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<strong>Regionalplan</strong><br />

Regionales Windenergiekonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

www.pv-rc.de


Impressum<br />

Plangeber und<br />

Herausgeber:<br />

Planungsverband Region Chemnitz<br />

Paulus-Jenisius-Str. 24<br />

09456 Annaberg-Buchholz<br />

Telefon: (03733) 831 1000<br />

Telefax: (03733) 831 1027<br />

E-Mail: info@pv-rc.de<br />

Bearbeitung:<br />

Planungsverband Region Chemnitz<br />

Verbandsgeschäftsstelle<br />

Werdauer Straße 62<br />

08056 Zwickau<br />

Telefon: (0375) 289 405 0<br />

Telefax: (0375) 289 405 90<br />

E-Mail: info@pv-rc.de<br />

Druck:<br />

reprogress GmbH<br />

Chemnitzer Straße 46b<br />

01187 Dresden


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorbemerkung 5<br />

1 Bundesweite Vorgaben 6<br />

1.1 Fachliche Rahmenbedingungen 6<br />

1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen 7<br />

1.2.1 Privilegierung von Windenergieanlagen 7<br />

1.2.2 Harte und weiche Tabuzonen 7<br />

1.3 Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen 9<br />

2 Sächsische Vorgaben 9<br />

3 Derzeitige Nutzung der Windenergie in der Region 12<br />

4 Planungsmethodik und Arbeitsschritte 12<br />

4.1 Planungsmethodik 12<br />

4.2 Arbeitsschritte 13<br />

4.2.1 Bestimmung von harten Tabuzonen 13<br />

4.2.1.1 Siedlung 13<br />

4.2.1.2 Wald 15<br />

4.2.1.3 Einrichtungen, Trassen und Leitungen der technischen Infrastruktur 19<br />

4.2.1.4 Still- und Fließgewässer 23<br />

4.2.1.5 Wasser- und Heilwasserschutzgebiete 23<br />

4.2.1.6 Hochwasserschutz 24<br />

4.2.1.7 Luftverkehr und Landesverteidigung 27<br />

4.2.1.8 Naturschutz 28<br />

4.2.1.9 Bergbau 28<br />

4.2.1.n<br />

ggf. weitere harte Tabuzonen<br />

4.2.2 Bestimmung von weichen Tabuzonen 29<br />

4.2.2.1 Besonderer Artenschutz 30<br />

4.2.2.1.1 Gebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung 32<br />

4.2.2.1.2 Gebiete mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse 38<br />

4.2.2.2 Kulturlandschaft 40<br />

4.2.2.2.1 Landschaftsprägende Erhebungen 40<br />

4.2.2.2.2 Regional bedeutsame Aussichtspunkte und Aussichtsbereiche 43<br />

4.2.2.2.3 Wertvolle historische Kulturlandschaften 43<br />

4.2.2.2.4 Regional bedeutsame Kulturdenkmale 45<br />

4.2.2.n<br />

ggf. weitere weiche Tabuzonen<br />

4.2.3 Ermittlung des Windpotenzials<br />

4.2.4<br />

Abwägung mit anderen Raumfunktionen bzw. konkurrierenden<br />

Raumnutzungen<br />

4.2.5 Einzelfallprüfung der potenziellen VREG Wind unter Berücksichtigung<br />

_________________________________________________________________________________<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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des Anlagenbestandes, der bisher regionalplanerisch ausgewiesenen<br />

Vorrang-/Eignungsgebiete sowie benachbarten geeigneten Gebieten<br />

4.2.6 Nachweis der Erbringung des regionalen Mindestenergieertrages<br />

ggf. Überprüfung, Änderung bzw. Wiederholung der Arbeitsschritte<br />

4.2.7 4.2.2 bis 4.2.6, wenn der Windenergienutzung nicht in substanzieller<br />

Weise Raum geschaffen wurde<br />

5 Festlegung der VREG Wind<br />

Hinweis: Die grau markierten Themen sind kein Gegenstand des Entwurfes des <strong>Regionalplan</strong>es für die Ausarbeitung nach § 6<br />

Abs. 1 SächsLPlG. Sie sind erst Bestandteil des voraussichtlich im Jahr 2014 folgenden nächsten Verfahrensschrittes<br />

bei der Erarbeitung des <strong>Regionalplan</strong>es, der öffentlichen Auslegung des Plans nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG i. V.<br />

m. § 6 Abs. 2 SächsLPlG.<br />

Karten<br />

Nr. Bezeichnung und Inhalte der Karte Maßstab<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Siedlung (Kap. 4.2.1.1)<br />

• Siedlungsbestand<br />

• differenzierte Abstandzone zur Siedlung aufgrund unterschiedlicher Schutzansprüche<br />

Wald (Kap. 4.2.1.2)<br />

• Waldbestand<br />

• Wald mit Funktionen von besonderer Bedeutung<br />

• Wald mit gesetzlicher vorgegebener Funktion (SächsWaldG)<br />

Avifauna (Kap. 4.2.2.1.1)<br />

• Gebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung<br />

1 : 450 000<br />

1 : 450 000<br />

1 : 450 000<br />

4<br />

5<br />

Fledermäuse (Kap. 4.2.2.1.2)<br />

• Gebiete mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse<br />

Kulturlandschaft<br />

• Landschaftsprägende Erhebungen<br />

• Regional bedeutsame Aussichtspunkte<br />

• Wertvolle historische Kulturlandschaften<br />

• Regional bedeutsame Kulturdenkmale<br />

1 : 450 000<br />

1 : 450 000<br />

6 Potenzialgebiete (Übersicht) 1 : 450 000<br />

7<br />

Anlagen<br />

Potenzialgebiete - Kreiskarten -<br />

7.1 Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen sowie kreisfreie Stadt<br />

Chemnitz<br />

7.2 Landkreis Zwickau und Vogtlandkreis<br />

1 : 100 000<br />

1<br />

2<br />

Überblick zu landesplanerischen Abstandsempfehlungen für die <strong>Regionalplan</strong>ung zur<br />

Ausweisung von Windenergiegebieten<br />

Überblick von „harten“ und „weichen“ Tabuzonen für die Windenergienutzung (vereinfacht,<br />

nicht abschließend)<br />

3 Regional bedeutsame Aussichtspunkte<br />

4 Kulturdenkmale mit besonderer Freiraumrelevanz<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Vorbemerkung<br />

Im Gegensatz zu den beiden möglichen „Extrem“ Varianten bei der Beteiligung an der Ausarbeitung<br />

des <strong>Regionalplan</strong>entwurfs gemäß § 9 ROG i. Z. m. § 6 SächsLPlG - dem Ausreichen<br />

eines groben Eckpunktepapiers einerseits bzw. der Ausweisung der konkreten VREG<br />

Wind in der Raumnutzungskarte andererseits – ist der PV RC bei der Erarbeitung des Regionalen<br />

Windenergiekonzeptes schrittweise vorgegangen.<br />

Wesentliches Leitmotiv war dabei, von Anfang an die Gemeinden und Landkreise, die Träger<br />

öffentlicher Belange, die Investoren, Vertreter der Wirtschaft, die Befürworter und Gegner der<br />

Windenergienutzung durch eine für alle Seiten nachvollziehbare und transparente Vorgehensweise<br />

in die Erarbeitung des regionalen Windenergiekonzeptes mit einzubeziehen und<br />

die einzelnen Arbeitsschritte jeweils ausführlich zu erläutern.<br />

Auf bisher vier öffentlichen Sitzungen des Planungsausschusses (PA) des Verbandes (9. PA<br />

am 7. Februar, 10. PA am 20. März, 11. PA am 26. Juni 2012 sowie 13. PA am 26.02.2013)<br />

wurde das Vorgehen zur Erarbeitung des Regionalen Windenergiekonzeptes vorgestellt und<br />

beraten. Dabei wurden alle Themen außer dem Pkt. 4.2.1.n bis zum Gliederungspunkt<br />

4.2.2.n des Inhaltsverzeichnisses behandelt. Die im Rahmen der öffentlichen Sitzungen dazu<br />

erarbeiteten Sitzungsvorlagen bildeten die Grundlage für den vorliegenden Entwurf des Regionalen<br />

Windenergiekonzeptes. Abweichend davon wurden in diesem Konzept nur die ausgewählten<br />

Kriterien auch kartographisch dargestellt, die auf andere Weise räumlich nicht einfach<br />

zu bestimmen sind.<br />

Durch die Realisierung dieser Verfahrensweise geht der Planungsträger auch davon aus,<br />

dass damit der von den Verwaltungsgerichten immer wieder geforderten Dokumentationspflicht<br />

der Planungsmethodik und der einzelnen Arbeitsschritte entsprochen wird.<br />

Gegenstand des Entwurfes für das Beteiligungsverfahren an der Ausarbeitung des Planentwurfes<br />

nach § 6 Abs. 1 SächsLPlG ist somit der Entwurf des Regionalen Windenergiekonzeptes<br />

einschließlich der kartographischen Darstellung der Potenzial- und Ausschlussgebiete für<br />

Windenergie (siehe Karte 6 zur Übersicht bzw. auch Karten 7.1 und 7.2). Diese Gebiete entsprechen<br />

somit ausschließlich dem Sachstand der bisher erfolgten Erarbeitung des Regionalen<br />

Windenergiekonzeptes. Dieser Sachstand stellt lediglich ein Zwischenergebnis dar und<br />

ist somit nicht abschließend. Die ermittelten und dargestellten Potenzial- und Ausschlussgebiete<br />

Wind sind somit keinesfalls gleichzusetzen mit Vorrang- und Eignungsgebieten Wind.<br />

Dafür erforderlich sind sowohl die abschließende Bearbeitung aller im Inhaltsverzeichnis<br />

noch grau markierten Plankapitel als auch die weiteren, voraussichtlich im Jahr 2014 folgenden<br />

nächsten Verfahrensschritte bei der Erarbeitung des <strong>Regionalplan</strong>es, insbesondere die<br />

öffentliche Auslegung des Plans nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG i. V. m. § 6 Abs. 2 Sächs-<br />

LPlG.<br />

Das regionale Windenergiekonzept ist durch die bei der Ausarbeitung des <strong>Regionalplan</strong>es zu<br />

Beteiligenden insbesondere hinsichtlich nachfolgender Fragestellungen zu prüfen:<br />

• Definition der Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen (siehe Kap. 1.3)<br />

• Kriterien – Vollständigkeit, räumliche Ausprägung und Bestimmung der Ausschlusskriterien<br />

in harte und weiche Tabuzonen/Kriterien, hier insbesondere in Bezug auf die<br />

Siedlungsfläche, den Wald sowie Hochwasserentstehungsgebiete sowie die Einordnung<br />

aller im vorliegenden Konzept bisher als weiche Tabuzonen bestimmten Kriterien<br />

• Durchführung der Einzelfallprüfung der zuständigen Fachbehörden (insbesondere der<br />

Natur-, Denkmalschutz- und Baubehörden) in Bezug auf die sachliche und räumliche<br />

Bestimmung der harten Tabuzonen innerhalb von Natura 2000- Gebieten (FFH-,<br />

SPA-Gebiete), LSG, Naturpark, ND, GLB, bei artenschutzrechtlichen Tatbeständen<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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sowie bei Abgrabungen und beim Denkmalschutz (siehe Kap. 4.2.1.8, 4.2.2.1 und<br />

4.2.2.2)<br />

• Hinweise zu (weiteren) öffentlich- rechtlichen Belangen, die für oder gegen die Nutzung<br />

der Windenergie in den bisher ermittelten und dargestellten Potenzialgebieten<br />

sprechen (Ergänzung der Kriterien in Kap. 4.2.1 n bzw. 4.2.2.n).<br />

Im Ergebnis der Beteiligung an der Ausarbeitung erfolgt die abschließende Bestimmung der<br />

Definition der Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen sowie der Kriterien einschließlich<br />

ihrer räumlichen Ausprägung. Danach werden insbesondere die Planungsschritte ab<br />

dem Kapitel 4.2.3 des Konzeptes durchgeführt. Die daraus ermittelten möglichen Vorrangund<br />

Eignungsgebiete Wind sind sodann Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung entsprechend<br />

der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.<br />

Juni 2001, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsLPlG zugleich die Prüfung der Verträglichkeit<br />

mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

und der Europäischen Vogelschutzgebiete (FFH- und SPA- Gebiete) umfasst. Die im Ergebnis<br />

dieser Prüfung auszuweisenden Vorrang- und Eignungsgebiete Wind sind dann Bestandteil<br />

des nächsten Verfahrensschrittes bei der Erarbeitung des <strong>Regionalplan</strong>es, der öffentlichen<br />

Auslegung des Plans nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG i. V. m. § 6 Abs. 2 SächsLPlG.<br />

Diese wird voraussichtlich im Jahr 2014 stattfinden.<br />

1. Bundesweite Vorgaben<br />

1.1 Fachliche Rahmenbedingungen<br />

Seit dem schnellen Gesetzgebungsverfahren des Gesetzespakets zur Energiewende im<br />

Sommer 2011 (am 6. Juni im Kabinett, am 30. Juni im Bundestag, am 8. Juli im Bundesrat,<br />

ausgefertigt am 22. Juli, in Kraft im Wesentlichen noch im August 2011, EEG zum 1. Januar<br />

2012) mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Gesetzes zur Stärkung<br />

der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes<br />

(NABEG) beschränkten sich die weiteren Aktivitäten der Bundesregierung<br />

im zweiten Halbjahr 2011 und im Jahr 2012 auf die Einberufung von Energiegipfeln<br />

und den Diskussionen zu den Auswirkungen des EEG vor dem Hintergrund steigender<br />

Energiepreise sowie zum Stromnetzausbau.<br />

Die im Mai 2011 erstmals zusammengetretene Bund-Länder-Initiative zur Ausweisung von<br />

Flächen für neue Windenergiegebiete (BLWE) tagte bisher zehnmal (letzte Sitzung am 21.<br />

Januar 2013). Es wurden zwar eine breite Palette von Themen diskutiert (Abstandsregelungen,<br />

Höhenbegrenzungen, Tabukriterien, Windenergienutzung im Wald u. a.) und einzelne<br />

Länderregelungen synoptisch aufbereitet, regionalplanerisch für Sachsen Verwertbares kam<br />

dabei aber nicht heraus. Der anfängliche Wille des Bundes, nämlich gemeinsam mit den<br />

Ländern pauschale, „starre“ Abstands- und Höhenbegrenzungen durch bundesweit (einheitliche)<br />

Kriterien für die Anwendung von sachgerechten Abstands- und Höhenbegrenzungen<br />

im Einzelfall zu ersetzen, konnte nicht umgesetzt werden. Eine umfassende Dokumentation<br />

zur Arbeit der BLWE soll im Frühjahr 2013 erstellt werden.<br />

Die Bundesregierung sieht auch keine Notwendigkeit für einen gesamtdeutschen Raumordnungsplan<br />

mit verbindlichen Flächenvorgaben für erneuerbare Energien für die einzelnen<br />

Bundesländer. Dies erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort (Bundestags-Drucksache<br />

17/7752 vom 17. November 2011) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen<br />

(Bundestags-Drucksache 17/7573 vom 31. Oktober 2011). Eine verbindliche Vorgabe<br />

durch den Bund sei in der Praxis schon deshalb nicht sachgerecht, weil für ein effizientes<br />

Raummanagement die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Regionen im Ansatz gebracht<br />

werden müssten.<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

1.2.1 Privilegierung von Windenergieanlagen<br />

Mit der Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) 1996 wurden Vorhaben, die der Erforschung,<br />

Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, explizit in den Katalog des § 35 Abs. 1<br />

BauGB der privilegierten Vorhaben im Außenbereich aufgenommen. Sie sind somit im Außenbereich<br />

prinzipiell zulässig, soweit sie der öffentlichen Stromversorgung dienen, die Erschließung<br />

gesichert ist und ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Gleichzeitig<br />

mit dieser Privilegierung hat der Gesetzgeber mit dem Planvorbehalt (Konzentrationsanordnung)<br />

nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aber auch ein Korrektiv eingeführt. Dieses eröffnet<br />

sowohl den Gemeinden als auch den Regionen als Trägern der Flächennutzungs- bzw. <strong>Regionalplan</strong>ung<br />

die Möglichkeit, durch die Ausweisung geeigneter Flächen sowohl eine Konzentration<br />

der Windenergieanlagen als auch gleichzeitig den Ausschluss dieser Nutzung im<br />

übrigen Planungsraum zu erreichen.<br />

Dabei enthält § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Pflicht, sondern nur das Recht, Konzentrationszonen<br />

auszuweisen. Die Planungsträger sind somit aufgrund der bundesdeutschen Vorgaben<br />

in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei, ob sie überhaupt eine solche Planung für erforderlich<br />

halten bzw. wann sie diese durchführen. Allerdings hat im Freistaat Sachsen das<br />

Land bereits mit dem Ziel 11.4 des LEP 2003 (inhaltliche Übereinstimmung mit dem Ziel<br />

5.1.3 des Entwurfs des LEP 2012 für das Beteiligungsverfahren nach §§ 9 und 10 ROG in<br />

Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPlG) bestimmt, dass in den Regionalplänen der Planvorbehalt<br />

zwingend anzuwenden und damit durch die regionalen Planungsträger eine abschließende,<br />

flächendeckende Planung vorzunehmen ist. Im Ergebnis wird mit dieser Festlegung<br />

den Regionen und Kommunen einerseits die durch den Bund grundsätzlich eröffnete Wahlmöglichkeit<br />

für oder gegen die Inanspruchnahme des Planvorbehaltes verwehrt und andererseits<br />

verpflichtend den Planungsverbänden der Auftrag zur Erarbeitung eines abschließenden<br />

Windenergiekonzeptes und damit die Ordnung, Steuerung und letztendlich auch<br />

Kontingentierung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen erteilt. Für einen Überblick zu<br />

den gegenwärtig in den einzelnen Bundesländern verwendeten Gebietskategorien zur Nutzung<br />

der Windenergie siehe Anlage 1.<br />

Als Planungsinstrument für die Erstellung eines abschließenden und flächendeckenden<br />

Windenergiekonzeptes ist dabei von den Trägern der <strong>Regionalplan</strong>ung in Sachsen in Übereinstimmung<br />

mit § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsLPlG, wonach Eignungsgebiete nur in Verbindung<br />

mit Vorranggebieten ausgewiesen werden dürfen, ausschließlich die Ausweisung von Vorrang-/Eignungsgebieten<br />

(VREG) vorzunehmen. Damit wird regelmäßig der Vorrang der Errichtung<br />

von Windenergieanlagen innerhalb des ausgewiesenen Gebietes mit dem Ausschluss<br />

von Windenergieanlagen außerhalb dieses Gebietes kombiniert. Deshalb muss die<br />

planerische Entscheidung nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die<br />

positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe<br />

es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Die positive<br />

und die negative Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander.<br />

1.2.2 Harte und weiche Tabuzonen<br />

Bundesweit wird gegenwärtig eine breite und noch nicht abgeschlossene Diskussion zu harten<br />

und weichen Tabukriterien und -zonen, insbesondere zu deren Definition, Bestimmung<br />

und vor allem Abgrenzung unter- und gegeneinander (zuletzt vorm Bundesverwaltungsgericht<br />

Leipzig am 13. Dezember 2012 in der Rechtssache Wustermark, BVerwG 4 CN 1.11<br />

und 4 CN 2.11 und zur Eröffnungsveranstaltung der Koordinierungsstelle Windenergierecht<br />

in Braunschweig am 11. Januar 2013) geführt.<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Die Unterscheidung bzw. Differenzierung in harte und weiche Kriterien bzw. Tabuzonen wird<br />

in der Rechtsprechung und Literatur erst seit dem Jahr 2009 [vgl. GATZ (2009); BVerwG 4<br />

BN 25.09 Beschluss vom 15. September 2009] vorgenommen. Zuvor wurden im fachlichen<br />

Sprachgebrauch weitgehend synonym Begriffe mit der ersten Worthälfte Ausschluss-, Restriktions-,<br />

Abstands- und Tabu- und der zweiten Worthälfte -flächen, -gebiete, -bereiche und -<br />

zonen sowie den damit möglichen verschiedenen Wortkombinationen gebildet und verwendet.<br />

Gegenwärtig ist die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung der Auffassung, dass ein<br />

Plangeber ausdrücklich zwischen harten und weichen Tabuzonen zu differenzieren hat (so<br />

BVerwG, Urteile vom 13.12.2012, Az.: 4 CN 1.11 und 4 CN 2.11, zuvor OVG Berlin-<br />

Brandenburg, Urteile von 24.2.2011, Az.: 2 A 24.09 und 2 A 2.09). Danach müsse der Planungsträger<br />

ermitteln und dokumentieren, welcher Teil eines angewendeten Kriteriums - z.<br />

B. einer Abstandszone - tatsächlich immissionsschutzrechtlich (z. B. zur Einhaltung der TA<br />

Lärm) geboten ist (entspricht dem harten Tabukritierium) und welcher aus Gründen des vorbeugenden<br />

Immissionsschutzes (entspricht dem weichen Tabukriterium) darüber hinausgeht.<br />

Im Rahmen des Regionalen Windenergiekonzeptes wird unter einem Kriterium ein charakteristisches<br />

Kennzeichen bzw. unterscheidendes Merkmal und damit eine für die Region regionsweit<br />

vergleichbare Bewertungsnorm verstanden. Ausschluss- bzw. Tabuzonen und -<br />

gebiete bedeuten dabei, dass in diesen raumbedeutsame Windenergieanlagen im Sinne des<br />

Planvorbehaltes des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig unzulässig sind. Hart sind die<br />

Kriterien für diese Zonen bzw. Gebiete dann, wenn in ihnen rechtlich und/oder tatsächlich die<br />

Errichtung dieser Anlagen unzulässig bzw. unmöglich ist. Harte Kriterien bzw. ihre räumliche<br />

Ausprägung können sowohl pauschal oder auch auf den Einzelfall bezogen bestimmt werden.<br />

Sie sind einer regionalplanerischen Abwägung nicht zugänglich.<br />

In der praktischen Anwendung gestaltet sich die Bestimmung der harten Kriterien bzw. ihrer<br />

räumlichen Ausprägung teilweise jedoch schwierig. So ist z. B. der Siedlungsbestand unbestritten<br />

ein hartes Kriterium im Sinne der Definition. Einer differenzierten Betrachtung bedarf<br />

es hingegen bei der Bestimmung des Maßes des Abstandes zum Siedlungsbestand (siehe<br />

dazu auch die Vorgehensweise in Kap. 4.2.1.1 bzw. zur Abgrenzung der weichen Tabuzonen/Kriterien<br />

in Kap. 4.2.2).<br />

Der Plangeber sichert im Ergebnis der Erarbeitung des regionalen Windenergiekonzeptes<br />

durch die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten Wind ausschließlich Räume bzw.<br />

Gebiete, in denen die Windenergienutzung Vorrang vor allen anderen Raumnutzungen hat.<br />

Die Art und Anzahl der in diesen Räumen und Gebieten tatsächlich zu errichtenden Windenergieanlagen<br />

einschließlich der konkreten Standorte dieser Anlagen sind dem Plangeber<br />

dabei jedoch nicht bekannt. Sie sind durch diesen im Rahmen des regionalen Windenergiekonzeptes<br />

auch nicht vorhersehbar. Insofern ist auf der regionalen Planungsebene eine konkrete<br />

anlagenbezogene Prüfung der Auswirkungen des Standortes z. B. in Bezug auf Geräuschimmissionen<br />

und Schattenwurf, wie sie im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen<br />

Zulassungsverfahrens im Einzelfall durch entsprechende Schallimmissions- und Schattenwurfprognosen<br />

durchzuführen sind, nicht möglich.<br />

Unabhängig davon hat der Plangeber jedoch zu beachten und zu sichern, dass innerhalb der<br />

durch ihn ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebieten Wind der Windenergienutzung unter<br />

Beachtung der Konzentrationsanordnung auch tatsächlich den im Geltungszeitraum des<br />

Planes nach Stand der Technik üblicherweise zu errichtenden raumbedeutsamen Windenergieanlagen<br />

Raum gegeben werden kann und insoweit in diesen Gebieten der Windenergienutzung<br />

regelmäßig keine öffentlich- rechtlichen Belange mehr entgegenstehen. Darüber<br />

hinaus sind dem regionalen Planungsträger Regelungen zum Emissionsverhalten der Anlagen<br />

jedoch regelmäßig verwehrt. Die Nutzung der Vorrang- und Eignungsgebiete Wind hat<br />

er deshalb auch dann zu gewährleisten, wenn in ihnen Anlagen errichtet werden, die hinsichtlich<br />

ihrer Ausmaße sowie Leistungs- bzw. Emissionsparameter die im Geltungszeitraum<br />

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in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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des Planes jeweilig verfügbaren größten bzw. ungünstigsten Werte (z. B. hinsichtlich der Geräuschemissionen<br />

oder des Schattenwurfs) aufweisen.<br />

1.3 Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen<br />

Gegenstand des regionalen Windenergiekonzeptes sind ausschließlich raumbedeutsame<br />

Windenergieanlagen. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz<br />

(ROG) ist ein Vorhaben raumbedeutsam, wenn es Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche<br />

Entwicklung bzw. Funktion eines Gebietes beeinflusst. In der Rechtsprechung ist bislang<br />

nicht abschließend geklärt, ab welcher Größe, welcher Anlagenzahl und unter welchen Voraussetzungen<br />

Windenergieanlagen als raumbedeutsam anzusehen sind. Bei der Frage der<br />

Beurteilung der Raumbedeutsamkeit von Vorhaben zur Windenergienutzung handelt es sich<br />

um eine im konkreten Einzelfall zu treffende Entscheidung (vgl. OVG Münster, Beschluss<br />

vom 3. September 1999, 10 B 1283/99, Urteil des BVerwG vom 13. März 2003, 4 C 4.02).<br />

Um raumbedeutsam zu sein, müssen von einem Vorhaben Auswirkungen über seinen unmittelbaren<br />

Nahbereich hinausgehen. Das kann bei Windenergieanlagen auch schon bei einer<br />

einzelnen Anlage ab einer Gesamthöhe von 35 Metern (vgl. GATZ 2009) über der bestehenden<br />

Geländeoberfläche der Fall sein.<br />

Als Beurteilungskriterien für die Raumbedeutsamkeit können herangezogen werden:<br />

1. die besondere Dimension der Windenergieanlage(n) (Höhe und Durchmesser des Rotors),<br />

2. der Standort, die Lage der Windenergieanlage(n) und die damit verbundenen Sichtverhältnisse,<br />

auch im Hinblick auf vorhandenes Konfliktpotential,<br />

3. die Auswirkungen auf bestimmte planerische Ziele der Raumordnung.<br />

Im Rahmen des regionalen Windenergiekonzeptes wird unter Beachtung der in der Region<br />

vorhandenen Landschaftsräume bereits eine einzelne Windenergieanlage ab 50 m Gesamthöhe<br />

als raumbedeutsam angesehen. Diese Höhe korrespondiert mit der immissionsschutzrechtlich<br />

Genehmigungsbedürftigkeit solcher Anlagen nach § 4 Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz [BlmSchG vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)], i. V. m. Nr.<br />

1.6 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.<br />

BlmSchV). Regelungsgegenstand des regionalen Windenergiekonzeptes sind somit regelmäßig<br />

alle Windenergieanlagen mit 50 und mehr Metern Gesamthöhe.<br />

2. Sächsische Vorgaben<br />

Die sächsische Staatsregierung hat mit Kabinettsbeschluss vom 12. März 2012 das gemeinsam<br />

vom SMWA uns SMUL erarbeitete Energie- und Klimaprogramms Sachsen 2012 (EKP)<br />

verabschiedet. Danach soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch im<br />

Freistaat Sachsen bis zum Jahr 2020 auf 28 % steigen.<br />

Das Potenzial zur Stromerzeugung aus Wasserkraft ist mit 320 GWh/a nahezu ausgeschöpft.<br />

Aus Biomasse werden derzeit 1.385 GWh/a erzeugt, ein Anstieg auf 1.800 GWh/a<br />

als realistisch angesehen. Aus solarer Strahlungsenergie könnten aus Sicht der Sächsischen<br />

Staatsregierung von derzeit 900 GWh/a in den nächsten zehn Jahren rund 1.800 GWh/a<br />

wirtschaftlich sinnvoll bereitgestellt werden. Wann und inwieweit in einem nennenswerten<br />

Umfang Strom aus Tiefengeothermie erzeugt werden kann, ist derzeit nicht absehbar.<br />

Die Sächsische Staatsregierung sieht es als möglich an, in den nächsten zehn Jahren die<br />

