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Merkblatt 5: Geschmacksmusterschutz - TGZ Würzburg

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Zentrum Marke & Patent<br />

ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />

<strong>Merkblatt</strong> 5: <strong>Geschmacksmusterschutz</strong><br />

Das Geschmacksmuster ist kein technisches Schutzrecht. Es schützt eine schöpferische Leistung,<br />

die in der äußeren Erscheinungsform eines Erzeugnisses zum Ausdruck kommt. Dabei muss das<br />

Produktdesign neu sein und eine gestalterische Eigenart aufweisen.<br />

Dieses Schutzrecht ist daher für all die Unternehmen interessant, die Erzeugnisse herstellen, bei<br />

denen die Kaufkraftentscheidung besonders durch die gute Gestaltung gefördert wird.<br />

Unterschiede zum Urheberrecht:<br />

• Während beim Urheberrecht eine individuelle, schöpferische Leistung (Schöpfungshöhe)<br />

vorliegen muss, verlangt die Eigenart im Geschmacksmusterrecht nur, dass sich das Muster<br />

von allen anderen bekannten Mustern des jeweiligen Erzeugnisses unterscheidet;<br />

• Der Urheberschutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod, der <strong>Geschmacksmusterschutz</strong><br />

dagegen schon nach 25 Jahren;<br />

• Während der <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> erst mit der Eintragung entsteht (Ausnahme: das<br />

nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster; siehe <strong>Merkblatt</strong> Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz),<br />

beginnt der Urheberschutz schon mit der Schöpfung.<br />

A. Schutzinhalt/Schutzwirkung<br />

• Monopolartiges ausschließliches subjektives Recht;<br />

• Alleiniges Benutzungsrecht des Geschmacksmusterinhabers → Herstellen, Anbieten,<br />

Inverkehrbringen, Gebrauch und Einfuhr von Schutzgegenständen;<br />

• Einräumung von Benutzungsrechten durch Lizenzierung möglich; Geschmacksmuster ist<br />

auch übertragbar und vererblich;<br />

• Ausschlussfunktion: Befugnis, anderen die Benutzung zu verbieten → Ansprüche auf<br />

Unterlassung, Schadensersatz, ggf. Rückruf und Vernichtung sowie vorbereitende Auskunftsansprüche<br />

ggf. auch gegen Dritte;<br />

• Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Unterlassung, Beseitigung und/oder Vernichtung,<br />

Zollbeschlagnahme;<br />

• Strafrechtliche Sanktionen auf Antrag des Verletzten.<br />

Nicht geschmacksmusterfähig sind:<br />

• Abstrakte Ideen; Muster, die keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses sind;<br />

• Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind<br />

(Bsp.: Form des Scherkopfs eines Rasierapparates);<br />

<strong>Merkblatt</strong> 5: <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 1


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• Erscheinungsmerkmale, die für einen Zusammenbau von zwei Erzeugnissen bestimmt sind<br />

(Bsp.: Verbindungsmuffen für Auspuffrohre);<br />

• Erscheinungsmerkmale eines Bauelementes von komplexen Erzeugnissen, die für den<br />

Endbenutzer nicht sichtbar sind (Bsp.: nicht sichtbare Teile eines Kfz);<br />

• funktional vorgegebene Merkmale (Bsp.: Einteilungen auf dem Ziffernblatt einer Uhr);<br />

• Muster, die gegen die öffentliche Ordnung und guten Sitten verstoßen;<br />

• Wappen, Abzeichen und Embleme von öffentlichem Interesse.<br />

B. Schutzvoraussetzungen<br />

1. Muster<br />

• Muster ist die konkrete Verkörperung einer ästhetischen Leistung (industrielle oder<br />

handwerkliche Gegenstände oder Teile davon, einschließlich Verpackung);<br />

• Wenn der Gegenstand ein zweidimensionales Design hat, spricht man von einem Flächenmuster,<br />

bei einem dreidimensionalen Design dagegen von einem Modell;<br />

• Die Erscheinungsmerkmale (Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur,<br />

Werkstoff oder Verzierung) werden beim Betrachter über das Sinnesorgan Auge<br />

wahrgenommen;<br />

• Geschützt werden auch typografische Schriftzeichen, d. h. Schriftarten (also nicht der<br />

Buchstabe an sich).<br />

2. Neuheit<br />

• Am Stichtag ist den in der Gemeinschaft (EU) tätigen Fachkreisen kein identisches<br />

