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EPÜ-STANDARDFORMULIERUNGEN Seite 1 Verzeichnis: B ...

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 1<br />

<strong>Verzeichnis</strong>:<br />

B: Angabe von Dokumenten<br />

B1: Im Recherchenbericht angegebene Dokumente<br />

B2: Auf Grund der Kenntnisse des Prüfers oder auf Grund einer zusätzlichen Recherche<br />

angegebene Dokumente<br />

B3: Bei der Recherche nach Artikel 54 (3) aufgefundene Dokumente<br />

B4: In der Anmeldungsbeschreibung genannte Dokumente<br />

B5: Nicht zum Stand der Technik gehörende Dokumente (P-Dokumente)<br />

C-1973: Artikel 54 (3) <strong>EPÜ</strong><br />

für vor dem 13.12.2007 eingereichte Anmeldungen<br />

C1-1973: Kernaussage des Einwands nach Artikel 54 (3)<br />

C1a-1973: ... wenn die Entgegenhaltung eine veröffentlichte PCT-Anmeldung ist<br />

C2-1973: Sachlage für in beiden Anmeldungen benannte Staaten<br />

C3-1973: Sachlage für die übrigen Staaten<br />

C-2000: Artikel 54(3) <strong>EPÜ</strong><br />

Für nach dem 13.12.2007 eingereichte Anmeldungen<br />

C1-2000: Kernaussage des Einwands nach Artikel 54 (3)<br />

C1a-2000: ... wenn die Entgegenhaltung eine veröffentlichte PCT-Anmeldung ist<br />

D: Neuheit, Artikel 54 <strong>EPÜ</strong><br />

D1: Mangelnde Neuheit, einleitende Formulierung<br />

D2: Mangelnde Klarheit und Neuheit, einleitende Formulierung<br />

D3: Gegenstand eines Anspruchs ist nicht neu<br />

E: Erfinderische Tätigkeit, Artikel 56 <strong>EPÜ</strong><br />

E1a: Mangelnde erfinderische Tätigkeit, einleitende Formulierung<br />

E1b: Mangelnde Klarheit und erfinderische Tätigkeit, einleitende Formulierung<br />

E1c: Nächstliegender Stand der Technik zeigt ...<br />

E1d Nächstliegender Stand der Technik zeigt ... (Anspruch nicht klar)<br />

E1e Anspruch unterscheidet sich vom nächstliegenden Stand der Technik durch ...<br />

E1f: Die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Anspruchs und dem Stand der<br />

Technik sind ...<br />

E1g: Die Aufgabe besteht darin ...<br />

E1h: Die Lösung beruht nicht auf einer erfinderischenTätigkeit<br />

E2a: Die Kombination von Merkmalen, die aus zwei Dokumenten bekannt sind, ist eine<br />

übliche konstruktive Maßnahme<br />

E2b: Die Kombination aller beanspruchten Merkmale ist nahe liegend<br />

E2c: Bloße Auswahl zwischen nahe liegenden Möglichkeiten<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 2<br />

E2d: Ersetzen eines Merkmals durch ein gleichwertiges<br />

E2e: Die Merkmale sind aus einer Kombination von zwei Dokumenten bekannt; gleicher<br />

Zweck und gleiche Wirkung<br />

E2f: Geltend gemachter kommerzieller Vorteil<br />

E2g: Seit Langem bestehendes Bedürfnis<br />

E2h: Neue Anwendung eines bekannten Stoffs<br />

E2i: Nicht erfinderische Auswahl<br />

E2j: Weglassen eines Merkmals ist naheliegend<br />

E3a: Abhängige Ansprüche erscheinen auch nicht erfinderisch<br />

E3b: Ein abhängiger Anspruch bezieht sich auf eine geringfügige bauliche Änderung<br />

E3c: Merkmal eines abhängigen Anspruchs ist schon bekannt<br />

F: Mangelnde Einheitlichkeit, Artikel 82 <strong>EPÜ</strong><br />

F1: Einleitende Formulierung<br />

F2: Keine weitere Recherche<br />

F3: Fortsetzung der Recherche<br />

F5: Liste der beanspruchten Erfindungen<br />

F6: Aufforderung zur Einreichung einer Teilanmeldung<br />

F7: Die unabhängigen Ansprüche sind nicht durch eine allgemeine erfinderische Idee<br />

verbunden<br />

F8: Anspruch 1 ist nicht neu; die abhängigen Ansprüche sind nicht durch eine allgemeine<br />

erfinderische Idee verbunden<br />

F9: Musterbescheid nach Regel 164(2) <strong>EPÜ</strong><br />

F10: Euro-bis Recherche: Nichteinheitlichkeit (Regel 164(1) <strong>EPÜ</strong>)<br />

G: Artikel 84 <strong>EPÜ</strong><br />

G1: Mangelnde Klarheit, einleitende Formulierung<br />

G2: Funktionelle Merkmale in einem Vorrichtungsanspruch<br />

G3: Beanspruchtes Merkmal fehlt in der Beschreibung<br />

G4: Ansprüche sind auf Grund der Beschreibung unklar (z. B. "Wesen der Erfindung")<br />

G5: Knappheit<br />

G6: Knappheit: Warnung (zusammen mit G5 zu verwenden)<br />

G7: Zu erreichendes Ergebnis<br />

G8: Vage und unklare Ausdrücke<br />

G9: Ein Ausführungsbeispiel fällt nicht unter den Anspruch<br />

G10: Systemansprüche sind als Vorrichtungsansprüche zu betrachten<br />

G11: Anspruch nicht durch die Beschreibung gestützt (Umfang)<br />

G12: Anspruch nicht durch die Beschreibung gestützt (Definition durch Funktion)<br />

G13: Anspruch nicht klar (funktionelle Angaben)<br />

G14: Relative Begriffe<br />

G15: Anspruch für weitere medizinische Indikation<br />

G16: Wesentliches Merkmal fehlt im Anspruch<br />

G17: Eingetragenes Warenzeichen<br />

H: Unzulässige Erweiterung, Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong><br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 3<br />

H1: Ein neuer Sachverhalt wurde hinzugefügt<br />

H2: Es ist darauf zu achten, dass kein Sachverhalt hinzugefügt wird; Allgemeines<br />

H3: Etwaige neue Angaben sind auf das Antwortschreiben zu beschränken<br />

H4: Ersetzen oder Streichen eines beanspruchten Merkmals<br />

H5: Erster Anspruchsatz (nach Anmeldedatum eingereicht) führt zusätzliche Gegenstände<br />

ein<br />

H6: Erster Anspruchsatz (nach Anmeldedatum eingereicht) führt teilweise zusätzliche<br />

Gegenstände ein<br />

J: Beschreibung, Regel 42 <strong>EPÜ</strong><br />

J1: Stand der Technik angeben<br />

J1a: Stand der Technik angeben; zum Ausdruck bringen, welche Merkmale des<br />

unabhängigen Anspruchs aus diesem Dokument bekannt sind<br />

J2: Stand der Technik beschrieben, aber keine Fundstelle angegeben<br />

K: Form und Inhalt der Ansprüche, Regel 43 <strong>EPÜ</strong><br />

K1: R. 43(1): Die zweiteilige Form sollte verwendet werden<br />

K2: R. 43(1): Bestimmte Merkmale im falschen Teil des Anspruchs<br />

K3: R. 43(6): Bezugnahmen auf Zeichnungen in den Ansprüchen<br />

K4: R. 43(7): Bezugszeichen in den Ansprüchen verwenden<br />

K4a: R. 43(7): Bezugszeichen auch im Oberbegriff verwenden<br />

K5: Ein unabhängiger Anspruch enthält alle Merkmale eines anderen unabhängigen<br />

Anspruchs<br />

L: Einheitlichkeit von Bezugszeichen, Regel 46 <strong>EPÜ</strong><br />

L1: Uneinheitliche Verwendung von Bezugszeichen<br />

L2: In der Beschreibung genannte Bezugszeichen erscheinen nicht in den Abbildungen<br />

oder umgekehrt<br />

M: Terminologie und Zeichen, Regel 49 <strong>EPÜ</strong><br />

M1: Falsche Verwendung von Einheiten<br />

M2: Einheiten/Symbole/Formeln international nicht anerkannt<br />

M3: Bezeichnung/Zeichen/Symbole auf dem Fachgebiet nicht anerkannt<br />

M4: Uneinheitliche Terminologie<br />

N: Verschiedenes<br />

N1: Vorschlag: abhängige Ansprüche nur gewährbar, wenn der unabhängige Anspruch<br />

geändert wird<br />

N2: Vorschlag: eine bestimmte Kombination von Ansprüchen ist neu und erfinderisch<br />

N2a: Vorschlag: in abhängigen Ansprüchen enthaltene Merkmale sind aus den genannten<br />

Dokumenten nicht bekannt<br />

N3: Vorschlag: Kopie der vorgeschlagenen Änderungen beifügen<br />

N4: Aufforderung: Reinschriften der Änderungen einreichen<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 4<br />

N5a: Aufforderung: neue Ansprüche einreichen<br />

N5b: Aufforderung: aufzeigen, welche Stellen in der ursprünglichen Anmeldung als<br />

Grundlage für Änderungen dienen<br />

N5c: Aufforderung: darauf achten, dass bei der Anpassung der Beschreibung an die<br />

einzureichenden Ansprüche kein Sachverhalt hinzugefügt wird<br />

N5d: Aufforderung: darauf achten, dass bei der Anpassung der Beschreibung an<br />

eingereichte Ansprüche kein Sachverhalt hinzugefügt wird<br />

N6: Der beanspruchte Gegenstand entspricht Artikel 52 (1), aber ...<br />

N7: Eine vollständige Prüfung ist nicht möglich<br />

N8: Es ist nicht erkennbar, ob ein patentfähiger Gegenstand vorliegt<br />

N9: Eine Änderung erscheint unmöglich<br />

N10: Antwort auf EESR: Einwände nicht ausgeräumt<br />

N11: Antwort auf EESR: neue Probleme<br />

N12: Regionale Phase: IPER bereits erstellt<br />

N13: Regionale Phase: zusätzliche Einwände (zusammen mit N12 zu verwenden)<br />

N16: Nach Regel 71 (3) <strong>EPÜ</strong>: Kopie der vorgeschlagenen Änderungen beifügen<br />

