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PDF Download: Corporate 01/2007 - White & Case

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Newsletter 1/<strong>2007</strong><br />

Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

I. Personengesellschaftsrecht 2<br />

1. OLG Karlsruhe zum Inhalt einer Fortsetzungsklausel bei einer gekündigten Zwei-<br />

Personengesellschaft 2<br />

2. BGH zur Auseinandersetzung einer zweigliedrigen ARGE 4<br />

3. BGH zur Wirksamkeit umfassender Vollmachten einer Immobilienfonds-GbR und ihrer<br />

Gesellschafter an einen Drittgeschäftsführer 4<br />

4. BGH zur Geltendmachung der Gesellschafterhaftung durch den Insolvenzverwalter bei<br />

Insolvenz einer GbR 7<br />

Editorial<br />

II. GmbH-Recht 10<br />

1. BGH zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung bei Insolvenzverschleppungshaftung 10<br />

2. OLG Jena und OLG Schleswig zur Aktivierung einer Vorrats-GmbH und eines GmbH-Mantels 10<br />

3. BGH zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen<br />

zur Sozialversicherung auch in der Krise 13<br />

4. BGH zur Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf „kurzfristige Überbrückungskredite“<br />

bei Insolvenzreife der GmbH 14<br />

5. BGH zum Schicksal einer aus einem Abtretungsgeschäft über eine eigenkapitalersetzende<br />

Darlehensforderung erworbenen Kaufpreisforderung 17<br />

6. BGH zur Tilgungswirkung einer bei Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung bereits<br />

verbrauchten Voreinzahlung 19<br />

III. Aktienrecht 21<br />

1. Neue Entscheidungen zum Squeeze-out 21<br />

2. BGH zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Verlangen der Hausbank 23<br />

3. BGH verneint ungeschriebene Mitwirkungskompetenz der Hauptversammlung bei<br />

Beteiligungsveräußerung 23<br />

4. BGH erneut zu Beratungsverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern 24<br />

5. OLG Stuttgart zur Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat 25<br />

6. LG Düsseldorf zur Zuständigkeit für die Vorstandsbestellung 27<br />

IV. Mitbestimmung 29<br />

OLG Düsseldorf zur deutschen Mitbestimmung trotz englischer Konzernspitze 29<br />

V. Nationale Rechtsentwicklung 31<br />

1. Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft 31<br />

2. REIT – Gesetz vom Bundestag verabschiedet 32<br />

VI. Internationale Entscheidungen 35<br />

1. Neue Rechtsprechung zur „deutschen Limited“ 35<br />

2. AG Nürnberg zur Anerkennung eines Hauptinsolvenzverfahrens, zur internationalen<br />

insolvenzrechtlichen Zuständigkeit und zum Grundsatz des „ordre public“ 36<br />

3. Jüngste Entscheidung des EuGH zu „goldenen Aktien“ lässt kaum Spielraum für das<br />

Volkswagengesetz 38<br />

Sehr geehrte Leserin,<br />

sehr geehrter Leser,<br />

Sie halten den ersten Newsletter des Jahres<br />

<strong>2007</strong> in den Händen. Die unermüdliche<br />

Tätigkeit der Gerichte, aber auch des Gesetzgebers<br />

sorgt bereits zu Beginn des<br />

Jahres wieder für eine Vielzahl an Neuigkeiten,<br />

die in der Praxis eine wesentliche<br />

Rolle spielen werden. Sehr deutlich tritt<br />

dabei der Einfluss des Europarechts in den<br />

Vordergrund. So gehen die jüngsten Gesetze<br />

und Gesetzesvorhaben wie das TUG (Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz),<br />

aber<br />

auch die in Kürze erwartete Regelung<br />

grenzüberschreitender Verschmelzungen<br />

durch das Umwandlungsgesetz auf europarechtliche<br />

Vorgaben zurück. Gleichzeitig<br />

könnte eine jüngste Entscheidung des EuGH<br />

zu sog. „goldenen Aktien” die Europäische<br />

Kommission veranlassen, ihre Kontrolldichte<br />

im Gesellschaftsrecht weiter zu erhöhen.<br />

Darüber hinaus finden Sie in diesem Newsletter<br />

den gewohnten Überblick über grundlegende<br />

Entscheidungen zu Personen- und<br />

Kapitalgesellschaften.<br />

Wir wünschen Ihnen eine anregende<br />

Lektüre!<br />

Ihre <strong>Corporate</strong>-Anwälte von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />

PS: Interessiert Sie eine Entscheidung, über<br />

die Sie gerne in unserem Newsletter lesen<br />

würden? Lassen Sie es uns bitte wissen!<br />

VII. Internationale Rechtsentwicklung 40<br />

Neueste Entwicklung Europäische Privatgesellschaft (EPG) 40<br />

VIII. Veranstaltungen / Personalia 41<br />

1. Eröffnungsfeier des Münchner Büros von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> 41<br />

2. Verstärkung für das <strong>Corporate</strong> Team bei <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> Berlin 41<br />

www.whitecase.de


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

I. Personengesellschaftsrecht<br />

Jutta Dissen, LL.M.<br />

Büro Berlin<br />

jdissen@whitecase.com<br />

Telefon: +49 30 880911-420<br />

1. OLG Karlsruhe zum Inhalt einer<br />

Fortsetzungsklausel bei einer gekündigten<br />

Zwei-Personengesellschaft<br />

Jutta Dissen, LL.M.<br />

Das nachfolgend dargestellte Urteil des OLG Karlsruhe<br />

vom 25. Oktober 2006 (DB <strong>2007</strong>, 104) setzt sich<br />

grundsätzlich mit der Bedeutung einer Fortsetzungsklausel<br />

in einer Zwei-Personen-OHG bei wechselseitiger<br />

Kündigung der Gesellschaft auseinander.<br />

Die Parteien des Rechtsstreits hatten im Jahr 1996<br />

eine Personenhandelsgesellschaft gegründet. Nachdem<br />

der Kläger den Gesellschaftsvertrag zunächst<br />

am 29. Juli 20<strong>01</strong> zum Jahresende 2002 und der Beklagte<br />

seinerseits ebenfalls zu diesem Termin gekündigt<br />

hatte, kündigte der Kläger den Gesellschaftsvertrag<br />

am 14. März 2002 aus wichtigem Grund mit sofortiger<br />

Wirkung unter Berufung darauf, dass der Beklagte<br />

schwerwiegend gegen den Gesellschaftsvertrag<br />

verstoßen, Unterschriften gefälscht sowie unberechtigte<br />

Privatentnahmen in den Jahren 2000 bis<br />

2002 in Höhe von insgesamt ca. EUR 180.000,00 getätigt<br />

habe.<br />

Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine sogenannte<br />

Fortsetzungsklausel, der zufolge der verbleibende<br />

Gesellschafter die Gesellschaft fortführt und die Aktiva<br />

und Passiva der Gesellschaft übernimmt. Dem<br />

ausscheidenden Gesellschafter sollte nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag ein Abfindungsanspruch zustehen,<br />

der sich nach einer Kombination von Ertragswert-<br />

und Substanzwertmethode berechnen sollte.<br />

Der Kläger hatte zunächst die gerichtliche Feststellung<br />

begehrt, dass er eine nach der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelung zu berechnende Abfindung<br />

zu erhalten habe und ferner, dass in die Berechnung<br />

dieser Abfindung bestimmte Beträge zusätzlich<br />

einzustellen seien, und schließlich, dass der<br />

Beklagte erklären müsse, dass die so aufgestellte<br />

Auseinandersetzungsbilanz als festgestellt gelten<br />

sollte. Auf zweiter Stufe hatte er die Zahlung des<br />

zuvor festgestellten Betrages verlangt.<br />

Das erkennende OLG Karlsruhe wies die Klage ab.<br />

Insbesondere – so das OLG – könne der Kläger keinen<br />

Abfindungsanspruch geltend machen, der sich<br />

auf die gesellschaftsvertragliche Fortsetzungs- und<br />

Abfindungsklausel stützt.<br />

In Gesellschaftsverträgen vorgesehene Fortsetzungsklauseln<br />

waren insbesondere vor der Neufassung<br />

von § 131 HGB üblich, da § 131 HGB a. F.<br />

und § 736 BGB vorgesehen hatten, dass die Kündigung<br />

eines Gesellschafters oder ein Ausscheiden<br />

aus sonstigen Gründen zur Auflösung der Gesellschaft<br />

und zum Ende des Unternehmens führen.<br />

Eine Fortsetzungsklausel (und der hier anzuwendende<br />

§ 131 HGB n. F.) haben hingegen zur Folge,<br />

dass bei einer Zwei-Personengesellschaft zwar die<br />

Gesellschaft erlischt, da eine Ein-Personengesellschaft<br />

bislang nicht anerkannt ist, Aktiva und<br />

Passiva aber dem verbleibenden Gesellschafter<br />

zufallen, der das Unternehmen fortführen kann.<br />

Dabei liegt, wie das erkennende Gericht betonte,<br />

die Betonung auf dem Wahlrecht des verbleibenden<br />

Gesellschafters. Zwar mag der Wortlaut einer<br />

Fortsetzungsklausel – wie im entschiedenen Fall –<br />

einen Automatismus der Fortführung durch den<br />

verbleibenden Gesellschafter nahe legen, bei einer<br />

interessengerechten Auslegung nach Sinn und<br />

Zweck der Vereinbarung könne ein solches Verständnis<br />

jedoch nicht aufrechterhalten werden.<br />

Dem verbleibenden Gesellschafter einer Zwei-Personengesellschaft<br />

stehe vielmehr ein Übernahmerecht<br />

zu, keinesfalls könne er dazu gezwungen<br />

werden, das Unternehmen fortzuführen. Dementsprechend<br />

stehe dem kündigenden Gesellschafter<br />

auch nur dann ein Abfindungsanspruch zu, wenn<br />

der verbleibende Gesellschafter die Gesellschaft<br />

fortsetzt.<br />

Das OLG Karlsruhe bemerkte hierzu, dass eine<br />

Kündigung ansonsten vom Gesellschafter einer<br />

Zwei-Personengesellschaft strategisch eingesetzt<br />

werden könnte: Kündige ein Gesellschafter und sei<br />

der verbleibende Gesellschafter gezwungen, das<br />

Unternehmen fortzuführen und eine Abfindung zu<br />

zahlen, so werde diese Abfindung voraussichtlich<br />

höher sein als der dem kündigenden Gesellschafter<br />

zustehende Betrag nach einer Liquidation.<br />

Das Gericht führte weiterhin aus, dass auch bei<br />

anderer Auslegung der Fortsetzungsklausel in diesem<br />

Einzelfall ein Abfindungsanspruch des Klägers<br />

nicht bestünde. Eine Fortsetzungsklausel schließe<br />

nämlich nicht aus, dass der verbleibende Gesellschafter<br />

die Gesellschaft ebenfalls kündigt. Für<br />

diesen Fall könne jedenfalls die Abfindungsklausel<br />

keine Geltung entfalten. Vielmehr habe wegen der<br />

wechselseitigen Kündigung zum Jahresende 2002<br />

festgestanden, dass die Gesellschaft dann zu liquidieren<br />

und das Vermögen auseinanderzusetzen war.<br />

Dieser Termin sei – so das OLG Karlsruhe - durch<br />

die nachgeschobene außerordentliche Kündigung<br />

mit sofortiger Wirkung quasi überholt worden; dementsprechend<br />

sei eine Auseinandersetzung bereits<br />

zum 15. März 2002 durchzuführen gewesen. Es habe<br />

kaum vermutet werden können, dass der Beklagte,<br />

der selbst zum 31. Dezember 2002 die Gesellschaft<br />

gekündigt hatte, die Gesellschaft hatte fortführen<br />

wollen.<br />

Das Urteil des OLG Karlsruhe ist zu begrüßen. Der<br />

erkennende Senat hat klargestellt, dass Fortführungsklauseln<br />

auch in der Zwei-Personengesellschaft<br />

dem nicht kündigenden Gesellschafter vor<br />

dem Hintergrund der sonst automatisch drohenden<br />

Liquidation nur ein Recht auf Fortführung des<br />

Unternehmens zuerkennen und nicht eine Pflicht<br />

hierzu aufbürden. Des Weiteren leuchtet ein, dass<br />

eine Abfindungsklausel nur dann Anwendung finden<br />

kann, wenn das Unternehmen tatsächlich fortgeführt<br />

wird. Zuzustimmen ist dem OLG Karlsruhe<br />

darin, dass im Falle einer wechselseitigen Kündigung<br />

jedenfalls eine Liquidation stattzufinden hat,<br />

und insbesondere, wenn eine Partei den Auseinandersetzungszeitpunkt<br />

durch eine außerordentliche<br />

Kündigung nach vorn verlegt, dies nicht zu<br />

dem Entstehen eines Abfindungsanspruches führt,<br />

sondern zu einem Vorziehen der Auseinandersetzung.<br />

Es kann gerade nicht vermutet werden, dass<br />

der nicht außerordentlich kündigende Gesellschafter<br />

das Unternehmen zwischen dem Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung<br />

und dem Termin, zu dem er selbst gekündigt hat,<br />

fortsetzen will. Eine Auseinandersetzung zum Wirksamwerden<br />

der außerordentlichen Kündigung trägt<br />

auch dem Interesse des Kündigenden Rechnung,<br />

sofort aus der Gesellschaft ausscheiden zu können,<br />

und dem Interesse des nur ordentlich (zu einem<br />

späteren Zeitpunkt) Kündigenden, keinen Abfindungsbetrag<br />

zahlen zu müssen, wenn das Unternehmen<br />

den Abfindungsbetrag, der im Regelfall über<br />

dem Auseinandersetzungsguthaben liegt, nicht<br />

mehr erwirtschaften kann.<br />

2 März <strong>2007</strong><br />

3


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

Dr. Heiko Wilde, LL.M.<br />

Büro Düsseldorf<br />

hwilde@whitecase.com<br />

Telefon: +49 211 49195-262<br />

Dr. Matthias Stupp<br />

Büro Hamburg/z. Z. New York<br />

mstupp@whitecase.com<br />

Telefon: +49 40 35005-362<br />

2. BGH zur Auseinandersetzung einer<br />

zweigliedrigen ARGE<br />

Dr. Heiko Wilde, LL.M.<br />

In einem Urteil vom 23. Oktober 2006 hat der BGH<br />

seine Rechtsprechung zur Auseinandersetzung einer<br />

zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

bestätigt (NZG <strong>2007</strong>, 19) und diese auch auf die ARGE<br />

gemäß (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrag der<br />

deutschen Bauindustrie, Fassung 1987, angewendet.<br />

Ansprüche eines Gesellschafters einer GbR auf<br />

Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

bedürfen grundsätzlich einer von den Gesellschaftern<br />

festgestellten Auseinandersetzungsbilanz und<br />

werden erst nach Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz<br />

fällig. Bei einer nur zweigliedrigen<br />

GbR besteht aber eine Ausnahme, wenn bei der<br />

GbR kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen<br />

mehr vorhanden ist. Ein Anspruch auf Zahlung des<br />

Auseinandersetzungsguthabens kann in einem solchen<br />

Fall auch ohne eine von den Gesellschaftern<br />

festgestellte Auseinandersetzungsbilanz geltend<br />

gemacht werden. Die Fälligkeit hängt dann (bei<br />

Nichtvorhandensein zu liquidierenden Gesellschaftsvermögens)<br />

nicht von der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz<br />

ab, und der Ausgleichsanspruch<br />

kann unmittelbar gegenüber dem ausgleichspflichtigen<br />

Gesellschafter erhoben werden. Streitpunkte<br />

über die Richtigkeit einer vorliegenden<br />

Schlussrechnung oder vorliegender Schlussrechnungen<br />

sind im Rahmen des Prozesses zwischen<br />

den Gesellschaftern geltend zu machen.<br />

Nach einer früheren Entscheidung des BGH vom<br />

21. November 2005 ist davon auszugehen, dass<br />

Gesellschaftsvermögen der GbR auch dann nicht<br />

mehr vorhanden ist, wenn offene Gesellschaftsverbindlichkeiten,<br />

etwa Steuerforderungen, noch<br />

tatsächlich oder möglicherweise bestehen (NZG<br />

2006, 185). Dieser Rechtsprechung ist der BGH im<br />

Urteil vom 23. Oktober 2006 nicht entgegengetreten,<br />

es ergab sich aufgrund des Sachverhalts dazu<br />

allerdings auch kein Anlass.<br />

Die besondere Bedeutung des Urteils vom<br />

23. Oktober 2006 liegt darin, dass die Grundsätze des<br />

BGH zur Auseinandersetzung einer zweigliedrigen<br />

GbR ohne liquidierbares Gesellschaftsvermögen<br />

auch auf eine ARGE anzuwenden sind, die dem<br />

(Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrag der deutschen<br />

Bauindustrie, Fassung 1987, unterliegt. Denn<br />

der genannte (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrag<br />

steht nach Aussage des BGH diesen Grundsätzen<br />

nicht entgegen. Dieser Vertrag enthalte in § 8.6 Sätze<br />

5 bis 7 zwar Regelungen zur Auseinandersetzung<br />

der ARGE, treffe aber über die Fälligkeit des Auseinandersetzungsanspruchs<br />

keine eigene Aussage.<br />

3. BGH zur Wirksamkeit umfassender<br />

Vollmachten einer Immobilienfonds-GbR<br />

und ihrer Gesellschafter an einen<br />

Drittgeschäftsführer<br />

Dr. Matthias Stupp<br />

Der XI. Zivilsenat des BGH hatte im Anschluss an<br />

seine Entscheidung vom 18. Juli 2006 (vgl. Newsletter<br />

3/2006, 2) einen weiteren Fall in Sachen<br />

Gesellschafterhaftung für einen in Not geratenen<br />

Immobilienfonds im Hinblick auf mögliche Verstoße<br />

gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zu entscheiden.<br />

Nach dem Urteil vom 17. Oktober 2006<br />

(ZIP <strong>2007</strong>, 64) ist eine außerhalb des GbR-Gesellschaftsvertrags<br />

erteilte Vollmacht an einen Geschäftsbesorger,<br />

der keine Erlaubnis nach dem<br />

Rechtsberatungsgesetz besitzt, nach § 1 RBerG<br />

nichtig, wenn die Vollmachterteilung die umfassende<br />

Unterwerfung der GbR-Gesellschafter unter die<br />

sofortige Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen<br />

umfasst.<br />

Kläger des hier zu besprechenden Teils des Urteils<br />

waren mehrere private Kleinanleger, die einer<br />

Immobilienfonds-GbR unter Übernahme von Gesellschaftsanteilen<br />

in notarieller Form beigetreten<br />

waren. Die GbR hatte ihre Geschäfte nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag kraft eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

umfassend von einer Geschäftsbesorgerin<br />

tätigen lassen. Die neuen Gesellschafter<br />

hatten dabei der Geschäftsbesorgerin der GbR<br />

zusätzlich eine umfassende Vollmacht erteilt, welche<br />

die Geschäftsbesorgerin unter anderem dazu berechtigt<br />

hatte, die neuen Gesellschafter gegenüber einer<br />

darlehensgebenden Bank zu verpflichten und die<br />

Gesellschafter insoweit auch der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />

in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen.<br />

Die Erteilung der gesonderten Vollmachten<br />

war notwendig gewesen, da nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag<br />

nur die Abgabe von entsprechenden<br />

Schuldanerkenntnissen, nicht aber von Unterwerfungserklärungen,<br />

vorgesehen war.<br />

Die Geschäftsbesorgerin hatte in der Folgezeit von<br />

den gesonderten Vollmachten gegenüber der Bank<br />

Gebrauch gemacht. Nachdem die GbR ihren Verpflichtungen<br />

aus dem Darlehen nicht mehr nachgekommen<br />

war, hatte die beklagte Bank die Zwangsvollstreckung<br />

gegen die Gesellschafter aus den vollstreckbaren<br />

Urkunden zur sofortigen Vollstreckungsunterwerfung<br />

betrieben. Hiergegen hatten sich die<br />

Kläger gewandt und u. a. geltend gemacht, dass die<br />

von der Geschäftsbesorgerin namens der Fondsgesellschafter<br />

abgegebenen notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen<br />

nichtig gewesen seien,<br />

da die ihr erteilten Vollmachten gegen das Rechtberatungsgesetz<br />

verstießen.<br />

Das Landgericht hatte das Begehren, die Zwangsvollstreckung<br />

aus der vollstreckbaren Urkunde für<br />

unzulässig zu erklären und die Urkunde herauszugeben,<br />

abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung<br />

der Kläger war ohne Erfolg geblieben. In der Revisionsinstanz<br />

entschied der BGH hingegen nun, dass<br />

die Klage der hier betroffenen Gesellschafter begründet<br />

sei, da diese bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärungen<br />

von der Geschäftsbesorgerin<br />

nicht wirksam vertreten worden seien.<br />

Zunächst – so der BGH – habe aus dem zwischen<br />

der Geschäftsbesorgerin und der GbR wirksam<br />

geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag eine<br />

Befugnis der Geschäftsbesorgerin zur Abgabe der<br />

Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen<br />

im Namen der Gesellschafter nicht hergeleitet werden<br />

können. Zwar habe die Geschäftsbesorgerin<br />

für die GbR umfassend tätig werden sollen. Hierbei<br />

sei sie jedoch an die Vorgaben des Gesellschaftsvertrages<br />

gebunden gewesen. Der Gesellschaftsvertrag<br />

habe aber nur die Abgabe der Gesellschaftsbeteiligung<br />

entsprechender Schuldanerkenntnisse,<br />

nicht aber Vollstreckungsunterwerfungserklärungen<br />

der Gesellschafter vorgesehen.<br />

Die zusätzlich und außerhalb des Gesellschaftsvertrages<br />

erteilten Aufträge der Gesellschafter<br />

samt Vollmachten, diese bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung<br />

gegenüber<br />

der Kredit gebenden Bank zu vertreten, hatten<br />

nach Ansicht des BGH gegen das RBerG verstoßen<br />

und waren damit nichtig gewesen.<br />

Der XI. Senat begründete dies in Anlehnung an die<br />

neue Rechtsprechung des BGH, wonach ein Geschäftsbesorger,<br />

der ausschließlich oder hauptsächlich<br />

die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs<br />

oder Fondsbeitrittes im Rahmen<br />

eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt,<br />

4 März <strong>2007</strong><br />

5


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

Dr. Michael Müller<br />

Büro Frankfurt<br />

mmueller@whitecase.com<br />

Telefon: +49 69 2994-1274<br />

der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG bedarf. Ein<br />

ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Vertrag, der<br />

so umfassende Befugnisse und Pflichten des<br />

Auftragnehmers enthalte, sei grundsätzlich nichtig.<br />

Diese Nichtigkeit erfasse nach dem Schutzgedanken<br />

des Art. 1 § 1 RBerG auch die dem Geschäftsbesorger<br />

erteilte umfassende Abschlussvollmacht<br />

(vgl. etwa den Hinweis auf BGHZ 145, 265, 269).<br />

Der BGH führte aus, dass insbesondere die von der<br />

Vollmachtserteilung umfasste Unterwerfung der<br />

Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvollstreckung<br />

in ihr Privatvermögen und die damit verbundene<br />

Schaffung eines Vollstreckungstitels i. S.<br />

d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eine rechtsbesorgende<br />