(darunter fallen auch lediglich unwesentliche Unterscheidungsmerkmale) Muster bekannt<br />

und konnte ihnen auch nicht bekannt sein (auch Offenbarungen in Drittstaaten können den<br />

in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen die Möglichkeit der Kenntnisnahme geben, bspw.<br />

die Offenbarung von Computergehäusen auf asiatischen Märkten);<br />

• Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stichtag: Tag der Anmeldung beim Patentamt.<br />

Unbeachtlich sind:<br />

Beschreibungen oder Benutzungshandlungen, die der Anmelder innerhalb von zwölf<br />

Monaten vor dem Anmeldetag veröffentlicht hat (Neuheitsschonfrist);<br />

3. Eigenart<br />

Eigenart eines Musters liegt dann vor, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten<br />

Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes<br />

<strong>Merkblatt</strong> 5: <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 2


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Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Ob<br />

sich ein Muster von einem anderen Muster unterscheidet, kann immer nur im Vergleich mit<br />

einem einzelnen Muster des vorbekannten Formenschatzes ermittelt werden (Grundsatz<br />

des Einzelvergleichs). Eine Überdurchschnittlichkeit der Gestaltungshöhe ist nicht<br />

erforderlich. Bei der Beurteilung der Eigenart wird auch berücksichtigt, ob in einer<br />

Erzeugnisklasse bereits eine hohe Musterdichte existiert. Ist dies der Fall, sind die<br />

Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer.<br />

C. Erteilungsverfahren<br />

Die schriftliche Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), Dienststelle Jena,<br />

hat auf vorgeschriebenen Vordrucken (Formulare können unter www.dpma.de → Formulare →<br />

Geschmacksmuster herunter geladen werden) zu erfolgen und muss einen Antrag auf Eintragung,<br />

Angaben zur Identität des Anmelders, mindestens eine zur Bekanntgabe geeignete Wiedergabe<br />

des Musters (max. 10 verschiedene Darstellungen) und eine Angabe der Erzeugnisse, in die das<br />

Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, enthalten. Beachte:<br />

Die Wiedergabe des Musters muss die entscheidenden Merkmale eindeutig erkennen lassen,<br />

denn nur auf diese erstreckt sich letztlich der <strong>Geschmacksmusterschutz</strong>.<br />

Im Rahmen einer Eingangs- und Formalprüfung prüft die Geschmacksmusterstelle, ob die<br />

formellen Voraussetzungen der Anmeldung erfüllt sind und ob Geschmacksmusterfähigkeit bejaht<br />

werden kann. Eine Prüfung der Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „Eigenart“ findet dagegen<br />

nicht statt. Diese Voraussetzungen können im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte geprüft<br />

werden. Grundsätzlich besteht aber eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit von eingetragenen<br />

Geschmacksmustern (→ Beweislastumkehr).<br />

Wenn die Anmeldung den formellen Erfordernissen genügt und keine Ausschlussgründe nach §3<br />

Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) vorliegen, veranlasst das DPMA die Eintragung in das<br />

elektronisch geführte Geschmacksmusterregister. Der <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> beginnt mit der<br />

Eintragung. Die Eintragung wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters im elektronischen<br />

Geschmacksmusterblatt (http://register.dpma.de) bekannt gemacht. Es kann eine Aufschiebung<br />

der Bildbekanntmachung um bis zu 30 Monate nach dem Anmeldetag erfolgen. Zwar sind<br />

dadurch die Verfahrenskosten reduziert (vgl. unter E. Kosten), allerdings besteht während der<br />

Aufschiebungsfrist kein Schutz mit absoluter Sperrwirkung, sondern nur Nachahmungsschutz (<br />

Inhaber muss beweisen, dass das Verletzungsmuster das Ergebnis einer Nachahmung des<br />

Schutzmusters ist).<br />

Hat der Anmelder das Geschmacksmuster bereits zuvor in einem Mitgliedsstaat der Pariser<br />

Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder einer vergleichbaren Organisation angemeldet, kann er eine<br />

sogenannte Auslandspriorität innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der ersten<br />

<strong>Merkblatt</strong> 5: <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 3


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Anmeldung in Anspruch nehmen. Die wirksame Inanspruchnahme dieser Priorität bewirkt, dass<br />

der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages tritt. Die Auslandspriorität kann dabei nicht nur auf<br />

der Grundlage eines vorangemeldeten Geschmacksmusters, sondern auch eines<br />

Gebrauchsmusters beansprucht werden. Darüber hinaus kann ein Prioritätsrecht auch aus einer<br />

