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<strong>Kurzzeit</strong>pflege-Heimvertrag<br />

für pflegebedürftige <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste<br />

in vollstationären Pflegeeinrichtungen<br />

Das Elias-Schrenk-Haus, im folgenden Einrichtung genannt, ist eine zugelassene<br />

vollstationäre Kurzeitpflegeeinrichtung.<br />

Träger der Einrichtung ist der Evangelische Verein für Altenhilfe e.V. Tuttlingen.<br />

Zwischen dem Träger der Einrichtung<br />

vertreten durch die Heimleitung<br />

Herrn Andreas Schmiedel<br />

und dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

geb. am:<br />

bisher wohnhaft in:<br />

vertreten durch den Bevollmächtigten / Betreuer<br />

wird folgender<br />

Heimvertrag über die Erbringung von Leistungen der <strong>Kurzzeit</strong>pflege zu den nachstehenden<br />

sowie in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung<br />

(Stand 01.01.2011) niedergelegten Bedingungen<br />

geschlossen.


§ 1<br />

Vertragsgegenstand<br />

(1) Der Evangelische Verein für Altenhilfe e.V. Tuttlingen ist Mitglied des Diakonischen<br />

Werkes der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. Der Träger führt<br />

das Elias-Schrenk-Haus für alte und pflegebedürftige Menschen in Ausübung<br />

christlicher Nächstenliebe. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast erkennt die christliche Ausrichtung<br />

des Hauses an. Ziel des Vertrages ist es, pflegebedürftigen Menschen<br />

ein Leben in Würde und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Die Einrichtung<br />

bemüht sich um ein gutes Zusammenleben aller <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast im Geiste<br />

gegenseitiger Rücksichtnahme. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast wird die Bemühungen<br />

der Einrichtung, soweit möglich, unterstützen.<br />

(2) Die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz<br />

sind Grundlage dieses Vertrages.<br />

(3) Die Einrichtung ist eine <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung. Sie ist durch einen Versorgungsvertrag<br />

mit den Pflegekassen zur Erbringung von Leistungen der (Übergangs-)<br />

<strong>Kurzzeit</strong>pflege nach § 42 SGB XI und der Verhinderungspflege nach §<br />

39 SGB XI zugelassen. Art, Inhalt und Umfang der Leistungen richten sich entweder<br />

direkt oder entsprechend nach dem Versorgungsvertrag in Verbindung<br />

mit dem Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI.<br />

(4) Leistungen, die von der Einrichtung nicht angeboten werden (Leistungsausschlüsse),<br />

werden in der gesonderten Information nach Anlage 2 benannt.<br />

§ 2<br />

Aufnahme<br />

(1) Dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast wird vom bis ein Platz in einem<br />

Einzelzimmer<br />

Doppelzimmer<br />

mit Dusche und WC<br />

mit Dusche und WC<br />

mit insgesamt<br />

qm Wohnfläche bereitgestellt.<br />

Das Zimmer befindet sich im<br />

, Zimmer-Nr.<br />

Bei einem Doppelzimmer ist Rücksicht zu nehmen.<br />

(2) Das Zimmer ist mit folgenden Möbeln / Ausstattungsgegenständen<br />

eingerichtet:<br />

1 Pflegebett, 1 Pflegenachttisch, 1 Kleiderschrank, 1 Tisch, 2 Stühle,<br />

1 Garderobe<br />

(3) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast ist<br />

noch nicht eingestuft, siehe Anlage 5 Vereinbarung für die Übergangszeit


laut vorliegendem Leistungsbescheid der Pflegekasse folgendermaßen<br />

eingestuft:<br />

pflegebedürftig entsprechend der Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig)<br />

pflegebedürftig entsprechend der Pflegestufe II (schwer pflegebedürftig)<br />

pflegebedürftig entsprechend der Pflegestufe III (schwerst pflegebedürftig)<br />

pflegebedürftig mit außergewöhnlich hohem und intensivem Pflegeaufwand<br />

i. S. von § 43 Abs. 3 SGB XI.<br />

(4) Zur Vereinfachung der Abrechnung teilt der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast mit, dass er im<br />

laufenden Kalenderjahr<br />

noch keine <strong>Kurzzeit</strong>pflege nach § 42 SGB XI<br />

noch keine Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI<br />

bereits <strong>Kurzzeit</strong>pflege für<br />

Tage<br />

bereits Verhinderungspflege für<br />

Tage<br />

in Anspruch genommen hat.<br />

§ 3<br />

Heimentgelt<br />

(1) Das tägliche Heimentgelt setzt sich zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns wie<br />

folgt zusammen:<br />

1. Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen<br />

Pflegeklasse I für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste der Pflegestufe I 52,02 €<br />

Pflegeklasse II für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste der Pflegestufe II 67,98 €<br />

Pflegeklasse III für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste der Pflegestufe III 87,17 €<br />

Pflegeklasse III (Härtefälle) für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste mit<br />

außergewöhnlich hohem und intensivem Pflegeaufwand 96,37 €<br />

2. Entgelt für Unterkunft 12,36 €<br />

3. Entgelt für Verpflegung 10,11 €<br />

4. Entgelt für nicht geförderte Investitionsaufwendungen<br />

im Doppelzimmer 7,10 €<br />

im Einzelzimmer 11,40 €<br />

5. Das tägliche Heimentgelt beträgt insgesamt 81,59 €


(2) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast trägt die Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung,<br />

die nichtgeförderten Investitionsaufwendungen sowie die Kosten für die allgemeinen<br />

Pflegeleistungen, soweit die Pflegekasse oder der Sozialhilfeträger für diese nicht<br />

aufkommt. Daneben trägt der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast die Kosten für die Zusatzleistungen.<br />

(3) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast verpflichtet sich, der Einrichtung zu übergeben:<br />

eine Mehrfertigung des Leistungsbescheides der Pflegekasse,<br />

eine Mehrfertigung des Leistungsbescheides des Sozialamtes,<br />

§ 4<br />

Besondere Regelungen für den Todesfall<br />

(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast weist hiermit die Einrichtung an, im Falle seines Todes<br />

eine der folgende Personen, beginnend mit Nr. 1 zu benachrichtigen:<br />

Name Vorname Anschrift Telefon<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

....................................................... .......................................................<br />

Ort, Datum<br />

Ort, Datum<br />

........................................................ ........................................................<br />

Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes Unterschrift Einrichtung<br />

oder des bevollmächtigten Vertreters<br />

bzw. Betreuers


Empfangsbekenntnis<br />

Ich habe jeweils eine Ausfertigung<br />

erhalten.<br />

Des Heimvertrages<br />

Der Allgemeinen Vertragsbedingungen – AVB – Stand: 01.01.2011 (Anlage 1)<br />

Information über Leistungsausschlüsse (Anlage 2)<br />

Information über das zusätzliche Leistungsangebot für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste mit<br />

einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz (A 2a)<br />

Leistungs- und Entgeltverzeichnis über die angebotenen Zusatzleistungen (A 3)<br />

Hausordnung (Anlage 4)<br />

Erklärung zum Datenschutz und zur Schweigepflicht (Anlage 5)<br />

Vereinbarung für die Übergangszeit (Anlage 6)<br />

Einzugsermächtigung (Anlage 7)<br />

Informationen über Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten (Anlage 8)<br />

Informationsblatt über den Kostenanteil (Anlage 9)<br />

Ansprechpartner im Elias-Schrenk-Haus (Anlage 10)<br />

Einwilligung in die Übermittlung des Leistungsbescheides (Anlage 11)<br />

Ferner wurden mir folgende Schlüssel ausgehändigt:<br />

_______________________<br />

(Ort, Datum)<br />

______________________________<br />

(Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />

oder des bevollmächtigten<br />

Vertreters bzw. Betreuers)


Vereinbarung über Zusatzleistungen<br />

Zwischen dem Träger des Elias-Schrenk-Hauses<br />

vertreten durch die Heimleitung Herrn Andreas Schmiedel<br />

und<br />

geb. am:<br />

vertreten durch den Bevollmächtigten / Betreuer<br />

im folgenden Kurzeitpflegegast genannt<br />

wird folgende Vereinbarung geschlossen.<br />

§ 1<br />

Vertragsgegenstand<br />

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Zusatzleistungen im Sinne von § 88 SGB XI:<br />

I. Innanspruchnahme von Zusatzleistungen<br />

Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast nimmt keine Zusatzleistungen in Anspruch.<br />

Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast nimmt folgende Zusatzleistungen in Anspruch<br />

1. Zusatzleistungen im Bereich Unterkunft<br />

Bereitstellung einer Fernsehkommode 4 €/Monat<br />

Bereitstellung eines Beistellschranks 4 €/Monat<br />

Nutzung eines Doppelzimmers als Einzelzimmer 2,80 €/Tag<br />

2. Körperpflegemittel<br />

Monatspauschale 11,50 €/Monat (Shampoo, Hautlotion, Zahnreinigungstabletten, Zahnbürsten,<br />

Hautschutzcreme, Feuchttücher, Einmalrasierer, Mundpflegestäbchen, Pflegeschaum)<br />

Abrechnung des tatsächlichen Bedarfs laut Anlage 2 (Punkt 2. zusätzliche Körperpflegemittel)<br />

zum Heimvertrag in der jeweils gültigen Fassung<br />

II. Inanspruchnahme von Zusatzleistungen auf Einzelauftrag<br />

Diese Zusatzleistungen werden auf Einzelauftrag des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts zu dem von der<br />

Einrichtung angesetzten Entgelt erbracht (Anlage 2 zum Heimvertrag in der jeweils gültigen<br />

Fassung).<br />

§ 2<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast geschuldeten Entgelte aus § 1 Ziffer I (Regelmäßige Inanspruchnahme<br />

von Zusatzleistungen werden monatlich abgerechnet. Der Betrag ist jeweils<br />

im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig.


