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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 1<br />
<strong>Verzeichnis</strong>:<br />
B: Angabe von Dokumenten<br />
B1: Im Recherchenbericht angegebene Dokumente<br />
B2: Auf Grund der Kenntnisse des Prüfers oder auf Grund einer zusätzlichen Recherche<br />
angegebene Dokumente<br />
B3: Bei der Recherche nach Artikel 54 (3) aufgefundene Dokumente<br />
B4: In der Anmeldungsbeschreibung genannte Dokumente<br />
B5: Nicht zum Stand der Technik gehörende Dokumente (P-Dokumente)<br />
C-1973: Artikel 54 (3) <strong>EPÜ</strong><br />
für vor dem 13.12.2007 eingereichte Anmeldungen<br />
C1-1973: Kernaussage des Einwands nach Artikel 54 (3)<br />
C1a-1973: ... wenn die Entgegenhaltung eine veröffentlichte PCT-Anmeldung ist<br />
C2-1973: Sachlage für in beiden Anmeldungen benannte Staaten<br />
C3-1973: Sachlage für die übrigen Staaten<br />
C-2000: Artikel 54(3) <strong>EPÜ</strong><br />
Für nach dem 13.12.2007 eingereichte Anmeldungen<br />
C1-2000: Kernaussage des Einwands nach Artikel 54 (3)<br />
C1a-2000: ... wenn die Entgegenhaltung eine veröffentlichte PCT-Anmeldung ist<br />
D: Neuheit, Artikel 54 <strong>EPÜ</strong><br />
D1: Mangelnde Neuheit, einleitende Formulierung<br />
D2: Mangelnde Klarheit und Neuheit, einleitende Formulierung<br />
D3: Gegenstand eines Anspruchs ist nicht neu<br />
E: Erfinderische Tätigkeit, Artikel 56 <strong>EPÜ</strong><br />
E1a: Mangelnde erfinderische Tätigkeit, einleitende Formulierung<br />
E1b: Mangelnde Klarheit und erfinderische Tätigkeit, einleitende Formulierung<br />
E1c: Nächstliegender Stand der Technik zeigt ...<br />
E1d Nächstliegender Stand der Technik zeigt ... (Anspruch nicht klar)<br />
E1e Anspruch unterscheidet sich vom nächstliegenden Stand der Technik durch ...<br />
E1f: Die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Anspruchs und dem Stand der<br />
Technik sind ...<br />
E1g: Die Aufgabe besteht darin ...<br />
E1h: Die Lösung beruht nicht auf einer erfinderischenTätigkeit<br />
E2a: Die Kombination von Merkmalen, die aus zwei Dokumenten bekannt sind, ist eine<br />
übliche konstruktive Maßnahme<br />
E2b: Die Kombination aller beanspruchten Merkmale ist nahe liegend<br />
E2c: Bloße Auswahl zwischen nahe liegenden Möglichkeiten<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 2<br />
E2d: Ersetzen eines Merkmals durch ein gleichwertiges<br />
E2e: Die Merkmale sind aus einer Kombination von zwei Dokumenten bekannt; gleicher<br />
Zweck und gleiche Wirkung<br />
E2f: Geltend gemachter kommerzieller Vorteil<br />
E2g: Seit Langem bestehendes Bedürfnis<br />
E2h: Neue Anwendung eines bekannten Stoffs<br />
E2i: Nicht erfinderische Auswahl<br />
E2j: Weglassen eines Merkmals ist naheliegend<br />
E3a: Abhängige Ansprüche erscheinen auch nicht erfinderisch<br />
E3b: Ein abhängiger Anspruch bezieht sich auf eine geringfügige bauliche Änderung<br />
E3c: Merkmal eines abhängigen Anspruchs ist schon bekannt<br />
F: Mangelnde Einheitlichkeit, Artikel 82 <strong>EPÜ</strong><br />
F1: Einleitende Formulierung<br />
F2: Keine weitere Recherche<br />
F3: Fortsetzung der Recherche<br />
F5: Liste der beanspruchten Erfindungen<br />
F6: Aufforderung zur Einreichung einer Teilanmeldung<br />
F7: Die unabhängigen Ansprüche sind nicht durch eine allgemeine erfinderische Idee<br />
verbunden<br />
F8: Anspruch 1 ist nicht neu; die abhängigen Ansprüche sind nicht durch eine allgemeine<br />
erfinderische Idee verbunden<br />
F9: Musterbescheid nach Regel 164(2) <strong>EPÜ</strong><br />
F10: Euro-bis Recherche: Nichteinheitlichkeit (Regel 164(1) <strong>EPÜ</strong>)<br />
G: Artikel 84 <strong>EPÜ</strong><br />
G1: Mangelnde Klarheit, einleitende Formulierung<br />
G2: Funktionelle Merkmale in einem Vorrichtungsanspruch<br />
G3: Beanspruchtes Merkmal fehlt in der Beschreibung<br />
G4: Ansprüche sind auf Grund der Beschreibung unklar (z. B. "Wesen der Erfindung")<br />
G5: Knappheit<br />
G6: Knappheit: Warnung (zusammen mit G5 zu verwenden)<br />
G7: Zu erreichendes Ergebnis<br />
G8: Vage und unklare Ausdrücke<br />
G9: Ein Ausführungsbeispiel fällt nicht unter den Anspruch<br />
G10: Systemansprüche sind als Vorrichtungsansprüche zu betrachten<br />
G11: Anspruch nicht durch die Beschreibung gestützt (Umfang)<br />
G12: Anspruch nicht durch die Beschreibung gestützt (Definition durch Funktion)<br />
G13: Anspruch nicht klar (funktionelle Angaben)<br />
G14: Relative Begriffe<br />
G15: Anspruch für weitere medizinische Indikation<br />
G16: Wesentliches Merkmal fehlt im Anspruch<br />
G17: Eingetragenes Warenzeichen<br />
H: Unzulässige Erweiterung, Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong><br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 3<br />
H1: Ein neuer Sachverhalt wurde hinzugefügt<br />
H2: Es ist darauf zu achten, dass kein Sachverhalt hinzugefügt wird; Allgemeines<br />
H3: Etwaige neue Angaben sind auf das Antwortschreiben zu beschränken<br />
H4: Ersetzen oder Streichen eines beanspruchten Merkmals<br />
H5: Erster Anspruchsatz (nach Anmeldedatum eingereicht) führt zusätzliche Gegenstände<br />
ein<br />
H6: Erster Anspruchsatz (nach Anmeldedatum eingereicht) führt teilweise zusätzliche<br />
Gegenstände ein<br />
J: Beschreibung, Regel 42 <strong>EPÜ</strong><br />
J1: Stand der Technik angeben<br />
J1a: Stand der Technik angeben; zum Ausdruck bringen, welche Merkmale des<br />
unabhängigen Anspruchs aus diesem Dokument bekannt sind<br />
J2: Stand der Technik beschrieben, aber keine Fundstelle angegeben<br />
K: Form und Inhalt der Ansprüche, Regel 43 <strong>EPÜ</strong><br />
K1: R. 43(1): Die zweiteilige Form sollte verwendet werden<br />
K2: R. 43(1): Bestimmte Merkmale im falschen Teil des Anspruchs<br />
K3: R. 43(6): Bezugnahmen auf Zeichnungen in den Ansprüchen<br />
K4: R. 43(7): Bezugszeichen in den Ansprüchen verwenden<br />
K4a: R. 43(7): Bezugszeichen auch im Oberbegriff verwenden<br />
K5: Ein unabhängiger Anspruch enthält alle Merkmale eines anderen unabhängigen<br />
Anspruchs<br />
L: Einheitlichkeit von Bezugszeichen, Regel 46 <strong>EPÜ</strong><br />
L1: Uneinheitliche Verwendung von Bezugszeichen<br />
L2: In der Beschreibung genannte Bezugszeichen erscheinen nicht in den Abbildungen<br />
oder umgekehrt<br />
M: Terminologie und Zeichen, Regel 49 <strong>EPÜ</strong><br />
M1: Falsche Verwendung von Einheiten<br />
M2: Einheiten/Symbole/Formeln international nicht anerkannt<br />
M3: Bezeichnung/Zeichen/Symbole auf dem Fachgebiet nicht anerkannt<br />
M4: Uneinheitliche Terminologie<br />
N: Verschiedenes<br />
N1: Vorschlag: abhängige Ansprüche nur gewährbar, wenn der unabhängige Anspruch<br />
geändert wird<br />
N2: Vorschlag: eine bestimmte Kombination von Ansprüchen ist neu und erfinderisch<br />
N2a: Vorschlag: in abhängigen Ansprüchen enthaltene Merkmale sind aus den genannten<br />
Dokumenten nicht bekannt<br />
N3: Vorschlag: Kopie der vorgeschlagenen Änderungen beifügen<br />
N4: Aufforderung: Reinschriften der Änderungen einreichen<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 4<br />
N5a: Aufforderung: neue Ansprüche einreichen<br />
N5b: Aufforderung: aufzeigen, welche Stellen in der ursprünglichen Anmeldung als<br />
Grundlage für Änderungen dienen<br />
N5c: Aufforderung: darauf achten, dass bei der Anpassung der Beschreibung an die<br />
einzureichenden Ansprüche kein Sachverhalt hinzugefügt wird<br />
N5d: Aufforderung: darauf achten, dass bei der Anpassung der Beschreibung an<br />
eingereichte Ansprüche kein Sachverhalt hinzugefügt wird<br />
N6: Der beanspruchte Gegenstand entspricht Artikel 52 (1), aber ...<br />
N7: Eine vollständige Prüfung ist nicht möglich<br />
N8: Es ist nicht erkennbar, ob ein patentfähiger Gegenstand vorliegt<br />
N9: Eine Änderung erscheint unmöglich<br />
N10: Antwort auf EESR: Einwände nicht ausgeräumt<br />
N11: Antwort auf EESR: neue Probleme<br />
N12: Regionale Phase: IPER bereits erstellt<br />
N13: Regionale Phase: zusätzliche Einwände (zusammen mit N12 zu verwenden)<br />
N16: Nach Regel 71 (3) <strong>EPÜ</strong>: Kopie der vorgeschlagenen Änderungen beifügen<br />
N17: Nach Regel 71 (3) <strong>EPÜ</strong>: Änderungen nicht gewährbar<br />
N18: Nach Regel 71 (3) <strong>EPÜ</strong>: Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens<br />
N20: Fehlende Angaben zu biologischem Material<br />
N21: Einladung eine Übersetzung des Prioritätsdokumentes einzureichen<br />
N22: Keine Übersetzung des Prioritätsdokumentes eingereicht<br />
P: Nachgereichte fehlende Teile der Beschreibung oder Abbildungen (Regel 56<br />
<strong>EPÜ</strong>)<br />
P1: Fehlende Teile nicht vollständig in der früheren Anmeldung enthalten<br />
Q: Beschränkungsverfahren<br />
Q1: Antrag auf Beschränkung kann nicht stattgegeben werden<br />
Z: Bemerkungen zur Recherche<br />
Z2: Unvollständige Recherche: viele unabhängige Ansprüche mit deutlicher Angabe<br />
