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Verordnung über Milcherzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung ...

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WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN <br />

<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>Milcherzeugnisse</strong> <br />

(<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> – MilchErzV) 1 <br />

vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150) <br />

§ 1 Anwendungsbereich <br />

(1) <strong>Milcherzeugnisse</strong> im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeug-­nisse,<br />

soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. <br />

(2) Die Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inver-­kehrbringen<br />

von <strong>Milcherzeugnisse</strong>n. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen steht <br />

es gleich, wenn <strong>Milcherzeugnisse</strong> für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtun-­gen<br />

oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den Verkehr gebracht <br />

werden. <br />

(3) Die Vorschriften der <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (Bundes-­gesetzbl.<br />

I S. 415) in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt. 2 <br />

§ 1a Begriffsbestimmungen <br />

(1) Milchretentat im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von <br />

Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teil-­‐ entrahmter Milch oder Magermilch gewon-­nen<br />

wird. <br />

(2) Milchpermeat im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milchei-­weißen<br />

und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration <br />

entsteht. 3 <br />

§ 2 Anforderungen an die Herstellung und Verpackung <br />

(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht <br />

werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des <br />

Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Par-­laments<br />

und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel <br />

tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verord-­nung<br />

(EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), ent-­spricht.<br />

<br />

(1b) Säure-­‐Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen nur so hergestellt werden, daß <br />

1. der Bleigehalt höchstens 1 Milligramm in einem Kilogramm beträgt und <br />

2. keine Fremdstoffe, insbesondere keine Holz-­‐ oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfrag-­mente,<br />

in 25 Gramm enthalten sind. <br />

(2) Bei der Herstellung von <strong>Milcherzeugnisse</strong>n dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet <br />

werden: <br />

1 ÄNDERUNGEN <br />

11.12.1987.—Artikel 1 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat die Kurzbe-­zeichnung<br />

und Abkürzung „(<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> – MilchErzV)“ eingefügt. <br />

2 ÄNDERUNGEN <br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat in Abs. 1 „Anla-­ge“<br />

durch „Anlage 1“ ersetzt. <br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat Satz 2 in Abs. 2 <br />

aufgehoben. Satz 2 lautete: „Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, <br />

Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere.“ <br />

3 QUELLE <br />

01.01.2008.—Artikel 1 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3282) hat die Vorschrift <br />

eingefügt. <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

1


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1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel, <br />

2. Stärke und Speisegelatine bei <br />

a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeug-­nissen<br />

der Spalte 1 der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von <br />

mehr als 50 °C unterzogen werden, sowie <br />

b) Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen, <br />

3. Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 1925/2006 des Europäi-­schen<br />

Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 <strong>über</strong> den Zusatz von Vitaminen und <br />

Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 404 S. 26) <br />

in der jeweils geltenden Fassung bei Erzeugnissen der Gruppen VII bis IX, XIV und XV der <br />

Spalte 1 der Anlage 1 sowie den Standardsorten der Gruppen VII und VIII und den Standards-­orten<br />

Nr. 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX der Anlage 1. <br />

Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 <br />

sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeug-­nissen<br />

zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu erset-­zen,<br />

zugesetzt werden, ausgenommen Milch und <strong>Milcherzeugnisse</strong>. <br />

(3) (weggefallen) <br />

(4) <strong>Milcherzeugnisse</strong>, bei deren Herstellung die Vorschriften <br />

1. des Absatzes 1b oder <br />

2. des Absatzes 2 <br />

nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. <br />

(5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte <br />

Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr <br />

gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung <br />

schützen. 4 <br />

4 ÄNDERUNGEN <br />

22.07.1971.—Artikel 1 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 1010) hat in Abs. 3 Nr. 1 „ausge-­nommen<br />

Speisegelatine,“ am Ende eingefügt. <br />

05.09.1973.—Artikel 1 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 28. August 1973 (BGBl. I S. 1199) hat Abs. 1 neu gefasst. <br />

Abs. 1 lautete: <br />

„(1) <strong>Milcherzeugnisse</strong> sind nach den Vorschriften des § 1 Abs. 3 Nr. 2 oder des § 1a der Ersten Verord-­nung<br />

zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geändert <br />

durch die Änderungsverordnung vom 9. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1320) und durch § 8 dieser <br />

<strong>Verordnung</strong>, zu erhitzen, sofern sie nicht aus Milch, fettarmer Milch, entrahmter Milch oder Milcherzeug-­nissen<br />

hergestellt sind, die nach diesen Vorschriften erhitzt worden sind; im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> <br />

steht dem Erhitzen nach den genannten Vorschriften das Sterilisieren nach § 2 der Ersten <strong>Verordnung</strong> zur <br />

Ausführung des Milchgesetzes gleich.“ <br />

17.05.1974.—Artikel 1 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 11. Mai 1974 (BGBl. I S. 1172) hat Abs. 1 Satz 2 einge-­fügt.<br />

<br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat in Abs. 2 „Anla-­ge“<br />

durch „Anlage 1“ ersetzt. <br />

Artikel 2 Nr. 2 lit. a derselben <strong>Verordnung</strong> hat in der Überschrift „und Verpackung“ am Ende eingefügt. <br />

Artikel 2 Nr. 2 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 5 eingefügt. <br />

26.08.1979.—Artikel 1 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1455) hat Abs. 2 und 3 neu <br />

gefasst. Abs. 2 und 3 lauteten: <br />

„(2) <strong>Milcherzeugnisse</strong>n dürfen andere als die in Spalte 1 Buchstabe b und Spalte 3 der Anlage 1 jeweils <br />

als Zusatz ausdrücklich zugelassenen Lebensmittel nicht zugesetzt werden. <br />

(3) Zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen dürfen als beigegebene Lebensmittel nicht verwendet <br />

werden: <br />

1. Öl, Fett oder Eiweiß, das nicht der Milch entstammt, ausgenommen Speisegelatine, <br />

2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt ist, das nicht der Milch entstammt, <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

2


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3. Erzeugnisse, die ausschließlich aus Milch oder der Milch entstammenden Erzeugnissen hergestellt <br />

sind.“ <br />

31.12.1981.—Artikel 10 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat in Abs. 2 <br />

Satz 1 Nr. 2 „40 °C“ durch „50 °C“ ersetzt. <br />

01.03.1982.—Artikel 2 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 220) hat Abs. 1a eingefügt. <br />

11.12.1987.—Artikel 1 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat die Vorschrift <br />

neu gefasst. Die Vorschrift lautete: <br />

„(1) <strong>Milcherzeugnisse</strong> sind einer Wärmebehandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b, § 1a <br />

Abs. 1 und 2 oder § 2 Abs. 1 der Ersten <strong>Verordnung</strong> zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 <br />

(Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geändert durch die Zweite <strong>Verordnung</strong> zur Änderung der <strong>Verordnung</strong> <br />

<strong>über</strong> <strong>Milcherzeugnisse</strong> vom 28. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1199), zu unterziehen, sofern sie nicht <br />

aus Milch oder <strong>Milcherzeugnisse</strong>n hergestellt sind, die nach den genannten Vorschriften behandelt worden <br />

sind. Bei Milchhalbfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, genügt, daß die zur Herstellung der <br />

Butter verwendete Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) nach den in Satz 1 genannten <br />

Vorschriften behandelt worden sind. <br />

(1a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen <br />

nach Anlage 1a zu beachten. <br />

(2) Bei der Herstellung von <strong>Milcherzeugnisse</strong>n dürfen nur folgende Lebensmittel zugesetzt werden: <br />

1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel, <br />

2. Stärke und Speisegelatine <br />

bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen, <br />

die nach der Herstellung einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C unterzogen werden, sowie bei <br />

Milchmischerzeugnissen. <br />

Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppe XIV der Anlage 1 sind Lebensmit-­tel,<br />

die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrich-­tung<br />

zugesetzt werden, ausgenommen Milch und <strong>Milcherzeugnisse</strong>. <br />

(3) Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht zugesetzt werden <br />

1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen, <br />

2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt ist, das nicht der Milch entstammt. <br />

(4) <strong>Milcherzeugnisse</strong> dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung die Vor-­schriften<br />

der Absätze 1 bis 3 beachtet worden sind. <br />

(5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kon-­densmilcherzeugnisse<br />

und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht <br />

werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen.“ <br />

29.06.1989.—§ 20 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 <br />

lautete: <br />

„(1) <strong>Milcherzeugnisse</strong> sind einer Wärmebehandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b, § 1a <br />

Abs. 1 und 2 oder § 2 Abs. 1 der Ersten <strong>Verordnung</strong> zur Ausführung des Milchgesetzes zu unterziehen. Dies <br />

gilt nicht, wenn <br />

1. die <strong>Milcherzeugnisse</strong> oder <br />

2. bei Milchhalbfetterzeugnissen und Milchfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, die ver-­wendete<br />

Butter <br />

ausschließlich aus Milch oder <strong>Milcherzeugnisse</strong>n hergestellt sind, die in der in Satz 1 genannten Weise <br />

behandelt worden sind.“ <br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 2 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat in Abs. 1 <br />

Satz 2 Nr. 2 „Milchhalbfetterzeugnissen“ durch „Milchstreichfetterzeugnissen“ ersetzt. <br />

Artikel 2 Nr. 2 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 Satz 2 „ , ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen,“ <br />

nach „Geschmacksrichtung“ eingefügt. <br />

Artikel 2 Nr. 2 lit. c derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 lautete: <br />

„(3) Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht verwendet werden <br />

1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen, <br />

2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt ist, das nicht der Milch entstammt.“ <br />

Artikel 2 Nr. 2 lit. d derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 2 in Abs. 4 neu gefasst. Nr. 2 lautete: <br />

„2. der Absätze 2 oder 3“. <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

3


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§ 2a 5 <br />

§ 3 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften <br />

01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) hat Satz 1 in Abs. 1 <br />

neu gefasst. Satz 1 lautete: „<strong>Milcherzeugnisse</strong> sind einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der <br />

Milchverordnung zu unterziehen.“ <br />

04.05.1995.—§ 28 Abs. 1 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) hat in Abs. 1 Satz 1 <br />

„Abs. 4“ durch „Abs. 5“ ersetzt. <br />

08.02.1997.—Artikel 2 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) hat Satz 2 in Abs. 1 neu <br />

gefasst. Satz 2 lautete: Dies gilt nicht, wenn <br />

1. die <strong>Milcherzeugnisse</strong> oder <br />

2. bei Milchstreichfetterzeugnissen und Milchfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, die <br />

verwendete Butter <br />

ausschließlich aus Milch oder <strong>Milcherzeugnisse</strong>n hergestellt sind, die in dieser Weise wärmebehandelt <br />

worden sind.“ <br />

15.08.2007.—Artikel 18 Nr. 1 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat Abs. 1 neu <br />

gefasst. Abs. 1 lautete: <br />

„(1) <strong>Milcherzeugnisse</strong> müssen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung wärmebehandelt werden. <br />

Dies gilt nicht, wenn die <strong>Milcherzeugnisse</strong> ausschließlich aus Milch oder <strong>Milcherzeugnisse</strong>n hergestellt <br />

sind, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind. Anstelle einer Pasteurisierung nach Satz 1 ist auch <br />

eine Wärmebehandlung mit Apparaten und Einrichtungen zulässig, die von der zuständigen Behörde ge-­nehmigt<br />

worden sind, sofern die erreichte Temperatur oder Einwirkungszeit <strong>über</strong> den für das Pasteurisie-­rungsverfahren<br />

vorgeschriebenen Werten liegt und in der Wirkung diesen entspricht; dies gilt nicht für <br />

