Allgemeine Geschäftsbedingungen Dienstleistungen(AGB)
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong> <strong>Dienstleistungen</strong>(<strong>AGB</strong>)<br />
der<br />
Firma Distributed Systems GmbH<br />
Lange Flagge 21<br />
48366 Laer<br />
nachfolgend D-sys genannt –<br />
1. Art und Umfang der Leistung<br />
(1) D-sys erbringt eine Dienstleistung nach den Vereinbarungen im Dienstvertrag. Der Vertrag ist auf der Basis Zeit und Material<br />
beschränt und begründet keinen Werkvertrag. D-SYS wird die vereinbarten <strong>Dienstleistungen</strong> nach dem gesicherten Stand der<br />
Technik und unter Einsatz professionellen Know-hows erbringen.<br />
(2) Im Falle von <strong>Dienstleistungen</strong> trägt der Auftraggeber die Projekt und Gesamtergebnisverantwortung. D-SYS unterstützt den<br />
Auftraggeber lediglich bei dessen Projekt.<br />
(3) Ist die Erstellung von Entwicklungsleistungen vereinbart, gelten ergänzend die Regelungen in Ziff. 5.<br />
(4) Sind Trainings- und Workshopleistungen vereinbart, gelten insbesondere die Regelungen in Ziff. 6.<br />
(5) Bei Überlassung von Standardsoftware verpflichtet sich der Auftraggeber, die Lizenzbedingungen des Herstellers zu beachten,<br />
die als Anhang des Dienstvertrages oder auf einer im Dienstvertrag bekannt gegebenen Internetseite aufgeführt sind. Im Falle<br />
von Softwaremängeln gilt Ziff. 5.3 analog.<br />
(6) Für Pflege der Standardsoftware kann der Auftraggeber einen Pflegevertrag mit D-SYS auf der Grundlage der Pflegebedingungen<br />
des Herstellers abschließen, die im Anhang zum Dienstvertrages oder auf einer im Dienstvertrag bekannt gegebenen Internetseite<br />
aufgeführt sind.<br />
(7) Äußerungen oder Anpreisungen von nicht ausdrücklich hierfür autorisierten Vertretern oder Mitarbeitern der D-SYS stellen keine<br />
vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der vertraglichen Leistung dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von<br />
D-SYS nicht, es sei denn, diese sind als solche ausdrücklich im Dienstvertrag unter Verwendung des Begriffes „Garantie“ bezeichnet.<br />
(8) D-SYS ist berechtigt, sich zur Durchführung ihr erteilter Aufträge ganz oder in Teilen der Leistungen Dritter zu bedienen.<br />
2. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers<br />
(1) Der Auftraggeber wird die im Dienstvertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur, Personal,<br />
Technik, Dokumenten und organisatorischer Unterstützung) erbringen. Insbesondere wird er einen Projektverantwortlichen benennen.<br />
Darüber hinaus werden den Mitarbeitern der D-SYS Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeiten und benötigte Daten<br />
rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt.<br />
(2) Der Auftraggeber wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm übertragenen und im Dienstvertrag vereinbarten<br />
Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt nicht beeinträchtigt wird.<br />
D-SYS ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter des Auftraggebers zu bedienen. Die<br />
Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter erfolgt von D-SYS in Abstimmung mit dem Auftraggeber.<br />
(3) Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten der D-<br />
SYS kein Verzug ein. D-SYS kann ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Bei Gefährdung ihrer Interessen – vor allem,<br />
wenn durch die Verzögerung für D-SYS Kapazitäten außerplanmäßig gebunden werden – kann D-SYS darüber hinaus eine<br />
angemessene Fristsetzung aussprechen. D-SYS kann dann nach ergebnislosem Ablauf der Frist von dem Dienstleistungsauftrag<br />
zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Alternativ kann D-SYS die von dem Auftraggeber geschuldeten Handlungen<br />
selbst vornehmen oder durch einen Dritten zu Lasten des Auftraggebers durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebung entstehenden<br />
Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf ihrer Seite, erhält D-SYS entsprechend ihrer Preisliste oder der im Einzelvertrag<br />
vereinbarten Stundensätze auch dann vergütet, wenn D-SYS einen neuen Terminplan genehmigt hat.<br />
(4) Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.<br />
3. Vergütung<br />
