PDF-Kurzzeit
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<strong>Kurzzeit</strong>pflege-Heimvertrag<br />
für pflegebedürftige <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste<br />
in vollstationären Pflegeeinrichtungen<br />
Das Elias-Schrenk-Haus, im folgenden Einrichtung genannt, ist eine zugelassene<br />
vollstationäre Kurzeitpflegeeinrichtung.<br />
Träger der Einrichtung ist der Evangelische Verein für Altenhilfe e.V. Tuttlingen.<br />
Zwischen dem Träger der Einrichtung<br />
vertreten durch die Heimleitung<br />
Herrn Andreas Schmiedel<br />
und dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
geb. am:<br />
bisher wohnhaft in:<br />
vertreten durch den Bevollmächtigten / Betreuer<br />
wird folgender<br />
Heimvertrag über die Erbringung von Leistungen der <strong>Kurzzeit</strong>pflege zu den nachstehenden<br />
sowie in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung<br />
(Stand 01.01.2011) niedergelegten Bedingungen<br />
geschlossen.
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
(1) Der Evangelische Verein für Altenhilfe e.V. Tuttlingen ist Mitglied des Diakonischen<br />
Werkes der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. Der Träger führt<br />
das Elias-Schrenk-Haus für alte und pflegebedürftige Menschen in Ausübung<br />
christlicher Nächstenliebe. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast erkennt die christliche Ausrichtung<br />
des Hauses an. Ziel des Vertrages ist es, pflegebedürftigen Menschen<br />
ein Leben in Würde und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Die Einrichtung<br />
bemüht sich um ein gutes Zusammenleben aller <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast im Geiste<br />
gegenseitiger Rücksichtnahme. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast wird die Bemühungen<br />
der Einrichtung, soweit möglich, unterstützen.<br />
(2) Die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz<br />
sind Grundlage dieses Vertrages.<br />
(3) Die Einrichtung ist eine <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung. Sie ist durch einen Versorgungsvertrag<br />
mit den Pflegekassen zur Erbringung von Leistungen der (Übergangs-)<br />
<strong>Kurzzeit</strong>pflege nach § 42 SGB XI und der Verhinderungspflege nach §<br />
39 SGB XI zugelassen. Art, Inhalt und Umfang der Leistungen richten sich entweder<br />
direkt oder entsprechend nach dem Versorgungsvertrag in Verbindung<br />
mit dem Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI.<br />
(4) Leistungen, die von der Einrichtung nicht angeboten werden (Leistungsausschlüsse),<br />
werden in der gesonderten Information nach Anlage 2 benannt.<br />
§ 2<br />
Aufnahme<br />
(1) Dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast wird vom bis ein Platz in einem<br />
Einzelzimmer<br />
Doppelzimmer<br />
mit Dusche und WC<br />
mit Dusche und WC<br />
mit insgesamt<br />
qm Wohnfläche bereitgestellt.<br />
Das Zimmer befindet sich im<br />
, Zimmer-Nr.<br />
Bei einem Doppelzimmer ist Rücksicht zu nehmen.<br />
(2) Das Zimmer ist mit folgenden Möbeln / Ausstattungsgegenständen<br />
eingerichtet:<br />
1 Pflegebett, 1 Pflegenachttisch, 1 Kleiderschrank, 1 Tisch, 2 Stühle,<br />
1 Garderobe<br />
(3) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast ist<br />
noch nicht eingestuft, siehe Anlage 5 Vereinbarung für die Übergangszeit
laut vorliegendem Leistungsbescheid der Pflegekasse folgendermaßen<br />
eingestuft:<br />
pflegebedürftig entsprechend der Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig)<br />
pflegebedürftig entsprechend der Pflegestufe II (schwer pflegebedürftig)<br />
pflegebedürftig entsprechend der Pflegestufe III (schwerst pflegebedürftig)<br />
pflegebedürftig mit außergewöhnlich hohem und intensivem Pflegeaufwand<br />
i. S. von § 43 Abs. 3 SGB XI.<br />
(4) Zur Vereinfachung der Abrechnung teilt der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast mit, dass er im<br />
laufenden Kalenderjahr<br />
noch keine <strong>Kurzzeit</strong>pflege nach § 42 SGB XI<br />
noch keine Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI<br />
bereits <strong>Kurzzeit</strong>pflege für<br />
Tage<br />
bereits Verhinderungspflege für<br />
Tage<br />
in Anspruch genommen hat.<br />
§ 3<br />
Heimentgelt<br />
(1) Das tägliche Heimentgelt setzt sich zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns wie<br />
folgt zusammen:<br />
1. Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen<br />
Pflegeklasse I für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste der Pflegestufe I 52,02 €<br />
Pflegeklasse II für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste der Pflegestufe II 67,98 €<br />
Pflegeklasse III für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste der Pflegestufe III 87,17 €<br />
Pflegeklasse III (Härtefälle) für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste mit<br />
außergewöhnlich hohem und intensivem Pflegeaufwand 96,37 €<br />
2. Entgelt für Unterkunft 12,36 €<br />
3. Entgelt für Verpflegung 10,11 €<br />
4. Entgelt für nicht geförderte Investitionsaufwendungen<br />
im Doppelzimmer 7,10 €<br />
im Einzelzimmer 11,40 €<br />
5. Das tägliche Heimentgelt beträgt insgesamt 81,59 €
(2) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast trägt die Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung,<br />
die nichtgeförderten Investitionsaufwendungen sowie die Kosten für die allgemeinen<br />
Pflegeleistungen, soweit die Pflegekasse oder der Sozialhilfeträger für diese nicht<br />
aufkommt. Daneben trägt der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast die Kosten für die Zusatzleistungen.<br />
(3) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast verpflichtet sich, der Einrichtung zu übergeben:<br />
eine Mehrfertigung des Leistungsbescheides der Pflegekasse,<br />
eine Mehrfertigung des Leistungsbescheides des Sozialamtes,<br />
§ 4<br />
Besondere Regelungen für den Todesfall<br />
(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast weist hiermit die Einrichtung an, im Falle seines Todes<br />
eine der folgende Personen, beginnend mit Nr. 1 zu benachrichtigen:<br />
Name Vorname Anschrift Telefon<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
....................................................... .......................................................<br />
Ort, Datum<br />
Ort, Datum<br />
........................................................ ........................................................<br />
Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes Unterschrift Einrichtung<br />
oder des bevollmächtigten Vertreters<br />
bzw. Betreuers
Empfangsbekenntnis<br />
Ich habe jeweils eine Ausfertigung<br />
erhalten.<br />
Des Heimvertrages<br />
Der Allgemeinen Vertragsbedingungen – AVB – Stand: 01.01.2011 (Anlage 1)<br />
Information über Leistungsausschlüsse (Anlage 2)<br />
Information über das zusätzliche Leistungsangebot für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste mit<br />
einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz (A 2a)<br />
Leistungs- und Entgeltverzeichnis über die angebotenen Zusatzleistungen (A 3)<br />
Hausordnung (Anlage 4)<br />
Erklärung zum Datenschutz und zur Schweigepflicht (Anlage 5)<br />
Vereinbarung für die Übergangszeit (Anlage 6)<br />
Einzugsermächtigung (Anlage 7)<br />
Informationen über Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten (Anlage 8)<br />
Informationsblatt über den Kostenanteil (Anlage 9)<br />
Ansprechpartner im Elias-Schrenk-Haus (Anlage 10)<br />
Einwilligung in die Übermittlung des Leistungsbescheides (Anlage 11)<br />
Ferner wurden mir folgende Schlüssel ausgehändigt:<br />
_______________________<br />
(Ort, Datum)<br />
______________________________<br />
(Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />
oder des bevollmächtigten<br />
Vertreters bzw. Betreuers)
Vereinbarung über Zusatzleistungen<br />
Zwischen dem Träger des Elias-Schrenk-Hauses<br />
vertreten durch die Heimleitung Herrn Andreas Schmiedel<br />
und<br />
geb. am:<br />
vertreten durch den Bevollmächtigten / Betreuer<br />
im folgenden Kurzeitpflegegast genannt<br />
wird folgende Vereinbarung geschlossen.<br />
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Zusatzleistungen im Sinne von § 88 SGB XI:<br />
I. Innanspruchnahme von Zusatzleistungen<br />
Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast nimmt keine Zusatzleistungen in Anspruch.<br />
Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast nimmt folgende Zusatzleistungen in Anspruch<br />
1. Zusatzleistungen im Bereich Unterkunft<br />
Bereitstellung einer Fernsehkommode 4 €/Monat<br />
Bereitstellung eines Beistellschranks 4 €/Monat<br />
Nutzung eines Doppelzimmers als Einzelzimmer 2,80 €/Tag<br />
2. Körperpflegemittel<br />
Monatspauschale 11,50 €/Monat (Shampoo, Hautlotion, Zahnreinigungstabletten, Zahnbürsten,<br />
Hautschutzcreme, Feuchttücher, Einmalrasierer, Mundpflegestäbchen, Pflegeschaum)<br />
Abrechnung des tatsächlichen Bedarfs laut Anlage 2 (Punkt 2. zusätzliche Körperpflegemittel)<br />
zum Heimvertrag in der jeweils gültigen Fassung<br />
II. Inanspruchnahme von Zusatzleistungen auf Einzelauftrag<br />
Diese Zusatzleistungen werden auf Einzelauftrag des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts zu dem von der<br />
Einrichtung angesetzten Entgelt erbracht (Anlage 2 zum Heimvertrag in der jeweils gültigen<br />
Fassung).<br />
§ 2<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast geschuldeten Entgelte aus § 1 Ziffer I (Regelmäßige Inanspruchnahme<br />
von Zusatzleistungen werden monatlich abgerechnet. Der Betrag ist jeweils<br />
im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig.
