PDF Download: Corporate 01/2007 - White & Case
PDF Download: Corporate 01/2007 - White & Case
PDF Download: Corporate 01/2007 - White & Case
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Newsletter 1/<strong>2007</strong><br />
Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
I. Personengesellschaftsrecht 2<br />
1. OLG Karlsruhe zum Inhalt einer Fortsetzungsklausel bei einer gekündigten Zwei-<br />
Personengesellschaft 2<br />
2. BGH zur Auseinandersetzung einer zweigliedrigen ARGE 4<br />
3. BGH zur Wirksamkeit umfassender Vollmachten einer Immobilienfonds-GbR und ihrer<br />
Gesellschafter an einen Drittgeschäftsführer 4<br />
4. BGH zur Geltendmachung der Gesellschafterhaftung durch den Insolvenzverwalter bei<br />
Insolvenz einer GbR 7<br />
Editorial<br />
II. GmbH-Recht 10<br />
1. BGH zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung bei Insolvenzverschleppungshaftung 10<br />
2. OLG Jena und OLG Schleswig zur Aktivierung einer Vorrats-GmbH und eines GmbH-Mantels 10<br />
3. BGH zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen<br />
zur Sozialversicherung auch in der Krise 13<br />
4. BGH zur Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf „kurzfristige Überbrückungskredite“<br />
bei Insolvenzreife der GmbH 14<br />
5. BGH zum Schicksal einer aus einem Abtretungsgeschäft über eine eigenkapitalersetzende<br />
Darlehensforderung erworbenen Kaufpreisforderung 17<br />
6. BGH zur Tilgungswirkung einer bei Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung bereits<br />
verbrauchten Voreinzahlung 19<br />
III. Aktienrecht 21<br />
1. Neue Entscheidungen zum Squeeze-out 21<br />
2. BGH zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Verlangen der Hausbank 23<br />
3. BGH verneint ungeschriebene Mitwirkungskompetenz der Hauptversammlung bei<br />
Beteiligungsveräußerung 23<br />
4. BGH erneut zu Beratungsverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern 24<br />
5. OLG Stuttgart zur Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat 25<br />
6. LG Düsseldorf zur Zuständigkeit für die Vorstandsbestellung 27<br />
IV. Mitbestimmung 29<br />
OLG Düsseldorf zur deutschen Mitbestimmung trotz englischer Konzernspitze 29<br />
V. Nationale Rechtsentwicklung 31<br />
1. Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft 31<br />
2. REIT – Gesetz vom Bundestag verabschiedet 32<br />
VI. Internationale Entscheidungen 35<br />
1. Neue Rechtsprechung zur „deutschen Limited“ 35<br />
2. AG Nürnberg zur Anerkennung eines Hauptinsolvenzverfahrens, zur internationalen<br />
insolvenzrechtlichen Zuständigkeit und zum Grundsatz des „ordre public“ 36<br />
3. Jüngste Entscheidung des EuGH zu „goldenen Aktien“ lässt kaum Spielraum für das<br />
Volkswagengesetz 38<br />
Sehr geehrte Leserin,<br />
sehr geehrter Leser,<br />
Sie halten den ersten Newsletter des Jahres<br />
<strong>2007</strong> in den Händen. Die unermüdliche<br />
Tätigkeit der Gerichte, aber auch des Gesetzgebers<br />
sorgt bereits zu Beginn des<br />
Jahres wieder für eine Vielzahl an Neuigkeiten,<br />
die in der Praxis eine wesentliche<br />
Rolle spielen werden. Sehr deutlich tritt<br />
dabei der Einfluss des Europarechts in den<br />
Vordergrund. So gehen die jüngsten Gesetze<br />
und Gesetzesvorhaben wie das TUG (Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz),<br />
aber<br />
auch die in Kürze erwartete Regelung<br />
grenzüberschreitender Verschmelzungen<br />
durch das Umwandlungsgesetz auf europarechtliche<br />
Vorgaben zurück. Gleichzeitig<br />
könnte eine jüngste Entscheidung des EuGH<br />
zu sog. „goldenen Aktien” die Europäische<br />
Kommission veranlassen, ihre Kontrolldichte<br />
im Gesellschaftsrecht weiter zu erhöhen.<br />
Darüber hinaus finden Sie in diesem Newsletter<br />
den gewohnten Überblick über grundlegende<br />
Entscheidungen zu Personen- und<br />
Kapitalgesellschaften.<br />
Wir wünschen Ihnen eine anregende<br />
Lektüre!<br />
Ihre <strong>Corporate</strong>-Anwälte von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />
PS: Interessiert Sie eine Entscheidung, über<br />
die Sie gerne in unserem Newsletter lesen<br />
würden? Lassen Sie es uns bitte wissen!<br />
VII. Internationale Rechtsentwicklung 40<br />
Neueste Entwicklung Europäische Privatgesellschaft (EPG) 40<br />
VIII. Veranstaltungen / Personalia 41<br />
1. Eröffnungsfeier des Münchner Büros von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> 41<br />
2. Verstärkung für das <strong>Corporate</strong> Team bei <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> Berlin 41<br />
www.whitecase.de
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
I. Personengesellschaftsrecht<br />
Jutta Dissen, LL.M.<br />
Büro Berlin<br />
jdissen@whitecase.com<br />
Telefon: +49 30 880911-420<br />
1. OLG Karlsruhe zum Inhalt einer<br />
Fortsetzungsklausel bei einer gekündigten<br />
Zwei-Personengesellschaft<br />
Jutta Dissen, LL.M.<br />
Das nachfolgend dargestellte Urteil des OLG Karlsruhe<br />
vom 25. Oktober 2006 (DB <strong>2007</strong>, 104) setzt sich<br />
grundsätzlich mit der Bedeutung einer Fortsetzungsklausel<br />
in einer Zwei-Personen-OHG bei wechselseitiger<br />
Kündigung der Gesellschaft auseinander.<br />
Die Parteien des Rechtsstreits hatten im Jahr 1996<br />
eine Personenhandelsgesellschaft gegründet. Nachdem<br />
der Kläger den Gesellschaftsvertrag zunächst<br />
am 29. Juli 20<strong>01</strong> zum Jahresende 2002 und der Beklagte<br />
seinerseits ebenfalls zu diesem Termin gekündigt<br />
hatte, kündigte der Kläger den Gesellschaftsvertrag<br />
am 14. März 2002 aus wichtigem Grund mit sofortiger<br />
Wirkung unter Berufung darauf, dass der Beklagte<br />
schwerwiegend gegen den Gesellschaftsvertrag<br />
verstoßen, Unterschriften gefälscht sowie unberechtigte<br />
Privatentnahmen in den Jahren 2000 bis<br />
2002 in Höhe von insgesamt ca. EUR 180.000,00 getätigt<br />
habe.<br />
Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine sogenannte<br />
Fortsetzungsklausel, der zufolge der verbleibende<br />
Gesellschafter die Gesellschaft fortführt und die Aktiva<br />
und Passiva der Gesellschaft übernimmt. Dem<br />
ausscheidenden Gesellschafter sollte nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag ein Abfindungsanspruch zustehen,<br />
der sich nach einer Kombination von Ertragswert-<br />
und Substanzwertmethode berechnen sollte.<br />
Der Kläger hatte zunächst die gerichtliche Feststellung<br />
begehrt, dass er eine nach der gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelung zu berechnende Abfindung<br />
zu erhalten habe und ferner, dass in die Berechnung<br />
dieser Abfindung bestimmte Beträge zusätzlich<br />
einzustellen seien, und schließlich, dass der<br />
Beklagte erklären müsse, dass die so aufgestellte<br />
Auseinandersetzungsbilanz als festgestellt gelten<br />
sollte. Auf zweiter Stufe hatte er die Zahlung des<br />
zuvor festgestellten Betrages verlangt.<br />
Das erkennende OLG Karlsruhe wies die Klage ab.<br />
Insbesondere – so das OLG – könne der Kläger keinen<br />
Abfindungsanspruch geltend machen, der sich<br />
auf die gesellschaftsvertragliche Fortsetzungs- und<br />
Abfindungsklausel stützt.<br />
In Gesellschaftsverträgen vorgesehene Fortsetzungsklauseln<br />
waren insbesondere vor der Neufassung<br />
von § 131 HGB üblich, da § 131 HGB a. F.<br />
und § 736 BGB vorgesehen hatten, dass die Kündigung<br />
eines Gesellschafters oder ein Ausscheiden<br />
aus sonstigen Gründen zur Auflösung der Gesellschaft<br />
und zum Ende des Unternehmens führen.<br />
Eine Fortsetzungsklausel (und der hier anzuwendende<br />
§ 131 HGB n. F.) haben hingegen zur Folge,<br />
dass bei einer Zwei-Personengesellschaft zwar die<br />
Gesellschaft erlischt, da eine Ein-Personengesellschaft<br />
bislang nicht anerkannt ist, Aktiva und<br />
Passiva aber dem verbleibenden Gesellschafter<br />
zufallen, der das Unternehmen fortführen kann.<br />
Dabei liegt, wie das erkennende Gericht betonte,<br />
die Betonung auf dem Wahlrecht des verbleibenden<br />
Gesellschafters. Zwar mag der Wortlaut einer<br />
Fortsetzungsklausel – wie im entschiedenen Fall –<br />
einen Automatismus der Fortführung durch den<br />
verbleibenden Gesellschafter nahe legen, bei einer<br />
interessengerechten Auslegung nach Sinn und<br />
Zweck der Vereinbarung könne ein solches Verständnis<br />
jedoch nicht aufrechterhalten werden.<br />
Dem verbleibenden Gesellschafter einer Zwei-Personengesellschaft<br />
stehe vielmehr ein Übernahmerecht<br />
zu, keinesfalls könne er dazu gezwungen<br />
werden, das Unternehmen fortzuführen. Dementsprechend<br />
stehe dem kündigenden Gesellschafter<br />
auch nur dann ein Abfindungsanspruch zu, wenn<br />
der verbleibende Gesellschafter die Gesellschaft<br />
fortsetzt.<br />
Das OLG Karlsruhe bemerkte hierzu, dass eine<br />
Kündigung ansonsten vom Gesellschafter einer<br />
Zwei-Personengesellschaft strategisch eingesetzt<br />
werden könnte: Kündige ein Gesellschafter und sei<br />
der verbleibende Gesellschafter gezwungen, das<br />
Unternehmen fortzuführen und eine Abfindung zu<br />
zahlen, so werde diese Abfindung voraussichtlich<br />
höher sein als der dem kündigenden Gesellschafter<br />
zustehende Betrag nach einer Liquidation.<br />
Das Gericht führte weiterhin aus, dass auch bei<br />
anderer Auslegung der Fortsetzungsklausel in diesem<br />
Einzelfall ein Abfindungsanspruch des Klägers<br />
nicht bestünde. Eine Fortsetzungsklausel schließe<br />
nämlich nicht aus, dass der verbleibende Gesellschafter<br />
die Gesellschaft ebenfalls kündigt. Für<br />
diesen Fall könne jedenfalls die Abfindungsklausel<br />
keine Geltung entfalten. Vielmehr habe wegen der<br />
wechselseitigen Kündigung zum Jahresende 2002<br />
festgestanden, dass die Gesellschaft dann zu liquidieren<br />
und das Vermögen auseinanderzusetzen war.<br />
Dieser Termin sei – so das OLG Karlsruhe - durch<br />
die nachgeschobene außerordentliche Kündigung<br />
mit sofortiger Wirkung quasi überholt worden; dementsprechend<br />
sei eine Auseinandersetzung bereits<br />
zum 15. März 2002 durchzuführen gewesen. Es habe<br />
kaum vermutet werden können, dass der Beklagte,<br />
der selbst zum 31. Dezember 2002 die Gesellschaft<br />
gekündigt hatte, die Gesellschaft hatte fortführen<br />
wollen.<br />
Das Urteil des OLG Karlsruhe ist zu begrüßen. Der<br />
erkennende Senat hat klargestellt, dass Fortführungsklauseln<br />
auch in der Zwei-Personengesellschaft<br />
dem nicht kündigenden Gesellschafter vor<br />
dem Hintergrund der sonst automatisch drohenden<br />
Liquidation nur ein Recht auf Fortführung des<br />
Unternehmens zuerkennen und nicht eine Pflicht<br />
hierzu aufbürden. Des Weiteren leuchtet ein, dass<br />
eine Abfindungsklausel nur dann Anwendung finden<br />
kann, wenn das Unternehmen tatsächlich fortgeführt<br />
wird. Zuzustimmen ist dem OLG Karlsruhe<br />
darin, dass im Falle einer wechselseitigen Kündigung<br />
jedenfalls eine Liquidation stattzufinden hat,<br />
und insbesondere, wenn eine Partei den Auseinandersetzungszeitpunkt<br />
durch eine außerordentliche<br />
Kündigung nach vorn verlegt, dies nicht zu<br />
dem Entstehen eines Abfindungsanspruches führt,<br />
sondern zu einem Vorziehen der Auseinandersetzung.<br />
Es kann gerade nicht vermutet werden, dass<br />
der nicht außerordentlich kündigende Gesellschafter<br />
das Unternehmen zwischen dem Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung<br />
und dem Termin, zu dem er selbst gekündigt hat,<br />
fortsetzen will. Eine Auseinandersetzung zum Wirksamwerden<br />
der außerordentlichen Kündigung trägt<br />
auch dem Interesse des Kündigenden Rechnung,<br />
sofort aus der Gesellschaft ausscheiden zu können,<br />
und dem Interesse des nur ordentlich (zu einem<br />
späteren Zeitpunkt) Kündigenden, keinen Abfindungsbetrag<br />
zahlen zu müssen, wenn das Unternehmen<br />
den Abfindungsbetrag, der im Regelfall über<br />
dem Auseinandersetzungsguthaben liegt, nicht<br />
mehr erwirtschaften kann.<br />
2 März <strong>2007</strong><br />
3
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
Dr. Heiko Wilde, LL.M.<br />
Büro Düsseldorf<br />
hwilde@whitecase.com<br />
Telefon: +49 211 49195-262<br />
Dr. Matthias Stupp<br />
Büro Hamburg/z. Z. New York<br />
mstupp@whitecase.com<br />
Telefon: +49 40 35005-362<br />
2. BGH zur Auseinandersetzung einer<br />
zweigliedrigen ARGE<br />
Dr. Heiko Wilde, LL.M.<br />
In einem Urteil vom 23. Oktober 2006 hat der BGH<br />
seine Rechtsprechung zur Auseinandersetzung einer<br />
zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />
bestätigt (NZG <strong>2007</strong>, 19) und diese auch auf die ARGE<br />
gemäß (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrag der<br />
deutschen Bauindustrie, Fassung 1987, angewendet.<br />
Ansprüche eines Gesellschafters einer GbR auf<br />
Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
bedürfen grundsätzlich einer von den Gesellschaftern<br />
festgestellten Auseinandersetzungsbilanz und<br />
werden erst nach Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz<br />
fällig. Bei einer nur zweigliedrigen<br />
GbR besteht aber eine Ausnahme, wenn bei der<br />
GbR kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen<br />
mehr vorhanden ist. Ein Anspruch auf Zahlung des<br />
Auseinandersetzungsguthabens kann in einem solchen<br />
Fall auch ohne eine von den Gesellschaftern<br />
festgestellte Auseinandersetzungsbilanz geltend<br />
gemacht werden. Die Fälligkeit hängt dann (bei<br />
Nichtvorhandensein zu liquidierenden Gesellschaftsvermögens)<br />
nicht von der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz<br />
ab, und der Ausgleichsanspruch<br />
kann unmittelbar gegenüber dem ausgleichspflichtigen<br />
Gesellschafter erhoben werden. Streitpunkte<br />
über die Richtigkeit einer vorliegenden<br />
Schlussrechnung oder vorliegender Schlussrechnungen<br />
sind im Rahmen des Prozesses zwischen<br />
den Gesellschaftern geltend zu machen.<br />
Nach einer früheren Entscheidung des BGH vom<br />
21. November 2005 ist davon auszugehen, dass<br />
Gesellschaftsvermögen der GbR auch dann nicht<br />
mehr vorhanden ist, wenn offene Gesellschaftsverbindlichkeiten,<br />
etwa Steuerforderungen, noch<br />
tatsächlich oder möglicherweise bestehen (NZG<br />
2006, 185). Dieser Rechtsprechung ist der BGH im<br />
Urteil vom 23. Oktober 2006 nicht entgegengetreten,<br />
es ergab sich aufgrund des Sachverhalts dazu<br />
allerdings auch kein Anlass.<br />
Die besondere Bedeutung des Urteils vom<br />
23. Oktober 2006 liegt darin, dass die Grundsätze des<br />
BGH zur Auseinandersetzung einer zweigliedrigen<br />
GbR ohne liquidierbares Gesellschaftsvermögen<br />
auch auf eine ARGE anzuwenden sind, die dem<br />
(Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrag der deutschen<br />
Bauindustrie, Fassung 1987, unterliegt. Denn<br />
der genannte (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrag<br />
steht nach Aussage des BGH diesen Grundsätzen<br />
nicht entgegen. Dieser Vertrag enthalte in § 8.6 Sätze<br />
5 bis 7 zwar Regelungen zur Auseinandersetzung<br />
der ARGE, treffe aber über die Fälligkeit des Auseinandersetzungsanspruchs<br />
keine eigene Aussage.<br />
3. BGH zur Wirksamkeit umfassender<br />
Vollmachten einer Immobilienfonds-GbR<br />
und ihrer Gesellschafter an einen<br />
Drittgeschäftsführer<br />
Dr. Matthias Stupp<br />
Der XI. Zivilsenat des BGH hatte im Anschluss an<br />
seine Entscheidung vom 18. Juli 2006 (vgl. Newsletter<br />
3/2006, 2) einen weiteren Fall in Sachen<br />
Gesellschafterhaftung für einen in Not geratenen<br />
Immobilienfonds im Hinblick auf mögliche Verstoße<br />
gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zu entscheiden.<br />
Nach dem Urteil vom 17. Oktober 2006<br />
(ZIP <strong>2007</strong>, 64) ist eine außerhalb des GbR-Gesellschaftsvertrags<br />
erteilte Vollmacht an einen Geschäftsbesorger,<br />
der keine Erlaubnis nach dem<br />
Rechtsberatungsgesetz besitzt, nach § 1 RBerG<br />
nichtig, wenn die Vollmachterteilung die umfassende<br />
Unterwerfung der GbR-Gesellschafter unter die<br />
sofortige Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen<br />
umfasst.<br />
Kläger des hier zu besprechenden Teils des Urteils<br />
waren mehrere private Kleinanleger, die einer<br />
Immobilienfonds-GbR unter Übernahme von Gesellschaftsanteilen<br />
in notarieller Form beigetreten<br />
waren. Die GbR hatte ihre Geschäfte nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag kraft eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />
umfassend von einer Geschäftsbesorgerin<br />
tätigen lassen. Die neuen Gesellschafter<br />
hatten dabei der Geschäftsbesorgerin der GbR<br />
zusätzlich eine umfassende Vollmacht erteilt, welche<br />
die Geschäftsbesorgerin unter anderem dazu berechtigt<br />
hatte, die neuen Gesellschafter gegenüber einer<br />
darlehensgebenden Bank zu verpflichten und die<br />
Gesellschafter insoweit auch der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />
in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen.<br />
Die Erteilung der gesonderten Vollmachten<br />
war notwendig gewesen, da nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag<br />
nur die Abgabe von entsprechenden<br />
Schuldanerkenntnissen, nicht aber von Unterwerfungserklärungen,<br />
vorgesehen war.<br />
Die Geschäftsbesorgerin hatte in der Folgezeit von<br />
den gesonderten Vollmachten gegenüber der Bank<br />
Gebrauch gemacht. Nachdem die GbR ihren Verpflichtungen<br />
aus dem Darlehen nicht mehr nachgekommen<br />
war, hatte die beklagte Bank die Zwangsvollstreckung<br />
gegen die Gesellschafter aus den vollstreckbaren<br />
Urkunden zur sofortigen Vollstreckungsunterwerfung<br />
betrieben. Hiergegen hatten sich die<br />
Kläger gewandt und u. a. geltend gemacht, dass die<br />
von der Geschäftsbesorgerin namens der Fondsgesellschafter<br />
abgegebenen notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen<br />
nichtig gewesen seien,<br />
da die ihr erteilten Vollmachten gegen das Rechtberatungsgesetz<br />
verstießen.<br />
Das Landgericht hatte das Begehren, die Zwangsvollstreckung<br />
aus der vollstreckbaren Urkunde für<br />
unzulässig zu erklären und die Urkunde herauszugeben,<br />
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung<br />
der Kläger war ohne Erfolg geblieben. In der Revisionsinstanz<br />
entschied der BGH hingegen nun, dass<br />
die Klage der hier betroffenen Gesellschafter begründet<br />
sei, da diese bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärungen<br />
von der Geschäftsbesorgerin<br />
nicht wirksam vertreten worden seien.<br />
Zunächst – so der BGH – habe aus dem zwischen<br />
der Geschäftsbesorgerin und der GbR wirksam<br />
geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag eine<br />
Befugnis der Geschäftsbesorgerin zur Abgabe der<br />
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen<br />
im Namen der Gesellschafter nicht hergeleitet werden<br />
können. Zwar habe die Geschäftsbesorgerin<br />
für die GbR umfassend tätig werden sollen. Hierbei<br />
sei sie jedoch an die Vorgaben des Gesellschaftsvertrages<br />
gebunden gewesen. Der Gesellschaftsvertrag<br />
habe aber nur die Abgabe der Gesellschaftsbeteiligung<br />
