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Kanzlei Rechtsanwalt - Kanzlei Dr. Manfred Schneider

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<strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei<br />

<strong>Dr</strong>. iur. <strong>Manfred</strong> <strong>Schneider</strong><br />

<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> und Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Wirtschafts- und Unternehmensrecht<br />

Benediktinerplatz 7, 78467 Konstanz - Tel. 07531 / 808 930 - Fax 07531 / 808 929<br />

www.kanzlei-dr-schneider.com / www.konstanzer-arbeitsrechtstag.com<br />

info@kanzlei-dr-schneider.com<br />

Mietrecht<br />

Arbeitsrecht<br />

Schuldrecht<br />

1. Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklausel in Mietverträgen<br />

2. Austritt aus dem Arbeitgeberverband – arbeitsrechtliche Folgen<br />

3. Meldepflicht beim Arbeitsamt nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

4. Regelmäßige Verjährungsfrist<br />

5. Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag<br />

6. Verzögerung der Leistung und Lieferverzug<br />

7. Pauschaler Verzugszins<br />

Gesellschaftsrecht 8. Haftung: Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte – D&O-Versicherung<br />

9. Inhalt, Umfang und Erteilung, Widerruf der Prokura - Personalleiter<br />

10. Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers einer GmbH<br />

1. Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklausel in Mietverträgen<br />

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.05.2003 entschieden, daß in Formularmietverträgen,<br />

also unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die „Summierung“ von<br />

Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklausel unwirksam ist. Für die Praxis bedeutet dies,<br />

daß möglichst noch laufende „Altverträge“ auf die eine oder andere Modalität – Schönheitsreparaturen<br />

während der Mietzeit oder Endrenovierung nach Ablauf der Mietzeit – „umgestellt“<br />

werden sollten. Eine solche Umstellung kann selbstverständlich nur im Wege der Vereinbarung<br />

zwischen den Vertragspartnern erzielt werden. Für die Zukunft bedeutet dieses Urteil,<br />

daß der sicherste Weg darin besteht, nur noch eine der beiden Modalitäten in „Neuverträgen“<br />

zu vereinbaren. In Frage käme allerdings auch eine modifizierte Regelung, welche die Rechte<br />

des Mieters vor dem Hintergrund der o. g. BGH-Rechtsprechung ausreichend berücksichtigt.<br />

2. Austritt aus dem Arbeitgeberverband – tarifrechtliche und arbeitsvertragliche Folgen<br />

Die Austritte von Unternehmen aus den Arbeitgeberverbänden haben sich in den letzten Jahren<br />

extrem angehäuft. Da der Verband in der Regel als Verein organisiert ist, kann das Mitglied<br />

unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist jederzeit den Verbandsaustritt erklären.<br />

Tarifrechtliche Folge eines solchen Austrittes ist, daß der während der Verbandszeit geltende<br />

Tarifvertrag bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung nachwirkt, also geltend ist.<br />

Diese Nachwirkung kann etwa durch den Abschluß eines Firmentarifvertrages grundsätzlich<br />

beendet werden. Ungeachtet dessen ist jedoch immer zu prüfen, ob der „alte“ Tarifvertrag allgemeinverbindlich<br />

ist oder nicht. Die durch die Regierung erklärte Allgemeinverbindlichkeit eines<br />

Tarifvertrages hat zur Wirkung, daß dieser Tarifvertrag sich auch auf Außenseiter, also<br />

auf nicht Tarifgebundene erstreckt.<br />

3. Meldepflicht beim Arbeitsamt nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Nach Einführung der „Hartz-Gesetze“ ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich<br />

nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des bestehenden Arbeitsverhältnisses persönlich


2<br />

beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Auf diese Vorstellungspflicht des Arbeitnehmers<br />

hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens mit Ausspruch der Kündigung hinzuweisen.<br />

Wir empfehlen, diesen Hinweis in Form eines Merkblattes jeder arbeitgeberseitigen Kündigung<br />

künftig beizufügen. Dieses Merkblatt sollte vom Arbeitnehmer unter Angabe des Datums gegengezeichnet<br />

werden.<br />

Der Text könnte wie folgt lauten:<br />

„Merkblatt für Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Nach § 2 Absatz 5 Nr. 2 SGB III sind die Arbeitnehmer verpflichtet, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis<br />

frühzeitig vor dessen Beendigung eigenverantwortlich nach Beschäftigung<br />

zu suchen. Nach § 37 b SGB III sind Arbeitnehmer weiter verpflichtet, sich unverzüglich nach<br />

Kenntnis des Beendigungszeitpunkts eines bestehenden Arbeitsverhältnisses persönlich beim<br />

Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die<br />

Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei einer verspäteten<br />

Meldung werden dem Arbeitnehmer Beträge von € 7,00 bis € 50,00 für jeden Tag der<br />

verspäteten Meldung vom Arbeitslosengeld abgezogen.“<br />

4. Regelmäßige Verjährungsfrist<br />

Aufgrund vielfacher Anfragen teilen wir auf diesem Wege nochmals mit, daß nach der Schuldrechtsreform<br />

per 01.01.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt wurde<br />

und die sogenannten kurzen Verjährungsfristen abgeschafft wurden. Die dreijährige regelmäßige<br />

Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte.<br />

5. Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag<br />

Im Rahmen der Schuldrechtsreform wurde auch das Recht der Leistungsstörung umfassend<br />

reformiert. Zentraler Begriff ist jetzt die Pflichtverletzung, die alle Formen von Leistungsstörungen<br />