Bei Einzug des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts in die Einrichtung während eines laufenden Monats<br />

ist das Entgelt für den Aufnahmemonat nach Zustellung der Rechnung fällig.<br />

(2) Die vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast geschuldeten Entgelte aus § 1 Ziffer II (Inanspruchnahme<br />

von Zusatzleistungen auf Einzelauftrag) werden jeweils nachträglich für den abgelaufenen<br />

Monat abgerechnet. Der Rechnungsbetrag wird mit Zustellung der Rechnung<br />

fällig.<br />

§ 3<br />

Entgeltentwicklung<br />

(1) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt gemäß § 1 Ziffer I durch einseitige Erklärung<br />

zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte<br />

Entgelt angemessen ist.<br />

Die Erhöhung des Entgelts ist dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast spätestens vier Wochen vor<br />

dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu<br />

begründen.<br />

(2) Für die Leistungen gemäß § 1 Ziffer II gilt das jeweils gültige Entgeltverzeichnis.<br />

§ 4<br />

Kündigung<br />

(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast und die Einrichtung können die Vereinbarung spätestens am<br />

dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats schriftlich kündigen.<br />

(2) Die Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

(3) Im Falle der Beendigung des Heimvertrags endet diese Vereinbarung ohne Kündigung.<br />

§ 5<br />

Schlussbestimmungen<br />

Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. Änderungen oder<br />

Ergänzungen dieser Vereinbarung sollen aus Beweislastgründen schriftlich vereinbart werden.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Vereinbarung tritt am<br />

in Kraft.<br />

....................................................... .......................................................<br />

Ort, Datum<br />

Ort, Datum<br />

........................................................ ........................................................<br />

Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts<br />

Unterschrift Einrichtung<br />

oder des bevollmächtigten Vertreters<br />

bzw. Betreuers


Anlage 1<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

für<br />

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)<br />

(Stand 01.01.2011)<br />

die <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung im Elias-Schrenk-Haus Ev. Seniorenpflegeheim<br />

des Evangelischen Vereins für Altenhilfe Tuttlingen ev. als Träger der Pflegeeinrichtung<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die AVB gelten soweit nicht anders vereinbart, für die vertraglichen Beziehungen<br />

zwischen dem Elias-Schrenk-Haus und den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegästen bei der <strong>Kurzzeit</strong>pflege<br />

oder Verhinderungspflege.<br />

§ 2<br />

Rechtsverhältnis<br />

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Einrichtung und den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegästen sind<br />

privatrechtlicher Natur.<br />

II. Heimentgelt<br />

§ 3<br />

Heimentgelt<br />

(1) Der Tag, an dem der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast in die Einrichtung aufgenommen wird<br />

oder aus der Einrichtung ausscheidet, wird jeweils als ein voller Tag berechnet. Bei<br />

Verlegung in eine andere Pflegeeinrichtung wird der Verlegungstag von der Einrichtung<br />

nicht berechnet.<br />

(2) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen, das Entgelt für Unterkunft<br />

sowie das Entgelt für Verpflegung bestimmt sich in den Pflegeklassen I bis III nach<br />

den Sätzen, die zwischen der Einrichtung und den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern<br />

vereinbart worden sind. Sofern zwischen der Einrichtung und den Sozialhilfeträgern<br />

eine Entgeltvereinbarung besteht, bestimmt sich in den sogenannten Pflegeklassen<br />

0/K und 0/G das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen, das Entgelt<br />

für Unterkunft, sowie das Entgelt für Verpflegung nach den mit den Sozialhilfeträgern<br />

vereinbarten Sätzen.


Im Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen ist gemäß der baden-württembergischen<br />

Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ein Umlagebetrag für die Ausbildung<br />

von Altenpflegefachkräften enthalten.<br />

(3) Für den Fall, dass Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) in<br />

Betracht kommen, verpflichtet sich der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast, rechtzeitig einen Antrag<br />

beim zuständigen Sozialamt zu stellen.<br />

(4) Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen an die Stelle<br />

der Sachleistungen die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt (§ 23 Abs. 1 Satz 3<br />

SGB XI), rechnet die Einrichtung das Heimentgelt ausschließlich mit dem Versicherten<br />

ab.<br />

§ 4<br />

Fälligkeit<br />

Die vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast geschuldeten Entgelte werden nach Beendigung der<br />

Pflegeleistungen abgerechnet. Der Rechnungsbetrag wird mit der Zustellung der<br />

Rechnung fällig.<br />

§ 5<br />

Heimentgelt bei Abwesenheit<br />

(1) Soweit der Pflegeplatz vorübergehend nicht in Anspruch genommen wird, wird<br />

der Pflegeplatz freigehalten.<br />

(2) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit, die länger als 3 Tage andauert, wird<br />

von der Einrichtung vom ersten Tag ab eine Vergütung von 75 % des vereinbarten<br />

Heimentgeltes für Pflegeleistungen, für Unterkunft sowie für Verpflegung berechnet.<br />

Das Entgelt für Investitionsaufwendungen wird in voller Höhe berechnet. Als Abwesenheit<br />

im Sinne dieser Regelung gilt nur die ganztägige Abwesenheit.<br />

(3) Die Einrichtung informiert die Pflegekasse mit der Abrechnung ihrer Pflegeleistungen<br />

über Dauer und Grund der vorübergehenden Abwesenheit des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes.<br />

Die Leistungspflicht der Pflegekassen ist nach § 87a Abs. 1 Satz 5 und<br />

7 SGB XI im Fall einer urlaubsbedingten vorübergehenden Abwesenheit auf maximal<br />

42 Tage pro Jahr beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei einem Aufenthalt im<br />

Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung.<br />

(4) Sollte sich die Abwesenheitsregelung im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI<br />

während des Pflegeaufenthalts des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes ändern, so gilt diese Regelung<br />

entsprechend.<br />

(5) Soweit der Pflegeplatz erst nach Ablauf des im Heimvertrag genannten Datums<br />

in Anspruch genommen wird, wird dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast vom ersten Tag ab eine<br />

Vergütung in Höhe von 75 % des vereinbarten Heimentgeltes für allgemeine Pflegeleistungen<br />

für Unterkunft sowie für Verpflegung berechnet. Das Entgelt für Investitionsaufwendungen<br />

wird in voller Höhe berechnet.<br />

(6) Bei einem Auszug des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes vor Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

wird dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast bis zu der Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

ein gemindertes Entgelt entsprechend Abs. 5 berechnet, es sei denn, die


Einrichtung hat die Möglichkeit, das Zimmer vorzeitig zu belegen. Dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

wird der Nachweis gestattet, dass Aufwendungen in der von der Einrichtung<br />

geltend gemachten Höhe nicht oder wesentlich niedriger angefallen sind. § 3 Abs. 1<br />

bleibt unverändert.<br />

III. Leistungen<br />

§ 6<br />

Allgemeine Pflegeleistungen<br />

(1) Die Einrichtung erbringt für den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast die erforderlichen Pflegeleistungen,<br />

einschließlich Leistungen der sozialen Betreuung und der medizinischen<br />

Behandlungspflege. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören:<br />

a) Hilfen bei der Körperpflege<br />

• Ziele der Körperpflege:<br />

Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des<br />

<strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes unter Beachtung der Intimsphäre. Die Pflegekraft unterstützt<br />

den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema Ausscheiden/Ausscheidungen.<br />

• Die Körperpflege umfasst:<br />

o das Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz<br />

von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das<br />

Schneiden von Fingernägeln, das Haarwaschen und -trocknen, Hautpflege,<br />

Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe sowie bei Bedarf Kontaktherstellung<br />

für die Fußpflege und zum Friseur;<br />

o die Zahnpflege; diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die<br />

Prothesenversorgung, die Mundhygiene, Soor- und Parodontitisprophylaxe;<br />

o das Kämmen, einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur;<br />

o das Rasieren, einschließlich der Gesichtspflege;<br />

o Darm- oder Blasenentleerung, einschließlich der Pflege bei Katheterund<br />

Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasenund<br />

Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen<br />

einschließlich der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei<br />

Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung<br />

an.<br />

b) Hilfe bei der Ernährung<br />

• Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast wird bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei<br />

Problemen der Nahrungsaufnahme beraten. Zur selbstständigen Nahrungsaufnahme<br />

wird der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln gefördert und zu seinem<br />

Gebrauch angeleitet.<br />

• Die Ernährung umfasst eine ausgewogene Ernährung (einschließlich notwendiger<br />

Diätkost). Ferner


o das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung<br />

bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der<br />

unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester<br />

und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe,<br />

Umgang mit Besteck,<br />

o Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln<br />

der Kleidung.<br />

c) Hilfe bei der Mobilität<br />

• Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem<br />

Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung.<br />

Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten.<br />

Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse<br />

angemessen zu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren<br />

oder zu beseitigen.<br />

• Die Mobilität umfasst:<br />

o das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern;<br />

o das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim Anund<br />

Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten und<br />

Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast das körper-<br />

und situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen<br />

wie Kontrakturen vorbeugen und die Selbstständigkeit<br />

unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen<br />

und sonstiger Hilfsmittel;<br />

o das Gehen-, Stehen-, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die<br />

Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl<br />

angewiesenen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegästen zum Aufstehen und sich bewegen,<br />

z. B. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände;<br />

o das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei sind<br />

solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die<br />

für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das<br />

persönliche Erscheinen des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes erfordern (z. B. Organisieren<br />

und Planen des Zahnarztbesuches);<br />

o das An- und Auskleiden; dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining.<br />

d) Hilfen bei der persönlichen Lebensführung<br />

Ziel der Hilfe ist, dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast trotz des durch die Pflegebedürftigkeit<br />

bedingten Hilfebedarfs die Führung eines selbstständigen und selbstbestimmten<br />

Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dieser Hilfebedarf<br />

bei der persönlichen Lebensführung wird ausgeglichen, soweit dies nicht<br />

durch das soziale Umfeld geschehen kann, z. B. durch Angehörige und Betreuer.<br />

Ziel der Hilfen ist es insbesondere, Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität<br />

zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit<br />

vorzubeugen bzw. die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern.