entsprechender Schuldanerkenntnisse,<br />
nicht aber Vollstreckungsunterwerfungserklärungen<br />
der Gesellschafter vorgesehen.<br />
Die zusätzlich und außerhalb des Gesellschaftsvertrages<br />
erteilten Aufträge der Gesellschafter<br />
samt Vollmachten, diese bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung<br />
gegenüber<br />
der Kredit gebenden Bank zu vertreten, hatten<br />
nach Ansicht des BGH gegen das RBerG verstoßen<br />
und waren damit nichtig gewesen.<br />
Der XI. Senat begründete dies in Anlehnung an die<br />
neue Rechtsprechung des BGH, wonach ein Geschäftsbesorger,<br />
der ausschließlich oder hauptsächlich<br />
die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs<br />
oder Fondsbeitrittes im Rahmen<br />
eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt,<br />
4 März <strong>2007</strong><br />
5
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
Dr. Michael Müller<br />
Büro Frankfurt<br />
mmueller@whitecase.com<br />
Telefon: +49 69 2994-1274<br />
der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG bedarf. Ein<br />
ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Vertrag, der<br />
so umfassende Befugnisse und Pflichten des<br />
Auftragnehmers enthalte, sei grundsätzlich nichtig.<br />
Diese Nichtigkeit erfasse nach dem Schutzgedanken<br />
des Art. 1 § 1 RBerG auch die dem Geschäftsbesorger<br />
erteilte umfassende Abschlussvollmacht<br />
(vgl. etwa den Hinweis auf BGHZ 145, 265, 269).<br />
Der BGH führte aus, dass insbesondere die von der<br />
Vollmachtserteilung umfasste Unterwerfung der<br />
Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvollstreckung<br />
in ihr Privatvermögen und die damit verbundene<br />
Schaffung eines Vollstreckungstitels i. S.<br />
d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eine rechtsbesorgende<br />
Tätigkeit darstelle. Die Tatsache, dass die Gesellschafter<br />
für die Darlehensschuld der GbR gem.<br />
§§ 128, 130 HGB (analog) akzessorisch persönlich und<br />
mit ihrem Privatvermögen haften, ändere an der<br />
rechtlichen Beurteilung nichts. Denn hieraus ergebe<br />
sich keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Abgabe<br />
von Vollstreckungsunterwerfungserklärungen.<br />
Abschließend grenzte der XI. Senat den vorliegenden<br />
Fall von bereits anderen entschiedenen Fällen<br />
mit ähnlicher Sachlage ab (vgl. hier Hinweise auf<br />
BGH ZIP 2004, 303; 2005, 1361; 2006, 121). In diesen<br />
Fällen hatte der erkennende Senat die von den<br />
Gesellschaftern erteilte Vollmacht insoweit für<br />
wirksam erachtet, als sich die Gesellschafter im<br />
Darlehensvertrag der Kredit nehmenden GbR<br />
gegenüber der Bank zur Abgabe vollstreckbarer<br />
Schuldanerkenntnisse verpflichtet hatten. Dabei<br />
sei aber ausdrücklich zu beachten, dass die Abgabe<br />
derartiger Erklärungen der Gesellschafter<br />
bereits in den Gesellschaftsverträgen der dort<br />
betroffenen GbRs vorgesehen war. Die Vollmacht<br />
zur Abgabe sei daher, anders als im vorliegenden<br />
Fall, den Gesellschaftsverträgen gewissermaßen<br />
immanent gewesen, so dass jeder, der die GbR<br />
nach außen vertrete, die Gesellschafter im Umfang<br />
der gesellschaftsvertraglichen Regelungen, also<br />
auch zur Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse,<br />
habe verpflichten können.<br />
Das Urteil orientiert sich damit an der bereits<br />
ergangenen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten<br />
Fällen, stellt aber die Besonderheiten des vorliegenden<br />
Falles heraus, in welchem die Vollmacht<br />
zur Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen<br />
erst und nur außerhalb der<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen erfolgte.<br />
Damit kam der XI. Senat im Ergebnis zu einer für<br />
die Kläger hier günstigen Entscheidung, durch<br />
welche sie die Zwangsvollstreckung aus den der<br />
Bank vorliegenden Urkunden abwenden konnten.<br />
Newsflash<br />
Keine Rechts- und Parteifähigkeit<br />
der Erbengemeinschaft<br />
Dr. Michael Müller<br />
Der BGH entschied mit Beschluss vom 17.<br />
Oktober 2006 (ZIP 2006, 2125), dass eine Erbengemeinschaft<br />
nicht rechts- und parteifähig<br />
ist. Eine Übertragung der Rechtsprechung<br />
zur Partei- und Rechtsfähigkeit einer<br />
GbR und einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
auf die Erbengemeinschaft<br />
lehnte der BGH ab, da eine Miterbengemeinschaft<br />
– im Unterschied insbesondere<br />
zur Wohnungseigentümergemeinschaft –<br />
nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr<br />
bestimmt oder geeignet sei und auch<br />
nicht über eigene Organe verfüge, durch die<br />
sie im Rechtsverkehr handeln könne.<br />
4. BGH zur Geltendmachung der Gesellschafterhaftung<br />
durch den Insolvenzverwalter<br />
bei Insolvenz einer GbR<br />
Matthias Bochum<br />
Mit Urteil vom 9. Oktober 2006 (ZIP <strong>2007</strong>, 79) entschied<br />
der BGH, dass § 93 InsO keine eigenständige<br />
Anspruchsgrundlage darstellt und ein Insolvenzverwalter<br />
bei der Inanspruchnahme eines<br />
nachträglich einer Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts (GbR) beigetretenen Gesellschafters die<br />
geltend gemachten Forderungen im Einzelnen<br />
konkret darzulegen hat.<br />
Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter<br />
über das Vermögen einer GbR hatte im entschiedenen<br />
Fall den nachträglich der Gesellschaft<br />
beigetretenen Beklagten, gestützt auf § 93 InsO, auf<br />
Zahlung von EUR 50.000,00 in Anspruch genommen.<br />
Dabei hatte er darauf verzichtet, die dem eingeklagten<br />
Anspruch zugrunde liegenden Gläubigerforderungen<br />
einzeln darzulegen und zu bestimmen, wie<br />
diese auf die Klageforderung verteilt werden sollten.<br />
Das LG hatte die Klage mangels hinreichender<br />
Substantiierung der Klageforderung als unzulässig<br />
abgewiesen. In der Berufungsinstanz hatte das<br />
zuständige OLG Bremen dem Kläger hingegen<br />
recht gegeben und den Beklagten antragsgemäß<br />
zur Zahlung verurteilt. Nach Ansicht des OLG war<br />
der Insolvenzverwalter berechtigt, den Anspruch<br />
gegen den Gesellschafter gestützt auf § 93 InsO als<br />
Anspruchsgrundlage geltend zu machen. Eine<br />
genaue Darlegung der einzelnen, der Klage zugrunde<br />
liegenden Gesellschaftsverbindlichkeiten nach<br />
Schuldgrund und Entstehungszeitpunkt sei dabei –<br />
insbesondere auch aus gesellschaftsrechtlichen<br />
Gründen – nicht erforderlich gewesen, weil der<br />
Beklagte als Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten<br />
der GbR einzustehen habe.<br />
Dem widersprach der BGH und hob das Urteil des<br />
OLG auf die Revision des Beklagten hin auf.<br />
Nach Ansicht des BGH fehlte es bei der Klage<br />
bereits an der gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendigen<br />
Substantiierung des erhobenen Anspruchs.<br />
§ 93 InsO bilde keine eigene Anspruchsgrundlage<br />
zugunsten des Insolvenzverwalters. Vielmehr<br />
werde dieser – wie auch bei der Geltendmachung<br />
der Kommanditistenhaftung nach der vergleichbaren<br />
Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB – bei der Inanspruchnahme<br />
eines persönlich haftenden Gesellschafters<br />
für die Verbindlichkeiten der insolventen<br />
Gesellschaft lediglich mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis<br />
als gesetzlicher Prozessstandschafter<br />
der einzelnen Gläubiger tätig. Der in<br />
Anspruch genommene Gesellschafter bringe durch<br />
Zahlung an den klagenden Insolvenzverwalter<br />
konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen.<br />
Werden daher mit einer Klage mehrere selbstständige<br />
Ansprüche geltend gemacht, sei eine genaue<br />
Angabe, wie sich der vom Insolvenzverwalter eingeklagte<br />
Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilt<br />
und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche<br />
geltend gemacht werden, unabdingbar.<br />
Daneben stellte der BGH klar, dass eine genaue<br />
Konkretisierung der Klageforderung – entgegen<br />
der Einschätzung des OLG – gerade auch aus<br />
gesellschaftsrechtlichen Gründen notwendig war,<br />
und verwies auf seine neuere Rechtsprechung zur<br />
Haftungsverfassung bei der GbR. Nach der Leitentscheidung<br />
des BGH vom 7. April 2003 (NJW<br />
2003, 1803) haftet ein in eine GbR eintretender Neugesellschafter<br />
für die vor seinem Eintritt begründeten<br />
Verbindlichkeiten grundsätzlich in analoger<br />
Anwendung des § 130 HGB persönlich und gesamtschuldnerisch<br />
zusammen mit den Altgesellschaftern.<br />
Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll<br />
diese Haftung jedoch erst auf künftige, dem<br />
Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwen-<br />
Matthias Bochum<br />
Büro Hamburg<br />
mbochum@whitecase.com<br />
Telefon: +49 40 35005-362<br />
6<br />
März <strong>2007</strong><br />
7
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
dung finden. Mit Urteil vom 12. Dezember 2005<br />
(NJW 2006, 765) entwickelte der BGH diese Rechtsprechung<br />
fort und schränkte den Vertrauensschutz<br />
dahingehend wieder ein, dass ein Neugesellschafter<br />
dann als nicht schutzwürdig anzusehen sei und<br />
hafte, wenn er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft<br />
von vor dem 7. April 2003 entstandenen Altverbindlichkeiten<br />
Kenntnis gehabt hatte oder deren Vorhandensein<br />
bei auch nur geringer Aufmerksamkeit<br />
hätte erkennen können.<br />
Im zu entscheidenden Fall war der Beklagte der<br />
bereits seit längerem bestehenden GbR mit Wirkung<br />
zum 1. August 1999 beigetreten. Das Insolvenzverfahren<br />
war am 11. Januar 2000 eröffnet worden.<br />
Daher, so der BGH, liege es nahe, dass noch vor<br />
Eintritt des Beklagten durch die GbR begründete<br />
Altverbindlichkeiten Gegenstand des Insolvenzverfahrens<br />
und damit der erhobenen Klage seien. Nur<br />
wenn die der Klageforderung zugrunde liegenden<br />
Einzelforderungen nach Entstehungszeitpunkt und<br />
Schuldgrund konkretisiert werden, sei feststellbar,<br />
ob es sich bei ihnen um Neuforderungen handelt,<br />
für die der Beklagte unproblematisch nach § 130<br />
HGB analog einzustehen habe oder aber um Altforderungen,<br />
für die eine Haftung nur dann besteht,<br />
wenn der Beklagte sie kannte oder sie für ihn ohne<br />
Weiteres erkennbar waren.<br />
Für die insolvenzrechtliche Praxis stellt die Entscheidung<br />
des BGH klar, dass § 93 InsO nicht dem<br />
Zweck dient, den Insolvenzverwalter bei persönlicher<br />
Inanspruchnahme eines Gesellschafters<br />
einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit<br />
(neben der GbR zählen dazu auch die OHG, KG, die<br />
Partnerschaft, EWIV sowie die Partenreederei) von<br />
der Pflicht zu entbinden, bei der Geltendmachung<br />
von Gesellschaftsverbindlichkeiten diese einzeln<br />
genau zu konkretisieren. Daneben bietet das Urteil<br />
eine willkommene Gelegenheit, sich noch einmal<br />
die neuere Rechtsprechung des BGH zum geänderten<br />
Verständnis der Haftungsverfassung bei der<br />
GbR in Erinnerung zu rufen, die in den vergangenen<br />
Jahren in konsequenter Weise die Grundsätze<br />
der Haftung bei der OHG gemäß § 128 ff. HGB<br />
auf die GbR übertragen hat.<br />
Newsflash<br />
BGH lässt die Frage der Grundbuchfähigkeit<br />
der GbR weiterhin offen,<br />
OLG Stuttgart bejaht die Grundbuchfähigkeit<br />
Eva Steyer<br />
Unabhängig von der Grundbuchfähigkeit<br />
kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
(GbR) seit der Anerkennung ihrer Außen-<br />
Rechtsfähigkeit durch den BGH im Jahre<br />
20<strong>01</strong> unbestreitbar Rechte an Immobilien<br />
als Gesamthandvermögen erwerben.<br />
Logische Konsequenz dieser Rechtsfortbildung<br />
wäre die unmittelbare Grundbucheintragung<br />
der Gesellschaft als materielle<br />
Inhaberin von Liegenschaftsrechten. Die<br />
Praxis ist bisher – unter regelmäßiger<br />
Berufung auf die Publizitätsfunktion des<br />
Grundbuchs und das Fehlen eines GbR-<br />
Registers – eine andere. Nach dem formellen<br />
Grundbuchrecht werden trotz Anerkennung<br />
der Rechtsfähigkeit der GbR als<br />
Berechtigte weiterhin die Gesellschafter<br />
mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen<br />
Rechts“ eingetragen. Dadurch<br />
kommt es zu einem Auseinanderfallen von<br />
materiellem Recht und Verfahrensrecht.<br />
Vorzugswürdig wäre die Anerkennung der<br />
Grundbuchfähigkeit der GbR jedenfalls<br />
unter dem Gesichtspunkt der Entlastung<br />
der Grundbuchämter von erheblichem, mit<br />
der Eintragung der Namen aller Gesellschafter<br />
und deren Berichtigung beim Gesellschafterwechsel<br />
verbundenem Arbeitsaufwand.<br />
Die Bedenken hinsichtlich der<br />
Publizitäts- und Registeranforderungen<br />
könnten ohne nennenswerte Schwierigkeiten<br />
ausgeräumt werden. Der BGH bestätigte<br />
in seinem Urteil vom 25. September 2006<br />
(NJW 2006, 3716), dass eine GbR materiellrechtlich<br />
Grundstückseigentümerin ist,<br />
wenn im Grundbuch die Gesellschafter der<br />
betreffenden Gesellschaft mit dem Zusatz<br />
„als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“<br />
als Eigentümer eingetragen sind. Das Gericht<br />
nutzte in dieser Entscheidung jedoch<br />
neuerlich nicht die Gelegenheit, die Grundbuchfähigkeit<br />
der GbR im Wege konsequenter<br />
Rechtsfortbildung zu bejahen.<br />
Anders das OLG Stuttgart: Mit Beschluss<br />
vom 9. Januar <strong>2007</strong> (DB <strong>2007</strong>, 334) stellte<br />
das OLG – entgegen der Ansicht des<br />
BayObLG und des OLG Celle – fest, dass<br />
eine GbR sehr wohl grundbuchfähig sei.<br />
Unter der Prämisse des BGH, dass materieller<br />
Eigentümer der Immobilie die GbR ist,<br />
könne der bisher ins Feld geführte Verstoß<br />
gegen die Registerpublizität und die fehlende<br />
Bestimmtheit und Klarheit (der<br />
Rechtslage im Grundbuch) nicht überzeugen.<br />
Dem Grundsatz der Bestimmtheit und<br />
Klarheit werde vielmehr bereits dadurch<br />
genügt, dass der wahre Eigentümer – die<br />
GbR – aus dem Grundbuch ersichtlich sei.<br />
Die Nennung der Gesellschafter des Eigentümers<br />
sei nicht zu fordern.<br />
Eva Steyer<br />
Büro Hamburg<br />
esteyer@whitecase.com<br />
Telefon: +49 40 35 005-364<br />
8<br />
März <strong>2007</strong><br />
9
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
II. GmbH-Recht<br />
Dr. Philipp Graf von Dürckheim<br />
Büro Frankfurt<br />
pduerckheim@whitecase.com<br />
Telefon: +49 69 29994-1268<br />
Julian von Ilsemann<br />
Büro Hamburg<br />
jilsemann@whitecase.com<br />
Telefon: +49 40 35005-274<br />
1. BGH zur Auslegung des Begriffs der<br />
Überschuldung bei Insolvenzverschleppungshaftung<br />
Dr. Philipp Graf von Dürckheim<br />
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2006 (BB <strong>2007</strong>, 125)<br />
äußerte sich der BGH zur Auslegung des praktisch<br />
relevanten Überschuldungsbegriffes in § 19 Abs. 2<br />
InsO. Er führte dabei aus, dass aus dem Aufbau der<br />
Norm des § 19 Abs. 2 InsO ohne Weiteres folge, dass<br />
die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten<br />
in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten<br />
in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose<br />
voraussetze, den Ausnahmefall darstelle.<br />
Daraus zieht der BGH den Schluss, dass in einem<br />
Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung<br />
nach § 64 Abs. 2 GmbHG die Geschäftsleitung die<br />
Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen habe,<br />
aus denen sich eine günstige Fortbestehensprognose<br />
für den fraglichen Zeitraum ergeben haben soll.<br />
Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2<br />
InsO folge außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige<br />
Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen<br />
des Schuldners bzw. seiner Organe als auch<br />
die objektive – grundsätzlich aus einem aussagekräftigen<br />
Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und<br />
Finanzplan) herzuleitende – Überlebensfähigkeit<br />
des Unternehmens voraussetze.<br />
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt eine Überschuldung<br />
vor, wenn das Vermögen des Schuldners die<br />
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.<br />
Bei der Berechnung ist laut Beschluss des BGH im<br />
Regelfall von den Liquidationswerten auszugehen,<br />
also den Werten, die die Vermögensgegenstände der<br />
Gesellschaft bei einer Zerschlagung des Unternehmens<br />
erzielen würden. Nur für den Ausnahmefall<br />
nach Satz 2, wenn eine Fortführung des Unternehmens<br />
nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich<br />
ist, sind die Going-concern-Werte anzusetzen,<br />
welche regelmäßig den Wiederbeschaffungswerten<br />
entsprechen.<br />
Das Ergebnis der Fortführungsprognose bestimmt<br />
also das dem Überschuldungsstatus zugrunde liegende<br />
Ansatz- und Bewertungskonzept. Der BGH stellte<br />
damit klar, dass die bisher zur früheren Konkursordnung<br />
vertretenen Theorien der zweistufigen Überschuldungsprüfung<br />
bzw. der zweistufigen modifizierten<br />
Überschuldungsprüfung im Geltungsbereich der<br />
InsO keine Anwendung mehr finden können. Die<br />
Fortbestehensprognose tritt somit nicht mehr als<br />
selbstständiges Element neben der Ermittlung der<br />
rechnerischen Überschuldung auf, sondern gibt<br />
lediglich zu einer Bewertung des Unternehmens zu<br />
Fortführungswerten Veranlassung. Nach der zweistufigen<br />
Überschuldungsprüfung sollte der Erstellung<br />
der Fortführungsprognose eine Bilanz auf der Basis<br />
von Liquidationswerten vorangehen, die im Fall der<br />
positiven Fortführungsprognose durch eine Bilanz, in<br />
der die Going-concern-Werte ausgewiesen wurden,<br />
ersetzt wurde. Im Gegensatz dazu ging die modifizierte<br />
zweistufige Überschuldungsprüfung von der<br />
Gleichwertigkeit zwischen Bilanz und Fortführungsprognose<br />
aus und forderte im Fall der positiven<br />
Prognose gar keine Bilanz.<br />
2. OLG Jena und OLG Schleswig zur<br />
Aktivierung einer Vorrats-GmbH und<br />
eines GmbH-Mantels<br />
Julian von Ilsemann<br />
In seinem Beschluss vom 27. September 2006 (WM<br />
<strong>2007</strong>, 77) befasste sich das OLG Jena mit den Voraussetzungen<br />
des Vorliegens einer wirtschaftlichen<br />
Neugründung bei Aktivierung einer Vorrats-GmbH<br />
und entschied, dass auch auf Vorratsgesellschaften,<br />
deren wirtschaftliche Neugründung vor der Leit-<br />
entscheidung des BGH vom 2. Dezember 2002 stattfand,<br />
die Gründungsvorschriften einschließlich der<br />
Haftung analog Anwendung finden.<br />
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall<br />
war im Jahr 20<strong>01</strong> eine GmbH als Vorrats-GmbH mit<br />
einem Stammkapital von EUR 25.000,00 gegründet<br />
worden. Kurz vor Verkauf und Übertragung der Geschäftsanteile<br />
war das Stammkapital auf ein Gesellschaftskonto<br />
eingezahlt worden. Im August 20<strong>01</strong><br />
hatte die Beklagte zu 1. treuhänderisch für Dr. S. alle<br />
Anteile erworben. Die Beklagte zu 1., die Gesellschafter-Geschäftsführerin<br />
wurde, löste das Gesellschaftskonto<br />
