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Eine schriftliche Zusammenfassung der Fragen und Antworten zur ...

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Dringliche Anfrage an BM Berlakovich<br />

Betreffend Einleitung von kontaminiertem Gr<strong>und</strong>wasser in die Donau<br />

Nach einem Betriebsunfall am Werksgelände <strong>der</strong> Firma Kwizda im Herbst 2010 haben<br />

Untersuchungen ergeben, dass Teile des Korneuburger Gr<strong>und</strong>wassers durch Pestizide verunreinigt<br />

sind. Im Zuge <strong>der</strong> folgenden Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Kontamination bereits seit<br />

Jahren erfolgt <strong>und</strong> das Ausmaß <strong>der</strong> Belastung weitaus größer ist, als angenommen.<br />

Die zuständige Behörde, die BH Korneuburg, hat in diesem Fall keine rühmliche Rolle gespielt.<br />

Anfragen von Bürgern über den Zusammenhang <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>wasserkontamination mit aufgetretenen<br />

Pflanzenverkrüppelungen wurden großteils ignoriert. Auffor<strong>der</strong>ungen von LokalpolitikerInnen, die<br />

Untersuchungen auf die Wirkstoffliste <strong>der</strong> Firma Kwizda auszuweiten, wurde nicht nachgekommen.<br />

Erst als Global 2000 im September 2012 weitere <strong>und</strong> noch höhere Pestizidbelastungen im<br />

Gr<strong>und</strong>wasser nachgewiesen hat, wurde das wahre Ausmaß <strong>der</strong> Verunreinigung bekannt.<br />

Durch die nicht ausreichenden Untersuchungen im Jahr 2011 wurden falsche <strong>und</strong> un<strong>zur</strong>eichende<br />

Maßnahmen gesetzt, weshalb zu befürchten ist, dass sich dadurch das Ausmaß des Schadens bereits<br />

erhöht hat. Nun ist zu befürchten, dass durch aktuell angeordnete Maßnahmen, nämlich die<br />

Einleitung von kontaminiertem Gr<strong>und</strong>wasser in die Donau, ein weiterer unberechenbarer<br />

Umweltschaden verursacht werden könnte.<br />

Im November 2012 erkannte die Behörde, dass weitere Brunnen von <strong>der</strong> Kontamination bedroht<br />

werden. Deshalb wurde in <strong>der</strong> Wasserrechtsverhandlung vom 20. November angeordnet, dass<br />

kontaminiertes Gr<strong>und</strong>wasser abgepumpt <strong>und</strong> in die Donau geleitet werden soll. So verständlich die<br />

Notwendigkeit des Schutzes weiterer Brunnen vor <strong>der</strong> Kontamination ist, so unverständlich ist die<br />

Tatsache, dass vor <strong>der</strong> Einleitung in die Donau keinerlei Reinigung des Gr<strong>und</strong>wassers vorgesehen<br />

wird.<br />

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie sieht ein Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer vor. <strong>Eine</strong><br />

f<strong>und</strong>ierte Einschätzung möglicher Auswirkungen <strong>der</strong> eingeleiteten Schadstoffe (Thiamethoxam <strong>und</strong><br />

Clopyralid) liegt nicht vor, <strong>der</strong> Sachverständige argumentierte lediglich mit <strong>der</strong> Verdünnung <strong>der</strong><br />

Kontamination durch die Einleitung. Klar ist, dass eine Reinigung nach Einleitung in die Donau nicht<br />

möglich sein wird.<br />

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende Dringliche Anfrage:<br />

1. Wann wurden Sie über die geplante Maßnahme <strong>der</strong> Einleitung von kontaminiertem<br />

Gr<strong>und</strong>wasser ab dem Kraftwerk Korneuburg in die Donau informiert?<br />

Antwort: , <strong>zur</strong> Frage 1:<br />

Die oberste Wasserrechtsbehörde beim BMLFUW wurde per Mail von <strong>der</strong> BH Korneuburg als<br />

zuständiger Wasserbehörde am 27. November 2012 von <strong>der</strong> geplanten Einleitung in die Donau<br />

informiert.<br />

Anm.: 7 Tage nach Anordnung – <strong>und</strong> nach Berichten dazu in den Medien