– Verzögerung der Leistung, Unmöglichkeit der Leistung, Schlechtleistung – erfaßt.<br />

Rechtsfolgen der Pflichtverletzung sind Schadensersatzansprüche und ein Rücktrittsrecht. Im<br />

Gegensatz zum alten Recht schließen sich Schadensersatz und Rücktrittsrecht nicht mehr<br />

aus. Beide können nebeneinander geltend gemacht werden.<br />

6. Verzögerung der Leistung und Lieferverzug<br />

Auch die Rechtsfolgen bei Verzögerung der Leistung – Lieferverzug – wurde neu gestaltet. Eine<br />

Ablehnungsandrohung im Fall des Rücktritts vom Vertrag wie nach altem Recht und ein<br />

Verschulden der Nichtleistung des Schuldners ist nach neuem Recht nicht mehr erforderlich.<br />

Auch ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine<br />

angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß diese sich von dem Ereignis<br />

nach dem Kalender berechnen läßt. In AGB können deshalb jetzt Zahlungsfristen in der<br />

Weise vereinbart werden, daß die Zahlung x-Tage nach Lieferung stattzufinden hat mit der<br />

Folge, daß der Verzug und die damit verbundenen Rechtsfolgen automatisch nach Ablauf dieser<br />

Frist eintreten.<br />

7. Pauschaler Verzugszins<br />

Seit 01.01.2002 wurde auch der pauschale Verzugszinssatz deutlich erhöht und dessen Berechnung<br />

vereinfacht. Er beträgt nunmehr gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte – nicht:<br />

„Prozent“ - über dem jeweiligen Basiszinssatz, derzeit 6,22, und gegenüber Unternehmen so-


3<br />

gar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit 9,22. Der Basiszinssatz ändert sich in<br />

der Regel zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres.<br />

8. Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten – D&O-Versicherung<br />

Vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren verschärften, insbesondere auch persönlichen<br />

Haftung der o. g. Organe einer Gesellschaft, bietet sich zunehmend der Abschluß von<br />

Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für die Organmitglieder, sogenannte D&O-<br />

Versicherungen an. Danach sind Haftpflichtansprüche <strong>Dr</strong>itter und der Gesellschaft gegen die<br />

Organmitglieder, also Innen- und Außenhaftung, versichert. Versicherungsnehmer und Prämienschuldner<br />

ist die Gesellschaft. Ziffer 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex<br />

vom 26.02.2002 – auf Wunsch werden wir Ihnen den Text gerne übermitteln - empfiehlt wegen<br />

der möglichen Privilegierung entgegen § 93 Absatz 4 Aktiengesetz einen angemessenen<br />

Selbstbehalt für die Organmitglieder zu vereinbaren. Insbesondere für Mitglieder des Vorstands<br />

und der Geschäftsführung bietet sich auch der Abschluß einer Versicherung unter<br />

strafrechtlichen Kriterien vor dem Hintergrund der seit Jahren kontinuierlich verschärften<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.<br />

9. Inhalt, Umfang und Erteilung, Widerruf der Prokura - Personalleiter<br />

Wegen vielfacher Anfragen zum Thema „Prokura“ wie folgt: Die Prokura ermächtigt zu allen<br />

Arten von Rechtshandlungen, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, ausgenommen im Bereich<br />

von Grundstücksgeschäften. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist <strong>Dr</strong>itten<br />

gegenüber unwirksam. Die Prokura entsteht durch Ernennung seitens der Geschäftsführung.<br />

Prokura kann in Form der Einzel- und / oder Gesamtprokura erteilt werden. Die Eintragung ins<br />

Handelsregister hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Der Prokurist hat seine Unterschrift<br />

mit einem Kürzel – etwa „ppa“ zu versehen. Die Prokura kann jederzeit durch die Geschäftsführung<br />

widerrufen, die Eintragung im Register gelöscht werden. Nach der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung ist der Prokurist „per se“ mit Vollmacht, insbesondere zu Kündigungen von<br />

Arbeitsverhältnisses, ausgestattet. Da dies grundsätzlich allerdings nicht für Personalleiter ohne<br />

Prokura gilt und erfahrungsgemäß in den meisten Gerichtsverfahren die Vollmacht zur<br />

Kündigung durch den Personalleiter arbeitnehmerseitig angegriffen wird, raten wir, Personalleitern<br />

entweder Prokura zu erteilen oder deren Personalkompetenz, insbesondere zum Ausspruch<br />

von Kündigungen, schriftlich im Unternehmen jedem Arbeitnehmer und auch dem Betriebsrat<br />

gegenüber bekannt zu machen.<br />

10. Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers einer GmbH<br />

Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, daß beim Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit<br />

besteht, daß dieser als Arbeitnehmer – dies insbesondere mit der Folge der Anwendbarkeit<br />

etwa des Kündigungsschutzgesetzes – besteht. Rechtsunsicherheit besteht insbesondere<br />

immer dann, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt und sodann wieder<br />

abberufen - mit der Folge des Wiederauflebens der Arbeitnehmereigenschaft (?) - wird. Zur<br />

Vermeidung einer für das Unternehmen äußerst negativen Rechtsfolge, ist dringend anzuraten,<br />

zum Zeitpunkt der Bestellung zum Geschäftsführer eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung<br />

über die definitive Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses zu treffen.<br />

<strong>Dr</strong>. M. <strong>Schneider</strong><br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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