Statuten des Schützenverein Triesenberg, Triesenberg
Statuten des Schützenverein Triesenberg, Triesenberg
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<strong>Statuten</strong><br />
<strong>des</strong><br />
<strong>Schützenverein</strong> <strong>Triesenberg</strong>,<br />
<strong>Triesenberg</strong><br />
§ 1<br />
Name, Sitz und Dauer<br />
Unter dem Namen SCHUETZENVEREIN TRIESENBERG besteht in <strong>Triesenberg</strong><br />
nach den Art. 246 ff <strong>des</strong> Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926<br />
LGBl. Nr. 4 ein Verein auf unbestimmte Dauer.<br />
§ 2<br />
Zweck<br />
Der <strong>Schützenverein</strong> <strong>Triesenberg</strong> hat vornehmlich den Zweck, das Schiesswesen zu<br />
fördern und zu pflegen und seinen Mitgliedern und Jungschützen die Möglichkeit <strong>des</strong><br />
Trainings und sportlicher Wettkämpfe zu geben.<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft<br />
Jedermann, der in bürgerlichen Ehren und Rechten steht, kann als Mitglied in den<br />
Verein aufgenommen werden.<br />
Die Eintrittsgesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, welcher über<br />
die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Verein entscheidet.<br />
Wird ein Aufnahmegesuch jedoch durch den Vorstand abgewiesen, so hat der<br />
Aufnahmewerber die Möglichkeit, sich mit dem Gesuch um Aufnahme an die<br />
Hauptversammlung zu wenden, welche dann endgültig entscheidet.<br />
Der Verein besteht aus:<br />
a) Aktivmitgliedern<br />
b) Passivmitgliedern<br />
c) Juniorenmitgliedern<br />
d) Ehrenmitgliedern<br />
e) Gönnermitgliedern<br />
§ 4<br />
Mitglieder<br />
1
Zu Ehrenmitgliedern können über Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> von der Hauptversammlung<br />
jene Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient<br />
gemacht haben.<br />
Für Junioren gelten die Bestimmungen <strong>des</strong> Waffengesetzes, Art. 9 und 10 vom 3.<br />
November 1971, LGBl 1971 Nr. 48. Junioren haben bei Versammlungen kein<br />
beschliessen<strong>des</strong> Stimmrecht.<br />
§ 5<br />
Jahresbeiträge<br />
Die Jahresbeiträge werden jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sie<br />
unterscheiden sich in<br />
a) Beiträge der Aktivmitglieder<br />
b) Beiträge der Passivmitglieder<br />
Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge.<br />
Die Hauptversammlung bestimmt, ob Aufnahmebeiträge zu bezahlen sind.<br />
Die Mitgliedschaft erlischt durch:<br />
a) Tod<br />
b) freiwilligen Austritt<br />
c) Ausschluss<br />
§ 6<br />
Erlöschen der Mitgliedschaft<br />
Es steht jedem Mitglied grundsätzlich frei, aus dem Verein wieder auszutreten. Das<br />
austretende Mitglied hat jedoch das Austrittsgesuch bis zum 31. Dezember schriftlich<br />
beim Vorstand einzureichen, ansonsten die Mitgliedschaft ein weiteres Jahr<br />
fortdauert. Dem so fristgerecht eingereichten Austrittsgesuch wird grundsätzlich<br />
stattgegeben, es sei denn, dass das austretende Mitglied noch Verpflichtungen<br />
gegenüber dem Verein zu erfüllen hat.<br />
Mitglieder, welche trotz Mahnung durch den Vorstand die Jahresbeiträge nicht<br />
bezahlen oder durch ihr Verhalten das Ansehen und die Interessen <strong>des</strong> Vereins<br />
schädigen bzw. überhaupt ihre Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllen,<br />
können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.<br />
§ 7<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Der Verein schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Die Hauptversammlung<br />
beschliesst, ob zu dieser Haftpflichtversicherung noch eine Zusatzversicherung<br />
abgeschlossen werden soll.<br />
2
§ 8<br />
Organe <strong>des</strong> Vereins<br />
Die Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />
a) die Hauptversammlung<br />
b) der Vorstand<br />
c) die Revisoren<br />
§ 9<br />
Die Hauptversammlung<br />
Oberstes Organ <strong>des</strong> Vereins ist die Hauptversammlung. Zur Beschlussfähigkeit der<br />
Hauptversammlung ist erforderlich, dass sämtliche Mitglieder zur Versammlung<br />
eingeladen werden.<br />
An der Hauptversammlung hat je<strong>des</strong> Aktiv-, Passiv-, und je<strong>des</strong> Ehrenmitglied eine<br />
Stimme. Stellvertretung ist nicht möglich.<br />
Die Hauptversammlung ist jährlich min<strong>des</strong>tens einmal einzuberufen. Sofern es der<br />
Vorstand für nötig erachtet oder wenn min<strong>des</strong>tens ein Fünftel sämtlicher<br />
Vereinsmitglieder mit schriftlicher, begründeter Eingabe dies verlangen, ist der<br />
Vorstand verpflichtet, binnen 14 Tagen eine ausserordentliche Hauptversammlung<br />
einzuberufen.<br />
Sofern diese <strong>Statuten</strong> nichts anderes bestimmen, werden die Beschlüsse der<br />
