Neuerungen beim Verkauf von landwirtschaftlichen ... - interconsult
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RS 19/12 Bozen, 17.10.2012<br />
<strong>Neuerungen</strong> <strong>beim</strong> <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Mit dem Art. 62 des GD. 1/2012 wurden einige <strong>Neuerungen</strong> mit Bezug auf den <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln eingeführt mit dem Ziel, unfaire Geschäftspraktiken zu<br />
verhindern und die Zahlungsziele solcher Verkäufe auf einen angemessenen Zeitraum zu verringern.<br />
Die wichtigsten Bestimmungen diesbezüglich sind:<br />
Die Lieferverträge dieser Produkte müssen schriftlich gefasst werden und die Dauer, Menge,<br />
Beschaffenheit des Produktes, den Preis sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen enthalten;<br />
Es wird ein höchstmögliches Zahlungsziel festgelegt, 30 oder 60 Tage, je nachdem ob es sich um<br />
verderbliche Ware handelt oder nicht.<br />
Die Pflicht zur Ausstellung <strong>von</strong> schriftlichen Verträgen gilt ab dem 24.10.2012.<br />
Äußerst relevant für alle Beteiligten sind auch die Strafen, denn bei Nichteinhaltung der<br />
Schriftform werden beide Parteien bestraft, bei Überziehung der Zahlungsziele wird der<br />
Schuldner bzw. Käufer bestraft.<br />
1.1 Verpflichtete Subjekte<br />
Betroffen <strong>von</strong> dieser Neuerung sind alle Verkäufer <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln.<br />
Ausnahmen:<br />
Die Lieferung an Genossenschaften;<br />
Der <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln an Endverbraucher;<br />
Die Verabreichung <strong>von</strong> Getränken und Speisen;<br />
Der <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> Produkten welche sofort übergeben und bezahlt werden.<br />
Die neuen Bestimmungen sind auf alle Verkäufe <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln<br />
anzuwenden, deren Lieferung auf italienischem Staatsgebiet erfolgt.<br />
RS 19/12 1/4
1.2 Verpflichtung zur Schriftform<br />
Verträge, welche den <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln zum Gegenstand<br />
haben müssen, mit Ausnahme jener gegenüber Endverbrauchern, zwingend schriftlich verfasst werden.<br />
Diese Verträge müssen folgende Mindestangaben enthalten, ansonsten sind sie nichtig:<br />
die Dauer;<br />
die Menge;<br />
die Beschreibung bzw. Beschaffenheit der Produkte;<br />
den Preis;<br />
die Lieferbedingungen;<br />
die Zahlungsbedingungen.<br />
Unter Schriftform wird jede Form der schriftlichen Kommunikation verstanden, auch wenn sie<br />
elektronisch oder mittels Fax übermittelt wird, welche die Absicht der Parteien begründet, eine<br />
Geschäftsbeziehung zum <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln zu begründen, zu<br />
regeln oder zu löschen. Diese schriftlichen Mitteilungen müssen auch nicht unterschrieben sein, es ist<br />
jedoch empfehlenswert.<br />
Das Dekret legt fest, dass die verpflichtende schriftliche Form auch dann gegeben ist, wenn die<br />
Mindestangaben aus einer Mehrzahl <strong>von</strong> Dokumenten, die sich auf denselben Vertrag beziehen,<br />
hervorgeht. Dies hat zur Folge, dass die Schriftform mit den Mindestangaben in mehreren Formen erfüllt<br />
werden kann:<br />
a) ein vollständiger Vertrag, der alle Mindestangaben enthält (einzelne <strong>Verkauf</strong>sverträge,<br />
Rahmenvertrag und Abkommen zwischen Produzenten und Händlern, welche alle Mindestangaben<br />
enthalten);<br />
b) Kaufaufträge, <strong>Verkauf</strong>sverträge, Transportdokumente, oder Rechnungen welche auf jeden Fall<br />
Bezug auf einen übergeordneten Vertrag nehmen (dieser muss darin angeführt werden) und<br />
diesen um die Mindestangaben ergänzen;<br />
c) Austausch <strong>von</strong> Mitteilungen und Aufträgen mit den Mindestangaben, welche der Lieferung<br />
