120004 Merkblatt zum Waffenrecht - Karlsruhe
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3.3 Zweckbindung<br />
Neu aufgenommen wurde die Zweckbindung erlaubnispflichtiger Schusswaffen an das Bedürfnis. Die Sportwaffe darf also<br />
beispielsweise nicht mehr für Tätigkeiten wie Türsteher oder im Bewachungsgewerbe benutzt werden.<br />
3.4 Aufbewahrung<br />
Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung wurde auf alle Waffen (also auch Reizstoffsprühgeräte, Messer, Elektroschocker)<br />
ausgedehnt. Für Schusswaffen und Munition gelten ebenfalls verschärfte Bedingungen. Die bislang nur auf Empfehlungen<br />
basierenden Aufbewahrungsvorschriften für Waffen und Munition wurden notwendigerweise konkretisiert. Bei begründeten<br />
Zweifeln kann die Behörde Zutritt zu den Tresoren verlangen. Gegen den Willen des Inhabers darf die Wohnung entgegen Artikel<br />
13 Grundgesetz (GG) allerdings nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.<br />
3.5 Mitführungspflicht von Dokumenten<br />
Wer eine Waffe (Schusswaffe, Messer, Reizstoffsprühgeräte etc.) in der Öffentlichkeit führt, muss auf Verlangen in der Lage sein,<br />
einen gültigen Pass oder Personalausweis vorzuzeigen. Bei erlaubnispflichtigen Waffen gilt diese Pflicht natürlich auch für das<br />
entsprechende Dokument. Bei Schreckschusswaffen ist der "kleine Waffenschein" notwendig.<br />
3.6 Anscheinswaffen<br />
Anscheinswaffen sind Waffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken. Nach dem Gesetzestext und der<br />
Auslegung durch verschiedene Behörden unterliegen jetzt Kriegswaffennachbildungen und unbrauchbar gemachte Kriegswaffen<br />
keinen waffenrechtlichen Besitz- und Erwerbsbeschränkungen mehr.<br />
3.7 Soft- Air- Waffen<br />
Sogenannte Soft- Air- Waffen mit einer Energie bis 0,08 Joule unterliegen nicht mehr dem WaffG, vorausgesetzt dass sie keine<br />
originalgetreue Nachbildungen erlaubnispflichtiger Waffen sind. Für die gelten die Regelungen des für Luftdruckwaffen etc.<br />
geltende Recht.<br />
3.8 Versicherungsschutz<br />
Für die Erlangung eines Waffenscheines oder einer Schießerlaubnis ist nun der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit<br />
höherer Deckungssumme (1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden, bisher: 250.000 Euro) notwendig.<br />
3.9 Persönliche Eignung<br />
Neben der Zuverlässigkeit muss auch die persönliche Eignung vorliegen. Falls Tatsachen über Geschäftsunfähigkeit, Alkoholoder<br />
Drogenabhängigkeiten, unvorsichtigem oder nicht sachgemäßem Umgang mit Waffen oder Munition oder eine Fremd- oder<br />
Selbstgefährdung bekannt sind, muss sich der/die Antragsteller/in auf eigene Kosten durch ein amts- oder fachärztliches oder<br />
fachpsychologisches Zeugnis die geistige oder körperliche Eignung bestätigen lassen. Dieses Zeugnis ist auch von Personen<br />
vorzulegen, die bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht 25 Jahre alt sind (ausgenommen<br />
hiervon sind Jäger oder Sportschützen, die nur kleinkalibrige Waffen oder Sportflinten erwerben möchten). An minderjährige Erben<br />
können somit keine Waffenbesitzkarten mehr ausgestellt werden (sie sind geschäftsunfähig und somit persönlich nicht geeignet)<br />
3.10 Zusätzliche Regelungen für Jäger/innen<br />
Jäger/innen müssen den Erwerb von Langwaffen nun schon innerhalb von zwei Wochen (bisher: 1 Monat) melden. Diesem<br />
Personenkreis wird künftig ein lediglich nicht schussbereiter (d.h. ungeladener) Transport von Jagdwaffen zugestanden. Bisher<br />
waren Waffen zusätzlich auch nicht zugriffsbereit (mit wenigen Handgriffen in Anschlag verbringbar) zu transportieren.<br />
3.11 Munitionsbesitz<br />
Munitionsbesitz ist anzeigepflichtig, wenn die Munition vor dem 01.01.1973 bzw. waffenunabhängig erworben wurde und nicht<br />
mehr durch aktuelle Erlaubnisse gedeckt ist (z.B. beim Erwerb als Erbe oder durch Fund). Die rechtzeitige Anzeige (bis spätestens<br />
31.08.2003) ersetzt den Munitionserwerbsschein.<br />
3.12 Meldepflichten für Schützenvereine<br />
Schützenvereine müssen den Austritt von Mitgliedern, die Waffenbesitzkarten-Inhaber sind, unverzüglich der Waffenbehörde<br />
melden<br />
3.13 Waffenerwerb<br />
Ein Waffenerwerb ist künftig auch durch Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigten möglich, wenn diese zuverlässig<br />
und persönlich geeignet sind.<br />
3.14 Bewachungsunternehmer<br />
Die Bestimmungen über den Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer wurden konkretisiert.<br />
3.15 Mitnahme und Verbringung von Waffen und Munition aus dem Ausland<br />
Für die Verbringung und Mitnahme von Waffen und Munition mit dem Europäischen Feuerwaffenpass wurden Erleichterungen<br />
gewährt. So kann man jetzt bis zu sechs (bisher drei) Sportwaffen in die BRD mitbringen. Auf Gegenseitigkeit (Anerkennung der<br />
anderen Landesbestimmungen) wird verzichtet.<br />
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