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Aktuelles Steuer- und Zivilrecht der GmbH - Forum für ...

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>Forum</strong> <strong>für</strong> Rechnungslegung <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>n<br />

in Bremen e.V.<br />

Bremen, den 26. Juni 2013<br />

Referent:<br />

Michael Daumke<br />

Ltd. Regierungsdirektor a.D., Berlin<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 1<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Aktuelle Gesetzgebung bzw. Gesetzgebungsvorhaben<br />

1 Cash-<strong>GmbH</strong>: Gestaltung <strong>und</strong> Gesetzgebung....................................................................7<br />

2 Besteuerung von Streubesitzdividenden - Erstattung von Kapitalertragsteuer <strong>für</strong><br />

ausländische Investoren....................................................................................................9<br />

3 B<strong>und</strong>esrat hat <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des ehrenamtlichen Engagements zugestimmt.............15<br />

4 Wirtschaftliche Neugründung..........................................................................................17<br />

4.1 Verän<strong>der</strong>te Haftungsrisiken bei wirtschaftlicher Neugründung...................................17<br />

5 ESUG ................................................................................................................................22<br />

5.1 Novellierung des Insolvenzrechts durch das ESUG ..................................................22<br />

5.1.1 Erleichterung <strong>der</strong> Unternehmenssanierung (ESUG)......................................22<br />

5.1.2 <strong>Steuer</strong>liche Behandlung <strong>der</strong> Umwandlung von Darlehen in<br />

Genussrechte ..............................................................................................24<br />

5.1.3 Muster einer Bescheinigung nach § 270 b InsO............................................26<br />

5.2 Praxiserfahrungen zum ESUG..................................................................................28<br />

5.3 Zusammenwirken von handelsrechtlicher Fortführungsannahme <strong>und</strong><br />

insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose ............................................................29<br />

5.3.1 Überschuldungsbegriff entfristet...................................................................30<br />

5.4 Ein Jahr ESUG - Eine Bestandsaufnahme aus dem Blickwinkel <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>-<br />

Beratung ..................................................................................................................42<br />

5.5 Aktuelle Entwicklungen in Insolvenz <strong>und</strong> Sanierung <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>: Insbeson<strong>der</strong>e<br />

Insolvenzrechtsreform durch das ESUG ...................................................................59<br />

5.6 Insolvenzrisiken bei gesellschafterbezogenen Sicherheiten ......................................73<br />

6 Erleichterungen <strong>für</strong> Kleinstkapitalgesellschaften bei Rechnungslegung <strong>und</strong><br />

Offenlegung: das MicroBilG ............................................................................................75<br />

6.1 Zeitliche Anwendung des MicroBilG..........................................................................76<br />

6.1.1 Kritik aus <strong>der</strong> Praxis .....................................................................................77<br />

7 Gesetzgebung / Reform des Ordnungsgeldes - Erleichterungen <strong>für</strong> kleine<br />

Gesellschaften..................................................................................................................78<br />

7.1 Einspruch gegen Ordnungsgeld nicht möglich ..........................................................79<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 2<br />

Aktuelle Rechtsprechung <strong>und</strong> Verwaltungsanweisungen<br />

zum <strong>Steuer</strong>recht<br />

1 Neuere Urteile zu § 17 EStG.............................................................................................80<br />

1.1 Geschäftsanteil: Wesentliche Beteiligung innerhalb <strong>der</strong> letzten fünf Jahre i.S.d.<br />

§ 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 .............................................80<br />

1.2 Zeitliche Berücksichtigung des Liquidationsverlustes i.S.d. § 17 EStG bei<br />

Insolvenz..................................................................................................................80<br />

1.3 Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einer<br />

schenkweise erhaltenen Unterbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft .....................83<br />

2 Neues zu § 8c KStG..........................................................................................................83<br />

2.1 EuG: Nichtigkeitsklage <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland wegen<br />

Europarechtswidrigkeit des § 8c Abs. 1a KStG unzulässig........................................83<br />

2.2 Schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG ......................................................85<br />

3 Aktuelle BMF-Schreiben zum <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer...................................................87<br />

3.1 Betriebliche Altersversorgung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von sog.<br />

Nur-Pensionszusagen ..............................................................................................87<br />

3.2 Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG) ...............................................87<br />

4 Neues zur Kfz-Besteuerung.............................................................................................89<br />

4.1 Überlassung eines Pkw durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer zur privaten Nutzung.......................................................................89<br />

4.2 Ertragsteuerliche Erfassung <strong>der</strong> Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu<br />

Privatfahrten.............................................................................................................91<br />

4.3 Vereinfachungsregelung lt. BMF vom 15.11.2012.....................................................91<br />

4.4 Keine Entnahme betrieblich genutzter Pkw durch Absenkung <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Nutzung unter 10 %..................................................................................................92<br />

4.5 Dienstwagenbesteuerung: Anscheinsbeweis bei Nutzung durch <strong>GmbH</strong>-<br />

Geschäftsführer........................................................................................................93<br />

4.6 Geldwerter Vorteil bei Kfz-Nutzung...........................................................................94<br />

4.7 BFH: Mindestangaben eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ..............................101<br />

4.8 Anscheinsbeweis <strong>für</strong> die private Kfz-Nutzung .........................................................102<br />

4.9 Bruttolistenneupreis als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> 1 %-Regelung nicht<br />

verfassungswidrig (BFH) ........................................................................................103<br />

4.10 Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener<br />

Aufwendungen bei <strong>der</strong> Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8<br />

Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5<br />

LStR 2011 <strong>und</strong> R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011.............................................104<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 3<br />

5 Organschaftsrecht .........................................................................................................109<br />

5.1 Kleine Organschaftsreform .....................................................................................109<br />

5.2 Die "kleine Organschaftsreform"- erste Einschätzung aus Praktikersicht.................110<br />

5.3 FG Hessen: Finanzielle Einglie<strong>der</strong>ung beim Kauf von Anteilen an einer Vorrats-<br />

<strong>GmbH</strong> ....................................................................................................................114<br />

5.4 Nun doch: Die (kleine) Reform des Organschaftsrechts - So jung <strong>und</strong> schon<br />

gescheitert? ...........................................................................................................115<br />

6 Aktuelle Rechtsprechung zu verdeckten Gewinnausschüttungen..............................127<br />

6.1 VGA durch nicht erfasste Bareinnahmen einer <strong>GmbH</strong>.............................................127<br />

6.2 Pensionszusagen: Zur Erdienbarkeit bei Zusagen nach Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres..........................................................................................................129<br />

6.3 Typische vGA bei kleinen <strong>und</strong> mittelständischen Kapitalgesellschaften...................130<br />

6.4 Schwarzgeldgeschäfte des Ehemanns <strong>der</strong> Geschäftsführerin.................................131<br />

6.5 Pensionszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung ............................................132<br />

6.5.1 Irrtümliche Annahme einer SV-Pflicht <strong>und</strong> vGA...........................................133<br />

6.5.2 Verdeckte Gewinnausschüttung bei verzögerter Gehaltszahlung................133<br />

6.6 Unangemessenes Geschäftsführergehalt bei Einschaltung eines Beirats................134<br />

6.7 Checkliste: Angemessenheit <strong>der</strong> GGf-Vergütungen ................................................135<br />

6.8 Zum Rangrücktritt...................................................................................................139<br />

6.9 Gewinnermittlung: Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich<br />

bilanzieller Rechtsfragen ........................................................................................139<br />

6.10 Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft auf eine<br />

Pensionsanwartschaft als verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG) hier:<br />

BMF-Schreiben vom 14.08.2012 (IV C 2 - S 2743/10/10001)..................................140<br />

6.11 Neues BFH-Urteil zur Überversorgung (BFH, 27.03.2012 - I R 56/11).....................142<br />

6.12 Exkurs: Sozialversicherungsfreiheit von Geschäftsführern ohne<br />

Unternehmensbeteiligung - Entscheidungen des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom<br />

29.08.2012.............................................................................................................142<br />

6.13 BFH erkennt For<strong>der</strong>ungsverzicht gegen Besserungsschein beim Mantelkauf an.....145<br />

6.14 Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.................................148<br />

6.15 Pensionszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer bei Fortführung <strong>der</strong><br />

Geschäftsführertätigkeit nicht gr<strong>und</strong>sätzlich vGA ....................................................149<br />

6.16 Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 Satz 3 <strong>und</strong> 4 KStG - Beteiligung i. S. des<br />

§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG.........................................................................................151<br />

6.17 Neuregelung <strong>der</strong> Feststellung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nicht<br />

verfassungswidrig...................................................................................................152<br />

6.18 BFH: Nacherhebungsbescheid bei Abzugssteuerpflicht ..........................................153<br />

6.19 Gesellschafter: Positive Differenz <strong>der</strong> Rückgewähr von Einlagen gegenüber den<br />

Anschaffungskosten als nachträglich bekannt gewordene Tatsache .......................154<br />

6.20 Besteuerung von Erstattungszinsen bei <strong>der</strong> Körperschaft <strong>und</strong> Gewerbesteuer........154<br />

6.21 Exkurs: Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Besteuerung von Erstattungszinsen zweifelhaft...........157<br />

6.22 Zahlungen des vormaligen Alleingesellschafters als Arbeitslohn .............................158<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 4<br />

6.23 Ende <strong>der</strong> Gewerbesteuerpflicht einer <strong>GmbH</strong>...........................................................159<br />

6.24 BFH: Keine freiberuflichen Einkünfte einer <strong>Steuer</strong>beratungs- <strong>und</strong><br />

Wirtschaftsprüfungs-<strong>GmbH</strong> & Co. KG.....................................................................160<br />

6.25 Körperschaftsteuer: Kein Abzugsverbot <strong>für</strong> vergeblichen sog.<br />

Due-Diligence-Aufwand..........................................................................................161<br />