Sahneerzeugnisse, ausgenommen Kaffeesahne.“ <br />

Artikel 18 Nr. 1 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 1a aufgehoben. Abs. 1a lautete: <br />

„(1a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen <br />

nach Anlage 1a zu beachten.“ <br />

Artikel 18 Nr. 1 lit. c derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 4 Nr. 1 „der Absätze 1a oder 1b“ durch „des Absat-­zes<br />

1b“ ersetzt. <br />

01.01.2008.—Artikel 1 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3282) hat Nr. 3 in Abs. 2 <br />

neu gefasst. Nr. 3 lautete: <br />

„3. Vitamine, die keine Zusatzstoffe sind, bei Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und <br />

Molkenmischerzeugnissen.“ <br />

5 QUELLE <br />

29.06.1989.—§ 20 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat die Vorschrift eingefügt. <br />

ÄNDERUNGEN <br />

04.05.1995.—§ 28 Abs. 1 lit. b der <strong>Verordnung</strong> vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) hat die Vorschrift neu <br />

gefasst. Die Vorschrift lautete: <br />

„§ 2 Abs. 1 gilt nicht für <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an <br />

Verbraucher abgegeben werden, wenn die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 7 <br />

Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. <br />

§ 7 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend.“ <br />

15.08.2007.—Artikel 18 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat die Vorschrift auf-­gehoben.<br />

Die Vorschrift lautete: <br />

㤠2a Herstellen von <strong>Milcherzeugnisse</strong>n im Betrieb des Milcherzeugers <br />

§ 2 Abs. 1 gilt nicht für <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an <br />

Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, <br />

wenn <br />

1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchver-­ordnung<br />

genannten Anforderungen gewonnen und behandelt <br />

2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. § 8 Abs. 2 <br />

der Milchverordnung gilt entsprechend.“ <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

4


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(1) <strong>Milcherzeugnisse</strong> dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschrif-­ten<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> gekennzeichnet sind. § 8 der Lebensmittel-­‐Kennzeichnungsverordnung so-­wie<br />

§ 9 der Zusatzstoff-­‐Zulassungsverordnung sind anzuwenden. <br />

(2) Bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur <br />

Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben <br />

1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des Absatzes 3, <br />

2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der <br />

Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens <strong>über</strong> den Europäischen <br />

Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers, <br />

3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der Lebensmittel-­‐Kennzeichnungs-­verordnung,<br />

ausgenommen bei Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen; <br />

bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnis-­sen<br />

und Sahneerzeugnissen ist das Verzeichnis der Zutaten nur für andere Zutaten als die für <br />

die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismenkulturen er-­forderlich<br />

mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere Zutaten handelt; Zutaten der Anlage 3 <br />

der Lebensmittel-­‐Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Ver-­kehrsbezeichnung<br />

des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schlie-­ßen,<br />

<br />

4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-­‐Kennzeichnungsver-­ordnung;<br />

wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis „gekühlt“ angegeben, so ist es <br />

auf der Grundlage einer Bezugstemperatur von 10 °C zu berechnen, <br />

5. a) sofern <strong>Milcherzeugnisse</strong> einer Wärmebehandlung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II <br />

Teil II der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 853/2004 unterzogen wurden, die Angabe <br />

aa) „ultrahocherhitzt“ bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt <br />

IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 853/ 2004 entspricht; <br />

bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen kann stattdessen die Bezeichnung „Ult-­rahocherhitzung“<br />

verwendet werden, <br />

bb) „wärmebehandelt“ bei einer sonstigen Wärmebehandlung von mehr als 50 °C, ausge-­nommen<br />

eine einmalige Pasteurisierung bei Sahneerzeugnissen, die einem Verfahren <br />

nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der <strong>Verordnung</strong> (EG) <br />

Nr. 853/2004 entspricht; <br />

b) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des <br />

zur Herstellung verwendeten <strong>Milcherzeugnisse</strong>s nach Buchstabe a anzugeben, sofern die-­ses<br />

einer Wärmebehandlung unterzogen wurde. <br />

6. zusätzlich die Angaben nach § 4 Abs. 1. <br />

Satz 1 gilt nicht für Nährkaseine und Nährkaseinate. <br />

(2a) Bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung enthal-­ten<br />

<br />

1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, <br />

2. das Ursprungsland bei eingeführten Erzeugnissen aus Ländern, die nicht Mitglied der Europä-­ischen<br />

Union sind (Drittländer), <br />

3. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht, <br />

4. den Eiweißgehalt bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten. <br />

(3) Die Verkehrsbezeichnung ist <br />

1. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der <br />

Anlage 1 <br />

2. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, die <br />

Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1; die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchsta-­be<br />

a der Anlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei Standardsorten der Gruppen VII <br />

bis XII der Anlage 1 verwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kennzeichnung anderer <br />

Lebensmittel angegeben werden, <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

5


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3. bei Nährkaseinaten die Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1 unter Angabe der Kationen, <br />

4. bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Bezeichnung „Mischung aus“, ge-­folgt<br />

von den Bezeichnungen der Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigen-­der<br />

Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. <br />

(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm 2 beträgt, können die An-­gaben<br />

nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallen. <br />

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 2a sowie die Kennzeich-­nung<br />

der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-­‐<br />

Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe der Wärmebehandlung hat in engem räum-­lichen<br />

Zusammenhang mit jeder Angabe der Verkehrsbezeichnung zu erfolgen. Bei ungezuckerten <br />

Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen müssen die Angaben nach <br />

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 4 Buchstabe a, bei Trockenmilcherzeugnissen die Angaben nach § 4 Abs. <br />

1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d im gleichen Sichtfeld mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 <br />

und 4 stehen. Abweichend von Satz 1 brauchen <br />

1. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und <br />

Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer <br />

Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und <br />

5 sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu wer-­den,<br />

<br />

2. (weggefallen) <br />

3. bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2a <br />

Nr. 2 und 4 nur in einem Begleitpapier enthalten zu sein. <br />

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für <strong>Milcherzeugnisse</strong> in Fertigpackungen, die in der Verkaufs-­stätte<br />

zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbe-­dienung,<br />

abgegeben werden. <br />

(7) Bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an <br />

Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache deutlich <br />

sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben <br />

1. die Verkehrsbezeichnung nach Absatz 3, <br />

2. die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. <br />

Dies gilt nicht für <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle <br />

abgegeben werden. 6 <br />

6 ÄNDERUNGEN <br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat Abs. 4 neu ge-­fasst.<br />

Abs. 4 lautete: <br />

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die <br />

1. an Weiterverarbeiter oder <br />

2. nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung <br />

abgegeben werden.“ <br />

31.12.1981.—Artikel 10 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat die Vorschrift <br />

neu gefasst. Die Vorschrift lautete: <br />

„(1) <strong>Milcherzeugnisse</strong> dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften <br />

dieser <strong>Verordnung</strong> gekennzeichnet sind. <br />

(2) Zur Kennzeichnung verpflichtet sind der Hersteller, der Einführer oder derjenige, der Milcherzeug-­nisse<br />

unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt. <br />

(3) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, in haltbarer Weise und in leicht les-­barer<br />

Schrift auf oder an der Fertigpackung oder sonstigen Verpackung, bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nicht <br />

verpackt im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden, auf einem Schild bei der Ware anzubringen. Die <br />

Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 können auf dem Boden der Fertigpackung angebracht werden. <br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für <br />

1. zur Abgabe an Weiterverarbeiter bestimmte <strong>Milcherzeugnisse</strong>, ausgenommen ungezuckerte Kon-­densmilcherzeugnisse,<br />

gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse, und <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

6


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2. <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-­pflegung<br />

abgegeben werden. <br />

§ 5a bleibt unberührt.“ <br />

11.12.1987.—Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. aa der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat in <br />

Abs. 2 Nr. 3 „Sauermilchquarkerzeugnissen“ durch „Sahneerzeugnissen“ ersetzt. <br />

Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. bb derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 4 und 5 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 4 und 5 lauteten: <br />

„4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-­‐Kennzeichnungsverord-­nung,<br />

<br />

5. die Wärmebehandlung <br />

a) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nach den Vorschriften des § 1a der Ersten <strong>Verordnung</strong> zur Ausfüh-­rung<br />

des Milchgesetzes erhitzt und abgepackt sind, durch den Zusatz ‚ultrahocherhitzt’, <br />

b) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nach einem Sterilisierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der er-­forderliche<br />

keimdichte Verschluß unverletzt bleibt, durch den Zusatz ‚sterilisiert’; bei sterilisier-­ter<br />

Sahne kann statt dessen die Bezeichnung ‚Sterilsahne’ verwendet werden, <br />

c) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die sonst einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C unterzogen wor-­den<br />

sind, durch den Zusatz ‚wärmebehandelt’;“. <br />

Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. cc derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. <br />

Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 2a und 2b eingefügt. <br />

Artikel 1 Nr. 3 lit. c derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 3 Nr. 2 den Punkt durch ein Komma ersetzt und <br />

Abs. 3 Nr. 3 und 4 eingefügt. <br />

Artikel 1 Nr. 3 lit. d derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 4 „Satz 1“ nach „Absatz 2“ eingefügt. <br />

Artikel 1 Nr. 3 lit. e derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 5 neu gefasst. Abs. 5 lautete: <br />

„(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-­‐<br />

Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kon-­densmilcherzeugnissen,<br />

gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen <br />

1. in Fertigpackungen mit einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm, die nicht im Einzelhandel abge-­geben<br />

werden, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie nach § 4 Nr. 1, 3 und 4 nur in einem Be-­gleitpapier<br />

enthalten sein, <br />

2. mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr ge-­bracht<br />

werden, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie nach § 4 Nr. 1, 3 und 4 nur auf der <br />

Sammelpackung angebracht zu werden.“ <br />

Artikel 1 Nr. 3 lit. f derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 7 Satz 2 eingefügt. <br />

29.06.1989.—§ 20 Nr. 3 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat in Abs. 2 Nr. 5 Buch-­stabe<br />

a „§ 1a der Ersten <strong>Verordnung</strong> zur Ausführung des Milchgesetzes“ durch „§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbin-­dung<br />

mit Anlage 6 Nr. 2.2 der Milchverordnung“ ersetzt. <br />

§ 20 Nr. 3 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c „§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ers-­ten<br />

<strong>Verordnung</strong> zur Ausführung des Milchgesetzes“ durch „§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 <br />

Nr. 2.1 der Milchverordnung“ ersetzt. <br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 3 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat in Abs. 2 <br />

Satz 1 Nr. 6 „Abs. 1“ nach „§ 4“ eingefügt. <br />

Artikel 2 Nr. 3 lit. b litt. aa derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 5 Satz 3 „Nr. 1 und 3“ durch „Abs. 1 Nr. 1 <br />

oder 2 und 4“ und „Nr. 1 und 4“ durch „Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5“ ersetzt. <br />

Artikel 2 Nr. 3 lit. b litt. bb derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 „Nr. 1, 3 und 4“ durch „Abs. 1 <br />

Nr. 1 oder 2, 4 und 5“ ersetzt. <br />

Artikel 2 Nr. 3 lit. c derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 „Nr. 1“ durch „Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ er-­setzt.<br />

<br />

01.07.1993.—Artikel 4 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423) hat Abs. 4 neu ge-­fasst.<br />

Abs. 4 lautete: <br />

„(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche <br />

1. weniger als 10 cm 2 beträgt, <br />

2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt sind, als Portionspackungen im Rahmen einer <br />

Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Ver-­zehr<br />

an Ort und Stelle abgegeben zu werden, <br />

können die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallen.“ <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

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01.01.1994.—Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) hat in Abs. 2 Nr. 2 „oder in einem <br />

Vertragsstaat des Abkommens <strong>über</strong> den Europäischen Wirtschaftsraum“ nach „Wirtschaftsgemeinschaft“ <br />

eingefügt. <br />

Artikel 2 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) hat in Abs. 2 Satz 1 „§ 14“ durch <br />

„§ 6“ ersetzt. <br />

04.05.1995.—§ 28 Abs. 1 lit. c litt. aa der <strong>Verordnung</strong> vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) hat in Abs. 2 Nr. 5 <br />

Buchstabe a „Abs. 4“ durch „Abs. 5“ ersetzt. <br />

§ 28 Abs. 1 lit. c litt. bb derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c „Abs. 4“ durch „Abs. 5“ er-­setzt.<br />

<br />

08.02.1997.—Artikel 2 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) hat in Abs. 3 Nr. 2 „ ; die <br />

Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei Standards-­orten<br />

der Gruppen VII bis XII der Anlage 1 verwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kennzeichnung <br />

anderer Lebensmittel angegeben werden“ am Ende eingefügt. <br />

06.02.1998.—Artikel 6 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) hat Abs. 1 Satz 2 einge-­fügt.<br />

<br />

12.06.1999.—Artikel 2 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) hat in Abs. 5 Satz 1 „Men-­genkennzeichnung<br />

nach § 16“ durch „Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7“ ersetzt. <br />

30.10.1999.—Artikel 2 Abs. 5 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053) hat Satz 2 in <br />

Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: „§ 9 der Zusatzstoff-­‐Zulassungsverordnung ist anzuwenden.“ <br />

17.07.2003.—Artikel 1 Nr. 1 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052) hat Abs. 2b aufgeho-­ben.<br />

Abs. 2b lautete: <br />

„(2b) Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und <br />

Trockenmilcherzeugnissen in Fertigpackungen, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind, <br />

muß die Kennzeichnung enthalten <br />

1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, <br />

2. das Ursprungsland bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, <br />

3. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht.“ <br />

Artikel 1 Nr. 1 lit. b litt. aa derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 1 in Abs. 3 neu gefasst. Nr. 1 lautete: <br />

„1. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der An-­lage<br />

1, jedoch dürfen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondens-­milcherzeugnissen<br />

bei der Abgabe im Einzelhandel verwendet werden <br />

a) die Bezeichnungen „teilentrahmte Kondensmilch“ und „ungezuckerte teilentrahmte Kondens-­milch“<br />

(Gruppe VII Spalte 2 Nr. 3 der Anlage 1) nur für ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse <br />

mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens <br />

24 Gewichtshundertteilen, <br />

b) die Bezeichnungen „gezuckerte Kondensmilch“ und „gezuckerte kondensierte Vollmilch“ (Grup-­pe<br />

VIII Spalte 2 Nr. 1 der Anlage 1) nur für gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse mit einem Ge-­halt<br />

an Fett von mindestens 9 und an gesamter Milchtrockenmasse von 31 Gewichtshunderttei-­len<br />

und <br />

c) die Bezeichnungen „gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch“ und „gezuckerte teilentrahmte <br />

kondensierte Milch“ (Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 2 der Anlage 1) nur für gezuckerte Kondens-­milcherzeugnisse<br />

mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse <br />

von mindestens 28 Gewichtshundertteilen,“ <br />

Artikel 1 Nr. 1 lit. b litt. bb derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 3 Nr. 2 „sowie im Falle der Abgabe im Einzel-­handel<br />

bei den in Nummer 1 genannten Standardsorten, die nicht den dort bezeichneten besonderen An-­forderungen<br />

entsprechen,“ nach „ Standardsorte entsprechen,“ gestrichen. <br />

Artikel 1 Nr. 1 lit. c litt. aa derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 5 Satz 1 „2, 2a und 2b“ durch „2 und 2a“ er-­setzt.<br />

<br />

Artikel 1 Nr. 1 lit. c litt. bb derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 2 in Abs. 5 Satz 4 aufgehoben. Nr. 2 lautete: <br />

„2. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Tro-­ckenmilcherzeugnissen,<br />

die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind, die Angabe nach <br />

Absatz 2a Nr. 2 nur in einem Begleitpapier enthalten zu sein,“. <br />

13.11.2004.—Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799) hat in Abs. 2 <br />

Nr. 3 „ ; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-­‐Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

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§ 4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften <br />

(1) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten <br />

1. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkener-­zeugnisse<br />

und Molkenmischerzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Molken-­mischerzeugnissen<br />

aus Molkensahne, oder um Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse so-­wie<br />

sonstige <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die aus entrahmter Milch hergestellt worden sind, handelt, die <br />

Angabe „...% Fett“ für die Höhe des Fettgehaltes; abweichend hiervon ist jedoch <br />

a) bei Schlagsahne und <strong>Milcherzeugnisse</strong>n aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Min-­destfettgehalt<br />

durch die Worte „mindestens ...% Fett“ anzugeben, <br />

b) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts durch die Worte <br />

„im Milchanteil“ zu ergänzen, <br />

2. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Anga-­be<br />

„aus Magermilch“ oder „aus entrahmter Milch“, <br />

3. (weggefallen) <br />

4. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen <br />

die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung, <br />

5. bei Trockenmilcherzeugnissen <br />

a) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausgenommen bei Magermilchpulver, die Angabe <br />

des Fettgehaltes des auf diese Weise erhaltenen Erzeugnisses, <br />

b) den Hinweis „nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt“, <br />

c) den Hinweis „milchzuckerangereichert“, wenn das Erzeugnis mit einem Milchzuckerer-­zeugnis<br />

angereichert ist, <br />

d) den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung stehenden Hinweis <br />

„sofort löslich“, wenn dem Trockenmilcherzeugnis der Stoff E 322 Lecithin zugesetzt wor-­den<br />

ist, <br />

6. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolken-­pulver<br />

und Sauermolkenpulver, die Angaben des Gehaltes an Eiweiß und Milchzucker sowie <br />

denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schlie-­ßen“<br />

am Ende eingefügt. <br />

15.08.2007.—Artikel 18 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat Nr. 5 in Abs. 2 neu <br />

gefasst. Nr. 5 lautete: <br />

„5. die Wärmebehandlung bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die <br />

a) nach den Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.2 der Milchverord-­nung<br />

erhitzt und abgepackt sind, durch den Zusatz ‚ultrahocherhitzt’ oder bei ungezuckerten <br />

Kondensmilcherzeugnissen durch den Zusatz ‚Ultrahocherhitzung’, <br />

b) nach einem Sterilisierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der erforderliche keimdichte Ver-­schluß<br />

unverletzt bleibt, durch den Zusatz ‚sterilisiert’; bei sterilisierter Sahne kann statt dessen <br />

die Bezeichnung ‚Sterilsahne’ verwendet werden, <br />

c) sonst einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C, ausgenommen eine einmalige Erhitzung nach <br />

den Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung <br />

bei Sahneerzeugnissen, unterzogen worden sind, durch den Zusatz ‚wärmebehandelt’; <br />

bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Her-­stellung<br />

verwendeten <strong>Milcherzeugnisse</strong>s nach den Buchstaben a bis c anzugeben,“. <br />

22.12.2011.—Artikel 22 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) hat in Abs. 2 Nr. 2 <br />

„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. <br />

Artikel 22 Nr. 2 derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2a Nr. 2 „Gemeinschaften“ durch „Union“ ersetzt. <br />

01.01.2015.—Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) hat in Abs. 2 Satz 1 „§ 6 <br />

Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch „§ 42 Absatz 2 des Mess-­‐ und Eichgesetzes“ ersetzt. <br />

Artikel 17 Nr. 2 desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „§ 7 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch „§ 43 Absatz 1 <br />

des Mess-­‐ und Eichgesetzes“ ersetzt. <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

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im Falle des Entsalzens auch an Mineralstoffen, ausgedrückt als Aschegehalt in vom Hundert <br />

der Trockenmasse. <br />

(2) (weggefallen) 7 <br />

7 ÄNDERUNGEN <br />

22.07.1971.—Artikel 1 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 1010) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 <br />

„des Anteils der beigegebenen Lebensmittel“ durch „der handelsüblichen Bezeichnung der beigegebenen <br />

Lebensmittel und ihres Gesamtanteils“ ersetzt. <br />

Artikel 1 Nr. 3 derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 4 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 4 lautete: <br />

„4. den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hundert zur Zeit der Füllung durch die Angabe ‚...% Fett’, bei <br />

Milchmischerzeugnissen den Fettgehalt der bei der Herstellung verwendeten Milch, fettarmen Milch <br />

oder <strong>Milcherzeugnisse</strong> durch die Angabe ‚hergestellt unter Verwendung von ... mit ...% Fett’, bei <br />

<strong>Milcherzeugnisse</strong>n aus entrahmter Milch, bei Buttermilcherzeugnissen, Buttermilchpulver, Molken-­erzeugnissen<br />

mit Ausnahme von Molkensahne, Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen und Sauer-­milchquarkerzeugnissen<br />

sowie bei Milchmischerzeugnissen, die neben den beigegebenen Lebens-­mitteln<br />

aus entrahmter Milch, Buttermilcherzeugnissen oder <strong>Milcherzeugnisse</strong>n aus entrahmter <br />

Milch hergestellt sind, bedarf es keiner Angaben <strong>über</strong> den Fettgehalt;“. <br />

Artikel 1 Nr. 4 derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 3 „<strong>Milcherzeugnisse</strong>“ durch „Sahneerzeugnisse“ ersetzt. <br />

05.09.1973.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 28. August 1973 (BGBl. I S. 1199) hat in Abs. 1 <br />

Satz 1 Nr. 3 „ , wobei dieser Anteil von dem angegebenen Vomhundertsatz abweichen darf, sofern die Ab-­weichung<br />

durch die Eigenschaften des beigegebenen Lebensmittels bedingt ist und die Abweichungen sich <br />

im Mittel ausgleichen“ am Ende eingefügt. <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 4 und 5 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 4 und 5 lauteten: <br />

„4. den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hundert zur Zeit der Füllung durch die Angabe ‚...% Fett’, bei <br />

Milchmischerzeugnissen den Fettgehalt der bei der Herstellung verwendeten Milch, fettarmen Milch <br />

oder <strong>Milcherzeugnisse</strong> durch die Angabe ‚hergestellt unter Verwendung von ... mit ...% Fett’, bei <br />

<strong>Milcherzeugnisse</strong>n aus oder unter Verwendung von entrahmter Milch, bei Buttermilcherzeugnissen, <br />

Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen und Molkenerzeugnissen, mit Ausnahme der Molkensahne, <br />

sowie bei Milchmischerzeugnissen, die unter Verwendung von entrahmter Milch, Buttermilcher-­zeugnissen<br />

oder <strong>Milcherzeugnisse</strong>n aus entrahmter Milch hergestellt sind, bedarf es keiner Angaben <br />

<strong>über</strong> den Fettgehalt; soweit bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n der Spalte 1 der Anlage, die aus oder unter Ver-­wendung<br />

von entrahmter Milch hergestellt sind, sowie bei Milchmischgetränken, die unter Verwen-­dung<br />

von entrahmter Milch hergestellt sind und die als solche bezeichnet werden, von einer Angabe <br />

