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Widerspruch gegen die Baugenehmigungen - Bürgerinitiative ...

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Kreis Schleswig-Flensburg<br />

Landrat<br />

Maritta Stille, Paula Stille, Christian Steib<br />

Stürsholz 10<br />

24972 Steinberg<br />

christian.steib@freenet.de<br />

Flensburger Str. 7<br />

24837 Schleswig<br />

<strong>Widerspruch</strong> <strong>Baugenehmigungen</strong> 8. März 2011<br />

Sehr geehrter Herr von Gerlach,<br />

<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> erteilte<br />

Baugenehmigung vom 22.02.2011, Az 3/109 028 802/1<br />

Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles, Bauherr Peter von Spreckelsen, Gintoft, Steinbergkirche<br />

und<br />

Baugenehmigung vom 23.02.2011, Az 3/109 028 802/2<br />

Neubau eines Güllebehälters mit Vorgrube für einen Ferkelaufzuchtstall, Bauherr wie vor,<br />

legen wir hiermit <strong>Widerspruch</strong> ein.<br />

Vorbemerkung<br />

Der Neubau der Stallanlage mit Güllebehälter soll im Außenbereich nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB<br />

als privilegiertes Bauvorhaben errichtet werden.<br />

Wir begründen unseren <strong>Widerspruch</strong> <strong>gegen</strong> das Vorhaben<br />

I. dass öffentliche Belange dem Vorhaben ent<strong>gegen</strong>stehen.<br />

Eine sachgerechte Bewertung des Vorhabens nach § 35 Abs.3 Nr. 4 und 5 BauGB ist aus den<br />

vorgelegten Genehmigungsunterlagen und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />

nicht zu entnehmen.<br />

II. dass eine sachliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1<br />

BauGB nicht in vollem Umfang erfolgt ist und dass der Brandschutz nach § 15<br />

Landesbauordnung Schl.-H. nicht ausreichend ist.<br />

III.dass <strong>die</strong> Auswirkungen des Vorhabens unsere angrenzenden Liegenschaften erheblich<br />

beeinträchtigen würden. Eine sachgerechte Bewertung des Nachbarschutzes nach §35 Abs. 3 Nr.<br />

3 und 4 BauGB und nach Artikel 14 GG durch <strong>die</strong> Genehmigungsbehörde ist aus den Unterlagen<br />

nicht zu entnehmen.<br />

Im Vorwege war uns durch <strong>die</strong> genehmigende Behörde zugesichert worden, dass bei <strong>die</strong>sem<br />

Bauvorhaben <strong>die</strong> öffentlichen und <strong>die</strong> nachbarrechtlichen Belange bei Erteilung der<br />

Baugenehmigung eingehalten werden.<br />

Wir verlangen hiermit <strong>die</strong> Aufhebung der objektiv rechtswidrig erteilten Baugenehmigung.


Begründung zu I<br />

nach § 35 Abs.3 Nr. 4 BauGB<br />

Das Bauvorhaben des Herrn von Spreckelsen liegt 750 m von seiner Hofstelle entfernt, mitten in<br />

einem unerschlossenen Gebiet an einem 3 m breiten, asphaltierten Verbindungsweg zwischen der<br />

Gemeinde Steinberg und dem Ortsteil Gintoft der Gemeinde Steinberkirche. Das Bauvorhaben hat<br />

erhebliche Auswirkungen auf den innerörtlichen Verkehr auf der Landstraße nach Steinbergkirche<br />

durch Schwerlastfahrzeuge. Die Lärmbelästigung der Anwohner ist schon jetzt hoch, sie wird<br />

gesundheitsgefährdend durch den Betrieb des Bauvorhabens ansteigen.<br />

Der vorhandene Weg ist für <strong>die</strong>se Belastungen nicht ausgebaut und reicht in der Breite für Vekehrsbegegnungen<br />

keineswegs aus.<br />

Nach dem BauGB Abs. § Nr. 4 liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das<br />

Vorhaben „unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für<br />

Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für <strong>die</strong> Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige<br />

Aufgaben erfordert“<br />

Die Gemeinde Steinbergkirche hat ihr Einverständnis zu dem geplanten Vorhaben erklärt.<br />

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit <strong>die</strong>ser Entscheidung durch <strong>die</strong> Genehmigungsbehörde ist<br />

nicht erfolgt. Das Bauvorhaben erfordert bei der Umsetzung unwirtschaftliche Aufwendungen für<br />