6.26 Freibetrag <strong>für</strong> Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit <strong>der</strong><br />

<strong>GmbH</strong> 161<br />

6.27 Gesellschafter: Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste<br />

von Darlehensfor<strong>der</strong>ungen .....................................................................................162<br />

6.28 Teilwert einer Pensionsverpflichtung, hier: Maßgebliches Endalter bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Pensionsrückstellungen bei beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführern ............................................................................162<br />

6.29 <strong>GmbH</strong>-Gesellschafter-Geschäftsführer: Zu Sonn- <strong>und</strong> Feiertagszuschlägen ...........164<br />

6.30 BFH: Verluste aus typisch stillen Beteiligungen.......................................................164<br />

6.31 Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften sichern, durch Abtretung von<br />

Besserungsanwartschaften? BFH gegen BMF........................................................165<br />

6.32 Disquotale Einlagen / Verdeckte Gewinnausschüttungen im Fokus des<br />

Schenkungsteuerrechts..........................................................................................166<br />

6.33 Verdeckte Gewinnausschüttungen .........................................................................168<br />

6.34 Schenkungsteuerliche Auswirkungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

aus einer <strong>Steuer</strong>beratungsgesellschaft ("Naked in/ Naked out"<br />

-Abfindungsklauseln)..............................................................................................169<br />

6.35 Schenkungsteuer: Niedrige Geschäftsführervergütung eines Komplementärs als<br />

Zuwendung an die an<strong>der</strong>en Gesellschafter.............................................................171<br />

6.36 Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum<br />

Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA<br />

<strong>und</strong> Schenkungsteuer.............................................................................................172<br />

7 Passivierung "angeschaffter" Pensionsrückstellungen ..............................................173<br />

7.1 BFH-Urteil vom 26.04.2012 - IV R 43/09 (DStR 2012, 1128)...................................174<br />

8 Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten <strong>für</strong> Geschäftsführer ..................175<br />

9 Das Prinzip <strong>der</strong> Zeitwertkonten .....................................................................................176<br />

9.1 Neue FG-Rechtsprechung zu den Zeitwertkonten bei <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführern ......176<br />

9.2 Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führen auch beim beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn .........................178<br />

10 Übersicht über die Besteuerung von Anteilsveräußerungen ab dem VZ 2009............179<br />

11 Exkurs: Zurückbehalt von Honorarfor<strong>der</strong>ungen bei Einbringungen gemäß § 24<br />

UmwStG..........................................................................................................................180<br />

12 Überblick über Entschuldungsinstrumente <strong>und</strong> ihre bilanz- <strong>und</strong><br />

steuerrechtlichen Auswirkungen ..................................................................................182<br />

13 Verursachung <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>......................................................205<br />

13.1 Haftung des Geschäftsführers: Zahlung an einen Gesellschafter nach bereits<br />

eingetretener Zahlungsunfähigkeit..........................................................................205<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 5<br />

13.2 B<strong>und</strong>esgerichtshof entscheidet über fristlose Kündigung eines Geschäftsführers<br />

wegen Abschlusses eines Scheinvertrages mit einem Kommunalpolitiker...............208<br />

14 Haftung des Beraters: Keine Einbeziehung des Geschäftsführers in den<br />

Schutzbereich eines allgemeinen <strong>Steuer</strong>beratungsvertrags bezüglich Vorliegens<br />

<strong>der</strong> Insolvenzreife...........................................................................................................210<br />

15 Zur Insolvenzantragspflicht des faktischen Geschäftsführers....................................210<br />

15.1 Faktische Geschäftsführung <strong>und</strong> Vermögensbetreuungspflicht ...............................212<br />

16 Zur Anwendung des Auszahlungsverbots auf einen gest<strong>und</strong>eten Kaufpreis nach<br />

Anteilsübertragung bei einer sog. Unterbilanz.............................................................212<br />

17 Vorliegen <strong>und</strong> Auswirkungen einer "konzerninternen" Patronatserklärung...............214<br />

18 BAG zum Rechtsweg bei einer Kündigungsschutzklage eines <strong>GmbH</strong>-<br />

Geschäftsführers ..........................................................................................................215<br />

19 Wirtschaftliches Eigentum bei formunwirksamer Treuhand........................................216<br />

20 Haftung des Geschäftsführers <strong>für</strong> Insolvenzverschleppung .......................................218<br />

21 Insolvenzverschleppungshaftung des <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführers auch bei<br />

freiwilligen Stützungszahlungen <strong>der</strong> Gesellschafter....................................................221<br />

22 Strafbarkeit des GF wegen Bankrotts: Aufgabe <strong>der</strong> Interessentheorie.......................221<br />

23 AGG: Schutz des <strong>GmbH</strong>-GF bei "Zugang zur Erwerbstätigkeit' ..................................222<br />

24 <strong>Steuer</strong>berater als ehrenamtlicher Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong>..................................222<br />

25 Rechnungslegung: Zuständigkeit des Insolvenzverwalters <strong>für</strong> Än<strong>der</strong>ung des<br />

Geschäftsjahres nach Verfahrenseröffnung.................................................................223<br />

26 Exkurs: <strong>Steuer</strong>beraterhaftung bei Dauermandaten......................................................224<br />

27 Nachrang des Anspruchs auf Einlagenrückgewähr eines atypisch stillen<br />

Gesellschafters ..............................................................................................................226<br />

28 Familienversicherung: Keine (hauptberufliche) Erwerbstätigkeit bei bloßer<br />

Wahrnehmung gesellschaftsrechtlicher Pflichten aus Kapitalbeteiligung..................226<br />

29 Son<strong>der</strong>prüfung in <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> .........................................................................................228<br />

30 Kein Schadensersatz <strong>für</strong> Geschäftsführer nach außerordentlicher Kündigung.........229<br />

30.1 Geschäftsführer: Kündigung eines schwerbehin<strong>der</strong>ten Fremdgeschäftsführers<br />

ohne Zustimmung des Integrationsamtes ...............................................................231<br />

31 Haftung des Beraters: Keine Aufklärungspflicht eines Geschäftsführers über<br />

Risiko <strong>der</strong> Inanspruchnahme aus § 64 (2) <strong>GmbH</strong>G a.F. durch <strong>Steuer</strong>berater..............232<br />

32 Ausgleich von Nachteilen verdeckter Gewinnausschüttungen ...................................232<br />

33 Betriebsrente erst ab Regelaltersgrenze.......................................................................234<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 6<br />

33.1 Das Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts vom 15.05.2012 <strong>und</strong> seine praktischen<br />

Auswirkungen.........................................................................................................234<br />

34 Praxishinweise...............................................................................................................238<br />

34.1 Übergabe eines <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteils gegen Versorgungsleistungen.................238<br />

34.2 Das Status-Feststellungsverfahren <strong>für</strong> den <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer.........................247<br />

34.3 Vertragsklauseln <strong>für</strong> vGA in <strong>der</strong> Gestaltungspraxis .................................................255<br />

35 <strong>GmbH</strong>-Reform in Österreich ..........................................................................................268<br />

Anhang: Checkliste kleine <strong>GmbH</strong> 2012<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 7<br />

Aktuelle Gesetzgebung bzw. Gesetzgebungsvorhaben<br />

1 Cash-<strong>GmbH</strong>: Gestaltung <strong>und</strong> Gesetzgebung 1<br />

Allgemein<br />

Mit Beschluss vom 27.09.2012 II R 9/11 hat <strong>der</strong> BFH seine tiefgreifenden Zweifel<br />

an <strong>der</strong> Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- <strong>und</strong> Schenkungsteuergesetzes<br />

(ErbStG) insgesamt, insbeson<strong>der</strong>e an §§ 13a, 13b <strong>und</strong> 19a ErbStG geäußert. Durch<br />

eine Überprivilegierung des dort begünstigten Vermögens sei eine "gleichheitsgerechte<br />

Besteuerung" auch bei <strong>der</strong> Übertragung von an<strong>der</strong>em Vermögen nicht gewährleistet.<br />

Die Vorschriften wurden dem B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG) zur<br />

konkreten Normenkontrolle vorgelegt. Das BMF ist dem Verfahren beigetreten, gem.<br />

gleichlautendem Län<strong>der</strong>erlass vom 14.11.2012 erfolgt im Hinblick auf das anhängige<br />

Verfahren die Festsetzung <strong>der</strong> Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer vorläufig gem.<br />

§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.<br />

Cash-<strong>GmbH</strong><br />

Gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sind <strong>GmbH</strong>-Anteile begünstigtes Vermögen, wenn<br />

<strong>der</strong> Erblasser o<strong>der</strong> Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist. Weiterhin<br />

darf das Vermögen <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> nicht in schädlichem Umfang aus Verwaltungsvermögen<br />

i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG bestehen. Dann sind <strong>Steuer</strong>befreiungen<br />

von 85 % <strong>und</strong> mehr möglich.<br />

Zum Verwaltungsvermögen gehören gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG auch<br />

"Wertpapiere sowie vergleichbare For<strong>der</strong>ungen". Den Umfang bestimmt H E 13b.17<br />

(Wertpapiere <strong>und</strong> vergleichbare For<strong>der</strong>ungen) ErbStH näher <strong>und</strong> stellt dabei insbeson<strong>der</strong>e<br />

klar, dass<br />

Geld,<br />

Sichteinlagen,<br />

Sparanlagen,<br />

Festgeldkonten,<br />

For<strong>der</strong>ungen aus Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen,<br />

For<strong>der</strong>ungen an verb<strong>und</strong>ene Unternehmen,<br />

Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen,<br />

nicht zum Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG zählen.<br />

Folglich liegt insoweit begünstigungsfähiges Vermögen vor, <strong>für</strong> das die <strong>Steuer</strong>be-<br />

1<br />

nach Lehrgangswerk Haas (51. KW 2012)<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 8<br />

freiung durch Verschonungsabschlag von 85 % <strong>und</strong> Abzug des gleitenden Abzugsbetrages<br />

bei <strong>der</strong> Regelverschonung in Betracht kommen, bei <strong>der</strong> Optionsverschonung<br />

sogar ein Verschonungsabschlag von 100 %. Auf den Umfang des entsprechenden<br />