Bei Einzug des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts in die Einrichtung während eines laufenden Monats<br />
ist das Entgelt für den Aufnahmemonat nach Zustellung der Rechnung fällig.<br />
(2) Die vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast geschuldeten Entgelte aus § 1 Ziffer II (Inanspruchnahme<br />
von Zusatzleistungen auf Einzelauftrag) werden jeweils nachträglich für den abgelaufenen<br />
Monat abgerechnet. Der Rechnungsbetrag wird mit Zustellung der Rechnung<br />
fällig.<br />
§ 3<br />
Entgeltentwicklung<br />
(1) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt gemäß § 1 Ziffer I durch einseitige Erklärung<br />
zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte<br />
Entgelt angemessen ist.<br />
Die Erhöhung des Entgelts ist dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast spätestens vier Wochen vor<br />
dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu<br />
begründen.<br />
(2) Für die Leistungen gemäß § 1 Ziffer II gilt das jeweils gültige Entgeltverzeichnis.<br />
§ 4<br />
Kündigung<br />
(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast und die Einrichtung können die Vereinbarung spätestens am<br />
dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats schriftlich kündigen.<br />
(2) Die Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
(3) Im Falle der Beendigung des Heimvertrags endet diese Vereinbarung ohne Kündigung.<br />
§ 5<br />
Schlussbestimmungen<br />
Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. Änderungen oder<br />
Ergänzungen dieser Vereinbarung sollen aus Beweislastgründen schriftlich vereinbart werden.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Vereinbarung tritt am<br />
in Kraft.<br />
....................................................... .......................................................<br />
Ort, Datum<br />
Ort, Datum<br />
........................................................ ........................................................<br />
Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts<br />
Unterschrift Einrichtung<br />
oder des bevollmächtigten Vertreters<br />
bzw. Betreuers
Anlage 1<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
für<br />
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)<br />
(Stand 01.01.2011)<br />
die <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung im Elias-Schrenk-Haus Ev. Seniorenpflegeheim<br />
des Evangelischen Vereins für Altenhilfe Tuttlingen ev. als Träger der Pflegeeinrichtung<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Die AVB gelten soweit nicht anders vereinbart, für die vertraglichen Beziehungen<br />
zwischen dem Elias-Schrenk-Haus und den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegästen bei der <strong>Kurzzeit</strong>pflege<br />
oder Verhinderungspflege.<br />
§ 2<br />
Rechtsverhältnis<br />
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Einrichtung und den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegästen sind<br />
privatrechtlicher Natur.<br />
II. Heimentgelt<br />
§ 3<br />
Heimentgelt<br />
(1) Der Tag, an dem der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast in die Einrichtung aufgenommen wird<br />
oder aus der Einrichtung ausscheidet, wird jeweils als ein voller Tag berechnet. Bei<br />
Verlegung in eine andere Pflegeeinrichtung wird der Verlegungstag von der Einrichtung<br />
nicht berechnet.<br />
(2) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen, das Entgelt für Unterkunft<br />
sowie das Entgelt für Verpflegung bestimmt sich in den Pflegeklassen I bis III nach<br />
den Sätzen, die zwischen der Einrichtung und den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern<br />
vereinbart worden sind. Sofern zwischen der Einrichtung und den Sozialhilfeträgern<br />
eine Entgeltvereinbarung besteht, bestimmt sich in den sogenannten Pflegeklassen<br />
0/K und 0/G das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen, das Entgelt<br />
für Unterkunft, sowie das Entgelt für Verpflegung nach den mit den Sozialhilfeträgern<br />
vereinbarten Sätzen.
Im Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen ist gemäß der baden-württembergischen<br />
Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ein Umlagebetrag für die Ausbildung<br />
von Altenpflegefachkräften enthalten.<br />
(3) Für den Fall, dass Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) in<br />
Betracht kommen, verpflichtet sich der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast, rechtzeitig einen Antrag<br />
beim zuständigen Sozialamt zu stellen.<br />
(4) Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen an die Stelle<br />
der Sachleistungen die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt (§ 23 Abs. 1 Satz 3<br />
SGB XI), rechnet die Einrichtung das Heimentgelt ausschließlich mit dem Versicherten<br />
ab.<br />
§ 4<br />
Fälligkeit<br />
Die vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast geschuldeten Entgelte werden nach Beendigung der<br />
Pflegeleistungen abgerechnet. Der Rechnungsbetrag wird mit der Zustellung der<br />
Rechnung fällig.<br />
§ 5<br />
Heimentgelt bei Abwesenheit<br />
(1) Soweit der Pflegeplatz vorübergehend nicht in Anspruch genommen wird, wird<br />
der Pflegeplatz freigehalten.<br />
(2) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit, die länger als 3 Tage andauert, wird<br />
von der Einrichtung vom ersten Tag ab eine Vergütung von 75 % des vereinbarten<br />
Heimentgeltes für Pflegeleistungen, für Unterkunft sowie für Verpflegung berechnet.<br />
Das Entgelt für Investitionsaufwendungen wird in voller Höhe berechnet. Als Abwesenheit<br />
im Sinne dieser Regelung gilt nur die ganztägige Abwesenheit.<br />
(3) Die Einrichtung informiert die Pflegekasse mit der Abrechnung ihrer Pflegeleistungen<br />
über Dauer und Grund der vorübergehenden Abwesenheit des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes.<br />
Die Leistungspflicht der Pflegekassen ist nach § 87a Abs. 1 Satz 5 und<br />
7 SGB XI im Fall einer urlaubsbedingten vorübergehenden Abwesenheit auf maximal<br />
42 Tage pro Jahr beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei einem Aufenthalt im<br />
Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung.<br />
(4) Sollte sich die Abwesenheitsregelung im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI<br />
während des Pflegeaufenthalts des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes ändern, so gilt diese Regelung<br />
entsprechend.<br />
(5) Soweit der Pflegeplatz erst nach Ablauf des im Heimvertrag genannten Datums<br />
in Anspruch genommen wird, wird dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast vom ersten Tag ab eine<br />
Vergütung in Höhe von 75 % des vereinbarten Heimentgeltes für allgemeine Pflegeleistungen<br />
für Unterkunft sowie für Verpflegung berechnet. Das Entgelt für Investitionsaufwendungen<br />
wird in voller Höhe berechnet.<br />
(6) Bei einem Auszug des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes vor Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
wird dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast bis zu der Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
ein gemindertes Entgelt entsprechend Abs. 5 berechnet, es sei denn, die
Einrichtung hat die Möglichkeit, das Zimmer vorzeitig zu belegen. Dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
wird der Nachweis gestattet, dass Aufwendungen in der von der Einrichtung<br />
geltend gemachten Höhe nicht oder wesentlich niedriger angefallen sind. § 3 Abs. 1<br />
bleibt unverändert.<br />
III. Leistungen<br />
§ 6<br />
Allgemeine Pflegeleistungen<br />
(1) Die Einrichtung erbringt für den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast die erforderlichen Pflegeleistungen,<br />
einschließlich Leistungen der sozialen Betreuung und der medizinischen<br />
Behandlungspflege. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören:<br />
a) Hilfen bei der Körperpflege<br />
• Ziele der Körperpflege:<br />
Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des<br />
<strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes unter Beachtung der Intimsphäre. Die Pflegekraft unterstützt<br />
den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema Ausscheiden/Ausscheidungen.<br />
• Die Körperpflege umfasst:<br />
o das Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz<br />
von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das<br />
Schneiden von Fingernägeln, das Haarwaschen und -trocknen, Hautpflege,<br />
Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe sowie bei Bedarf Kontaktherstellung<br />
für die Fußpflege und zum Friseur;<br />
o die Zahnpflege; diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die<br />
Prothesenversorgung, die Mundhygiene, Soor- und Parodontitisprophylaxe;<br />
o das Kämmen, einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur;<br />
o das Rasieren, einschließlich der Gesichtspflege;<br />
o Darm- oder Blasenentleerung, einschließlich der Pflege bei Katheterund<br />
Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasenund<br />
Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen<br />
einschließlich der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei<br />
Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung<br />
an.<br />
b) Hilfe bei der Ernährung<br />
• Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast wird bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei<br />
Problemen der Nahrungsaufnahme beraten. Zur selbstständigen Nahrungsaufnahme<br />
wird der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln gefördert und zu seinem<br />
Gebrauch angeleitet.<br />
• Die Ernährung umfasst eine ausgewogene Ernährung (einschließlich notwendiger<br />
Diätkost). Ferner
o das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung<br />
bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der<br />
unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester<br />
und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe,<br />
Umgang mit Besteck,<br />
o Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln<br />
der Kleidung.<br />
c) Hilfe bei der Mobilität<br />
• Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem<br />
Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung.<br />
Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten.<br />
Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse<br />
angemessen zu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren<br />
oder zu beseitigen.<br />
• Die Mobilität umfasst:<br />
o das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern;<br />
o das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim Anund<br />
Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten und<br />
Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast das körper-<br />
und situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen<br />
wie Kontrakturen vorbeugen und die Selbstständigkeit<br />
unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen<br />
und sonstiger Hilfsmittel;<br />
o das Gehen-, Stehen-, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die<br />
Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl<br />
angewiesenen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegästen zum Aufstehen und sich bewegen,<br />
z. B. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände;<br />
o das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei sind<br />
solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die<br />
für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das<br />
persönliche Erscheinen des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes erfordern (z. B. Organisieren<br />
und Planen des Zahnarztbesuches);<br />
o das An- und Auskleiden; dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining.<br />
d) Hilfen bei der persönlichen Lebensführung<br />
Ziel der Hilfe ist, dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast trotz des durch die Pflegebedürftigkeit<br />
bedingten Hilfebedarfs die Führung eines selbstständigen und selbstbestimmten<br />
Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dieser Hilfebedarf<br />
bei der persönlichen Lebensführung wird ausgeglichen, soweit dies nicht<br />
durch das soziale Umfeld geschehen kann, z. B. durch Angehörige und Betreuer.<br />
Ziel der Hilfen ist es insbesondere, Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität<br />
zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit<br />
vorzubeugen bzw. die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern.