In diesem Sinne dienen Hilfen bei der persönlichen Lebensführung der Orientierung<br />

zur Zeit, zum Ort und zur Person, zur Gestaltung des persönlichen Alltags<br />

und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und<br />

der Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen sowie der Unterstützung bei<br />

der Erledigung persönlicher Angelegenheiten.<br />

e) Leistungen der sozialen Betreuung<br />

Das Ziel der sozialen Betreuung ist die Sicherung der persönlichen Lebensgestaltung<br />

im Pflegeheim, welche an der Erhaltung der Selbstständigkeit des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />

orientiert ist, soziale Integration anstrebt und die jeweiligen Aktivierungspotentiale<br />

ausschöpft.<br />

Hierzu zählen insbesondere die Beratung und Erhebung der Sozialanamnese<br />

zur Vorbereitung des Einzugs, Beratung in persönlichen Angelegenheiten, bei<br />

Behörden- und Ämterkontakten (z.B. Organisieren und Planen der Ämterbesuche).<br />

Ferner umfasst die soziale Betreuung im Einzelfall die Koordination der<br />

Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern, die gemeinwesenorientierte<br />

Vernetzung der Einrichtung, Koordinationsaufgaben zu korrespondierenden<br />

Diensten und Institutionen, die Begleitung ehrenamtlicher Helfer sowie die<br />

Erschließung wirtschaftlicher Hilfen.<br />

f) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege<br />

• Die Behandlungspflege umfasst die nachfolgenden pflegerischen Hilfen zur Unterstützung<br />

der ärztlichen Behandlung (soweit nicht vom Arzt selbst erbracht):<br />

o Verbandswechsel<br />

o Injektionen<br />

o Katheterwechsel, Blaseninstillation, Blasenspülung<br />

o Dekubitusbehandlung<br />

o Einlauf / Darmentleerung<br />

o spezielle Krankenbeobachtung und -überwachung<br />

o (Messung von Körpertemperatur, Blutdruck, Puls, Blutzucker)<br />

o Einreibungen, Wickel<br />

o Medikamentenüberwachung und -verabreichung<br />

o Bronchialtoilette, Trachealkanülenpflege<br />

o Verabreichung von Sonderernährung bei liegender Sonde<br />

o Verabreichung von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang<br />

• Die Maßnahmen der Behandlungspflege werden vom behandelnden Arzt schriftlich<br />

angeordnet und verantwortet. Der Arzt trägt einzeln die erforderlichen Maßnahmen<br />

sowie das Datum der Anordnung und sein Namenszeichen in die für<br />

den einzelnen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast vom Pflegeheim geführte Pflegedokumentation<br />

ein.<br />

• Die Verantwortung für die Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen<br />

liegt beim Träger des Pflegeheimes.


(2) Zum Erhalt und zur Förderung einer selbstständigen Lebensführung sowie zur<br />

Erleichterung der Pflege und Linderung der Beschwerden des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />

werden Pflegehilfsmittel gezielt eingesetzt und zu ihrem Gebrauch angeleitet. Stellt<br />

die Pflegekraft fest, dass Pflegehilfsmittel oder technische Hilfen erforderlich sind,<br />

veranlasst sie die notwendigen Schritte. Bei der Auswahl sonstiger geeigneter Hilfsmittel<br />

wird der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast beraten.<br />

Die Ansprüche des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bleiben<br />

unberührt. Dies betrifft Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg<br />

der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.<br />

(3) Für die Erbringung der allgemeinen Pflegeleistungen ist der jeweils gültige<br />

Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI maßgeblich, den die Landesverbände der Pflegekassen<br />

mit den Trägervereinigungen stationärer Pflegeeinrichtungen schließen.<br />

Dieser kann auf Wunsch eingesehen werden.<br />

(4) Pflegeversicherte <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste, bei denen die Pflegeversicherung<br />

einen dauerhaften erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf festgestellt hat, haben<br />

Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen. Diese ergänzen<br />

die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendigen allgemeinen Pflegeleistungen<br />

nach Abs. 1 und 2. Ein Anspruch besteht allerdings nur solange, wie<br />

zwischen den Pflegekassen und der Einrichtung auch eine Vereinbarung nach § 87b<br />

SGB XI abgeschlossen ist. Die zusätzlichen Leistungen werden durch zusätzliches<br />

Betreuungspersonal erbracht, das ausschließlich über einen zwischen den Pflegekassen<br />

und der Einrichtung vereinbarten Vergütungszuschlag finanziert wird. Dieser<br />

Vergütungszuschlag ist nicht Teil des Heimentgelts, sonder wird in vollem Umfang<br />

von der Pflegeversicherung getragen.<br />

§ 7<br />

Unterkunft<br />

(1) Soweit die Einrichtung dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast einen Platz in einem Doppelzimmer<br />

überlässt, ist auf Belange des Mit<strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts Rücksicht zu nehmen.<br />

(2) Die Unterkunft der <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung umfasst auch:<br />

(3) Die Gewährung der Unterkunft in der <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung umfasst auch:<br />

a) die Versorgung mit Kalt- und Warmwasser, Heizung, Beleuchtung und<br />

Strom sowie die Entsorgung von Abwasser und Abfall,<br />

b) die regelmäßige Reinigung der Unterkunft (einschließlich Reinigung der<br />

Fenster und Gardinen),<br />

c) das Bereitstellen und Pflegen von Bettwäsche, Lagerungshilfsmitteln und<br />

Handtüchern,<br />

d) die Pflege von persönlicher Wäsche, soweit diese mit Wäschenamen gekennzeichnet<br />

ist (ausgenommen chemische Reinigung und Instandsetzungsarbeiten).<br />

(4) Soweit dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast Schlüssel ausgehändigt werden, bleiben diese<br />

im Eigentum der Einrichtung. Eine Weitergabe der Schlüssel an dritte Personen ist


nur mit vorheriger Zustimmung der Einrichtung erlaubt. Die Anfertigung weiterer<br />

Schlüssel darf nur die Einrichtung veranlassen.<br />

Der Verlust von Schlüsseln ist der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Die Ersatzbeschaffung<br />

erfolgt durch die Einrichtung auf Kosten des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes, soweit<br />

dieser den Verlust zu vertreten hat. Dasselbe gilt, wenn ein Schlossaustausch<br />

erforderlich wird.<br />

Um in dringenden Fällen Hilfe zu leisten oder Gefahren abwenden zu können, verfügt<br />

die Einrichtung über einen Zentralschlüssel.<br />

(5) Über hausinterne Umzüge innerhalb der <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung entscheidet<br />

die Einrichtung im Einvernehmen mit dem betroffenen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast.<br />

(6) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast ist ohne Zustimmung der Einrichtung nicht berechtigt,<br />

Änderungen an baulichen oder technischen Einrichtungen wie Telefonanlage, Klingel,<br />

Lampen, Antennenanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.<br />

(7) Dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast stehen sämtliche dem gemeinsamen Gebrauch gewidmete<br />

Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundflächen (Gemeinschaftseinrichtungen)<br />

zur Mitbenutzung zur Verfügung. Auf die anderen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste ist<br />

dabei Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinschaftseinrichtungen werden von der Einrichtung<br />

nach Bedarf gereinigt.<br />

(8) Die Einrichtung hat die Unterkunft dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast in einem zu dem<br />

vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustand zu überlassen und sie in diesem<br />

Zustand zu erhalten. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast verpflichtet sich, das Zimmer und die<br />

zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen<br />

schonend und pfleglich zu behandeln.<br />

§ 8<br />

Verpflegung<br />

(1) Die Verpflegung besteht täglich aus 3 Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen,<br />

Abendessen) und erfolgt nach Maßgabe des Speiseplanes. Bei Bedarf erhält der<br />

<strong>Kurzzeit</strong>pflegegast Schon- oder Diätkost sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen<br />

Zwischenmahlzeiten. Zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs stehen<br />

folgende Getränke zur Auswahl: Kaffee, Tee, Mineralwasser<br />

(2) Die Verpflegung mit ausgewogenen und pflegegerechten Speisen als Rahmenvertragsleistung<br />

umfasst auch Obst und Zwischenmahlzeiten wie Obst und Kuchen.<br />

(3) Die Mahlzeiten werden in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten eingenommen.<br />

Bei Krankheit oder pflegerischer Notwendigkeit werden die Mahlzeiten auf<br />

dem Zimmer serviert und verabreicht.<br />

§ 9<br />

Ärztliche Leistungen und therapeutische Leistungen<br />

(1) Ärztliche Leistungen werden von der Einrichtung nicht erbracht. Auf Wunsch<br />

vermittelt die Einrichtung dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast ärztliche Hilfe.