Tätigkeit darstelle. Die Tatsache, dass die Gesellschafter<br />

für die Darlehensschuld der GbR gem.<br />

§§ 128, 130 HGB (analog) akzessorisch persönlich und<br />

mit ihrem Privatvermögen haften, ändere an der<br />

rechtlichen Beurteilung nichts. Denn hieraus ergebe<br />

sich keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Abgabe<br />

von Vollstreckungsunterwerfungserklärungen.<br />

Abschließend grenzte der XI. Senat den vorliegenden<br />

Fall von bereits anderen entschiedenen Fällen<br />

mit ähnlicher Sachlage ab (vgl. hier Hinweise auf<br />

BGH ZIP 2004, 303; 2005, 1361; 2006, 121). In diesen<br />

Fällen hatte der erkennende Senat die von den<br />

Gesellschaftern erteilte Vollmacht insoweit für<br />

wirksam erachtet, als sich die Gesellschafter im<br />

Darlehensvertrag der Kredit nehmenden GbR<br />

gegenüber der Bank zur Abgabe vollstreckbarer<br />

Schuldanerkenntnisse verpflichtet hatten. Dabei<br />

sei aber ausdrücklich zu beachten, dass die Abgabe<br />

derartiger Erklärungen der Gesellschafter<br />

bereits in den Gesellschaftsverträgen der dort<br />

betroffenen GbRs vorgesehen war. Die Vollmacht<br />

zur Abgabe sei daher, anders als im vorliegenden<br />

Fall, den Gesellschaftsverträgen gewissermaßen<br />

immanent gewesen, so dass jeder, der die GbR<br />

nach außen vertrete, die Gesellschafter im Umfang<br />

der gesellschaftsvertraglichen Regelungen, also<br />

auch zur Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse,<br />

habe verpflichten können.<br />

Das Urteil orientiert sich damit an der bereits<br />

ergangenen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten<br />

Fällen, stellt aber die Besonderheiten des vorliegenden<br />

Falles heraus, in welchem die Vollmacht<br />

zur Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen<br />

erst und nur außerhalb der<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen erfolgte.<br />

Damit kam der XI. Senat im Ergebnis zu einer für<br />

die Kläger hier günstigen Entscheidung, durch<br />

welche sie die Zwangsvollstreckung aus den der<br />

Bank vorliegenden Urkunden abwenden konnten.<br />

Newsflash<br />

Keine Rechts- und Parteifähigkeit<br />

der Erbengemeinschaft<br />

Dr. Michael Müller<br />

Der BGH entschied mit Beschluss vom 17.<br />

Oktober 2006 (ZIP 2006, 2125), dass eine Erbengemeinschaft<br />

nicht rechts- und parteifähig<br />

ist. Eine Übertragung der Rechtsprechung<br />

zur Partei- und Rechtsfähigkeit einer<br />

GbR und einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

auf die Erbengemeinschaft<br />

lehnte der BGH ab, da eine Miterbengemeinschaft<br />

– im Unterschied insbesondere<br />

zur Wohnungseigentümergemeinschaft –<br />

nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr<br />

bestimmt oder geeignet sei und auch<br />

nicht über eigene Organe verfüge, durch die<br />

sie im Rechtsverkehr handeln könne.<br />

4. BGH zur Geltendmachung der Gesellschafterhaftung<br />

durch den Insolvenzverwalter<br />

bei Insolvenz einer GbR<br />

Matthias Bochum<br />

Mit Urteil vom 9. Oktober 2006 (ZIP <strong>2007</strong>, 79) entschied<br />

der BGH, dass § 93 InsO keine eigenständige<br />

Anspruchsgrundlage darstellt und ein Insolvenzverwalter<br />

bei der Inanspruchnahme eines<br />

nachträglich einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts (GbR) beigetretenen Gesellschafters die<br />

geltend gemachten Forderungen im Einzelnen<br />

konkret darzulegen hat.<br />

Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter<br />

über das Vermögen einer GbR hatte im entschiedenen<br />

Fall den nachträglich der Gesellschaft<br />

beigetretenen Beklagten, gestützt auf § 93 InsO, auf<br />

Zahlung von EUR 50.000,00 in Anspruch genommen.<br />

Dabei hatte er darauf verzichtet, die dem eingeklagten<br />

Anspruch zugrunde liegenden Gläubigerforderungen<br />

einzeln darzulegen und zu bestimmen, wie<br />

diese auf die Klageforderung verteilt werden sollten.<br />

Das LG hatte die Klage mangels hinreichender<br />

Substantiierung der Klageforderung als unzulässig<br />

abgewiesen. In der Berufungsinstanz hatte das<br />

zuständige OLG Bremen dem Kläger hingegen<br />

recht gegeben und den Beklagten antragsgemäß<br />

zur Zahlung verurteilt. Nach Ansicht des OLG war<br />

der Insolvenzverwalter berechtigt, den Anspruch<br />

gegen den Gesellschafter gestützt auf § 93 InsO als<br />

Anspruchsgrundlage geltend zu machen. Eine<br />

genaue Darlegung der einzelnen, der Klage zugrunde<br />

liegenden Gesellschaftsverbindlichkeiten nach<br />

Schuldgrund und Entstehungszeitpunkt sei dabei –<br />

insbesondere auch aus gesellschaftsrechtlichen<br />

Gründen – nicht erforderlich gewesen, weil der<br />

Beklagte als Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten<br />

der GbR einzustehen habe.<br />

Dem widersprach der BGH und hob das Urteil des<br />

OLG auf die Revision des Beklagten hin auf.<br />

Nach Ansicht des BGH fehlte es bei der Klage<br />

bereits an der gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendigen<br />

Substantiierung des erhobenen Anspruchs.<br />

§ 93 InsO bilde keine eigene Anspruchsgrundlage<br />

zugunsten des Insolvenzverwalters. Vielmehr<br />

werde dieser – wie auch bei der Geltendmachung<br />

der Kommanditistenhaftung nach der vergleichbaren<br />

Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB – bei der Inanspruchnahme<br />

eines persönlich haftenden Gesellschafters<br />

für die Verbindlichkeiten der insolventen<br />

Gesellschaft lediglich mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis<br />

als gesetzlicher Prozessstandschafter<br />

der einzelnen Gläubiger tätig. Der in<br />

Anspruch genommene Gesellschafter bringe durch<br />

Zahlung an den klagenden Insolvenzverwalter<br />

konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen.<br />

Werden daher mit einer Klage mehrere selbstständige<br />

Ansprüche geltend gemacht, sei eine genaue<br />

Angabe, wie sich der vom Insolvenzverwalter eingeklagte<br />

Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilt<br />

und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche<br />

geltend gemacht werden, unabdingbar.<br />

Daneben stellte der BGH klar, dass eine genaue<br />

Konkretisierung der Klageforderung – entgegen<br />

der Einschätzung des OLG – gerade auch aus<br />

gesellschaftsrechtlichen Gründen notwendig war,<br />

und verwies auf seine neuere Rechtsprechung zur<br />

Haftungsverfassung bei der GbR. Nach der Leitentscheidung<br />

des BGH vom 7. April 2003 (NJW<br />

2003, 1803) haftet ein in eine GbR eintretender Neugesellschafter<br />

für die vor seinem Eintritt begründeten<br />

Verbindlichkeiten grundsätzlich in analoger<br />

Anwendung des § 130 HGB persönlich und gesamtschuldnerisch<br />

zusammen mit den Altgesellschaftern.<br />

Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll<br />

diese Haftung jedoch erst auf künftige, dem<br />

Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwen-<br />

Matthias Bochum<br />

Büro Hamburg<br />

mbochum@whitecase.com<br />

Telefon: +49 40 35005-362<br />

6<br />

März <strong>2007</strong><br />

7


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dung finden. Mit Urteil vom 12. Dezember 2005<br />

(NJW 2006, 765) entwickelte der BGH diese Rechtsprechung<br />

fort und schränkte den Vertrauensschutz<br />

dahingehend wieder ein, dass ein Neugesellschafter<br />

dann als nicht schutzwürdig anzusehen sei und<br />

hafte, wenn er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft<br />

von vor dem 7. April 2003 entstandenen Altverbindlichkeiten<br />

Kenntnis gehabt hatte oder deren Vorhandensein<br />

bei auch nur geringer Aufmerksamkeit<br />

hätte erkennen können.<br />

Im zu entscheidenden Fall war der Beklagte der<br />

bereits seit längerem bestehenden GbR mit Wirkung<br />

zum 1. August 1999 beigetreten. Das Insolvenzverfahren<br />

war am 11. Januar 2000 eröffnet worden.<br />

Daher, so der BGH, liege es nahe, dass noch vor<br />

Eintritt des Beklagten durch die GbR begründete<br />

Altverbindlichkeiten Gegenstand des Insolvenzverfahrens<br />

und damit der erhobenen Klage seien. Nur<br />

wenn die der Klageforderung zugrunde liegenden<br />

Einzelforderungen nach Entstehungszeitpunkt und<br />

Schuldgrund konkretisiert werden, sei feststellbar,<br />

ob es sich bei ihnen um Neuforderungen handelt,<br />

für die der Beklagte unproblematisch nach § 130<br />

HGB analog einzustehen habe oder aber um Altforderungen,<br />

für die eine Haftung nur dann besteht,<br />

wenn der Beklagte sie kannte oder sie für ihn ohne<br />

Weiteres erkennbar waren.<br />

Für die insolvenzrechtliche Praxis stellt die Entscheidung<br />

des BGH klar, dass § 93 InsO nicht dem<br />

Zweck dient, den Insolvenzverwalter bei persönlicher<br />

Inanspruchnahme eines Gesellschafters<br />

einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit<br />

(neben der GbR zählen dazu auch die OHG, KG, die<br />

Partnerschaft, EWIV sowie die Partenreederei) von<br />

der Pflicht zu entbinden, bei der Geltendmachung<br />

von Gesellschaftsverbindlichkeiten diese einzeln<br />

genau zu konkretisieren. Daneben bietet das Urteil<br />

eine willkommene Gelegenheit, sich noch einmal<br />

die neuere Rechtsprechung des BGH zum geänderten<br />

Verständnis der Haftungsverfassung bei der<br />

GbR in Erinnerung zu rufen, die in den vergangenen<br />

Jahren in konsequenter Weise die Grundsätze<br />

der Haftung bei der OHG gemäß § 128 ff. HGB<br />

auf die GbR übertragen hat.<br />

Newsflash<br />

BGH lässt die Frage der Grundbuchfähigkeit<br />

der GbR weiterhin offen,<br />

OLG Stuttgart bejaht die Grundbuchfähigkeit<br />

Eva Steyer<br />

Unabhängig von der Grundbuchfähigkeit<br />

kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

(GbR) seit der Anerkennung ihrer Außen-<br />

Rechtsfähigkeit durch den BGH im Jahre<br />

20<strong>01</strong> unbestreitbar Rechte an Immobilien<br />

als Gesamthandvermögen erwerben.<br />

Logische Konsequenz dieser Rechtsfortbildung<br />

wäre die unmittelbare Grundbucheintragung<br />

der Gesellschaft als materielle<br />

Inhaberin von Liegenschaftsrechten. Die<br />

Praxis ist bisher – unter regelmäßiger<br />

Berufung auf die Publizitätsfunktion des<br />

Grundbuchs und das Fehlen eines GbR-<br />

Registers – eine andere. Nach dem formellen<br />

Grundbuchrecht werden trotz Anerkennung<br />

der Rechtsfähigkeit der GbR als<br />

Berechtigte weiterhin die Gesellschafter<br />

mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen<br />

Rechts“ eingetragen. Dadurch<br />

kommt es zu einem Auseinanderfallen von<br />

materiellem Recht und Verfahrensrecht.<br />

Vorzugswürdig wäre die Anerkennung der<br />

Grundbuchfähigkeit der GbR jedenfalls<br />

unter dem Gesichtspunkt der Entlastung<br />

der Grundbuchämter von erheblichem, mit<br />

der Eintragung der Namen aller Gesellschafter<br />

und deren Berichtigung beim Gesellschafterwechsel<br />

verbundenem Arbeitsaufwand.<br />

Die Bedenken hinsichtlich der<br />

Publizitäts- und Registeranforderungen<br />

könnten ohne nennenswerte Schwierigkeiten<br />

ausgeräumt werden. Der BGH bestätigte<br />

in seinem Urteil vom 25. September 2006<br />

(NJW 2006, 3716), dass eine GbR materiellrechtlich<br />

Grundstückseigentümerin ist,<br />

wenn im Grundbuch die Gesellschafter der<br />

betreffenden Gesellschaft mit dem Zusatz<br />

„als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“<br />

als Eigentümer eingetragen sind. Das Gericht<br />

nutzte in dieser Entscheidung jedoch<br />

neuerlich nicht die Gelegenheit, die Grundbuchfähigkeit<br />

der GbR im Wege konsequenter<br />

Rechtsfortbildung zu bejahen.<br />

Anders das OLG Stuttgart: Mit Beschluss<br />

vom 9. Januar <strong>2007</strong> (DB <strong>2007</strong>, 334) stellte<br />

das OLG – entgegen der Ansicht des<br />

BayObLG und des OLG Celle – fest, dass<br />

eine GbR sehr wohl grundbuchfähig sei.<br />

Unter der Prämisse des BGH, dass materieller<br />

Eigentümer der Immobilie die GbR ist,<br />

könne der bisher ins Feld geführte Verstoß<br />

gegen die Registerpublizität und die fehlende<br />

Bestimmtheit und Klarheit (der<br />

Rechtslage im Grundbuch) nicht überzeugen.<br />

Dem Grundsatz der Bestimmtheit und<br />

Klarheit werde vielmehr bereits dadurch<br />

genügt, dass der wahre Eigentümer – die<br />

GbR – aus dem Grundbuch ersichtlich sei.<br />

Die Nennung der Gesellschafter des Eigentümers<br />

sei nicht zu fordern.<br />

Eva Steyer<br />

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8<br />

März <strong>2007</strong><br />

9


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II. GmbH-Recht<br />

Dr. Philipp Graf von Dürckheim<br />

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Julian von Ilsemann<br />

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1. BGH zur Auslegung des Begriffs der<br />

Überschuldung bei Insolvenzverschleppungshaftung<br />

Dr. Philipp Graf von Dürckheim<br />

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2006 (BB <strong>2007</strong>, 125)<br />

äußerte sich der BGH zur Auslegung des praktisch<br />

relevanten Überschuldungsbegriffes in § 19 Abs. 2<br />

InsO. Er führte dabei aus, dass aus dem Aufbau der<br />

Norm des § 19 Abs. 2 InsO ohne Weiteres folge, dass<br />

die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten<br />

in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten<br />

in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose<br />

voraussetze, den Ausnahmefall darstelle.<br />

Daraus zieht der BGH den Schluss, dass in einem<br />

Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung<br />

nach § 64 Abs. 2 GmbHG die Geschäftsleitung die<br />

Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen habe,<br />

aus denen sich eine günstige Fortbestehensprognose<br />

für den fraglichen Zeitraum ergeben haben soll.<br />

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2<br />

InsO folge außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige<br />

Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen<br />

des Schuldners bzw. seiner Organe als auch<br />

die objektive – grundsätzlich aus einem aussagekräftigen<br />

Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und<br />

Finanzplan) herzuleitende – Überlebensfähigkeit<br />

des Unternehmens voraussetze.<br />

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt eine Überschuldung<br />

vor, wenn das Vermögen des Schuldners die<br />

bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.<br />

Bei der Berechnung ist laut Beschluss des BGH im<br />

Regelfall von den Liquidationswerten auszugehen,<br />

also den Werten, die die Vermögensgegenstände der<br />

Gesellschaft bei einer Zerschlagung des Unternehmens<br />

erzielen würden. Nur für den Ausnahmefall<br />

nach Satz 2, wenn eine Fortführung des Unternehmens<br />

nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich<br />

ist, sind die Going-concern-Werte anzusetzen,<br />

welche regelmäßig den Wiederbeschaffungswerten<br />

entsprechen.<br />

Das Ergebnis der Fortführungsprognose bestimmt<br />

also das dem Überschuldungsstatus zugrunde liegende<br />

Ansatz- und Bewertungskonzept. Der BGH stellte<br />

damit klar, dass die bisher zur früheren Konkursordnung<br />

vertretenen Theorien der zweistufigen Überschuldungsprüfung<br />

bzw. der zweistufigen modifizierten<br />

Überschuldungsprüfung im Geltungsbereich der<br />

InsO keine Anwendung mehr finden können. Die<br />

Fortbestehensprognose tritt somit nicht mehr als<br />

selbstständiges Element neben der Ermittlung der<br />

rechnerischen Überschuldung auf, sondern gibt<br />

lediglich zu einer Bewertung des Unternehmens zu<br />

Fortführungswerten Veranlassung. Nach der zweistufigen<br />

Überschuldungsprüfung sollte der Erstellung<br />

der Fortführungsprognose eine Bilanz auf der Basis<br />

von Liquidationswerten vorangehen, die im Fall der<br />

positiven Fortführungsprognose durch eine Bilanz, in<br />

der die Going-concern-Werte ausgewiesen wurden,<br />

ersetzt wurde. Im Gegensatz dazu ging die modifizierte<br />

zweistufige Überschuldungsprüfung von der<br />

Gleichwertigkeit zwischen Bilanz und Fortführungsprognose<br />

aus und forderte im Fall der positiven<br />

Prognose gar keine Bilanz.<br />

2. OLG Jena und OLG Schleswig zur<br />

Aktivierung einer Vorrats-GmbH und<br />

eines GmbH-Mantels<br />

Julian von Ilsemann<br />

In seinem Beschluss vom 27. September 2006 (WM<br />

<strong>2007</strong>, 77) befasste sich das OLG Jena mit den Voraussetzungen<br />

des Vorliegens einer wirtschaftlichen<br />

Neugründung bei Aktivierung einer Vorrats-GmbH<br />

und entschied, dass auch auf Vorratsgesellschaften,<br />

deren wirtschaftliche Neugründung vor der Leit-<br />

entscheidung des BGH vom 2. Dezember 2002 stattfand,<br />

die Gründungsvorschriften einschließlich der<br />

Haftung analog Anwendung finden.<br />

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall<br />

war im Jahr 20<strong>01</strong> eine GmbH als Vorrats-GmbH mit<br />

einem Stammkapital von EUR 25.000,00 gegründet<br />

worden. Kurz vor Verkauf und Übertragung der Geschäftsanteile<br />

war das Stammkapital auf ein Gesellschaftskonto<br />

eingezahlt worden. Im August 20<strong>01</strong><br />

hatte die Beklagte zu 1. treuhänderisch für Dr. S. alle<br />

Anteile erworben. Die Beklagte zu 1., die Gesellschafter-Geschäftsführerin<br />

wurde, löste das Gesellschaftskonto<br />

auf und übergab das ihr ausgezahlte Stammkapital<br />

an den Treugeber, der dann allerdings die<br />

Mittel nicht für die GmbH verwendete. Im Januar<br />

2002 erwarb auch die spätere Beklagte zu 2. einen<br />

Teilgeschäftsanteil. Anschließend wurde die GmbH,<br />

die bis dahin niemals Trägerin eines Unternehmens<br />

war, aktiviert; im Frühjahr 2002 erfolgte eine Sitzverlegung,<br />

eine Satzungsänderung und eine Umfirmierung.<br />

Zwei Jahre später wurde das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet; der Kläger forderte als Insolvenzverwalter<br />