In diesem Sinne dienen Hilfen bei der persönlichen Lebensführung der Orientierung<br />
zur Zeit, zum Ort und zur Person, zur Gestaltung des persönlichen Alltags<br />
und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und<br />
der Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen sowie der Unterstützung bei<br />
der Erledigung persönlicher Angelegenheiten.<br />
e) Leistungen der sozialen Betreuung<br />
Das Ziel der sozialen Betreuung ist die Sicherung der persönlichen Lebensgestaltung<br />
im Pflegeheim, welche an der Erhaltung der Selbstständigkeit des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />
orientiert ist, soziale Integration anstrebt und die jeweiligen Aktivierungspotentiale<br />
ausschöpft.<br />
Hierzu zählen insbesondere die Beratung und Erhebung der Sozialanamnese<br />
zur Vorbereitung des Einzugs, Beratung in persönlichen Angelegenheiten, bei<br />
Behörden- und Ämterkontakten (z.B. Organisieren und Planen der Ämterbesuche).<br />
Ferner umfasst die soziale Betreuung im Einzelfall die Koordination der<br />
Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern, die gemeinwesenorientierte<br />
Vernetzung der Einrichtung, Koordinationsaufgaben zu korrespondierenden<br />
Diensten und Institutionen, die Begleitung ehrenamtlicher Helfer sowie die<br />
Erschließung wirtschaftlicher Hilfen.<br />
f) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege<br />
• Die Behandlungspflege umfasst die nachfolgenden pflegerischen Hilfen zur Unterstützung<br />
der ärztlichen Behandlung (soweit nicht vom Arzt selbst erbracht):<br />
o Verbandswechsel<br />
o Injektionen<br />
o Katheterwechsel, Blaseninstillation, Blasenspülung<br />
o Dekubitusbehandlung<br />
o Einlauf / Darmentleerung<br />
o spezielle Krankenbeobachtung und -überwachung<br />
o (Messung von Körpertemperatur, Blutdruck, Puls, Blutzucker)<br />
o Einreibungen, Wickel<br />
o Medikamentenüberwachung und -verabreichung<br />
o Bronchialtoilette, Trachealkanülenpflege<br />
o Verabreichung von Sonderernährung bei liegender Sonde<br />
o Verabreichung von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang<br />
• Die Maßnahmen der Behandlungspflege werden vom behandelnden Arzt schriftlich<br />
angeordnet und verantwortet. Der Arzt trägt einzeln die erforderlichen Maßnahmen<br />
sowie das Datum der Anordnung und sein Namenszeichen in die für<br />
den einzelnen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast vom Pflegeheim geführte Pflegedokumentation<br />
ein.<br />
• Die Verantwortung für die Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen<br />
liegt beim Träger des Pflegeheimes.
(2) Zum Erhalt und zur Förderung einer selbstständigen Lebensführung sowie zur<br />
Erleichterung der Pflege und Linderung der Beschwerden des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />
werden Pflegehilfsmittel gezielt eingesetzt und zu ihrem Gebrauch angeleitet. Stellt<br />
die Pflegekraft fest, dass Pflegehilfsmittel oder technische Hilfen erforderlich sind,<br />
veranlasst sie die notwendigen Schritte. Bei der Auswahl sonstiger geeigneter Hilfsmittel<br />
wird der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast beraten.<br />
Die Ansprüche des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bleiben<br />
unberührt. Dies betrifft Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg<br />
der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.<br />
(3) Für die Erbringung der allgemeinen Pflegeleistungen ist der jeweils gültige<br />
Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI maßgeblich, den die Landesverbände der Pflegekassen<br />
mit den Trägervereinigungen stationärer Pflegeeinrichtungen schließen.<br />
Dieser kann auf Wunsch eingesehen werden.<br />
(4) Pflegeversicherte <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste, bei denen die Pflegeversicherung<br />
einen dauerhaften erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf festgestellt hat, haben<br />
Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen. Diese ergänzen<br />
die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendigen allgemeinen Pflegeleistungen<br />
nach Abs. 1 und 2. Ein Anspruch besteht allerdings nur solange, wie<br />
zwischen den Pflegekassen und der Einrichtung auch eine Vereinbarung nach § 87b<br />
SGB XI abgeschlossen ist. Die zusätzlichen Leistungen werden durch zusätzliches<br />
Betreuungspersonal erbracht, das ausschließlich über einen zwischen den Pflegekassen<br />
und der Einrichtung vereinbarten Vergütungszuschlag finanziert wird. Dieser<br />
Vergütungszuschlag ist nicht Teil des Heimentgelts, sonder wird in vollem Umfang<br />
von der Pflegeversicherung getragen.<br />
§ 7<br />
Unterkunft<br />
(1) Soweit die Einrichtung dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast einen Platz in einem Doppelzimmer<br />
überlässt, ist auf Belange des Mit<strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts Rücksicht zu nehmen.<br />
(2) Die Unterkunft der <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung umfasst auch:<br />
(3) Die Gewährung der Unterkunft in der <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung umfasst auch:<br />
a) die Versorgung mit Kalt- und Warmwasser, Heizung, Beleuchtung und<br />
Strom sowie die Entsorgung von Abwasser und Abfall,<br />
b) die regelmäßige Reinigung der Unterkunft (einschließlich Reinigung der<br />
Fenster und Gardinen),<br />
c) das Bereitstellen und Pflegen von Bettwäsche, Lagerungshilfsmitteln und<br />
Handtüchern,<br />
d) die Pflege von persönlicher Wäsche, soweit diese mit Wäschenamen gekennzeichnet<br />
ist (ausgenommen chemische Reinigung und Instandsetzungsarbeiten).<br />
(4) Soweit dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast Schlüssel ausgehändigt werden, bleiben diese<br />
im Eigentum der Einrichtung. Eine Weitergabe der Schlüssel an dritte Personen ist
nur mit vorheriger Zustimmung der Einrichtung erlaubt. Die Anfertigung weiterer<br />
Schlüssel darf nur die Einrichtung veranlassen.<br />
Der Verlust von Schlüsseln ist der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Die Ersatzbeschaffung<br />
erfolgt durch die Einrichtung auf Kosten des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes, soweit<br />
dieser den Verlust zu vertreten hat. Dasselbe gilt, wenn ein Schlossaustausch<br />
erforderlich wird.<br />
Um in dringenden Fällen Hilfe zu leisten oder Gefahren abwenden zu können, verfügt<br />
die Einrichtung über einen Zentralschlüssel.<br />
(5) Über hausinterne Umzüge innerhalb der <strong>Kurzzeit</strong>pflegeeinrichtung entscheidet<br />
die Einrichtung im Einvernehmen mit dem betroffenen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast.<br />
(6) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast ist ohne Zustimmung der Einrichtung nicht berechtigt,<br />
Änderungen an baulichen oder technischen Einrichtungen wie Telefonanlage, Klingel,<br />
Lampen, Antennenanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.<br />
(7) Dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast stehen sämtliche dem gemeinsamen Gebrauch gewidmete<br />
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundflächen (Gemeinschaftseinrichtungen)<br />
zur Mitbenutzung zur Verfügung. Auf die anderen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste ist<br />
dabei Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinschaftseinrichtungen werden von der Einrichtung<br />
nach Bedarf gereinigt.<br />
(8) Die Einrichtung hat die Unterkunft dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast in einem zu dem<br />
vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustand zu überlassen und sie in diesem<br />
Zustand zu erhalten. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast verpflichtet sich, das Zimmer und die<br />
zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen<br />
schonend und pfleglich zu behandeln.<br />
§ 8<br />
Verpflegung<br />
(1) Die Verpflegung besteht täglich aus 3 Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen,<br />
Abendessen) und erfolgt nach Maßgabe des Speiseplanes. Bei Bedarf erhält der<br />
<strong>Kurzzeit</strong>pflegegast Schon- oder Diätkost sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen<br />
Zwischenmahlzeiten. Zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs stehen<br />
folgende Getränke zur Auswahl: Kaffee, Tee, Mineralwasser<br />
(2) Die Verpflegung mit ausgewogenen und pflegegerechten Speisen als Rahmenvertragsleistung<br />
umfasst auch Obst und Zwischenmahlzeiten wie Obst und Kuchen.<br />
(3) Die Mahlzeiten werden in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten eingenommen.<br />
Bei Krankheit oder pflegerischer Notwendigkeit werden die Mahlzeiten auf<br />
dem Zimmer serviert und verabreicht.<br />
§ 9<br />
Ärztliche Leistungen und therapeutische Leistungen<br />
(1) Ärztliche Leistungen werden von der Einrichtung nicht erbracht. Auf Wunsch<br />
vermittelt die Einrichtung dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast ärztliche Hilfe.
