Gert Balz Mandanteninformationsbrief - Ihr-online-steuerberater.de
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<strong>Gert</strong> <strong>Balz</strong><br />
Steuerberater – Rechtsbeistand<br />
Bergstraße 15 c<br />
86482 Aystetten<br />
Tel. 0821-488767<br />
<strong>Gert</strong>-<strong>Balz</strong>@t-<strong>online</strong>.<strong>de</strong><br />
Mandanten-<br />
Informationsbrief<br />
zum<br />
1. September 2012<br />
Inhalt<br />
1. Allgemeines c) Pauschalierungsmöglichkeit<br />
2. Abschaffung <strong>de</strong>s ermäßigten Umsatzsteuer- d) Geschenke an ausländische Geschäftsfreun<strong>de</strong><br />
satzes für Beherbergungsleistungen 7. Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Aufmerksamkeiten<br />
3. Kleinstkapitalgesellschaften- a) Definition Aufmerksamkeiten<br />
Bilanzrechtsän<strong>de</strong>rungsgesetz – MicroBilG b) Umsatzsteuer<br />
4. Jahressteuergesetz 2013 c) Vorsteuer<br />
5. Neuer Streit: Beginn Fahrtenbuchauf- 8. Praxisgebühr ist keine Son<strong>de</strong>rausgabe<br />
zeichnung während eines Kalen<strong>de</strong>rjahrs! 9. Ungleichbehandlung von Ehegatten und<br />
a) Sachverhalt eingetragenen Lebenspartnern im<br />
b) Finanzgericht Münster Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht verfassungswidrig<br />
c) Streit nun beim Bun<strong>de</strong>sfinanzhof 10. Weitere Informationen<br />
6. Geschenke<br />
a) Geschenkegrenzen<br />
b) Steuerpflicht <strong>de</strong>r Geschenke<br />
1. Allgemeines<br />
Nach <strong>de</strong>r Urlaubszeit möchte ich Sie wie<strong>de</strong>r über wichtige Themen informieren.<br />
Der vorliegen<strong>de</strong> Informationsbrief behan<strong>de</strong>lt wie<strong>de</strong>r interessante Fragen aus verschie<strong>de</strong>nen<br />
steuerlichen Bereichen.
2. Abschaffung <strong>de</strong>s ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen<br />
Zum 1.1.2010 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Beherbergungsleistungen<br />
eingeführt. Ob <strong>de</strong>r ermäßigte Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen sinnvoll ist, ist<br />
hoch umstritten.<br />
Am 21.8.2012 hat das Bun<strong>de</strong>sland Schleswig-Holstein beim Bun<strong>de</strong>srat einen<br />
Gesetzesantrag eingereicht.<br />
Mit <strong>de</strong>m „Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung <strong>de</strong>s ermäßigten Umsatzsteuersatzes für<br />
Beherbergungsleistungen“ soll zum 1.1.2013 für Beherbergungsleistungen wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
normale Umsatzsteuersatz von 19 % eingeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Über <strong>de</strong>n weiteren Verlauf <strong>de</strong>s Gesetzesantrages wer<strong>de</strong> ich berichten.<br />
3. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsän<strong>de</strong>rungsgesetz – MicroBilG<br />
Am 17.7.2012 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Referenten-Entwurf <strong>de</strong>s Kleinstkapitalgesellschaften-<br />
Bilanzrechtsän<strong>de</strong>rungsgesetzes – MicroBilG vorgelegt.<br />
Nach diesem Gesetzesentwurf sollen Kleinstkapitalgesellschaften von verschie<strong>de</strong>nen<br />
Rechnungslegungsvorschriften befreit wer<strong>de</strong>n und Erleichterungen in diesem Bereich<br />
bekommen.<br />
Kleinstkapitalgesellschaften sind Gesellschaften, die min<strong>de</strong>stens 2 <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n 3<br />
Merkmale nicht überschreiten:<br />
- 350.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf <strong>de</strong>r Aktivseite<br />
stehen<strong>de</strong>n ausgewiesenen Fehlbetrags<br />
- 700.000 Euro Umsatzerlöse in <strong>de</strong>n zwölf Monaten vor <strong>de</strong>m<br />
Abschlussstichtag<br />
- im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer<br />
Es sind u.a. folgen<strong>de</strong> Erleichterungen vorgesehen:<br />
- vereinfachte Bilanz<br />
- verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung<br />
- Befreiung vom Anhang<br />
- keine Offenlegung <strong>de</strong>r Bilanz son<strong>de</strong>rn Hinterlegung beim<br />
Han<strong>de</strong>lsregister<br />
Die Erleichterungen sollen erstmals für Jahresabschlüsse gelten, die nach <strong>de</strong>m 30.12.2012<br />
liegen. Dies be<strong>de</strong>utet, dass die erstmalige Erleichterung zum 31.12.2012 greift.<br />
Über <strong>de</strong>n weiteren Verlauf <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens wer<strong>de</strong> ich berichten.<br />
4. Jahressteuergesetz 2013<br />
Seit Mai 2012 liegt <strong>de</strong>r Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 im Bun<strong>de</strong>stag. Der<br />
Gesetzesentwurf einschließlich Begründung umfasst 164 Seiten. Der Bun<strong>de</strong>srat hat am<br />
6.7.2012 zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Die Stellungnahme <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />
umfasst 128 Seiten.<br />
Das Jahressteuergesetz 2013 dient <strong>de</strong>r Umsetzung von fachlich notwendigem<br />
Gesetzgebungsbedarf. Der Regelungsbedarf besteht insbeson<strong>de</strong>re zur Anpassung <strong>de</strong>s<br />
Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung <strong>de</strong>r Europäischen Union. Weitere Maßnahmen<br />
greifen Empfehlungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes auf, dienen <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>s<br />
Steueraufkommens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.
Die Än<strong>de</strong>rungen gehen wie<strong>de</strong>r quer durch das Steuerrecht.<br />
Voraussichtlich wird das Gesetzgebungsverfahren im November o<strong>de</strong>r Dezember 2012<br />
abgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
Über <strong>de</strong>n weiteren Verlauf <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens wer<strong>de</strong> ich berichten.<br />
5. Neuer Streit: Beginn Fahrtenbuchaufzeichnung während eines Kalen<strong>de</strong>rjahrs!<br />
a) Sachverhalt<br />
Der Steuerpflichtige W. fuhr ganzjährlich einen Pkw X und begann ab 1.5. <strong>de</strong>s betroffenen<br />
Streitjahres ein Fahrtenbuch zu führen. Er begehrte für die Zeit vom 1.5. – 31.12. bezüglich<br />
<strong>de</strong>r privaten Kfz-Nutzung die Ermittlung <strong>de</strong>r privaten Kfz-Nutzung nach <strong>de</strong>r Fahrtenbuch-<br />
Metho<strong>de</strong>.<br />
b) Finanzgericht Münster<br />
Zu dieser Problematik hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27.4.2012 entschie<strong>de</strong>n.<br />
Für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt wer<strong>de</strong>n muss, damit es als ordnungsgemäß<br />
angesehen wer<strong>de</strong>n kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums darf bei <strong>de</strong>mselben Kfz das Verfahren während <strong>de</strong>s<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres nicht gewechselt wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Finanzgericht Köln hatte im Urteil vom 27.4.2006, Az. 10 K 4600/04 eine Überprüfung<br />
bzw. Führung eines Fahrtenbuchs auf das Kalen<strong>de</strong>rjahr bezogen.<br />
Das Finanzgericht Münster ist mit Urteil vom 27.4.2012, Az. 4 K 3589/09 E, wie die<br />
Finanzverwaltung <strong>de</strong>r Auffassung, dass ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem<br />
ganzen Kalen<strong>de</strong>rjahr geführt wer<strong>de</strong>n muss, damit es als ordnungsmäßiges Fahrtenbuch<br />
anerkannt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Aus <strong>de</strong>r Urteilsbegründung <strong>de</strong>s Finanzgerichts Münster:<br />
„Wird ein Fahrtenbuch nur für einen Teil <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres geführt, besteht insoweit eine<br />
Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem<br />
Privatnutzungsanteil – insbeson<strong>de</strong>re Urlaubszeiten – nicht erfasst wer<strong>de</strong>n und somit ein<br />