der GmbH von dem Beklagten zu 1. und 2.<br />

als Gesamtschuldner Zahlung der Stammeinlage.<br />

Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Prozesskostenhilfe<br />

wurde sowohl vom Landgericht als auch vom<br />

OLG Jena zurückgewiesen, da nach Einschätzung<br />

der beiden Gerichte die Rechtsverteidigung der<br />

Beklagten zu 1. gegenüber dem klägerischen Begehren<br />

keinen Erfolg hat.<br />

Das OLG Jena betonte zunächst noch einmal, dass<br />

im Fall der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH<br />

die Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes analoge<br />

Anwendung finden. Damit folgte es der ständigen<br />

Rechtsprechung des BGH. Es stellte noch einmal<br />

klar, dass ein Fall der wirtschaftlichen Neugründung<br />

vorliegt, wenn eine Vorratsgesellschaft erstmalig<br />

oder ein leer gewordener GmbH-Mantel, unter<br />

dem zuvor einmal ein Unternehmen betrieben wurde,<br />

erneut Träger eines tätigen Unternehmens wird.<br />

Durch die analoge Anwendung der Gründungsvorschriften<br />

des GmbH-Gesetzes solle die Sicherung der<br />

Kapitalausstattung und eine nachprüfbare Kapitalaufbringung<br />

gewährleistet werden, dass also der<br />

Rechtsträger über diese Kapitalausstattung verfügt.<br />

Unter Verwendung der in den Grundsatzentscheidungen<br />

des BGH zur Verwendung von Vorrats-Gesellschaften<br />

vom 9. Dezember 2002 und von GmbH-<br />

Mänteln vom 7. Juli 2003 genannten Indizien machte<br />

das OLG Jena das Vorliegen einer wirtschaftlichen<br />

Neugründung an der Umfirmierung, der Sitzverlegung<br />

und der Satzungsänderung der übernommenen Gesellschaft<br />

fest. In einem solchen Fall der wirtschaftlichen<br />

Neugründung müssten die Geschäftsführer<br />

die Änderung der Satzung beim Registergericht anmelden<br />

und versichern, dass das satzungsgemäße<br />

Stammkapital im Anmeldezeitpunkt wertmäßig vorhanden<br />

ist, und dass sich hiervon 1/4 – zumindest aber<br />

EUR 12.500,00 – zur freien Verfügung der Geschäftsführung<br />

befindet. Für die Sicherstellung dieser realen<br />

Kapitalaufbringung hafteten die Gesellschafter bei<br />

jeder Art der Mantelverwendung nach Maßgabe<br />

der für die Vor-GmbH entwickelten Vorbelastungshaftung.<br />

Die Gründungsvorschriften – einschließlich<br />

der Vorbelastungshaftung – finden nach Ansicht des<br />

OLG Jena auch auf Vorratsgesellschaften Anwendung,<br />

deren wirtschaftliche Neugründung – wie im<br />

Falle der streitgegenständlichen GmbH – vor der<br />

Leitentscheidung des BGH stattgefunden habe<br />

(anders im Falle der Aktivierung eines gebrauchten<br />

GmbH-Mantels). Die h. M. und ständige Rechtsprechung<br />

haben – so das OLG Jena – bereits vor dieser<br />

Entscheidung eine Haftung in Höhe der Differenz des<br />

Stammkapitals zum aktuellen Vermögen der Gesellschaft<br />

befürwortet. Ein Vertrauensschutz komme<br />

jedenfalls im Hinblick auf das Vorhandensein des<br />

Mindeststammkapitals der GmbH nicht in Betracht;<br />

10<br />

März <strong>2007</strong><br />

11


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

die Beklagte zu 1. habe nicht davon ausgehen können,<br />

dass sie die erworbene Vorrats-GmbH aktivieren<br />

durfte, ohne diese mit dem Mindeststammkapital<br />

auszustatten.<br />

Der GmbH hatte nach Ansicht des OLG zu keinem<br />

Zeitpunkt nach dem Gesellschafterwechsel und ihrer<br />

Aktivierung ein Vermögen in Höhe des Stammkapitals<br />

zur Verfügung gestanden. Die Beklagte zu 1. habe<br />

keine wirksame Einlage geleistet; diese sei vielmehr<br />

an den Einleger zurückgeflossen. Die von der Beklagten<br />

zu 1. empfangenen Gelder waren von ihr sofort<br />

an den Treugeber ausgezahlt worden, was mit einer<br />

Rückzahlung an sich selbst gleichzusetzen sei. Die<br />

Beklagte zu 1. war somit verpflichtet, das Vermögen<br />

der GmbH zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals,<br />

nicht nur des Mindestkapitals, aufzufüllen. Im<br />

Hinblick auf die Verjährungsfrage erkannte das OLG,<br />

dass der Anspruch gegen die Beklagte zu 1. aus einer<br />

entsprechenden Anwendung der Vorbelastungshaftung<br />

resultiere, es also nicht um eine Verpflichung<br />

auf nochmalige Leistung der Stammeinlage gehe. Für<br />

die Verjährung sei maßgeblich nicht die für Einlageforderungen<br />

geltende Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6<br />

GmbHG, sondern § 9 Abs. 2 GmbHG analog, der eine<br />

Verjährungsfrist von heute zehn Jahren statuiert.<br />

Die Frage nach der Verjährung hatte bereits am 7.<br />

September 2006 das OLG Schleswig ebenso beantwortet<br />

(DB 2006, 2737). Daneben hatte es sich zu der<br />

Frage der Abgrenzung zwischen der wirtschaftlichen<br />

Neugründung gegenüber der bloßen Umorganisation<br />

eines Unternehmens zu äußern, zu der das OLG Jena<br />

nicht Stellung beziehen musste. Hier ging auch das<br />

OLG Schleswig davon aus, dass es für diese Frage<br />

auf die Gesamtwürdigung der äußeren Umstände<br />

im Einzelfall ankomme, wie etwa die Veräußerung der<br />

Anteile, die Änderung des Unternehmensgegenstandes,<br />

die Sitzverlegung, die Umfirmierung oder<br />

die Neubestellung der Geschäftsführer. Hierbei<br />

handele es sich aber lediglich um Indizien, die für<br />

die Annahme des einen oder anderen Falles nicht<br />

kumulativ vorliegen müssten (so schon der BGH).<br />

Im entschiedenen Fall war vor der Aktivierung das<br />

bisherige Speditionsgeschäft völlig eingestellt worden;<br />

die GmbH hatte sich nur noch mit der Verwaltung<br />

von Beteiligungen beschäftigt. Die neue Tätigkeit<br />

habe sich nicht mehr in einer wirtschaftlich<br />

gewichtbaren Weise an den bisherigen Geschäftsbetrieb<br />

angeknüpft; die Verwendung des bisherigen<br />

Gesellschaftsmantels habe nur der Vermeidung einer<br />

rechtlichen Neugründung gedient.<br />

Das OLG Jena hat neben einer Anknüpfung an die<br />

BGH-Leitentscheidungen zur wirtschaftlichen Neugründung<br />

noch einmal klargestellt, dass unabhängig<br />

von der Offenbarung der wirtschaftlichen Neugründung<br />

das Publikum davor zu schützen ist, dass<br />

aktivierte Gesellschaften ohne ausreichende Kapitalausstattung<br />

am Rechtsverkehr teilnehmen. Grundsätzlich<br />

bestehen zwar weiterhin keine grundsätzlichen<br />

Bedenken dagegen, für eine beabsichtigte<br />

„Gesellschaftsgründung“ (zumindest noch) aus<br />

Gründen zeitlicher Ersparnis ehemals aktive Gesellschaften<br />

wieder zu aktivieren oder solche Vorratsgesellschaften<br />

zu nutzen, die für ihre spätere Aktivierung<br />

einst gegründet, jedoch zuvor nie aktiv tätig<br />

waren. Jedoch zeigt auch dieser Fall, dass zur<br />

Vermeidung der uneingeschränkten persönlichen<br />

Haftung der Gesellschafter die Aktivierung (wirtschaftliche<br />

Neugründung) jedenfalls gegenüber dem<br />

Registergericht zu offenbaren, und die Versicherung,<br />

dass die Stammeinlage in voller Höhe erbracht<br />

worden ist, abzugeben ist.<br />

3. BGH zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers<br />

wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen<br />

zur Sozialversicherung auch in<br />

der Krise<br />

Dr. Ines Buermeyer<br />

Mit Urteil vom 25. September 2006 (ZIP 2006, 2127)<br />

bestätigte der BGH seine ständige Rechtsprechung<br />

(vgl. NJW 1997, 1237), wonach der Geschäftsführer<br />

einer GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen<br />

zur Sozialversicherung auch dann gem. § 823<br />

Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a StGB haftungsrechtlich<br />

verantwortlich ist, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt<br />

nicht über die erforderlichen Mittel<br />

verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat,<br />

die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung<br />

von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der<br />

Nettolohnzahlung, sicherzustellen.<br />

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall<br />

war der Beklagte im Jahr 2003 Geschäftsführer einer<br />

GmbH, auf deren am 24. April 2003 gestellten Antrag<br />

am 1. Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

worden war. Die spätere Insolvenzschuldnerin hatte<br />

einem bei ihr tätigen Arbeitnehmer für den Monat<br />

Februar 2003 den Nettolohn gezahlt, war jedoch den<br />

Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung schuldig<br />

geblieben. Die klagende Betriebskrankenkasse hatte<br />

von dem Geschäftsführer, gestützt auf § 823 Abs. 2<br />

BGB in Verbindung mit § 266a StGB, Ersatz des nicht<br />

gezahlten Sozialversicherungsbetrags verlangt.<br />

Sind in der Krise einer GmbH nicht ausreichend<br />

liquide Mittel für eine Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten<br />

vorhanden, sind grundsätzlich sämtliche<br />

Verbindlichkeiten jeweils im gleichen Verhältnis zu<br />

erfüllen. Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

sind jedoch primär zu bedienen,<br />

wenn Haftungsrisiken für die Geschäftsführung<br />

vermieden werden sollen. In diesem Zusammenhang<br />

bestätigte der BGH daher zunächst die auch<br />

von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass ein<br />

Geschäftsführer nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in<br />

Verbindung mit § 266a StGB haftet, soweit ihm die<br />

Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung<br />

zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer<br />

Mittel nicht möglich war, und dass die Darlegungs-<br />

und Beweislast hinsichtlich der Möglichkeit<br />

normgemäßen Verhaltens des Geschäftsführers bei<br />

der Sozialkasse liegt.<br />

Das Berufungsgericht habe jedoch – so der BGH –<br />

verkannt, dass die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne<br />

des § 266a Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall nicht<br />

wegen Unmöglichkeit der Entrichtung der geschuldeten<br />

Beitragsleistung auf Grund fehlender Mittel<br />

ausgeschlossen gewesen war, da der Beklagte den<br />

Nettolohn für den betreffenden Monat in voller Höhe<br />

ausgezahlt habe. Der BGH betonte, dass der Geschäftsführer<br />

als Arbeitgeber im Sinne von § 266a<br />

StGB dafür Sorge zu tragen habe, dass ihm die zur<br />

ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten<br />

Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen<br />

Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.<br />

Würden sich wegen der konkreten finanziellen Situation<br />

der Gesellschaft deutliche Bedenken aufdrängen,<br />

dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende<br />

Zahlungsmittel vorhanden sein werden, müsse der<br />

Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher<br />

Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1997, 130) durch<br />

Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der<br />

Nettolöhne, sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die<br />

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht<br />

an die zuständige Einzugsstelle entrichtet<br />

werden können. Anderenfalls könne der Geschäftsführer<br />

persönlich für die ausstehenden Beträge in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Nach Auffassung des BGH hatte der beklagte Geschäftsführer<br />

im vorliegenden Fall gegen diese Pflicht<br />

Dr. Ines Buermeyer<br />

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12<br />

März <strong>2007</strong><br />

13


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

Dr. Dr. Kai-Michael Hingst<br />

Büro Hamburg<br />

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verstoßen. Er habe nur wenige Tage vor Fälligkeit<br />

des geschuldeten Arbeitnehmerbeitrags den Nettolohn<br />

ungekürzt ausgezahlt, obwohl er gewusst habe,<br />

dass er die Beitragsschuld bei Fälligkeit nicht würde<br />

erfüllen können. Die Entscheidung des BGH führte<br />

deshalb zur Aufhebung des Berufungsurteils und<br />

Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.<br />

Für die Praxis ist festzuhalten: Der Haftungstatbestand<br />

des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a<br />

StGB wird grundsätzlich erst verwirklicht, wenn der<br />

Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt die Möglichkeit<br />

zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

hatte. Drängen sich jedoch aufgrund der konkreten<br />

finanziellen Situation, vor allem bei einer erkennbar<br />

verzweifelten Wirtschaftslage, deutliche Bedenken<br />

auf, ob am Fälligkeitstage ausreichende Mittel<br />

vorhanden sein werden, so ist der Geschäftsführer<br />

verpflichtet, die Fähigkeit zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

durch besondere Maßnahmen<br />

wie die Aufstellung eines Liquiditätsplans, die<br />

Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung<br />

anderweitiger Zahlungspflichten, notfalls<br />

sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne,<br />

sicherzustellen.<br />

4. BGH zur Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln<br />

auf „kurzfristige Überbrückungskredite“<br />

bei Insolvenzreife der GmbH<br />

Dr. Dr. Kai-Michael Hingst<br />

In seinem Urteil vom 17. Juli 2006 (BB 2006, 2547)<br />

befasste sich der BGH mit der Frage, ob und unter<br />

welchen Voraussetzungen Überbrückungskredite, die<br />

einer GmbH kurzfristig gewährt werden, den Eigenkapitalersatzregeln<br />

des GmbHG unterfallen. Der BGH<br />

hat die damit verbundene Gelegenheit ergriffen, das<br />

stark verästelte, aus dem Gesetz (namentlich §§ 32a,<br />

32b GmbHG) und Rechtsprechungsregeln zu erschließende<br />

Eigenkapitalersatzrecht in einem weiteren<br />

Punkt zu präzisieren.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter<br />

