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Tierhalterhaftung - Michael-witsch.de

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5. Die Haftung <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>halters und Hun<strong>de</strong>aufsehers<br />

I. Haftung <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>halters<br />

1. Begriff <strong>de</strong>s Tierhalters im Sinne <strong>de</strong>s § 833 BGB<br />

Tierhalter ist <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem<br />

Interesse für die Kosten <strong>de</strong>s Tieres aufkommt, <strong>de</strong>n allgemeinen Wert und Nutzen <strong>de</strong>s<br />

Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.<br />

Hier kommt es also auf die Willensrichtung an, wobei sich <strong>de</strong>r Tierhalter nicht mehr auf<br />

die Willensrichtung berufen kann, wenn er die Sachherrschaft bereits über sechs Monate<br />

ausgeübt hat.<br />

Zu beachten ist auch, dass es zur Bestimmung <strong>de</strong>r Haltereigenschaft nicht darauf<br />

ankommt, ob man Eigentümer bzw. Eigenbesitzer <strong>de</strong>s Tieres ist. Die Haltereigenschaft<br />

wird durch rein tatsächliche Verhältnisse begrün<strong>de</strong>t, so dass es auch nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist,<br />

dass <strong>de</strong>r Tierhalter geschäftsfähig sein muss. So können auch Geschäftsunfähige im<br />

Sinne von § 104 BGB (unter 7 Jahre alte Kin<strong>de</strong>r und sich in einem die freie Willensbildung<br />

ausschließen<strong>de</strong>n Zustan<strong>de</strong> krankhafter Störung <strong>de</strong>r Geistestätigkeit befindliche Personen)<br />

Tierhalter sein und haften.<br />

Das gleiche gilt für beschränkt Geschäftsfähige im Sinne von § 106 BGB, also für<br />

Min<strong>de</strong>rjährige, die zwar das 7. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, aber noch nicht volljährig<br />

sind.<br />

2. Haftungsvoraussetzungen nach § 833 BGB<br />

a) Scha<strong>de</strong>nsverursachung durch ein Tier<br />

Unter § 833 BGB fallen grundsätzlich alle Tiere, gleichgültig ob gezähmt, wild, bösartig<br />

o<strong>de</strong>r gutartig. Nicht dagegen Tiere nie<strong>de</strong>rster Ordnung, <strong>de</strong>ren Leben sich <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Pflanzen nähert, wie beispielsweise Bazillen und Bakterien.<br />

Voraussetzung <strong>de</strong>r Haftung nach § 833 BGB ist, dass ein Scha<strong>de</strong>n durch ein Tier<br />

verursacht wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Dies ist immer dann <strong>de</strong>r Fall, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit tierischen<br />

Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter<br />

verwirklicht hat (tiertypische Verhalten als Verursachungskriterium).<br />

So stellt z.B. auch ein ungewollter Deckakt einen Haftungsfall dar, da sich eben das<br />

unberechenbare Verhalten realisiert.<br />

Kommt es bei gewolltem Decken eines Tieres zu Verletzungen, so realisiert sich hierin<br />

nicht die typische Tiergefahr, da <strong>de</strong>r Deckakt unter menschlicher Leitung stattfin<strong>de</strong>t.<br />

Ausnahme hiervon nur dann, wenn sich beispielsweise das männliche Tier losreißt und<br />

damit wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n tiertypischen, unberechenbaren Verursachungsbeitrag leistet.<br />

Eine Haftung ist nur bei Einwirkungen von außergewöhnlichen äußeren Kräften nach Art<br />

mechanischer Ursachen, durch die selbsttätiges Verhalten <strong>de</strong>s Tieres ausgeschaltet wird,<br />

ausgeschlossen (Tier als Wurfgeschoss).<br />

b) Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Halters? / Gefährdungshaftung<br />

Nach § 833 BGB haftet <strong>de</strong>r Tierhalter verschul<strong>de</strong>nsunabhängig.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um einen Fall <strong>de</strong>r Gefährdungshaftung.<br />

Der Grund für diese Gefährdungshaftung liegt in <strong>de</strong>r Unberechenbarkeit tierischen<br />

Verhaltens und <strong>de</strong>r dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechten Dritter.<br />

Eine Haftung nach § 833 BGB ist gegeben, wenn sich diese Tiergefahr verwirklicht hat.