N17: Nach Regel 71 (3) <strong>EPÜ</strong>: Änderungen nicht gewährbar<br />

N18: Nach Regel 71 (3) <strong>EPÜ</strong>: Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens<br />

N20: Fehlende Angaben zu biologischem Material<br />

N21: Einladung eine Übersetzung des Prioritätsdokumentes einzureichen<br />

N22: Keine Übersetzung des Prioritätsdokumentes eingereicht<br />

P: Nachgereichte fehlende Teile der Beschreibung oder Abbildungen (Regel 56<br />

<strong>EPÜ</strong>)<br />

P1: Fehlende Teile nicht vollständig in der früheren Anmeldung enthalten<br />

Q: Beschränkungsverfahren<br />

Q1: Antrag auf Beschränkung kann nicht stattgegeben werden<br />

Z: Bemerkungen zur Recherche<br />

Z2: Unvollständige Recherche: viele unabhängige Ansprüche mit deutlicher Angabe<br />

Z3: Keine Recherche; viele unabhängige Ansprüche ohne deutliche Angabe<br />

Z4: Unvollständige Recherche: viele abhängige Ansprüche<br />

Z5: Unvollständige Recherche: viele Alternativen innerhalb eines Anspruchs; ungestützter<br />

Anspruch<br />

Z6: Unvollständige Recherche: unklarer Anspruch mit Markush-Formel und funktioneller<br />

Definition<br />

Z7: Unvollständige Recherche: "Desideratum"<br />

Z8: Unvollständige Recherche: Durchgriffsansprüche mit Stützung durch Beispiele<br />

Z9: Keine Recherche: Durchgriffsansprüche ohne Stützung<br />

Z10: Unvollständige Recherche: Parameter<br />

Z11: Unvollständige Recherche: Overflow<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 5<br />

B: Angabe von Dokumenten<br />

B1<br />

Es wird auf das/die folgende/n, Dokument/e (D) verwiesen; die Nummerierung wird auch im<br />

weiteren Verfahren beibehalten:<br />

D .....<br />

B2<br />

Das folgende/Folgende Dokument/e (D) wird/werden gemäß den Richtlinien C-VI, 8.2 und 8.3<br />

vom Prüfer eingeführt. Es ist/Sie sind dem Bescheid als Anlage beigefügt. Die Nummerierung<br />

wird auch im weiteren Verfahren beibehalten:<br />

D .....<br />

B3<br />

Das folgende/Folgende Dokument/e (D) wurde/n bei der Recherche im Stand der Technik<br />

nach Artikel 54 (3) <strong>EPÜ</strong> gefunden. Es ist/Sie sind dem Bescheid als Anlage beigefügt. Die<br />

Nummerierung wird auch im weiteren Verfahren beibehalten:<br />

D .....<br />

B4<br />

Das folgende/Folgende Dokument/e (D) wurde/n von der Anmelderin in der Beschreibung<br />

zitiert. Die Nummerierung wird auch im weiteren Verfahren beibehalten.<br />

D .....<br />

B5<br />

Das im Recherchenbericht als P-Dokument bezeichnete Dokument ..A.. ist nicht als Stand der<br />

Technik nach Artikel 54 (2) <strong>EPÜ</strong> zu berücksichtigen, da der beanspruchte Prioritätstag den<br />

relevanten Teilen der vorliegenden Anmeldung zuerkannt werden kann (Artikel 54 (2) und 89<br />

<strong>EPÜ</strong>).<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 6<br />

C-1973: Artikel 54 (3) <strong>EPÜ</strong><br />

für vor dem 13.12.2007 eingereichte Anmeldungen<br />

C1-1973<br />

Die am ..B.. veröffentlichte europäische Anmeldung ..A.. beansprucht die Priorität vom ..C..<br />

Ihr Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung gilt daher gemäß Artikel 54 (3) und (4)<br />

<strong>EPÜ</strong> 1973 als Stand der Technik, der bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen ist.<br />

Diese ältere Anmeldung zeigt: ..D..<br />

Somit steht sie dem Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..E.. der vorliegenden<br />

Anmeldung insofern neuheitsschädlich entgegen, als der/die Vertragsstaat/en ..F.. in beiden<br />

Anmeldungen benannt worden ist/sind.<br />

C1a-1973<br />

Die am ..B.. veröffentlichte PCT-Anmeldung ..A.. beansprucht die Priorität vom ..C.. Sie wurde<br />

dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet, und der Anmelder hat<br />

die nationale Gebühr nach Artikel 22 (1) oder Artikel 39 (1) PCT entrichtet. Die Erfordernisse<br />

des Artikels 158 (2) <strong>EPÜ</strong> 1973 sind damit erfüllt.<br />

Ihr Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung gilt daher gemäß Artikel 54 (3) und (4)<br />

<strong>EPÜ</strong> 1973 als Stand der Technik, der bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen ist.<br />

Diese ältere Anmeldung zeigt: ..D..<br />

Somit steht sie dem Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..E.. der vorliegenden<br />

Anmeldung insofern neuheitsschädlich entgegen, als der/die Vertragsstaat/en ..F.. in beiden<br />

Anmeldungen benannt worden ist/sind.<br />

C2-1973 (zusammen mit C1 oder C1a benutzen)<br />

Soweit die Anmeldung den/die Vertragsstaat/en ..E.. betrifft, der/die sowohl in der<br />

vorliegenden als auch in der älteren Anmeldung benannt worden ist/sind, ist Folgendes zu<br />

bemerken:<br />

C3-1973 (zusammen mit C1, C1a und C2 benutzen)<br />

Soweit die Anmeldung die übrigen benannten Vertragsstaaten ..H.. betrifft, ist Folgendes zu<br />

bemerken.<br />

C-2000<br />

Für nach dem 13.12.2007 eingereichte Anmeldungen<br />

C1-2000<br />

Die am ..B.. veröffentlichte europäische Anmeldung ..A.. beansprucht die Priorität vom ..C..<br />

Ihr Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung gilt daher gemäß Artikel 54 (3) <strong>EPÜ</strong> als<br />

Stand der Technik, der bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen ist. Diese ältere<br />

Anmeldung zeigt: ..D..<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 7<br />

Somit steht sie dem Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..E.. der vorliegenden<br />

Anmeldung neuheitsschädlich entgegen.<br />

C1a-2000<br />

Die am ..B.. veröffentlichte PCT-Anmeldung ..A.. beansprucht die Priorität vom ..C.. Sie wurde<br />

dem Europäischen Patentamt gemäss Artikel 153(3) und (4) <strong>EPÜ</strong> in einer seiner<br />

Amtssprachen zugeleitet, und der Anmelder hat die Anmeldegebühr nach Regel 159(1)c)<br />

Artikel 39 (1) PCT entrichtet. Die Erfordernisse der Regel 165 <strong>EPÜ</strong> sind damit erfüllt.<br />

Ihr Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung gilt daher gemäß Artikel 54 (3) <strong>EPÜ</strong> als<br />

Stand der Technik, der bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen ist. Diese ältere<br />

Anmeldung zeigt: ..D..<br />

Somit steht sie dem Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..E.. der vorliegenden<br />

Anmeldung neuheitsschädlich entgegen.<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 8<br />

D: Neuheit (Artikel 54 (1) und (2) <strong>EPÜ</strong>)<br />

D1<br />

Die vorliegende Anmeldung erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 52 (1) <strong>EPÜ</strong>, weil der<br />

Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..A.. nicht neu im Sinne des Artikels 54 (1) und (2)<br />

<strong>EPÜ</strong> ist.<br />

D2 (zusammen mit G1 benutzen)<br />

Ungeachtet der oben erwähnten mangelnden Klarheit ist der Gegenstand des Anspruchs/der<br />

Ansprüche ..A.. auch nicht neu im Sinne des Artikels 54 (1) und (2) <strong>EPÜ</strong>, so dass die<br />

Erfordernisse des Artikels 52 (1) <strong>EPÜ</strong> nicht erfüllt sind.<br />

D3<br />

Dokument ..A.. offenbart (die Verweise in Klammern beziehen sich auf dieses Dokument):<br />

..B..<br />

Der Gegenstand des Anspruchs ..C.. ist somit nicht neu (Artikel 54 (1) und (2) <strong>EPÜ</strong>).<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 9<br />

E: Erfinderische Tätigkeit, Artikel 56 <strong>EPÜ</strong><br />

E1a<br />

Die vorliegende Anmeldung erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 52 (1) <strong>EPÜ</strong>, weil der<br />

Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..A.. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im<br />

Sinne des Artikels 56 <strong>EPÜ</strong> beruht.<br />

E1b (zusammen mit G1 benutzen)<br />

Ungeachtet der oben erwähnten mangelnden Klarheit beruht der Gegenstand des<br />

Anspruchs/der Ansprüche ..A.. auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des<br />

Artikels 56 <strong>EPÜ</strong>, so dass die Erfordernisse des Artikels 52 (1) <strong>EPÜ</strong> nicht erfüllt sind.<br />

E1c<br />

Das Dokument ..A.. wird als nächstliegender Stand der Technik gegenüber dem Gegenstand<br />

des Anspruchs ..B.. angesehen. Es offenbart (die Verweise in Klammern beziehen sich auf<br />

dieses Dokument):<br />

E1d<br />

Das Dokument ..A.. wird als nächstliegender Stand der Technik gegenüber dem Gegenstand<br />

des Anspruchs ..B.. angesehen; soweit dieser Anspruch zu verstehen ist, offenbart dieses<br />

Dokument die folgenden Merkmale des Anspruchs (die Verweise in Klammern beziehen sich<br />

auf dieses Dokument):<br />

E1e<br />

Der Gegenstand des Anspruchs ..B.. unterscheidet sich somit von dem/der bekannten ..D..<br />

dadurch, dass<br />

E1f<br />

Dokument ..A.., das als nächstliegender Stand der Technik angesehen wird, offenbart<br />