Offenbarung des Gegenstandes des Geschmacksmusters auf einer geschützten Ausstellung, die<br />

vom Bundesministerium der Justiz benannt worden ist, hergeleitet werden<br />

(Ausstellungspriorität). Auch hierbei gilt eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten<br />

Zurschaustellung. Die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität hat die gleiche Wirkung wie die<br />

Inanspruchnahme einer Auslandspriorität.<br />

Für den Fall, dass mehrere Geschmacksmuster eingetragen werden sollen, gibt es im Übrigen<br />

auch die Möglichkeit der Sammelanmeldung für bis zu 100 Muster. Voraussetzung dafür ist, dass<br />

die Geschmackmuster mindestens einer gemeinsamen Warenklasse zuzuordnen sind.<br />

D. Schutzdauer<br />

Der Schutz, der mit dem Tag der vollständigen Einreichung der Anmeldeunterlagen beginnt<br />

(Anmeldetag), beträgt zunächst fünf Jahre und kann bei viermaliger Verlängerung auf maximal 25<br />

Jahre ausgedehnt werden. Bei aufgeschobener Bildbekanntmachung beträgt die erste<br />

Schutzperiode nicht 5 Jahre, sondern nur 30 Monate. Innerhalb dieser Aufschiebungsfrist muss<br />

der Anmelder durch Zahlung der Erstreckungsgebühr den Schutz auf die normale Schutzdauer<br />

erstrecken, anderenfalls endet der Schutz mit Ablauf der Aufschiebungsfrist.<br />

E. Kosten<br />

Anmeldegebühr für ein Muster (Schutzdauer zunächst 5 Jahre)<br />

• Bei elektronischer Anmeldung: 60,- €<br />

• Bei Anmeldung in Papierform: 70,- €<br />

• Bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung: 30,- €<br />

(Schutzdauer zunächst 30 Monate)<br />

• Erstreckungsgebühr b. Aufschiebung der Bildbekanntmachung: 40,- €<br />

Anmeldegebühr für jedes Muster einer Sammelanmeldung (Schutzdauer zunächst 5 Jahre)<br />

• Bei elektronischer Anmeldung: 6,- € (min. jedoch 60,- €)<br />

• Bei Anmeldung in Papierform: 7,- € (min. jedoch 70,- €)<br />

• Bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung: 3,- € (min. jedoch 30,- €)<br />

(Schutzdauer zunächst 30 Monate)<br />

• Erstreckungsgebühr b. Aufschiebung der Bildbekanntmachung: 4,- € (min. jedoch 40,- €)<br />

<strong>Merkblatt</strong> 5: <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 4


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Bekanntmachungsgebühren: werden zusätzlich vom DPMA als Auslagen erhoben.<br />

Die Verlängerungsgebühren sind progressiv und betragen für jedes Geschmacksmuster (auch<br />

innerhalb einer Sammelanmeldung) für jeweils weitere 5 Jahre 90,- €; 120,- €; 150,- € und 180,- €.<br />

Eine Übersicht über die gesamten Gebühren kann unter www.dpma.de → Geschmacksmuster →<br />

Gebühren → Kostenmerkblatt nachgelesen werden.<br />

Fördermöglichkeiten:<br />

Möglicherweise besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Voraussetzungen dafür sind die<br />

mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anmelders und die hinreichende Erfolgsaussicht<br />

des Verfahrens. Verfahrenskostenhilfe kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für das<br />

Erstreckungs- und Aufrechterhaltungsverfahren gewährt werden. Auf Antrag kann auch ein zur<br />

Übernahme der Vertretung bereiter Patent- oder Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dies<br />

erforderlich erscheint. Da das DPMA aber auch Auskunft und Hilfestellung gibt, wird dem Antrag<br />

auf Beiordnung in der Regel nur in besonderen Ausnahmefällen stattgegeben.<br />

F. Schutzverfahren<br />

1. Löschungsverfahren<br />

Zwar gibt es im Geschmacksmusterrecht kein Einspruchsverfahren, trotzdem kann ein Geschmacksmuster<br />

vernichtet werden. Denn es besteht für jedermann die Möglichkeit, beim<br />

zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zu erheben. Ein<br />

Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder<br />

keine Eigenart hat oder das Muster nur Merkmale aufweist, die vom <strong>Geschmacksmusterschutz</strong><br />

ausgeschlossen sind (§33 I GeschmMG). In Geschmacksmustersachen sind die Landgerichte<br />

