Versandvorschrift - Miele
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<strong>Versandvorschrift</strong><br />
Einkauf<br />
2. Verpackung<br />
Die Verpackung hat dem zu befördernden Gut sowie der Beanspruchung<br />
auf dem Transport zu entsprechen und sollte unter den ökologischen<br />
Aspekten der Recyclingfähigkeit und/oder der Wiederverwendbarkeit<br />
ausgewählt werden.<br />
Laut novellierter Verpackungsverordnung vom 28.08.1998 ist ein kumulierter<br />
Grenzwert von 250 ppm (nach dem 30.06.1999) bzw. 100 ppm (nach dem<br />
30.06.2001) für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom<br />
VI in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen festgeschrieben. Haben<br />
Sie sichergestellt, dass die von Ihnen verwendeten Verpackungsmaterialien<br />
diese Werte einhalten bzw. unterschreiten?<br />
Sollten bei Einwegverpackungen die Entsorgungskosten vom<br />
Lieferanten bereits bezahlt worden sein, so ist uns dieses unbedingt<br />
bekannt zu geben.<br />
Bruchempfindliche Güter sind deutlich sichtbar mit den handelsüblichen<br />
Symbolen zu kennzeichnen.<br />
Grundsätzlich ist pro Transporteinheit (TPE) eine <strong>Miele</strong>-Materialnummer zu<br />
verpacken. Ist dies aus Kostengründen bzw. vom Volumen her nicht<br />
sinnvoll, so ist auf der TPE eine Sortierung pro <strong>Miele</strong>-Materialnummer in<br />
separaten Verpackungseinheiten (VPE) vorzunehmen und die TPE als<br />
Mischpalette zu kennzeichnen.<br />
Maße<br />
Die Transporteinheit darf das Europalettenmaß von<br />
1200 X 800 mm<br />
nicht überschreiten. Die Ladungshöhe einschließlich Palette ist auf<br />
max. 980 mm<br />
begrenzt.<br />
Abweichungen müssen im Einzelfall mit dem Einkauf abgestimmt werden.<br />
BI/EK/Saupe Seite 5 von 11