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Geschäftsordnung des Stadtrates Langenzenn Der Stadtrat der ...

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5. Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche<br />

Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen und über die<br />

Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen <strong>des</strong> öffentlichen o<strong>der</strong> privaten Rechts,<br />

6. Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,<br />

7. Vorschlag, Entsendung und Abberufung von Vertretern <strong>der</strong> Stadt in an<strong>der</strong>e Organisationen<br />

und Einrichtungen,<br />

8. Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,<br />

9. allgemeine Regelung <strong>der</strong> Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht,<br />

10. Bestellung von Pflegern (Art. 46 Abs. 1 GO) für Überwachungs- und Beauftragte (Art. 19<br />

Abs. 1 i. V. m. Art. 39 Abs. 2 GO) für Verwaltungstätigkeiten.<br />

II. Die <strong>Stadtrat</strong>smitglie<strong>der</strong><br />

§ 4 Rechtsstellung <strong>der</strong> ehrenamtlichen <strong>Stadtrat</strong>smitglie<strong>der</strong>, Befugnisse<br />

(1) <strong>Stadtrat</strong>smitglie<strong>der</strong> üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das<br />

öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.<br />

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung <strong>der</strong> <strong>Stadtrat</strong>smitglie<strong>der</strong> (Teilnahmepflicht, Sorgfaltsund<br />

Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher<br />

Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Nie<strong>der</strong>legung und Verlust<br />

<strong>des</strong> Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3<br />

GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.<br />

(3) <strong>Der</strong> <strong>Stadtrat</strong> kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch beson<strong>der</strong>en Beschluss<br />

einzelnen seiner Mitglie<strong>der</strong> (Pfleger) bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung<br />

zuteilen und sie insoweit mit <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> gemeindlichen Verwaltungstätigkeit<br />

betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO). Pfleger nehmen somit Aufgaben wahr,<br />

die dem <strong>Stadtrat</strong> selbst zustehen. <strong>Der</strong> <strong>Stadtrat</strong> kann von sich aus nur ihm selbst zustehende<br />

Aufgaben auf <strong>Stadtrat</strong>smitglie<strong>der</strong> übertragen, nicht aber Aufgaben <strong>des</strong> Bürgermeisters. Die<br />

Pfleger können daher keine nach außen gerichtete Verwaltungstätigkeit für die Gemeinde<br />

ausüben und auch Bediensteten <strong>der</strong> Stadt keine Weisungen erteilen. <strong>Der</strong> Pfleger ist in erster<br />

Linie Vertrauensmann und Bindeglied zwischen <strong>Stadtrat</strong> und Verwaltung.<br />

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind <strong>Stadtrat</strong>smitglie<strong>der</strong> nur berechtigt,<br />

soweit ihnen <strong>der</strong> erste Bürgermeister im Rahmen <strong>der</strong> Geschäftsverteilung nach Anhörung <strong>der</strong><br />

weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 16) überträgt (Art. 19 Abs. 1<br />

GO i. V. m. 39 Abs. 2 GO). Diese sog. Beauftragten sind ehrenamtlich tätige<br />

Verwaltungshilfskräfte, die <strong>der</strong> Dienstaufsicht <strong>des</strong> Ersten Bürgermeisters unterstehen und an<br />

seine Weisungen bei <strong>der</strong> Erledigung <strong>der</strong> zugewiesenen Aufgaben gebunden sind.<br />

(5) <strong>Stadtrat</strong>smitglie<strong>der</strong>, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 o<strong>der</strong> 4 ausüben, haben ein Recht auf<br />

Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Im Übrigen haben <strong>Stadtrat</strong>smitglie<strong>der</strong> ein<br />

Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom <strong>Stadtrat</strong> durch Beschluss mit <strong>der</strong> Einsichtnahme<br />

beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister<br />

formlos geltend zu machen.

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