Satzung für die Kompostieranlage - Gemeinde Marpingen
Satzung für die Kompostieranlage - Gemeinde Marpingen
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<strong>Satzung</strong><br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong><br />
über <strong>die</strong> Benutzung der gemeindlichen Kompostierungsanlage<br />
„Gassenheck“ im <strong>Gemeinde</strong>bezirk <strong>Marpingen</strong><br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> erlässt aufgrund des § 12 Absatz 1 des Kommunalselbstverwal-tungsgesetzes<br />
- KSVG - (Teil A - <strong>Gemeinde</strong>ordnung) in der Bekanntmachung<br />
der Neufassung vom 22. Juni 1994 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1077) in<br />
Verbindung mit dem saarländischen Abfallgesetz - SAbfG - vom 03. Juni 1987<br />
(Amtsblatt des Saarlandes S. 849) gemäß Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates vom<br />
24.02.2001 folgende <strong>Satzung</strong>:<br />
§ 1<br />
Zweckbestimmung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> betreibt zur Erfüllung der ihr nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des<br />
saarländischen Abfallgesetzes - SAbfG - obliegenden Verpflichtung eine Kompostierungsanlage.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich<br />
Die Kompostierungsanlage <strong>die</strong>nt zur Kompostierung der im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Marpingen</strong> anfallenden kompostierfähigen Abfälle.<br />
§ 3<br />
Beschreibung der organischen Abfälle<br />
( 1 ) Es werden nur Gartenabfälle, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt bis 20 cm<br />
Durchmesser zur Kompostierung angenommen.<br />
( 2 ) Zur Kompostierung werden insbesondere nicht zugelassen:<br />
Wurzelstöcke, Baumstämme, Bretter, Papier und Kartonagen, Erden jeder Art,<br />
organische häusliche Abfälle, Stalldung, Fäkalien, Klärschlämme und alle<br />
nicht verrottbaren Materialien und Baustoffe sowie alle von Feuerbrandkrankheit<br />
befallene Pflanzen sowie Grasschnitt und Laub.<br />
§ 4<br />
Anlieferung<br />
( 1 ) Die Anliefernden haben sich vor dem Entladen beim Aufsichtspersonal zu<br />
melden. Die aufsichtsführenden Be<strong>die</strong>nsteten überprüfen <strong>die</strong> angelieferten<br />
Massen. In Zweifelsfällen ist nach Aufforderung des Aufsichtspersonals <strong>die</strong><br />
Herkunft des Materials nachzuweisen. Kann der Nachweis vom Anlieferer<br />
1
nicht erbracht werden, kann <strong>die</strong> Annahme des Materials zurückgewiesen werden.<br />
Nicht unter § 3 Absatz 1 fallende Massen werden zurückgewiesen<br />
( 2 ) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> ist berechtigt, nach § 3 Absatz 2 nicht kompostierfähige<br />
und bereits abgeladene Massen auf Kosten des Anlieferers zu entsorgen.<br />
( 3 ) Mit der Ablagerung gehen <strong>die</strong> organischen Abfälle in das Eigentum der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Marpingen</strong> über. In den Massen gefundene Gegenstände von Wert<br />
werden wie Fundsachen behandelt.<br />
§ 5<br />
Gebührenregelung<br />
( 1 ) Die Annahme der kompostierfähigen Abfälle ist <strong>für</strong> private Haushalte aus dem<br />
Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> bei eigener Anlieferung gebührenpflichtig<br />
Kleinmengen bis 1 cbm 5,-- DM max. 1 Anlieferung/Tag<br />
Mengen > 1cbm<br />
10,-- DM/cbm<br />
( 2 ) Unternehmer, <strong>die</strong> aus Gartenbau, Bau- oder sonstigen Maßnahmen Kompostiergut<br />
anliefern, müssen generell eine Gebühr von 12,-- DM pro angefangenem<br />
cbm entrichten.<br />
( 3 ) Mit einheimischen Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßig täglich oder wöchentlich<br />
pflanzliche Abfälle anfallen, kann vertraglich vereinbart werden, dass<br />
<strong>die</strong>se ihre Anlieferungen auch in Abwesenheit des Aufsichtspersonals der<br />
<strong>Gemeinde</strong> vornehmen können.<br />
Die Vereinbarung gilt jeweils <strong>für</strong> 1 Kalenderjahr. Es wird eine Jahrespauschale<br />
erhoben. Diese ist bei Abschluss der Vereinbarung fällig. Sie richtet sich nach<br />
der zu erwartenden Jahresgesamtmenge der Anlieferungen multipliziert mit<br />
dem in Absatz 2 festgesetzten Preis von 12,-- DM/cbm <strong>für</strong> Gewerbetreibende.<br />
( 4 ) Für <strong>die</strong> Abgabe von Häckselgut und kompostiertem Häckselgut werden folgende<br />
Gebühren erhoben:<br />
Häckselgut<br />
10,-- DM/cbm<br />
Kompostiertes Häckselgut/gesiebt<br />
8,-- DM/100-Liter-Sack<br />
Kompostiertes Häckselgut/gesiebt<br />
40,-- DM/cbm<br />