Z3: Keine Recherche; viele unabhängige Ansprüche ohne deutliche Angabe<br />
Z4: Unvollständige Recherche: viele abhängige Ansprüche<br />
Z5: Unvollständige Recherche: viele Alternativen innerhalb eines Anspruchs; ungestützter<br />
Anspruch<br />
Z6: Unvollständige Recherche: unklarer Anspruch mit Markush-Formel und funktioneller<br />
Definition<br />
Z7: Unvollständige Recherche: "Desideratum"<br />
Z8: Unvollständige Recherche: Durchgriffsansprüche mit Stützung durch Beispiele<br />
Z9: Keine Recherche: Durchgriffsansprüche ohne Stützung<br />
Z10: Unvollständige Recherche: Parameter<br />
Z11: Unvollständige Recherche: Overflow<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 5<br />
B: Angabe von Dokumenten<br />
B1<br />
Es wird auf das/die folgende/n, Dokument/e (D) verwiesen; die Nummerierung wird auch im<br />
weiteren Verfahren beibehalten:<br />
D .....<br />
B2<br />
Das folgende/Folgende Dokument/e (D) wird/werden gemäß den Richtlinien C-VI, 8.2 und 8.3<br />
vom Prüfer eingeführt. Es ist/Sie sind dem Bescheid als Anlage beigefügt. Die Nummerierung<br />
wird auch im weiteren Verfahren beibehalten:<br />
D .....<br />
B3<br />
Das folgende/Folgende Dokument/e (D) wurde/n bei der Recherche im Stand der Technik<br />
nach Artikel 54 (3) <strong>EPÜ</strong> gefunden. Es ist/Sie sind dem Bescheid als Anlage beigefügt. Die<br />
Nummerierung wird auch im weiteren Verfahren beibehalten:<br />
D .....<br />
B4<br />
Das folgende/Folgende Dokument/e (D) wurde/n von der Anmelderin in der Beschreibung<br />
zitiert. Die Nummerierung wird auch im weiteren Verfahren beibehalten.<br />
D .....<br />
B5<br />
Das im Recherchenbericht als P-Dokument bezeichnete Dokument ..A.. ist nicht als Stand der<br />
Technik nach Artikel 54 (2) <strong>EPÜ</strong> zu berücksichtigen, da der beanspruchte Prioritätstag den<br />
relevanten Teilen der vorliegenden Anmeldung zuerkannt werden kann (Artikel 54 (2) und 89<br />
<strong>EPÜ</strong>).<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 6<br />
C-1973: Artikel 54 (3) <strong>EPÜ</strong><br />
für vor dem 13.12.2007 eingereichte Anmeldungen<br />
C1-1973<br />
Die am ..B.. veröffentlichte europäische Anmeldung ..A.. beansprucht die Priorität vom ..C..<br />
Ihr Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung gilt daher gemäß Artikel 54 (3) und (4)<br />
<strong>EPÜ</strong> 1973 als Stand der Technik, der bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen ist.<br />
Diese ältere Anmeldung zeigt: ..D..<br />
Somit steht sie dem Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..E.. der vorliegenden<br />
Anmeldung insofern neuheitsschädlich entgegen, als der/die Vertragsstaat/en ..F.. in beiden<br />
Anmeldungen benannt worden ist/sind.<br />
C1a-1973<br />
Die am ..B.. veröffentlichte PCT-Anmeldung ..A.. beansprucht die Priorität vom ..C.. Sie wurde<br />
dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet, und der Anmelder hat<br />
die nationale Gebühr nach Artikel 22 (1) oder Artikel 39 (1) PCT entrichtet. Die Erfordernisse<br />
des Artikels 158 (2) <strong>EPÜ</strong> 1973 sind damit erfüllt.<br />
Ihr Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung gilt daher gemäß Artikel 54 (3) und (4)<br />
<strong>EPÜ</strong> 1973 als Stand der Technik, der bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen ist.<br />
Diese ältere Anmeldung zeigt: ..D..<br />
Somit steht sie dem Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..E.. der vorliegenden<br />
Anmeldung insofern neuheitsschädlich entgegen, als der/die Vertragsstaat/en ..F.. in beiden<br />
Anmeldungen benannt worden ist/sind.<br />
C2-1973 (zusammen mit C1 oder C1a benutzen)<br />
Soweit die Anmeldung den/die Vertragsstaat/en ..E.. betrifft, der/die sowohl in der<br />
vorliegenden als auch in der älteren Anmeldung benannt worden ist/sind, ist Folgendes zu<br />
bemerken:<br />
C3-1973 (zusammen mit C1, C1a und C2 benutzen)<br />
Soweit die Anmeldung die übrigen benannten Vertragsstaaten ..H.. betrifft, ist Folgendes zu<br />
bemerken.<br />
C-2000<br />
Für nach dem 13.12.2007 eingereichte Anmeldungen<br />
C1-2000<br />
Die am ..B.. veröffentlichte europäische Anmeldung ..A.. beansprucht die Priorität vom ..C..<br />
Ihr Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung gilt daher gemäß Artikel 54 (3) <strong>EPÜ</strong> als<br />
Stand der Technik, der bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen ist. Diese ältere<br />
Anmeldung zeigt: ..D..<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
stcl00_d_v1
<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 7<br />
Somit steht sie dem Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..E.. der vorliegenden<br />
Anmeldung neuheitsschädlich entgegen.<br />
C1a-2000<br />
Die am ..B.. veröffentlichte PCT-Anmeldung ..A.. beansprucht die Priorität vom ..C.. Sie wurde<br />
dem Europäischen Patentamt gemäss Artikel 153(3) und (4) <strong>EPÜ</strong> in einer seiner<br />
Amtssprachen zugeleitet, und der Anmelder hat die Anmeldegebühr nach Regel 159(1)c)<br />
Artikel 39 (1) PCT entrichtet. Die Erfordernisse der Regel 165 <strong>EPÜ</strong> sind damit erfüllt.<br />
Ihr Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung gilt daher gemäß Artikel 54 (3) <strong>EPÜ</strong> als<br />
Stand der Technik, der bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen ist. Diese ältere<br />
Anmeldung zeigt: ..D..<br />
Somit steht sie dem Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..E.. der vorliegenden<br />
Anmeldung neuheitsschädlich entgegen.<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 8<br />
D: Neuheit (Artikel 54 (1) und (2) <strong>EPÜ</strong>)<br />
D1<br />
Die vorliegende Anmeldung erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 52 (1) <strong>EPÜ</strong>, weil der<br />
Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..A.. nicht neu im Sinne des Artikels 54 (1) und (2)<br />
<strong>EPÜ</strong> ist.<br />
D2 (zusammen mit G1 benutzen)<br />
Ungeachtet der oben erwähnten mangelnden Klarheit ist der Gegenstand des Anspruchs/der<br />
Ansprüche ..A.. auch nicht neu im Sinne des Artikels 54 (1) und (2) <strong>EPÜ</strong>, so dass die<br />
Erfordernisse des Artikels 52 (1) <strong>EPÜ</strong> nicht erfüllt sind.<br />
D3<br />
Dokument ..A.. offenbart (die Verweise in Klammern beziehen sich auf dieses Dokument):<br />
..B..<br />
Der Gegenstand des Anspruchs ..C.. ist somit nicht neu (Artikel 54 (1) und (2) <strong>EPÜ</strong>).<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
stcl00_d_v1
<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 9<br />
E: Erfinderische Tätigkeit, Artikel 56 <strong>EPÜ</strong><br />
E1a<br />
Die vorliegende Anmeldung erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 52 (1) <strong>EPÜ</strong>, weil der<br />
Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..A.. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im<br />
Sinne des Artikels 56 <strong>EPÜ</strong> beruht.<br />
E1b (zusammen mit G1 benutzen)<br />
Ungeachtet der oben erwähnten mangelnden Klarheit beruht der Gegenstand des<br />
Anspruchs/der Ansprüche ..A.. auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des<br />
Artikels 56 <strong>EPÜ</strong>, so dass die Erfordernisse des Artikels 52 (1) <strong>EPÜ</strong> nicht erfüllt sind.<br />
E1c<br />
Das Dokument ..A.. wird als nächstliegender Stand der Technik gegenüber dem Gegenstand<br />
des Anspruchs ..B.. angesehen. Es offenbart (die Verweise in Klammern beziehen sich auf<br />
dieses Dokument):<br />
E1d<br />
Das Dokument ..A.. wird als nächstliegender Stand der Technik gegenüber dem Gegenstand<br />
des Anspruchs ..B.. angesehen; soweit dieser Anspruch zu verstehen ist, offenbart dieses<br />
Dokument die folgenden Merkmale des Anspruchs (die Verweise in Klammern beziehen sich<br />
auf dieses Dokument):<br />
E1e<br />
Der Gegenstand des Anspruchs ..B.. unterscheidet sich somit von dem/der bekannten ..D..<br />
dadurch, dass<br />
E1f<br />
Dokument ..A.., das als nächstliegender Stand der Technik angesehen wird, offenbart<br />
(vgl. ..B..) einen/eine/ein ..D.., von dem/der sich der Gegenstand des Anspruchs ..E.. dadurch<br />
unterscheidet, dass ....<br />
E1g (zusammen mit E1f benutzen)<br />
Die mit der vorliegenden Erfindung zu lösende Aufgabe kann somit darin gesehen werden,<br />
dass ..R..<br />
E1h (zusammen mit E1f und E1g benutzen)<br />
Die in Anspruch ..E.. der vorliegenden Anmeldung vorgeschlagene Lösung kann aus<br />
folgenden Gründen nicht als erfinderisch angesehen werden (Artikel 52 (1) und 56 <strong>EPÜ</strong>):<br />
E2a (zusammen mit E1h benutzen)<br />
Dokument ..H.. beschreibt hinsichtlich des Merkmals ..G.. dieselben Vorteile wie die<br />
vorliegende Anmeldung. Der Fachmann würde daher die Aufnahme dieses Merkmals in<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 10<br />