Vermögens kommt es dabei nicht an.<br />

Das folgende Beispiel zeigt die sich daraus ergebende Gestaltungsvariante "Cash-<br />

<strong>GmbH</strong>":<br />

Fall<br />

Vater (V) gründet als Alleingesellschafter die Cash-<strong>GmbH</strong> (C-<strong>GmbH</strong>) mit Sitz im Inland.<br />

Das Aktivvermögen besteht ausschließlich aus Festgeldkonten im Wert von<br />

5.000.000 EUR. V will seine <strong>GmbH</strong>-Anteile an Sohn (S) verschenken. Der gemeine<br />

Wert <strong>der</strong> Anteile beträgt unstreitig 5.000.000 EUR.<br />

Schenkungsteuerliche Beurteilung?<br />

Lösung<br />

Da Schenker V unmittelbar zu mehr als 25 % an <strong>der</strong> Cash-<strong>GmbH</strong> beteiligt ist, handelt<br />

es sich bei den Anteilen um Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Da kein<br />

Verwaltungsvermögen vorhanden ist, handelt es sich bei den Anteilen insgesamt<br />

um begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG. Es ist ein Antrag auf Optionsverschonung<br />

gem. § 13a Abs. 8 ErbStG möglich, dieser führt zur vollständigen<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung durch den Verschonungsabschlag von 100 %. Es fällt keine Schenkungsteuer<br />

an.<br />

In seinem Beschluss vom 27.09.2012 II R 9/11, greift <strong>der</strong> BFH diese Gestaltungsvariante<br />

explizit auf <strong>und</strong> stellt sogar klar, dass es sich nicht um eine missbräuchliche<br />

Gestaltung i.S.v. § 42 AO handelt, son<strong>der</strong>n einen vom Gesetzgeber eröffneten<br />

zulässigen Weg. Dieser führt zwar nach Ansicht des BFH (mit) zur Verfassungswidrigkeit<br />

des ErbStG, ist aber bei Wirksamkeit des aktuellen ErbStG zumindest legitim.<br />

Störgefühl<br />

Dass mit <strong>der</strong> Gestaltungsvariante "Cash-<strong>GmbH</strong>" eine steuerfreie Übertragung von<br />

"eigentlich" nicht begünstigungswürdigem Vermögen möglich ist, liegt auf <strong>der</strong> Hand.<br />

Allein <strong>der</strong> Umstand, dass die Finanzverwaltung diese Möglichkeit durch die enge<br />

Definition des Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG überhaupt<br />

erst ermöglicht hat, mag in letzter Konsequenz verw<strong>und</strong>ern. Ein Erwachen<br />

des Gesetzgebers, um diesen legalen Missbrauch" einzudämmen, wäre erfahrungsgemäß<br />

eine natürliche Reaktion.<br />

Hinweis: Der Gesetzgeber hat durch Nivellierung des § 13b ErbStG die Cash-<br />

<strong>GmbH</strong> "unattraktiv" gemacht (<strong>für</strong> Erwerbe, <strong>für</strong> die die <strong>Steuer</strong> nach dem 06.06.2013<br />

entsteht, § 37 Abs. 8 ErbStG)<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 9<br />

2 Besteuerung von Streubesitzdividenden - Erstattung<br />

von Kapitalertragsteuer <strong>für</strong> ausländische Investoren 2<br />

Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in <strong>der</strong> Rechtssache C-<br />

284/09 (EuGHDivUmsG), Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von<br />

B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat vom 26.02.2013 (BT-Drs. 17/12465); Zustimmung des<br />

B<strong>und</strong>esrats am 01.03.2013<br />

Literatur: Benz/ Jetter, DStR 2013, 489;<br />

Haisch/ Hekios/ Niedling, DB 2012, 2060;<br />

Kessler/ Dietrich, DStR 2012, 2101;<br />

Lemaitre, IWB 8/2013, 269<br />

Ausgangssituation<br />

Der Europäische Gerichtshof hatte am 20.10.2011 (Rs. C-284/09) entschieden,<br />

dass die deutschen Kapitalertragsteuer-Regelungen gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit<br />

verstoßen.<br />

Hintergr<strong>und</strong><br />

Schüttet eine deutsche Kapitalgesellschaft (z.B. AG, <strong>GmbH</strong>) Gewinne an einen ausländischen<br />

Anteilseigner in <strong>der</strong> Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aus, so ist eine<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung bzw. Erstattung nach dem gegenwärtig geltenden Recht nur ab einer<br />

Mindestbeteiligung von 10% vorgesehen (Umsetzung <strong>der</strong> EU-Mutter-Tochter-<br />

Richtlinie). Bei einer Beteiligungshöhe von weniger als 10% wird Kapitalertragsteuer<br />

erhoben, eine Erstattung ist ausgeschlossen.<br />

Während in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaften die abgeführte Kapitalertragsteuer<br />

im Veranlagungsverfahren aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>befreiung von Ausschüttungen<br />

zwischen Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuerschuld anrechnen<br />

können <strong>und</strong> ihnen somit erstattet wird, werden ausländische Anteilseigner mit <strong>der</strong><br />

deutschen Kapitalertragsteuer mangels einer Erstattungsmöglichkeit definitiv belastet.<br />

Dies sieht <strong>der</strong> EuGH als europarechtswidrig an.<br />

2<br />

nach Wittkowski, BC 3/2013<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 10<br />

Lösung<br />

Als Lösungsmöglichkeiten wurden im Gesetzgebungsverfahren<br />

• sowohl die <strong>Steuer</strong>pflicht von Ausschüttungen von deutschen Beteiligungen unter<br />

10% (Streubesitzdividenden) – <strong>und</strong> damit eine „Gleichschlechtstellung“ inländischer<br />

<strong>und</strong> ausländischer Anteilseigner –<br />

• als auch die Erstattungsmöglichkeit <strong>für</strong> ausländische Anteilseigner<br />

gesehen. Am 26.02.2013 hat nun <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss von B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong><br />

B<strong>und</strong>esrat eine Einigung in Form einer Beschlussempfehlung erzielt. Die Einigung<br />

sieht – trotz des Wi<strong>der</strong>stands aus <strong>der</strong> Wirtschaft – vor, dass Streubesitzdividenden<br />

von inländischen Kapitalgesellschaften aus Beteiligungen an an<strong>der</strong>en Kapitalgesellschaften,<br />

die nach dem 28.02.2013 zufließen, bei <strong>der</strong> Körperschaftsteuer dann nicht<br />

mehr steuerfrei sein werden, wenn die Höhe <strong>der</strong> unmittelbaren Beteiligung zu Beginn<br />

des Kalen<strong>der</strong>jahres unterhalb von 10% liegt (§ 8b Abs. 4 KStG-E).<br />

Hinweis:<br />

Ein unterjähriger (Hinzu)Erwerb von mindestens 10% gilt als zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

erfolgt. Im Klartext: Ein unterjähriger Erwerb von 10% <strong>der</strong> Anteile <strong>und</strong> eine<br />

anschließende Ausschüttung im gleichen Jahr führen zur <strong>Steuer</strong>freiheit; dies ist aber<br />

bei einem unterjährigen Aufstocken einer Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung auf 10% nicht möglich.<br />

Für Ausschüttungen, die ausländischen EU-/EWR-Kapitalgesellschaften vor dem<br />

01.03.2013 zugeflossen sind, sieht die Einigung vor, den ausländischen Investoren<br />

die einbehaltenen Kapitalertragsteuern gr<strong>und</strong>sätzlich zu erstatten, wobei weitere<br />

Vorschriften wie die des § 50d Abs. 3 EStG (Anti-Treaty-Shopping-Regelung) zu<br />

beachten sind. Für Nicht-EU-/EWR-Investoren ist jedoch keine Erstattungsmöglichkeit<br />

vorgesehen.<br />

B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat haben am 28.02.2013 bzw. 01.03.2013 das Gesetz verabschiedet.<br />

Bewertung<br />

Ob die nun gef<strong>und</strong>ene Lösung die europarechtliche Problematik behebt, ist fraglich.<br />

Denn während deutsche Anteilseigner sämtliche Betriebsausgaben im Zusammenhang<br />

mit den dann steuerpflichtigen Streubesitzdividenden vollumfänglich absetzen<br />

können (Nettobesteuerung), bleibt ausländischen Gesellschaftern diese Abzugsmöglichkeit<br />

verwehrt (Bruttobesteuerung).<br />

Die Neuregelung ist nachteilig, da es zu Doppelbesteuerungen kommt, denn die Dividenden<br />

werden aus bereits versteuertem Einkommen finanziert. Zudem fällt bei<br />

Weiterausschüttungen in mehrstöckigen Strukturen auf je<strong>der</strong> Beteiligungsebene erneut<br />

Körperschaftsteuer an (Kaskaden-Effekt). Es ist ferner fraglich, ob <strong>der</strong> Aus-<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 11<br />

schluss von Nicht-EU-/EWR-Investoren <strong>für</strong> die Erstattung von bis zum 28.02.2013<br />

abgeführter Kapitalertragsteuer zulässig ist.<br />

Positiv zu werten ist, dass die <strong>Steuer</strong>befreiung <strong>für</strong> Veräußerungsgewinne nicht – wie<br />

zunächst in einem parallelen Gesetzgebungsverfahren vorgesehen – abgeschafft<br />

wird. Ob dies aber so bleibt, ist ungewiss, da die Protokollerklärung zur Beschlussempfehlung<br />

davon spricht, dass „zunächst“ nur eine Besteuerung von Dividendenerträgen<br />

<strong>und</strong> keine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen vorgesehen sei; im Weiteren<br />

werde im Zusammenhang mit <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>legenden Reform <strong>der</strong> Investmentbesteuerung<br />

die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus<br />

Streubesitz erneut ergebnisoffen aufgegriffen, um die notwendigen Folgerungen zu<br />

ziehen. Dabei solle vor allem <strong>für</strong> den Bereich <strong>der</strong> Business Angels <strong>und</strong> Startups<br />

nach Lösungen <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>e Belastungseffekte <strong>für</strong> den Fall gesucht werden, dass<br />

sich <strong>der</strong> Investor von seinem Engagement trenne.<br />

Praktische Folgen <strong>für</strong> inländische Investoren:<br />

Der Einsatz von persönlichen Holdinggesellschaften, die langfristig nur in Aktien <strong>und</strong><br />