Straßen und andere Verkehrseinrichtungen und es erfordert Einrichtungen für <strong>die</strong> Sicherheit der<br />

anderen Verkehrsteilnehmer. In der Baugenehmigung findet sich keine Auflage zur Übernahme<br />

<strong>die</strong>ser Verpflichtungen durch den Bauherrn.<br />

Die erteilte Baugenehmigung ist deshalb aufzuheben.<br />

nach § 35 Abs.3 Nr. 5 BauGB<br />

Das Bauvorhaben des Herrn von Spreckelsen soll auf dem 28 m hohen Rücken der Moräne vor<br />

dem auf etwa 2 m Höhe liegendem Talraum der Habernisser Au errichtet werden. Dieser<br />

Landschaftsraum von erheblicher regionaler Bedeutung wurde bisher weitgehend von Bebauung<br />

und Eingriffen in <strong>die</strong> Kulturlandschaft freigehalten.<br />

Der vorgesehene Bauplatz liegt auf dem höchsten Punkt der Moräne mitten in einem relativ<br />

unzerschnittenen und weitgehend unbesiedelten Raum von ca. 5 km 2 Größe zwischen Gintoft im<br />

Westen, Norgardholz im Norden, Steinbergholz im Osten und Steinberg im Süden. Diese<br />

Kulturlandschaft ist in dem Bereich geprägt von einer in großen Teilen erhaltenen typischen<br />

Knicklandschaft mit eingestreuten Feldgehölzen, Bruchwäldern, kleinen Wasserläufen und<br />

Talrinnen. Die Küste der Geltinger Bucht liegt in etwa 2,2 km Entfernung; der freie Blick geht von<br />

hier weit über <strong>die</strong> Flensburger Förde.<br />

Ein Bauwerk von den Dimensionen des vorgesehen Schweinestalls an <strong>die</strong>ser herausragenden<br />

Stelle würde eine sehr starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bedeuten.<br />

Viele Fundstellen und Gräber aus der Frühsteinzeit und Bronzezeit sind in <strong>die</strong>sem Gebiet zu finden.<br />

Zahlreiche geschützte Biotope und ein FFH - Gebiet grenzen an <strong>die</strong> für den Bau vorgesehene<br />

Fläche.<br />

Der gesamte Küstenbereich ist ein sehr beliebtes Feriengebiet, <strong>die</strong> Gründe dafür liegen auf der<br />

Hand: eine bis vor 2 - 3 Jahren weitgehend unbeeinträchtigte Kulturlandschaft bäuerlicher Prägung.<br />

Inzwischen wird <strong>die</strong>ses Bild allerdings in den umliegenden Gemeinden durch Maismonokulturen für<br />

Gasanlagen sehr gestört.<br />

Die vorgesehene Anlage ist unter dem Gebot des Baugesetzbuches nach größtmöglicher Schonung<br />

des Außenbereichs völlig unangemessen.<br />

Es handelt sich bei der Stallanlage um einen Teilbereich einer Kette großer industrieller<br />

Schweinemastanlagen von der Sauenhaltung über <strong>die</strong> Ferkelaufzucht zu weit entfernter Endmast<br />

2


und Schlachhöfen. Eine solche Industrieanlage, <strong>die</strong> aus Gründen des Tierschutzes und des<br />

Umweltschutzes in der öffentlichen Kritik steht, an <strong>die</strong>ser Stelle errichten zu wollen, zeugt von wenig<br />

Verständnis für den Wert der heimatlichen Landschaft und seiner Bewohner.<br />

Die umliegenden Gemeinden haben alle <strong>die</strong> gleichwertigen Hauptfunktionen Tourismus und<br />

Landwirtschaft.<br />

An seinem exponierten Standort beeinträchtigt das Vorhaben <strong>die</strong> typische Küstenlandschaft unserer<br />

Region so erheblich, dass eine Abwägung der Interessen des Fremdenverkehrs und der<br />

bäuerlichen Landwirtschaft durch <strong>die</strong> Genehmigungsbehörde unumgänglich ist.<br />

Die erteilte Baugenehmigung ist deshalb aufzuheben.<br />

Begründung zu II<br />

nach § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB<br />

Die Schweinehaltung auf der Hofstelle des Herrn von Spreckelsen wurde bereits vor mehreren<br />

Jahren aufgegeben. Die auf der Hofstelle vorhandenen Schweineställe wurden vor 3 Jahren<br />

endgültig stillgelegt und <strong>die</strong> Güllelagerstätten wurden zurückgebaut.<br />