verzerrtes Ergebnis entsteht. Ein gesamtes Kalen<strong>de</strong>rjahr stellt vor diesem Hintergrund einen<br />
geeigneten Zeitraum dar und entspricht auch <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum.“<br />
Somit wur<strong>de</strong> für das gesamte Streitjahr die private Kfz-Nutzung nach <strong>de</strong>r sog. 1 %-Regelung<br />
ermittelt.<br />
c) Streit nun beim Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />
Die Revision beim BFH wur<strong>de</strong> wegen beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung zugelassen.<br />
Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 35/12<br />
6. Geschenke<br />
a) Geschenkegrenzen<br />
Wenn Unternehmen ihren Kun<strong>de</strong>n Geschenke überreichen, stellt sich die Frage <strong>de</strong>r<br />
steuerlichen Behandlung.<br />
Steuerlich ist beim Schenker nach aktuellem Recht folgen<strong>de</strong> Einteilung möglich:<br />
- Geschenke bis 10,00 Euro<br />
- Geschenke von 10,01 – 35,00 Euro<br />
- Geschenke über 35,00 Euro
Dabei sind für diese Grenzen die gesamten Geschenke je Empfänger und Geschäftsjahr<br />
maßgebend.<br />
b) Steuerpflicht <strong>de</strong>r Geschenke<br />
Die erhaltenen Geschenke sind beim Empfänger grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.<br />
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Geschenke bis o<strong>de</strong>r über 35 Euro han<strong>de</strong>lt.<br />
Dass die Steuerpflicht beim Empfänger in <strong>de</strong>r Praxis kaum beachtet wird, ist eine an<strong>de</strong>re<br />
Sache.<br />
c) Pauschalierungsmöglichkeit<br />
Seit <strong>de</strong>m 1.1.2007 gibt es die Pauschalierungsmöglichkeit <strong>de</strong>r Einkommensteuer für<br />
Sachgeschenke. Dabei kann die Einkommensteuer mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />
und Kirchensteuer) <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Finanzen sind Sachgeschenke mit<br />
Anschaffungskosten bis 10,00 Euro als Streuartikel einzustufen und von <strong>de</strong>r Pauschalierung<br />
ausgenommen.<br />
Wird die Pauschalierung durch <strong>de</strong>n Schenker gewählt, ist die Einkommensteuer für <strong>de</strong>n<br />
Beschenkten abgegolten und <strong>de</strong>r Beschenkte braucht die Geschenke nicht mehr bei seinen<br />
Einkünften zu erfassen.<br />
d) Geschenke an ausländische Geschäftsfreun<strong>de</strong><br />
Wird die Pauschalierung gewählt, kann sie nur für sämtliche Sachgeschenke eines<br />
Wirtschaftsjahres insgesamt gewählt wer<strong>de</strong>n. Somit müssten auch Sachgeschenke an<br />
ausländische Geschäftsfreun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pauschalierung unterworfen wer<strong>de</strong>n.<br />
Hierzu liegt ein Verfahren unter <strong>de</strong>m Az. VI R 57/11beim Bun<strong>de</strong>sfinanzhof.<br />
Das Verfahren betrifft die Frage, ob von <strong>de</strong>r Pauschalierung diejenigen Sachzuwendungen<br />
ausgenommen wer<strong>de</strong>n können, die an Geschäftsfreun<strong>de</strong> und Arbeitnehmer geleistet<br />
wer<strong>de</strong>n, die ihren Wohnsitz und Tätigkeitsort im Ausland haben und im Inland we<strong>de</strong>r<br />
beschränkt noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.<br />
7. Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Aufmerksamkeiten<br />
a) Definition Aufmerksamkeiten<br />
Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen (und damit geldwerte Vorteile), die auch im<br />
gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht wer<strong>de</strong>n, und zu keiner Bereicherung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers führen.<br />
Aufmerksamkeiten liegen nur dann vor, wenn <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Zuwendungen <strong>de</strong>n Betrag von<br />
40 Euro nicht übersteigt. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um eine Freigrenze! Bei Prüfung <strong>de</strong>r<br />
