DIE NOTKOMPETENZ - Kanzlei Spengler
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BEITRÄGE<br />
RETTUNGS<strong>DIE</strong>NSTRECHT<br />
Der Begriff "Notkompetenz" ist dabei an sich schon missverständlich. Es handelt sich<br />
nämlich gerade nicht um irgendeine Kompetenz, die jemand auf Grund z.B. des<br />
Rettungsassistentengesetzes zusteht. Kompetenz an sich besitzt man - oder eben<br />
nicht. Auf jeden Fall wird man nicht kompetent, nur weil eine Notfallsituation vorliegt.<br />
Entgegen weit verbreiteter Ansichten ist die Notkompetenz weder im<br />
Rettungsassistentengesetz noch in den Rettungsdienstgesetzen geregelt. Insofern ist<br />
dieses auch keine Thematik, die neu ist. Es handelt sich lediglich um ein Schlagwort<br />
im Bereich des Rettungsdienstes, dessen gesetzliche Grundlage einzig und allein § 34<br />
des Strafgesetzbuches darstellt.<br />
§ 34<br />
Rechtfertigender Notstand<br />
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,<br />
Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder<br />
einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der<br />
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der<br />
ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich<br />
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr<br />
abzuwenden.<br />
Hintergrund dafür ist nämlich, dass aus Sicht der Juristen auch schon bei jedem<br />
Mediziner der Heileingriff letztendlich eine Körperverletzung darstellt, diese jedoch im<br />
Regelfall durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Ergreift der<br />
Rettungsassistent als nichtmedizinisches Personal eine solche ärztliche Maßnahme,<br />
begeht er im Regelfall eine Körperverletzung. Deren Rechtfertigung hängt dann von<br />
der Einwilligung des Patienten oder der mutmaßlichen Einwilligung, bzw. der<br />
Rechtfertigung im Rahmen des § 34 StGB ab. Ausnahmsweise ist diese also durch die<br />
Situation des Notstandes gerechtfertigt im Sinne des § 34 StGB, weil der<br />
Körperverletzungseingriff das geringere Rechtsgut gegenüber Leben und Gesundheit<br />
des Patienten darstellt.<br />
Ob eine solche Maßnahme auch einen Verstoß gegen den Arztvorbehalt im<br />
Heilpraktikergesetz darstellt, der dann auch nach § 34 StGB gerechtfertigt wäre, ist<br />
umstritten. Die wohl führenden Vertreter des Rettungsdienstrechts sehen den<br />
Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes, das aus dem 3. Reich stammt, nicht<br />
eröffnet. Offensichtlich wollte man das umherziehende „Heilen“ gegen Geld von<br />
Nichtmedizinern unterbinden. Den dem Arzt zuarbeitenden, nicht selbst<br />
abrechnenden Rettungsassistenten als Hilfspersonal des Arztes hatte der damalige<br />
Gesetzgeber sicher nicht vor Augen.<br />
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