Im Rahmen der Förderung nach dem EU-Förderprogramm zur Diversifizierung und Schaffung von<br />

anderen Einkünften auf landwirtschaftlichen Betrieben wurden <strong>die</strong> großen Stallgebäude (ca. 1.200<br />

m 2 Grundfläche) mit finanzieller Förderung aus öffentlichen Mitteln umgebaut und Einrichtungen für<br />

landwirtschaftsfremde Dienstleistungen und Handwerksbetriebe eingerichtet. Die bäuerliche<br />

Schweinehaltung auf der Hofstelle wurde damit aufgegeben und dem Betrieb wurden andere<br />

finanzielle Einkommensmöglichkeiten mit öffentlicher Förderung erschlossen.<br />

Es wurde keine ausreichende Begründung in dem Bauantrag gegeben, warum nun nach Aufgabe<br />

der bäuerlichen Schweinehaltung auf der Hofstelle in 750 m Entfernung eine Schweinemastanlage<br />

<strong>die</strong>ser Größe als Teilbereich einer industriellen Massentierhaltung errichtet werden soll. Es mag<br />

dem Antragsteller schlau erschienen sein, <strong>die</strong> Anlage mit 4.480 Mastplätzen zu beantragen, um<br />

eine notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung zu umgehen. Er unterschreitet damit <strong>die</strong><br />

gesetzlichen Vorgaben der Tierhöchstzahlen gerade mal um 0,45 % und vermeidet so eine sachlich<br />

gerechtfertigte Umweltverträglichkeitsprüfung für <strong>die</strong>se Industrieanlage. Verständnis für ein solches<br />

Vorgehen kann der Antragsteller bei seinen Nachbarn nicht erwarten.<br />

Die erteilte Baugenehmigung ist deshalb aufzuheben.<br />

nach § 15 LBO Schl.-H.<br />

Die Landesbauordnung schreibt vor: „Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu<br />

ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer<br />

und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand <strong>die</strong> Rettung von Menschen<br />

und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind; hierbei sind auch <strong>die</strong> Belange der<br />

Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.“<br />

Bei der Bauweise der Stallanlage und der vorgesehenen festen 160 Einzelbuchten für jeweils 28<br />

Ferkel auf Vollspaltenböden ist in einem Brandfall eine Rettung von Tieren praktisch nicht denkbar.<br />

Für <strong>die</strong> 160 Einzelbuchten mit einem Tierbesatz von 4.480 Ferkeln unterschiedlicher Größe<br />

bestehen insgesamt nur 16 Ausgänge von 80 cm Breite. Auch wenn nur ein Brandabschnitt mit der<br />

Hälfte der Tiere betroffen sein sollte, ist <strong>die</strong> Rettung der Tiere im Brandfall, wie Erfahrungen bei<br />

Bränden in Niedersachsen gezeigt haben, nicht möglich. Weiterhin fehlt bei dem Bauvorhaben ein<br />

Notfallplan für den Brandfall und es fehlen bei den Außenanlagen Fang- und Sammeleinrichtungen<br />

für <strong>die</strong>sen Fall.<br />

Das geplante Vorhaben verstößt damit <strong>gegen</strong> zentrale Teile der Bauvorschriften.<br />

Die erteilte Baugenehmigung ist deshalb aufzuheben.<br />

3


ergänzend zu § 35 Abs. 3 Nr. 5<br />

Wie oben vorgetragen beeinträchtigt das Vorhaben in <strong>die</strong>sem Punkt öffentliche Belange. In einem<br />

von uns in Auftrag gegebenen Gutachten zur Plausibilität des Gutachtens vom Büro Prof.<br />

Oldenburg wurden Fehler bei den prognostizierten Stickstoffdepositionswerten festgestellt. Die<br />

Auswirkungen der Immissionen betreffen u. a. das östlich gelegene FFH-Gebiet, in dem auch Teile<br />

unserer Waldflächen liegen.<br />

Hierzu wird Ihnen der <strong>Widerspruch</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Baugenehmigung durch den<br />

Landesnaturschutzverband mit fachlicher Begründung zugestellt.<br />

Die erteilte Baugenehmigung ist deshalb aufzuheben.<br />

Begründung zu III<br />

nach § 35 Abs. 3 Nr.3 und 4 BauGB und nach § 14 GG<br />

1. Das Bauvorhaben des Herrn von Spreckelsen beeinträchtigt uns als unmittelbare Nachbarn<br />

durch <strong>die</strong> unvermeidlichen Geruchs- und Staubimmissionen der industriellen Massentierhaltung. In<br />

den Jahren seit 1980 haben wir einen Nebenerwerb aus der Vermietung von Ferienwohnungen in<br />

