01.11.2013 Aufrufe

10-2K-00303-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht

10-2K-00303-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht

10-2K-00303-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2 K 303/<strong>10</strong> Me<br />

Weitere Anträge des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zu konkreten Auskünften bezogen<br />

auf die Geschäftsführerbezüge der einzelnen städtischen Gesellschaften wurden mit<br />

Beschlüssen des Gerichts vom 8.03.2011 abgetrennt und unter den Aktenzeichen 2 K 140/11<br />

Me, 2 K 141/11 Me und 2 K 142/11 Me fortgeführt.<br />

Ein allgemeines Auskunftsrecht sei in der <strong>Thüringer</strong> Kommunalordnung zwar nicht explizit<br />

niedergeschrieben. Hierin liege eine Regelungslücke, die durch Auslegung geschlossen werden<br />

könne. Das Auskunftsrecht der Gemeinderatsmitglieder zum Zwecke der Unterrichtung<br />

sei wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung Ausfluss<br />

der Mitgliedschaft im Kommunalparlament. Aus der Auslegung des § 24 Abs. 1 ThürKO,<br />

wonach das Gemeinderatsmitglied sein Ehrenamt nach seiner freien, dem Gemeinwohl verpflichteten<br />

Überzeugung ausübe, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sei, folge das<br />

Recht des Gemeinderatsmitgliedes zur freien Mandatsausübung. Um dieses ausüben zu können,<br />

müsse das Gemeinderatsmitglied selbst darüber befinden können, welcher Informationen<br />

es für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedürfe. Eine Einschränkung der<br />

Mandatsausübung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das Gemeinderatsmitglied müsse<br />

daher auch mit Rechten ausgestattet sein, die ihm die freie Mandatsausübung ermöglichten.<br />

Das Fragerecht stelle ein Recht zur Gewährleistung der freien Mandatsausübung dar. Dieses<br />

könne nur wirksam sein, wenn es einem Auskunftsanspruch bzw. einer Pflicht zur Beantwortung<br />

der Fragen korrespondiere. Zu bedenken sei auch, dass das Gemeinderatsmitglied gemäß<br />

§ 12 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 Satz 1 ThürKO die Pflicht habe, das Ehrenamt sorgfältig und<br />

gewissenhaft auszuüben. Auch dies könne es nur dann, wenn es dazu auch die erforderlichen<br />

Informationen erhalte und besitze. Ein Gemeinderatsmitglied könne daher nicht auf Informationen<br />

verwiesen werden, die die Stadtverwaltung von sich aus zur Verfügung stelle. Ein umfassender<br />

Auskunftsanspruch des Gemeinderatsmitgliedes sei daher aus seiner Rechtsstellung<br />

herzuleiten. Es gelte für die Mitglieder der Gemeindevertretung in ihrer Gesamtheit als Repräsentanten<br />

der Gemeindebevölkerung dasselbe, was nach der ständigen Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes für die Mitglieder des Parlaments gelte. Diese besäßen gegenüber<br />

der Regierung ein Fragerecht. Gleiches müsse auch für das Gemeinderatsmitglied gegenüber<br />

dem Bürgermeister gelten. Es gebe daher einen ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren<br />

Informationsanspruch eines jeden Gemeinderatsmitgliedes, welcher auch umfassend<br />

dahingehend verstanden werden müsse, dass er für alle Angelegenheiten der Gemeinde bestehe.<br />

Die Auffassung des <strong>Thüringer</strong> Landesverwaltungsamtes, dass hinsichtlich des Fragerechtes<br />

einzelner Gemeinderatsmitglieder die unterschiedlichen Regelungen der jeweiligen Bundesländer<br />

zu beachten wären, sei irrig. Die Grundsätze der Mandatsausübung in den Gemein-<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!