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Familienausgleichskasse St. Galler Arbeitgeber ... - Ahv-gewerbe.ch

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10 11<br />

C<br />

C1 Bundesebene<br />

Entwicklungen im<br />

Familienzulagenberei<strong>ch</strong><br />

In der Eidgenössis<strong>ch</strong>en Volksabstimmung vom<br />

26.11.2006 wurde das Bundesgesetz über die Familienzulagen<br />

(FamZG) mit einem Ja-<strong>St</strong>immen-Anteil<br />

von 68 % angenommen. Grundsätzli<strong>ch</strong> soll ein<br />

neues Rahmengesetz ges<strong>ch</strong>affen werden, wel<strong>ch</strong>es<br />

eine gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong> einheitli<strong>ch</strong>e Regelung von<br />

wesentli<strong>ch</strong>en materiellen Anspru<strong>ch</strong>svoraussetzungen<br />

im Berei<strong>ch</strong> der <strong>Familienausglei<strong>ch</strong>skasse</strong>n vorsieht.<br />

Na<strong>ch</strong> dem neuen Gesetz, wel<strong>ch</strong>es per 01.01.2009 in<br />

Kraft tritt, werden in allen Kantonen mindestens die<br />

folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgeri<strong>ch</strong>tet:<br />

– Eine Kinderzulage von Fr. 200.00 für Kinder bis<br />

16 Jahren<br />

– Eine Ausbildungszulage von Fr. 250.00 für Kinder<br />

von 16 bis 25 Jahren<br />

Die Familienzulagen stehen den Arbeitnehmenden<br />

sowie Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen mit bes<strong>ch</strong>eidenem Einkommen<br />

zu. Neu werden au<strong>ch</strong> bei Teilzeitarbeit die<br />

vollen Zulagen ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />

Na<strong>ch</strong> der Auswertung des im Frühjahr 2007 dur<strong>ch</strong>geführten<br />

Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat<br />

am 31.10.2007 die Vollzugsverordnung (FamZV) erlassen,<br />

die ebenfalls auf den 01.01.2009 in Kraft treten<br />

wird. In diesen Ausführungsbestimmungen wurden<br />

insbesondere die na<strong>ch</strong>folgenden Punkte geregelt:<br />

– Bei Arbeitsverhinderung (z.B. bei Krankheit oder<br />

Unfall) werden die Familienzulagen während des<br />

laufenden und weiteren drei Monaten na<strong>ch</strong> Eintritt<br />

der Arbeitsverhinderung ausbezahlt; dies au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong><br />

Beendigung des Lohnanspru<strong>ch</strong>s. Es soll ni<strong>ch</strong>t auf<br />

die kantonal unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Skalen abgestellt<br />

werden.<br />

– Die Definition der Ausbildung wurde analog den Bestimmungen<br />

für den Anspru<strong>ch</strong> auf Waisen- oder Kin-<br />

derrente festgelegt. Als Ausbildung gelten demna<strong>ch</strong><br />

vor allem Lehrverhältnisse, aber au<strong>ch</strong> Kurs- und<br />

S<strong>ch</strong>ulbesu<strong>ch</strong>e, die der spezifis<strong>ch</strong>en Berufsbildung<br />

oder der Allgemeinbildung dienen. Der Anspru<strong>ch</strong><br />

auf die Familienzulage erlis<strong>ch</strong>t, wenn das Einkommen<br />

der Jugendli<strong>ch</strong>en in Ausbildung über dem<br />

Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV<br />

(Fr. 2’210.00 pro Monat) liegt.<br />

– Zulagen für Kinder im Ausland werden ausgeri<strong>ch</strong>tet,<br />

wenn si<strong>ch</strong> ihr Wohnsitz in <strong>St</strong>aaten der EU, der EFTA<br />

oder in einem der wenigen <strong>St</strong>aaten, bei denen die<br />

S<strong>ch</strong>weiz dur<strong>ch</strong> <strong>St</strong>aatsverträge dazu verpfli<strong>ch</strong>tet ist,<br />

befindet.<br />

– Die Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen haben gemäss dem FamZG<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares<br />

Einkommen den anderthalbfa<strong>ch</strong>en Betrag der maximalen<br />

vollen Altersrente der AHV (Fr. 3’315.00 pro<br />

Monat) ni<strong>ch</strong>t übersteigt. Die Verordnung präzisiert,<br />

dass weder Altersrentnerinnen und -rentner no<strong>ch</strong><br />

Ehegatten von Selbständigerwerbenden Familienzulagen<br />

für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige geltend ma<strong>ch</strong>en<br />

können. Über den Bundesstandard hinaus gehende<br />

Regelungen der Kantone für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige<br />

bleiben ausdrückli<strong>ch</strong> vorbehalten.<br />

Um den bisherigen <strong>St</strong>rukturen Re<strong>ch</strong>nung zu tragen<br />

und angepasste Lösungen zu erlauben, bleibt die Organisation<br />

und Finanzierung der <strong>Familienausglei<strong>ch</strong>skasse</strong>n<br />

weiterhin vorwiegend in der Kompetenz der<br />

Kantone.<br />

Damit das Verbot des Doppelbezugs von Familienzulagen<br />

für das glei<strong>ch</strong>e Kind einheitli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>gesetzt<br />

werden kann, wurde das EDI vom Bundesrat beauftragt,<br />

die notwendigen Abklärungen für die Einri<strong>ch</strong>tung<br />

eines zentralen Bezüger- und Kinderregisters<br />

vorzunehmen.

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