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Seite 2<br />
Kanzleizeitung vom 2.04.2013<br />
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Immobilienrecht -<br />
Videoüberwachung<br />
Darf Eigentum durch<br />
Videoüberwachung geschützt werden?<br />
Der Schutz vor Einbruch und unerwünschtem<br />
Zutritt lassen oftmals<br />
den Wunsch nach Videoüberwachung<br />
des Grundstücks entstehen.<br />
Auf der anderen Seite fühlen sich<br />
Nachbarn durch Videoüberwachung<br />
provoziert und bespitzelt. Damit<br />
stellt sich die Rechtsfrage: Ist die<br />
Videoüberwachung des eigenen<br />
Grundbesitzes uneingeschränkt zulässig?<br />
Die Antwort ist ein klares<br />
Nein.<br />
Grundrechte<br />
Es ist grundsätzlich Inhalt des Eigentumsrechts,<br />
auf dem eigenen<br />
Grundbesitz zu tun und zu lassen,<br />
was gesetzlich erlaubt ist und keine<br />
Rechte Dritter verletzt. Der Schutz<br />
des Eigentums erlaubt es, das eigene<br />
Grundstück zu überwachen und gegen<br />
Einbruch zu sichern. Dazu gehört<br />
die Installation einer Videoüberwachung,<br />
soweit sie ausschließlich<br />
das eigene Grundstück erfasst. Bei<br />
der Installation einer Überwachungskamera<br />
sind allerdings die<br />
Rechte der Nachbarn und unbeteiligter<br />
Dritter zu beachten, die nicht<br />
kontrolliert, gefilmt und überwacht<br />
werden dürfen.<br />
Mit dem Recht am Eigentum, wozu<br />
auch das Recht auf Schutz des Eigentums<br />
zählt, kollidiert das Persönlichkeitsrecht<br />
anderer Personen, das<br />
ebenso wie das Recht am Eigentum<br />
verfassungsmäßigen Schutz genießt.<br />
Zwischen den Rechtsgütern mit Verfassungsrang<br />
ist eine Güterabwägung<br />
vorzunehmen. Wie geschieht<br />
diese Abwägung? Niemand muss<br />
hinnehmen, dass er mit einer Videokamera<br />
beobachtet und aufgezeichnet<br />
wird. Die Ausnahme ist ein öffentliches<br />
Sicherheitsinteresse und<br />
eine klare gesetzliche Regelung, wie<br />
zum Beispiel im Bundesdatenschutzgesetz<br />
§ 6 b, unter die auch<br />
die hausinterne Videoüberwachung<br />
öffentlich zugänglicher Räume fällt.<br />
Deshalb darf der Grundstückseigentümer<br />
seine Videoüberwachung nicht<br />
auf angrenzende Nachbargrundstücke,<br />
auf gemeinsame Grundstückszugänge<br />
und auf angrenzende Verkehrs-<br />
wege, Bürgersteig und Straße, ausweiten<br />
- auch nicht zum Teil. Dann<br />
besteht nämlich die begründete Gefahr,<br />
dass unbeteiligte Personen außerhalb<br />
des eigenen Grundstücks<br />
beobachtet und gefilmt werden, was<br />
ohne deren Einverständnis nicht erlaubt<br />
ist.<br />
Nachbarn<br />
Aber auch die Ausrichtung der Überwachungskamera<br />
auf das eigene<br />
Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht<br />
Dritter verletzen. Das<br />
kann dann der Fall sein, wenn zu<br />
befürchten ist, dass die Kamera beweglich<br />
angebracht ist und auch auf<br />
das Nachbargrundstück oder angrenzende<br />
Bereiche gerichtet werden<br />
kann. Dann sind die Nachbarn oder<br />
Dritte nicht sicher vor einer Beobachtung<br />
(Ausspionieren) und vor<br />
einer Fertigung von Filmaufnahmen<br />
(Datenspeicherung). Solche Rechtsverletzungen<br />
(Eingriff in das Persönlichkeitsrecht)<br />
sind den Umständen<br />
nach insbesondere zu befürchten,<br />
wenn bereits ein Nachbarstreit entflammt<br />
ist und eine weitere Eskalation<br />
des Streits droht.<br />
Aber es reichen auch andere Umstände,<br />
die objektiv den Verdacht<br />
erregen, die Nachbarn könnten mittels<br />
der Videoüberwachung ausspioniert<br />
werden. Solche Umstände<br />
können zum Beispiel die Benutzung<br />
eines gemeinsamen Zugangs, die<br />
mögliche Kontrolle von Mietern<br />
oder die Anbringung einer Kamera<br />
in einer Wohnungseigentumsanlage<br />
sein. Gerade im Bereich des Wohnungseigentums<br />
ergeben sich weitere<br />
Einschränkungen der Videoüberwachung.<br />
