120004 Merkblatt zum Waffenrecht - Karlsruhe
120004 Merkblatt zum Waffenrecht - Karlsruhe
120004 Merkblatt zum Waffenrecht - Karlsruhe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3.16 Waffenerwerb durch Erbschaft<br />
Wer Erbwaffen eines Verstorbenen an sich nimmt, muss deren Inbesitznahme jetzt unverzüglich der Waffenbehörde anzeigen. Die<br />
Waffenbehörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie in angemessener Frist unbrauchbar<br />
gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies nachgewiesen wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können<br />
die Gegenstände eingezogen und verwertet werden. Wie bisher besteht die Möglichkeit, dass einer der Erben eine<br />
Waffenbesitzkarte als Besitznachweis beantragt, die er bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung auch erhält.<br />
Das Erbenprivileg wird allerdings ab 17.10.2007 außer Kraft treten. Bis dahin soll die Industrie Blockiersysteme für Erbwaffen<br />
entwickelt haben, die eine Waffe ohne Zerstörung funktionsunfähig macht und die nur durch einen Fachmann mit speziellem<br />
Werkzeug wieder rückgängig gemacht werden können.<br />
3.17 Unbrauchbarmachung von Waffen<br />
Unbrauchbarmachungen und Zerstörungen von Waffen sind der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen<br />
und auf Verlangen ist der Gegenstand vorzulegen.<br />
3.18 Anzeige von verbotenen Waffen<br />
Wer eine verbotene Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies sofort anzuzeigen. Diese kann die<br />
Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist unbrauchbar gemacht, von<br />
Verbotsmerkmalen befreit oder einem Berechtigten überlassen werden oder dass der Erwerber beim Bundeskriminalamt einen<br />
Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellt.<br />
3.19 Waffenbesitzverbot<br />
Ein Waffenbesitzverbot kann nun von der Ordnungsbehörde auch für erlaubnisfreie Waffen und solcher Munition ausgesprochen<br />
werden.<br />
3.20 Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis<br />
Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nun auch bei Bedürfniswegfall möglich, beim Waffenschein per Gesetz.<br />
Besondere Ausnahmegründe sind z.B. längere Auslandsaufenthalte aus beruflichen Gründen, das Fortsetzen der Mitgliedschaft im<br />
Schützenverein, langjährige Tätigkeiten als Jäger, Sammler, Sportschütze etc.<br />
3.21 Ordnungswidrigkeiten<br />
Die Höchststrafe für begangene Ordnungswidrigkeiten wurde auf 10.000 Euro erhöht.<br />
3.22 Generalamnestie<br />
Für unerlaubt besessene Waffen wurde erneut eine Generalamnestie bis <strong>zum</strong> 30.09.2003 geschaffen. Wer diese Waffen bis dahin<br />
unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der Waffenbehörde/ Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen<br />
unerlaubtem Erwerb, Besitz, Verbringen bestraft - sofern der Verstoß nicht vorher bereits bekannt war.<br />
Seite 3 von 3