Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen - in Erstfeld
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3 Die Freihaltung e<strong>in</strong>zelner Nischen <strong>in</strong>nerhalb der Reihe für allfällige spätere Bestattungen<br />
ist nicht zulässig.<br />
4 In e<strong>in</strong>er Nische dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.<br />
3. Reservierte Grabstätten<br />
Artikel 23<br />
Familiengräber für Erdbestattungen<br />
1 Familiengräber für Erdbestattungen stehen auf beiden <strong>Friedhof</strong>anlagen zur Verfügung.<br />
2 Die Gräber s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> folgender Grösse angelegt:<br />
Länge Breite Tiefe<br />
Für 2 Personen 200 cm 180 cm 150 cm<br />
Für 3 Personen 200 cm 270 cm 150 cm<br />
3 Familiengräber können nicht zum Voraus reserviert werden.<br />
4 Die Konzessionsdauer beträgt ab Vertragsunterzeichnung 40 Jahre, <strong>in</strong> der Me<strong>in</strong>ung,<br />
<strong>das</strong>s nach Ablauf von 23 Jahren nicht mehr bestattet werden darf.<br />
Der Geme<strong>in</strong>derat kann die Konzessionsdauer gegen Nachzahlung um 17 Jahre verlängern<br />
oder wenigstens um so viele Jahre, <strong>das</strong>s die Grabesruhe der zuletzt bestatteten Leiche<br />
gesichert ist.<br />
5 Die Konzessionsgebühr beträgt für:<br />
a) e<strong>in</strong> Familiengrab Fr. 600.– pro Grabstätte<br />
b) die Verlängerung der Konzession Fr. 15.– pro Jahr <strong>und</strong> Grabstätte<br />
Die Konzessionsgebühren s<strong>in</strong>d bei Vertragsunterzeichnung zu bezahlen.<br />
6 Bei der vorzeitigen Aufhebung des Vertrages durch den Konzessions<strong>in</strong>haber besteht<br />
ke<strong>in</strong> Anspruch auf Rückerstattung.<br />
Artikel 23a Geme<strong>in</strong>schaftsgrab 2)<br />
1 Das Geme<strong>in</strong>schaftsgrab steht Personen zur Verfügung, die weder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Reihen-, Nischen-<br />
oder e<strong>in</strong>em Familiengrab bestattet werden wollen.<br />
2 Im Geme<strong>in</strong>schaftsgrab wird nur die Asche des Verstorbenen beigesetzt.<br />
3 Auf <strong>das</strong> Anbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er Namenstafel wird verzichtet. Über die Bestattungen im Geme<strong>in</strong>schaftsgrab<br />
hat <strong>das</strong> Zivilstandsamt e<strong>in</strong> Verzeichnis zu führen.<br />
2) Fassung gemäss Beschluss der Geme<strong>in</strong>deversammlung vom 24. Oktober 1996.<br />
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