(LG) unabhängig vom Streitwert zuständig (§ 52 GeschmMG) – in Bayern handelt es sich dabei<br />

nach § 18 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz um das LG Nürnberg-Fürth für die OLG-<br />

Bezirke Nürnberg und Bamberg sowie das LG München I für den OLG-Bezirk München. Die<br />

örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO).<br />

2. Beschwerdeverfahren<br />

Für alle Beschlüsse des DPMA ist innerhalb eines Monats nach deren Zustellung die Einreichung<br />

einer Beschwerde an das Bundespatentgericht (BPatG) möglich. Dieses überprüft den Beschluss<br />

entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.<br />

Gegen die Entscheidung des BPatG kann wiederum innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung<br />

des Beschlusses eine schriftliche Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden,<br />

<strong>Merkblatt</strong> 5: <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 5


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wenn diese zugelassen worden ist oder die Voraussetzungen des § 100 Patentgesetz (PatG) vorliegen,<br />

auf die das Geschmacksmustergesetz in § 23 verweist. Der Bundesgerichtshof (BGH)<br />

überprüft die Entscheidung des BPatG dann allerdings nur noch in rechtlicher Hinsicht.<br />

3. Verletzungsverfahren<br />

Wird das eingetragene Geschmacksmuster durch einen Dritten verletzt, so kann der Rechtsinhaber<br />

nach folgender Reihenfolge vorgehen:<br />

Er kann dem Verletzer einen Hinweis auf sein Schutzrecht geben und fragen, woher dieser das<br />

Recht zur Nutzung ableitet. Dieser Hinweis darf allerdings nicht als Abmahnung formuliert sein. Die<br />

genannte Vorgehensweise dient einzig der Feststellung eines dem Dritten zustehenden<br />

Nutzungsrechts. Ziel ist dabei, ein gerichtliches Verfahren bzw. eine unberechtigte Abmahnung zu<br />

vermeiden, die ihrerseits eine negative Feststellungsklage bzw. eine Abmahnung wegen ungerechtfertigter<br />

Behauptung eines Schutzrechtes nach sich ziehen könnten.<br />

Wird jedoch keine Einigung erzielt, kann der Schutzrechtsinhaber eine Abmahnung aussprechen.<br />

Es handelt sich hierbei um eine unbedingte Aufforderung, die Benutzung des Schutzrechtes unter<br />

Vereinbarung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen. Aus der<br />

Abmahnung muss sich eindeutig ergeben, was der Dritte unterlassen soll. Eine Abmahnung ist<br />

deshalb nötig, da es unter anderem zu verhindern gilt, dass der Verletzer bei Klageerhebung sofort<br />

anerkennt und damit die Prozesskosten nach § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) dem Kläger<br />

(Rechtsinhaber) zufallen.<br />

Fruchtet schließlich auch die Abmahnung nicht, stellt sich die Frage, wie ein Unterlassungsanspruch<br />

gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dies ist grundsätzlich durch die Erhebung einer<br />

Klage möglich. Da aber die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs in der Regel keinen Aufschub<br />

duldet, um weiteren wirtschaftlichen Schaden durch die Verletzungshandlungen abzuwenden,<br />

ist es in der Praxis üblich, den Anspruch durch den Erlass einer Einstweiligen Verfügung<br />

vorläufig durchzusetzen. Die einstweilige Verfügung ist eine beschleunigte gerichtliche Entscheidung<br />

(ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung innerhalb von wenigen Tagen), bei der die<br />

anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Antragsteller lediglich glaubhaft zu machen sind.<br />

Die Glaubhaftmachung – z. B. durch Vorlage von Urkunden und Versicherung an Eides statt –<br />

erfordert dabei einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit als der Antritt des Beweises. Voraussetzung<br />

für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Dringlichkeit des Antrags, die aber im<br />

Gewerblichen Rechtsschutz zugunsten des Antragstellers vermutet wird. Hierbei ist jedoch zu beachten,<br />

dass der Antragsteller diese Vermutung durch sein eigenes Verhalten selbst widerlegen<br />

kann, nämlich wenn er ab Kenntnis der Verletzungshandlung zu lang mit der Antragstellung zuwartet.<br />

Die Dringlichkeitsfrist wird von den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich behandelt, als<br />

Faustregel sollten 4 Wochen Untätigkeit ab Kenntnis nicht überschritten werden. Erlässt das Ge-<br />

<strong>Merkblatt</strong> 5: <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 6


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richt die einstweilige Verfügung (meist durch Beschluss), wird dem Antragsgegner eine konkrete<br />

