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Satzung des Wirtschaftsvereins e.V. - Der Wirtschaftsverein

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Beiträge<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> e.V.<br />

§ 1<br />

Name, Sitz und Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />

I. <strong>Der</strong> Name <strong>des</strong> Vereins lautet: <strong>Der</strong> <strong>Wirtschaftsverein</strong> e.V.. <strong>Der</strong><br />

<strong>Wirtschaftsverein</strong> hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg. Er ist im Vereinsregister<br />

eingetragen.<br />

II. <strong>Der</strong> Verein bezweckt unter Ausschluss je<strong>des</strong> auf Erwerb gerichteten<br />

Geschäftsbetriebes und bei besonderer Betonung seines regionalen Charakters die<br />

Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Belange seiner<br />

Mitglieder.<br />

III.<br />

Eine parteipolitische Tätigkeit <strong>des</strong> Vereins ist nicht statthaft.<br />

§ 2<br />

Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> ist das Kalenderjahr.<br />

§ 3<br />

Vorstand<br />

I. <strong>Der</strong> <strong>Wirtschaftsverein</strong> wird von einem drei – bis sechsköpfigen Vorstand<br />

geleitet. <strong>Der</strong> Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus dem Vorsitzenden,<br />

seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und gegebenenfalls bis zu drei weiteren<br />

Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird in Abhängigkeit von<br />

den Arbeitsanforderungen vom Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat bestimmt.<br />

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder <strong>des</strong> Vereins gewählt werden. Mit<br />

der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines<br />

Vorstandsmitglieds.<br />

II. <strong>Der</strong> Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei<br />

Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl <strong>des</strong><br />

Vorstands im Amt.<br />

Je<strong>des</strong> Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und<br />

gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen<br />

Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.<br />

Falls kein Widerspruch erhoben wird, kann die Wahl durch Akklamation erfolgen.<br />

Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.<br />

Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die<br />

restliche Amtsdauer <strong>des</strong> Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.<br />

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Beiträge<br />

III. <strong>Der</strong> Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen<br />

Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht<br />

nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist<br />

beginnt mit dem auf die Absendung <strong>des</strong> Einladungsschreibens folgenden Tag.<br />

<strong>Der</strong> Vorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens zwei seiner Mitglieder anwesend<br />

sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden, bei<br />

<strong>des</strong>sen Abwesenheit die <strong>des</strong> Stellvertreters. <strong>Der</strong> Vorstand kann im schriftlichen<br />

Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.<br />

IV. <strong>Der</strong> Vorstand ist für alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Vereins zuständig, soweit sie<br />

nicht durch die <strong>Satzung</strong> einem anderen Organ <strong>des</strong> Vereins übertragen sind. Er hat<br />

insbesondere folgende Aufgaben:<br />

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie<br />

Aufstellung der Tagesordnung,<br />

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,<br />

• Buchführung und Erstellung <strong>des</strong> Geschäftsberichtes,<br />

• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.<br />

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der<br />

Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.<br />

V. <strong>Der</strong> Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse<br />

einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb <strong>des</strong> Vorstands sowie<br />

externen Fachkräften besetzt werden.<br />

VI. Zur Vertretung <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> genügen Erklärungen, die vom<br />

Vorsitzenden oder bei <strong>des</strong>sen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied<br />

abgegeben werden.<br />

Vorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.<br />

Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.<br />

VII.<br />

<strong>Der</strong> Vorstand ist gehalten, in allen wichtigen Entscheidungen den Beirat zu hören.<br />

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Beiträge<br />

§ 4<br />

Beirat<br />

I. Dem Vorstand steht ein Beirat von min<strong>des</strong>tens fünf, höchstens dreizehn<br />

Mitgliedern (einschließlich Beiratsvorsitzendem) zur Seite, der sich aus Vertretern<br />

wichtiger Wirtschaftszweige zusammensetzt.<br />

II.<br />

<strong>Der</strong> Beirat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand.<br />

III. Die Mitglieder <strong>des</strong> Beirats werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre<br />

berufen. Die Berufung erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung nach<br />

den Vorstandswahlen.<br />

<strong>Der</strong> Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen<br />

Beiratsvorsitzenden.<br />

§ 5<br />

Mitgliedschaft<br />

I. Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können sein:<br />

Unternehmen, Freiberufler und Gewerbetreibende mit Sitz oder gewerblicher<br />

Niederlassung im Hamburger Süden.<br />

Ausnahmen vom Regionalprinzip sind zulässig.<br />

In besonderen Fällen können auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne <strong>des</strong><br />

Vereinszweckes verdient gemacht haben, Einzelmitglieder oder Ehrenmitglieder<br />

werden.<br />

II. Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem<br />

Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Über die Aufnahme entscheidet<br />

der Vorstand nach Anhörung <strong>des</strong> Beirats nach freiem Ermessen.<br />