einer GmbH den Beklagten in dessen Eigenschaft<br />

als mittelbarer Gesellschafter auf Zahlung von<br />

EUR 153.000,00 in Anspruch genommen. Der Beklagte<br />

war Alleingesellschafter einer weiteren GmbH, der<br />

D-GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der insolventen<br />

GmbH und zugleich Komplementärin einer<br />

Kommanditgesellschaft, der D-KG, war. Die Insolvenzschuldnerin<br />

hatte von ihrer Bank eine Kreditzusage<br />

über DM 1,3 Mio. unter der Bedingung erhalten, dass<br />

die D-GmbH ihrerseits der Insolvenzschuldnerin<br />

einen weiteren Betrag in Höhe von DM 400.000,00 zuführt.<br />

Hierfür hatte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin<br />

einen Teilbetrag in Höhe von DM 100.000,00 zur<br />

Verfügung gestellt. Die restlichen DM 300.000,00 sollten<br />

durch den Verkauf eines Grundstücks, das der D-<br />

KG gehörte, aufgebracht werden. Da sich der geplante<br />

Grundstücksverkauf verzögert hatte, hatte die<br />

finanzierende Bank sich bereit erklärt, gegen Übernahme<br />

einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch<br />

den Beklagten den ausstehenden Betrag im Wege<br />

einer zusätzlichen Kreditlinie über DM 300.000,00 zur<br />

Verfügung zu stellen. Nachdem die Bank nach mehreren<br />

Monaten die Rückzahlung des Zusatzkredites<br />

in Höhe von DM 300.000,00 verlangt hatte, hatte die<br />

D-KG der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen über<br />

den dieser Summe entsprechenden Betrag von<br />

EUR 153.000,00 gewährt, womit diese schließlich auf<br />

Veranlassung des Beklagten den Zusatzkredit gegenüber<br />

der Bank tilgte, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu<br />

dem die GmbH nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters<br />

bereits überschuldet war.<br />

Der Insolvenzverwalter hatte vom Beklagten unter<br />

dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes (§ 32a<br />

GmbHG) Zahlung von EUR 153.000,00 verlangt, weil<br />

der Beklagte der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in<br />

dem er ihr als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital<br />

hätte zuführen müssen (sog. Krise der Gesellschaft),<br />

nur ein Darlehen gewährt hatte. Die Vorinstanzen<br />

hatten die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete<br />

Revision des Insolvenzverwalters war erfolgreich.<br />

Der BGH ging in seiner Revisionsentscheidung von<br />

seiner (gesellschafterfreundlichen) Rechtsprechung<br />

aus, nach der in besonders gelagerten Ausnahmefällen<br />

kurzfristig rückzahlbare Überbrückungskredite<br />

eines Gesellschafters oder auch – wie in diesem<br />

Fall – die Besicherung eines kurzfristigen Gesellschaftskredits<br />

durch den Gesellschafter den Eigenkapitalersatzregeln<br />

nicht uneingeschränkt unterliegen.<br />

Ein solcher Ausnahmefall ist für den BGH<br />

denkbar, wenn die Gesellschaft zwar für kurze Zeit<br />

dringend auf die Zufuhr von Geldmitteln angewiesen<br />

ist, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber mit der<br />

fristgerechten Rückzahlung objektiv gerechnet werden<br />

kann. Die in diesem Zusammenhang entscheidende<br />

Frage, welche Laufzeit ein Kredit nicht überschreiten<br />

darf, damit er noch als „kurzfristiger Überbrückungskredit“<br />

gewertet werden kann, hatte der<br />

BGH bislang noch nicht explizit entschieden. Im vorliegenden<br />

Fall hat sich der BGH nun – in Anlehnung<br />

an die Insolvenzantragsfrist in § 64 Abs. 1 GmbHG –<br />

auf eine maximal zulässige Laufzeit für „Überbrückungskredite“<br />

von nicht mehr drei Wochen festgelegt.<br />

Da diese Frist im Streitfall weit überschritten<br />

wurde, verneinte der BGH hier das Vorliegen eines<br />

Ausnahmefalls und unterwarf die Bürgschaft des Beklagten<br />

uneingeschränkt den Regeln des Eigenkapitalersatzes.<br />

Sofern also bei der Insolvenzschuldnerin<br />

im fraglichen Zeitpunkt schon ein Insolvenzgrund<br />

bestanden hatte, wäre der beklagte Gesellschafter<br />

zur Zahlung der Klagsumme verpflichtet.<br />

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die vom BGH<br />

nun erstmals beantwortete Frage, bis zu welcher<br />

zeitlichen Grenze noch von einem eigenkapitalrechtlich<br />

unschädlichen Überbrückungskredit ausgegangen<br />

werden darf, ist von hoher praktischer<br />

Relevanz. Der Rückgriff des BGH auf die starre<br />

Dreiwochenfrist von § 64 Abs. 1 GmbHG sorgt hier<br />

für Rechtssicherheit. Gesellschafter Not leidender<br />

Gesellschaften werden gut daran tun, bei kurzfristig<br />

angelegten Hilfsmaßnahmen darauf zu achten, dass<br />

diese Frist nicht überschritten wird.<br />

14<br />

März <strong>2007</strong><br />

15


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Florian Degenhardt<br />

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Newsflash<br />

Die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils<br />

und urkundsgleiche Abtretung<br />

seiner Teile an denselben Erwerber<br />

mit zeitgleicher Wirkung sind<br />

unwirksam.<br />

Florian Degenhardt<br />

Von großer Bedeutung für die Transaktionspraxis<br />

ist die Entscheidung des OLG Frankfurt<br />

vom 6. Juli 2006 (ZIP 2006, 1903), der zufolge<br />

die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils<br />

in einer notariellen Urkunde unter<br />

gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile<br />

dieses Geschäftsanteils an denselben Erwerber<br />

mit Wirkung zum selben Zeitpunkt<br />

auch dann nach § 17 Abs. 5 GmbHG unwirksam<br />

ist, wenn – wie im entschiedenen Fall –<br />

einzelne Teile vom Erwerber als Treuhänder<br />

für einen Dritten gehalten werden. Der Verstoß<br />

gegen diese Verbotsnorm führt zur dramatischen<br />

Rechtsfolge, dass alle Abtretungen<br />

nichtig sind, weil § 139 BGB nach h. M.<br />

nicht auf § 17 Abs. 5 GmbHG anwendbar ist.<br />

Entscheidend ist daher die Frage, wie das<br />

Kriterium der „Gleichzeitigkeit“ der Übertragung<br />

mehrerer Teile eines Geschäftsanteils<br />

an denselben Erwerber im Sinne von § 17<br />

Abs. 5 GmbHG auszulegen ist, auf die sich<br />

in der Literatur uneinheitliche Antworten<br />

finden. Angesichts des gesetzgeberischen<br />

Ziels, eine willkürliche Vervielfältigung von<br />

Geschäftsanteilen zu verhindern, wird überwiegend<br />

angenommen, dass bei rechtlicher<br />

und wirtschaftlicher Rechtfertigung einer<br />

zeitgleichen Teilung und Übertragung unter<br />

bestimmten Voraussetzungen kein Verstoß<br />

gegen § 17 Abs. 5 GmbHG vorliege. Mit Blick<br />

auf dessen Wortlaut hat das OLG Frankfurt<br />

aber jetzt entschieden, dass unabhängig von<br />

einer sachlichen oder rechtlichen Rechtfertigung<br />

– im konkreten Fall die teilweise Treuhänderstellung<br />

des Erwerbers – jedenfalls<br />

eine „gleichzeitige“ Übertragung mehrerer<br />

Teilanteile gegeben sei, wenn die Teilübertragungen<br />

in derselben Urkunde mit zeitgleicher<br />

(dinglicher) Rechtswirkung erfolgen.<br />

Sollte der Entwurf zur Modernisierung des<br />

GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von<br />

Missbräuchen (MoMiG) unverändert in<br />

Kraft treten, entfällt die Problematik des § 17<br />

Abs. 5 GmbHG, der ersatzlos gestrichen<br />

werden soll, da Gesellschafter künftig auch<br />

bei einer Gesellschaftsgründung mehrere<br />

Geschäftsanteile übernehmen dürfen. Bis<br />

zum Inkrafttreten der Neuregelung ist aber<br />

zu empfehlen, die Übertragung mehrerer<br />

Teile eines Geschäftsanteils an denselben<br />

Erwerber in zwei Urkunden vorzunehmen.<br />

Ergänzend sollte der rechtliche und wirtschaftliche<br />

Grund für die Teilung des Geschäftsanteils<br />

in der Urkunde selbst dokumentiert<br />

werden, um spätere Beweisschwierigkeiten<br />

zu vermeiden.<br />

5. BGH zum Schicksal einer aus einem<br />

Abtretungsgeschäft über eine eigenkapitalersetzende<br />

Darlehensforderung<br />

erworbenen Kaufpreisforderung<br />

Sven-Oliver Friedrich, LL.M.<br />

In seinem Urteil vom 26. Juni 2006 (GmbHR <strong>2007</strong>, 43)<br />

entschied der BGH, dass bei Abtretung einer zu<br />

funktionalem Eigenkapital umqualifizierten Darlehensforderung<br />

an einen Dritten die aus dieser Abtretung<br />

erlangte Kaufpreisforderung das Schicksal der Darlehensforderung<br />

teilt. Dem Gesellschafter ist es deshalb<br />

verwehrt, diese Kaufpreisforderung an die Gesellschaft<br />

abzutreten und den daraus resultierenden<br />

Kaufpreisanspruch mit einer gegen ihn bestehenden<br />

Forderung der Gesellschaft zu verrechnen. Mit diesem<br />

Urteil schob der BGH Gestaltungsüberlegungen einen<br />

Riegel vor, die darauf abzielen, die Eigenkapitalersatzregeln<br />

zu unterlaufen.<br />

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger als<br />

Konkursverwalter über das Vermögen der R-GmbH<br />

(Gemeinschuldnerin) gegen den Beklagten wegen<br />

der vermeintlichen Erstattung eines eigenkapitalersetzenden<br />

Darlehens einen Rückzahlungsanspruch<br />

geltend gemacht. Der Beklagte als damaliger Alleingesellschafter<br />

hatte der Gemeinschuldnerin Darlehensmittel<br />

in Höhe von rund DM 1,1 Mio. gewährt.<br />

Die Feststellung, ob diese Darlehensmittel in einer<br />

Krise der Gemeinschuldnerin gewährt worden<br />

waren, ist durch die sachverhaltsaufklärenden Gerichte<br />

noch nicht abschließend getroffen worden.<br />

Der Beklagte war darüber hinaus Alleingesellschafter<br />

und Geschäftsführer von zwei weiteren GmbHs<br />

(im Folgenden einheitlich W-GmbH genannt), die<br />

gemeinsam bei der Gemeinschuldnerin in Höhe des<br />

Darlehensbetrages verschuldet gewesen waren. In<br />

der Folge hatten der Beklagte, die Gemeinschuldnerin<br />

und weitere Beteiligte eine notarielle Vereinbarung<br />

mit folgendem Inhalt getroffen: Zunächst<br />

sollte der Geschäftsanteil des Beklagten an der<br />

Gemeinschuldnerin auf einen Dritten übertragen<br />

werden. Zugleich wurde die Darlehensforderung<br />

zum Nominalbetrag an einen weiteren Beteiligten L<br />

verkauft und abgetreten. Der aus diesem Vorgang<br />

für den Beklagten entstandene Kaufpreisanspruch<br />

wurde an die W-GmbH abgetreten, welche diesen<br />

schließlich ihrerseits an die R-GmbH verkaufte und<br />

abtrat. Die sich daraus ergebende Kaufpreisverbindlichkeit<br />

der Gemeinschuldnerin sollte mit den<br />

gegenüber der W-GmbH bestehenden Forderungen<br />

verrechnet werden. Im Ergebnis hatten sich schließlich<br />

Kaufpreisanspruch der Gemeinschuldnerin und<br />

Darlehensrückzahlungsanspruch des L in gleicher<br />

Höhe gegenüber gestanden. Der Kläger hatte in<br />

diesem Konstrukt und der Verrechnung eine unzulässige<br />

Einlagenrückgewähr an den Beklagten gesehen.<br />

Erst- und zweitinstanzlich war seine Klage<br />

abgewiesen worden. Seine Revision war hingegen<br />

erfolgreich.<br />

Sowohl das OLG Köln als Vorinstanz als auch der<br />

BGH gingen in ihren Entscheidungen zunächst übereinstimmend<br />

davon aus, dass sich der Beklagte<br />

unzulässige Zahlungen an die W-GmbH zurechnen<br />

lassen müsse, da es sich dabei um ein mit ihm verbundenes<br />

Unternehmen handele. Allerdings hatte<br />

das OLG Köln die Klage im Ergebnis noch mit der<br />

Begründung abgewiesen, dass eine Auszahlung zu<br />

Lasten des Stammkapitals nicht angenommen werden<br />

könne, wenn es sich – wie hier – um eine<br />

wechselseitige Leistungsbeziehung zwischen der<br />

Gesellschaft und dem mit dem Gesellschafter verbundenen<br />

Unternehmen handele, bei der Leistung<br />

und Gegenleistung gleichwertig und damit bilanzneutral<br />

seien. An der erforderlichen Gleichwertigkeit<br />

fehle es nur, wenn die von der W-GmbH der<br />

Gemeinschuldnerin im Rahmen des Forderungsverkaufs<br />

als Gegenleistung abgetretene Forderung<br />

gegen L nicht werthaltig sei. Hierzu aber habe der<br />

Sven-Oliver Friedrich, LL.M.<br />

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16<br />

März <strong>2007</strong><br />

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insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger<br />

nicht hinreichend dargetan bzw. unter Beweis<br />

gestellt.<br />

Dieser Auffassung trat der BGH entgegen. Der BGH<br />

sah in den vorgenommenen Forderungsverkäufen<br />

und Abtretungen eine unzulässige Umgehung der<br />

Eigenkapitalersatzregeln. Die von den Beteiligten<br />

gewählte Vertragskonstruktion gehe – so der BGH –<br />

zu Lasten der Gemeinschuldnerin, weil die Gemeinschuldnerin<br />

durch den entgeltlichen Erwerb der<br />

gegen L gerichteten Kaufpreisforderung zugleich<br />

mittelbar das an ihn abgetretene eigenkapitalersetzende<br />

Darlehen getilgt habe. Der Beklagte hätte anstelle<br />

der tatsächlich verwirklichten Vertragskonstruktion<br />

seine Darlehensforderung gegen die Gemeinschuldnerin<br />

auch unmittelbar an die W-GmbH<br />

abtreten können. In diesem Fall hätte die R-GmbH den<br />

eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens<br />

gemäß § 404 BGB auch der W-GmbH entgegenhalten<br />

können, womit eine Aufrechung durch die W-GmbH<br />

gegen die Forderung der Gemeinschuldnerin an § 390<br />

S. 1 BGB gescheitert wäre. Wegen der Unstatthaftigkeit<br />

der Aufrechnung hätte auch nicht die Möglichkeit<br />

bestanden, durch einen dreiseitigen Vertrag<br />

die eigenkapitalersetzende Darlehensforderung des<br />

Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin mit der Forderung<br />

der Gemeinschuldnerin gegen die W-GmbH<br />

als mit dem Beklagten verbundenen Unternehmen<br />

zu verrechnen. Schließlich hätte der Beklagte nicht<br />

als Drittzahler durch Aufrechnung mit seinem einredebehafteten<br />

Darlehen die Verbindlichkeiten der<br />

W-GmbH gegen über der Gemeinschuldnerin zum<br />

Erlöschen bringen können. Würde man die gewählte<br />

Vertragskonstruktion folglich anerkennen, so der BGH<br />

weiter, so hätte dies zur Folge, dass die Gemeinschuldnerin<br />

werthaltige Vermögensgegenstände<br />

weggibt, indem sie ihre gegen die W-GmbH – wirtschaftlich<br />

also gegen den Beklagten – bestehende<br />

Forderung aus Leasingverträgen mit der „wertlosen“<br />

Kaufpreisforderung aus der Abtretung der nicht<br />

durchsetzbaren Darlehensforderung „bezahlen“<br />

ließe. Im Ergebnis sei also auch hier der Beklagte<br />

wirtschaftlich von einer ihn treffenden Verbindlichkeit<br />

durch Verrechnung mit einer künstlich geschaffenen<br />

– der Sache nach aber das Schicksal der Darlehensforderung<br />

teilenden – „Kaufpreisforderung“<br />

frei geworden. Dadurch habe die Gemeinschuldnerin<br />

ihren vollwertigen Anspruch gegen den Beklagten<br />

verloren, also einen Vermögensverlust erlitten,<br />

der sich im Ergebnis wie ein Verzicht auf diesen Anspruch<br />

auswirke. Wegen mangelnder Entscheidungsreife<br />

wies der BGH den Rechtsstreit an das OLG<br />

zurück, um die notwendigen Feststellungen zur behaupteten<br />

Krise der Gemeinschuldnerin zu treffen.<br />

Zwar begegnet die Reichweite dieser Entscheidung<br />

rechtlichen und wirtschaftlichen Bedenken.<br />

Schließlich hatte die R-GmbH gegen L eine durchsetzbare<br />

und insofern vollwertige Forderung erworben.<br />

L hatte von der fehlenden Durchsetzbarkeit der<br />

Darlehensforderung gewusst und hätte sich daher<br />

auf den Schutz der Mängelrechte bei etwaiger Inanspruchnahme<br />

durch die Gemeinschuldnerin nicht<br />

berufen können. Mit dem OLG Köln war folglich<br />

davon auszugehen, dass sich die konkrete Person<br />

des Schuldners, entsprechende Solvenz des L vorausgesetzt,<br />

auf die Werthaltigkeit der Forderung<br />

nicht auswirkte. Ungeachtet dieser Bedenken versteht<br />

sich dieses Urteil aber als unmissverständlicher<br />

Hinweis an die Praxis, von Gestaltungsüberlegungen<br />

Abstand zu nehmen, die erkennbar darauf<br />

abzielen, die Eigenkapitalersatzregeln zu unterlaufen.<br />

6. BGH zur Tilgungswirkung einer bei<br />

Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung<br />

bereits verbrauchten Voreinzahlung<br />

Dr. Monika Pasetti<br />

Zahlungen eines Gesellschafters auf eine künftige<br />

Kapitalerhöhung führen grundsätzlich nur dann zu<br />

einer Erfüllung der Einlageverpflichtung, wenn der<br />

eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Übernahme der<br />

Stammeinlage noch im Gesellschaftsvermögen vorhanden<br />

ist. In Sanierungsfällen wurden vom BGH bisher<br />

Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen.<br />

Mit Urteil vom 26. Juni 2006 (ZIP 2006, 2214) hat der<br />

BGH die hierfür geltenden Voraussetzungen präzisiert<br />

und verschärft.<br />

Der beklagte Alleingesellschafter einer GmbH hatte<br />

am 9. Mai 20<strong>01</strong> unter dem Verwendungszweck „Kapitalerhöhung“<br />

einen Betrag auf das Girokonto der<br />

Gesellschaft überwiesen. Der Kapitalerhöhungsbeschluss<br />

war gut eine Woche später, und zwar am 17.<br />

Mai 20<strong>01</strong>, gefasst worden. Der Beklagte hatte weitere<br />

Zahlungen an die Gesellschaft ebenfalls unter dem<br />

Verwendungszweck „Kapitalerhöhung“ am 3. Juli<br />

20<strong>01</strong> geleistet und am 12. Juli 20<strong>01</strong> eine Rechnung der<br />

Gesellschaft beglichen. Am 16. Juli 20<strong>01</strong> war ein weiterer<br />

Kapitalerhöhungsbeschluss mit der Erklärung<br />

gefasst worden, dass der zur Übernahme zugelassene<br />

Beklagte die Bareinlage bereits erbracht hätte.<br />

Der Beklagte hatte die Voreinzahlungen auf die Kapitalerhöhungen<br />

in allen Fällen durch Überweisung auf<br />

ein im Debit geführtes Konto der GmbH geleistet. Im<br />

Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhungen<br />

waren die jeweiligen Beträge durch Verrechnung<br />

mit dem Debitsaldo verbraucht gewesen.<br />

Der Insolvenzverwalter hatte den Beklagten auf<br />

Leistung seiner Einlageschuld aus den Kapitalerhöhungen<br />

in Anspruch genommen, da die gezahlten<br />

Beträge im Zeitpunkt der Kapitalerhöhungen und<br />

Übernahmeerklärungen nicht mehr im Gesellschaftsvermögen<br />

vorhanden gewesen waren. Eine Tilgungswirkung<br />

auf die Einlageverpflichtung wäre deshalb<br />

nicht eingetreten. Das Oberlandesgericht hatte die<br />

Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass<br />

sich die Gesellschaft in Folge drohender Zahlungsunfähigkeit<br />

bzw. Überschuldung in einer Krise befunden<br />

und zudem ein enger zeitlicher Zusammenhang<br />

zwischen der Voreinzahlung und der Kapitalerhöhung<br />

bestanden hätte. Dieser Auffassung schloss sich<br />

der BGH nicht an.<br />

Eine reguläre Kapitalerhöhung werde, so führt der<br />

BGH aus, in mehreren Stufen vom Kapitalerhöhungsbeschluss<br />

über die Übernahme der neuen Stammeinlage,<br />

die Einzahlung der Mindesteinlage sowie<br />

die Anmeldeversicherung der Geschäftsführung<br />

bis schließlich zur Eintragung der Kapitalerhöhung<br />

in das Handelsregister realisiert. Der Kapitalerhöhungsbeschluss<br />

und die mit ihr regelmäßig einhergehende<br />

Übernahmeerklärung bildeten eine Zäsur, die<br />

die weiteren Schritte zur Realisierung der Kapitalerhöhung<br />

bedinge. Von diesem Grundsatz mache der<br />

Senat nur dann eine Ausnahme, wenn die vor dem<br />

Kapitalerhöhungsbeschluss geleistete Einlage im<br />

Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung<br />

noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen<br />

vorhanden sei. Eine Voreinzahlung, die im Zeitpunkt<br />

der Beschlussfassung bereits verbraucht sei, könne<br />

vor dem Hintergrund der Kapitalaufbringungs- und<br />

Kapitalerhaltungsprinzipien der GmbH keine Tilgungswirkung<br />

entfalten. Es bestünde sonst die Gefahr, dass<br />

die geschuldete Bareinlage durch die als Sacheinlage<br />

anzusehende Rückzahlungsforderung des Gesellschafters<br />

aus der rechtsgrundlosen, da verfrühten<br />

Zahlung – mangels Kapitalerhöhungsbeschluss und<br />

Übernahmeerklärung besteht im Zeitpunkt der Voreinzahlung<br />

keine Einlageverpflichtung des Gesellschafters<br />

– ersetzt werde. Nur unter bestimmten eng<br />

Dr. Monika Pasetti<br />

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18<br />

März <strong>2007</strong><br />

19


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III. Aktienrecht<br />

gefassten Voraussetzungen, nämlich wenn die Rettung<br />

der sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen<br />

Gesellschaft scheitern würde, falls die üblichen<br />

Kapitalaufbringungsregelungen zu beachten seien,<br />

könne höchst ausnahmsweise der Voreinzahlung auf<br />

ein debitorisches Konto Tilgungswirkung zukommen.<br />

Diese Voraussetzungen lägen nur dann vor, wenn:<br />

• ein akuter Sanierungsfall vorliege, in dem die<br />

Kapitalmaßnahme eine Überschuldung oder<br />

Zahlungsunfähigkeit abwenden soll;<br />

• nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines<br />

objektiven Dritten die Gesellschaft objektiv<br />

sanierungsfähig sei;<br />

• die Voreinzahlung objektiv geeignet sei, die<br />

Gesellschaft durchgreifend zu sanieren;<br />

• der zahlende Gesellschafter mit Sanierungswillen<br />

handele;<br />

• andere Maßnahmen wie die Einzahlung von<br />

Mitteln in die Kapitalrücklage oder auf ein gesondertes,<br />

der Haftung für einen bestehenden<br />

Bankkredit nicht unterliegendes Sonderkonto<br />

nicht zum Ziel führen würden;<br />

• die Gesellschaft wegen des engen zeitlichen<br />

Rahmens des § 64 Abs. 1 GmbHG sofort über<br />

die frischen Mittel verfügen müsse;<br />

• der Verwendungszweck der Kapitalerhöhung<br />

bei der Voreinzahlung eindeutig erkennbar sei;<br />

• zwischen der Voreinzahlung und der folgenden<br />

formgerechten Kapitalerhöhung nebst Übernahmeerklärung<br />

ein enger zeitlicher Zusammenhang<br />

bestehe;<br />

• im Kapitalerhöhungsbeschluss und der<br />

Handelsregisteranmeldung der Zeitpunkt der<br />

Voreinzahlung und der Sanierungszweck offen<br />

gelegt werde.<br />

Für alle diese Voraussetzungen trage der sich auf<br />

die Tilgungswirkung seiner Voreinzahlung berufende<br />

Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast.<br />

Voreinzahlungen, die weder einzeln noch beim<br />

Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter insgesamt<br />

die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />

beseitigen, könnten keine Erfüllungswirkung<br />

entfalten. Entsprechendes gelte, wenn das<br />

im Zusammenhang mit der Sanierung entwickelte<br />

Unternehmenskonzept nicht auf Dauer tragfähig sei.<br />

U. a. hierzu seien im Berufungsverfahren nicht die<br />

erforderlichen Feststellungen getroffen worden.<br />

Von einer Zurückweisung sehe der BGH jedoch ab,<br />

da im vorliegenden Fall jedenfalls der geforderte<br />

zeitliche Zusammenhang gefehlt habe.<br />

Die Anerkennung eines engen zeitlichen Zusammenhangs<br />

setze voraus, dass die Kapitalerhöhung<br />

im Zahlungszeitpunkt bereits konkret etwa durch<br />

die Einberufung der Gesellschafterversammlung in<br />

die Wege geleitet worden sei. Die Gesellschafterversammlung<br />

müsse mit aller gebotenen Beschleunigung,<br />

d. h. innerhalb der maßgebenden Ladungsfristen<br />

zur Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung<br />

zusammentreten; die betroffenen Gesellschafter<br />

müssten im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung<br />

zugleich auch die förmliche Übernahmeerklärung<br />

abgeben.<br />

Im Rahmen der Beurteilung, ob der gebotene enge<br />

zeitliche Zusammenhang gewahrt sei, seien stets<br />

die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu<br />

würdigen, die eine Beschleunigung erschweren oder<br />

erleichtern. Bei einer aus wenigen Gesellschaftern<br />

bestehenden personalistisch strukturierten GmbH<br />

dürfe selbst die satzungsgemäße oder gesetzliche<br />

Mindestladungsfrist nicht ausgeschöpft werden,<br />

wenn ohne Schwierigkeiten eine Universalversammlung<br />

organisiert werden könne. Ein Alleingesellschafter,<br />

der sich nicht mit anderen Gesellschaftern<br />

abstimmen müsse, habe deshalb die Beschlussfassung<br />

über die Kapitalerhöhung unverzüglich herbeizuführen.<br />

Terminschwierigkeiten des Hausnotars –<br />

hierauf hatte sich der beklagte Alleingesellschafter<br />

berufen – könnten als Grund der Verzögerung nicht<br />

anerkannt werden. Wegen der Voreinzahlung bestehe<br />

kein erhöhter Beratungsbedarf des Gesellschafters.<br />

Es sei ihm deshalb zuzumuten, nach der Voreinzahlung<br />

einen alsbald erreichbaren Notar mit der<br />

Beurkundung der Kapitalerhöhung zu beauftragen.<br />

1. Neue Entscheidungen zum Squeeze-out<br />

Kerstin Schnabel<br />

• Der BGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2006 (ZIP<br />

2006, 2167) die bislang umstrittene Frage, ob<br />

Aktionäre auch nach dem Verlust ihrer Aktionärsstellung<br />

durch einen Squeeze-out zur Fortführung<br />

einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage<br />

befugt sind, grundsätzlich bejaht. In dem entschiedenen<br />

Fall hatten Minderheitsaktionäre die<br />

Beschlüsse angefochten, mit denen die Hauptversammlung<br />

der beklagten AG der Übertragung<br />

von betriebsnotwendigem Vermögen auf die damalige<br />

Hauptaktionärin zugestimmt hatte. Noch<br />

während des erstinstanzlichen Verfahrens hatte<br />

die Hauptversammlung auf Verlangen der (neuen)<br />

Mehrheitsaktionärin die Durchführung eines<br />

Squeeze-out beschlossen. Zur Überprüfung der<br />

Angemessenheit der Barabfindung ist ein Spruchverfahren<br />

anhängig. Der BGH entschied, dass<br />

sich gemäß § 265 Abs. 2 ZPO, wonach die Veräußerung<br />

oder Abtretung der Streitsache auf<br />

den Prozess keinen Einfluss hat, in entsprechender<br />

Anwendung die Anfechtungsbefugnis nicht<br />

nur dann fortsetzt, wenn der Aktionär seine Aktie<br />

freiwillig während des laufenden Anfechtungsverfahrens<br />

veräußert, sondern auch dann, wenn<br />

er diese von Gesetzes wegen zwangsweise –<br />

etwa aufgrund des Squeeze-out – verliert.<br />

Erforderlich sei hierfür jedoch ein rechtliches<br />

Interesse, welches dann zu bejahen sei, wenn<br />

der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich<br />

erhebliche Auswirkungen auf die Barabfindung<br />

haben kann. Angesichts der bestehenden<br />

Wertdifferenz zwischen dem Kaufpreis für das<br />

Betriebsvermögen und dem Unternehmenswert<br />

läge ein solches sog. Fortführungsinteresse vor.<br />

• Das OLG München entschied in seinem nicht<br />

rechtskräftigen Urteil vom 23. November 2006<br />

Kerstin Schnabel<br />

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20<br />

März <strong>2007</strong><br />

21


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(ZIP 2006, 2370), dass ein Übertragungsverlangen<br />