auf und übergab das ihr ausgezahlte Stammkapital<br />
an den Treugeber, der dann allerdings die<br />
Mittel nicht für die GmbH verwendete. Im Januar<br />
2002 erwarb auch die spätere Beklagte zu 2. einen<br />
Teilgeschäftsanteil. Anschließend wurde die GmbH,<br />
die bis dahin niemals Trägerin eines Unternehmens<br />
war, aktiviert; im Frühjahr 2002 erfolgte eine Sitzverlegung,<br />
eine Satzungsänderung und eine Umfirmierung.<br />
Zwei Jahre später wurde das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet; der Kläger forderte als Insolvenzverwalter<br />
der GmbH von dem Beklagten zu 1. und 2.<br />
als Gesamtschuldner Zahlung der Stammeinlage.<br />
Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Prozesskostenhilfe<br />
wurde sowohl vom Landgericht als auch vom<br />
OLG Jena zurückgewiesen, da nach Einschätzung<br />
der beiden Gerichte die Rechtsverteidigung der<br />
Beklagten zu 1. gegenüber dem klägerischen Begehren<br />
keinen Erfolg hat.<br />
Das OLG Jena betonte zunächst noch einmal, dass<br />
im Fall der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH<br />
die Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes analoge<br />
Anwendung finden. Damit folgte es der ständigen<br />
Rechtsprechung des BGH. Es stellte noch einmal<br />
klar, dass ein Fall der wirtschaftlichen Neugründung<br />
vorliegt, wenn eine Vorratsgesellschaft erstmalig<br />
oder ein leer gewordener GmbH-Mantel, unter<br />
dem zuvor einmal ein Unternehmen betrieben wurde,<br />
erneut Träger eines tätigen Unternehmens wird.<br />
Durch die analoge Anwendung der Gründungsvorschriften<br />
des GmbH-Gesetzes solle die Sicherung der<br />
Kapitalausstattung und eine nachprüfbare Kapitalaufbringung<br />
gewährleistet werden, dass also der<br />
Rechtsträger über diese Kapitalausstattung verfügt.<br />
Unter Verwendung der in den Grundsatzentscheidungen<br />
des BGH zur Verwendung von Vorrats-Gesellschaften<br />
vom 9. Dezember 2002 und von GmbH-<br />
Mänteln vom 7. Juli 2003 genannten Indizien machte<br />
das OLG Jena das Vorliegen einer wirtschaftlichen<br />
Neugründung an der Umfirmierung, der Sitzverlegung<br />
und der Satzungsänderung der übernommenen Gesellschaft<br />
fest. In einem solchen Fall der wirtschaftlichen<br />
Neugründung müssten die Geschäftsführer<br />
die Änderung der Satzung beim Registergericht anmelden<br />
und versichern, dass das satzungsgemäße<br />
Stammkapital im Anmeldezeitpunkt wertmäßig vorhanden<br />
ist, und dass sich hiervon 1/4 – zumindest aber<br />
EUR 12.500,00 – zur freien Verfügung der Geschäftsführung<br />
befindet. Für die Sicherstellung dieser realen<br />
Kapitalaufbringung hafteten die Gesellschafter bei<br />
jeder Art der Mantelverwendung nach Maßgabe<br />
der für die Vor-GmbH entwickelten Vorbelastungshaftung.<br />
Die Gründungsvorschriften – einschließlich<br />
der Vorbelastungshaftung – finden nach Ansicht des<br />
OLG Jena auch auf Vorratsgesellschaften Anwendung,<br />
deren wirtschaftliche Neugründung – wie im<br />
Falle der streitgegenständlichen GmbH – vor der<br />
Leitentscheidung des BGH stattgefunden habe<br />
(anders im Falle der Aktivierung eines gebrauchten<br />
GmbH-Mantels). Die h. M. und ständige Rechtsprechung<br />
haben – so das OLG Jena – bereits vor dieser<br />
Entscheidung eine Haftung in Höhe der Differenz des<br />
Stammkapitals zum aktuellen Vermögen der Gesellschaft<br />
befürwortet. Ein Vertrauensschutz komme<br />
jedenfalls im Hinblick auf das Vorhandensein des<br />
Mindeststammkapitals der GmbH nicht in Betracht;<br />
10<br />
März <strong>2007</strong><br />
11
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
die Beklagte zu 1. habe nicht davon ausgehen können,<br />
dass sie die erworbene Vorrats-GmbH aktivieren<br />
durfte, ohne diese mit dem Mindeststammkapital<br />
auszustatten.<br />
Der GmbH hatte nach Ansicht des OLG zu keinem<br />
Zeitpunkt nach dem Gesellschafterwechsel und ihrer<br />
Aktivierung ein Vermögen in Höhe des Stammkapitals<br />
zur Verfügung gestanden. Die Beklagte zu 1. habe<br />
keine wirksame Einlage geleistet; diese sei vielmehr<br />
an den Einleger zurückgeflossen. Die von der Beklagten<br />
zu 1. empfangenen Gelder waren von ihr sofort<br />
an den Treugeber ausgezahlt worden, was mit einer<br />
Rückzahlung an sich selbst gleichzusetzen sei. Die<br />
Beklagte zu 1. war somit verpflichtet, das Vermögen<br />
der GmbH zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals,<br />
nicht nur des Mindestkapitals, aufzufüllen. Im<br />
Hinblick auf die Verjährungsfrage erkannte das OLG,<br />
dass der Anspruch gegen die Beklagte zu 1. aus einer<br />
entsprechenden Anwendung der Vorbelastungshaftung<br />
resultiere, es also nicht um eine Verpflichung<br />
auf nochmalige Leistung der Stammeinlage gehe. Für<br />
die Verjährung sei maßgeblich nicht die für Einlageforderungen<br />
geltende Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6<br />
GmbHG, sondern § 9 Abs. 2 GmbHG analog, der eine<br />
Verjährungsfrist von heute zehn Jahren statuiert.<br />
Die Frage nach der Verjährung hatte bereits am 7.<br />
September 2006 das OLG Schleswig ebenso beantwortet<br />
(DB 2006, 2737). Daneben hatte es sich zu der<br />
Frage der Abgrenzung zwischen der wirtschaftlichen<br />
Neugründung gegenüber der bloßen Umorganisation<br />
eines Unternehmens zu äußern, zu der das OLG Jena<br />
nicht Stellung beziehen musste. Hier ging auch das<br />
OLG Schleswig davon aus, dass es für diese Frage<br />
auf die Gesamtwürdigung der äußeren Umstände<br />
im Einzelfall ankomme, wie etwa die Veräußerung der<br />
Anteile, die Änderung des Unternehmensgegenstandes,<br />
die Sitzverlegung, die Umfirmierung oder<br />
die Neubestellung der Geschäftsführer. Hierbei<br />
handele es sich aber lediglich um Indizien, die für<br />
die Annahme des einen oder anderen Falles nicht<br />
kumulativ vorliegen müssten (so schon der BGH).<br />
Im entschiedenen Fall war vor der Aktivierung das<br />
bisherige Speditionsgeschäft völlig eingestellt worden;<br />
die GmbH hatte sich nur noch mit der Verwaltung<br />
von Beteiligungen beschäftigt. Die neue Tätigkeit<br />
habe sich nicht mehr in einer wirtschaftlich<br />
gewichtbaren Weise an den bisherigen Geschäftsbetrieb<br />
angeknüpft; die Verwendung des bisherigen<br />
Gesellschaftsmantels habe nur der Vermeidung einer<br />
rechtlichen Neugründung gedient.<br />
Das OLG Jena hat neben einer Anknüpfung an die<br />
BGH-Leitentscheidungen zur wirtschaftlichen Neugründung<br />
noch einmal klargestellt, dass unabhängig<br />
von der Offenbarung der wirtschaftlichen Neugründung<br />
das Publikum davor zu schützen ist, dass<br />
aktivierte Gesellschaften ohne ausreichende Kapitalausstattung<br />
am Rechtsverkehr teilnehmen. Grundsätzlich<br />
bestehen zwar weiterhin keine grundsätzlichen<br />
Bedenken dagegen, für eine beabsichtigte<br />
„Gesellschaftsgründung“ (zumindest noch) aus<br />
Gründen zeitlicher Ersparnis ehemals aktive Gesellschaften<br />
wieder zu aktivieren oder solche Vorratsgesellschaften<br />
zu nutzen, die für ihre spätere Aktivierung<br />
einst gegründet, jedoch zuvor nie aktiv tätig<br />
waren. Jedoch zeigt auch dieser Fall, dass zur<br />
Vermeidung der uneingeschränkten persönlichen<br />
Haftung der Gesellschafter die Aktivierung (wirtschaftliche<br />
Neugründung) jedenfalls gegenüber dem<br />
Registergericht zu offenbaren, und die Versicherung,<br />
dass die Stammeinlage in voller Höhe erbracht<br />
worden ist, abzugeben ist.<br />
3. BGH zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers<br />
wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen<br />
zur Sozialversicherung auch in<br />
der Krise<br />
Dr. Ines Buermeyer<br />
Mit Urteil vom 25. September 2006 (ZIP 2006, 2127)<br />
bestätigte der BGH seine ständige Rechtsprechung<br />
(vgl. NJW 1997, 1237), wonach der Geschäftsführer<br />
einer GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen<br />
zur Sozialversicherung auch dann gem. § 823<br />
Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a StGB haftungsrechtlich<br />
verantwortlich ist, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt<br />
nicht über die erforderlichen Mittel<br />
verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat,<br />
die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung<br />
von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der<br />
Nettolohnzahlung, sicherzustellen.<br />
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall<br />
war der Beklagte im Jahr 2003 Geschäftsführer einer<br />
GmbH, auf deren am 24. April 2003 gestellten Antrag<br />
am 1. Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet<br />
worden war. Die spätere Insolvenzschuldnerin hatte<br />
einem bei ihr tätigen Arbeitnehmer für den Monat<br />
Februar 2003 den Nettolohn gezahlt, war jedoch den<br />
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung schuldig<br />
geblieben. Die klagende Betriebskrankenkasse hatte<br />
von dem Geschäftsführer, gestützt auf § 823 Abs. 2<br />
BGB in Verbindung mit § 266a StGB, Ersatz des nicht<br />
gezahlten Sozialversicherungsbetrags verlangt.<br />
Sind in der Krise einer GmbH nicht ausreichend<br />
liquide Mittel für eine Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten<br />
vorhanden, sind grundsätzlich sämtliche<br />
Verbindlichkeiten jeweils im gleichen Verhältnis zu<br />
erfüllen. Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
sind jedoch primär zu bedienen,<br />
wenn Haftungsrisiken für die Geschäftsführung<br />
vermieden werden sollen. In diesem Zusammenhang<br />
bestätigte der BGH daher zunächst die auch<br />
von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass ein<br />
Geschäftsführer nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in<br />
Verbindung mit § 266a StGB haftet, soweit ihm die<br />
Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung<br />
zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer<br />
Mittel nicht möglich war, und dass die Darlegungs-<br />
und Beweislast hinsichtlich der Möglichkeit<br />
normgemäßen Verhaltens des Geschäftsführers bei<br />
der Sozialkasse liegt.<br />
Das Berufungsgericht habe jedoch – so der BGH –<br />
verkannt, dass die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne<br />
des § 266a Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall nicht<br />
wegen Unmöglichkeit der Entrichtung der geschuldeten<br />
Beitragsleistung auf Grund fehlender Mittel<br />
ausgeschlossen gewesen war, da der Beklagte den<br />
Nettolohn für den betreffenden Monat in voller Höhe<br />
ausgezahlt habe. Der BGH betonte, dass der Geschäftsführer<br />
als Arbeitgeber im Sinne von § 266a<br />
StGB dafür Sorge zu tragen habe, dass ihm die zur<br />
ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten<br />
Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen<br />
Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.<br />
Würden sich wegen der konkreten finanziellen Situation<br />
der Gesellschaft deutliche Bedenken aufdrängen,<br />
dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende<br />
Zahlungsmittel vorhanden sein werden, müsse der<br />
Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher<br />
Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1997, 130) durch<br />
Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der<br />
Nettolöhne, sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die<br />
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht<br />
an die zuständige Einzugsstelle entrichtet<br />
werden können. Anderenfalls könne der Geschäftsführer<br />
persönlich für die ausstehenden Beträge in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Nach Auffassung des BGH hatte der beklagte Geschäftsführer<br />
im vorliegenden Fall gegen diese Pflicht<br />
Dr. Ines Buermeyer<br />
Büro München<br />
ibuermeyer@whitecase.com<br />
Telefon: +49 89 206043-705<br />
12<br />
März <strong>2007</strong><br />
13
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
Dr. Dr. Kai-Michael Hingst<br />
Büro Hamburg<br />
kmhingst@whitecase.com<br />
Telefon: +49 40 35005-362<br />
verstoßen. Er habe nur wenige Tage vor Fälligkeit<br />
des geschuldeten Arbeitnehmerbeitrags den Nettolohn<br />
ungekürzt ausgezahlt, obwohl er gewusst habe,<br />
dass er die Beitragsschuld bei Fälligkeit nicht würde<br />
erfüllen können. Die Entscheidung des BGH führte<br />
deshalb zur Aufhebung des Berufungsurteils und<br />
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.<br />
Für die Praxis ist festzuhalten: Der Haftungstatbestand<br />
des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a<br />
StGB wird grundsätzlich erst verwirklicht, wenn der<br />
Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt die Möglichkeit<br />
zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
hatte. Drängen sich jedoch aufgrund der konkreten<br />
finanziellen Situation, vor allem bei einer erkennbar<br />
verzweifelten Wirtschaftslage, deutliche Bedenken<br />
auf, ob am Fälligkeitstage ausreichende Mittel<br />
vorhanden sein werden, so ist der Geschäftsführer<br />
verpflichtet, die Fähigkeit zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
durch besondere Maßnahmen<br />
wie die Aufstellung eines Liquiditätsplans, die<br />
Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung<br />
anderweitiger Zahlungspflichten, notfalls<br />
sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne,<br />
sicherzustellen.<br />
4. BGH zur Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln<br />
auf „kurzfristige Überbrückungskredite“<br />
bei Insolvenzreife der GmbH<br />
Dr. Dr. Kai-Michael Hingst<br />
In seinem Urteil vom 17. Juli 2006 (BB 2006, 2547)<br />
befasste sich der BGH mit der Frage, ob und unter<br />
welchen Voraussetzungen Überbrückungskredite, die<br />
einer GmbH kurzfristig gewährt werden, den Eigenkapitalersatzregeln<br />
des GmbHG unterfallen. Der BGH<br />
hat die damit verbundene Gelegenheit ergriffen, das<br />
stark verästelte, aus dem Gesetz (namentlich §§ 32a,<br />
32b GmbHG) und Rechtsprechungsregeln zu erschließende<br />
Eigenkapitalersatzrecht in einem weiteren<br />
Punkt zu präzisieren.<br />
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter<br />
einer GmbH den Beklagten in dessen Eigenschaft<br />
als mittelbarer Gesellschafter auf Zahlung von<br />
EUR 153.000,00 in Anspruch genommen. Der Beklagte<br />
war Alleingesellschafter einer weiteren GmbH, der<br />
D-GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der insolventen<br />
GmbH und zugleich Komplementärin einer<br />
Kommanditgesellschaft, der D-KG, war. Die Insolvenzschuldnerin<br />
hatte von ihrer Bank eine Kreditzusage<br />
über DM 1,3 Mio. unter der Bedingung erhalten, dass<br />
die D-GmbH ihrerseits der Insolvenzschuldnerin<br />
einen weiteren Betrag in Höhe von DM 400.000,00 zuführt.<br />
Hierfür hatte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin<br />
einen Teilbetrag in Höhe von DM 100.000,00 zur<br />
Verfügung gestellt. Die restlichen DM 300.000,00 sollten<br />
durch den Verkauf eines Grundstücks, das der D-<br />
KG gehörte, aufgebracht werden. Da sich der geplante<br />
Grundstücksverkauf verzögert hatte, hatte die<br />
finanzierende Bank sich bereit erklärt, gegen Übernahme<br />
einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch<br />
den Beklagten den ausstehenden Betrag im Wege<br />
einer zusätzlichen Kreditlinie über DM 300.000,00 zur<br />
Verfügung zu stellen. Nachdem die Bank nach mehreren<br />
Monaten die Rückzahlung des Zusatzkredites<br />
in Höhe von DM 300.000,00 verlangt hatte, hatte die<br />
D-KG der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen über<br />
den dieser Summe entsprechenden Betrag von<br />
EUR 153.000,00 gewährt, womit diese schließlich auf<br />
Veranlassung des Beklagten den Zusatzkredit gegenüber<br />
der Bank tilgte, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu<br />
dem die GmbH nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters<br />
bereits überschuldet war.<br />
Der Insolvenzverwalter hatte vom Beklagten unter<br />
dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes (§ 32a<br />
GmbHG) Zahlung von EUR 153.000,00 verlangt, weil<br />
der Beklagte der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in<br />
dem er ihr als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital<br />
hätte zuführen müssen (sog. Krise der Gesellschaft),<br />
nur ein Darlehen gewährt hatte. Die Vorinstanzen<br />
hatten die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete<br />
Revision des Insolvenzverwalters war erfolgreich.<br />
Der BGH ging in seiner Revisionsentscheidung von<br />
seiner (gesellschafterfreundlichen) Rechtsprechung<br />
aus, nach der in besonders gelagerten Ausnahmefällen<br />
kurzfristig rückzahlbare Überbrückungskredite<br />
eines Gesellschafters oder auch – wie in diesem<br />
Fall – die Besicherung eines kurzfristigen Gesellschaftskredits<br />
durch den Gesellschafter den Eigenkapitalersatzregeln<br />
nicht uneingeschränkt unterliegen.<br />
Ein solcher Ausnahmefall ist für den BGH<br />
denkbar, wenn die Gesellschaft zwar für kurze Zeit<br />
dringend auf die Zufuhr von Geldmitteln angewiesen<br />
ist, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber mit der<br />
fristgerechten Rückzahlung objektiv gerechnet werden<br />
kann. Die in diesem Zusammenhang entscheidende<br />
Frage, welche Laufzeit ein Kredit nicht überschreiten<br />
darf, damit er noch als „kurzfristiger Überbrückungskredit“<br />
gewertet werden kann, hatte der<br />
BGH bislang noch nicht explizit entschieden. Im vorliegenden<br />
Fall hat sich der BGH nun – in Anlehnung<br />
an die Insolvenzantragsfrist in § 64 Abs. 1 GmbHG –<br />
auf eine maximal zulässige Laufzeit für „Überbrückungskredite“<br />
von nicht mehr drei Wochen festgelegt.<br />
Da diese Frist im Streitfall weit überschritten<br />
wurde, verneinte der BGH hier das Vorliegen eines<br />
Ausnahmefalls und unterwarf die Bürgschaft des Beklagten<br />
uneingeschränkt den Regeln des Eigenkapitalersatzes.<br />
Sofern also bei der Insolvenzschuldnerin<br />
im fraglichen Zeitpunkt schon ein Insolvenzgrund<br />
bestanden hatte, wäre der beklagte Gesellschafter<br />
zur Zahlung der Klagsumme verpflichtet.<br />
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die vom BGH<br />
nun erstmals beantwortete Frage, bis zu welcher<br />
zeitlichen Grenze noch von einem eigenkapitalrechtlich<br />
unschädlichen Überbrückungskredit ausgegangen<br />
werden darf, ist von hoher praktischer<br />
Relevanz. Der Rückgriff des BGH auf die starre<br />
Dreiwochenfrist von § 64 Abs. 1 GmbHG sorgt hier<br />
für Rechtssicherheit. Gesellschafter Not leidender<br />
Gesellschaften werden gut daran tun, bei kurzfristig<br />
angelegten Hilfsmaßnahmen darauf zu achten, dass<br />
diese Frist nicht überschritten wird.<br />
14<br />
März <strong>2007</strong><br />
15
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
Florian Degenhardt<br />
Büro Hamburg<br />
fdegenhardt@whitecase.com<br />
Telefon: +49 40 35005-364<br />
Newsflash<br />
Die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils<br />
und urkundsgleiche Abtretung<br />
seiner Teile an denselben Erwerber<br />
mit zeitgleicher Wirkung sind<br />
unwirksam.<br />
Florian Degenhardt<br />
Von großer Bedeutung für die Transaktionspraxis<br />
ist die Entscheidung des OLG Frankfurt<br />
vom 6. Juli 2006 (ZIP 2006, 1903), der zufolge<br />
die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils<br />
in einer notariellen Urkunde unter<br />
gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile<br />
dieses Geschäftsanteils an denselben Erwerber<br />
mit Wirkung zum selben Zeitpunkt<br />
auch dann nach § 17 Abs. 5 GmbHG unwirksam<br />
ist, wenn – wie im entschiedenen Fall –<br />
einzelne Teile vom Erwerber als Treuhänder<br />
für einen Dritten gehalten werden. Der Verstoß<br />
gegen diese Verbotsnorm führt zur dramatischen<br />
Rechtsfolge, dass alle Abtretungen<br />
nichtig sind, weil § 139 BGB nach h. M.<br />
nicht auf § 17 Abs. 5 GmbHG anwendbar ist.<br />
Entscheidend ist daher die Frage, wie das<br />
Kriterium der „Gleichzeitigkeit“ der Übertragung<br />
mehrerer Teile eines Geschäftsanteils<br />
an denselben Erwerber im Sinne von § 17<br />
Abs. 5 GmbHG auszulegen ist, auf die sich<br />
in der Literatur uneinheitliche Antworten<br />
finden. Angesichts des gesetzgeberischen<br />
Ziels, eine willkürliche Vervielfältigung von<br />
Geschäftsanteilen zu verhindern, wird überwiegend<br />
angenommen, dass bei rechtlicher<br />
und wirtschaftlicher Rechtfertigung einer<br />
zeitgleichen Teilung und Übertragung unter<br />
bestimmten Voraussetzungen kein Verstoß<br />
gegen § 17 Abs. 5 GmbHG vorliege. Mit Blick<br />
auf dessen Wortlaut hat das OLG Frankfurt<br />
aber jetzt entschieden, dass unabhängig von<br />
einer sachlichen oder rechtlichen Rechtfertigung<br />
– im konkreten Fall die teilweise Treuhänderstellung<br />
des Erwerbers – jedenfalls<br />
eine „gleichzeitige“ Übertragung mehrerer<br />
Teilanteile gegeben sei, wenn die Teilübertragungen<br />
in derselben Urkunde mit zeitgleicher<br />
(dinglicher) Rechtswirkung erfolgen.<br />
Sollte der Entwurf zur Modernisierung des<br />
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von<br />
Missbräuchen (MoMiG) unverändert in<br />
Kraft treten, entfällt die Problematik des § 17<br />
Abs. 5 GmbHG, der ersatzlos gestrichen<br />
werden soll, da Gesellschafter künftig auch<br />
bei einer Gesellschaftsgründung mehrere<br />
Geschäftsanteile übernehmen dürfen. Bis<br />
zum Inkrafttreten der Neuregelung ist aber<br />
zu empfehlen, die Übertragung mehrerer<br />
Teile eines Geschäftsanteils an denselben<br />
Erwerber in zwei Urkunden vorzunehmen.<br />
Ergänzend sollte der rechtliche und wirtschaftliche<br />
Grund für die Teilung des Geschäftsanteils<br />
in der Urkunde selbst dokumentiert<br />
werden, um spätere Beweisschwierigkeiten<br />
zu vermeiden.<br />
5. BGH zum Schicksal einer aus einem<br />
Abtretungsgeschäft über eine eigenkapitalersetzende<br />
Darlehensforderung<br />
erworbenen Kaufpreisforderung<br />
Sven-Oliver Friedrich, LL.M.<br />
In seinem Urteil vom 26. Juni 2006 (GmbHR <strong>2007</strong>, 43)<br />
entschied der BGH, dass bei Abtretung einer zu<br />
funktionalem Eigenkapital umqualifizierten Darlehensforderung<br />
an einen Dritten die aus dieser Abtretung<br />
erlangte Kaufpreisforderung das Schicksal der Darlehensforderung<br />
teilt. Dem Gesellschafter ist es deshalb<br />
verwehrt, diese Kaufpreisforderung an die Gesellschaft<br />
abzutreten und den daraus resultierenden<br />
Kaufpreisanspruch mit einer gegen ihn bestehenden<br />
Forderung der Gesellschaft zu verrechnen. Mit diesem<br />
Urteil schob der BGH Gestaltungsüberlegungen einen<br />
Riegel vor, die darauf abzielen, die Eigenkapitalersatzregeln<br />
zu unterlaufen.<br />
In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger als<br />
Konkursverwalter über das Vermögen der R-GmbH<br />
(Gemeinschuldnerin) gegen den Beklagten wegen<br />
der vermeintlichen Erstattung eines eigenkapitalersetzenden<br />
Darlehens einen Rückzahlungsanspruch<br />
geltend gemacht. Der Beklagte als damaliger Alleingesellschafter<br />
hatte der Gemeinschuldnerin Darlehensmittel<br />
in Höhe von rund DM 1,1 Mio. gewährt.<br />
Die Feststellung, ob diese Darlehensmittel in einer<br />
Krise der Gemeinschuldnerin gewährt worden<br />
waren, ist durch die sachverhaltsaufklärenden Gerichte<br />
noch nicht abschließend getroffen worden.<br />
Der Beklagte war darüber hinaus Alleingesellschafter<br />
und Geschäftsführer von zwei weiteren GmbHs<br />
(im Folgenden einheitlich W-GmbH genannt), die<br />
gemeinsam bei der Gemeinschuldnerin in Höhe des<br />
Darlehensbetrages verschuldet gewesen waren. In<br />
der Folge hatten der Beklagte, die Gemeinschuldnerin<br />
und weitere Beteiligte eine notarielle Vereinbarung<br />
mit folgendem Inhalt getroffen: Zunächst<br />
sollte der Geschäftsanteil des Beklagten an der<br />
Gemeinschuldnerin auf einen Dritten übertragen<br />
werden. Zugleich wurde die Darlehensforderung<br />
zum Nominalbetrag an einen weiteren Beteiligten L<br />
verkauft und abgetreten. Der aus diesem Vorgang<br />
für den Beklagten entstandene Kaufpreisanspruch<br />
wurde an die W-GmbH abgetreten, welche diesen<br />
schließlich ihrerseits an die R-GmbH verkaufte und<br />
abtrat. Die sich daraus ergebende Kaufpreisverbindlichkeit<br />
der Gemeinschuldnerin sollte mit den<br />
gegenüber der W-GmbH bestehenden Forderungen<br />
verrechnet werden. Im Ergebnis hatten sich schließlich<br />
Kaufpreisanspruch der Gemeinschuldnerin und<br />
Darlehensrückzahlungsanspruch des L in gleicher<br />
Höhe gegenüber gestanden. Der Kläger hatte in<br />
diesem Konstrukt und der Verrechnung eine unzulässige<br />
Einlagenrückgewähr an den Beklagten gesehen.<br />
Erst- und zweitinstanzlich war seine Klage<br />
abgewiesen worden. Seine Revision war hingegen<br />
erfolgreich.<br />
Sowohl das OLG Köln als Vorinstanz als auch der<br />
BGH gingen in ihren Entscheidungen zunächst übereinstimmend<br />
davon aus, dass sich der Beklagte<br />
unzulässige Zahlungen an die W-GmbH zurechnen<br />
lassen müsse, da es sich dabei um ein mit ihm verbundenes<br />
Unternehmen handele. Allerdings hatte<br />
das OLG Köln die Klage im Ergebnis noch mit der<br />
Begründung abgewiesen, dass eine Auszahlung zu<br />
Lasten des Stammkapitals nicht angenommen werden<br />
könne, wenn es sich – wie hier – um eine<br />
wechselseitige Leistungsbeziehung zwischen der<br />
Gesellschaft und dem mit dem Gesellschafter verbundenen<br />
Unternehmen handele, bei der Leistung<br />
und Gegenleistung gleichwertig und damit bilanzneutral<br />
seien. An der erforderlichen Gleichwertigkeit<br />
fehle es nur, wenn die von der W-GmbH der<br />
Gemeinschuldnerin im Rahmen des Forderungsverkaufs<br />
als Gegenleistung abgetretene Forderung<br />
gegen L nicht werthaltig sei. Hierzu aber habe der<br />
Sven-Oliver Friedrich, LL.M.<br />
Büro Frankfurt<br />
sfriedrich@whitecase.com<br />
Telefon: +49 69 29994-1123<br />
16<br />
März <strong>2007</strong><br />
17
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger<br />
nicht hinreichend dargetan bzw. unter Beweis<br />
gestellt.<br />
Dieser Auffassung trat der BGH entgegen. Der BGH<br />
sah in den vorgenommenen Forderungsverkäufen<br />
und Abtretungen eine unzulässige Umgehung der<br />
Eigenkapitalersatzregeln. Die von den Beteiligten<br />
gewählte Vertragskonstruktion gehe – so der BGH –<br />
zu Lasten der Gemeinschuldnerin, weil die Gemeinschuldnerin<br />
durch den entgeltlichen Erwerb der<br />
gegen L gerichteten Kaufpreisforderung zugleich<br />
mittelbar das an ihn abgetretene eigenkapitalersetzende<br />
Darlehen getilgt habe. Der Beklagte hätte anstelle<br />
der tatsächlich verwirklichten Vertragskonstruktion<br />
seine Darlehensforderung gegen die Gemeinschuldnerin<br />
auch unmittelbar an die W-GmbH<br />
abtreten können. In diesem Fall hätte die R-GmbH den<br />
eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens<br />
gemäß § 404 BGB auch der W-GmbH entgegenhalten<br />
können, womit eine Aufrechung durch die W-GmbH<br />
gegen die Forderung der Gemeinschuldnerin an § 390<br />
S. 1 BGB gescheitert wäre. Wegen der Unstatthaftigkeit<br />
der Aufrechnung hätte auch nicht die Möglichkeit<br />
bestanden, durch einen dreiseitigen Vertrag<br />
die eigenkapitalersetzende Darlehensforderung des<br />
Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin mit der Forderung<br />
der Gemeinschuldnerin gegen die W-GmbH<br />
als mit dem Beklagten verbundenen Unternehmen<br />
zu verrechnen. Schließlich hätte der Beklagte nicht<br />
als Drittzahler durch Aufrechnung mit seinem einredebehafteten<br />
Darlehen die Verbindlichkeiten der<br />
W-GmbH gegen über der Gemeinschuldnerin zum<br />
Erlöschen bringen können. Würde man die gewählte<br />
Vertragskonstruktion folglich anerkennen, so der BGH<br />
weiter, so hätte dies zur Folge, dass die Gemeinschuldnerin<br />
werthaltige Vermögensgegenstände<br />
weggibt, indem sie ihre gegen die W-GmbH – wirtschaftlich<br />
also gegen den Beklagten – bestehende<br />
Forderung aus Leasingverträgen mit der „wertlosen“<br />
Kaufpreisforderung aus der Abtretung der nicht<br />
durchsetzbaren Darlehensforderung „bezahlen“<br />
ließe. Im Ergebnis sei also auch hier der Beklagte<br />
wirtschaftlich von einer ihn treffenden Verbindlichkeit<br />
durch Verrechnung mit einer künstlich geschaffenen<br />
– der Sache nach aber das Schicksal der Darlehensforderung<br />
teilenden – „Kaufpreisforderung“<br />
frei geworden. Dadurch habe die Gemeinschuldnerin<br />
ihren vollwertigen Anspruch gegen den Beklagten<br />
verloren, also einen Vermögensverlust erlitten,<br />
der sich im Ergebnis wie ein Verzicht auf diesen Anspruch<br />
auswirke. Wegen mangelnder Entscheidungsreife<br />
wies der BGH den Rechtsstreit an das OLG<br />
zurück, um die notwendigen Feststellungen zur behaupteten<br />
Krise der Gemeinschuldnerin zu treffen.<br />
Zwar begegnet die Reichweite dieser Entscheidung<br />
rechtlichen und wirtschaftlichen Bedenken.<br />
Schließlich hatte die R-GmbH gegen L eine durchsetzbare<br />
und insofern vollwertige Forderung erworben.<br />
L hatte von der fehlenden Durchsetzbarkeit der<br />
Darlehensforderung gewusst und hätte sich daher<br />
auf den Schutz der Mängelrechte bei etwaiger Inanspruchnahme<br />
durch die Gemeinschuldnerin nicht<br />
berufen können. Mit dem OLG Köln war folglich<br />
davon auszugehen, dass sich die konkrete Person<br />
des Schuldners, entsprechende Solvenz des L vorausgesetzt,<br />
auf die Werthaltigkeit der Forderung<br />
nicht auswirkte. Ungeachtet dieser Bedenken versteht<br />
sich dieses Urteil aber als unmissverständlicher<br />
Hinweis an die Praxis, von Gestaltungsüberlegungen<br />
Abstand zu nehmen, die erkennbar darauf<br />
abzielen, die Eigenkapitalersatzregeln zu unterlaufen.<br />
6. BGH zur Tilgungswirkung einer bei<br />
Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung<br />
bereits verbrauchten Voreinzahlung<br />
Dr. Monika Pasetti<br />
Zahlungen eines Gesellschafters auf eine künftige<br />
Kapitalerhöhung führen grundsätzlich nur dann zu<br />
einer Erfüllung der Einlageverpflichtung, wenn der<br />
eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Übernahme der<br />
Stammeinlage noch im Gesellschaftsvermögen vorhanden<br />
ist. In Sanierungsfällen wurden vom BGH bisher<br />
Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen.<br />
Mit Urteil vom 26. Juni 2006 (ZIP 2006, 2214) hat der<br />
BGH die hierfür geltenden Voraussetzungen präzisiert<br />
und verschärft.<br />
Der beklagte Alleingesellschafter einer GmbH hatte<br />
am 9. Mai 20<strong>01</strong> unter dem Verwendungszweck „Kapitalerhöhung“<br />
einen Betrag auf das Girokonto der<br />
Gesellschaft überwiesen. Der Kapitalerhöhungsbeschluss<br />
war gut eine Woche später, und zwar am 17.<br />
Mai 20<strong>01</strong>, gefasst worden. Der Beklagte hatte weitere<br />
Zahlungen an die Gesellschaft ebenfalls unter dem<br />
Verwendungszweck „Kapitalerhöhung“ am 3. Juli<br />
20<strong>01</strong> geleistet und am 12. Juli 20<strong>01</strong> eine Rechnung der<br />
Gesellschaft beglichen. Am 16. Juli 20<strong>01</strong> war ein weiterer<br />
Kapitalerhöhungsbeschluss mit der Erklärung<br />
gefasst worden, dass der zur Übernahme zugelassene<br />
Beklagte die Bareinlage bereits erbracht hätte.<br />
Der Beklagte hatte die Voreinzahlungen auf die Kapitalerhöhungen<br />
in allen Fällen durch Überweisung auf<br />
ein im Debit geführtes Konto der GmbH geleistet. Im<br />
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhungen<br />
waren die jeweiligen Beträge durch Verrechnung<br />
mit dem Debitsaldo verbraucht gewesen.<br />
Der Insolvenzverwalter hatte den Beklagten auf<br />
Leistung seiner Einlageschuld aus den Kapitalerhöhungen<br />
in Anspruch genommen, da die gezahlten<br />
Beträge im Zeitpunkt der Kapitalerhöhungen und<br />
Übernahmeerklärungen nicht mehr im Gesellschaftsvermögen<br />
vorhanden gewesen waren. Eine Tilgungswirkung<br />
auf die Einlageverpflichtung wäre deshalb<br />
nicht eingetreten. Das Oberlandesgericht hatte die<br />
Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass<br />
sich die Gesellschaft in Folge drohender Zahlungsunfähigkeit<br />
bzw. Überschuldung in einer Krise befunden<br />
und zudem ein enger zeitlicher Zusammenhang<br />
zwischen der Voreinzahlung und der Kapitalerhöhung<br />
bestanden hätte. Dieser Auffassung schloss sich<br />
der BGH nicht an.<br />
Eine reguläre Kapitalerhöhung werde, so führt der<br />
BGH aus, in mehreren Stufen vom Kapitalerhöhungsbeschluss<br />
über die Übernahme der neuen Stammeinlage,<br />
die Einzahlung der Mindesteinlage sowie<br />
die Anmeldeversicherung der Geschäftsführung<br />
bis schließlich zur Eintragung der Kapitalerhöhung<br />
in das Handelsregister realisiert. Der Kapitalerhöhungsbeschluss<br />
und die mit ihr regelmäßig einhergehende<br />
Übernahmeerklärung bildeten eine Zäsur, die<br />
die weiteren Schritte zur Realisierung der Kapitalerhöhung<br />
bedinge. Von diesem Grundsatz mache der<br />
Senat nur dann eine Ausnahme, wenn die vor dem<br />
Kapitalerhöhungsbeschluss geleistete Einlage im<br />
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung<br />
noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen<br />
vorhanden sei. Eine Voreinzahlung, die im Zeitpunkt<br />
der Beschlussfassung bereits verbraucht sei, könne<br />
vor dem Hintergrund der Kapitalaufbringungs- und<br />
Kapitalerhaltungsprinzipien der GmbH keine Tilgungswirkung<br />
entfalten. Es bestünde sonst die Gefahr, dass<br />
die geschuldete Bareinlage durch die als Sacheinlage<br />
anzusehende Rückzahlungsforderung des Gesellschafters<br />
aus der rechtsgrundlosen, da verfrühten<br />
Zahlung – mangels Kapitalerhöhungsbeschluss und<br />
Übernahmeerklärung besteht im Zeitpunkt der Voreinzahlung<br />
keine Einlageverpflichtung des Gesellschafters<br />
– ersetzt werde. Nur unter bestimmten eng<br />
Dr. Monika Pasetti<br />
Büro Berlin<br />
mpasetti@whitecase.com<br />
Telefon: +49 30 880911-442<br />
18<br />
März <strong>2007</strong><br />
19
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
III. Aktienrecht<br />
gefassten Voraussetzungen, nämlich wenn die Rettung<br />
der sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen<br />
Gesellschaft scheitern würde, falls die üblichen<br />
Kapitalaufbringungsregelungen zu beachten seien,<br />
könne höchst ausnahmsweise der Voreinzahlung auf<br />
ein debitorisches Konto Tilgungswirkung zukommen.<br />
Diese Voraussetzungen lägen nur dann vor, wenn:<br />
• ein akuter Sanierungsfall vorliege, in dem die<br />
Kapitalmaßnahme eine Überschuldung oder<br />
Zahlungsunfähigkeit abwenden soll;<br />
• nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines<br />
objektiven Dritten die Gesellschaft objektiv<br />
sanierungsfähig sei;<br />
• die Voreinzahlung objektiv geeignet sei, die<br />
Gesellschaft durchgreifend zu sanieren;<br />
• der zahlende Gesellschafter mit Sanierungswillen<br />
handele;<br />
• andere Maßnahmen wie die Einzahlung von<br />
Mitteln in die Kapitalrücklage oder auf ein gesondertes,<br />
der Haftung für einen bestehenden<br />
Bankkredit nicht unterliegendes Sonderkonto<br />
nicht zum Ziel führen würden;<br />
• die Gesellschaft wegen des engen zeitlichen<br />
Rahmens des § 64 Abs. 1 GmbHG sofort über<br />
die frischen Mittel verfügen müsse;<br />
• der Verwendungszweck der Kapitalerhöhung<br />
bei der Voreinzahlung eindeutig erkennbar sei;<br />
• zwischen der Voreinzahlung und der folgenden<br />
formgerechten Kapitalerhöhung nebst Übernahmeerklärung<br />
ein enger zeitlicher Zusammenhang<br />
bestehe;<br />
• im Kapitalerhöhungsbeschluss und der<br />
Handelsregisteranmeldung der Zeitpunkt der<br />
Voreinzahlung und der Sanierungszweck offen<br />
gelegt werde.<br />
Für alle diese Voraussetzungen trage der sich auf<br />
die Tilgungswirkung seiner Voreinzahlung berufende<br />
Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast.<br />
Voreinzahlungen, die weder einzeln noch beim<br />
Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter insgesamt<br />
die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />
beseitigen, könnten keine Erfüllungswirkung<br />
entfalten. Entsprechendes gelte, wenn das<br />
im Zusammenhang mit der Sanierung entwickelte<br />
Unternehmenskonzept nicht auf Dauer tragfähig sei.<br />
U. a. hierzu seien im Berufungsverfahren nicht die<br />
erforderlichen Feststellungen getroffen worden.<br />
Von einer Zurückweisung sehe der BGH jedoch ab,<br />
da im vorliegenden Fall jedenfalls der geforderte<br />
zeitliche Zusammenhang gefehlt habe.<br />
Die Anerkennung eines engen zeitlichen Zusammenhangs<br />
setze voraus, dass die Kapitalerhöhung<br />
im Zahlungszeitpunkt bereits konkret etwa durch<br />
die Einberufung der Gesellschafterversammlung in<br />
die Wege geleitet worden sei. Die Gesellschafterversammlung<br />
müsse mit aller gebotenen Beschleunigung,<br />
d. h. innerhalb der maßgebenden Ladungsfristen<br />
zur Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung<br />
zusammentreten; die betroffenen Gesellschafter<br />
müssten im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung<br />
zugleich auch die förmliche Übernahmeerklärung<br />
abgeben.<br />
Im Rahmen der Beurteilung, ob der gebotene enge<br />
zeitliche Zusammenhang gewahrt sei, seien stets<br />
die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu<br />
würdigen, die eine Beschleunigung erschweren oder<br />
erleichtern. Bei einer aus wenigen Gesellschaftern<br />
bestehenden personalistisch strukturierten GmbH<br />
dürfe selbst die satzungsgemäße oder gesetzliche<br />
Mindestladungsfrist nicht ausgeschöpft werden,<br />
wenn ohne Schwierigkeiten eine Universalversammlung<br />
organisiert werden könne. Ein Alleingesellschafter,<br />
der sich nicht mit anderen Gesellschaftern<br />
abstimmen müsse, habe deshalb die Beschlussfassung<br />
über die Kapitalerhöhung unverzüglich herbeizuführen.<br />
Terminschwierigkeiten des Hausnotars –<br />
hierauf hatte sich der beklagte Alleingesellschafter<br />
berufen – könnten als Grund der Verzögerung nicht<br />
anerkannt werden. Wegen der Voreinzahlung bestehe<br />
kein erhöhter Beratungsbedarf des Gesellschafters.<br />
Es sei ihm deshalb zuzumuten, nach der Voreinzahlung<br />