(vgl. ..B..) einen/eine/ein ..D.., von dem/der sich der Gegenstand des Anspruchs ..E.. dadurch<br />

unterscheidet, dass ....<br />

E1g (zusammen mit E1f benutzen)<br />

Die mit der vorliegenden Erfindung zu lösende Aufgabe kann somit darin gesehen werden,<br />

dass ..R..<br />

E1h (zusammen mit E1f und E1g benutzen)<br />

Die in Anspruch ..E.. der vorliegenden Anmeldung vorgeschlagene Lösung kann aus<br />

folgenden Gründen nicht als erfinderisch angesehen werden (Artikel 52 (1) und 56 <strong>EPÜ</strong>):<br />

E2a (zusammen mit E1h benutzen)<br />

Dokument ..H.. beschreibt hinsichtlich des Merkmals ..G.. dieselben Vorteile wie die<br />

vorliegende Anmeldung. Der Fachmann würde daher die Aufnahme dieses Merkmals in<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 10<br />

den/die/das in ..A.. beschriebene ..D.. als eine übliche /konstruktive/ Maßnahme zur Lösung<br />

der gestellten Aufgabe ansehen.<br />

E2b (zusammen mit E1h benutzen)<br />

Angesichts der Ausführungen in Absatz ..I.. würde es der Fachmann als übliche<br />

Vorgehensweise ansehen, alle in Anspruch ..E.. aufgeführten Merkmale miteinander zu<br />

kombinieren. Der Gegenstand des Anspruchs ..E.. beruht somit nicht auf einer erfinderischen<br />

Tätigkeit und erfüllt nicht das in den Artikeln 52 (1) und 56 <strong>EPÜ</strong> genannte Kriterium.<br />

E2c (zusammen mit E1h benutzen)<br />

Bei dem Merkmal ..G.. handelt es sich nur um eine von mehreren nahe liegenden Möglichkeiten,<br />

die der Fachmann ohne erfinderisches Zutun den Umständen entsprechend auswählen<br />

würde, um die gestellte Aufgabe zu lösen.<br />

E2d (zusammen mit E1h benutzen)<br />

Es ist dem Fachmann jedoch allgemein bekannt, dass das Merkmal ..G.. dem aus dem<br />

Dokument ..H.. bekannten Merkmal ..J.. gleichwertig ist und im Bedarfsfall gegen dieses<br />

ausgetauscht werden kann.<br />

E2e (zusammen mit E1f benutzen)<br />

Diese Merkmale wurden jedoch für denselben Zweck schon bei einem/einer ähnlichen ..D..<br />

benutzt (vgl. Dokument ..H.., <strong>Seite</strong> ..L.., Zeilen ..M...). Es wäre für den Fachmann nahe<br />

liegend, insbesondere wenn dasselbe Ergebnis erzielt werden soll, diese Merkmale mit<br />

entsprechender Wirkung auf einen/eine/ein D.. gemäß dem Dokument ..A.. anzuwenden und<br />

so zu einem/einer ..D.. gemäß dem Anspruch ..E.. zu gelangen. Der Gegenstand des<br />

Anspruchs ..E.. beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56<br />

<strong>EPÜ</strong>).<br />

E2f<br />

Der geltend gemachte kommerzielle Vorteil spricht nicht für eine erfinderische Tätigkeit, weil<br />

nicht nachgewiesen wurde, dass dieser Vorteil unmittelbar durch die technischen Merkmale<br />

der Erfindung nach Anspruch ..E.. bedingt ist.<br />

E2g<br />

Der Anmelder hat dargelegt, dass in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des<br />

angegebenen, zum Stand der Technik gehörenden Dokuments ..A.. und dem Anmeldetag<br />

fortwährend nach einer Lösung für die der vorliegenden Erfindung zu Grunde liegende<br />

Aufgabe gesucht wurde und dass die Erfindung dieses seit Langem bestehende Bedürfnis<br />

befriedigt hat. Die dazu erforderlichen Mittel standen jedoch erst kurz vor dem Anmeldetag<br />

zur Verfügung. Der Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit wird daher<br />

aufrechterhalten.<br />

E2h<br />

Der Gegenstand des Anspruchs ..E.. besteht lediglich in einer neuen Anwendung des aus<br />

dem Dokument ..A.. bekannten Stoffs ..X.. . Dabei werden jedoch nur Eigenschaften dieses<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 11<br />

Stoffs ausgenutzt, die ebenfalls bereits aus dem Dokument ..A.., <strong>Seite</strong> ..B.., Zeilen ..C..<br />

bekannt sind. Dem Gegenstand des Anspruchs ..E.. liegt somit keine erfinderische Tätigkeit<br />

zu Grunde (vgl. Richtlinien C-IV (Anlage), 1.1 iii)).<br />

E2i<br />

Der Gegenstand des Anspruchs ..E.. besteht in der Auswahl eines/einer ..D.. aus dem in<br />

Dokument ..A.. beschriebenen Bereich von ..D.. . Eine solche Auswahl kann jedoch nur dann<br />

als erfinderisch angesehen werden, wenn der/die/das ..D.. unerwartete Wirkungen oder<br />

Eigenschaften gegenüber dem Rest des Bereichs aufweist. Derartige Wirkungen oder<br />

Eigenschaften sind jedoch in der Anmeldung nicht angegeben. Dem Gegenstand des<br />

Anspruchs ..E.. liegt somit keine erfinderische Tätigkeit zu Grunde (Artikel 52 (1) und 56<br />

<strong>EPÜ</strong>).<br />

E2j<br />

Der/Die/Das ..D.. nach Anspruch ..E.. unterscheidet sich von dem/der aus dem Dokument ..A..<br />

bekannten ..D.. nur dadurch, dass das Merkmal ..G.. weggelassen worden ist. Abgesehen<br />

davon, dass dadurch zwangsläufig und offenkundig die Konstruktion des/der ..D.. vereinfacht<br />

wird, bewirkt das Weglassen des Merkmals ..G.. nur, dass der/die mit dem Merkmal ..G..<br />

verbundene/n Effekt/e bei dem/der ..D.. nach Anspruch ..E.. nicht mehr vorliegt/vorliegen.<br />

Eine solche Vereinfachung ist nicht erfinderisch (Artikel 52 (1) und 56 <strong>EPÜ</strong>).<br />

E3a<br />

Der/Die abhängige/n Anspruch/Ansprüche ..K.. scheint/ scheinen keine zusätzlichen<br />

Merkmale zu enthalten, die in Kombination mit den Merkmalen eines Anspruchs, auf den<br />

er/sie rückbezogen ist/sind, die Erfordernisse des <strong>EPÜ</strong> in Bezug auf Neuheit bzw.<br />

erfinderische Tätigkeit erfüllen. Die Gründe dafür sind die folgenden:<br />

E3b (zusammen mit E3a benutzen)<br />

Im abhängigen Anspruch ..K.. ist eine geringfügige bauliche Änderung des/der ..D.. nach<br />

Anspruch ..E.. definiert, die innerhalb dessen liegt, was ein Fachmann im Rahmen der<br />

üblichen Praxis zu tun pflegt, zumal die damit erreichten Vorteile ohne Weiteres im Voraus<br />

abzusehen sind. Folglich scheint auch der Gegenstand des Anspruchs ..K.. nicht erfinderisch<br />

zu sein.<br />

E3c (zusammen mit E3a benutzen)<br />

Die/Das Merkmal/e des/der abhängigen Anspruchs/Ansprüche ..K.. wurde/n für denselben<br />

Zweck schon bei einer/einem ähnlichen ..D.. benutzt (vgl. Dokument ..H.., <strong>Seite</strong> ..L..,<br />

Zeilen ..M...). Für den Fachmann wäre es daher nahe liegend, das/die aus dem Dokument<br />

..H.. bekannte/n Merkmal/e mit entsprechender Wirkung auch bei einer/einem ..D.. gemäß<br />

Dokument ..A.. anzuwenden und so zu einer/einem ..D.. gemäß dem Anspruch/den<br />

Ansprüchen ..K.. zu gelangen.<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 12<br />

F: Mangelnde Einheitlichkeit, Artikel 82 <strong>EPÜ</strong><br />

F1 (einleitende Formulierung)<br />

Die Patentanmeldung ist nicht einheitlich im Sinne des Artikels 82 <strong>EPÜ</strong>. Die Begründung<br />

dafür ist folgende: ..A...<br />

F2 (zusammen mit F1 benutzen)<br />

Da der Anmelder nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, für die andere/n<br />

Erfindung/en einen Recherchenbericht erstellen zu lassen (Regel 64 <strong>EPÜ</strong>), wird die<br />

Anmeldung unter Zugrundelegung der Erfindung, für die bereits eine Recherche durchgeführt<br />

worden ist, d. h. der in den Ansprüchen zuerst genannten Erfindung, weiterbearbeitet. Der<br />

Anmelder wird aufgefordert, die Anmeldung auf diese Erfindung zu beschränken und<br />

diejenigen Anmeldungsteile zu streichen, die sich auf die weitere/n Erfindung/en beziehen.<br />

(F6 hinzufügen)<br />

F3 (zusammen mit F1 benutzen)<br />

Der Anmelder hat nicht mitgeteilt, welche recherchierte Erfindung dem weiteren Verfahren zu<br />

Grunde gelegt werden soll (vgl. Richtlinien C-III, 7.10). Der Anmelder wird aufgefordert<br />

mitzuteilen, welche Erfindung dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt werden soll, und die<br />

Anmeldung entsprechend zu beschränken. Die weitere/n Erfindung/en ist/sind in den<br />

Ansprüchen, in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Zeichnungen zu streichen.<br />

(F6 hinzufügen)<br />

F5 (zusammen mit F1 benutzen)<br />

Daher sind die folgenden separaten Erfindungen oder Gruppen von Erfindungen nicht durch<br />

eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden:<br />

1. ...<br />

2. ...<br />

3. ...<br />

Der Anmelder wird aufgefordert, mitzuteilen, welche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen<br />

dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt werden soll, und die Patentanmeldung<br />

entsprechend zu beschränken. Die weitere/n Erfindung/en oder Gruppe/n von Erfindungen<br />

ist/sind in den Ansprüchen, in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Zeichnungen zu<br />

streichen.<br />

(F6 hinzufügen)<br />

F6 (zusätzlich zu F2, F3 oder F5)<br />

Der/Die zu streichende/n Gegenstand/Gegenstände kann/können in /einer/<br />

Teilanmeldung/en weiterverfolgt werden. Die Teilanmeldung/en ist/sind beim Europäischen<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 13<br />

