Familienausgleichskasse St. Galler Arbeitgeber ... - Ahv-gewerbe.ch
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10 11<br />
C<br />
C1 Bundesebene<br />
Entwicklungen im<br />
Familienzulagenberei<strong>ch</strong><br />
In der Eidgenössis<strong>ch</strong>en Volksabstimmung vom<br />
26.11.2006 wurde das Bundesgesetz über die Familienzulagen<br />
(FamZG) mit einem Ja-<strong>St</strong>immen-Anteil<br />
von 68 % angenommen. Grundsätzli<strong>ch</strong> soll ein<br />
neues Rahmengesetz ges<strong>ch</strong>affen werden, wel<strong>ch</strong>es<br />
eine gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong> einheitli<strong>ch</strong>e Regelung von<br />
wesentli<strong>ch</strong>en materiellen Anspru<strong>ch</strong>svoraussetzungen<br />
im Berei<strong>ch</strong> der <strong>Familienausglei<strong>ch</strong>skasse</strong>n vorsieht.<br />
Na<strong>ch</strong> dem neuen Gesetz, wel<strong>ch</strong>es per 01.01.2009 in<br />
Kraft tritt, werden in allen Kantonen mindestens die<br />
folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgeri<strong>ch</strong>tet:<br />
– Eine Kinderzulage von Fr. 200.00 für Kinder bis<br />
16 Jahren<br />
– Eine Ausbildungszulage von Fr. 250.00 für Kinder<br />
von 16 bis 25 Jahren<br />
Die Familienzulagen stehen den Arbeitnehmenden<br />
sowie Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen mit bes<strong>ch</strong>eidenem Einkommen<br />
zu. Neu werden au<strong>ch</strong> bei Teilzeitarbeit die<br />
vollen Zulagen ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />
Na<strong>ch</strong> der Auswertung des im Frühjahr 2007 dur<strong>ch</strong>geführten<br />
Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat<br />
am 31.10.2007 die Vollzugsverordnung (FamZV) erlassen,<br />
die ebenfalls auf den 01.01.2009 in Kraft treten<br />
wird. In diesen Ausführungsbestimmungen wurden<br />
insbesondere die na<strong>ch</strong>folgenden Punkte geregelt:<br />
– Bei Arbeitsverhinderung (z.B. bei Krankheit oder<br />
Unfall) werden die Familienzulagen während des<br />
laufenden und weiteren drei Monaten na<strong>ch</strong> Eintritt<br />
der Arbeitsverhinderung ausbezahlt; dies au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong><br />
Beendigung des Lohnanspru<strong>ch</strong>s. Es soll ni<strong>ch</strong>t auf<br />
die kantonal unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Skalen abgestellt<br />
werden.<br />
– Die Definition der Ausbildung wurde analog den Bestimmungen<br />
für den Anspru<strong>ch</strong> auf Waisen- oder Kin-<br />
derrente festgelegt. Als Ausbildung gelten demna<strong>ch</strong><br />
vor allem Lehrverhältnisse, aber au<strong>ch</strong> Kurs- und<br />
S<strong>ch</strong>ulbesu<strong>ch</strong>e, die der spezifis<strong>ch</strong>en Berufsbildung<br />
oder der Allgemeinbildung dienen. Der Anspru<strong>ch</strong><br />
auf die Familienzulage erlis<strong>ch</strong>t, wenn das Einkommen<br />
der Jugendli<strong>ch</strong>en in Ausbildung über dem<br />
Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV<br />
(Fr. 2’210.00 pro Monat) liegt.<br />
– Zulagen für Kinder im Ausland werden ausgeri<strong>ch</strong>tet,<br />
wenn si<strong>ch</strong> ihr Wohnsitz in <strong>St</strong>aaten der EU, der EFTA<br />
oder in einem der wenigen <strong>St</strong>aaten, bei denen die<br />
S<strong>ch</strong>weiz dur<strong>ch</strong> <strong>St</strong>aatsverträge dazu verpfli<strong>ch</strong>tet ist,<br />
befindet.<br />
– Die Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen haben gemäss dem FamZG<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares<br />
Einkommen den anderthalbfa<strong>ch</strong>en Betrag der maximalen<br />
vollen Altersrente der AHV (Fr. 3’315.00 pro<br />
Monat) ni<strong>ch</strong>t übersteigt. Die Verordnung präzisiert,<br />
dass weder Altersrentnerinnen und -rentner no<strong>ch</strong><br />
Ehegatten von Selbständigerwerbenden Familienzulagen<br />
für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige geltend ma<strong>ch</strong>en<br />
können. Über den Bundesstandard hinaus gehende<br />
Regelungen der Kantone für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige<br />
bleiben ausdrückli<strong>ch</strong> vorbehalten.<br />
Um den bisherigen <strong>St</strong>rukturen Re<strong>ch</strong>nung zu tragen<br />
und angepasste Lösungen zu erlauben, bleibt die Organisation<br />
und Finanzierung der <strong>Familienausglei<strong>ch</strong>skasse</strong>n<br />
weiterhin vorwiegend in der Kompetenz der<br />
Kantone.<br />
Damit das Verbot des Doppelbezugs von Familienzulagen<br />
für das glei<strong>ch</strong>e Kind einheitli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>gesetzt<br />
werden kann, wurde das EDI vom Bundesrat beauftragt,<br />
die notwendigen Abklärungen für die Einri<strong>ch</strong>tung<br />
eines zentralen Bezüger- und Kinderregisters<br />
vorzunehmen.