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Statuten des Schützenverein Triesenberg, Triesenberg

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<strong>Statuten</strong><br />

<strong>des</strong><br />

<strong>Schützenverein</strong> <strong>Triesenberg</strong>,<br />

<strong>Triesenberg</strong><br />

§ 1<br />

Name, Sitz und Dauer<br />

Unter dem Namen SCHUETZENVEREIN TRIESENBERG besteht in <strong>Triesenberg</strong><br />

nach den Art. 246 ff <strong>des</strong> Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926<br />

LGBl. Nr. 4 ein Verein auf unbestimmte Dauer.<br />

§ 2<br />

Zweck<br />

Der <strong>Schützenverein</strong> <strong>Triesenberg</strong> hat vornehmlich den Zweck, das Schiesswesen zu<br />

fördern und zu pflegen und seinen Mitgliedern und Jungschützen die Möglichkeit <strong>des</strong><br />

Trainings und sportlicher Wettkämpfe zu geben.<br />

§ 3<br />

Mitgliedschaft<br />

Jedermann, der in bürgerlichen Ehren und Rechten steht, kann als Mitglied in den<br />

Verein aufgenommen werden.<br />

Die Eintrittsgesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, welcher über<br />

die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Verein entscheidet.<br />

Wird ein Aufnahmegesuch jedoch durch den Vorstand abgewiesen, so hat der<br />

Aufnahmewerber die Möglichkeit, sich mit dem Gesuch um Aufnahme an die<br />

Hauptversammlung zu wenden, welche dann endgültig entscheidet.<br />

Der Verein besteht aus:<br />

a) Aktivmitgliedern<br />

b) Passivmitgliedern<br />

c) Juniorenmitgliedern<br />

d) Ehrenmitgliedern<br />

e) Gönnermitgliedern<br />

§ 4<br />

Mitglieder<br />

1


Zu Ehrenmitgliedern können über Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> von der Hauptversammlung<br />

jene Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient<br />

gemacht haben.<br />

Für Junioren gelten die Bestimmungen <strong>des</strong> Waffengesetzes, Art. 9 und 10 vom 3.<br />

November 1971, LGBl 1971 Nr. 48. Junioren haben bei Versammlungen kein<br />

beschliessen<strong>des</strong> Stimmrecht.<br />

§ 5<br />

Jahresbeiträge<br />

Die Jahresbeiträge werden jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sie<br />

unterscheiden sich in<br />

a) Beiträge der Aktivmitglieder<br />

b) Beiträge der Passivmitglieder<br />

Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge.<br />

Die Hauptversammlung bestimmt, ob Aufnahmebeiträge zu bezahlen sind.<br />

Die Mitgliedschaft erlischt durch:<br />

a) Tod<br />

b) freiwilligen Austritt<br />

c) Ausschluss<br />

§ 6<br />

Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

Es steht jedem Mitglied grundsätzlich frei, aus dem Verein wieder auszutreten. Das<br />

austretende Mitglied hat jedoch das Austrittsgesuch bis zum 31. Dezember schriftlich<br />

beim Vorstand einzureichen, ansonsten die Mitgliedschaft ein weiteres Jahr<br />

fortdauert. Dem so fristgerecht eingereichten Austrittsgesuch wird grundsätzlich<br />

stattgegeben, es sei denn, dass das austretende Mitglied noch Verpflichtungen<br />

gegenüber dem Verein zu erfüllen hat.<br />

Mitglieder, welche trotz Mahnung durch den Vorstand die Jahresbeiträge nicht<br />

bezahlen oder durch ihr Verhalten das Ansehen und die Interessen <strong>des</strong> Vereins<br />

schädigen bzw. überhaupt ihre Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllen,<br />

können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.<br />

§ 7<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Der Verein schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Die Hauptversammlung<br />

beschliesst, ob zu dieser Haftpflichtversicherung noch eine Zusatzversicherung<br />

abgeschlossen werden soll.<br />

2


§ 8<br />

Organe <strong>des</strong> Vereins<br />

Die Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />

a) die Hauptversammlung<br />

b) der Vorstand<br />

c) die Revisoren<br />

§ 9<br />

Die Hauptversammlung<br />

Oberstes Organ <strong>des</strong> Vereins ist die Hauptversammlung. Zur Beschlussfähigkeit der<br />

Hauptversammlung ist erforderlich, dass sämtliche Mitglieder zur Versammlung<br />

eingeladen werden.<br />

An der Hauptversammlung hat je<strong>des</strong> Aktiv-, Passiv-, und je<strong>des</strong> Ehrenmitglied eine<br />

Stimme. Stellvertretung ist nicht möglich.<br />

Die Hauptversammlung ist jährlich min<strong>des</strong>tens einmal einzuberufen. Sofern es der<br />

Vorstand für nötig erachtet oder wenn min<strong>des</strong>tens ein Fünftel sämtlicher<br />

Vereinsmitglieder mit schriftlicher, begründeter Eingabe dies verlangen, ist der<br />

Vorstand verpflichtet, binnen 14 Tagen eine ausserordentliche Hauptversammlung<br />

einzuberufen.<br />

Sofern diese <strong>Statuten</strong> nichts anderes bestimmen, werden die Beschlüsse der<br />

