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Absenzenregelung - Schule-Wängi

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SCHULBEHÖRDE<br />


<br />

S C H U L E W Ä N G I<br />

Reglement für Schülerabsenzen in der Volksschulgemeinde <strong>Wängi</strong><br />

1. Grundlage<br />

Gesetz über die Volksschule (vom 29. August 2007)<br />

§ 23<br />

Erziehungsberechtigte, welche Pflichten verletzen, die sich aus der Schulgesetzgebung ergeben, werden auf<br />

Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft.<br />

§ 46<br />

1 Schulabsenzen gelten nur als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtig sind insbesondere<br />

persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder die Teilnahme an familiären Fest- oder<br />

Traueranlässen.<br />

2 Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis aufgeführt.<br />

3 Zur weiteren Regelung des Absenzenwesens erlassen die Schulgemeinden ein Reglement.<br />

Handbuch für Schulbehörden: 5.3 Absenzen<br />

... Die Einführung von sogenannten „Joker- oder Bonustagen“:... ist gesetzlich nicht zulässig.<br />

2. Schulabsenzen<br />

Als Schulabsenz gilt jedes Fernbleiben vom obligatorischen und fakultativen Unterricht. Die Abwesenheit von<br />

einem halben Tag gilt als eine Absenz. Entschuldbar sind Absenzen, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen<br />

(siehe § 46 Gesetz über die Volksschule). Vorhersehbare Absenzen müssen vorgängig bewilligt werden.<br />

Nicht bewilligte Absenzen gelten unabhängig ihres Grundes als unentschuldigt<br />

Nicht vorhersehbare Schulabsenzen<br />

Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit, Unfall oder andere nicht vorhersehbare Gründe am<br />

Schulbesuch verhindert, ist dies am ersten Tag der Absenz in der Regel vor Unterrichtsbeginn durch die Erziehungsberechtigten<br />

der verantwortlichen Lehrperson mitzuteilen. Ist dies nicht der Fall, gilt das Schulversäumnis<br />

als unentschuldigt.<br />

Vorhersehbare Schulabsenzen<br />

Die Erlaubnis für eine begründete Abwesenheit bis zu einem halben Tag (z.B. Arztbesuch) kann grundsätzlich<br />

die verantwortliche Lehrperson erteilen.<br />

Für vorhersehbare Schulabsenzen, die einen halben Tag überschreiten, muss so früh als möglich ein schriftliches<br />

Gesuch an die Schulleitung eingereicht werden. Die Eltern erhalten einen schriftlichen Bescheid mit<br />

Rechtsmittelbelehrung.<br />

Im Zweifelsfalle hat die Schulleitung die Möglichkeit, das Gesuch der Schulbehörde zu unterbreiten.<br />

Absenzen wegen religiösen Feiertagen<br />

Für die Teilnahme an hohen, religiösen Feiertagen anderer Religionen können Absenzen bewilligt werden.<br />

Als entschuldbare Absenzen gelten:<br />

- Arztbesuch<br />

- Krankheit und Unfall<br />

- Teilnahme an familiären Fest- und Traueranlässen<br />

- Dispens aus religiösen Gründen<br />

- Gesuche für ausserordentliche Aktivitäten im Bereich Sport, Kultur oder der Jugendarbeit können bewilligt<br />

werden, falls dabei ein persönliches Engagement des Schülers oder der Schülerin festgestellt werden<br />

kann und dies mit dem schulischen Einsatz zu vereinbaren ist.<br />

Volksschulgemeinde <strong>Wängi</strong> Bewilligt: Behördensitzung vom 4.6.2008<br />

9545 <strong>Wängi</strong>


- Berufswahl (Schnuppertage, Vorstellungsgespräche, Besuch bei Berufsberatung)<br />

Absenzen ohne entschuldbaren Grund:<br />

- Die Lehrpersonen und Schulleitungen sind nicht berechtigt, Absenzen ohne entschuldbaren Grund zu<br />

erteilen.<br />

- Wenn Eltern ihr Kind ohne entschuldbaren Grund aus der <strong>Schule</strong> nehmen, tragen sie die Verantwortung<br />

für diesen Schritt.<br />

- Die Schulbehörde kann bei unentschuldigten Absenzen beim Bezirksamt Anzeige einreichen, was zu<br />

einer Busse führen kann. Bei einer Häufung wird die Vormundschaftsbehörde eingeschaltet.<br />