den/die/das in ..A.. beschriebene ..D.. als eine übliche /konstruktive/ Maßnahme zur Lösung<br />
der gestellten Aufgabe ansehen.<br />
E2b (zusammen mit E1h benutzen)<br />
Angesichts der Ausführungen in Absatz ..I.. würde es der Fachmann als übliche<br />
Vorgehensweise ansehen, alle in Anspruch ..E.. aufgeführten Merkmale miteinander zu<br />
kombinieren. Der Gegenstand des Anspruchs ..E.. beruht somit nicht auf einer erfinderischen<br />
Tätigkeit und erfüllt nicht das in den Artikeln 52 (1) und 56 <strong>EPÜ</strong> genannte Kriterium.<br />
E2c (zusammen mit E1h benutzen)<br />
Bei dem Merkmal ..G.. handelt es sich nur um eine von mehreren nahe liegenden Möglichkeiten,<br />
die der Fachmann ohne erfinderisches Zutun den Umständen entsprechend auswählen<br />
würde, um die gestellte Aufgabe zu lösen.<br />
E2d (zusammen mit E1h benutzen)<br />
Es ist dem Fachmann jedoch allgemein bekannt, dass das Merkmal ..G.. dem aus dem<br />
Dokument ..H.. bekannten Merkmal ..J.. gleichwertig ist und im Bedarfsfall gegen dieses<br />
ausgetauscht werden kann.<br />
E2e (zusammen mit E1f benutzen)<br />
Diese Merkmale wurden jedoch für denselben Zweck schon bei einem/einer ähnlichen ..D..<br />
benutzt (vgl. Dokument ..H.., <strong>Seite</strong> ..L.., Zeilen ..M...). Es wäre für den Fachmann nahe<br />
liegend, insbesondere wenn dasselbe Ergebnis erzielt werden soll, diese Merkmale mit<br />
entsprechender Wirkung auf einen/eine/ein D.. gemäß dem Dokument ..A.. anzuwenden und<br />
so zu einem/einer ..D.. gemäß dem Anspruch ..E.. zu gelangen. Der Gegenstand des<br />
Anspruchs ..E.. beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56<br />
<strong>EPÜ</strong>).<br />
E2f<br />
Der geltend gemachte kommerzielle Vorteil spricht nicht für eine erfinderische Tätigkeit, weil<br />
nicht nachgewiesen wurde, dass dieser Vorteil unmittelbar durch die technischen Merkmale<br />
der Erfindung nach Anspruch ..E.. bedingt ist.<br />
E2g<br />
Der Anmelder hat dargelegt, dass in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des<br />
angegebenen, zum Stand der Technik gehörenden Dokuments ..A.. und dem Anmeldetag<br />
fortwährend nach einer Lösung für die der vorliegenden Erfindung zu Grunde liegende<br />
Aufgabe gesucht wurde und dass die Erfindung dieses seit Langem bestehende Bedürfnis<br />
befriedigt hat. Die dazu erforderlichen Mittel standen jedoch erst kurz vor dem Anmeldetag<br />
zur Verfügung. Der Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit wird daher<br />
aufrechterhalten.<br />
E2h<br />
Der Gegenstand des Anspruchs ..E.. besteht lediglich in einer neuen Anwendung des aus<br />
dem Dokument ..A.. bekannten Stoffs ..X.. . Dabei werden jedoch nur Eigenschaften dieses<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 11<br />
Stoffs ausgenutzt, die ebenfalls bereits aus dem Dokument ..A.., <strong>Seite</strong> ..B.., Zeilen ..C..<br />
bekannt sind. Dem Gegenstand des Anspruchs ..E.. liegt somit keine erfinderische Tätigkeit<br />
zu Grunde (vgl. Richtlinien C-IV (Anlage), 1.1 iii)).<br />
E2i<br />
Der Gegenstand des Anspruchs ..E.. besteht in der Auswahl eines/einer ..D.. aus dem in<br />
Dokument ..A.. beschriebenen Bereich von ..D.. . Eine solche Auswahl kann jedoch nur dann<br />
als erfinderisch angesehen werden, wenn der/die/das ..D.. unerwartete Wirkungen oder<br />
Eigenschaften gegenüber dem Rest des Bereichs aufweist. Derartige Wirkungen oder<br />
Eigenschaften sind jedoch in der Anmeldung nicht angegeben. Dem Gegenstand des<br />
Anspruchs ..E.. liegt somit keine erfinderische Tätigkeit zu Grunde (Artikel 52 (1) und 56<br />
<strong>EPÜ</strong>).<br />
E2j<br />
Der/Die/Das ..D.. nach Anspruch ..E.. unterscheidet sich von dem/der aus dem Dokument ..A..<br />
bekannten ..D.. nur dadurch, dass das Merkmal ..G.. weggelassen worden ist. Abgesehen<br />
davon, dass dadurch zwangsläufig und offenkundig die Konstruktion des/der ..D.. vereinfacht<br />
wird, bewirkt das Weglassen des Merkmals ..G.. nur, dass der/die mit dem Merkmal ..G..<br />
verbundene/n Effekt/e bei dem/der ..D.. nach Anspruch ..E.. nicht mehr vorliegt/vorliegen.<br />
Eine solche Vereinfachung ist nicht erfinderisch (Artikel 52 (1) und 56 <strong>EPÜ</strong>).<br />
E3a<br />
Der/Die abhängige/n Anspruch/Ansprüche ..K.. scheint/ scheinen keine zusätzlichen<br />
Merkmale zu enthalten, die in Kombination mit den Merkmalen eines Anspruchs, auf den<br />
er/sie rückbezogen ist/sind, die Erfordernisse des <strong>EPÜ</strong> in Bezug auf Neuheit bzw.<br />
erfinderische Tätigkeit erfüllen. Die Gründe dafür sind die folgenden:<br />
E3b (zusammen mit E3a benutzen)<br />
Im abhängigen Anspruch ..K.. ist eine geringfügige bauliche Änderung des/der ..D.. nach<br />
Anspruch ..E.. definiert, die innerhalb dessen liegt, was ein Fachmann im Rahmen der<br />
üblichen Praxis zu tun pflegt, zumal die damit erreichten Vorteile ohne Weiteres im Voraus<br />
abzusehen sind. Folglich scheint auch der Gegenstand des Anspruchs ..K.. nicht erfinderisch<br />
zu sein.<br />
E3c (zusammen mit E3a benutzen)<br />
Die/Das Merkmal/e des/der abhängigen Anspruchs/Ansprüche ..K.. wurde/n für denselben<br />
Zweck schon bei einer/einem ähnlichen ..D.. benutzt (vgl. Dokument ..H.., <strong>Seite</strong> ..L..,<br />
Zeilen ..M...). Für den Fachmann wäre es daher nahe liegend, das/die aus dem Dokument<br />
..H.. bekannte/n Merkmal/e mit entsprechender Wirkung auch bei einer/einem ..D.. gemäß<br />
Dokument ..A.. anzuwenden und so zu einer/einem ..D.. gemäß dem Anspruch/den<br />
Ansprüchen ..K.. zu gelangen.<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
stcl00_d_v1
<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 12<br />
F: Mangelnde Einheitlichkeit, Artikel 82 <strong>EPÜ</strong><br />
F1 (einleitende Formulierung)<br />
Die Patentanmeldung ist nicht einheitlich im Sinne des Artikels 82 <strong>EPÜ</strong>. Die Begründung<br />
dafür ist folgende: ..A...<br />
F2 (zusammen mit F1 benutzen)<br />
Da der Anmelder nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, für die andere/n<br />
Erfindung/en einen Recherchenbericht erstellen zu lassen (Regel 64 <strong>EPÜ</strong>), wird die<br />
Anmeldung unter Zugrundelegung der Erfindung, für die bereits eine Recherche durchgeführt<br />
worden ist, d. h. der in den Ansprüchen zuerst genannten Erfindung, weiterbearbeitet. Der<br />
Anmelder wird aufgefordert, die Anmeldung auf diese Erfindung zu beschränken und<br />
diejenigen Anmeldungsteile zu streichen, die sich auf die weitere/n Erfindung/en beziehen.<br />
(F6 hinzufügen)<br />
F3 (zusammen mit F1 benutzen)<br />
Der Anmelder hat nicht mitgeteilt, welche recherchierte Erfindung dem weiteren Verfahren zu<br />
Grunde gelegt werden soll (vgl. Richtlinien C-III, 7.10). Der Anmelder wird aufgefordert<br />
mitzuteilen, welche Erfindung dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt werden soll, und die<br />
Anmeldung entsprechend zu beschränken. Die weitere/n Erfindung/en ist/sind in den<br />
Ansprüchen, in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Zeichnungen zu streichen.<br />
(F6 hinzufügen)<br />
F5 (zusammen mit F1 benutzen)<br />
Daher sind die folgenden separaten Erfindungen oder Gruppen von Erfindungen nicht durch<br />
eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden:<br />
1. ...<br />
2. ...<br />
3. ...<br />
Der Anmelder wird aufgefordert, mitzuteilen, welche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen<br />
dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt werden soll, und die Patentanmeldung<br />
entsprechend zu beschränken. Die weitere/n Erfindung/en oder Gruppe/n von Erfindungen<br />
ist/sind in den Ansprüchen, in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Zeichnungen zu<br />
streichen.<br />
(F6 hinzufügen)<br />
F6 (zusätzlich zu F2, F3 oder F5)<br />
Der/Die zu streichende/n Gegenstand/Gegenstände kann/können in /einer/<br />
Teilanmeldung/en weiterverfolgt werden. Die Teilanmeldung/en ist/sind beim Europäischen<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
stcl00_d_v1
<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 13<br />
Patentamt in München, Den Haag oder Berlin in der Verfahrenssprache der vorliegenden Anmeldung<br />
einzureichen (Artikel 76 (1), Regel 36(2) <strong>EPÜ</strong>). Dabei ist die Frist für die Einreichung<br />
von Teilanmeldungen (Regel 36 (1) <strong>EPÜ</strong>) zu beachten.<br />
F7 (zusätzlich zu F1)<br />
Die gemeinsame Idee, die die unabhängigen Ansprüche ..A.. miteinander verbindet, besteht<br />
offensichtlich darin, dass ..B...<br />
Diese gemeinsame Idee ist aber nicht neu (vgl. Dokument ..C.., <strong>Seite</strong> ..D.., Zeilen ..E..).<br />
F8 (zusätzlich zu F1)<br />
Die Merkmale ..A.. des Anspruchs ..B.. sind aus Dokument ..C.. schon bekannt. Das/Die<br />
besondere/n technische/n Merkmal/e, das/die den Beitrag des Anspruchs ..B.. zum Stand der<br />