rechtsmissbräuchlich ist, wenn der hierfür erforderliche<br />

Anteil in Höhe von 95 % u. a. durch ein<br />

Wertpapierdarlehen erreicht wird, nach dessen<br />

Ausgestaltung die wirtschaftlichen Rechte aus<br />

den Aktien beim Darlehensgeber verbleiben. Eine<br />

solche Konstellation lag nach Ansicht des erkennenden<br />

Senats in dem konkreten Fall vor, weil<br />

sich die Hauptaktionärin Aktien durch zwei Wertpapierdarlehensverträge<br />

hatte übertragen lassen,<br />

die vorsahen, dass sowohl der Gegenwert der<br />

auf die Darlehenspapiere geleisteten Barausschüttungen<br />

als auch die hierauf entfallenden<br />

Bezugsrechte den Darlehensgebern zustehen.<br />

Außerdem hatte das Aktieneigentum bei der<br />

Hauptaktionärin zwar gebündelt werden sollen,<br />

gleichwohl wollten Darlehensgeber und Darlehensnehmer<br />

die Eigentumsverhältnisse an den<br />

Aktien flexibel handhaben. Nach Ansicht des<br />

Senats hätten die Wertpapierdarlehen weniger<br />

dazu gedient, mit den erworbenen Aktien durch<br />

Weiterveräußerung Gewinn zu erzielen, als vielmehr<br />

der treuhändischen Verwaltung. Vor diesem<br />

Hintergrund hätte die Hauptaktionärin die ihr eingeräumte<br />

formale Eigentümerposition zum Nachteil<br />

der Minderheitsaktionäre ausgeübt, so dass<br />

das Übertragungsverlangen und der Squeezeout-Beschluss<br />

nichtig (nicht bloß anfechtbar)<br />

seien. Ausdrücklich offen ließ der Senat die bislang<br />

nicht geklärte Frage, ob der Erwerb der<br />

Mehrheitsbeteiligung von 95 % aufgrund eines<br />

Wertpapierdarlehens stets als Umgehungsgeschäft<br />

oder Rechtsmissbrauch anzusehen ist.<br />

• In seinem Beschluss vom 4. Oktober 2006 befasste<br />

sich das OLG Düsseldorf mit der Bemessung<br />

der Barabfindung (ZIP 2006, 2379). Die Antragsteller<br />

waren Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft,<br />

die sich im Zeitpunkt des Squeezeout-Beschlusses<br />

in Abwicklung befand und seit<br />

Jahren kein operatives Geschäft mehr betrieben<br />

hatte. Nach dem durchgeführten Squeeze-out<br />

ließen Minderheitsaktionäre die angebotene<br />

Barabfindung in Höhe von EUR 1<strong>01</strong>,00 je Aktie<br />

überprüfen; der durchschnittliche Börsenkurs<br />

hatte rund EUR 180,00 betragen. In einem weiteren<br />

Spruchverfahren wird noch die Angemessenheit<br />

der Ausgleichszahlung für einen Beherrschungs-<br />

und Gewinnabführungsvertrag, welcher<br />

vor dem Squeeze-out geendet hatte, überprüft.<br />

Das Gericht entschied, dass aufgrund der Abwicklung<br />

der Aktiengesellschaft und des fehlenden<br />

operativen Geschäfts für die Ermittlung<br />

der Barabfindung nicht, wie üblich, die Ertragswertmethode,<br />

durch die der nachhaltige Zukunftsertrag<br />

eines Unternehmens ermittelt wird,<br />

maßgeblich sei. Vielmehr sei ausnahmsweise als<br />

Unternehmenswert der Liquidationswert anzusetzen.<br />

Ferner könne eine Abfindungsoption aus<br />

dem Unternehmensvertrag keine Berücksichtigung<br />

finden, da es sich hierbei nicht um ein wertpapiermäßig<br />

in der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht,<br />

sondern um einen schuldrechtlichen<br />

Anspruch handele (siehe hierzu „Jenoptik AG“,<br />

Newsletter 2/2006, 17), der unabhängig von der<br />

Beendigung des Unternehmensvertrags und dem<br />

Verlust der Aktionärsstellung durch den Squeezeout<br />

fortbestünde. Ausnahmsweise habe auch der<br />

durchschnittliche Börsenkurs nicht die Untergrenze<br />

für die Barabfindung gebildet. Dieser –<br />

so das OLG Düsseldorf – spiegele nicht den Verkehrswert<br />

wider, da die Aktionäre überhöhte<br />

Preise für ihre Anteile gezahlt hätten, weil sie<br />

(zu Unrecht) davon ausgegangen seien, dass sie<br />

mit ihnen zugleich den Abfindungsanspruch aus<br />

dem Unternehmensvertrag erwerben würden.<br />

2. BGH zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds<br />

auf Verlangen der Hausbank<br />

Florian Degenhardt<br />

Mit Urteil vom 4. Dezember 2006 (ZIP <strong>2007</strong>, 119)<br />

entschied der BGH, dass die Forderung einer finanzierenden<br />

Bank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied<br />

abzuberufen, weil anderenfalls die Bank eine für die<br />

Aktiengesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht<br />

verlängern werde, jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife<br />

der Gesellschaft ein wichtiger Grund für die<br />

Abberufung gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG darstellt.<br />

Ein wichtiger Grund für die Abberufung wird allgemein<br />

angenommen, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses<br />

bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft<br />

unzumutbar ist. Die Feststellung der Unzumutbarkeit<br />

für die Gesellschaft ist das Ergebnis einer<br />

Abwägung ihrer Interessen mit denen des Vorstandsmitglieds.<br />

Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung<br />

vorliegt, kann deshalb nur für den jeweiligen Einzelfall<br />

entschieden werden. Im entschiedenen Fall war zum<br />

Zeitpunkt der Abberufung bereits der Antrag auf<br />

Insolvenzeröffnung gestellt gewesen. In dieser Situation<br />

hatte der Aufsichtsrat keine andere Möglichkeit<br />

gehabt, als auf das Verlangen der finanzierenden<br />

Bank einzugehen, wollte er nicht den Untergang der<br />

Gesellschaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens<br />

riskieren. Im Vorfeld einer Krise kann die Interessenabwägung<br />

dagegen zugunsten des Vorstandsmitglieds<br />

ausschlagen und wird maßgeblich von den<br />

Sanierungs- oder Rettungsmöglichkeiten der Gesellschaft<br />

abhängen.<br />

Von dem Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied,<br />

die auf die Beseitigung der korporationsrechtlichen<br />

Organstellung abzielt, ist die Kündigung des<br />

Anstellungsvertrages zu unterscheiden. Mitunter<br />

kann ein solcher Widerruf zwar als schlüssige Erklärung<br />

einer außerordentlichen Kündigung gewertet<br />

werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten, insbesondere<br />

in Hinblick auf die beidseitige Kündigungsfrist<br />

von zwei Wochen nach § 626 Abs. 2 BGB, empfiehlt<br />

es sich aber in jedem Falle, zur weiteren Behandlung<br />

des Anstellungsverhältnisses eine gesonderte Erklärung<br />

abzugeben.<br />

3. BGH verneint ungeschriebene Mitwirkungskompetenz<br />

der Hauptversammlung<br />

bei Beteiligungsveräußerung<br />

Dr. Alexander Ruhl<br />

Mit Beschluss über die Nichtzulassung der Revision<br />

gegen das vorinstanzliche Urteil des OLG Stuttgart<br />

vom 13. Juli 2005 (ZIP 2005, 1415) entschied der BGH<br />

am 20. November 2006 (ZIP <strong>2007</strong>, 24), dass für die Veräußerung<br />

einer Beteiligung einer Aktiengesellschaft<br />

keine ungeschriebene Zustimmungskompetenz der<br />

Hauptversammlung besteht, sofern die Beteiligung<br />

nicht auf nachgelagerte Konzernstufen ausgegliedert<br />

wird, und es insoweit an einer Mediatisierung des<br />

Einflusses der Muttergesellschaft und ihrer Aktionäre<br />

fehlt.<br />

Im zugrunde liegenden Fall des OLG Stuttgart hatte<br />

die beklagte AG ihren Geschäftsbetrieb auf eine<br />

Tochtergesellschaft ausgegliedert und anschließend<br />

50 % der Anteile an dieser Tochtergesellschaft an ein<br />

außen stehendes Unternehmen verkauft. Ein Aktionär<br />

klagte auf Feststellung, dass der Vertrag über die<br />

Veräußerung der Anteile an der Tochtergesellschaft<br />

der Hauptversammlung zur Entscheidung hätte vorgelegt<br />

werden müssen.<br />

Die Vorinstanzen hatten die Klage zurückgewiesen,<br />

da weder der Fall der Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />

im Ganzen (§ 179a AktG) noch die<br />

in den sog. Gelatine-Entscheidungen des BGH aufgestellten<br />

quantitativen Schwellen bei einer Unter-<br />

Florian Degenhardt<br />

Büro Hamburg<br />

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Dr. Alexander Ruhl<br />

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22<br />

März <strong>2007</strong><br />

23


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Dr. Nils Krause, LL.M.<br />

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Telefon: +49 40 35005-427<br />

nehmensteilveräußerung (mindestens 75 % des<br />

Gesellschaftsvermögens) erreicht seien. Allerdings<br />

hatten sie die Frage offen gelassen, ob die Holzmüller/Gelatine-Grundsätze<br />

überhaupt auf eine Beteiligungsveräußerung<br />

anzuwenden seien. In erfreulicher<br />

Klarheit stellte der BGH nun klar, dass eine<br />

ungeschriebene Mitwirkungskompetenz der Hauptversammlung<br />

nur in den Fällen der sog. Mediatisierung<br />

anzunehmen sei. Damit ist die Verlagerung<br />

von Unternehmensteilen auf nachgelagerte Konzerngesellschaften<br />

gemeint, die insofern zu einer Verminderung<br />

des direkten Einflusses der Aktionäre auf die<br />

ausgegliederten Unternehmensteile führt.<br />

Bei einer Beteiligungsveräußerung – so der BGH –<br />

sei ein derartiger Mediatisierungseffekt aber nicht<br />

gegeben, da der AG selbst wieder der Veräußerungserlös<br />

zur uneingeschränkten Verfügung stehe. Insofern<br />

setze sich also der unmittelbare Einfluss der<br />

Aktionäre am Erlös fort. Für die Praxis steht damit<br />

fest, dass die Veräußerung von Beteiligungen, auch<br />

wenn sie wesentlich im Sinne der Gelatine-Entscheidungen<br />

sind, nicht der Zustimmung der Hauptversammlung<br />

bedürfen.<br />

In großen Teilen der Literatur und der Rechtsprechung<br />

war bislang vertreten worden, dass auch<br />

Beteiligungsveräußerungen bei Überschreiten der<br />

quantitativen Schwellen der Gelatine-Entscheidungen<br />

der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen,<br />

weil die Beteiligungsveräußerung gegenüber der<br />

bloßen Ausgliederung einen stärkeren Eingriff in die<br />

Aktionärsrechte darstelle. Nach der erfreulich klaren<br />

Entscheidung des BGH, wonach die Beteiligungsveräußerung<br />

auch bei einer Überschreitung der quantitativen<br />

Schwellen der Gelatine-Entscheidungen<br />

nicht der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf,<br />

dürfte diese Ansicht zunehmend in den Hintergrund<br />

treten.<br />

4. BGH erneut zu Beratungsverträgen mit<br />

Aufsichtsratsmitgliedern<br />

Dr. Nils Krause, LL.M.<br />

Mit Urteil vom 20. November 2006 (NJW <strong>2007</strong>, 298)<br />

verschärfte der BGH erneut seine Rechtsprechung<br />

zu den Anforderungen an Beratungsverträge mit<br />

Aufsichtsratsmitgliedern.<br />

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall<br />

hatte eine Aktiengesellschaft mit einer Beratungsgesellschaft<br />

einen Beratungsvertrag geschlossen,<br />

aufgrund dessen die Beratungsgesellschaft Leistungen<br />

im Bereich der Unternehmensberatung erbringen<br />

sollte. Ein Aufsichtsratsmitglied war ein fünfzigprozentiger<br />

Gesellschafter der Beratungsgesellschaft.<br />

Vertragsgegenstand war die Beratung der AG „in<br />

wirtschaftlichen und strategischen Angelegenheiten“<br />

gewesen. Dies war beispielhaft durch Aufzählungen<br />

wie etwa „Beratung der Gesellschaft bei dem Abschluss<br />

von Unternehmens- und Beteiligungsverträgen<br />

und bei der Eingehung von strategischen<br />

Allianzen“, „Beratung bei sonstigen Kapitalmaßnahmen,<br />

z.B. Aktiensplits“ oder „Beratung bei internen<br />

Strukturierungen“ umschrieben. Aufgrund der Beratungsleistungen<br />

hatte die Gesellschaft Honorare von<br />

insgesamt ca. EUR 126.000,00 erhalten. Als über die<br />

Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

wurde, hatte der Insolvenzverwalter die gezahlten<br />

Honorare von der Beratungsgesellschaft zurückgefordert.<br />

Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen<br />

Urteile des LG Frankfurt/M. sowie des OLG Frankfurt/M.<br />

und verurteilte die Beratungsgesellschaft<br />

zur Rückzahlung der Honorare.<br />

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine bisherige<br />

Rechtsprechung zu Beratungsverträgen mit<br />

Aufsichtsratsmitgliedern fort (vgl. zuletzt das Urteil<br />

v. 3. Juli 2006; Newsletter 3/2006, 25). Er entschied,<br />

dass ein Rückerstattungsanspruch aus den §§ 113,<br />

114 AktG besteht. Die vereinbarten Beratungstätigkeiten<br />

gehörten zu den Leistungen, die ein Aufsichtsratsmitglied<br />

schon auf Grund seiner Organstellung<br />

gegenüber der AG erbringen müsse. In Fortsetzung<br />

seiner seit 1991 ständigen Rechtsprechung hielt der<br />

II. Zivilsenat des BGH daran fest, dass der Gesamtaufsichtsrat<br />

die hierzu geschlossenen Beratungsverträge<br />

deshalb nicht nach § 114 AktG genehmigen<br />

könne. Sie seien wegen eines Verstoßes gegen § 113<br />

AktG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Dienst- und Werkverträge<br />

höherer Art, die mit einem Aufsichtsratsmitglied<br />

getroffen werden, seien nur dann wirksam,<br />

wenn sie über den organschaftlichen Pflichtenkreis<br />

des Aufsichtsrats hinausgingen und hiervon eindeutig<br />

abgrenzbar seien. Eine Beratung „in wirtschaftlichen<br />

und strategischen Angelegenheiten“ sei aber der<br />

typische Kernbereich einer Aufsichtsratstätigkeit.<br />

Daran würden auch die Aufzählungen nichts ändern,<br />

da auch diese in den Pflichtenkreis des Aufsichtsmitgliedes<br />

fallen.<br />

Die Besonderheit der jüngsten Entscheidung zu Beratungsverträgen<br />

mit Aufsichtsratsmitgliedern ist jedoch,<br />

dass vorliegend ein Aufsichtsratsmitglied nicht<br />

alleiniger Gesellschafter der Beratungsgesellschaft,<br />

sondern deren fünfzigprozentiger Gesellschafter war.<br />

Damit verschärfte der BGH seine Rechtsprechung<br />

zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Beratungsverträgen.<br />

Eine mehrheitliche Beteiligung des<br />

Aufsichtsratsmitglieds an dem Beratungsunternehmen<br />

bzw. ein beherrschender Einfluss ist damit nicht<br />

mehr erforderlich, um die §§ 113, 114 AktG auf Beratungsverträge<br />

anzuwenden, die die Aktiengesellschaft<br />

nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied selbst,<br />

sondern mit einer Gesellschaft, an der das Aufsichtsratsmitglied<br />

„nur“ beteiligt ist, schließt. Entscheidend<br />

sei vielmehr, ob auf dem Wege der Beteiligung des<br />

Aufsichtsratsmitglieds („nicht nur marginal“) an der<br />

beratenden Gesellschaft und wegen der Höhe der<br />

Beratungshonorare die abstrakte Gefahr besteht,<br />

dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied seine<br />

Überwachungsaufgabe nicht unabhängig und frei<br />

vom Einfluss des Vorstands erfüllen werde. Nur bei<br />

geringfügigen Leistungen könne eine Gefahr für die<br />

Unabhängigkeit der Kontrolle in Fällen von mittelbaren<br />

Zuwendungen an das Aufsichtsratsmitglied<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Für die Praxis bedeutet dies, dass bereits geschlossene<br />

Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern<br />

bzw. Beratungsgesellschaften, denen ein Aufsichtsratsmitglied<br />

mit einer nicht nur unwesentlichen Beteiligung<br />

angehört, erneut überprüft werden sollten.<br />

Sollten die Verträge pauschale Regelungen in Bezug<br />

auf die zu leistenden Dienste aufweisen, müssen<br />

diese konkretisiert werden, um deutlich zu dokumentieren,<br />

dass es sich bei den geschuldeten Beratungsleistungen<br />

eben nicht um solche handelt, zu<br />

denen das Aufsichtsratsmitglied ohnehin schon kraft<br />

seiner Organstellung verpflichtet ist. Des Weiteren<br />

müssen Vorstände von Aktiengesellschaften prüfen,<br />

inwiefern Aufsichtsratsmitglieder aufgrund unwirksamer<br />

Beratungsverträge mittelbar Geldleistungen<br />

erhalten haben. Sollte dies der Fall sein, so müssen<br />

die Vorstände Rückzahlungsansprüche gegen das<br />

Aufsichtsratsmitglied bzw. deren Gesellschaft geltend<br />

machen, da sie andernfalls selbst gegenüber<br />

der Aktiengesellschaft haften.<br />

5. OLG Stuttgart zur Verschwiegenheitspflicht<br />

eines Arbeitnehmervertreters im<br />

Aufsichtsrat<br />

Dr. Cornelia Wendel<br />

In seinem Beschluss vom 7. November 2006 traf das<br />

OLG Stuttgart (NZG <strong>2007</strong>, 72) grundlegende Feststellungen<br />

zur Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmervertreters<br />

im Aufsichtsrat.<br />

Dr. Cornelia Wendel<br />

Büro Düsseldorf<br />

cwendel@whitecase.com<br />

Telefon: +49 211 49195-270<br />

24<br />

März <strong>2007</strong><br />

25


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Carl<br />

Zeiss SMT-AG, der gleichzeitig Mitglied des Betriebsrats,<br />

des Wirtschaftsausschusses und des bei der<br />

SMT-AG gebildeten Konzernbetriebsrats war, hatte<br />

im Oktober 2005 knapp eine Woche nach einer außerordentlichen<br />

Aufsichtsratssitzung, in der ein streng<br />

vertrauliches Projekt (hier: eine Firmenübernahme)<br />

besprochen worden war, Informationen zu diesem<br />

Projekt auf einer Betriebsratssitzung weitergegeben.<br />

Der Aufsichtsrat hatte daraufhin gem. § 103 Abs. 3<br />

AkG Antrag auf gerichtliche Abberufung des Arbeitnehmervertreters<br />

gestellt und diesen damit begründet,<br />

dass der Arbeitnehmervertreter in außerordentlicher<br />

und nicht mehr akzeptabler Weise seine Pflichten<br />

als Aufsichtsratsmitglied grob verletzt habe.<br />

Das OLG Stuttgart bestätigte die vorinstanzliche<br />

(landgerichtliche) Entscheidung, mit der wiederum<br />

die Beschwerde des Arbeitnehmervertreters gegen<br />

seine Abberufung durch Registergericht zurückgewiesen<br />

worden war. Der Arbeitnehmervertreter hatte<br />

zu seiner Verteidigung eine Reihe von Argumenten<br />

vorgebracht, die das OLG Stuttgart aber sämtlich für<br />

nicht durchgreifend erachtete.<br />

So war der Arbeitnehmervertreter der Ansicht, er<br />

habe in der Betriebsratssitzung nur bereits bekannte<br />

Informationen weitergegeben. Diese Einschätzung<br />

teilte das Gericht nicht. Zwar sei es richtig, dass über<br />

mögliche Firmenübernahmen schnell Gerüchte im<br />

Umlauf seien. Es sei aber etwas anderes, wenn ein<br />

Mitglied des Aufsichtsrats, noch dazu in engem zeitlichen<br />

Zusammenhang mit einer Aufsichtsratssitzung,<br />

hierzu Ausführungen mache, die Schlussfolgerungen<br />

auf konkrete Verhandlungen zuließen. Das<br />

Gebot der Verschwiegenheit verbiete nicht nur klare<br />

Aussagen eines Aufsichtsratsmitglieds zu vertraulichen<br />

Vorgängen, es gelte auch für vage Andeutungen,<br />

aus denen sich der Inhalt eines vertraulichen<br />

Vorgangs ableiten lässt.<br />

Weiter war der Arbeitnehmervertreter der Meinung,<br />

er habe das Recht und die Pflicht gehabt, eigenverantwortlich<br />

zu beurteilen, was als Geschäftsgeheimnis<br />

oder vertrauliche Angabe der Geheimhaltung<br />

bedürfe. Hierzu führte das Gericht aus, dass es einem<br />

Aufsichtsratsmitglied eben nicht zustehe, selbst eine<br />

solche Entscheidung zu treffen. Entscheidend sei<br />

vielmehr die objektiv am Interesse der Gesellschaft<br />

ausgerichtete Beurteilung, nach der die Weitergabe<br />

der Information nachteilig sein kann, auch wenn<br />

sie kein Geheimnis (mehr) ist.<br />

Auch das Argument des Arbeitnehmervertreters, er<br />

habe die Informationen schließlich auch in seiner<br />

Eigenschaft als Betriebsrat und Mitglied des Wirtschaftsausschusses<br />

erfahren und habe sie daher<br />

frei mit seinen Kollegen erörtern können, ließ das<br />

Gericht nicht gelten und verwies mit der ganz h. M.<br />

darauf, dass es keine gespaltene Vertraulichkeit<br />

gebe. Die Einbindung in den Betriebsrat rechtfertige<br />

nicht den Bruch der Vertraulichkeit.<br />

Der Beschluss des OLG Stuttgart ruft nachdrücklich<br />

in Erinnerung, dass die Verschwiegenheitspflicht,<br />

die durch die Ergänzung in § 116 Satz 2 AktG im<br />

Rahmen des Transparenz- und Publizitätsgesetzes<br />

(TransPuG) auch vom Gesetzgeber noch einmal hervorgehoben<br />

wurde, eine entscheidende Bedeutung<br />

für die Arbeit des Aufsichtsrats und für seine Funktionsfähigkeit<br />

hat. Dabei unterliegen die Arbeitnehmervertreter<br />

im Aufsichtsrat, auch bei möglichen<br />

anderweitigen Interessenbindungen, der Pflicht zur<br />

Verschwiegenheit in gleicher Weise wie die Vertreter<br />

der Anteilseigner.<br />

Newsflash<br />

BGH konkretisiert die aktienrechtliche<br />

Vertretungsregelung<br />

Kerstin Schnabel<br />

Gemäß § 112 AktG wird die Aktiengesellschaft<br />

Vorstandsmitgliedern gegenüber<br />

durch den Aufsichtsrat vertreten. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung gilt dies auch für gegen<br />