(2) Jeder <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast hat das Recht, seinen Arzt frei zu wählen. Es muss<br />

aber gewährleistet sein, dass der Arzt im Bedarfsfall in das Heim kommt.<br />

(3) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast teilt der Einrichtung den Namen und die Adresse seines<br />

Arztes mit.<br />

(4) Für therapeutische Leistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie) gilt § 9<br />

Abs. 1 entsprechend.<br />

§ 10<br />

Zusatzleistungen<br />

(1) Die Einrichtung bietet die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzleistungen an.<br />

(2) Über die Erbringung von Zusatzleistungen wird von den Vertragsparteien eine<br />

gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.<br />

(3) Die Kosten für Zusatzleistungen, die der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast in Anspruch<br />

nimmt, sind vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast selbst zu tragen. Pflegekassen und Sozialhilfeträger<br />

kommen für die Kosten der Zusatzleistungen nicht auf.<br />

IV. Anpassungen von Leistungen und Entgelt<br />

§ 11<br />

Anpassung der Leistung und des Pflegesatzes<br />

(1) Ändert sich der Pflege- und Betreuungsbedarf dese <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes,<br />

muss die Einrichtung eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Dies<br />

gilt nicht, soweit Leistungen durch eine gesonderte Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen<br />

sind. Die Leistungspflicht der Einrichtung und das vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

zu zahlende Entgelt verändern sich in dem Umfang, in dem der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

das Angebot annimmt. Bei <strong>Kurzzeit</strong>pflegegästen, denen Leistungen der vollstationären<br />

Pflege (insbesondere <strong>Kurzzeit</strong>pflege oder Verhinderungspflege) durch die<br />

Pflegeversicherung oder im Rahmen der Sozialhilfe gewährt werden, ist die Einrichtung<br />

bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs berechtigt, den Vertrag<br />

abweichend von Satz 1 durch einseitige Erklärung an den geänderten Pflege- oder<br />

Betreuungsbedarf anzupassen.<br />

(2) Die Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Vertragsangebots nach Abs. 1<br />

Satz 1-3 oder der einseitigen Vertragsänderung nach Abs. 1 Satz 4 die bisherigen<br />

und die geänderten Leistungen sowie die dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte in<br />

einer Gegenüberstellung schriftlich darzulegen und zu begründen.<br />

(3) Da Änderungen des Leistungsbescheids auf den Zeitpunkt der Antragsstellung<br />

zurückwirken, verpflichtet sich der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast, die Einrichtung zu informieren,<br />

bevor er bei der Pflegkasse oder beim Sozialhilfeträger einen Antrag auf<br />

Überprüfung der Pflegebedürftigkeit stellt.<br />

(4) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast und die Einrichtung haben bei den erforderlichen Untersuchungen<br />

des Medizinischen Dienstes (z.B. MDK, Medicproof) oder des Gesundheitsamtes<br />

zur Überprüfung der Pflegebedürftigkeit mitzuwirken.


§ 12<br />

Entgeltentwicklung<br />

(1) Die Einrichtung ist berechtigt, eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen, wenn<br />

sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und sowohl die Erhöhung als<br />

auch das erhöhte Entgelt angemessen ist.<br />

(2) Die zukünftige Entwicklung des Entgelts für allgemeine Pflegeleistungen, für<br />

Unterkunft sowie für Verpflegung richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen der<br />

Einrichtung und den Kostenträgern, soweit solche Vereinbarungen nach den Vorschriften<br />

des SGB XI (Pflegeversicherung) und des SGB XII (Sozialhilfe) getroffen<br />

werden. Die in diesen Vereinbarungen festgesetzte Entgelthöhe und Entgelterhöhung<br />

gelten kraft Gesetz als angemessen.<br />

(3) Die Erhöhung des Entgelts für Investitionsaufwendungen wird nur wirksam,<br />

wenn die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung erteilt. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

wird von der Einrichtung über die Erteilung der Zustimmung informiert.<br />

(4) Die beabsichtigte Erhöhung wird dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast schriftlich mitgeteilt<br />

und begründet, wobei die einzelnen Positionen, für die sich Kostensteigerungen<br />

ergeben, unter Angabe des Umlagemaßstabs benannt und die bisherigen und die<br />

vorgesehenen Entgeltbestandteile gegenübergestellt werden. Dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

wird rechtzeitig die Gelegenheit gegeben, Einblick in Kalkulationsunterlagen zu<br />

nehmen. In der Mitteilung wird der Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung benannt.<br />

Das erhöhte Entgelt wird vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast frühestens 4 Wochen nach Zugang<br />

des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet.<br />

IV. Sonstige Regelungen<br />

§ 13<br />

Haftung der Einrichtung<br />

(1) Die Einrichtung haftet für Schäden an oder den Verlust von eingebrachten<br />

Sachen des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für<br />

Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

(2) Geld und Wertsachen des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes können von der Einrichtung<br />

unentgeltlich verwahrt werden. Ein Anspruch auf die Verwahrung besteht nicht. Die<br />

Einrichtung haftet bei Verlust oder Beschädigung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

(3) Haftungsansprüche des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes gegen die Einrichtung sollten<br />

baldmöglichst nach Kenntniserlangung des schadenbegründenden Ereignisses<br />

schriftlich geltend gemacht werden.<br />

§ 14<br />

Haftung des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />

(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die<br />

von ihm verursachten Schäden.


(2) Zur Absicherung des Risikos wird dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast empfohlen, eine<br />

Haftpflichtversicherung abzuschließen.<br />

§ 15<br />

Zutrittsrecht und Gebrauchsüberlassung<br />

(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast erklärt sich damit einverstanden, dass die Mitarbeiter<br />

der Einrichtung zur Erfüllung der ihnen obliegenden heimvertraglichen Pflichten die<br />

Unterkunft jederzeit betreten dürfen.<br />

Die Mitarbeiter der Einrichtung oder sonstige Beauftragte dürfen zur Überprüfung<br />

des Zustandes der Unterkunft und zur Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten<br />

die Unterkunft zu den üblichen Zeiten betreten. Hierüber ist der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

rechtzeitig zu unterrichten.<br />

Bei drohender Gefahr ist ein Betreten der Unterkunft auch außerhalb der üblichen<br />

Zeiten und ohne vorherige Ankündigung zulässig.<br />

(2) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Einrichtung,<br />

Dritte in die Unterkunft aufzunehmen oder ihnen den Gebrauch zu überlassen.<br />

§ 16<br />

Tierhaltung<br />

Die Haltung von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung der Einrichtung.<br />

§ 17<br />

Datenschutz und Schweigepflicht<br />

(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast hat das Recht auf Einsichtnahme in die geführte Pflegedokumentation.<br />

(2) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung<br />

der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den<br />

Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.<br />

§ 18<br />

Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

(1) Der Vertrag endet zu dem im Heimvertrag genannten Zeitpunkt.<br />

(2) Das Vertragsverhältnis kann vorzeitig im beiderseitigen Einvernehmen oder<br />

durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden.<br />

(3) Im Falle des Ablebens des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes endet der Vertrag mit dem<br />

Sterbetag.


§ 19<br />

Kündigung durch den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag<br />

eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.<br />

Bei einer Erhöhung des Entgelts kann der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast abweichend von<br />

Satz 1 den Heimvertrag jederzeit zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Einrichtung<br />

eine Erhöhung des Entgelts verlangt.<br />

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der<br />

<strong>Kurzzeit</strong>pflegegast zudem jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.<br />

Wird dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast eine Ausfertigung des Vertrags erst nach<br />

Beginn des Vertragsverhältnisses ausgehändigt, kann der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.<br />

(3) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrages bis zum<br />

Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Soweit bei einer Kündigung aus<br />

wichtigem Grund die Einrichtung den Kündigungsgrund zu vertreten hat, verpflichtet<br />

sich die Einrichtung, dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast auf dessen Verlangen eine<br />

angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen<br />

nachzuweisen und die Umzugskosten in angemessenem Umfang zu<br />

übernehmen. Der in Satz 2 genannte Nachweis einer anderweitigen Unterkunft<br />

kann vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast auch vor dem Ausspruch einer Kündigung verlangt<br />

werden.<br />

§ 20<br />

Kündigung durch die Einrichtung<br />

(1) Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein<br />

wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in<br />

seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für die Einrichtung<br />

eine unzumutbare Härte bedeuten würde,<br />

2. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht<br />

erbringen kann, weil<br />

a) der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast eine von der Einrichtung angebotene Anpassung<br />

der Leistungen an einen geänderten Pflege- und Betreuungsbedarf<br />

nicht annimmt oder<br />

b) die Einrichtung eine Anpassung der Leistungen aufgrund des Leistungsausschlusses<br />

nach § 1 Abs. 4 nicht anbietet,<br />

und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar<br />

ist,


3. der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich<br />

verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet<br />

werden kann oder<br />

4. der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts<br />

oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt<br />

im Verzug ist oder<br />

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit<br />

der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen<br />

ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a ist eine Kündigung nur möglich, wenn die<br />

Einrichtung gegenüber dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast ihr Angebot zur Anpassung der<br />

Leistungen unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter<br />

Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund<br />

nicht durch eine Annahme des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes entfallen ist.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die<br />

Einrichtung vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf<br />

von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs<br />

die Einrichtung hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche<br />

Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.<br />

(4) Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu<br />

begründen.<br />

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne<br />

Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist die Kündigung spätestens am<br />

dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.<br />

(6) Hat die Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 gekündigt, so hat sie dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

auf dessen Verlangen eine angemessene anderweitige Unterkunft und<br />

Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs<br />

in angemessenem Umfang zu tragen.<br />

§ 21<br />

Räumung des Zimmers<br />

(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast hat die Unterkunft spätestens bis zum Tag, an dem<br />

der Vertrag endet, zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.<br />

(2) Der Schlüssel sind der Heimleitung zurückzugeben.<br />

(3) Im Falle des Ablebens des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes haben dessen Erben die<br />

Unterkunft unverzüglich zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.