Technik bestimmt/bestimmen, ist/sind folgende/s:<br />
..E..<br />
Weder diese/s noch /ein/ entsprechende/s technische/s Merkmal/e ist/sind im Anspruch ..F..<br />
enthalten. Infolgedessen besteht zwischen den beiden Ansprüchen kein technischer<br />
Zusammenhang im Sinne der Regel 44 <strong>EPÜ</strong>. Das Erfordernis der Einheitlichkeit der<br />
Erfindung gemäß Artikel 82 <strong>EPÜ</strong> ist daher nicht erfüllt.<br />
F9<br />
1. Für die vorstehend genannte europäische Patentanmeldung sind nach einem Einwand<br />
des Europäischen Patentamtes in seiner Eigenschaft als Internationale<br />
Recherchenbehörde (ISA) wegen mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung die<br />
beanspruchten Gegenstände nur teilweise recherchiert worden (vgl. Artikel 17 (3) a)<br />
PCT).<br />
2. Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als Bestimmungsamt/ausgewähltem<br />
Amt hält die Prüfungsabteilung am Einwand der mangelnden Einheitlichkeit aus/den im<br />
Internationalen Bericht zur Patentierbarkeit angeführten/folgenden Gründen fest:<br />
[Gründe für den Einwand mangelnder Einheitlichkeit aufführen]<br />
3. Gemäss Regel 164(2) <strong>EPÜ</strong> wird der Anmelder aufgefordert, sich auf eine der im<br />
Internationalen Recherchenbericht recherchierten Erfindungen zu beschränken.<br />
[Standardformulierung F6 hinzufügen]<br />
F10<br />
Die Patentanmeldung ist nicht einheitlich im Sinne des Artikels 82 <strong>EPÜ</strong>. Die Begründung<br />
dafür ist folgende: ..A...<br />
Gemäss Regel 164(1) <strong>EPÜ</strong> wurde die ergänzende Europäische Recherchenbericht für die<br />
Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte<br />
Erfindung oder Gruppe von Erfindungen beziehen.<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 14<br />
[Standardformulierung F6 hinzufügen]<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 15<br />
G: Artikel 84 <strong>EPÜ</strong><br />
G1<br />
Die Anmeldung erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 84 <strong>EPÜ</strong>, weil der Anspruch/die<br />
Ansprüche ..A.. nicht klar ist/sind.<br />
G2<br />
Wie nachstehend dargelegt, beziehen sich einige der Merkmale in dem<br />
Vorrichtungsanspruch ..A.. auf ein Verfahren zur Verwendung der Vorrichtung und nicht auf<br />
die Definition der Vorrichtung anhand ihrer technischen Merkmale. Die beabsichtigten<br />
Beschränkungen gehen daher nicht klar aus dem Anspruch hervor, was einen Verstoß gegen<br />
Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> darstellt.<br />
G3<br />
Das/die folgenden Merkmal/e im Anspruch ..A.. wurde/n in der Beschreibung weggelassen.<br />
Es/sie sollte/n eingefügt werden, um den Anspruch/die Ansprüche gemäß Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> zu<br />
stützen: ..B..<br />
G4<br />
Die /verschwommene und unpräzise/ Angabe in der Beschreibung auf <strong>Seite</strong> ..A.. erweckt den<br />
Eindruck, dass der Gegenstand, für den Schutz begehrt wird, nicht dem in den Ansprüchen<br />
definierten Gegenstand entspricht, was zu Unklarheit führt (Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>), wenn die<br />
Beschreibung zur Auslegung der Ansprüche herangezogen wird (vgl. Richtlinien C-III, 4.4).<br />
Deshalb sollte diese Angabe so geändert werden, dass dieser Widerspruch ausgeräumt wird.<br />
G5<br />
Die Ansprüche ..A.. wurden als separate, unabhängige Ansprüche abgefasst.<br />
Nach Artikel 84 in Verbindung mit Regel 43(2) <strong>EPÜ</strong> darf eine Anmeldung nur dann mehr als<br />
einen unabhängigen Patentanspruch in einer bestimmten Kategorie enthalten, wenn der<br />
beanspruchte Gegenstand unter eine der in Regel 43(2) Buchstaben a, b oder c <strong>EPÜ</strong><br />
genannten Ausnahmesituationen fällt. Aus folgendem Grund/folgenden Gründen ist dies bei<br />
der vorliegenden Anmeldung jedoch nicht der Fall:<br />
G6 (zusammen mit G5 benutzen)<br />
Im weiteren Verfahren kann die Anmeldung nach Artikel 97(2) <strong>EPÜ</strong> zurückgewiesen werden,<br />
wenn der Anmelder es versäumt, einen geänderten, der Regel 43(2) entsprechenden<br />
Anspruchsatz einzureichen oder überzeugend darzulegen, warum der derzeitige<br />
Anspruchssatz doch diesen Bestimmungen entspricht.<br />
G7<br />
Der Anspruch/Die Ansprüche ..A.. entspricht/entsprechen nicht den Erfordernissen des<br />
Artikels 84 <strong>EPÜ</strong>, da der Gegenstand des Schutzbegehrens nicht deutlich definiert ist. In dem<br />
Anspruch/den Ansprüchen wird versucht, den Gegenstand durch das zu erreichende<br />
Ergebnis zu definieren. Eine solche Definition kann nur unter den Voraussetzungen<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 16<br />
zugelassen werden, die in den Richtlinien C-III, 4.10 dargelegt sind. Im vorliegendem Fall ist<br />
eine derartige Formulierung jedoch nicht zulässig, da es möglich erscheint, den Gegenstand<br />
konkreter zu beschreiben, d. h. die Maßnahmen anzugeben, durch die die Wirkung zu<br />
erreichen ist.<br />
G8<br />
Der/Die in dem Anspruch/den Ansprüchen ..B.. benutzte/n Ausdruck/Ausdrücke ..A.. ist/sind<br />
vage und unklar und lässt/lassen den Leser über die Bedeutung des/der betreffenden<br />
technischen Merkmals/Merkmale im Ungewissen. Dies hat zur Folge, dass die Definition des<br />
Anspruchsgegenstands nicht deutlich ist (Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>).<br />
G9<br />
Der auf <strong>Seite</strong> ..A.. beschriebene bzw. in der/den Figur/en ..B.. dargestellte Gegenstand der<br />
Erfindung fällt nicht unter die vorliegenden Ansprüche. Dieser Widerspruch zwischen den<br />
Ansprüchen und der Beschreibung lässt Zweifel in Bezug auf den Gegenstand des<br />
Schutzbegehrens entstehen und bewirkt, dass die Ansprüche nicht deutlich sind (Artikel 84<br />
<strong>EPÜ</strong>). Dieser Widerspruch sollte dadurch ausgeräumt werden, dass / entweder die<br />
Ansprüche geändert werden oder dieser Gegenstand aus der Beschreibung und den Zeichnungen<br />
gestrichen wird/in der Beschreibung darauf hingewiesen wird, dass es sich bei<br />
dem/den Ausführungsbeispiele/n nicht um einen Teil der Erfindung, sondern um /den Stand<br />
der Technik / ein Beispiel/Beispiele handelt, der/das/die das Verständnis der Erfindung<br />
erleichtert/erleichtern/ (vgl. Richtlinien C-III, 4.3 iii)).<br />
G10<br />
Gemäß der Amtspraxis des Europäischen Patentamts werden auf ein System gerichtete<br />
Ansprüche als auf eine Vorrichtung, nicht aber als auf ein Verfahren gerichtete Ansprüche<br />
betrachtet. Daher sollte im Hinblick auf die in Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> geforderte Klarheit das in Anspruch<br />
..A.. beanspruchte System nicht durch Verfahrensschritte, sondern durch<br />
Vorrichtungsmerkmale definiert werden.<br />
G11<br />
Der Anspruch/Die Ansprüche ..A.. wird/werden nicht, wie in Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> vorgeschrieben,<br />
durch die Beschreibung gestützt, da sein/ihr Umfang über den durch die Beschreibung und<br />
die Zeichnungen gerechtfertigten Umfang hinausgeht. Die Gründe sind die folgenden: ..B..<br />
G12<br />
Im Anspruch/In den Ansprüchen ..A.. wird/werden das folgende Merkmal/die folgenden<br />
Merkmale allgemein durch seine/ihre Funktion definiert: ..B..<br />
Die Beschreibung und die Zeichnungen (siehe ..C.. ) vermitteln jedoch den Eindruck, dass<br />
diese Funktion/en nur mit speziellen Mitteln ausgeführt werden kann/können, nämlich<br />
durch ..D..., und dass keine Alternativen zu diesen Mitteln vorgesehen sind.<br />
Somit wird der Anspruch/werden die Ansprüche ..A.. nicht, wie in Artikel 84 <strong>EPÜ</strong><br />
vorgeschrieben, durch die Beschreibung gestützt.<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 17<br />
G13<br />
Der Anspruch/Die Ansprüche ..A.. erfüllt/erfüllen die Erfordernisse des Artikels 84 <strong>EPÜ</strong><br />
insofern nicht, als der Gegenstand des Schutzbegehrens nicht klar definiert ist. Die folgenden<br />
funktionellen Angaben ermöglichen es einem Fachmann nicht, festzustellen, welche<br />
technischen Merkmale notwendig sind, um die genannte/n Funktion/en durchzuführen: ..B..<br />
G14<br />
Der/Die in dem Anspruch/den Ansprüchen ..B.. benutzte/n relative/n Begriff/e ..A.. hat/haben<br />
keine allgemein anerkannte Bedeutung und lässt/lassen den Leser über die Bedeutung<br />
des/der betreffenden technischen Merkmals/Merkmale im Ungewissen. Dies hat zur Folge,<br />
dass die Definition des Anspruchsgegenstands nicht deutlich ist (Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>).<br />
G15<br />
Der auf eine weitere medizinische Indikation gerichtete Anspruch ..A.. ist nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong><br />
nicht zulässig. Die therapeutische Anwendung wird funktionell durch einen<br />
Wirkmechanismus definiert, der keine praktische Anwendung in Form einer definierten,<br />