<strong>über</strong> den Fettgehalt abgesehen wird, ist die Angabe ‚hergestellt mit Magermilch’ oder ‚hergestellt <br />

mit entrahmter Milch’ erforderlich; <br />

5. unverschlüsselt nach Tag und Monat den Zeitpunkt der Herstellung (Herstellungsdatum) durch die <br />

Angabe ‚hergestellt ...’ oder den Zeitpunkt, bis zu dem das Milcherzeugnis in ungeöffneter Packung <br />

mindestens haltbar ist (Haltbarkeitsdatum) durch die Angabe ‚mindestens haltbar bis ...’; bei Mol-­kenerzeugnissen<br />

mit Ausnahme von Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, bei Milchzucker, <br />

Milcheiweißerzeugnissen und Sauermilchquarkerzeugnissen ist das Herstellungs-­‐ oder Haltbar-­keitsdatum<br />

nach Monat und Jahr anzugeben;“ <br />

17.05.1974.—Artikel 1 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 11. Mai 1974 (BGBl. I S. 1172) hat in Abs. 2 Nr. 3 den <br />

Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 2 Nr. 4 eingefügt. <br />

22.06.1974.—§ 6 Nr. 1 lit. a litt. aa der <strong>Verordnung</strong> vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301) hat Nr. 3 in Abs. 1 <br />

Satz 1 neu gefasst. Nr. 3 lautete: <br />

„3. die Menge, der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend, nach Volumen oder Gewicht zur Zeit <br />

der Füllung; bei Milchmischerzeugnissen zusätzlich die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung <br />

der beigegebenen Lebensmittel und ihres Gesamtanteils in vom Hundert der Füllmenge, wobei die-­ser<br />

Anteil von dem angegebenen Vomhundertsatz abweichen darf, sofern die Abweichung durch die <br />

Eigenschaften des beigegebenen Lebensmittels bedingt ist und die Abweichungen sich im Mittel <br />

ausgleichen;“. <br />

§ 6 Nr. 1 lit. a litt. bb derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 „Molkenerzeugnissen mit Ausnahme <br />

von Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, bei Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen, Sauermilch-­quarkerzeugnissen<br />

und sterilisierten <strong>Milcherzeugnisse</strong>n ist das Herstellungs-­‐ oder Mindesthaltbarkeitsda-­tum<br />

nach Monat und“ durch „Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnissen, mit Ausnahme von Süß-­molke,<br />

Sauermolke und Molkensahne, bei Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen, Sauermilchquarker-­‐<br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

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zeugnissen und sterilisierten <strong>Milcherzeugnisse</strong>n ist das Herstellungs-­‐ oder Mindesthaltbarkeitsdatum nach <br />

Monat und Jahr, bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnis-­sen<br />

nach dem“ ersetzt. <br />

§ 6 Nr. 1 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c den Punkt durch ein Semikolon ersetzt <br />

und Abs. 2 Nr. 5 und 6 eingefügt. <br />

§ 6 Nr. 1 lit. c derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 lautete: <br />

„(3) Absatz 1 gilt nicht für sterilisierte Sahneerzeugnisse, ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, <br />

gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse; die Vorschriften der Lebensmittel-­‐<br />

Kennzeichnungsverordnung vom 8. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 590), zuletzt geändert durch die Ände-­rungsverordnung<br />

vom 25. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 225), bleiben insoweit unberührt.“ <br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 4 lit. a litt. aa der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat <br />

Nr. 1 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 1 lautete: <br />

„1. a) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der An-­lage,<br />

<br />

b) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, die Be-­zeichnung<br />

nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage;“ <br />

Artikel 2 Nr. 4 lit. a litt. bb derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 „den Ort der gewerblichen <br />

Hauptniederlassung des Herstellers oder des sonst zur Kennzeichnung Verpflichteten; befindet sich seine <br />

gewerbliche Hauptniederlassung im Ausland, ist aber das Erzeugnis im Inland hergestellt, so ist an Stelle <br />

des Ortes der gewerblichen Hauptniederlassung der Ort der Herstellung“ durch „die Anschrift oder den <br />

Sitz des Herstellers, des Abfüllers oder eines Verkäufers, der seine Niederlassung im Gebiet der Europäi-­schen<br />

Wirtschaftsgemeinschaft hat; befindet sich der Sitz nicht im Geltungsbereich der <strong>Verordnung</strong>, ist <br />

aber das Erzeugnis in deren Geltungsbereich hergestellt, so ist zusätzlich der Ort der Herstellung in ver-­schlüsselter<br />

Form“ ersetzt. <br />

Artikel 2 Nr. 4 lit. a litt. cc derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 „bei ungezuckerten Kondens-­milcherzeugnissen<br />

und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen in Flaschen außerdem das Volumen zur <br />

Zeit der Füllung;“ nach „Menge nach Gewicht zur Zeit der Füllung;“ eingefügt. <br />

Artikel 2 Nr. 4 lit. b litt. aa derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 6 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 6 lautete: <br />

„6. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen den <br />

Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung.“ <br />

Artikel 2 Nr. 4 lit. b litt. bb derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 2 Nr. 7 eingefügt. <br />

Artikel 2 Nr. 4 lit. c derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 3 und 4 eingefügt. <br />

26.08.1979.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa der <strong>Verordnung</strong> vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1455) hat Nr. 3 in <br />

Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 3 lautete: <br />

„3. bei sterilisierten Sahneerzeugnissen, bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten <br />

Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen die Menge nach Gewicht zur Zeit der <br />

Füllung; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnis-­sen<br />

in Flaschen außerdem das Volumen zur Zeit der Füllung; bei den übrigen <strong>Milcherzeugnisse</strong>n die <br />

Menge, der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend, nach Volumen oder Gewicht zur Zeit der <br />

Füllung;“. <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa1 derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 „bestimmter Temperaturen <br />

oder sonstiger durch die Eigenschaften des Produkts bedingter Voraussetzungen erreichbar, so ist ein ent-­sprechender<br />

Hinweis in Verbindung mit der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums anzubringen“ durch <br />

„bestimmter, durch die Eigenschaften des Produktes bedingter Voraussetzungen erreichbar, so ist ein ent-­sprechender<br />

Hinweis in Verbindung mit der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums anzubringen; ist die <br />

Mindesthaltbarkeitsdauer nur bei Kühlung erreichbar, hat dieser Hinweis durch die Angabe ‚gekühlt min-­destens<br />

haltbar bis ...’ zu erfolgen; hierbei ist das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Grundlage einer Lage-­rungstemperatur<br />

von 10 bis 12 °C zu berechnen“ ersetzt. <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. bb derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 6 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 6 lautete: <br />

„6. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die unter Anreicherung von Milcheiweiß, wasserlöslichem Milcheiweiß, auf-­geschlossenem<br />

Milcheiweiß oder Nährkasein hergestellt sind, die Angabe ‚angereichert mit ... g rei-­nem<br />

Eiweiß aus Milch je l’ oder ‚angereichert mit ... g reinem Eiweiß aus Milch je kg’.“ <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. cc derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 eingefügt. <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 Nr. 2 „ausgenommen bei ungezuckerten <br />

Kondensmilcherzeugnissen,“ nach „bleibt,“ eingefügt. <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

11


WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. bb derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 3 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 3 lautete: <br />

„3. bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen, <br />

Saurer Sahne und Milchmischerzeugnissen, die nach der Herstellung nochmals einem Erhitzungs-­verfahren<br />

nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Ersten <strong>Verordnung</strong> zur Ausführung des Milchgesetzes unterwor-­fen<br />

worden sind, den Hinweis ‚zweifach erhitzt’;“. <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. cc derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 Nr. 5 „bei Milchmischerzeugnissen, die fär-­bende<br />

Lebensmittel enthalten, außerdem die Bezeichnung dieser Lebensmittel; bei Milchmischerzeugnis-­sen,<br />

bei denen auf die Mitverwendung von Fruchtbestandteilen hingewiesen wird, außerdem die Angabe <br />

des Mindestgehaltes an Fruchtbestandteilen durch die Angabe ‚Fruchtbestandteile – mindestens ...%’ oder <br />

‚mit mindestens ...% Fruchtbestandteilen’;“ am Ende eingefügt. <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. dd derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b den Punkt durch ein <br />

Komma ersetzt und Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c eingefügt. <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. ee derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 2 Nr. 8 eingefügt. <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. ff derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 4 „Nr. 3 und 4“ durch „Nr. 3, 4 und 5“ ersetzt. <br />

31.12.1981.—Artikel 10 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat die Vorschrift <br />

neu gefasst. Die Vorschrift lautete: <br />

„(1) Die Kennzeichnung muß enthalten <br />

1. a) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der An-­lage<br />

1, jedoch dürfen bei der Abgabe im Einzelhandel <br />

aa) die Bezeichnungen ‚teilentrahmte Kondensmilch’ und ‚ungezuckerte teilentrahmte Kon-­densmilch’<br />

(Gruppe VII Spalte 2 Nr. 3 der Anlage 1) nur für ungezuckerte Kondensmilcher-­zeugnisse<br />

mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse von <br />

mindestens 24 Gewichtshundertteilen, <br />

bb) die Bezeichnungen ‚gezuckerte Kondensmilch’ und ‚gezuckerte kondensierte Vollmilch’ <br />

(Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 1 der Anlage 1) nur für gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse mit <br />

einem Gehalt an Fett von mindestens 9 und an gesamter Milchtrockenmasse von 31 Ge-­wichtshundertteilen<br />

und <br />

cc) die Bezeichnungen ‚gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch’ und ‚gezuckerte teilentrahmte <br />

kondensierte Milch’ (Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 2 der Anlage 1) nur für gezuckerte Kondens-­milcherzeugnisse<br />

mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 und an gesamter Milchtrockenmas-­se<br />

von mindestens 28 Gewichtshundertteilen <br />

verwendet werden; <br />

b) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, sowie <br />

im Falle der Abgabe im Einzelhandel bei den in Buchstabe a genannten Standardsorten, die nicht <br />

den dort bezeichneten besonderen Anforderungen entsprechen, die Bezeichnung nach Spalte 1 <br />

Buchstabe a der Anlage 1; <br />

2. den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Sitz des Herstellers, des Abfüllers oder eines <br />

Verkäufers, der seine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat; be-­findet<br />

sich der Sitz nicht im Geltungsbereich der <strong>Verordnung</strong>, ist aber das Erzeugnis in deren Gel-­tungsbereich<br />

hergestellt, so ist zusätzlich der Ort der Herstellung in verschlüsselter Form anzuge-­ben;<br />

der Name oder die Firma darf gekürzt angegeben werden, wenn Verwechslungen ausgeschlos-­sen<br />

sind; <br />

3. das Nenngewicht; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcher-­zeugnissen<br />

in Flaschen außerdem das Nennvolumen zur Zeit der Füllung; <br />

4. a) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, ausgenommen Buttermilcherzeugnisse, Schlagsahne, Molkenerzeugnisse, <br />

außer Molkensahne, Milchzucker, Milcheiweißerzeugnisse, Milchmischerzeugnisse sowie <br />

<strong>Milcherzeugnisse</strong>, die aus oder unter Verwendung von Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt oder <br />

entrahmter Milch hergestellt sind, den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hundert zur Zeit der <br />

Füllung durch die Angabe ‚...% Fett’; <br />

b) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt hergestellt und keine <br />

Milchmischerzeugnisse sind, und bei Schlagsahne den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hun-­dert<br />

zur Zeit der Füllung durch die Angabe ‚mindestens ...% Fett’, wobei der tatsächliche Fettgeh-­alt<br />

den angegebenen Fettgehalt um nicht mehr als 0,3% und bei Schlagsahne um nicht mehr als <br />