(2) Jeder <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast hat das Recht, seinen Arzt frei zu wählen. Es muss<br />
aber gewährleistet sein, dass der Arzt im Bedarfsfall in das Heim kommt.<br />
(3) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast teilt der Einrichtung den Namen und die Adresse seines<br />
Arztes mit.<br />
(4) Für therapeutische Leistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie) gilt § 9<br />
Abs. 1 entsprechend.<br />
§ 10<br />
Zusatzleistungen<br />
(1) Die Einrichtung bietet die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzleistungen an.<br />
(2) Über die Erbringung von Zusatzleistungen wird von den Vertragsparteien eine<br />
gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.<br />
(3) Die Kosten für Zusatzleistungen, die der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast in Anspruch<br />
nimmt, sind vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast selbst zu tragen. Pflegekassen und Sozialhilfeträger<br />
kommen für die Kosten der Zusatzleistungen nicht auf.<br />
IV. Anpassungen von Leistungen und Entgelt<br />
§ 11<br />
Anpassung der Leistung und des Pflegesatzes<br />
(1) Ändert sich der Pflege- und Betreuungsbedarf dese <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes,<br />
muss die Einrichtung eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Dies<br />
gilt nicht, soweit Leistungen durch eine gesonderte Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen<br />
sind. Die Leistungspflicht der Einrichtung und das vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
zu zahlende Entgelt verändern sich in dem Umfang, in dem der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
das Angebot annimmt. Bei <strong>Kurzzeit</strong>pflegegästen, denen Leistungen der vollstationären<br />
Pflege (insbesondere <strong>Kurzzeit</strong>pflege oder Verhinderungspflege) durch die<br />
Pflegeversicherung oder im Rahmen der Sozialhilfe gewährt werden, ist die Einrichtung<br />
bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs berechtigt, den Vertrag<br />
abweichend von Satz 1 durch einseitige Erklärung an den geänderten Pflege- oder<br />
Betreuungsbedarf anzupassen.<br />
(2) Die Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Vertragsangebots nach Abs. 1<br />
Satz 1-3 oder der einseitigen Vertragsänderung nach Abs. 1 Satz 4 die bisherigen<br />
und die geänderten Leistungen sowie die dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte in<br />
einer Gegenüberstellung schriftlich darzulegen und zu begründen.<br />
(3) Da Änderungen des Leistungsbescheids auf den Zeitpunkt der Antragsstellung<br />
zurückwirken, verpflichtet sich der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast, die Einrichtung zu informieren,<br />
bevor er bei der Pflegkasse oder beim Sozialhilfeträger einen Antrag auf<br />
Überprüfung der Pflegebedürftigkeit stellt.<br />
(4) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast und die Einrichtung haben bei den erforderlichen Untersuchungen<br />
des Medizinischen Dienstes (z.B. MDK, Medicproof) oder des Gesundheitsamtes<br />
zur Überprüfung der Pflegebedürftigkeit mitzuwirken.
§ 12<br />
Entgeltentwicklung<br />
(1) Die Einrichtung ist berechtigt, eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen, wenn<br />
sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und sowohl die Erhöhung als<br />
auch das erhöhte Entgelt angemessen ist.<br />
(2) Die zukünftige Entwicklung des Entgelts für allgemeine Pflegeleistungen, für<br />
Unterkunft sowie für Verpflegung richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen der<br />
Einrichtung und den Kostenträgern, soweit solche Vereinbarungen nach den Vorschriften<br />
des SGB XI (Pflegeversicherung) und des SGB XII (Sozialhilfe) getroffen<br />
werden. Die in diesen Vereinbarungen festgesetzte Entgelthöhe und Entgelterhöhung<br />
gelten kraft Gesetz als angemessen.<br />
(3) Die Erhöhung des Entgelts für Investitionsaufwendungen wird nur wirksam,<br />
wenn die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung erteilt. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
wird von der Einrichtung über die Erteilung der Zustimmung informiert.<br />
(4) Die beabsichtigte Erhöhung wird dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast schriftlich mitgeteilt<br />
und begründet, wobei die einzelnen Positionen, für die sich Kostensteigerungen<br />
ergeben, unter Angabe des Umlagemaßstabs benannt und die bisherigen und die<br />
vorgesehenen Entgeltbestandteile gegenübergestellt werden. Dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
wird rechtzeitig die Gelegenheit gegeben, Einblick in Kalkulationsunterlagen zu<br />
nehmen. In der Mitteilung wird der Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung benannt.<br />
Das erhöhte Entgelt wird vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast frühestens 4 Wochen nach Zugang<br />
des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet.<br />
IV. Sonstige Regelungen<br />
§ 13<br />
Haftung der Einrichtung<br />
(1) Die Einrichtung haftet für Schäden an oder den Verlust von eingebrachten<br />
Sachen des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für<br />
Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
(2) Geld und Wertsachen des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes können von der Einrichtung<br />
unentgeltlich verwahrt werden. Ein Anspruch auf die Verwahrung besteht nicht. Die<br />
Einrichtung haftet bei Verlust oder Beschädigung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
(3) Haftungsansprüche des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes gegen die Einrichtung sollten<br />
baldmöglichst nach Kenntniserlangung des schadenbegründenden Ereignisses<br />
schriftlich geltend gemacht werden.<br />
§ 14<br />
Haftung des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />
(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die<br />
von ihm verursachten Schäden.
(2) Zur Absicherung des Risikos wird dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast empfohlen, eine<br />
Haftpflichtversicherung abzuschließen.<br />
§ 15<br />
Zutrittsrecht und Gebrauchsüberlassung<br />
(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast erklärt sich damit einverstanden, dass die Mitarbeiter<br />
der Einrichtung zur Erfüllung der ihnen obliegenden heimvertraglichen Pflichten die<br />
Unterkunft jederzeit betreten dürfen.<br />
Die Mitarbeiter der Einrichtung oder sonstige Beauftragte dürfen zur Überprüfung<br />
des Zustandes der Unterkunft und zur Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten<br />
die Unterkunft zu den üblichen Zeiten betreten. Hierüber ist der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
rechtzeitig zu unterrichten.<br />
Bei drohender Gefahr ist ein Betreten der Unterkunft auch außerhalb der üblichen<br />
Zeiten und ohne vorherige Ankündigung zulässig.<br />
(2) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Einrichtung,<br />
Dritte in die Unterkunft aufzunehmen oder ihnen den Gebrauch zu überlassen.<br />
§ 16<br />
Tierhaltung<br />
Die Haltung von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung der Einrichtung.<br />
§ 17<br />
Datenschutz und Schweigepflicht<br />
(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast hat das Recht auf Einsichtnahme in die geführte Pflegedokumentation.<br />
(2) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung<br />
der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den<br />
Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.<br />
§ 18<br />
Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
(1) Der Vertrag endet zu dem im Heimvertrag genannten Zeitpunkt.<br />
(2) Das Vertragsverhältnis kann vorzeitig im beiderseitigen Einvernehmen oder<br />
durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden.<br />
(3) Im Falle des Ablebens des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes endet der Vertrag mit dem<br />
Sterbetag.
§ 19<br />
Kündigung durch den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag<br />
eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.<br />
Bei einer Erhöhung des Entgelts kann der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast abweichend von<br />
Satz 1 den Heimvertrag jederzeit zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Einrichtung<br />
eine Erhöhung des Entgelts verlangt.<br />
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der<br />
<strong>Kurzzeit</strong>pflegegast zudem jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.<br />
Wird dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast eine Ausfertigung des Vertrags erst nach<br />
Beginn des Vertragsverhältnisses ausgehändigt, kann der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.<br />
(3) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrages bis zum<br />
Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Soweit bei einer Kündigung aus<br />
wichtigem Grund die Einrichtung den Kündigungsgrund zu vertreten hat, verpflichtet<br />
sich die Einrichtung, dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast auf dessen Verlangen eine<br />
angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen<br />
nachzuweisen und die Umzugskosten in angemessenem Umfang zu<br />
übernehmen. Der in Satz 2 genannte Nachweis einer anderweitigen Unterkunft<br />
kann vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast auch vor dem Ausspruch einer Kündigung verlangt<br />
werden.<br />
§ 20<br />
Kündigung durch die Einrichtung<br />
(1) Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein<br />
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />
1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in<br />
seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für die Einrichtung<br />
eine unzumutbare Härte bedeuten würde,<br />
2. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht<br />
erbringen kann, weil<br />
a) der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast eine von der Einrichtung angebotene Anpassung<br />
der Leistungen an einen geänderten Pflege- und Betreuungsbedarf<br />
nicht annimmt oder<br />
b) die Einrichtung eine Anpassung der Leistungen aufgrund des Leistungsausschlusses<br />
nach § 1 Abs. 4 nicht anbietet,<br />
und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar<br />
ist,
3. der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich<br />
verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet<br />
werden kann oder<br />
4. der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts<br />
oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt<br />
im Verzug ist oder<br />
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit<br />
der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen<br />
ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.<br />
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a ist eine Kündigung nur möglich, wenn die<br />
Einrichtung gegenüber dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast ihr Angebot zur Anpassung der<br />
Leistungen unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter<br />
Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund<br />
nicht durch eine Annahme des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes entfallen ist.<br />
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die<br />
Einrichtung vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf<br />
von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs<br />
die Einrichtung hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche<br />
Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.<br />
(4) Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu<br />
begründen.<br />
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne<br />
Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist die Kündigung spätestens am<br />
dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.<br />
(6) Hat die Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 gekündigt, so hat sie dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
auf dessen Verlangen eine angemessene anderweitige Unterkunft und<br />
Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs<br />
in angemessenem Umfang zu tragen.<br />
§ 21<br />
Räumung des Zimmers<br />
(1) Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast hat die Unterkunft spätestens bis zum Tag, an dem<br />
der Vertrag endet, zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.<br />
(2) Der Schlüssel sind der Heimleitung zurückzugeben.<br />
(3) Im Falle des Ablebens des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes haben dessen Erben die<br />
Unterkunft unverzüglich zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(4) Die Einrichtung stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss<br />
sicher.<br />
(5) Die Einrichtung ist berechtigt, die persönlichen Gegenstände des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />
aus dem Zimmer zu räumen und aufzubewahren. In diesem Fall fertigt<br />
die Einrichtung eine Niederschrift über die zurückgelassenen Sachen an.<br />
Werden die persönlichen Gegenstände nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen<br />
abgeholt, so ist die Einrichtung zudem berechtigt, diese auf Kosten des Nachlasses<br />
anderweitig einzulagern.<br />
(6) Die Einrichtung unterrichtet den zuständigen Kostenträger über die Aufnahme<br />
und Entlassung des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes.
