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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Ausgangskontrolle bei ...

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2<br />

2. Der Antrag der Kläger<strong>in</strong> auf <strong>Wiedere<strong>in</strong>setzung</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>vorigen</strong><br />

<strong>Stand</strong> vom 23.12.2010 wird zurückgewiesen.<br />

3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren<br />

wird festgesetzt auf € 13.434,99.<br />

Gründe<br />

I.<br />

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil<br />

sie nicht <strong>in</strong>nerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) e<strong>in</strong>gelegt wor<strong>den</strong> ist.<br />

Das erst<strong>in</strong>stanzliche Urteil ist <strong>den</strong> Prozessbevollmächtigten der Kläger<strong>in</strong> laut Empfangsbekenntnis<br />

am 02.11.2010 zugestellt wor<strong>den</strong>. Die Berufungsfrist endete deshalb<br />

mit Ablauf des 02.12.2010 (§ 517 ZPO). Nach § 519 Abs.1 ZPO wird die Berufung<br />

durch E<strong>in</strong>reichung der Berufungsschrift <strong>bei</strong>m Berufungsgericht, hier also <strong>bei</strong>m Hanseatischen<br />

Oberlandesgericht <strong>in</strong> Bremen, e<strong>in</strong>gelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger<strong>in</strong><br />

hat die Berufungsbegründung am 02.12.2010 - dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist<br />

- an das Amtsgericht B. per Telefax übermittelt, wo es um 16:20 Uhr e<strong>in</strong>g<strong>in</strong>g.<br />

Ausweislich der E<strong>in</strong>gangsstempel ist die Telefaxkopie <strong>bei</strong>m Berufungsgericht am<br />

03.12.2010 um 7:47 Uhr e<strong>in</strong>gegangen, das Orig<strong>in</strong>al der Berufung am 06.12.2010. Beides<br />

war nach Ablauf der Berufungsfrist.<br />

II.<br />

Der Antrag der Kläger<strong>in</strong> auf <strong>Wiedere<strong>in</strong>setzung</strong> <strong>in</strong> die Berufungfsfrist vom 23.12.2010 ist<br />

gemäß §§ 233 ff. ZPO zulässig, aber nicht begründet.<br />

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger<strong>in</strong> begründet <strong>den</strong> <strong>Wiedere<strong>in</strong>setzung</strong>santrag<br />

damit, dass er - nachdem er nach Erhalt der Deckungszusage durch <strong>den</strong> Rechtsschutzversicherer<br />

am 02.12.2010 die Berufungsschrift diktiert habe - se<strong>in</strong>e stets sorgfältig<br />

und zuverlässig ar<strong>bei</strong>tende Büroangestellte angewiesen habe, die Berufung auf<br />

Grund des drohen<strong>den</strong> Fristablaufs vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übersen<strong>den</strong>.<br />

Diese Weisung habe die Büroangestellte ausgeführt. Ihr sei aber dann e<strong>in</strong><br />

Versehen dah<strong>in</strong>gehend unterlaufen, dass sie statt der Telefaxnummer des Oberlandesgerichts<br />

die Telefaxnummer des Amtsgerichts Bremen herausgesucht, auf der Berufungsschrift<br />

vermerkt und <strong>in</strong> die Akte e<strong>in</strong>gepflegt habe. Der Prozessbevollmächtigte<br />

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