Eine Haftung entfällt allenfalls dann, wenn durch Tiere Schä<strong>de</strong>n entstehen, die nicht unter<br />

<strong>de</strong>n Schutzzweck <strong>de</strong>r Norm fallen.<br />

So ergibt sich beispielsweise dann keine Haftung <strong>de</strong>s Halters, wenn er einem Dritten <strong>de</strong>n<br />

Hund zur Ausbildung o<strong>de</strong>r zum Training übergibt und dieser Dritte während <strong>de</strong>r<br />

Ausbildung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Trainings von <strong>de</strong>m Tier verletzt wird o<strong>de</strong>r Sachen dieses Dritten,<br />

also <strong>de</strong>s Ausbil<strong>de</strong>rs durch das Tier beschädigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lns auf eigene Gefahr bzw. Einwilligung kann<br />

Haftung in diesem Falle für <strong>de</strong>n Tierhalter dann entfallen, wenn <strong>de</strong>r Verletzte aus<br />

vorwiegend eigenen Interessen Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit<br />

einem Hun<strong>de</strong>training verbun<strong>de</strong>nen Gefahren hinaus gehen. Dies wäre beispielsweise<br />

dann zu bejahen, wenn <strong>de</strong>m Ausbil<strong>de</strong>r bereits bekannt gewesen ist, dass es sich bei <strong>de</strong>m<br />

übernommenen Hund um ein schwer zu kontrollieren<strong>de</strong>s und bösartiges Tier han<strong>de</strong>lte, er<br />

aber gleichwohl das Tier führen bzw. zur Ausbildung übernehmen wollte.<br />

Der Tierhalter kann sich in diesen Fällen auch durch einen vertraglichen<br />

Haftungsausschluss schützen, in <strong>de</strong>m er sich vor <strong>de</strong>r Übergabe <strong>de</strong>s Tieres von <strong>de</strong>r<br />

<strong>Tierhalterhaftung</strong> ausdrücklich befreien lässt. Aus beweistechnischen Grün<strong>de</strong>n empfiehlt<br />

sich hier immer ein schriftlicher Vertrag, zumin<strong>de</strong>st aber ein mündlicher unter<br />

unabhängigen Zeugen geschlossener Vertrag.<br />

c) Zurechnungszusammenhang<br />

Eine weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 833 BGB ist <strong>de</strong>r so genannte<br />

Zurechnungszusammenhang. Voraussetzung ist also, dass das tierische unberechenbare<br />

Verhalten min<strong>de</strong>stens mitursächlich für <strong>de</strong>n eingetretenen Scha<strong>de</strong>n sein muss.<br />

Hierbei reicht ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang bereits aus.<br />

So haftet z.B. auch <strong>de</strong>r Tierhalter <strong>de</strong>s bereits toten Hun<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Straße liegt für<br />

Unfälle, die durch <strong>de</strong>n toten Tierkörper verursacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Ausreichend ist ebenso eine rein psychische Verursachung durch ein Tier. Z.B. Wenn das<br />

Tier einen Passanten anspringt und dieser vor Angst auf die viel befahrene Straße läuft<br />

und in einen Unfall verwickelt wird o<strong>de</strong>r aber aufgrund <strong>de</strong>s auf ihn zu rennen<strong>de</strong>n Hun<strong>de</strong>s<br />

versucht wegzulaufen, stürzt und sich verletzt.<br />

d) Scha<strong>de</strong>nsersatz / Schmerzensgeld<br />

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen <strong>de</strong>r Haftung nach § 833 BGB <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong><br />

nach vor, so hat <strong>de</strong>r Tierhalter <strong>de</strong>m Geschädigten Scha<strong>de</strong>nsersatz zu leisten, d.h., <strong>de</strong>r<br />

Verletzte ist so zu stellen, als wenn das Scha<strong>de</strong>n verursachen<strong>de</strong> Ereignis nicht<br />

eingetreten wäre.<br />

Es sind ihm also sämtliche Nachteile aus <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>nsereignis zu ersetzen. Hierzu<br />

zählen auch: Verdienstausfall, Ersatz von beschädigten Gegenstän<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>ren<br />

Zeitwert, notwendige Aufwendungen für Schriftverkehr mit <strong>de</strong>m Verursacher und<br />

Telefonkosten pp.<br />

Ist <strong>de</strong>r Geschädigte verletzt wor<strong>de</strong>n, hat er ferner einen Anspruch auf ein angemessenes<br />