Stromerzeugung aus Windenergie im Wesentlichen auf den bereits durch die <strong>Regionalplan</strong>ung<br />

festgelegten Flächen, einer moderaten Erweiterung dieser Flächen, durch sensibles<br />

Repowering bestehender Anlagen und die zurückhaltende Erschließung neuer Standorte<br />

von derzeit 1.700 GWh/a auf 2.200 GWh/a zu steigern. Dabei ist es unerlässlich, dass die<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Bürger sowohl bei Neu-Standorten, als auch bei Repowering frühzeitig und umfassend in die<br />

Planungen einbezogen werden. Denn auch Repowering-Anlagen können durch ihre Größe<br />

und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die Umwelt und den<br />

Menschen zu vielen Problemen führen. Bei der Errichtung von Windenergieanlagen müssen<br />

die lokale Akzeptanz, der Schutz der betroffenen Anwohner, die Beachtung der Belange des<br />

Umwelt- und Naturschutzes sowie die Einhaltung hinreichend großer Abstandsflächen zur<br />

umgebenden Wohnbebauung Priorität haben. Darüber hinaus müssen Aspekte des Wertverlustes<br />

betroffener Nachbargrundstücke in die Abwägung zur Ausweisung neuer Standorte<br />

einbezogen werden (EKP, S. 37).<br />

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 3 SächsLPlG, nachdem die Regionalpläne<br />

sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen müssen, wie sie sich<br />

auch aus den für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen<br />

der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ergibt,<br />

sind diese Rahmensetzungen wohl bereits gegenwärtig und unabhängig der zukünftigen<br />

verbindlichen Festlegungen im LEP 2012 durch die Regionen zu beachten. Der Planungsverband<br />

Region Chemnitz hatte sich in seiner Stellungnahme im Rahmen der Novellierung<br />

des SächsLPlG allerdings ausdrücklich gegen diese gesetzliche Regelung ausgesprochen<br />

(siehe dazu auch Beschluss des PV RC Nr. 13/2009, bzw. 3. Sitzung der Verbandsversammlung<br />

am 2. November 2009, TOP 10, S. 4-5).<br />

Auf die Benennung eines angestrebten Flächenanteils der Vorrang-/Eignungsgebiete an der<br />

Landesfläche wird dabei im Freistaat Sachsen verzichtet. Vielmehr sollen in den Regionalplänen<br />

die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Nutzung der Windenergie<br />

geltenden Zieles der Sächsischen Staatsregierung entsprechend des Flächenanteils<br />

der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen über den regionalen<br />

Mindestenergieertrag gesichert und über den Ertragsnachweis erbracht werden (Z<br />

5.1.3 Entwurf LEP 2012). Dazu wurde in Z 5.1.3 Entwurf LEP 2012 ein dynamischer Verweis<br />

(Sicherung des regionalen Mindestenergieertrages entsprechend des für die Nutzung der<br />

Windenergie geltenden Zieles der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden<br />

Fassung) integriert. Der Planungsverband Region Chemnitz hat sich in seinen Stellungnahmen<br />

im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung des LEP 2012 ausdrücklich gegen diese<br />

Regelung ausgesprochen (siehe dazu auch Beschlüsse des PV RC Nr. 06/2012 bzw.<br />

03/2013).<br />

Der Ertragsnachweis ist auf der Grundlage des Handlungsleitfaden des Sächsischen<br />

Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Berechnung der Ertragsprognosen<br />

für Windkraftanlagen bei der Aufstellung der Regionalpläne im Freistaat Sachsen vom<br />

14. Dezember 2011 zu erbringen. Im Entwurf des LEP 2012 wird auf diesen Handlungsleitfaden<br />

jedoch nicht verwiesen.<br />

Der Handlungsleitfaden beinhaltet eine Empfehlung für eine landesweit einheitliche Berechnung<br />

der Ertragsprognosen für Windenergieanlagen. Damit soll eine pragmatische und zeitnahe<br />

Prüfung der Erfüllung der Ziele für die Windenergienutzung im Freistaat Sachsen und<br />

in den Planungsregionen ermöglicht werden. Darüber hinaus trägt dieser Ertragsnachweis<br />

zur Planungssicherheit bei und kann auch als eine Grundlage für ein diesbezügliches Monitoring<br />

dienen.<br />

Zeithorizont für den Ertragsnachweis ist dabei das Jahr 2021/22 und die damit verbundenen<br />

klimaschutzpolitischen Ziele des Freistaates Sachsen.<br />

Die im Rahmen des Ertragsnachweises zu erstellende Prognoseberechnung berücksichtigt<br />

dabei ausschließlich<br />

1. die bereits in Betrieb befindlichen, vorhandenen bzw. genehmigten Anlagen innerhalb<br />

der ausgewiesenen VREG Wind („bestehende Anlagen“) bzw.<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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2. die in einem VREG Wind ggf. zukünftig noch möglichen zu errichtenden weiteren<br />

Anlagen („zukünftige Anlagen“).<br />

Bei den „bestehenden Anlagen“ sind die für das Jahr 2008 in das öffentliche Netz tatsächlich<br />

eingespeisten Energieerträge aus den Einspeisedaten nach dem Erneuerbare-Energien-<br />

Gesetz (EEG) maßgeblich. Diese tatsächlich eingespeisten Energieerträge werden als in der<br />

Prognose zu beachtende und zukünftig voraussichtlich auch weiterhin zu erzielende Erträge<br />

eingestellt. Soweit durch die bestehenden Anlagen im Jahr 2008 noch keine bzw. nur eine<br />

zeitlich verkürzte Einspeisung in das Netz erfolgte, kann dabei auch der Energieertrag eines<br />

späteren Jahres berücksichtigt werden.<br />

Die Berechnung der zu prognostizierenden Erträge für „zukünftige Anlagen“ basiert auf einem<br />

Vergleichsverfahren von Referenzerträgen und tatsächlichen Erträgen. Dazu ist für jeden<br />

Standort anhand der Erträge von bestehenden Anlagen auf der Grundlage der Referenzerträge<br />

der Neuanlage(n) eine Berechnung der zukünftig möglichen Erträge der Neuanlage<br />

(n) vorzunehmen. In einem ersten Schritt ist dazu die Ermittlung von Anzahl und Typ der am<br />

Standort zukünftig möglichen Anlagen erforderlich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass<br />

durch die regionalplanerische Ausweisung von VREG Wind ausschließlich Gebiete für Windenergieanlagen<br />

gesichert werden. Somit sind dem Plangeber weder der Zeitpunkt noch der<br />

Anlagentyp oder die Anlagenanzahl der in den zukünftig auszuweisenden VREG Wind zu errichtenden<br />

Windenergieanlagen bekannt bzw. durch diesen steuerbar. Dementsprechend<br />

sind bei der Abschätzung von Anzahl und Typ der zukünftigen Anlagen die in der Handlungsanleitung<br />

zu Grunde gelegten drei verschiedenen Typen von Windenergieanlagen mit<br />

jeweils unterschiedlichen Referenzerträgen zu berücksichtigen. Gleichwohl wird die Ermittlung<br />

insbesondere der Anzahl der zukünftigen Anlagen dadurch erschwert, da es gegenwärtig<br />

keine allgemein anerkannten Regeln für die Bestimmung des Flächenbedarfs einer Windenergieanlage<br />

gibt. Letztendlich ist somit bei der Ermittlung von Anzahl und Typ der zukünftigen<br />

Anlagen stets erforderlich, eine nachvollziehbare Betrachtung des Einzelfalls durchzuführen.<br />

Zentraler Bestandteil der Prognose ist die Ermittlung des „prognostizierten Referenzertrages“<br />

jeder Anlage. Dabei wird auf der Grundlage des ermittelten durchschnittlich erzielten Prozentanteils<br />

des tatsächlichen Ertrages im Verhältnis zum Referenzertrag (zur Definition des Referenzertrages<br />

siehe auch Anlage 3 Nr. 2-4 EEG 2012) von in dem oder in vergleichbaren<br />

benachbarten VREG Wind oder Standorten bereits bestehenden (gleichen oder ähnlichen)<br />

Windenergieanlagen der prognostizierte Referenzertrag berechnet. In größeren Gebieten ist<br />

dieser prognostizierte Ertrag aufgrund des zu erwartenden Abschattungseffektes und der<br />

damit verbundenen Verminderung des Energieertrages im Vergleich zu einer frei stehenden<br />

einzelnen Windenergieanlage noch mit einem Parkwirkungsgrad von i. d. R. 90 % zu multiplizieren.<br />

Der in der Prognose in den auszuweisenden VREG Wind ermittelte Energieertrag muss dabei<br />

wenigstens dem regionalen Mindestenergieertrag entsprechen. Soweit dieser durch den<br />

Plangeber nicht nachgewiesen werden kann, besteht keine Genehmigungsfähigkeit des regionalen<br />

Windenergiekonzeptes.<br />

Aufgrund des Flächenanteils der Region Chemnitz von 35,4 % an der Fläche des Freistaates<br />

Sachsen und unter Beachtung der gegenwärtigen energiepolitischen Zielstellungen des Freistaates<br />

Sachsen ist in den VREG Wind der Region demnach voraussichtlich eine Energiemenge<br />

von etwa 780 GWh/a als regionaler Mindestenergieertrag planungsrechtlich im <strong>Regionalplan</strong><br />

zu sichern.<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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3. Derzeitige Nutzung der Windenergie in der Region<br />

Ende 2012 waren (lt. Angaben von www.50hertz.com) in Sachsen ca. 850 Windkraftanlagen<br />

mit einer Gesamtleistung von 1.028 MW installiert. Etwa 335 Anlagen (40%) mit einer Nennleistung<br />

von zusammen ca. 360 MW (35%) entfielen davon auf unsere Planungsregion. Die<br />

Anlagen der Region erbringen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen entsprechend<br />

des Ertragsnachweises gegenwärtig einen Energieertrag von rund 570 GWh/a, was<br />

rund 73% des derzeit von der Region geforderten Mindestenergieertrages von 780 GWh/a<br />

im Jahr 2020 entspricht.<br />

Von den 335 Windkraftanlagen der Region befinden sich gegenwärtig 173 Anlagen (52%)<br />

innerhalb der in den Regionalplänen ausgewiesenen 36 VREG Wind* mit einem aktuellen<br />

Anteil von nur 267 GWh/a (bzw. 47%) an der regionalen Stromproduktion. Bezogen auf den<br />

o. a. Mindestenergieertrag 2020 beträgt der Strombeitrag der VREG zurzeit sogar nur rund<br />

34%. Jedoch ergeben erste Berechnungen zu den Auslastungsreserven und zum<br />

Repoweringpotenzial der bestehenden VREG* einen prognostizierbaren Energieertrag in<br />

Summe von etwa 710 GWh/a.<br />

Die Erschließung dieser Potenziale würde es somit ermöglichen, rund 91% des künftigen<br />

Windenergieertrages allein aus den bereits rechtskräftig bestehenden 36 VREG der Region<br />

bereitzustellen.<br />

*) Ohne Einbeziehung bzw. Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage im Gebiet des ehemaligen Regionalen Planungsverbandes<br />

Südwestsachsen nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2012 (Az.: 4 BN 35.12) in Bezug<br />

auf die beiden Regionsteile mit und ohne abschließender Regelung zur Nutzung der Windenergie.<br />

4. Planungsmethodik und Arbeitsschritte<br />

Die Standortplanung für Windenergieanlagen erfordert nach der gefestigten Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts eine gestufte Prüfungsabfolge, wie es das BVerwG zuletzt<br />

im Urteil in der Rechtssache Wustermark vom 13. Dezember 2012 (BVerwG 4 CN 1.11 und<br />

4 CN 2.11) bekräftigt hat. Zunächst hat der Plangeber danach harte und weiche Tabuzonen<br />

zu ermitteln, die sich aus rechtlichen, tatsächlichen (= harte Tabuzonen) aber auch aus planerischen<br />

(= weiche Tabuzonen) Gründen nicht für eine Windenergienutzung eignen. Bei<br />

den verbleibenden Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationsflächen in Betracht<br />

kommen, hat der Plangeber konkurrierende Nutzungen zur Windenergienutzung in<br />

Beziehung zu setzen, d. h. öffentliche Belange, die gegen eine Windenergienutzung sprechen,<br />

mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine<br />

Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird. In einem weiteren Schritt hat der<br />

Planungsträger zu überprüfen, ob der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum<br />

geschaffen wurde. Erforderlichenfalls muss er sein Auswahlkonzept überprüfen und ändern.<br />

4.1 Planungsmethodik<br />

Die Ausfüllung des Planvorbehaltes in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im <strong>Regionalplan</strong> setzt ein<br />

schlüssiges und gesamträumliches Planungskonzept für die Region voraus.<br />

Mit der Erarbeitung dieses Konzeptes sollen im Wesentlichen drei Hauptziele verfolgt werden:<br />

1. Die Bündelung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen, um einer sog.<br />

,,Verspargelung der Landschaft“ durch planerisch ungesteuerte (Einzel-)Anlagenstandorte<br />

vorzubeugen und örtliche Überlastungen zu vermeiden,<br />

2. den Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbildern, die von Windenergieanlagen<br />

freizuhalten sind und<br />

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in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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3. die Schaffung von Planungs- und Rechtssicherheit für Investoren und Kommunen durch<br />

die Festlegung von VREG Wind.<br />

Die Ermittlung der VREG Wind erfolgt auf der Grundlage von unterschiedlichen, aufeinander<br />

aufbauenden Arbeitsschritten:<br />

1. Bestimmung von Ausschlussgebieten (harte und weiche Tabuzonen bzw. - kriterien) einerseits<br />

und Potenzialräumen für die Nutzung von Windenergie andererseits<br />

2. Abwägung der Windenergienutzung in den Potenzialräumen mit anderen Raumfunktionen<br />

bzw. konkurrierenden Raumnutzungen unter Beachtung des Privilegierungstatbestandes<br />

von Windenergieanlagen und der windenergetischen Eignung (Windpotenzial)<br />

des Standortes,<br />

3. Festlegung der zukünftig zu sichernden VREG Wind unter Berücksichtigung sowohl anderer<br />

benachbarter Potenzialräume als auch des bisherigen Anlagenbestandes an WEA<br />

und der gegenwärtig bisher regionalplanerisch festgelegten VREG Wind und ggf.<br />

4. Überprüfung und Änderung der Arbeitsschritte 1 bis 3, soweit der Windenergienutzung<br />

nicht in substanzieller Weise Raum geschaffen wurde, d.h. der regionale Mindestenergieertrag<br />

der Region bisher nicht gesichert und der Ertragsnachweis darüber nicht erbracht<br />

werden konnte.<br />

In der Tabelle in der Anlage 2 wird in den Spalten 2 bis 5 ein Überblick über die wichtigsten<br />

in den gegenwärtig rechtskräftigen Regionalplänen der Region sowie den in den Plänen der<br />

beiden Nachbarregionen verwendeten Ausschlusskriterien und Abstandszonen für die Windenergienutzung<br />

gegeben. In Spalte 6 sind Ausschlussgebiete und berücksichtigte Abstände<br />

aus der Dissertation von GATZ „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“<br />

aus dem Jahr 2009 zum Vergleich dargestellt. Spalte 7 beinhaltet die in den nachfolgenden<br />

Kapiteln 4.2.1 bzw. 4.2.2 verwendeten Kriterien.<br />

4.2 Arbeitsschritte<br />

4.2.1 Bestimmung von harten Tabuzonen<br />

4.2.1.1 Siedlung (Karte 1)<br />

Zunächst wurde der aktuelle Siedlungsbestand auf der Grundlage der ATKIS Daten 2010<br />

und unter Berücksichtigung der genehmigten Bauleitplanungen gemäß des Raumordnungskatasters<br />

der Landesdirektion Sachsen (Stand August 2011) bestimmt. Mit diesem Siedlungsbestand<br />

erfolgte eine Typisierung der Gebiete mit Wohn- und/oder Erholungsfunktion<br />

unter Größen- und Lagegesichtspunkten in isolierte Einzel- bzw. Gruppenanwesen sowie in<br />

Flächensiedlungen. Diese Differenzierung war erforderlich, um in Übereinstimmung mit dem<br />

unterschiedlichen Gebietstyp und der daraus resultierenden entsprechend differenzierten<br />

Schutzbedürftigkeit der Gebiete auch dementsprechend abgestufte Abstandszonen um den<br />

Siedlungsbestand als Ausschlusskriterium verwenden zu können.<br />

Folgende auch digital anwend- und umsetzbare Typisierung der Gebiete mit Wohn- und/oder<br />

Erholungsfunktion wurden zur Bestimmung des Siedlungsbestandes definiert.<br />

1. isoliertes Einzelanwesen:<br />

Siedlungsfläche mit Wohn- und/oder Erholungsfunktion mit einer Fläche von < 0,4 ha,<br />

die von anderen Siedlungsflächen mit Wohn- und/oder Erholungsfunktion mit einer Fläche<br />

von ≥ 0,4 ha mehr als 200 m entfernt liegt und auch gemeinsam mit benachbarten<br />

(d. h. ≤ 200 m entfernten) Siedlungsflächen mit Wohn- oder/und Erholungsfunktion mit<br />

einer Fläche von < 0,4 ha in der Summe ihrer Einzelflächen eine Fläche von nicht mehr<br />

als 0,4 ha aufweist.<br />

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in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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2. isoliertes Gruppenanwesen:<br />

Siedlungsfläche mit Wohn- oder/und Erholungsfunktion mit einer Fläche von ≥ 0,4 ha<br />

bis < 1 ha, die von anderen Siedlungsflächen mit Wohn- und/oder Erholungsfunktion<br />

und einer Fläche von ≥ 1 ha mehr als 200 m entfernt liegt und auch gemeinsam mit benachbarten<br />

(d. h. ≤ 200 m entfernten ) Siedlungsflächen mit Wohn- oder/und Erholungsfunktion<br />

mit einer Fläche von < 1 ha in der Summe ihrer Einzelflächen eine Fläche von<br />

nicht mehr als 1 ha aufweist.<br />

3. Flächensiedlung:<br />

übrige Siedlungsfläche mit Wohn- und/oder Erholungsfunktion, die nicht dem Typ isoliertes<br />

Einzel- bzw. Gruppenanwesen angehört.<br />

Darüber hinaus wurden in die Karte 1 auch die Flächen (Bestand und genehmigte Bauleitplanung)<br />

mit der Funktion Industrie und Gewerbe sowie die Gebiete mit der Funktion<br />

Kur/Klinik als Sonderfall von Gebieten mit der Funktion Wohnen/Erholen als Siedlungsbestand<br />

mit einer differenzierten Schutzbedürftigkeit mit aufgenommen.<br />

Eine gesetzliche Bestimmung der Siedlungsabstände fehlt. Bundesweit einheitliche bzw.<br />

sächsische Abstandsempfehlungen zur Bestimmung des harten Kriteriums Siedlungsabstand<br />

sind nicht vorhanden. Unter Beachtung der in Kap. 1.1.2 dargestellten Problematik der<br />

Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen ist es dem regionalen Planungsträger somit<br />

ausschließlich möglich, seinem Konzept auf Erfahrungswerten beruhende, pauschalierte<br />

Siedlungsabstände unter Beachtung des Geltungszeitraums und dem Gewährleistungsgebotes<br />

des Plans zur Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Siedlungsabstände,<br />

soweit im Übrigen keine weiteren öffentlich- rechtlichen Belange entgegenstehen, zu Grunde<br />

zu legen. Dabei ist auch die im Geltungszeitraum des Konzeptes zu erwartenden Weiterentwicklung<br />

der Leistungsparameter von Windenergieanlagen zu beachten. Schon heute werden<br />

Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von über 200m gebaut. Die Abstände, die<br />

Windkraftanlagen zur Wohnbebauung aus rechtlichen Gründen (TA Lärm, Schattenwurfrichtlinie<br />

etc.) in jedem Fall einhalten müssen (harte Tabuzonen) hängen neben der Höhe auch<br />

vom Anlagentyp und der Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung (reines oder Allgemeines<br />

Wohngebiet etc.) ab. Nach der Rechtsprechung soll vom Planungsträger auf der jeweiligen<br />

Ebene aber nichts Unmögliches abverlangt werden. Er kann sich für die Bestimmung auf Erfahrungswerte<br />

berufen. Die Ermittlung dieser Erfahrungswerte aus den immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren wird unter anderem Gegenstand der Beteiligungsverfahren<br />

sein. Sobald die Erkenntnisse vorliegen, werden die entsprechenden Abstandsflächen<br />

als „harte Tabuzonen“ in die entsprechenden Karten mit eingezeichnet, erläutert und damit –<br />

wie von der Rechtsprechung verlangt – ausdrücklich dokumentiert.<br />

Gleichzeitig ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es dem Planungsträger nicht verwehrt<br />

ist, einen über den immissionsschutzrechtlichen Schutzabstand hinausgehenden, weitergehenden<br />

Abstand zur Wohnbebauung aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes<br />

(„weiches“ Tabukriterium) bei seiner Planung in Ansatz zu bringen. Bei der Bestimmung<br />

dieses vorbeugenden Schutzabstands können die landesplanerischen Empfehlungen<br />

als Orientierung dienen (vgl. Anlage 1, S. 2). Mit dem so in Ansatz gebrachten 750 m-<br />

Abstand zur Wohnbebauung und den weiteren, aufgrund des unterschiedlichen Schutzanspruches<br />

der verschiedenen Siedlungstypen verwendeten differenzierten Abstandzonen<br />

(Abstandzone für isoliertes Einzel- bzw. Gruppenanwesen 250 bzw. 500 m, für Industrie- und<br />

Gewerbe von 250 m und für Kur/Klinik von 1.200 m) im Konzept bewegt sich der Verband im<br />

bundesweiten Vergleich bereits an der schon heute in vergleichbaren Planungen verwendeten<br />

Untergrenze des Siedlungsabstands (siehe Anlage 1, Seite 2).<br />

In den Grenzgebieten zu den Nachbarregionen in Sachsen, Thüringen und Bayern und der<br />

Tschechischen Republik erfolgte bisher noch keine abschließende Prüfung des Siedlungsbestandes.<br />

Hier können sich die gegenwärtig in der Darstellung noch vorhandenen Potenzi-<br />

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algebiete („weiße Gebiete“) durch die Beachtung der in den Nachbarregionen gelegenen<br />

Siedlungen einschließlich der dort auf der Grundlage der Methodik anzulegenden Abstandszonen<br />

nach Einzelfallprüfung noch weiter verringern oder auch ganz entfallen.<br />

Durch den Siedlungsbestand wird in der Region eine Fläche von 88.221 ha eingenommen.<br />

Dies entspricht einem Flächenanteil von 13,5 % an der Gesamtfläche der Region. Durch den<br />

Siedlungsbestand einschließlich der verwendeten differenzierten Abstandzonen bei den ermittelten<br />

verschiedenen Siedlungstypen wird in der Region eine Fläche von 564.400 ha eingenommen.<br />

Dies entspricht einem Flächenanteil von 86,4 % an der Gesamtfläche der Region.<br />

4.2.1.2 Wald (Karte 2)<br />

Rechtslage<br />

Entsprechend § 1 Abs. 1 Bundeswaldgesetz [BWaldG vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050)] ist Wald<br />

sowohl wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) als auch seiner Bedeutung für<br />

die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima,<br />

den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild,<br />

die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion)<br />

zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren. Auch nach § 1 Nr. 1 des Waldgesetzes<br />

für den Freistaat Sachsen [SächsWaldG vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) zuletzt<br />

geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308)] ist Wald in der<br />

Einheit seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und seiner Bedeutung für die Umwelt,<br />

insbesondere für die dauernde Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das<br />

Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Pflanzenund<br />

Tierwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung<br />

(Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren. Dementsprechend<br />

ist auch die Rodung bzw. dauerhafte Umwandlung von Wald in eine andere<br />

Nutzungsart entsprechend § 9 BWaldG i. Z. m. § 8 SächsWaldG genehmigungspflichtig.<br />

Aufgrund der, schon gesetzlich definierten, vielfältigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen<br />

Funktionen des Waldes wird Wald gegenwärtig sowohl durch die Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts (siehe BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C<br />

15.01) als auch durch die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (siehe<br />

OVG Sachsen, Urteil vom 7. April 2005 – 1 D 2/03 ) grundsätzlich als ein mögliches und zulässiges<br />

Ausschlusskriterium für Windenergieanlagen angesehen.<br />

Windenergieanlagen im Wald<br />

Unabhängig der gesetzlichen Erfordernisse sowie der aktuellen Rechtsprechung gibt es jedoch<br />

zunehmend Bestrebungen, Wald sowohl im Rahmen von Planungen zur Steuerung von<br />

Windenergieanlagen nicht mehr als Ausschlusskriterium anzusehen als auch konkrete<br />

Standorte für Windenergieanlagen in Wäldern planerisch vorzubereiten und auch zu realisieren.<br />

Diese Bestrebungen basieren auf nachfolgenden Beweggründen.<br />

• Ein weiterer Ausbau der Windenergie auch auf dem Festland ist unumgänglich, um die<br />

umfassenden energiepolitischen Zielstellungen zu erfüllen.<br />

• Die bisher durch Planungen zur Steuerung von Windenergieanlagen ausgewiesenen<br />

Gebiete zur Nutzung der Windenergie sind vielfach bereits (vollständig) belegt.<br />

• Die in der Vergangenheit erfolgte Vergrößerung der Siedlungsabstände für Windenergieanlagen<br />

bewirkte eine erhebliche Verknappung von möglichen neuen Standorten im<br />

Offenland.<br />

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in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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• Wald ist nicht gleich Wald. Er ist in weiten Teilen Kulturlandschaft mit unterschiedlichen<br />

Waldfunktionen. Dabei bestehen erhebliche Unterschiede sowohl in Bezug auf seine<br />

Waldfunktionen einschließlich der Überlagerungen als auch hinsichtlich seiner Anteile<br />

an der Flächennutzung der einzelnen Bundesländer bzw. Regionen.<br />

• Moderne Windenergieanlagen gewährleisten neben einem ausreichend freien Luftraum<br />

über den Baumkronen auch einen wirtschaftlichen Betrieb im Wald.<br />

• Waldeigentümer haben ein verstärktes Interesse an Windenergieanlagen im Wald und<br />

bieten zunehmend Standorte an.<br />

Nach Kenntnis des Plangebers werden gegenwärtig in mehreren Bundesländern (z. B. im<br />

Freistaat Bayern, in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen) bereits Windenergieanlagen<br />

im Wald errichtet bzw. wird Wald nicht mehr generell als Ausschlusskriterium für<br />

die Windenergienutzung angesehen. Zum Teil wird auch in der jüngsten Rechtsprechung eine<br />

differenzierte Betrachtung bei Waldflächen gefordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile<br />

von 24.2.2011, Az.: 2 A 24.09 und 2 A 2.09).<br />

Windenergieanlagen und Wald im Freistaat Sachsen<br />

In allen Regionalplänen im Freistaat Sachsen wird gegenwärtig Wald einschließlich einer zusätzlichen<br />

Abstandszone von in der Regel 200 Metern pauschal als Ausschlusskriterium für<br />

die Windenergienutzung angesehen. Vor dem Hintergrund der geplanten stärkeren Nutzung<br />

erneuerbarer Energien spricht sich allerdings mittlerweile auch das Sächsische Staatsministerium<br />

für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) in seiner Eigenschaft als Oberste Forstbehörde<br />

für die Möglichkeit aus, zukünftig Windenergieanlagen auch in Sachsen auf Waldflächen<br />

errichten und betreiben zu können (siehe dazu Schreiben des Staatsbetrieb Sachsenforst<br />

vom 28. Dezember 2012 – Empfehlungen für die Regionalen Planungsverbände aus forstfachlicher<br />

Sicht für die Bewertung der Standorteignung von Waldflächen bei der Ausweisung<br />

von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie), soweit sowohl die Belange<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Erfüllung der Waldfunktionen<br />

im Einzelfall nicht entgegenstehen. Unter Beachtung des in Sachsen im Vergleich zu anderen<br />

Bundesländern unterdurchschnittlich hohen Waldanteils sollten dabei nach Auffassung<br />

des SMUL zunächst mögliche Standorte für Windenergieanlagen außerhalb des Waldes geprüft<br />

sowie die Möglichkeiten des Repowerings bestehender Anlagen genutzt werden. Soweit<br />

die Einbeziehung von Waldflächen geboten ist, sollten vorrangig solche Gebiete ausgewählt<br />

werden, wo bereits eine technische bzw. infrastrukturelle Vorbelastung gegeben ist.<br />

Unabhängig davon wird durch das Ziel 4.2.2.1 des Entwurfs des LEP 2012 (siehe dort S.<br />