III. <strong>Der</strong> Austritt eines Mitglieds kann mit einer Kündigungsfrist von drei<br />

Monaten zum Jahresschluss ausgesprochen werden und muss durch<br />

eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden erfolgen.<br />

Austretende Mitglieder verlieren mit dem Austritt jeden Anspruch auf das<br />

Vermögen <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong>.<br />

IV. <strong>Der</strong> Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem<br />

<strong>Wirtschaftsverein</strong> ausschließen, insbesondere<br />

• wegen vereinswidrigen Verhaltens,<br />

• bei Verzug mit der Zahlung von min<strong>des</strong>tens einem Jahresbeitrag trotz<br />

zweimaliger schriftlicher Mahnung. Nach Absendung der zweiten Mahnung<br />

müssen zwei Monate verstrichen sein und in dieser Mahnung muss der<br />

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Beiträge<br />

Ausschluss angedroht worden sein.<br />

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur<br />

mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. <strong>Der</strong> Beschluss <strong>des</strong> Vorstands<br />

ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss<br />

kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung<br />

ist innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>des</strong> Beschlusses beim Vorsitzenden<br />

einzulegen. <strong>Der</strong> Vorsitzende hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung<br />

der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den<br />

Ausschluss entscheidet.<br />

§ 6<br />

Mitgliederversammlung<br />

I. <strong>Der</strong> Vorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines<br />

jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail)<br />

unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung<br />

eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die<br />

Absendung <strong>des</strong> Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt<br />

dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein<br />

schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.<br />

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der<br />

Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die<br />

Versammlung.<br />

In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und<br />

lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende<br />

Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.<br />

II. <strong>Der</strong> Vorsitzende kann aus wichtigem Anlass jederzeit eine außerordentliche<br />

Mitgliederversammlung einberufen.<br />

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ¼ der<br />

ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe <strong>des</strong> Zwecks beim<br />

Vorsitzenden beantragt.<br />

III.<br />

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />

• Genehmigung der Rechnungslegung <strong>des</strong> Schatzmeisters,<br />

• Beschlussfassung über die Änderung der <strong>Satzung</strong> und über die Auflösung<br />

<strong>des</strong> Vereins,<br />

• Entgegennahme <strong>des</strong> Geschäftsberichts <strong>des</strong> geschäftsführenden<br />

Vorstands oder ggf. <strong>des</strong> Geschäftsführers,<br />

• Ernennung von Ehrenmitgliedern<br />

• Beschlussfassung über die Entlastung <strong>des</strong> Vorstands,<br />

• Wahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 3 II sowie von zwei<br />

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Beiträge<br />

Rechnungsprüfern<br />

• Festsetzung <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr,<br />

• Beschlussfassung in den weiteren ihr nach dieser <strong>Satzung</strong> zugewiesenen<br />

Angelegenheiten.<br />

IV. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen<br />

Verhinderung von <strong>des</strong>sen Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied<br />

anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. <strong>Der</strong><br />

Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.<br />

V. Alle Mitglieder <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> haben gleiche Rechte. Bei der<br />

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der<br />

gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser <strong>Satzung</strong> nichts<br />

anderes geregelt ist. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der <strong>Satzung</strong><br />

bezweckt, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen der<br />

anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss, durch den der Verein aufgelöst<br />

werden soll, bedarf der Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Mitglieder.<br />

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss<br />

schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten<br />

Mitglieder dies beantragt.<br />

Ein verhindertes Mitglied kann sich durch eine anderes Mitglied auf Grund<br />

schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.<br />

§ 7<br />

Beitrag<br />

I. Die durch die Tätigkeit <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> entstehenden Kosten sind<br />

möglichst niedrig zu halten.<br />

II. Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und sonstigen Ausgaben wird ein<br />

Mitgliedsbeitrag erhoben, <strong>des</strong>sen Höhe und Fälligkeit in der ordentlichen<br />

Mitgliederversammlung beschlossen wird (§ 6 III).<br />

Bemessungsgrundlage <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrags ist, abgesehen davon, dass je<strong>des</strong><br />

Mitglied jährlich einen Min<strong>des</strong>tbeitrag zahlen soll, die Anzahl der beschäftigten<br />

Arbeitnehmer. Einzelmitglieder zahlen den Min<strong>des</strong>tbeitrag. Ehrenmitglieder sind<br />

von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.<br />

III. Je<strong>des</strong> Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr, die von der<br />

Mitgliederversammlung festgesetzt wird.<br />

IV.<br />

Beitrag und Aufnahmegebühr sind binnen eines Monats nach Aufforderung an die<br />

Vereinskasse abzuführen.<br />

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Beiträge<br />

§ 8<br />

Sitzungsberichte<br />

I. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die<br />

Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren<br />

sind.<br />

II. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei<br />

<strong>des</strong>sen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von<br />

Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über<br />

Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu<br />

unterzeichnen.<br />

§ 9<br />

Auflösung<br />

I. Die Auflösung <strong>des</strong> <strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> kann nur in einer besonders<br />

einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wird der<br />

<strong>Wirtschaftsverein</strong> aufgelöst, so ist über die Verwendung <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong><br />

<strong><strong>Wirtschaftsverein</strong>s</strong> Beschluss zu fassen.<br />

II. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der<br />

Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte<br />

Liquidatoren.<br />

(Fassung vom Juni 2006)<br />

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