einen alsbald erreichbaren Notar mit der<br />
Beurkundung der Kapitalerhöhung zu beauftragen.<br />
1. Neue Entscheidungen zum Squeeze-out<br />
Kerstin Schnabel<br />
• Der BGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2006 (ZIP<br />
2006, 2167) die bislang umstrittene Frage, ob<br />
Aktionäre auch nach dem Verlust ihrer Aktionärsstellung<br />
durch einen Squeeze-out zur Fortführung<br />
einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage<br />
befugt sind, grundsätzlich bejaht. In dem entschiedenen<br />
Fall hatten Minderheitsaktionäre die<br />
Beschlüsse angefochten, mit denen die Hauptversammlung<br />
der beklagten AG der Übertragung<br />
von betriebsnotwendigem Vermögen auf die damalige<br />
Hauptaktionärin zugestimmt hatte. Noch<br />
während des erstinstanzlichen Verfahrens hatte<br />
die Hauptversammlung auf Verlangen der (neuen)<br />
Mehrheitsaktionärin die Durchführung eines<br />
Squeeze-out beschlossen. Zur Überprüfung der<br />
Angemessenheit der Barabfindung ist ein Spruchverfahren<br />
anhängig. Der BGH entschied, dass<br />
sich gemäß § 265 Abs. 2 ZPO, wonach die Veräußerung<br />
oder Abtretung der Streitsache auf<br />
den Prozess keinen Einfluss hat, in entsprechender<br />
Anwendung die Anfechtungsbefugnis nicht<br />
nur dann fortsetzt, wenn der Aktionär seine Aktie<br />
freiwillig während des laufenden Anfechtungsverfahrens<br />
veräußert, sondern auch dann, wenn<br />
er diese von Gesetzes wegen zwangsweise –<br />
etwa aufgrund des Squeeze-out – verliert.<br />
Erforderlich sei hierfür jedoch ein rechtliches<br />
Interesse, welches dann zu bejahen sei, wenn<br />
der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich<br />
erhebliche Auswirkungen auf die Barabfindung<br />
haben kann. Angesichts der bestehenden<br />
Wertdifferenz zwischen dem Kaufpreis für das<br />
Betriebsvermögen und dem Unternehmenswert<br />
läge ein solches sog. Fortführungsinteresse vor.<br />
• Das OLG München entschied in seinem nicht<br />
rechtskräftigen Urteil vom 23. November 2006<br />
Kerstin Schnabel<br />
Büro Düsseldorf<br />
kschnabel@whitecase.com<br />
Telefon: +49 211 49195-257<br />
20<br />
März <strong>2007</strong><br />
21
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
(ZIP 2006, 2370), dass ein Übertragungsverlangen<br />
rechtsmissbräuchlich ist, wenn der hierfür erforderliche<br />
Anteil in Höhe von 95 % u. a. durch ein<br />
Wertpapierdarlehen erreicht wird, nach dessen<br />
Ausgestaltung die wirtschaftlichen Rechte aus<br />
den Aktien beim Darlehensgeber verbleiben. Eine<br />
solche Konstellation lag nach Ansicht des erkennenden<br />
Senats in dem konkreten Fall vor, weil<br />
sich die Hauptaktionärin Aktien durch zwei Wertpapierdarlehensverträge<br />
hatte übertragen lassen,<br />
die vorsahen, dass sowohl der Gegenwert der<br />
auf die Darlehenspapiere geleisteten Barausschüttungen<br />
als auch die hierauf entfallenden<br />
Bezugsrechte den Darlehensgebern zustehen.<br />
Außerdem hatte das Aktieneigentum bei der<br />
Hauptaktionärin zwar gebündelt werden sollen,<br />
gleichwohl wollten Darlehensgeber und Darlehensnehmer<br />
die Eigentumsverhältnisse an den<br />
Aktien flexibel handhaben. Nach Ansicht des<br />
Senats hätten die Wertpapierdarlehen weniger<br />
dazu gedient, mit den erworbenen Aktien durch<br />
Weiterveräußerung Gewinn zu erzielen, als vielmehr<br />
der treuhändischen Verwaltung. Vor diesem<br />
Hintergrund hätte die Hauptaktionärin die ihr eingeräumte<br />
formale Eigentümerposition zum Nachteil<br />
der Minderheitsaktionäre ausgeübt, so dass<br />
das Übertragungsverlangen und der Squeezeout-Beschluss<br />
nichtig (nicht bloß anfechtbar)<br />
seien. Ausdrücklich offen ließ der Senat die bislang<br />
nicht geklärte Frage, ob der Erwerb der<br />
Mehrheitsbeteiligung von 95 % aufgrund eines<br />
Wertpapierdarlehens stets als Umgehungsgeschäft<br />
oder Rechtsmissbrauch anzusehen ist.<br />
• In seinem Beschluss vom 4. Oktober 2006 befasste<br />
sich das OLG Düsseldorf mit der Bemessung<br />
der Barabfindung (ZIP 2006, 2379). Die Antragsteller<br />
waren Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft,<br />
die sich im Zeitpunkt des Squeezeout-Beschlusses<br />
in Abwicklung befand und seit<br />
Jahren kein operatives Geschäft mehr betrieben<br />
hatte. Nach dem durchgeführten Squeeze-out<br />
ließen Minderheitsaktionäre die angebotene<br />
Barabfindung in Höhe von EUR 1<strong>01</strong>,00 je Aktie<br />
überprüfen; der durchschnittliche Börsenkurs<br />
hatte rund EUR 180,00 betragen. In einem weiteren<br />
Spruchverfahren wird noch die Angemessenheit<br />
der Ausgleichszahlung für einen Beherrschungs-<br />
und Gewinnabführungsvertrag, welcher<br />
vor dem Squeeze-out geendet hatte, überprüft.<br />
Das Gericht entschied, dass aufgrund der Abwicklung<br />
der Aktiengesellschaft und des fehlenden<br />
operativen Geschäfts für die Ermittlung<br />
der Barabfindung nicht, wie üblich, die Ertragswertmethode,<br />
durch die der nachhaltige Zukunftsertrag<br />
eines Unternehmens ermittelt wird,<br />
maßgeblich sei. Vielmehr sei ausnahmsweise als<br />
Unternehmenswert der Liquidationswert anzusetzen.<br />
Ferner könne eine Abfindungsoption aus<br />
dem Unternehmensvertrag keine Berücksichtigung<br />
finden, da es sich hierbei nicht um ein wertpapiermäßig<br />
in der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht,<br />
sondern um einen schuldrechtlichen<br />
Anspruch handele (siehe hierzu „Jenoptik AG“,<br />
Newsletter 2/2006, 17), der unabhängig von der<br />
Beendigung des Unternehmensvertrags und dem<br />
Verlust der Aktionärsstellung durch den Squeezeout<br />
fortbestünde. Ausnahmsweise habe auch der<br />
durchschnittliche Börsenkurs nicht die Untergrenze<br />
für die Barabfindung gebildet. Dieser –<br />
so das OLG Düsseldorf – spiegele nicht den Verkehrswert<br />
wider, da die Aktionäre überhöhte<br />
Preise für ihre Anteile gezahlt hätten, weil sie<br />
(zu Unrecht) davon ausgegangen seien, dass sie<br />
mit ihnen zugleich den Abfindungsanspruch aus<br />
dem Unternehmensvertrag erwerben würden.<br />
2. BGH zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds<br />
auf Verlangen der Hausbank<br />
Florian Degenhardt<br />
Mit Urteil vom 4. Dezember 2006 (ZIP <strong>2007</strong>, 119)<br />
entschied der BGH, dass die Forderung einer finanzierenden<br />
Bank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied<br />
abzuberufen, weil anderenfalls die Bank eine für die<br />
Aktiengesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht<br />
verlängern werde, jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife<br />
der Gesellschaft ein wichtiger Grund für die<br />
Abberufung gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG darstellt.<br />
Ein wichtiger Grund für die Abberufung wird allgemein<br />
angenommen, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses<br />
bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft<br />
unzumutbar ist. Die Feststellung der Unzumutbarkeit<br />
für die Gesellschaft ist das Ergebnis einer<br />
Abwägung ihrer Interessen mit denen des Vorstandsmitglieds.<br />
Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung<br />
vorliegt, kann deshalb nur für den jeweiligen Einzelfall<br />
entschieden werden. Im entschiedenen Fall war zum<br />
Zeitpunkt der Abberufung bereits der Antrag auf<br />
Insolvenzeröffnung gestellt gewesen. In dieser Situation<br />
hatte der Aufsichtsrat keine andere Möglichkeit<br />
gehabt, als auf das Verlangen der finanzierenden<br />
Bank einzugehen, wollte er nicht den Untergang der<br />
Gesellschaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens<br />
riskieren. Im Vorfeld einer Krise kann die Interessenabwägung<br />
dagegen zugunsten des Vorstandsmitglieds<br />
ausschlagen und wird maßgeblich von den<br />
Sanierungs- oder Rettungsmöglichkeiten der Gesellschaft<br />
abhängen.<br />
Von dem Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied,<br />
die auf die Beseitigung der korporationsrechtlichen<br />
Organstellung abzielt, ist die Kündigung des<br />
Anstellungsvertrages zu unterscheiden. Mitunter<br />
kann ein solcher Widerruf zwar als schlüssige Erklärung<br />
einer außerordentlichen Kündigung gewertet<br />
werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten, insbesondere<br />
in Hinblick auf die beidseitige Kündigungsfrist<br />
von zwei Wochen nach § 626 Abs. 2 BGB, empfiehlt<br />
es sich aber in jedem Falle, zur weiteren Behandlung<br />
des Anstellungsverhältnisses eine gesonderte Erklärung<br />
abzugeben.<br />
3. BGH verneint ungeschriebene Mitwirkungskompetenz<br />
der Hauptversammlung<br />
bei Beteiligungsveräußerung<br />
Dr. Alexander Ruhl<br />
Mit Beschluss über die Nichtzulassung der Revision<br />
gegen das vorinstanzliche Urteil des OLG Stuttgart<br />
vom 13. Juli 2005 (ZIP 2005, 1415) entschied der BGH<br />
am 20. November 2006 (ZIP <strong>2007</strong>, 24), dass für die Veräußerung<br />
einer Beteiligung einer Aktiengesellschaft<br />
keine ungeschriebene Zustimmungskompetenz der<br />
Hauptversammlung besteht, sofern die Beteiligung<br />
nicht auf nachgelagerte Konzernstufen ausgegliedert<br />
wird, und es insoweit an einer Mediatisierung des<br />
Einflusses der Muttergesellschaft und ihrer Aktionäre<br />
fehlt.<br />
Im zugrunde liegenden Fall des OLG Stuttgart hatte<br />
die beklagte AG ihren Geschäftsbetrieb auf eine<br />
Tochtergesellschaft ausgegliedert und anschließend<br />
50 % der Anteile an dieser Tochtergesellschaft an ein<br />
außen stehendes Unternehmen verkauft. Ein Aktionär<br />
klagte auf Feststellung, dass der Vertrag über die<br />
Veräußerung der Anteile an der Tochtergesellschaft<br />
der Hauptversammlung zur Entscheidung hätte vorgelegt<br />
werden müssen.<br />
Die Vorinstanzen hatten die Klage zurückgewiesen,<br />
da weder der Fall der Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />
im Ganzen (§ 179a AktG) noch die<br />
in den sog. Gelatine-Entscheidungen des BGH aufgestellten<br />
quantitativen Schwellen bei einer Unter-<br />
Florian Degenhardt<br />
Büro Hamburg<br />
fdegenhardt@whitecase.com<br />
Telefon: +49 40 35005-364<br />
Dr. Alexander Ruhl<br />
Büro Frankfurt<br />
aruhl@whitecase.com<br />
Telefon: +49 69 29994-1283<br />
22<br />
März <strong>2007</strong><br />
23
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
Dr. Nils Krause, LL.M.<br />
Büro Hamburg<br />
nkrause@whitecase.com<br />
Telefon: +49 40 35005-427<br />
nehmensteilveräußerung (mindestens 75 % des<br />
Gesellschaftsvermögens) erreicht seien. Allerdings<br />
hatten sie die Frage offen gelassen, ob die Holzmüller/Gelatine-Grundsätze<br />
überhaupt auf eine Beteiligungsveräußerung<br />
anzuwenden seien. In erfreulicher<br />
Klarheit stellte der BGH nun klar, dass eine<br />
ungeschriebene Mitwirkungskompetenz der Hauptversammlung<br />
nur in den Fällen der sog. Mediatisierung<br />
anzunehmen sei. Damit ist die Verlagerung<br />
von Unternehmensteilen auf nachgelagerte Konzerngesellschaften<br />
gemeint, die insofern zu einer Verminderung<br />
des direkten Einflusses der Aktionäre auf die<br />
ausgegliederten Unternehmensteile führt.<br />
Bei einer Beteiligungsveräußerung – so der BGH –<br />
sei ein derartiger Mediatisierungseffekt aber nicht<br />
gegeben, da der AG selbst wieder der Veräußerungserlös<br />
zur uneingeschränkten Verfügung stehe. Insofern<br />
setze sich also der unmittelbare Einfluss der<br />
Aktionäre am Erlös fort. Für die Praxis steht damit<br />
fest, dass die Veräußerung von Beteiligungen, auch<br />
wenn sie wesentlich im Sinne der Gelatine-Entscheidungen<br />
sind, nicht der Zustimmung der Hauptversammlung<br />
bedürfen.<br />
In großen Teilen der Literatur und der Rechtsprechung<br />
war bislang vertreten worden, dass auch<br />
Beteiligungsveräußerungen bei Überschreiten der<br />
quantitativen Schwellen der Gelatine-Entscheidungen<br />
der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen,<br />
weil die Beteiligungsveräußerung gegenüber der<br />
bloßen Ausgliederung einen stärkeren Eingriff in die<br />
Aktionärsrechte darstelle. Nach der erfreulich klaren<br />
Entscheidung des BGH, wonach die Beteiligungsveräußerung<br />
auch bei einer Überschreitung der quantitativen<br />
Schwellen der Gelatine-Entscheidungen<br />
nicht der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf,<br />
dürfte diese Ansicht zunehmend in den Hintergrund<br />
treten.<br />
4. BGH erneut zu Beratungsverträgen mit<br />
Aufsichtsratsmitgliedern<br />
Dr. Nils Krause, LL.M.<br />
Mit Urteil vom 20. November 2006 (NJW <strong>2007</strong>, 298)<br />
verschärfte der BGH erneut seine Rechtsprechung<br />
zu den Anforderungen an Beratungsverträge mit<br />
Aufsichtsratsmitgliedern.<br />
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall<br />
hatte eine Aktiengesellschaft mit einer Beratungsgesellschaft<br />
einen Beratungsvertrag geschlossen,<br />
aufgrund dessen die Beratungsgesellschaft Leistungen<br />
im Bereich der Unternehmensberatung erbringen<br />
sollte. Ein Aufsichtsratsmitglied war ein fünfzigprozentiger<br />
Gesellschafter der Beratungsgesellschaft.<br />
Vertragsgegenstand war die Beratung der AG „in<br />
wirtschaftlichen und strategischen Angelegenheiten“<br />
gewesen. Dies war beispielhaft durch Aufzählungen<br />
wie etwa „Beratung der Gesellschaft bei dem Abschluss<br />
von Unternehmens- und Beteiligungsverträgen<br />
und bei der Eingehung von strategischen<br />
Allianzen“, „Beratung bei sonstigen Kapitalmaßnahmen,<br />
z.B. Aktiensplits“ oder „Beratung bei internen<br />
Strukturierungen“ umschrieben. Aufgrund der Beratungsleistungen<br />
hatte die Gesellschaft Honorare von<br />
insgesamt ca. EUR 126.000,00 erhalten. Als über die<br />
Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet<br />
wurde, hatte der Insolvenzverwalter die gezahlten<br />
Honorare von der Beratungsgesellschaft zurückgefordert.<br />
Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen<br />
Urteile des LG Frankfurt/M. sowie des OLG Frankfurt/M.<br />
und verurteilte die Beratungsgesellschaft<br />
zur Rückzahlung der Honorare.<br />
Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine bisherige<br />
Rechtsprechung zu Beratungsverträgen mit<br />
Aufsichtsratsmitgliedern fort (vgl. zuletzt das Urteil<br />
v. 3. Juli 2006; Newsletter 3/2006, 25). Er entschied,<br />
dass ein Rückerstattungsanspruch aus den §§ 113,<br />
114 AktG besteht. Die vereinbarten Beratungstätigkeiten<br />
gehörten zu den Leistungen, die ein Aufsichtsratsmitglied<br />
schon auf Grund seiner Organstellung<br />
gegenüber der AG erbringen müsse. In Fortsetzung<br />
seiner seit 1991 ständigen Rechtsprechung hielt der<br />
II. Zivilsenat des BGH daran fest, dass der Gesamtaufsichtsrat<br />
die hierzu geschlossenen Beratungsverträge<br />
deshalb nicht nach § 114 AktG genehmigen<br />
könne. Sie seien wegen eines Verstoßes gegen § 113<br />
AktG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Dienst- und Werkverträge<br />
höherer Art, die mit einem Aufsichtsratsmitglied<br />
getroffen werden, seien nur dann wirksam,<br />
wenn sie über den organschaftlichen Pflichtenkreis<br />
des Aufsichtsrats hinausgingen und hiervon eindeutig<br />
abgrenzbar seien. Eine Beratung „in wirtschaftlichen<br />
und strategischen Angelegenheiten“ sei aber der<br />
typische Kernbereich einer Aufsichtsratstätigkeit.<br />
Daran würden auch die Aufzählungen nichts ändern,<br />
da auch diese in den Pflichtenkreis des Aufsichtsmitgliedes<br />
fallen.<br />
Die Besonderheit der jüngsten Entscheidung zu Beratungsverträgen<br />
mit Aufsichtsratsmitgliedern ist jedoch,<br />
dass vorliegend ein Aufsichtsratsmitglied nicht<br />
alleiniger Gesellschafter der Beratungsgesellschaft,<br />
sondern deren fünfzigprozentiger Gesellschafter war.<br />
Damit verschärfte der BGH seine Rechtsprechung<br />
zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Beratungsverträgen.<br />
Eine mehrheitliche Beteiligung des<br />
Aufsichtsratsmitglieds an dem Beratungsunternehmen<br />
bzw. ein beherrschender Einfluss ist damit nicht<br />
mehr erforderlich, um die §§ 113, 114 AktG auf Beratungsverträge<br />
anzuwenden, die die Aktiengesellschaft<br />
nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied selbst,<br />
sondern mit einer Gesellschaft, an der das Aufsichtsratsmitglied<br />
„nur“ beteiligt ist, schließt. Entscheidend<br />
sei vielmehr, ob auf dem Wege der Beteiligung des<br />
Aufsichtsratsmitglieds („nicht nur marginal“) an der<br />
beratenden Gesellschaft und wegen der Höhe der<br />
Beratungshonorare die abstrakte Gefahr besteht,<br />
dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied seine<br />
Überwachungsaufgabe nicht unabhängig und frei<br />
vom Einfluss des Vorstands erfüllen werde. Nur bei<br />
geringfügigen Leistungen könne eine Gefahr für die<br />
Unabhängigkeit der Kontrolle in Fällen von mittelbaren<br />
Zuwendungen an das Aufsichtsratsmitglied<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Für die Praxis bedeutet dies, dass bereits geschlossene<br />
Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern<br />
bzw. Beratungsgesellschaften, denen ein Aufsichtsratsmitglied<br />
mit einer nicht nur unwesentlichen Beteiligung<br />
angehört, erneut überprüft werden sollten.<br />
Sollten die Verträge pauschale Regelungen in Bezug<br />
auf die zu leistenden Dienste aufweisen, müssen<br />
diese konkretisiert werden, um deutlich zu dokumentieren,<br />
dass es sich bei den geschuldeten Beratungsleistungen<br />
eben nicht um solche handelt, zu<br />
denen das Aufsichtsratsmitglied ohnehin schon kraft<br />
seiner Organstellung verpflichtet ist. Des Weiteren<br />
müssen Vorstände von Aktiengesellschaften prüfen,<br />
inwiefern Aufsichtsratsmitglieder aufgrund unwirksamer<br />
Beratungsverträge mittelbar Geldleistungen<br />
erhalten haben. Sollte dies der Fall sein, so müssen<br />
die Vorstände Rückzahlungsansprüche gegen das<br />
Aufsichtsratsmitglied bzw. deren Gesellschaft geltend<br />
machen, da sie andernfalls selbst gegenüber<br />
der Aktiengesellschaft haften.<br />
5. OLG Stuttgart zur Verschwiegenheitspflicht<br />
eines Arbeitnehmervertreters im<br />
Aufsichtsrat<br />
Dr. Cornelia Wendel<br />
In seinem Beschluss vom 7. November 2006 traf das<br />
OLG Stuttgart (NZG <strong>2007</strong>, 72) grundlegende Feststellungen<br />
zur Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmervertreters<br />
im Aufsichtsrat.<br />
Dr. Cornelia Wendel<br />
Büro Düsseldorf<br />
cwendel@whitecase.com<br />
Telefon: +49 211 49195-270<br />
24<br />
März <strong>2007</strong><br />
25
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Carl<br />
Zeiss SMT-AG, der gleichzeitig Mitglied des Betriebsrats,<br />
des Wirtschaftsausschusses und des bei der<br />
SMT-AG gebildeten Konzernbetriebsrats war, hatte<br />
im Oktober 2005 knapp eine Woche nach einer außerordentlichen<br />
Aufsichtsratssitzung, in der ein streng<br />
vertrauliches Projekt (hier: eine Firmenübernahme)<br />
besprochen worden war, Informationen zu diesem<br />
Projekt auf einer Betriebsratssitzung weitergegeben.<br />
Der Aufsichtsrat hatte daraufhin gem. § 103 Abs. 3<br />
