Absenzenregelung - Schule-Wängi
Absenzenregelung - Schule-Wängi
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SCHULBEHÖRDE<br />
<br />
S C H U L E W Ä N G I<br />
Reglement für Schülerabsenzen in der Volksschulgemeinde <strong>Wängi</strong><br />
1. Grundlage<br />
Gesetz über die Volksschule (vom 29. August 2007)<br />
§ 23<br />
Erziehungsberechtigte, welche Pflichten verletzen, die sich aus der Schulgesetzgebung ergeben, werden auf<br />
Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft.<br />
§ 46<br />
1 Schulabsenzen gelten nur als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtig sind insbesondere<br />
persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder die Teilnahme an familiären Fest- oder<br />
Traueranlässen.<br />
2 Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis aufgeführt.<br />
3 Zur weiteren Regelung des Absenzenwesens erlassen die Schulgemeinden ein Reglement.<br />
Handbuch für Schulbehörden: 5.3 Absenzen<br />
... Die Einführung von sogenannten „Joker- oder Bonustagen“:... ist gesetzlich nicht zulässig.<br />
2. Schulabsenzen<br />
Als Schulabsenz gilt jedes Fernbleiben vom obligatorischen und fakultativen Unterricht. Die Abwesenheit von<br />
einem halben Tag gilt als eine Absenz. Entschuldbar sind Absenzen, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen<br />
(siehe § 46 Gesetz über die Volksschule). Vorhersehbare Absenzen müssen vorgängig bewilligt werden.<br />
Nicht bewilligte Absenzen gelten unabhängig ihres Grundes als unentschuldigt<br />
Nicht vorhersehbare Schulabsenzen<br />
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit, Unfall oder andere nicht vorhersehbare Gründe am<br />
Schulbesuch verhindert, ist dies am ersten Tag der Absenz in der Regel vor Unterrichtsbeginn durch die Erziehungsberechtigten<br />
der verantwortlichen Lehrperson mitzuteilen. Ist dies nicht der Fall, gilt das Schulversäumnis<br />
als unentschuldigt.<br />
Vorhersehbare Schulabsenzen<br />
Die Erlaubnis für eine begründete Abwesenheit bis zu einem halben Tag (z.B. Arztbesuch) kann grundsätzlich<br />
die verantwortliche Lehrperson erteilen.<br />
Für vorhersehbare Schulabsenzen, die einen halben Tag überschreiten, muss so früh als möglich ein schriftliches<br />
Gesuch an die Schulleitung eingereicht werden. Die Eltern erhalten einen schriftlichen Bescheid mit<br />
Rechtsmittelbelehrung.<br />
Im Zweifelsfalle hat die Schulleitung die Möglichkeit, das Gesuch der Schulbehörde zu unterbreiten.<br />
Absenzen wegen religiösen Feiertagen<br />
Für die Teilnahme an hohen, religiösen Feiertagen anderer Religionen können Absenzen bewilligt werden.<br />
Als entschuldbare Absenzen gelten:<br />
- Arztbesuch<br />
- Krankheit und Unfall<br />
- Teilnahme an familiären Fest- und Traueranlässen<br />
- Dispens aus religiösen Gründen<br />
- Gesuche für ausserordentliche Aktivitäten im Bereich Sport, Kultur oder der Jugendarbeit können bewilligt<br />
werden, falls dabei ein persönliches Engagement des Schülers oder der Schülerin festgestellt werden<br />
kann und dies mit dem schulischen Einsatz zu vereinbaren ist.<br />
Volksschulgemeinde <strong>Wängi</strong> Bewilligt: Behördensitzung vom 4.6.2008<br />
9545 <strong>Wängi</strong>
- Berufswahl (Schnuppertage, Vorstellungsgespräche, Besuch bei Berufsberatung)<br />
Absenzen ohne entschuldbaren Grund:<br />
- Die Lehrpersonen und Schulleitungen sind nicht berechtigt, Absenzen ohne entschuldbaren Grund zu<br />
erteilen.<br />
- Wenn Eltern ihr Kind ohne entschuldbaren Grund aus der <strong>Schule</strong> nehmen, tragen sie die Verantwortung<br />
für diesen Schritt.<br />
- Die Schulbehörde kann bei unentschuldigten Absenzen beim Bezirksamt Anzeige einreichen, was zu<br />