(4) Die Einrichtung stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss<br />

sicher.<br />

(5) Die Einrichtung ist berechtigt, die persönlichen Gegenstände des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />

aus dem Zimmer zu räumen und aufzubewahren. In diesem Fall fertigt<br />

die Einrichtung eine Niederschrift über die zurückgelassenen Sachen an.<br />

Werden die persönlichen Gegenstände nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen<br />

abgeholt, so ist die Einrichtung zudem berechtigt, diese auf Kosten des Nachlasses<br />

anderweitig einzulagern.<br />

(6) Die Einrichtung unterrichtet den zuständigen Kostenträger über die Aufnahme<br />

und Entlassung des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes.


Anlage 2<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

Information über Leistungsausschlüsse<br />

Folgende Leistungen werden durch die Einrichtung nicht angeboten:<br />

Unterbringung in einem geschlossenen Bereich<br />

• Eine Unterbringung in einem geschlossenen Bereich ist aufgrund der baulichen<br />

und räumlichen Gegebenheiten nicht möglich.<br />

Versorgung von Beatmungspatienten<br />

• Die Versorgung von Beatmungspatienten setzt eine Vereinbarung mit den Kostenträgern<br />

über die Vorhaltung einer geeigneten Infrastruktur und die Vergütung<br />

voraus. Eine solche Vereinbarung ist nicht abgeschlossen.<br />

Pflege und Betreuung von Personen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten,<br />

die zu einer erheblichen Gefährdung für sich selbst oder andere Personen<br />

führen, die mit den Mitteln der Einrichtung nicht abgewendet werden kann<br />

• Personen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die zu einer erheblichen Gefährdung<br />

für sich selbst oder andere Personen führen, bedürfen spezieller<br />

Betreuung und Aufsicht, die nach dem Versorgungsprofil der Einrichtung nicht<br />

leistbar sind.<br />

Medizinische Behandlungspflege bei einem besonders hohen Bedarf gem. § 37<br />

Abs. 2 Satz 3 SGB V<br />

• Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V kann für einen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast zusätzlich<br />

medizinische Behandlungspflege zu Lasten der Krankenversicherung verordnet<br />

werden, wenn auf Dauer (mind. 6 Monate) ein besonders hoher Bedarf vorliegt,<br />

der die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen<br />

Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder einen vergleichbar intensiven Einsatz erforderlich<br />

macht, insbesondere weil behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer<br />

Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen<br />

müssen. Voraussetzung hierfür ist eine besondere Vereinbarung zwischen der<br />

Einrichtung und den Krankenkassen. Eine solche Vereinbarung hat die Einrichtung<br />

nicht abgeschlossen, so dass diesem Personenkreis keine entsprechende<br />

Versorgung angeboten werden kann.<br />

Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte<br />

• Leistungen der Eingliederungshilfe können auf Grundlage des bestehenden Versorgungsvertrages<br />

nicht erbracht werden. Leistungen der Eingliederungshilfe<br />

werden durch Einrichtungen erbracht, die mit den Trägern der Sozialhilfe entsprechende<br />

Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben.<br />

• Eine Verpflichtung der Einrichtung, dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast bei einem geänderten<br />

Pflege- oder Betreuungsbedarf eine entsprechende Anpassung der Leistungen<br />

anzubieten, wird insoweit ausgeschlossen.


Anlage 2a<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

Information über das zusätzliche Leistungsangebot für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste mit<br />

einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz<br />

Die Einrichtung hat mit den Pflegekassen am 21.04.2009 eine Vereinbarung über ein<br />

zusätzliches Leistungsangebot gem. § 87b SGB XI für Kurzeitpflegegäste mit<br />

erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung abgeschlossen.<br />

Die Vereinbarung gilt seit dem 01.07.2009.<br />

Das zusätzliche Leistungsangebot besteht ausschließlich für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste, bei<br />

denen die Pflegeversicherung aufgrund einer demenzbedingten Fähigkeitsstörung,<br />

einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung eine dauerhafte<br />

erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat.<br />

Wichtige Hinweise:<br />

Bei den zusätzlichen Leistungen nach § 87b SGB XI handelt es sich um ein Leistungsangebot<br />

der Pflegeversicherung. Anspruchsberechtigt sind daher nur<br />

<strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste mit einem Leistungsanspruch gegenüber einer Pflegekasse<br />

oder einer privaten Pflegeversicherung. Auch nicht eingestufte pflegeversicherte<br />

<strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste haben Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen<br />

nach § 87b SGB XI, sofern die gesetzliche Pflegekasse/ private Pflegeversicherung<br />

die dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt<br />

hat.<br />

Jeder <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast hat Anspruch auf allgemeine Pflegeleistungen in dem<br />

nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Umfang. Seit einer<br />

Änderung des Pflegeversicherungsrechts zum 01.07.2008 besteht die Möglichkeit,<br />

dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit den Pflegekassen die Einrichtung<br />

eines zusätzlichen Leistungsangebots gem. § 87b SGB XI vereinbaren.<br />

Beim zusätzlichen Leistungsangebot handelt es sich um darüber hinausgehende<br />

zusätzliche Leistungen der Betreuung und Pflege für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste mit<br />

einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz.<br />

Für das Leistungsangebot nach § 87b SGB XI hält die Einrichtung zusätzliches<br />

Personal (im Verhältnis einer Vollkraftstelle auf 25 <strong>Kurzzeit</strong>pflegeplätze mit einem<br />

erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf) zur Verfügung. Dieses widmet<br />

sich ausschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung.<br />

Der Inhalt des zusätzlichen Leistungsangebots bestimmt sich nach der Angebotskonzeption,<br />

die im Bewohnerbüro im Qualitätshandbuch eingesehen werden<br />

kann. Die anspruchsberechtigten Bewohner werden zur Teilnahme an Alltagsaktivitäten<br />

motiviert und aktiviert sowie bei diesen Aktivitäten betreut und begleitet.<br />

Mögliche Alltagsaktivitäten sind beispielsweise<br />

- Einzelgespräche<br />

- Erinnerungsarbeit in Gruppen<br />

- Sinnesanregung<br />

- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten


- Gartenarbeit, Blumenpflege, Pflege von Haustieren<br />

- Kochen, Backen<br />

- Spielerisches Gedächtnistraining<br />

- Jahreszeitliche Gestaltung des direkten Umfeldes<br />

- Spielrunden<br />

- Spaziergänge<br />

- Gymnastik, Sitztänze<br />

- Musizieren, Singen<br />

- Malen, Gestalten, Basteln, Handarbeiten<br />

Das zusätzliche Leistungsangebot wird in der Regel im Rahmen von Gruppenangeboten<br />

stattfinden, kann in Einzelfällen aber auch eine Einzelbetreuung umfassen,<br />

wenn die persönliche Situation des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes dies erfordert. Wie<br />

der Inhalt des Leistungsangebots im Einzelnen gestaltet wird, entscheidet die<br />

Einrichtung. Die konkreten Angebote werden in Form einer Wochenplanung festgelegt.<br />

Das zusätzliche Leistungsangebot nach § 87b SGB XI wird ausschließlich über<br />

einen Zuschlag zur Pflegevergütung finanziert. Es fällt ein täglicher Zuschlag<br />

zur Pflegevergütung in Höhe von derzeit 4,00 Euro an. Nach dem Durchschnittsfaktor<br />

30,42 ergibt sich hieraus eine Monatspauschale in Höhe von<br />

derzeit 121,68 Euro.<br />

Dieser Zuschlag wird in vollem Umfang von der Pflegeversicherung übernommen,<br />

so dass für den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast keine Eigenbeteiligung anfällt. Ist der<br />

<strong>Kurzzeit</strong>pflegegast bei einer gesetzlichen Pflegekasse versichert, rechnet die Einrichtung<br />

den Zuschlag direkt mit der Pflegekasse ab. Ist der <strong>Kurzzeit</strong>pfletgegast<br />

privat pflegeversichert, rechnet die Einrichtung den Zuschlag mit dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

ab, dieser hat jedoch einen Erstattungsanspruch in voller Höhe gegenüber<br />

seiner privaten Pflegeversicherung.<br />

Mit der Pflegeversicherung ist ein pauschalierendes Abrechnungsverfahren<br />

vereinbart. Außer im Fall eines Umzugs in eine andere Pflegeeinrichtung wird<br />

nicht taggenau, sondern die Monatspauschale abgerechnet. Voraussetzung für<br />

die Abrechnung der Monatspauschale ist, dass der anspruchsberechtigte <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />

zumindest einen vollen Tag im Monat in der Einrichtung anwesend<br />

war. Bei einem Umzug in eine andere Einrichtung wird taggenau abgerechnet,<br />

wobei der Umzugstag nur von der aufnehmenden Einrichtung berechnet werden<br />

kann.<br />

Der Leistungsanspruch und die Vorhaltung des zusätzlichen Leistungsangebots<br />

hängen von einer wirksamen Vereinbarung der Einrichtung mit den Pflegekassen<br />

ab. Endet die Vereinbarung, muss die Einrichtung auch die zusätzlichen<br />

Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI einstellen.<br />

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Leitung des Bereichs<br />

Sozialdienst/Therapie Frau Angela Köhler (Tel.: 07461/9669-43) oder die Leitung der<br />

gerontopsychiatrischen Wohngruppe Frau Angela Ketterer (Tel.: 07461/9669-44).