Freigrenze ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.<br />
Aufmerksamkeiten sind Leistungen an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer aus Anlass eines beson<strong>de</strong>ren<br />
persönlichen Ereignisses. Dies kann z.B. <strong>de</strong>r Geburtstag sein.<br />
b) Umsatzsteuer<br />
Die Überlassung von Aufmerksamkeiten erfüllt keinen Wertabgabentatbestand. Daher fehlt<br />
es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, <strong>de</strong>m die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar<br />
zugeordnet wer<strong>de</strong>n können.<br />
c) Vorsteuer
Beabsichtigt <strong>de</strong>r Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für<br />
seine unternehmerische Tätigkeit, son<strong>de</strong>rn ausschließlich und unmittelbar für die Erbringung<br />
unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1b o<strong>de</strong>r 9a Umsatzsteuergesetz zu<br />
verwen<strong>de</strong>n, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies ist z.B. bei Tankgutscheinen<br />
<strong>de</strong>r Fall.<br />
Eine Ausnahme bil<strong>de</strong>t die Überlassung von Aufmerksamkeiten. Die Vorsteuer ist unter <strong>de</strong>n<br />
Voraussetzungen, dass Aufmerksamkeiten vorliegen, abziehbar.<br />
8. Praxisgebühr ist keine Son<strong>de</strong>rausgabe<br />
Beim Bun<strong>de</strong>sfinanzhof lag die Rechtsfrage, ob die sog. Praxisgebühr als Son<strong>de</strong>rausgabe<br />
o<strong>de</strong>r als außergewöhnliche Belastung bei <strong>de</strong>r Einkommensermittlung zu berücksichtigen sei.<br />
Mit Urteil vom 18.7.2012, Az. X R 41/11 hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof entschie<strong>de</strong>n, dass die<br />
Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. "Praxisgebühren") keine Beiträge zu<br />
Krankenversicherungen i.S. <strong>de</strong>s § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz<br />
darstellen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Zuzahlung han<strong>de</strong>lt es sich nach Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs um eine Form <strong>de</strong>r<br />
Selbstbeteiligung die nicht <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rausgaben zuzuordnen ist.<br />
Die Frage, ob es sich um eine außergewöhnliche Belastung han<strong>de</strong>lt, hat <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sfinanzhof nicht beantwortet, da die Aufwendungen die sog. zumutbare Belastung<br />
nicht überstiegen.<br />
Es ist somit offen, wie die Praxisgebühren bei <strong>de</strong>r außergewöhnlichen Belastung nach <strong>de</strong>r<br />
Gesetzesän<strong>de</strong>rung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nachzuweisen sind.<br />
9. Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im<br />
Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht verfassungswidrig<br />
Mit Beschluss vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 16/11 hat das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />
entschie<strong>de</strong>n, dass Teile <strong>de</strong>s Grun<strong>de</strong>rwerbsteuergesetzes mit <strong>de</strong>m Grundgesetz unvereinbar<br />
sind, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />
befreit sind.<br />
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 eine verfassungsgemäße<br />
Regelung herbeizuführen.<br />
10. Weitere Informationen<br />
Bei <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen han<strong>de</strong>lt es sich um nicht abschließen<strong>de</strong> Informationen<br />
und ersetzt keine Beratung.<br />
Gerne berate ich Sie zu diesen und an<strong>de</strong>ren Themen.<br />
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.<br />
Ich analysiere individuell <strong>Ihr</strong>e persönliche Situation, zeige Ihnen Vor- und Nachteile auf und<br />
gebe Ihnen Gestaltungsempfehlungen.<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
<strong>Gert</strong> <strong>Balz</strong>, Stb.Rb.