(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung<br />
fällig.<br />
(2) Eine im Dienstvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen,<br />
soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist ein Tagessatz vereinbart, werden 8 Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet, soweit<br />
nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der D-<br />
SYS werden wie Arbeitszeiten vergütet. D-SYS erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.<br />
Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von D-SYS unterschriebenen und vom Auftraggeber<br />
durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt,<br />
wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.<br />
(3) Ein im Dienstvertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Festpreises erfolgt<br />
durch die im Dienstvertrag vereinbarten Abschlagszahlungen. Diese werden zu den im Dienstvertrag vereinbarten Abschlagsfristen<br />
fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
(4) Reisekosten und Spesen, welche D-SYS ihren auf der Grundlage des Dienstvertrages eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen<br />
Reisekostenordnung von D-SYS zu zahlen hat, werden dem Auftraggeber weiterberechnet. Soweit nicht anders vereinbart,<br />
werden die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt mit 50% des im Dienstvertrag vereinbarten Stundensatzes vergütet.<br />
(5) Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen,<br />
Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Auftraggeber gefordert werden, gesondert zu vereinbarenund zu<br />
vergüten.<br />
(6) D-SYS behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend<br />
eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens 3 Monate<br />
nach Zugang der Mitteilung wirksam. Beträgt die Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monate mehr als fünf Prozent<br />
der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Auftraggeber<br />
das Recht, den Dienstvertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zu kündigen. Ein Schadensersatz des Auftraggebers wird<br />
für diesen Fall ausgeschlossen. D-SYS hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund<br />
des Dienstvertrages erbrachten Leistungen.<br />
(7) Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt<br />
eine entsprechende Anpassung der Vergütung.<br />
4. Pflichtverletzung<br />
(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat D-SYS dies zu vertreten, ist sie verpflichtet, die<br />
Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung<br />
ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt<br />
die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von D-SYS zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber<br />
ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den<br />
Dienstvertrag fristlos zu kündigen.<br />
(2) In diesem Falle hat D-SYS Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Dienstvertrages<br />
erbrachten Leistungen.<br />
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung durch den<br />
Auftraggeber setzt eine erfolglose Abmahnung voraus. D-SYS hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der<br />
Kündigung aufgrund des Dienstvertrages erbrachten Leistungen.<br />
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei<br />
Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten sowie nicht bei der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />
5. Besondere Bestimmungen für die Softwareentwicklung /-anpassung<br />
5.1 Art- und Umfang der Entwicklungsleistung<br />
(1) Ist im Dienstvertrag die Erstellung von Software oder Anpassung von Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers<br />
vereinbart, finden gemäß § 651 Satz 2 BGB die Vorschriften über den Kauf mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der<br />
Abnahme der nach den §§ 446 und 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt der Übergabe tritt.<br />
(2) Das vom Auftraggeber zu erstellende Pflichtenheft legt vollständig und verbindlich den Leistungsumfang der Entwicklungsleistungen<br />
fest. Das Pflichtenheft ist Bestandteil des Dienstvertrages.<br />