Anlage 3<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

Leistungs- und Entgeltverzeichnis über die angebotenen<br />

Zusatzleistungen (Stand: 01.05.2011)<br />

Die Einrichtung bietet folgende Zusatzleistungen gegen zusätzliches Entgelt an:<br />

1. Unterkunft<br />

Vermietung von Zusatzmöbeln (Fernsehkommoden, Beistellschränke)<br />

4 € je Monat<br />

Doppelzimmer als Einzelzimmer genützt 2,80 € je Tag<br />

2. zusätzliche Körperpflegemittel<br />

Monatspauschale (enthält: Shampoo, Hautlotion, Zahnreinigungstabletten,<br />

11,50 € je Monat<br />

Zahnbürsten, Hautschutzcreme, Feuchttücher,<br />

Einmalrasierer, Mundpflegestäbchen, Pflegeschaum)<br />

Shampoo<br />

5,90 € 500 ml<br />

Hautlotion<br />

8,70 € 500 ml<br />

Zahnreinigungstabletten<br />

3,90 € 100 Stk.<br />

Hautschutzcreme<br />

4,90 € 200 ml<br />

Feuchttücher<br />

2,80 € 1 Pkg.<br />

Einmalrasierer<br />

3,50 € 10 Stk.<br />

Mundpflegestäbchen<br />

13.00 € 150 Stk.<br />

Pflegeschaum<br />

4,90 € 500 ml<br />

2. Wäscheversorgung<br />

Näh- und Flickarbeiten<br />

35 € je Stunde<br />

Wäschekennzeichnung<br />

35 € je Stunde<br />

3. Umzug, Ein- und Auszugsservice<br />

Durchführung von Ein- und Auszügen und Umzügen im Haus<br />

35 € je Stunde<br />

4. Technische Dienste<br />

Reparaturen von privaten Gegenständen<br />

35 € je Stunde<br />

5. persönliche Dienstleistungen<br />

Fahr- und Transportdienst<br />

35 € je Stunde<br />

(nicht notwendige Einkaufs- und Besorgungsfahrten)<br />

6. sonstige Dienstleistungen<br />

Organisation von Familienfeiern (Eindecken, Dekoration, Kaffee, 2,50 € je Gedeck<br />

Abdecken, Spülen, Endreinigung, Raummiete)<br />

7. Miete für Räumlichkeiten zur privaten Nutzung<br />

Speisesaal<br />

100 € je Nutzung<br />

Vortrags- und Bibelstundenraum<br />

60 € je Nutzung<br />

pro Tag<br />

Vortrags- und Bibelstundenraum<br />

40 € je Nutzung<br />

bis zu 3 Std.<br />

Tagungsraum<br />

15 € je Nutzung<br />

Übernachtung in der Gästewohnung in der Egerstr.21 1-3 Nächte<br />

4-14Nächte<br />

5-29 Nächte<br />

ab 30 Nächten<br />

25 €<br />

22 €<br />

18 €<br />

15 €<br />

je Wohnung<br />

und Nacht<br />

Übernachtung im Gästezimmer in der Egerstr.21<br />

1-3 Nächte<br />

4-14Nächte<br />

5-29 Nächte<br />

ab 30 Nächten<br />

Küchenbenutzung<br />

20 €<br />

17 €<br />

15 €<br />

12 €<br />

2,5 €<br />

je Wohnung<br />

und Nacht


Anlage 4<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

Hausordnung Elias-Schrenk-Haus<br />

Präambel:<br />

<strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste und Mitarbeiter des Elias-Schrenk-Hauses bilden eine Hausgemeinschaft, die nur<br />

auf dem Boden des Vertrauens, der Toleranz und der Geduld wachsen kann. Diese Hausordnung will<br />

nicht als ein Katalog von Einschränkungen verstanden werden. Sie will eine für das Zusammenleben in<br />

einer Gemeinschaft notwendige Regelung wesentlicher Fragen des täglichen Lebens sein. Wo viele<br />

Menschen nahe beieinander wohnen, ist Freundlichkeit im Umgang miteinander und gegenseitige<br />

Rücksichtnahme für eine gute Atmosphäre notwendig.<br />

1. Zimmer<br />

Ihr Zimmer soll Ihre private Welt sein. Die Privatsphäre jedes <strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts soll gewahrt werden.<br />

Wir wünschen uns, dass Sie im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten Ihr Zimmer möglichst mit<br />

eigenen Möbeln und Bildern einrichten. Dadurch fällt es Ihnen leichter, sich hier einzugewöhnen und zu<br />

Hause zu fühlen. Bitte sprechen Sie bei Fragen diesbezüglich unseren Haustechniker an (Durchwahl<br />

9669-37) Die Ausstattung der Zimmer mit Teppichen ist grundsätzlich unerwünscht.<br />

Die Zimmer sind generell ausgestattet mit Pflegebett, Pflegenachttisch, Kleiderschrank, Garderobe,<br />

Tisch und Stühlen. Auf Wunsch können Sie für Ihren Kleiderschrank ein abschließbares Wertfach<br />

erhalten. Für eine Monatsmiete von 3 € können wir Ihnen darüber hinaus auch Beistellschränke und<br />

Fernsehkommoden zur Verfügung stellen. Unsere Mitarbeiter betreten Ihr Zimmer in Ihrer Abwesenheit<br />

nur, um notwendige Verrichtungen wie Lüften, Heizen, Reinigen, Blumengießen, Reparaturen u.ä.<br />

vorzunehmen.<br />

2. Schlüssel<br />

Auf Wunsch erhält jeder <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast einen Schlüssel für sein Zimmer. Bei Verlust des Schlüssels<br />

unterrichten Sie bitte unverzüglich die Heimleitung.<br />

3. Sauberkeit<br />

Die Reinigung der Zimmer einschließlich Nasszelle wird von den Mitarbeiterinnen unserer Reinigungsfirma<br />

vorgenommen. Der Leistungskatalog der Hausreinigung kann von Ihnen im Bewohnerbüro<br />

eingesehen werden. Bitte gehen Sie nicht über frisch geputzte Flächen, hier besteht Rutschgefahr.<br />

Bitte achten Sie in diesem Zusammenhang auch auf die gelben Warnschilder, die rutschige Flächen<br />

signalisieren. Lebensmittelreste oder andere Gegenstände dürfen nicht aus dem Fenster geworfen<br />

werden. Für den Abfall stehen Behälter bereit.<br />

4. Gemeinschaftsräume<br />

Diese Räume können von allen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegästen benutzt werden. Helfen Sie bitte mit, die Räume<br />

sauber zu halten. Nehmen Sie bitte auf die unterschiedlichen Lebensgewohnheiten Ihrer Mitbewohner<br />

Rücksicht. Sie können in den Gemeinschaftsräumen auch Familienfeste feiern. Bitte sprechen Sie<br />

dazu mit der Hauswirtschaftsleitung (Tel.: 9669-15).<br />

5. Mahlzeiten<br />

Wir bitten Sie, die Mahlzeiten in den dafür vorgesehenen Räumen einzunehmen. In Krankheits- und<br />

Pflegezeiten wird Ihnen das Essen selbstverständlich ohne Aufpreis im Zimmer serviert. Die Mahlzeiten<br />

können während der angegebenen Zeiten eingenommen werden:<br />

07.45 Uhr bis 10.00 Uhr Frühstück im Speisesaal<br />

08.00 Uhr bis 09.00 Uhr Frühstück im Aufenthaltsbereich der Wohnbereiche<br />

11.30 Uhr Mittagessen im Aufenthaltsbereich der Wohnbereiche<br />

12.00 Uhr Mittagessen im Speisesaal<br />

14.30 Uhr Nachmittagskaffee<br />

17.30 Uhr Abendessen (nicht im Speisesaal)<br />

6. Brandschutz<br />

Bitte verständigen Sie bei Brandgeruch oder Feuer sofort einen Mitarbeiter des Hauses. Die Fluchtwege<br />

sind gekennzeichnet. Vermeiden Sie bitte unter allen Umständen offenes Feuer wie brennende<br />

Kerzen oder Rauchen im Bett und legen Sie auch keine Zeitschriften oder Deckchen auf Ihren Fernseher.<br />

Die Benutzung von Kochgeräten ist grundsätzlich untersagt. Auf jedem Wohnbereich stehen


Teeküchen zur Verfügung, wo Sie sich kleine Mahlzeiten, oder heiße Getränke zubereiten können. Wir<br />

verweisen Sie auch auf unser Café, wo wir Sie montags, mittwochs und freitags mit Kaffee und Kuchen<br />

verwöhnen wollen.<br />

Bitte achten Sie auf die Sicherheit elektrischer Geräte und setzen Sie sich bei Defekten wie z.B.<br />

schadhaften Kabeln mit dem Haustechniker in Verbindung (Tel.: 9669-37). Die Benutzung von Geräten,<br />

die nicht dem technischen Standard entsprechen ist nicht erlaubt. Untersagt ist außerdem das<br />

Benutzen von Heizdecken oder Heizkissen im Haus. Auf die Brandschutzordnung des Hauses, die für<br />

jeden sichtbar neben den Aufzugstüren aushängt wird verwiesen.<br />

7. Radio- und Fernsehen:<br />

Bitte benutzen Sie Musikinstrumente, Radio- und Fernsehapparate, sowie andere elektronische Geräte<br />

nur in Zimmerlautstärke. Notfalls empfehlen wir – aus Rücksicht auf Ihre Mitbewohner – dringend<br />

Kopfhörer zu benutzen. Sollten Sie in Gemeinschaft fernsehen wollen steht dafür auf Ihrem Wohnbereich<br />

ein Fernseher zur Verfügung. Sollten Sie Probleme mit dem Anschluss oder der Einstellung der<br />

Geräte haben, sprechen Sie bitte unseren Haustechniker daraufhin an (Tel.: 9669-37).<br />