Schmerzensgeld, wobei die Höhe <strong>de</strong>s Schmerzensgel<strong>de</strong>s abhängig ist von Art und<br />

Umfang <strong>de</strong>r Verletzungen, Dauer <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>n, sowie <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>s Verursachers.<br />

aa)<br />

Mitverschul<strong>de</strong>n<br />

Gera<strong>de</strong> in zivilrechtlichen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen spielt die Beurteilung <strong>de</strong>s<br />

Mitverschul<strong>de</strong>ns ein nicht zu unterschätzen<strong>de</strong> Regulativ für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nsausgleich.<br />

Das Mitverschul<strong>de</strong>n ist hierbei immer individuell, d.h. aufgrund <strong>de</strong>s Einzelfalls zu<br />

beurteilen.


Hierbei ist immer die Situation sowie das Verhalten und die Einsichtsfähigkeit <strong>de</strong>r<br />

Beteiligten zu berücksichtigen. So wird sich zum Beispiel ein Kind, das auf einen Hund<br />

zuläuft, ihn ungefragt streichelt und durch das Anspringen <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s verletzt wird, einen<br />

an<strong>de</strong>ren Grad <strong>de</strong>s Mitverschul<strong>de</strong>ns anrechnen lassen müssen als ein Erwachsener, <strong>de</strong>r<br />

ungebeten und ohne zu fragen auf einen Hund zugeht, ihn streichelt und durch das<br />

Anspringen verletzt wird.<br />

Bei <strong>de</strong>m mitwirken<strong>de</strong>n Verschul<strong>de</strong>n ist somit immer auf <strong>de</strong>r einen Seite die Tiergefahr und<br />

auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite die Verursachung und das Maß an Verschul<strong>de</strong>n zu<br />

berücksichtigen, das <strong>de</strong>n Geschädigten trifft.<br />

Die mitwirken<strong>de</strong> Verursachung kann im Extremfall dazu führen, dass die <strong>Tierhalterhaftung</strong><br />

insgesamt entfällt, wenn zum Beispiel <strong>de</strong>r Dieb in ein Haus einbricht, und <strong>de</strong>r Hund ihn<br />

schwer verletzt. Aber auch hier ist <strong>de</strong>r Einzelfall zu beurteilen.<br />

Maßgeblich bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>s Mitverschul<strong>de</strong>ns ist jedoch nicht nur das Verhalten<br />

<strong>de</strong>s Geschädigten, son<strong>de</strong>rn – sofern dieser selber Tierhalter o<strong>de</strong>r Tieraufseher ist – in<br />

bestimmten Fällen auch das tiertypische Verhalten <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>m Geschädigten geführten<br />

Tieres. So muss sich <strong>de</strong>r Tierhalter, <strong>de</strong>r seinen Hund im Auto lässt u.U. ein<br />

Mitverschul<strong>de</strong>n anrechnen lassen, wenn <strong>de</strong>r Hund <strong>de</strong>s Passanten <strong>de</strong>n Wagen anspringt<br />

und zerkratzt, weil <strong>de</strong>r Hund im Auto durch sein aggressives Verhalten die<br />

Gegenaggression <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s verursacht hat.<br />

3. Haftung nach § 833 Abs. 2 BGB<br />

Nach § 833 Abs. 2 BGB ist eine Entlastungsmöglichkeit für <strong>de</strong>n Tierhalter vorgesehen,<br />

wenn ein Scha<strong>de</strong>n durch ein Haustier verursacht wird, das <strong>de</strong>m Unterhalt zu dienen<br />

bestimmt ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beruf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit dient. In Hinblick auf die<br />

Haustiereigenschaft ist hierbei auf <strong>de</strong>n gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen.<br />

a) Haustier<br />

Hierunter fallen zahme Tiere wie Pferd, Maultier, Esel, Rind, Schwein, Ziege, Schaf,<br />

Hund, Katze und Geflügel, auch zahme Kaninchen. Nicht hierunter fallen gezähmte Tiere,<br />

die in Gehegen gehalten wer<strong>de</strong>n, beispielsweise Wild, welches in einem Gehege zum<br />

Zwecke <strong>de</strong>r Fleischerzeugung gehalten wird.<br />

b) Dem Beruf <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Unterhalt zu diesem bestimmt<br />