AkG Antrag auf gerichtliche Abberufung des Arbeitnehmervertreters<br />
gestellt und diesen damit begründet,<br />
dass der Arbeitnehmervertreter in außerordentlicher<br />
und nicht mehr akzeptabler Weise seine Pflichten<br />
als Aufsichtsratsmitglied grob verletzt habe.<br />
Das OLG Stuttgart bestätigte die vorinstanzliche<br />
(landgerichtliche) Entscheidung, mit der wiederum<br />
die Beschwerde des Arbeitnehmervertreters gegen<br />
seine Abberufung durch Registergericht zurückgewiesen<br />
worden war. Der Arbeitnehmervertreter hatte<br />
zu seiner Verteidigung eine Reihe von Argumenten<br />
vorgebracht, die das OLG Stuttgart aber sämtlich für<br />
nicht durchgreifend erachtete.<br />
So war der Arbeitnehmervertreter der Ansicht, er<br />
habe in der Betriebsratssitzung nur bereits bekannte<br />
Informationen weitergegeben. Diese Einschätzung<br />
teilte das Gericht nicht. Zwar sei es richtig, dass über<br />
mögliche Firmenübernahmen schnell Gerüchte im<br />
Umlauf seien. Es sei aber etwas anderes, wenn ein<br />
Mitglied des Aufsichtsrats, noch dazu in engem zeitlichen<br />
Zusammenhang mit einer Aufsichtsratssitzung,<br />
hierzu Ausführungen mache, die Schlussfolgerungen<br />
auf konkrete Verhandlungen zuließen. Das<br />
Gebot der Verschwiegenheit verbiete nicht nur klare<br />
Aussagen eines Aufsichtsratsmitglieds zu vertraulichen<br />
Vorgängen, es gelte auch für vage Andeutungen,<br />
aus denen sich der Inhalt eines vertraulichen<br />
Vorgangs ableiten lässt.<br />
Weiter war der Arbeitnehmervertreter der Meinung,<br />
er habe das Recht und die Pflicht gehabt, eigenverantwortlich<br />
zu beurteilen, was als Geschäftsgeheimnis<br />
oder vertrauliche Angabe der Geheimhaltung<br />
bedürfe. Hierzu führte das Gericht aus, dass es einem<br />
Aufsichtsratsmitglied eben nicht zustehe, selbst eine<br />
solche Entscheidung zu treffen. Entscheidend sei<br />
vielmehr die objektiv am Interesse der Gesellschaft<br />
ausgerichtete Beurteilung, nach der die Weitergabe<br />
der Information nachteilig sein kann, auch wenn<br />
sie kein Geheimnis (mehr) ist.<br />
Auch das Argument des Arbeitnehmervertreters, er<br />
habe die Informationen schließlich auch in seiner<br />
Eigenschaft als Betriebsrat und Mitglied des Wirtschaftsausschusses<br />
erfahren und habe sie daher<br />
frei mit seinen Kollegen erörtern können, ließ das<br />
Gericht nicht gelten und verwies mit der ganz h. M.<br />
darauf, dass es keine gespaltene Vertraulichkeit<br />
gebe. Die Einbindung in den Betriebsrat rechtfertige<br />
nicht den Bruch der Vertraulichkeit.<br />
Der Beschluss des OLG Stuttgart ruft nachdrücklich<br />
in Erinnerung, dass die Verschwiegenheitspflicht,<br />
die durch die Ergänzung in § 116 Satz 2 AktG im<br />
Rahmen des Transparenz- und Publizitätsgesetzes<br />
(TransPuG) auch vom Gesetzgeber noch einmal hervorgehoben<br />
wurde, eine entscheidende Bedeutung<br />
für die Arbeit des Aufsichtsrats und für seine Funktionsfähigkeit<br />
hat. Dabei unterliegen die Arbeitnehmervertreter<br />
im Aufsichtsrat, auch bei möglichen<br />
anderweitigen Interessenbindungen, der Pflicht zur<br />
Verschwiegenheit in gleicher Weise wie die Vertreter<br />
der Anteilseigner.<br />
Newsflash<br />
BGH konkretisiert die aktienrechtliche<br />
Vertretungsregelung<br />
Kerstin Schnabel<br />
Gemäß § 112 AktG wird die Aktiengesellschaft<br />
Vorstandsmitgliedern gegenüber<br />
durch den Aufsichtsrat vertreten. Nach ständiger<br />
Rechtsprechung gilt dies auch für gegen<br />
die Aktiengesellschaft gerichtete Klagen<br />
von ehemaligen Vorstandsmitgliedern. Mit<br />
seinem Urteil vom 16. Oktober 2006 (NZG<br />
<strong>2007</strong>, 31) stellt der BGH nun klar, dass § 112<br />
AktG auch bei Klagen von Angehörigen ehemaliger<br />
Vorstandsmitglieder einschlägig sein<br />
kann. In dem vom BGH entschiedenen Fall<br />
hatte die Witwe eines ehemaligen Vorstandsmitglieds<br />
ihre Klage auf Zahlung rückständiger<br />
und zukünftiger Witwenrente gegen<br />
die Gesellschaft „gesetzlich vertreten<br />
durch den Vorstand“ gerichtet. Der II. Zivilsenat<br />
entschied, dass die Klage unzulässig<br />
war, weil die beklagte Aktiengesellschaft<br />
nicht ordnungsgemäß vertreten war. Gesetzlicher<br />
Vertreter wäre der Aufsichtsrat gewesen.<br />
Denn auch bei Prozessen mit Angehörigen<br />
ehemaliger Vorstandsmitglieder, die<br />
Rentenansprüche geltend machen, welche<br />
auf der früheren Vorstandstätigkeit beruhen,<br />
besteht die Gefahr einer Interessenkollision,<br />
die die Anwendung von § 112 AktG erforderlich<br />
macht.<br />
6. LG Düsseldorf zur Zuständigkeit für die<br />
Vorstandsbestellung<br />
Dr. Nils Krause, LL.M.<br />
In einem Urteil vom 6. Juni 2006 (AG 2006, 892) befasste<br />
sich das LG Düsseldorf mit der Zuständigkeitsverteilung<br />
zwischen Aufsichtsrat und Hauptversammlung<br />
bzw. Einzelaktionären hinsichtlich der Bestellung<br />
und Abberufung des Vorstands in einer konzernverbundenen<br />
Aktiengesellschaft.<br />
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Minderheitsaktionär<br />
einer deutschen Aktiengesellschaft im<br />
Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens<br />
versucht, die Amtsniederlegung oder Abberufung<br />
des Vorstandsvorsitzenden, dessen Befreiung vom<br />
Wettbewerbsverbot und die Aufhebung des Dienstvertrages<br />
zu verhindern. Die Mehrheitsbeteiligung an<br />
der AG war zuvor von einer zu einem internationalen<br />
Konzern gehörenden deutschen GmbH im Wege<br />
eines Übernahmeangebots erworben worden. Deren<br />
hundertprozentige schweizerische Konzernmutter,<br />
eine unmittelbare Wettbewerberin der AG, hatte dem<br />
Vorstandsvorsitzenden der AG im Erwerbsprospekt<br />
den zusätzlichen Posten eines CEO in der Konzerngruppe<br />
in Aussicht gestellt, woraufhin dieser seine<br />
grundsätzliche Bereitschaft signalisiert hatte. Später<br />
hatte er seine Amtsniederlegung bei der deutschen<br />
AG angekündigt. Deren Aufsichtsrat war im Falle<br />
eines nahtlosen Übergangs bereit gewesen, der<br />
Amtsniederlegung und einer abfindungslosen Beendigung<br />
des Dienstvertrages zuzustimmen.<br />
Das LG Düsseldorf wies den Antrag auf einstweilige<br />
Verfügung zurück und bestätigte somit die Vorgehensweise<br />
der Verfügungsbeklagten.<br />
Zwar hielt das LG zunächst fest, dass es der schweizerischen<br />
Konzernmutter nach §§ 311, 317 AktG<br />
verboten sei, ihren beherrschenden Einfluss auf die<br />
Kerstin Schnabel<br />
Büro Düsseldorf<br />
kschnabel@whitecase.com<br />
Telefon: +49 211 49195-257<br />
Dr. Nils Krause, LL.M.<br />
Büro Hamburg<br />
nkrause@whitecase.com<br />
Telefon: +49 40 35005-427<br />
26<br />
März <strong>2007</strong><br />
27
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
IV. Mitbestimmung<br />
deutsche AG dahingehend auszunutzen, die AG zu<br />
einem für sie nachteiligen Rechtsgeschäft zu veranlassen,<br />
ohne den Nachteil auszugleichen. Dies könne<br />
zu einer Schadensersatzpflicht des herrschenden<br />
Unternehmens gegen die abhängige Gesellschaft<br />
führen, da §§ 311, 317 AktG Schutzgesetze i. S. d.<br />
§ 823 Abs. 2 BGB seien, deren Verletzung auch einen<br />
Unterlassungsanspruch, wie in diesem Verfahren<br />
geltend gemacht, zur Folge haben könne. Werde der<br />
Nachteil nicht nach § 317 AktG ausgeglichen, könne<br />
sich der Unterlassungsanspruch gegen beide Gesellschaften<br />
richten. Im vorliegenden Fall war indes eine<br />
solche Einflussnahme auf die AG für das Gericht<br />
nicht zu erkennen.<br />
Überdies führte das Gericht aus, dass ein Aktionär<br />
nicht mittels einer Unterlassungsklage verhindern<br />
könne, dass der Aufsichtsrat Mitglieder des Vorstands<br />
bestellt oder abberuft bzw. Dienstverträge<br />
mit ihnen schließt oder aufhebt. § 84 AktG sehe hier<br />
eine ausschließliche Kompetenz des Aufsichtsrats<br />
vor. An Amtsniederlegung und Aufhebung von Dienstverträgen<br />
seien weder die Hauptversammlung noch<br />
einzelne Aktionäre beteiligt. Nach Auffassung des<br />
Gerichts gebe es für Bestellung und Anstellung eines<br />
Vorstands zahlreiche Gründe, die nicht in der Hauptversammlung<br />
ausgebreitet werden könnten und<br />
müssten. Vornehmlich hob das Gericht hier den Persönlichkeitsschutz<br />
der betroffenen Vorstandsmitglieder<br />
hervor. Auch seien Aufsichtsrat und Vorstand<br />
in der Aufhebung der Dienstverträge frei, unabhängig<br />
von deren vereinbarter Dauer.<br />
Ein „Ersatzaufsichtsrecht“ der Aktionäre könne allenfalls<br />
bei offensichtlichen Fehlentscheidungen, die<br />
offenbar rechtswidrig und für die AG von erheblichem<br />
Nachteil sind, anerkannt werden. Das Ausscheiden<br />
von besonders befähigtem Führungspersonal<br />
sei zwar, so das LG, unerfreulich, aber gerade<br />
bei einer Konzernierung nachvollziehbar und nicht<br />
per se zum Nachteil des beherrschten Unternehmens.<br />
Dies gelte erst recht, wenn die Position des Vorstandsmitglieds<br />
nicht zeitweilig vakant ist, sondern<br />
– wie im vorliegenden Fall – durch einen Nachfolger<br />
ein nahtloser Übergang gewährleistet ist. Das Ausscheiden<br />
des einen und das Nachfolgen des anderen<br />
in die Vorstandsstellung stelle in dieser Konstellation<br />
keinen Nachteil für die AG dar.<br />
Auch die Gefahr eines sog. Doppelmandates konnte<br />
der Verfügungskläger dem Gericht nicht glaubhaft<br />
machen. Der Vorstandsvorsitzende schied nach den<br />
eidesstattlichen Versicherungen von Aufsichtsratsund<br />
Vorstandsmitgliedern der AG nämlich zunächst<br />
aus der AG aus und trat erst dann das Amt als CEO<br />
in der Konzerngruppe an, so dass das Wettbewerbsverbot<br />
nach § 88 AktG nicht verletzt wurde. Da ein<br />
nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht im<br />
Dienstvertrag vereinbart worden war, war es dem<br />
ehemaligen Vorstandsvorsitzenden nicht verwehrt,<br />
schon einen Tag nach seinem Amtsende bei der AG<br />
den CEO-Posten zu übernehmen.<br />
Das vom LG Düsseldorf entschiedene Verfahren<br />
zeigt eine typische Verzögerungstaktik von Minderheitsaktionären<br />
auf, die sich gegen Maßnahmen<br />
im Zusammenhang mit Konzernierungen wehren<br />
wollen. Erfreulicherweise hat das LG deutlich aufgezeigt,<br />
dass die Hauptversammlung und jeder einzelne<br />
Aktionär nicht für die Bestellungs- und Anstellungsvorgänge<br />
für Vorstandsmitglieder zuständig<br />
sind. Hierzu ist allein der Aufsichtsrat berufen.<br />
Allerdings ist in der Praxis darauf zu achten, dass<br />
die Konzernierung nicht zu einer nachteiligen Maßnahme<br />
für die beherrschte Gesellschaft führt.<br />
OLG Düsseldorf zur deutschen Mitbestimmung<br />
trotz englischer Konzernspitze<br />
Jan Hahnwald<br />
Das OLG Düsseldorf (ZIP 2006, 2375) entschied am<br />
30. Oktober 2006, dass in einer deutschen Zwischenholding<br />
ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist,<br />
obwohl deren Anteile von einer englischen Konzernmutter<br />
gehalten werden und die Zwischenholding durch<br />
Unternehmensverträge an einer Einflussnahme auf<br />
die Untergesellschaften weitestgehend gehindert ist.<br />
In dem entschiedenen Fall hatte eine englische<br />
Public Limited 100 % der Anteile an einer deutschen<br />
Gesellschaft gehalten, die wiederum die Anteile an<br />
acht deutschen Untergesellschaften hielt, welche<br />
zusammen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt<br />
hatten. Zugleich war die Konzernmutter an zwei weiteren<br />
englischen Gesellschaften beteiligt gewesen.<br />
Diese hatten zwar keine kapitalmäßige Verbindung<br />
zu dem deutschen Konzernteil gehalten, hatten sich<br />
aber stattdessen durch den Abschluss von Beherrschungsverträgen<br />
mit den Untergesellschaften sowie<br />
einer Entherrschungsvereinbarung mit der deutschen<br />
Zwischenholding die exklusive Einflussnahme auf die<br />
deutsche Zwischenholding gesichert. Es hatten also<br />
zwei parallele Konzernstränge der englischen Konzernmutter<br />
zu den deutschen Untergesellschaften<br />
bestanden: ein Kapitalstrang über die deutsche Zwischenholding<br />
und eine unternehmensvertragliche Beherrschung<br />
über die englischen Mittelgesellschaften.<br />
Damit schien eine Mitbestimmung nach deutschem<br />
Muster zunächst ausgeschlossen: Bei der Zwischenholding<br />
allein waren weniger als 2.000 Arbeitnehmer<br />
beschäftigt, und eine Zurechnung der Arbeitnehmer<br />
der Untergesellschaften gemäß § 5 Abs. 1, 2 MitbestG<br />
scheiterte daran, dass aufgrund der geschlossenen<br />
Unternehmensverträge die entscheidende einheitliche<br />
Leitung durch die Zwischenholding ausgeschlossen<br />
war. Die Beherrschungsvermutung gemäß<br />
§§ 17, 18 AktG war damit widerlegt. Die stattdessen<br />
beherrschenden englischen Gesellschaften aus dem<br />
anderen Konzernstrang werden aber vom deutschen<br />
Mitbestimmungsgesetz nicht erfasst.<br />
Das Gericht widerstand dem Vorschlag der Arbeitnehmervertreter,<br />
den Unternehmensverträgen mit<br />
den englischen Gesellschaften wegen Umgehung<br />
des Mitbestimmungsgesetzes schlicht die Wirksamkeit<br />
abzusprechen. Es besann sich auf die europäische<br />
Niederlassungsfreiheit und erklärte, dass<br />
Beherrschungs- wie Entherrschungsverträge auch<br />
mit ausländischen Gesellschaften ohne deutsche<br />
Mindestkapitalsicherung möglich seien. Das OLG<br />
Düsseldorf wendete jedoch § 5 Abs. 3 MitbestG an.<br />
Danach kann in einem Konzern mit mehreren Leitungs-<br />
und Beteiligungssträngen ein mitbestimmter<br />
Aufsichtsrat auch dann in dem Beteiligungsstrang<br />
anzusiedeln sein, wenn die einheitliche Leitung tatsächlich<br />
von dem anderen Strang ausgeht.<br />
Strittig ist bei § 5 Abs. 3 MitbestG allerdings, ob von<br />
der das Kapital haltenden Zwischengesellschaft<br />
wenigstens ein Mindestmaß an Leitungsmacht, etwa<br />
durch die Weitergabe von Weisungen der Konzernspitze,<br />
ausgehen muss. Dafür hatte sich einst das<br />
OLG Celle ausgesprochen. Das OLG Düsseldorf entschied<br />
sich stattdessen für die Ansicht seiner Stuttgarter<br />
Kollegen und argumentierte, dies sei schon<br />
aufgrund des Wortlauts von § 5 Abs. 3 MitbestG nicht<br />
erforderlich, denn dort sei von einer Beherrschung<br />
der Konzernmutter „über“ die Zwischenholding die<br />
Rede; dies lasse schließlich offen, wodurch die Beherrschung<br />
vermittelt wird. Das Gericht bekannte sich<br />
zu einem „mitbestimmungsfreundlichen Grundverständnis“<br />
von § 5 Abs. 3 MitbestG, der auch gerade<br />
dazu diene, Lücken bei der Konzernmitbestimmung<br />
infolge des territorial beschränkten Geltungsbereichs<br />
des Mitbestimmungsgesetzes zu begrenzen.<br />
Jan Hahnwald<br />
Büro Frankfurt<br />
jhahnwald@whitecase.com<br />
Telefon: +49 69 29994-1278<br />
28<br />
März <strong>2007</strong><br />
29
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
V. Nationale Rechtsentwicklung<br />
Das OLG Düsseldorf äußerte sich außerdem zu § 5<br />
Abs. 1, 2 MitbestG und dem für deren Auslegung<br />
maßgeblichen „weiten Konzernbegriff“. Es schloss<br />
sich hier zunächst der herrschenden Meinung an,<br />
nach der eine einheitliche Leitung schon dann gegeben<br />
ist, wenn in nur einem zentralen Konzernführungsbereich<br />
eine Planzuständigkeit besteht. Das<br />
Gericht erklärte aber zugleich, dass selbst wichtige<br />
Konzerntätigkeiten in Bereichen wie Finanz- und<br />
Rechnungswesen, Forschung und Entwicklung,<br />
Datenverarbeitung und Recht – ausgeführt von der<br />
Zwischenholding – allein noch kein durchgreifendes<br />
Indiz für eine weisungsbezogene Abhängigkeit der<br />
Untergesellschaften seien. Dies begründet das OLG<br />
damit, dass diese Leistungen auch von Dritten erbracht<br />
werden könnten. Eine wirksame gesellschaftsrechtliche<br />
Gestaltung der Leitungsbefugnisse, etwa<br />
durch den Abschluss oder die Aufhebung von Unternehmensverträgen,<br />
bleibt also möglich, auch wenn<br />
dadurch die Mitbestimmung berührt wird. Das passt<br />
zu einer neueren Entscheidung des OLG Zweibrücken<br />
zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Oktober 2005<br />
(Newsletter 1/2006, 14), mit der entschieden wurde,<br />
dass unter dem Regime des Drittelbeteiligungsgesetzes<br />
der Anspruch auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer<br />
im Aufsichtsrat der Konzernspitzengesellschaft<br />
entfällt, wenn ein Beherrschungsvertrag im<br />
Sinne von § 291 AktG nicht mehr besteht und auch<br />
keine Eingliederung im Sinne von §§ 319 ff. AktG vorliegt,<br />
und zwar auch dann, wenn der Beherrschungsvertrag<br />
erst kurz zuvor beendet wurde und im Übrigen<br />
ein sog. faktischer Konzern vorliegt.<br />
Das lässt darauf schließen, dass die Mitbestimmung<br />
hier durchaus hätte wirksam umgangen werden<br />
können, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
von § 5 Abs. 3 MitbestG vermieden worden wäre. Das<br />
Gericht erkannte auch an, dass die Mitbestimmung<br />
„womöglich“ entfallen wäre, wenn die englische<br />
Konzernspitze oder die englischen Zwischengesellschaften<br />
direkt die Anteile an den deutschen Untergesellschaften<br />
übernommen hätten oder die deutsche<br />
Zwischengesellschaft von der Konzernspitze<br />
gesellschaftsrechtlich unabhängig gewesen wäre.<br />
1. Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />
in Kraft<br />
Kerstin Schnabel<br />
Am 20. Januar <strong>2007</strong> ist das Transparenzrichtlinie-<br />
Umsetzungsgesetz (TUG) in Kraft getreten, mit<br />
dem die EU-Transparenzrichtlinie 20<strong>01</strong>/34/EG vom<br />
15. Dezember 2004 in deutsches Recht umgesetzt<br />
worden ist (vgl. Newsletter 2/2006, 23). Das TUG<br />
ändert als sog. Artikelgesetz bestehende Kapitalmarktgesetze<br />
und -verordnungen, wie insbesondere<br />
das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die Wertpapierhandelsanzeige-<br />
und Insiderverzeichnisverordnung<br />
(WpAIV) und das Handelsgesetzbuch (HGB).<br />
Ziel der EU-Transparenzrichtlinie ist, die Transparenzanforderungen<br />
für die Informationen über Wertpapieremittenten,<br />
die einen organisierten Markt in Anspruch<br />
nehmen, zu harmonisieren und sicherzustellen,<br />
dass Unternehmensinformationen europaweit<br />
bekannt gegeben und in Datenbanken verfügbar<br />
gehalten werden. Die Kernpunkte des TUG lassen<br />
sich wie folgt zusammenfassen:<br />
• Verbreitung kapitalmarktrelevanter Informationen<br />
(§§ 3a bis 3c WpAIV): Kapitalmarktrelevante Informationen,<br />
wie Ad-hoc-Meldungen, Directors’<br />
Dealings, Mitteilungen über Stimmrechtsanteile<br />
und Finanzberichte, müssen nunmehr einem Bündel<br />
unterschiedlicher Medien zugeleitet werden,<br />
um eine europaweite Verbreitung zu gewährleisten.<br />
Die einschlägigen Dienstleister haben ihr<br />
Angebot bereits entsprechend angepasst. Die<br />
Informationen sind zusätzlich an das neue Unternehmensregister<br />
zu übermitteln.<br />
• Beteiligungstransparenz (§§ 21 bis 30 WpHG):<br />
Neben den bereits bestehenden Meldeschwellen<br />
für Stimmrechte von 5, 10, 25, 50 und 75 % bestehen<br />
nun weitere Meldeschwellen bei 3, 15, 20<br />
und 30 %. Die 3 %-Schwelle hat der Gesetzgeber<br />
ohne europarechtliche Vorgabe und gegen erhebliche<br />
Kritik eingeführt, um das „Anschleichen“<br />