Anlage 2<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
Information über Leistungsausschlüsse<br />
Folgende Leistungen werden durch die Einrichtung nicht angeboten:<br />
Unterbringung in einem geschlossenen Bereich<br />
• Eine Unterbringung in einem geschlossenen Bereich ist aufgrund der baulichen<br />
und räumlichen Gegebenheiten nicht möglich.<br />
Versorgung von Beatmungspatienten<br />
• Die Versorgung von Beatmungspatienten setzt eine Vereinbarung mit den Kostenträgern<br />
über die Vorhaltung einer geeigneten Infrastruktur und die Vergütung<br />
voraus. Eine solche Vereinbarung ist nicht abgeschlossen.<br />
Pflege und Betreuung von Personen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten,<br />
die zu einer erheblichen Gefährdung für sich selbst oder andere Personen<br />
führen, die mit den Mitteln der Einrichtung nicht abgewendet werden kann<br />
• Personen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die zu einer erheblichen Gefährdung<br />
für sich selbst oder andere Personen führen, bedürfen spezieller<br />
Betreuung und Aufsicht, die nach dem Versorgungsprofil der Einrichtung nicht<br />
leistbar sind.<br />
Medizinische Behandlungspflege bei einem besonders hohen Bedarf gem. § 37<br />
Abs. 2 Satz 3 SGB V<br />
• Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V kann für einen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast zusätzlich<br />
medizinische Behandlungspflege zu Lasten der Krankenversicherung verordnet<br />
werden, wenn auf Dauer (mind. 6 Monate) ein besonders hoher Bedarf vorliegt,<br />
der die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen<br />
Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder einen vergleichbar intensiven Einsatz erforderlich<br />
macht, insbesondere weil behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer<br />
Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen<br />
müssen. Voraussetzung hierfür ist eine besondere Vereinbarung zwischen der<br />
Einrichtung und den Krankenkassen. Eine solche Vereinbarung hat die Einrichtung<br />
nicht abgeschlossen, so dass diesem Personenkreis keine entsprechende<br />
Versorgung angeboten werden kann.<br />
Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte<br />
• Leistungen der Eingliederungshilfe können auf Grundlage des bestehenden Versorgungsvertrages<br />
nicht erbracht werden. Leistungen der Eingliederungshilfe<br />
werden durch Einrichtungen erbracht, die mit den Trägern der Sozialhilfe entsprechende<br />
Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben.<br />
• Eine Verpflichtung der Einrichtung, dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast bei einem geänderten<br />
Pflege- oder Betreuungsbedarf eine entsprechende Anpassung der Leistungen<br />
anzubieten, wird insoweit ausgeschlossen.
Anlage 2a<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
Information über das zusätzliche Leistungsangebot für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste mit<br />
einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz<br />
Die Einrichtung hat mit den Pflegekassen am 21.04.2009 eine Vereinbarung über ein<br />
zusätzliches Leistungsangebot gem. § 87b SGB XI für Kurzeitpflegegäste mit<br />
erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung abgeschlossen.<br />
Die Vereinbarung gilt seit dem 01.07.2009.<br />
Das zusätzliche Leistungsangebot besteht ausschließlich für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste, bei<br />
denen die Pflegeversicherung aufgrund einer demenzbedingten Fähigkeitsstörung,<br />
einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung eine dauerhafte<br />
erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat.<br />
Wichtige Hinweise:<br />
Bei den zusätzlichen Leistungen nach § 87b SGB XI handelt es sich um ein Leistungsangebot<br />
der Pflegeversicherung. Anspruchsberechtigt sind daher nur<br />
<strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste mit einem Leistungsanspruch gegenüber einer Pflegekasse<br />
oder einer privaten Pflegeversicherung. Auch nicht eingestufte pflegeversicherte<br />
<strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste haben Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen<br />
nach § 87b SGB XI, sofern die gesetzliche Pflegekasse/ private Pflegeversicherung<br />
die dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt<br />
hat.<br />
Jeder <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast hat Anspruch auf allgemeine Pflegeleistungen in dem<br />
nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Umfang. Seit einer<br />
Änderung des Pflegeversicherungsrechts zum 01.07.2008 besteht die Möglichkeit,<br />
dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit den Pflegekassen die Einrichtung<br />
eines zusätzlichen Leistungsangebots gem. § 87b SGB XI vereinbaren.<br />
Beim zusätzlichen Leistungsangebot handelt es sich um darüber hinausgehende<br />
zusätzliche Leistungen der Betreuung und Pflege für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste mit<br />
einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz.<br />
Für das Leistungsangebot nach § 87b SGB XI hält die Einrichtung zusätzliches<br />
Personal (im Verhältnis einer Vollkraftstelle auf 25 <strong>Kurzzeit</strong>pflegeplätze mit einem<br />
erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf) zur Verfügung. Dieses widmet<br />
sich ausschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung.<br />
Der Inhalt des zusätzlichen Leistungsangebots bestimmt sich nach der Angebotskonzeption,<br />
die im Bewohnerbüro im Qualitätshandbuch eingesehen werden<br />
kann. Die anspruchsberechtigten Bewohner werden zur Teilnahme an Alltagsaktivitäten<br />
motiviert und aktiviert sowie bei diesen Aktivitäten betreut und begleitet.<br />
Mögliche Alltagsaktivitäten sind beispielsweise<br />
- Einzelgespräche<br />
- Erinnerungsarbeit in Gruppen<br />
- Sinnesanregung<br />
- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten
- Gartenarbeit, Blumenpflege, Pflege von Haustieren<br />
- Kochen, Backen<br />
- Spielerisches Gedächtnistraining<br />
- Jahreszeitliche Gestaltung des direkten Umfeldes<br />
- Spielrunden<br />
- Spaziergänge<br />
- Gymnastik, Sitztänze<br />
- Musizieren, Singen<br />
- Malen, Gestalten, Basteln, Handarbeiten<br />
Das zusätzliche Leistungsangebot wird in der Regel im Rahmen von Gruppenangeboten<br />
stattfinden, kann in Einzelfällen aber auch eine Einzelbetreuung umfassen,<br />
wenn die persönliche Situation des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes dies erfordert. Wie<br />
der Inhalt des Leistungsangebots im Einzelnen gestaltet wird, entscheidet die<br />
Einrichtung. Die konkreten Angebote werden in Form einer Wochenplanung festgelegt.<br />
Das zusätzliche Leistungsangebot nach § 87b SGB XI wird ausschließlich über<br />
einen Zuschlag zur Pflegevergütung finanziert. Es fällt ein täglicher Zuschlag<br />
zur Pflegevergütung in Höhe von derzeit 4,00 Euro an. Nach dem Durchschnittsfaktor<br />
30,42 ergibt sich hieraus eine Monatspauschale in Höhe von<br />
derzeit 121,68 Euro.<br />
Dieser Zuschlag wird in vollem Umfang von der Pflegeversicherung übernommen,<br />
so dass für den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast keine Eigenbeteiligung anfällt. Ist der<br />
<strong>Kurzzeit</strong>pflegegast bei einer gesetzlichen Pflegekasse versichert, rechnet die Einrichtung<br />
den Zuschlag direkt mit der Pflegekasse ab. Ist der <strong>Kurzzeit</strong>pfletgegast<br />
privat pflegeversichert, rechnet die Einrichtung den Zuschlag mit dem <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
ab, dieser hat jedoch einen Erstattungsanspruch in voller Höhe gegenüber<br />
seiner privaten Pflegeversicherung.<br />
Mit der Pflegeversicherung ist ein pauschalierendes Abrechnungsverfahren<br />
vereinbart. Außer im Fall eines Umzugs in eine andere Pflegeeinrichtung wird<br />
nicht taggenau, sondern die Monatspauschale abgerechnet. Voraussetzung für<br />
die Abrechnung der Monatspauschale ist, dass der anspruchsberechtigte <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast<br />
zumindest einen vollen Tag im Monat in der Einrichtung anwesend<br />
war. Bei einem Umzug in eine andere Einrichtung wird taggenau abgerechnet,<br />
wobei der Umzugstag nur von der aufnehmenden Einrichtung berechnet werden<br />
kann.<br />
Der Leistungsanspruch und die Vorhaltung des zusätzlichen Leistungsangebots<br />
hängen von einer wirksamen Vereinbarung der Einrichtung mit den Pflegekassen<br />
ab. Endet die Vereinbarung, muss die Einrichtung auch die zusätzlichen<br />
Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI einstellen.<br />
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Leitung des Bereichs<br />
Sozialdienst/Therapie Frau Angela Köhler (Tel.: 07461/9669-43) oder die Leitung der<br />
gerontopsychiatrischen Wohngruppe Frau Angela Ketterer (Tel.: 07461/9669-44).
