Kanzlei Rechtsanwalt - Kanzlei Dr. Manfred Schneider
Kanzlei Rechtsanwalt - Kanzlei Dr. Manfred Schneider
Kanzlei Rechtsanwalt - Kanzlei Dr. Manfred Schneider
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei<br />
<strong>Dr</strong>. iur. <strong>Manfred</strong> <strong>Schneider</strong><br />
<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> und Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Wirtschafts- und Unternehmensrecht<br />
Benediktinerplatz 7, 78467 Konstanz - Tel. 07531 / 808 930 - Fax 07531 / 808 929<br />
www.kanzlei-dr-schneider.com / www.konstanzer-arbeitsrechtstag.com<br />
info@kanzlei-dr-schneider.com<br />
Mietrecht<br />
Arbeitsrecht<br />
Schuldrecht<br />
1. Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklausel in Mietverträgen<br />
2. Austritt aus dem Arbeitgeberverband – arbeitsrechtliche Folgen<br />
3. Meldepflicht beim Arbeitsamt nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
4. Regelmäßige Verjährungsfrist<br />
5. Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag<br />
6. Verzögerung der Leistung und Lieferverzug<br />
7. Pauschaler Verzugszins<br />
Gesellschaftsrecht 8. Haftung: Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte – D&O-Versicherung<br />
9. Inhalt, Umfang und Erteilung, Widerruf der Prokura - Personalleiter<br />
10. Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers einer GmbH<br />
1. Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklausel in Mietverträgen<br />
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.05.2003 entschieden, daß in Formularmietverträgen,<br />
also unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die „Summierung“ von<br />
Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklausel unwirksam ist. Für die Praxis bedeutet dies,<br />
daß möglichst noch laufende „Altverträge“ auf die eine oder andere Modalität – Schönheitsreparaturen<br />
während der Mietzeit oder Endrenovierung nach Ablauf der Mietzeit – „umgestellt“<br />
werden sollten. Eine solche Umstellung kann selbstverständlich nur im Wege der Vereinbarung<br />
zwischen den Vertragspartnern erzielt werden. Für die Zukunft bedeutet dieses Urteil,<br />
daß der sicherste Weg darin besteht, nur noch eine der beiden Modalitäten in „Neuverträgen“<br />
zu vereinbaren. In Frage käme allerdings auch eine modifizierte Regelung, welche die Rechte<br />
des Mieters vor dem Hintergrund der o. g. BGH-Rechtsprechung ausreichend berücksichtigt.<br />
2. Austritt aus dem Arbeitgeberverband – tarifrechtliche und arbeitsvertragliche Folgen<br />
Die Austritte von Unternehmen aus den Arbeitgeberverbänden haben sich in den letzten Jahren<br />
extrem angehäuft. Da der Verband in der Regel als Verein organisiert ist, kann das Mitglied<br />
unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist jederzeit den Verbandsaustritt erklären.<br />
Tarifrechtliche Folge eines solchen Austrittes ist, daß der während der Verbandszeit geltende<br />
Tarifvertrag bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung nachwirkt, also geltend ist.<br />
Diese Nachwirkung kann etwa durch den Abschluß eines Firmentarifvertrages grundsätzlich<br />
beendet werden. Ungeachtet dessen ist jedoch immer zu prüfen, ob der „alte“ Tarifvertrag allgemeinverbindlich<br />
ist oder nicht. Die durch die Regierung erklärte Allgemeinverbindlichkeit eines<br />
Tarifvertrages hat zur Wirkung, daß dieser Tarifvertrag sich auch auf Außenseiter, also<br />
auf nicht Tarifgebundene erstreckt.<br />
3. Meldepflicht beim Arbeitsamt nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Nach Einführung der „Hartz-Gesetze“ ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich<br />
nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des bestehenden Arbeitsverhältnisses persönlich
2<br />
beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Auf diese Vorstellungspflicht des Arbeitnehmers<br />
hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens mit Ausspruch der Kündigung hinzuweisen.<br />
Wir empfehlen, diesen Hinweis in Form eines Merkblattes jeder arbeitgeberseitigen Kündigung<br />
künftig beizufügen. Dieses Merkblatt sollte vom Arbeitnehmer unter Angabe des Datums gegengezeichnet<br />
werden.<br />
Der Text könnte wie folgt lauten:<br />
„Merkblatt für Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Nach § 2 Absatz 5 Nr. 2 SGB III sind die Arbeitnehmer verpflichtet, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis<br />
frühzeitig vor dessen Beendigung eigenverantwortlich nach Beschäftigung<br />
zu suchen. Nach § 37 b SGB III sind Arbeitnehmer weiter verpflichtet, sich unverzüglich nach<br />
Kenntnis des Beendigungszeitpunkts eines bestehenden Arbeitsverhältnisses persönlich beim<br />
Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die<br />
Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei einer verspäteten<br />
Meldung werden dem Arbeitnehmer Beträge von € 7,00 bis € 50,00 für jeden Tag der<br />
verspäteten Meldung vom Arbeitslosengeld abgezogen.“<br />
4. Regelmäßige Verjährungsfrist<br />
Aufgrund vielfacher Anfragen teilen wir auf diesem Wege nochmals mit, daß nach der Schuldrechtsreform<br />
per 01.01.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt wurde<br />
und die sogenannten kurzen Verjährungsfristen abgeschafft wurden. Die dreijährige regelmäßige<br />
Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte.<br />
5. Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag<br />
Im Rahmen der Schuldrechtsreform wurde auch das Recht der Leistungsstörung umfassend<br />