2. Liegen Ihnen Berechnungen vor, welche Mengen an Schadstoffen durch die ungefilterte<br />

Einleitung über einen unbegrenzten Zeitraum in die Donau gelangen können?<br />

Antwort <strong>zur</strong> Frage 2: Nein.<br />

3. Wie weit könnte diese Schadstoffmenge durch die Vorschaltung von Reinigungsanlagen<br />

reduziert werden?<br />

Antwort <strong>zur</strong> Frage 3: Hierzu verfügt das Lebensministerium über keine Informationen.<br />

4. Welche Gutachten über mögliche Auswirkungen <strong>der</strong> eingeleiteten Schadstoffe auf die<br />

Gewässerqualität liegen Ihnen vor?<br />

Antwort Zur Frage 4: Aus einer dem Lebensministerium vorliegenden Verhandlungsschrift <strong>der</strong> BH<br />

Korneuburg vom 20. November 2012 geht aus den Ausführungen des wasserbautechnischen<br />

Amtssachverständigen – ich habe ihn zitiert – hervor, dass selbst unter Berücksichtigung einer nicht<br />

vollständigen Durchmischung des Wassers <strong>und</strong> auch einer niedrigen Wasserführung eine vielfache<br />

Unterschreitung des Trinkwassergrenzwertes gegeben ist. – Also laut Amtssachverständigem besteht<br />

keine Gefahr.<br />

5. Wenn ihnen keine Berechnungen <strong>und</strong> aussagekräftigen Gutachten vorliegen, nach welchen<br />

Kriterien beurteilt das BMLFUW die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes lt.<br />

Wasserrahmenrichtlinie <strong>und</strong> WRG?<br />

Antwort <strong>zur</strong> Frage 5: Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung gemäß § 31 Abs. 3<br />

Wasserrechtsgesetz sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung noch einer Bewilligung nach<br />

an<strong>der</strong>en Vorschriften. Der Verhandlungsschrift <strong>der</strong> BH Korneuburg vom 20. November 2012 ist zu<br />

entnehmen, dass dem Verschlechterungsverbot nicht wi<strong>der</strong>sprochen wird.<br />

6. Nach welchen Kriterien beurteilt das BMLFUW die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme <strong>zur</strong><br />

Reduktion <strong>der</strong> Schadstoffeinleitung <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>en <strong>zur</strong> Reduktion <strong>der</strong> Belastung <strong>der</strong><br />

Donau? (Reinigungsanlage)<br />

7. Wie weit ist die Wirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen im Bereich des<br />

Verschlechterungsverbotes <strong>der</strong> WRRL ausschlaggebend?<br />

Antwort <strong>zur</strong> Frage 6 <strong>und</strong> 7: Die zuständige Wasserrechtsbehörde – konkret eben die BH Korneuburg<br />

– hat die <strong>zur</strong> Vermeidung beziehungsweise Sanierung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung notwendigen<br />

<strong>und</strong> zweckmäßigen Maßnahmen zu setzen. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeit sind<br />

Gr<strong>und</strong>prinzipien <strong>der</strong> Verwaltung <strong>und</strong> sind dabei stets zu beachten.<br />

Anm.: ich hatte nach <strong>der</strong> Beurteilung <strong>zur</strong> Einleitung gefragt – nicht nach <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>wassersanierung<br />

8. Nachdem die Einleitung in die Donau nicht auf Antrag <strong>der</strong> Firma Kwizda erfolgt, son<strong>der</strong>n die<br />

Behörde diese Maßnahme anordnet: übernimmt das BMLFUW die volle Verantwortung für<br />

eventuell dadurch auftretende Schäden <strong>und</strong> ihre Sanierung?<br />

Antwort <strong>zur</strong> Frage 8: Die Führung des Verfahrens gemäß § 31 Wasserrechtsgesetz fällt in die<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> BH Korneuburg. Allfällig sich aus den Maßnahmen ergebende<br />

Amtshaftungsansprüche wären an die Republik Österreich zu richten.


