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FALL 1: EISBERGSALAT

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1. Bestehen einer Schuldnerpflicht<br />

Öffnet V seinen Gemüseladen, ist es seine Pflicht, diesen in einem solchen Zustand zu<br />

halten, dass Kunden nicht verletzt werden. Dies ist zwar keine Hauptleistungspflicht, aber<br />

eine Nebenleistungspflicht gemäß § 241 Abs. 2. V ist demnach verpflichtet auf die Rech-<br />

te, Rechtsgüter und Interessen der K Rücksicht zu nehmen. Diese verpflichtet V insbe-<br />

sondere den Boden dergestalt vor Verunreinigungen zu schützen, dass dieser nicht glatt<br />

ist, und niemand ausrutschen kann.<br />

2. Verletzung dieser Schuldnerpflicht<br />

Der Fußboden des Ladens ist dort, wo K ausrutscht, aufgrund des Salatblattes glatt. Die<br />

Pflicht zur Sauberhaltung des Bodens ist somit verletzt.<br />

[Achtung: Prüfen Sie den Punkt „Pflichtverletzung“ streng objektiv, auch wenn der Begriff<br />

„Pflichtverletzung“ eine subjektive Komponente zu haben scheint. Die Pflicht ist bereits ab<br />

dem Moment verletzt, wo sich ein Salatblatt auf dem Boden befindet und dieser damit für<br />

einen Kunden rutschig ist – also eine juristische Sekunde nach dem Aufprall des Salat-<br />

blatts auf dem Boden. Ob V etwas „dafür kann“ ist Frage des Vertretenmüssens, nicht der<br />

Pflichtverletzung.]<br />

III. Vertretenmüssen<br />

V müsste diese Pflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs.1 S.2, 276 Abs.1 zu vertreten haben.<br />

1. Maßstab<br />

Nach § 276 Abs. 1 hat V Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Aus dem Sachverhalt<br />

geht nicht hervor, dass V die Verunreinigung des Salatblattes bereits bemerkt haben könn-<br />

te, sodass er weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt.<br />

2. Vermutung<br />

Nach § 280 Abs. 1 S. 2 gilt eine Beweislastumkehr: Sobald der Schuldner (hier V)<br />

eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, hat er dem Gläubiger dessen Schaden zu<br />

ersetzen (§ 280 Abs. 1 S. 1). Nur ausnahmsweise haftet der Schuldner nach § 280 Abs. 1<br />

S. 2 nicht; nämlich dann, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wenn V sich<br />

also durch einen Beweis für sein vermutetes Verschulden entlasten kann.<br />

Crashkurs Schuldrecht AT – SS 2012 Seite 4/7

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