- Urlaubsgesuche, die der Ferienverlängerung dienen, werden nicht bewilligt. Nach den kantonalen Verordnungen<br />

sind namentlich eine Ferienverlängerung (vorzeitige Abreise oder verspätete Rückkehr) oder<br />

eine unberechtigte “Brückenbildung“ Grund für eine direkte Strafanzeige.<br />

Führen der Absenzenliste<br />

- Die Lehrkräfte führen eine Absenzenkontrolle.<br />

- Die Lehrkräfte sind verpflichtet, unentschuldigte Absenzen der Schulleitung zu melden.<br />

- Die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.<br />

- Die unentschuldigten Absenzen werden zudem in der Schülerverwaltung (EdIS) eingetragen.<br />

3. Unentschuldigte Absenzen und deren Folgen<br />

Verweis<br />

Ein Verweis (Verwarnung) wird nach der vierten Absenz während der gesamten Schulzeit veranlasst. Dieser<br />

wird in der Schülerverwaltung (EdIS) eingetragen. Die Eltern erhalten den Verweis mit Rechtsmittelbelehrung<br />

von der Behörde. Darin wird auf die Strafanzeige im Wiederholungsfall aufmerksam gemacht.<br />

Strafanzeige<br />

Erziehungsverantwortliche, die ihr Kind nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht anhalten oder andere<br />

Pflichten verletzen, die sich aus der Unterrichtsgesetzgebung § 23 ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde<br />

vom Bezirksamt mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.— bestraft.<br />

Eine Strafanzeige durch die Schulbehörde erfolgt::<br />

- bei einer weiteren unentschuldigten Absenz nach erfolgtem Verweis<br />

- bei mehr als vier unentschuldigten Absenzen<br />

Die Schulbehörde stellt dem Bezirksamt mit der Strafanzeige die Vorakten zur Verfügung. Die Erziehungsberechtigten<br />

werden schriftlich über die Strafanzeige informiert. Die Strafanzeige wird in der Schülerverwaltung<br />

(EdIS) eingetragen.<br />

Ablaufschema für Schülerabsenzen (1/2 Tag Abwesenheit gilt als 1 Absenz)<br />

Vorgang Massnahme Mitteilung<br />

Mündliches Gesuch für max. einen<br />

halben Tag durch Eltern an Klassenlehrperson<br />

Mündliche Genehmigung oder Ablehnung<br />

durch Klassenlehrperson<br />

Keine, wird Entscheid der LP nicht<br />

akzeptiert oder befolgt, Mitteilung an<br />

Schulleitung<br />

Gesuch ab einem halben Tag durch Genehmigung oder Ablehnung durch Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung<br />

Eltern an Schulleitung<br />

Situation bei Familienfeierlichkeiten<br />

Unentschuldigte Abwesenheit (bis<br />

2 Absenzen)<br />

Unentschuldigte Abwesenheit (bis<br />

4 Absenzen)<br />

Unentschuldigte Abwesenheit (über<br />

4 Absenzen)<br />

Schulleitung<br />

Eltern legen dem Gesuch einen Nachweis<br />

bei, wenn nicht vorhanden: gilt als unentschuldigte<br />

Absenz<br />

Eintrag in die Schülerverwaltung EdIS<br />

Eintrag ins Zeugnis<br />

Eintrag in die Schülerverwaltung EdIS<br />

Eintrag ins Zeugnis<br />

Information der Schulbehörde<br />

Verweis durch die Schulbehörde an Eltern<br />

Eintrag in die Schülerverwaltung EdIS<br />

Eintrag ins Zeugnis<br />

Information der Schulbehörde<br />

Strafanzeige an Bezirksamt mit Akten<br />

(Rekursinstanz ist Schulbehörde)<br />

Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung<br />

(Rekursinstanz ist Schulbehörde)<br />

Verweis durch die Schulbehörde an<br />

Eltern mit Rechtsmittelbelehrung (Rekursinstanz<br />

ist das DEK)<br />

Bei Strafanzeige gleichzeitig Mitteilung<br />

an Erziehungsberechtigte<br />

4. Inkraftsetzung<br />

Dieses Reglement wurde durch die Schulbehörde am 4.6.2008 beschlossen und tritt auf den 1.8.2008 in<br />

Kraft.<br />

Volksschulgemeinde <strong>Wängi</strong> Bewilligt: Behördensitzung vom 4.6.2008<br />

9545 <strong>Wängi</strong>

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