(3) Ist die Erstellung eines Pflichtenhefts durch D-SYS im Dienstvertrag vereinbart, erfolgt diese Leistung als Dienstleistung. D-SYS<br />
unterstützt den Auftraggeber bei der Erstellung. Der Auftraggeber trägt die Erfolgsverantwortung für das Pflichtenheft.<br />
5.2 Inspektion und Lieferung von Entwicklungsergebnissen<br />
(1) Die von D-SYS gelieferten Entwicklungsergebnisse sind vom Auftraggeber gemäß den vertraglich vereinbarten Tests auf das<br />
Vorliegen der vereinbarten Spezifikationen im Pflichtenheft zu überprüfen. Während der Entwicklungsphase ist D-SYS berechtigt,<br />
dem Auftraggeber einzelne Bestandteile der Entwicklungsergebnisse zur Teilinspektion vorzulegen. Der Auftraggeber ist zur<br />
Teilinspektion verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Entwicklungsergebnisse inspektionsfähige Einzelleistungen<br />
darstellen.<br />
(2) Eine Inspektion gilt als ohne Beanstandung erfolgt, wenn und soweit der Auftraggeber einen Inspektionstermin nicht wahrnimmt,<br />
der ihm mindestens drei Wochen im Voraus bekannt gemacht wurde, oder die Entwicklungsergebnisse ohne Inspektion rügelos<br />
in Gebrauch nimmt. Die Entwicklungsergebnisse gelten auch als inspiziert, wenn kein Mängelbericht innerhalb von 15 Kalendertagen<br />
nach dem Inspektionstermin bei D-SYS eingeht.<br />
(3) Der Auftraggeber informiert D-SYS unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel. Wenn ein Mängelbericht abgegeben wird, stehen<br />
dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziff. 5.3 zu.<br />
(4) Die Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei der Inspektion kannte, ohne<br />
sich seine Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung gem. Ziff. 5.3 vorzubehalten.<br />
(5) Die Inspektion stellt keine Abnahme im Sinne von § 640 BGB dar.<br />
(6) Die Vergütung für Entwicklungsergebnisse wird aufgrund deren Lieferung geschuldet.<br />
(7) Ist die Lieferung fällig und leistet D-SYS nach einer Mahnung des Auftraggebers nicht oder nicht zu den im Dienstvertrag vereinbarten<br />
Terminen, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen von D-SYS zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung<br />
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Bis zum Zugang der Antwort bei D-SYS bleibt diese zur Leistung berechtigt.
5.3 Mängelhaftung<br />
(1) D-SYS gewährleistet, dass die Entwicklungsergebnisse zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Sachmängeln gem. § 434 BGB<br />
behaftet sind. Ein unerheblicher Mangel ist unbeachtlich.<br />
(2) D-SYS weist darauf hin, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen oder<br />
anzupassen, dass sie in allen Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Abweichungen von Entwicklungsergebnissen, die in ihren gemäß<br />
Pflichtenheft wesentlichen und überwiegenden Funktionen brauchbar sind, stellen daher keine wesentlichen Mängel dar.<br />
(3) Die Mängelhaftung entfällt, sofern der Auftraggeber ohne Zustimmung von D-SYS die Entwicklungsergebnisse selbst ändert<br />
oder durch Dritte ändern lässt, oder in einer anderen als vertraglich vereinbarten Systemumgebung und entgegen der vertraglich<br />
vereinbarten Nutzungsrechte einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel<br />
nicht ursächlich ist.<br />
(4) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Kenntnis zu melden. Andernfalls gelten die Entwicklungsergebnisse auch in<br />
Ansehen des Mangels als genehmigt. Ferner hat der Auftraggeber die Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren<br />
Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine<br />
Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.<br />
(5) Weisen die Entwicklungsergebnisse einen Mangel im Sinne des Abs. 1 auf, kann D-SYS den Mangel nach ihrer Wahl durch<br />
unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten<br />
oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.<br />
(6) Der Auftraggeber unterstützt D-SYS in angemessenem und zumutbarem Umfang und gewährt D-SYS insbesondere angemessene<br />
Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllungsarbeiten. Sofern und soweit D-SYS auch durch zweimalige<br />
Nacherfüllung eine vertragsgemäße mangelfreie Leistung nicht gelingt, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen<br />