Hauptversammlung durch offenes Handmehr gefasst, wenn nicht ein Zehntel der<br />
anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Alle Beschlüsse<br />
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Obmann<br />
Stichentscheid.<br />
Die Beschlüsse einer ausserordentlichen Hauptversammlung sind grundsätzlich<br />
jenen einer ordentlichen, jährlich stattfindenden Hauptversammlung gelichzusetzten.<br />
Lediglich die Beschlussfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins bedarf zu seiner<br />
Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder. Sind jedoch<br />
an einer solchen wegen Auflösung <strong>des</strong> Vereins einzuberufenden Hauptversammlung<br />
nicht genügend Stimmen vertreten, so kann der Beschluss über die Auflösung <strong>des</strong><br />
Vereins in einer zweiten einzuberufenden Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die<br />
Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder, mit Zwei-Drittel-Mehrheit der<br />
anwesenden Mitglieder gefasst werden.<br />
Die Einberufung der Vereinsmitglieder zur ordentlichen oder ausserordentlichen<br />
Hauptversammlung geschieht durch schriftliche Mitteilung. Auf dieser Mitteilung<br />
sollen die Tagesordnungspunkte aufscheinen. Die Einberufung selbst hat min<strong>des</strong>ten<br />
acht Tage vor der Hauptversammlung zu erfolgen.<br />
In die Befugnisse der Hauptversammlung fällt:<br />
3
a) Genehmigung <strong>des</strong> Protokolls der letzten Hauptversammlung<br />
b) Bericht und Entlastung <strong>des</strong> Obmannes<br />
c) Bericht und Entlastung <strong>des</strong> Schützenmeisters<br />
d) Bericht und Entlastung <strong>des</strong> Kassiers<br />
e) Bericht und Entlastung der Revisoren<br />
f) Neuwahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren<br />
g) Festsetzung der Jahres- sowie der Aufnahmebeiträge<br />
h) Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />
i) Abschluss einer Zusatzversicherung<br />
j) Anträge <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> bzw. einzelner Vereinsmitglieder<br />
k) Änderung der <strong>Statuten</strong><br />
l) Allfälliges<br />
Überhaupt ist die Hauptversammlung jenes Organ <strong>des</strong> Vereins, welches alle<br />
wichtigen Vereinsangelegenheiten entscheidet.<br />
§ 10<br />
Der Vorstand<br />
Die Leitung <strong>des</strong> Vereins steht dem Vorstand zu. Der Vorstand besteht aus fünf<br />
Mitgliedern. Er besteht aus:<br />
a) dem Obmann<br />
b) dem Schützenmeister<br />
c) dem Kassier<br />
d) dem Schriftführer<br />
e) dem Beirat<br />
Je<strong>des</strong> ordentliche Mitglied hat eine Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht.<br />
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer ist ein Mitglied wieder<br />
wählbar. Die Vorstandmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.<br />
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einem überhälftigen Mehr der abgegebenen<br />
Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme <strong>des</strong> Obmannes doppelt. Zur<br />
Beschlussfassung ist die Anwesenheit von min<strong>des</strong>ten drei Vorstandmitgliedern<br />
erforderlich.<br />
Der Vorstand hat die Belange <strong>des</strong> Vereins nach besten Kräften zu wahren und<br />
handelt selbständig, soweit seine Befugnisse nicht durch die Satzungen<br />
eingeschränkt sind.<br />
Dem Vorstand obliegt insbesondere:<br />
4<br />
a) die Vertretung <strong>des</strong> Vereins nach aussen<br />
b) die Handhabung der Statuen<br />
c) die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung<br />
d) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung<br />
e) die Geschäftsführung und Verwaltung <strong>des</strong> Vereinsvermögens<br />
f) die Erstattung <strong>des</strong> Jahresberichtes an die Hauptversammlung
g) die Versicherung <strong>des</strong> Inventars<br />
h) die Ernennung von Stellvertretern für verhinderte Funktionäre<br />
i) die Organisation <strong>des</strong> Schiessbetriebes<br />
j) die Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen sowie<br />
überhaupt alle jene Geschäfte, welche im Vereinsinteresse liegen und nicht<br />
von solcher Wichtigkeit sind, dass sie durch die Hauptversammlung erledigt<br />
werden müssen.<br />
§ 11<br />
Der Obmann<br />
Der Obmann beruft die Vorstandsitzungen ein und führt den Vorsitz sowohl im<br />
Vorstand als auch in der Hauptversammlung. In seinem Verhinderungsfalle wählt der<br />
Vorstand seinen Stellvertreter. Der Obmann gibt bei Stimmengleichheit den<br />
Stichentscheid.<br />
Insbesondere ist es Aufgabe <strong>des</strong> Obmannes, den Verein nach aussen hin zu<br />
