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Merkblatt Ferienkürzung.pdf - Gastro St. Gallen

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Arbeitsunfähigkeit während 3 vollen Monaten<br />

1 voller Monat 2 volle Monate 3 volle Monate<br />

(30 Tage, Schonfrist) (30 Tage) (30 Tage)<br />

keine Kürzung des<br />

Ferienanspruchs<br />

Kürzung des<br />

Ferienanspruchs um<br />

1/12<br />

Kürzung des<br />

Ferienanspruchs um<br />

1/12<br />

=<br />

Kürzung total<br />

2/12<br />

c. Eine Mitarbeiterin ist schwanger und wird vom Arzt vor der Geburt während 2 Monaten zu 100%<br />

krankgeschrieben. Nach der Geburt bezieht die Mitarbeiterin während 14 Wochen ihren<br />

Mutterschaftsurlaub. Um wie viele Tage darf ihr Ferienanspruch gekürzt werden?<br />

Die Abwesenheit wegen Schwangerschaft und Mutterschaft ist im revidierten Art. 329b Abs. 3 OR<br />

geregelt. Da der Ferienanspruch bei schwangerschaftsbedingten Abwesenheiten erst ab dem dritten<br />

vollen Abwesenheitsmonat gekürzt werden darf, ist im konkreten Fall vor der Geburt keine<br />

<strong>Ferienkürzung</strong> möglich.<br />

Für die Abwesenheit während des vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaubes nach EOG darf ebenfalls<br />

keine <strong>Ferienkürzung</strong> vorgenommen werden. Die Mitarbeiterin hat somit Anspruch auf die ihr<br />

vertraglich zustehenden Ferien.<br />

Arbeitsunfähigkeit während 2 vollen Monaten vor der Niederkunft<br />

14 Wochen Mutterschaftsurlaub<br />

1. voller Monat<br />

(30 Tage, Schonfrist)<br />

2. voller Monate<br />

(30 Tage, 2te Schonfrist)<br />

keine Kürzung des Ferienanspruchs<br />

Geburt<br />

während des Bezugs der<br />

Mutterschaftsentschädigung<br />

gemäss EOG ist keine<br />

<strong>Ferienkürzung</strong> möglich<br />

d. Ein Mitarbeiter hat am 1. Oktober 2009 seine Arbeitsstelle angetreten. Am 15. Juli 2010 wird er<br />

unverschuldet in einen Autounfall verwickelt und ist bis zum 10. Dezember 2010 an der<br />

Arbeitsleistung verhindert. Dürfen dem Mitarbeitenden die Ferien gekürzt werden?<br />

Der Mitarbeitende ist unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert.<br />

Die Berechnung der Kürzung des Ferienanspruchs richtet sich somit nach Art. 329b Abs. 2 OR. Für<br />

den ersten vollen Monat der Abwesenheit darf keine <strong>Ferienkürzung</strong> vorgenommen werden. Für den<br />

Zeitraum vom 14. August bis 10. Dezember 2010 kann jedoch eine <strong>Ferienkürzung</strong> geprüft werden. Es<br />

ist jedoch zu beachten, dass am 1. Oktober 2010 das zweite Dienstjahr beginnt.<br />

Die Berechnung ist daher in diesem Beispiel etwas komplizierter:<br />

Für den ersten vollen Monat der Abwesenheit, d.h. vom 15. Juli bis 13. August 2010 (30 Kalendertage)<br />

darf keine <strong>Ferienkürzung</strong> vorgenommen werden.<br />

Für die Abwesenheit vom 14. August bis 10. Dezember 2010 (119 Kalendertage) könnte der<br />

Ferienanspruch grundsätzlich um 3/12 gekürzt werden. Aber da am 1. Oktober ein neues Dienstjahr<br />

beginnt, muss wiederum eine Schonfrist von einem Monat (30 Tage) im neuen Dienstjahr<br />

berücksichtigt werden. Das bedeutet:<br />

Die Ferien können für die Zeit vom 14. August bis zum 12. September 2010 um 1/12 gekürzt werden.<br />

Die Abwesenheit vom 13. September bis 30. September 2010 ergibt keinen vollen Monat und kann<br />

daher für die Berechnung nicht berücksichtigt.<br />

Die Zeit vom 1. bis zum 30. Oktober 2010 (30 Tage) entspricht der Schonfrist für das neue Dienstjahr.<br />

Die Abwesenheit vom 31. Oktober bis zum 10. Dezember 2010 (41 Kalendertage) ergibt einen vollen<br />

<strong>Merkblatt</strong> zur Kürzung der Ferien / 17. Oktober 2012<br />

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