tatsächlichen Behandlung eines pathologischen Leidens (einer Krankheit) erlaubt<br />
(Richtlinien C-IV, 4.8).<br />
Dieser Einwand könnte dadurch ausgeräumt werden, dass entweder eine Liste der in der<br />
Anmeldung genannten pathologischen Leiden (Krankheiten) in die Ansprüche aufgenommen<br />
wird oder der Nachweis erbracht wird, dass Hilfsmittel zur Verfügung stehen, anhand deren<br />
der Fachmann beurteilen könnte, welche weiteren Leiden durch die funktionelle Definition<br />
erfasst werden (Richtlinien C-III, 6.5).<br />
G16<br />
Aus der Beschreibung auf <strong>Seite</strong> ..A.. geht hervor, dass das folgende Merkmal/die folgenden<br />
Merkmale für die Definition der Erfindung wesentlich ist/sind:<br />
(1) ...<br />
(2) ...<br />
Da der unabhängige Anspruch ..B.. dieses Merkmal/diese Merkmale nicht enthält, entspricht<br />
er nicht dem Erfordernis des Artikels 84 <strong>EPÜ</strong> in Verbindung mit Regel 29 (1) und (3) <strong>EPÜ</strong>,<br />
wonach jeder unabhängige Anspruch alle technischen Merkmale enthalten muss, die für die<br />
Definition der Erfindung wesentlich sind.<br />
G17<br />
Bei dem/den/ in dem Anspruch/den Ansprüchen ..B.. verwendete/n Begriff/en ..D.. handelt es<br />
sich anscheinend um /ein/ eingetragene/s Warenzeichen, das/die keine klar umrissene Bedeutung<br />
hat/haben, da er/sie international nicht als Standardausdruck/Standardausdrücke<br />
anerkannt ist/sind. Dadurch wird die Definition des Gegenstands dieses Anspruchs/dieser<br />
Ansprüche undeutlich (Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien C-III, 4.8).<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 18<br />
H: Unzulässige Erweiterung, Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong><br />
H1<br />
Die mit Schreiben vom ..A.. eingereichte/n Änderung/en bringt/bringen Sachverhalte ein, die<br />
über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen und damit<br />
gegen Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong> verstoßen. Es handelt sich dabei um folgende Änderung/en: ..B..<br />
H2<br />
Der Anmelder wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung nicht in der Weise geändert<br />
werden darf, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich<br />
eingereichten Fassung hinausgeht (Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong>).<br />
H3<br />
Angaben, die zwar den Gegenstand der Erfindung betreffen (z. B. weitere Einzelheiten<br />
bezüglich der Vorteile der Erfindung oder der zu lösenden Aufgabe), aber keine Grundlage in<br />
den ursprünglichen Unterlagen haben, können nur im Antwortschreiben erwähnt, aber nicht<br />
in die Anmeldung aufgenommen werden (Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien C-VI, 5.3.4 -<br />
5.3.8).<br />
H4<br />
Der Anmelder hat im Anspruch ..A.. folgende/s Merkmal/e ersetzt/gestrichen:<br />
..B..<br />
..C..<br />
Diese/s Merkmal/e ist/sind jedoch /in der ursprünglichen Offenbarung als wesentlich<br />
hingestellt worden /für die Funktion der Erfindung unter Berücksichtigung der technischen<br />
Aufgabe, die sie lösen soll, unerlässlich. /Das Ersetzen oder Streichen dieses/dieser<br />
Merkmale/s macht jedoch eine Angleichung anderer Merkmale erforderlich (vgl. Richtlinien,<br />
C-VI, 5.3.10).<br />
In der Tat ist/sind ...<br />
Das Ersetzen/Streichen dieses/dieser Merkmale/s bringt Sachverhalte ein, die über den<br />
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen und damit<br />
gegen Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong> verstoßen.<br />
H5<br />
Der erste, unter Regel 58 <strong>EPÜ</strong> eingereichte Anspruchsatz umfasst Gegenstände welche im<br />
Widerspruch zu Artikel 123(2) <strong>EPÜ</strong> über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen<br />
Form hinausgehen.<br />
[Gründe für den Einwand]<br />
H6<br />
Der unter Regel 58 <strong>EPÜ</strong> eingereichte Anspruch ..A.. bezieht sich auf eine extrem große Zahl<br />
möglicher Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren. Eine Grundlage in der<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 19<br />
Anmeldung im Sinne der Artikel 123(2) <strong>EPÜ</strong> kann jedoch nur für einen sehr kleinen Teil der<br />
beanspruchten Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren gefunden werden, siehe<br />
[Textstellen der Beschreibung angeben, die den gestützten Teil des Anspruchs offenbaren].<br />
Die Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle<br />
Recherche für den beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte<br />
(Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien B-VIII, 3). Der Umfang der Recherche wurde deshalb auf die<br />
beanspruchten Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren beschränkt, die<br />
anscheinend eine Grundlage in der Beschreibung finden. [Den exakten Umfang der<br />
recherchierten Gegenstände angeben]<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
stcl00_d_v1
<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 20<br />
J: Beschreibung, Regel 42 <strong>EPÜ</strong><br />
J1<br />
Um die Erfordernisse der Regel 42 (1) b) <strong>EPÜ</strong> zu erfüllen, ist/sind in der Beschreibung das/die<br />
Dokument/e ..A.. zu nennen; der darin enthaltene einschlägige Stand der Technik sollte kurz<br />
umrissen werden.<br />
J1a<br />
Um die Erfordernisse der Regel 42 (1) b) <strong>EPÜ</strong> zu erfüllen, ist in der Beschreibung das<br />
Dokument ..A.. zu nennen; sein einschlägiger Inhalt sollte kurz umrissen werden. Der<br />
Anmelder sollte in der Beschreibung klar zum Ausdruck bringen, welche/s Merkmal/e des<br />
Gegenstands des/der unabhängigen Anspruchs/Ansprüche ..B.. aus Dokument ..A.. schon<br />
bekannt ist/sind.<br />
J2<br />
Der Anmelder soll, wenn möglich, für den auf <strong>Seite</strong> ..A.. der Beschreibung dargestellten Stand<br />
der Technik eine Fundstelle angeben (Regel 42 (1) b) <strong>EPÜ</strong>).<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 21<br />
K: Form und Inhalt der Ansprüche, Regel 43 <strong>EPÜ</strong><br />
K1<br />
Der unabhängige Anspruch/Die unabhängigen Ansprüche ..A.. ist/sind nicht in der<br />
zweiteiligen Form nach Regel 43(1) <strong>EPÜ</strong> abgefasst. Im vorliegenden Fall erscheint die<br />
Zweiteilung jedoch zweckmäßig. Folglich sollten die in Verbindung miteinander aus dem<br />
Stand der Technik bekannten Merkmale (Dokument ..B..) im Oberbegriff zusammengefasst<br />
(Regel 43 (1) a) <strong>EPÜ</strong>) und die übrigen Merkmale im kennzeichnenden Teil aufgeführt werden<br />
(Regel 43 (1) b) <strong>EPÜ</strong>).<br />
Im vorliegenden Fall sind die folgenden Merkmale in Verbindung miteinander aus dem<br />
Dokument ..B.. bekannt und gehören daher in den Oberbegriff eines solchen Anspruchs:<br />
..C..<br />
Der unabhängige Anspruch/Die unabhängigen Ansprüche ..A.. sollte/n daher entsprechend<br />
umformuliert werden. Ist der Anmelder allerdings der Auffassung, dass die zweiteilige Form<br />
nicht zweckmäßig ist, dann sollte er dies begründen. Darüber hinaus sollte der Anmelder in<br />
der Beschreibung klar darstellen, welche Merkmale des Gegenstands des Anspruchs/der<br />
Ansprüche ..A.. in Verbindung miteinander aus dem Dokument ..B.. schon bekannt sind (vgl.<br />
Richtlinien C-III, 2.3b).<br />
K2<br />
Der Anspruch ..E.. ist zwar in der zweiteiligen Form abgefasst; das/die Merkmal/e ..B.. ist/sind<br />
aber unrichtigerweise im kennzeichnenden Teil aufgeführt, nachdem es/sie im Dokument ..A..<br />
in Verbindung mit den im Oberbegriff genannten Merkmalen offenbart wurde/n (Regel 43 (1)<br />
<strong>EPÜ</strong>).<br />
K3<br />
Der Anspruch/Die Ansprüche ..E.. enthält/enthalten eine / Bezugnahme/n auf die<br />
Beschreibung bzw. die Zeichnungen. Gemäß Regel 43 (6) <strong>EPÜ</strong> dürfen Ansprüche nur dann<br />
Bezugnahmen enthalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist, was hier nicht der Fall ist (vgl.<br />
Richtlinien, C-III, 4.17).<br />
K4<br />
Um das Verständnis der Ansprüche zu erleichtern, sollten die in den Ansprüchen genannten<br />
Merkmale mit in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden (Regel 43 (7) <strong>EPÜ</strong>).<br />
Dies gilt gleichermaßen für den Oberbegriff und den kennzeichnenden Teil (vgl. Richtlinien,<br />
C-III, 4.19).<br />
K4a<br />
Die Merkmale des Oberbegriffs/der Oberbegriffe des Anspruchs/der Ansprüche ..A.. sollten<br />
ebenfalls mit in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden (Regel 43 (7) <strong>EPÜ</strong>).<br />
K5<br />
Anspruch ..A.. enthält alle im Anspruch ..B.. aufgeführten Merkmale. Anspruch ..A.. sollte<br />
daher als von Anspruch ..B.. abhängig formuliert werden (vgl. Regel 43 (4) <strong>EPÜ</strong> und<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
stcl00_d_v1
<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 22<br />