Verletzungshandlung unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vorläufig, also bis<br />

zur Klärung durch das Hauptsacheverfahren untersagt. Ein anschließendes Hauptsacheverfahren<br />

(Klage) klärt den Streitfall dann abschließend, wobei der Kläger die streitigen Tatsachen dann nicht<br />

nur glaubhaft machen, sondern beweisen muss.<br />

In der Praxis werden Streitfälle häufig schon durch das einstweilige Verfügungsverfahren beendet.<br />

In beiden Verfahren werden die aufgeworfenen Rechtsfragen gleichermaßen behandelt, ein Unterschied<br />

ergibt sich nur durch die lediglich summarische Prüfung der vorgetragenen Tatsachen im<br />

einstweiligen Verfügungsverfahren. Da sowohl im einstweiligen Rechtsschutz als auch im Klageverfahren<br />

die gleichen Gerichte und Kammern zuständig sind, ist es sehr unwahrscheinlich, dass<br />

die Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren plötzlich anders beurteilt werden. Sinnvoll ist die Einleitung<br />

des Hauptsacheverfahrens durch die unterlegene Partei daher in der Regel nur, wenn die<br />

Tatsachen streitig sind. In Geschmacksmustersachen sind die Landgerichte (LG) unabhängig vom<br />

Streitwert zuständig (§ 52 GeschmMG) – in Bayern handelt es sich dabei nach § 28 Gerichtliche<br />

Zuständigkeitsverordnung Justiz um das LG Nürnberg-Fürth für die OLG-Bezirke Nürnberg und<br />

Bamberg sowie das LG München I für den OLG-Bezirk München. Die örtliche Zuständigkeit richtet<br />

sich entweder nach dem Sitz des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) oder nach dem Ort der unerlaubten<br />

Handlung (§ 32 ZPO).<br />

G. Hinweise<br />

• Geschmacksmuster sollten vor allem dann angemeldet werden, wenn eine Erfindung<br />

aufgrund fehlender Technizität als technisches Schutzrechts (Patent, Gebrauchsmuster)<br />

nicht schutzfähig ist oder wenn die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses<br />

wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung hat. Unter dem letztgenannten<br />

Gesichtspunkt kann die Eintragung eines Geschmacksmusters auch neben dem Patent<br />

oder Gebrauchsmuster oder auch neben einer Marke sinnvoll sein.<br />

• Es gibt des Weiteren auch die Möglichkeit, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />

registrieren zu lassen (siehe auch <strong>Merkblatt</strong> „Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz“).<br />

• Für ganze Kollektionen (bis zu 100 Muster) lohnen sich normalerweise Sammelanmeldungen,<br />

da diese wesentlich kostengünstiger als Einzelanmeldungen sind.<br />

• Um die Verletzung der Rechte Dritter zu vermeiden, empfiehlt sich vor der Anmeldung beim<br />

DPMA eine Recherche im Geschmacksmusterregister durchführen zu lassen. Dies ist<br />

deshalb so wichtig, da das DPMA bei der späteren Erteilung keine Prüfung der Schutzvoraussetzungen<br />

mehr vornehmen wird.<br />

<strong>Merkblatt</strong> 5: <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 7


Zentrum Marke & Patent<br />

ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />

• Eine Selbstanmeldung ohne fachliche Unterstützung ist nur zu empfehlen, wenn bereits<br />

Erfahrungen mit dem Verfassen von Geschmacksmusterschriften bestehen. Ansonsten ist<br />

das Risiko groß, dass formale und strategische Fehler bei der Geschmacksmusteranmeldung<br />

entstehen. Es wird daher geraten, entsprechende Fachleute, wie z.B. einen Patentanwalt,<br />

zu Rate zu ziehen. Die Kosten für die professionelle Erstellung einer Geschmacksmusterschrift<br />

und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen des Patentanwalts belaufen<br />

sich insgesamt auf ca. 550 €.<br />

Stand: Mai 2012<br />

Herausgeber und Ansprechpartner:<br />

Zentrum Marke und Patent<br />

c/o Technologie- und Gründerzentrum <strong>Würzburg</strong><br />

Sedanstraße 27 · 97082 <strong>Würzburg</strong><br />

Tel: 0931 4194-350 · Fax: 0931 4194-205<br />

info@tgz-wuerzburg.de · www.tgz-wuerzburg.de<br />

Hinweis: Dieses <strong>Merkblatt</strong> soll nur erste Informationen geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit<br />

nicht übernommen werden.<br />

<strong>Merkblatt</strong> 5: <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 8

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