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120004 Merkblatt zum Waffenrecht - Karlsruhe

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3.3 Zweckbindung<br />

Neu aufgenommen wurde die Zweckbindung erlaubnispflichtiger Schusswaffen an das Bedürfnis. Die Sportwaffe darf also<br />

beispielsweise nicht mehr für Tätigkeiten wie Türsteher oder im Bewachungsgewerbe benutzt werden.<br />

3.4 Aufbewahrung<br />

Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung wurde auf alle Waffen (also auch Reizstoffsprühgeräte, Messer, Elektroschocker)<br />

ausgedehnt. Für Schusswaffen und Munition gelten ebenfalls verschärfte Bedingungen. Die bislang nur auf Empfehlungen<br />

basierenden Aufbewahrungsvorschriften für Waffen und Munition wurden notwendigerweise konkretisiert. Bei begründeten<br />

Zweifeln kann die Behörde Zutritt zu den Tresoren verlangen. Gegen den Willen des Inhabers darf die Wohnung entgegen Artikel<br />

13 Grundgesetz (GG) allerdings nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.<br />

3.5 Mitführungspflicht von Dokumenten<br />

Wer eine Waffe (Schusswaffe, Messer, Reizstoffsprühgeräte etc.) in der Öffentlichkeit führt, muss auf Verlangen in der Lage sein,<br />

einen gültigen Pass oder Personalausweis vorzuzeigen. Bei erlaubnispflichtigen Waffen gilt diese Pflicht natürlich auch für das<br />

entsprechende Dokument. Bei Schreckschusswaffen ist der "kleine Waffenschein" notwendig.<br />

3.6 Anscheinswaffen<br />

Anscheinswaffen sind Waffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken. Nach dem Gesetzestext und der<br />

Auslegung durch verschiedene Behörden unterliegen jetzt Kriegswaffennachbildungen und unbrauchbar gemachte Kriegswaffen<br />

keinen waffenrechtlichen Besitz- und Erwerbsbeschränkungen mehr.<br />

3.7 Soft- Air- Waffen<br />

Sogenannte Soft- Air- Waffen mit einer Energie bis 0,08 Joule unterliegen nicht mehr dem WaffG, vorausgesetzt dass sie keine<br />

originalgetreue Nachbildungen erlaubnispflichtiger Waffen sind. Für die gelten die Regelungen des für Luftdruckwaffen etc.<br />

geltende Recht.<br />

3.8 Versicherungsschutz<br />

Für die Erlangung eines Waffenscheines oder einer Schießerlaubnis ist nun der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit<br />

höherer Deckungssumme (1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden, bisher: 250.000 Euro) notwendig.<br />

3.9 Persönliche Eignung<br />

Neben der Zuverlässigkeit muss auch die persönliche Eignung vorliegen. Falls Tatsachen über Geschäftsunfähigkeit, Alkoholoder<br />

Drogenabhängigkeiten, unvorsichtigem oder nicht sachgemäßem Umgang mit Waffen oder Munition oder eine Fremd- oder<br />

Selbstgefährdung bekannt sind, muss sich der/die Antragsteller/in auf eigene Kosten durch ein amts- oder fachärztliches oder<br />

fachpsychologisches Zeugnis die geistige oder körperliche Eignung bestätigen lassen. Dieses Zeugnis ist auch von Personen<br />

vorzulegen, die bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht 25 Jahre alt sind (ausgenommen<br />

hiervon sind Jäger oder Sportschützen, die nur kleinkalibrige Waffen oder Sportflinten erwerben möchten). An minderjährige Erben<br />

können somit keine Waffenbesitzkarten mehr ausgestellt werden (sie sind geschäftsunfähig und somit persönlich nicht geeignet)<br />

3.10 Zusätzliche Regelungen für Jäger/innen<br />

Jäger/innen müssen den Erwerb von Langwaffen nun schon innerhalb von zwei Wochen (bisher: 1 Monat) melden. Diesem<br />

Personenkreis wird künftig ein lediglich nicht schussbereiter (d.h. ungeladener) Transport von Jagdwaffen zugestanden. Bisher<br />

waren Waffen zusätzlich auch nicht zugriffsbereit (mit wenigen Handgriffen in Anschlag verbringbar) zu transportieren.<br />

3.11 Munitionsbesitz<br />

Munitionsbesitz ist anzeigepflichtig, wenn die Munition vor dem 01.01.1973 bzw. waffenunabhängig erworben wurde und nicht<br />

mehr durch aktuelle Erlaubnisse gedeckt ist (z.B. beim Erwerb als Erbe oder durch Fund). Die rechtzeitige Anzeige (bis spätestens<br />

31.08.2003) ersetzt den Munitionserwerbsschein.<br />

3.12 Meldepflichten für Schützenvereine<br />

Schützenvereine müssen den Austritt von Mitgliedern, die Waffenbesitzkarten-Inhaber sind, unverzüglich der Waffenbehörde<br />

melden<br />

3.13 Waffenerwerb<br />

Ein Waffenerwerb ist künftig auch durch Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigten möglich, wenn diese zuverlässig<br />

und persönlich geeignet sind.<br />

3.14 Bewachungsunternehmer<br />

Die Bestimmungen über den Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer wurden konkretisiert.<br />

3.15 Mitnahme und Verbringung von Waffen und Munition aus dem Ausland<br />

Für die Verbringung und Mitnahme von Waffen und Munition mit dem Europäischen Feuerwaffenpass wurden Erleichterungen<br />

gewährt. So kann man jetzt bis zu sechs (bisher drei) Sportwaffen in die BRD mitbringen. Auf Gegenseitigkeit (Anerkennung der<br />

anderen Landesbestimmungen) wird verzichtet.<br />

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