vorangehen (der Vertrag gilt dann bei Annahme des Auftrages als konkretisiert);<br />
d) Auftragsbestätigungen bzw. Kaufaufträge mit welchen der Käufer die Lieferung der Produkte in<br />
Auftrag gibt und welche die Mindestangaben enthalten (der Vertrag gilt dann bei Lieferung als<br />
konkretisiert);<br />
e) Transportdokumente oder sog. „sprechende“ Rechnungen in Bezug auf welche es keinen<br />
übergeordneten Vertrag gibt. In solchen Fällen müssen diese Dokumente alle Mindestangaben<br />
enthalten und zusätzlich folgende Information bzw. Aufschrift enthalten: „Erfüllt die<br />
Verpflichtungen laut Art. 62, Abs. 1, GD Nr. 1 vom 24.01.2012, umgewandelt mit Abänderungen<br />
durch das G. Nr. 27 vom 24.03.2012.“, in italienischer Sprache “Assolve gli obblighi di cui<br />
all’articolo 62, comma 1, del decreto legge 24 gennaio 2012, n. 1, convertito, con modificazioni,<br />
dalla legge 24 marzo 2012, n. 27”.<br />
Der Art. 4 des Dekretes legt zusätzlich den Sachverhalt der „unfairen Geschäftsgebarung“ fest, eine Art<br />
<strong>von</strong> ethischen Regeln der Vertragsgebarung in diesem Zusammenhang. Es werden etliche<br />
Vertragsklauseln beschrieben, welche als missbräuchlich und unerlaubt angesehen werden können, z.B.:<br />
den Ausschluss der Anwendung <strong>von</strong> Verzugszinsen;<br />
den Ausschluss der Rückvergütung der Spesen für die Eintreibung der Forderungen;<br />
die Festlegung <strong>von</strong> Dumping-Klauseln, d.h. es werden Preise auferlegt die unter den<br />
Produktionskosten liegen;<br />
die Rechnungslegung über einen Monat hinausschieben.<br />
RS 19/12 2/4
1.3 Zahlungsfristen<br />
Bezüglich der Zahlungsfristen legen die neuen Bestimmungen folgendes fest:<br />
Neue Zahlungsziele bei Agrarprodukten und Lebensmitteln<br />
Art<br />
Zahlungsziel<br />
Verderbliche Waren<br />
30 Tage<br />
Landwirtschaftliche und<br />
Fischereiprodukte, verpackte<br />
Produkte welche ein Verfallsdatum<br />
oder eine maximale<br />
Aufbewahrungsfrist unter 60 Tagen<br />
haben.<br />
Landwirtschaftliche und<br />
Fischereiprodukte, unverpackte<br />
Lebensmittel, einschließlich Kräuter,<br />
auch wenn in Schutzfolie verpackt<br />
und gekühlt gelagert, welche nicht<br />
länger als 60 Tage haltbar sind.<br />
Produkte auf Fleischbasis welche<br />
folgende physisch-chemischen<br />
Merkmale aufweisen:<br />
o aW > 0,95 und pH > 5,2;<br />
o aW > 0,91;<br />
o pH >= 4,5;<br />
alle Arten <strong>von</strong> Milch.<br />
Alle anderen Waren<br />
60 Tage<br />
In beiden Fällen beginnt der Ablauf des Zahlungszieles ab dem letzten Tag des Monats des Erhalts der<br />
Rechnung, während die Verzugszinsen automatisch ab dem Tag nach Ablauf des Zahlungszieles anfallen.<br />
In diesen Fällen werden die Verzugszinsen um zusätzliche zwei Prozentpunkte erhöht.<br />
Das Dekret legt weiterhin fest, dass der Verkäufer getrennte Rechnungen ausstellen muss, wenn<br />
er Produkte mit verschiedenen Zahlungszielen verkauft.<br />
1.4 Ablauf der Bestimmungen und Strafen<br />
Die neuen Bestimmungen gelten für alle Verträge, welche ab dem 24.10.2012 abgeschlossen wurden.<br />
Die Verträge, welche zu diesem Zeitpunkt schon in Kraft waren, sind bis zum 31.12.2012 den neuen<br />
Bestimmungen anzupassen.<br />
Strafen<br />
RS 19/12 3/4
Beide Parteien bei Nichteinhaltung der<br />
Bestimmungen bezüglich der Schriftform und des<br />
Inhaltes der Verträge<br />
Jene Partei, welche da<strong>von</strong> profitiert, bei<br />
Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Fairness in<br />
der Geschäftsgebarung<br />
Der Schuldner, bei Nichteinhaltung der<br />
Zahlungsziele<br />
Strafe <strong>von</strong> 516 bis 20.000 Euro<br />
Strafe <strong>von</strong> 516 bis 3.000 Euro<br />
Strafe <strong>von</strong> 500 bis 500.000 Euro<br />
RS 19/12 4/4