Anlage 3<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
Leistungs- und Entgeltverzeichnis über die angebotenen<br />
Zusatzleistungen (Stand: 01.05.2011)<br />
Die Einrichtung bietet folgende Zusatzleistungen gegen zusätzliches Entgelt an:<br />
1. Unterkunft<br />
Vermietung von Zusatzmöbeln (Fernsehkommoden, Beistellschränke)<br />
4 € je Monat<br />
Doppelzimmer als Einzelzimmer genützt 2,80 € je Tag<br />
2. zusätzliche Körperpflegemittel<br />
Monatspauschale (enthält: Shampoo, Hautlotion, Zahnreinigungstabletten,<br />
11,50 € je Monat<br />
Zahnbürsten, Hautschutzcreme, Feuchttücher,<br />
Einmalrasierer, Mundpflegestäbchen, Pflegeschaum)<br />
Shampoo<br />
5,90 € 500 ml<br />
Hautlotion<br />
8,70 € 500 ml<br />
Zahnreinigungstabletten<br />
3,90 € 100 Stk.<br />
Hautschutzcreme<br />
4,90 € 200 ml<br />
Feuchttücher<br />
2,80 € 1 Pkg.<br />
Einmalrasierer<br />
3,50 € 10 Stk.<br />
Mundpflegestäbchen<br />
13.00 € 150 Stk.<br />
Pflegeschaum<br />
4,90 € 500 ml<br />
2. Wäscheversorgung<br />
Näh- und Flickarbeiten<br />
35 € je Stunde<br />
Wäschekennzeichnung<br />
35 € je Stunde<br />
3. Umzug, Ein- und Auszugsservice<br />
Durchführung von Ein- und Auszügen und Umzügen im Haus<br />
35 € je Stunde<br />
4. Technische Dienste<br />
Reparaturen von privaten Gegenständen<br />
35 € je Stunde<br />
5. persönliche Dienstleistungen<br />
Fahr- und Transportdienst<br />
35 € je Stunde<br />
(nicht notwendige Einkaufs- und Besorgungsfahrten)<br />
6. sonstige Dienstleistungen<br />
Organisation von Familienfeiern (Eindecken, Dekoration, Kaffee, 2,50 € je Gedeck<br />
Abdecken, Spülen, Endreinigung, Raummiete)<br />
7. Miete für Räumlichkeiten zur privaten Nutzung<br />
Speisesaal<br />
100 € je Nutzung<br />
Vortrags- und Bibelstundenraum<br />
60 € je Nutzung<br />
pro Tag<br />
Vortrags- und Bibelstundenraum<br />
40 € je Nutzung<br />
bis zu 3 Std.<br />
Tagungsraum<br />
15 € je Nutzung<br />
Übernachtung in der Gästewohnung in der Egerstr.21 1-3 Nächte<br />
4-14Nächte<br />
5-29 Nächte<br />
ab 30 Nächten<br />
25 €<br />
22 €<br />
18 €<br />
15 €<br />
je Wohnung<br />
und Nacht<br />
Übernachtung im Gästezimmer in der Egerstr.21<br />
1-3 Nächte<br />
4-14Nächte<br />
5-29 Nächte<br />
ab 30 Nächten<br />
Küchenbenutzung<br />
20 €<br />
17 €<br />
15 €<br />
12 €<br />
2,5 €<br />
je Wohnung<br />
und Nacht
Anlage 4<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
Hausordnung Elias-Schrenk-Haus<br />
Präambel:<br />
<strong>Kurzzeit</strong>pflegegäste und Mitarbeiter des Elias-Schrenk-Hauses bilden eine Hausgemeinschaft, die nur<br />
auf dem Boden des Vertrauens, der Toleranz und der Geduld wachsen kann. Diese Hausordnung will<br />
nicht als ein Katalog von Einschränkungen verstanden werden. Sie will eine für das Zusammenleben in<br />
einer Gemeinschaft notwendige Regelung wesentlicher Fragen des täglichen Lebens sein. Wo viele<br />
Menschen nahe beieinander wohnen, ist Freundlichkeit im Umgang miteinander und gegenseitige<br />
Rücksichtnahme für eine gute Atmosphäre notwendig.<br />
1. Zimmer<br />
Ihr Zimmer soll Ihre private Welt sein. Die Privatsphäre jedes <strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts soll gewahrt werden.<br />
Wir wünschen uns, dass Sie im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten Ihr Zimmer möglichst mit<br />
eigenen Möbeln und Bildern einrichten. Dadurch fällt es Ihnen leichter, sich hier einzugewöhnen und zu<br />
Hause zu fühlen. Bitte sprechen Sie bei Fragen diesbezüglich unseren Haustechniker an (Durchwahl<br />
9669-37) Die Ausstattung der Zimmer mit Teppichen ist grundsätzlich unerwünscht.<br />
Die Zimmer sind generell ausgestattet mit Pflegebett, Pflegenachttisch, Kleiderschrank, Garderobe,<br />
Tisch und Stühlen. Auf Wunsch können Sie für Ihren Kleiderschrank ein abschließbares Wertfach<br />
erhalten. Für eine Monatsmiete von 3 € können wir Ihnen darüber hinaus auch Beistellschränke und<br />
Fernsehkommoden zur Verfügung stellen. Unsere Mitarbeiter betreten Ihr Zimmer in Ihrer Abwesenheit<br />
nur, um notwendige Verrichtungen wie Lüften, Heizen, Reinigen, Blumengießen, Reparaturen u.ä.<br />
vorzunehmen.<br />
2. Schlüssel<br />
Auf Wunsch erhält jeder <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast einen Schlüssel für sein Zimmer. Bei Verlust des Schlüssels<br />
unterrichten Sie bitte unverzüglich die Heimleitung.<br />
3. Sauberkeit<br />
Die Reinigung der Zimmer einschließlich Nasszelle wird von den Mitarbeiterinnen unserer Reinigungsfirma<br />
vorgenommen. Der Leistungskatalog der Hausreinigung kann von Ihnen im Bewohnerbüro<br />
eingesehen werden. Bitte gehen Sie nicht über frisch geputzte Flächen, hier besteht Rutschgefahr.<br />
Bitte achten Sie in diesem Zusammenhang auch auf die gelben Warnschilder, die rutschige Flächen<br />
signalisieren. Lebensmittelreste oder andere Gegenstände dürfen nicht aus dem Fenster geworfen<br />
werden. Für den Abfall stehen Behälter bereit.<br />
4. Gemeinschaftsräume<br />
Diese Räume können von allen <strong>Kurzzeit</strong>pflegegästen benutzt werden. Helfen Sie bitte mit, die Räume<br />
sauber zu halten. Nehmen Sie bitte auf die unterschiedlichen Lebensgewohnheiten Ihrer Mitbewohner<br />
Rücksicht. Sie können in den Gemeinschaftsräumen auch Familienfeste feiern. Bitte sprechen Sie<br />
dazu mit der Hauswirtschaftsleitung (Tel.: 9669-15).<br />
5. Mahlzeiten<br />
Wir bitten Sie, die Mahlzeiten in den dafür vorgesehenen Räumen einzunehmen. In Krankheits- und<br />
Pflegezeiten wird Ihnen das Essen selbstverständlich ohne Aufpreis im Zimmer serviert. Die Mahlzeiten<br />
können während der angegebenen Zeiten eingenommen werden:<br />
07.45 Uhr bis 10.00 Uhr Frühstück im Speisesaal<br />
08.00 Uhr bis 09.00 Uhr Frühstück im Aufenthaltsbereich der Wohnbereiche<br />
11.30 Uhr Mittagessen im Aufenthaltsbereich der Wohnbereiche<br />
12.00 Uhr Mittagessen im Speisesaal<br />
14.30 Uhr Nachmittagskaffee<br />
17.30 Uhr Abendessen (nicht im Speisesaal)<br />
6. Brandschutz<br />
Bitte verständigen Sie bei Brandgeruch oder Feuer sofort einen Mitarbeiter des Hauses. Die Fluchtwege<br />
sind gekennzeichnet. Vermeiden Sie bitte unter allen Umständen offenes Feuer wie brennende<br />
Kerzen oder Rauchen im Bett und legen Sie auch keine Zeitschriften oder Deckchen auf Ihren Fernseher.<br />
Die Benutzung von Kochgeräten ist grundsätzlich untersagt. Auf jedem Wohnbereich stehen
Teeküchen zur Verfügung, wo Sie sich kleine Mahlzeiten, oder heiße Getränke zubereiten können. Wir<br />
verweisen Sie auch auf unser Café, wo wir Sie montags, mittwochs und freitags mit Kaffee und Kuchen<br />
verwöhnen wollen.<br />
Bitte achten Sie auf die Sicherheit elektrischer Geräte und setzen Sie sich bei Defekten wie z.B.<br />
schadhaften Kabeln mit dem Haustechniker in Verbindung (Tel.: 9669-37). Die Benutzung von Geräten,<br />
die nicht dem technischen Standard entsprechen ist nicht erlaubt. Untersagt ist außerdem das<br />
Benutzen von Heizdecken oder Heizkissen im Haus. Auf die Brandschutzordnung des Hauses, die für<br />
jeden sichtbar neben den Aufzugstüren aushängt wird verwiesen.<br />
7. Radio- und Fernsehen:<br />
Bitte benutzen Sie Musikinstrumente, Radio- und Fernsehapparate, sowie andere elektronische Geräte<br />
nur in Zimmerlautstärke. Notfalls empfehlen wir – aus Rücksicht auf Ihre Mitbewohner – dringend<br />
Kopfhörer zu benutzen. Sollten Sie in Gemeinschaft fernsehen wollen steht dafür auf Ihrem Wohnbereich<br />
ein Fernseher zur Verfügung. Sollten Sie Probleme mit dem Anschluss oder der Einstellung der<br />
Geräte haben, sprechen Sie bitte unseren Haustechniker daraufhin an (Tel.: 9669-37).<br />
8. Tiere<br />
Die Haltung von Hunden und Katzen, sowie anderen „großen“ Tieren ist im Elias-Schrenk-Haus grundsätzlich<br />
nicht gestattet. Die Haltung von Kleintieren bedarf der Zustimmung der Heimleitung, wobei<br />
generell vorausgesetzt wird, dass die Versorgung der Tiere durch Sie gewährleistet ist.<br />
9. Wäscheversorgung<br />
Wäsche kann nur gewaschen werden, wenn diese mit dem Namen des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegasts und der<br />
Einrichtung gekennzeichnet ist. Wir empfehlen Ihnen dringend sämtliche Kleidungsstücke zu kennzeichnen.<br />
Für nicht gekennzeichnete Kleidungsstücke übernehmen wir keine Haftung. Wir verweisen<br />
dazu auf das Merkblatt der Wäscherei, dem Sie die wichtigsten Regelungen entnehmen können. Bitte<br />
denken Sie daran, dass genügend Wäsche vorhanden ist, und dass es bis zu zwei Wochen dauern<br />
kann, bis Wäsche aus der Wäscherei zurückkommt. Kleinere Näh- und Flickarbeiten übernimmt<br />
unsere Mitarbeiterin in der Waschküche, bei der Sie sich auch über vermisste Kleidungsstücke informieren<br />
können. (Tel.: 9669-16).<br />
10. Abwesenheit<br />
Bitte sagen Sie uns in jedem Fall Bescheid, wenn Sie das Heimgelände verlassen. Wenn Sie verreisen,<br />
oder mehrere Tage außer Haus sind, hinterlassen Sie bitte die Adresse Ihres Aufenthaltsortes in<br />