Beteiligungen unterhalb <strong>der</strong> Beteiligungsgrenze von 10% investieren (Streubesitzanteile),<br />

dürfte künftig steuerlich weniger vorteilhaft sein. Zwar än<strong>der</strong>t sich an <strong>der</strong> bereits<br />

bislang existierenden vollen <strong>Steuer</strong>pflicht von Streubesitzdividenden bei <strong>der</strong><br />

Gewerbesteuer nichts, <strong>der</strong> kommende Wegfall <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>freiheit von Dividenden<br />

(bisher im Ergebnis zu 95% steuerfrei) bei <strong>der</strong> Körperschaftsteuer dürfte solche<br />

Strukturen im Vergleich zum direkten Halten <strong>der</strong> Investments im Privatvermögen<br />

zukünftig in aller Regel weniger attraktiv machen.<br />

Zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften als Investmentvehikel <strong>für</strong> Privatpersonen<br />

dürften jedoch weiterhin <strong>für</strong> Beteiligungen ab 10% generell sowie (zumindest vorläufig)<br />

<strong>für</strong> Streubesitzanteile bei einer Fokussierung auf steuerfreie Veräußerungsgewinne<br />

(z.B. bei Managementbeteiligungsprogrammen) vorteilhaft sein.<br />

Praktische Folgen <strong>für</strong> ausländische Investoren:<br />

Wurde <strong>für</strong> im EU/EWR-Ausland ansässige Kapitalgesellschaften deutsche Kapitalertragsteuer<br />

auf Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften einbehalten, an denen<br />

sie nicht zu mindestens 10% beteiligt waren, so sollten Erstattungsanträge beim<br />

B<strong>und</strong>eszentralamt <strong>für</strong> <strong>Steuer</strong>n in Bonn gestellt werden, soweit dies noch nicht geschehen<br />

ist. Denn das Stellen von Erstattungsanträgen wurde als Reaktion auf das<br />

EuGH-Urteil bereits in <strong>der</strong> Vergangenheit empfohlen.<br />

Für Investoren in <strong>der</strong> Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die nicht im EU/EWR-<br />

Ausland ansässig sind, stellt sich die Frage, ob sie nicht ebenfalls Erstattungsanträge<br />

stellen, da die europarechtlich gebotene Kapitalverkehrsfreiheit auch <strong>für</strong> Investitionen<br />

aus an<strong>der</strong>en Staaten (z.B. USA, Russland) gilt.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 12<br />

Übersicht: Fünf Fallgruppen bei Behandlung <strong>der</strong> Dividende 3<br />

Fallgruppe<br />

Beteiligung<br />

zu Beginn<br />

des Kj<br />

Beteiligung nach Hinzuerwerb<br />

bzw. Veräußerung<br />

Behandlung <strong>der</strong> Dividende<br />

1 < 10 % < 10 % Keine <strong>Steuer</strong>befreiung<br />

nach § 8b Abs. 1 KStG<br />

2 < 10 % ≥ 10 % durch Hinzuerwerb<br />

einer Beteiligung<br />

von < 10 %<br />

3 < 10 % ≥ 10 % durch Hinzuerwerb<br />

einer Beteiligung<br />

von mindestens 10 %<br />

4 ≥ 10 % ≥ 10 % durch Hinzuerwerb<br />

einer Beteiligung<br />

unabhängig vom Beteiligungsumfang<br />

5 ≥ 10 % < 10 % nach teilweiser<br />

Veräußerung<br />

Keine <strong>Steuer</strong>befreiung<br />

nach § 8b Abs. 1 KStG<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung nach § 8b<br />

Abs. 1 KStG<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung nach § 8b<br />

Abs. 1 KStG<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung nach § 8b<br />

Abs. 1 KStG<br />

Merke:<br />

Äußerst fraglich ist, ob die Regelung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG n. F. auch Anwendung<br />

findet auf einen unterjährigen Hinzuerwerb mehrerer Streubesitzbeteiligungen,<br />

die aber zusammen eine Beteiligung von mindestens 10 % ergeben. Der<br />

Gesetzeswortlaut legt es nahe, dass in diesem Fall die <strong>Steuer</strong>befreiung nach § 8b<br />

Abs. 1 KStG nicht zum Tragen kommt, obwohl <strong>der</strong> Anteilseigner ggf. zum Zeitpunkt<br />

des Gewinnverteilungsbeschlusses eine ausreichende Beteiligungsquote hält. Dies<br />

kann im Extremfall zu folgendem Ergebnis führen: Beim unterjährigen Erwerb mehrerer<br />

Anteilssequenzen von jeweils weniger als 10 % wird insgesamt eine 100 %ige<br />

Beteiligung gehalten, etwaige Ausschüttungen unterliegen im Erwerbsjahr aber <strong>der</strong><br />

<strong>Steuer</strong>pflicht. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e wird zu Recht gefor<strong>der</strong>t, dass sich <strong>der</strong> unterjährigen<br />

Hinzuerwerb einer mindestens 10 %igen Beteiligung auch in mehreren Schritten<br />

vollziehen kann.<br />

3<br />

nach Ott, Neue <strong>Steuer</strong>pflicht bei Streubesitzdividenden, StuB 8/2013, 279, 281<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 13<br />

Beachten Sie: 4<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Besteuerung von Bezügen i. S. des § 8b Abs. 1 KStG<br />

auf <strong>der</strong> Ebene einer Körperschaft sind somit insgesamt drei Bereiche zu unterscheiden:<br />

Beteiligungsquote Körperschaftsteuer<br />

< 10 % <strong>Steuer</strong>pflicht <strong>der</strong> Dividende<br />

nach § 8b<br />

Abs. 4 KStG n. F.<br />

Gewerbesteuer<br />

<strong>Steuer</strong>pflicht <strong>der</strong> Dividende wegen Hinzurechnung<br />

nach § 8 Nr. 5 GewStG<br />

≥ 10 %, aber < 15<br />

%<br />

≥ 15 %<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung <strong>der</strong><br />

Dividende nach § 8b<br />

Abs. 1 KStG<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung <strong>der</strong><br />

Dividende nach § 8b<br />

Abs. 1 KStG<br />

<strong>Steuer</strong>pflicht <strong>der</strong> Dividende wegen Hinzurechnung<br />

nach § 8 Nr. 5 GewStG<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung <strong>der</strong> Dividende, da keine<br />

Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG<br />

erfolgt, weil das Schachtelprivileg nach<br />

§ 9 Nr. 2, 7 o<strong>der</strong> 8 GewStG anwendbar<br />

ist.<br />

Es zeigt sich: Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG sind bereits ab einer Beteiligung<br />

von 10 % zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres steuerbefreit, während bei <strong>der</strong> Gewerbesteuer<br />

das Schachtelprivileg erst bei einer Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn<br />

des Erhebungszeitraums zur Anwendung kommt. Dabei stellen nach § 9 Nr. 2a<br />

Satz 4 GewStG die gem. § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben i.<br />

H. von 5 % <strong>der</strong> Dividende keine Gewinne aus Anteilen dar <strong>und</strong> werden somit nicht<br />

vom gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg erfasst.<br />

PRAXISHINWEISE 5<br />

Nur <strong>der</strong> Erwerb einer mindestens 10 %igen Beteiligung innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

wird auf den 01.01. zurückbezogen. Ein Hinzuerwerb von Anteilen von weniger<br />

als 10 % im Jahr führt daher nicht zur <strong>Steuer</strong>befreiung von Dividenden.<br />

4<br />

5<br />

nach Ott a.a.O. S. 284<br />

nach AStW Ausgabe 05/2013, S. 357<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 14<br />

Sind Dividenden wegen geringer Beteiligungshöhe steuerpflichtig, entfallen im Gegenzug<br />

die mit 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Für die Bestimmung <strong>der</strong><br />

Beteiligungsgrenze werden die Beteiligungen von Organträger <strong>und</strong> Organgesellschaft<br />

getrennt betrachtet.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Gewerbesteuer ergeben sich keine Än<strong>der</strong>ungen. Das gewerbesteuerliche<br />

Schachtelprivileg setzt unverän<strong>der</strong>t eine Beteiligung von 15 % voraus.<br />

Durch die allgemeine <strong>Steuer</strong>pflicht <strong>für</strong> Streubesitzdividenden ergibt sich eine Belastung<br />

<strong>für</strong> die betriebliche Altersvorsorge. Pensionsverpflichtungen sind vielfach mit<br />

Streubesitzanteilen unterlegt. Die neue <strong>Steuer</strong>pflicht wird sich deutlich auf die Versorgungsleistung<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer auswirken. Hier schlägt <strong>der</strong> Kaskadeneffekt beson<strong>der</strong>s<br />

stark zu Buche.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 15<br />

3 B<strong>und</strong>esrat hat <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des ehrenamtlichen Engagements<br />

zugestimmt 6<br />

Am 01. März 2013 hat auch <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrat das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz<br />

verabschiedet. Damit können die von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung letztes<br />

Jahr auf den Weg gebrachten Verbesserungen Realität werden.<br />

Das Gesetz wird die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen <strong>und</strong> den Vereinen<br />

bereits dieses Jahr eine höhere zeitliche Flexibilität bei <strong>der</strong> Verwendung ihrer<br />

