04.11.2013 Aufrufe

Lösung Fälle 6-7

Lösung Fälle 6-7

Lösung Fälle 6-7

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

Vors. Richter am LG A. Heidrich<br />

<strong>Lösung</strong>en zu <strong>Fälle</strong>n für das Selbststudium<br />

<strong>Lösung</strong> Fall 6:<br />

1. §§ 28 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 2 GastG<br />

Tatbestand: a. Gaststätte?<br />

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des GastG betreibt, wer im stehenden<br />

Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht<br />

(Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und<br />

Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb),<br />

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen<br />

zugänglich ist, § 1 Abs. 1 GastG.<br />

Die Tankstelle ist ein gemischter Betrieb:<br />

Es handelt sich um ein stehendes Gewerbe.<br />

A verabreicht Getränke. Verabreichen ist nicht nur der Ausschank,<br />

sondern auch der Verkauf in Flaschen oder Dosen (KG 2 Ss 168/97).<br />

Zum Verzehr an Ort und Stelle: Zwischen dem Platz der Ausgabe und<br />

dem Platz des Verzehrs der Getränke muss ein räumlicher Zusammenhang<br />

bestehen.<br />

Der Betrieb ist jedermann zugänglich. Bestimmter Personenkreis<br />

meint, der Zugang steht solchen Personen offen, die nicht durch individuelle<br />

Persönlichkeitsmerkmale gekennzeichnet sind (persönliche Einladung<br />

– geschlossene Gesellschaft), sondern durch ein Gruppenmerkmal,<br />

das sich nicht ändert, wenn die Mitglieder der Gruppe wechseln<br />

(Kunden und deren Begleitung; KG 2 Ss 438/98).<br />

Also liegt ein (genehmigter) Gaststättenbetrieb nach § 7 GastG vor,<br />

das Ladenschlussgesetz ist nicht anwendbar.<br />

b. Abgabe über die Straße<br />

c. Außerhalb der Sperrzeit (in der Sperrzeit geht 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG<br />

vor)<br />

d. Über den erlaubten Umfang (mehr als zum alsbaldigen Verzehr)<br />

2. §§ 28 Abs. 1 Nr. 9, 20 Nr. 2 GastG<br />

Tatbestand: a. Gaststätte, s. o.<br />

Merke: Alsbaldiger Verzehr meint zeitnah. Nicht eingehalten, wenn abgegebene<br />

Menge so groß, dass auch auf einer privaten Veranstaltung<br />

am selben Tag nicht zum Eigenkonsum zu verzehren.<br />

b. Verabreichen von Alkohol<br />

c. An einen erkennbar Betrunkenen<br />

Stand: 10.02.2013<br />

www.andreas-heidrich.com


Betrunkensein setzt nicht sinnlose Trunkenheit oder Volltrunkenheit voraus.<br />

Es genügt ein Zustand, in dem sich eine Person unter dem Einfluss<br />

des Alkohols nach verständiger Würdigung nicht mehr eigenverantwortlich<br />

verhalten kann. Allein aufgrund der Alkoholmenge muss<br />

ein Gastwirt nicht darauf schließen, dass ein Gast betrunken ist. Es bedarf<br />

äußerlich auffälliger geistiger oder körperlicher Ausfallerscheinungen<br />

(Stuttgart Justiz 96, 67).<br />

A war nicht erkennbar betrunken.<br />

3. §§ 28 Abs. 1 Nr. 6, 18 GastG, 9 GastVO BW<br />

Tatbestand: a. Gaststätte, s. o.<br />

b. Bewirtung in der Sperrzeit<br />

Sperrzeit richtet sich gem. § 18 GastG nach der GastVO BW, dort § 9<br />

(-), Sperrzeit noch nicht eingetreten<br />

4. §§ 28 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 1 S. 1 JSchG<br />

Tatbestand: a. Jugendlicher unter 16 Jahren<br />

b. Aufenthalt in einer Gaststätte liegt nicht vor; hilfsweise:<br />

c. Ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten<br />

5. §§ 28 Abs. 1 Nr. 10, 9 Abs. 1 JSchG<br />

Erziehungsberechtigter ist der Sorgerechtsinhaber. Erziehungsberechtigter<br />

ist aber auch jede andere Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund<br />

