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Neuerungen beim Verkauf von landwirtschaftlichen ... - interconsult

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RS 19/12 Bozen, 17.10.2012<br />

<strong>Neuerungen</strong> <strong>beim</strong> <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Mit dem Art. 62 des GD. 1/2012 wurden einige <strong>Neuerungen</strong> mit Bezug auf den <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln eingeführt mit dem Ziel, unfaire Geschäftspraktiken zu<br />

verhindern und die Zahlungsziele solcher Verkäufe auf einen angemessenen Zeitraum zu verringern.<br />

Die wichtigsten Bestimmungen diesbezüglich sind:<br />

Die Lieferverträge dieser Produkte müssen schriftlich gefasst werden und die Dauer, Menge,<br />

Beschaffenheit des Produktes, den Preis sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen enthalten;<br />

Es wird ein höchstmögliches Zahlungsziel festgelegt, 30 oder 60 Tage, je nachdem ob es sich um<br />

verderbliche Ware handelt oder nicht.<br />

Die Pflicht zur Ausstellung <strong>von</strong> schriftlichen Verträgen gilt ab dem 24.10.2012.<br />

Äußerst relevant für alle Beteiligten sind auch die Strafen, denn bei Nichteinhaltung der<br />

Schriftform werden beide Parteien bestraft, bei Überziehung der Zahlungsziele wird der<br />

Schuldner bzw. Käufer bestraft.<br />

1.1 Verpflichtete Subjekte<br />

Betroffen <strong>von</strong> dieser Neuerung sind alle Verkäufer <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln.<br />

Ausnahmen:<br />

Die Lieferung an Genossenschaften;<br />

Der <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln an Endverbraucher;<br />

Die Verabreichung <strong>von</strong> Getränken und Speisen;<br />

Der <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> Produkten welche sofort übergeben und bezahlt werden.<br />

Die neuen Bestimmungen sind auf alle Verkäufe <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln<br />

anzuwenden, deren Lieferung auf italienischem Staatsgebiet erfolgt.<br />

RS 19/12 1/4


1.2 Verpflichtung zur Schriftform<br />

Verträge, welche den <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln zum Gegenstand<br />

haben müssen, mit Ausnahme jener gegenüber Endverbrauchern, zwingend schriftlich verfasst werden.<br />

Diese Verträge müssen folgende Mindestangaben enthalten, ansonsten sind sie nichtig:<br />

die Dauer;<br />

die Menge;<br />

die Beschreibung bzw. Beschaffenheit der Produkte;<br />

den Preis;<br />

die Lieferbedingungen;<br />

die Zahlungsbedingungen.<br />

Unter Schriftform wird jede Form der schriftlichen Kommunikation verstanden, auch wenn sie<br />

elektronisch oder mittels Fax übermittelt wird, welche die Absicht der Parteien begründet, eine<br />

Geschäftsbeziehung zum <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> Produkten und Lebensmitteln zu begründen, zu<br />

regeln oder zu löschen. Diese schriftlichen Mitteilungen müssen auch nicht unterschrieben sein, es ist<br />

jedoch empfehlenswert.<br />

Das Dekret legt fest, dass die verpflichtende schriftliche Form auch dann gegeben ist, wenn die<br />

Mindestangaben aus einer Mehrzahl <strong>von</strong> Dokumenten, die sich auf denselben Vertrag beziehen,<br />

hervorgeht. Dies hat zur Folge, dass die Schriftform mit den Mindestangaben in mehreren Formen erfüllt<br />

werden kann:<br />

a) ein vollständiger Vertrag, der alle Mindestangaben enthält (einzelne <strong>Verkauf</strong>sverträge,<br />

Rahmenvertrag und Abkommen zwischen Produzenten und Händlern, welche alle Mindestangaben<br />

enthalten);<br />

b) Kaufaufträge, <strong>Verkauf</strong>sverträge, Transportdokumente, oder Rechnungen welche auf jeden Fall<br />

Bezug auf einen übergeordneten Vertrag nehmen (dieser muss darin angeführt werden) und<br />

diesen um die Mindestangaben ergänzen;<br />

c) Austausch <strong>von</strong> Mitteilungen und Aufträgen mit den Mindestangaben, welche der Lieferung<br />

vorangehen (der Vertrag gilt dann bei Annahme des Auftrages als konkretisiert);<br />

d) Auftragsbestätigungen bzw. Kaufaufträge mit welchen der Käufer die Lieferung der Produkte in<br />

