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Satzung für die Kompostieranlage - Gemeinde Marpingen

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<strong>Satzung</strong><br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong><br />

über <strong>die</strong> Benutzung der gemeindlichen Kompostierungsanlage<br />

„Gassenheck“ im <strong>Gemeinde</strong>bezirk <strong>Marpingen</strong><br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> erlässt aufgrund des § 12 Absatz 1 des Kommunalselbstverwal-tungsgesetzes<br />

- KSVG - (Teil A - <strong>Gemeinde</strong>ordnung) in der Bekanntmachung<br />

der Neufassung vom 22. Juni 1994 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1077) in<br />

Verbindung mit dem saarländischen Abfallgesetz - SAbfG - vom 03. Juni 1987<br />

(Amtsblatt des Saarlandes S. 849) gemäß Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates vom<br />

24.02.2001 folgende <strong>Satzung</strong>:<br />

§ 1<br />

Zweckbestimmung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> betreibt zur Erfüllung der ihr nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des<br />

saarländischen Abfallgesetzes - SAbfG - obliegenden Verpflichtung eine Kompostierungsanlage.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

Die Kompostierungsanlage <strong>die</strong>nt zur Kompostierung der im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Marpingen</strong> anfallenden kompostierfähigen Abfälle.<br />

§ 3<br />

Beschreibung der organischen Abfälle<br />

( 1 ) Es werden nur Gartenabfälle, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt bis 20 cm<br />

Durchmesser zur Kompostierung angenommen.<br />

( 2 ) Zur Kompostierung werden insbesondere nicht zugelassen:<br />

Wurzelstöcke, Baumstämme, Bretter, Papier und Kartonagen, Erden jeder Art,<br />

organische häusliche Abfälle, Stalldung, Fäkalien, Klärschlämme und alle<br />

nicht verrottbaren Materialien und Baustoffe sowie alle von Feuerbrandkrankheit<br />

befallene Pflanzen sowie Grasschnitt und Laub.<br />

§ 4<br />

Anlieferung<br />

( 1 ) Die Anliefernden haben sich vor dem Entladen beim Aufsichtspersonal zu<br />

melden. Die aufsichtsführenden Be<strong>die</strong>nsteten überprüfen <strong>die</strong> angelieferten<br />

Massen. In Zweifelsfällen ist nach Aufforderung des Aufsichtspersonals <strong>die</strong><br />

Herkunft des Materials nachzuweisen. Kann der Nachweis vom Anlieferer<br />

1


nicht erbracht werden, kann <strong>die</strong> Annahme des Materials zurückgewiesen werden.<br />

Nicht unter § 3 Absatz 1 fallende Massen werden zurückgewiesen<br />

( 2 ) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> ist berechtigt, nach § 3 Absatz 2 nicht kompostierfähige<br />

und bereits abgeladene Massen auf Kosten des Anlieferers zu entsorgen.<br />

( 3 ) Mit der Ablagerung gehen <strong>die</strong> organischen Abfälle in das Eigentum der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Marpingen</strong> über. In den Massen gefundene Gegenstände von Wert<br />

werden wie Fundsachen behandelt.<br />

§ 5<br />

Gebührenregelung<br />

( 1 ) Die Annahme der kompostierfähigen Abfälle ist <strong>für</strong> private Haushalte aus dem<br />

Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> bei eigener Anlieferung gebührenpflichtig<br />

Kleinmengen bis 1 cbm 5,-- DM max. 1 Anlieferung/Tag<br />

Mengen > 1cbm<br />

10,-- DM/cbm<br />

( 2 ) Unternehmer, <strong>die</strong> aus Gartenbau, Bau- oder sonstigen Maßnahmen Kompostiergut<br />

anliefern, müssen generell eine Gebühr von 12,-- DM pro angefangenem<br />

cbm entrichten.<br />

( 3 ) Mit einheimischen Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßig täglich oder wöchentlich<br />

pflanzliche Abfälle anfallen, kann vertraglich vereinbart werden, dass<br />

<strong>die</strong>se ihre Anlieferungen auch in Abwesenheit des Aufsichtspersonals der<br />

<strong>Gemeinde</strong> vornehmen können.<br />

Die Vereinbarung gilt jeweils <strong>für</strong> 1 Kalenderjahr. Es wird eine Jahrespauschale<br />

erhoben. Diese ist bei Abschluss der Vereinbarung fällig. Sie richtet sich nach<br />

der zu erwartenden Jahresgesamtmenge der Anlieferungen multipliziert mit<br />

dem in Absatz 2 festgesetzten Preis von 12,-- DM/cbm <strong>für</strong> Gewerbetreibende.<br />

( 4 ) Für <strong>die</strong> Abgabe von Häckselgut und kompostiertem Häckselgut werden folgende<br />

Gebühren erhoben:<br />

Häckselgut<br />

10,-- DM/cbm<br />

Kompostiertes Häckselgut/gesiebt<br />

8,-- DM/100-Liter-Sack<br />

Kompostiertes Häckselgut/gesiebt<br />

40,-- DM/cbm<br />

Die Preise verstehen sich frei <strong>Kompostieranlage</strong> „Gassenheck“. Bei Abgabe in<br />