Verbindung mit Reitmöglichkeiten auf unseren Fjordpferden aufgebaut. Besonders angesprochen<br />

werden Familien mit Kindern, <strong>die</strong> in der reizvollen Küstenlandschaft der Flensburger Förde ihren<br />

Urlaub oder das Wochenende verbringen möchten.<br />

Die in den letzten Jahren stark gewachsenen Maismonokulturen haben schon zu erheblichen<br />

Irritationen bei unseren Gästen geführt. Eine Schweinemastanlage <strong>die</strong>ser Größe in unmittelbarer<br />

Nachbarschaft würde <strong>die</strong> weitere Vermietung an Feriengäste in der bisherigen Jahresauslastung<br />

nicht mehr möglich machen. Wir erwarten, wie viele andere Vermieter in der Umgebung, einen<br />

erheblichen Verlust bei den Jahreseinnahmen durch das Bauvorhaben.<br />

2. Seit 1988 wird der Weg von Stürsholz nach Gintoft von uns und unseren Gästen regelmäßig als<br />

Reit- und Wanderweg in Richtung Gintoftholm und Habernis genutzt. Bisher war das nur zu Zeiten<br />

intensiven Erntebetriebes der Nachbarlandwirte ein Problem, dem wir auch Rechnung getragen<br />

haben. Bei der Durchführung des geplanten Bauvorhabens sehen wir uns und unsere Feriengäste<br />

in der Nutzung der öffentlichen Wege erheblich eingeschränkt. Das trifft insbesondere für den<br />

Wegeabschnitt vom sogenannten „Nicos Eck“ bis zur Kreuzung Gintoft zu. Sollte hier eine unserer<br />

Reitergruppen auf <strong>die</strong> zu erwartenden Schwerlasttransporte zu der Schweinemastanlage treffen,<br />

sind bei den Wegeverhältnissen Unfälle nicht mehr auszuschließen. Die Baugenehmigung wurde<br />

erteilt, ohne <strong>die</strong> Beeinträchtigung öffentlicher Belange und der betroffenen Bevölkerung<br />

ausreichend geprüft zu haben. Es finden sich jedenfalls in den Stellungnahmen der beteiligten<br />

Fachbehörden und der Genehmigungsbehörde keinerlei Hinweise auf eine vorgenommene<br />

Abwägung der verschiedenen Interessen.<br />

3. Bei einer Umsetzung des Bauvorhabens wird unsere Liegenschaft mit Gebäuden, Wald und<br />

landwirtschaftliche Flächen erheblich in ihrem Verkehrswert gemindert. Die Fläche, auf der <strong>die</strong><br />

Stallanlage errichtet wird, grenzt unmittelbar und auf gesamter Breite an unsere Flächen und deren<br />

Bebauung an. Die Anlage liegt ca. 350 m westlich unserer Grundstücke und damit in der<br />

Hauptwindrichtung. Stürsholz befindet sich mit ca. 5 m Höhe in Tallage <strong>gegen</strong>über der 28 m hoch<br />

liegenden Stallanlage, <strong>die</strong>s wird den Luftstau begünstigen und es wird eine erhöhte<br />

Geruchsbelästigung auftreten. Das alles wird bei der Bewertung einer Verkehrswertminderung in<br />

einem Gutachten zu berücksichtigen sein und eine Wertminderung > 20% bedeuten. Dies führt im<br />

Ergebnis zu einer Enteignung, <strong>die</strong> nach § 14 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist.<br />

Artikel 14 (3) GG „(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur<br />

durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung<br />

regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der<br />

4


Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg<br />

vor den ordentlichen Gerichten offen.“<br />

Die erteilte Baugenehmigung ist deshalb aufzuheben.<br />

Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass <strong>die</strong> vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

den Umwelteinwirkungen des Bauvorhabens in keiner Weise gerecht werden. Wir werden <strong>die</strong><br />

oberste Naturschutzbehörde in <strong>die</strong>ser Sache informieren und um Stellungnahme bitten.<br />

Bitte prüfen Sie unseren fristgerecht eingereichten <strong>Widerspruch</strong> und geben Sie uns Bescheid.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Maritta Stille<br />

Paula Stille<br />

Christian Steib<br />

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