8. Tiere<br />

Die Haltung von Hunden und Katzen, sowie anderen „großen“ Tieren ist im Elias-Schrenk-Haus grundsätzlich<br />

nicht gestattet. Die Haltung von Kleintieren bedarf der Zustimmung der Heimleitung, wobei<br />

generell vorausgesetzt wird, dass die Versorgung der Tiere durch Sie gewährleistet ist.<br />

9. Wäscheversorgung<br />

Wäsche kann nur gewaschen werden, wenn diese mit dem Namen des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts und der<br />

Einrichtung gekennzeichnet ist. Wir empfehlen Ihnen dringend sämtliche Kleidungsstücke zu kennzeichnen.<br />

Für nicht gekennzeichnete Kleidungsstücke übernehmen wir keine Haftung. Wir verweisen<br />

dazu auf das Merkblatt der Wäscherei, dem Sie die wichtigsten Regelungen entnehmen können. Bitte<br />

denken Sie daran, dass genügend Wäsche vorhanden ist, und dass es bis zu zwei Wochen dauern<br />

kann, bis Wäsche aus der Wäscherei zurückkommt. Kleinere Näh- und Flickarbeiten übernimmt<br />

unsere Mitarbeiterin in der Waschküche, bei der Sie sich auch über vermisste Kleidungsstücke informieren<br />

können. (Tel.: 9669-16).<br />

10. Abwesenheit<br />

Bitte sagen Sie uns in jedem Fall Bescheid, wenn Sie das Heimgelände verlassen. Wenn Sie verreisen,<br />

oder mehrere Tage außer Haus sind, hinterlassen Sie bitte die Adresse Ihres Aufenthaltsortes in<br />

der Verwaltung.<br />

11. Infotafeln<br />

In jedem Stockwerk des Hauses finden Sie in der Nähe des Aufzuges eine Infotafel mit dem Speiseplan,<br />

den wöchentlich und täglich stattfindenden Beschäftigungsprogrammen, sowie andere Informationen,<br />

die Sie betreffen.<br />

12. Heimfürsprecher<br />

Die beiden Heimfürsprecher ersetzen den gewählten Heimbeirat. Die Kontaktadresse können Sie dem<br />

Informationsblatt Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast (Anlage 07 zum<br />

Heimvertrag) entnehmen.<br />

13. Weitere Hinweise<br />

Sie können jederzeit Besuch empfangen.<br />

• Ihre Lebensgewohnheiten werden soweit wie möglich berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll<br />

an die Mitarbeiter Ihres Wohnbereichs.<br />

• Freie Arztwahl ist gewährleistet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arzt im Elias-Schrenk-Haus<br />

Hausbesuche macht.<br />

• In jedem Zimmer sind Anschlüsse für Kabelfernsehen vorhanden. Wegen eines Telefonanschlusses<br />

wenden Sie sich bitte direkt an die Telekom, die die Leitung in Ihr Zimmer freischaltet.<br />

• Ein Münzfernsprecher befindet sich in der Eingangshalle.<br />

• Der Friseursalon im Haus ist montags am Vormittag geöffnet.<br />

• Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Heim- und Pflegedienstleitung, sowie die Heimfürsprecher zur<br />

Verfügung.<br />

14. Bestandteil des Heimvertrags<br />

Die Hausordnung ist Bestandteil des Heimvertrags. Änderungen bleiben dem Träger des Hauses im<br />

Einvernehmen mit den Heimfürsprechern vorbehalten.


Anlage 5<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

Erklärung zum Datenschutz und zur Schweigepflicht<br />

Hiermit erkläre ich (Name des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes), dass ich damit einverstanden<br />

bin, dass meine Versicherten- und Leistungsdaten über die in der Einrichtung<br />

erbrachten Pflegeleistungen im Rahmen der in § 104 SGB XI genannten Zwecke<br />

verarbeitet und genutzt werden.<br />

Ferner entbinde ich die Einrichtung und ihre Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht,<br />

soweit für meine Versorgung notwendige Angaben gegenüber meiner Pflegekasse,<br />

dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und meinem behandelnden<br />

Arzt erforderlich sind.<br />

Außerdem entbinde ich meinen behandelnden Arzt gegenüber den Mitarbeitern der<br />

Einrichtung von seiner Schweigepflicht, soweit es sich um für meine Pflege erforderliche<br />

Informationen handelt.<br />

............................................... ..........................................................<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />

oder<br />

des bevollmächtigten Vertreters<br />

bzw. Betreuers


Anlage 6<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

Vereinbarung für die Übergangszeit bis zum Vorliegen<br />

des Leistungsbescheides<br />

1. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast wird bis zum Vorliegen eines Leistungsbescheides der<br />

Pflegekassen entsprechend den voraussichtlich erforderlichen Leistungen vorläufig<br />

als<br />

eingestuft.<br />

pflegebedürftig der Pflegestufe I<br />

(erheblich pflegebedürftig)<br />

pflegebedürftig der Pflegestufe II<br />

(schwer pflegebedürftig)<br />

pflegebedürftig der Pflegestufe III<br />

(schwerst pflegebedürftig)<br />

pflegebedürftig mit außergewöhnlich hohem und intensivem<br />

Pflegeaufwand i. S. von § 43 Abs. 3 SGB XI<br />

Das Heimentgelt für die Übergangszeit beträgt<br />

a) Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen<br />

Pflegeklasse I für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast der Pflegestufe I 52,02 €<br />

Pflegeklasse II für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast der Pflegestufe II 67,98 €<br />

Pflegeklasse III für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast der Pflegestufe III 87,17 €<br />

Pflegeklasse III (Härtefälle) für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast mit<br />

außergewöhnlich hohem und intensivem Pflegeaufwand. 96,37 €<br />

b) Entgelt für Unterkunft 12,36 €<br />

Entgelt für Verpflegung 10,11 €<br />

c) Entgelt für nicht geförderte Investitionsaufwendungen Einzelz. 11,40 €<br />

Entgelt für nicht geförderte Investitionsaufwendungen Doppelz. 7,10 €<br />

d) Das tägliche Heimentgelt beträgt insgesamt 81,59<br />

2. Für die Übergangszeit bleiben die übrigen Bestimmungen des Heimvertrags<br />

unberührt.<br />

3. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast hat nach Erhalt des Leistungsbescheides diesen der<br />

Einrichtung vorzulegen.


4. Nach Eingang des Leistungsbescheides bei der Einrichtung findet eine Verrechnung<br />

von eventuellen Über- oder Unterzahlungen statt.<br />

5. Sollte sich bei der Überprüfung der Pflegebedürftigkeit ergeben, dass keine<br />

Pflegebedürftigkeit vorliegt, so ist das hierfür zwischen der Einrichtung und den Sozialhilfeträgern<br />

vereinbarte oder festgesetzte Heimentgelt maßgebend. Die Vertragsparteien<br />

verpflichten sich den Heimvertrag entsprechend anzupassen.<br />

.......................................................<br />

Ort, Datum<br />

........................................................ ........................................................<br />

Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes Unterschrift Einrichtung<br />

oder des bevollmächtigten Vertreters<br />

bzw. Betreuers


Anlage 7<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g<br />

Hiermit ermächtige ich das Elias-Schrenk-Haus in Tuttlingen, die Heimkosten für<br />

(Name des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes)<br />

(geb. am)<br />

monatlich vom Girokonto Nr. ......................................................<br />

lautend auf (Kontoinhaber) .........................................................<br />

bei der (Kreditinstitut) ..................................................................<br />

BLZ ..........................................................................................<br />

zum ersten Mal zum (Datum).......................................................<br />

einzuziehen.<br />

......................................... ............................................................<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />

oder des bevollmächtigten Vertreters<br />

bzw. Betreuers


Anlage 8<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

Informationen über die Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten<br />

der Bewohner des Elias-Schrenk-Hauses<br />

Mit dem Abschluss des Heimvertrages entstehen wechselseitige Rechte und Pflichten<br />

zwischen dem Heimbewohner und der Einrichtung. Diese können überwiegend<br />

dem Heimvertrag selbst entnommen werden. Weitere Rechte und Pflichten ergeben<br />

sich zudem direkt aus dem Landesheimgesetz, das in erster Linie ein Schutzgesetz<br />

zugunsten der Heimbewohner ist. Ein Exemplar des Gesetzes können Sie im Bewohnerbüro<br />

einsehen.<br />

Weitere Informationen können Sie beispielsweise der Informationsbroschüre des<br />

Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Ihre Rechte als<br />

Heimbewohner“ entnehmen. Diese kann unter der Telefonnummer (01805) 77 80 90<br />

oder schriftlich beim Publikationsversand der Bundesregierung unter Postfach 40 10<br />

09, 18132 Rostock oder unter publikationen@bundesregierung.de kostenlos bezogen<br />

werden.<br />

Das Landesheimgesetz sieht in § 5 Abs. 9 vor, dass alle Bewohner auf bestimmte<br />

Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen werden. Dieser Verpflichtung<br />

folgen wir gerne und erteilen Ihnen folgende Hinweise:<br />

1. Beratungsmöglichkeiten der Bewohner<br />

Wenn Sie Fragen haben, so können Sie sich vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter<br />

oder an die Heimleitung wenden. Kraft Gesetz sind folgende Behörden und Institutionen<br />

außerhalb unserer Einrichtung zu Ihrer Information und Beratung verpflichtet:<br />

- die Heimaufsicht (Landratsamt Tuttlingen, Kreisordnungsamt Herr Radzuweit,<br />

Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen Tel.: 07461/926-547)<br />

- die Arbeitsgemeinschaft nach § 21 Abs. 5 Landesheimgesetz, die gemeinsam<br />

von der Heimaufsicht, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der<br />

Krankenversicherung und den Sozialhilfeträgern gebildet wird. (erreichbar<br />

ebenfalls über die Heimaufsicht).<br />

Insbesondere bei Leistungsfragen können ebenfalls Ansprechpartner sein:<br />

- Ihre Pflegeversicherung nach § 7 SGB XI<br />

- der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) (Medizinischer Dienst der<br />

Krankenversicherung Baden Württemberg, Königstr. 7, 78532 Tuttlingen, Tel.:<br />

07461/9341-0)<br />

2. Beschwerdemöglichkeiten<br />

Wenn Sie mit unseren Leistungen nicht zufrieden sind oder vielleicht Anregungen<br />

haben, dann wenden Sie sich entweder an einen Mitarbeiter Ihres Vertrauens oder<br />

direkt an die Heimleitung. Ihre Hinweise sind uns wichtig.