Säcken ist <strong>die</strong> Verpackung im Preis enthalten. Die Säcke müssen selbst abgefüllt<br />

werden.<br />

§ 6<br />

Ordnungsvorschriften<br />

( 1 ) Das Betreten und Befahren der Kompostierungsanlage sowie das Abladen<br />

darf nur nach der Anweisung des Aufsichtspersonales erfolgen. Firmen, mit<br />

denen nach § 5 Absatz 3 Vereinbarungen abgeschlossen wurden, wird eine<br />

gesondert ausgewiesene Abladefläche zugeordnet.<br />

2


Zum Abladen sind <strong>die</strong> Anliefernden selbst verpflichtet. Fahrzeuge müssen<br />

nach der Entladung unverzüglich das Gelände der Anlage verlassen. Der Aufenthalt<br />

von Betriebsfremden im Gelände der Kompostierungsanlage ist nur im<br />

Zusammenhang mit Anlieferungs- und Ab- bzw. Beladevorgängen erlaubt und<br />

auf <strong>die</strong> da<strong>für</strong> notwendige Zeit begrenzt. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals<br />

ist Folge zu leisten.<br />

( 2 ) Verunreinigungen des Zu- und Abfahrtsweges durch an- oder abliefernde<br />

Fahrzeuge sind von den Verursachern sofort zu beseitigen. Sofern <strong>die</strong>s nicht<br />

geschieht, kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> <strong>die</strong> Verunreinigungen auf Kosten<br />

des Verursachers beseitigen.<br />

§ 7<br />

Öffnungszeiten<br />

Die Kompostierungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> ist an folgenden Tagen geöffnet:<br />

An jedem letzten Samstag im Monat ist <strong>die</strong> Kompostierungsanlage in der Zeit<br />

von<br />

9.00 - 13.00 Uhr geöffnet.<br />

Während der Woche ist <strong>die</strong> Kompostierungsanlage zweimal im Monat mittwochsnachmittags<br />

geöffnet. Die Öffnungszeiten sind mittwochs wie folgt festgesetzt:<br />

Mai - September<br />

Oktober - April<br />

14.00 - 18.30 Uhr<br />

14.00 - 17.00 Uhr<br />

Die Öffnungstage werden <strong>für</strong> jeden Monat im Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong><br />

veröffentlicht. In begründeten Ausnahmefällen können Anlieferungen außerhalb<br />

der Regelöffnungszeiten zugelassen werden. Diese sind spätestens 1 Tag vor der<br />

Anlieferung beim Leiter des Bauhofes zu beantragen. Es wird eine Kostenpauschale<br />

in Höhe von 30,-- DM erhoben. Sie ist im voraus fällig und ist zusätzlich zu den Gebühren<br />

nach § 5 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu entrichten.<br />

An Feiertagen ist <strong>die</strong> Kompostierungsanlage geschlossen.<br />

Der Bürgermeister ist ermächtigt, <strong>die</strong> Kompostierungsanlage witterungsbedingt zu<br />

schließen, ebenso bei betriebsbedingten Störungen. Die Bürgerinnen und Bürger<br />

sind darüber zu informieren.<br />

§ 8<br />

Haftung<br />

( 1 ) Die Kompostierungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> ist mit der <strong>für</strong> soche Anlagen<br />

gebotenen Vorsicht zu betreten und zu befahren. Die Benutzung der Anlage<br />

und <strong>die</strong> Ent- bzw. Beladung geschehen auf eigene Gefahr.<br />

3


( 2 ) Die Verkehrssicherungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> <strong>für</strong> Wege und Flächen<br />

geht nur so weit, dass deren Zustand ein vorsichtiges, langsames Befahren<br />

mit besonderer Sorgfalt gefahrenlos zulassen muss.<br />

( 3 ) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> haftet den Benutzern <strong>für</strong> vorsätzliche oder grob fahrlässige,<br />

von Be<strong>die</strong>nsteten der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> verursachte Sach- und<br />

Personenschäden, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit dem Anlieferungs- u. Abladebzw.<br />

Beladevorgang stehen.<br />

( 4 ) Im übrigen haben sich <strong>die</strong> Benutzer der Kompostierungsanlage so zu verhalten,<br />

dass keine Störungen des Betriebsablaufes entstehen oder Gefahrensituationen<br />

auftreten können.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Marpingen</strong>, den 05. März 2001<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

- Recktenwald -<br />

Beigeordneter<br />

Auf <strong>die</strong> Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes<br />

Seite 682) wird hingewiesen. Danach gelten <strong>Satzung</strong>en ein Jahr nach der öffentlichen<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig, auch wenn sie unter Verletzung von<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften <strong>die</strong>ses Gesetzes oder auf Grund <strong>die</strong>ses Gesetzes<br />

zustande gekommen sind.<br />

4

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