Patentamt in München, Den Haag oder Berlin in der Verfahrenssprache der vorliegenden Anmeldung<br />

einzureichen (Artikel 76 (1), Regel 36(2) <strong>EPÜ</strong>). Dabei ist die Frist für die Einreichung<br />

von Teilanmeldungen (Regel 36 (1) <strong>EPÜ</strong>) zu beachten.<br />

F7 (zusätzlich zu F1)<br />

Die gemeinsame Idee, die die unabhängigen Ansprüche ..A.. miteinander verbindet, besteht<br />

offensichtlich darin, dass ..B...<br />

Diese gemeinsame Idee ist aber nicht neu (vgl. Dokument ..C.., <strong>Seite</strong> ..D.., Zeilen ..E..).<br />

F8 (zusätzlich zu F1)<br />

Die Merkmale ..A.. des Anspruchs ..B.. sind aus Dokument ..C.. schon bekannt. Das/Die<br />

besondere/n technische/n Merkmal/e, das/die den Beitrag des Anspruchs ..B.. zum Stand der<br />

Technik bestimmt/bestimmen, ist/sind folgende/s:<br />

..E..<br />

Weder diese/s noch /ein/ entsprechende/s technische/s Merkmal/e ist/sind im Anspruch ..F..<br />

enthalten. Infolgedessen besteht zwischen den beiden Ansprüchen kein technischer<br />

Zusammenhang im Sinne der Regel 44 <strong>EPÜ</strong>. Das Erfordernis der Einheitlichkeit der<br />

Erfindung gemäß Artikel 82 <strong>EPÜ</strong> ist daher nicht erfüllt.<br />

F9<br />

1. Für die vorstehend genannte europäische Patentanmeldung sind nach einem Einwand<br />

des Europäischen Patentamtes in seiner Eigenschaft als Internationale<br />

Recherchenbehörde (ISA) wegen mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung die<br />

beanspruchten Gegenstände nur teilweise recherchiert worden (vgl. Artikel 17 (3) a)<br />

PCT).<br />

2. Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als Bestimmungsamt/ausgewähltem<br />

Amt hält die Prüfungsabteilung am Einwand der mangelnden Einheitlichkeit aus/den im<br />

Internationalen Bericht zur Patentierbarkeit angeführten/folgenden Gründen fest:<br />

[Gründe für den Einwand mangelnder Einheitlichkeit aufführen]<br />

3. Gemäss Regel 164(2) <strong>EPÜ</strong> wird der Anmelder aufgefordert, sich auf eine der im<br />

Internationalen Recherchenbericht recherchierten Erfindungen zu beschränken.<br />

[Standardformulierung F6 hinzufügen]<br />

F10<br />

Die Patentanmeldung ist nicht einheitlich im Sinne des Artikels 82 <strong>EPÜ</strong>. Die Begründung<br />

dafür ist folgende: ..A...<br />

Gemäss Regel 164(1) <strong>EPÜ</strong> wurde die ergänzende Europäische Recherchenbericht für die<br />

Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte<br />

Erfindung oder Gruppe von Erfindungen beziehen.<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 14<br />

[Standardformulierung F6 hinzufügen]<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 15<br />

G: Artikel 84 <strong>EPÜ</strong><br />

G1<br />

Die Anmeldung erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 84 <strong>EPÜ</strong>, weil der Anspruch/die<br />

Ansprüche ..A.. nicht klar ist/sind.<br />

G2<br />

Wie nachstehend dargelegt, beziehen sich einige der Merkmale in dem<br />

Vorrichtungsanspruch ..A.. auf ein Verfahren zur Verwendung der Vorrichtung und nicht auf<br />

die Definition der Vorrichtung anhand ihrer technischen Merkmale. Die beabsichtigten<br />

Beschränkungen gehen daher nicht klar aus dem Anspruch hervor, was einen Verstoß gegen<br />

Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> darstellt.<br />

G3<br />

Das/die folgenden Merkmal/e im Anspruch ..A.. wurde/n in der Beschreibung weggelassen.<br />

Es/sie sollte/n eingefügt werden, um den Anspruch/die Ansprüche gemäß Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> zu<br />

stützen: ..B..<br />

G4<br />

Die /verschwommene und unpräzise/ Angabe in der Beschreibung auf <strong>Seite</strong> ..A.. erweckt den<br />

Eindruck, dass der Gegenstand, für den Schutz begehrt wird, nicht dem in den Ansprüchen<br />

definierten Gegenstand entspricht, was zu Unklarheit führt (Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>), wenn die<br />

Beschreibung zur Auslegung der Ansprüche herangezogen wird (vgl. Richtlinien C-III, 4.4).<br />

Deshalb sollte diese Angabe so geändert werden, dass dieser Widerspruch ausgeräumt wird.<br />

G5<br />

Die Ansprüche ..A.. wurden als separate, unabhängige Ansprüche abgefasst.<br />

Nach Artikel 84 in Verbindung mit Regel 43(2) <strong>EPÜ</strong> darf eine Anmeldung nur dann mehr als<br />

einen unabhängigen Patentanspruch in einer bestimmten Kategorie enthalten, wenn der<br />

beanspruchte Gegenstand unter eine der in Regel 43(2) Buchstaben a, b oder c <strong>EPÜ</strong><br />

genannten Ausnahmesituationen fällt. Aus folgendem Grund/folgenden Gründen ist dies bei<br />

der vorliegenden Anmeldung jedoch nicht der Fall:<br />

G6 (zusammen mit G5 benutzen)<br />

Im weiteren Verfahren kann die Anmeldung nach Artikel 97(2) <strong>EPÜ</strong> zurückgewiesen werden,<br />

wenn der Anmelder es versäumt, einen geänderten, der Regel 43(2) entsprechenden<br />

Anspruchsatz einzureichen oder überzeugend darzulegen, warum der derzeitige<br />

Anspruchssatz doch diesen Bestimmungen entspricht.<br />

G7<br />

Der Anspruch/Die Ansprüche ..A.. entspricht/entsprechen nicht den Erfordernissen des<br />

Artikels 84 <strong>EPÜ</strong>, da der Gegenstand des Schutzbegehrens nicht deutlich definiert ist. In dem<br />

Anspruch/den Ansprüchen wird versucht, den Gegenstand durch das zu erreichende<br />

Ergebnis zu definieren. Eine solche Definition kann nur unter den Voraussetzungen<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 16<br />

zugelassen werden, die in den Richtlinien C-III, 4.10 dargelegt sind. Im vorliegendem Fall ist<br />

eine derartige Formulierung jedoch nicht zulässig, da es möglich erscheint, den Gegenstand<br />

konkreter zu beschreiben, d. h. die Maßnahmen anzugeben, durch die die Wirkung zu<br />

erreichen ist.<br />

G8<br />

Der/Die in dem Anspruch/den Ansprüchen ..B.. benutzte/n Ausdruck/Ausdrücke ..A.. ist/sind<br />

vage und unklar und lässt/lassen den Leser über die Bedeutung des/der betreffenden<br />

technischen Merkmals/Merkmale im Ungewissen. Dies hat zur Folge, dass die Definition des<br />

Anspruchsgegenstands nicht deutlich ist (Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>).<br />

G9<br />

Der auf <strong>Seite</strong> ..A.. beschriebene bzw. in der/den Figur/en ..B.. dargestellte Gegenstand der<br />

Erfindung fällt nicht unter die vorliegenden Ansprüche. Dieser Widerspruch zwischen den<br />

Ansprüchen und der Beschreibung lässt Zweifel in Bezug auf den Gegenstand des<br />

Schutzbegehrens entstehen und bewirkt, dass die Ansprüche nicht deutlich sind (Artikel 84<br />

<strong>EPÜ</strong>). Dieser Widerspruch sollte dadurch ausgeräumt werden, dass / entweder die<br />

Ansprüche geändert werden oder dieser Gegenstand aus der Beschreibung und den Zeichnungen<br />

gestrichen wird/in der Beschreibung darauf hingewiesen wird, dass es sich bei<br />

dem/den Ausführungsbeispiele/n nicht um einen Teil der Erfindung, sondern um /den Stand<br />

der Technik / ein Beispiel/Beispiele handelt, der/das/die das Verständnis der Erfindung<br />

erleichtert/erleichtern/ (vgl. Richtlinien C-III, 4.3 iii)).<br />

G10<br />

Gemäß der Amtspraxis des Europäischen Patentamts werden auf ein System gerichtete<br />

Ansprüche als auf eine Vorrichtung, nicht aber als auf ein Verfahren gerichtete Ansprüche<br />

betrachtet. Daher sollte im Hinblick auf die in Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> geforderte Klarheit das in Anspruch<br />

..A.. beanspruchte System nicht durch Verfahrensschritte, sondern durch<br />

Vorrichtungsmerkmale definiert werden.<br />

G11<br />

Der Anspruch/Die Ansprüche ..A.. wird/werden nicht, wie in Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> vorgeschrieben,<br />

durch die Beschreibung gestützt, da sein/ihr Umfang über den durch die Beschreibung und<br />

die Zeichnungen gerechtfertigten Umfang hinausgeht. Die Gründe sind die folgenden: ..B..<br />

G12<br />

Im Anspruch/In den Ansprüchen ..A.. wird/werden das folgende Merkmal/die folgenden<br />

Merkmale allgemein durch seine/ihre Funktion definiert: ..B..<br />

Die Beschreibung und die Zeichnungen (siehe ..C.. ) vermitteln jedoch den Eindruck, dass<br />

diese Funktion/en nur mit speziellen Mitteln ausgeführt werden kann/können, nämlich<br />

durch ..D..., und dass keine Alternativen zu diesen Mitteln vorgesehen sind.<br />