137/138) auch vorgegeben, dass in der Region der Waldanteil auf 32 % der Regionsfläche<br />

zu erhöhen ist. Dafür sind in den Regionalplänen über die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete<br />

zum Schutz des vorhandenen Waldes (Z 4.2.2.2 Entwurf des LEP 2012) auch Vorrang-<br />

/Vorbehaltsgebiete Waldmehrung festzulegen. Gleichwohl sieht der Entwurf des LEP 2012<br />

von einer entsprechenden Darstellung von landesweiten Schwerpunkten der Waldmehrung<br />

wie bisher in der Karte 10 LEP 2003 ab.<br />

Forstliche Rahmenplanung und Waldfunktionenkartierung<br />

Die Waldfunktionenkartierung ist eine wesentliche Grundlage der forstlichen Rahmenplanung<br />

(siehe dazu auch § 6 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 6 a SächsWaldG). Sie beinhaltet die gesamte<br />

Waldfläche unabhängig von Eigentumsarten und dient der Darstellung und Beschreibung der<br />

besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes. Die Waldfunktionenkartierung ist<br />

eine Stichtagsinventur und erfolgt im Maßstab 1:25.000. Dabei werden alle, sich ggf. überlagernde,<br />

besonderen Schutz- und/oder Erholungsfunktionen einer Waldfläche ohne die Erstellung<br />

einer Rangfolge erfasst. Waldfunktionen werden grundsätzlich in Funktionen mit einem<br />

speziellen Schutzstatus, d.h. Funktionen, die kraft eines Gesetzes bestehen bzw. durch<br />

eine Rechtsvorschrift förmlich festgesetzt wurden und in Funktionen ohne speziellen Schutz-<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

status, d.h. Wald mit Funktionen von besonderer Bedeutung differenziert (siehe dazu nachfolgende<br />

Tabelle 1). Gegenwärtig werden in der Waldfunktionenkartierung in sieben Themenbereichen<br />

insgesamt 28 Waldfunktionen mit und 21 Waldfunktionen ohne einen speziellen<br />

Schutzstatus dargestellt bzw. ausgewiesen.<br />

Nach § 7 Satz 1 SächsWaldG haben die Träger öffentlicher Vorhaben bei Planungen und<br />

Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, sowohl die Funktionen<br />

des Waldes als auch die Waldfunktionskarte nach den §§ 1 und 6a SächsWaldG zu berücksichtigen.<br />

Darüber hinaus ist der Wald so zu bewirtschaften, dass seine Funktionen gemäß<br />

§ 1 Nr. 1 SächsWaldG stetig und auf Dauer erfüllt werden (Nachhaltigkeit). Für alle<br />

Waldflächen mit einem speziellen Schutzstatus gilt zudem der damit verbundene rechtliche<br />

Schutz.<br />

Tabelle 1 Gliederung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes<br />

1. Boden<br />

2. Wasser<br />

3. Luft<br />

4. Natur<br />

Wald mit gesetzlich vorgegebenen Funktionen<br />

(Schutzgebiete)<br />

förmlich festgesetzt<br />

Anlagenschutzwald<br />

Straßenschutzwald<br />

Wasserschutzgebiet<br />

Heilquellenschutzgebiet<br />

Überschwemmungsgebiet<br />

(1)<br />

Wald mit besonderer Hochwasserschutzfunktion<br />

Hochwasserentstehungsgebiet<br />

Wasserschutzwald<br />

Klimaschutzwald<br />

Immissionsschutzwald<br />

Lärmschutzwald<br />

Nationalpark<br />

Natura 2000<br />

Fauna-Flora-Habitat<br />

Gebiet)<br />

Vogelschutzgebiet<br />

Gebiet)<br />

Naturschutzgebiet<br />

Naturdenkmale<br />

Gebilde)<br />

Naturwaldzelle<br />

Wald mit besonderer Biotopschutzfunktion<br />

(FFH-<br />

(SPA-<br />

(Fläche;<br />

Schutzwald in Schutzgebieten<br />

Wildschutzgebiet<br />

per Gesetz bestehend<br />

Bodenschutzwald<br />

Wald mit besonderer Anlagenschutzfunktion<br />

Überschwemmungsgebiet<br />

(2)<br />

Geschütztes Biotop<br />

Wald mit Funktionen von besonderer<br />

Bedeutung<br />

Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion<br />

Wald mit besonderer Wasserschutzfunktion<br />

Wald mit besonderer lokalen Klimaschutzfunktion<br />

Wald mit besonderer regionalen Klimaschutzfunktion<br />

Wald mit besonderer Immissionsschutzfunktion<br />

Wald mit besonderer Lärmschutzfunktion<br />

Restwaldfläche in waldarmer Region<br />

Wald auf Renaturierungsfläche<br />

Wald mit besonderer Generhaltungsfunktion<br />

Forstsaatgutbestand<br />

Wald für Forschung und Lehre<br />

Wald mit besonderer Brandschutzfunktion<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Wald mit gesetzlich vorgegebenen Funktionen<br />

(Schutzgebiete)<br />

förmlich festgesetzt<br />

per Gesetz bestehend<br />

Wald mit Funktionen von besonderer<br />

Bedeutung<br />

5. Landschaft<br />

6. Kultur<br />

7. Erholung<br />

Landschaftsschutzgebiet<br />

Biosphärenreservat<br />

Denkmalschutzgebiet<br />

Grabungsschutzgebiet<br />

Archäologisches Reservat<br />

Erholungswald<br />

Naturpark<br />

Kulturdenkmal<br />

das Landschaftsbild prägender Wald<br />

Wald mit besonderer Sichtschutzfunktion<br />

Wald mit besonderer Denkmalschutzfunktion<br />

Dokumentationsfläche<br />

Waldbauform<br />

historischer<br />

Wald mit besonderer Erholungsfunktion<br />

– Intensitätsstufe I<br />

Wald mit besonderer Erholungsfunktion<br />

– Intensitätsstufe II<br />

Quelle: Freistaat Sachsen Staatsbetrieb Sachsenforst, Waldfunktionenkartierung, Dezember 2010, S. 8<br />

Um den Suchraum für Potenzialgebiete für Windenergieanlagen zu vergrößern werden zukünftig<br />

nicht mehr pauschale Abstandszonen um den Wald als Ausschlusskriterium angesehen.<br />

Darüber hinaus wird auch Wald ohne besondere Funktion, d.h. Wald, der nicht durch<br />

eine Funktion mit besonderer Bedeutung entsprechend der Waldfunktionskartierung charakterisiert<br />

ist, in diesen Suchraum mit einbezogen.<br />

Um den räumlichen Umgriff des Waldes mit Funktionen von besonderer Bedeutung zu ermitteln,<br />

wurde in einem ersten Schritt mit Hilfe der aktuellen Waldfunktionenkartierung die flächenhaften<br />

Waldgebiete ohne einen speziellen Schutzstatus (zu den Funktionen siehe Tabelle<br />

1 rechte Spalte) ermittelt und im Verhältnis zum Waldbestand entsprechend § 2<br />

SächsWaldG dargestellt (siehe Karte 2). Dabei bleibt die in einigen Waldfunktionen erfolgte<br />

räumliche Übernahme von Gebieten des LEP 2003 (Wald mit besonderer Hochwasserschutzfunktion<br />

bzw. besonderer regionaler Klimaschutzfunktion sowie Restwaldfläche in<br />

waldarmer Region) unberücksichtigt. Da im Entwurf des LEP 2012 eine Darstellung dieser<br />

landesweiten Schwerpunkte der Waldmehrung gegenwärtig nicht mehr beinhaltet ist, sind<br />

die bisher durch diese Schwerpunkte verfolgten Zielstellungen einer späteren Einzelfallprüfung<br />

vorbehalten.<br />

In einem zweiten Schritt wurden die flächenhaften Waldgebiete mit einem speziellen Schutzstatus<br />

(gesetzlich vorgegebene Funktion) erfasst und ebenfalls als hartes Ausschlusskriterium<br />

eingestellt. Für gesetzlich vorgegebenen Funktionen nach dem Sächsischen Waldgesetz<br />

(Bodenschutzwald sowie Naturwaldzellen entsprechend § 29 Abs. 1 bzw. 3 SächsWaldG) erfolgt<br />

dies in diesem Verfahrensschritt.<br />

Bodenschutzwald dient insbesondere der Sicherung von erosionsgefährdeten Standorten vor<br />

Erosion durch Wasser, Wind, Steinschlag und Bodenkriechen. Dementsprechend wird dieser<br />

auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf rutschgefährdeten Hängen sowie felsigen<br />

oder flachgründigen Steilhängen ausgewiesen. Entsprechend seiner Bedeutung ist<br />

Bodenschutzwald so zu behandeln, dass eine standortgerechte ausreichende Bestockung<br />

erhalten bleibt und die rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist (§ 29 Abs. 4 SächsWaldG).<br />

Naturwaldzellen dienen dem Schutz und der Erforschung sowie der Dokumentation repräsentativer,<br />

naturnaher Waldgesellschaften sowie den Belangen des Biotop- und Artenschutzes.<br />

In ihnen ist eine Bewirtschaftung unzulässig.<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Für gesetzlich vorgegebenen Funktionen außerhalb des Waldgesetzes (z. B. spezieller<br />

Schutzstatus nach Naturschutzrecht) erfolgt dies in Zusammenhang mit der Ermittlung der<br />

Anforderungen des flächenbezogenen Naturschutzes (siehe Kap. 4.2.1.8) oder des besonderen<br />

Artenschutzes (siehe Kap. 4.2.2.1).<br />

Über die in den beiden o.g. Schritten erfolgte flächenhafte Bestimmung von harten Tabukriterien<br />

des Waldes hinaus ist die noch nicht vorgenommene Beachtung der Waldfunktionen mit<br />

linien- und punkthafter Ausprägung einer späteren Einzelfallprüfung vorbehalten.<br />

Unabhängig der oben angewendeten Methodik ist für die Umwandlung von Wald in eine andere<br />

Nutzungsart eine Genehmigung erforderlich (siehe § 8 Abs. 1 SächsWaldG). Soweit für<br />

eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine anderweitige Nutzung festgesetzt werden soll,<br />

prüft die Forstbehörde ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Waldumwandlung<br />

vorliegen und erteilt, sowie diese in Aussicht gestellt werden kann, eine Umwandlungserklärung<br />

(siehe § 9 Abs. 1 und 2 SächsWaldG).<br />

Der Plangeber des regionalen Windenergiekonzeptes hat mit der Ausweisung von VREG<br />

Wind die Inanspruchnahme der vorrangigen Nutzung innerhalb der Gebiete auch rechtlich<br />

sicherzustellen. Unbeschadet des ausschließlichen Wortlautes von § 9 Abs. 1 SächsWaldG<br />

in Bezug auf einen Bauleitplan ist es somit zwingend erforderlich, bei Ausweisung von VREG<br />

Wind im Wald (zumindest) diese Umwandlungserklärung durch die Forstbehörde auch aufgrund<br />

der Festlegung im <strong>Regionalplan</strong> zu erteilen (und nicht nur in Aussicht zu stellen). Umstritten<br />

ist unter Beachtung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsWaldG hingegen, inwieweit bereits<br />

eine erteilte Umwandlungserklärung oder aber doch erst die Umwandlungsgenehmigung (§ 8<br />

Abs. 1 SächsWaldG) für die Sicherstellung der vorrangigen Nutzung ausreichend ist.<br />

Durch das harte Tabukriterium Wald wird in der Region eine Fläche von 110.937 ha eingenommen.<br />

Dies entspricht einem Flächenanteil von 17 % an der Gesamtfläche der Region.<br />

4.2.1.3 Einrichtungen, Trassen und Leitungen der technischen Infrastruktur<br />

Eine Vielzahl von Gründen spricht dafür, VREG Wind insbesondere auch entlang an Standorten<br />

von vorhandenen Infrastrukturen auszuweisen. Dazu gehören u. a. die technische Vorbelastung<br />

der Standorte, der i. d. R. geringere Erschließungsaufwand, die Möglichkeit der<br />

Bündelung von Infrastrukturen sowie die Vermeidung von zusätzlicher Freiraumzerschneidung<br />

und von Zusatzbelastungen durch die zu errichtenden Windenergieanlagen.<br />

Allgemein sind für bauliche Anlagen und insbesondere damit auch für Windenergieanlagen<br />

zu Einrichtungen, Trassen und Leitungen der technischen Infrastruktur regelmäßig gesetzliche<br />

Mindestabstände einzuhalten. Einen Überblick über die Abstandswerte zu Einrichtungen,<br />

Trassen und Leitungen der technischen Infrastruktur gibt die nachfolgende Tabelle 2.<br />

Neben den bestehenden gesetzlich bestimmten Werten und der Bandbreite aus den Unterlagen<br />

der Bund-Länder-Initiative Windenergie (BLIW 2012) sind darin auch die derzeit gültigen<br />

Abstandswerte der rechtsgültigen Regionalpläne unserer Region und der sächsischen<br />

Nachbarverbände enthalten. Auffällig ist, dass sowohl in Bezug auf die einzelnen Bundesländer<br />

als auch auf die verschiedenen Infrastrukturtypen eine Vielfalt an Abstandsregelungen<br />

existieren. Teilweise fehlen bundes- bzw. landesweite Regelungen auch völlig (siehe dazu<br />

Bahnlinien und Leitungen in Tabelle 2).<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Tabelle 2<br />

Abstandswerte zu Einrichtungen, Trassen und Leitungen der technischen<br />

Infrastruktur (Abstand in m)<br />

Technische Infrastruktur<br />

gesetzlich<br />

bestimmte<br />

Werte<br />

RPV<br />

C-E<br />

RPV<br />

SWS<br />

RPV<br />

WS<br />

RPV<br />

OE/OE<br />

Bayern<br />

Entwurf<br />

LEP<br />

2012<br />

Bandbreite<br />

Werte BLIW<br />

PV RC<br />

neu<br />

Bundesautobahnen 40 200 100 250 250 150 40<br />

Autobahnkreuze<br />

Anschlussstellen<br />

300 300<br />

Bundesstraßen 20 100 100 100 100 150 20<br />

Staatsstraßen 20 20<br />

Kreisstraßen 20 100 100 100 100 150 20<br />

alle Straßen 15-300<br />

Bahnstrecken elektrifiziert 150 100 250 150 150<br />

Bahnstrecken nicht elektr. 100 100 100<br />

alle Bahnlinien 50-200 50<br />

Hochspannungsfreileitung 200 200 200 150 150 100-400 100<br />

Produktenleitungen 60 200 50<br />

Ferngasleitungen 100 50<br />

Im Rahmen des regionalen Windenergiekonzeptes sieht der Plangeber die Werte entsprechend<br />

der rechten Spalte der Tabelle 2 als harte Tabukriterien an. Diese beachten die gesetzlich<br />

zwingend vorgeschriebenen Mindestforderungen bzw. orientieren sich, soweit gesetzliche<br />

Vorgaben überhaupt fehlen unter Beachtung der Anforderungen aus Kap. 1.2.2 am<br />

unteren Ende der bundesweiten Bandbreite des entsprechenden Infrastrukturtyps um bei<br />

wirklich harten Tabuzonen zu bleiben.<br />

Soweit wie nachfolgend dargestellt, die Errichtung von baulichen Anlagen in Abständen die<br />

größer als die in der Tabelle 2 und in diesem Konzept verwendeten Mindestabstände sind<br />

dem Erlaubnis- oder Zustimmungsvorbehalt unterliegen, muss die zuständige Genehmigungsbehörde<br />

diese Erlaubnis bzw. Zustimmung zumindest in Aussicht stellen (wenn nicht<br />

sogar pauschal erteilen). Ansonsten sind, da der Plangeber des regionalen Windenergiekonzeptes<br />

mit der Ausweisung von VREG Wind die Inanspruchnahme der vorrangigen Nutzung<br />

innerhalb der Gebiete auch rechtlich sicherzustellen, die Abstände entsprechend anzupassen.<br />

Durch das harte Tabukriterium Einrichtungen, Trassen und Leitungen der technischen Infrastruktur<br />

wird in der Region eine Fläche von 60.023 ha eingenommen. Dies entspricht einem<br />

Flächenanteil von 9,2 % an der Gesamtfläche der Region.<br />

a) Bundesautobahnen und Bundesstraßen<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom<br />

31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, dürfen längs der Bundesfernstraßen<br />

nicht errichtet werden:<br />

1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und<br />

bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden<br />

Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren<br />

Rand der befestigten Fahrbahn,<br />

2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke<br />

bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen<br />

unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs.<br />

Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.<br />

Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften<br />

notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde,<br />

wenn<br />

1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter<br />

und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden<br />

Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen<br />

vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder<br />

anders genutzt werden sollen,<br />

2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden<br />

Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder<br />

Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich<br />

geändert oder anders genutzt werden sollen.<br />

Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach<br />

Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften<br />

bleiben unberührt.<br />

b) Staatsstraßen und Kreisstraßen<br />

Gemäß § 24 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom<br />

21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Sächsischen<br />

Standortegesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) dürfen außerhalb der zur Erschließung<br />

der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten längs der<br />

Staatsstraßen oder Kreisstraßen nicht errichtet werden:<br />

1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand<br />

der befestigten Fahrbahn,<br />

2. bauliche Anlagen, die über Zufahrten an Staatsstraßen oder Kreisstraßen unmittelbar<br />

oder mittelbar angeschlossen werden sollen.<br />

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs.<br />

Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.<br />

Gemäß § 24 Abs. 2 SächsStrG bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften<br />

notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn<br />

1. bauliche Anlagen längs der Staatsstraßen oder Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung<br />

der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten in<br />

einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn<br />

errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,<br />

2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden<br />

Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen oder<br />

Kreisstraßen über Zufahrten unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich<br />

geändert oder anders genutzt werden sollen.<br />

Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach der<br />

Bauordnung zustimmungsbedürftig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften<br />

bleiben unberührt.<br />

c) Bahnstrecken elektrifiziert und nicht elektrifiziert<br />

Im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;<br />

1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

S. 1884) geändert worden ist, sind im § 4 Sicherheitspflichten und Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes<br />

geregelt.<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 AEG sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und<br />

die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem<br />

Zustand zu halten. Sie sind auch verpflichtet, an Maßnahmen des Brandschutzes und der<br />

Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.<br />

Gemäß § 4 Abs. 6 AEG obliegen Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen<br />

und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der<br />

Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes auf Grund anderer<br />

Gesetze und Verordnungen ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt.<br />

Konkrete Abstandsforderungen sind im AEG nicht enthalten. Das Eisenbahn-Bundesamt<br />

(EBA) hat mit Rundschreiben vom 18. November 1999 eine Abstandsempfehlung von WEA<br />

zu Bahntrassen von 2 WEA-Rotordurchmessern empfohlen, was bei heutigen 2 bis 3 MW-<br />

Anlagen etwa 150 bis 200 m entsprechen würde. Die damaligen Mindestabstände sollten<br />

verhindern, dass Fahrfreileitungen durch Nachluftturbulenzen der Rotoren in Schwingungen<br />

geraten. Bei den heutigen Anlagenhöhen ist diese Beeinflussung erheblich geringer, weil die<br />

Turbulenzen die deutlich niedrigeren Fahrleitungen der Bahn (ca. 5 m) und die Bahnstromleitungen<br />

(max. 15 m) nicht mehr erreichen und damit dieses Argument für die einzuhaltenden<br />

Mindestabstände zu Bahntrassen heute sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist<br />

(BMU 2009). Für die Richtfunkstrecke beiderseits des Schienenweges sollen 35 m freigehalten<br />

werden.<br />

Im regionalen Windenergiekonzept wird von einer Abstandszone von 50 m von Windenergieanlagen<br />

zu allen gewidmeten Bahnlinien als hartes Tabukriterium ausgegangen. Dies<br />

stellt eine Orientierung an der Untergrenze der Bandbreite nach der BLIW (2012) dar.<br />

d) Hochspannungsfreileitungen<br />

Gesetzliche Regelungen zu Abständen zu Hochspannungsfreileitungen gibt es nicht.<br />

Frühere Studien, die Abstände wissenschaftlich untersuchten und dabei die von den WEA-<br />

Rotoren ausgehenden Nachlaufströmungen einbezogen, gingen von einem Abstand von einem<br />

Rotordurchmesser d (bei gedämpften Leiterseilen) und 3 d bei nicht gedämpften Leiterseilen<br />

aus. Der Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V. (VDEW) übernahm diese Ergebnisse<br />

Ende der 90er Jahre in seine Materialien. Durch die weitere Entwicklung hin zu immer höheren<br />

WEA, die die Höhe der Leiterseilebene deutlich überschreiten, überschneiden sich die<br />

Einflussbereiche jedoch immer weniger, so dass wegen der geringeren Turbulenzen auch<br />

ein geringerer Abstand als d möglich ist. Die Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik<br />

Informationstechnik (DKE) im Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) und der Verband<br />

der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) sind u. a. zuständig für die Erarbeitung<br />

von Normen zur Errichtung von Freileitungen aller Spannungen und deren Leiter.<br />

Auf europäischer Ebene ist die Erstellung einer neuen Norm zur Errichtung von Freileitungen<br />

über 1 kV abgeschlossen worden. Die Einarbeitung in das nationale Normenwerk ist in Arbeit,<br />

die Veröffentlichung wird bis spätestens November 2013 erfolgen. Die beiden bisherigen<br />

Normen für Freileitungen von 1 kV bis einschließlich 45 kV und für Freileitungen über 45<br />

kV wurden zusammengeführt und aktuelle Themen berücksichtigt. Anfang 2013 ist die Veröffentlichung<br />

eines Norm-Entwurfs der im nationalen Arbeitsgremium beschlossenen Überarbeitung<br />

der nationalen normativen Festlegungen für Freileitungen bis einschließlich 45 kV<br />

geplant, um die Öffentlichkeit über die Arbeiten der letzten beiden Jahre zu informieren. Dabei<br />

wurden die bisherigen Ergänzungen der Norm für Freileitungen über 45 kV integriert und<br />

neue Erkenntnis eingearbeitet (Windlasten, Eislasten, Anforderungen an Holzmaste usw.).<br />

Es ist beabsichtigt, die durch die Einspruchsberatung gewonnenen Ergebnisse in die gemeinsamen<br />

nationalen normativen Festlegungen des neuen Normenteils einzuarbeiten. Die<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Veröffentlichung dieses Norm-Entwurfs ist für Ende 2013/Anfang 2014 geplant. Bis dahin<br />

wird im regionalen Windenergiekonzept von einer Abstandszone von 100 m von Windenergieanlagen<br />

zu allen Hochspannungsfreileitungen als hartes Tabukriterium ausgegangen.<br />

Dies stellt eine Orientierung an GATZ (2009) sowie an der Untergrenze der Bandbreite nach<br />

der BLIW (2012) dar.<br />

4.2.1.4 Still- und Fließgewässer<br />

Gewässer bedürfen aufgrund ihrer vielfältigen ökologischen und Erholungsfunktionen sowohl<br />

im Bereich der offenen Wasserflächen als auch im Uferbereich und im weiteren Umfeld eines<br />

besonderen Schutzes vor Beeinträchtigungen.<br />

Die entsprechenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009<br />

(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S.<br />

95) geändert worden ist, erlauben in vielen Fällen die Umsetzung in Landesrecht, weshalb<br />

nachfolgend zumeist auf die Bestimmungen des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG)<br />

vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz<br />

2013/2014 vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) verwiesen wird.<br />

Nach § 50 Abs. 1 SächsWG sind die Uferbereiche und Randstreifen der Gewässer einschließlich<br />

ihres Bewuchses zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante<br />

liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle<br />

die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische<br />

Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre, bei gestauten<br />

Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen<br />

Pegelbeobachtungen zur Verfügung, bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen,<br />

die zu verwenden sind.<br />

Nach § 50 Abs. 2 SächsWG schließt sich an das Ufer landwärts ein zehn Meter, innerhalb<br />

von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an.<br />

Entsprechend § 50 Abs. 3 Nr. 1 b SächsWG ist in Anwendung von § 38 Abs. 4 WHG in diesen<br />

Gewässerrandstreifen die Errichtung von baulichen Anlagen soweit sie nicht standortgebunden<br />

oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind und damit auch von Windenergieanlagen<br />

verboten.<br />

Im regionalen Windenergiekonzept wird deshalb von einer Abstandszone von 10 m vom Ufer<br />

als hartes Tabukriterium ausgegangen.<br />

Durch das harte Tabukriterium Still- und Fließgewässer wird in der Region eine Fläche von<br />

9.823 ha eingenommen. Dies entspricht einem Flächenanteil von 1,5 % an der Gesamtfläche<br />

der Region.<br />

4.2.1.5 Wasser- und Heilwasserschutzgebiete<br />

Nach § 48 Abs. 1 (SächsWG) wird die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen<br />

zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG auf die unteren Wasserbehörden<br />

übertragen. Die unteren Wasserbehörden können Regelungen zur Kennzeichnung<br />

und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den Träger der<br />

öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen.<br />

Anstelle von Verboten und Nutzungsbeschränkungen können Handlungspflichten angeordnet<br />

werden, wenn und soweit dadurch für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von<br />

Grundstücken im Wasserschutzgebiet keine weitergehenden wirtschaftlichen Nachteile entstehen.<br />

In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten,<br />

Nutzungsbeschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden,<br />

dass im Einzelfall überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern<br />

oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung zulässt. Nach Abs. 2 kön-<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

nen die Wasserschutzgebiete in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt<br />

werden.<br />

Trinkwasserschutzgebiete sollen gemäß § 48 Abs. 3 SächsWG in die weitere Schutzzone<br />

(TWSZ 3), die engere Schutzzone (TWSZ 2) und die Fassungszone (TWSZ 1) unterteilt<br />

werden. Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen,<br />

insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen,<br />

die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, gewährleisten.<br />

Die engere Schutzzone soll insbesondere den Schutz vor Verunreinigungen sowie vor sonstigen<br />

Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer geringen Entfernung zur Gewinnungsanlage<br />

gefährlich sind. Die Fassungszone soll die Fassungsanlage und ihre unmittelbare<br />

Umgebung vor jeglicher Verunreinigung und Beeinträchtigung schützen. Dabei geht es<br />

hierbei nicht nur um die Vorsorge für Havariefälle (mögliche Verunreinigung z. B. durch Öl),<br />

sondern auch um die Vermeidung von Eingriffen in den Boden und damit in die Grundwasser<br />

überdeckenden Schichten.<br />

Die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen, wozu WEA gehören, ist nach den allgemeingültigen<br />

Richtlinien des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) in<br />

den Zonen I und II nicht gestattet (Arbeitsblätter W 101 und W 102 Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete;<br />

Teil 1 Schutzgebiete für Grundwasser und Teil 2 Schutzgebiete für Talsperren).<br />

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter<br />

Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG wird nach § 46 Abs. 3 SächsWG ebenfalls auf die unteren<br />

Wasserbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit der zuständigen<br />

Gesundheitsbehörde erlassen. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG und § 48 SächsWG gelten<br />

entsprechend. Damit gelten bei Heilwasserschutzgebieten die gleichen Anforderungen in<br />

den jeweiligen Schutzzonen wie bei Trinkwasserschutzgebieten.<br />

Im regionalen Windenergiekonzept werden deshalb alle Zonen I und II der rechtskräftig festgesetzten<br />

Wasser- und Heilwasserschutzgebiete als hartes Tabukriterium beachtet.<br />

Durch das harte Tabukriterium Wasser- und Heilwasserschutzgebiete wird in der Region eine<br />

Fläche von 22.376 ha eingenommen. Dies entspricht einem Flächenanteil von 3,4 % an<br />

der Gesamtfläche der Region.<br />

4.2.1.6 Hochwasserschutz<br />

Die bisherigen Vorschriften zum Hochwasserschutz (u. a. Hochwasserschutzgesetz von<br />

2005) wurden in Abschnitt 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) überführt. Gleichzeitig<br />

wurden die Vorgaben der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie von 2007 in nationales<br />

Recht umgesetzt. Als fortgeltendes Landesrecht sind insbesondere die §§ 99, 99a, 100,<br />

100b, 100c bis 100h Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) zu nennen.<br />

Nach § 99 Abs. 2 SächsWG sind durch die zuständigen Behörden bei Planungen und bei der<br />

Ausführung bestimmter Vorhaben Möglichkeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung<br />

des natürlichen Rückhaltevermögens zu berücksichtigen (vorbeugender Hochwasserschutz).<br />

Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung und Verbesserung der<br />

Leistungsfähigkeit von Retentionsflächen und Überschwemmungsgebieten, die Vermeidung<br />

oder der Rückbau von Bodenversiegelungen, die Versickerung von Niederschlagswasser,<br />

die Renaturierung von Gewässern und sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, den Abfluss<br />

des Niederschlagswassers zu vermindern.<br />

Nach § 73 Abs.1 WHG haben die zuständigen Behörden das Hochwasserrisiko zu bewerten<br />

und danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete) zu bestimmen.<br />

Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses<br />

mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesund-<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

heit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte. Gemäß<br />

Abs. 5 sind die Hochwasserrisiken bis zum 22. Dezember 2011 zu bewerten. Die Bewertung<br />

ist nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. Dezember 2010<br />

1. nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass<br />

ein mögliches signifikantes Risiko für ein Gebiet besteht oder als wahrscheinlich gelten<br />

kann und eine entsprechende Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder<br />

2. Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie Risikomanagementpläne gemäß<br />

§ 75 erstellt oder ihre Erstellung beschlossen haben. Nach Abs. 6 sind die Risikobewertung<br />

und die Bestimmung der Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen<br />

und Maßnahmen nach Abs. 5 bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle<br />

sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei ist den voraussichtlichen<br />

Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Es ist davon auszugehen, dass die sächsischen Hochwasserschutzkonzepte diese Anforderungen<br />

grundsätzlich erfüllen.<br />

Nach § 74 Abs. 1 WHG haben die zuständigen Behörden für die Risikogebiete Gefahrenkarten<br />

und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, zu erstellen. Zur<br />

Klarstellung ergänzt § 99b Abs. 4 SächsWG, dass die Erstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten<br />

nach § 74 WHG und die Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG<br />

den Trägern der Unterhaltungslast nach § 70 Abs. 1 (SächsWG) obliegt. Dabei erfassen<br />

nach § 74 Abs. 2 WHG die Gefahrenkarten die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen<br />

überflutet werden:<br />

1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen,<br />

2. Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall<br />

mindestens 100 Jahre),<br />

3. soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit.<br />

Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind gemäß Abs. 6 bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen.<br />

Alle Karten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen<br />

und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Es ist davon auszugehen, dass die sächsischen<br />

Hochwasserschutzkonzepte diese Anforderungen grundsätzlich erfüllen.<br />

Nach § 75 Abs. 1 WHG haben die zuständigen Behörden für die Risikogebiete auf der<br />

Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne zu erstellen. Die<br />

Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG obliegt den Trägern der Unterhaltungslast<br />

nach § 70 Abs. 1 (SächsWG). Diese dienen gemäß Abs. 2 dazu, die nachteiligen<br />

Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer<br />

Wahrscheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten mindestens von einem Extremereignis<br />

ausgehen, zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist. Die Pläne legen<br />

für die Risikogebiete angemessene Ziele für das Risikomanagement fest. Die Risikomanagementpläne<br />

sind gemäß Abs. 6 bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen. Alle Pläne sind<br />

bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der voraussichtlichen<br />

Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko zu überprüfen<br />

und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Es ist davon auszugehen, dass die sächsischen<br />

Hochwasserschutzkonzepte diese Anforderungen grundsätzlich erfüllen.<br />

Nach § 76 Abs. 2 WHG setzt die Landesregierung durch Rechtsverordnung<br />

1. innerhalb der Risikogebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis<br />

statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und<br />

_________________________________________________________________________________<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete<br />

fest. Nach § 77 WHG sind die Überschwemmungsgebiete in<br />

ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten.<br />

§ 100 Abs. 2 SächsWG bekräftigt, dass die Gelände zwischen Ufern und Deichen sowie<br />

Hochwasserrückhalteräume von Talsperren und Rückhaltebecken sowie Flutungspolder als<br />

Überschwemmungsgebiete gelten. Die Herstellung oder wesentliche Änderung eines Flutungspolders<br />

bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. § 100 Abs. 2 SächsWG ergänzt,<br />

dass Gebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet<br />

festgesetzt sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür<br />

erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten sind. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu<br />

sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern.<br />

Gemäß § 78 WHG ist in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten u a. die Errichtung<br />

oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt.<br />

Im regionalen Windenergiekonzept werden deshalb festgesetzte Überschwemmungsgebiete<br />

pauschal als hartes Tabukriterium für die Errichtung von WEA beachtet.<br />

Darüber hinaus sind nach § 100b SächsWG auch noch Hochwasserentstehungsgebiete zu<br />

berücksichtigen. Hochwasserentstehungsgebiete sind nach § 100 b Abs. 1 SächsWG Gebiete,<br />

insbesondere in den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in denen bei Starkniederschlägen<br />

oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten<br />

können, die zu einer Hochwassergefahr in den Fließgewässern und damit zu einer erheblichen<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die obere Wasserbehörde<br />

setzt die Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung fest. Nach § 100 b<br />

Abs. 2 SächsWG ist in Hochwasserentstehungsgebieten das natürliche Wasserversickerungs-<br />

und Wasserrückhaltevermögen zu erhalten und zu verbessern. Insbesondere sollen<br />

in Hochwasserentstehungsgebieten die Böden so weit wie möglich entsiegelt und geeignete<br />

Gebiete aufgeforstet werden. Gemäß § 100 b Abs. 3 SächsWG bedürfen im Hochwasserentstehungsgebiet<br />

folgende Vorhaben der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde:<br />

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen einschließlich Nebenanlagen<br />

und sonstiger zu versiegelnder Flächen nach § 35 BauGB ab einer zu versiegelnden<br />

Gesamtfläche von 1.000 m²,<br />

2. der Bau neuer Straßen,<br />

3. die Umwandlung von Wald,<br />

4. die Umwandlung von Grün- in Ackerland.<br />

Nach § 100 b Abs. 5 SächsWG ist in Hochwasserentstehungsgebieten die Ausweisung neuer<br />

Baugebiete nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder<br />

das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt oder die<br />

Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald o-<br />

der den Bau technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet<br />

angemessen kompensiert wird.<br />

Bei der Errichtung von WEA ist davon auszugehen, dass einschließlich der für die Nutzung<br />

der Windenergieanlagen zuständigen Infrastruktur regelmäßig eine Fläche von mehr als<br />

1.000 m² Fläche versiegelt wird. Insofern steht die Errichtung von WEA in Hochwasserentstehungsgebieten<br />

unter dem Genehmigungsvorbehalt durch die zuständige Wasserbehörde.<br />

Soweit unter Beachtung der in Kapitel 1.2.2 enthaltenen Ausführungen nicht pauschal eine<br />

Genehmigung von WEA in Hochwasserentstehungsgebieten erteilt (oder zumindest durch<br />

die zuständige Wasserbehörde in Aussicht gestellt werden kann), sind Hochwasserentstehungsgebiete<br />

pauschal als harte Tabukriterien für die Errichtung von WEA zu beachten.<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Durch das harte Tabukriterium Hochwasserschutz wird in der Region eine Fläche von 15.452<br />

ha eingenommen. Dies entspricht einem Flächenanteil von 2,4 % an der Gesamtfläche der<br />

Region.<br />

4.2.1.7 Luftverkehr und Landesverteidigung<br />

Gemäß § 18a Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5.<br />

Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, dürfen Bauwerke nicht errichtet werden,<br />

wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt<br />

für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme<br />

der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen<br />

gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt<br />

seine Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit.<br />

Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen können die Luftfahrtbehörden<br />

gemäß § 17 LuftVG bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige<br />

Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um<br />

den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden<br />

genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich).<br />

Nach § 14 Abs.1 LuftVG darf außerhalb des Bauschutzbereichs die für die Erteilung einer<br />

Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100<br />

Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen.<br />

Das Gleiche gilt nach Abs. 2 für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen<br />

oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100<br />

Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um<br />

die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer<br />

Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die<br />

Höhe des Flughafenbezugspunktes.<br />

In der Region existieren Bauschutzbereiche für die Verkehrslandeplätze Auerbach/Vogtl.,<br />

Chemnitz-Jahnsdorf, Großrückerswalde und Zwickau und den Sonderlandeplatz Langhennersdorf.<br />

Die räumliche Ausprägung dieser Bauschutzbereiche ist dem Verband gegenwärtig<br />

nicht bekannt. Unter Beachtung von §§ 14 und 17 LuftVG und in Anlehnung an die bisherige<br />

Planungspraxis und an GATZ (2009) wird deshalb gegenwärtig im Windenergiekonzept eine<br />

Abstandszone von 1.000 m zu den Landeplätzen als hartes Tabukriterium verwendet.<br />

Entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 Schutzbereichsgesetz bedarf die Errichtung von baulichen<br />

Anlagen innerhalb von Schutzbereichen der Genehmigung. Diese darf nur versagt werden,<br />

soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist. Windenergieanlagen<br />

als bauliche Anlagen stehen dem Zweck eines militärischen Schutzbereichs regelmäßig<br />

entgegen. Deshalb werden die in der Region vorhandenen Schutzbereiche der Bundeswehr<br />

[Standortübungsplätze Gelobtland und Dreibrüderhöhe (Marienberg) und Standortübungsplätze<br />

Altenhain und Dittersbach (Frankenberg)] pauschal als harte Tabuzone im regionalen<br />

Windenergiekonzept beachtet. Der darüber hinaus bestehende militärische Interessenbereich<br />

für die Radarführungsanlage Gleina (Freistaat Thüringen) unter Beachtung der in Kap.<br />

1.2.2 enthaltenen Ausführungen im Einzelfall zu betrachten.<br />

Durch das harte Tabukriterium Luftverkehr und Landesverteidigung wird in der Region eine<br />

Fläche von 4.877 ha eingenommen. Dies entspricht einem Flächenanteil von 0,7 % an der<br />

Gesamtfläche der Region.<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

4.2.1.8 Naturschutz<br />

In diesem Kapitel wird ausschließlich der sich aus den naturschutzrechtlichen Anforderungen<br />

ergebende Gebietsschutz von bestimmten Teilen von Natur und Landschaft betrachtet. Die<br />

Beachtung der sich aus dem besonderen Artenschutz ergebenden Anforderungen des Naturschutzrechts<br />

in Bezug auf die Errichtung von WEA sind hingegen in Kap. 4.2.2.1 und<br />

4.2.2.2 dargestellt.<br />

Nach § 20 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.<br />

2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert<br />

worden ist, wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens<br />

10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.<br />

Teile von Natur und Landschaft können nach § 20 Abs. 2 BNatSchG geschützt werden<br />

1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,<br />

2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,<br />

3. als Biosphärenreservat,<br />

4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,<br />

5. als Naturpark,<br />

6. als Naturdenkmal oder<br />

7. als geschützter Landschaftsbestandteil<br />

und sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbundes (§ 20 Abs. 3<br />

BNatSchG)<br />

Naturschutzgebiete sind gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete,<br />

in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen<br />

Teilen erforderlich ist<br />

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder<br />

Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,<br />

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder<br />

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.<br />

Nach Abs. 2 sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,<br />

Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile<br />

oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.<br />

Im Regionalen Windenergiekonzept werden deshalb die rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebiete<br />

als harte Tabuzonen angesehen.<br />

Alle weiteren nach § 20 Abs. 2 Nr. 4-7 BNatSchG geschützten Teile von Natur- und Landschaft<br />

(Landschaftsschutzgebiete, Naturpark, Naturdenkmal, geschützte Landschaftsbestandteile)<br />

sowie die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [Natura 2000 Gebiete bzw.<br />

Fauna- Flora- Habitat (FFH)- Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete (SPA- Gebiete)]<br />

werden nicht pauschal als harte Tabuzonen bestimmt. Sie sind entsprechend ihrer Erklärung<br />

zur Unterschutzstellung und in Abhängigkeit des darin enthaltenen Schutzgegenstandes und<br />

Schutzzweckes bzw. Erhaltungszieles und der für die Erreichung dieser dazu notwendigen<br />

Ge- und Verbote im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.<br />

Durch das harte Tabukriterium Naturschutz wird in der Region eine Fläche von 7.503 ha eingenommen.<br />

Dies entspricht einem Flächenanteil von 1,2 % an der Gesamtfläche der Region.<br />

4.2.1.9 Bergbau<br />

Als harte Tabuzonen für den Belang des Bergbaus über Tage sind Bereiche, für die zugelassene<br />

bergrechtliche Betriebspläne (fakultative sowie obligatorische Rahmenbetriebspläne,<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Hauptbetriebspläne, Abschlussbetriebspläne) gemäß § 52 Bundesberggesetz (BBergG) vorhanden<br />

sind sowie Baubeschränkungsgebiete nach § 107 BBergG anzusehen und dementsprechend<br />

zu beachten. Baubeschränkungsgebiete sind dabei im Regelfall deckungsgleich<br />

mit den zugelassenen Rahmenbetriebsplänen. Der rechtliche Ausschlussgrund einer Windenergienutzung<br />

ergibt sich dabei aus dem öffentlichen Belang der Gewinnung von Rohstoffen,<br />

die im Falle zugelassener bergrechtlicher Betriebspläne auch ausreichend konkret sind,<br />

um Windenergieanlagen als privilegiertem Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB<br />

entgegenzustehen.<br />

Von dieser Regelung ausgenommen wurden die beiden großen Sanierungsgebiete der<br />

WISMUT (Pöhla, Schlema-Alberoda) mit einer Flächengröße von jeweils mehr als 20 km²,<br />

für die jeweils Abschlussbetriebspläne vorliegen. Aufgrund ihrer Spezifik und der Tatsache,<br />

dass es sich dabei nicht um Flächen für die Rohstoffgewinnung handelt, soll hier eine Einzelfallprüfung<br />

wie nachfolgend für die untertägigen Lagerstätten dargestellt, erfolgen.<br />

Eine Einzelfallprüfung ist bei untertägigen Lagerstätten und hierfür zugelassenen Betriebsplänen<br />

erforderlich. Diese sind dahingehend zu prüfen, inwieweit durch die untertägige Gewinnung<br />

ggf. die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen an der Oberfläche<br />

ausgeschlossen sein könnte. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn durch Erschließung,<br />

Tageszugänge, Bergsenkungen oder Sprengerschütterungen der gemeinsame Betrieb<br />

nicht vereinbar wäre. Diese Prüfung hat durch die zuständigen Behörden zu erfolgen.<br />

Dem gegenüber stehen Bergbauberechtigungen nach §§ 6 bis 9 BBergG, denen kein zugelassener<br />

Betriebsplan zugrunde liegt, ebenso wie Grundstücke, in denen grundeigene Bodenschätze<br />

vorhanden sind, der Errichtung von Windenergieanlagen nicht pauschal entgegen.<br />

Der Gewinnungsberechtigte hat hier noch keinen Anspruch darauf, seine Gewinnungsberechtigung<br />

durch spätere Errichtung eines Gewinnungsbetriebs tatsächlich im vollen Umfang<br />

ausnutzen zu können. Dementsprechend ist der allgemeine öffentliche Belang der Rohstoffsicherung<br />

noch nicht konkret genug, um im Sinne einer harten Tabuzone der Ausweisung<br />

von Gebieten zur Nutzung der Windenergie entgegenzustehen.<br />

Die Geltungsbereiche der im Rahmen der bauordnungs-, wasser-, immissions- und naturschutzrechtlichen<br />

Verfahren für die Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen erteilten<br />

Genehmigungen, sind ebenfalls als harte Tabukriterien zu beachten. Die Abgrenzungen<br />

dieser Geltungsbereiche liegen dem Verband gegenwärtig allerdings weder flächendeckend,<br />

noch vollständig und aktuell vor. Unabhängig ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf die flächenhafte<br />

Vergrößerung des möglichen Ausschlussgebietes, bleiben diese deshalb vorerst<br />

unbeachtet. Allerdings sind die Angaben im Rahmen der Beteiligung bei der Ausarbeitung<br />

des Planentwurfes nach § 6 Abs. 1 SächsLPlG insbesondere durch die jeweiligen Genehmigungsbehörden<br />

zu ergänzen.<br />

Über die Geltungsbereiche der zugelassenen Betriebspläne sowie der Baubeschränkungsgebiete<br />

hinaus wurde entsprechend dem Vorschlag von GATZ (2009) zudem eine Abstandszone<br />

von 30 m berücksichtigt.<br />

Durch das harte Tabukriterium Bergbau wird in der Region eine Fläche von 4.064 ha eingenommen.<br />

Dies entspricht einem Flächenanteil von 0,6 % an der Gesamtfläche der Region.<br />

4.2.2 Bestimmung von weichen Tabuzonen<br />

In Abgrenzung zu den harten Tabuzonen/Kriterien sind die weichen Tabuzonen/Kriterien<br />

durch das durch den Plangeber im Planungsprozess anzuwendende Abwägungsgebot entsprechend<br />

§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG bestimmt. Danach sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne<br />

die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene<br />

erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander sowie bei der<br />

Festlegung von Zielen der Raumordnung abschließend abzuwägen. Dem Planungsträger ist<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

es somit gestattet, bestimmte Räume aus Gründen, die nicht zwingend tatsächlicher<br />

und/oder rechtlicher Natur sein müssen, die von ihm aus (regional)planerischen Überlegungen<br />

heraus aber für die Nutzung von Windenergie nicht in Anspruch genommen werden sollen,<br />

von vornherein für die Nutzung von Windenergie außer Betracht zu lassen (= regionaler /<br />

regionalplanerischer Gestaltungsspielraum).<br />

Unabhängig der in Kap. 4 dargestellten Planungsmethodik und der grundsätzlichen Schwierigkeiten<br />

bei der Unterscheidung von harten und weichen Tabuzonen/Kriterien (siehe dazu<br />

Kap. 1.2.2) liegt entsprechend § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine Beeinträchtigung öffentlicher<br />

Belange insbesondere (auch dann) vor, wenn Belange des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder auch die natürlichen Eigenart<br />

der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild<br />

verunstaltet wird. Diese Belange haben eine eigenständige Bedeutung neben den entsprechenden<br />

fachgesetzlichen Vorschriften zu Naturschutz und Landschaftspflege sowie<br />

Denkmalschutz auf der Ebene des Bundes und des Landes.<br />

Darüber hinaus stehen in Bezug auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

neben dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, deren Gebietsschutz<br />

durch die Bestimmungen des Kapitels 4 BNatSchG vermittelt wird, die artenschutzrechtlichen<br />

Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG.<br />

Die Schwierigkeit der Abgrenzung dieser Kriterien ergibt sich insbesondere daraus, dass<br />

diese nicht aufgrund fachgesetzlich bestimmter Schutzgebietsabgrenzungen oder Abstandsnormen<br />

(pauschal) ermittelt werden können. Die besondere Schwierigkeit bei der Zuordnung<br />

der Tabuzonen/Kriterien in die Kategorien hart oder weich besteht in der Bestimmung und<br />

Unterscheidung ihres in Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bzw. § 44 Abs. 1<br />

BNatSchG tatsächlich bestehenden harten Teils (Erfüllung gesetzlicher Verbotstatbestände)<br />

einerseits und ihres regionalplanerischen Gestaltungsspielraums andererseits sowie insgesamt<br />

in der Bestimmung der räumlichen Ausprägung dieser Kriterien und ihrer Teile in der<br />

Region. Hier ist eine spezifische fachrechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich. Angesicht<br />

des Erfordernisses der Sicherstellung der vorrangigen Nutzung in den auszuweisenden<br />

VREG Wind durch den Plangeber hat diese Prüfung jedoch zwingend auch im Rahmen des<br />

Regionalen Windenergiekonzeptes zu erfolgen.<br />

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Zuordnung bei diesen Kriterien noch nicht abschließend<br />

vorgenommen werden kann, werden diese vorerst in den nachfolgenden Kapiteln unter<br />

der Rubrik weiche Tabuzonen/Kriterien geführt. Soweit sich in der Weiterarbeit des Regionalen<br />

Windenergiekonzeptes jedoch herausstellt, dass diese Kriterien tatsächlich ganz bzw.<br />

auch teilweise die Merkmale von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bzw. auch § 44 Abs. 1<br />

BNatSchG erfüllen, sind sie bzw. ihre als hartes Tabu zu klassifizierenden Teile zukünftig jedoch<br />

auch als harte Kriterien zu beachten.<br />

Um die gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Zuordnung der harten und weichen<br />

Tabuzonen/Kriterien auch graphisch zu verdeutlichen, wurde in der Karte der Potenzialgebiete<br />

eine unterschiedliche farbige Darstellung gewählt.<br />

4.2.2.1 Besonderer Artenschutz<br />

Der Gebietsschutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft wurde im Rahmen des regionalen<br />

Windenergiekonzeptes bereits im Kap. 4.2.1 durch die pauschale Beachtung von<br />

Wald-, Wasser- und Naturschutzgebieten berücksichtigt. Unabhängig davon bestehen entsprechend<br />

des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 BNatSchG jedoch<br />

noch weitere Schutzanforderungen in Gestalt der Zugriffs- bzw. Störungsverbote für wild lebende<br />

Tiere der besonders geschützten Arten bzw. der streng geschützten Arten und der europäischen<br />

Vogelarten. Insofern ist für diese Tiere bzw. Arten eine artenschutzrechtliche Prüfung<br />

auf der regionalen Ebene durchzuführen.<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Zugriffsverbot<br />

Der Tatbestand einer Verletzung oder Tötung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt<br />

erst dann vor, wenn sich das Risiko einer Verletzung oder Tötung durch ein Vorhaben aufgrund<br />

der besonderen Umstände, z. B. der Konstruktion des Vorhabens, der topographischen<br />

Verhältnisse oder der Biologie der betroffenen Arten, signifikant erhöht. Unvermeidbare<br />

betriebsbedingte Tötungen oder Verletzungen einzelner Individuen bei der Planung und<br />

Zulassung von öffentlichen Infrastruktur- und privaten Bauvorhaben fallen dementsprechend<br />

als Verwirklichung sozialadäquater Risiken nicht unter den Verbotstatbestand (BT- Drs.<br />

16/5199, S. 21 und 16/12274, S. 70 f.). Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Verbotstatbestandes<br />

sind zudem die Maßnahmen der Risikovermeidung und -verminderung mit einzubeziehen.<br />

Störungsverbot<br />

Als eine Störung ist jede zwanghafte Einwirkung auf das natürliche Verhalten von Tieren,<br />

insbesondere durch akustische und optische Reize anzusehen. Die Annahme einer Störung<br />

setzt die Feststellung voraus, welche Arten auf konkrete Störwirkungen wie Lärm oder visuelle<br />

Störreize bei der Balz, während des Brütens und der Aufzucht von Jungen negativ reagieren.<br />

Die Erheblichkeitsschwelle der Störung ist auf die Entwicklung des Erhaltungszustandes<br />

der lokalen Population zu beziehen. Entsprechend der Gesetzesbegründung umfasst<br />

eine lokale Population diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen<br />

einer Art, die in einem für die Lebens-(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlichfunktionalen<br />

Zusammenhang stehen (BT-Drs. 16/5100, S. 21). Die Bestimmung der Abgrenzung<br />

dieser Habitate und Aktivitätsbereiche ist dabei bei Arten mit einer punktuellen oder<br />

zerstreuten Verbreitung bzw. bei Arten mit lokalen Dichtezentren durch die Orientierung an<br />

eher kleinräumigen Landschaftseinheiten (z. B. Grünlandkomplexen, Waldgebieten, Bachläufen)<br />

möglich. Bei Arten mit einer flächigen Verbreitung sowie bei revierbildenden Arten mit<br />

großen Aktionsräumen kann die lokale Population jedoch auch auf naturräumliche Landschaftseinheiten<br />

bezogen werden.<br />

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist dann anzunehmen, wenn sich infolge<br />

der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population nicht nur unerheblich<br />

oder nicht nur vorübergehend verringert. Bei seltenen Arten kann dies bereits dann<br />

der Fall sein, wenn die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit<br />

einzelner Individuen vermindert werden.<br />

Die artenschutzrechtliche Prüfung auf der regionalen Ebene wurde für Vögel und Fledermäuse<br />

und somit für Arten, die in besonderem Maße durch die Errichtung von WEA beeinträchtigt<br />

werden können, in den Kapiteln 4.2.2.1.1 bzw. 4.2.2.1.2 (Bestimmung der Gebiete<br />

mit besonderer avifaunistischer Bedeutung bzw. mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse)<br />

durchgeführt. Bei dieser Prüfung wurden dabei die nachfolgend aufgeführten allgemeinen<br />

Anforderungen an eine artenschutzrechtliche Prüfung beachtet.<br />

Der grundsätzlich individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Prüfung verlangt<br />

zwar Ermittlungen, die es gestatten, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbote zu<br />

prüfen. Die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars ist dabei jedoch nicht geboten. Vielmehr<br />

ist, soweit z.B. bestimmte Vegetationsstrukturen Rückschlüsse auf die artspezifische<br />

Ausstattung von Gebieten zulassen, auch eine Beschränkung auf repräsentative Daten zulässig.<br />

Die fachgerechte Beurteilung, wann ein Tötungs- oder Verletzungsrisiko „signifikant“<br />

erhöht ist, lässt sich dabei im strengen Sinne jedoch nicht „beweisen“, sondern unterliegt einer<br />

wertenden Betrachtung. Da in Planverfahren zu treffende Entscheidungen prognostische<br />

Elemente enthalten und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte<br />

Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren zur Ermittlung dieser Maßstäbe fehlen,<br />

kann im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung bei Kenntnislücken und Prognoseunsicherheiten<br />

mit Analogieschlüssen und worst-case-Betrachtungen gearbeitet werden. Dabei<br />

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in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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steht den zuständigen Behörden hinsichtlich der Bestandserfassung und -bewertung eine<br />

naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (= Vorrecht der Einschätzung) zu (BVerwG,<br />

Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 5.08 und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Oktober 2011<br />

– 2 L 6/09).<br />

Entsprechend § 5 Abs. 1 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) sind die Grundlagen<br />

und Inhalte der Landschaftsplanung für das Gebiet jeder Planungsregion als Fachbeitrag<br />

zusammenhängend darzustellen. Die Inhalte der Landschaftsplanung werden entsprechend<br />

§ 5 Abs. 2 SächsNatSchG nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen<br />

und Maßnahmen in den <strong>Regionalplan</strong> aufgenommen, sowie sie zur Koordinierung von<br />

Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung<br />

gesichert werden können. Im Übrigen werden sie den Plänen als Anlage beigefügt.<br />

Die Regionalpläne übernehmen nach § 5 Abs. 4 SächsNatSchG damit zugleich die Funktion<br />

der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die<br />

sächsischen Planungsverbände sind somit auch Fachplanungsträger für die Erarbeitung,<br />

Begründung und kartographische Darstellung von regional konkretisierten Zielen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege einschließlich der für ihre Verwirklichung erforderlichen<br />

Maßnahmen (§§ 4 und 7 SächsNatSchG).<br />

Aufgrund dieser gesetzlich zugewiesenen Fachaufgaben von Natur und Landschaft an den<br />

Planungsträger des Regionalen Windenergiekonzeptes wird davon ausgegangen, dass dem<br />

Planungsverband Region Chemnitz auch eine eigenständige Einschätzungsprärogative bei<br />

der artenschutzrechtlichen Prüfung in Zusammenhang mit der Erstellung des Konzeptes zukommt.<br />

Unabhängig dieser eigenständigen Einschätzungsprärogative werden die weiteren<br />

zuständigen Fachbehörden für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes [Untere Naturschutzbehörden,<br />

Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)] im Rahmen<br />

der Beteiligung an der Ausarbeitung jedoch explizit um eine besonderes intensive Prüfung<br />

der Kategorisierung der harten/weichen Tabuzonen/Kriterien und der Bestimmung der<br />

räumlichen Ausprägung dieser Tabuzonen/Kriterien in Zusammenhang mit dem besonderen<br />

Artenschutz gebeten.<br />

4.2.2.1.1 Gebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung (Karte 3)<br />

Zur Ermittlung und Beachtung der artenschutzrechtlichen Tatbestände der Avifauna in Zusammenhang<br />

mit dem Zugriffs- und Störungsverbot wurde ein regionsweites Gutachten<br />

durch die Bearbeiter igc Ingenieurgruppe Chemnitz GbR und Herrn Jens Hering, Untere Naturschutzbehörde<br />

Landkreis Zwickau zur Auswahl, Abgrenzung und inhaltliche Kennzeichnung<br />

von Gebieten mit besonderer avifaunistischer Bedeutung in der Region Chemnitz erstellt.<br />

Der Abschluss der Arbeiten zum Gutachten erfolgte im Oktober 2012.<br />

Den fachlichen und methodischen Ausgangspunkt für die Untersuchungen bildete das bereits<br />

2003 durch das damalige Staatliche Umweltfachamt Chemnitz, Abteilung Naturschutz<br />

für das Gebiet der Altregion Chemnitz-Erzgebirge erarbeitete Gutachten zu Gebieten mit besonderer<br />

