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120004 Merkblatt zum Waffenrecht - Karlsruhe

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3.16 Waffenerwerb durch Erbschaft<br />

Wer Erbwaffen eines Verstorbenen an sich nimmt, muss deren Inbesitznahme jetzt unverzüglich der Waffenbehörde anzeigen. Die<br />

Waffenbehörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie in angemessener Frist unbrauchbar<br />

gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies nachgewiesen wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können<br />

die Gegenstände eingezogen und verwertet werden. Wie bisher besteht die Möglichkeit, dass einer der Erben eine<br />

Waffenbesitzkarte als Besitznachweis beantragt, die er bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung auch erhält.<br />

Das Erbenprivileg wird allerdings ab 17.10.2007 außer Kraft treten. Bis dahin soll die Industrie Blockiersysteme für Erbwaffen<br />

entwickelt haben, die eine Waffe ohne Zerstörung funktionsunfähig macht und die nur durch einen Fachmann mit speziellem<br />

Werkzeug wieder rückgängig gemacht werden können.<br />

3.17 Unbrauchbarmachung von Waffen<br />

Unbrauchbarmachungen und Zerstörungen von Waffen sind der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen<br />

und auf Verlangen ist der Gegenstand vorzulegen.<br />

3.18 Anzeige von verbotenen Waffen<br />

Wer eine verbotene Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies sofort anzuzeigen. Diese kann die<br />

Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist unbrauchbar gemacht, von<br />

Verbotsmerkmalen befreit oder einem Berechtigten überlassen werden oder dass der Erwerber beim Bundeskriminalamt einen<br />

Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellt.<br />

3.19 Waffenbesitzverbot<br />

Ein Waffenbesitzverbot kann nun von der Ordnungsbehörde auch für erlaubnisfreie Waffen und solcher Munition ausgesprochen<br />

werden.<br />

3.20 Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis<br />

Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nun auch bei Bedürfniswegfall möglich, beim Waffenschein per Gesetz.<br />

Besondere Ausnahmegründe sind z.B. längere Auslandsaufenthalte aus beruflichen Gründen, das Fortsetzen der Mitgliedschaft im<br />

Schützenverein, langjährige Tätigkeiten als Jäger, Sammler, Sportschütze etc.<br />

3.21 Ordnungswidrigkeiten<br />

Die Höchststrafe für begangene Ordnungswidrigkeiten wurde auf 10.000 Euro erhöht.<br />

3.22 Generalamnestie<br />

Für unerlaubt besessene Waffen wurde erneut eine Generalamnestie bis <strong>zum</strong> 30.09.2003 geschaffen. Wer diese Waffen bis dahin<br />

unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der Waffenbehörde/ Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen<br />

unerlaubtem Erwerb, Besitz, Verbringen bestraft - sofern der Verstoß nicht vorher bereits bekannt war.<br />

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