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DIE NOTKOMPETENZ - Kanzlei Spengler

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BEITRÄGE<br />

RETTUNGS<strong>DIE</strong>NSTRECHT<br />

Der Begriff "Notkompetenz" ist dabei an sich schon missverständlich. Es handelt sich<br />

nämlich gerade nicht um irgendeine Kompetenz, die jemand auf Grund z.B. des<br />

Rettungsassistentengesetzes zusteht. Kompetenz an sich besitzt man - oder eben<br />

nicht. Auf jeden Fall wird man nicht kompetent, nur weil eine Notfallsituation vorliegt.<br />

Entgegen weit verbreiteter Ansichten ist die Notkompetenz weder im<br />

Rettungsassistentengesetz noch in den Rettungsdienstgesetzen geregelt. Insofern ist<br />

dieses auch keine Thematik, die neu ist. Es handelt sich lediglich um ein Schlagwort<br />

im Bereich des Rettungsdienstes, dessen gesetzliche Grundlage einzig und allein § 34<br />

des Strafgesetzbuches darstellt.<br />

§ 34<br />

Rechtfertigender Notstand<br />

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,<br />

Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder<br />

einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der<br />

widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der<br />

ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich<br />

überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr<br />

abzuwenden.<br />

Hintergrund dafür ist nämlich, dass aus Sicht der Juristen auch schon bei jedem<br />

Mediziner der Heileingriff letztendlich eine Körperverletzung darstellt, diese jedoch im<br />

Regelfall durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Ergreift der<br />

Rettungsassistent als nichtmedizinisches Personal eine solche ärztliche Maßnahme,<br />

begeht er im Regelfall eine Körperverletzung. Deren Rechtfertigung hängt dann von<br />

der Einwilligung des Patienten oder der mutmaßlichen Einwilligung, bzw. der<br />

Rechtfertigung im Rahmen des § 34 StGB ab. Ausnahmsweise ist diese also durch die<br />

Situation des Notstandes gerechtfertigt im Sinne des § 34 StGB, weil der<br />

Körperverletzungseingriff das geringere Rechtsgut gegenüber Leben und Gesundheit<br />

des Patienten darstellt.<br />

Ob eine solche Maßnahme auch einen Verstoß gegen den Arztvorbehalt im<br />

Heilpraktikergesetz darstellt, der dann auch nach § 34 StGB gerechtfertigt wäre, ist<br />

umstritten. Die wohl führenden Vertreter des Rettungsdienstrechts sehen den<br />

Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes, das aus dem 3. Reich stammt, nicht<br />

eröffnet. Offensichtlich wollte man das umherziehende „Heilen“ gegen Geld von<br />

Nichtmedizinern unterbinden. Den dem Arzt zuarbeitenden, nicht selbst<br />

abrechnenden Rettungsassistenten als Hilfspersonal des Arztes hatte der damalige<br />

Gesetzgeber sicher nicht vor Augen.<br />

RECHTSANWÄLTE SPENGLER & KOLLEGEN – WÖRTHSTR. 13 – 97082 WÜRZBURG

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