3,0% Fett <strong>über</strong>schreiten darf; <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

12


WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN <br />

c) bei Milchmischerzeugnissen, die unter Verwendung von Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt <br />

hergestellt sind, die Angabe ‚aus Vollmilch mit mindestens ...% Fett’, wobei der tatsächliche Fett-­gehalt<br />

der verwendeten Vollmilch den angegebenen Fettgehalt um nicht mehr als 0,3% Fett <br />

<strong>über</strong>schreiten darf; <br />

d) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, einschließlich Milchmischerzeugnissen, die aus oder unter Verwendung <br />

von entrahmter Milch hergestellt sind und keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe ‚aus <br />

entrahmter Milch’ oder ‚aus Magermilch’; <br />

e) bei Milchmischerzeugnissen, die nicht unter Verwendung von Vollmilch mit natürlichem Fett-­gehalt,<br />

entrahmter Milch, Buttermilcherzeugnissen oder <strong>Milcherzeugnisse</strong>n aus entrahmter <br />

Milch hergestellt sind, den Fettgehalt der bei der Herstellung verwendeten Milch oder Milcher-­zeugnisse<br />

durch die Angabe ‚aus ... mit ...% Fett’; <br />

5. unverschlüsselt nach Tag und Monat den Zeitpunkt der Herstellung (Herstellungsdatum) durch die <br />

Angabe ‚hergestellt am ...’ oder den Zeitpunkt, bis zu dem das Milcherzeugnis in ungeöffneter Pa-­ckung<br />

mindestens haltbar ist (Mindesthaltbarkeitsdatum) durch die Angabe ‚mindestens haltbar <br />

bis ...’; bei Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnissen, mit Ausnahme von Süßmolke, Sauer-­molke<br />

und Molkensahne, bei Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen, Sauermilchquarkerzeugnissen <br />

und sterilisierten <strong>Milcherzeugnisse</strong>n ist das Herstellungs-­‐ oder Mindesthaltbarkeitsdatum nach Mo-­nat<br />

und Jahr, bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeug-­nissen<br />

nach dem Jahr anzugeben; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben und ist die Min-­desthaltbarkeitsdauer<br />

nur bei Einhaltung bestimmter, durch die Eigenschaften des Produktes be-­dingter<br />

Voraussetzungen erreichbar, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der An-­gabe<br />

des Mindesthaltbarkeitsdatums anzubringen; ist die Mindesthaltbarkeitsdauer nur bei Küh-­lung<br />

erreichbar, hat dieser Hinweis durch die Angabe ‚gekühlt mindestens haltbar bis ...’ zu erfolgen; <br />

hierbei ist das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Grundlage einer Lagerungstemperatur von 10 bis <br />

12 °C zu berechnen; <br />

6. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die mit Milcheiweißerzeugnissen angereichert worden sind, die Angabe ‚an-­gereichert<br />

mit ... g Eiweiß aus Milch je l’ oder ‚angereichert mit ... g Eiweiß aus Milch je kg’; <br />

7. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die unter Verwendung von Stärke oder Speisegelatine hergestellt sind, die <br />

Angabe ‚mit Stärke’ oder ‚mit Speisegelatine’ oder ‚mit Bindemittel’, in engem räumlichen Zusam-­menhang<br />

mit der Angabe nach Nummer 1. <br />

Bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nicht verpackt im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden, genügen die <br />

Angaben nach Satz 1 Nr. 1, 4 und 6. <br />

(2) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten <br />

1. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nach den Vorschriften des § 1a der Ersten <strong>Verordnung</strong> zur Ausführung <br />

des Milchgesetzes erhitzt und abgepackt sind, den Zusatz ‚ultrahocherhitzt’, <br />

2. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die nach einem Sterilisierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der erfor-­derliche<br />

keimdichte Verschluß unverletzt bleibt, ausgenommen bei ungezuckerten Kondens-­milcherzeugnissen,<br />

den Zusatz ‚sterilisiert’ oder, wenn es sich um sterilisierte Sahne handelt, die Be-­zeichnung<br />

‚Sterilsahne’; <br />

3. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die sonst einer Wärmebehandlung von mehr als 40 °C unterzogen worden <br />

sind, den Zusatz ‚wärmebehandelt’; <br />

4. bei Milchhalbfetterzeugnissen <br />

a) den Hinweis ‚zum Braten und Backen nicht geeignet’, <br />

b) die Angabe ‚gesalzen’, wenn 100 Gewichtsteilen mehr als 0,1 Gewichtsteile Speisesalz zugesetzt <br />

worden sind, <br />

c) die Angabe des Gehalts an Wasser in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung; <br />

5. bei Milchmischerzeugnissen die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung der beigegebenen Le-­bensmittel<br />

und ihres Gesamtanteils in vom Hundert der Füllmenge, wobei dieser Anteil von dem <br />

angegebenen Vomhundertsatz abweichen darf, sofern die Abweichung durch die Eigenschaften des <br />

beigegebenen Lebensmittels bedingt ist und die Abweichungen sich im Mittel ausgleichen; bei <br />

Milchmischerzeugnissen, die färbende Lebensmittel enthalten, außerdem die Bezeichnung dieser <br />

Lebensmittel; bei Milchmischerzeugnissen, bei denen auf die Mitverwendung von Fruchtbestandtei-­len<br />

hingewiesen wird, außerdem die Angabe des Mindestgehaltes an Fruchtbestandteilen durch die <br />

Angabe ‚Fruchtbestandteile – mindestens ...%’ oder ‚mit mindestens ...% Fruchtbestandteilen’; <br />

6. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

13


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a) den Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung, <br />

b) eine Gebrauchsanweisung, wenn die Erzeugnisse an Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 1 des <br />

Milchgesetzes abgegeben werden; diese kann durch einen Verwendungshinweis ersetzt werden, <br />

wenn das Erzeugnis in unveränderter Form verwendet werden soll; <br />

7. bei Trockenmilcherzeugnissen <br />

a) die Angabe des Trocknungsverfahrens, <br />

b) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausgenommen bei Magermilchpulver, die Angabe des <br />

Fettgehalts des auf diese Weise erhaltenen Erzeugnisses, wenn die Erzeugnisse an Verbraucher <br />

im Sinne des § 2 Abs. 1 des Milchgesetzes abgegeben werden, <br />

c) den Hinweis ‚milchzuckerangereichert’, wenn das Erzeugnis mit einem Milchzuckererzeugnis <br />

angereichert ist; <br />

8. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver <br />

und Sauermolkenpulver, die Angaben des Gehaltes an Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle des <br />

Entsalzens auch an Mineralstoffen, ausgedrückt als Aschegehalt in vom Hundert der Trockenmasse. <br />

Die zusätzlichen Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind in engem räumlichen Zusammenhang mit der <br />

Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 anzubringen, wobei die Schrift mindestens die halbe Größe der Schrift besitzen <br />

muß, mit der die Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 vorgenommen wird. <br />

(3) Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Tro-­ckenmilcherzeugnissen<br />

in Packungen oder Behältnissen mit einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm, <br />

die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie nach <br />

Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7 nur in einem Begleitpapier enthalten sein. <br />

(4) Bei Sahneerzeugnissen, ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcher-­zeugnissen<br />

und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in ei-­ner<br />

Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 <br />

sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7 nur auf der Sammelpackung angebracht zu sein.“ <br />

11.12.1987.—Artikel 1 Nr. 4 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat Nr. 1 neu <br />

gefasst. Nr. 1 lautete: <br />

„1. a) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, ausgenommen Buttermilcherzeugnisse, Schlagsahne, Molkenerzeugnisse <br />

außer Molkensahne, Milchzucker, Milcheiweißerzeugnisse, Milchmischerzeugnisse sowie <br />

<strong>Milcherzeugnisse</strong>, die aus oder unter Verwendung von Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt oder <br />

entrahmter Milch hergestellt sind, den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hundert zur Zeit der <br />

Füllung durch die Angabe ‚...% Fett’, <br />

b) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt hergestellt und keine <br />

Milchmicherzeugnisse sind, und bei Schlagsahne den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hun-­dert<br />

zur Zeit der Füllung durch die Angabe ‚mindestens ...% Fett’, <br />

c) bei Milchmischerzeugnissen, die unter Verwendung von Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt <br />

hergestellt sind, die Angabe ‚aus Vollmilch mit mindestens ...% Fett’, <br />

d) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, einschließlich Milchmischerzeugnissen, die aus oder unter Verwendung <br />

von entrahmter Milch hergestellt sind und keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe ‚aus <br />

entrahmter Milch’ oder ‚aus Magermilch’, <br />

e) bei Milchmischerzeugnissen, die nicht unter Verwendung von Vollmilch mit natürlichem Fett-­gehalt,<br />

entrahmter Milch, Buttermilcherzeugnissen oder <strong>Milcherzeugnisse</strong>n aus entrahmter <br />

Milch hergestellt sind, den Fettgehalt der bei der Herstellung verwendeten Milch oder Milcher-­zeugnisse<br />

durch die Angabe ‚aus ... mit ...% Fett’,“. <br />

Artikel 1 Nr. 4 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat Buchstabe b in Nr. 3 neu gefasst. Buchstabe b lautete: <br />

„b) eine Gebrauchsanweisung, wenn die Erzeugnisse an Verbraucher abgegeben werden; diese kann <br />

durch einen Verwendungshinweis ersetzt werden, wenn das Erzeugnis in unveränderter Form ver-­wendet<br />

werden soll,“. <br />

Artikel 1 Nr. 4 lit. c derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 4 Buchstabe d eingefügt. <br />

29.06.1989.—§ 20 Nr. 4 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat Nr. 1 neu gefasst. <br />

Nr. 1 lautete: <br />

„1. bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse <br />

mit Ausnahme von Molkensahne, Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse handelt, die Angabe ‚...% <br />

Fett’ für die Höhe des Fettgehaltes; abweichend hiervon ist jedoch <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

14


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a) bei Schlagsahne und <strong>Milcherzeugnisse</strong>n aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindest-­fettgehalt<br />

durch die Worte ‚mindestens ...% Fett’ anzugeben, <br />

b) bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe <br />

„aus Magermilch“ oder ‚aus entrahmter Milch’ zu verwenden, <br />

c) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehaltes durch die Worte ‚im <br />

Milchanteil’ zu ergänzen,“. <br />

§ 20 Nr. 4 lit. b und c derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 2 bis 5 in Nr. 3 bis 6 umnummeriert und Nr. 2 einge-­fügt.<br />

<br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 4 lit. b der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat Nr. 3 neu <br />

gefasst. Nr. 3 lautete: <br />

„3. bei Milchhalbfetterzeugnissen <br />

a) den Hinweis ‚zum Braten und Backen nicht geeignet’, <br />

b) die Angabe des Gehaltes an Wasser in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung,“. <br />

21.12.1990.—Artikel 2 Nr. 4 lit. c der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat Abs. 2 <br />

eingefügt. <br />

01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 3 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) hat in Abs. 2 <br />

„Nr. 2 Buchstabe b“ durch „Nr. 3“ ersetzt. <br />

Artikel 2 Nr. 3 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 3 eingefügt. <br />

03.12.1994.—Artikel 4 Nr. 1 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526) hat in Abs. 2 <br />

„§ 7“ durch „§ 6“ ersetzt. <br />

Artikel 4 Nr. 1 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 3 „§ 7“ durch „§ 6“ ersetzt. <br />