Bedeutung für den Vogelschutz. Als wesentliche fachliche Grundlagen im Rahmen<br />

der erneuten Untersuchungen wurden die aktuellen Vorkommensdaten und gezielt zusammengefassten<br />

Mitteilungen (Beobachtungsdaten) der auf diesem Gebiet tätigen Fachspezialisten<br />

verwendet.<br />

Ziel des Gutachtens war es, die Abgrenzung von Habitaten und Aktivitätsbereichen der<br />

Avifauna unter Beachtung von kleinräumigen Landschaftseinheiten im Sinne einer lokalen<br />

Population (= Gebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung) auf der regionalen Ebene<br />

vorzunehmen. Neben dieser Abgrenzung wurden für jedes Gebiet Datenblätter mit den Charakteristika<br />

und wertbestimmenden Merkmalen (u.a. zu den avifaunistischen Haupt- und Nebenfunktionen,<br />

zur Bedeutungsstufe regional/überregional und zum Vorkommen wertbe-<br />

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stimmender Arten qualitativ/teilweise quantitativ) erarbeitet. Gegenwärtig wird die Veröffentlichung<br />

des Gutachtens vorbereitet.<br />

In Zusammenhang mit der Abgrenzung der Gebiete wurden unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen<br />

Bedeutung als Brut- und Nahrungshabitat bzw. als Zug- und Rastgebiet<br />

nachfolgende verschiedene Gebietstypen (siehe Tabelle 3) definiert.<br />

Tabelle 3<br />

Gebietstypen und ihre dominanten avifaunistischen Bedeutungen<br />

dominante avifaunistische Bedeutung<br />

Gebietstyp<br />

Brut / Nahrung Zug / Rast<br />

Tallebensräume × ×<br />

Standgewässerlebensräume × ×<br />

Waldlebensräume ×<br />

Offenlandlebensräume / Brut ×<br />

Offenlandlebensräume / Brut + Rast × ×<br />

Offenlandlebensräume / Rast ×<br />

Lebensräume hoher avifaunistischer Vielfalt × ×<br />

Europäische Vogelschutzgebiete × ×<br />

Brutplätze ausgewählter Arten ×<br />

Tallebensräume repräsentieren den Komplex der an Fließgewässer, typische Auenbiotope<br />

oder an die i.d.R. steileren und relativ naturnahen Leitewälder der Talhänge gebundenen<br />

Brutvogelvorkommen. Talräume der Flüsse und größeren Bäche sind darüber hinaus für bestimmte<br />

Arten bevorzugte Zug- und Rastkorridore und auch Leitlinien für z.B. Nahrungsflüge<br />

oder Flüge zu Rast- bzw. Schlafplätzen. Die Standgewässerlebensräume umfassen neben<br />

der Wasserfläche selbst auch Uferzonen und benachbarte terrestrische Rastflächen für gewässerorientierte<br />

Vogelarten. Waldlebensräume schließen fallweise funktional damit im Zusammenhang<br />

zu betrachtende Waldumgebungszonen und auch weiteres waldbezogenes<br />

Offenland mit ein. Bei den eigentlichen Offenlandlebensräumen wird zwischen den Funktionstypen<br />

„Brut“, „Rast“ sowie „Brut und Rast“ unterschieden. Auch hier können untergeordnet<br />

halboffene und bewaldete Bereiche integriert sein. Lebensräume hoher avifaunistischer<br />

Vielfalt sind komplex wertvoll, ohne dass einzelne Funktionen klar dominieren.<br />

In Europäischen Vogelschutzgebieten (Special Protected Areas - SPA) als europaweit<br />

nach einheitlichen Standards ausgewählten und geschützten Gebieten entsprechend Artikel<br />

3 der Vogelschutzrichtlinie (kodifizierte Fassung RL 2009/147/EG über die Erhaltung der<br />

wildlebenden Vogelarten - Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom 26. Januar 2010, S.<br />

7 ff.) sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebiete die nötigen Erhaltungs- oder<br />

Wiederherstellungsmaßnahmen für die Pflege und Gestaltung der Lebensräume der Vogelarten<br />

zu gewährleisten sowie zerstörte Lebensstätten wiederherzustellen oder Lebensstätten<br />

auch neu zu schaffen. Einzeln erfasst wurden außerdem Brutplätze ausgewählter besonders<br />

empfindlicher Arten (Schwarzstorch, Weißstorch, Uhu, Schleiereule).<br />

Ausgehend von einer für das Gebiet der Region Chemnitz aktualisierten Artenliste der in der<br />

Region vorkommenden europäischen Brut- und Rastvogelarten (siehe nachfolgende Tabellen<br />

4 und 5) wurde zunächst eine Auswahl der für die Untersuchung relevanten Vogelarten<br />

(graue Markierung der wertgebenden Brut- bzw. Rastvögel) getroffen. Bei dieser Auswahl<br />

wurden dabei die jeweilige besondere spezifische Störempfindlichkeit, der allgemeine Gefährdungsgrad,<br />

der internationale und nationale Schutzstatus sowie die regionale Repräsentanz<br />

der jeweiligen Art berücksichtigt.<br />

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in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Tabelle 4 Wertgebende Brutvogelarten für die Auswahl und Abgrenzung von Gebieten<br />

mit besonderer avifaunistischer Bedeutung und ihre bevorzugten Lebensräume<br />

Deutscher Name<br />

Wissenschaftlicher Name<br />

Offenland Wald Standgewässer Fließgewässer<br />

BPl NR BPl NR BPl NR BPl NR<br />

Höckerschwan Cygnus olor ● ● ●<br />

Schnatterente Anas strepera ● ●<br />

Krickente Anas crecca ● ● ●<br />

Knäkente Anas querquedula ● ●<br />

Tafelente Aythya ferina ● ●<br />

Reiherente Aythya fuligula ● ● ● ●<br />

Wachtel Coturnix coturnix ● ●<br />

Rebhuhn Perdix perdix ● ●<br />

Birkhuhn Tetrao tetrix ● ● ● ●<br />

Auerhuhn Tetrao urogallus ● ●<br />

Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis ● ●<br />

Haubentaucher Podiceps cristatus ● ●<br />

Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis ● ●<br />

Rohrdommel Botaurus stellaris ● ●<br />

Zwergdommel Ixobrychus minutus ● ●<br />

Graureiher Ardea cinerea ● ● ● ● ● ●<br />

Weißstorch Ciconia ciconia (●) ● ●<br />

Schwarzstorch Ciconia nigra ● ● ●<br />

Wespenbussard Pernis apivorus ● ● ●<br />

Wiesenweihe Circus pygargus ● ●<br />

Rohrweihe Circus aeruginosus ● ● ● ●<br />

Habicht Accipiter gentilis ● ● ● ● ●<br />

Sperber Accipiter nisus ● ● ● ● ●<br />

Rotmilan Milvus milvus ● ● ●<br />

Schwarzmilan Milvus migrans ● ● ● ●<br />

Baumfalke Falco subbuteo ● ● ● ●<br />

Wanderfalke Falco peregrinus ● ● ●<br />

Wasserralle Rallus aquaticus ● ● ● ●<br />

Wachtelkönig Crex crex ● ●<br />

Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana ● ● ● ●<br />

Teichhuhn Gallinula chloropus ● ●<br />

Kiebitz Vanellus vanellus ● ● ● ●<br />

Flussregenpfeifer Charadrius dubius ● ● ● ● ● ●<br />

Waldschnepfe Scolopax rusticola ● ●<br />

Bekassine Gallinago gallinago ● ● ●<br />

Flussuferläufer Actitis hypoleucos ● ● ● ●<br />

Waldwasserläufer Tringa ochropus ● ● ● ● ●<br />

Lachmöwe Larus ridibundus ● ● ● ●<br />

Hohltaube Columba oenas ● ● ●<br />

Turteltaube Streptopelia turtur ● ● ●<br />

Kuckuck Cuculus canorus ● ● ● ● ●<br />

Schleiereule Tyto alba (●) ●<br />

Raufußkauz Aegolius funereus ● ●<br />

Steinkauz Athene noctua ● ●<br />

Sperlingskauz Glaucidium passerinum ● ●<br />

Uhu Bubo bubo ● ● ● ● ●<br />

Ziegenmelker Caprimulgus europaeus ● ● ●<br />

Eisvogel Alcedo atthis ● ● ● ●<br />

Wendehals Jynx torquilla ● ● ● ●<br />

Grauspecht Picus canus ● ●<br />

Grünspecht Picus viridis ● ● ●<br />

Schwarzspecht Dryocopus martius ● ●<br />

Mittelspecht Dendrocopos medius ● ●<br />

Kleinspecht Dryobates minor ● ●<br />

Neuntöter Lanius collurio ● ● ● ●<br />

Raubwürger Lanius excubitor ● ● ● ●<br />

Tannenhäher Nucifraga caryocatactes ● ●<br />

Saatkrähe Corvus frugilegus ● ●<br />

Kolkrabe Corvus corax ● ● ●<br />

Beutelmeise Remiz pendulinus ● ● ● ●<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Deutscher Name<br />

Wissenschaftlicher Name<br />

Offenland Wald Standgewässer Fließgewässer<br />

BPl NR BPl NR BPl NR BPl NR<br />

Sumpfmeise Parus palustris ● ●<br />

Heidelerche Lullula arborea ● ● ● ●<br />

Uferschwalbe Riparia riparia ● ● ● ● ●<br />

Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix ● ●<br />

Schlagschwirl Locustella fluviatilis ● ●<br />

Rohrschwirl Locustella luscinioides ● ●<br />

Schilfrohrsänger Acrocephalus schoenobaenus ● ●<br />

Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceus ● ●<br />

Sperbergrasmücke Sylvia nisoria ● ●<br />

Wasseramsel Cinclus cinclus ● ●<br />

Ringdrossel Turdus torquatus ● ●<br />

Zwergschnäpper Ficedula parva ● ●<br />

Braunkehlchen Saxicola rubetra ● ●<br />

Schwarzkehlchen Saxicola rubicola ● ●<br />

Nachtigall Luscinia megarhynchos ● ●<br />

Blaukehlchen Luscinia svecica ● ● ● ●<br />

Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus ● ● ● ●<br />

Steinschmätzer Oenanthe oenanthe ● ●<br />

Wiesenpieper Anthus pratensis ● ●<br />

Wiesenschafstelze Motacilla flava ● ●<br />

Karmingimpel Carpodacus erythrinus ● ●<br />

Grauammer Emberiza calandra ● ●<br />

Ortolan Emberiza hortulana ● ●<br />

Erläuterungen: BPl – Brutplatz NR – Nahrungsraum (●) – Lebensraum mit eingeschränkter Bedeutung<br />

grau markiert = wertgebender Brutvogel<br />

unmarkiert = Brutvogel mit Zusatzinformation (untergeordnete Berücksichtigung bei Gebietsauswahl und -begrenzung)<br />

Tabelle 5<br />

Wertgebende Rastvogelarten für die Auswahl und Abgrenzung von<br />

Gebieten mit besonderer avifaunistischer Bedeutung und ihre<br />

bevorzugten Rasträume<br />

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Offenland<br />

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Standgewässer<br />

Fließgewässer<br />

Höckerschwan Cygnus olor ● ● ●<br />

Singschwan Cygnus cygnus ● ●<br />

Saatgans Anser fabalis ●<br />

Blässgans Anser albifrons ●<br />

Brandgans Tadorna tadorna ●<br />

Schnatterente Anas strepera ●<br />

Pfeifente Anas penelope ●<br />

Krickente Anas crecca ● ●<br />

Stockente Anas platyrhynchos ● ●<br />

Spießente Anas acuta ● ●<br />

Knäkente Anas querquedula ●<br />

Löffelente Anas clypeata ●<br />

Kolbenente Netta rufina ●<br />

Tafelente Aythya ferina ● ●<br />

Moorente Aythya nyroca ●<br />

Reiherente Aythya fuligula ● ●<br />

Bergente Aythya marila ●<br />

Eiderente Somateria mollisima ●<br />

Eisente Clangula hyemalis ●<br />

Trauerente Melanitta nigra ●<br />

Samtente Melanitta fusca ●<br />

Schellente Bucephala clangula ● ●<br />

Zwergsäger Mergus albellus ● ●<br />

Mittelsäger Mergus serrator ● ●<br />

Gänsesäger Mergus merganser ● ●<br />

Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis ● ●<br />

Haubentaucher Podiceps cristatus ●<br />

Rothalstaucher Podiceps grisegena ●<br />

Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis ●<br />

Ohrentaucher Podiceps auritus ● ●<br />

Sterntaucher Gavia stellata ●<br />

Schlafplatz<br />

Sonstige


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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Offenland<br />

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Standgewässer<br />

Fließgewässer<br />

Schlafplatz<br />

Prachtaucher Gavia arctica ●<br />

Eistaucher Gavia immer ●<br />

Kormoran Phalacrocorax carbo ● ● ●<br />

Rohrdommel Botaurus stellaris ●<br />

Zwergdommel Ixobrychus minutus ●<br />

Silberreiher Casmerodius albus ● ● ● ●<br />

Graureiher Ardea cinerea ● ● ● ●<br />

Schwarzstorch Ciconia nigra ● ●<br />

Weißstorch Ciconia ciconia ● ●<br />

Fischadler Pandion haliaetus ●<br />

Wespenbussard Pernis apivorus ●<br />

Kornweihe Circus cyaneus ●<br />

Wiesenweihe Circus pygargus ●<br />

Rohrweihe Circus aeruginosus ● ●<br />

Rotmilan Milvus milvus ● ●<br />

Schwarzmilan Milvus migrans ● ● ●<br />

Raufußbussard Buteo lagopus ●<br />

Mäusebussard Buteo buteo ●<br />

Merlin Falco columbarius ●<br />

Rotfußfalke Falco vespertinus ●<br />

Wanderfalke Falco peregrinus ●<br />

Kranich Grus grus ●<br />

Wasserralle Rallus aquaticus ●<br />

Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana ●<br />

Teichhuhn Gallinula chloropus ● ●<br />

Blässhuhn Fulica atra ● ●<br />

Kiebitzregenpfeifer Pluvialis squatarola ●<br />

Goldregenpfeifer Pluvialis apricaria ● ●<br />

Kiebitz Vanellus vanellus ● ●<br />

Flussregenpfeifer Charadrius dubius ● ●<br />

Sandregenpfeifer Charadrius hiaticula ●<br />

Mornellregenpfeifer Charadrius morinellus ●<br />

Regenbrachvogel Numenius phaeopus ● ●<br />

Großer Brachvogel Numenius arquata ● ●<br />

Uferschnepfe Limosa limosa ●<br />

Pfuhlschnepfe Limosa lapponica ●<br />

Waldschnepfe Scolopax rusticola ●<br />

Zwergschnepfe Lymnocryptes minimus ● ● ●<br />

Doppelschnepfe Gallinago media ● ●<br />

Bekassine Gallinago gallinago ● ● ●<br />

Odinshühnchen Phalaropus lobatus ●<br />

Flussuferläufer Actitis hypoleucos ● ●<br />

Dunkler Wasserläufer Tringa erythropus ●<br />

Rotschenkel Tringa totanus ●<br />

Grünschenkel Tringa nebularia ●<br />

Waldwasserläufer Tringa ochropus ● ●<br />

Bruchwasserläufer Tringa glareola ●<br />

Kampfläufer Philomachus pugnax ● ●<br />

Sanderling Calidris alba ●<br />

Zwergstrandläufer Calidris minuta ●<br />

Temminckstrandläufer Calidris temminckii ●<br />

Sichelstrandläufer Calidris ferruginea ●<br />

Alpenstrandläufer Calidris alpina ●<br />

Zwergmöwe Larus minutus ●<br />

Lachmöwe Larus ridibundus ● ●<br />

Schwarzkopfmöwe Larus melanocephalus ●<br />

Sturmmöwe Larus canus ● ●<br />

Mantelmöwe Larus marinus ● ●<br />

Silbermöwe Larus argentatus ● ●<br />

Mittelmeermöwe Larus michahellis ● ●<br />

Steppenmöwe Larus cachinnans ● ●<br />

Heringsmöwe Larus fuscus ● ●<br />

Zwergseeschwalbe Sternula albifrons ●<br />

Raubseeschwalbe Sterna caspia ●<br />

Weißbart-Seeschwalbe Chlidonias hybridus ●<br />

Weißflügel-Seeschwalbe Chlidonias leucopterus ●<br />

Sonstige


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Offenland<br />

Standgewässer<br />

Fließgewässer<br />

Schlafplatz<br />

Trauerseeschwalbe Chlidonias niger ●<br />

Flussseeschwalbe Sterna hirundo ●<br />

Küstenseeschwalbe Sterna paradisaea ●<br />

Hohltaube Columba oenas ● ●<br />

Ringeltaube Columba palumbus ● ●<br />

Turteltaube Streptopelia turtur ●<br />

Waldohreule Asio otus ●<br />

Sumpfohreule Asio flammeus ● ●<br />

Eisvogel Alcedo atthis ● ●<br />

Raubwürger Lanius excubitor ●<br />

Dohle Coloeus monedula ● ●<br />

Saatkrähe Corvus frugilegus ● ●<br />

Kolkrabe Corvus corax ●<br />

Beutelmeise Remiz pendulinus ●<br />

Feldlerche Alauda arvensis ●<br />

Heidelerche Lullula arborea ●<br />

Ohrenlerche Eremophila alpestris ●<br />

Uferschwalbe Riparia riparia ● ●<br />

Rauchschwalbe Hirundo rustica ● ● ●<br />

Mehlschwalbe Delichon urbicum ● ● ●<br />

Bartmeise Panurus biarmicus ●<br />

Feldschwirl Locustella naevia ● ●<br />

Rohrschwirl Locustella luscinoides ●<br />

Schilfrohrsänger Acrocephalus schoenobaenus ●<br />

Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris ● ●<br />

Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus ●<br />

Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceus ●<br />

Sperbergrasmücke Sylvia nisoria ● ●<br />

Star Sturnus vulgaris ●<br />

Misteldrossel Turdus viscivorus ●<br />

Ringdrossel Turdus torquatus ●<br />

Wacholderdrossel Turdus pilaris ●<br />

Rotdrossel Turdus iliacus ●<br />

Braunkehlchen Saxicola rubetra ●<br />

Schwarzkehlchen Saxicola rubicola ●<br />

Blaukehlchen Luscinia svecica ●<br />

Steinschmätzer Oenanthe oenanthe ●<br />

Brachpieper Anthus campestris ●<br />

Wiesenpieper Anthus pratensis ● ●<br />

Bergpieper Anthus spinoletta ● ●<br />

Wiesenschafstelze Motacilla flava ● ●<br />

Thunbergschafstelze Motacilla thunbergi ● ●<br />

Bachstelze Motacilla alba ● ● ●<br />

Buchfink Fringilla coelebs ●<br />

Bergfink Fringilla montifringilla ●<br />

Gimpel Pyrrhula pyrrhula ●<br />

Fichtenkreuzschnabel Loxia curvirostra ●<br />

Grünfink Carduelis chloris ●<br />

Erlenzeisig Carduelis spinus ●<br />

Stieglitz Carduelis carduelis ●<br />

Bluthänfling Carduelis cannabina ●<br />

Berghänfling Carduelis flavirostris ●<br />

Birkenzeisig Carduelis flammea ●<br />

Schneeammer Plectrophenax nivalis ●<br />

Goldammer Emberiza citrinella ●<br />

Ortolan Emberiza hortulana ●<br />

Rohrammer Emberiza schoeniclus ● ●<br />

Sonstige<br />

Erläuterungen:<br />

Hinweis:<br />

grau markiert = wertgebender Rastvogel<br />

unmarkiert = Rasttvogel mit Zusatzinformation (untergeordnete Berücksichtigung bei Gebietsauswahl und -begrenzung)<br />

Für die Auswahl und Abgrenzung von Gebieten mit besonderer avifaunistischer Bedeutung sind die gekennzeichneten bevorzugten<br />

Rasträume maßgeblich. In Einzelfällen (Star, Waldohreule) betrifft das nur die Schlafplätze.<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Der Abgrenzung der Gebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung lagen somit unter<br />

Beachtung der Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG insgesamt strenge<br />

Maßstäbe zu Grunde. Einer weitergehenden Betrachtung im Einzelfall bedürfen darüber hinaus<br />

die unmittelbar auf einen Brutplatz bezogenen Bereiche der wertgebenden Arten, soweit<br />

sich diese außerhalb der abgegrenzten Gebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung<br />

befinden. Nur örtlich bedeutsame, unbeständige oder unsicher belegte Vorkommensgebiete<br />

wurden im Gutachten bzw. bei der Bestimmung der Gebiete nicht berücksichtigt.<br />

Die Darstellung der Abgrenzung der ermittelten Gebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung<br />

differenziert nach den unterschiedlichen Gebietstypen erfolgt in Karte 3.<br />

Durch das Tabukriterium Gebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung wird in der Region<br />

eine Fläche von 195.765 ha eingenommen. Dies entspricht einem Flächenanteil von<br />

30 % an der Gesamtfläche der Region.<br />

4.2.2.1.2 Gebiete mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse (Karte 4)<br />

Zur Ermittlung und Beachtung der artenschutzrechtlichen Tatbestände der Fledermäuse in<br />

Zusammenhang mit dem Zugriffs- und Störungsverbot wurde im Auftrag des Planungsverbandes<br />

Region Chemnitz ein regionsweites Gutachten durch Fachbearbeiter des Landratsamtes<br />

Mittelsachsen (Frau Dr. Ursula Heinrich, Frau Franziska Streich, Referat Unmweltfachaufgaben)<br />

erarbeitet. Die Erarbeitung des Gutachtens erfolgte unter Begleitung einer<br />

projektbezogenen Arbeitsgruppe. Mitglieder dieser Arbeitsgruppe waren weitere Artspezialisten<br />

von anderen Unteren Naturschutzbehörden der Landratsämter der Region sowie des<br />

LfULG. Der Abschluss der Arbeiten erfolgte im Oktober 2012.<br />

Das Ziel der Untersuchung bestand in der Abgrenzung von Gebieten mit besonderer Bedeutung<br />

für Fledermäuse auf der Ebene der Region. Den Ausgangspunkt bildeten dabei die derzeitigen<br />

Kenntnisse über Vorkommen, Verbreitung und Gefährdung von Fledermäusen in der<br />

Planungsregion (siehe Tabelle 6), den Habitatansprüchen dieser Arten und der aktuelle Wissensstand<br />

zum Konfliktrisiko der Arten gegenüber Windenergieanlagen.<br />

Tabelle 6<br />

Häufigkeit und Gefährdung der in der Planungsregion Chemnitz vorkommenden<br />

Fledermausarten<br />

Deutscher Name<br />

Wissenschaftlicher Name<br />

Rote Liste<br />

Sachsen<br />

BRD<br />

FFH<br />

II/IV<br />

Häufigkeit in der Region Chemnitz<br />

Abendsegler Nyctalus noctula 3 V IV seltener<br />

Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii R 2 II/IV sehr selten<br />

Braunes Langohr Plecotus auritus V V IV häufiger<br />

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 3 G IV seltener; auf tiefere Lagen beschränkt und dort häufiger<br />

Fransenfledermaus Myotis nattereri 2 * IV häufiger<br />

Graues Langohr Plecotus austriacus 2 2 IV sehr selten; auf tiefere Lagen beschränkt<br />

Große Bartfledermaus Myotis brandtii 2 V IV Seltener<br />

Großes Mausohr Myotis myotis 2 V II/IV Seltener<br />

Kleinabendsegler Nyctalus leisleri R D IV sehr selten<br />

Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus 2 V IV Seltener<br />

Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros 1 1 II/IV sehr selten<br />

Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 1 2 II/IV Seltener<br />

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus / D IV sehr selten<br />

Nordfledermaus Eptesicus nilssonii 2 G IV Ssltener; im Bergland vorkommend und dort häufiger<br />

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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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Deutscher Name<br />

Wissenschaftlicher Name<br />

Rote Liste<br />

Sachsen<br />

BRD<br />

FFH<br />

II/IV<br />

Häufigkeit in der Region Chemnitz<br />

Nymphenfledermaus Myotis alcathoe / 1 IV sehr selten<br />

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii R * IV sehr selten<br />

Teichfledermaus Myotis dasycneme R D II/IV sehr selten<br />

Wasserfledermaus Myotis daubentonii * * IV häufiger<br />

Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus R D IV seltener<br />

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus V * IV häufiger<br />

Erläuterungen:<br />

Rote Liste Deutschland, nach HAUPT et al., 2009, Hrsg.: BfN; Rote Liste Sachsen, nach RAU et al (1999): Rote Liste Wirbeltiere,<br />

Hrsg.: LfUG, Materialien zu Naturschutz und Landschaftspflege<br />

0 = ausgestorben oder verschollen; 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet<br />

G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes; R = extrem selten; D = Daten unzureichend (- keine Gefährdungskategorie)<br />

V = Vorwarnliste (- keine Gefährdungskategorie); * = ungefährdet; / = nicht bewertet<br />

Im Einzelnen wurden regionsweit wichtige Sommer- und Winterquartiere der Arten mit ihrem<br />

spezifischen Umfeld, Wander- bzw. Zugkorridore (Flusstäler) sowie zusätzlich fledermausrelevante<br />

Landschaftsstrukturen in verschiedenen Stufen ermittelt. Bei der Abgrenzung dieser<br />

Bereiche wurden dabei die bisherigen Kenntnisse über akute Schädigungen (z. B. Totfunde<br />

von Fledermäusen an Windenergieanlagen), Artspezifika (differenzierte Konfliktrisiken bedingt<br />

z. B. durch das unterschiedliche Wanderverhalten, die Typik der Quartiere, die Art und<br />

Höhenlage der Jagdhabitate oder die charakteristischen Entfernungen zwischen Quartierund<br />

Nahrungsgebiet) sowie Quartiergrößen der unterschiedlichen Arten berücksichtigt.<br />

Durch die Verschneidung der in unterschiedlichen Stufen ermittelten fledermausrelevanten<br />

Strukturen mit ihrer Lage zu Zugkorridoren und Quartieren von Fledermäusen wurden Endwertstufen<br />

zur Bestimmung von Räumen mit unterschiedlicher Bedeutung für Fledermäuse<br />

gebildet (siehe dazu die Tabellen 7 bzw. 8).<br />

Tabelle 7<br />

Additionsschema des Flächenverschnitt zur Bildung der Endwertstufe<br />

innerhalb Zugkorridor<br />

und innerhalb<br />

Quartierpuffer<br />

innerhalb Zugkorridor<br />

und<br />

außerhalb<br />

Quartierpuffer<br />

außerhalb<br />

Zugkorridor<br />

und innerhalb<br />

Quartierpuffer<br />

außerhalb<br />

Zugkorridor<br />

und außerhalb<br />

Quartierpuffer<br />

keine fledermausrelevanten Strukturen II I I 0<br />

fledermausrelevante Strukturen III II II I<br />

sehr fledermausrelevante Strukturen IV III III II<br />

Tabelle 8<br />

Bezeichnung der unterschiedlich fledermausrelevanten Räume und ihrer<br />

entsprechenden Endwertstufe<br />

Endwertstufe 0 I II III IV<br />

Raumbezeichnung<br />

für Fledermäuse<br />

irrelevanter<br />

Raum<br />

für Fledermäuse<br />

relevanter<br />

Raum<br />

für Fledermäuse<br />

sehr<br />

relevanter<br />

Raum<br />

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für Fledermäuse<br />

relevanter Multifunktionsraum<br />

für Fledermäuse<br />

sehr relevanter<br />

Multifunktionsraum<br />

Der Abgrenzung der Gebiete mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse lagen unter Beachtung<br />

der Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG insgesamt strenge Maßstäbe<br />

zu Grunde. Als pauschale Ausschlussbereiche für die Windenergienutzung im Sinne von<br />

harten Tabuzonen werden wegen des erhöhten Tötungs-, Verletzungs- bzw. Störungsrisikos<br />

die Gebiete der Endwertstufen III und IV (relevante und sehr relevante Multifunktionsräume)<br />

sowie alle Großwälder (Wälder ab ca. 3 km 2 ) angesehen. In Gebieten der Endwertstufen I


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Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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und II (relevante und sehr relevante Räume) ist eine Einzelfallbetrachtung in Abstimmung mit<br />

der jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.<br />

Unabhängig davon ist im Sinne von weichen Tabuzonen für Gebiete der Endwertstufen I und<br />

II einzelfallbezogen sowie für die Endwertstufen III und IV pauschal ein Abstand von 200 m<br />

ausgehend von der Flügelspitze der WEA in waagerechter Stellung zu den ermittelten fledermausrelevanten<br />

