Info - Baulast - Stadt Wesseling
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mehr zum Thema „<strong>Baulast</strong>en“<br />
<strong>Baulast</strong>en sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gemäß § 83 der Bauordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), die von Grundstückseigentümern zu Gunsten eines<br />
Bauvorhabens übernommen werden können. Dabei handelt es sich um eine Beschränkung der<br />
Bebaubarkeit des Grundstückes. Der Eigentümer geht eine freiwillige (aber bindende) Verpflichtung<br />
gegenüber Dritten ein. Dazu gehören beispielsweise PKW-Stellplatznachweis, Anbauverpflichtung,<br />
Abstandflächen, Erschließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht), Vereinigung von Grundstücken.<br />
<strong>Baulast</strong>eintragungen können Sie formlos beantragen.<br />
<strong>Baulast</strong>en werden im <strong>Baulast</strong>enverzeichnis der <strong>Stadt</strong> <strong>Wesseling</strong> eingetragen und können bei<br />
berechtigten Interesse (z.B. Kaufabsicht) eingesehen werden.<br />
Folgende Unterlagen sind notwendig:<br />
Formloser Antrag<br />
Der formlose Antrag soll alle aktuellen Anschriften der beteiligten Grundstückseigentümer<br />
enthalten.<br />
Zustimmung des Grundstückseigentümers, der die Verpflichtung übernimmt<br />
Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist formlos schriftlich einzureichen.<br />
Grundbuchauszug für das zu belastende Grundstück<br />
Der Grundbuchauszug darf nicht älter 3 Monate sein, eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.<br />
Lageplan - 4-fach -<br />
Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der<br />
Liegenschaftskarte/Flurkarte zu erstellen. Der Lageplan darf nicht älter als 6 Monate sein. Er<br />
muss von einem Katasteramt oder von einer Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurin<br />
oder einem Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem<br />
Glauben beurkundet werden. Die Darstellung von <strong>Baulast</strong>flächen muss in grüner Umgrenzung<br />
und Schraffur mit Vermassung ausgeführt werden.<br />
Weitere <strong>Info</strong>rmationen zum Thema „Vereinigungsbaulast“<br />
Alternativ zur Eintragung einer kostenpflichtigen Vereinigungsbaulast besteht die Möglichkeit,<br />
Flurstücke katastermäßig zu verschmelzen.<br />
Voraussetzungen für diese Verschmelzung sind:<br />
• Die Flurstücke müssen laut Abteilung III des Grundbuchs gleichmäßig belastet oder<br />
belastungsfrei sein.<br />
• Die Flurstücke müssen im gleichen Eigentum stehen.<br />
• Die Flurstücke müssen eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden.<br />
• Es dürfen keine unterschiedlichen Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des<br />
Grundbuchs eingetragen sein.<br />
Im Gegensatz zur Vereinigung von Grundstücken im Grundbuch gemäß § 890 BGB wird die<br />
Flurstücksverschmelzung von Amts wegen durchgeführt, der Antrag zur Verschmelzung muss
persönlich mit Unterschrift beim Katasteramt durch den/die Eigentümer/in oder eine/n schriftlich<br />
bevollmächtigte/n Vertreter/in (durch Öffentlich-bestellte Vermessungsingenieur/in oder Notar/in<br />
beglaubigte Unterschrift, bei Gesellschaften Vertretungsbefugnis) erfolgen und wird dort in einen<br />
Antrag aufgenommen.<br />
Zur Beschleunigung des Verfahrens ist die Vorlage eines aktuellen (möglichst tagesaktuellen)<br />
Grundbuchauszuges hilfreich.<br />
Es ist mit einer Bearbeitungszeit von 3 Wochen zu rechnen. Im Gegensatz zur <strong>Baulast</strong>eintragung<br />
wird die katastermäßige Verschmelzung zur Zeit kostenfrei durchgeführt.<br />
Zuständig für die Durchführung der katastermäßigen Verschmelzungen ist der Rhein-Erft-Kreis,<br />
Der Landrat, Katasteramt, Willy-Brandt-Platz, 50124 Bergheim.<br />
Vorsprache:<br />
Allgemeine <strong>Info</strong>rmationen zum Thema (<strong>Baulast</strong>en) erhalten Sie im Bereich „ Bauaufsicht und<br />
Bauverwaltung“. Bitte beachten Sie, dass die/der zuständige Sachbearbeiter/in nur nach Stellung<br />
des Antrages zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben kann.<br />
Gebühren:<br />
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen errechnet. Die Gebühr beträgt je <strong>Baulast</strong> mindestens 50,- Euro und maximal 250,- Euro<br />
je <strong>Baulast</strong>.<br />
Zuständige Stelle:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Wesseling</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
Bereich: Bauaufsicht und Bauverwaltung<br />
Sachbearbeiter: Jakob Hopperdietzel<br />
Alfons-Müller-Platz<br />
50389 <strong>Wesseling</strong><br />
6. Etage, Zimmer 617<br />
Tel.: 02236/701-265<br />
Fax: 02236/701-350<br />
jhopperdietzel@wesseling.de