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GRW-Infra-Richtlinie - Förderung - Freistaat Sachsen

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<strong>GRW</strong>-<strong>Infra</strong><br />

– die Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie den<br />

Eigenbedarf abdecken und nicht der allgemeinen öffentlichen<br />

Nutzung dienen.<br />

6.4.5 Einmalig können nicht vorhersehbare Mehrkosten bei Maßnahmen nach<br />

Nummer 2.1 bis 2.7 ausnahmsweise gefördert werden, wenn sie nicht vom<br />

Zuwendungsempfänger oder dem beauftragten Dritten zu vertreten sind,<br />

nicht allein getragen werden können und eine eingeschränkte Durchführung<br />

des Vorhabens nicht möglich ist. Die Förderhöhe beträgt in diesen Fällen<br />

höchstens 50 Prozent.<br />

Vor Entscheidung über die Mehrkosten ist ein<br />

Zwischenverwendungsnachweis zu prüfen.<br />

6.5 Nicht förderfähige Kosten<br />

6.5.1 Nicht förderfähig sind bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.7 folgende<br />

Kosten:<br />

– Maßnahmen des allgemeinen Denkmalschutzes und der allgemeinen<br />

Landschaftspflege<br />

– Grunderwerbskosten außer bei Maßnahmen nach Nummer 2.7<br />

einschließlich Nebenkosten<br />

– Bauleitplanung<br />

– Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten bei<br />

Straßenbaumaßnahmen<br />

– Hausanschlusskosten bei Maßnahmen nach Nummer 2.1<br />

– Richtfestkosten, Kosten der Einweihungsfeier und Ähnliches<br />

– Abrisskosten auf Flächen, die nicht im Eigentum des<br />

Maßnahmeträgers stehen<br />

– Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels<br />

– Kosten des Gebäudeerwerbs mit Ausnahme von Maßnahmen nach<br />

Nummer 2.7.<br />

– Finanzierungskosten, Gebühren, Verwaltungsleistungen,<br />

Versicherungen und Ähnliches.<br />

6.5.2 Nicht förderfähig bei Maßnahmen gemäß 2.6 sind Büroeinrichtungen und<br />

anderes Mobiliar.<br />

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

7.1 Die <strong>Förderung</strong> kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlichrechtlichen<br />

Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher,<br />

kommunalwirtschaftlicher, raumordnerischer, städtebaulicher und<br />

umweltschützerischer Hinsicht, bestehen. Bei Zuwendungen ab 2,5 Millionen EUR<br />

ist von der Bewilligungsbehörde eine landesplanerische Stellungnahme der höheren<br />

Raumordnungsbehörde in der zuständigen Landesdirektion einzuholen. Vorhaben<br />

nach dieser <strong>Richtlinie</strong>, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler<br />

Entwicklungsstrategien, wie ILEK (Integriertes ländliches Entwicklungskonzept),<br />

REK (Regionales Entwicklungskonzept) sowie SEKO (Städtebauliches<br />

Entwicklungskonzept) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen<br />

grundsätzlich vorrangig gefördert werden. Die Ablehnung eines Förderantrages allein<br />

wegen der fehlenden Verankerung in integrierten regionalen Entwicklungsstrategien<br />

ist ausgeschlossen.<br />

7.2 Soweit der Zuwendungsempfänger bei der beantragten Fördermaßnahme Dritte mit<br />

einbezieht, müssen diese im Wege der Vergabe ermittelt werden.<br />

Bei der Vergabe der Aufträge ist das geltende Vergaberecht anzuwenden. Bei<br />

bedeutenden Verstößen gegen die Vergabevorschriften, insbesondere der Wahl der<br />

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