Räumen zu beachten.<br />

Die Darstellung der Abgrenzung der Gebiete differenziert nach unterschiedlichen Endwertstufen<br />

einschließlich des pauschalen Abstandes von 200 m für die Räume mit den Endwertstufen<br />

III und IV sowie aller Großwälder erfolgt in der Karte 4.<br />

Durch das Tabukriterium Gebiete mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse wird in der<br />

Region eine Fläche von 309.873 ha eingenommen. Dies entspricht einem Flächenanteil von<br />

47,4 % an der Gesamtfläche der Region.<br />

4.2.2.2 Kulturlandschaft (Karte 5)<br />

Entsprechend § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange<br />

insbesondere (auch dann) vor, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />

des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder auch die natürlichen Eigenart der<br />

Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet<br />

wird. Diese Belange haben eine eigenständige Bedeutung neben den entsprechenden<br />

fachgesetzlichen Vorschriften zu Naturschutz und Landschaftspflege sowie Denkmalschutz<br />

auf der Ebene des Bundes und des Landes. Sie können grundsätzlich auch privilegierten<br />

Vorhaben entgegengehalten werden. Allerdings ist das Gewicht der Privilegierung ist einem<br />

besonderem Maße zu beachten. Insofern können der Errichtung von WEA diese Belange nur<br />

bei einem entsprechenden Gewicht und/oder erheblicher Beeinträchtigung entgegen gehalten<br />

werden. So kann eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nur dann angenommen werden,<br />

wenn es sich um eine in ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung<br />

oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Die im Rahmen<br />

des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erforderliche Prüfung verlangt eine nachvollziehbare<br />

Abwägung im Einzelfall, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie<br />

die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung der<br />

WEA gegenüberzustellen sind.<br />

Die Erfordernisse des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB werden nachfolgend unter dem Oberbegriff<br />

Kulturlandschaft im Rahmen der Ermittlung von regional bedeutsamen Landschaftsprägenden<br />

Erhebungen, Aussichtspunkten, wertvollen historischen Kulturlandschaften<br />

sowie Kulturdenkmalen dargestellt und geprüft.<br />

Durch das Tabukriterium Kulturlandschaft wird in der Region eine Fläche von 365.345 ha<br />

eingenommen. Dies entspricht einem Flächenanteil von 55,9 % an der Gesamtfläche der<br />

Region.<br />

4.2.2.2.1 Landschaftsprägende Erhebungen<br />

Der erreichte Sachstand einzelner Schwerpunktthemen in Vorbereitung der Erarbeitung des<br />

<strong>Regionalplan</strong>s, hier insbesondere zum Freiraum wurden in der 4. und 5. Sitzung des Planungsausschusses<br />

am 7. September 2010 (Teil 1) und 1. Dezember 2010 (Teil 2) jeweils im<br />

Tagesordnungspunkt 3 vorgestellt. Die damaligen Arbeitsergebnisse und ausgereichten<br />

thematischen Arbeitskarten bilden nach nochmaliger Prüfung die Grundlage für dieses Kapitel<br />

sowie die dazu entsprechenden kartographischen Darstellung.<br />

Die Auswahl und Abgrenzung von landschaftsprägenden Erhebungen erfolgte im Ergebnis<br />

von flächendeckenden Recherchen, gestützt auf mikrochorische Naturraumanalysen (Sächsische<br />

Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Arbeitsstelle „Naturhaushalt und Gebiets-<br />

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in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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charakter“: Naturräume und Naturraumpotenziale des Freistaates Sachsen im Maßstab<br />

1:50.000 Dresden 2001) und umfangreiche Bewertungen im Gelände. Die zwischen den<br />

rechtskräftigen Regionalplänen der Altregionen Westsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und<br />

Südwestsachsen bestehenden methodischen Unterschiede in Klassifizierung und Bewertung,<br />

insbesondere liegt in der schwächer reliefierten (Alt-)Region Westsachsen die Auswahlschwelle<br />

niedriger, wurden dazu vereinheitlicht.<br />

Mit einer landschaftsprägenden Bedeutung auf der regionalen Ebene wurden dabei solche<br />

Erhebungen bestimmt, die sich durch eine markante Gestalt und eine exponierte Hochlage<br />

von den (mittleren) Reliefverhältnissen ihrer naturräumlichen Umgebung erkennbar absetzen<br />

(„markante Hochlagen“). Die besondere Bedeutung dieser (in der Regel überörtlich bekannten)<br />

Erhebungen wird in den meisten Fällen auch sprachlich durch alte Bezeichnungen dieser<br />

Standorte unterstrichen. Sie korrelieren in starkem Maße mit touristisch interessanten<br />

Aussichtspunkten und dem touristisch genutzten Wegenetz. Bei der Analyse wurden die<br />

Formtypen Kuppen/Einzelberge/Kuppengebiet, Rücken/Riedel/Höhenzüge, Stufen/Hanggebiete<br />

und Hochflächen/Hochplateaus unterschieden. Dabei treten im Einzelnen<br />

auch Mischformen und Formenkombinationen auf. Über die bestimmten und in der Karte<br />

ausgewiesenen regional bedeutsamen landschaftsprägenden Erhebungen hinaus gibt es eine<br />

Vielzahl aus örtlicher Sicht durchaus markanter Reliefgestalten. Diese können im regionalen<br />

Windenergiekonzept jedoch keine explizite Berücksichtigung finden.<br />

Die ermittelten Erhebungen wurden planungsbezogen bewertet und vier visuellen Bedeutungsstufen<br />

(sehr hoch, hoch, mittel und mäßige Bedeutung) zugeordnet. Grundlage dafür<br />

bildet eine vergleichende Einschätzung dieser Hochlagen nach ihrer Gestaltausprägung<br />

(markante Form - Gestaltmerkmal) und ihrer Lage im Relief in Verbindung mit ihrer relativen<br />

Höhe und flächenmäßigen Ausdehnung (exponierte Position - Lagemerkmal). Diese differenzierende<br />

Betrachtung entspricht einer Einzelfallbetrachtung auf regionaler Ebene.<br />

Die höchste Bewertungsstufe bilden acht ausgewählte Einzelfälle: der Fichtelberg, die drei<br />

großen Basaltberge Bärenstein, Pöhlberg und Scheibenberg im Mittelerzgebirge, der Auersberg,<br />

der vogtländische Kuhberg, die markante Landstufe am Kapellenberg sowie der Rochlitzer<br />

Berg.<br />

Einzelne weitere bedeutende landschaftsprägende Erhebungen in der Region wurden in eine<br />

hohe Bedeutungsstufe klassifiziert.<br />

So markiert der Rabensteiner Höhenzug auf über 12 km Länge die naturräumliche Grenze<br />

zum Erzgebirgsbecken. Zwischen Stollberg und dem Striegistal westlich von Freiberg beginnt<br />

das Erzgebirge mit einer markanten Randstufe, die allerdings durch Getälezonen unterbrochen<br />

ist.<br />

Im Erzgebirge selbst heben sich die Basalt-Tafelberge (Pöhlberg, Scheibenberg, Bärenstein),<br />

Härtlingskuppen des Quarzporphyrs (z.B. Augustusburg), einige markante Riedel<br />

zwischen eng benachbarten Tälern, hoch gelegene Rückengebiete (z.B. Kalter Muff) - oft mit<br />

aufgesetzten Kuppen - und großräumig vor allem im Naturparkgebiet Erzgebirge-Vogtland<br />

die hochgelegenen kammnahen Hochflächen mit ihren steilen Randstufen von den im Übrigen<br />

vorherrschenden Tal-, Riedel-, Rücken- und Hochflächengebieten ab. Die schon den<br />

oberen Gebirgslagen zuzurechnende Geyersche Platte, das Auersberg-Massiv und vor allem<br />

das Fichtelberg-Keilberg-Massiv mit den angrenzenden Hochlagen gehören zu den<br />

bedeutendsten Erhebungen des Erzgebirges.<br />

Für das Mittelvogtländische Kuppenland ist die Vielzahl, oft bewaldeter Diabaskuppen<br />

(„Pöhle“) kennzeichnend. Das waldreiche obere Vogtland ist von markanten Riedeln zwischen<br />

den Seitenbächen der Weißen Elster geprägt. Die bei Kirchberg im Westerzgebirge<br />

und bei Bobritzsch an der Regionsostgrenze die metamorphen Gesteine durchbrechenden<br />

Granite bilden Kuppenlandschaften, die von ständigen Wechseln zwischen Wald und Offen-<br />

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in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

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flächen, zwischen Kuppen und Tälern mit vielen Bachläufen, Teichen und zahlreichen kleineren<br />

Landschaftsbestandteilen und abwechslungsreichen Blickpunkten gekennzeichnet sind.<br />

Die Abraumhalden des Steinkohlenbergbaus bei Zwickau und Oelsnitz/E. bzw. der Erzgewinnung<br />

bei Mechelgrün sind kleinräumige Besonderheiten der Reliefgestalt der Region.<br />

Berücksichtigung regional bedeutsamer landschaftsprägender Erhebungen als<br />

Tabuzonen für die Windenergienutzung<br />

Die Errichtung von Windenergieanlagen auf landschaftsbildprägenden Erhebungen ist mit<br />

dem beabsichtigten Zweck der Ausweisung (Erhaltung der charakteristischen visuellen Ausprägung)<br />

schwer vereinbar. Zu beachten ist dabei, dass für die Erhaltung des charakteristischen<br />

Landschaftsbildes dieser Erhebungen auch deren bildbedeutsames Umfeld zu schützen<br />

ist. Windenergieanlagen stehen funktionsbedingt vorzugsweise an exponierten Standorten<br />

mit nur unbedeutenden windhemmenden Strukturen. Eine großflächig wirksame Sichtverschattung<br />

ergibt sich somit für die heute üblichen großen Anlagen kaum durch eventuell<br />

dem Standort benachbarte abschirmende Landschaftsstrukturen, sondern eher auf Grund<br />

des speziellen Standortes des Betrachters (im Wald, im Tal). Windenergieanlagen sind regelmäßig<br />

weithin („regional“) sichtbar. Sie schöpfen die theoretischen „ästhetischen Wirkzonen“<br />

mastartiger Bauwerke auf Grund ihrer Standortspezifik in besonderem Maße auch tatsächlich<br />

aus. Die Wahrnehmungsintensität wird durch den sich drehenden Rotor noch verstärkt.<br />

Ein wirksamer Schutz visuell empfindlicher Landschaftsteile ist daher in erster Linie<br />

durch das Einhalten von Abständen möglich. Als äußere ästhetische Wirkzone mastartiger<br />

Bauwerke sehen mehrere Autoren (z.B. NOHL 1993) für Windenergieanlagen wichtige Entfernungsschwellwerte<br />

hinsichtlich ihrer visuellen Wirksamkeit überwiegend innerhalb einer<br />

Spanne schon für Anlagen der damaligen Größenordnung zwischen 1,5 und 10 km (Fernzone).<br />

In diesem Entfernungsbereich verlieren solche Bauwerke in Abhängigkeit von den konkreten<br />

örtlichen Bedingungen aus verschiedenen Gründen schließlich allmählich ihre visuelle<br />

Dominanz und Bedeutung. Eine vom damaligen Landesamt für Umwelt und Geologie des<br />

Freistaates Sachsen in Auftrag gegebene Studie zur „Windkraft im Erzgebirge“ (OEKOKART<br />

GmbH, 1994) kommt als Vorschlag für das Erzgebirge u. a. zu dem Ergebnis, dass im Umkreis<br />

markanter Kuppen, Höhenzüge und Felslandschaften standortspezifisch bis in 5 km<br />

Entfernung die Errichtung von Windenergieanlagen unterbunden werden sollte. Mit Blick auf<br />

eine Vielzahl regionaler Beispielfälle sowie in Abwägung zwischen dem Schutz des Landschaftsbildes<br />

und der privilegierten Nutzung von WEA wird deshalb bei der Bestimmung der<br />

Abstandszonen in Abhängigkeit von den Bedeutungsstufen der Erhebungen von einem Abstand<br />

zwischen 2 und 5 km (gemessen zwischen dem Rand der Landschaftsbildprägenden<br />

Erhebung und dem Rand des Windenergienutzungsgebietes) ausgegangen.<br />

Als hartes Tabukriterium werden dementsprechend die acht Einzelfälle der höchsten Bewertungsstufe<br />

einschließlich einer Abstandszone von 5 km beachtet. Alle übrigen landschaftsbildprägenden<br />

Erhebungen sind pauschal als weiche Tabuzonen zu berücksichtigen. Einzelfallbezogen<br />

sind hier zudem Abstandszonen zwischen 2 km für die Bedeutungsstufe „mäßig“,<br />

über 3 km („mittel“), bis 4 km („hoch“) differenziert zu berücksichtigen.<br />

Abweichend dazu sind in Gebieten mit bereits errichteten oder rechtskräftig genehmigten<br />

Windenergieanlagen ausnahmsweise Abstandsunterschreitungen gegenüber landschaftsbildprägenden<br />

Erhebungen im Einzelfall planerisch zulässig. Dies gilt insbesondere dann,<br />

wenn in den rechtsverbindlichen Regionalplänen der Altregionen im betroffenen Bereich bisher<br />

schon Ausweisungen für die Windenergienutzung erfolgten (Berücksichtigung der Vorbelastung,<br />

Planungskontinuität, Vertrauensschutz).<br />

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4.2.2.2.2 Regional bedeutsame Aussichtspunkte und Aussichtsbereiche<br />

Regional bedeutsame Aussichtspunkte sind zumeist traditionelle und stark frequentierte<br />

Punkte, die regelmäßig von Besuchern aus den umliegenden Orten als auch von Touristen<br />

vor allem wegen des hervorragenden Ausblicks gezielt aufgesucht werden. Zu regional bedeutsamen<br />

Aussichtspunkten zählen insbesondere auch Aussichtstürme, Aussichtsfelsen<br />

sowie Burgen und Schlösser mit hervorragenden Ausblickmöglichkeiten und weitere exponierte<br />

Standorte. Zusätzlich zu den Aussichtspunkten i.e.S. wurden linienhafte Bereiche mit<br />

besonderer Sichtexposition („sichtexponierte Höhenzüge“), etwa entlang von Höhenwanderwegen,<br />

die über längere Strecken hervorragende Ausblicksmöglichkeiten bieten, identifiziert<br />

und als regional bedeutsame Aussichtsbereiche ausgewiesen.<br />

Durch eine flächendeckende Suche und Prüfung in der Region wurde eine Vielzahl von Aussichtspunkten<br />

ermittelt. Im Ergebnis dieser Untersuchung wurden die regional bedeutsamen<br />

Aussichtspunkte und Aussichtsbereiche der Region, differenziert nach zwei Bedeutungsstufen<br />

(hoch und sehr hoch), bestimmt (siehe dazu auch Anlage 3). Die in der Region darüber<br />

hinaus vorhandene Vielzahl von weiteren, örtlich ggf. durchaus interessanten Aussichtspunkten,<br />

blieb unberücksichtigt.<br />

Als hartes Tabukriterium ist der unmittelbare Standort der regional bedeutsamen Aussichtspunkte<br />

und -bereiche pauschal zu beachten. Als weiches Tabukriterium sind im Einzelfall unter<br />

Beachtung der differenzierten ästhetischen Wirkzonen von Windenergieanlagen und in<br />

Abhängigkeit von der Bedeutungsstufe des regional bedeutsamen Aussichtpunktes Abstandzonen<br />

von bis 3 bzw. bis 5 km Entfernung für die Bedeutungsstufe „hoch“ bzw. „sehr<br />

hoch“, gemessen zwischen dem Rand des Aussichtspunktes und dem Rand des Windenergienutzungsgebietes,<br />

zu berücksichtigen. Die gegenüber den regional bedeutsamen Aussichtspunkten<br />

und -bereichen zu deren Funktionsschutz konkret einzuhaltenden Abstände<br />

sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wertigkeit dieser Punkte und unter Beachtung<br />

der für den Aussichtspunkt wichtigen Blicksektoren einzelfallbezogen zu bestimmen.<br />

4.2.2.2.3 Wertvolle historische Kulturlandschaften<br />

Die Sicherung und Entwicklung historischer Kulturlandschaften ist, unabhängig der sich aus<br />

§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ergebenden Erfordernisse in weiteren fachrechtlichen Vorschriften<br />

verankert (siehe z.B. § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG). Im Entwurf des LEP<br />

2012 wird bereits im Leitbild darauf hingewiesen, dass Sachsen attraktive und vielfältig genutzte<br />

Kulturlandschaften mit regionaltypischen Eigenarten bietet, deren historische Entwicklung<br />

erlebbar ist. Spezifische landesweite Erfordernisse der Raumordnung zur Entwicklung<br />

und zum Schutz der Kulturlandschaft sind insbesondere in den Plansätzen 4.1.1.11-13 des<br />

Entwurfs des LEP 2012 enthalten. Auch die gegenwärtig rechtskräftigen Regionalpläne der<br />

bisherigen Planungsregionen enthalten Ziele und Grundsätze zu Kulturlandschaften. Allerdings<br />

sind die Fachgrundlagen der Altregionen diesbezüglich sehr unterschiedlich.<br />

In Bezug auf das regionale Windenergiekonzept sind insbesondere die nachfolgend dargestellten<br />

Kulturlandschaften relevant, die durch die Errichtung von Windenergieanlagen in ihrem<br />

ästhetisch wertvollen Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt bzw. verunstaltet werden<br />

könnten.<br />

Als Rochlitzer Pflege wird der vergleichsweise schon früh besiedelte Raum beiderseits der<br />

Zwickauer Mulde, etwa zwischen Wechselburg und der nördlichen Regionsgrenze, verstanden.<br />

Dieses von fruchtbaren Lössböden und mildem Klima geprägte Altsiedelland hebt sich<br />

noch heute durch die hier vorherrschenden auffallend kleinen vor allem Platzdörfer, Rundund<br />

Bauernweiler altsorbischer Entstehung, die entsprechenden Flurformen, reiche Streuobstbestände<br />

an den Siedlungsrändern und im Freiraum sowie ein filigranes Wege- und<br />

Straßennetz vom umliegenden „Waldhufenland“ markant ab. Die Besonderheiten dieses<br />

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kleingliedrigen Kulturlandschaftsraums erstrecken sich neben dem visuellen Aspekt und dem<br />

Erholungspotenzial auch auf Funktionen für den Arten- und Biotopschutz.<br />

Das Vogtländische Mühlenviertel-Burgsteingebiet bildet mit seinen Kleinkuppenlandschaften<br />

des mittelvogtländischen Diabasgebietes einen Kulturlandschaftsraum, der durch<br />

eine besondere Vielfalt und Vielzahl von Strukturelementen der bäuerlichen und gewerblichen<br />

Nutzung geprägt wird und in dem diese in ihrer spezifischen Eigenart und ihrem kleinteiligen<br />

Nebeneinander noch erkennbar und erlebbar sind. Vor allem auf Grund seines Wertes<br />

für landschaftsbezogene Erholung sollen diese Bereiche außerhalb der bereits städtisch<br />

geprägten Teilgebiete des Vogtlandes gegenüber landschaftsverändernden Maßnahmen geschützt<br />

und notwendige Vorhaben unter Berücksichtigung des spezifischen Landschaftscharakters<br />

vorgenommen werden.<br />

Die Planungsregion trägt für die sächsischen Hecken- und Steinrückengebiete eine herausgehobene<br />

Verantwortung. Ein erheblicher Teil dieses Landschaftstyps ist in der Region<br />

konzentriert. Die Hecken- und Steinrückengebiete gehören zu den beeindruckendsten Bereichen<br />

der erzgebirgischen Kulturlandschaft. Räume, in denen Hecken und Steinrücken nicht<br />

nur als isolierte Kulturlandschaftselemente, sondern „landschaftsbildend“ vorkommen, zeichnen<br />

sich stets durch eine besondere Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt und durch einen<br />

besonderen Bildwert aus. Dieser ist im Gebirgsraum reliefbedingt in besonderem Maße<br />

erlebbar. Als wertvolle historische Kulturlandschaftsbereiche wurden auf der Grundlage der<br />

Ergebnisdaten des zweiten Durchganges der selektiven Biotopkartierung für den Freistaat<br />

Sachsen (LfULG 2001) Heckengebiete mit etwa 2 km Längserstreckung und überwiegend<br />

geschlossenen („flächenhaft“) und in überdurchschnittlich hoher Dichte verbreiteten Hecken<br />

bzw. Steinrücken ermittelt.<br />

Altbergbaulandschaft / Erz: Der über 800 jährige, insbesondere mittelalterliche Erzbergbau<br />

hat die Entwicklung und Bedeutung der Region, ihrer Landschaft und ihrer Menschen über<br />

Jahrhunderte geprägt und nachhaltig beeinflusst. Bei den historischen Altbergbaulandschaften<br />

handelt es sich um produktionsgeschichtlich bedeutsame und teilweise auch heute industriell<br />

geprägte Räume. Bis heute sind eine Vielzahl technischer Denkmale des Montanwesens<br />

oder mit ihm in Verbindung stehender Objekte weitgehend original erhalten und<br />

formten eine einzigartige Kulturlandschaft von internationaler Bedeutung. Diese waren 1998<br />

ausschlaggebend für die offizielle Aufnahme der „Montan- und Kulturlandschaft Erzgebirge“<br />

in die deutsche Welterbe-Tentativliste, auf dem Weg zur Aufnahme als UNESCO-<br />

Weltkulturerbe im Jahr 2014. Die bedeutsamen in der Landschaft sichtbaren Sachzeugen<br />

und technischen Denkmale des historischen Bergbaus, wie Halden, Bingen, Fördertürme,<br />

Raithalden, Stollenmundlöcher, Röschen, Kunstgräben und Kunstteiche, sollen im Kontext<br />

ihrer landschaftlichen Gesamtwirkung, d.h. möglichst im Rahmen zusammenhängender historischer<br />

Altbergbaulandschaften dauerhaft erhalten und erlebbar bleiben.<br />

Unter Verwendung regionaler Literaturquellen, topografischer Karten, aktueller Luftbilder sowie<br />

der Haldenerfassung des ehemaligen Sächsischen Bergamtes Chemnitz wurden besondere<br />

Konzentrationsgebiete landschaftlich wahrnehmbarer Sachzeugen des Altbergbaues<br />

abgegrenzt. Der Auswahl der Gebiete liegen strenge Maßstäbe zu Grunde. Einzelobjekte<br />

und kleinere Reviere blieben unberücksichtigt.<br />

Die Bergbaulandschaft der Steinkohle im Erzgebirgsbecken um Zwickau, Oelsnitz/Erzgebirge<br />

und Lugau ist auf Grund der noch sichtbaren Sachzeugen des Steinkohlenbergbaues<br />

ebenfalls von besonderer regionaler kulturlandschaftlichen Bedeutung. Zu den<br />

Besonderheiten zählen neben den verbliebenen Schachtgebäuden und Anlagen vor allem<br />

die Abraumhalden, die heute als prägende Erhebungen sichtbar sind und zugleich für Vorkommen<br />

bestimmter Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensgemeinschaften Raum bieten.<br />

Als Streusiedlungen als kulturgeschichtliche Besonderheit, vor allem des Erzgebirges, wurden<br />

regellos angeordnete, sehr locker besiedelte Räume erfasst, die von Einzelhäusern und<br />

_________________________________________________________________________________<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Häuslerzeilen geprägt sind, die überwiegend auf Hochflächen oder hochgelegenen Talbereichen<br />

angelegt wurden. In diesen Siedlungen beträgt der Anteil der bebauten Fläche einschließlich<br />

des funktional dazugehörigen Gartenlandes deutlich weniger als ein Prozent bei<br />

einem überdurchschnittlich hohen Anteil an Erschließungsstraßen bzw. -wegen.<br />

Die wertvollen historischen Kulturlandschaften der Rochlitzer Pflege, des vogtländischen<br />

Mühlenviertels- Burgsteingebietes sowie die Hecken- und Steinrückengebiete werden aufgrund<br />

ihrer besonderen Bedeutung pauschal, die Altbergbaulandschaft/Erz sowie die Bergbaulandschaft<br />

der Steinkohle und die Streusiedlungen im Einzelfall als weiches Kriterium<br />

angesehen.<br />

4.2.2.2.4 Regional bedeutsame Kulturdenkmale<br />

Das Erscheinungsbild und damit die Erlebbarkeit von Kulturdenkmalen im Sinne von § 2<br />

Abs. 5 Pkt. a bis e des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat<br />

Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) wird von der Gestalt ihrer<br />

Umgebung mitbestimmt. Im Regionalen Windenergiekonzept sind deshalb solche Denkmale<br />

zu beachten, deren bildbedeutsames Umfeld über den engeren Rahmen einzelner Siedlungen<br />

hinausgreift. Regional freiraumrelevant sind Kulturdenkmale dann, wenn sie im Freiraum<br />

lokalisiert oder zumindest in erheblichem Maße vom Freiraum aus als Denkmal erlebbar<br />

oder visuell zu beeinflussen sind. Überwiegend handelt es sich dabei um überörtlich bedeutsame<br />

Denkmale der Architektur und des Städtebaues, aber auch um Denkmale der Gartenund<br />

Landschaftsgestaltung (Burgen, Schlösser, Kirchen, Ortsansichten, historische Parks u.<br />

a.). Solche Denkmale prägen als Teil der gewachsenen Kulturlandschaft in Verbindung mit<br />

der Oberflächengestalt und der Landnutzung maßgeblich das regionale Landschaftsbild, sind<br />

Bezugspunkte der regionalen Heimatverbundenheit und für den Tourismus relevant.<br />

Bildkonflikte mit Windenergieanlagen entstehen vor allem durch veränderte Dominanzverhältnisse<br />

zu Ungunsten der Denkmale, Harmonie störende Größendisproportionen, rotationsbedingte<br />

Ablenkung, störende Über- oder Hinterschneidungen sowie durch Eingriffe in<br />

Sichtachsen.<br />

Der Bestimmung der regional bedeutsamen Kulturdenkmale mit besonderer Freiraumrelevanz<br />

liegen sowohl die Denkmalliste des Landesamtes für Denkmalpflege als auch fachliche<br />

Vorschläge zur Festsetzung von Denkmalschutzgebieten sowie eigene Bewertungen des<br />

Plangebers und Hinweise von in früheren Aufstellungsverfahren von Regionalplänen insbesondere<br />

von den Denkmalbehörden vorgebrachten Hinweise zu Grunde.<br />

Maßgebliche Auswahlkriterien für die Bestimmung und Bewertung der regional bedeutsamen<br />

freiraumrelevanten Kulturdenkmale sind:<br />

• der denkmalrechtliche Schutzstatus,<br />

• die denkmalpflegerische Bedeutungsstufe (raumbezogen: mindestens regional bedeutsam),<br />

• die Sichtbarkeit/Erlebbarkeit vom siedlungsumgebenden Freiraum aus (Position im Relief,<br />

visuell abschirmendes Siedlungsvorland vorhanden / nicht vorhanden),<br />

• die Bildvorbelastung durch störende Bauwerke (Ansicht vom Freiraum aus) sowie der<br />

• der Denkmalcharakter (Windenergieanlagenspezifische Empfindlichkeit).<br />

Die ermittelten Kulturdenkmale wurden planungsbezogen bewertet und drei verschiedenen<br />

Bedeutungsstufen (sehr hoch, hoch, mittlere Bedeutung) zugeordnet. Die höchste Bewertungsstufe<br />

erhielten aufgrund ihrer besonderen Bedeutung dabei fünf ausgewählte Einzelfälle<br />

(Schneeberg, Annaberg-Buchholz, Augustusburg, Leisnig und Frauenstein; siehe Tabelle<br />

11 und Karte 13).<br />

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<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Unter umfassender Berücksichtigung der maßgeblichen Auswahlkriterien und mit Blick auf<br />

die Vielzahl der Denkmale sowie in Abwägung zwischen dem Schutz des Denkmals und der<br />

Nutzung der Windenergie wird im Regionalen Windenergiekonzept über den unmittelbaren<br />

Standort hinaus grundsätzlich von Abstandszonen zwischen 2 und 5 km (gemessen zwischen<br />

dem Rand des Denkmals und dem Rand des Windenergienutzungsgebietes) ausgegangen.<br />

Als hartes Tabukriterium werden die fünf Einzelfälle der höchsten Bewertungsstufe einschließlich<br />

einer Abstandszone von 5 km beachtet. Alle übrigen regional bedeutsamen Kulturdenkmale<br />

sind pauschal als weiche Tabuzonen zu berücksichtigen. Einzelfallbezogen sind<br />

hier zudem entsprechende Abstandszonen von 2 bzw. 3 km für die Bedeutungsstufen mittel<br />

bzw. hoch zu berücksichtigen.<br />

Zusammenfassung (Karte 6 bzw. Karten 7.1 und 7.2)<br />

Die räumliche Ausprägung der durch die Überlagerung der im Kapitel 4.1 als harte Tabuzonen<br />