der Verwaltung.<br />
11. Infotafeln<br />
In jedem Stockwerk des Hauses finden Sie in der Nähe des Aufzuges eine Infotafel mit dem Speiseplan,<br />
den wöchentlich und täglich stattfindenden Beschäftigungsprogrammen, sowie andere Informationen,<br />
die Sie betreffen.<br />
12. Heimfürsprecher<br />
Die beiden Heimfürsprecher ersetzen den gewählten Heimbeirat. Die Kontaktadresse können Sie dem<br />
Informationsblatt Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast (Anlage 07 zum<br />
Heimvertrag) entnehmen.<br />
13. Weitere Hinweise<br />
Sie können jederzeit Besuch empfangen.<br />
• Ihre Lebensgewohnheiten werden soweit wie möglich berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll<br />
an die Mitarbeiter Ihres Wohnbereichs.<br />
• Freie Arztwahl ist gewährleistet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arzt im Elias-Schrenk-Haus<br />
Hausbesuche macht.<br />
• In jedem Zimmer sind Anschlüsse für Kabelfernsehen vorhanden. Wegen eines Telefonanschlusses<br />
wenden Sie sich bitte direkt an die Telekom, die die Leitung in Ihr Zimmer freischaltet.<br />
• Ein Münzfernsprecher befindet sich in der Eingangshalle.<br />
• Der Friseursalon im Haus ist montags am Vormittag geöffnet.<br />
• Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Heim- und Pflegedienstleitung, sowie die Heimfürsprecher zur<br />
Verfügung.<br />
14. Bestandteil des Heimvertrags<br />
Die Hausordnung ist Bestandteil des Heimvertrags. Änderungen bleiben dem Träger des Hauses im<br />
Einvernehmen mit den Heimfürsprechern vorbehalten.
Anlage 5<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
Erklärung zum Datenschutz und zur Schweigepflicht<br />
Hiermit erkläre ich (Name des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes), dass ich damit einverstanden<br />
bin, dass meine Versicherten- und Leistungsdaten über die in der Einrichtung<br />
erbrachten Pflegeleistungen im Rahmen der in § 104 SGB XI genannten Zwecke<br />
verarbeitet und genutzt werden.<br />
Ferner entbinde ich die Einrichtung und ihre Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht,<br />
soweit für meine Versorgung notwendige Angaben gegenüber meiner Pflegekasse,<br />
dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und meinem behandelnden<br />
Arzt erforderlich sind.<br />
Außerdem entbinde ich meinen behandelnden Arzt gegenüber den Mitarbeitern der<br />
Einrichtung von seiner Schweigepflicht, soweit es sich um für meine Pflege erforderliche<br />
Informationen handelt.<br />
............................................... ..........................................................<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />
oder<br />
des bevollmächtigten Vertreters<br />
bzw. Betreuers
Anlage 6<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
Vereinbarung für die Übergangszeit bis zum Vorliegen<br />
des Leistungsbescheides<br />
1. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast wird bis zum Vorliegen eines Leistungsbescheides der<br />
Pflegekassen entsprechend den voraussichtlich erforderlichen Leistungen vorläufig<br />
als<br />
eingestuft.<br />
pflegebedürftig der Pflegestufe I<br />
(erheblich pflegebedürftig)<br />
pflegebedürftig der Pflegestufe II<br />
(schwer pflegebedürftig)<br />
pflegebedürftig der Pflegestufe III<br />
(schwerst pflegebedürftig)<br />
pflegebedürftig mit außergewöhnlich hohem und intensivem<br />
Pflegeaufwand i. S. von § 43 Abs. 3 SGB XI<br />
Das Heimentgelt für die Übergangszeit beträgt<br />
a) Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen<br />
Pflegeklasse I für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast der Pflegestufe I 52,02 €<br />
Pflegeklasse II für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast der Pflegestufe II 67,98 €<br />
Pflegeklasse III für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast der Pflegestufe III 87,17 €<br />
Pflegeklasse III (Härtefälle) für <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast mit<br />
außergewöhnlich hohem und intensivem Pflegeaufwand. 96,37 €<br />
b) Entgelt für Unterkunft 12,36 €<br />
Entgelt für Verpflegung 10,11 €<br />
c) Entgelt für nicht geförderte Investitionsaufwendungen Einzelz. 11,40 €<br />
Entgelt für nicht geförderte Investitionsaufwendungen Doppelz. 7,10 €<br />
d) Das tägliche Heimentgelt beträgt insgesamt 81,59<br />
2. Für die Übergangszeit bleiben die übrigen Bestimmungen des Heimvertrags<br />
unberührt.<br />
3. Der <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast hat nach Erhalt des Leistungsbescheides diesen der<br />
Einrichtung vorzulegen.
4. Nach Eingang des Leistungsbescheides bei der Einrichtung findet eine Verrechnung<br />
von eventuellen Über- oder Unterzahlungen statt.<br />
5. Sollte sich bei der Überprüfung der Pflegebedürftigkeit ergeben, dass keine<br />
Pflegebedürftigkeit vorliegt, so ist das hierfür zwischen der Einrichtung und den Sozialhilfeträgern<br />
vereinbarte oder festgesetzte Heimentgelt maßgebend. Die Vertragsparteien<br />
verpflichten sich den Heimvertrag entsprechend anzupassen.<br />
.......................................................<br />
Ort, Datum<br />
........................................................ ........................................................<br />
Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes Unterschrift Einrichtung<br />
oder des bevollmächtigten Vertreters<br />
bzw. Betreuers
Anlage 7<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g<br />
Hiermit ermächtige ich das Elias-Schrenk-Haus in Tuttlingen, die Heimkosten für<br />
(Name des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes)<br />
(geb. am)<br />
monatlich vom Girokonto Nr. ......................................................<br />
lautend auf (Kontoinhaber) .........................................................<br />
bei der (Kreditinstitut) ..................................................................<br />
BLZ ..........................................................................................<br />
zum ersten Mal zum (Datum).......................................................<br />
einzuziehen.<br />
......................................... ............................................................<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />
oder des bevollmächtigten Vertreters<br />
bzw. Betreuers
Anlage 8<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
Informationen über die Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten<br />
der Bewohner des Elias-Schrenk-Hauses<br />
Mit dem Abschluss des Heimvertrages entstehen wechselseitige Rechte und Pflichten<br />
zwischen dem Heimbewohner und der Einrichtung. Diese können überwiegend<br />
dem Heimvertrag selbst entnommen werden. Weitere Rechte und Pflichten ergeben<br />
sich zudem direkt aus dem Landesheimgesetz, das in erster Linie ein Schutzgesetz<br />
zugunsten der Heimbewohner ist. Ein Exemplar des Gesetzes können Sie im Bewohnerbüro<br />
einsehen.<br />
Weitere Informationen können Sie beispielsweise der Informationsbroschüre des<br />
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Ihre Rechte als<br />
Heimbewohner“ entnehmen. Diese kann unter der Telefonnummer (01805) 77 80 90<br />
oder schriftlich beim Publikationsversand der Bundesregierung unter Postfach 40 10<br />
09, 18132 Rostock oder unter publikationen@bundesregierung.de kostenlos bezogen<br />
werden.<br />
Das Landesheimgesetz sieht in § 5 Abs. 9 vor, dass alle Bewohner auf bestimmte<br />
Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen werden. Dieser Verpflichtung<br />
folgen wir gerne und erteilen Ihnen folgende Hinweise:<br />
1. Beratungsmöglichkeiten der Bewohner<br />
Wenn Sie Fragen haben, so können Sie sich vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter<br />
oder an die Heimleitung wenden. Kraft Gesetz sind folgende Behörden und Institutionen<br />
außerhalb unserer Einrichtung zu Ihrer Information und Beratung verpflichtet:<br />
- die Heimaufsicht (Landratsamt Tuttlingen, Kreisordnungsamt Herr Radzuweit,<br />
Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen Tel.: 07461/926-547)<br />
- die Arbeitsgemeinschaft nach § 21 Abs. 5 Landesheimgesetz, die gemeinsam<br />
von der Heimaufsicht, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der<br />
Krankenversicherung und den Sozialhilfeträgern gebildet wird. (erreichbar<br />
ebenfalls über die Heimaufsicht).<br />
Insbesondere bei Leistungsfragen können ebenfalls Ansprechpartner sein:<br />
- Ihre Pflegeversicherung nach § 7 SGB XI<br />
- der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) (Medizinischer Dienst der<br />
Krankenversicherung Baden Württemberg, Königstr. 7, 78532 Tuttlingen, Tel.:<br />
07461/9341-0)<br />
2. Beschwerdemöglichkeiten<br />
Wenn Sie mit unseren Leistungen nicht zufrieden sind oder vielleicht Anregungen<br />
haben, dann wenden Sie sich entweder an einen Mitarbeiter Ihres Vertrauens oder<br />
direkt an die Heimleitung. Ihre Hinweise sind uns wichtig.