Mittel gewähren. Zusätzlich werden die seit Jahren unverän<strong>der</strong>ten Pauschalen rückwirkend<br />

ab 1. Januar 2013 maßvoll angehoben.<br />

Im Einzelnen:<br />

Die sogenannte "Übungsleiterpauschale" nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz<br />

wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben <strong>und</strong> die sogenannte "Ehrenamtspauschale"<br />

nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro.<br />

Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis<br />

zu 2.400 Euro bzw. 720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuero<strong>der</strong><br />

sozialversicherungspflichtig sind.<br />

Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten <strong>für</strong> eine gemeinnützige Organisation<br />

o<strong>der</strong> eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als<br />

Ausbildungsleiter, Ausbil<strong>der</strong>, Erzieher, Betreuer o<strong>der</strong> vergleichbare Tätigkeiten sowie<br />

künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behin<strong>der</strong>ter, kranker o<strong>der</strong> alter Menschen,<br />

gemeinnützige, mildtätige o<strong>der</strong> kirchliche Tätigkeiten. Die "Ehrenamtspauschale"<br />

kann <strong>für</strong> jede Art von Tätigkeit <strong>für</strong> gemeinnützige Vereine, kirchliche o<strong>der</strong> öffentliche<br />

Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel <strong>für</strong> eine Tätigkeit als<br />

Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst o<strong>der</strong><br />

Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kin<strong>der</strong>n.<br />

● Die Frist, in <strong>der</strong> steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden<br />

müssen, soll um ein Jahr verlängert werden. Bisher mussten diese bis<br />

zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres erfolgen. Dies<br />

ermöglicht einen größeren <strong>und</strong> flexibleren Planungszeitraum <strong>für</strong> den Einsatz<br />

<strong>der</strong> zur Verfügung stehenden Mittel.<br />

● Auch im Bereich <strong>der</strong> Rücklagenbildung wird mehr Rechtssicherheit geschaffen.<br />

So werden durch eine gesetzliche Regelung <strong>der</strong> sogenannten<br />

"Wie<strong>der</strong>beschaffungsrücklage" auch steuerbegünstigte Organisationen<br />

Mittel zurücklegen können, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen<br />

neuen o<strong>der</strong> größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung<br />

ist <strong>für</strong> die sogenannte freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können<br />

das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage<br />

hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen.<br />

Dies trägt erheblich zu einer flexibleren Rücklagengestaltung bei.<br />

6<br />

BMF, Pressemitteilung vom 01.03.2013<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 16<br />

● Auch bei den Haftungsregeln bringt das Gesetz einige Erleichterungen.<br />

So soll im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung eingeführt werden, die<br />

die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> von<br />

Vereinsorganen auf Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn<br />

<strong>der</strong>en Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.<br />

● Gemeinnützige Organisationen können nun an<strong>der</strong>e gemeinnützige Organisation<br />

leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem<br />

Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die<br />

Schaffung von so genannten Stiftungslehrstühlen an Universitäten.<br />

● Die Umsatzgrenze <strong>für</strong> sportliche Veranstaltungen wird um 10.000 Euro<br />

auf 45.000 Euro angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser<br />

Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 17<br />

4 Wirtschaftliche Neugründung<br />

4.1 Verän<strong>der</strong>te Haftungsrisiken bei wirtschaftlicher Neugründung 7<br />

Rechtliche <strong>und</strong> wirtschaftliche Neugründung<br />

Die rechtliche Neugründung einer <strong>GmbH</strong> erfolgt mit ihrer Eintragung im Handelsregister<br />

(s. § 11 Abs.1 <strong>GmbH</strong>G). Vor <strong>der</strong> Eintragung überprüft das Registergericht, ob<br />

die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet <strong>und</strong> angemeldet worden ist (§ 9c Abs. 1<br />

<strong>GmbH</strong>G). Dies umfasst insbeson<strong>der</strong>e auch die Kontrolle <strong>der</strong> Kapitalaufbringung anhand<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Versicherungen <strong>der</strong> Geschäftsführer (§ 8 Abs.2 <strong>GmbH</strong>G).<br />

Die Gesellschafter sind da<strong>für</strong> verantwortlich, dass das tatsächliche Vermögen <strong>der</strong><br />

Gesellschaft (im Zeitpunkt <strong>der</strong> Eintragung) <strong>der</strong> im Handelsregister verlautbarten Kapitalziffer<br />

entspricht. Für eine etwaige Differenz haften die Gesellschafter (entsprechend<br />

ihrer Beteiligungsquote) persönlich, wenn sie <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit<br />

vor <strong>der</strong> Eintragung zugestimmt haben (Vorbelastungs- o<strong>der</strong> Unterbilanzhaftung).<br />

Der BGH geht seit nunmehr fast einem Jahrzehnt davon aus, dass die <strong>für</strong> die rechtliche<br />

Neugründung geltenden Vorschriften auf die Fälle <strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung<br />

entsprechend anzuwenden sind. 8 Eine wirtschaftliche Neugründung liegt<br />

dabei immer dann vor, wenn eine bereits im Handelsregister eingetragene (<strong>und</strong> damit<br />

rechtliche bereits bestehende) <strong>GmbH</strong> erstmals (sog. Vorratsgesellschaft) o<strong>der</strong><br />

erneut (sog. Mantelgesellschaft) mit einem Unternehmen ausgestattet wird <strong>und</strong> ihren<br />

Geschäftsbetrieb aufnimmt.<br />

Vorratsgesellschaften<br />

Weitgehend unproblematisch ist diese Rechtsprechung bei den Gesellschaften, die<br />

bewusst auf Vorrat gegründet werden, alsbald nach ihrer rechtlichen Gründung verkauft<br />

<strong>und</strong> sodann erstmals mit einem Unternehmen ausgestattet werden. Das Vorliegen<br />

einer wirtschaftlichen Neugründung ist in diesen Fällen offensichtlich. Im Zusammenhang<br />

mit dem Verkauf wird die wirtschaftliche Neugründung daher gegenüber<br />

dem Registergericht routinemäßig offengelegt <strong>und</strong> die Versicherung bezüglich<br />

des weiterhin vorhandenen Stammkapitals (entsprechend §8 Abs.2 <strong>GmbH</strong>G) abgegeben.<br />

7<br />

8<br />

nach Wachter, Notar, <strong>GmbH</strong>R 11/2012, R 137<br />

gr<strong>und</strong>legend BGH vom 09.12.2002 – II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = <strong>GmbH</strong>R 2003, 227<br />

m. Komm. Peetz; vom 07.06.2003 – II ZB 4/20, BGHZ 155, 318 = <strong>GmbH</strong>R 2003, 1125 m.<br />

Komm. Peetz<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 18<br />

Mantelgesellschaften<br />

Weitaus schwieriger ist die Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsprechungsregeln dagegen bei <strong>der</strong><br />

Verwendung alter Mantelgesellschaften. Eine wirtschaftliche Neugründung soll in<br />

diesen Fällen immer dann vorliegen, wenn eine <strong>GmbH</strong> kein aktives Unternehmen<br />

betreibt (mithin nur noch eine "leere Hülse" darstellt), so dass <strong>der</strong> neue Geschäftsbetrieb<br />

nicht mehr an die bisherige Tätigkeit anknüpfen kann (s. dazu zuletzt etwa<br />

BGH v. 18.01.2010 – II ZR 61/09, <strong>GmbH</strong>R 2010, 474 m. Komm. Ulrich). Typische,<br />

aber nicht notwendige Indizien <strong>für</strong> die Wie<strong>der</strong>aufnahme des Geschäftsbetriebs einer<br />

unternehmenslos gewordenen <strong>GmbH</strong> sind die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung (u.a. Firma,<br />

Sitz <strong>und</strong> Unternehmensgegenstand), <strong>der</strong> Austausch <strong>der</strong> Geschäftsführer sowie <strong>der</strong><br />

Verkauf <strong>der</strong> Geschäftsanteile. In <strong>der</strong> Praxis wird in solchen Fällen das Vorliegen einer<br />

wirtschaftlichen Neugründung nicht selten verkannt, so dass auch die entsprechende<br />

Offenlegung <strong>und</strong> Versicherung gegenüber dem Registergericht unterbleibt.<br />

Solche Regelverstöße können eine persönliche Haftung <strong>der</strong> Beteiligten zur Folge<br />

haben. Dabei sind viele Einzelheiten bislang nicht abschließend geklärt. In einer aktuellen<br />

Gr<strong>und</strong>satzentscheidung hat <strong>der</strong> BGH die Haftungsrisiken <strong>der</strong> Gesellschafter<br />

nunmehr präzisiert (BGH v. 06.03.2012 – II ZR 56/10, <strong>GmbH</strong>R 2012, 630 m. Komm.<br />

Giedinghagen/ Rulf).<br />

Fall des B<strong>und</strong>esgerichtshofs (BGH-Urteil vom 06.03.2012 – II ZR 56/10)<br />

Der Entscheidung des BGH lag ein typischer Fall <strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung<br />

einer Mantelgesellschaft zu Gr<strong>und</strong>e. Im Jahr 1993 gründete A eine <strong>GmbH</strong> zum<br />

Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit, die auch ordnungsgemäß in das Handelsregister<br />

eingetragen worden ist. Damit war die <strong>GmbH</strong> rechtlich wirksam gegründet.<br />

Bereits am Jahresende verfügte die Gesellschaft über keine Aktiva mehr. Mitte des<br />

Jahres 2004 wurde die Satzung geän<strong>der</strong>t (u.a. Firma, Sitz <strong>und</strong> Unternehmensgegenstand),<br />

<strong>der</strong> bisherige Geschäftsführer abberufen <strong>und</strong> ein neuer Geschäftsführer<br />

bestellt. Alle Än<strong>der</strong>ungen wurden ordnungsgemäß angemeldet <strong>und</strong> eingetragen. Die<br />

Gesellschaft nahm den geän<strong>der</strong>ten Geschäftsbetrieb auf. Damit wurde die <strong>GmbH</strong><br />

wirtschaftlich neu gegründet (was im vorliegenden Fall unstreitig war). Die wirtschaftliche<br />