(hellgraue Farbe) sowie der im Kapitel 4.2 als weiche Tabuzonen (dunkelgraue Farbe)<br />

bestimmten Kriterien enthalten die synoptischen Karten 6 bzw. 7.1 und 7.2. in der Übersicht<br />

bzw. im Planungsmaßstab 1:100.000. Dabei ist die räumliche Ausprägung der weichen<br />

Tabuzonen ausschließlich nur dort als dunkelgraue Farbe in der Karte dargestellt, soweit<br />

diese über die räumliche Ausprägung der harten Tabuzonen hinausgeht. Die in den Karten<br />

noch enthaltenen rosa Flächen sind die Potenzialräume.<br />

Durch die Überlagerung von harten Tabuzonen wird in der Region insgesamt eine Fläche<br />

von 605.109 ha eingenommen. Dies entspricht einem Flächenanteil von 92,6 % an der Gesamtfläche<br />

der Region. Durch die Überlagerung von weichen Tabuzonen wird in der Region<br />

insgesamt eine Fläche von 528.196 ha eingenommen. Dies entspricht einem Flächenanteil<br />

von 80,9 % an der Gesamtfläche der Region. Im Ergebnis der Überlagerung aller harten und<br />

weichen Tabuzonen zum gegenwärtigen Stand der Erarbeitung des regionalen Windenergiekonzeptes<br />

sind 646.324 ha nicht für die Windenergienutzung geeignet. Dies entspricht 99<br />

% der Gesamtregionsfläche. Somit sind in der Region noch Flächen mit einer Größe von<br />

insgesamt 6.866 ha, mithin 1 % der Gesamtfläche der Region, als Potenzialraum für die<br />

Windenergienutzung vorhanden.<br />

_________________________________________________________________________________<br />

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Anlage 1 Überblick zu den landesplanerischen Abstandsempfehlungen für die <strong>Regionalplan</strong>ung zur Ausweisung von Windenergiegebieten<br />

(Bund-Länder Initiative Windenergie, Stand Juni 2012)<br />

Kriterienbereich<br />

(Abstände)<br />

Informationsgrundlage<br />

(HINWEIS: Einige Bundesländer schreiben aktuell ihre Empfehlungen fort,<br />

sodass die Angaben zu überprüfen sind.)<br />

Gebietskategorien zur Ausweisung von Windenergiegebieten<br />

Bundesländer Erlass / Empfehlung / Hinweispapier Vorrang Vorbehalt Eignung Anmerkungen<br />

Änderung des §11 Abs.7 LplG vom 25. Mai 2012 (GBl. S. 285):<br />

Baden-Württemberg "Windenergieerlass Baden-Württemberg" (Mai 2012) Ja Nein Nein Festlegung von Vorranggebieten ohne Ausschlusswirkung. Bestehende<br />

Regionalpläne werden zum 1.1.2013 aufgehoben<br />

Bayern<br />

Brandenburg / Berlin<br />

"Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)"<br />

(Dezember 2011)<br />

Ja Ja Nein<br />

Instrument des Ausschlussgebiets vorhanden, jedoch kein<br />

grundlegender Ausschluss außerhalb von Eignungsgebieten<br />

(§ 11 Abs. 2 BayLplG).<br />

Abfrage im August 2011; "Hinweise an die Regionalen Planungsgemeinschaften<br />

Alle Regionalpläne befinden sich derzeit in der Überarbeitung bzw.<br />

Nein Nein Ja<br />

zur Festlegung von Eignungsgebieten 'Windenergie'" (Juni 2009) Neuaufstellung.<br />

Hamburg "Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen in Hamburg" (August 2010) Nein Nein Ja Flächennutzungsplan ist im Moment in der Überarbeitung.<br />

Hessen<br />

"Handlungsempfehlungen zu Abständen von raumbedeutsamen<br />

Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Räumen und Einrichtungen" (Mai 2010)<br />

Ja Nein Ja Alle drei Regionalpläne sollen in 2012 geändert werden<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Niedersachsen<br />

Nordrhein Westfalen<br />

Abfrage im August 2011; "Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung<br />

oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-<br />

Vorpommern (RL - RREP)" (Juli 2006)<br />

Abfrage im August 2011; "Empfehlungen zur Festlegung von Vorrang- oder<br />

Eignungsgebieten für die Windenergienutzung" (Juli 2004)<br />

Ja Nein Ja<br />

Abfrage im August 2011; "Erlass für die Planung und Genehmigung von<br />

Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung<br />

(Windenergie-Erlass)" (Juli 2011)<br />

Nein Nein Ja<br />

Alle vier Regionalpläne befinden sich gegenwärtig in der<br />

Neuaufstellung.<br />

Nein<br />

(mögl., bisher aber<br />

nicht realisiert)<br />

Nein<br />

Ja<br />

(<strong>Regionalplan</strong><br />

Münsterland)<br />

Unterschiedliche Steuerungsansätze:17 RROP= Vorranggebiete mit<br />

Ausschlusswirkung, 7 RROP Vorranggebiete ohne Ausschlusswirkung,<br />

5 RROP ohne Vorrangausweisung.<br />

Abstandsempfehlungen gelten vor allem für Kommunale Ausweisung<br />

von „Konzentrationszonen“ in Flächennutzungsplänen (da nur ein<br />

<strong>Regionalplan</strong> vorhanden).<br />

Abfrage im August 2011; Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von<br />

Instrument des Ausschlussgebiets nach §6 Abs.2 LPlG (RLP)<br />

Rheinland-Pfalz Ja Ja Ja<br />

Windenergieanlagen (Juni 2006) vorhanden.<br />

Saarland<br />

Abfrage im August 2011; "Pufferabstände um Ausschlussflächen der<br />

Mit der 1. Änderung des LEP Umwelt wurde die Ausschlusswirkung<br />

Ja Nein Nein<br />

Windpotenzialstudie" (o. J.) aufgehoben, die Vorranggebiete bleiben jedoch bestehen.<br />

Sachsen<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Abfrage im August 2011; durch die Regionalen Planungsgemeinschaften<br />

unterschiedlich geregelt. Bewusst keine konkreten Abstandsempfehlungen des<br />

Landes.<br />

Abfrage im August 2011; durch die Regionalen Planungsgemeinschaften<br />

unterschiedlich geregelt. Bewusst keine konkreten Abstandsempfehlungen des<br />

Landes.<br />

Ja Nein Ja<br />

Ausweisung von Vorranggebieten zwingend (laut §2 Abs.2 Satz 2<br />

SächsLPlG).<br />

Ja Nein Ja Vorranggebiete haben zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten.<br />

Schleswig-Holstein<br />

Abfrage im August 2011; "Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen" (März<br />

Das Instrument der Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG) wurde in<br />

Nein Nein Ja<br />

2011) besonderen Einzelfällen genutzt.<br />

Thüringen<br />

Bandbreite inkl.<br />

Einzelfall<br />

Abfrage im August 2011; "Handlungsempfehlung für die Fortschreibung der<br />

Regionalpläne zur Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie", die zugleich<br />

die Wirkung von Eignungsgebieten haben" (2005)<br />

Ja Ja Ja<br />

RROP wurden fortgeschrieben. Zukünftig nur noch Vorranggebiete, die<br />

zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten besitzen.<br />

HINWEIS: In den Regionalplänen und vergleichbaren Planwerken können abweichende Abstände zugrunde gelegt werden. Bremen bleibt ohne Abstandsempfehlungen.


Anlage 1 Überblick zu den landesplanerischen Abstandsempfehlungen für die <strong>Regionalplan</strong>ung zur Ausweisung von Windenergiegebieten<br />

(Bund-Länder Initiative Windenergie, Stand Juni 2012)<br />

Kriterienbereich<br />

(Abstände)<br />

Allgemeine und<br />

reine Wohngebiete<br />

Einzelwohngebäude<br />

und<br />

Splittersiedlungen<br />

Kur und Klinikgebiete<br />

Campingplätze<br />

Gewerbe und<br />

Industriegebiete<br />

Einrichtungen für<br />

Sport, Freizeit<br />

/Erholung<br />

Kultur,<br />

Naturdenkmale und<br />

geschützte<br />

Ensembles<br />

Freiraum mit<br />

bes.Schutzanspruch/<br />

Freiraumverbund/<br />

Vorrang Natur und<br />

Landschaft<br />

SPA-Gebiete<br />

(Richtlinie 79/409<br />

EWG)<br />

Bundesländer Siedlung (Abstände) Natur- und Landschaftsschutz (Abstände)<br />

FFH-Gebiete<br />

(Richtlinie<br />

92/43EWG)<br />

Baden-Württemberg<br />

700 m,<br />

Einzelfall<br />

700 m,<br />

Einzelfall<br />

- - - - - - 700 m -<br />

Bayern 800 m 500 m - - 300 m -<br />

Einzelfall,<br />

max. 1000 m<br />

Einzelfall,<br />

max. 1000 m<br />

- -<br />

Brandenburg / Berlin 1000 m - - - - - - Einzelfall Einzelfall Einzelfall<br />

Hamburg 500 m 300 m - - - - - - 300 m 200 m<br />

Hessen<br />

1000 m,<br />

Einzelfall<br />

1000 m, im Einzelfall<br />

weniger<br />

1000 m, im Einzelfall<br />

mehr<br />

-<br />

1000 m, im Einzelfall<br />

weniger<br />

-<br />

Grundfläche, im<br />

Umfeld Einzelfall<br />

Einzelfall Einzelfall Einzelfall<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

1000 m 800 m - 1000 m - - Einzelfall Einzelfall bis 1000 m bis 500 m<br />

Niedersachsen 1000 m - - - - - - - - -<br />

Nordrhein Westfalen<br />

Einzelfall,<br />

Berechnung nach<br />

TA Lärm<br />

Einzelfall - - - - Einzelfall Einzelfall<br />

Einzelfall,<br />

i.d.R. 300 m<br />

Einzelfall,<br />

i.d.R. 300 m<br />

Rheinland-Pfalz 1000 m 400 m - - - - Einzelfall - Einzelfall 200 m<br />

Saarland<br />

Einzelfall,<br />

je nach Anlagentyp<br />

Einzelfall - - 20 m - - 200 m Einzelfall 200 m<br />

Sachsen<br />

Sachsen-Anhalt<br />

750-1000 m,<br />

WKA > 100 m:<br />

10 x Nabenhöhe<br />

1000 m,<br />

WKA > 100 m: 10 x<br />

Gesamthöhe<br />

300 - 500 m 1200 m -<br />

250 - 500 m,<br />

Einzelfall<br />

- 2000 - 5000 m Einzelfall Einzelfall Einzelfall<br />

1000 m 1200 - 5000 m<br />

mind. 1000 m,<br />

10 x Gesamthöhe<br />

500 m -<br />

1000 m,<br />

Einzelfall<br />

Einzelfall<br />

1000 m,<br />

Einzelfall<br />

Schleswig-Holstein 800 m 400 m 800 m 800 m 500 m 800 m Einzelfall<br />

Einzelfall,<br />

charakteristische<br />

Landschaftsräume<br />

1000 m,<br />

Einzelfall<br />

300 m 300 m<br />

Thüringen<br />

750 tlw. bis<br />

1000 m<br />

- mind. 750 m<br />

300 m,<br />

Einzelfall<br />

300 m<br />

300 m,<br />

Einzelfall<br />

Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall<br />

Bandbreite inkl.<br />

Einzelfall<br />

500 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

300 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

700 - 5000 m<br />

300 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

20 - 500 m,<br />

Einzelfall<br />

300 - 800 m,<br />

Einzelfall<br />

300 - 5000 m,<br />

Einzelfall<br />

200 m,<br />

Einzelfall<br />

200 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

200 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

HINWEIS: In den Regionalplänen und vergleichbaren Planwerken können abweichende Abstände zugrunde gelegt werden. Bremen bleibt ohne Abstandsempfehlungen.


Anlage 1 Überblick zu den landesplanerischen Abstandsempfehlungen für die <strong>Regionalplan</strong>ung zur Ausweisung von Windenergiegebieten<br />

(Bund-Länder Initiative Windenergie, Stand Juni 2012)<br />

Kriterienbereich<br />

(Abstände)<br />

Bundesländer<br />

Naturschutz-gebiete<br />

(§ 23 BNatSchG)<br />

Nationalparke (§ 24<br />

BNatSchG)<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

(§ 26<br />

BNatSchG)<br />

Biosphärenreservate<br />

(§ 25<br />

BNatSchG)<br />

gesetzlich<br />

geschützte Biotope<br />

geschützter Wald<br />

(Schutzwald,<br />

Erholungswald)<br />

Natur- und Landschaftsschutz (Abstände)<br />

Rast und<br />

Überwinterungsgebiete<br />

störungssensibler<br />

Zugvögel,<br />

Vogelzugkorridore<br />

Brutgebiete<br />

störungssensibler<br />

Großvogelarten,<br />

Vogelzugkorridore<br />

Brutgebiete<br />

gefährdeter und<br />

störungssensibler<br />

Vogelarten<br />

Lebensraum von<br />

Fledermäusen<br />

Baden-Württemberg 200 m 200 m - 200 m um Kernzone - - 700 m<br />

artabhängig,<br />

nach LAG VSW<br />

artabhängig,<br />

nach LAG VSW<br />

-<br />

Bayern<br />

Einzelfall,<br />

max. 1000 m<br />

Einzelfall,<br />

max. 1000 m<br />

-<br />

Um Kernzonen im<br />

Einzelfall,<br />

max. 1000 m<br />

Einzelfall,<br />

max. 1000 m<br />

- - - - -<br />

Brandenburg / Berlin Einzellfall - Einzelfall Einzelfall - -<br />

artabhängig,<br />

1000 - 5000 m<br />

artabhängig,<br />

500 m - 6000 m<br />

artabhängig,<br />

1000 bis 3000 m<br />

1000 m<br />

Hamburg 300 m - - - - 200 m 500 m 500 m 500 m -<br />

Hessen Grundfläche Grundfläche -<br />

Grundfläche der<br />

Kernzone<br />

- Grundfläche Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

500 - 1000 m Einzelfall bis 1000 m bis 1000 m - 200 - 500 m 1000 m 1000 - 3000 m 1000 - 3000 m -<br />

Niedersachsen - - - - - - - - - -<br />

Nordrhein Westfalen<br />

Einzelfall,<br />

bei europ. Arten<br />

i.d.R. 300 m<br />

Einzelfall,<br />

bei europ. Arten<br />

i.d.R. 300 m<br />

Einzelfall<br />

Einzelfall<br />

Einzelfall,<br />

bei europ. Arten<br />

i.d.R. 300 m<br />

- Einzelfall - - -<br />

Rheinland-Pfalz 200 m - - - 200 m 200 m 200-500 m 200-500 m 200 – 500 m -<br />

Saarland 200 m Einzelfall - - - Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall -<br />

Sachsen Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall 200-400 m<br />

200-500 m,<br />

max. 10 x<br />

Anlagenhöhe<br />

- 100 - 12000 m Einzelfall<br />

Sachsen-Anhalt<br />

200 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

1000 m,<br />

200 - 500 m,<br />

500 - 1000 m 1000 m 200 m - 1000 m - -<br />

Einzelfall Einzelfall<br />

Schleswig-Holstein 300 m 300 m Einzelfall - Einzelfall 100 m (ab 0,2 ha) Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall<br />

Thüringen Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall 200 m, Einzelfall 200 m Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall<br />

Bandbreite inkl.<br />

Einzelfall<br />

200 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

300 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

200 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

1000 m,<br />

Einzelfall<br />

200 - 500 m,<br />

Einzelfall<br />

100 - 400 m<br />

200 - 5000 m,<br />

Einzelfall<br />

200 - 6000 m,<br />

Einzelfall<br />

100 - 12000 m,<br />

Einzelfall<br />

1000 m,<br />

Einzelfall<br />

HINWEIS: In den Regionalplänen und vergleichbaren Planwerken können abweichende Abstände zugrunde gelegt werden. Bremen bleibt ohne Abstandsempfehlungen.


Anlage 1 Überblick zu den landesplanerischen Abstandsempfehlungen für die <strong>Regionalplan</strong>ung zur Ausweisung von Windenergiegebieten<br />

(Bund-Länder Initiative Windenergie, Stand Juni 2012)<br />

Kriterienbereich<br />

(Abstände)<br />

Landschaftsprägende<br />

Kuppen<br />

und Hangkanten,<br />

markante<br />

Sichtachsen und<br />

Sichtbeziehungen<br />

Ufer und Deiche an<br />

Gewässern und<br />

Meeresküste<br />

stehende Gewässer<br />

> 1 ha<br />

Gewässer 1.<br />

Ordnung<br />

(Wasserschutz<br />

- gebiete)<br />

Gewässer 2.<br />

Ordnung<br />

(Wasserschutz<br />

- gebiete)<br />

Heilquellenschutzge<br />

biet,<br />

Trinkwasserschutzgebiet<br />

Bundesländer Natur- und Landschaftsschutz (Abstände)<br />

Überschwemmungsgebiete<br />

und<br />

Hochwasserschutzdeiche<br />

(§ 100<br />

BbgWG)<br />

Feuchtgebiete<br />

internationaler<br />

Bedeutung<br />

(RAMSAR)<br />

Schwerpunkt-räume<br />

für Tourismus und<br />

Erholung<br />

(Fremdenverkehr)<br />

Militärische Anlagen<br />

sowie angeordnete<br />

Schutzbereich,<br />

Sonderflächen Bund<br />

Baden-Württemberg - - - - - - - - - -<br />

Bayern - - - - - - - - - -<br />

Brandenburg / Berlin - - -<br />

Einzelfall<br />

(mit Funktion für<br />

Vogelzug: 1000 m)<br />

- -<br />

Bestandteil des<br />

Freiraum-verbundes<br />

- - -<br />

Hamburg - - 50 m Einzelfall - - - 500 m - -<br />

Hessen - - - - - - - - - -<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

500 m 1000 - 3000 m 200 m und 1000 m 400 m - Einzelfall Einzelfall - 200 - 1000 m<br />

äußere Schutzbereichszone<br />

Niedersachsen - - - - - - - - - -<br />

Nordrhein Westfalen Einzelfall - > 5 ha: 50 m - - Einzelfall<br />

Im Einzelfall als<br />

Ausnahme<br />

- -<br />

Nach Schutzbereichsgesetz<br />

Rheinland-Pfalz - - - - - - - - -<br />

äußere Schutzbereichszone<br />

Saarland<br />

> 30° Neigung,<br />

flächenhaft<br />

- - - - - - - - -<br />

50 m,<br />

äußere Schutz-<br />

Sachsen Hangfuß, Einzelfall - Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall - 500 m<br />

Einzelfall bereichszone<br />

Sachsen-Anhalt - -<br />

500 m,<br />

Einzelfall<br />

500 m,<br />

Einzelfall<br />

- Einzelfall 50 - 300 m - 1000 m, Einzelfall<br />

äußere Schutzbereichszone<br />

Schleswig-Holstein<br />

Einzelfall,<br />

charakteristische<br />

Landschaftsräume<br />

300 – 500 m Einzelfall 50 m - - Einzelfall 300 m - Einzelfall<br />

Thüringen Einzelfall -<br />

>10 ha bis 10 x<br />

Anlagenhöhe<br />

bis 10 x<br />

äußere Schutz-<br />

- - - Einzelfall -<br />

Anlagenhöhe bereichszone<br />

Bandbreite inkl.<br />

Einzelfall<br />

500 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

300 - 3000 m<br />

50 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

50 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

50 m, Einzelfall Einzelfall<br />

50 - 300 m,<br />

Einzelfall<br />

300 - 500 m,<br />

Einzelfall<br />

200 - 1000 m,<br />

Einzelfall<br />

äußere Schutzbereichszone<br />

HINWEIS: In den Regionalplänen und vergleichbaren Planwerken können abweichende Abstände zugrunde gelegt werden. Bremen bleibt ohne Abstandsempfehlungen.


Anlage 1 Überblick zu den landesplanerischen Abstandsempfehlungen für die <strong>Regionalplan</strong>ung zur Ausweisung von Windenergiegebieten<br />

(Bund-Länder Initiative Windenergie, Stand Juni 2012)<br />

Kriterienbereich<br />

(Abstände)<br />

Flugplätze,<br />

Landeplätze,<br />

Segelfluggelände,<br />

Tieffluggebiete<br />

(Bauschutzbereiche)<br />

Rohstoffsicherung<br />

Bundesautobahnen,<br />

Bundes-,<br />

Landes- und<br />

Kreisstraßen<br />

Bahnlinien<br />

Freileitungen<br />

Alter Bergbau,<br />

Erdfall und<br />

Senkungsgebiete<br />

Abstände zwischen<br />

Eignungsgebieten<br />

Windnutzung<br />

Mindestflächengröße<br />

Höhenbeschränkung<br />

Windhöfigkeit<br />

Bundesländer Sonstige Abstände aus Fachplanungen (Abstände) Weitere Anforderungen<br />

Baden-Württemberg - -<br />

100 m, 40 m,<br />

40 m , 30 m<br />

50-500 m - - - - - -<br />

Bayern<br />

Brandenburg / Berlin<br />

Einzelfall in<br />

Abstimmung mit<br />

Luftfahrtbehörde<br />

Einzelfall<br />

(gilt nur für Großflughafen<br />

BER)<br />

-<br />

100 m, 50 m,<br />

50 m, 30 m<br />

- - - - - - -<br />

- - - - - - - - -<br />

Hamburg - - 100 m + Einzelfall 50 m + Einzelfall 100 m + Einzelfall - - - - -<br />

Hessen - -<br />

150 m, 100 m<br />

100 m, 100 m<br />

100 m - - - - - -<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Einzelfall Einzelfall 100 m 100 m 100 m - 5000 m 75 ha - -<br />

Niedersachsen - - - - - - 5000 m - - -<br />

Nordrhein Westfalen<br />

Nach LUftVG bzw.<br />

Bauschutzbereich<br />

Einzelfall<br />

Nach FstrG,<br />

StrWG NRW,<br />

ab Rotorradius<br />

-<br />

1 x Rotordurchmesser,<br />

Einzelfall<br />

- - - Einzelfall -<br />

Rheinland-Pfalz - - - -<br />

3 x Roterdurchmesser<br />

- - - - -<br />

Saarland<br />

500 m (im Bereich<br />

von Einflugschneisen<br />

größer)<br />

-<br />

100 m, 100m,<br />

100 m, 50 m<br />

100 m 100 m - - - - -<br />

Sachsen<br />

2100 m<br />

Einzelfall,<br />

50-300 m, Einzelfall 40 - 250 m 150 m 100-200 m - 5000 m 10 ha -<br />

(max. h = 100 m) bis 200 m<br />

Sachsen-Anhalt Bauschutzbereich 300 m 200 - 300 m 200 m 200-400 m - 5000 m - - Einzelfall<br />

Schleswig-Holstein Einzelfall - 130 m 130 m - - - 20 ha Einzelfall -<br />

Thüringen Bauschutzbereich -<br />

100 m, 100m,<br />

40 m, 40 m<br />

50 m Einzelfall Einzelfall 5000 m 10 ha Einzelfall Einzelfall<br />

Bandbreite inkl.<br />

Einzelfall<br />

500 - 1000 m,<br />

gesetzlicher<br />

Abstand, Einzelfall<br />

50 - 300 m,<br />

Einzelfall<br />

15 - 300 m 50 - 200 m 100 - 400 m Einzelfall keine 10 - 75 ha<br />

HINWEIS: In den Regionalplänen und vergleichbaren Planwerken können abweichende Abstände zugrunde gelegt werden. Bremen bleibt ohne Abstandsempfehlungen.


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Anlage 2 Überblick von „harten“ und „weichen“ Tabuzonen für die Windenergienutzung (vereinfacht, nicht abschließend)<br />

Nr RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge<br />

(in ∑ 15 Kriterien)<br />

1 Siedlungs- mit Abstandsflächen<br />

1200 m zu Kur- und<br />

Klinikbereichen, Pflegeanstalten<br />

und reinen<br />

Wohngebieten (A 10 a)<br />

750 m zu zusammenhängender<br />

Wohnbebauung<br />

(A 10 b)<br />

300 m zu Einzelwohnbebauung<br />

(A 10 c)<br />

2 Waldbestand (ab 5 ha)<br />

+ i.d.R. 200 m Pufferzone<br />

(A 9)<br />

3 Abstandswerte zu Einrichtungen<br />

der technischen<br />

Infrastruktur<br />

(A 14)<br />

RPV Westsachsen<br />

(in ∑ 20 Kriterien)<br />

Siedlungs- mit Abstandsflächen<br />

1200 m zu Kur- und<br />

Klinikbereichen, Pflegeanstalten<br />

(A 11 a)<br />

1000 m zu zusammenhängender<br />

Wohnbebauung<br />

(A 11b)<br />

500 m zu Gewerbegebieten<br />

(A 11 c)<br />

Waldbestand + i.d.R.<br />

200 m Pufferzone<br />

(A 10 a)<br />

VRG Waldmehrung<br />

(A 10 b)<br />

Abstandswerte zu Einrichtungen<br />

der technischen<br />

Infrastruktur<br />

(A 16)<br />

RPV Südwestsachsen<br />

(Auswahl von in ∑ 26)<br />

Siedlungs- mit Abstandsflächen<br />

EF zu Kur- und Klinikbereichen,<br />

Pflegeanstalten,<br />

850 m zu zusammenhängender<br />

Wohnbebauung<br />

EF zu Einzelwohnbebauung<br />

250 m zu Gewerbegebieten<br />

und Regionalen<br />

Vorsorgestandorten<br />

Wälder (ab 1 ha) mit<br />

Abstand von 200m<br />

Abstandswerte zu Einrichtungen<br />

der technischen<br />

Infrastruktur<br />

RPV Chemnitz-<br />

Erzgebirge<br />

(Auswahl von in ∑ 23)<br />

Siedlungs- mit Abstandsflächen<br />

1200 m zu Kur- und<br />

Klinikbereichen, Pflegeanstalten<br />

750 m zu zusammenhängender<br />

Wohnbebauung<br />

500 m zu Gruppen- und<br />

300 m zu Einzelwohnbebauung<br />

250 m zu Gewerbegebieten<br />

und Regionalen<br />

Vorsorgestandorten<br />

Waldflächen (ab 1 ha)<br />

mit 200 m Abstand (EF<br />

bis 400 m)<br />

200 m zu Autobahnen,<br />

100 m zu Bundes-,<br />

Staats- u. Kreisstraßen,<br />

150 m zu Bahnstrecken<br />

200 m zu Hochspannungsfreileitungen;<br />

60 m zu Produktenund<br />

Ferngasleitungen<br />

GATZ (2009)<br />

S. 285 / 286<br />

Siedlungsflächen + berücksichtigter<br />

Abstand<br />

700 m zu Wohnbauflächen<br />

450 m zu gemischten Bauflächen<br />

450 m zu Siedlungssplitter<br />

und Einzelgehöfte<br />

250 m zu Gewerbe- und Industrieflächen<br />

700 m zu Freizeit- und Erholungseinrichtungen<br />

450 m zu Grünanlagen und<br />

Friedhöfe<br />

200 m zu Bannwälder<br />

200 m zu Schonwald<br />

200 m zu besonders geschützten<br />

Biotopen nach<br />

Landes WaldG<br />

150 m zu Autobahnen<br />

150 m zu Bundes-, Landesund<br />

Kreisstraßen<br />

150 m zu Bahnlinien<br />

100 m zu Kabelfreileitungen<br />

50 m zu Richtfunkstrecken,<br />

Fernmelde- und Radaranlagen<br />

PV Region Chemnitz<br />

- Kriterien Entwurf Regionales<br />

Windenergiekonzept<br />

Siedlungsbestand mit<br />

Abstandszonen<br />

1200 m zu Kur- und Klinikbereichen,<br />

Pflegeanstalten<br />

750 m zu Flächensiedlung<br />

500 m zu isolierten<br />

Gruppenanwesen<br />

250 m zu isolierten<br />

Einzelanwesen<br />

250 m zu Gewerbe- und Industriegebieten<br />

Wald mit speziellem Schutzstatus<br />

aufgrund des<br />

SächsWaldG sowie Wald<br />

mit besonderen Schutzfunktionen<br />

nach Waldfunktionenkartierung<br />

Linien- und Punkthafte Darstellungen<br />

Einzelfallprüfung<br />

40 m zu Autobahnen<br />

20 m zu Bundes-, Staatsund<br />

Kreisstraßen,<br />

100 m zu Bahnstrecken;<br />

100 m zu Hochspannungsfreileitungen<br />

ab 110 kV;<br />

50 m zu Produkten- und<br />

Ferngasleitungen


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Nr RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge<br />