Hauptversammlung durch offenes Handmehr gefasst, wenn nicht ein Zehntel der<br />

anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Alle Beschlüsse<br />

werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Obmann<br />

Stichentscheid.<br />

Die Beschlüsse einer ausserordentlichen Hauptversammlung sind grundsätzlich<br />

jenen einer ordentlichen, jährlich stattfindenden Hauptversammlung gelichzusetzten.<br />

Lediglich die Beschlussfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins bedarf zu seiner<br />

Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder. Sind jedoch<br />

an einer solchen wegen Auflösung <strong>des</strong> Vereins einzuberufenden Hauptversammlung<br />

nicht genügend Stimmen vertreten, so kann der Beschluss über die Auflösung <strong>des</strong><br />

Vereins in einer zweiten einzuberufenden Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die<br />

Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder, mit Zwei-Drittel-Mehrheit der<br />

anwesenden Mitglieder gefasst werden.<br />

Die Einberufung der Vereinsmitglieder zur ordentlichen oder ausserordentlichen<br />

Hauptversammlung geschieht durch schriftliche Mitteilung. Auf dieser Mitteilung<br />

sollen die Tagesordnungspunkte aufscheinen. Die Einberufung selbst hat min<strong>des</strong>ten<br />

acht Tage vor der Hauptversammlung zu erfolgen.<br />

In die Befugnisse der Hauptversammlung fällt:<br />

3


a) Genehmigung <strong>des</strong> Protokolls der letzten Hauptversammlung<br />

b) Bericht und Entlastung <strong>des</strong> Obmannes<br />

c) Bericht und Entlastung <strong>des</strong> Schützenmeisters<br />

d) Bericht und Entlastung <strong>des</strong> Kassiers<br />

e) Bericht und Entlastung der Revisoren<br />

f) Neuwahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren<br />

g) Festsetzung der Jahres- sowie der Aufnahmebeiträge<br />

h) Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />

i) Abschluss einer Zusatzversicherung<br />

j) Anträge <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> bzw. einzelner Vereinsmitglieder<br />

k) Änderung der <strong>Statuten</strong><br />

l) Allfälliges<br />

Überhaupt ist die Hauptversammlung jenes Organ <strong>des</strong> Vereins, welches alle<br />

wichtigen Vereinsangelegenheiten entscheidet.<br />

§ 10<br />

Der Vorstand<br />

Die Leitung <strong>des</strong> Vereins steht dem Vorstand zu. Der Vorstand besteht aus fünf<br />

Mitgliedern. Er besteht aus:<br />

a) dem Obmann<br />

b) dem Schützenmeister<br />

c) dem Kassier<br />

d) dem Schriftführer<br />

e) dem Beirat<br />

Je<strong>des</strong> ordentliche Mitglied hat eine Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht.<br />

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer ist ein Mitglied wieder<br />

wählbar. Die Vorstandmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.<br />

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einem überhälftigen Mehr der abgegebenen<br />

Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme <strong>des</strong> Obmannes doppelt. Zur<br />

Beschlussfassung ist die Anwesenheit von min<strong>des</strong>ten drei Vorstandmitgliedern<br />

erforderlich.<br />

Der Vorstand hat die Belange <strong>des</strong> Vereins nach besten Kräften zu wahren und<br />

handelt selbständig, soweit seine Befugnisse nicht durch die Satzungen<br />

eingeschränkt sind.<br />

Dem Vorstand obliegt insbesondere:<br />

4<br />

a) die Vertretung <strong>des</strong> Vereins nach aussen<br />

b) die Handhabung der Statuen<br />

c) die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung<br />

d) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung<br />

e) die Geschäftsführung und Verwaltung <strong>des</strong> Vereinsvermögens<br />

f) die Erstattung <strong>des</strong> Jahresberichtes an die Hauptversammlung


g) die Versicherung <strong>des</strong> Inventars<br />

h) die Ernennung von Stellvertretern für verhinderte Funktionäre<br />

i) die Organisation <strong>des</strong> Schiessbetriebes<br />

j) die Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen sowie<br />

überhaupt alle jene Geschäfte, welche im Vereinsinteresse liegen und nicht<br />

von solcher Wichtigkeit sind, dass sie durch die Hauptversammlung erledigt<br />

werden müssen.<br />

§ 11<br />

Der Obmann<br />

Der Obmann beruft die Vorstandsitzungen ein und führt den Vorsitz sowohl im<br />

Vorstand als auch in der Hauptversammlung. In seinem Verhinderungsfalle wählt der<br />

Vorstand seinen Stellvertreter. Der Obmann gibt bei Stimmengleichheit den<br />

Stichentscheid.<br />

Insbesondere ist es Aufgabe <strong>des</strong> Obmannes, den Verein nach aussen hin zu<br />

vertreten, die Geschäfte <strong>des</strong> Vereins und die Tätigkeit <strong>des</strong> Vereins zu leiten. Der<br />

Obmann hat jährlich über seine Tätigkeit der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.<br />