Richtlinien C-III, 3.4).<br />
L: Einheitlichkeit von Bezugszeichen, Regel 46 <strong>EPÜ</strong><br />
L1<br />
Nach Regel 46 (2) i) <strong>EPÜ</strong> muss ein und dasselbe Merkmal in der gesamten Anmeldung mit<br />
demselben Bezugszeichen versehen sein. Dieses Erfordernis ist bei der Verwendung<br />
von ..A.. nicht erfüllt.<br />
(A = das Bezugszeichen unter Angabe der entsprechenden <strong>Seite</strong> und Abbildung)<br />
L2<br />
Nach Regel 46 (2) i) <strong>EPÜ</strong> dürfen nicht in der Beschreibung genannte Bezugszeichen in den<br />
Zeichnungen nicht erscheinen und umgekehrt. Dieses Erfordernis ist hinsichtlich des<br />
Bezugszeichens ..A.. nicht erfüllt.<br />
(A = Bezugszeichen, das auf die betreffende <strong>Seite</strong>/Abbildung verweist)<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
stcl00_d_v1
<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 23<br />
M: Terminologie und Zeichen, Regel 49 <strong>EPÜ</strong><br />
M1<br />
Die auf <strong>Seite</strong> ..B.. angegebene/n Einheit/en ..A.. erfüllt/erfüllen nicht die Erfordernisse der<br />
Regel 49 (10) <strong>EPÜ</strong> und sollte/n durch /eine/ SI-Einheit/en (vgl. Richtlinien, C-II, Anlage, 1)<br />
ersetzt werden. Die bisherige Angabe sollte jedoch in Klammern nach der Ersatzangabe<br />
beibehalten werden.<br />
M2<br />
Die/Das in dem Anspruch/den Ansprüchen ..B.. /und/ auf <strong>Seite</strong> ..C.. verwendete/n<br />
Einheit/en/Symbol/e/Formel/n ..A.. ist/sind in der internationalen Praxis nicht<br />
anerkannt/allgemein üblich und entspricht/entsprechen somit nicht den Erfordernissen der<br />
Regel 49 (10) <strong>EPÜ</strong>.<br />
M3<br />
Die/Das in dem Anspruch/den Ansprüchen ..B.. /und/ auf <strong>Seite</strong> ..C.. verwendete/n<br />
technische/n Bezeichnung/en/und/Zeichen/und/Symbol/e ist/sind auf dem Fachgebiet nicht<br />
allgemein anerkannt und entspricht/entsprechen somit nicht den Erfordernissen der Regel 49<br />
(10) <strong>EPÜ</strong>.<br />
M4<br />
Nach Regel 49 (11) <strong>EPÜ</strong> sind Terminologie und Zeichen in der gesamten Anmeldung<br />
einheitlich zu verwenden. Dieses Erfordernis ist auf Grund der Verwendung der<br />
Ausdrücke ..A.. für ein und dasselbe Merkmal (siehe ..B..) nicht erfüllt.<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
stcl00_d_v1
<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 24<br />
N: Verschiedenes<br />
N1<br />
Der abhängige Anspruch/Die abhängigen Ansprüche ..K.. wäre/n mit einem solchen geänderten<br />
unabhängigen Anspruch gewährbar.<br />
N2<br />
Die im/in den/ abhängigen Anspruch/Ansprüche ..K.. enthaltene Merkmalskombination ist aus<br />
dem vorliegenden Stand der Technik weder bekannt noch wird sie durch ihn nahe gelegt. Es<br />
kann ein neuer unabhängiger Anspruch formuliert werden, der diese Merkmale einschließt.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus ..A.. in Verbindung miteinander bekannten<br />
Merkmale gemäß Regel 43 (1) <strong>EPÜ</strong> in den Oberbegriff eines solchen Anspruchs<br />
aufgenommen werden sollten.<br />
N2a<br />
Die in den abhängigen Ansprüchen ..K.. unmittelbar aufgeführten Merkmale gehen in ihrer<br />
vorliegenden Fassung aus keinem der im Recherchenbericht genannten Dokumente hervor.<br />
Es kann ein neuer unabhängiger Anspruch formuliert werden, der diese Merkmale<br />
einschließt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus ..A.. in Verbindung miteinander<br />
bekannten Merkmale gemäß Regel 43 (1) <strong>EPÜ</strong> in den Oberbegriff eines solchen Anspruchs<br />
aufgenommen werden sollten.<br />
N3<br />
Die in dem/den vorstehenden Absatz/Absätzen ..A.. erhobenen Einwände könnten<br />
ausgeräumt werden, wenn der Anspruch/die Ansprüche ..B.. wie nachstehend vorgeschlagen<br />
lauten würde/n.<br />
N4<br />
Die Änderungen sollten auf Ersatzseiten eingereicht werden. Eine unnötige Neufassung der<br />
gesamten Beschreibung sollte vermieden werden. Eine geänderte Zusammenfassung ist<br />
nicht erforderlich. Auf die Erfordernisse der Regel 50 (1) <strong>EPÜ</strong> wird hingewiesen. Wenn<br />
handschriftliche Änderungen eingereicht werden, sollten sie für den Drucker deutlich lesbar<br />
sein.<br />
N5a<br />
Der Anmelder wird aufgefordert, neue Ansprüche einzureichen, die den vorstehenden<br />
Bemerkungen Rechnung tragen.<br />
N5b<br />
Um die Prüfung von geänderten Anmeldungsunterlagen im Hinblick auf Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong><br />
zu erleichtern, sollte der Anmelder alle Änderungen - ob Hinzufügung, Ersatz oder Streichung<br />
- deutlich kenntlich machen und angeben, welche Stellen in der ursprünglich eingereichten<br />
Anmeldung diese Änderungen stützen (vgl. Richtlinien E-II, 1).<br />
Wenn der Anmelder es für zweckmäßig hält, können diese Angaben handschriftlich auf<br />
Kopien der betreffenden Teile der ursprünglichen Anmeldung eingereicht werden.<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
stcl00_d_v1
<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 25<br />
N5c<br />
Der Anmelder sollte beim Einreichen geänderter Ansprüche gleichzeitig die Beschreibung an<br />
die geänderten Ansprüche anpassen. Bei der Überarbeitung der Anmeldung, insbesondere<br />
des einleitenden Teils und der Darstellung der Aufgabe oder der Vorteile der Erfindung, ist<br />
darauf zu achten, dass der Gegenstand nicht über den Inhalt der Anmeldung in der<br />
ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Artikel 123 (2) <strong>EPÜ</strong>).<br />
N5d<br />
Die neu eingereichten Ansprüche werden für gewährbar erachtet. Der Anmelder wird daher<br />
aufgefordert, die Beschreibung an diese Ansprüche anzupassen. Bei der Überarbeitung,<br />
insbesondere des einleitenden Teils einschließlich der Darstellung der Aufgabe oder der Vorteile<br />
der Erfindung, sollte darauf geachtet werden, daß kein Sachverhalt hinzugefügt wird, der<br />
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Artikel<br />
123 (2) <strong>EPÜ</strong>).<br />
N6<br />
Obwohl der Anspruch/die Ansprüche ..A.. die Erfordernisse des Artikels 52 (1) <strong>EPÜ</strong> in Bezug<br />
auf den bekannt gewordenen Stand der Technik erfüllt, sind Änderungen erforderlich, um die<br />
nachstehenden Einwände auszuräumen.<br />
N7<br />
Angesichts des vorstehenden Einwands kann derzeit keine vollständige Prüfung der<br />
Anmeldung durchgeführt werden. Der Anmelder wird daher aufgefordert, entsprechend geänderte<br />
Unterlagen einzureichen, die dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt werden sollen.<br />
N8<br />
Gegenwärtig ist nicht erkennbar, welcher Teil der Anmeldung die Grundlage für einen neuen,<br />
gewährbaren Anspruch bilden könnte. Falls der Anmelder dennoch einen einzelnen<br />
Gegenstand für patentfähig hält, sollte ein auf diesen Gegenstand gerichteter, gemäß<br />
Regel 43 (1) <strong>EPÜ</strong> abgefasster unabhängiger Anspruch eingereicht werden. Dabei sollte auch<br />
angegeben werden, wie sich der Gegenstand des neuen Anspruchs vom Stand der Technik<br />
unterscheidet und welche Bedeutung dies hat.<br />
N9<br />
Zumindest einige der oben genannten Einwände scheinen sich nicht durch Änderungen<br />
ausräumen zu lassen. Mit der Zurückweisung der Anmeldung nach Artikel 97 (2) <strong>EPÜ</strong> ist<br />
daher zu rechnen.<br />
N10:<br />
Die in der Stellungnahme zur Recherche unter /den/ Punkt/en ..A.. erhobenen Einwände sind<br />
noch nicht ausgeräumt worden.<br />
[ Erklärung hinzufügen ]<br />
Der Anmelder wird daher aufgefordert, Änderungen und/oder Argumente einzureichen, um<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 26<br />
diese Mängel zu beseitigen.<br />
N11:<br />
Auch wenn die in der Stellungnahme zur Recherche aufgezeigten Mängel beseitigt wurden,<br />
sind noch nicht alle Einwände zu den gegenwärtig gültigen Anmeldungsunterlagen<br />
ausgeräumt worden.<br />
[ Erklärung hinzufügen ]<br />
N12<br />
Für die vorliegende Anmeldung wurde bereits ein internationaler vorläufiger Bericht<br />
zur Patentfähigkeit / internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nach dem PCT erstellt. Die<br />
darin genannten Mängel werden auch nach den entsprechenden Bestimmungen des <strong>EPÜ</strong><br />
beanstandet.<br />
N13 (zusätzlich zu N12)<br />
Darüber hinaus genügt die Anmeldung auch in folgender Hinsicht nicht den Erfordernissen<br />
des <strong>EPÜ</strong>:<br />
N16<br />
Die Prüfungsabteilung schlägt weitere, aus der beigefügten Anlage ersichtliche Änderungen<br />
der Ansprüche vor.<br />
Der Anmelder wird gebeten, Übersetzungen der geänderten Ansprüche einzureichen.<br />
Werden die Übersetzungen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, so gilt die<br />
Anmeldung nach Regel 71 (7) <strong>EPÜ</strong> als zurückgenommen.<br />
ALTERNATIVER TEXT:<br />