Somit wird der Anspruch/werden die Ansprüche ..A.. nicht, wie in Artikel 84 <strong>EPÜ</strong><br />

vorgeschrieben, durch die Beschreibung gestützt.<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 17<br />

G13<br />

Der Anspruch/Die Ansprüche ..A.. erfüllt/erfüllen die Erfordernisse des Artikels 84 <strong>EPÜ</strong><br />

insofern nicht, als der Gegenstand des Schutzbegehrens nicht klar definiert ist. Die folgenden<br />

funktionellen Angaben ermöglichen es einem Fachmann nicht, festzustellen, welche<br />

technischen Merkmale notwendig sind, um die genannte/n Funktion/en durchzuführen: ..B..<br />

G14<br />

Der/Die in dem Anspruch/den Ansprüchen ..B.. benutzte/n relative/n Begriff/e ..A.. hat/haben<br />

keine allgemein anerkannte Bedeutung und lässt/lassen den Leser über die Bedeutung<br />

des/der betreffenden technischen Merkmals/Merkmale im Ungewissen. Dies hat zur Folge,<br />

dass die Definition des Anspruchsgegenstands nicht deutlich ist (Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>).<br />

G15<br />

Der auf eine weitere medizinische Indikation gerichtete Anspruch ..A.. ist nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong><br />

nicht zulässig. Die therapeutische Anwendung wird funktionell durch einen<br />

Wirkmechanismus definiert, der keine praktische Anwendung in Form einer definierten,<br />

tatsächlichen Behandlung eines pathologischen Leidens (einer Krankheit) erlaubt<br />

(Richtlinien C-IV, 4.8).<br />

Dieser Einwand könnte dadurch ausgeräumt werden, dass entweder eine Liste der in der<br />

Anmeldung genannten pathologischen Leiden (Krankheiten) in die Ansprüche aufgenommen<br />

wird oder der Nachweis erbracht wird, dass Hilfsmittel zur Verfügung stehen, anhand deren<br />

der Fachmann beurteilen könnte, welche weiteren Leiden durch die funktionelle Definition<br />

erfasst werden (Richtlinien C-III, 6.5).<br />

G16<br />

Aus der Beschreibung auf <strong>Seite</strong> ..A.. geht hervor, dass das folgende Merkmal/die folgenden<br />

Merkmale für die Definition der Erfindung wesentlich ist/sind:<br />

(1) ...<br />

(2) ...<br />

Da der unabhängige Anspruch ..B.. dieses Merkmal/diese Merkmale nicht enthält, entspricht<br />

er nicht dem Erfordernis des Artikels 84 <strong>EPÜ</strong> in Verbindung mit Regel 29 (1) und (3) <strong>EPÜ</strong>,<br />

wonach jeder unabhängige Anspruch alle technischen Merkmale enthalten muss, die für die<br />

Definition der Erfindung wesentlich sind.<br />

G17<br />

Bei dem/den/ in dem Anspruch/den Ansprüchen ..B.. verwendete/n Begriff/en ..D.. handelt es<br />

sich anscheinend um /ein/ eingetragene/s Warenzeichen, das/die keine klar umrissene Bedeutung<br />

hat/haben, da er/sie international nicht als Standardausdruck/Standardausdrücke<br />

anerkannt ist/sind. Dadurch wird die Definition des Gegenstands dieses Anspruchs/dieser<br />

Ansprüche undeutlich (Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien C-III, 4.8).<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 18<br />

H: Unzulässige Erweiterung, Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong><br />

H1<br />

Die mit Schreiben vom ..A.. eingereichte/n Änderung/en bringt/bringen Sachverhalte ein, die<br />

über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen und damit<br />

gegen Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong> verstoßen. Es handelt sich dabei um folgende Änderung/en: ..B..<br />

H2<br />

Der Anmelder wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung nicht in der Weise geändert<br />

werden darf, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich<br />

eingereichten Fassung hinausgeht (Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong>).<br />

H3<br />

Angaben, die zwar den Gegenstand der Erfindung betreffen (z. B. weitere Einzelheiten<br />

bezüglich der Vorteile der Erfindung oder der zu lösenden Aufgabe), aber keine Grundlage in<br />

den ursprünglichen Unterlagen haben, können nur im Antwortschreiben erwähnt, aber nicht<br />

in die Anmeldung aufgenommen werden (Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien C-VI, 5.3.4 -<br />

5.3.8).<br />

H4<br />

Der Anmelder hat im Anspruch ..A.. folgende/s Merkmal/e ersetzt/gestrichen:<br />

..B..<br />

..C..<br />

Diese/s Merkmal/e ist/sind jedoch /in der ursprünglichen Offenbarung als wesentlich<br />

hingestellt worden /für die Funktion der Erfindung unter Berücksichtigung der technischen<br />

Aufgabe, die sie lösen soll, unerlässlich. /Das Ersetzen oder Streichen dieses/dieser<br />

Merkmale/s macht jedoch eine Angleichung anderer Merkmale erforderlich (vgl. Richtlinien,<br />

C-VI, 5.3.10).<br />

In der Tat ist/sind ...<br />

Das Ersetzen/Streichen dieses/dieser Merkmale/s bringt Sachverhalte ein, die über den<br />

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen und damit<br />

gegen Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong> verstoßen.<br />

H5<br />

Der erste, unter Regel 58 <strong>EPÜ</strong> eingereichte Anspruchsatz umfasst Gegenstände welche im<br />

Widerspruch zu Artikel 123(2) <strong>EPÜ</strong> über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen<br />

Form hinausgehen.<br />

[Gründe für den Einwand]<br />

H6<br />

Der unter Regel 58 <strong>EPÜ</strong> eingereichte Anspruch ..A.. bezieht sich auf eine extrem große Zahl<br />

möglicher Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren. Eine Grundlage in der<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 19<br />

Anmeldung im Sinne der Artikel 123(2) <strong>EPÜ</strong> kann jedoch nur für einen sehr kleinen Teil der<br />

beanspruchten Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren gefunden werden, siehe<br />

[Textstellen der Beschreibung angeben, die den gestützten Teil des Anspruchs offenbaren].<br />

Die Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle<br />

Recherche für den beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte<br />

(Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien B-VIII, 3). Der Umfang der Recherche wurde deshalb auf die<br />

beanspruchten Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren beschränkt, die<br />

anscheinend eine Grundlage in der Beschreibung finden. [Den exakten Umfang der<br />

recherchierten Gegenstände angeben]<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 20<br />

J: Beschreibung, Regel 42 <strong>EPÜ</strong><br />

J1<br />

Um die Erfordernisse der Regel 42 (1) b) <strong>EPÜ</strong> zu erfüllen, ist/sind in der Beschreibung das/die<br />

Dokument/e ..A.. zu nennen; der darin enthaltene einschlägige Stand der Technik sollte kurz<br />

umrissen werden.<br />

J1a<br />

Um die Erfordernisse der Regel 42 (1) b) <strong>EPÜ</strong> zu erfüllen, ist in der Beschreibung das<br />

Dokument ..A.. zu nennen; sein einschlägiger Inhalt sollte kurz umrissen werden. Der<br />

Anmelder sollte in der Beschreibung klar zum Ausdruck bringen, welche/s Merkmal/e des<br />

Gegenstands des/der unabhängigen Anspruchs/Ansprüche ..B.. aus Dokument ..A.. schon<br />

bekannt ist/sind.<br />

J2<br />

Der Anmelder soll, wenn möglich, für den auf <strong>Seite</strong> ..A.. der Beschreibung dargestellten Stand<br />

der Technik eine Fundstelle angeben (Regel 42 (1) b) <strong>EPÜ</strong>).<br />

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Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 21<br />

K: Form und Inhalt der Ansprüche, Regel 43 <strong>EPÜ</strong><br />

K1<br />

Der unabhängige Anspruch/Die unabhängigen Ansprüche ..A.. ist/sind nicht in der<br />

zweiteiligen Form nach Regel 43(1) <strong>EPÜ</strong> abgefasst. Im vorliegenden Fall erscheint die<br />

Zweiteilung jedoch zweckmäßig. Folglich sollten die in Verbindung miteinander aus dem<br />

Stand der Technik bekannten Merkmale (Dokument ..B..) im Oberbegriff zusammengefasst<br />

(Regel 43 (1) a) <strong>EPÜ</strong>) und die übrigen Merkmale im kennzeichnenden Teil aufgeführt werden<br />

(Regel 43 (1) b) <strong>EPÜ</strong>).<br />

Im vorliegenden Fall sind die folgenden Merkmale in Verbindung miteinander aus dem<br />

Dokument ..B.. bekannt und gehören daher in den Oberbegriff eines solchen Anspruchs:<br />

..C..<br />

Der unabhängige Anspruch/Die unabhängigen Ansprüche ..A.. sollte/n daher entsprechend<br />

umformuliert werden. Ist der Anmelder allerdings der Auffassung, dass die zweiteilige Form<br />

nicht zweckmäßig ist, dann sollte er dies begründen. Darüber hinaus sollte der Anmelder in<br />

der Beschreibung klar darstellen, welche Merkmale des Gegenstands des Anspruchs/der<br />

Ansprüche ..A.. in Verbindung miteinander aus dem Dokument ..B.. schon bekannt sind (vgl.<br />

Richtlinien C-III, 2.3b).<br />

K2<br />

Der Anspruch ..E.. ist zwar in der zweiteiligen Form abgefasst; das/die Merkmal/e ..B.. ist/sind<br />

aber unrichtigerweise im kennzeichnenden Teil aufgeführt, nachdem es/sie im Dokument ..A..<br />

in Verbindung mit den im Oberbegriff genannten Merkmalen offenbart wurde/n (Regel 43 (1)<br />

<strong>EPÜ</strong>).<br />

K3<br />

Der Anspruch/Die Ansprüche ..E.. enthält/enthalten eine / Bezugnahme/n auf die<br />

Beschreibung bzw. die Zeichnungen. Gemäß Regel 43 (6) <strong>EPÜ</strong> dürfen Ansprüche nur dann<br />

Bezugnahmen enthalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist, was hier nicht der Fall ist (vgl.<br />

