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Widerspruch gegen die Baugenehmigungen - Bürgerinitiative ...

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ergänzend zu § 35 Abs. 3 Nr. 5<br />

Wie oben vorgetragen beeinträchtigt das Vorhaben in <strong>die</strong>sem Punkt öffentliche Belange. In einem<br />

von uns in Auftrag gegebenen Gutachten zur Plausibilität des Gutachtens vom Büro Prof.<br />

Oldenburg wurden Fehler bei den prognostizierten Stickstoffdepositionswerten festgestellt. Die<br />

Auswirkungen der Immissionen betreffen u. a. das östlich gelegene FFH-Gebiet, in dem auch Teile<br />

unserer Waldflächen liegen.<br />

Hierzu wird Ihnen der <strong>Widerspruch</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Baugenehmigung durch den<br />

Landesnaturschutzverband mit fachlicher Begründung zugestellt.<br />

Die erteilte Baugenehmigung ist deshalb aufzuheben.<br />

Begründung zu III<br />

nach § 35 Abs. 3 Nr.3 und 4 BauGB und nach § 14 GG<br />

1. Das Bauvorhaben des Herrn von Spreckelsen beeinträchtigt uns als unmittelbare Nachbarn<br />

durch <strong>die</strong> unvermeidlichen Geruchs- und Staubimmissionen der industriellen Massentierhaltung. In<br />

den Jahren seit 1980 haben wir einen Nebenerwerb aus der Vermietung von Ferienwohnungen in<br />

Verbindung mit Reitmöglichkeiten auf unseren Fjordpferden aufgebaut. Besonders angesprochen<br />

werden Familien mit Kindern, <strong>die</strong> in der reizvollen Küstenlandschaft der Flensburger Förde ihren<br />

Urlaub oder das Wochenende verbringen möchten.<br />

Die in den letzten Jahren stark gewachsenen Maismonokulturen haben schon zu erheblichen<br />

Irritationen bei unseren Gästen geführt. Eine Schweinemastanlage <strong>die</strong>ser Größe in unmittelbarer<br />

Nachbarschaft würde <strong>die</strong> weitere Vermietung an Feriengäste in der bisherigen Jahresauslastung<br />

nicht mehr möglich machen. Wir erwarten, wie viele andere Vermieter in der Umgebung, einen<br />

erheblichen Verlust bei den Jahreseinnahmen durch das Bauvorhaben.<br />

2. Seit 1988 wird der Weg von Stürsholz nach Gintoft von uns und unseren Gästen regelmäßig als<br />

Reit- und Wanderweg in Richtung Gintoftholm und Habernis genutzt. Bisher war das nur zu Zeiten<br />

intensiven Erntebetriebes der Nachbarlandwirte ein Problem, dem wir auch Rechnung getragen<br />

haben. Bei der Durchführung des geplanten Bauvorhabens sehen wir uns und unsere Feriengäste<br />

in der Nutzung der öffentlichen Wege erheblich eingeschränkt. Das trifft insbesondere für den<br />

Wegeabschnitt vom sogenannten „Nicos Eck“ bis zur Kreuzung Gintoft zu. Sollte hier eine unserer<br />

Reitergruppen auf <strong>die</strong> zu erwartenden Schwerlasttransporte zu der Schweinemastanlage treffen,<br />

sind bei den Wegeverhältnissen Unfälle nicht mehr auszuschließen. Die Baugenehmigung wurde<br />

erteilt, ohne <strong>die</strong> Beeinträchtigung öffentlicher Belange und der betroffenen Bevölkerung<br />

ausreichend geprüft zu haben. Es finden sich jedenfalls in den Stellungnahmen der beteiligten<br />

Fachbehörden und der Genehmigungsbehörde keinerlei Hinweise auf eine vorgenommene<br />

Abwägung der verschiedenen Interessen.<br />

3. Bei einer Umsetzung des Bauvorhabens wird unsere Liegenschaft mit Gebäuden, Wald und<br />

landwirtschaftliche Flächen erheblich in ihrem Verkehrswert gemindert. Die Fläche, auf der <strong>die</strong><br />

Stallanlage errichtet wird, grenzt unmittelbar und auf gesamter Breite an unsere Flächen und deren<br />

Bebauung an. Die Anlage liegt ca. 350 m westlich unserer Grundstücke und damit in der<br />

Hauptwindrichtung. Stürsholz befindet sich mit ca. 5 m Höhe in Tallage <strong>gegen</strong>über der 28 m hoch<br />

liegenden Stallanlage, <strong>die</strong>s wird den Luftstau begünstigen und es wird eine erhöhte<br />

Geruchsbelästigung auftreten. Das alles wird bei der Bewertung einer Verkehrswertminderung in<br />

einem Gutachten zu berücksichtigen sein und eine Wertminderung > 20% bedeuten. Dies führt im<br />

Ergebnis zu einer Enteignung, <strong>die</strong> nach § 14 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist.<br />

Artikel 14 (3) GG „(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur<br />

durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung<br />

regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der<br />

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