9. Im laufenden Sanierungsverfahren werden nach wie vor keine Bescheide ausgestellt,<br />

son<strong>der</strong>n die Maßnahmen durch die Behörde angewiesen <strong>und</strong> von <strong>der</strong> Firma Kwizda<br />

„freiwillig“ durchgeführt. Nachdem für die gesetzten Maßnahmen keine Bescheide<br />

ausgestellt werden, ist auch ein Einspruch gegen diese Anordnung durch Dritte nicht möglich.<br />

So wurde in <strong>der</strong> Verhandlung am 20.11. ein Einspruch gegen die angekündigte Einleitung in<br />

die Donau nicht „angenommen“, son<strong>der</strong>n auf die Möglichkeit, sich an den UVS zu wenden,<br />

verwiesen. Wie beurteilen Sie die Vorgangsweise <strong>der</strong> Behörde, die seit 2 Jahren aufgr<strong>und</strong> des<br />

„Notfallsparagraphen“ des WRG agiert?<br />

Zur Frage 9: Das Verfahren gemäß § 31 Wasserrechtsgesetz <strong>zur</strong> Vermeidung beziehungsweise<br />

Sanierung von Gewässerverunreinigungen ist ein amtswegiges Verfahren, in welchem nur <strong>der</strong><br />

Verpflichtete/<strong>der</strong> Verursacher Parteistellung hat.<br />

Anm.: Das ist eine Beschreibung des Problems – aber keine Beurteilung<br />

10. Neben <strong>der</strong> Wasserrechtsbehörde trägt auch die Via Donau die Verantwortung für ökologisch<br />

beson<strong>der</strong>s sensible Lebensräume an Donau, March <strong>und</strong> Thaya einschließlich <strong>der</strong>en<br />

Uferbereiche. In <strong>der</strong> Verhandlung am 20.11.2012 waren keine Vertreter <strong>der</strong> Via Donau<br />

anwesend.<br />

a. Wurde die Via Donau <strong>zur</strong> betreffenden Verhandlung eingeladen?<br />

b. Wenn nein, warum nicht?<br />

Antwort <strong>zur</strong> Frage 10: Es entzieht sich <strong>der</strong> Kenntnis des Lebensministeriums, ob die Via Donau,<br />

Zuständigkeit BMVIT, eingeladen war o<strong>der</strong> nicht beziehungsweise aus welchen Gründen dies <strong>der</strong> Fall<br />

war o<strong>der</strong> nicht.<br />

11. Lt. Protokollen <strong>der</strong> Wasserrechtsverhandlungen wurden im Jahr 2011 zweimalige Anfragen<br />

<strong>der</strong> BH beim BMLFUW, ob dies ein Anwendungsfall für das Umwelthaftungsgesetz sei,<br />

abschlägig beantwortet.<br />

a. Nach welchen Kriterien erfolgte diese Auskunft im Jahr 2011?<br />

b. Wird diese Beurteilung durch das BMLFUW aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> neuen Informationen im<br />

Bezug auf den Umfang <strong>der</strong> Kontamination überdacht?<br />

Antwort <strong>zur</strong> Frage 11: Die gemäß B<strong>und</strong>es-Umwelthaftungsgesetz zuständige Behörde wäre im<br />

gegenständlichen Fall die BH Korneuburg. Diese hat zu entscheiden, ob das B<strong>und</strong>es<br />

Umwelthaftungsgesetz <strong>zur</strong> Anwendung gelangt <strong>und</strong> es sich um einen Umweltschaden im Sinne des<br />

B<strong>und</strong>es-Umwelthaftungsgesetzes handelt. Die Experten des Lebensministeriums können lediglich<br />

beratend fungieren, sind aber selbstverständlich dazu bereit. – Herzlichen Dank. (Beifall bei <strong>der</strong> ÖVP<br />

<strong>und</strong> bei B<strong>und</strong>esräten <strong>der</strong> SPÖ.)

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