an ein Unternehmen zu erschweren. Neu<br />
ist auch eine Meldepflicht für Inhaber von Finanzinstrumenten,<br />
die ein einseitiges Recht zum Erwerb<br />
von stimmberechtigten, bereits ausgegebenen<br />
Aktien einräumen, also insbesondere<br />
Optionen (§ 25 WpHG). Mit dem erklärten Ziel<br />
einer Erleichterung und Vereinheitlichung von<br />
Stimmrechtsmitteilungen sieht § 26a WpHG vor,<br />
dass der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte<br />
am Ende eines jeden Kalendermonats zu veröffentlichen<br />
hat, in dem es zu einer Zu- oder<br />
Abnahme von Stimmrechten gekommen ist. Die<br />
Berechnung des Stimmrechtsanteils soll dann auf<br />
Grundlage dieser veröffentlichten Gesamtzahl<br />
erfolgen.<br />
Vor dem Hintergrund der geänderten §§ 21 ff.<br />
WpHG sollte jeder Aktionär einer börsennotierten<br />
Gesellschaft überprüfen, ob er bis zum 20. März<br />
<strong>2007</strong> eine Bestandsmitteilungspflicht gemäß der<br />
Übergangsregelung in § 41 Abs. 4a WpHG zu<br />
erfüllen hat.<br />
• Finanzberichterstattung (§§ 37v bis 37z WpHG):<br />
Die Erstellung und Veröffentlichung von Finanzberichten<br />
ist nunmehr in §§ 37v bis 37z WpHG<br />
neu geregelt, die die bisherigen Bestimmungen<br />
in der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV)<br />
ersetzen. Inlandsemittenten von Aktien und<br />
Schuldtiteln müssen, sofern nicht bereits nach<br />
den handelsrechtlichen Vorschriften eine solche<br />
Pflicht besteht, innerhalb von vier Monaten nach<br />
Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht<br />
und außerdem innerhalb von zwei<br />
Monaten nach Ende des Berichtszeitraums einen<br />
Halbjahresfinanzbericht der Öffentlichkeit zur<br />
Verfügung stellen. Jahresfinanzbericht und Halb-<br />
Kerstin Schnabel<br />
Büro Düsseldorf<br />
kschnabel@whitecase.com<br />
Telefon: +49 211 49195-257<br />
30<br />
März <strong>2007</strong><br />
31
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
Jutta Dissen, LL.M.<br />
Büro Berlin<br />
jdissen@whitecase.com<br />
Telefon: +49 30 880911-420<br />
jahresfinanzbericht haben jeweils den sog.<br />
Bilanzeid zu enthalten, d. h. die strafbewehrte<br />
Versicherung des Vorstands, dass der (Halb-)<br />
Jahresfinanzbericht und der (Zwischen-) Lagebericht<br />
nach bestem Wissen ein den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.<br />
Anders als im Gesetzesentwurf der Bundesregierung<br />
ursprünglich vorgesehen besteht keine<br />
Pflicht, den Halbjahresfinanzbericht einer prüferischen<br />
Durchsicht durch einen Abschlussprüfer<br />
zu unterziehen. Unterbleibt sie, ist dies jedoch im<br />
Halbjahresfinanzbericht anzugeben. Das sog.<br />
Enforcement-Verfahren wird auf den Halbjahresfinanzbericht<br />
in etwas abgemilderter Form (keine<br />
stichprobenartigen Prüfungen) erstreckt. Schließlich<br />
müssen alle börsennotierten Unternehmen,<br />
soweit sie nicht bereits Quartalsfinanzberichte<br />
erstellt und veröffentlicht haben, in einem Zeitraum<br />
zwischen zehn Wochen nach Beginn und<br />
sechs Wochen vor Ende der ersten und zweiten<br />
Hälfte des Geschäftsjahres Zwischenmitteilungen<br />
ihrer Geschäftsführung erstellen und veröffentlichen.<br />
Die neuen Bestimmungen zu den Finanzberichten<br />
finden erstmals auf Finanzberichte für nach<br />
dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahre<br />
Anwendung.<br />
• Börsenzulassungsfolgepflichten (§§ 30a bis 30e<br />
WpHG): Die Zulassungsfolgepflichten, die bislang<br />
zum Teil in § 39 BörsG und §§ 63 ff. BörsZulV geregelt<br />
waren, sind jetzt in §§ 30a bis 30e WpHG<br />
zusammengefasst. Damit ist auch ein Wechsel<br />
der Aufsichtszuständigkeit von den Zulassungsstellen<br />
der Börsen hin zur BaFin verbunden. Zu<br />
beachten ist hier insbesondere, dass die Einladung<br />
zur Hauptversammlung zukünftig auch die<br />
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt<br />
der Einberufung enthalten muss.<br />
• Schließlich wurde im Rahmen des TUG auch § 30<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in seine vor Inkrafttreten<br />
des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes<br />
geltende Fassung zurück geändert. Die Regelung<br />
hatte aufgrund ihrer unklaren Reichweite<br />
in der Praxis große Unsicherheiten hervorgerufen<br />
(vgl. Newsletter 3/2006, 29).<br />
2. REIT – Gesetz vom Bundestag<br />
verabschiedet<br />
Jutta Dissen, LL.M.<br />
Der Bundestag hat am 23. März <strong>2007</strong> einen „Entwurf<br />
zum Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-<br />
Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen“<br />
(REIT-Gesetz) verabschiedet (BT-Drucks. 16/4779,<br />
abrufbar unter http://dip.bundestag.de/btd/16/047/<br />
1604779.pdf). Die Zustimmung des Bundesrats wird<br />
für den 30. März <strong>2007</strong> erwartet. Das Gesetz zur Schaffung<br />
von so genannten Real Estate Investment Trusts<br />
(REITs) soll rückwirkend zum 1. Januar <strong>2007</strong> in Kraft<br />
treten.<br />
Kerninhalt des Gesetzesvorhabens ist, dass eine<br />
Besteuerung nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern<br />
auf Ebene der Anleger stattfindet. Die Anleger<br />
wiederum profitieren von hohen Ausschüttungen in<br />
Höhe von mind. 90 % der Erträge. Der REIT setzt<br />
eine börsennotierte Aktiengesellschaft voraus, die<br />
bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Bei Verstoß<br />
gegen die gesetzlichen Erfordernisse drohen Strafzahlungen<br />
und ein Entzug der Steuerbefreiung. Die<br />
wesentlichen Voraussetzungen sind:<br />
• Grundkapital: mindestens EUR 15 Mio.<br />
• Streubesitzquote: mindestens 15 % (im Zeitpunkt<br />
des Börsengangs mindestens 25 %)<br />
• Höchstbeteiligungsgrenze: bis zu 10 % der<br />
Aktien können direkt gehalten werden<br />
• Beschränkungen des Gesellschaftszwecks:<br />
kein Immobilienhandel; keine Investition in<br />
inländische Bestandsmietwohnimmobilien;<br />
mindestens 75 % des Vermögens muss unbewegliches<br />
Vermögen sein<br />
• Beteiligung (bis zu 25 % des Vermögens) möglich<br />
an: Auslandsobjektgesellschaft, Immobilienpersonengesellschaften;<br />
REIT-Dienstleistungsgesellschaften<br />
Abzuwarten bleibt insbesondere die Attraktivität<br />
dieser neuen Anlageform. Es ist zu erwarten, dass<br />
die Diskussion zur Einbeziehung von inländischen<br />
Wohnimmobilien, die bereits vor dem 1. Januar <strong>2007</strong><br />
erbaut wurden, spannend bleibt. Die Unzulässigkeit<br />
des Einbeziehens könnte sich als Hemmschuh für<br />
den deutschen REIT erweisen. Das gegen die<br />
Einbeziehung von Wohnimmobilien vorgebrachte<br />
Argument des Mieterschutzes überzeugt kaum,<br />
insbesondere, weil ausländische REITs durchaus in<br />
inländische Wohnimmobilien investieren können.<br />
Insofern schwächt diese Beschränkung möglicherweise<br />
die Akzeptanz eines deutschen REITs – dies<br />
umso mehr, da der Erwerb großer Wohnimmobilienportfolien<br />
in Deutschland durch (ausländische)<br />
Private Equity Fonds die Attraktivität von Wohnimmobilien<br />
unterstreicht. Weiterhin könnte die Zurechnung<br />
der Anteile an einer REIT-AG zur Aktienquote statt<br />
– wie gefordert – zur Immobilienquote für die<br />
Versicherungswirtschaft zum Problem werden.<br />
Die Gestaltung von deutschen (und ausländischen)<br />
REITs war Gegenstand eines <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> Friday<br />
am 23. Februar <strong>2007</strong> in Berlin. Bitte sprechen Sie<br />
uns an, wenn Sie dieses Thema interessiert. Gerne<br />
übersenden wir Ihnen die Vortragsunterlagen oder<br />
stehen Ihnen für ein persönliches Gespräch zur<br />
Verfügung.<br />
32<br />
März <strong>2007</strong><br />
33
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
VI. Internationale Entscheidungen<br />
Dr. Cornelia Wendel<br />
Büro Düsseldorf<br />
cwendel@whitecase.com<br />
Telefon: +49 211 49195-270<br />
Newsflash<br />
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes passiert<br />
Bundestag/Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden<br />
Verschmelzungen in Kraft getreten<br />
Dr. Cornelia Wendel<br />
Am 1. Februar <strong>2007</strong> beschloss der Bundestag in zweiter und dritter Beratung den Entwurf eines<br />
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, mit dem grenzüberschreitende<br />
Verschmelzungen zukünftig auf eine gesicherte Grundlage gestellt werden sollen. Der Bundestag<br />
hat den Gesetzentwurf mit einigen vom Rechtsausschuss am 31. Januar <strong>2007</strong> empfohlenen Änderungen<br />
beschlossen. Der Rechtsausschuss nutzte dabei auch die Gelegenheit, die erläuternde<br />
Berichterstattung zu der Angabe von Übernahmehindernissen im Lagebericht, die durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />
vom 8. Juli 2006 Eingang in das Aktiengesetz gefunden hatte,<br />
neu zu ordnen. Anstatt wie ursprünglich vorgesehen durch den Aufsichtsrat soll diese Berichterstattung<br />
nunmehr durch den Vorstand erfolgen.<br />
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes hat am 9. März <strong>2007</strong> den Bundesrat passiert<br />
und soll Ende März <strong>2007</strong> am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.<br />
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen<br />
(MgVG) wurde bereits am 28. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Tag<br />
darauf in Kraft getreten.<br />
1. Neue Rechtsprechung zur „deutschen<br />
Limited“<br />
Dr. Michael Müller<br />
Nicht ganz so viele Entscheidungen zur „deutschen<br />
Limited“ wie im letzten Quartal – dessen<br />
ungeachtet sind die Instanzgerichte weiter gut damit<br />
beschäftigt, Klarheit in die Behandlung der „deutschen<br />
Limiteds“ (und damit auch für die Tätigkeit<br />
aller anderen „Scheinauslandsgesellschaften“) zu<br />
schaffen.<br />
• Das OLG Celle bestätigte mit Beschluss vom<br />
1. Dezember 2006 (ZIP <strong>2007</strong>, 71) die registergerichtliche<br />
Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung<br />
einer Limited, weil der nach § 13c<br />
Abs. 2 Satz 3 HGB anzumeldende Gegenstand<br />
der Zweigniederlassung nicht daraufhin geprüft<br />
werden konnte, ob die Tätigkeit der Zweigniederlassung<br />
einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung<br />
bedarf; als Tätigkeitsgegenstand war in der Anmeldung<br />
die – zu weite – „Abwicklung von Geschäften<br />
als allgemeines kommerzielles Unternehmen“<br />
angegeben worden. Was die ebenfalls<br />
anzumeldende Vertretungsbefugnis der directors<br />
anbetrifft, urteilte das OLG, dass dann, wenn (wie<br />
im entschiedenen Fall) eine alleinige Vertretungsberechtigung<br />
eines directors angemeldet wird,<br />
angegeben werden muss, ob dieser nur derzeit<br />
alleinvertretungsberechtigt sein soll, weil kein<br />
weiterer director bestellt ist (abstrakte Vertretungsberechtigung),<br />
oder ob die Vertretungsberechtigung<br />
aufgrund eines besonderen Gesellschafterbeschlusses<br />
bestehen soll (konkrete<br />
Vertretungsberechtigung).<br />
treffe. Als Kapitalgesellschaft mit einer Betriebstätte<br />
in Deutschland sei eine „deutsche Limited“<br />
eine in Deutschland anzuerkennende juristische<br />
Person des privaten Rechts im Sinne des § 2<br />
Abs. 1 IHKG. Die Pflichtmitgliedschaft sei keine<br />
unzulässige Einschränkung der Niederlassungsfreiheit.<br />
Eine Befreiung von der Beitragspflicht<br />
nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG für Kammerangehörige,<br />
die nicht im Handelsregister eingetragen<br />
sind, komme für die Limited nicht in Betracht,<br />
weil sie entweder (wenn sie sich ordnungsgemäß<br />
verhält) mit ihrer Zweigniederlassung im<br />
Handelsregister eingetragen ist oder aber (bei<br />
fehlender Handelsregisteranmeldung der deutschen<br />
Zweigniederlassung) sie Kapitalgesellschaft<br />
sei und die Eintragung im „Registrar of<br />
Companies“ beim Companies’ House (Cardiff)<br />
der Eintragung im deutschen Handelsregister<br />
gleichzustellen sei.<br />
• Mit Urteil vom 27. Januar 2006 (NZG 2006, 826)<br />
schloss sich das OLG Hamm der BGH-Entscheidung<br />
vom 14. März 2005 an, nach der ein ständiger<br />
Vertreter der Zweigniederlassung einer<br />
Limited nicht entsprechend § 11 Abs. 2 GmbHG<br />
(„Handelndenhaftung“) persönlich haftet, wenn<br />
er es unterlassen hat, die Zweigniederlassung<br />
zum Handelsregister anzumelden. Gleichfalls<br />
lehnte das OLG (anders noch als die Vorinstanz)<br />
eine Haftung des Gesellschafters der Limited<br />
unter dem Aspekt der Durchgriffshaftung wegen<br />
offensichtlicher Unterkapitalisierung der Limited<br />
ab, da es bei einer Limited – was in Deutschland<br />
zu respektieren sei – auf die Höhe des Gründungskapitals<br />
nicht ankomme.<br />
Dr. Michael Müller<br />
Büro Frankfurt<br />
mmueller@whitecase.com<br />
Telefon: +49 69 29994-1274<br />
• Mit Urteil vom 7. November 2006 (ZIP 2006,<br />
2273) entschied das VG Darmstadt, dass die<br />
IHK-Pflichtmitgliedschaft auch eine englische<br />
Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland<br />
34<br />
März <strong>2007</strong><br />
35
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
Gerd Biebinger<br />
Büro Frankfurt<br />
gbiebinger@whitecase.com<br />
Telefon: +49 69 4272686-5569<br />
2. AG Nürnberg zur Anerkennung eines<br />
Hauptinsolvenzverfahrens, zur internationalen<br />
insolvenzrechtlichen Zuständigkeit und<br />
zum Grundsatz des „ordre public“<br />
Gerd Biebinger<br />
Das AG Nürnberg hatte sich damit auseinanderzusetzen,<br />
ob die Eröffnung eines englischen Hauptinsolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen einer englischen<br />
Limited anzuerkennen ist, die ihren Satzungssitz in<br />
England, ihren Ursprung jedoch in Deutschland hat<br />
und dort fast ausschließlich operativ tätig ist.<br />
Die Hans Brochier GmbH & Co. KG, ein Bauunternehmen<br />
mit etwa 700 Arbeitnehmern, war Ende 2005<br />
wegen einer angeblich drohenden Überschuldung in<br />
eine englische Limited (Hans Brochier Holdings Ltd.;<br />
nachfolgend Schuldnerin) umgewandelt worden. Der<br />
tatsächliche Verwaltungssitz und der Mittelpunkt der<br />
operativen Tätigkeit der Gesellschaft waren indes<br />
in Nürnberg verblieben. Die Geschäftsführer hatten<br />
am 4. August 2006 bei dem High Court of Justice in<br />
London den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen der Schuldnerin gestellt.<br />
Im Antrag waren die rechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der Schuldnerin nicht vollständig offen<br />
gelegt, sondern tatsachenwidrig ohne nähere Substantiierung<br />
behauptet worden, der centre of main<br />
interests (COMI) entsprechend Art. 3 Abs. 1 EuInsVO<br />
läge in England. Der High Court hatte daraufhin –<br />
ohne weitere eigenständige Ermittlung seiner Zuständigkeit<br />
– am 4. August 2006 um 12:34 Uhr im<br />
Wege eines ‚out of court appointment’ das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet und die von den Geschäftsführern<br />
vorgeschlagenen John Allan und William Damian<br />
Joseph zu Joint Administrators bestellt.<br />
Parallel dazu hatten am selben Tage sechs Arbeitnehmer<br />
der Schuldnerin beim Insolvenzgericht<br />
Nürnberg die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
beantragt. Das Insolvenzgericht hatte die Antragsteller<br />
und einen Geschäftsführer der Schuldnerin<br />
angehört und den COMI der Schuldnerin in Nürnberg<br />
und damit seine eigene örtliche und internationale<br />
Zuständigkeit festgestellt. In Unkenntnis der Eröffnung<br />
des englischen Insolvenzverfahrens hatte das<br />
Insolvenzgericht Nürnberg dann am 4. August 2006<br />
um 14:30 Uhr die vorläufige Verwaltung über das Vermögen<br />
der Hans Brochier Holdings Ltd. angeordnet<br />
und Joachim Exner zum vorläufigen Insolvenzverwalter<br />
bestellt.<br />
Die englischen Administrators beantragten daraufhin<br />
in Kenntnis des deutschen Parallelverfahrens beim<br />
High Court, das in England eröffnete Insolvenzverfahren<br />
als territorial begrenztes Partikularinsolvenzverfahren<br />
fortzuführen. Daraufhin verfügte der High<br />
Court of Justice am 15. August 2006 nach Anhörung<br />
des vorläufigen Insolvenzverwalters, dass die Bestellung<br />
der englischen Verwalter ungültig gewesen sei,<br />
da es keinen Anlass zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens<br />
in England gegeben habe.<br />
Um sicherzustellen, dass die Bundesagentur für<br />
Arbeit einer Insolvenzgeldfinanzierung zustimmen<br />
werde, beantragte nunmehr der vorläufige Insolvenzverwalter<br />
beim Insolvenzgericht Nürnberg am<br />
14. August 2006, den Eröffnungsbeschluss des High<br />
Court vom 4. August 2006 nicht anzuerkennen.<br />
Mit Beschluss vom 15. August 2006 (ZIP <strong>2007</strong>, 81)<br />
folgte das Insolvenzgericht Nürnberg diesem Antrag<br />
und stellte entsprechend Art. 26 EuInsVO fest, dass<br />
der Beschluss des High Court vom 4. August 2006<br />
und die Bestellung der Joint Administrators wegen<br />
Verstoßes gegen den deutschen „ordre public“ nicht<br />
anzuerkennen seien. Die Entscheidung des englischen<br />
Insolvenzgerichts sei durch eine bewusste<br />
Täuschung der Antragsteller zustande gekommen,<br />
indem diese tatsachenwidrig behauptet hätten, der<br />
COMI der Schuldnerin läge in England. Das englische<br />
Insolvenzgericht habe seine Eröffnungsentscheidung<br />
auf diese Angaben gestützt, ohne sie eigenständig<br />
überprüft zu haben. Dies habe die Freiheitsgrundrechte<br />
der durch dieses Insolvenzverfahren betroffenen<br />
– überwiegend deutschen – Gläubiger verletzt.<br />
Auch das Fehlen jeglicher Entscheidungsbegründung<br />
verstoße gegen den elementaren deutschen Verfahrensgrundsatz<br />
des fairen Verfahrens. Zudem<br />
gewährleiste die Bestellung dieser Administratoren<br />
keine Unabhängigkeit der Insolvenzverwaltung, denn<br />
die Administratoren würden von den langjährigen<br />
Beratern der Schuldnerin und der Gesellschafter<br />
beraten. Durch die Nichtanerkennung der offensichtlich<br />
unrichtigen, durch eine Täuschung herbeigeführten<br />
Eröffnungsentscheidung werde die Kompetenz<br />
des englischen Insolvenzgerichts nicht in Frage<br />
gestellt. Es entspreche vielmehr den Interessen sowohl<br />
der deutschen als auch der englischen Gerichte,<br />
dass die täuschenden Personen aus ihrem<br />
Verhalten keine ungerechtfertigten Vorteile ziehen<br />
und dadurch anderen Betroffenen Nachteile zufügen<br />
können.<br />
In dem sich anschließenden Beschluss des Insolvenzgerichts<br />
Nürnberg vom 1. Oktober 2006 (ZIP <strong>2007</strong>,<br />
83), mit dem das deutsche Insolvenzverfahren dann<br />
eröffnet wurde, untermauerte das Insolvenzgericht<br />
seine Feststellungen, dass der COMI der Schuldnerin<br />
entgegen der Vermutung aus Art. 3 Abs. 1 S. 2<br />
EuInsVO stets in Nürnberg lag und liegt:<br />
• Bei der für London angegebenen Anschrift<br />
der Schuldnerin handele es sich nur um eine<br />
Anschrift einer Anwaltskanzlei,<br />
• in Nürnberg würden die unternehmerischen<br />
Entscheidungen getroffen,<br />
• fast alle Betriebstätten und die Hauptverwaltung<br />
der Schuldnerin, in denen fast alle Arbeitnehmer<br />
