01.11.2013 Aufrufe

Download - Petra Hildebrand-Blume

Download - Petra Hildebrand-Blume

Download - Petra Hildebrand-Blume

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 2<br />

Kanzleizeitung vom 2.04.2013<br />

powered by<br />

Immobilienrecht -<br />

Videoüberwachung<br />

Darf Eigentum durch<br />

Videoüberwachung geschützt werden?<br />

Der Schutz vor Einbruch und unerwünschtem<br />

Zutritt lassen oftmals<br />

den Wunsch nach Videoüberwachung<br />

des Grundstücks entstehen.<br />

Auf der anderen Seite fühlen sich<br />

Nachbarn durch Videoüberwachung<br />

provoziert und bespitzelt. Damit<br />

stellt sich die Rechtsfrage: Ist die<br />

Videoüberwachung des eigenen<br />

Grundbesitzes uneingeschränkt zulässig?<br />

Die Antwort ist ein klares<br />

Nein.<br />

Grundrechte<br />

Es ist grundsätzlich Inhalt des Eigentumsrechts,<br />

auf dem eigenen<br />

Grundbesitz zu tun und zu lassen,<br />

was gesetzlich erlaubt ist und keine<br />

Rechte Dritter verletzt. Der Schutz<br />

des Eigentums erlaubt es, das eigene<br />

Grundstück zu überwachen und gegen<br />

Einbruch zu sichern. Dazu gehört<br />

die Installation einer Videoüberwachung,<br />

soweit sie ausschließlich<br />

das eigene Grundstück erfasst. Bei<br />

der Installation einer Überwachungskamera<br />

sind allerdings die<br />

Rechte der Nachbarn und unbeteiligter<br />

Dritter zu beachten, die nicht<br />

kontrolliert, gefilmt und überwacht<br />

werden dürfen.<br />

Mit dem Recht am Eigentum, wozu<br />

auch das Recht auf Schutz des Eigentums<br />

zählt, kollidiert das Persönlichkeitsrecht<br />

anderer Personen, das<br />

ebenso wie das Recht am Eigentum<br />

verfassungsmäßigen Schutz genießt.<br />

Zwischen den Rechtsgütern mit Verfassungsrang<br />

ist eine Güterabwägung<br />

vorzunehmen. Wie geschieht<br />

diese Abwägung? Niemand muss<br />

hinnehmen, dass er mit einer Videokamera<br />

beobachtet und aufgezeichnet<br />

wird. Die Ausnahme ist ein öffentliches<br />

Sicherheitsinteresse und<br />

eine klare gesetzliche Regelung, wie<br />

zum Beispiel im Bundesdatenschutzgesetz<br />

§ 6 b, unter die auch<br />

die hausinterne Videoüberwachung<br />

öffentlich zugänglicher Räume fällt.<br />

Deshalb darf der Grundstückseigentümer<br />

seine Videoüberwachung nicht<br />

auf angrenzende Nachbargrundstücke,<br />

auf gemeinsame Grundstückszugänge<br />

und auf angrenzende Verkehrs-<br />

wege, Bürgersteig und Straße, ausweiten<br />

- auch nicht zum Teil. Dann<br />

besteht nämlich die begründete Gefahr,<br />

dass unbeteiligte Personen außerhalb<br />

des eigenen Grundstücks<br />

beobachtet und gefilmt werden, was<br />

ohne deren Einverständnis nicht erlaubt<br />

ist.<br />

Nachbarn<br />

Aber auch die Ausrichtung der Überwachungskamera<br />

auf das eigene<br />

Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht<br />

Dritter verletzen. Das<br />

kann dann der Fall sein, wenn zu<br />

befürchten ist, dass die Kamera beweglich<br />

angebracht ist und auch auf<br />

das Nachbargrundstück oder angrenzende<br />

Bereiche gerichtet werden<br />

kann. Dann sind die Nachbarn oder<br />

Dritte nicht sicher vor einer Beobachtung<br />

(Ausspionieren) und vor<br />

einer Fertigung von Filmaufnahmen<br />

(Datenspeicherung). Solche Rechtsverletzungen<br />

(Eingriff in das Persönlichkeitsrecht)<br />

sind den Umständen<br />

nach insbesondere zu befürchten,<br />

wenn bereits ein Nachbarstreit entflammt<br />

ist und eine weitere Eskalation<br />

des Streits droht.<br />

Aber es reichen auch andere Umstände,<br />

die objektiv den Verdacht<br />

erregen, die Nachbarn könnten mittels<br />

der Videoüberwachung ausspioniert<br />

werden. Solche Umstände<br />

können zum Beispiel die Benutzung<br />

eines gemeinsamen Zugangs, die<br />

mögliche Kontrolle von Mietern<br />

oder die Anbringung einer Kamera<br />

in einer Wohnungseigentumsanlage<br />

sein. Gerade im Bereich des Wohnungseigentums<br />

ergeben sich weitere<br />