Voraussetzung für die Haftungserleichterung nach Satz 2 ist, dass das Haustier <strong>de</strong>m<br />

Beruf, <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Unterhalt <strong>de</strong>s Tierhalters zu dienen bestimmt ist.<br />

Zur Abgrenzung <strong>de</strong>s zu Hobbyzwecken gehaltenen bezeichneten Tieres ist darauf<br />

abzustellen, in welchem Umfange das Tier <strong>de</strong>n vorbezeichneten Zwecken dient.<br />

Das Ziel <strong>de</strong>r Haltung muss das merkantile Interesse sein, wobei die allgemeine<br />

Zweckbestimmung und nicht die augenblickliche Nutzung maßgeblich ist. Daher kann<br />

auch <strong>de</strong>r verrentete Diensthund <strong>de</strong>s Polizisten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gesundheitlich angeschlagene<br />

Jagdhund noch unter § 833 Abs. 2 BGB fallen.<br />

Der Scha<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r durch das Verhalten eines solchen Tieres entstan<strong>de</strong>n ist, ist vom<br />

Tierhalter nicht zu ersetzen, wenn dieser nachweist, dass er die im Verkehr erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Sorgfalt bedacht hat, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstan<strong>de</strong>n<br />

sein wür<strong>de</strong>.<br />

An diesen Beweis, dass <strong>de</strong>r Tierhalter die im Verkehr erfor<strong>de</strong>rliche Sorgfalt beachtet hat,<br />

sind strenge Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen.


II. Haftung <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>aufsehers § 834 BGB<br />

1) Tieraufseher/Aufsichtsführung<br />

Nach § 834 BGB haftet <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Tierhalter die Führung <strong>de</strong>r Aufsicht über<br />

das Tier durch Vertrag übernommen hat, für Schä<strong>de</strong>n, die das Tier verursacht.<br />

Im Gegensatz zu <strong>de</strong>m Tierhalter kann <strong>de</strong>r Tieraufseher jedoch ebenfalls einen<br />

Entlastungsbeweis führen. Dies hat wie in § 833 Abs. 2 BGB zur Folge, dass <strong>de</strong>r<br />

Tieraufseher dann nicht für die eingetretenen Schä<strong>de</strong>n haftet, wenn diese trotz <strong>de</strong>r<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r im Verkehr erfor<strong>de</strong>rlichen Sorgfalt entstan<strong>de</strong>n sind bzw. auch bei<br />

Anwendung dieser Sorgfalt entstan<strong>de</strong>n wären.<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Haftung ist damit nicht wie beim Tierhalter die Gefährdungshaftung,<br />

son<strong>de</strong>rn ein vermutetes Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Tierhüters und ein vermuteter ursächlicher<br />

Zusammenhang zwischen diesem Verschul<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>nsereignis.<br />

Dem Tieraufseher muss also <strong>de</strong>r Entlastungsbeweis gelingen, wobei an diesen ebenso<br />

strenge Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen sind, wie an <strong>de</strong>n Entlastungsbeweis nach § 833 Abs. 2<br />

BGB.<br />

2) Haftungsvoraussetzung<br />

Voraussetzung für die Haftung ist die Übernahme <strong>de</strong>r Aufsicht über ein Tier durch einen<br />

Vertrag, wobei dieser Vertrag auch mit einer an<strong>de</strong>ren Person, als <strong>de</strong>m Tierhalter<br />

geschlossen wor<strong>de</strong>n sein kann, und auch durch konklu<strong>de</strong>ntes Han<strong>de</strong>ln zustan<strong>de</strong><br />

gekommen sein kann.<br />

Es ist also zu beachten, dass die in Obhutnahme <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Nachbarn schon<br />

rechtlich einen Vertrag darstellt, auch wenn es hier für alle Beteiligten nur eine Gefälligkeit<br />

ist und sich die meisten nicht bewusst sind, dass hierin bereits ein Vertragsschluss liegt.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflege <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s entgeltlich o<strong>de</strong>r unentgeltlich<br />

übernommen wur<strong>de</strong>.<br />

III. Verhältnis <strong>de</strong>r Haftung Hun<strong>de</strong>halter/-aufseher/Gesamtschuld §<br />

840 BGB<br />

Gem. § 840Abs. 1 BGB haften Tierhalter und Tierhüter als Gesamtschuldner, wobei für<br />