08.02.1997.—Artikel 2 Nr. 3 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) hat Nr. 3 in Abs. 1 <br />

aufgehoben. Nr. 3 lautete: <br />

„3. bei Milchstreichfetterzeugnissen <br />

a) den Hinweis ‚zum Braten nicht geeignet’ bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von 50 Ge-­wichtshundertteilen<br />

und weniger, <br />

b) sofern das Erzeugnis nicht unter einer Standardsorte in den Verkehr gebracht wird, die Angabe <br />

des Gehaltes an Milchfett in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung in engem räumli-­chem<br />

Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung, <br />

der Hinweis nach Buchstabe a kann entfallen, wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis 25 g o-­der<br />

als Gratisproben abgegeben werden.“ <br />

Artikel 2 Nr. 3 derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 2 aufgehoben und Abs. 3 in Abs. 2 umnummeriert. Abs. 2 <br />

lautete: <br />

„(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Nährwert-­‐Kennzeichnungsverordnung kann die Kennzeich-­nung<br />

bei Milchstreichfetterzeugnissen enthalten <br />

1. den Hinweis ‚fettreduziert’ bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichtshundert-­teilen,<br />

<br />

2. den Hinweis ‚fettarm’ bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichtshundert-­teilen,<br />

<br />

wenn sie nicht unter einer Standardsorte in den Verkehr gebracht werden.“ <br />

17.07.2003.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052) hat Nr. 4 in Abs. 1 <br />

neu gefasst Nr. 4 lautete: <br />

„4. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen <br />

a) die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung, <br />

b) eine Empfehlung für die Verdünnung oder Rekonstitution; diese kann durch einen Verwen-­dungshinweis<br />

ersetzt werden, wenn das Erzeugnis in unveränderter Form verwendet werden <br />

soll,“. <br />

Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat die Buchstaben a und b in Abs. 1 Nr. 5 neu gefasst. Die Buch-­staben<br />

a und b lauteten: <br />

„a) die Angabe des Trocknungsverfahrens, <br />

b) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausgenommen bei Magermilchpulver, die Angabe des Fett-­gehaltes<br />

des auf diese Weise erhaltenen Erzeugnisses, wenn die Erzeugnisse an Verbraucher abge-­geben<br />

werden,“. <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

15


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§ 5 Zulassung von Zusatzstoffen <br />

(1) Als Zusatz beim Herstellen von <strong>Milcherzeugnisse</strong>n werden die in Anlage 2 aufgeführten Zu-­satzstoffe<br />

für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den Zusatzstof-­fen<br />

darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht <strong>über</strong>schreiten. <br />

(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 8, <br />

14 und 15 der Anlage 2 sind Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hun-­dert<br />

im Sinne des Teils A Nr. 2, 3 und 4 des Anhanges der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 2991/94 des Rates <br />

vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2). <br />

(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebensmit-­teln,<br />

die zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen bestimmt sind (beigegebene Lebensmittel). <br />

(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegenständegesetzes be-­steht<br />

nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Zusatz-­stoffen<br />

kenntlich zu machen. § 3 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt. <br />

(4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-­‐Zulassungsverordnung sind anzuwenden. 8 <br />

24.07.2004.—Artikel 2 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704) hat in Abs. 1 Nr. 1 „mit <br />

Ausnahme von Molkensahne,“ durch „und Molkenmischerzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und <br />

Molkenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um“ ersetzt. <br />

01.06.2011.—Artikel 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) hat Abs. 2 aufgehoben. <br />

Abs. 2 lautete: <br />

„(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-­‐Kennzeichnungsverordnung darf die Kenn-­zeichnung<br />

bei <br />

1. Sauermilch-­‐, Joghurt-­‐ und Kefirerzeugnissen mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshun-­dertteilen,<br />

<br />

2. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einem Fettgehalt von höchstens 4,5 Gewichtshun-­dertteilen,<br />

<br />

3. Milchmischerzeugnissen aus einer Standardsorte der Gruppen I bis III der Anlage 1 mit einem Fett-­gehalt<br />

von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen und einem Energiegehalt der beigegebenen Le-­bensmittel,<br />

der den Wert von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht <strong>über</strong>steigt, und <br />

4. Milchmischgetränken, die aus Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen <br />

hergestellt sind, mit einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert von insge-­samt<br />

126 kJ je 100 g Endprodukt nicht <strong>über</strong>steigt, <br />

den Hinweis ‚leicht’ oder ‚light/lite’ enthalten.“ <br />

8 ÄNDERUNGEN <br />

22.07.1971.—Artikel 1 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 1010) hat Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-­be<br />

c eingefügt. <br />

05.09.1973.—Artikel 1 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 28. August 1973 (BGBl. I S. 1199) hat Abs. 3 Satz 3 einge-­fügt.<br />

<br />

17.05.1974.—Artikel 1 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 11. Mai 1974 (BGBl. I S. 1172) hat in Abs. 1 Nr. 2 Buch-­stabe<br />

b „sowie bei Milchhalbfetterzeugnissen“ am Ende eingefügt. <br />

19.05.1976.—Artikel 3 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1200) hat in Abs. 1 Nr. 2 <br />

„ , Kalium-­‐“ nach „Natrium-­‐“ und „Traganth,“ nach „Carrageene,“ eingefügt. <br />

01.08.1976.—Artikel 3 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1200) hat Abs. 2 neu gefasst. <br />

Abs. 2 lautete: <br />

„(2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe müssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch aufgeführt sind, <br />

dessen Reinheitsanforderungen genügen.“ <br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat die Vorschrift <br />

neu gefasst. Die Vorschrift lautete: <br />

㤠5 Zulassung fremder Stoffe <br />

(1) Bei der Herstellung der nachstehend bezeichneten <strong>Milcherzeugnisse</strong> werden folgende fremde Stoffe <br />

als Zusatz zugelassen: <br />

1. Natriumhydrogenkarbonat, Dinatriumhydrogenphosphat und Trinatriumzitrat <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

16


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§ 5a 9 <br />

§ 5b Analysenmethoden <br />

(1) Bei den in Anlage 3 genannten <strong>Milcherzeugnisse</strong>n sind die Bestimmungen, die zur Überprü-­fung<br />

der dort angegebenen Merkmale erforderlich sind, nach den dort vorgesehenen Methoden <br />

durchzuführen. <br />

a) bei sterilisierten Sahneerzeugnissen, Kondensmilch 7,5% und bei kondensierter entrahmter <br />

Milch in einer Menge von insgesamt bis zu 0,5 Gramm auf einen Liter Milch; <br />

b) bei Kondensmilch 10% und Kondenssahne in einer Menge von insgesamt bis zu 0,8 Gramm auf <br />

einen Liter Milch; <br />

c) bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen der Gruppe VII der Anlage in einer Menge, die den <br />

unter Buchstaben a und b aufgeführten Zusätzen jeweils entspricht; <br />

2. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie deren Natrium-­‐, Kalium-­‐ und Kalziumverbindungen, <br />

Agar-­‐Agar, Carrageene, Traganth, Gummi-­‐Arabicum, Guarmehl und Johannisbrotkernmehl <br />

a) bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen <br />

und Saurer Sahne, die nach der Herstellung nochmals auf <strong>über</strong> +40° Celsius erhitzt werden; <br />

b) bei Milchmischerzeugnissen sowie bei Milchhalbfetterzeugnissen. <br />

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe müssen den in Teil I der Anlage 1 zur Allgemeinen Fremdstoff-­‐<br />

<strong>Verordnung</strong> vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742) in der jeweils geltenden Fassung festge-­setzten<br />

allgemeinen Reinheitskriterien und gegebenenfalls den weitergehenden Reinheitsanforderungen <br />

des Arzneibuches entsprechen. Sie dürfen gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben <br />

werden; die Packungen oder Behältnisse müssen entsprechend § 4 der Allgemeinen Fremdstoff-­‐<br />

<strong>Verordnung</strong> gekennzeichnet sein. Für die in der Gruppe XV der Anlage aufgeführten Mono-­‐ und Diglyceride <br />

von Speisefettsäuren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. <br />

(3) Abweichend von § 5a Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes ist die Angabe des Gehaltes an fremden Stof-­fen<br />

im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nicht erforderlich. Der Zusatz der in Absatz 1 Nr. 2 angeführten fremden <br />

Stoffe ist entweder durch Bezeichnung der jeweils verwendeten Stoffe oder durch die Angabe ‚mit Binde-­mittel’<br />

kenntlich zu machen. Werden bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen Lebensmittel beige-­geben,<br />

denen fremde Stoffe zugesetzt sind, so richtet sich die Verpflichtung zur Kenntlichmachung des <br />

Gehaltes an diesen Stoffen nach den für die beigegebenen Lebensmittel geltenden Vorschriften. <br />

(4) Die Bezeichnungsverbote des § 4e Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes finden auf den Gehalt an den nach <br />

Absatz 1 Nr. 1 zugelassenen fremden Stoffen bei Kondensmilch 7,5% und bei Kondensmilch 10% insoweit <br />

keine Anwendung, als zutreffende Bezeichnungen wie ‚diätetisch wertvoll’, ‚gesundheitlich verträglich’ o-­der<br />

‚für Kinder und Schonungsbedürftige unbedenklich’ verwendet werden.“ <br />

31.12.1981.—Artikel 10 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat Abs. 3 einge-­fügt.<br />

<br />

08.02.1997.—Artikel 2 Nr. 4 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) hat Abs. 1a eingefügt. <br />

06.02.1998.—Artikel 6 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) hat Abs. 4 eingefügt. <br />

9 QUELLE <br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 6 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat die Vorschrift <br />

eingefügt. <br />

AUFHEBUNG <br />

31.12.1981.—Artikel 10 Nr. 4 der <strong>Verordnung</strong> vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat die Vorschrift <br />

aufgehoben. Die Vorschrift lautete: <br />

㤠5a Kenntlichmachung von Zusatzstoffen <br />

(1) Der Gehalt an <strong>Milcherzeugnisse</strong>n an den in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten Zusatzstoffen ist entweder <br />

durch die Bezeichnung der jeweils verwendeten Stoffe oder durch die Angabe „mit Bindemittel“ kenntlich <br />

zu machen. Im übrigen besteht abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegen-­ständegesetzes<br />

nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den durch diese <strong>Verordnung</strong> zugelassenen Zusatz-­stoffen<br />

kenntlich zu machen. <br />

(2) Für die Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 15 Abs. 1 der Zusatzstoff-­‐Zulassungsverordnung <br />

vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2711) entsprechend.“ <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

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(2) Sofern in Anlage 3 für eine einzelne Bestimmung Methoden wahlweise vorgesehen sind, ist <br />

die angewandte Methode in dem Prüfbericht anzugeben. 10 <br />

§ 6 Ausländische Erzeugnisse <br />

(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser <strong>Verordnung</strong> hergestellte <strong>Milcherzeugnisse</strong> (ausländi-­sche<br />