Neugründung ist gegenüber dem Registergericht jedoch nicht offengelegt<br />

worden. Die Geschäftsführer haben auch keine Versicherung abgegeben, wonach<br />

das Stammkapital wie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> erneut vorhanden ist. Ende 2005 verkaufte A<br />

alle Geschäftsanteile an <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> an B. Anfang 2007 wurde über das Vermögen<br />

<strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm den neuen<br />

Gesellschafter B wegen einer For<strong>der</strong>ung gegen die <strong>GmbH</strong> i.H.v. r<strong>und</strong> 37.000 €<br />

persönlich in Anspruch. Das LG Traunstein hat die Klage abgewiesen. Das OLG<br />

München hat <strong>der</strong> Klage in vollem Umfang stattgegeben (OLG München vom<br />

11.03.2010 – 23 U 2814/09, <strong>GmbH</strong>R 2010, 425). Der BGH hat das Berufungsurteil<br />

aufgehoben <strong>und</strong> die Sache zur erneuten Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung zurückverwiesen.<br />

Aus Sicht des BGH waren dabei vor allem zwei Fragen zu entscheiden:<br />

Welcher Zeitpunkt ist <strong>für</strong> die Unterbilanzhaftung im Falle <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Neugründung maßgebend – <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung<br />

(hier Mitte 2004, so jetzt <strong>der</strong> BGH) o<strong>der</strong> die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

(hier Anfang 2007, so noch das OLG München)?<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 19<br />

Welche Gesellschafter trifft die Unterbilanzhaftung – nur die Gesellschafter im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung (hier A) o<strong>der</strong> auch die späteren Erwerber<br />

<strong>der</strong> Geschäftsanteile (hier B, so OLG München <strong>und</strong> BGH)?<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt <strong>für</strong> die Unterbilanzhaftung<br />

Die unterlassene Offenlegung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung begründet eine Unterbilanzhaftung<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter. Die Gesellschafter haften demnach (ähnlich wie<br />

bei <strong>der</strong> rechtlichen Neugründung) <strong>für</strong> eine etwaige Differenz zwischen dem tatsächlichen<br />

Vermögen <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong> im Handelsregister verlautbarten Stammkapitalziffer.<br />

Das OLG München ging davon aus, dass es <strong>für</strong> die Höhe <strong>der</strong> Unterbilanz<br />

auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Offenlegung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung ankommt.<br />

Ist die Offenlegung (wie hier) vollständig unterblieben, haften die Gesellschafter somit<br />

unbeschränkt. Dem ist <strong>der</strong> BGH nunmehr entgegengetreten. Maßgebend ist<br />

vielmehr die Unterbilanz in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung<br />

"nach außen in Erscheinung" getreten ist (z.B. durch Anmeldung <strong>der</strong> Satzungsän<strong>der</strong>ungen,<br />

des Geschäftsführerwechsels o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit).<br />

Der BGH begründet dies vor allem damit, dass es bei <strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung<br />

(an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> rechtlichen Neugründung) keiner konstitutiven Handelsregistereintragung<br />

mehr bedarf <strong>und</strong> das Registergericht die Geschäftsaufnahme auch<br />

bei ordnungsgemäßer Offenlegung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung nicht verhin<strong>der</strong>n<br />

kann. Die Gesellschafter müssen somit (lediglich) gewährleisten, dass das versprochene<br />

Stammkapital zu dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung<br />

erkennbar erfolgt, (noch o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>) vorhanden ist. Spätere Verluste gehen somit<br />

stets zu Lasten <strong>der</strong> Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschaft. Die Rechtsstellung <strong>der</strong> Gläubiger<br />

verbessert sich demnach nicht dadurch, dass die wirtschaftliche Neugründung nicht<br />

offengelegt wird.<br />

Beweislastverteilung<br />

In <strong>der</strong> Praxis dürfte die Höhe <strong>der</strong> Unterbilanz im Zeitpunkt <strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung<br />

(hier Mitte 2004) später (jetzt im Jahr 2012) oftmals nur schwer festzustellen<br />

sein, so dass <strong>der</strong> Beweislastverteilung erhebliche Bedeutung zukommt. Der<br />

BGH nimmt (nach den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>der</strong> Beweislastumkehr) insoweit allein die Gesellschafter<br />

in die Pflicht. Dies ist gewissermaßen die Sanktion <strong>für</strong> die Verletzung<br />

<strong>der</strong> Offenlegungsverpflichtung. Den Gesellschaftern obliegt es daher darzulegen<br />

<strong>und</strong> zu beweisen, dass im Zeitpunkt <strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung keine Unterbilanz<br />

bestanden hat. Können sie diesen Beweis nicht erbringen (was keineswegs<br />

selten vorkommen dürfte), haften sie auch <strong>für</strong> spätere Verluste.<br />

Höhe <strong>der</strong> Unterbilanzhaftung<br />

Die Unterbilanzhaftung ist nicht auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt. Eine<br />

weitergehende persönliche Haftung <strong>der</strong> Gesellschafter kommt insbeson<strong>der</strong>e dann in<br />

Betracht, wenn <strong>der</strong> Vermögenswert <strong>der</strong> Gesellschaft negativ ist. Dies gilt gleichermaßen<br />

bei rechtlicher <strong>und</strong> wirtschaftlicher Neugründung.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 20<br />

Haftung des Erwerbers<br />

Der BGH geht davon aus (insoweit in Übereinstimmung mit dem OLG München),<br />

dass es sich bei <strong>der</strong> Unterbilanzhaftung um eine rückständige Leistungsverpflichtung<br />

handelt, <strong>für</strong> die auch <strong>der</strong> Erwerber eines Geschäftsanteils haftet (jetzt § 16<br />

Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G). Den Erwerber trifft diese Haftung verschuldensunabhängig. Den<br />

Entlastungsbeweis, dass keine Unterbilanz vorlag, wird <strong>der</strong> Erwerber vermutlich<br />

noch seltener als <strong>der</strong> Veräußerer führen können.<br />

Praxisfolgen<br />

Der BGH hat deutlich gemacht, dass er – trotz Kritik im Schrifttum – an dem Rechtsinstitut<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Neugründung auch in Zukunft festhält. Jede (tatsächliche<br />

o<strong>der</strong> vermeintliche) wirtschaftliche Neugründung sollte daher gegenüber dem Registergericht<br />

unverzüglich offengelegt <strong>und</strong> das Vorhandensein des Stammkapitals versichert<br />

werden. Die Verletzung dieser Pflichten kann eine persönliche Haftung <strong>der</strong><br />

Gesellschafter nach den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>der</strong> Unterbilanzhaftung (nicht aber auch <strong>der</strong><br />

Verlustdeckungshaftung) zur Folge haben. Daneben trifft die Geschäftsführer die<br />

Handelndenhaftung (dazu zuletzt BGH v. 12.07.2011 – II ZR 71/11, <strong>GmbH</strong>R 2011,<br />

1032 m. Komm. Bayer).<br />

Beim Erwerb von <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteilen sollte stets geprüft werden, ob die Gesellschaft<br />

in <strong>der</strong> Vergangenheit wirtschaftlich neu gegründet worden ist <strong>und</strong> dies<br />

ordnungsgemäß offengelegt worden ist. In jedem Anteilskaufvertrag sollte sich <strong>der</strong><br />

Erwerber entsprechende Garantien geben lassen (die Solvenz des Veräußerers unterstellt).<br />

Im Zweifel sollte <strong>für</strong> neue Geschäfte heute nach Möglichkeit aber immer<br />

eine neue Gesellschaft gegründet werden – <strong>und</strong> zwar nicht nur wirtschaftlich, son<strong>der</strong>n<br />

auch rechtlich.<br />

Formulierungsvorschlag <strong>für</strong> eine entsprechende Handelsregisteranmeldung: 9<br />

Die Gesellschaft wurde erstmals am ... im Handelsregister eingetragen <strong>und</strong> damit<br />

rechtlich ordnungsgemäß gegründet.<br />

Im ... ist die Gesellschaft erstmals unternehmerisch tätig geworden. Die Aufnahme<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Tätigkeit stellt nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs<br />

eine wirtschaftliche Neugründung dar. Auf diese wirtschaftliche "Neugründung"<br />

sind die <strong>der</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Kapitalerstattung dienenden Gründungsvorschriften<br />

des <strong>GmbH</strong>-Gesetzes einschließlich <strong>der</strong> registergerichtlichen Kontrolle entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

Alle Geschäftsführer <strong>der</strong> Gesellschaft versichern dementsprechend persönlich jeweils<br />

was folgt:<br />

Die von dem Gründungsgesellschafter ... übernommene Stammeinlage zu ... € ist<br />

durch Barzahlung i.H.v. € bewirkt worden <strong>und</strong> befindet sich (mit Ausnahme des ge-<br />

9<br />

nach Fischer, IdW-Skript: <strong>Aktuelles</strong> aus Wirtschafts- <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>recht (19.11.2012) S. 25f.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 21<br />

mäß Gesellschaftsvertrag von <strong>der</strong> Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands)<br />

endgültig <strong>und</strong> unverän<strong>der</strong>t/ erneut in <strong>der</strong> freien Verfügung <strong>der</strong> Geschäftsführung.<br />

Das Stammkapital <strong>der</strong> Gesellschaft i.H.v. ... € ist somit (mit Ausnahme des gemäß<br />

Gesellschaftsvertrag von <strong>der</strong> Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands) nicht<br />

vorbelastet.<br />

Ein aktueller Kontoauszug <strong>der</strong> Gesellschaft ist dieser Anmeldung als Anlage beigefügt.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 22<br />