<strong>de</strong>n Ausgleich im Innenverhältnis ihr Vertragsverhältnis maßgebend ist.<br />

Haben die Parteien in dieser Hinsicht keine Vereinbarung getroffen, so ist die<br />

Haftungsquote durch Auslegung zu ermitteln.<br />

Erfolgt z.B. eine unentgeltliche Verwahrung erscheint es billig, wenn die Haftung <strong>de</strong>s<br />

Hun<strong>de</strong>halters überwiegt, sofern kein grob fahrlässiges o<strong>de</strong>r gar vorsätzliches Verhalten<br />

<strong>de</strong>s Tieraufsehers feststellbar ist. Wur<strong>de</strong> dagegen ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag<br />

geschlossen kann die Billigkeit durchaus zu einer Haftungsquote von 50 % führen.<br />

Wird <strong>de</strong>r Tierhüter selbst durch das ihm zur Führung <strong>de</strong>r Aufsicht übergebene Tier<br />

geschädigt, so haftet <strong>de</strong>r Tierhalter zwar nach § 833 BGB, doch muss <strong>de</strong>r Tierhüter<br />

beweisen, dass er seine vertraglichen Aufsichtspflichten gehörig erfüllt hat, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Scha<strong>de</strong>n auch bei Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten entstan<strong>de</strong>n sein wür<strong>de</strong>. Gelingt ihm<br />

dies nicht, sind die bei<strong>de</strong>rseitigen Haftungsanteile entsprechen § 254 BGB zu bestimmen.


IV.<br />

Verjährung<br />

1) Altes Recht bis zum 31.12.2001<br />

Die Verjährung aus Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, zu <strong>de</strong>nen auch die Ansprüche<br />

aus <strong>de</strong>n §§ 833 und 834 BGB zählen, war bisher in § 852 BGB geregelt.<br />

Hiernach verjähren Ansprüche auf Ersatz <strong>de</strong>s aus einer unerlaubten Handlung<br />

entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns in 3 Jahren von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, in welchem <strong>de</strong>r Verletzte von<br />

<strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt und ohne Rücksicht<br />

von dieser Kenntnis in 30 Jahren von <strong>de</strong>r Begehung <strong>de</strong>r Handlung an.<br />

Die Kenntnis von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Ersatzpflichtigen ist je<strong>de</strong>nfalls dann<br />

zu bejahen, wenn <strong>de</strong>m Geschädigten die Erhebung einer Scha<strong>de</strong>nsersatz- o<strong>de</strong>r<br />

Feststellungsklage bei verständiger Würdigung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> zuzumuten ist.<br />

Festzuhalten ist, dass Schä<strong>de</strong>n, die sich vor <strong>de</strong>m Stichtag ereignet haben<br />

zwischenzeitlich verjährt sind, sofern die erfor<strong>de</strong>rliche Kenntnis bestand. An<strong>de</strong>rnfalls gilt<br />

die Verjährungsfrist von dreißig Jahren.<br />

2) Neues Recht ab 01.01.2002<br />

Die Neugestaltung <strong>de</strong>s Verjährungsrechtes betrifft Fristdauer, Fristbeginn, Fristen<strong>de</strong>,<br />

Fristhemmung und Fristunterbrechung. Die Tatbestän<strong>de</strong> wur<strong>de</strong>n teilweise auch als nicht<br />

mehr zeitgemäß betrachtet.<br />

Was die Verjährung von Ansprüchen aus <strong>de</strong>n §§ 833 und 834 BGB betrifft, gelten ab <strong>de</strong>m<br />

01.01.2001 folgen<strong>de</strong> Grundsätze:<br />

Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche, die auf <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s Lebens, <strong>de</strong>s Körpers, <strong>de</strong>r<br />

Gesundheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und<br />

die Kenntnis o<strong>de</strong>r grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von <strong>de</strong>r Begehung <strong>de</strong>r<br />

Handlung, <strong>de</strong>r Pflichtverletzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m sonstigen, <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n auslösen<strong>de</strong>n Ereignis<br />

an. Sonstige Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis o<strong>de</strong>r<br />

grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von <strong>de</strong>r Begehung <strong>de</strong>r Handlung, <strong>de</strong>r<br />

Pflichtverletzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m sonstigen, <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n auslösen<strong>de</strong>n Ereignis an.<br />

Ursula Hensch<br />

- Rechtsanwältin -

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