Nicht alle in Ihrem Schreiben vom .... beantragten Änderungen/Korrekturen können<br />
zugelassen werden. Die Gründe hierfür sind folgende:<br />
Die anderen beantragten Änderungen und/oder Korrekturen sind zulässig. Der Anmelder wird<br />
daher nach Regel 71 (5) <strong>EPÜ</strong> gebeten, geänderte Ansprüche unter Berücksichtigung der<br />
oben aufgeführten Einwände einzureichen.<br />
Der Anmelder wird darauf hingewiesen, dass die Übersetzungen der geänderten Ansprüche<br />
zusammen mit den geänderten Ansprüchen innerhalb der gesetzten Frist eingereicht werden<br />
müssen. Andernfalls gilt die Anmeldung nach Regel 71 (7) <strong>EPÜ</strong> als zurückgenommen.<br />
N17<br />
Keine der beantragten Änderungen ist zulässig. Die Gründe hierfür sind folgende:<br />
Die gegenwärtig in der Akte befindlichen Übersetzungen betreffen jedoch die geänderten<br />
Ansprüche. Der Anmelder wird daher gebeten, Übersetzungen derjenigen Ansprüche<br />
einzureichen, die ihm mit dem Bescheid nach Regel 71 (3) <strong>EPÜ</strong> übermittelt wurden.<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 27<br />
N18<br />
Obwohl das Amt eine Mitteilung nach Regel 71(3) <strong>EPÜ</strong> erlassen hat, ist die<br />
Prüfungsabteilung bei der gegenwärtigen Sachlage der Auffassung, dass die Sachprüfung<br />
wiederaufgenommen werden sollte.<br />
Falls die Prüfungsabteilung bezüglich der Anmeldung zu einer positiven Entscheidung<br />
gelangt, wird eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) <strong>EPÜ</strong> erlassen. Bis dahin finden die<br />
Maßgaben der Regel 71 (4) <strong>EPÜ</strong> (Einreichung der Übersetzungen zusammen mit den<br />
geänderten Ansprüchen) keine Anwendung.<br />
N20<br />
Der Anmelder hat die nach in Regel 31 (1) <strong>EPÜ</strong> erforderlichen Angaben in Bezug auf die<br />
Hinterlegung des auf <strong>Seite</strong> ..X.. der Beschreibung / in Anspruch ..Y.. / in Abbildung ..Z..<br />
dargestellten biologischen Materials noch nicht eingereicht. Falls der Anmelder diese<br />
Angaben nicht bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung<br />
nachreicht (Regel 31 (2) a) <strong>EPÜ</strong>), muss gemäß Artikel 83 und Regel 31 (1) <strong>EPÜ</strong> ein Einwand<br />
wegen mangelnder Offenbarung erhoben werden, soweit dieses biologische Material zur<br />
Ausführung der hier beanspruchten Erfindung notwendig ist (Richtlinien C-II, 6.3).<br />
N21<br />
Die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs ist entscheidend für die Bestimmung der<br />
Patentfähigkeit der beanspruchten Erfindung. Die Anmelderin wird daher aufgefordert, eine<br />
Übersetzung der folgenden Prioriätsdokumente in eine der Amtssprachen des Europäischen<br />
Patentamtes einzureichen (Regel 53 (3) <strong>EPÜ</strong>):<br />
..P1..<br />
..P2..<br />
Anstelle der Übersetzung kann auch eine Erklärung abgegeben werden, dass die<br />
Europäische Anmeldung eine vollständige Übersetzung der besagten früheren Anmeldung<br />
ist.<br />
Falls weder die Übersetzung noch die Erklärung eingereicht werden, wird die Anmeldung<br />
weiterbearbeitet unter der Annahme dass /die/ Dokument/e ..D.. für die betroffenen<br />
Gegenstände zum Stand der Technik gehört.<br />
N22<br />
In der Mitteilung vom ..A.. hat die Prüfungsabteilung die Anmelderin aufgefordert, eine<br />
Übersetzung der als Priorität beanspruchten Anmeldung Nr. ..B.. einzureichen, damit<br />
bestimmt werden kann, ob die Priorität für den beanspruchten Gegenstand gültig ist. Da keine<br />
Übersetzung (oder Erklärung) eingereicht wurde, hat die Anmelderin nicht belegt, dass dieser<br />
Gegenstand eine gültige Priorität beansprucht, und die Prüfungsabteilung muss daher<br />
annehmen, dass ..D.. zum Stand der Technik für den betroffenen Gegenstand gehört.<br />
P: Nachgereichte fehlende Teile der Beschreibung oder Abbildungen (Regel 56<br />
<strong>EPÜ</strong>)<br />
P1<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 28<br />
In Bezug auf das Verfahren vor der Eingangsabteilung (Regel 56(6) <strong>EPÜ</strong> / Regel 82ter.1c)<br />
und d) PCT) ist die Prüfungsabteilung der Ansicht, dass die fehlenden Teile der<br />
Beschreibung/ Abbildungen, welche unter Regel 56(3) <strong>EPÜ</strong> / Regel 20(6) PCT eingereicht<br />
wurden, nicht vollständig im Prioritätsdokument enthalten sind. Die Gründe dafür sind die<br />
folgenden: ..A..<br />
Die Anmeldung wird daher neu datiert auf das Datum, an welchem die fehlenden Teile<br />
eingereicht wurden (Regel 56(5) <strong>EPÜ</strong> / Regel 82ter 1b) PCT), das heisst den [DATUM].<br />
Das im Europäischen / Internationalen Recherchenbericht zitierte Dokument ..B.. kann im<br />
Falle einer Neudatierung der Anmeldung von Relevanz sein.<br />
Q: Beschränkungsverfahren<br />
Q1<br />
Dem Antrag auf Beschränkung des Europäischen Patentes No. ..A.. kann nicht stattgegeben<br />
werden (Regel 95(2) <strong>EPÜ</strong>), da<br />
[- die geänderten Ansprüche keine Beschränkung darstellen im Vergleich zu den erteilten / im<br />
Einspruchsverfahren geänderten Ansprüchen;<br />
- die geänderten Ansprüche nicht den Anforderungen des Artikels 123(2) <strong>EPÜ</strong> genügen;<br />
- die geänderten Ansprüche nicht den Anforderungen des Artikels 123(3) <strong>EPÜ</strong> genügen;<br />
- die geänderten Ansprüche nicht den Anforderungen des Artikels 84 <strong>EPÜ</strong> genügen].<br />
Die Gründe dafür sind die folgenden: ..B..<br />
Dem Antragsteller wird die Beseitigung dieser Mängel anheimgestellt.<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 29<br />
Z: Bemerkungen zur Recherche<br />
Z2<br />
Die vorliegende Anmeldung enthält ..A.. Ansprüche, von denen ..B.. unabhängig sind. Auf<br />
Grund von Überlappungen des Schutzbereichs lassen sich die unabhängigen Ansprüche<br />
nicht klar voneinander abgrenzen. Die Vielzahl der Ansprüche und ihre Formulierung<br />
bewirken, dass die Ansprüche insgesamt die Erfordernisse der Klarheit und Knappheit nach<br />
Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> nicht erfüllen, denn es ist für den Fachmann äußerst mühsam, den<br />
Gegenstand zu ermitteln, für den Schutz begehrt wird. Die Verletzung der einschlägigen<br />
Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle Recherche für den beanspruchten<br />
Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte (Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien<br />
B-VIII, 3). Der Umfang der Recherche wurde deshalb eingeschränkt.<br />
Die Recherche wurde für den Gegenstand durchgeführt, von dem, soweit verständlich,<br />
vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass er später im Verfahren beansprucht wird,<br />
und für die entsprechenden Ansprüche ..C.. .<br />
Z3<br />
Die vorliegende Anmeldung enthält ..A.. Ansprüche, von denen ..B.. unabhängig sind. Auf<br />
Grund von Überlappungen des Schutzbereichs lassen sich die unabhängigen Ansprüche<br />
nicht klar voneinander abgrenzen. Die Vielzahl der Ansprüche und ihre Formulierung<br />
bewirken, dass die Ansprüche insgesamt die Erfordernisse der Klarheit und Knappheit nach<br />
Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> nicht erfüllen, denn es ist für den Fachmann äußerst mühsam, den<br />
Gegenstand zu ermitteln, für den Schutz begehrt wird.<br />
Die Gründe dafür sind die folgenden: ..C..<br />
Die Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle<br />
Recherche für den beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte<br />
(Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien B-VIII, 3).<br />
Da es in der Anmeldung keine vernünftige Grundlage gibt, die klare Hinweise darauf enthält,<br />
welcher Gegenstand später im Verfahren voraussichtlich beansprucht wird,<br />
war eine Recherche überhaupt nicht möglich.<br />
[Hier Erklärung einsetzen, warum es nicht möglich war, solche Hinweise zu finden: z. B. weil<br />
die Beschreibung nicht nur eine einzige Ausführungsform enthält, sondern so viele, dass<br />
angesichts der Formulierung der Ansprüche nicht vorhersehbar war, welche Änderungen zu<br />
erwarten waren.]<br />
Z4<br />
Die vorliegende Anmeldung enthält ..A.. Ansprüche. Die Vielzahl der abhängigen Ansprüche<br />
und ihre Formulierung bewirken, dass die Ansprüche insgesamt die Erfordernisse der<br />
Klarheit und Knappheit nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> nicht erfüllen, denn sie verschleiern vor dem<br />
erfahrenen Leser, was Gegenstand der Recherche sein soll. Die Verletzung der<br />
einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle Recherche für den<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 30<br />
beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte (Regel 63 <strong>EPÜ</strong><br />
und Richtlinien B-VIII, 3).<br />
Die Recherche wurde deshalb auf Anspruch/die Ansprüche ..B.. beschränkt, der/die eine<br />
vernünftige Definition der Erfindung, für die Schutz begehrt wird, zu umfassen<br />