Auftrag gibt und welche die Mindestangaben enthalten (der Vertrag gilt dann bei Lieferung als<br />

konkretisiert);<br />

e) Transportdokumente oder sog. „sprechende“ Rechnungen in Bezug auf welche es keinen<br />

übergeordneten Vertrag gibt. In solchen Fällen müssen diese Dokumente alle Mindestangaben<br />

enthalten und zusätzlich folgende Information bzw. Aufschrift enthalten: „Erfüllt die<br />

Verpflichtungen laut Art. 62, Abs. 1, GD Nr. 1 vom 24.01.2012, umgewandelt mit Abänderungen<br />

durch das G. Nr. 27 vom 24.03.2012.“, in italienischer Sprache “Assolve gli obblighi di cui<br />

all’articolo 62, comma 1, del decreto legge 24 gennaio 2012, n. 1, convertito, con modificazioni,<br />

dalla legge 24 marzo 2012, n. 27”.<br />

Der Art. 4 des Dekretes legt zusätzlich den Sachverhalt der „unfairen Geschäftsgebarung“ fest, eine Art<br />

<strong>von</strong> ethischen Regeln der Vertragsgebarung in diesem Zusammenhang. Es werden etliche<br />

Vertragsklauseln beschrieben, welche als missbräuchlich und unerlaubt angesehen werden können, z.B.:<br />

den Ausschluss der Anwendung <strong>von</strong> Verzugszinsen;<br />

den Ausschluss der Rückvergütung der Spesen für die Eintreibung der Forderungen;<br />

die Festlegung <strong>von</strong> Dumping-Klauseln, d.h. es werden Preise auferlegt die unter den<br />

Produktionskosten liegen;<br />

die Rechnungslegung über einen Monat hinausschieben.<br />

RS 19/12 2/4


1.3 Zahlungsfristen<br />

Bezüglich der Zahlungsfristen legen die neuen Bestimmungen folgendes fest:<br />

Neue Zahlungsziele bei Agrarprodukten und Lebensmitteln<br />

Art<br />

Zahlungsziel<br />

Verderbliche Waren<br />

30 Tage<br />

Landwirtschaftliche und<br />

Fischereiprodukte, verpackte<br />

Produkte welche ein Verfallsdatum<br />

oder eine maximale<br />

Aufbewahrungsfrist unter 60 Tagen<br />

haben.<br />

Landwirtschaftliche und<br />

Fischereiprodukte, unverpackte<br />

Lebensmittel, einschließlich Kräuter,<br />

auch wenn in Schutzfolie verpackt<br />

und gekühlt gelagert, welche nicht<br />

länger als 60 Tage haltbar sind.<br />

Produkte auf Fleischbasis welche<br />

folgende physisch-chemischen<br />

Merkmale aufweisen:<br />

o aW > 0,95 und pH > 5,2;<br />

o aW > 0,91;<br />

o pH >= 4,5;<br />

alle Arten <strong>von</strong> Milch.<br />

Alle anderen Waren<br />

60 Tage<br />

In beiden Fällen beginnt der Ablauf des Zahlungszieles ab dem letzten Tag des Monats des Erhalts der<br />

Rechnung, während die Verzugszinsen automatisch ab dem Tag nach Ablauf des Zahlungszieles anfallen.<br />

In diesen Fällen werden die Verzugszinsen um zusätzliche zwei Prozentpunkte erhöht.<br />

Das Dekret legt weiterhin fest, dass der Verkäufer getrennte Rechnungen ausstellen muss, wenn<br />

er Produkte mit verschiedenen Zahlungszielen verkauft.<br />

1.4 Ablauf der Bestimmungen und Strafen<br />

Die neuen Bestimmungen gelten für alle Verträge, welche ab dem 24.10.2012 abgeschlossen wurden.<br />

Die Verträge, welche zu diesem Zeitpunkt schon in Kraft waren, sind bis zum 31.12.2012 den neuen<br />

Bestimmungen anzupassen.<br />

Strafen<br />

RS 19/12 3/4


Beide Parteien bei Nichteinhaltung der<br />

Bestimmungen bezüglich der Schriftform und des<br />

Inhaltes der Verträge<br />

Jene Partei, welche da<strong>von</strong> profitiert, bei<br />

Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Fairness in<br />

der Geschäftsgebarung<br />

Der Schuldner, bei Nichteinhaltung der<br />

Zahlungsziele<br />

Strafe <strong>von</strong> 516 bis 20.000 Euro<br />

Strafe <strong>von</strong> 516 bis 3.000 Euro<br />

Strafe <strong>von</strong> 500 bis 500.000 Euro<br />

RS 19/12 4/4

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