vertreten, die Geschäfte <strong>des</strong> Vereins und die Tätigkeit <strong>des</strong> Vereins zu leiten. Der<br />
Obmann hat jährlich über seine Tätigkeit der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.<br />
Der Obmann hat zudem die Tätigkeit der übrigen Vorstandmitglieder zu überwachen<br />
und überhaupt alle jene Anordnungen zu treffen, die im Interesse <strong>des</strong> Vereins<br />
notwendig werden und welche nicht anderen Organen ausdrücklich zugedacht sind.<br />
§ 12<br />
Der Schützenmeister<br />
Der Schützenmeister hat die Oberaufsicht und Leitung über das gesamte<br />
Schiesswesen. Er überwacht insbesondere Schiessveranstaltungen und<br />
Schiessübungen und ist im Besonderen für die Ausbildung der Schützen<br />
verantwortlich. Er erstattet jährlich Bericht über die Schiesstätigkeit an die<br />
Hauptversammlung.<br />
§ 13<br />
Der Kassier<br />
Der Kassier besorgt die Einziehung der Mitgliederbeiträge und führt das gesamte<br />
Rechnungswesen. Er legt jährlich der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht<br />
über seine Tätigkeit vor. Er stellt den durch den Vorstand zu beratenden Voranschlag<br />
auf. Die vom Verein zu bezahlenden Rechnungen werden durch in bezahlt, jedoch<br />
sind sämtliche Rechnungen durch den Obmann zu visieren.<br />
§ 14<br />
Der Schriftführer<br />
Der Schriftführer führt die Protokolle sowohl über die Hauptversammlung als auch<br />
über die Sitzungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />
5
§ 15<br />
Dir Revisoren<br />
Die Revisoren sind verpflichtet, die gesamte Geschäftsführung, insbesondere die<br />
Tätigkeit <strong>des</strong> Kassiers zu prüfen. Sie erstatten jährlich an die Hauptversammlung<br />
einen Bericht über ihre Prüfungstätigkeit und unterzeichnen im Falle der Richtigkeit<br />
den jährlichen Bericht <strong>des</strong> Kassiers. Den Revisoren steht jederzeit das Recht zu,<br />
Einsicht in die Geschäftsführung und in sämtliche Unterlagen zu nehmen. Der<br />
Vorstand hat die Revisoren in jeder Hinsicht zu unterstützten und ihnen insbesondere<br />
die Unterlagen 14 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
§ 16<br />
Zeichnungsrecht<br />
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen sowohl gerichtlich als auch<br />
aussergerichtlich. Rechtsverbindlich unterzeichnet für den Verein der jeweilige<br />
Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />
§ 17<br />
Finanzen<br />
Die Einnahmen <strong>des</strong> Vereins bestehen aus:<br />
a) Mitgliederbeiträgen<br />
b) Aufnahmegebühren<br />
c) Einnahmen aus Schiessanlässen<br />
d) sonstige Einnahmen<br />
Diese Einnahmen werden im Wesentlichen verwendet zu Bestreitung der<br />
allgemeinen Verwaltungskosten, zur Bestreitung der durch Vereinsanlässe<br />
erwachsenden Auslagen sowie für notwendige Aufwendungen, die im Interesse <strong>des</strong><br />
Vereins von den Vorstandsmitgliedern gemacht werden.<br />
§ 18<br />
In allen jenen in den <strong>Statuten</strong> nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand<br />
nach freiem Ermessen, jedoch immer im Interesse <strong>des</strong> Vereins. Bei wichtigen Fragen<br />
hat sich der Vorstand an die Hauptversammlung zuwenden.<br />
Je<strong>des</strong> Mitglied anerkennt mit seinem Beitritt zum <strong>Schützenverein</strong> <strong>Triesenberg</strong> die<br />
Vereinsstatuten und verpflichtet sich, den Weisungen der zuständigen Vereinsorgane<br />
nachzukommen.<br />
6
§ 19<br />
Munition<br />
Die Munition wird in der Regel vom Verein gekauft.<br />
§ 20<br />
Haftung<br />
Für die Verbindlichkeiten <strong>des</strong> Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Für Schäden,<br />
die aus widerrechtlichen Handlungen seiner Mitglieder stehen können, lehnt der<br />
Verein jegliche Haftung ab.<br />
§ 21<br />
Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />
Bei allfälliger Auflösung <strong>des</strong> Vereins muss das gesamte Vereinsvermögen der<br />
Gemeinde <strong>Triesenberg</strong> übergeben werden.<br />
Diese <strong>Statuten</strong> sind heute von den fünf unterzeichneten Gründern einstimmig<br />
angenommen und als die endgültigen <strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> <strong>Schützenverein</strong>s <strong>Triesenberg</strong><br />
unterzeichnet worden. Sie treten damit in Kraft.<br />
<strong>Triesenberg</strong>, den 5. Februar 1971<br />
(sig.)<br />
Gaudenz Sele, Nr. 487 Josef Gassner, Nr. 246<br />
Hans Schädler, Nr. 480 Egon Bühler, Nr. 419<br />
Pius Schädler, Nr. 477<br />
<strong>Triesenberg</strong>, den 4. März 1994<br />
(gez.)<br />
Baptist Beck<br />
Obmann<br />
(gez.)<br />
Gaudenz Sele<br />
Ehrenpräsident<br />
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