arbeiteten, lägen in Deutschland,<br />
• alle Bankkonten seien bei deutschen Banken und<br />
• die Buchhaltung und sonstigen Geschäftspapiere<br />
befänden sich in Nürnberg.<br />
In einem weiteren Verfahren entschied der High<br />
Court of Justice am 8. Dezember 2006, dass auch<br />
das von den Geschäftsführern am 30. August 2006<br />
– ebenfalls im Wege des ‚out of court appointment’ –<br />
eingeleitete Sekundärinsolvenzverfahren über die<br />
„Niederlassung der Schuldnerin in England“ mangels<br />
ausreichender Geschäftstätigkeit in England<br />
ungültig sei.<br />
Im vorliegenden Fall ist es erfreulich, wie schnell<br />
diese – grundsätzlich sehr problematische – Konfliktsituation<br />
der insolvenzrechtlichen internationalen<br />
Zuständigkeit gelöst werden konnte. Dies war sicherlich<br />
nur möglich, weil der High Court und wohl auch<br />
die Administratoren eingelenkt hatten. Allerdings<br />
sind auch der Mut und die Entschlossenheit des<br />
deutschen Insolvenzgerichts hervorzuheben, mit<br />
dem es das Mittel des Art. 26 EuInsVO heranzog,<br />
um eine – seiner Ansicht nach – unrichtige Entscheidung<br />
zu korrigieren.<br />
Für die Wirksamkeit der EuInsVO insgesamt ist es<br />
natürlich entscheidend, dass sich die Mitgliedstaaten<br />
nur in seltenen Ausnahmesituationen auf Art. 26<br />
EuInsVO berufen, denn dadurch wird die Harmonisierung<br />
der europäischen Rechtssysteme zu Lasten<br />
der Rechtssicherheit beeinträchtigt. Der Fall zeigt,<br />
dass ungeprüfte Automatismen in verschiedenen<br />
nationalen Insolvenzrechtssystemen, wie z. B. das<br />
‚out of court appointment’, verbessert oder beseitigt<br />
werden müssten.<br />
36<br />
März <strong>2007</strong><br />
37
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
Florian Brügel<br />
Büro Frankfurt<br />
fbruegel@whitecase.com<br />
Telefon: +49 69 29994-1178<br />
3. Jüngste Entscheidung des EuGH zu<br />
„goldenen Aktien“ lässt kaum Spielraum für<br />
das Volkswagengesetz<br />
Florian Brügel<br />
Wieder einmal hat sich der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) mit sogenannten „goldenen Aktien“ befasst<br />
und damit auch die in Kürze anstehende Entscheidung<br />
über das aus dem Jahre 1960 stammende<br />
Volkswagengesetz vorgezeichnet. Goldene Aktien<br />
gewähren ihrem Inhaber Sonderrechte, die über die<br />
Rechte der übrigen Aktionäre hinausgehen. In den<br />
klassischen – und aus europarechtlichen Gründen<br />
interessierenden – Fällen hält ein Staat oder eine<br />
staatliche Behörde diese Anteilsscheine. Meist<br />
stammen diese Anteile aus einer Privatisierung<br />
ehemals staatlicher Unternehmen und sollen den<br />
staatlichen Einfluss über die Privatisierung hinaus<br />
sicherstellen. Die mit der goldenen Aktie verbundenen<br />
Sonderrechte können dabei verschieden ausgestaltet<br />
sein. Üblicherweise wird der staatliche<br />
Aktionär privilegiert durch Zustimmungsvorbehalte<br />
zu bestimmten Geschäften (insbesondere bei<br />
Strukturmaßnahmen oder der Aufnahme neuer<br />
Gesellschafter).<br />
Europarechtlich umstritten sind goldene Aktien in<br />
staatlichem Besitz deshalb, weil sie – so die regelmäßige<br />
Argumentation der Europäischen Kommission<br />
– potenzielle Investoren abschrecken können,<br />
und dadurch den durch Art. 56 EGV geschützten<br />
freien Kapitalverkehr behindern und die Niederlassungsfreiheit<br />
(Art. 43 EGV) verletzen. Gleichzeitig<br />
besteht aber Einigkeit darüber, dass goldene Aktien<br />
und die mit ihnen einhergehenden Einschränkungen<br />
der Grundfreiheiten dann zulässig sind, wenn zwingende<br />
Gründe des Allgemeinwohls ihre Ausgabe<br />
rechtfertigen. Dazu zählt zum Beispiel die effektive<br />
Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge (z. B. Post,<br />
Telekommunikation, Energie). Damit war das Prüfungsschema<br />
für die jüngste Entscheidung des EuGH<br />
(EuGH vom 29. September 2006, BB 2006, 2260) vorgegeben:<br />
Zu befinden hatte der EuGH über die Klage<br />
der Europäischen Kommission gegen Regelungen in<br />
den Satzungen zweier ehemaliger niederländischer<br />
Staatsbetriebe für Post und Telekommunikation.<br />
Bevor der niederländische Staat diese Gesellschaften<br />
in die Freiheit der Kapitalmärkte entließ, hatte<br />
er die in seinem Besitz gebliebenen Aktien mit ganz<br />
erheblichen satzungsrechtlichen Zustimmungsrechten<br />
verbunden. Darin sah der EuGH eine staatliche<br />
Maßnahme, die zur Abschreckung ausländischer<br />
Investoren geeignet sei. Schließlich kam auch eine<br />
Rechtfertigung nach Auffassung des EuGH nicht in<br />
Betracht; die Aufrechterhaltung der Versorgung mit<br />
Dienstleistungen im Bereich Post und Telekommunikation<br />
verlange keine generellen Zustimmungsvorbehalte<br />
und insbesondere keine solchen, deren Ausübung<br />
nicht begründungspflichtig und damit nicht<br />
gerichtlich überprüfbar sei.<br />
Die eigentliche Bedeutung dieser vermeintlich vorhersehbaren<br />
Entscheidung wird erst auf den zweiten<br />
Blick sichtbar: Der EuGH hat nämlich erstmalig Satzungsregelungen<br />
auf den europarechtlichen Prüfstand<br />
gestellt. Auch wenn diese Satzungsregelungen<br />
auf die Initiative eines staatlichen Großaktionärs<br />
zurückgehen, hat der EuGH damit die Tür zur generellen<br />
europarechtlichen Überprüfung von Satzungsregelungen<br />
einen Spalt breit geöffnet. Die Europäische<br />
Kommission wird dies ermutigen, die nationalen<br />
Gesellschaftsrechtsordnungen daran zu messen,<br />
ob sie – unabhängig von der Beteiligung staatlicher<br />
Aktionäre – Satzungsregelungen erlauben, die Investoren<br />
abschrecken können.<br />
Der Fall des Volkswagengesetzes liegt etwas anders<br />
als der jetzt entschiedene Fall. Das Volkswagengesetz<br />
enthält keine Zustimmungsvorbehalte zugunsten<br />
staatlicher Stellen. Kernregelungen des Volkswa-<br />
gengesetzes sind vielmehr Entsendungsrechte des<br />
Bundes und des Landes Niedersachsen in den Aufsichtsrat,<br />
erhöhte Mehrheitsanforderungen für satzungsändernde<br />
Beschlüsse (mehr als 80 %) und<br />
sogenannte Höchststimmrechte. Höchststimmrechte<br />
begrenzen den Einfluss der Aktionäre unabhängig<br />
von der Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligung auf<br />
eine bestimmte Anzahl von Stimmen (für die Volkswagen<br />
AG sind es 20 %), eine Regelung, die das<br />
Aktiengesetz für alle anderen börsennotierten Unternehmen<br />
bereits seit einigen Jahren verbietet. Im<br />
Ergebnis kommt damit der Beteiligung des Landes<br />
Niedersachsen zugleich eine Sperrminorität zu. Dennoch<br />
handelt es sich bei den von dem Land Niedersachsen<br />
gehaltenen Aktien – anders als es die Europäische<br />
Kommission behauptet – streng genommen<br />
nicht um goldene Aktien, da sich die Regelungen des<br />
Volkswagengesetzes (abgesehen von den Entsendungsrechten)<br />
für alle Aktionäre ab einer Beteiligung<br />
in Höhe von 20 % in gleichem Maße beschränkend<br />
auswirken. Und doch schwinden mit der jüngsten<br />
Entscheidung des EuGH die Chancen für eine erfolgreiche<br />
Verteidigung des Volkswagengesetzes; darauf<br />
deuten auch die Schlussanträge des Generalanwalts<br />
vom 13. Februar <strong>2007</strong> hin. Offensichtlich hat der EuGH<br />
seine Rechtsprechung nun endgültig gefestigt, wonach<br />
es für eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit<br />
ausschließlich darauf ankommen soll, ob eine<br />
staatliche Maßnahme zur Abschreckung potenzieller<br />
Investoren aus anderen Mitgliedstaaten geeignet ist.<br />
Auf die diskriminierende Wirkung der Maßnahme<br />
kommt es nach Auffassung des EuGH nicht an. Das<br />
Volkswagengesetz ist zweifellos eine staatliche Maßnahme.<br />
Das Gesetz eröffnet nicht nur lediglich Spielräume<br />
für Satzungsregelungen, sondern ordnet die<br />
von der Europäischen Kommission angegriffenen<br />
Regelungen direkt im Wege eines Gesetzes an. Dass<br />
es außerdem in der Vergangenheit eine abschreckende<br />
Wirkung auf potenzielle Investoren hatte und<br />
haben sollte, wird kaum zu bestreiten sein; denn<br />
tatsächlich war die Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung<br />
an der Volkswagen AG bislang wenig<br />
interessant (es sei denn, ein Investor spekulierte<br />
gerade auf eine Änderung der bestehenden Rechtslage).<br />
Rechtfertigungen sind erst recht nicht<br />
ersichtlich, weil – aus einem streng rechtlichen<br />
Blickwinkel – der Schutz des Automobilbaus kaum<br />
als zwingender Grund des Allgemeininteresses<br />
anzusehen ist.<br />
38<br />
März <strong>2007</strong><br />
39
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
VII. Internationale Rechtsentwicklung<br />
VIII. Veranstaltungen / Personalia<br />
Dr. Philipp Graf von Dürckheim<br />
Büro Frankfurt<br />
pduerckheim@whitecase.com<br />
Telefon: +49 69 29994-1268<br />
Neueste Entwicklung Europäische<br />
Privatgesellschaft (EPG)<br />
Dr. Philipp Graf von Dürckheim<br />
Im Dezember 2006 nahm das Europäische Parlament<br />
einen Bericht mit Empfehlungen an die Kommission<br />
zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft an<br />
und forderte die Europäische Kommission auf, im<br />
Jahre <strong>2007</strong> einen entsprechenden Gesetzesvorschlag<br />
vorzulegen. Die Kommission hatte sich, wahrscheinlich<br />
aufgrund der schlechten Erfahrungen mit der<br />
sich über viele Jahre hinziehenden Einführung der<br />
SE, bislang nicht durchringen können, von sich aus<br />
einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu<br />
machen, woraufhin dann das Europäische Parlament<br />
die Initiative ergriff.<br />
Im Gegensatz zur Europäischen Aktiengesellschaft<br />
(SE), auf die subsidiär immer das nationale Aktienrecht<br />
ihres Sitzstaates anwendbar ist, soll für die EPG<br />
grundsätzlich ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen<br />
werden. Auf Verweisungen auf das nationale<br />
Recht der Mitgliedstaaten soll weitgehend verzichtet<br />
werden, mit Ausnahme des Rechtes der Rechnungslegung,<br />
des Strafrechts sowie des Arbeitsund<br />
Sozialrechtes; somit bleibt auch der bei der SE<br />
umstrittene Punkt der Arbeitnehmermitbestimmung<br />
eine Frage des nationalen Rechts.<br />
Die EPG soll ex nihilo oder ausgehend von einer<br />
bereits bestehenden Gesellschaft oder infolge<br />
einer Verschmelzung von Gesellschaften oder im<br />
Rahmen einer gemeinsamen Tochtergesellschaft<br />
gegründet werden können. Die Empfehlung sieht<br />
weiter vor, dass die EPG ein Mindeststammkapital<br />
von EUR 10.000,00 haben soll. Im Hinblick auf die<br />
Betriebsorganisation soll die EPG mindestens einen<br />
Geschäftsführer haben. Der Bericht sieht für die<br />
Satzung verschiedene Mindestangaben sowie, nach<br />
englischem Vorbild, eine Mustersatzung vor. Der<br />
Geschäftsführer soll gegenüber der EPG bei Verstössen<br />
gegen die auf die Gesellschaft anwendbaren<br />
Zivil- und Strafvorschriften haften. Des Weiteren ist<br />
eine Haftung der Gesellschaftsorgane für Schäden<br />
der EPG durch Vermögensminderung oder Einlagenrückgewähr<br />
vorgesehen. Ausschüttungen sollen nur<br />
zulässig sein, soweit das Vermögen das Stammkapital<br />
der Gesellschaft übersteigt. Darüber hinaus sollen<br />
Ausschüttungen auch dann zulässig sein, wenn die<br />
Gesellschaft nach Überzeugung der Geschäftsführer<br />
innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr weiter in<br />
der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen. Die<br />
Außenhaftung soll auf das Gesellschaftsvermögen<br />
beschränkt sein. Der Bericht sieht die Möglichkeiten<br />
zur Verschmelzung, Sitzverlegung, Spaltung zum<br />
Formwechsel in eine SE vor. Den Geschäftsführer<br />
trifft, ähnlich wie bei der deutschen GmbH, die Verpflichtung<br />
zur Insolvenzantragsstellung bei Vorliegen<br />
eines Insolvenztatbestandes; bei Verstoß soll der<br />
Geschäftsführer gegenüber Gläubigern für den hierdurch<br />
entstehenden Schaden unmittelbar haften.<br />
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Europäische<br />
Kommission zu diesem Vorschlag positionieren wird.<br />
Nach der interinstitutionellen Rahmenvereinbarung<br />
zwischen Kommission und Parlament ist die Kommission<br />
jedenfalls gehalten, der legislativen Aufforderung<br />
Rechnung zu tragen.<br />
1. Eröffnungsfeier des Münchner Büros von<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />
Bereits vor über einem Jahr wurde im Januar 2006<br />
mit dem Münchner Büro der sechste Standort von<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> in Deutschland eröffnet. Nach dem<br />
Umzug des Münchner Teams in die<br />
Maximilianstraße 35 fand am 22. Januar <strong>2007</strong><br />
nun auch die offizielle Eröffnungsfeier mit über<br />
300 Gästen – Mandanten und <strong>White</strong> & <strong>Case</strong><br />
Partnern aller deutschen Büros – statt. Nach<br />
kurzen Ansprachen von Duane Wall (Managing<br />
Partner, <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> New York) sowie der beiden<br />
Executive Partner des Münchner Büros, Dr. Axel<br />
Bauer und Dr. Christoph v. Einem, begrüßte auch<br />
der Bayerische Staatsminister für Wirtschaft und<br />
Technologie Erwin Huber <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> sehr herzlich<br />
in der bayerischen Landeshauptstadt.<br />
2. Verstärkung für das <strong>Corporate</strong> Team bei<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> Berlin<br />
Seit dem 1. Januar <strong>2007</strong> verstärken Dr. Jörg Kraffel,<br />
Dr. Carsten Rodemann und Jutta Dissen das<br />
<strong>Corporate</strong> Team von <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> in Berlin. Sie<br />
waren zuvor bei Clifford Chance in Düsseldorf als<br />
Team in der Beratung bei M&A-Transaktionen und<br />
Restrukturierungen sowie in der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen<br />
Beratung tätig.<br />
Dr. Jörg Kraffel,<br />
Rechtsanwalt und Notar<br />
Partner in Berlin<br />
Dr. Jörg Kraffel wechselte nach 17-jähriger Tätigkeit<br />
bei Clifford Chance, von denen er 15 Jahre als<br />
Partner tätig war, mit seinem Team von Düsseldorf<br />
nach Berlin. Jörg Kraffels Tätigkeitsschwerpunkt ist<br />
die Beratung von in- und ausländischen Mandanten<br />
bei nationalen und internationalen Transaktionen, wobei<br />
ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Beratung<br />
von Transaktionen im Real Estate- und Energiebereich<br />
liegt. Neben der Beratung bei klassischen M&A-<br />
Transaktionen und Projekten (z. B. Kraftwerksprojekten)<br />
ist Jörg Kraffel häufig im Rahmen von Privatisierungen<br />
– sowohl auf Seiten der öffentlichen Hand<br />
als auch auf Seiten der Bieter – tätig sowie bei<br />
Restrukturierungen im Nachgang zu Transaktionen.<br />
Dr. Carsten Rodemann,<br />
Rechtsanwalt<br />
Partner in Berlin<br />
Dr. Carsten Rodemann wechselte nach fünfjähriger<br />
Tätigkeit im Berliner Büro gemeinsam mit Jörg Kraffel<br />
im Jahr 2005 in das Düsseldorfer Büro von Clifford<br />
Chance und kehrte nun zurück nach Berlin. Als<br />
Local Partner bei <strong>White</strong> & <strong>Case</strong> Berlin, wird Carsten<br />
Rodemann, wie zuvor als Counsel bei Clifford Chance,<br />
Unternehmen bei nationalen und internationalen<br />
M&A-Transaktionen begleiten. Der Schwerpunkt der<br />
von ihm betreuten M&A-Transaktionen liegt ebenfalls<br />
in den Bereichen Real Estate, Energie und<br />
Privatisierung.<br />
40<br />
März <strong>2007</strong><br />
41
Newsletter Practice Group <strong>Corporate</strong><br />
Liebe Leser,<br />
Ansprechpartner<br />
Jutta Dissen, LL.M.<br />
Rechtsanwältin, Attorney-at-law<br />
(New York)<br />
Associate in Berlin<br />
Frau Jutta Dissen begann ihre berufliche Tätigkeit<br />
als Rechtsanwältin 2003 in Berlin und schloss sich<br />
dem Team im Jahr 2005 mit dem Wechsel zu Clifford<br />
Chance in Düsseldorf an. Dabei liegt auch der Fokus<br />
ihrer Tätigkeit auf (grenzüberschreitenden) Transaktionen<br />
im Pharma-, Real Estate- und Energiebereich<br />
sowie in der Beratung im Rahmen von Restrukturierungen.<br />
Daneben ist Jutta Dissen in der Beratung<br />
von häufig internationalen Projekten (z. B. Kraftwerksprojekten)<br />
und Energiehandelsverträgen tätig.<br />
wir hoffen, dass die Lektüre dieses<br />
Newsletter für Sie interessant war, und<br />
darin enthaltene Informationen Sie bei<br />
Ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Über<br />
Feedback und Anregungen zu weiteren<br />
Themen freuen wir uns.<br />
Wenn Sie sich für unsere Mandantenseminare<br />
interessieren, wenden Sie<br />
sich bitte an:<br />
Jana Weidig<br />
Event Manager<br />
Tel.: +49 69 29994-1594<br />
jweidig@whitecase.com<br />
Wenn Sie unseren Newsletter zukünftig<br />
per E-Mail erhalten möchten oder der<br />
Newsletter auch an andere Empfänger<br />
versendet werden soll oder wenn Sie den<br />
Newsletter in Zukunft nicht mehr beziehen<br />
möchten, wenden Sie sich bitte an:<br />
Berlin<br />
Dr. Monika Pasetti<br />
Tel.: +49 30 880911-432<br />
mpasetti@whitecase.com<br />
Dresden<br />
Dr. Matthias Aldejohann<br />
Tel.: +49 351 88881-21<br />
maldejohann@whitecase.com<br />
Düsseldorf<br />
Dr. Andreas Meyer-Landrut<br />
Tel.: +49 211 49195-232<br />
ameyer-landrut@whitecase.com<br />
Frankfurt<br />
Matthias Kasch<br />
Tel.: +49 69 29994-1266<br />
mkasch@whitecase.com<br />
Hamburg<br />
Prof. Dr. Eberhard Meincke<br />
Tel.: +49 40 35005-262<br />
emeincke@whitecase.com<br />
München<br />
Dr. Christoph von Einem, LL.M.<br />
Tel.: +49 89 206043-705<br />
cvoneinem@whitecase.com<br />
Andrea Neidlinger<br />
Communications Assistant<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP<br />
Jungfernstieg 51<br />
20354 Hamburg<br />
Tel.: + 49 40 35005-206<br />
aneidlinger@whitecase.com<br />
42 März <strong>2007</strong><br />
43
Impressum<br />
Verantwortlich für den Inhalt:<br />
Dr. Michael Müller<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP, Frankfurt am Main<br />
Name und Anschrift des Verlegers:<br />
Herausgegeben von<br />
<strong>White</strong> & <strong>Case</strong> LLP<br />
Bockenheimer Landstraße 20<br />
60323 Frankfurt am Main<br />
Name und Anschrift der Druckerei:<br />
Eurocaribe Druck und Verlag GmbH<br />
Schnackenburgallee 158<br />
22525 Hamburg<br />
Disclaimer<br />
Der Newsletter ist ein reines Informationsschreiben<br />
und dient der allgemeinen<br />
Unterrichtung unserer<br />
Mandanten sowie anderer interessierter<br />
Personen. Der Newsletter<br />
kann eine rechtliche Beratung im<br />
Einzelfall nicht ersetzen.<br />
Sollten Sie Fragen zu dem Newsletter<br />
oder aktuellen Entwicklungen auf<br />
dem Gebiet des Gesellschaftsrechts<br />
haben, so stehen Ihnen die Ansprechpartner<br />
bzw. Autoren der einzelnen<br />
Beiträge jederzeit gern zur Verfügung.<br />
ALMATY ANKARA BANGKOK PEKING BERLIN BRATISLAVA BRÜSSEL BUDAPEST DRESDEN DÜSSELDORF FRANKFURT HAMBURG<br />
HELSINKI HONGKONG ISTANBUL JOHANNESBURG LONDON LOS ANGELES MEXICO-STADT MIAMI MAILAND MOSKAU MÜNCHEN<br />
NEW YORK PARIS PALO ALTO PRAG RIAD SÃO PAULO SHANGHAI SINGAPUR STOCKHOLM TOKIO WARSCHAU WASHINGTON, D.C.<br />
www.whitecase.de