Richtlinien, C-III, 4.17).<br />

K4<br />

Um das Verständnis der Ansprüche zu erleichtern, sollten die in den Ansprüchen genannten<br />

Merkmale mit in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden (Regel 43 (7) <strong>EPÜ</strong>).<br />

Dies gilt gleichermaßen für den Oberbegriff und den kennzeichnenden Teil (vgl. Richtlinien,<br />

C-III, 4.19).<br />

K4a<br />

Die Merkmale des Oberbegriffs/der Oberbegriffe des Anspruchs/der Ansprüche ..A.. sollten<br />

ebenfalls mit in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden (Regel 43 (7) <strong>EPÜ</strong>).<br />

K5<br />

Anspruch ..A.. enthält alle im Anspruch ..B.. aufgeführten Merkmale. Anspruch ..A.. sollte<br />

daher als von Anspruch ..B.. abhängig formuliert werden (vgl. Regel 43 (4) <strong>EPÜ</strong> und<br />

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Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 22<br />

Richtlinien C-III, 3.4).<br />

L: Einheitlichkeit von Bezugszeichen, Regel 46 <strong>EPÜ</strong><br />

L1<br />

Nach Regel 46 (2) i) <strong>EPÜ</strong> muss ein und dasselbe Merkmal in der gesamten Anmeldung mit<br />

demselben Bezugszeichen versehen sein. Dieses Erfordernis ist bei der Verwendung<br />

von ..A.. nicht erfüllt.<br />

(A = das Bezugszeichen unter Angabe der entsprechenden <strong>Seite</strong> und Abbildung)<br />

L2<br />

Nach Regel 46 (2) i) <strong>EPÜ</strong> dürfen nicht in der Beschreibung genannte Bezugszeichen in den<br />

Zeichnungen nicht erscheinen und umgekehrt. Dieses Erfordernis ist hinsichtlich des<br />

Bezugszeichens ..A.. nicht erfüllt.<br />

(A = Bezugszeichen, das auf die betreffende <strong>Seite</strong>/Abbildung verweist)<br />

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Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 23<br />

M: Terminologie und Zeichen, Regel 49 <strong>EPÜ</strong><br />

M1<br />

Die auf <strong>Seite</strong> ..B.. angegebene/n Einheit/en ..A.. erfüllt/erfüllen nicht die Erfordernisse der<br />

Regel 49 (10) <strong>EPÜ</strong> und sollte/n durch /eine/ SI-Einheit/en (vgl. Richtlinien, C-II, Anlage, 1)<br />

ersetzt werden. Die bisherige Angabe sollte jedoch in Klammern nach der Ersatzangabe<br />

beibehalten werden.<br />

M2<br />

Die/Das in dem Anspruch/den Ansprüchen ..B.. /und/ auf <strong>Seite</strong> ..C.. verwendete/n<br />

Einheit/en/Symbol/e/Formel/n ..A.. ist/sind in der internationalen Praxis nicht<br />

anerkannt/allgemein üblich und entspricht/entsprechen somit nicht den Erfordernissen der<br />

Regel 49 (10) <strong>EPÜ</strong>.<br />

M3<br />

Die/Das in dem Anspruch/den Ansprüchen ..B.. /und/ auf <strong>Seite</strong> ..C.. verwendete/n<br />

technische/n Bezeichnung/en/und/Zeichen/und/Symbol/e ist/sind auf dem Fachgebiet nicht<br />

allgemein anerkannt und entspricht/entsprechen somit nicht den Erfordernissen der Regel 49<br />

(10) <strong>EPÜ</strong>.<br />

M4<br />

Nach Regel 49 (11) <strong>EPÜ</strong> sind Terminologie und Zeichen in der gesamten Anmeldung<br />

einheitlich zu verwenden. Dieses Erfordernis ist auf Grund der Verwendung der<br />

Ausdrücke ..A.. für ein und dasselbe Merkmal (siehe ..B..) nicht erfüllt.<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 24<br />

N: Verschiedenes<br />

N1<br />

Der abhängige Anspruch/Die abhängigen Ansprüche ..K.. wäre/n mit einem solchen geänderten<br />

unabhängigen Anspruch gewährbar.<br />

N2<br />

Die im/in den/ abhängigen Anspruch/Ansprüche ..K.. enthaltene Merkmalskombination ist aus<br />

dem vorliegenden Stand der Technik weder bekannt noch wird sie durch ihn nahe gelegt. Es<br />

kann ein neuer unabhängiger Anspruch formuliert werden, der diese Merkmale einschließt.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus ..A.. in Verbindung miteinander bekannten<br />

Merkmale gemäß Regel 43 (1) <strong>EPÜ</strong> in den Oberbegriff eines solchen Anspruchs<br />

aufgenommen werden sollten.<br />

N2a<br />

Die in den abhängigen Ansprüchen ..K.. unmittelbar aufgeführten Merkmale gehen in ihrer<br />

vorliegenden Fassung aus keinem der im Recherchenbericht genannten Dokumente hervor.<br />

Es kann ein neuer unabhängiger Anspruch formuliert werden, der diese Merkmale<br />

einschließt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus ..A.. in Verbindung miteinander<br />

bekannten Merkmale gemäß Regel 43 (1) <strong>EPÜ</strong> in den Oberbegriff eines solchen Anspruchs<br />

aufgenommen werden sollten.<br />

N3<br />

Die in dem/den vorstehenden Absatz/Absätzen ..A.. erhobenen Einwände könnten<br />

ausgeräumt werden, wenn der Anspruch/die Ansprüche ..B.. wie nachstehend vorgeschlagen<br />

lauten würde/n.<br />

N4<br />

Die Änderungen sollten auf Ersatzseiten eingereicht werden. Eine unnötige Neufassung der<br />

gesamten Beschreibung sollte vermieden werden. Eine geänderte Zusammenfassung ist<br />

nicht erforderlich. Auf die Erfordernisse der Regel 50 (1) <strong>EPÜ</strong> wird hingewiesen. Wenn<br />

handschriftliche Änderungen eingereicht werden, sollten sie für den Drucker deutlich lesbar<br />

sein.<br />

N5a<br />

Der Anmelder wird aufgefordert, neue Ansprüche einzureichen, die den vorstehenden<br />

Bemerkungen Rechnung tragen.<br />

N5b<br />

Um die Prüfung von geänderten Anmeldungsunterlagen im Hinblick auf Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong><br />

zu erleichtern, sollte der Anmelder alle Änderungen - ob Hinzufügung, Ersatz oder Streichung<br />

- deutlich kenntlich machen und angeben, welche Stellen in der ursprünglich eingereichten<br />

Anmeldung diese Änderungen stützen (vgl. Richtlinien E-II, 1).<br />

Wenn der Anmelder es für zweckmäßig hält, können diese Angaben handschriftlich auf<br />

Kopien der betreffenden Teile der ursprünglichen Anmeldung eingereicht werden.<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 25<br />

N5c<br />

Der Anmelder sollte beim Einreichen geänderter Ansprüche gleichzeitig die Beschreibung an<br />

die geänderten Ansprüche anpassen. Bei der Überarbeitung der Anmeldung, insbesondere<br />

des einleitenden Teils und der Darstellung der Aufgabe oder der Vorteile der Erfindung, ist<br />

darauf zu achten, dass der Gegenstand nicht über den Inhalt der Anmeldung in der<br />

ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong>).<br />

N5d<br />

Die neu eingereichten Ansprüche werden für gewährbar erachtet. Der Anmelder wird daher<br />

aufgefordert, die Beschreibung an diese Ansprüche anzupassen. Bei der Überarbeitung,<br />

insbesondere des einleitenden Teils einschließlich der Darstellung der Aufgabe oder der Vorteile<br />

der Erfindung, sollte darauf geachtet werden, daß kein Sachverhalt hinzugefügt wird, der<br />

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Artikel<br />

123 (2) <strong>EPÜ</strong>).<br />

N6<br />

Obwohl der Anspruch/die Ansprüche ..A.. die Erfordernisse des Artikels 52 (1) <strong>EPÜ</strong> in Bezug<br />

auf den bekannt gewordenen Stand der Technik erfüllt, sind Änderungen erforderlich, um die<br />

nachstehenden Einwände auszuräumen.<br />

N7<br />

Angesichts des vorstehenden Einwands kann derzeit keine vollständige Prüfung der<br />

Anmeldung durchgeführt werden. Der Anmelder wird daher aufgefordert, entsprechend geänderte<br />

Unterlagen einzureichen, die dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt werden sollen.<br />

N8<br />

Gegenwärtig ist nicht erkennbar, welcher Teil der Anmeldung die Grundlage für einen neuen,<br />

gewährbaren Anspruch bilden könnte. Falls der Anmelder dennoch einen einzelnen<br />

Gegenstand für patentfähig hält, sollte ein auf diesen Gegenstand gerichteter, gemäß<br />

Regel 43 (1) <strong>EPÜ</strong> abgefasster unabhängiger Anspruch eingereicht werden. Dabei sollte auch<br />

angegeben werden, wie sich der Gegenstand des neuen Anspruchs vom Stand der Technik<br />

unterscheidet und welche Bedeutung dies hat.<br />

N9<br />

Zumindest einige der oben genannten Einwände scheinen sich nicht durch Änderungen<br />

ausräumen zu lassen. Mit der Zurückweisung der Anmeldung nach Artikel 97 (2) <strong>EPÜ</strong> ist<br />

daher zu rechnen.<br />

N10:<br />

Die in der Stellungnahme zur Recherche unter /den/ Punkt/en ..A.. erhobenen Einwände sind<br />

noch nicht ausgeräumt worden.<br />

[ Erklärung hinzufügen ]<br />

Der Anmelder wird daher aufgefordert, Änderungen und/oder Argumente einzureichen, um<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 26<br />

diese Mängel zu beseitigen.<br />

N11:<br />

Auch wenn die in der Stellungnahme zur Recherche aufgezeigten Mängel beseitigt wurden,<br />

sind noch nicht alle Einwände zu den gegenwärtig gültigen Anmeldungsunterlagen<br />

ausgeräumt worden.<br />

[ Erklärung hinzufügen ]<br />

N12<br />

Für die vorliegende Anmeldung wurde bereits ein internationaler vorläufiger Bericht<br />

zur Patentfähigkeit / internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nach dem PCT erstellt. Die<br />

darin genannten Mängel werden auch nach den entsprechenden Bestimmungen des <strong>EPÜ</strong><br />

beanstandet.<br />

N13 (zusätzlich zu N12)<br />

Darüber hinaus genügt die Anmeldung auch in folgender Hinsicht nicht den Erfordernissen<br />

des <strong>EPÜ</strong>:<br />

N16<br />

Die Prüfungsabteilung schlägt weitere, aus der beigefügten Anlage ersichtliche Änderungen<br />

der Ansprüche vor.<br />

Der Anmelder wird gebeten, Übersetzungen der geänderten Ansprüche einzureichen.<br />