die Aktiengesellschaft gerichtete Klagen<br />

von ehemaligen Vorstandsmitgliedern. Mit<br />

seinem Urteil vom 16. Oktober 2006 (NZG<br />

<strong>2007</strong>, 31) stellt der BGH nun klar, dass § 112<br />

AktG auch bei Klagen von Angehörigen ehemaliger<br />

Vorstandsmitglieder einschlägig sein<br />

kann. In dem vom BGH entschiedenen Fall<br />

hatte die Witwe eines ehemaligen Vorstandsmitglieds<br />

ihre Klage auf Zahlung rückständiger<br />

und zukünftiger Witwenrente gegen<br />

die Gesellschaft „gesetzlich vertreten<br />

durch den Vorstand“ gerichtet. Der II. Zivilsenat<br />

entschied, dass die Klage unzulässig<br />

war, weil die beklagte Aktiengesellschaft<br />

nicht ordnungsgemäß vertreten war. Gesetzlicher<br />

Vertreter wäre der Aufsichtsrat gewesen.<br />

Denn auch bei Prozessen mit Angehörigen<br />

ehemaliger Vorstandsmitglieder, die<br />

Rentenansprüche geltend machen, welche<br />

auf der früheren Vorstandstätigkeit beruhen,<br />

besteht die Gefahr einer Interessenkollision,<br />

die die Anwendung von § 112 AktG erforderlich<br />

macht.<br />

6. LG Düsseldorf zur Zuständigkeit für die<br />

Vorstandsbestellung<br />

Dr. Nils Krause, LL.M.<br />

In einem Urteil vom 6. Juni 2006 (AG 2006, 892) befasste<br />

sich das LG Düsseldorf mit der Zuständigkeitsverteilung<br />

zwischen Aufsichtsrat und Hauptversammlung<br />

bzw. Einzelaktionären hinsichtlich der Bestellung<br />

und Abberufung des Vorstands in einer konzernverbundenen<br />

Aktiengesellschaft.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Minderheitsaktionär<br />

einer deutschen Aktiengesellschaft im<br />

Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens<br />

versucht, die Amtsniederlegung oder Abberufung<br />

des Vorstandsvorsitzenden, dessen Befreiung vom<br />

Wettbewerbsverbot und die Aufhebung des Dienstvertrages<br />

zu verhindern. Die Mehrheitsbeteiligung an<br />

der AG war zuvor von einer zu einem internationalen<br />

Konzern gehörenden deutschen GmbH im Wege<br />

eines Übernahmeangebots erworben worden. Deren<br />

hundertprozentige schweizerische Konzernmutter,<br />

eine unmittelbare Wettbewerberin der AG, hatte dem<br />

Vorstandsvorsitzenden der AG im Erwerbsprospekt<br />

den zusätzlichen Posten eines CEO in der Konzerngruppe<br />

in Aussicht gestellt, woraufhin dieser seine<br />

grundsätzliche Bereitschaft signalisiert hatte. Später<br />

hatte er seine Amtsniederlegung bei der deutschen<br />

AG angekündigt. Deren Aufsichtsrat war im Falle<br />

eines nahtlosen Übergangs bereit gewesen, der<br />

Amtsniederlegung und einer abfindungslosen Beendigung<br />

des Dienstvertrages zuzustimmen.<br />

Das LG Düsseldorf wies den Antrag auf einstweilige<br />

Verfügung zurück und bestätigte somit die Vorgehensweise<br />

der Verfügungsbeklagten.<br />

Zwar hielt das LG zunächst fest, dass es der schweizerischen<br />

Konzernmutter nach §§ 311, 317 AktG<br />

verboten sei, ihren beherrschenden Einfluss auf die<br />

Kerstin Schnabel<br />

Büro Düsseldorf<br />

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Dr. Nils Krause, LL.M.<br />

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26<br />

März <strong>2007</strong><br />

27


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

IV. Mitbestimmung<br />

deutsche AG dahingehend auszunutzen, die AG zu<br />

einem für sie nachteiligen Rechtsgeschäft zu veranlassen,<br />

ohne den Nachteil auszugleichen. Dies könne<br />

zu einer Schadensersatzpflicht des herrschenden<br />

Unternehmens gegen die abhängige Gesellschaft<br />

führen, da §§ 311, 317 AktG Schutzgesetze i. S. d.<br />

§ 823 Abs. 2 BGB seien, deren Verletzung auch einen<br />

Unterlassungsanspruch, wie in diesem Verfahren<br />

geltend gemacht, zur Folge haben könne. Werde der<br />

Nachteil nicht nach § 317 AktG ausgeglichen, könne<br />

sich der Unterlassungsanspruch gegen beide Gesellschaften<br />

richten. Im vorliegenden Fall war indes eine<br />

solche Einflussnahme auf die AG für das Gericht<br />

nicht zu erkennen.<br />

Überdies führte das Gericht aus, dass ein Aktionär<br />

nicht mittels einer Unterlassungsklage verhindern<br />

könne, dass der Aufsichtsrat Mitglieder des Vorstands<br />

bestellt oder abberuft bzw. Dienstverträge<br />

mit ihnen schließt oder aufhebt. § 84 AktG sehe hier<br />

eine ausschließliche Kompetenz des Aufsichtsrats<br />

vor. An Amtsniederlegung und Aufhebung von Dienstverträgen<br />

seien weder die Hauptversammlung noch<br />

einzelne Aktionäre beteiligt. Nach Auffassung des<br />

Gerichts gebe es für Bestellung und Anstellung eines<br />

Vorstands zahlreiche Gründe, die nicht in der Hauptversammlung<br />

ausgebreitet werden könnten und<br />

müssten. Vornehmlich hob das Gericht hier den Persönlichkeitsschutz<br />

der betroffenen Vorstandsmitglieder<br />

hervor. Auch seien Aufsichtsrat und Vorstand<br />

in der Aufhebung der Dienstverträge frei, unabhängig<br />

von deren vereinbarter Dauer.<br />

Ein „Ersatzaufsichtsrecht“ der Aktionäre könne allenfalls<br />

bei offensichtlichen Fehlentscheidungen, die<br />

offenbar rechtswidrig und für die AG von erheblichem<br />

Nachteil sind, anerkannt werden. Das Ausscheiden<br />

von besonders befähigtem Führungspersonal<br />

sei zwar, so das LG, unerfreulich, aber gerade<br />

bei einer Konzernierung nachvollziehbar und nicht<br />

per se zum Nachteil des beherrschten Unternehmens.<br />

Dies gelte erst recht, wenn die Position des Vorstandsmitglieds<br />

nicht zeitweilig vakant ist, sondern<br />

– wie im vorliegenden Fall – durch einen Nachfolger<br />

ein nahtloser Übergang gewährleistet ist. Das Ausscheiden<br />

des einen und das Nachfolgen des anderen<br />

in die Vorstandsstellung stelle in dieser Konstellation<br />

keinen Nachteil für die AG dar.<br />

Auch die Gefahr eines sog. Doppelmandates konnte<br />

der Verfügungskläger dem Gericht nicht glaubhaft<br />

machen. Der Vorstandsvorsitzende schied nach den<br />

eidesstattlichen Versicherungen von Aufsichtsratsund<br />

Vorstandsmitgliedern der AG nämlich zunächst<br />

aus der AG aus und trat erst dann das Amt als CEO<br />

in der Konzerngruppe an, so dass das Wettbewerbsverbot<br />

nach § 88 AktG nicht verletzt wurde. Da ein<br />

nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht im<br />

Dienstvertrag vereinbart worden war, war es dem<br />

ehemaligen Vorstandsvorsitzenden nicht verwehrt,<br />

schon einen Tag nach seinem Amtsende bei der AG<br />

den CEO-Posten zu übernehmen.<br />

Das vom LG Düsseldorf entschiedene Verfahren<br />

zeigt eine typische Verzögerungstaktik von Minderheitsaktionären<br />

auf, die sich gegen Maßnahmen<br />

im Zusammenhang mit Konzernierungen wehren<br />

wollen. Erfreulicherweise hat das LG deutlich aufgezeigt,<br />

dass die Hauptversammlung und jeder einzelne<br />

Aktionär nicht für die Bestellungs- und Anstellungsvorgänge<br />

für Vorstandsmitglieder zuständig<br />

sind. Hierzu ist allein der Aufsichtsrat berufen.<br />

Allerdings ist in der Praxis darauf zu achten, dass<br />

die Konzernierung nicht zu einer nachteiligen Maßnahme<br />

für die beherrschte Gesellschaft führt.<br />

OLG Düsseldorf zur deutschen Mitbestimmung<br />

trotz englischer Konzernspitze<br />

Jan Hahnwald<br />

Das OLG Düsseldorf (ZIP 2006, 2375) entschied am<br />

30. Oktober 2006, dass in einer deutschen Zwischenholding<br />

ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist,<br />

obwohl deren Anteile von einer englischen Konzernmutter<br />

gehalten werden und die Zwischenholding durch<br />

Unternehmensverträge an einer Einflussnahme auf<br />

die Untergesellschaften weitestgehend gehindert ist.<br />

In dem entschiedenen Fall hatte eine englische<br />

Public Limited 100 % der Anteile an einer deutschen<br />

Gesellschaft gehalten, die wiederum die Anteile an<br />

acht deutschen Untergesellschaften hielt, welche<br />

zusammen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt<br />

hatten. Zugleich war die Konzernmutter an zwei weiteren<br />

englischen Gesellschaften beteiligt gewesen.<br />

Diese hatten zwar keine kapitalmäßige Verbindung<br />

zu dem deutschen Konzernteil gehalten, hatten sich<br />

aber stattdessen durch den Abschluss von Beherrschungsverträgen<br />

mit den Untergesellschaften sowie<br />

einer Entherrschungsvereinbarung mit der deutschen<br />

Zwischenholding die exklusive Einflussnahme auf die<br />

deutsche Zwischenholding gesichert. Es hatten also<br />

zwei parallele Konzernstränge der englischen Konzernmutter<br />

zu den deutschen Untergesellschaften<br />

bestanden: ein Kapitalstrang über die deutsche Zwischenholding<br />

und eine unternehmensvertragliche Beherrschung<br />

über die englischen Mittelgesellschaften.<br />

Damit schien eine Mitbestimmung nach deutschem<br />

Muster zunächst ausgeschlossen: Bei der Zwischenholding<br />

allein waren weniger als 2.000 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt, und eine Zurechnung der Arbeitnehmer<br />

der Untergesellschaften gemäß § 5 Abs. 1, 2 MitbestG<br />

scheiterte daran, dass aufgrund der geschlossenen<br />

Unternehmensverträge die entscheidende einheitliche<br />

Leitung durch die Zwischenholding ausgeschlossen<br />

war. Die Beherrschungsvermutung gemäß<br />

§§ 17, 18 AktG war damit widerlegt. Die stattdessen<br />

beherrschenden englischen Gesellschaften aus dem<br />

anderen Konzernstrang werden aber vom deutschen<br />

Mitbestimmungsgesetz nicht erfasst.<br />

Das Gericht widerstand dem Vorschlag der Arbeitnehmervertreter,<br />

den Unternehmensverträgen mit<br />

den englischen Gesellschaften wegen Umgehung<br />

des Mitbestimmungsgesetzes schlicht die Wirksamkeit<br />

abzusprechen. Es besann sich auf die europäische<br />

Niederlassungsfreiheit und erklärte, dass<br />

Beherrschungs- wie Entherrschungsverträge auch<br />

mit ausländischen Gesellschaften ohne deutsche<br />

Mindestkapitalsicherung möglich seien. Das OLG<br />

Düsseldorf wendete jedoch § 5 Abs. 3 MitbestG an.<br />

Danach kann in einem Konzern mit mehreren Leitungs-<br />

und Beteiligungssträngen ein mitbestimmter<br />

Aufsichtsrat auch dann in dem Beteiligungsstrang<br />

anzusiedeln sein, wenn die einheitliche Leitung tatsächlich<br />

von dem anderen Strang ausgeht.<br />

Strittig ist bei § 5 Abs. 3 MitbestG allerdings, ob von<br />

der das Kapital haltenden Zwischengesellschaft<br />

wenigstens ein Mindestmaß an Leitungsmacht, etwa<br />

durch die Weitergabe von Weisungen der Konzernspitze,<br />

ausgehen muss. Dafür hatte sich einst das<br />

OLG Celle ausgesprochen. Das OLG Düsseldorf entschied<br />

sich stattdessen für die Ansicht seiner Stuttgarter<br />

Kollegen und argumentierte, dies sei schon<br />

aufgrund des Wortlauts von § 5 Abs. 3 MitbestG nicht<br />

erforderlich, denn dort sei von einer Beherrschung<br />

der Konzernmutter „über“ die Zwischenholding die<br />

Rede; dies lasse schließlich offen, wodurch die Beherrschung<br />

vermittelt wird. Das Gericht bekannte sich<br />

zu einem „mitbestimmungsfreundlichen Grundverständnis“<br />

von § 5 Abs. 3 MitbestG, der auch gerade<br />

dazu diene, Lücken bei der Konzernmitbestimmung<br />

infolge des territorial beschränkten Geltungsbereichs<br />

des Mitbestimmungsgesetzes zu begrenzen.<br />

Jan Hahnwald<br />

Büro Frankfurt<br />

jhahnwald@whitecase.com<br />

Telefon: +49 69 29994-1278<br />

28<br />

März <strong>2007</strong><br />

29


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

V. Nationale Rechtsentwicklung<br />

Das OLG Düsseldorf äußerte sich außerdem zu § 5<br />

Abs. 1, 2 MitbestG und dem für deren Auslegung<br />

maßgeblichen „weiten Konzernbegriff“. Es schloss<br />

sich hier zunächst der herrschenden Meinung an,<br />

nach der eine einheitliche Leitung schon dann gegeben<br />

ist, wenn in nur einem zentralen Konzernführungsbereich<br />

eine Planzuständigkeit besteht. Das<br />

Gericht erklärte aber zugleich, dass selbst wichtige<br />

Konzerntätigkeiten in Bereichen wie Finanz- und<br />

Rechnungswesen, Forschung und Entwicklung,<br />

Datenverarbeitung und Recht – ausgeführt von der<br />

Zwischenholding – allein noch kein durchgreifendes<br />

Indiz für eine weisungsbezogene Abhängigkeit der<br />

Untergesellschaften seien. Dies begründet das OLG<br />

damit, dass diese Leistungen auch von Dritten erbracht<br />

werden könnten. Eine wirksame gesellschaftsrechtliche<br />

Gestaltung der Leitungsbefugnisse, etwa<br />

durch den Abschluss oder die Aufhebung von Unternehmensverträgen,<br />

bleibt also möglich, auch wenn<br />

dadurch die Mitbestimmung berührt wird. Das passt<br />

zu einer neueren Entscheidung des OLG Zweibrücken<br />

zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Oktober 2005<br />

(Newsletter 1/2006, 14), mit der entschieden wurde,<br />

dass unter dem Regime des Drittelbeteiligungsgesetzes<br />

der Anspruch auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer<br />

im Aufsichtsrat der Konzernspitzengesellschaft<br />

entfällt, wenn ein Beherrschungsvertrag im<br />

Sinne von § 291 AktG nicht mehr besteht und auch<br />

keine Eingliederung im Sinne von §§ 319 ff. AktG vorliegt,<br />

und zwar auch dann, wenn der Beherrschungsvertrag<br />

erst kurz zuvor beendet wurde und im Übrigen<br />

ein sog. faktischer Konzern vorliegt.<br />

Das lässt darauf schließen, dass die Mitbestimmung<br />

hier durchaus hätte wirksam umgangen werden<br />

können, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

von § 5 Abs. 3 MitbestG vermieden worden wäre. Das<br />

Gericht erkannte auch an, dass die Mitbestimmung<br />

„womöglich“ entfallen wäre, wenn die englische<br />

Konzernspitze oder die englischen Zwischengesellschaften<br />

direkt die Anteile an den deutschen Untergesellschaften<br />

übernommen hätten oder die deutsche<br />

Zwischengesellschaft von der Konzernspitze<br />

gesellschaftsrechtlich unabhängig gewesen wäre.<br />

1. Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

in Kraft<br />

Kerstin Schnabel<br />

Am 20. Januar <strong>2007</strong> ist das Transparenzrichtlinie-<br />

Umsetzungsgesetz (TUG) in Kraft getreten, mit<br />

dem die EU-Transparenzrichtlinie 20<strong>01</strong>/34/EG vom<br />

15. Dezember 2004 in deutsches Recht umgesetzt<br />

worden ist (vgl. Newsletter 2/2006, 23). Das TUG<br />

ändert als sog. Artikelgesetz bestehende Kapitalmarktgesetze<br />

und -verordnungen, wie insbesondere<br />

das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die Wertpapierhandelsanzeige-<br />