<strong>Milcherzeugnisse</strong>), die nicht den Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> entsprechen, dürfen vorbe-­haltlich<br />

des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des <br />

Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind. <br />

(2) Ausländische <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbe-­sondere<br />

hinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen <br />

Erzeugnissen abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kenn-­zeichnung<br />

nach den §§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem <br />

Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angegeben ist. Satz 1 gilt <br />

bei <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-­deren<br />

Vertragsstaat des Abkommens <strong>über</strong> den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig herge-­stellt<br />

oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und <br />

sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-­mens<br />

<strong>über</strong> den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, <br />

daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausgeschlos-­sen<br />

werden kann. 11 <br />

10 QUELLE <br />

17.12.1980.—Artikel 1 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2236) hat die Vorschrift <br />

eingefügt. <br />

11 ÄNDERUNGEN EINER VORHERIGEN VORSCHRIFT <br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 7 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat die Vorschrift <br />

neu gefasst. Die Vorschrift lautete: <br />

㤠6 Strafvorschriften <br />

(1) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Milchgesetzes wird bestraft, <br />

1. wer <strong>Milcherzeugnisse</strong> gewerbsmäßig oder in einer in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Weise herstellt <br />

und dabei gegen eine Herstellungsvorschrift des § 2 verstößt, <br />

2. wer <strong>Milcherzeugnisse</strong> gewerbsmäßig oder in einer in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Weise in den <br />

Verkehr bringt und dabei <br />

a) gegen eine Kennzeichnungsvorschrift der §§ 3 oder 4 verstößt oder <br />

b) <strong>Milcherzeugnisse</strong> in den Verkehr bringt, die unter Verstoß gegen eine Herstellungsvorschrift des <br />

§ 2 hergestellt sind. <br />

(2) Wer eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 fahrlässig begeht, wird nach § 44 Abs. 2 des Milchgeset-­zes<br />

bestraft. <br />

(3) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder <br />

fahrlässig <br />

1. Natriumhydrogenkarbonat, Dinatriumhydrogenphosphat oder Trinatriumzitrat <strong>über</strong> die in § 5 <br />

Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus einem dort bezeichneten Milcherzeugnis zusetzt, <br />

das dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig oder in einer in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Weise in den <br />

Verkehr gebracht zu werden, oder <br />

2. in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die er gewerbsmäßig oder in einer in § 1 Abs. 2 <br />

Satz 3 bezeichneten Weise in den Verkehr bringt, entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der <br />

vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.“ <br />

31.12.1981.—Artikel 10 Nr. 5 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat Abs. 2 <br />

und 3 neu gefasst. Abs. 2 und 3 lauteten: <br />

„(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer <br />

<strong>Milcherzeugnisse</strong> gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen <br />

§ 5a nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist. <br />

(3) Wer eine in den Absätzen 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 <br />

des Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.“ <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

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§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten <br />

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel-­‐ und Futtermittelgesetzbuches wird be-­straft,<br />

wer entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt. <br />

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-­‐ und Futtermittelgesetzbuches wird <br />

bestraft, wer bei dem Herstellen von <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr <br />

Artikel 10 Nr. 5 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 3 in Abs. 4 neu gefasst. Nr. 3 lautete: <br />

„3. entgegen § 3 Abs. 1 <strong>Milcherzeugnisse</strong> in den Verkehr bringt, bei denen eine Kennzeichnungsvor-­schrift<br />

des § 3 Abs. 3 oder des § 4 nicht beachtet worden ist.“ <br />

01.03.1982.—Artikel 2 Nr. 2 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 220) hat Abs. 3a einge-­fügt.<br />

<br />

Artikel 2 Nr. 2 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 4 Nr. 1 „Abs. 1 bis 3“ durch „Abs. 1, 2 oder 3“ ersetzt. <br />

11.12.1987.—Artikel 1 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat die Vorschrift <br />

neu gefasst. Die Vorschrift lautete: <br />

„(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei <br />

dem gewerbsmäßigen Herstellen von <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht <br />

zu werden, Zusatzstoffe <strong>über</strong> die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. <br />

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens-­mittel-­‐<br />

und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. <br />

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegenständegesetzes <br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 <br />

Satz 1 oder Abs. 7 Nr. 1 <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-­zeichnet<br />

sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. <br />

(3a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegen-­ständegesetzes<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1a bei der Anwendung von Ver-­fahren<br />

zur Konzentration des Milcheiweißes eine Anforderung nach Anlage 1a nicht beachtet. <br />

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig <br />

in einer in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Weise oder gewerbsmäßig <br />

1. <strong>Milcherzeugnisse</strong> herstellt und dabei gegen eine Herstellungspflicht des § 2 Abs. 1, 2 oder 3 verstößt <br />

oder entgegen § 2 Abs. 4 so hergestellte <strong>Milcherzeugnisse</strong> in den Verkehr bringt, <br />

2. entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete <strong>Milcherzeugnisse</strong> unverpackt oder in Behältnissen in den Ver-­kehr<br />

bringt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, oder <br />

3. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Nr. 2 2 Milcherzeug-­nisse,<br />

die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in <br />

den Verkehr bringt.“ <br />

UMNUMMERIERUNG <br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 6 der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat § 6 in § 7 um-­nummeriert.<br />

<br />

QUELLE <br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat die Vorschrift <br />

eingefügt. <br />

ÄNDERUNGEN <br />

06.02.1998.—Artikel 6 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) hat in Abs. 1 Nr. 2 „und“ <br />

durch einen Punkt ersetzt und Nr. 3 in Abs. 1 aufgehoben. Nr. 3 lautete: <br />

„3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des <br />

Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen worden ist.“ <br />

12.06.1999.—Artikel 2 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) hat Satz 2 in Abs. 2 neu <br />

gefasst. Satz 2 lautete: „Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 darf auch die <br />

Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes verwendet werden.“ <br />

15.08.2007.—Artikel 18 Nr. 4 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat in Abs. 1 „1.“ ge-­strichen<br />

und Nr. 2 in Abs. 1 aufgehoben. Nr. 2 lautete: <br />

„2. die zur Herstellung verwendeten Milchinhaltsstoffe einem Pasteurisierungsverfahren oder einem <br />

diesem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind.“ <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

19


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gebracht zu werden, Zusatzstoffe <strong>über</strong> die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus <br />

verwendet. <br />

(2a) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-­‐ und Futtermittelgesetzbuches wird <br />

bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die nicht oder nicht in der <br />

vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt. <br />

(3) Wer eine in Absatz 2 oder 2a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 <br />

Abs. 1 des Lebensmittel-­‐ und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. <br />

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-­‐ und Futter-­mittelgesetzbuches<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig <br />

1. (weggefallen) <br />

2. entgegen § 2 Abs. 1b Säure-­‐Nährkasein, Labnährkasein oder Nährkaseinat herstellt, <br />

3. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 <strong>Milcherzeugnisse</strong> in den Verkehr bringt oder <br />

4. entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete <strong>Milcherzeugnisse</strong> unverpackt oder in Behältnissen in <br />

den Verkehr bringt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen. <br />

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-­‐ und Futtem-­rittelgesetzbuches<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit <br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2a, 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die nicht <br />

oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt. <br />

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch-­‐ und Margarinegesetzes han-­delt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig <br />

1. <strong>Milcherzeugnisse</strong> entgegen § 2 Abs. 2 herstellt oder entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 in den Verkehr <br />

bringt oder <br />

2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder Abs. 7 <br />

Satz 1 Nr. 2 <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-­zeichnet<br />

sind, in den Verkehr bringt. 12 <br />

12 ÄNDERUNGEN EINER VORHERIGEN VORSCHRIFT <br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 8 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat Abs. 2 neu ge-­fasst.<br />

Abs. 2 lautete: <br />

„(2) Die Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> gelten nicht für <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die zur Lieferung in Gebiete <br />

außerhalb des Geltungsbereiches dieser <strong>Verordnung</strong> bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Milcher-­zeugnisse<br />

müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> entsprechen, von den für den Gel-­tungsbereich<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> bestimmten <strong>Milcherzeugnisse</strong>n getrennt gehalten und kenntlich gemacht <br />

werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 5b Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes nicht gegeben <br />

sind.“ <br />

AUFHEBUNG EINER VORHERIGEN VORSCHRIFT <br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 7 der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat die Vorschrift <br />

aufgehoben. Die Vorschrift lautete: <br />

„§ 7 Räumlicher Geltungsbereich <br />

(1) Die Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> gelten auch für <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die in den Geltungsbereich <br />

dieser <strong>Verordnung</strong>, ausgenommen in Zollfreigebiete, verbracht werden. <br />

(2) Die Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> gelten nicht für <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die zur Lieferung in Gebiete <br />

außerhalb des Geltungsbereichs dieser <strong>Verordnung</strong> oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt <br />

sind, sofern diese Erzeugnisse von <strong>Milcherzeugnisse</strong>n, die für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich <br />

dieser <strong>Verordnung</strong> bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.“ <br />

UMNUMMERIERUNG <br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 6 der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat § 6 in § 7 um-­nummeriert.<br />

<br />

ÄNDERUNGEN <br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 6 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat Abs. 2a <br />

eingefügt. <br />

Artikel 2 Nr. 6 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 3 „oder 2a“ nach „Absatz 2“ eingefügt. <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

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§ 7a Besondere Zubereitungen <br />

§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 gelten nicht für Zubereitungen aus Sauermilch-­‐, Joghurt-­‐ und <br />

Kefirerzeugnissen, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, <br />

insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstel-­lungsweise<br />

und Zusammensetzung entsprechen. 13 <br />

§ 7b Übergangsvorschrift <br />

(1) <strong>Milcherzeugnisse</strong> dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 <br />

geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in <br />

Verkehr gebracht werden. <br />

(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> in der ab dem 13. November 2004 an <br />

geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum <br />

12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 <br />

noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. 14 <br />

Artikel 2 Nr. 6 lit. c derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 6 „§ 46 Abs. 3 des Milchgesetzes“ durch „§ 14 Abs. 2 <br />

Nr. 2 des Milch-­‐ und Margarinegesetzes“ und in Abs. 6 Nr. 1 „oder 3“ nach „Abs. 2“ gestrichen. <br />

01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 4 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) hat in Abs. 1 „her-­gestellt,<br />

ohne sie der dort vorgeschriebenen Wärmebehandlung zu unterziehen“ durch „nicht wärmebe-­handelt“<br />

ersetzt. <br />

17.07.2003.—Artikel 1 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052) hat in Abs. 5 „2b,“ nach <br />

„Abs. 2a,“ gestrichen. <br />

15.08.2007.—Artikel 18 Nr. 5 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat Abs. 1 neu <br />

gefasst. Abs. 1 lautete: <br />

„(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-­straft,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 <strong>Milcherzeugnisse</strong> nicht wärmebehandelt.“ <br />

Artikel 18 Nr. 5 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-­‐ und Bedarfs-­gegenständegesetzes“<br />

durch „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-­‐ und Futtermittelgesetzbu-­ches“<br />

ersetzt. <br />

Artikel 18 Nr. 5 lit. c derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2a „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-­‐ und Be-­darfsgegenständegesetzes“<br />

durch „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-­‐ und Futtermittelge-­setzbuches“<br />

ersetzt. <br />

Artikel 18 Nr. 5 lit. d derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel-­‐ und Bedarfsgegen-­ständegesetzes“<br />

durch „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-­‐ und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. <br />

Artikel 18 Nr. 5 lit. e derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 „§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel-­‐ <br />

und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-­‐ und Futtermit-­telgesetzbuches“<br />

ersetzt. <br />

Artikel 18 Nr. 5 lit. e derselben <strong>Verordnung</strong> hat Nr. 1 in Abs. 4 aufgehoben. Nr. 1 lautete: <br />

„1. entgegen § 2 Abs. 1a bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes eine <br />