5 ESUG<br />

5.1 Novellierung des Insolvenzrechts durch das ESUG<br />

5.1.1 Erleichterung <strong>der</strong> Unternehmenssanierung (ESUG)<br />

Literatur: Blöse, <strong>GmbH</strong>R 2012, 471-478<br />

Fuhst, DStR 2012, 418-423<br />

Klöker, Das Insolvenzverfahren nach dem ESUG, StBW 1/2012, 45<br />

Marotzke, DB 2012, 560-567<br />

Römermann, <strong>GmbH</strong>R 2012, 421-425<br />

Vallen<strong>der</strong>, <strong>GmbH</strong>R 2012, 450-455<br />

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung <strong>der</strong> Sanierung von Unternehmen vom<br />

07.12.2011 ist am 13.12.2011 im B<strong>und</strong>esgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl.<br />

2011, Teil 1 Nr. 64, S. 2582). Die Artikel 4 <strong>und</strong> 5 dieses Gesetzes (Än<strong>der</strong>ungen des<br />

GVG <strong>und</strong> des Rechtspflegergesetzes) treten am 01.01.2013 in Kraft. Die Artikel 7<br />

<strong>und</strong> 8 (Insolvenzstatistikgesetz <strong>und</strong> Än<strong>der</strong>ung des EGGVG) treten am 01.01.2013 in<br />

Kraft. Im Übrigen tritt da Gesetz am 01.03.2012 in Kraft <strong>und</strong> damit die Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Insolvenzordnung.<br />

Die wichtigsten Neuerungen betreffen drei Regelungsbereiche: 10<br />

(1) Gläubigerausschuss <strong>und</strong> Verwalterauswahl: Ab einer bestimmten Größenordnung<br />

ist zwingend ein vorläufiger Gläubigerausschuss zu bestellen. Dieser hat<br />

Mitspracherechte bei <strong>der</strong> Verwalterauswahl <strong>und</strong> kann bei Einigkeit sogar einen (geeigneten)<br />

Verwalter mit <strong>für</strong> das Gericht binden<strong>der</strong> Wirkung vorschlagen. Zudem ist<br />

es jetzt unschädlich, wenn <strong>der</strong> Verwalter den Schuldner vor <strong>der</strong> Antragstellung allgemein<br />

insolvenzrechtlich beraten hat. Er scheidet allerdings wie bisher als Insolvenzverwalter<br />

aus, wenn er unter Einbindung von Schuldner <strong>und</strong> Gläubigern einen<br />

Insolvenzplan erstellt hat.<br />

(2) Schutzschirmverfahren: Sofern noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten<br />

<strong>und</strong> eine Sanierung nicht aussichtslos ist, bestimmt das Gericht auf Antrag eine Frist<br />

zur Vorlage eines Insolvenzplans von bis zu 3 Monaten. Während dieser Zeit besteht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich Vollstreckungsschutz <strong>und</strong> <strong>der</strong> Schuldner behält die Verfügungsbefugnis<br />

über sein Vermögen. Es wird lediglich ein vorläufiger Sachwalter eingesetzt,<br />

wobei das Gericht insoweit dem Vorschlag des Schuldners zu folgen hat.<br />

(3) Insolvenzplan: Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann jede Regelung<br />

getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbeson<strong>der</strong>e auch die Ü-<br />

10 nach www.webapp.pkf-nachrichten<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 23<br />

bertragung von Anteils- <strong>und</strong> Mitgliedschaftsrechten. Deutlich erleichtert wurde die<br />

Umwandlung von Gläubigerfor<strong>der</strong>ungen in Eigenkapital/Anteilsrechte am Schuldner<br />

(sog. debt-equity-swap). Dies ist möglich, wenn <strong>der</strong> Gläubiger einverstanden ist. Eine<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Altgesellschafter ist hingegen nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Tabellarische Übersicht <strong>der</strong> wesentlichen Neuerungen durch das ESUG 11 :<br />

Norm<br />

Eröffnungsantrag Art. 1<br />

zu § 13 InsO<br />

Anordnung vorläufiger<br />

Maßnahmen Art. 1; zu<br />

§ 21 InsO<br />

Bestellung eines vorläufigen<br />

Gläubigerausschusses<br />

Art. 11; zu<br />

§ 22a InsO<br />

Gläubigerbeteiligung<br />

bei <strong>der</strong> Verwalterbestellung<br />

Art. 1; zu § 56a InsO<br />

Rechte <strong>der</strong> Anteilsinhaber<br />

Art. 1; zu § 225a InsO<br />

Inhalt<br />

Dem Eigenantrag des Schuldners ist zukünftig ein Verzeichnis<br />

<strong>der</strong> Gläubiger <strong>und</strong> ihrer For<strong>der</strong>ungen beizufügen, dessen<br />

Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit zu bestätigen ist. Dabei sind u. a.<br />

die For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Finanzverwaltung geson<strong>der</strong>t kenntlich zu<br />

machen.<br />

Das Insolvenzgericht kann zukünftig als weitere Sicherungsmaßnahme<br />

schon vor <strong>der</strong> eigentlichen Verfahrenseröffnung einen<br />

sog. "vorläufigen Gläubigerausschuss" bestellen.<br />

Das Insolvenzgericht muss zukünftig als weitere Sicherungsmaßnahme<br />

schon vor <strong>der</strong> eigentlichen Verfahrenseröffnung einen<br />

sog. "vorläufigen Gläubigerausschuss" bestellen, wenn<br />

<strong>der</strong> Schuldner seinen Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt<br />

hat <strong>und</strong> er im vorangegangenen Geschäftsjahr zwei <strong>der</strong> nachstehenden<br />

Merkmale (Schwellenwerte) erfüllt hat: ◊ mind.<br />

4.840.000 EUR Bilanzsumme, ◊ mind. 9.680.000 EUR Umsatzerlöse,<br />

◊ jahresdurchschnittlich fünfzig Arbeitnehmer. Das Insolvenzgericht<br />

soll zukünftig als weitere Sicherungsmaßnahme<br />

schon vor <strong>der</strong> eigentlichen Verfahrenseröffnung einen sog. "vorläufigen<br />

Gläubigerausschuss" bestellen, wenn ◊ Schuldner, vorl.<br />

Verwalter o<strong>der</strong> ein Gläubiger dies beantragen <strong>und</strong> ◊ hier<strong>für</strong> Personen<br />

benennen.<br />

Vor <strong>der</strong> Bestellung des Insolvenzverwalters ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

(soweit vorhanden) <strong>der</strong> vorl. Gläubigerausschuss zu hören. Von<br />

einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses<br />

darf das Gericht nur in beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen<br />

abweichen.<br />

Im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans kann vorgesehen<br />

werden, dass For<strong>der</strong>ungen von Gläubigern in Anteils- o<strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte<br />

am Schuldner umgewandelt werden (Umwandlung<br />

von Fremd- in Eigenkapital, sog. dept-equityswap).<br />

Eine Umwandlung gegen den Willen <strong>der</strong> betroffenen<br />

Gläubiger ist ausgeschlossen.<br />

11 nach OFD Nie<strong>der</strong>sachsen S 0550-470-St 151<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 24<br />

Vollstreckungsschutz<br />

Art. 11; § 259a InsO<br />

Beson<strong>der</strong>e Verjährungsfrist<br />

Art. 11;<br />

§ 259b InsO<br />

Eröffnungsverfahren<br />

Art. 11 ;<br />

§ 270a InsO<br />

Vorbereitung einer Sanierung<br />

Art. 11; § 270b<br />

InsO<br />

Insolvenzstatistikgesetz<br />

Art. 7<br />

Bestimmten Insolvenzgläubigern kann die Vollstreckung aus dem<br />

Insolvenzplan vorübergehend untersagt werden.<br />

Nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldete Insolvenzfor<strong>der</strong>ungen<br />

verjähren ein Jahr nach Fälligkeit <strong>und</strong> Rechtskraft des Insolvenzplans.<br />

Bei nicht offensichtlich aussichtslosen Anträgen auf Eigenverwaltung<br />

soll das Insolvenzgericht davon absehen, ein allgemeines<br />

Verfügungsverbot o<strong>der</strong> einen Zustimmungsvorbehalt vorzusehen.<br />

Bei einem Eigenantrag wegen drohen<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

o<strong>der</strong> Überschuldung nebst Antrag auf Eigenverwaltung erhält<br />

<strong>der</strong> Schuldner in nicht offensichtlich aussichtslosen Fällen bis zu<br />

drei Monate Zeit zur Vorlage eines Insolvenzplanes. Dabei<br />

kann das Insolvenzgericht einen sog. Sachwalter bestellen <strong>und</strong><br />

verschiedene Maßnahmen aus dem Katalog des § 21 InsO anordnen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e also ein vorübergehendes Vollstreckungsverbot<br />

(sog. Schutzschirmverfahren).<br />

Es wird eine monatliche <strong>und</strong> jährliche B<strong>und</strong>esstatistik eingeführt.<br />

Insolvenzgerichte, Insolvenzverwalter, Treuhän<strong>der</strong> <strong>und</strong><br />

Sachwalter melden ab dem 1. Januar 2013 umfangreiche Daten<br />

aus den laufenden Insolvenzverfahren an die statistischen Ämter.<br />

5.1.2 <strong>Steuer</strong>liche Behandlung <strong>der</strong> Umwandlung von Darlehen in Genussrechte<br />

12<br />

OFD Rheinland, Kurzinformation vom 14.12.2011, Kurzinformation Körperschaftsteuer<br />

Nr. 56/2011<br />

In jüngster Zeit ist vermehrt die Frage gestellt worden, ob es möglich ist, in <strong>der</strong> Krise<br />

befindliche Kapitalgesellschaften unter Einsatz von Genussrechten steuerneutral zu<br />

entschulden. Dazu werden nicht werthaltige Gesellschafterdarlehen in Genussrechte<br />

umgewandelt (sog. "Dept-Mezzanine-Swap"). Die Genussrechte werden dabei<br />

gezielt so ausgestaltet, dass sie handelsbilanziell als Eigenkapital zu werten sind<br />