Einschränkungen der Videoüberwachung.<br />

Das kann zur Folge haben, dass das<br />

Anbringen einer Überwachungskamera<br />

eingegrenzt oder sogar ganz<br />

verboten ist. Die übrigen Wohnungseigentümer<br />

müssen es nicht hinnehmen,<br />

dass eine Videoüberwachung<br />

durch einen Eigentümer im Gemeinschaftseigentum<br />

stattfindet. Der<br />

Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen<br />

Türöffnungs- und Klingelsystem<br />

ist nur eingeschränkt zulässig.<br />

Autor: RA Heinz Günther Meiwes,<br />

Gelsenkirchen<br />

Familienrecht - Sorgerecht<br />

Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder.<br />

Das Bundesverfassungsgericht<br />

(BVerfG) hat die Rechte von Vätern<br />

nichtehelicher Kinder gestärkt. Bis<br />

2011 war es so, dass die Väter nichtehelicher<br />

Kinder zwar Unterhalt für<br />

Ihre Kinder zahlen mussten, aber die<br />

gemeinsame elterliche Sorge nur erhielten,<br />

wenn die Mutter hiermit einverstanden<br />

war.<br />

Gemeinsame Sorge<br />

Nur knapp die Hälfte der Eltern einigten<br />

sich auf eine entsprechende,<br />

gemeinsame, elterliche Sorge. Die<br />

Mutter verweigerte häufig das gemeinsame<br />

Sorgerecht, um allein über<br />

die Angelegenheiten des Kindes entscheiden<br />

zu können - aber häufig<br />

nicht aus Gründen, die sich am Kindeswohl<br />

orientieren. Mit der Entscheidung<br />

des BVerfG vom 21. Juli<br />

2011 wurde nunmehr festgestellt,<br />

dass es dem Vater möglich sein muss,<br />

eine willkürliche Weigerung der<br />

Mutter gegen das gemeinsame Sorgerecht<br />

gerichtlich überprüfen zu lassen.<br />

Der Gesetzgeber ist verpflichtet hier<br />

eine entsprechende gesetzliche Regelung<br />

zu schaffen. Bis diese Regelung<br />

vorliegt ist das Familiengericht<br />

berechtigt das Sorgerecht oder einen<br />

Teil der elterlichen Sorge auf Antrag<br />

beiden Elternteilen gemeinsam zu<br />

übertragen, zumindest wenn zu erwarten<br />

ist, dass dies dem Kindeswohl<br />

entspricht. Der Maßstab über<br />

die Entscheidung zum Sorgerecht ist<br />

ausschließlich das Kindeswohl.<br />

Voraussetzung hierfür ist die Bereitschaft<br />

beider Elternteile die Verantwortung<br />

für das Kind zu tragen. Dies<br />

erfordert den Aufbau einer persönlichen<br />

Beziehung zum Kind durch jeden<br />

Elternteil und es bedarf eines<br />

Mindestmaßes an Übereinstimmung<br />

und Kommunikation zwischen den<br />

Eltern. Hier wird vorläufig auf die<br />

Regelung des § 1671 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB) abgestellt. §<br />

1671 BGB geht davon aus, dass es<br />

dem Kindeswohl am Besten dient,<br />

wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam<br />

innehaben. Nur in Ausnahmefällen<br />

ist die alleinige Sorge gerechtfertigt.<br />

Wichtige Entscheidungen<br />

Auch bei einer gemeinsamen elterlichen<br />

Sorge ist der Elternteil, bei dem<br />

sich das Kind aufhält in allen Angelegenheiten<br />

des täglichen Lebens<br />

ohnehin allein entscheidungsbefugt.<br />

Ein Einvernehmen müssen die Eltern<br />

beim gemeinsamen Sorgerecht<br />

nur in Angelegenheiten von erheblicher<br />

Bedeutung herbeiführen. Das<br />

sind Angelegenheiten, deren Entscheidungen<br />

nur schwer oder gar<br />

nicht abzuändernde Auswirkungen<br />

auf die Entwicklung des Kindes haben.<br />

Dazu gehören zum Beispiel die<br />

Wahl der Schule, ein Schulwechsel,<br />

der Wechsel in ein Heim oder ein<br />

Internat, die Berufswahl, medizinische<br />

Eingriffe und so weiter.<br />

Das BVerfG hat den Weg für das<br />

Sorgerecht von Vätern nichtehelicher<br />

Kinder vorgegeben.Väter können<br />

nun einen Antrag auf Übertragung<br />

der gemeinsamen elterlichen Sorge<br />

stellen, wenn sie an den wichtigen<br />

Entscheidungen im Leben ihrer<br />

(nichtehelichen) Kinder beteiligt sein<br />

wollen. Dies entspricht der europäischen<br />

Wirklichkeit.<br />

Autorin: RAin Erika von Heimburg,<br />

München

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!