Das kann zur Folge haben, dass das<br />
Anbringen einer Überwachungskamera<br />
eingegrenzt oder sogar ganz<br />
verboten ist. Die übrigen Wohnungseigentümer<br />
müssen es nicht hinnehmen,<br />
dass eine Videoüberwachung<br />
durch einen Eigentümer im Gemeinschaftseigentum<br />
stattfindet. Der<br />
Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen<br />
Türöffnungs- und Klingelsystem<br />
ist nur eingeschränkt zulässig.<br />
Autor: RA Heinz Günther Meiwes,<br />
Gelsenkirchen<br />
Familienrecht - Sorgerecht<br />
Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder.<br />
Das Bundesverfassungsgericht<br />
(BVerfG) hat die Rechte von Vätern<br />
nichtehelicher Kinder gestärkt. Bis<br />
2011 war es so, dass die Väter nichtehelicher<br />
Kinder zwar Unterhalt für<br />
Ihre Kinder zahlen mussten, aber die<br />
gemeinsame elterliche Sorge nur erhielten,<br />
wenn die Mutter hiermit einverstanden<br />
war.<br />
Gemeinsame Sorge<br />
Nur knapp die Hälfte der Eltern einigten<br />
sich auf eine entsprechende,<br />
gemeinsame, elterliche Sorge. Die<br />
Mutter verweigerte häufig das gemeinsame<br />
Sorgerecht, um allein über<br />
die Angelegenheiten des Kindes entscheiden<br />
zu können - aber häufig<br />
nicht aus Gründen, die sich am Kindeswohl<br />
orientieren. Mit der Entscheidung<br />
des BVerfG vom 21. Juli<br />
2011 wurde nunmehr festgestellt,<br />
dass es dem Vater möglich sein muss,<br />
eine willkürliche Weigerung der<br />
Mutter gegen das gemeinsame Sorgerecht<br />
gerichtlich überprüfen zu lassen.<br />
Der Gesetzgeber ist verpflichtet hier<br />
eine entsprechende gesetzliche Regelung<br />
zu schaffen. Bis diese Regelung<br />
vorliegt ist das Familiengericht<br />
berechtigt das Sorgerecht oder einen<br />
Teil der elterlichen Sorge auf Antrag<br />
beiden Elternteilen gemeinsam zu<br />
übertragen, zumindest wenn zu erwarten<br />
ist, dass dies dem Kindeswohl<br />
entspricht. Der Maßstab über<br />
die Entscheidung zum Sorgerecht ist<br />
ausschließlich das Kindeswohl.<br />
Voraussetzung hierfür ist die Bereitschaft<br />
beider Elternteile die Verantwortung<br />
für das Kind zu tragen. Dies<br />
erfordert den Aufbau einer persönlichen<br />
Beziehung zum Kind durch jeden<br />
Elternteil und es bedarf eines<br />
Mindestmaßes an Übereinstimmung<br />
und Kommunikation zwischen den<br />
Eltern. Hier wird vorläufig auf die<br />
Regelung des § 1671 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB) abgestellt. §<br />
1671 BGB geht davon aus, dass es<br />
dem Kindeswohl am Besten dient,<br />
wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam<br />
innehaben. Nur in Ausnahmefällen<br />
ist die alleinige Sorge gerechtfertigt.<br />
Wichtige Entscheidungen<br />
Auch bei einer gemeinsamen elterlichen<br />
Sorge ist der Elternteil, bei dem<br />
sich das Kind aufhält in allen Angelegenheiten<br />
des täglichen Lebens<br />
ohnehin allein entscheidungsbefugt.<br />
Ein Einvernehmen müssen die Eltern<br />
beim gemeinsamen Sorgerecht<br />
nur in Angelegenheiten von erheblicher<br />
Bedeutung herbeiführen. Das<br />
sind Angelegenheiten, deren Entscheidungen<br />
nur schwer oder gar<br />
nicht abzuändernde Auswirkungen<br />
auf die Entwicklung des Kindes haben.<br />
Dazu gehören zum Beispiel die<br />
Wahl der Schule, ein Schulwechsel,<br />
der Wechsel in ein Heim oder ein<br />
Internat, die Berufswahl, medizinische<br />
Eingriffe und so weiter.<br />
Das BVerfG hat den Weg für das<br />
Sorgerecht von Vätern nichtehelicher<br />
Kinder vorgegeben.Väter können<br />
nun einen Antrag auf Übertragung<br />
der gemeinsamen elterlichen Sorge<br />
stellen, wenn sie an den wichtigen<br />
Entscheidungen im Leben ihrer<br />
(nichtehelichen) Kinder beteiligt sein<br />
wollen. Dies entspricht der europäischen<br />
Wirklichkeit.<br />
Autorin: RAin Erika von Heimburg,<br />
München