Anforderung nach Anlage 1a nicht beachtet,“. <br />

Artikel 18 Nr. 5 lit. f derselben <strong>Verordnung</strong> hat in Abs. 2 „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-­‐ und Bedarfs-­gegenständegesetzes“<br />

durch „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-­‐ und Futtermittelgesetzbu-­ches“<br />

ersetzt. <br />

22.07.2010.—Artikel 6 der <strong>Verordnung</strong> vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) hat in Abs. 6 „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“ <br />

durch „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt. <br />

13 QUELLE <br />

11.12.1987.—Artikel 1 Nr. 6 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat die Vorschrift <br />

eingefügt. <br />

ÄNDERUNGEN <br />

12.06.1999.—Artikel 2 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) hat „Abs. 2 und 3 und § 3 <br />

Abs. 3“ durch „Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1“ ersetzt. <br />

14 QUELLE <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

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§ 8 Inkrafttreten <br />

11.12.1987.—Artikel 1 Nr. 6 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat die Vorschrift <br />

eingefügt. <br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 8 der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat die Vorschrift <br />

neu gefasst. Die Vorschrift lautete: <br />

„(1) <strong>Milcherzeugnisse</strong> dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 noch bis zum 30. September 1988 nach den <br />

Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> in der bis zum 10. Dezember 1987 geltenden Fassung in den Verkehr ge-­bracht<br />

werden. <br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für <strong>Milcherzeugnisse</strong>, die <br />

1. § 1 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 <strong>über</strong> Milcheiweißerzeugnisse, § 2 Abs. 1b <br />

oder 4, § 3 Abs. 2a, 2b oder 3 Nr. 3 oder 4, § 4 Nr. 3 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe d oder § 5 in <br />

Verbindung mit Anlage 2 Nr. 9 oder 10, <br />

2. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a, soweit er der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 4 Buchstabe b der Richtli-­nie<br />

76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der <br />

Mitgliedstaaten <strong>über</strong> bestimmte Sorten von eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschli-­che<br />

Ernährung (ABl. EG 1976 Nr. L 24 S. 49) in der Fassung der Richtlinie 83/635/EWG des Rates <br />

vom 13. Dezember 1983 zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/118/EWG (ABl. EG Nr. L 357 S. 37) <br />

dient, oder <br />

3. § 3 Abs. 5, soweit er der Umsetzung des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom <br />

25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten <strong>über</strong> bestimmte Milchei-­weißerzeugnisse<br />

(Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 237 S. 25) <br />

oder der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 5 der Richtlinie 76/118/EWG dient, <br />

nicht entsprechen.“ <br />

01.07.1993.—Artikel 4 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423) hat die Vorschrift <br />

neu gefasst. Die Vorschrift lautete: <br />

„<strong>Milcherzeugnisse</strong> der Gruppe XV der Anlage 1 dürfen noch bis zum 17. November 1991 mit einer <br />

Kennzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.“ <br />

03.12.1994.—Artikel 4 Nr. 2 lit. b der <strong>Verordnung</strong> vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526) hat Abs. 2 <br />

eingefügt. <br />

12.06.1999.—Artikel 2 Nr. 4 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) hat die Vorschrift neu ge-­fasst.<br />

Die Vorschrift lautete: <br />

„(1) Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 unter Anwendung des § 3 Abs. 4 in der bis dahin gelten-­den<br />

Fassung gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. <br />

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Erzeugnisse bis zum 1. Oktober 1995 noch nach den vor dem 1. <br />

Januar 1994 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem 1. Oktober 1995 <br />

gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht <br />

werden.“ <br />

30.10.1999.—Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2 lit. b der <strong>Verordnung</strong> vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053) hat Abs. 2 <br />

eingefügt. <br />

17.07.2003.—Artikel 1 Nr. 4 der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052) hat Abs. 3 eingefügt. <br />

24.07.2004.—Artikel 2 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704) hat die Vorschrift neu <br />

gefasst. Die Vorschrift lautete: <br />

„(1) Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dür-­fen<br />

noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden. <br />

(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden <br />

Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 <br />

geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen <br />

der Bestände in den Verkehr gebracht werden. <br />

(3) <strong>Milcherzeugnisse</strong> dürfen noch bis zum 17. Juli 2004 nach den Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> her-­gestellt<br />

und gekennzeichnet werden, die bis zum 16. Juli 2003 gegolten haben, und bis zum Aufbrauchen <br />

der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ <br />

13.11.2004.—Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799) hat <br />

„geltenden Vorschriften“ nach „23. Juli 2004“ eingefügt. <br />

Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2 lit. b derselben <strong>Verordnung</strong> hat Abs. 2 eingefügt. <br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

22


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Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 15 <br />

§ 9 16 <br />

§ 10 17 <br />

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) 18 <br />

15 AUFHEBUNG <br />

01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) hat die Vorschrift <br />

aufgehoben. Die Vorschrift war bloße Änderungsvorschrift. <br />

UMNUMMERIERUNG <br />

01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) hat § 10 in § 8 um-­nummeriert.<br />

<br />

ÄNDERUNGEN <br />

01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) hat Abs. 2 aufgeho-­ben.<br />

Abs. 2 lautete: <br />

„(2) <strong>Milcherzeugnisse</strong> im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> dürfen bis zum 26. Dezember 1983 weiter nach den <br />

Vorschriften, die bis zum 26. August 1979 gegolten haben, gekennzeichnet und mit einer solchen Kenn-­zeichnung<br />

in den Verkehr gebracht werden.“ <br />

16 AUFHEBUNG <br />

01.07.1993.—Artikel 4 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423) hat die Vorschrift <br />

aufgehoben. Die Vorschrift lautete: <br />

„§ 9 Berlin-­‐Klausel <br />

Diese <strong>Verordnung</strong> gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-­blatt<br />

I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmit-­telgesetzes<br />

vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.“ <br />

17 ÄNDERUNGEN <br />

22.07.1971.—Artikel 1 Nr. 6 der <strong>Verordnung</strong> vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 1010) hat in Abs. 2 „1. August <br />

1971“ durch „1. Januar 1972“ ersetzt. <br />

17.12.1980.—Artikel 1 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2236) hat Abs. 2 neu ge-­fasst.<br />

Abs. 2 lautete: <br />

„(2) <strong>Milcherzeugnisse</strong> der Gruppen I bis VI und XIV der Anlage dürfen bis zum 1. Januar 1972, Milcher-­zeugnisse<br />

der Gruppen VII bis IX der Anlage bis zum 1. August 1972 nach den Vorschriften bearbeitet, her-­gestellt<br />

und gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten dieser <strong>Verordnung</strong> <br />

gegolten haben.“ <br />

31.12.1981.—Artikel 10 Nr. 6 der <strong>Verordnung</strong> vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat in Abs. 2 <br />

„31. Dezember 1982“ durch „26. Dezember 1983“ ersetzt. <br />

UMNUMMERIERUNG <br />

01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) hat § 10 in § 8 um-­nummeriert.<br />

<br />

18 ÄNDERUNGEN <br />

22.07.1971.—Artikel 1 Nr. 7 der <strong>Verordnung</strong> vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 1010) hat die Anlage geändert. <br />

05.09.1973.—Artikel 1 Nr. 4 der <strong>Verordnung</strong> vom 28. August 1973 (BGBl. I S. 1199) hat die Anlage neu <br />

gefasst. Die vorherige Fassung ergibt sich aus BGBl. I 1970 S. 1154, 1971 S. 1010. <br />

17.05.1974.—Artikel 1 Nr. 4 der <strong>Verordnung</strong> vom 11. Mai 1974 (BGBl. I S. 1172) hat die Anlage geändert. <br />

22.06.1974.—§ 6 Nr. 2 der <strong>Verordnung</strong> vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301) hat die Anlage geändert. <br />

UMNUMMERIERUNG <br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 9 lit. a der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat die Anlage <br />

in Anlage 1 umnummeriert. <br />

ÄNDERUNGEN <br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 9 lit. b und c der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat die <br />

Anlage geändert. <br />

26.08.1979.—Artikel 1 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1455) hat die Anlage geän-­dert.<br />

<br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

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[BGBl. I 1973 S. 1202, 1974 S. 1172, 1303, 1977 S. 2745, 1979 S. 1456, 1987 S. 2447, 1989 S. 1145, <br />

1990 S. 2449, 1997 S. 151, 1998 S. 294, 2003 S. 1053, 2004 S. 1706, 2007 S. 3282] <br />

Anlage 1a 19 <br />

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) 20 <br />

[BGBl. I 1977 S. 2746, 1979 S. 1458, 1981 S. 1669, 1987 S. 2451, 1990 S. 2450, 1998 S. 294] <br />

Anlage 3 (zu § 5b Abs. 1) 21 <br />

[BGBl. I 1987 S. 2452, 1989 S. 1146, 2007 S. 1896] <br />

11.12.1987.—Artikel 1 Nr. 7 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat die Anlage geän-­dert.<br />

<br />

29.06.1989.—§ 20 Nr. 5, 6 und 7 der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat die Anlage geän-­dert.<br />

<br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 9 der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat die Anlage <br />

geändert. <br />

08.02.1997.—Artikel 2 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) hat die Anlage geändert. <br />

06.02.1998.—Artikel 6 Nr. 4 der <strong>Verordnung</strong> vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) hat die Anlage geändert. <br />

17.07.2003.—Artikel 1 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052) hat die Anlage geändert. <br />

24.07.2004.—Artikel 2 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704) hat die Anlage geändert. <br />

01.01.2008.—Artikel 1 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3282) hat die Anlage ge-­ändert.<br />

<br />

19 QUELLE <br />

01.03.1982.—Artikel 2 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 220) hat die Anlage einge-­fügt.<br />

<br />

ÄNDERUNGEN <br />

29.06.1989.—§ 20 Nr. 8 der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat die Anlage geändert. <br />

AUFHEBUNG <br />

15.08.2007.—Artikel 18 Nr. 6 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat die Anlage aufge-­hoben.<br />

Die letzte Fassung ergibt sich aus BGBl. I 1982 S. 223, 1989 S. 1146. <br />

20 QUELLE <br />

01.01.1978.—Artikel 2 Nr. 10 der <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2738) hat die Anlage <br />

eingefügt. <br />

26.08.1979.—Artikel 1 Nr. 4 der <strong>Verordnung</strong> vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1455) hat die Anlage geän-­dert.<br />

<br />

31.12.1981.—Artikel 10 Nr. 7 der <strong>Verordnung</strong> vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat die Anlage <br />

geändert. <br />

11.12.1987.—Artikel 1 Nr. 8 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat die Anlage geän-­dert.<br />

<br />

18.11.1990.—Artikel 2 Nr. 10 der <strong>Verordnung</strong> vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447) hat die Anlage <br />

geändert. <br />

06.02.1998.—Artikel 6 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) hat die Anlage geändert. <br />

21 QUELLE <br />

17.12.1980.—Artikel 1 Nr. 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2236) hat die Anlage einge-­fügt.<br />

<br />

ÄNDERUNGEN <br />

11.12.1987.—Artikel 1 Nr. 5 der <strong>Verordnung</strong> vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) hat die Anlage neu <br />

gefasst. Die vorherige Fassung ergibt sich aus BGBl. I 1980 S. 2237. <br />

29.06.1989.—§ 20 Nr. 9 der <strong>Verordnung</strong> vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat die Anlage geändert. <br />

15.08.2007.—Artikel 18 Nr. 7 der <strong>Verordnung</strong> vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat die Anlage geän-­dert.<br />

<br />

<strong>Milcherzeugnisverordnung</strong> (MIlchErzV) (Stand: 31.07.2013) <br />

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