und Insiderverzeichnisverordnung<br />

(WpAIV) und das Handelsgesetzbuch (HGB).<br />

Ziel der EU-Transparenzrichtlinie ist, die Transparenzanforderungen<br />

für die Informationen über Wertpapieremittenten,<br />

die einen organisierten Markt in Anspruch<br />

nehmen, zu harmonisieren und sicherzustellen,<br />

dass Unternehmensinformationen europaweit<br />

bekannt gegeben und in Datenbanken verfügbar<br />

gehalten werden. Die Kernpunkte des TUG lassen<br />

sich wie folgt zusammenfassen:<br />

• Verbreitung kapitalmarktrelevanter Informationen<br />

(§§ 3a bis 3c WpAIV): Kapitalmarktrelevante Informationen,<br />

wie Ad-hoc-Meldungen, Directors’<br />

Dealings, Mitteilungen über Stimmrechtsanteile<br />

und Finanzberichte, müssen nunmehr einem Bündel<br />

unterschiedlicher Medien zugeleitet werden,<br />

um eine europaweite Verbreitung zu gewährleisten.<br />

Die einschlägigen Dienstleister haben ihr<br />

Angebot bereits entsprechend angepasst. Die<br />

Informationen sind zusätzlich an das neue Unternehmensregister<br />

zu übermitteln.<br />

• Beteiligungstransparenz (§§ 21 bis 30 WpHG):<br />

Neben den bereits bestehenden Meldeschwellen<br />

für Stimmrechte von 5, 10, 25, 50 und 75 % bestehen<br />

nun weitere Meldeschwellen bei 3, 15, 20<br />

und 30 %. Die 3 %-Schwelle hat der Gesetzgeber<br />

ohne europarechtliche Vorgabe und gegen erhebliche<br />

Kritik eingeführt, um das „Anschleichen“<br />

an ein Unternehmen zu erschweren. Neu<br />

ist auch eine Meldepflicht für Inhaber von Finanzinstrumenten,<br />

die ein einseitiges Recht zum Erwerb<br />

von stimmberechtigten, bereits ausgegebenen<br />

Aktien einräumen, also insbesondere<br />

Optionen (§ 25 WpHG). Mit dem erklärten Ziel<br />

einer Erleichterung und Vereinheitlichung von<br />

Stimmrechtsmitteilungen sieht § 26a WpHG vor,<br />

dass der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte<br />

am Ende eines jeden Kalendermonats zu veröffentlichen<br />

hat, in dem es zu einer Zu- oder<br />

Abnahme von Stimmrechten gekommen ist. Die<br />

Berechnung des Stimmrechtsanteils soll dann auf<br />

Grundlage dieser veröffentlichten Gesamtzahl<br />

erfolgen.<br />

Vor dem Hintergrund der geänderten §§ 21 ff.<br />

WpHG sollte jeder Aktionär einer börsennotierten<br />

Gesellschaft überprüfen, ob er bis zum 20. März<br />

<strong>2007</strong> eine Bestandsmitteilungspflicht gemäß der<br />

Übergangsregelung in § 41 Abs. 4a WpHG zu<br />

erfüllen hat.<br />

• Finanzberichterstattung (§§ 37v bis 37z WpHG):<br />

Die Erstellung und Veröffentlichung von Finanzberichten<br />

ist nunmehr in §§ 37v bis 37z WpHG<br />

neu geregelt, die die bisherigen Bestimmungen<br />

in der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV)<br />

ersetzen. Inlandsemittenten von Aktien und<br />

Schuldtiteln müssen, sofern nicht bereits nach<br />

den handelsrechtlichen Vorschriften eine solche<br />

Pflicht besteht, innerhalb von vier Monaten nach<br />

Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht<br />

und außerdem innerhalb von zwei<br />

Monaten nach Ende des Berichtszeitraums einen<br />

Halbjahresfinanzbericht der Öffentlichkeit zur<br />

Verfügung stellen. Jahresfinanzbericht und Halb-<br />

Kerstin Schnabel<br />

Büro Düsseldorf<br />

kschnabel@whitecase.com<br />

Telefon: +49 211 49195-257<br />

30<br />

März <strong>2007</strong><br />

31


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

Jutta Dissen, LL.M.<br />

Büro Berlin<br />

jdissen@whitecase.com<br />

Telefon: +49 30 880911-420<br />

jahresfinanzbericht haben jeweils den sog.<br />

Bilanzeid zu enthalten, d. h. die strafbewehrte<br />

Versicherung des Vorstands, dass der (Halb-)<br />

Jahresfinanzbericht und der (Zwischen-) Lagebericht<br />

nach bestem Wissen ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.<br />

Anders als im Gesetzesentwurf der Bundesregierung<br />

ursprünglich vorgesehen besteht keine<br />

Pflicht, den Halbjahresfinanzbericht einer prüferischen<br />

Durchsicht durch einen Abschlussprüfer<br />

zu unterziehen. Unterbleibt sie, ist dies jedoch im<br />

Halbjahresfinanzbericht anzugeben. Das sog.<br />

Enforcement-Verfahren wird auf den Halbjahresfinanzbericht<br />

in etwas abgemilderter Form (keine<br />

stichprobenartigen Prüfungen) erstreckt. Schließlich<br />

müssen alle börsennotierten Unternehmen,<br />

soweit sie nicht bereits Quartalsfinanzberichte<br />

erstellt und veröffentlicht haben, in einem Zeitraum<br />

zwischen zehn Wochen nach Beginn und<br />

sechs Wochen vor Ende der ersten und zweiten<br />

Hälfte des Geschäftsjahres Zwischenmitteilungen<br />

ihrer Geschäftsführung erstellen und veröffentlichen.<br />

Die neuen Bestimmungen zu den Finanzberichten<br />

finden erstmals auf Finanzberichte für nach<br />

dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahre<br />

Anwendung.<br />

• Börsenzulassungsfolgepflichten (§§ 30a bis 30e<br />

WpHG): Die Zulassungsfolgepflichten, die bislang<br />

zum Teil in § 39 BörsG und §§ 63 ff. BörsZulV geregelt<br />

waren, sind jetzt in §§ 30a bis 30e WpHG<br />

zusammengefasst. Damit ist auch ein Wechsel<br />

der Aufsichtszuständigkeit von den Zulassungsstellen<br />

der Börsen hin zur BaFin verbunden. Zu<br />

beachten ist hier insbesondere, dass die Einladung<br />

zur Hauptversammlung zukünftig auch die<br />

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt<br />

der Einberufung enthalten muss.<br />

• Schließlich wurde im Rahmen des TUG auch § 30<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in seine vor Inkrafttreten<br />

des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes<br />

geltende Fassung zurück geändert. Die Regelung<br />

hatte aufgrund ihrer unklaren Reichweite<br />

in der Praxis große Unsicherheiten hervorgerufen<br />

(vgl. Newsletter 3/2006, 29).<br />

2. REIT – Gesetz vom Bundestag<br />

verabschiedet<br />

Jutta Dissen, LL.M.<br />

Der Bundestag hat am 23. März <strong>2007</strong> einen „Entwurf<br />

zum Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-<br />

Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen“<br />

(REIT-Gesetz) verabschiedet (BT-Drucks. 16/4779,<br />

abrufbar unter http://dip.bundestag.de/btd/16/047/<br />

1604779.pdf). Die Zustimmung des Bundesrats wird<br />

für den 30. März <strong>2007</strong> erwartet. Das Gesetz zur Schaffung<br />

von so genannten Real Estate Investment Trusts<br />

(REITs) soll rückwirkend zum 1. Januar <strong>2007</strong> in Kraft<br />

treten.<br />

Kerninhalt des Gesetzesvorhabens ist, dass eine<br />

Besteuerung nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern<br />

auf Ebene der Anleger stattfindet. Die Anleger<br />

wiederum profitieren von hohen Ausschüttungen in<br />

Höhe von mind. 90 % der Erträge. Der REIT setzt<br />

eine börsennotierte Aktiengesellschaft voraus, die<br />

bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Bei Verstoß<br />

gegen die gesetzlichen Erfordernisse drohen Strafzahlungen<br />

und ein Entzug der Steuerbefreiung. Die<br />

wesentlichen Voraussetzungen sind:<br />

• Grundkapital: mindestens EUR 15 Mio.<br />

• Streubesitzquote: mindestens 15 % (im Zeitpunkt<br />

des Börsengangs mindestens 25 %)<br />

• Höchstbeteiligungsgrenze: bis zu 10 % der<br />

Aktien können direkt gehalten werden<br />

• Beschränkungen des Gesellschaftszwecks:<br />

kein Immobilienhandel; keine Investition in<br />

inländische Bestandsmietwohnimmobilien;<br />

mindestens 75 % des Vermögens muss unbewegliches<br />

Vermögen sein<br />

• Beteiligung (bis zu 25 % des Vermögens) möglich<br />

an: Auslandsobjektgesellschaft, Immobilienpersonengesellschaften;<br />

REIT-Dienstleistungsgesellschaften<br />

Abzuwarten bleibt insbesondere die Attraktivität<br />

dieser neuen Anlageform. Es ist zu erwarten, dass<br />

die Diskussion zur Einbeziehung von inländischen<br />

Wohnimmobilien, die bereits vor dem 1. Januar <strong>2007</strong><br />

erbaut wurden, spannend bleibt. Die Unzulässigkeit<br />

des Einbeziehens könnte sich als Hemmschuh für<br />

den deutschen REIT erweisen. Das gegen die<br />

Einbeziehung von Wohnimmobilien vorgebrachte<br />

Argument des Mieterschutzes überzeugt kaum,<br />

insbesondere, weil ausländische REITs durchaus in<br />

inländische Wohnimmobilien investieren können.<br />

Insofern schwächt diese Beschränkung möglicherweise<br />

die Akzeptanz eines deutschen REITs – dies<br />

umso mehr, da der Erwerb großer Wohnimmobilienportfolien<br />

in Deutschland durch (ausländische)<br />

Private Equity Fonds die Attraktivität von Wohnimmobilien<br />

unterstreicht. Weiterhin könnte die Zurechnung<br />

der Anteile an einer REIT-AG zur Aktienquote statt<br />

– wie gefordert – zur Immobilienquote für die<br />

Versicherungswirtschaft zum Problem werden.<br />

Die Gestaltung von deutschen (und ausländischen)<br />

REITs war Gegenstand eines <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> Friday<br />

am 23. Februar <strong>2007</strong> in Berlin. Bitte sprechen Sie<br />

uns an, wenn Sie dieses Thema interessiert. Gerne<br />

übersenden wir Ihnen die Vortragsunterlagen oder<br />

stehen Ihnen für ein persönliches Gespräch zur<br />

Verfügung.<br />

32<br />

März <strong>2007</strong><br />

33


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

VI. Internationale Entscheidungen<br />

Dr. Cornelia Wendel<br />

Büro Düsseldorf<br />

cwendel@whitecase.com<br />

Telefon: +49 211 49195-270<br />

Newsflash<br />

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes passiert<br />

Bundestag/Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden<br />

Verschmelzungen in Kraft getreten<br />

Dr. Cornelia Wendel<br />

Am 1. Februar <strong>2007</strong> beschloss der Bundestag in zweiter und dritter Beratung den Entwurf eines<br />

Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, mit dem grenzüberschreitende<br />

Verschmelzungen zukünftig auf eine gesicherte Grundlage gestellt werden sollen. Der Bundestag<br />

hat den Gesetzentwurf mit einigen vom Rechtsausschuss am 31. Januar <strong>2007</strong> empfohlenen Änderungen<br />

beschlossen. Der Rechtsausschuss nutzte dabei auch die Gelegenheit, die erläuternde<br />

Berichterstattung zu der Angabe von Übernahmehindernissen im Lagebericht, die durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

vom 8. Juli 2006 Eingang in das Aktiengesetz gefunden hatte,<br />

neu zu ordnen. Anstatt wie ursprünglich vorgesehen durch den Aufsichtsrat soll diese Berichterstattung<br />

nunmehr durch den Vorstand erfolgen.<br />

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes hat am 9. März <strong>2007</strong> den Bundesrat passiert<br />

und soll Ende März <strong>2007</strong> am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.<br />

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen<br />

(MgVG) wurde bereits am 28. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Tag<br />

darauf in Kraft getreten.<br />

1. Neue Rechtsprechung zur „deutschen<br />

Limited“<br />

Dr. Michael Müller<br />

Nicht ganz so viele Entscheidungen zur „deutschen<br />

Limited“ wie im letzten Quartal – dessen<br />

ungeachtet sind die Instanzgerichte weiter gut damit<br />

beschäftigt, Klarheit in die Behandlung der „deutschen<br />

Limiteds“ (und damit auch für die Tätigkeit<br />

aller anderen „Scheinauslandsgesellschaften“) zu<br />

schaffen.<br />

• Das OLG Celle bestätigte mit Beschluss vom<br />

1. Dezember 2006 (ZIP <strong>2007</strong>, 71) die registergerichtliche<br />

Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung<br />

einer Limited, weil der nach § 13c<br />

Abs. 2 Satz 3 HGB anzumeldende Gegenstand<br />

der Zweigniederlassung nicht daraufhin geprüft<br />

werden konnte, ob die Tätigkeit der Zweigniederlassung<br />

einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung<br />

bedarf; als Tätigkeitsgegenstand war in der Anmeldung<br />

die – zu weite – „Abwicklung von Geschäften<br />

als allgemeines kommerzielles Unternehmen“<br />

angegeben worden. Was die ebenfalls<br />

anzumeldende Vertretungsbefugnis der directors<br />

anbetrifft, urteilte das OLG, dass dann, wenn (wie<br />

im entschiedenen Fall) eine alleinige Vertretungsberechtigung<br />

eines directors angemeldet wird,<br />

angegeben werden muss, ob dieser nur derzeit<br />

alleinvertretungsberechtigt sein soll, weil kein<br />

weiterer director bestellt ist (abstrakte Vertretungsberechtigung),<br />

oder ob die Vertretungsberechtigung<br />

aufgrund eines besonderen Gesellschafterbeschlusses<br />

bestehen soll (konkrete<br />

Vertretungsberechtigung).<br />

treffe. Als Kapitalgesellschaft mit einer Betriebstätte<br />

in Deutschland sei eine „deutsche Limited“<br />

eine in Deutschland anzuerkennende juristische<br />

Person des privaten Rechts im Sinne des § 2<br />

Abs. 1 IHKG. Die Pflichtmitgliedschaft sei keine<br />

unzulässige Einschränkung der Niederlassungsfreiheit.<br />

Eine Befreiung von der Beitragspflicht<br />

nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG für Kammerangehörige,<br />

die nicht im Handelsregister eingetragen<br />

sind, komme für die Limited nicht in Betracht,<br />

weil sie entweder (wenn sie sich ordnungsgemäß<br />

verhält) mit ihrer Zweigniederlassung im<br />

Handelsregister eingetragen ist oder aber (bei<br />

fehlender Handelsregisteranmeldung der deutschen<br />

Zweigniederlassung) sie Kapitalgesellschaft<br />

sei und die Eintragung im „Registrar of<br />

Companies“ beim Companies’ House (Cardiff)<br />

der Eintragung im deutschen Handelsregister<br />

gleichzustellen sei.<br />

• Mit Urteil vom 27. Januar 2006 (NZG 2006, 826)<br />

schloss sich das OLG Hamm der BGH-Entscheidung<br />

vom 14. März 2005 an, nach der ein ständiger<br />

Vertreter der Zweigniederlassung einer<br />

Limited nicht entsprechend § 11 Abs. 2 GmbHG<br />

(„Handelndenhaftung“) persönlich haftet, wenn<br />

er es unterlassen hat, die Zweigniederlassung<br />

zum Handelsregister anzumelden. Gleichfalls<br />

lehnte das OLG (anders noch als die Vorinstanz)<br />

eine Haftung des Gesellschafters der Limited<br />

unter dem Aspekt der Durchgriffshaftung wegen<br />

offensichtlicher Unterkapitalisierung der Limited<br />

ab, da es bei einer Limited – was in Deutschland<br />

zu respektieren sei – auf die Höhe des Gründungskapitals<br />

nicht ankomme.<br />

Dr. Michael Müller<br />

Büro Frankfurt<br />

mmueller@whitecase.com<br />

Telefon: +49 69 29994-1274<br />

• Mit Urteil vom 7. November 2006 (ZIP 2006,<br />

2273) entschied das VG Darmstadt, dass die<br />

IHK-Pflichtmitgliedschaft auch eine englische<br />

Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland<br />

34<br />

März <strong>2007</strong><br />

35


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

Gerd Biebinger<br />

Büro Frankfurt<br />

gbiebinger@whitecase.com<br />

Telefon: +49 69 4272686-5569<br />

2. AG Nürnberg zur Anerkennung eines<br />

Hauptinsolvenzverfahrens, zur internationalen<br />

insolvenzrechtlichen Zuständigkeit und<br />

zum Grundsatz des „ordre public“<br />

Gerd Biebinger<br />

Das AG Nürnberg hatte sich damit auseinanderzusetzen,<br />

ob die Eröffnung eines englischen Hauptinsolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen einer englischen<br />

Limited anzuerkennen ist, die ihren Satzungssitz in<br />

England, ihren Ursprung jedoch in Deutschland hat<br />

und dort fast ausschließlich operativ tätig ist.<br />

Die Hans Brochier GmbH & Co. KG, ein Bauunternehmen<br />

mit etwa 700 Arbeitnehmern, war Ende 2005<br />

wegen einer angeblich drohenden Überschuldung in<br />

eine englische Limited (Hans Brochier Holdings Ltd.;<br />

nachfolgend Schuldnerin) umgewandelt worden. Der<br />

tatsächliche Verwaltungssitz und der Mittelpunkt der<br />

operativen Tätigkeit der Gesellschaft waren indes<br />

in Nürnberg verblieben. Die Geschäftsführer hatten<br />

am 4. August 2006 bei dem High Court of Justice in<br />

London den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen der Schuldnerin gestellt.<br />

Im Antrag waren die rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse der Schuldnerin nicht vollständig offen<br />

gelegt, sondern tatsachenwidrig ohne nähere Substantiierung<br />

behauptet worden, der centre of main<br />

interests (COMI) entsprechend Art. 3 Abs. 1 EuInsVO<br />

läge in England. Der High Court hatte daraufhin –<br />

ohne weitere eigenständige Ermittlung seiner Zuständigkeit<br />

– am 4. August 2006 um 12:34 Uhr im<br />

Wege eines ‚out of court appointment’ das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet und die von den Geschäftsführern<br />

vorgeschlagenen John Allan und William Damian<br />

Joseph zu Joint Administrators bestellt.<br />

Parallel dazu hatten am selben Tage sechs Arbeitnehmer<br />

der Schuldnerin beim Insolvenzgericht<br />

Nürnberg die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

beantragt. Das Insolvenzgericht hatte die Antragsteller<br />

und einen Geschäftsführer der Schuldnerin<br />

angehört und den COMI der Schuldnerin in Nürnberg<br />

und damit seine eigene örtliche und internationale<br />

Zuständigkeit festgestellt. In Unkenntnis der Eröffnung<br />

des englischen Insolvenzverfahrens hatte das<br />

Insolvenzgericht Nürnberg dann am 4. August 2006<br />

um 14:30 Uhr die vorläufige Verwaltung über das Vermögen<br />

der Hans Brochier Holdings Ltd. angeordnet<br />

und Joachim Exner zum vorläufigen Insolvenzverwalter<br />

bestellt.<br />

Die englischen Administrators beantragten daraufhin<br />

in Kenntnis des deutschen Parallelverfahrens beim<br />

High Court, das in England eröffnete Insolvenzverfahren<br />

als territorial begrenztes Partikularinsolvenzverfahren<br />

fortzuführen. Daraufhin verfügte der High<br />

Court of Justice am 15. August 2006 nach Anhörung<br />

des vorläufigen Insolvenzverwalters, dass die Bestellung<br />

der englischen Verwalter ungültig gewesen sei,<br />

da es keinen Anlass zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens<br />

in England gegeben habe.<br />

Um sicherzustellen, dass die Bundesagentur für<br />

Arbeit einer Insolvenzgeldfinanzierung zustimmen<br />

werde, beantragte nunmehr der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

beim Insolvenzgericht Nürnberg am<br />

14. August 2006, den Eröffnungsbeschluss des High<br />

Court vom 4. August 2006 nicht anzuerkennen.<br />

Mit Beschluss vom 15. August 2006 (ZIP <strong>2007</strong>, 81)<br />

folgte das Insolvenzgericht Nürnberg diesem Antrag<br />

und stellte entsprechend Art. 26 EuInsVO fest, dass<br />

der Beschluss des High Court vom 4. August 2006<br />

und die Bestellung der Joint Administrators wegen<br />

Verstoßes gegen den deutschen „ordre public“ nicht<br />

anzuerkennen seien. Die Entscheidung des englischen<br />

Insolvenzgerichts sei durch eine bewusste<br />

Täuschung der Antragsteller zustande gekommen,<br />

indem diese tatsachenwidrig behauptet hätten, der<br />

COMI der Schuldnerin läge in England. Das englische<br />

Insolvenzgericht habe seine Eröffnungsentscheidung<br />

auf diese Angaben gestützt, ohne sie eigenständig<br />

überprüft zu haben. Dies habe die Freiheitsgrundrechte<br />

der durch dieses Insolvenzverfahren betroffenen<br />

– überwiegend deutschen – Gläubiger verletzt.<br />

Auch das Fehlen jeglicher Entscheidungsbegründung<br />

verstoße gegen den elementaren deutschen Verfahrensgrundsatz<br />

des fairen Verfahrens. Zudem<br />

gewährleiste die Bestellung dieser Administratoren<br />

keine Unabhängigkeit der Insolvenzverwaltung, denn<br />

die Administratoren würden von den langjährigen<br />

Beratern der Schuldnerin und der Gesellschafter<br />

beraten. Durch die Nichtanerkennung der offensichtlich<br />

unrichtigen, durch eine Täuschung herbeigeführten<br />

Eröffnungsentscheidung werde die Kompetenz<br />

des englischen Insolvenzgerichts nicht in Frage<br />

gestellt. Es entspreche vielmehr den Interessen sowohl<br />

der deutschen als auch der englischen Gerichte,<br />

dass die täuschenden Personen aus ihrem<br />

Verhalten keine ungerechtfertigten Vorteile ziehen<br />

und dadurch anderen Betroffenen Nachteile zufügen<br />

können.<br />

In dem sich anschließenden Beschluss des Insolvenzgerichts<br />

Nürnberg vom 1. Oktober 2006 (ZIP <strong>2007</strong>,<br />

83), mit dem das deutsche Insolvenzverfahren dann<br />

eröffnet wurde, untermauerte das Insolvenzgericht<br />

seine Feststellungen, dass der COMI der Schuldnerin<br />

entgegen der Vermutung aus Art. 3 Abs. 1 S. 2<br />

EuInsVO stets in Nürnberg lag und liegt:<br />

• Bei der für London angegebenen Anschrift<br />

der Schuldnerin handele es sich nur um eine<br />

Anschrift einer Anwaltskanzlei,<br />

• in Nürnberg würden die unternehmerischen<br />

Entscheidungen getroffen,<br />

• fast alle Betriebstätten und die Hauptverwaltung<br />

der Schuldnerin, in denen fast alle Arbeitnehmer<br />

arbeiteten, lägen in Deutschland,<br />

• alle Bankkonten seien bei deutschen Banken und<br />

• die Buchhaltung und sonstigen Geschäftspapiere<br />

befänden sich in Nürnberg.<br />

In einem weiteren Verfahren entschied der High<br />

Court of Justice am 8. Dezember 2006, dass auch<br />

das von den Geschäftsführern am 30. August 2006<br />

– ebenfalls im Wege des ‚out of court appointment’ –<br />

eingeleitete Sekundärinsolvenzverfahren über die<br />

„Niederlassung der Schuldnerin in England“ mangels<br />

ausreichender Geschäftstätigkeit in England<br />

ungültig sei.<br />

Im vorliegenden Fall ist es erfreulich, wie schnell<br />

diese – grundsätzlich sehr problematische – Konfliktsituation<br />

der insolvenzrechtlichen internationalen<br />

Zuständigkeit gelöst werden konnte. Dies war sicherlich<br />

nur möglich, weil der High Court und wohl auch<br />

die Administratoren eingelenkt hatten. Allerdings<br />

sind auch der Mut und die Entschlossenheit des<br />

deutschen Insolvenzgerichts hervorzuheben, mit<br />

dem es das Mittel des Art. 26 EuInsVO heranzog,<br />

um eine – seiner Ansicht nach – unrichtige Entscheidung<br />

zu korrigieren.<br />

Für die Wirksamkeit der EuInsVO insgesamt ist es<br />

natürlich entscheidend, dass sich die Mitgliedstaaten<br />

nur in seltenen Ausnahmesituationen auf Art. 26<br />

EuInsVO berufen, denn dadurch wird die Harmonisierung<br />

der europäischen Rechtssysteme zu Lasten<br />

der Rechtssicherheit beeinträchtigt. Der Fall zeigt,<br />

dass ungeprüfte Automatismen in verschiedenen<br />

nationalen Insolvenzrechtssystemen, wie z. B. das<br />

‚out of court appointment’, verbessert oder beseitigt<br />

werden müssten.<br />

36<br />

März <strong>2007</strong><br />

37


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

Florian Brügel<br />

Büro Frankfurt<br />

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3. Jüngste Entscheidung des EuGH zu<br />

