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Info - Baulast - Stadt Wesseling

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mehr zum Thema „<strong>Baulast</strong>en“<br />

<strong>Baulast</strong>en sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gemäß § 83 der Bauordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), die von Grundstückseigentümern zu Gunsten eines<br />

Bauvorhabens übernommen werden können. Dabei handelt es sich um eine Beschränkung der<br />

Bebaubarkeit des Grundstückes. Der Eigentümer geht eine freiwillige (aber bindende) Verpflichtung<br />

gegenüber Dritten ein. Dazu gehören beispielsweise PKW-Stellplatznachweis, Anbauverpflichtung,<br />

Abstandflächen, Erschließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht), Vereinigung von Grundstücken.<br />

<strong>Baulast</strong>eintragungen können Sie formlos beantragen.<br />

<strong>Baulast</strong>en werden im <strong>Baulast</strong>enverzeichnis der <strong>Stadt</strong> <strong>Wesseling</strong> eingetragen und können bei<br />

berechtigten Interesse (z.B. Kaufabsicht) eingesehen werden.<br />

Folgende Unterlagen sind notwendig:<br />

Formloser Antrag<br />

Der formlose Antrag soll alle aktuellen Anschriften der beteiligten Grundstückseigentümer<br />

enthalten.<br />

Zustimmung des Grundstückseigentümers, der die Verpflichtung übernimmt<br />

Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist formlos schriftlich einzureichen.<br />

Grundbuchauszug für das zu belastende Grundstück<br />

Der Grundbuchauszug darf nicht älter 3 Monate sein, eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.<br />

Lageplan - 4-fach -<br />

Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der<br />

Liegenschaftskarte/Flurkarte zu erstellen. Der Lageplan darf nicht älter als 6 Monate sein. Er<br />

muss von einem Katasteramt oder von einer Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurin<br />

oder einem Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem<br />

Glauben beurkundet werden. Die Darstellung von <strong>Baulast</strong>flächen muss in grüner Umgrenzung<br />

und Schraffur mit Vermassung ausgeführt werden.<br />

Weitere <strong>Info</strong>rmationen zum Thema „Vereinigungsbaulast“<br />

Alternativ zur Eintragung einer kostenpflichtigen Vereinigungsbaulast besteht die Möglichkeit,<br />

Flurstücke katastermäßig zu verschmelzen.<br />

Voraussetzungen für diese Verschmelzung sind:<br />

• Die Flurstücke müssen laut Abteilung III des Grundbuchs gleichmäßig belastet oder<br />

belastungsfrei sein.<br />

• Die Flurstücke müssen im gleichen Eigentum stehen.<br />

• Die Flurstücke müssen eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden.<br />

• Es dürfen keine unterschiedlichen Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des<br />

Grundbuchs eingetragen sein.<br />

Im Gegensatz zur Vereinigung von Grundstücken im Grundbuch gemäß § 890 BGB wird die<br />

Flurstücksverschmelzung von Amts wegen durchgeführt, der Antrag zur Verschmelzung muss


persönlich mit Unterschrift beim Katasteramt durch den/die Eigentümer/in oder eine/n schriftlich<br />

bevollmächtigte/n Vertreter/in (durch Öffentlich-bestellte Vermessungsingenieur/in oder Notar/in<br />

beglaubigte Unterschrift, bei Gesellschaften Vertretungsbefugnis) erfolgen und wird dort in einen<br />

Antrag aufgenommen.<br />

Zur Beschleunigung des Verfahrens ist die Vorlage eines aktuellen (möglichst tagesaktuellen)<br />

Grundbuchauszuges hilfreich.<br />

Es ist mit einer Bearbeitungszeit von 3 Wochen zu rechnen. Im Gegensatz zur <strong>Baulast</strong>eintragung<br />

wird die katastermäßige Verschmelzung zur Zeit kostenfrei durchgeführt.<br />

Zuständig für die Durchführung der katastermäßigen Verschmelzungen ist der Rhein-Erft-Kreis,<br />

Der Landrat, Katasteramt, Willy-Brandt-Platz, 50124 Bergheim.<br />

Vorsprache:<br />

Allgemeine <strong>Info</strong>rmationen zum Thema (<strong>Baulast</strong>en) erhalten Sie im Bereich „ Bauaufsicht und<br />

Bauverwaltung“. Bitte beachten Sie, dass die/der zuständige Sachbearbeiter/in nur nach Stellung<br />

des Antrages zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben kann.<br />

Gebühren:<br />

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen errechnet. Die Gebühr beträgt je <strong>Baulast</strong> mindestens 50,- Euro und maximal 250,- Euro<br />

je <strong>Baulast</strong>.<br />

Zuständige Stelle:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Wesseling</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

Bereich: Bauaufsicht und Bauverwaltung<br />

Sachbearbeiter: Jakob Hopperdietzel<br />

Alfons-Müller-Platz<br />

50389 <strong>Wesseling</strong><br />

6. Etage, Zimmer 617<br />

Tel.: 02236/701-265<br />

Fax: 02236/701-350<br />

jhopperdietzel@wesseling.de

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