Werden die Übersetzungen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, so gilt die<br />

Anmeldung nach Regel 71 (7) <strong>EPÜ</strong> als zurückgenommen.<br />

ALTERNATIVER TEXT:<br />

Nicht alle in Ihrem Schreiben vom .... beantragten Änderungen/Korrekturen können<br />

zugelassen werden. Die Gründe hierfür sind folgende:<br />

Die anderen beantragten Änderungen und/oder Korrekturen sind zulässig. Der Anmelder wird<br />

daher nach Regel 71 (5) <strong>EPÜ</strong> gebeten, geänderte Ansprüche unter Berücksichtigung der<br />

oben aufgeführten Einwände einzureichen.<br />

Der Anmelder wird darauf hingewiesen, dass die Übersetzungen der geänderten Ansprüche<br />

zusammen mit den geänderten Ansprüchen innerhalb der gesetzten Frist eingereicht werden<br />

müssen. Andernfalls gilt die Anmeldung nach Regel 71 (7) <strong>EPÜ</strong> als zurückgenommen.<br />

N17<br />

Keine der beantragten Änderungen ist zulässig. Die Gründe hierfür sind folgende:<br />

Die gegenwärtig in der Akte befindlichen Übersetzungen betreffen jedoch die geänderten<br />

Ansprüche. Der Anmelder wird daher gebeten, Übersetzungen derjenigen Ansprüche<br />

einzureichen, die ihm mit dem Bescheid nach Regel 71 (3) <strong>EPÜ</strong> übermittelt wurden.<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 27<br />

N18<br />

Obwohl das Amt eine Mitteilung nach Regel 71(3) <strong>EPÜ</strong> erlassen hat, ist die<br />

Prüfungsabteilung bei der gegenwärtigen Sachlage der Auffassung, dass die Sachprüfung<br />

wiederaufgenommen werden sollte.<br />

Falls die Prüfungsabteilung bezüglich der Anmeldung zu einer positiven Entscheidung<br />

gelangt, wird eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) <strong>EPÜ</strong> erlassen. Bis dahin finden die<br />

Maßgaben der Regel 71 (4) <strong>EPÜ</strong> (Einreichung der Übersetzungen zusammen mit den<br />

geänderten Ansprüchen) keine Anwendung.<br />

N20<br />

Der Anmelder hat die nach in Regel 31 (1) <strong>EPÜ</strong> erforderlichen Angaben in Bezug auf die<br />

Hinterlegung des auf <strong>Seite</strong> ..X.. der Beschreibung / in Anspruch ..Y.. / in Abbildung ..Z..<br />

dargestellten biologischen Materials noch nicht eingereicht. Falls der Anmelder diese<br />

Angaben nicht bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung<br />

nachreicht (Regel 31 (2) a) <strong>EPÜ</strong>), muss gemäß Artikel 83 und Regel 31 (1) <strong>EPÜ</strong> ein Einwand<br />

wegen mangelnder Offenbarung erhoben werden, soweit dieses biologische Material zur<br />

Ausführung der hier beanspruchten Erfindung notwendig ist (Richtlinien C-II, 6.3).<br />

N21<br />

Die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs ist entscheidend für die Bestimmung der<br />

Patentfähigkeit der beanspruchten Erfindung. Die Anmelderin wird daher aufgefordert, eine<br />

Übersetzung der folgenden Prioriätsdokumente in eine der Amtssprachen des Europäischen<br />

Patentamtes einzureichen (Regel 53 (3) <strong>EPÜ</strong>):<br />

..P1..<br />

..P2..<br />

Anstelle der Übersetzung kann auch eine Erklärung abgegeben werden, dass die<br />

Europäische Anmeldung eine vollständige Übersetzung der besagten früheren Anmeldung<br />

ist.<br />

Falls weder die Übersetzung noch die Erklärung eingereicht werden, wird die Anmeldung<br />

weiterbearbeitet unter der Annahme dass /die/ Dokument/e ..D.. für die betroffenen<br />

Gegenstände zum Stand der Technik gehört.<br />

N22<br />

In der Mitteilung vom ..A.. hat die Prüfungsabteilung die Anmelderin aufgefordert, eine<br />

Übersetzung der als Priorität beanspruchten Anmeldung Nr. ..B.. einzureichen, damit<br />

bestimmt werden kann, ob die Priorität für den beanspruchten Gegenstand gültig ist. Da keine<br />

Übersetzung (oder Erklärung) eingereicht wurde, hat die Anmelderin nicht belegt, dass dieser<br />

Gegenstand eine gültige Priorität beansprucht, und die Prüfungsabteilung muss daher<br />

annehmen, dass ..D.. zum Stand der Technik für den betroffenen Gegenstand gehört.<br />

P: Nachgereichte fehlende Teile der Beschreibung oder Abbildungen (Regel 56<br />

<strong>EPÜ</strong>)<br />

P1<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 28<br />

In Bezug auf das Verfahren vor der Eingangsabteilung (Regel 56(6) <strong>EPÜ</strong> / Regel 82ter.1c)<br />

und d) PCT) ist die Prüfungsabteilung der Ansicht, dass die fehlenden Teile der<br />

Beschreibung/ Abbildungen, welche unter Regel 56(3) <strong>EPÜ</strong> / Regel 20(6) PCT eingereicht<br />

wurden, nicht vollständig im Prioritätsdokument enthalten sind. Die Gründe dafür sind die<br />

folgenden: ..A..<br />

Die Anmeldung wird daher neu datiert auf das Datum, an welchem die fehlenden Teile<br />

eingereicht wurden (Regel 56(5) <strong>EPÜ</strong> / Regel 82ter 1b) PCT), das heisst den [DATUM].<br />

Das im Europäischen / Internationalen Recherchenbericht zitierte Dokument ..B.. kann im<br />

Falle einer Neudatierung der Anmeldung von Relevanz sein.<br />

Q: Beschränkungsverfahren<br />

Q1<br />

Dem Antrag auf Beschränkung des Europäischen Patentes No. ..A.. kann nicht stattgegeben<br />

werden (Regel 95(2) <strong>EPÜ</strong>), da<br />

[- die geänderten Ansprüche keine Beschränkung darstellen im Vergleich zu den erteilten / im<br />

Einspruchsverfahren geänderten Ansprüchen;<br />

- die geänderten Ansprüche nicht den Anforderungen des Artikels 123(2) <strong>EPÜ</strong> genügen;<br />

- die geänderten Ansprüche nicht den Anforderungen des Artikels 123(3) <strong>EPÜ</strong> genügen;<br />

- die geänderten Ansprüche nicht den Anforderungen des Artikels 84 <strong>EPÜ</strong> genügen].<br />

Die Gründe dafür sind die folgenden: ..B..<br />

Dem Antragsteller wird die Beseitigung dieser Mängel anheimgestellt.<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 29<br />

Z: Bemerkungen zur Recherche<br />

Z2<br />

Die vorliegende Anmeldung enthält ..A.. Ansprüche, von denen ..B.. unabhängig sind. Auf<br />

Grund von Überlappungen des Schutzbereichs lassen sich die unabhängigen Ansprüche<br />

nicht klar voneinander abgrenzen. Die Vielzahl der Ansprüche und ihre Formulierung<br />

bewirken, dass die Ansprüche insgesamt die Erfordernisse der Klarheit und Knappheit nach<br />

Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> nicht erfüllen, denn es ist für den Fachmann äußerst mühsam, den<br />

Gegenstand zu ermitteln, für den Schutz begehrt wird. Die Verletzung der einschlägigen<br />

Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle Recherche für den beanspruchten<br />

Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte (Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien<br />

B-VIII, 3). Der Umfang der Recherche wurde deshalb eingeschränkt.<br />

Die Recherche wurde für den Gegenstand durchgeführt, von dem, soweit verständlich,<br />

vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass er später im Verfahren beansprucht wird,<br />

und für die entsprechenden Ansprüche ..C.. .<br />

Z3<br />

Die vorliegende Anmeldung enthält ..A.. Ansprüche, von denen ..B.. unabhängig sind. Auf<br />

Grund von Überlappungen des Schutzbereichs lassen sich die unabhängigen Ansprüche<br />

nicht klar voneinander abgrenzen. Die Vielzahl der Ansprüche und ihre Formulierung<br />

bewirken, dass die Ansprüche insgesamt die Erfordernisse der Klarheit und Knappheit nach<br />

Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> nicht erfüllen, denn es ist für den Fachmann äußerst mühsam, den<br />

Gegenstand zu ermitteln, für den Schutz begehrt wird.<br />

Die Gründe dafür sind die folgenden: ..C..<br />

Die Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle<br />

Recherche für den beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte<br />

(Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien B-VIII, 3).<br />

Da es in der Anmeldung keine vernünftige Grundlage gibt, die klare Hinweise darauf enthält,<br />

welcher Gegenstand später im Verfahren voraussichtlich beansprucht wird,<br />

war eine Recherche überhaupt nicht möglich.<br />

[Hier Erklärung einsetzen, warum es nicht möglich war, solche Hinweise zu finden: z. B. weil<br />

die Beschreibung nicht nur eine einzige Ausführungsform enthält, sondern so viele, dass<br />

angesichts der Formulierung der Ansprüche nicht vorhersehbar war, welche Änderungen zu<br />

erwarten waren.]<br />

Z4<br />

Die vorliegende Anmeldung enthält ..A.. Ansprüche. Die Vielzahl der abhängigen Ansprüche<br />

und ihre Formulierung bewirken, dass die Ansprüche insgesamt die Erfordernisse der<br />