„goldenen Aktien“ lässt kaum Spielraum für<br />

das Volkswagengesetz<br />

Florian Brügel<br />

Wieder einmal hat sich der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) mit sogenannten „goldenen Aktien“ befasst<br />

und damit auch die in Kürze anstehende Entscheidung<br />

über das aus dem Jahre 1960 stammende<br />

Volkswagengesetz vorgezeichnet. Goldene Aktien<br />

gewähren ihrem Inhaber Sonderrechte, die über die<br />

Rechte der übrigen Aktionäre hinausgehen. In den<br />

klassischen – und aus europarechtlichen Gründen<br />

interessierenden – Fällen hält ein Staat oder eine<br />

staatliche Behörde diese Anteilsscheine. Meist<br />

stammen diese Anteile aus einer Privatisierung<br />

ehemals staatlicher Unternehmen und sollen den<br />

staatlichen Einfluss über die Privatisierung hinaus<br />

sicherstellen. Die mit der goldenen Aktie verbundenen<br />

Sonderrechte können dabei verschieden ausgestaltet<br />

sein. Üblicherweise wird der staatliche<br />

Aktionär privilegiert durch Zustimmungsvorbehalte<br />

zu bestimmten Geschäften (insbesondere bei<br />

Strukturmaßnahmen oder der Aufnahme neuer<br />

Gesellschafter).<br />

Europarechtlich umstritten sind goldene Aktien in<br />

staatlichem Besitz deshalb, weil sie – so die regelmäßige<br />

Argumentation der Europäischen Kommission<br />

– potenzielle Investoren abschrecken können,<br />

und dadurch den durch Art. 56 EGV geschützten<br />

freien Kapitalverkehr behindern und die Niederlassungsfreiheit<br />

(Art. 43 EGV) verletzen. Gleichzeitig<br />

besteht aber Einigkeit darüber, dass goldene Aktien<br />

und die mit ihnen einhergehenden Einschränkungen<br />

der Grundfreiheiten dann zulässig sind, wenn zwingende<br />

Gründe des Allgemeinwohls ihre Ausgabe<br />

rechtfertigen. Dazu zählt zum Beispiel die effektive<br />

Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge (z. B. Post,<br />

Telekommunikation, Energie). Damit war das Prüfungsschema<br />

für die jüngste Entscheidung des EuGH<br />

(EuGH vom 29. September 2006, BB 2006, 2260) vorgegeben:<br />

Zu befinden hatte der EuGH über die Klage<br />

der Europäischen Kommission gegen Regelungen in<br />

den Satzungen zweier ehemaliger niederländischer<br />

Staatsbetriebe für Post und Telekommunikation.<br />

Bevor der niederländische Staat diese Gesellschaften<br />

in die Freiheit der Kapitalmärkte entließ, hatte<br />

er die in seinem Besitz gebliebenen Aktien mit ganz<br />

erheblichen satzungsrechtlichen Zustimmungsrechten<br />

verbunden. Darin sah der EuGH eine staatliche<br />

Maßnahme, die zur Abschreckung ausländischer<br />

Investoren geeignet sei. Schließlich kam auch eine<br />

Rechtfertigung nach Auffassung des EuGH nicht in<br />

Betracht; die Aufrechterhaltung der Versorgung mit<br />

Dienstleistungen im Bereich Post und Telekommunikation<br />

verlange keine generellen Zustimmungsvorbehalte<br />

und insbesondere keine solchen, deren Ausübung<br />

nicht begründungspflichtig und damit nicht<br />

gerichtlich überprüfbar sei.<br />

Die eigentliche Bedeutung dieser vermeintlich vorhersehbaren<br />

Entscheidung wird erst auf den zweiten<br />

Blick sichtbar: Der EuGH hat nämlich erstmalig Satzungsregelungen<br />

auf den europarechtlichen Prüfstand<br />

gestellt. Auch wenn diese Satzungsregelungen<br />

auf die Initiative eines staatlichen Großaktionärs<br />

zurückgehen, hat der EuGH damit die Tür zur generellen<br />

europarechtlichen Überprüfung von Satzungsregelungen<br />

einen Spalt breit geöffnet. Die Europäische<br />

Kommission wird dies ermutigen, die nationalen<br />

Gesellschaftsrechtsordnungen daran zu messen,<br />

ob sie – unabhängig von der Beteiligung staatlicher<br />

Aktionäre – Satzungsregelungen erlauben, die Investoren<br />

abschrecken können.<br />

Der Fall des Volkswagengesetzes liegt etwas anders<br />

als der jetzt entschiedene Fall. Das Volkswagengesetz<br />

enthält keine Zustimmungsvorbehalte zugunsten<br />

staatlicher Stellen. Kernregelungen des Volkswa-<br />

gengesetzes sind vielmehr Entsendungsrechte des<br />

Bundes und des Landes Niedersachsen in den Aufsichtsrat,<br />

erhöhte Mehrheitsanforderungen für satzungsändernde<br />

Beschlüsse (mehr als 80 %) und<br />

sogenannte Höchststimmrechte. Höchststimmrechte<br />

begrenzen den Einfluss der Aktionäre unabhängig<br />

von der Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligung auf<br />

eine bestimmte Anzahl von Stimmen (für die Volkswagen<br />

AG sind es 20 %), eine Regelung, die das<br />

Aktiengesetz für alle anderen börsennotierten Unternehmen<br />

bereits seit einigen Jahren verbietet. Im<br />

Ergebnis kommt damit der Beteiligung des Landes<br />

Niedersachsen zugleich eine Sperrminorität zu. Dennoch<br />

handelt es sich bei den von dem Land Niedersachsen<br />

gehaltenen Aktien – anders als es die Europäische<br />

Kommission behauptet – streng genommen<br />

nicht um goldene Aktien, da sich die Regelungen des<br />

Volkswagengesetzes (abgesehen von den Entsendungsrechten)<br />

für alle Aktionäre ab einer Beteiligung<br />

in Höhe von 20 % in gleichem Maße beschränkend<br />

auswirken. Und doch schwinden mit der jüngsten<br />

Entscheidung des EuGH die Chancen für eine erfolgreiche<br />

Verteidigung des Volkswagengesetzes; darauf<br />

deuten auch die Schlussanträge des Generalanwalts<br />

vom 13. Februar <strong>2007</strong> hin. Offensichtlich hat der EuGH<br />

seine Rechtsprechung nun endgültig gefestigt, wonach<br />

es für eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

ausschließlich darauf ankommen soll, ob eine<br />

staatliche Maßnahme zur Abschreckung potenzieller<br />

Investoren aus anderen Mitgliedstaaten geeignet ist.<br />

Auf die diskriminierende Wirkung der Maßnahme<br />

kommt es nach Auffassung des EuGH nicht an. Das<br />

Volkswagengesetz ist zweifellos eine staatliche Maßnahme.<br />

Das Gesetz eröffnet nicht nur lediglich Spielräume<br />

für Satzungsregelungen, sondern ordnet die<br />

von der Europäischen Kommission angegriffenen<br />

Regelungen direkt im Wege eines Gesetzes an. Dass<br />

es außerdem in der Vergangenheit eine abschreckende<br />

Wirkung auf potenzielle Investoren hatte und<br />

haben sollte, wird kaum zu bestreiten sein; denn<br />

tatsächlich war die Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung<br />

an der Volkswagen AG bislang wenig<br />

interessant (es sei denn, ein Investor spekulierte<br />

gerade auf eine Änderung der bestehenden Rechtslage).<br />

Rechtfertigungen sind erst recht nicht<br />

ersichtlich, weil – aus einem streng rechtlichen<br />

Blickwinkel – der Schutz des Automobilbaus kaum<br />

als zwingender Grund des Allgemeininteresses<br />

anzusehen ist.<br />

38<br />

März <strong>2007</strong><br />

39


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

VII. Internationale Rechtsentwicklung<br />

VIII. Veranstaltungen / Personalia<br />

Dr. Philipp Graf von Dürckheim<br />

Büro Frankfurt<br />

pduerckheim@whitecase.com<br />

Telefon: +49 69 29994-1268<br />

Neueste Entwicklung Europäische<br />

Privatgesellschaft (EPG)<br />

Dr. Philipp Graf von Dürckheim<br />

Im Dezember 2006 nahm das Europäische Parlament<br />

einen Bericht mit Empfehlungen an die Kommission<br />

zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft an<br />

und forderte die Europäische Kommission auf, im<br />

Jahre <strong>2007</strong> einen entsprechenden Gesetzesvorschlag<br />

vorzulegen. Die Kommission hatte sich, wahrscheinlich<br />

aufgrund der schlechten Erfahrungen mit der<br />

sich über viele Jahre hinziehenden Einführung der<br />

SE, bislang nicht durchringen können, von sich aus<br />

einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu<br />

machen, woraufhin dann das Europäische Parlament<br />

die Initiative ergriff.<br />

Im Gegensatz zur Europäischen Aktiengesellschaft<br />

(SE), auf die subsidiär immer das nationale Aktienrecht<br />

ihres Sitzstaates anwendbar ist, soll für die EPG<br />

grundsätzlich ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen<br />

werden. Auf Verweisungen auf das nationale<br />

Recht der Mitgliedstaaten soll weitgehend verzichtet<br />

werden, mit Ausnahme des Rechtes der Rechnungslegung,<br />

des Strafrechts sowie des Arbeitsund<br />

Sozialrechtes; somit bleibt auch der bei der SE<br />

umstrittene Punkt der Arbeitnehmermitbestimmung<br />

eine Frage des nationalen Rechts.<br />

Die EPG soll ex nihilo oder ausgehend von einer<br />

bereits bestehenden Gesellschaft oder infolge<br />

einer Verschmelzung von Gesellschaften oder im<br />

Rahmen einer gemeinsamen Tochtergesellschaft<br />

gegründet werden können. Die Empfehlung sieht<br />

weiter vor, dass die EPG ein Mindeststammkapital<br />

von EUR 10.000,00 haben soll. Im Hinblick auf die<br />

Betriebsorganisation soll die EPG mindestens einen<br />

Geschäftsführer haben. Der Bericht sieht für die<br />

Satzung verschiedene Mindestangaben sowie, nach<br />

englischem Vorbild, eine Mustersatzung vor. Der<br />

Geschäftsführer soll gegenüber der EPG bei Verstössen<br />

gegen die auf die Gesellschaft anwendbaren<br />

Zivil- und Strafvorschriften haften. Des Weiteren ist<br />

eine Haftung der Gesellschaftsorgane für Schäden<br />

der EPG durch Vermögensminderung oder Einlagenrückgewähr<br />

vorgesehen. Ausschüttungen sollen nur<br />

zulässig sein, soweit das Vermögen das Stammkapital<br />

der Gesellschaft übersteigt. Darüber hinaus sollen<br />

Ausschüttungen auch dann zulässig sein, wenn die<br />

Gesellschaft nach Überzeugung der Geschäftsführer<br />

innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr weiter in<br />

der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen. Die<br />

Außenhaftung soll auf das Gesellschaftsvermögen<br />

beschränkt sein. Der Bericht sieht die Möglichkeiten<br />

zur Verschmelzung, Sitzverlegung, Spaltung zum<br />

Formwechsel in eine SE vor. Den Geschäftsführer<br />

trifft, ähnlich wie bei der deutschen GmbH, die Verpflichtung<br />

zur Insolvenzantragsstellung bei Vorliegen<br />

eines Insolvenztatbestandes; bei Verstoß soll der<br />

Geschäftsführer gegenüber Gläubigern für den hierdurch<br />

entstehenden Schaden unmittelbar haften.<br />

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Europäische<br />

Kommission zu diesem Vorschlag positionieren wird.<br />

Nach der interinstitutionellen Rahmenvereinbarung<br />

zwischen Kommission und Parlament ist die Kommission<br />

jedenfalls gehalten, der legislativen Aufforderung<br />

Rechnung zu tragen.<br />

1. Eröffnungsfeier des Münchner Büros von<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />

Bereits vor über einem Jahr wurde im Januar 2006<br />

mit dem Münchner Büro der sechste Standort von<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> in Deutschland eröffnet. Nach dem<br />

Umzug des Münchner Teams in die<br />

Maximilianstraße 35 fand am 22. Januar <strong>2007</strong><br />

nun auch die offizielle Eröffnungsfeier mit über<br />

300 Gästen – Mandanten und <strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />

Partnern aller deutschen Büros – statt. Nach<br />

kurzen Ansprachen von Duane Wall (Managing<br />

Partner, <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> New York) sowie der beiden<br />

Executive Partner des Münchner Büros, Dr. Axel<br />

Bauer und Dr. Christoph v. Einem, begrüßte auch<br />

der Bayerische Staatsminister für Wirtschaft und<br />

Technologie Erwin Huber <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> sehr herzlich<br />

in der bayerischen Landeshauptstadt.<br />

2. Verstärkung für das <strong>Corporate</strong> Team bei<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> Berlin<br />

Seit dem 1. Januar <strong>2007</strong> verstärken Dr. Jörg Kraffel,<br />

Dr. Carsten Rodemann und Jutta Dissen das<br />

<strong>Corporate</strong> Team von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> in Berlin. Sie<br />

waren zuvor bei Clifford Chance in Düsseldorf als<br />

Team in der Beratung bei M&A-Transaktionen und<br />

Restrukturierungen sowie in der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen<br />

Beratung tätig.<br />

Dr. Jörg Kraffel,<br />

Rechtsanwalt und Notar<br />

Partner in Berlin<br />

Dr. Jörg Kraffel wechselte nach 17-jähriger Tätigkeit<br />

bei Clifford Chance, von denen er 15 Jahre als<br />

Partner tätig war, mit seinem Team von Düsseldorf<br />

nach Berlin. Jörg Kraffels Tätigkeitsschwerpunkt ist<br />

die Beratung von in- und ausländischen Mandanten<br />

bei nationalen und internationalen Transaktionen, wobei<br />

ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Beratung<br />

von Transaktionen im Real Estate- und Energiebereich<br />

liegt. Neben der Beratung bei klassischen M&A-<br />

Transaktionen und Projekten (z. B. Kraftwerksprojekten)<br />

ist Jörg Kraffel häufig im Rahmen von Privatisierungen<br />

– sowohl auf Seiten der öffentlichen Hand<br />

als auch auf Seiten der Bieter – tätig sowie bei<br />

Restrukturierungen im Nachgang zu Transaktionen.<br />

Dr. Carsten Rodemann,<br />

Rechtsanwalt<br />

Partner in Berlin<br />

Dr. Carsten Rodemann wechselte nach fünfjähriger<br />

Tätigkeit im Berliner Büro gemeinsam mit Jörg Kraffel<br />

im Jahr 2005 in das Düsseldorfer Büro von Clifford<br />

Chance und kehrte nun zurück nach Berlin. Als<br />

Local Partner bei <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> Berlin, wird Carsten<br />

Rodemann, wie zuvor als Counsel bei Clifford Chance,<br />

Unternehmen bei nationalen und internationalen<br />

M&A-Transaktionen begleiten. Der Schwerpunkt der<br />

von ihm betreuten M&A-Transaktionen liegt ebenfalls<br />

in den Bereichen Real Estate, Energie und<br />

Privatisierung.<br />

40<br />

März <strong>2007</strong><br />

41


Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />

Liebe Leser,<br />

Ansprechpartner<br />

Jutta Dissen, LL.M.<br />

Rechtsanwältin, Attorney-at-law<br />

(New York)<br />

Associate in Berlin<br />

Frau Jutta Dissen begann ihre berufliche Tätigkeit<br />

als Rechtsanwältin 2003 in Berlin und schloss sich<br />

dem Team im Jahr 2005 mit dem Wechsel zu Clifford<br />

Chance in Düsseldorf an. Dabei liegt auch der Fokus<br />

ihrer Tätigkeit auf (grenzüberschreitenden) Transaktionen<br />

im Pharma-, Real Estate- und Energiebereich<br />

sowie in der Beratung im Rahmen von Restrukturierungen.<br />

Daneben ist Jutta Dissen in der Beratung<br />

von häufig internationalen Projekten (z. B. Kraftwerksprojekten)<br />

und Energiehandelsverträgen tätig.<br />

wir hoffen, dass die Lektüre dieses<br />

Newsletter für Sie interessant war, und<br />

darin enthaltene Informationen Sie bei<br />

Ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Über<br />

Feedback und Anregungen zu weiteren<br />

Themen freuen wir uns.<br />

Wenn Sie sich für unsere Mandantenseminare<br />

interessieren, wenden Sie<br />

sich bitte an:<br />

Jana Weidig<br />

Event Manager<br />

Tel.: +49 69 29994-1594<br />

jweidig@whitecase.com<br />

Wenn Sie unseren Newsletter zukünftig<br />

per E-Mail erhalten möchten oder der<br />

Newsletter auch an andere Empfänger<br />

versendet werden soll oder wenn Sie den<br />

Newsletter in Zukunft nicht mehr beziehen<br />

möchten, wenden Sie sich bitte an:<br />

Berlin<br />

Dr. Monika Pasetti<br />

Tel.: +49 30 880911-432<br />

mpasetti@whitecase.com<br />

Dresden<br />

Dr. Matthias Aldejohann<br />

Tel.: +49 351 88881-21<br />

maldejohann@whitecase.com<br />

Düsseldorf<br />

Dr. Andreas Meyer-Landrut<br />

Tel.: +49 211 49195-232<br />

ameyer-landrut@whitecase.com<br />

Frankfurt<br />

Matthias Kasch<br />

Tel.: +49 69 29994-1266<br />

mkasch@whitecase.com<br />

Hamburg<br />

Prof. Dr. Eberhard Meincke<br />

Tel.: +49 40 35005-262<br />

emeincke@whitecase.com<br />

München<br />

Dr. Christoph von Einem, LL.M.<br />

Tel.: +49 89 206043-705<br />

cvoneinem@whitecase.com<br />

Andrea Neidlinger<br />

Communications Assistant<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP<br />

Jungfernstieg 51<br />

20354 Hamburg<br />

Tel.: + 49 40 35005-206<br />

aneidlinger@whitecase.com<br />

42 März <strong>2007</strong><br />

43


Impressum<br />

Verantwortlich für den Inhalt:<br />

Dr. Michael Müller<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP, Frankfurt am Main<br />

Name und Anschrift des Verlegers:<br />

Herausgegeben von<br />

<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP<br />

Bockenheimer Landstraße 20<br />

60323 Frankfurt am Main<br />

Name und Anschrift der Druckerei:<br />

Eurocaribe Druck und Verlag GmbH<br />

Schnackenburgallee 158<br />

22525 Hamburg<br />

Disclaimer<br />

Der Newsletter ist ein reines Informationsschreiben<br />

und dient der allgemeinen<br />

Unterrichtung unserer<br />

Mandanten sowie anderer interessierter<br />

Personen. Der Newsletter<br />

kann eine rechtliche Beratung im<br />

Einzelfall nicht ersetzen.<br />

Sollten Sie Fragen zu dem Newsletter<br />

oder aktuellen Entwicklungen auf<br />

dem Gebiet des Gesellschaftsrechts<br />

haben, so stehen Ihnen die Ansprechpartner<br />

bzw. Autoren der einzelnen<br />

Beiträge jederzeit gern zur Verfügung.<br />

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