Anlage 8<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

(Wollen Sie eine Beschwerde gegen die Heimleitung selbst richten, so steht Ihnen<br />

auch die Möglichkeit offen, sich direkt beim Träger [Herr Günter Runow, 1. Vorsitzender<br />

des Trägervereins, Rubensweg 5, 78532 Tuttlingen, Tel.: 07461/77228] zu<br />

beschweren.)<br />

Es besteht die Möglichkeit, für Beschwerden und Anregungen den „Hausbriefkasten“<br />

zu nutzen, der täglich geleert wird.Zusätzlich stehen Ihnen die folgenden, bereits<br />

oben bei den Beratungsmöglichkeiten genannten, externen Behörden und Institutionen<br />

zur Verfügung:<br />

- die Heimaufsicht<br />

- die Arbeitsgemeinschaft nach § 21 Abs. 5 Landesheimgesetz, die gemeinsam<br />

von der Heimaufsicht, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der<br />

Krankenversicherung und den Sozialhilfeträgern gebildet wird.<br />

3. Heimbeirat /Heimfürsprechergremium<br />

Weitere Ansprechpartner in der Einrichtung sind für Sie die Mitglieder des Fürsprechergremiums.<br />

Da im Elias-Schrenk-Haus kein Heimbeirat mehr gewählt werden<br />

konnte, wurden mit Wirkung vom 1.6.2011 ein Heimfürsprechergremium bestellt. Es<br />

besteht aus folgenden drei Mitgliedern<br />

1. Frau Maria Schaz, Leutenbergstr. 12, 78532 Tuttlingen 07461/13227<br />

2. Frau Elisabeth Fazzio, Engenerstr. 4, 78576 Emmingen-Lipt. 07465/91160<br />

3. Herr Markus Rees, Danzigerstr. 14, 78532 Tuttlingen 07461/13249<br />

Über die Mitglieder des Fürsprechergremiums können die Heimbewohner bei verschiedenen<br />

Angelegenheiten des Heimes mitwirken. Die Bewohner haben ein Recht<br />

auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Heimfürsprecher. Die Zusammenarbeit<br />

soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis<br />

zwischen Bewohnern, Leitung und Träger bestimmt sein. Das Fürsprechergremium<br />

wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten<br />

mit:<br />

1. Aufstellung oder Änderung der Heimverträge oder der Heimordnung,<br />

2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,<br />

3. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,<br />

4. Alltagsgestaltung und Freizeitgestaltung,<br />

5. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,<br />

6. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,<br />

7. Zusammenschluss mit einem anderem Heim,<br />

8. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,<br />

9. umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims,<br />

10. Sicherung und Weiterentwicklung einer angemessenen Qualität der Betreuung<br />

und Pflege,<br />

11. Leistungs- Vergütungs-, Qualitäts-, und Prüfungsvereinbarungen.<br />

Das Wahlverfahren für den Heimbeirat sowie die Anzahl der Heimbeiräte bzw. das<br />

Verfahren zur Bestellung eines Heimfürsprechers ist in der Heimmitwirkungsverordnung<br />

geregelt. Diese kann auf Wunsch im Bewohnerbüro eingesehen werden.


Anlage 9<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

Stand: 01.10.2010<br />

Informationsblatt über den Kostenanteil, welcher vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast zu tragen ist<br />

Alternative 1: Inanspruchnahme von <strong>Kurzzeit</strong>pflege nach § 42 SGB XI<br />

Ein Anspruch auf <strong>Kurzzeit</strong>pflege nach § 42 SGB XI besteht<br />

• für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhausbehandlung,<br />

Rehabilitationsaufenthalt) oder<br />

• bei einer sonstigen Krisensituation, bei der vorübergehend eine häusliche oder teilstationäre<br />

Pflege nicht möglich ist.<br />

Der Anspruch auf <strong>Kurzzeit</strong>pflege gem. § 42 SGB XI ist auf<br />

vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.<br />

Die Pflegekasse übernimmt in den Pflegestufen 1-3 sowie bei Pflegebedürftigen, die als<br />

Härtefälle anerkannt sind,<br />

• die pflegebedingten Aufwendungen, sowie<br />

• die Aufwendungen der sozialen Betreuung<br />

derzeit bis zu dem Gesamtbetrag von 1.510 € im Kalenderjahr.<br />

Alternative 2: Inanspruchnahme von Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI<br />

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI besteht,<br />

• wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an<br />

der Pflege gehindert ist und<br />

• die Pflegeperson den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast mindestens 12 Monate vor der erstmaligen<br />

Verhinderung in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat<br />

Der Anspruch auf Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI ist auf<br />

vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.<br />

Die Pflegekasse übernimmt in den Pflegestufen 1-3 sowie bei Pflegebedürftigen, die als<br />

Härtefälle anerkannt sind,<br />

• die pflegebedingten Aufwendungen und<br />

• die Aufwendungen der sozialen Betreuung<br />

derzeit bis zu dem Gesamtbetrag von 1.510 € im Kalenderjahr.


Zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns sind vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast folgende durchschnittliche<br />

Eigenanteile am Heimentgelt/Monat zu tragen:<br />

Wir weisen darauf hin, dass in der Pflegevergütung ein landeseinheitlicher Umlagebetrag in<br />

Höhe von derzeit 0,90 € enthalten ist, der von der Einrichtung nach der badenwürttembergischen<br />

Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 04.10.2005 (GBl. S.<br />

675) zum Zwecke der Ausbildung von Altenpflegefachkräften an den Kommunalverband für<br />

Jugend und Soziales abzuführen ist. Dies entspricht derzeit 25,20 €/4 Wochen bzw. durchschnittlich<br />

27,38 €/Monat.


Anlage 10<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

Informationen über Ansprechpartner im Elias-Schrenk-Haus<br />

für <strong>Kurzzeit</strong>gäste, Angehörige und Betreuer<br />

Heimleitung<br />

Funktion<br />

Name<br />

Andreas Schmiedel<br />

(Stellvertr. Margrit<br />

Griem u. Peter Storch)<br />

Tel:<br />

07461/<br />

Ansprechpartner für<br />

9669-12 • Heimaufnahme<br />

• Vertragsgestaltung<br />

• Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

Pflegedienstleitung Margrit Griem (Stellvertr.<br />

9669-29 • Aufnahme Tagespflege<br />

Gerd Aicher)<br />

• Informationen über Pflegeor-<br />

ganisation<br />

Verwaltungsleitung Peter Storch 9669-11 • Heimkostenabrechnung<br />

Hauswirtschaftsleitung<br />

Ferdinand Wolf (Stellvertr.<br />

Sandra Thien)<br />

• Finanzierung der Heimkosten<br />

9669-15 • Hauswirtschaftliche<br />

Versorgung<br />

• Küche<br />

• Wäsche<br />

• Reinigung<br />

9669-14 • Beschäftigungsangebote<br />

• Begleitung Ehrenamtlicher<br />

Sozialdienst/Therapie Angela Köhler,<br />

Angela Ketterer<br />

Haustechnik Hartmut Schüler 9669-37 • Reparaturen<br />

• Umzüge<br />

• Fahrdienst<br />

Wohnbereichsleitung I Brigitte Schulte 9669-36 • bewohnerbezogene<br />

Auskünfte<br />

Wohnbereichsleitung II Gerd Aicher 9669-31 • bewohnerbezogene<br />

Auskünfte<br />

Wohnbereichsleitung III Gerd Aicher 9669-31 • bewohnerbezogene<br />

Auskünfte<br />

Wohngruppe für<br />

demtentiell Erkrankte<br />

Bewohnerbüro<br />

Gerd Aicher 9669-31 • bewohnerbezogene<br />

Auskünfte<br />

Gabi Erler,<br />

Michaela Dreher<br />

9669-10 • Taschengeld<br />

• Bestellung von Wäschenamen<br />

• Einzug ins Heim<br />

Wäscheversorgung Gunhild Klees 9669-16 • Fehlende Kleidungstücke<br />

Tagespflege<br />

Gisela Fai<br />

(stv. Marion Raidt)<br />

• Kennzeichnung von Wäsche<br />

9669-41 • Informationen über Tagespflegeorganisation


Anlage 11<br />

zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />

Einwilligung in die Übermittlung des Leistungsbescheides<br />

an die Einrichtung<br />

Hiermit erkläre ich (Name des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes) jederzeit widerruflich ,<br />

dass ich damit einverstanden bin, dass zur Beschleunigung des Verfahrens meine<br />

Pflegekasse eine Kopie des Leistungsbescheids direkt an die Einrichtung übermittelt.<br />

Durch die Einwilligung wird der Verpflichtung des Pflegegastes nach § 2 Abs. 3<br />

Heimvertrag, der Einrichtung eine Mehrfertigung des Leistungsbescheides der Pflegekasse<br />

zu übergeben, Rechnung getragen.<br />

.................................................................... ........................................................<br />

(Ort, Datum)<br />

Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />

oder des bevollmächtigten Ver<br />

treters bzw. Betreuers

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