Anlage 8<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
(Wollen Sie eine Beschwerde gegen die Heimleitung selbst richten, so steht Ihnen<br />
auch die Möglichkeit offen, sich direkt beim Träger [Herr Günter Runow, 1. Vorsitzender<br />
des Trägervereins, Rubensweg 5, 78532 Tuttlingen, Tel.: 07461/77228] zu<br />
beschweren.)<br />
Es besteht die Möglichkeit, für Beschwerden und Anregungen den „Hausbriefkasten“<br />
zu nutzen, der täglich geleert wird.Zusätzlich stehen Ihnen die folgenden, bereits<br />
oben bei den Beratungsmöglichkeiten genannten, externen Behörden und Institutionen<br />
zur Verfügung:<br />
- die Heimaufsicht<br />
- die Arbeitsgemeinschaft nach § 21 Abs. 5 Landesheimgesetz, die gemeinsam<br />
von der Heimaufsicht, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der<br />
Krankenversicherung und den Sozialhilfeträgern gebildet wird.<br />
3. Heimbeirat /Heimfürsprechergremium<br />
Weitere Ansprechpartner in der Einrichtung sind für Sie die Mitglieder des Fürsprechergremiums.<br />
Da im Elias-Schrenk-Haus kein Heimbeirat mehr gewählt werden<br />
konnte, wurden mit Wirkung vom 1.6.2011 ein Heimfürsprechergremium bestellt. Es<br />
besteht aus folgenden drei Mitgliedern<br />
1. Frau Maria Schaz, Leutenbergstr. 12, 78532 Tuttlingen 07461/13227<br />
2. Frau Elisabeth Fazzio, Engenerstr. 4, 78576 Emmingen-Lipt. 07465/91160<br />
3. Herr Markus Rees, Danzigerstr. 14, 78532 Tuttlingen 07461/13249<br />
Über die Mitglieder des Fürsprechergremiums können die Heimbewohner bei verschiedenen<br />
Angelegenheiten des Heimes mitwirken. Die Bewohner haben ein Recht<br />
auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Heimfürsprecher. Die Zusammenarbeit<br />
soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis<br />
zwischen Bewohnern, Leitung und Träger bestimmt sein. Das Fürsprechergremium<br />
wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten<br />
mit:<br />
1. Aufstellung oder Änderung der Heimverträge oder der Heimordnung,<br />
2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,<br />
3. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,<br />
4. Alltagsgestaltung und Freizeitgestaltung,<br />
5. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,<br />
6. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,<br />
7. Zusammenschluss mit einem anderem Heim,<br />
8. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,<br />
9. umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims,<br />
10. Sicherung und Weiterentwicklung einer angemessenen Qualität der Betreuung<br />
und Pflege,<br />
11. Leistungs- Vergütungs-, Qualitäts-, und Prüfungsvereinbarungen.<br />
Das Wahlverfahren für den Heimbeirat sowie die Anzahl der Heimbeiräte bzw. das<br />
Verfahren zur Bestellung eines Heimfürsprechers ist in der Heimmitwirkungsverordnung<br />
geregelt. Diese kann auf Wunsch im Bewohnerbüro eingesehen werden.
Anlage 9<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
Stand: 01.10.2010<br />
Informationsblatt über den Kostenanteil, welcher vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast zu tragen ist<br />
Alternative 1: Inanspruchnahme von <strong>Kurzzeit</strong>pflege nach § 42 SGB XI<br />
Ein Anspruch auf <strong>Kurzzeit</strong>pflege nach § 42 SGB XI besteht<br />
• für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhausbehandlung,<br />
Rehabilitationsaufenthalt) oder<br />
• bei einer sonstigen Krisensituation, bei der vorübergehend eine häusliche oder teilstationäre<br />
Pflege nicht möglich ist.<br />
Der Anspruch auf <strong>Kurzzeit</strong>pflege gem. § 42 SGB XI ist auf<br />
vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.<br />
Die Pflegekasse übernimmt in den Pflegestufen 1-3 sowie bei Pflegebedürftigen, die als<br />
Härtefälle anerkannt sind,<br />
• die pflegebedingten Aufwendungen, sowie<br />
• die Aufwendungen der sozialen Betreuung<br />
derzeit bis zu dem Gesamtbetrag von 1.510 € im Kalenderjahr.<br />
Alternative 2: Inanspruchnahme von Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI<br />
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI besteht,<br />
• wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an<br />
der Pflege gehindert ist und<br />
• die Pflegeperson den <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast mindestens 12 Monate vor der erstmaligen<br />
Verhinderung in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat<br />
Der Anspruch auf Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI ist auf<br />
vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.<br />
Die Pflegekasse übernimmt in den Pflegestufen 1-3 sowie bei Pflegebedürftigen, die als<br />
Härtefälle anerkannt sind,<br />
• die pflegebedingten Aufwendungen und<br />
• die Aufwendungen der sozialen Betreuung<br />
derzeit bis zu dem Gesamtbetrag von 1.510 € im Kalenderjahr.
Zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns sind vom <strong>Kurzzeit</strong>pflegegast folgende durchschnittliche<br />
Eigenanteile am Heimentgelt/Monat zu tragen:<br />
Wir weisen darauf hin, dass in der Pflegevergütung ein landeseinheitlicher Umlagebetrag in<br />
Höhe von derzeit 0,90 € enthalten ist, der von der Einrichtung nach der badenwürttembergischen<br />
Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 04.10.2005 (GBl. S.<br />
675) zum Zwecke der Ausbildung von Altenpflegefachkräften an den Kommunalverband für<br />
Jugend und Soziales abzuführen ist. Dies entspricht derzeit 25,20 €/4 Wochen bzw. durchschnittlich<br />
27,38 €/Monat.
Anlage 10<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
Informationen über Ansprechpartner im Elias-Schrenk-Haus<br />
für <strong>Kurzzeit</strong>gäste, Angehörige und Betreuer<br />
Heimleitung<br />
Funktion<br />
Name<br />
Andreas Schmiedel<br />
(Stellvertr. Margrit<br />
Griem u. Peter Storch)<br />
Tel:<br />
07461/<br />
Ansprechpartner für<br />
9669-12 • Heimaufnahme<br />
• Vertragsgestaltung<br />
• Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
Pflegedienstleitung Margrit Griem (Stellvertr.<br />
9669-29 • Aufnahme Tagespflege<br />
Gerd Aicher)<br />
• Informationen über Pflegeor-<br />
ganisation<br />
Verwaltungsleitung Peter Storch 9669-11 • Heimkostenabrechnung<br />
Hauswirtschaftsleitung<br />
Ferdinand Wolf (Stellvertr.<br />
Sandra Thien)<br />
• Finanzierung der Heimkosten<br />
9669-15 • Hauswirtschaftliche<br />
Versorgung<br />
• Küche<br />
• Wäsche<br />
• Reinigung<br />
9669-14 • Beschäftigungsangebote<br />
• Begleitung Ehrenamtlicher<br />
Sozialdienst/Therapie Angela Köhler,<br />
Angela Ketterer<br />
Haustechnik Hartmut Schüler 9669-37 • Reparaturen<br />
• Umzüge<br />
• Fahrdienst<br />
Wohnbereichsleitung I Brigitte Schulte 9669-36 • bewohnerbezogene<br />
Auskünfte<br />
Wohnbereichsleitung II Gerd Aicher 9669-31 • bewohnerbezogene<br />
Auskünfte<br />
Wohnbereichsleitung III Gerd Aicher 9669-31 • bewohnerbezogene<br />
Auskünfte<br />
Wohngruppe für<br />
demtentiell Erkrankte<br />
Bewohnerbüro<br />
Gerd Aicher 9669-31 • bewohnerbezogene<br />
Auskünfte<br />
Gabi Erler,<br />
Michaela Dreher<br />
9669-10 • Taschengeld<br />
• Bestellung von Wäschenamen<br />
• Einzug ins Heim<br />
Wäscheversorgung Gunhild Klees 9669-16 • Fehlende Kleidungstücke<br />
Tagespflege<br />
Gisela Fai<br />
(stv. Marion Raidt)<br />
• Kennzeichnung von Wäsche<br />
9669-41 • Informationen über Tagespflegeorganisation
Anlage 11<br />
zum <strong>Kurzzeit</strong>pflegevertrag im Elias-Schrenk-Haus<br />
Einwilligung in die Übermittlung des Leistungsbescheides<br />
an die Einrichtung<br />
Hiermit erkläre ich (Name des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes) jederzeit widerruflich ,<br />
dass ich damit einverstanden bin, dass zur Beschleunigung des Verfahrens meine<br />
Pflegekasse eine Kopie des Leistungsbescheids direkt an die Einrichtung übermittelt.<br />
Durch die Einwilligung wird der Verpflichtung des Pflegegastes nach § 2 Abs. 3<br />
Heimvertrag, der Einrichtung eine Mehrfertigung des Leistungsbescheides der Pflegekasse<br />
zu übergeben, Rechnung getragen.<br />
.................................................................... ........................................................<br />
(Ort, Datum)<br />
Unterschrift des <strong>Kurzzeit</strong>pflegegastes<br />
oder des bevollmächtigten Ver<br />
treters bzw. Betreuers