03.11.2013 Aufrufe

Statuten des Schützenverein Triesenberg, Triesenberg

Statuten des Schützenverein Triesenberg, Triesenberg

Statuten des Schützenverein Triesenberg, Triesenberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 8<br />

Organe <strong>des</strong> Vereins<br />

Die Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />

a) die Hauptversammlung<br />

b) der Vorstand<br />

c) die Revisoren<br />

§ 9<br />

Die Hauptversammlung<br />

Oberstes Organ <strong>des</strong> Vereins ist die Hauptversammlung. Zur Beschlussfähigkeit der<br />

Hauptversammlung ist erforderlich, dass sämtliche Mitglieder zur Versammlung<br />

eingeladen werden.<br />

An der Hauptversammlung hat je<strong>des</strong> Aktiv-, Passiv-, und je<strong>des</strong> Ehrenmitglied eine<br />

Stimme. Stellvertretung ist nicht möglich.<br />

Die Hauptversammlung ist jährlich min<strong>des</strong>tens einmal einzuberufen. Sofern es der<br />

Vorstand für nötig erachtet oder wenn min<strong>des</strong>tens ein Fünftel sämtlicher<br />

Vereinsmitglieder mit schriftlicher, begründeter Eingabe dies verlangen, ist der<br />

Vorstand verpflichtet, binnen 14 Tagen eine ausserordentliche Hauptversammlung<br />

einzuberufen.<br />

Sofern diese <strong>Statuten</strong> nichts anderes bestimmen, werden die Beschlüsse der<br />

Hauptversammlung durch offenes Handmehr gefasst, wenn nicht ein Zehntel der<br />

anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Alle Beschlüsse<br />

werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Obmann<br />

Stichentscheid.<br />

Die Beschlüsse einer ausserordentlichen Hauptversammlung sind grundsätzlich<br />

jenen einer ordentlichen, jährlich stattfindenden Hauptversammlung gelichzusetzten.<br />

Lediglich die Beschlussfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins bedarf zu seiner<br />

Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder. Sind jedoch<br />

an einer solchen wegen Auflösung <strong>des</strong> Vereins einzuberufenden Hauptversammlung<br />

nicht genügend Stimmen vertreten, so kann der Beschluss über die Auflösung <strong>des</strong><br />

Vereins in einer zweiten einzuberufenden Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die<br />

Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder, mit Zwei-Drittel-Mehrheit der<br />

anwesenden Mitglieder gefasst werden.<br />

Die Einberufung der Vereinsmitglieder zur ordentlichen oder ausserordentlichen<br />

Hauptversammlung geschieht durch schriftliche Mitteilung. Auf dieser Mitteilung<br />

sollen die Tagesordnungspunkte aufscheinen. Die Einberufung selbst hat min<strong>des</strong>ten<br />

acht Tage vor der Hauptversammlung zu erfolgen.<br />

In die Befugnisse der Hauptversammlung fällt:<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!