einer Vereinbarung mit den Eltern die Betreuung während des<br />

Gaststättenbesuchs übernimmt (Bay NStZ-RR 96, 280). Dies setzt keine<br />

zeitliche Mindestdauer voraus.<br />

Tatbestand: a. Verabreichen von Branntwein liegt nicht vor<br />

Rechtswidrigkeit indiziert<br />

b. Verabreichen von anderem Alkohol an Jugendlichen unter sechzehn<br />

Jahren<br />

c. Begleitung eines personensorgeberechtigten iSv Abs. 2 liegt nicht vor.<br />

B ist nur erziehungsberechtigt, s.o.<br />

Vorwerfbarkeit:<br />

Mindestens fahrlässig, wenn kein Altersnachweis verlangt wird<br />

<strong>Lösung</strong> Fall 7:<br />

Ordnungswidrigkeiten des A?<br />

1. §§ 83 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG BW<br />

Tatbestand: a. Im Wald<br />

Stand: 10.02.2013<br />

www.andreas-heidrich.com


. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle<br />

ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht gebraucht<br />

A hat sich eine Zigarette angezündet, also jedenfalls offenes<br />

Licht gebraucht<br />

c. Er gehört nicht zum Personenkreis des § 41 Abs. 2 LWaldG<br />

BW<br />

Vorwerfb.:<br />

Er handelte zweifellos rechtswidrig und vorsätzlich, denn es war im<br />

bewusst, dass er sich im Wald aufhielt und außerhalb einer Feuerstelle<br />

mit Feuer hantierte, was er auch wollte; ein ggf. vorhandener Irrtum<br />

über das Verbot wäre sicher vermeidbar gewesen und damit gem.<br />

§ 11 Abs. 2 OWiG unbeachtlich.<br />

2. §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 4 LWaldG BW<br />

Tatbestand: a. Im Wald<br />

Rechtswidrigkeit indiziert<br />

Vorwerfb.: a. Vorsatz?<br />

b. einen brennenden oder glimmenden Gegenstand weggeworfen<br />

A hat nicht gewusst, dass die Kippe noch glomm oder brannte;<br />

Tatbestandsirrtum<br />

b. Fahrlässigkeit<br />

3. §§ 83 Abs. 1 Nr. 6, 41 Abs. 3 LWaldG BW<br />

Tatbestand: a. Im Wald<br />

Auch fahrlässige Begehung ist mit Geldbuße belegt<br />

A ließ pflichtwidrig die erforderliche Sorgfalt außer Acht, sonst<br />

hätte er erkannt, dass die Kippe noch glomm<br />

b. Rauchen<br />

Rechtswidrigkeit indiziert<br />

c. 1. März bis 31. Oktober<br />

Vorwerfb.: a. Vorsatz?<br />

d. Keine Ausnahme des § 41 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG<br />

A war bewusst, dass er rauchte; ein ggf. vorhandener Verbotsirrtum<br />

war vermeidbar<br />

Stand: 10.02.2013<br />

www.andreas-heidrich.com


4. §§ 83 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 3 S. 2 LWaldG BW<br />

Tatbestand: a. Im Wald<br />

Rechtswidrigkeit indiziert<br />

Vorwerfb.: a. Vorsatz?<br />

b. Radfahren außerhalb von Straßen und Wegen<br />

A war bewusst, dass er außerhalb von Wegen radfuhr; ein ggf.<br />

vorhandener Verbotsirrtum war vermeidbar<br />

5. §§ 80 Abs. 2 Nr. 12, 51 Abs. 4, 14 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG BW<br />

Tatbestand: a. Freie Landschaft: Außerh. Einer besiedelten Fläche<br />

Rechtswidrigkeit indiziert<br />

b. Abfälle: Kippe<br />

c. Nicht entfernt<br />

Vorwerfb.: a. Vorsatz?<br />

6. §§ 69 Abs. 1 Nr. 2, 28, 3 KrWG<br />

A war bewusst, dass er außerhalb einer besiedelten Fläche die<br />

Kippe wegwarf<br />

Tatbestand: a. Abfall: Kippe mindestens subj. Abfall<br />

b. Zur Beseitigung: Kippe kann A nicht recyclen<br />

c. Ablagern<br />

Rechtswidrigkeit indiziert<br />

Vorwerfb.: a. Vorsatz<br />

7. Konkurrenzen<br />

d. Außerhalb Abfallentsorgungsanlage<br />

Das Anzünden der Zigarette, das Rauchen und das Wegwerfen der Kippe bilden eine<br />

natürliche Handlungseinheit, da die Handlungen sich überschneiden.<br />

Die Vorschrift des § 83 Abs. 1 Nr. 2 ist jedoch spezieller als die beiden anderen Vorschriften<br />

des WaldG, da sie gegenüber dem Hantieren mit Feuer und dem Rauchen das<br />

Element des Wegwerfens enthält.<br />

Dazu steht das Radfahren außerhalb von Wegen in Tatmehrheit.<br />

Somit können zwei Geldbußen gegen A verhängt werden.<br />

Stand: 10.02.2013<br />

www.andreas-heidrich.com

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!