scheint/scheinen.<br />
Z5<br />
Der Anspruch ..A.. bezieht sich auf eine extrem große Zahl möglicher<br />
Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren. Stützung und Offenbarung im Sinne<br />
der Artikel 84 und 83 <strong>EPÜ</strong> kann jedoch nur für einen sehr kleinen Teil der beanspruchten<br />
Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren gefunden werden, siehe [Textstellen<br />
der Beschreibung angeben, die den gestützten Teil des Anspruchs offenbaren]. Die<br />
Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle<br />
Recherche für den beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte<br />
(Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien B-VIII, 3). Der Umfang der Recherche wurde deshalb<br />
eingeschränkt.<br />
Die Recherche zu Anspruch ..A.. wurde auf die beanspruchten<br />
Verbindungen/Erzeugnisse/Vorrichtungen/Verfahren beschränkt, die anscheinend durch die<br />
Beschreibung gestützt sind, und auf eine Verallgemeinerung ihrer strukturellen Formeln.<br />
[Den exakten Umfang der recherchierten Verallgemeinerung angeben, der z. B. in einem<br />
abhängigen Anspruch oder in einer bevorzugten Ausführungsform in der Beschreibung zum<br />
Ausdruck kommen kann.]<br />
Z6<br />
Die Ausgangsprodukte des im Anspruch ..A.. beanspruchten Verfahrens sind die<br />
Verbindungen ..X.. . Die Ausgangsverbindungen werden nicht deutlich definiert, weil ..B.. .<br />
Dies würde ein nicht quantifizierbares und somit unsinniges Herumexperimentieren<br />
erforderlich machen, das einen unzumutbaren Aufwand für all jene bedeutet, die den<br />
Schutzbereich des Anspruchs bestimmen wollen, und einen Verstoß gegen das Erfordernis<br />
der Klarheit nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong> darstellt. Die Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist<br />
so schwer wiegend, dass eine sinnvolle Recherche für den beanspruchten Gegenstand als<br />
Ganzes nicht durchgeführt werden konnte (Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien B-VIII, 3).<br />
Der Umfang der Recherche wurde deshalb auf die klar definierten Ausführungsbeispiele in<br />
der Beschreibung und auf eine Verallgemeinerung ihrer strukturellen Formeln beschränkt.<br />
[Den exakten Umfang der recherchierten Verallgemeinerung angeben.]<br />
Z7<br />
Der vorliegende Anspruch ..A.. bezieht sich auf ein/eine<br />
Verbindung/Erzeugnis/Vorrichtung/Verfahren/ mit einer bestimmten gewünschten<br />
Eigenschaft oder Wirkung, nämlich ..B.. . Die Beschreibung enthält jedoch keine Stützung<br />
und Offenbarung im Sinne der Artikel 84 und 83 <strong>EPÜ</strong> für ein/e<br />
Verbindung/Erzeugnis/Vorrichtung/Verfahren mit dieser Eigenschaft oder Wirkung, und dem<br />
Fachmann steht kein allgemeines Fachwissen solcher Art zur Verfügung. Die Verletzung der<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 31<br />
einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle Recherche für den<br />
beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte (Regel 63 <strong>EPÜ</strong><br />
und Richtlinien B-VIII, 3).<br />
Die Recherche zu Anspruch ..A.. wurde deshalb auf das/die konkret offenbarte<br />
Verbindung/Erzeugnis/Vorrichtung/Verfahren mit der gewünschten Eigenschaft oder Wirkung<br />
(siehe Beschreibung <strong>Seite</strong> ..C.. ) und auf das allgemeine Konzept eines/einer<br />
Verbindung/Erzeugnisses/Vorrichtung/Verfahrens mit der gewünschten Eigenschaft oder<br />
Wirkung beschränkt.<br />
Z8<br />
Der vorliegende Anspruch/Die vorliegenden Ansprüche ..A.. bezieht/beziehen sich auf<br />
Verbindungen, die nur durch eine gewünschte Funktion definiert sind, und verstößt/verstoßen<br />
somit gegen das Erfordernis der Klarheit nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>. Die Definition des<br />
beanspruchten Gegenstands durch ein zu erreichendes Ergebnis erlaubt es nicht, den<br />
Schutzbereich des Anspruchs zu bestimmen. Die Tatsache, dass jede einzelne Substanz<br />
einem Screening-Verfahren unterzogen werden könnte, kann diesen Einwand nicht<br />
ausräumen, da der Fachmann im Voraus nicht wüsste, ob die Substanz unter den<br />
beanspruchten Schutzbereich fällt, sofern sie nicht zu den in der Beschreibung offenbarten<br />
gehört (siehe ..B..). Es wäre ein unzumutbarer experimenteller Aufwand erforderlich, um<br />
willkürlich ausgewählte Substanzen dem Screening-Verfahren zu unterziehen. Die<br />
Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle<br />
Recherche für den beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte<br />
(Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und Richtlinien B-VIII, 3).<br />
Die Recherche zu Anspruch/den Ansprüchen ..A.. wurde deshalb auf die konkret offenbarten<br />
Verbindungen ..X.. und, falls diese Verbindungen ein wesentliches gemeinsames<br />
Strukturmerkmal aufweisen, auf eine aus der Anmeldung herleitbare Verallgemeinerung<br />
dieses Strukturmerkmals beschränkt. [Den exakten Umfang der recherchierten<br />
Verallgemeinerung angeben.]<br />
Z9<br />
Der vorliegende Anspruch/Die vorliegenden Ansprüche ..A.. bezieht/beziehen sich auf<br />
Verbindungen, die nur durch eine gewünschte Funktion definiert sind und verstößt/verstoßen<br />
somit gegen das Erfordernis der Klarheit nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>. Die Definition des<br />
beanspruchten Gegenstands durch ein zu erreichendes Ergebnis erlaubt es nicht, den<br />
Schutzbereich des Anspruchs zu bestimmen. Die Tatsache, dass jede einzelne Substanz<br />
einem Screening-Verfahren unterzogen werden könnte, kann diesen Einwand nicht<br />
ausräumen, da der Fachmann im Voraus nicht wüsste, ob die Substanz unter den<br />
beanspruchten Schutzbereich fällt, sofern sie nicht zu den in der Beschreibung offenbarten<br />
gehört (siehe ..B..). Es wäre ein unzumutbarer experimenteller Aufwand erforderlich, um<br />
willkürlich ausgewählte Substanzen dem Screening-Verfahren zu unterziehen.<br />
Die Verletzung der einschlägigen Erfordernisse ist so schwer wiegend, dass eine sinnvolle<br />
Recherche für den beanspruchten Gegenstand als Ganzes nicht durchgeführt werden konnte<br />
(Regel 63 <strong>EPÜ</strong>).<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
Mai 2007<br />
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<strong>EPÜ</strong>-<strong>STANDARDFORMULIERUNGEN</strong> <strong>Seite</strong> 32<br />
Z10<br />
Der vorliegende Anspruch/Die vorliegenden Ansprüche ..A.. bezieht/beziehen sich auf ein<br />
Erzeugnis, das (unter anderem) durch Bezugnahme auf den folgenden unüblichen Parameter<br />
definiert wird:<br />
..P..<br />
Die Verwendung dieses unüblichen Parameters im vorliegenden Zusammenhang führt zu<br />
einem Mangel an Klarheit. Der Anspruch gibt die Erzeugnisse, die in seinen Schutzbereich<br />
fallen, nicht deutlich an, da der Parameter mit den in der Beschreibung enthaltenen Angaben<br />
oder durch auf dem technischen Gebiet übliche objektive Verfahren nicht eindeutig und<br />
zuverlässig bestimmt werden kann. Dadurch ist ein Vergleich des beanspruchten<br />
Gegenstands mit dem Stand der Technik nicht möglich. Die Anmeldung erfüllt somit nicht das<br />
Erfordernis der Klarheit nach Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>.<br />
[Gegebenenfalls können Anmerkungen zu mangelnder Stützung und/oder unzureichender<br />
Offenbarung (Artikel 84 bzw. 83 <strong>EPÜ</strong>) hinzugefügt werden, wenn in der Beschreibung nicht<br />
deutlich angegeben ist, wie die Erzeugnisse mit den gewünschten Parameterwerten<br />
hergestellt werden können.]<br />
Der Mangel an Klarheit [..und Stützung und/oder die unzureichende Offenbarung..] ist/sind so<br />
schwer wiegend, dass eine sinnvolle Recherche für den gesamten beanspruchten<br />
Gegenstand des Anspruchs ..A.. nicht durchgeführt werden konnte (Regel 63 <strong>EPÜ</strong> und<br />
Richtlinien B-VIII, 3). Die Recherche wurde deshalb auf die in der Beschreibung klar<br />
definierten und gestützten und offenbarten Beispiele beschränkt (siehe ..B..).<br />
Z11<br />
In der Anfangsphase der Recherche wurde eine sehr große Zahl von Dokumenten gefunden,<br />
die für die Neuheitsfrage von Bedeutung sind. Es wurden so viele Dokumente gefunden, dass<br />
es unmöglich ist zu bestimmen, welche Teile des Anspruchs/ der Ansprüche ..A.. den<br />
Gegenstand definieren, für den ein Schutzanspruch gerechtfertigt wäre (Artikel 84 <strong>EPÜ</strong>). Aus<br />
diesen Gründen konnte keine sinnvolle Recherche für den gesamten beanspruchten<br />
Gegenstand des Anspruchs/der Ansprüche ..A.. durchgeführt werden (Regel 63 <strong>EPÜ</strong>). Der<br />
Umfang der Recherche wurde deshalb eingeschränkt.<br />
Die Recherche für den des Anspruch/die Ansprüche ..A.. wurde auf ..B.. beschränkt.<br />
Direktion Praxis und Verfahren<br />
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