Nachfrist berechtigt, die Vergütung entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Dienstvertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung<br />
von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.<br />
(7) Die Mängelhaftungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Entwicklungsergebnisse, wenn D-SYS nicht wegen<br />
Vorsatz haftet. Nacherfüllungsleistungen von D-SYS führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.<br />
(8) Die Haftungsbeschränkung in Absatz 6 Satz 3 gilt nicht bei Verletzung von Kardinalpflichten, arglistigem Verschweigen eines<br />
Mangels, bei Personenschäden, Garantiezusagen sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche des Auftraggebers<br />
auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.<br />
(9) D-SYS kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne<br />
dass der Auftraggeber einen Mangel nachgewiesen hat.<br />
6. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Workshops und Trainings<br />
(1) Zahlungsbedingungen/Teilnehmer - Die Teilnahmegebühr ist nach Erhalt der Rechnung fällig, spätestens jedoch 14 Tage vor<br />
Veranstaltungsbeginn.<br />
(2) Stornierung/Umbuchung Bei Stornierung der Anmeldung bis 30 Tage vor Veranstaltungstermin wird keine Stornierungsgebühr<br />
berechnet. Bei Stornierung im Zeitraum von 30 Tagen bis 14 Tage vor Veranstaltungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr von<br />
50% der Teilnahmegebühr berechnet. Bei späteren Absagen wird die gesamte Teilnahmegebühr fällig, sofern der Auftraggeber<br />
nicht im Einzelfall eine geringere Schadenshöhe nachweist. Die Stornoerklärung bedarf der Schriftform. Eine Umbuchung oder<br />
Benennung eines Ersatzteilnehmers ist zu jedem Zeitpunkt möglich. In diesem Fall wird eine Gebühr in Höhe von Euro 70,- fällig.<br />
Diese Gebühren entfallen, wenn die Umbuchung aus Gründen erfolgt, die die D-SYS zu vertreten hat.<br />
(3) Absage der Veranstaltung - D-SYS behält sich die Möglichkeit der Absage einer Veranstaltung - z.B. bei Ausfall von Referenten<br />
oder aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl - vor. In diesem Fall wird sich die D-SYS bemühen, den Auftraggeber über Absagen<br />
oder erforderliche Änderungen des Programms rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zu informieren. Im Falle der Absage einer<br />
Veranstaltung erstattet die D-SYS die bereits gezahlten Gebühren zurück. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es<br />
sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der D-SYS oder deren Erfüllungsgehilfen.<br />
(4) Haftungsbeschränkung der D-SYS - Dem Auftraggeber obliegt es, in den Pausen keine Wertgegenstände oder wichtige Materialien<br />
im Tagungsraum zurückzulassen.<br />
(5) Änderung des Tagungsprogramms - D-SYS behält sich in zumutbarem Umfang vor, in Ausnahmefällen notwendige Änderungen<br />
des Tagungsprogramms, des Veranstaltungstermins, der Referenten oder des Veranstaltungsortes vorzunehmen. Diesbezügliche<br />
Rückfragen sind an die Workshop-/ bzw. Trainings-Manager der jeweiligen Veranstaltung oder an das Sekretariat der D-<br />
SYS zu richten.<br />
(6) Datenschutz - Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Daten für die interne Weiterverarbeitung und für Werbezwecke<br />
der D-SYS unter strikter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.<br />
7. Schutzrechtsverletzung<br />
(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der<br />
übergebenen Dienstleistungsergebnisse oder Entwicklungsleistungen gem. Ziff. 5 (im Folgenden Vertragsergebnisse) geltend<br />
und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet D-SYS wie folgt:<br />
(2) D-SYS wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Vertragsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass<br />
sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für den Auftraggeber zumutbarer<br />
Weise entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt<br />
dies D-SYS zu angemessenen Bedingungen nicht, hat sie diese Vertragsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung<br />
abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber<br />
verpflichtet, diese Vertragsergebnisse zurückzugeben.
