Unterhalts- Und Zugewinnansprüche In Der Insolvenz Des Schuldners
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Eröffnung des <strong>In</strong>solvenzverfahrens entstehen, sind keine <strong>In</strong>solvenzforderungen und<br />
werden von den Wirkungen der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Diese sind uneingeschränkt<br />
durchsetzbar. <strong>In</strong> diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass<br />
die Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 3 BGB erst mit Beendigung<br />
des Güterstandes (Rechtskraft des Scheidungsurteils) entsteht und von diesem<br />
Zeitpunkt an vererblich und übertragbar ist. Daher entscheidet der Zeitpunkt der<br />
Beendigung des Güterstandes zugleich mit über den Charakter als <strong>In</strong>solvenzforderung<br />
und damit auch über eine mögliche Restschuldbefreiung.<br />
Eine Prozessunterbrechung laufender Gerichtsverfahren gemäß § 240 ZPO kann im<br />
Falle einer <strong>In</strong>solvenzeröffnung nicht erfolgen, da mangels <strong>In</strong>solvenzforderungscharakters<br />
des erst noch entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs die <strong>In</strong>solvenzmasse<br />
hierfür nicht haftet.<br />
Hinweis: Die Einleitung eines <strong>In</strong>solvenzverfahrens bedeutet nicht per se, dass alle<br />
Ansprüche gegen den Schuldner untergehen. Es zeigt sich, dass das Zusammenspiel<br />
spezialisierter Rechtsanwälte zur Durchsetzung der <strong>In</strong>teressen unserer Mandanten<br />
immer wichtiger wird.<br />
Autoren:<br />
Rechtsanwalt Volker Reinhardt<br />
Rechtsanwalt Gunnar Reuter<br />
Rechtsanwälte der Eisenbeis & Reinhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Erfurt