Klarheit und Knappheit nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> nicht erfüllen, denn sie verschleiern vor dem<br />

erfahrenen Leser, was Gegenstand der Recherche sein soll. Die Verletzung der<br />

einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle Recherche für den<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 30<br />

beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte (Regel 63 <strong>EPÜ</strong><br />

und Richtlinien B-VIII, 3).<br />

Die Recherche wurde deshalb auf Anspruch/die Ansprüche ..B.. beschränkt, der/die eine<br />

vernünftige Definition der Erfindung, für die Schutz begehrt wird, zu umfassen<br />

scheint/scheinen.<br />

Z5<br />

Der Anspruch ..A.. bezieht sich auf eine extrem große Zahl möglicher<br />

Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren. Stützung und Offenbarung im Sinne<br />

der Artikel 84 und 83 <strong>EPÜ</strong> kann jedoch nur für einen sehr kleinen Teil der beanspruchten<br />

Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren gefunden werden, siehe [Textstellen<br />

der Beschreibung angeben, die den gestützten Teil des Anspruchs offenbaren]. Die<br />

Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle<br />

Recherche für den beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte<br />

(Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien B-VIII, 3). Der Umfang der Recherche wurde deshalb<br />

eingeschränkt.<br />

Die Recherche zu Anspruch ..A.. wurde auf die beanspruchten<br />

Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren beschränkt, die anscheinend durch die<br />

Beschreibung gestützt sind, und auf eine Verallgemeinerung ihrer strukturellen Formeln.<br />

[Den exakten Umfang der recherchierten Verallgemeinerung angeben, der z. B. in einem<br />

abhängigen Anspruch oder in einer bevorzugten Ausführungsform in der Beschreibung zum<br />

Ausdruck kommen kann.]<br />

Z6<br />

Die Ausgangsprodukte des im Anspruch ..A.. beanspruchten Verfahrens sind die<br />

Verbindungen ..X.. . Die Ausgangsverbindungen werden nicht deutlich definiert, weil ..B.. .<br />

Dies würde ein nicht quantifizierbares und somit unsinniges Herumexperimentieren<br />

erforderlich machen, das einen unzumutbaren Aufwand für all jene bedeutet, die den<br />

Schutzbereich des Anspruchs bestimmen wollen, und einen Verstoß gegen das Erfordernis<br />

der Klarheit nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> darstellt. Die Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist<br />

so schwer wiegend, dass eine sinnvolle Recherche für den beanspruchten Gegenstand als<br />

Ganzes nicht durchgeführt werden konnte (Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien B-VIII, 3).<br />

Der Umfang der Recherche wurde deshalb auf die klar definierten Ausführungsbeispiele in<br />

der Beschreibung und auf eine Verallgemeinerung ihrer strukturellen Formeln beschränkt.<br />

[Den exakten Umfang der recherchierten Verallgemeinerung angeben.]<br />

Z7<br />

Der vorliegende Anspruch ..A.. bezieht sich auf ein/eine<br />

Verbindung/Erzeugnis/Vorrichtung/Verfahren/ mit einer bestimmten gewünschten<br />

Eigenschaft oder Wirkung, nämlich ..B.. . Die Beschreibung enthält jedoch keine Stützung<br />

und Offenbarung im Sinne der Artikel 84 und 83 <strong>EPÜ</strong> für ein/e<br />

Verbindung/Erzeugnis/Vorrichtung/Verfahren mit dieser Eigenschaft oder Wirkung, und dem<br />

Fachmann steht kein allgemeines Fachwissen solcher Art zur Verfügung. Die Verletzung der<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 31<br />

einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle Recherche für den<br />

beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte (Regel 63 <strong>EPÜ</strong><br />

und Richtlinien B-VIII, 3).<br />

Die Recherche zu Anspruch ..A.. wurde deshalb auf das/die konkret offenbarte<br />

Verbindung/Erzeugnis/Vorrichtung/Verfahren mit der gewünschten Eigenschaft oder Wirkung<br />

(siehe Beschreibung <strong>Seite</strong> ..C.. ) und auf das allgemeine Konzept eines/einer<br />

Verbindung/Erzeugnisses/Vorrichtung/Verfahrens mit der gewünschten Eigenschaft oder<br />

Wirkung beschränkt.<br />

Z8<br />

Der vorliegende Anspruch/Die vorliegenden Ansprüche ..A.. bezieht/beziehen sich auf<br />

Verbindungen, die nur durch eine gewünschte Funktion definiert sind, und verstößt/verstoßen<br />

somit gegen das Erfordernis der Klarheit nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>. Die Definition des<br />

beanspruchten Gegenstands durch ein zu erreichendes Ergebnis erlaubt es nicht, den<br />

Schutzbereich des Anspruchs zu bestimmen. Die Tatsache, dass jede einzelne Substanz<br />

einem Screening-Verfahren unterzogen werden könnte, kann diesen Einwand nicht<br />

ausräumen, da der Fachmann im Voraus nicht wüsste, ob die Substanz unter den<br />

beanspruchten Schutzbereich fällt, sofern sie nicht zu den in der Beschreibung offenbarten<br />

gehört (siehe ..B..). Es wäre ein unzumutbarer experimenteller Aufwand erforderlich, um<br />

willkürlich ausgewählte Substanzen dem Screening-Verfahren zu unterziehen. Die<br />

Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle<br />

Recherche für den beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte<br />

(Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien B-VIII, 3).<br />

Die Recherche zu Anspruch/den Ansprüchen ..A.. wurde deshalb auf die konkret offenbarten<br />

Verbindungen ..X.. und, falls diese Verbindungen ein wesentliches gemeinsames<br />

Strukturmerkmal aufweisen, auf eine aus der Anmeldung herleitbare Verallgemeinerung<br />

dieses Strukturmerkmals beschränkt. [Den exakten Umfang der recherchierten<br />

Verallgemeinerung angeben.]<br />

Z9<br />

Der vorliegende Anspruch/Die vorliegenden Ansprüche ..A.. bezieht/beziehen sich auf<br />

Verbindungen, die nur durch eine gewünschte Funktion definiert sind und verstößt/verstoßen<br />

somit gegen das Erfordernis der Klarheit nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>. Die Definition des<br />

beanspruchten Gegenstands durch ein zu erreichendes Ergebnis erlaubt es nicht, den<br />

Schutzbereich des Anspruchs zu bestimmen. Die Tatsache, dass jede einzelne Substanz<br />

einem Screening-Verfahren unterzogen werden könnte, kann diesen Einwand nicht<br />

ausräumen, da der Fachmann im Voraus nicht wüsste, ob die Substanz unter den<br />

beanspruchten Schutzbereich fällt, sofern sie nicht zu den in der Beschreibung offenbarten<br />

gehört (siehe ..B..). Es wäre ein unzumutbarer experimenteller Aufwand erforderlich, um<br />

willkürlich ausgewählte Substanzen dem Screening-Verfahren zu unterziehen.<br />

Die Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle<br />

Recherche für den beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte<br />

(Regel 63 <strong>EPÜ</strong>).<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 32<br />

Z10<br />

Der vorliegende Anspruch/Die vorliegenden Ansprüche ..A.. bezieht/beziehen sich auf ein<br />

Erzeugnis, das (unter anderem) durch Bezugnahme auf den folgenden unüblichen Parameter<br />

definiert wird:<br />

..P..<br />

Die Verwendung dieses unüblichen Parameters im vorliegenden Zusammenhang führt zu<br />

einem Mangel an Klarheit. Der Anspruch gibt die Erzeugnisse, die in seinen Schutzbereich<br />

fallen, nicht deutlich an, da der Parameter mit den in der Beschreibung enthaltenen Angaben<br />

oder durch auf dem technischen Gebiet übliche objektive Verfahren nicht eindeutig und<br />

zuverlässig bestimmt werden kann. Dadurch ist ein Vergleich des beanspruchten<br />

Gegenstands mit dem Stand der Technik nicht möglich. Die Anmeldung erfüllt somit nicht das<br />

Erfordernis der Klarheit nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>.<br />

[Gegebenenfalls können Anmerkungen zu mangelnder Stützung und/oder unzureichender<br />

Offenbarung (Artikel 84 bzw. 83 <strong>EPÜ</strong>) hinzugefügt werden, wenn in der Beschreibung nicht<br />

deutlich angegeben ist, wie die Erzeugnisse mit den gewünschten Parameterwerten<br />

hergestellt werden können.]<br />

Der Mangel an Klarheit [..und Stützung und/oder die unzureichende Offenbarung..] ist/sind so<br />

schwer wiegend, dass eine sinnvolle Recherche für den gesamten beanspruchten<br />

Gegenstand des Anspruchs ..A.. nicht durchgeführt werden konnte (Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und<br />

Richtlinien B-VIII, 3). Die Recherche wurde deshalb auf die in der Beschreibung klar<br />

definierten und gestützten und offenbarten Beispiele beschränkt (siehe ..B..).<br />

Z11<br />

In der Anfangsphase der Recherche wurde eine sehr große Zahl von Dokumenten gefunden,<br />

die für die Neuheitsfrage von Bedeutung sind. Es wurden so viele Dokumente gefunden, dass<br />

es unmöglich ist zu bestimmen, welche Teile des Anspruchs/ der Ansprüche ..A.. den<br />

Gegenstand definieren, für den ein Schutzanspruch gerechtfertigt wäre (Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>). Aus<br />

diesen Gründen konnte keine sinnvolle Recherche für den gesamten beanspruchten<br />

Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..A.. durchgeführt werden (Regel 63 <strong>EPÜ</strong>). Der<br />

Umfang der Recherche wurde deshalb eingeschränkt.<br />

Die Recherche für den des Anspruch/die Ansprüche ..A.. wurde auf ..B.. beschränkt.<br />

Direktion Praxis und Verfahren<br />

Mai 2007<br />

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