Die Preise verstehen sich frei <strong>Kompostieranlage</strong> „Gassenheck“. Bei Abgabe in<br />
Säcken ist <strong>die</strong> Verpackung im Preis enthalten. Die Säcke müssen selbst abgefüllt<br />
werden.<br />
§ 6<br />
Ordnungsvorschriften<br />
( 1 ) Das Betreten und Befahren der Kompostierungsanlage sowie das Abladen<br />
darf nur nach der Anweisung des Aufsichtspersonales erfolgen. Firmen, mit<br />
denen nach § 5 Absatz 3 Vereinbarungen abgeschlossen wurden, wird eine<br />
gesondert ausgewiesene Abladefläche zugeordnet.<br />
2
Zum Abladen sind <strong>die</strong> Anliefernden selbst verpflichtet. Fahrzeuge müssen<br />
nach der Entladung unverzüglich das Gelände der Anlage verlassen. Der Aufenthalt<br />
von Betriebsfremden im Gelände der Kompostierungsanlage ist nur im<br />
Zusammenhang mit Anlieferungs- und Ab- bzw. Beladevorgängen erlaubt und<br />
auf <strong>die</strong> da<strong>für</strong> notwendige Zeit begrenzt. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals<br />
ist Folge zu leisten.<br />
( 2 ) Verunreinigungen des Zu- und Abfahrtsweges durch an- oder abliefernde<br />
Fahrzeuge sind von den Verursachern sofort zu beseitigen. Sofern <strong>die</strong>s nicht<br />
geschieht, kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> <strong>die</strong> Verunreinigungen auf Kosten<br />
des Verursachers beseitigen.<br />
§ 7<br />
Öffnungszeiten<br />
Die Kompostierungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> ist an folgenden Tagen geöffnet:<br />
An jedem letzten Samstag im Monat ist <strong>die</strong> Kompostierungsanlage in der Zeit<br />
von<br />
9.00 - 13.00 Uhr geöffnet.<br />
Während der Woche ist <strong>die</strong> Kompostierungsanlage zweimal im Monat mittwochsnachmittags<br />
geöffnet. Die Öffnungszeiten sind mittwochs wie folgt festgesetzt:<br />
Mai - September<br />
Oktober - April<br />
14.00 - 18.30 Uhr<br />
14.00 - 17.00 Uhr<br />
Die Öffnungstage werden <strong>für</strong> jeden Monat im Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong><br />
veröffentlicht. In begründeten Ausnahmefällen können Anlieferungen außerhalb<br />
der Regelöffnungszeiten zugelassen werden. Diese sind spätestens 1 Tag vor der<br />
Anlieferung beim Leiter des Bauhofes zu beantragen. Es wird eine Kostenpauschale<br />
in Höhe von 30,-- DM erhoben. Sie ist im voraus fällig und ist zusätzlich zu den Gebühren<br />
nach § 5 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu entrichten.<br />
An Feiertagen ist <strong>die</strong> Kompostierungsanlage geschlossen.<br />
Der Bürgermeister ist ermächtigt, <strong>die</strong> Kompostierungsanlage witterungsbedingt zu<br />
schließen, ebenso bei betriebsbedingten Störungen. Die Bürgerinnen und Bürger<br />
sind darüber zu informieren.<br />
§ 8<br />
Haftung<br />
( 1 ) Die Kompostierungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> ist mit der <strong>für</strong> soche Anlagen<br />
gebotenen Vorsicht zu betreten und zu befahren. Die Benutzung der Anlage<br />
und <strong>die</strong> Ent- bzw. Beladung geschehen auf eigene Gefahr.<br />
3
( 2 ) Die Verkehrssicherungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> <strong>für</strong> Wege und Flächen<br />
geht nur so weit, dass deren Zustand ein vorsichtiges, langsames Befahren<br />
mit besonderer Sorgfalt gefahrenlos zulassen muss.<br />
( 3 ) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> haftet den Benutzern <strong>für</strong> vorsätzliche oder grob fahrlässige,<br />
von Be<strong>die</strong>nsteten der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> verursachte Sach- und<br />
Personenschäden, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit dem Anlieferungs- u. Abladebzw.<br />
Beladevorgang stehen.<br />
( 4 ) Im übrigen haben sich <strong>die</strong> Benutzer der Kompostierungsanlage so zu verhalten,<br />
dass keine Störungen des Betriebsablaufes entstehen oder Gefahrensituationen<br />
auftreten können.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Die <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Marpingen</strong>, den 05. März 2001<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
- Recktenwald -<br />
Beigeordneter<br />
Auf <strong>die</strong> Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes<br />
Seite 682) wird hingewiesen. Danach gelten <strong>Satzung</strong>en ein Jahr nach der öffentlichen<br />
Bekanntmachung als von Anfang an gültig, auch wenn sie unter Verletzung von<br />
Verfahrens- oder Formvorschriften <strong>die</strong>ses Gesetzes oder auf Grund <strong>die</strong>ses Gesetzes<br />
zustande gekommen sind.<br />
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