reformiert. Zentraler Begriff ist jetzt die Pflichtverletzung, die alle Formen von Leistungsstörungen<br />
– Verzögerung der Leistung, Unmöglichkeit der Leistung, Schlechtleistung – erfaßt.<br />
Rechtsfolgen der Pflichtverletzung sind Schadensersatzansprüche und ein Rücktrittsrecht. Im<br />
Gegensatz zum alten Recht schließen sich Schadensersatz und Rücktrittsrecht nicht mehr<br />
aus. Beide können nebeneinander geltend gemacht werden.<br />
6. Verzögerung der Leistung und Lieferverzug<br />
Auch die Rechtsfolgen bei Verzögerung der Leistung – Lieferverzug – wurde neu gestaltet. Eine<br />
Ablehnungsandrohung im Fall des Rücktritts vom Vertrag wie nach altem Recht und ein<br />
Verschulden der Nichtleistung des Schuldners ist nach neuem Recht nicht mehr erforderlich.<br />
Auch ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine<br />
angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß diese sich von dem Ereignis<br />
nach dem Kalender berechnen läßt. In AGB können deshalb jetzt Zahlungsfristen in der<br />
Weise vereinbart werden, daß die Zahlung x-Tage nach Lieferung stattzufinden hat mit der<br />
Folge, daß der Verzug und die damit verbundenen Rechtsfolgen automatisch nach Ablauf dieser<br />
Frist eintreten.<br />
7. Pauschaler Verzugszins<br />
Seit 01.01.2002 wurde auch der pauschale Verzugszinssatz deutlich erhöht und dessen Berechnung<br />
vereinfacht. Er beträgt nunmehr gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte – nicht:<br />
„Prozent“ - über dem jeweiligen Basiszinssatz, derzeit 6,22, und gegenüber Unternehmen so-
3<br />
gar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit 9,22. Der Basiszinssatz ändert sich in<br />
der Regel zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres.<br />
8. Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten – D&O-Versicherung<br />
Vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren verschärften, insbesondere auch persönlichen<br />
Haftung der o. g. Organe einer Gesellschaft, bietet sich zunehmend der Abschluß von<br />
Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für die Organmitglieder, sogenannte D&O-<br />
Versicherungen an. Danach sind Haftpflichtansprüche <strong>Dr</strong>itter und der Gesellschaft gegen die<br />
Organmitglieder, also Innen- und Außenhaftung, versichert. Versicherungsnehmer und Prämienschuldner<br />
ist die Gesellschaft. Ziffer 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex<br />
vom 26.02.2002 – auf Wunsch werden wir Ihnen den Text gerne übermitteln - empfiehlt wegen<br />
der möglichen Privilegierung entgegen § 93 Absatz 4 Aktiengesetz einen angemessenen<br />
Selbstbehalt für die Organmitglieder zu vereinbaren. Insbesondere für Mitglieder des Vorstands<br />
und der Geschäftsführung bietet sich auch der Abschluß einer Versicherung unter<br />
strafrechtlichen Kriterien vor dem Hintergrund der seit Jahren kontinuierlich verschärften<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.<br />
9. Inhalt, Umfang und Erteilung, Widerruf der Prokura - Personalleiter<br />
Wegen vielfacher Anfragen zum Thema „Prokura“ wie folgt: Die Prokura ermächtigt zu allen<br />
Arten von Rechtshandlungen, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, ausgenommen im Bereich<br />
von Grundstücksgeschäften. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist <strong>Dr</strong>itten<br />
gegenüber unwirksam. Die Prokura entsteht durch Ernennung seitens der Geschäftsführung.<br />
Prokura kann in Form der Einzel- und / oder Gesamtprokura erteilt werden. Die Eintragung ins<br />
Handelsregister hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Der Prokurist hat seine Unterschrift<br />
mit einem Kürzel – etwa „ppa“ zu versehen. Die Prokura kann jederzeit durch die Geschäftsführung<br />
widerrufen, die Eintragung im Register gelöscht werden. Nach der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung ist der Prokurist „per se“ mit Vollmacht, insbesondere zu Kündigungen von<br />
Arbeitsverhältnisses, ausgestattet. Da dies grundsätzlich allerdings nicht für Personalleiter ohne<br />
Prokura gilt und erfahrungsgemäß in den meisten Gerichtsverfahren die Vollmacht zur<br />
Kündigung durch den Personalleiter arbeitnehmerseitig angegriffen wird, raten wir, Personalleitern<br />
entweder Prokura zu erteilen oder deren Personalkompetenz, insbesondere zum Ausspruch<br />
von Kündigungen, schriftlich im Unternehmen jedem Arbeitnehmer und auch dem Betriebsrat<br />
gegenüber bekannt zu machen.<br />
10. Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers einer GmbH<br />
Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, daß beim Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit<br />
besteht, daß dieser als Arbeitnehmer – dies insbesondere mit der Folge der Anwendbarkeit<br />
etwa des Kündigungsschutzgesetzes – besteht. Rechtsunsicherheit besteht insbesondere<br />
immer dann, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt und sodann wieder<br />
abberufen - mit der Folge des Wiederauflebens der Arbeitnehmereigenschaft (?) - wird. Zur<br />
Vermeidung einer für das Unternehmen äußerst negativen Rechtsfolge, ist dringend anzuraten,<br />
zum Zeitpunkt der Bestellung zum Geschäftsführer eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung<br />
über die definitive Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses zu treffen.<br />
<strong>Dr</strong>. M. <strong>Schneider</strong><br />
<strong>Rechtsanwalt</strong><br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht