Satzung des Wirtschaftsvereins e.V. - Der Wirtschaftsverein
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Beiträge<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> e.V.<br />
§ 1<br />
Name, Sitz und Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />
I. <strong>Der</strong> Name <strong>des</strong> Vereins lautet: <strong>Der</strong> <strong>Wirtschaftsverein</strong> e.V.. <strong>Der</strong><br />
<strong>Wirtschaftsverein</strong> hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg. Er ist im Vereinsregister<br />
eingetragen.<br />
II. <strong>Der</strong> Verein bezweckt unter Ausschluss je<strong>des</strong> auf Erwerb gerichteten<br />
Geschäftsbetriebes und bei besonderer Betonung seines regionalen Charakters die<br />
Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Belange seiner<br />
Mitglieder.<br />
III.<br />
Eine parteipolitische Tätigkeit <strong>des</strong> Vereins ist nicht statthaft.<br />
§ 2<br />
Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> ist das Kalenderjahr.<br />
§ 3<br />
Vorstand<br />
I. <strong>Der</strong> <strong>Wirtschaftsverein</strong> wird von einem drei – bis sechsköpfigen Vorstand<br />
geleitet. <strong>Der</strong> Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus dem Vorsitzenden,<br />
seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und gegebenenfalls bis zu drei weiteren<br />
Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird in Abhängigkeit von<br />
den Arbeitsanforderungen vom Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat bestimmt.<br />
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder <strong>des</strong> Vereins gewählt werden. Mit<br />
der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines<br />
Vorstandsmitglieds.<br />
II. <strong>Der</strong> Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei<br />
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl <strong>des</strong><br />
Vorstands im Amt.<br />
Je<strong>des</strong> Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und<br />
gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen<br />
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.<br />
Falls kein Widerspruch erhoben wird, kann die Wahl durch Akklamation erfolgen.<br />
Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.<br />
Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die<br />
restliche Amtsdauer <strong>des</strong> Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.<br />
http://www.derwirtschaftsverein.de/html/satzung.htm (1 von 6)16.11.2007 09:41:31
Beiträge<br />
III. <strong>Der</strong> Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen<br />
Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht<br />
nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist<br />
beginnt mit dem auf die Absendung <strong>des</strong> Einladungsschreibens folgenden Tag.<br />
<strong>Der</strong> Vorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens zwei seiner Mitglieder anwesend<br />
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden, bei<br />
<strong>des</strong>sen Abwesenheit die <strong>des</strong> Stellvertreters. <strong>Der</strong> Vorstand kann im schriftlichen<br />
Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.<br />
IV. <strong>Der</strong> Vorstand ist für alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Vereins zuständig, soweit sie<br />
nicht durch die <strong>Satzung</strong> einem anderen Organ <strong>des</strong> Vereins übertragen sind. Er hat<br />
insbesondere folgende Aufgaben:<br />
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie<br />
Aufstellung der Tagesordnung,<br />
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,<br />
• Buchführung und Erstellung <strong>des</strong> Geschäftsberichtes,<br />
• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.<br />
Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der<br />
Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.<br />
V. <strong>Der</strong> Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse<br />
einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb <strong>des</strong> Vorstands sowie<br />
externen Fachkräften besetzt werden.<br />
VI. Zur Vertretung <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> genügen Erklärungen, die vom<br />
Vorsitzenden oder bei <strong>des</strong>sen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied<br />
abgegeben werden.<br />
Vorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.<br />
Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.<br />
VII.<br />
<strong>Der</strong> Vorstand ist gehalten, in allen wichtigen Entscheidungen den Beirat zu hören.<br />
http://www.derwirtschaftsverein.de/html/satzung.htm (2 von 6)16.11.2007 09:41:31
Beiträge<br />
§ 4<br />
Beirat<br />
I. Dem Vorstand steht ein Beirat von min<strong>des</strong>tens fünf, höchstens dreizehn<br />
Mitgliedern (einschließlich Beiratsvorsitzendem) zur Seite, der sich aus Vertretern<br />
wichtiger Wirtschaftszweige zusammensetzt.<br />
II.<br />
<strong>Der</strong> Beirat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand.<br />
III. Die Mitglieder <strong>des</strong> Beirats werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre<br />
berufen. Die Berufung erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung nach<br />
den Vorstandswahlen.<br />
<strong>Der</strong> Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen<br />
Beiratsvorsitzenden.<br />
§ 5<br />
Mitgliedschaft<br />
I. Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können sein:<br />
Unternehmen, Freiberufler und Gewerbetreibende mit Sitz oder gewerblicher<br />
Niederlassung im Hamburger Süden.<br />
Ausnahmen vom Regionalprinzip sind zulässig.<br />
In besonderen Fällen können auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne <strong>des</strong><br />
Vereinszweckes verdient gemacht haben, Einzelmitglieder oder Ehrenmitglieder<br />
werden.<br />
II. Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem<br />
Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Über die Aufnahme entscheidet<br />
der Vorstand nach Anhörung <strong>des</strong> Beirats nach freiem Ermessen.<br />
III. <strong>Der</strong> Austritt eines Mitglieds kann mit einer Kündigungsfrist von drei<br />
Monaten zum Jahresschluss ausgesprochen werden und muss durch<br />
eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden erfolgen.<br />
Austretende Mitglieder verlieren mit dem Austritt jeden Anspruch auf das<br />
Vermögen <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong>.<br />
IV. <strong>Der</strong> Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem<br />
<strong>Wirtschaftsverein</strong> ausschließen, insbesondere<br />
• wegen vereinswidrigen Verhaltens,<br />
• bei Verzug mit der Zahlung von min<strong>des</strong>tens einem Jahresbeitrag trotz<br />
zweimaliger schriftlicher Mahnung. Nach Absendung der zweiten Mahnung<br />
müssen zwei Monate verstrichen sein und in dieser Mahnung muss der<br />
http://www.derwirtschaftsverein.de/html/satzung.htm (3 von 6)16.11.2007 09:41:31
Beiträge<br />
Ausschluss angedroht worden sein.<br />
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur<br />
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. <strong>Der</strong> Beschluss <strong>des</strong> Vorstands<br />
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss<br />
kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung<br />
ist innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>des</strong> Beschlusses beim Vorsitzenden<br />
einzulegen. <strong>Der</strong> Vorsitzende hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung<br />
der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den<br />
Ausschluss entscheidet.<br />
§ 6<br />
Mitgliederversammlung<br />
I. <strong>Der</strong> Vorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines<br />
jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail)<br />
unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung<br />
eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die<br />
Absendung <strong>des</strong> Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt<br />
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein<br />
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.<br />
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der<br />
Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die<br />
Versammlung.<br />
In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und<br />
lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende<br />
Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.<br />
II. <strong>Der</strong> Vorsitzende kann aus wichtigem Anlass jederzeit eine außerordentliche<br />
Mitgliederversammlung einberufen.<br />
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ¼ der<br />
ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe <strong>des</strong> Zwecks beim<br />
Vorsitzenden beantragt.<br />
III.<br />
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />
• Genehmigung der Rechnungslegung <strong>des</strong> Schatzmeisters,<br />
• Beschlussfassung über die Änderung der <strong>Satzung</strong> und über die Auflösung<br />
<strong>des</strong> Vereins,<br />
• Entgegennahme <strong>des</strong> Geschäftsberichts <strong>des</strong> geschäftsführenden<br />
Vorstands oder ggf. <strong>des</strong> Geschäftsführers,<br />
• Ernennung von Ehrenmitgliedern<br />
• Beschlussfassung über die Entlastung <strong>des</strong> Vorstands,<br />
• Wahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 3 II sowie von zwei<br />
http://www.derwirtschaftsverein.de/html/satzung.htm (4 von 6)16.11.2007 09:41:31
Beiträge<br />
Rechnungsprüfern<br />
• Festsetzung <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr,<br />
• Beschlussfassung in den weiteren ihr nach dieser <strong>Satzung</strong> zugewiesenen<br />
Angelegenheiten.<br />
IV. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen<br />
Verhinderung von <strong>des</strong>sen Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied<br />
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. <strong>Der</strong><br />
Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.<br />
V. Alle Mitglieder <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> haben gleiche Rechte. Bei der<br />
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der<br />
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser <strong>Satzung</strong> nichts<br />
anderes geregelt ist. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der <strong>Satzung</strong><br />
bezweckt, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen der<br />
anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss, durch den der Verein aufgelöst<br />
werden soll, bedarf der Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Mitglieder.<br />
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss<br />
schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten<br />
Mitglieder dies beantragt.<br />
Ein verhindertes Mitglied kann sich durch eine anderes Mitglied auf Grund<br />
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.<br />
§ 7<br />
Beitrag<br />
I. Die durch die Tätigkeit <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> entstehenden Kosten sind<br />
möglichst niedrig zu halten.<br />
II. Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und sonstigen Ausgaben wird ein<br />
Mitgliedsbeitrag erhoben, <strong>des</strong>sen Höhe und Fälligkeit in der ordentlichen<br />
Mitgliederversammlung beschlossen wird (§ 6 III).<br />
Bemessungsgrundlage <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrags ist, abgesehen davon, dass je<strong>des</strong><br />
Mitglied jährlich einen Min<strong>des</strong>tbeitrag zahlen soll, die Anzahl der beschäftigten<br />
Arbeitnehmer. Einzelmitglieder zahlen den Min<strong>des</strong>tbeitrag. Ehrenmitglieder sind<br />
von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.<br />
III. Je<strong>des</strong> Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr, die von der<br />
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.<br />
IV.<br />
Beitrag und Aufnahmegebühr sind binnen eines Monats nach Aufforderung an die<br />
Vereinskasse abzuführen.<br />
http://www.derwirtschaftsverein.de/html/satzung.htm (5 von 6)16.11.2007 09:41:31
Beiträge<br />
§ 8<br />
Sitzungsberichte<br />
I. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die<br />
Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren<br />
sind.<br />
II. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei<br />
<strong>des</strong>sen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von<br />
Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über<br />
Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu<br />
unterzeichnen.<br />
§ 9<br />
Auflösung<br />
I. Die Auflösung <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> kann nur in einer besonders<br />
einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wird der<br />
<strong>Wirtschaftsverein</strong> aufgelöst, so ist über die Verwendung <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong><br />
<strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> Beschluss zu fassen.<br />
II. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der<br />
Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte<br />
Liquidatoren.<br />
(Fassung vom Juni 2006)<br />
http://www.derwirtschaftsverein.de/html/satzung.htm (6 von 6)16.11.2007 09:41:31