Der Obmann hat zudem die Tätigkeit der übrigen Vorstandmitglieder zu überwachen<br />

und überhaupt alle jene Anordnungen zu treffen, die im Interesse <strong>des</strong> Vereins<br />

notwendig werden und welche nicht anderen Organen ausdrücklich zugedacht sind.<br />

§ 12<br />

Der Schützenmeister<br />

Der Schützenmeister hat die Oberaufsicht und Leitung über das gesamte<br />

Schiesswesen. Er überwacht insbesondere Schiessveranstaltungen und<br />

Schiessübungen und ist im Besonderen für die Ausbildung der Schützen<br />

verantwortlich. Er erstattet jährlich Bericht über die Schiesstätigkeit an die<br />

Hauptversammlung.<br />

§ 13<br />

Der Kassier<br />

Der Kassier besorgt die Einziehung der Mitgliederbeiträge und führt das gesamte<br />

Rechnungswesen. Er legt jährlich der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht<br />

über seine Tätigkeit vor. Er stellt den durch den Vorstand zu beratenden Voranschlag<br />

auf. Die vom Verein zu bezahlenden Rechnungen werden durch in bezahlt, jedoch<br />

sind sämtliche Rechnungen durch den Obmann zu visieren.<br />

§ 14<br />

Der Schriftführer<br />

Der Schriftführer führt die Protokolle sowohl über die Hauptversammlung als auch<br />

über die Sitzungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />

5


§ 15<br />

Dir Revisoren<br />

Die Revisoren sind verpflichtet, die gesamte Geschäftsführung, insbesondere die<br />

Tätigkeit <strong>des</strong> Kassiers zu prüfen. Sie erstatten jährlich an die Hauptversammlung<br />

einen Bericht über ihre Prüfungstätigkeit und unterzeichnen im Falle der Richtigkeit<br />

den jährlichen Bericht <strong>des</strong> Kassiers. Den Revisoren steht jederzeit das Recht zu,<br />

Einsicht in die Geschäftsführung und in sämtliche Unterlagen zu nehmen. Der<br />

Vorstand hat die Revisoren in jeder Hinsicht zu unterstützten und ihnen insbesondere<br />

die Unterlagen 14 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

§ 16<br />

Zeichnungsrecht<br />

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen sowohl gerichtlich als auch<br />

aussergerichtlich. Rechtsverbindlich unterzeichnet für den Verein der jeweilige<br />

Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />

§ 17<br />

Finanzen<br />

Die Einnahmen <strong>des</strong> Vereins bestehen aus:<br />

a) Mitgliederbeiträgen<br />

b) Aufnahmegebühren<br />

c) Einnahmen aus Schiessanlässen<br />

d) sonstige Einnahmen<br />

Diese Einnahmen werden im Wesentlichen verwendet zu Bestreitung der<br />

allgemeinen Verwaltungskosten, zur Bestreitung der durch Vereinsanlässe<br />

erwachsenden Auslagen sowie für notwendige Aufwendungen, die im Interesse <strong>des</strong><br />

Vereins von den Vorstandsmitgliedern gemacht werden.<br />

§ 18<br />

In allen jenen in den <strong>Statuten</strong> nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand<br />

nach freiem Ermessen, jedoch immer im Interesse <strong>des</strong> Vereins. Bei wichtigen Fragen<br />

hat sich der Vorstand an die Hauptversammlung zuwenden.<br />

Je<strong>des</strong> Mitglied anerkennt mit seinem Beitritt zum <strong>Schützenverein</strong> <strong>Triesenberg</strong> die<br />

Vereinsstatuten und verpflichtet sich, den Weisungen der zuständigen Vereinsorgane<br />

nachzukommen.<br />

6


§ 19<br />

Munition<br />

Die Munition wird in der Regel vom Verein gekauft.<br />

§ 20<br />

Haftung<br />

Für die Verbindlichkeiten <strong>des</strong> Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Für Schäden,<br />

die aus widerrechtlichen Handlungen seiner Mitglieder stehen können, lehnt der<br />

Verein jegliche Haftung ab.<br />

§ 21<br />

Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />

Bei allfälliger Auflösung <strong>des</strong> Vereins muss das gesamte Vereinsvermögen der<br />

Gemeinde <strong>Triesenberg</strong> übergeben werden.<br />

Diese <strong>Statuten</strong> sind heute von den fünf unterzeichneten Gründern einstimmig<br />

angenommen und als die endgültigen <strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> <strong>Schützenverein</strong>s <strong>Triesenberg</strong><br />

unterzeichnet worden. Sie treten damit in Kraft.<br />

<strong>Triesenberg</strong>, den 5. Februar 1971<br />

(sig.)<br />

Gaudenz Sele, Nr. 487 Josef Gassner, Nr. 246<br />

Hans Schädler, Nr. 480 Egon Bühler, Nr. 419<br />

Pius Schädler, Nr. 477<br />

<strong>Triesenberg</strong>, den 4. März 1994<br />

(gez.)<br />

Baptist Beck<br />

Obmann<br />

(gez.)<br />

Gaudenz Sele<br />

Ehrenpräsident<br />

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