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(an alle Medienvertreter) Medieninformation vom 21.09.2012 ...

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LANDGERICHT BADEN-BADEN<br />

- Richterin am L<strong>an</strong>dgericht Zeller -<br />

Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

L<strong>an</strong>dgericht Baden-Baden ▪ Gutenbergstraße 17 ▪ 76532 Baden-Baden<br />

(<strong>an</strong> <strong>alle</strong> <strong>Medienvertreter</strong>)<br />

Datum 21. September 2012<br />

Name<br />

Frau Zeller<br />

Aktenzeichen E 127<br />

(Bitte bei Antwort <strong>an</strong>geben)<br />

<strong>Medieninformation</strong> <strong>vom</strong> <strong>21.09.2012</strong><br />

Strafverfahren gegen Dr. Aribert Heim wegen Verdachts des mehrfachen<br />

Mordes aufgrund Todes des Angeschuldigten eingestellt<br />

Durch Beschluss <strong>vom</strong> 20. September 2012 hat die Schwurgerichtskammer des<br />

L<strong>an</strong>dgerichts Baden-Baden das Strafverfahren gegen Dr. Aribert Heim wegen Todes<br />

des Angeschuldigten nach § 206 a der Strafprozessordnung eingestellt.<br />

Dem am 28.06.1914 geborenen Angeschuldigten war mit im Jahre 1979 erhobener<br />

Anklage der Staats<strong>an</strong>waltschaft Baden-Baden zur Last gelegt worden, als Revierarzt im<br />

österreichischen Konzentrationslager Mauthausen im Zeitraum Oktober bis November<br />

1941 in zahlreichen Fällen Häftlinge durch Spritzen oder nicht notwendige Operationen<br />

grausam getötet zu haben. Der Angeschuldigte, der bis zu seiner Flucht im Jahre 1962<br />

zuletzt in Baden-Baden wohnhaft war, war mit internationalem Haftbefehl des<br />

L<strong>an</strong>dgerichts Baden-Baden gesucht worden. Trotz jahrzehntel<strong>an</strong>ger umf<strong>an</strong>greicher<br />

Ermittlungen, mitunter im europäischen und südamerik<strong>an</strong>ischen Ausl<strong>an</strong>d, war es bis<br />

Februar 2009 nicht gelungen, den Aufenthaltsort des auch steckbrieflich Gesuchten zu<br />

ermitteln.<br />

Zur Begründung des nunmehr erlassenen Einstellungsbeschlusses hat die<br />

Schwurgerichtskammer ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Angeschuldigte,<br />

Gutenbergstraße 17 ▪ 76532 Baden-Baden ▪ Telefon 07221 685-0 ▪ Telefax 07221 685-410 ▪ Bushaltestelle: Dreieichenkapelle<br />

poststelle@lgbaden-baden.justiz.bwl.de ▪ www.lgbaden-baden.de ▪ www.service-bw.de<br />

Sprechzeiten: Montag - Donnerstag 9:00 - 11:30 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr; Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr<br />

B<strong>an</strong>kverbindung: L<strong>an</strong>desoberkasse Baden-Württemberg ▪ Baden-Württembergische B<strong>an</strong>k Karlsruhe ▪ BLZ 600 501 01 ▪ Konto-Nr. 7495530504<br />

Bei Überweisung bitte obiges Aktenzeichen und Kassenzeichen-Nr. 9671190000014 <strong>an</strong>geben.


- 2 -<br />

nachdem er sich im Jahre 1962 seiner Verhaftung durch Flucht entzogen hatte, in<br />

Ägypten untergetaucht und im Jahre 1980 zum islamischen Glauben konvertiert sei.<br />

Unter dem fort<strong>an</strong> von ihm geführten Namen „Tarek Hussein Farid“ sei er am 10.08.1992<br />

in Kairo verstorben. Aufgrund von Medienrecherchen der „New York Times“ und des<br />

„Zweiten Deutschen Fernsehens“, über die im Februar 2009 in den Medien berichtet<br />

wurde, und nach von der Kammer ver<strong>an</strong>lassten umfassenden Auswertungen<br />

überlassener Dokumente durch das L<strong>an</strong>deskriminalamt Baden-Württemberg habe sich<br />

ergeben, dass sich der flüchtige Angeschuldigte zunächst über Jahre hinweg unter dem<br />

Namen „Ferdin<strong>an</strong>d Heim“ in Kairo verborgen gehalten habe. Einer vorgelegten<br />

Sterbeurkunde zufolge sei am 10.08.1992 in Kairo ein „Tarek Hussein Farid“ verstorben.<br />

Eine Überzeugung von der Konvertierung des Gesuchten zum Islam und eine damit<br />

verbundene Namensänderung in „Tarek Hussein Farid“, habe sich aus den<br />

überlassenen Unterlagen zunächst nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewinnen<br />

lassen. Im Frühjahr 2012 habe schließlich der Verteidiger des Angeschuldigten neben<br />

weiteren Unterlagen eine Konvertierungsurkunde vorgelegt. Untersuchungen des<br />

L<strong>an</strong>deskriminalamts hätten die Echtheit dieser Urkunde bestätigt. Nach diesen<br />

Erkenntnissen und nach glaubhaften Angaben des von der Schwurgerichtskammer als<br />

Zeuge vernommenen Sohnes des Angeschuldigten verblieben keine Zweifel, dass der<br />

Angeschuldigte mit der Person „Tarek Hussein Farid“ identisch und im Jahre 1992<br />

infolge Krebsleidens verstorben sei.<br />

Zeller<br />

Richterin am L<strong>an</strong>dgericht<br />

Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


- 3 -<br />

Hintergrundinformation:<br />

§ 206a Abs. 1 der Strafprozessordnung lautet wie folgt:<br />

„Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so k<strong>an</strong>n das Gericht<br />

außerhalb der Hauptverh<strong>an</strong>dlung das Verfahren durch Beschluss einstellen.“<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der Tod eines Beschuldigten ein solches<br />

Verfahrenshindernis dar, bei dessen Eintreten ein förmlich eingeleitetes Strafverfahren durch eine<br />

Verfahrenseinstellung formell abzuschließen ist.

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