(in ∑ 15 Kriterien)<br />

4 Gewässer und ihre natürliche<br />

Auen- und<br />

Uferbereiche und<br />

Rechtskräftige Überschwemmungsgebiete<br />

(A 4)<br />

5 Trinkwasser- und Heilwasserschutzgebiete<br />

(Zonen 1 und 2)<br />

(A 11)<br />

6 Rohstoffabbauflächen<br />

+ i.d.R. 300 m Pufferzone<br />

(A 12)<br />

7 VRG Natur- und Landschaft<br />

(A 1); Nationalpark<br />

Sächsische<br />

Schweiz und LSG (A 2)<br />

8 FFH- und SPA-Gebiete<br />

Regional bedeutsame<br />

avifaunistische Berei-<br />

RPV Westsachsen<br />

(in ∑ 20 Kriterien)<br />

Offene Wasserflächen<br />

(A 5)<br />

Auenbereiche und<br />

Überschwemmungsgebiete<br />

(A 20)<br />

Wasserschutzgebiete –<br />

Trinkwasserschutzzonen<br />

I und II<br />

(A 14)<br />

Rohstoffabbauflächen<br />

+ i.d.R. 300 m Pufferzone<br />

(A 9)<br />

VRG Natur und Landschaft<br />

(A 1)<br />

NSG (A 2)<br />

LSG (A 18)<br />

FFH- und SPA-Gebiete<br />

(A 3)<br />

che (A 3)<br />

9 Pufferzonen zu VRG<br />

NuL; NSG; FFH; SPA;<br />

Offene Wasserflächen<br />

(A 19)<br />

10 Rastgebiete, Zugbahnen<br />

usw. geschützter<br />

Vogelarten und Quartiere,<br />

Nahrungsgebiete<br />

usw. geschützter Fledermausarten<br />

(A 4)<br />

RPV Südwestsachsen<br />

(Auswahl von in ∑ 26)<br />

Still- und Fließgewässer<br />

Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete<br />

Zonen 1 und 2<br />

VRG oberflächennahe<br />

Rohstoffe<br />

VRG Natur und Landschaft,<br />

NSG, LSG, Naturpark<br />

„Erzgebirge/Vogtland“<br />

FFH- undSPA-Gebiete<br />

RPV Chemnitz-<br />

Erzgebirge<br />

(Auswahl von in ∑ 23)<br />

Trinkwasser- und Heilwasserschutzgebiete<br />

(Zonen 1 und 2)<br />

Rohstoffabbauflächen<br />

+ i.d.R. 300 m Pufferzone<br />

VRG und VBG Natur<br />

und Landschaft, FND,<br />

NSG mit 300 m Puffer<br />

FFH – und SPA-<br />

Gebiete<br />

VBG für das Landschaftsbild/<br />

Landschaftserleben<br />

und<br />

LSG<br />

Gebiete mit besonderer<br />

avifaunistischer Bedeutung<br />

Gebiete mit besonderer<br />

Bedeutung für Fledermäuse<br />

GATZ (2009)<br />

S. 285 / 286<br />

10 m zu Fließgewässer<br />

150 m zu Binnengewässer<br />

>0,5 ha<br />

50 m zu Wasserschutzzone<br />

I<br />

150 m zu Gewässer 1. Ordnung<br />

Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete<br />

(Zonen 1<br />

und 2)<br />

Rohstoffabbauflächen + 30<br />

m Pufferzone<br />

200 m zu bestehenden und<br />

geplanten Naturschutzgebieten<br />

PV Region Chemnitz<br />

- Kriterien Entwurf Regionales<br />

Windenergiekonzept<br />

Still- und Fließgewässer<br />

Auenbereiche<br />

Überschwemmungsgebiete<br />

Trink- und Heilwasserschutzgebiete<br />

(Zonen 1 und<br />

2)<br />

zugelassene Betriebspläne<br />

sowie Baubeschränkungsgebiete<br />

nach BBergG<br />

NSG<br />

Einzelfallprüfung<br />

Gebiete mit besonderer<br />

Avifaunistischer Bedeutung,<br />

Gebiete mit besonderer Bedeutung<br />

für Fledermäuse


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Nr<br />

RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge<br />

(in ∑ 15 Kriterien)<br />

11 Naturdenkmale und besonders<br />

geschützte Biotope<br />

(A 5)<br />

12 Landschaftsprägende Höhenrücken,<br />

Kuppen und<br />

Hanglagen …<br />

(A 6)<br />

13 Gebiete mit herausragender<br />

Sichtbeziehung von<br />

und zu sichtexponierten<br />

historischen Kulturdenkmalbereichen<br />

(A 7)<br />

14 Siedlungstypische historische<br />

Ortsrandlagen<br />

(A 8)<br />

15 Hindernisbegrenzungsbereiche<br />

für Flugplätze<br />

(A 13)<br />

RPV Westsachsen<br />

(in ∑ 20 Kriterien)<br />

Heidelandschaften<br />

(A 6)<br />

Landschaftsprägende Höhenrücken,<br />

Kuppen und<br />

Hanglagen<br />

(A 7)<br />

Regional bedeutsame Bereiche<br />

des baulichen(A 8<br />

a) und archäologische<br />

Denkmalschutzes<br />

(A 8 b)<br />

Gebiete in denen WEA<br />

gravierende und unausgleichbare<br />

Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbildes<br />

hervorrufen (A 17)<br />

Bauschutzbereiche von<br />

Flugplätzen und zivilen<br />

Flugsicherungsanlagen (A<br />

12)<br />

16 Schutzbereiche von Militärischen<br />

Flugsicherungsanlagen<br />

(A 13)<br />

17 Abstand zwischen VREG<br />

und VREG i.d.R.5 km (A<br />

15)<br />

Abstand zwischen VREG<br />

und VREG i.d.R.5 km (A<br />

15)<br />

RPV Südwestsachsen<br />

(Auswahl von in ∑ 26)<br />

FND, GLB, § 26-Biotope<br />

Landschaftsprägende Höhenrücken,<br />

Kuppen und<br />

Hanglagen;<br />

Nah- und Dominanzbereich<br />

regional bedeutsamer<br />

Aussichtspunkte<br />

Kulturdenkmale und<br />

Ortsensembles mit herausragender<br />

Landschaftsbildbedeutung<br />

einschließlich<br />

ihres bild- bedeutsamen<br />

Umfeldes<br />

Militärische Interessenbereiche<br />

Abstand zwischen VREG<br />

und VREG i.d.R.5 km<br />

RPV Chemnitz-<br />

Erzgebirge<br />

(Auswahl von in ∑ 23)<br />

Kleinräumige Bereiche mit<br />

besonderer Bedeutung für<br />

Naturschutz und Landschaftspflege<br />

Regional bedeutsame<br />

landschaftsprägende Erhebungen<br />

mit 2 bis 6 km<br />

Puffer<br />

Regional bedeutsame<br />

Aussichtspunkte mit bis<br />

zu 5 km Pufferzone<br />

Archäologische Denkmäler<br />

und Fundstellen<br />

Wertvolle historische Kulturlandschaften<br />

Schutzbedürftige Umgebung<br />

freiraumrelevanter<br />

Kulturdenkmale mit 2 bis<br />

5 km Puffer<br />

Gebiete mit besonderer<br />

Bedeutung für den zivilen<br />

Luftverkehr<br />

Gebiete mit besonderer<br />

Bedeutung für die Landesverteidigung<br />

Abstand zwischen VREG<br />

und VREG i.d.R.5 km<br />

GATZ (2009)<br />

S. 285 / 286<br />

1000 m zu Verkehrsflughäfen<br />

und Verkehrslandeplätze<br />

PV Region Chemnitz<br />

- Kriterien Entwurf Regionales<br />

Windenergiekonzept<br />

Einzelfallprüfung<br />

Anmerkungen:<br />

1.) Die Nummerierung in Spalte 1 stellt keine Rang- und Reihenfolge dar, aus der sich Prioritäten bzw. Abstufungen in einzelnen Abwägungsvorgängen und/oder -schritten ableiten lassen.<br />

Landschaftsprägende Erhebungen,<br />

Regional bedeutsame<br />

Aussichtspunkte<br />

Wertvolle historische Kulturlandschaften,<br />

Regional bedeutsame<br />

Kulturdenkmale<br />

1000 m zu Verkehrslandeplätze<br />

Militärische Schutzbereiche


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Anlage 3<br />

Regional bedeutsame Aussichtspunkte und Aussichtsbereiche<br />

Aussichtspunkt Lage Stadt/Gemeinde Typ Bedeutungsstufe<br />

Adelsberg Chemnitz Aussichtsturm hoch<br />

Alberthöhe Mülsen Aussichtsturm hoch<br />

Alter Söll Schöneck/Vogtl. Berg sehr hoch<br />

Aschberg Klingenthal Aussichtsturm hoch<br />

Aschberg-Ochsenkopf Wildenfels Aussichtsbereich hoch<br />

Auersberg Eibenstock Aussichtsturm sehr hoch<br />

Bärenstein Bärenstein Aussichtsturm sehr hoch<br />

Bismarckturm Thermalb. Wiesenbad Aussichtsturm hoch<br />

Borberg Kirchberg Aussichtsturm hoch<br />

Burgberg Mulda/Sa. Berg hoch<br />

Burg Schönfels Lichtentanne Burg sehr hoch<br />

Dittersdorfer Höhe Amtsberg Berg hoch<br />

Dreibrüderhöhe Marienberg Aussichtsturm hoch<br />

Einsiedel-Spiegelwald Lauter-Bernsbach/ Aussichtbereich sehr hoch<br />

Grünhain-Beierfeld<br />

Eisenberg Pöhl Aussichtsturm hoch<br />

Eisenweg<br />

Burkhardtsd./Neukirchen Aussichtsbereich sehr hoch<br />

Erlsberg-Liebberg-Schönfels Lichtentanne Aussichtsbereich<br />

Fichtelberg Oberwiesenthal, Kurort Aussichtsturm sehr hoch<br />

Friedrich-August-Turm Rochlitz Aussichtsturm sehr hoch<br />

Fuchsberg Chemnitz Berg hoch<br />

Gleesberg Schneeberg Aussichtsturm hoch<br />

Glück-Auf-Turm Oelsnitz/Erzgeb. Aussichtsturm sehr hoch<br />

Greifensteine Ehrenfriedersdorf Felsen sehr hoch<br />

Harrasfelsen Frankenberg/Sa. Felsen hoch<br />

Heidelbergturm Hohenstein-Ernstthal Aussichtsturm hoch<br />

Hetzdorfer Viadukt Flöha Brücke hoch<br />

Hirtstein Marienberg Felsen sehr hoch<br />

Höhenzug westl. Mülsengrund Mülsen Aussichtsbereich hoch<br />

Kalter Muff - Franzenshöhe Thermalb. Wiesenbad Berg hoch<br />

Kapellenberg Bad Brambach Aussichtsturm sehr hoch<br />

Karolinenhöhe Oederan Hochfläche hoch<br />

Katzenstein Marienberg Felsen hoch<br />

Katzenstein Lößnitz Berg hoch<br />

Keilberg - Griesbacher Höhe Schneeberg Aussichtsbereich hoch<br />

Kemmler Plauen Aussichtsturm sehr hoch<br />

König-Albert-Turm -<br />

Lauter-Bernsbach Aussichtsturm sehr hoch<br />

Spiegelwald<br />

König-Friedrich-August-Turm Geringswalde Aussichtsturm hoch<br />

Kuhberg im Vogtland Netzschkau Aussichtsturm sehr hoch<br />

Kuhberg im Erzgebirge Stützengrün Aussichtsturm sehr hoch<br />

Morgenleithe Lauter-Bernsbach Aussichtsturm hoch<br />

Mildensteinblick Leisnig Aussichtsbereich hoch<br />

Oberbecken Pumpspeicherwerk<br />

Raschau-Markersbach Tech. Bauwerk sehr hoch<br />

Pöhlberg Annaberg-Buchholz Aussichtsturm sehr hoch<br />

Scheibenberg Scheibenberg Aussichtsturm sehr hoch<br />

Schloss Augustusburg Augustusburg Schloss/Berg sehr hoch


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Aussichtspunkt Lage Stadt/Gemeinde Typ Bedeutungsstufe<br />

Schloss Frauenstein Frauenstein Schloss/Berg hoch<br />

Schloss Mildenstein Leisnig Schloss sehr hoch<br />

Schneckenstein Muldenhammer Wismuthalde sehr hoch<br />

Schwartenberg Neuhausen/Erzgeb. Aussichtsturm sehr hoch<br />

Taurastein Burgstädt Wasserturm hoch<br />

Totenstein Chemnitz Aussichtsturm sehr hoch<br />

Turm am Sportareal Gelenau Aussichtsturm hoch<br />

Wasserturm Reichenbach im Vogtl. Wasserturm hoch<br />

Wilhelmshöhe Treuen Aussichtsturm hoch<br />

Wirtsberg Markneukirchen Aussichtsturm hoch


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Anlage 4 Kulturdenkmale mit besonderer Freiraumrelevanz in der Region Chemnitz<br />

Kulturdenkmal mit besonderer<br />

Freiraumrelevanz<br />

Lage:<br />

Stadt/Gemeinde<br />

Typ<br />

Bedeutungsstufe<br />

Annaberg-Buchholz Annaberg-Buchholz Ortskern/Silhouette, Kirche sehr hoch<br />

Augustusburg Augustusburg Burg/Schloss, Ort/Silhouette sehr hoch<br />

Frauenstein Frauenstein Burg/Schloss,Ortskern/Silhouette sehr hoch<br />

Leisnig Leisnig Burg/Schloss , Ortskern/Silhouette, sehr hoch<br />

Kirche<br />

Schneeberg Schneeberg Ortskern/Silhouette sehr hoch<br />

Burg Schönfels Lichtentanne Burg/Schloss hoch<br />

Göltzschtalbrücke Netzschkau/Mylau Brücke hoch<br />

Heinersgrün Weischlitz Burg/Schloss, Kirche hoch<br />

Kirche Mildenau Mildenau Kirche hoch<br />

Kirche Seelitz Seelitz Kirche hoch<br />

Landwüst Markneukirchen Ort/Silhouette hoch<br />

Lichtenwalde Niederwiesa Burg/Schloss, Park hoch<br />

Marienberg Marienberg Ortskern/Silhouette hoch<br />

Oberwiesenthal<br />

Oberwiesenthal, Ortskern/Silhouette<br />

hoch<br />

Kurort<br />

Raun Bad Brambach Ort/Silhouette hoch<br />

Scheibenberg Scheibenberg Ortskern/Silhouette hoch<br />

Schöneck Schöneck/Vogtl. Ortskern/Silhouette, Kirche hoch<br />

Spielzeugdorf Seiffen Seiffen/Erzgeb. Ort/Silhouette, Kirche hoch<br />

Syrau Rosenbach/Vogtl. Windmühle hoch<br />

Waldenburg Waldenburg Burg/Schloss,Ortskern/Silhouette,<br />

Park<br />

hoch<br />

Wasserturm Bräunsdorf Oberschöna Wasserturm hoch<br />

Schloss Wildenfels Wildenfels Burg/Schloss hoch<br />

Wolkenstein Wolkenstein Burg/Schloss, Ort/Silhouette hoch<br />

Beedeln Seelitz Ort/Silhouette mittel<br />

Blankenhain Crimmitschau Ort/Silhouette mittel<br />

Burg Kriebstein Kriebstein Burg/Schloss mittel<br />

Burg Mylau Mylau Burg/Schloss mittel<br />

Burg Scharfenstein Drebach Burg/Schloss mittel<br />

Burgsteinruine Weischlitz Kirchenruine mittel<br />

Dürrenuhlsdorf Waldenburg Ort/Silhouette mittel<br />

Ebersdorf Chemnitz Kirche, Ort/Silhouette mittel<br />

Eibenstock Eibenstock Ort/Silhouette mittel<br />

Elstertalbrücke Pöhl Brücke mittel<br />

Elsterberg Elsterberg Burg/Schloss, Ortskern/Silhouette mittel


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Kulturdenkmal mit besonderer<br />

Freiraumrelevanz<br />

Lage: Stadt/Gemeinde Typ Bedeutungsstufe<br />

Förderturm Karl- Oelsnitz/Erzgeb. Bergbauanlage mittel<br />

Liebknecht-Schacht<br />

Förderturm Reiche Zeche Freiberg Bergbauanlage mittel<br />

Förderturm Türkschacht Zschorlau Bergbauanlage mittel<br />

Franken Waldenburg Ort/Silhouette mittel<br />

Frankenberg Frankenberg/Sa. Ortskern/Silhouette mittel<br />

Freiberg Freiberg Ortskern/Silhouette,Burg/Schloss mittel<br />

Geringswalde Geringswalde Ortskern/Silhouette, Wasserturm mittel<br />

Göhrener Viadukt Wechselburg/Lunzenau Brücke mittel<br />

Großweitzschen Großweitzschen Ort/Silhouette, Kirche mittel<br />

Halsbrücker Esse Halsbrücke Schornstein mittel<br />

Hartha Oederan Ort/Silhouette mittel<br />

Helsdorf Burgstädt Ort/Silhouette mittel<br />

Hetzdorfer Viadukt Oederan/Falkenau Brücke mittel<br />

Kirche Frankenstein Oederan Kirche mittel<br />

Kirche Gersdorf Hartha Kirche mittel<br />

Kirche Göhren Wechselburg Kirche mittel<br />

Kirche Greifendorf Rossau Kirche mittel<br />

Kirche Polditz Leisnig Kirche mittel<br />

Kleinchursdorf Remse Ort/Silhouette mittel<br />

Kloster Buch Leisnig Kloster mittel<br />

Kürbitz Weischlitz Ortskern/Silhouette, Kirche mittel<br />

Lichtenstein Lichtenstein/Sa. Burg/Schloss,Ortskern/Silhouette mittel<br />

Limmritzer Viadukt Döbeln Brücke mittel<br />

Markersbacher Viadukt Markersbach Brücke mittel<br />

Neukirchen Oberwiera Ort/Silhouette mittel<br />

Niederalbertsdorf Langenbernsdorf Ort/Silhouette mittel<br />

Oederan Oederan Ortskern/Silhouette, Kirche mittel<br />

Pirk Weischlitz Autobahnbrücke mittel<br />

Rochlitz Rochlitz Burg,Ortskern/Silhouette, Brücke mittel<br />

Rochsburg Lunzenau Burg,Ortskern/Silhouette, Brücke mittel<br />

Roßwein Roßwein Ortskern/Silhouette mittel<br />

Sachsenburg Frankenberg/Sa. Burg/Schloss, Brücke mittel<br />

Sayda Sayda Ortskern/Silhouette mittel<br />

Schlagwitz Waldenburg Ort/Silhouette mittel<br />

Schlettau Schlettau Schloss, Ortskern/Silhouette mittel


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Kulturdenkmal mit besonderer<br />

Freiraumrelevanz<br />

Lage: Stadt/Gemeinde Typ Bedeutungsstufe<br />

Schloss Bieberstein Reinsberg Burg/Schloss mittel<br />

Schloss Hoheneck Stollberg/Erzgeb. Burg/Schloss mittel<br />

Schloss Pfaffroda Pfaffroda Burg/Schloss mittel<br />

Schloss Purschenstein Neuhausen/Erzgeb. Burg/Schloss mittel<br />

Schloss Rauenstein Lengefeld Burg/Schloss mittel<br />

Schloss Reinsberg Reinsberg Burg/Schloss mittel<br />

Schloss Voigtsberg Oelsnitz/Vogtl. Burg/Schloss mittel<br />

Schönberg Bad Brambach Burg/Schloss, Ort/Silhouette mittel<br />

Schwarzenberg Schwarzenberg/Erzgeb. Burg/Schloss, Ortskern/Silhouette mittel<br />

Wasserturm Taurastein Taura Wasserturm mittel<br />

Wechselburg Wechselburg Burg/Schloss,Ort/Silhouette,Park mittel<br />

Wehrkirche Lauterbach Marienberg Kirche mittel<br />

Weiditz Königsfeld Ort/Silhouette mittel<br />

Wolfsgrund Dorfchemnitz Ort/Silhouette mittel<br />

Wolkenburg Limbach-Oberfrohna Burg/Schloss,Ort/Silhouette, Brücke mittel<br />

Zschopau Zschopau Ortskern/Silhouette, Burg/Schloss mittel


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Literaturverzeichnis:<br />

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2009): Abschätzung der Ausbaupotenziale<br />

der Windenergie an Infrastrukturachsen und Entwicklung von Kriterien der Zulässigkeit.- Forschungszentrum<br />

Jülich PTJ und Team „Bosch & Partner + Peters Umweltplanung + Deutsche WindGuard + Prof. Stefan Klinski +<br />

OVGU Magdeburg“ Abschlussbericht vom 31. März 2009<br />

Freistaat Sachsen (2011): Entwurf eines Energie- und Klimaprogramms Sachsen (Stand 12. Oktober 2011)<br />

Freistaat Sachsen (2012): Entwurf Landesentwicklungsplan 2012 (Stand 25.09.2012).- Dresden, 163 S.<br />

Freistaat Sachsen Staatsbetrieb Sachsenforst (2010): Waldfunktionenkartierung - Grundsätze und Verfahren<br />

zur Erfassung der besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes im Freistaat Sachsen.- Pirna/OT<br />

Graupa, 71 S.<br />

GATZ, S. (2009): Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis.- vhw – Dienstleistung GmbH Verlag,<br />

Bonn, 320 S.2020 - Perspektiven für Erneuerbare Energien in Sachsen (2008):<br />

Vereinigung zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien / VEE SACHSEN e. V. Ermittlung der technischen<br />

Potenziale der erneuerbaren Energieträger in Sachsen sowie deren wirtschaftliche Umsetzungsmöglichkeiten<br />

für die Stromerzeugung bis zum Jahr 2020 im Auftrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen<br />

Landtag, 150 S.<br />

MASLATON, M. (2011): Windrechtsfibel.- Verlag für alternatives Energierecht, Prof. D. Martin Maslaton, Leipzig,<br />

471 S.<br />

<strong>Regionalplan</strong> Chemnitz-Erzgebirge (2008): RPV Chemnitz-Erzgebirge, Annaberg-Buchholz (in Kraft seit 31. Juli<br />

2008)<br />

<strong>Regionalplan</strong> Chemnitz-Erzgebirge (2004): Teilfortschreibung bezüglich der Plansätze zur Nutzung der Windenergie,<br />

(in Kraft seit 20. Oktober 2005)<br />

<strong>Regionalplan</strong> Oberes Elbtal/Osterzgebirge (2009): Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge,<br />

Radebeul , (in Kraft seit 19. November 2009; da der Teil Windenergienutzung von der Genehmigung ausgenommen<br />

worden ist, gilt diesbezüglich die Teilfortschreibung, die seit dem 24. April 2003 in Kraft ist; Kriterien in Tabelle<br />

1 = Stand 09/2010)<br />

<strong>Regionalplan</strong> Westsachsen (2008): RPV Westsachsen, Grimma, (in Kraft seit 25. Juli 2008)<br />

<strong>Regionalplan</strong> Südwestsachsen (2008): RPV Südwestsachsen, Aue, (in Kraft seit 6. Oktober 2011)<br />

SAENA (2011): Fallstudie zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in Sachsen.-<br />

Wind Energy Market (2009): Darstellung der Windgeschwindigkeiten in 120 m über Grund für Sachsen.- Bundesverband<br />

für Windenergie e. V.<br />

Besuchte Internetseiten:<br />

www.50hertz-transmission.net<br />

Abkürzungsverzeichnis:<br />

a<br />

Jahr<br />

A<br />

Ausschlusskriterien in den Regionalplänen Oberes Elbtal/ Osterzgebirge und Westsachsen<br />

Abs.<br />

Absatz<br />

AEG<br />

Allgemeines Eisenbahngesetz<br />

ArcGIS Oberbegriff für verschiedene GIS-Softwareprodukte des Unternehmens ESRI<br />

ATKIS<br />

Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem<br />

BauGB Baugesetzbuch<br />

BGBl. I Bundesgesetzblatt Teil I<br />

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

BLIW<br />

Bund-Länder-Initiative Windenergie<br />

BMU<br />

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />

BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />

bzw.<br />

beziehungsweise<br />

ca.<br />

Zirka, ungefähr, etwa<br />

d<br />

Durchmesser<br />

dB<br />

Dezibel<br />

d.h.<br />

das heißt<br />

DIN Deutsches Institut für Normung e. V.<br />

DKE<br />

Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik<br />

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.<br />

EBA<br />

Eisenbahn-Bundesamt<br />

EEG<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

EF<br />

Einzelfall<br />

ESRI<br />

Environmental Systems Research Institute ist ein US-amerikanischer Softwarehersteller von<br />

Geoinformationssystemen


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

EU<br />

Europäische Union<br />

FFH<br />

Fauna-Flora-Habitat<br />

FStrG<br />

Bundesfernstraßengesetz<br />

ggf.<br />

gegebenenfalls<br />

GIS<br />

Geographische Informationssysteme<br />

GLB<br />

Geschützter Landschaftsbestandteil<br />

GW<br />

Gigawatt (=1 Milliarde Watt)<br />

GWh<br />

Gigawattstunde<br />

GWh/a Gigawattstunden pro Jahr<br />

h<br />

Stunde<br />

ha<br />

Hektar (100 m x 100 m = 10.000 m²)<br />

Hz<br />

Hertz, physikalische Einheit der Frequenz<br />

i. d. R. in der Regel<br />

i. V. m. in Verbindung mit<br />

i. Z. m. im Zusammenhang mit<br />

km<br />

Kilometer<br />

kV<br />

Kilovolt (= Tausend Volt, physikalische Einheit der elektrischen Spannung)<br />

kW<br />

Kilowatt (= Tausend Watt)<br />

kWh<br />

Kilowattstunde<br />

kWh/a<br />

Kilowattstunden pro Jahr<br />

LEP<br />

Landesentwicklungsplan<br />

LEP 2012 Landesentwicklungsplan Sachsen 2012 (Entwurf Stand 20.12.2011)<br />

LfULG<br />

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie<br />

LISt<br />

Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH<br />

LK<br />

Landkreis<br />

LSG<br />

Landschaftsschutzgebiet<br />

LuftVG Luftverkehrsgesetz<br />

m<br />

Meter<br />

m/s<br />

Meter pro Sekunde<br />

MW<br />

Megawatt (=1 Million Watt)<br />

NABEG Netzausbaubeschleunigungsgesetz<br />

NATURA Kohärentes Netz von Schutzgebieten in der EU zum Schutz wildlebender 2000 heimischer Tierund<br />

Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

NSG<br />

Naturschutzgebiet<br />

NuL<br />

Natur und Landschaft<br />

OVG<br />

Oberverwaltungsgericht<br />

PV<br />

Planungsverband<br />

RC<br />

Region Chemnitz<br />

ROG<br />

Raumordnungsgesetz<br />

RPV<br />

Regionaler Planungsverband<br />

S. Seite(n)<br />

SächsGVBl. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

SächsLPlG Sächsisches Landesplanungsgesetz<br />

SächsStrG Sächsisches Straßengesetz<br />

SächsWaldG Sächsisches Waldgesetz<br />

SächsWG Sächsisches Wassergesetz<br />

SAENA Sächsische Energieagentur<br />

SMI<br />

Sächsisches Staatsministerium des Innern<br />

SMUL<br />

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft<br />

SMWA Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit<br />

sog.<br />

so genannt (-e, -er, -es)<br />

SPA<br />

Special Protection Areas = Europäisches Vogelschutzgebiet<br />

∑<br />

Summe<br />

TOP<br />

Tagesordnungspunkt<br />

TWSZ<br />

Trinkwasserschutzzone<br />

u. a. unter anderem<br />

UVP<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

UVPG<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

VBG<br />

Vorbehaltsgebiet<br />

VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.<br />

VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V.<br />

VG<br />

Verwaltungsgericht<br />

vgl.<br />

vergleiche<br />

VREG<br />

Vorrang-/Eignungsgebiet<br />

VRG<br />

Vorranggebiet


<strong>Regionalplan</strong> Region Chemnitz; Regionales Windenergiekonzept - Fachkonzept<br />

Beteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs gemäß § 9 ROG<br />

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsLPlG<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

W<br />

Watt , physikalische Einheit der Leistung<br />

WASP<br />

Wind Atlas Analysis and Application Program<br />

WEA<br />

Windenergieanlage<br />

WHG<br />

Wasserhaushaltsgesetz<br />

WKA<br />

Windkraftanlage<br />

z. B. zum Beispiel<br />

aktualisiert mit Stand vom 15. März 2013


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