einer Busse führen kann. Bei einer Häufung wird die Vormundschaftsbehörde eingeschaltet.<br />
- Urlaubsgesuche, die der Ferienverlängerung dienen, werden nicht bewilligt. Nach den kantonalen Verordnungen<br />
sind namentlich eine Ferienverlängerung (vorzeitige Abreise oder verspätete Rückkehr) oder<br />
eine unberechtigte “Brückenbildung“ Grund für eine direkte Strafanzeige.<br />
Führen der Absenzenliste<br />
- Die Lehrkräfte führen eine Absenzenkontrolle.<br />
- Die Lehrkräfte sind verpflichtet, unentschuldigte Absenzen der Schulleitung zu melden.<br />
- Die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.<br />
- Die unentschuldigten Absenzen werden zudem in der Schülerverwaltung (EdIS) eingetragen.<br />
3. Unentschuldigte Absenzen und deren Folgen<br />
Verweis<br />
Ein Verweis (Verwarnung) wird nach der vierten Absenz während der gesamten Schulzeit veranlasst. Dieser<br />
wird in der Schülerverwaltung (EdIS) eingetragen. Die Eltern erhalten den Verweis mit Rechtsmittelbelehrung<br />
von der Behörde. Darin wird auf die Strafanzeige im Wiederholungsfall aufmerksam gemacht.<br />
Strafanzeige<br />
Erziehungsverantwortliche, die ihr Kind nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht anhalten oder andere<br />
Pflichten verletzen, die sich aus der Unterrichtsgesetzgebung § 23 ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde<br />
vom Bezirksamt mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.— bestraft.<br />
Eine Strafanzeige durch die Schulbehörde erfolgt::<br />
- bei einer weiteren unentschuldigten Absenz nach erfolgtem Verweis<br />
- bei mehr als vier unentschuldigten Absenzen<br />
Die Schulbehörde stellt dem Bezirksamt mit der Strafanzeige die Vorakten zur Verfügung. Die Erziehungsberechtigten<br />
werden schriftlich über die Strafanzeige informiert. Die Strafanzeige wird in der Schülerverwaltung<br />
(EdIS) eingetragen.<br />
Ablaufschema für Schülerabsenzen (1/2 Tag Abwesenheit gilt als 1 Absenz)<br />
Vorgang Massnahme Mitteilung<br />
Mündliches Gesuch für max. einen<br />
halben Tag durch Eltern an Klassenlehrperson<br />
Mündliche Genehmigung oder Ablehnung<br />
durch Klassenlehrperson<br />
Keine, wird Entscheid der LP nicht<br />
akzeptiert oder befolgt, Mitteilung an<br />
Schulleitung<br />
Gesuch ab einem halben Tag durch Genehmigung oder Ablehnung durch Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung<br />
Eltern an Schulleitung<br />
Situation bei Familienfeierlichkeiten<br />
Unentschuldigte Abwesenheit (bis<br />
2 Absenzen)<br />
Unentschuldigte Abwesenheit (bis<br />
4 Absenzen)<br />
Unentschuldigte Abwesenheit (über<br />
4 Absenzen)<br />
Schulleitung<br />
Eltern legen dem Gesuch einen Nachweis<br />
bei, wenn nicht vorhanden: gilt als unentschuldigte<br />
Absenz<br />
Eintrag in die Schülerverwaltung EdIS<br />
Eintrag ins Zeugnis<br />
Eintrag in die Schülerverwaltung EdIS<br />
Eintrag ins Zeugnis<br />
Information der Schulbehörde<br />
Verweis durch die Schulbehörde an Eltern<br />
Eintrag in die Schülerverwaltung EdIS<br />
Eintrag ins Zeugnis<br />
Information der Schulbehörde<br />
Strafanzeige an Bezirksamt mit Akten<br />
(Rekursinstanz ist Schulbehörde)<br />
Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung<br />
(Rekursinstanz ist Schulbehörde)<br />
Verweis durch die Schulbehörde an<br />
Eltern mit Rechtsmittelbelehrung (Rekursinstanz<br />
ist das DEK)<br />
Bei Strafanzeige gleichzeitig Mitteilung<br />
an Erziehungsberechtigte<br />
4. Inkraftsetzung<br />
Dieses Reglement wurde durch die Schulbehörde am 4.6.2008 beschlossen und tritt auf den 1.8.2008 in<br />
Kraft.<br />
Volksschulgemeinde <strong>Wängi</strong> Bewilligt: Behördensitzung vom 4.6.2008<br />
9545 <strong>Wängi</strong>