(3) Voraussetzungen für die Haftung von D-SYS nach Abs.1 sind, dass der Auftraggeber D-SYS von Ansprüchen Dritter unverzüglich<br />
verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger<br />
außergerichtlicher Regelungen der D-SYS überlässt oder nur im Einvernehmen mit D-SYS führt. Dem Auftraggeber durch die<br />
Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten der D-SYS.<br />
(4) Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den<br />
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht<br />
verbunden ist.<br />
(5) Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen D-SYS ausgeschlossen.<br />
(6) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser<br />
Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten<br />
sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />
8. Haftung<br />
(1) Die Haftung für Verletzung der dienstvertraglichen Pflichten ist in Ziff. 4, für Mängel der Entwicklungsergebnisse in Ziff. 5.3 und<br />
für Schutzrechtsverletzungen in Ziff. 7 geregelt. Im Übrigen haften die Parteien einander wie folgt:<br />
(2) Im Falle einer Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten durch D-SYS oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung der D-<br />
SYS dem Grunde nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Haftung für die Verletzung<br />
von sonstigen unwesentlichen Vertragspflichten ist ausgeschlossen<br />
(3) Bei Verlust von Daten haftet D-SYS nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber<br />
für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.<br />
(4) Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Absätzen 2. und 3. gelten nicht bei Arglist, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,<br />
Garantieversprechen sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung nach dem<br />
Produkthaftpflichtgesetz bleibt ebenfalls unberührt.<br />
9. Personaleinsatz<br />
(1) Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Dienstvertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner.<br />
(2) Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von D-SYS benannten verantwortlichen<br />
Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von D-SYS eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von<br />
D-SYS eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen<br />
erbringen.<br />
10. Änderungsverlangen<br />
(1) Der Auftraggeber kann nach Vertragsabschluss schriftlich Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit<br />
von D-SYS verlangen, es sei denn, dies ist für D-SYS unzumutbar.<br />
(2) D-SYS hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen mitzuteilen,<br />
ob das Änderungsverlangen für sie unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung erfordert, und ein entsprechendes<br />
Prüfungsangebot mit ihren Preisvorstellungen zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Kalendertagen schriftlich entweder<br />
den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.<br />
(3) Hat D-SYS weder die Änderung als unzumutbar abgelehnt noch die Erteilung eines Prüfungsauftrages nach Abs. 2 gewünscht,<br />
hat D-SYS dem Auftraggeber ein Realisierungsangebot mit Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B.<br />
Leistungszeitraum, Termine, Vergütung) zu unterbreiten.<br />
(4) Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot von D-SYS innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Mit der<br />
Annahme des Angebots sind die angebotenen Leistungsänderungen beauftragt und die im Angebot enthaltenen Vertragsänderungen<br />
verbindlich.<br />
(5) Hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers keine Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Leistungszeitraum,<br />
Termine, Vergütung), wird D-SYS dies dem Auftraggeber innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gemäß Abs. 2<br />
schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber und D-SYS werden dann die gewünschten Leistungsänderungen verbindlich festlegen und<br />
die hierfür notwendigen Anpassungen der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen unverzüglich vornehmen.<br />
(6) Der Auftraggeber und D-SYS können verlangen, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Arbeiten bis zur notwendigen<br />
Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.<br />
(7) Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des<br />
Änderungsverlangens zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen<br />
weitergeführt. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens<br />
bzw. dessen Prüfung die Arbeiten unterbrochen wurden. D-SYS kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte<br />
Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung einer vereinbarten Obergrenze bzw. die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten<br />
Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt<br />
werden konnten und dem Auftraggeber dies schriftlich mitgeteilt wurde.<br />
11. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen und Entwicklungsergebnissen<br />
Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, räumt D-SYS dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche<br />
und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Dienstvertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse und<br />
Entwicklungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Dienstvertrages ergibt. Diese Rechte
schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Leistungsbeschreibungen, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Anderslautende<br />
Vereinbarungen bedürfen des Abschlusses eines Einzelvertrages in Schriftform.<br />
12. Sonstiges<br />
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder<br />
von D-SYS anerkannt sind.<br />
(2) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.<br />
(3) Der Gerichtsstand ist Münster. D-SYS ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand<br />
zu verklagen.<br />
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Dienstvertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche<br />
ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel selbst. Für Änderungen des Leistungsumfanges<br />
gemäß Ziff. 10 ist auch die einfache elektronische Form zulässig.<br />
(5) Auf das Rechtsverhältnis zwischen D-SYS und dem Auftraggeber findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes<br />
Anwendung.<br />
Stand: Januar 2009