(siehe dazu die Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW, HFA 1/1994,<br />

Wpg 1994, 419), aber zugleich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz<br />

2 KStG nicht erfüllen. Es fehlt in <strong>der</strong> Regel an einer Beteiligung am Liquidationserlös.<br />

Hier wird die Auffassung vertreten, dass die Genussrechte handelsrechtlich<br />

Eigenkapital, steuerlich aber Fremdkapital darstellten <strong>und</strong> deshalb in<br />

<strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>bilanz ein erfolgsneutraler Passivtausch zu erfolgen habe.<br />

12 DStR 4/2012, 189<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 25<br />

Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen.<br />

Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 KStG beinhaltet nur Regelungen<br />

zur Einkommensermittlung <strong>und</strong> trifft keine Aussage zur steuerbilanziellen Behandlung<br />

<strong>der</strong> Genussrechte. Die Rechtsfolge dieser Vorschrift besteht also nur in einer<br />

außerbilanziellen Hinzurechnung <strong>der</strong> Genussrechtsvergütungen (BFH vom<br />

29.06.1994, I R 137/93, BStBl II 2002, 366, DStR 1994, 1802 <strong>und</strong> BMF vom<br />

28.05.2002, IV A 2 - 5 2742 -32/02, BStBl I 2002, 603, DStR 2002, 910).<br />

Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine handelsbilanzielle Umqualifizierung<br />

<strong>der</strong> Verbindlichkeit in Eigenkapital infolge des Maßgeblichkeitsprinzips auch eine<br />

steuerbilanzielle Umqualifizierung in Eigenkapital nach sich zieht. Infolge einer solchen<br />

Umqualifizierung kommt es zu einem handels- <strong>und</strong> steuerbilanziellen Ertrag,<br />

<strong>der</strong> im Falle fehlen<strong>der</strong> Werthaltigkeit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nicht durch den Abzug einer<br />

verdeckten Einlage außerbilanziell kompensiert wird.<br />

Dazu äußern sich kritisch Lechner/ Haisch (Ubg 2/2012, 115 ff.). Ihr Fazit (a.a.O.<br />

S. 118) lautet:<br />

Im Ergebnis vollzieht sich ein Debt-Mezzanine-Swap in <strong>der</strong> von <strong>der</strong> OFD Rheinland<br />

beschriebenen Variante ertragsteuerneutral. Die an<strong>der</strong>slautende Kurzinformation<br />

hat in <strong>der</strong> Praxis zu erheblicher Verunsicherung geführt. In diesem Zusammenhang<br />

sollte berücksichtigt werden, dass sich das Sanierungssteuerrecht in Deutschland<br />

ohnehin in einem desolaten Zustand befindet. Erwähnt seien nur die (nicht nur im<br />

Ausland) oft mit Unverständnis aufgenommene <strong>Steuer</strong>pflicht des Verzichts auf nicht<br />

werthaltige Gesellschafterdarlehen, die divergierenden Urteile zur Frage, ob <strong>der</strong> Sanierungserlass<br />

eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage hat, die fehlende Praktikabilität des Sanierungserlasses<br />

im Fall mehrerer gewerbesteuerlicher Betriebsstätten (mit <strong>der</strong> Pflicht<br />

zur separaten Verhandlung mit allen betroffenen Kämmerern), die Frage <strong>der</strong> Europarechtswidrigkeit<br />

<strong>der</strong> Sanierungsklausel des § 8 c Abs. 1a KStG o<strong>der</strong> die Mindestbesteuerung,<br />

die eine Entschuldung von Unternehmen selbst bei ausreichenden<br />

Verlustvorträgen mit <strong>Steuer</strong>n belegt. Die Aufzählung ließe sich noch fortsetzen. Warum<br />

die OFD Rheinland die erfor<strong>der</strong>liche Sanierung notleiden<strong>der</strong> Unternehmen nun<br />

darüber hinaus noch weiter belasten <strong>und</strong> erschweren möchte, ist schwer begreiflich.<br />

Die Verwaltung sollte schnell handeln <strong>und</strong> die fehlerhafte Kurzinformation aus <strong>der</strong><br />

Welt schaffen.<br />

Beyer: die handels- <strong>und</strong> steuerrechtliche Behandlung eines Debt-Equity-Swap mit<br />

Genussrechten bei Kapitalgesellschaften 13 , gelangt zu folgenden Ergebnissen:<br />

"Die Einwendungen gegen die Kurzinfo <strong>der</strong> OFD Rheinland, sei es aus handelsrechtlicher<br />

o<strong>der</strong> steuerrechtlicher Sicht, tendieren dahin, dass im Endeffekt kein<br />

steuerlicher Gewinn durch die Sanierungsmaßnahme entsteht. Eine Klärung sowohl<br />

<strong>der</strong> handelsrechtlichen als auch steuerrechtlichen Behandlung des Debt-<br />

Genussrechts-Swap liegt insbeson<strong>der</strong>e im Interesse von zu sanierenden Unternehmen.<br />

Genussrechte sind im Rahmen einer Sanierung ein probates Sanierungsmittel.<br />

13 DStR 2012, 2199, 2203<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 26<br />

Es wäre schade, wenn eine betriebswirtschaftlich erwünschte Maßnahme wie die<br />

Umwandlung einer For<strong>der</strong>ung in ein eigenkapitalähnliches Genussrecht dadurch<br />

torpediert würde, dass in Höhe des nicht werthaltigen Teils <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung ein steuerpflichtiger<br />

Gewinn bzw. Ertrag angenommen würde. Mangels Gewinn/ Ertrag in<br />

<strong>der</strong> Handelsbilanz kann auch steuerlich kein Ertrag entstehen.<br />

Zusammenfassung<br />

(1) Die Kurzinfo <strong>der</strong> OFD Rheinland (Nr. 56/2011) nimmt an, dass durch einen<br />

Debt-Genussrechts-Swap mit einem handelsrechtlich eigenkapitalähnlichen<br />

Genussrecht ein Gewinn in <strong>der</strong> Handelsbilanz entsteht. Diese Annahme wird in<br />

unserem Aufsatz zur Diskussion gestellt.<br />

(2) Nach einer Untersuchung <strong>der</strong> <strong>für</strong> die Bilanzierung anzuwendenden Vorschriften<br />

wird zum Schluss gekommen, dass ein Debt-Genussrechts-Swap mit einem<br />

handelsrechtlich eigenkapitalähnlichen Genussrecht zwar gr<strong>und</strong>sätzlich analog<br />

zu einer Debt-Equity-Swap zu bilanzieren ist, <strong>der</strong> schuldrechtliche Charakter<br />

des Genussrechts allerdings Abweichungen mit sich bringt.<br />

(3) Da <strong>der</strong> Kapitalerhaltungsgedanke u. E. nicht auf Genussrechte übertragen werden<br />

muss <strong>und</strong> <strong>der</strong> schuldrechtliche Rückzahlungsanspruch des Genussrechts<br />

gemäß <strong>der</strong> GoB zum Nennwert bewertet werden sollte, sollte die For<strong>der</strong>ungsumwandlung<br />

zum Nennwert in <strong>der</strong> Handelsbilanz erfolgen.<br />

(4) Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Maßgeblichkeit wird, sofern keine abweichende steuerrechtliche<br />

Regelung besteht, die handelsrechtliche Abbildung des Debt-Genussrechts-<br />

Swap in die <strong>Steuer</strong>bilanz übernommen, so dass aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> handelsrechtlichen<br />

Umwandlung zum Nennwert auch in <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>bilanz kein Sanierungsgewinn<br />

entsteht. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch die aktuelle Diskussion<br />

zur Durchbrechung <strong>der</strong> Maßgeblichkeit durch steuerliche Regelungen<br />

zu beachten."<br />

5.1.3 Muster einer Bescheinigung nach § 270 b InsO 14<br />

Entsprechend des Standards IDW S 6 könnte die Bescheinigung wie folgt aussehen:<br />

Wir waren beauftragt, eine Bescheinigung <strong>für</strong> das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> ein Schutzschirmverfahren gem. § 270 b InsO <strong>für</strong> die XY-Gesellschaft zu erstellen.<br />

Im Rahmen unserer Erstellungstätigkeit haben wir die Existenz eines Insolvenzgr<strong>und</strong>s<br />

unter Ausschluss einer bestehenden Zahlungsfähigkeit ermittelt. Die XY-<br />

Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden / ist überschuldet i.S.d. InsO.<br />

Ferner haben wir auf Basis unserer Analysen <strong>der</strong> Ist-Lage <strong>und</strong> <strong>der</strong> Krisenursachen<br />

in Abstimmung mit den gesetzlichen Vertretern <strong>der</strong> Gesellschaft ein Leitbild des sa-<br />

14 nach RA/StB Cornelius Nickert, siehe www.kanzelei-nickert.de/ Whitepaper - ESUG<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 27<br />

nierten Unternehmens skizziert <strong>und</strong> vor diesem Hintergr<strong>und</strong> geeignete Sanierungsmaßnahmen<br />

umrissen.<br />

Die Verantwortung <strong>für</strong> das skizzierte Leitbild <strong>und</strong> die daraus abgeleiteten Annahmen<br />

sowie <strong>für</strong> die Umsetzung liegt bei den gesetzlichen Vertretern <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

Aufgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter <strong>der</strong> Gesellschaft war es, uns die <strong>für</strong> die Auftragsdurchführung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Informationen vollständig <strong>und</strong> richtig zur Verfügung<br />

zu stellen. Auf die beigefügte Vollständigkeitserklärung wird verwiesen. Auftragsgemäß<br />

war es nicht unsere Aufgabe, die dem Sanierungskonzept zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Daten nach Art <strong>und</strong> Umfang einer Jahresabschlussprüfung zu prüfen. Wir<br />

haben hinsichtlich <strong>der</strong> in das Sanierungskonzept eingeflossenen wesentlichen Daten<br />

lediglich Plausibilitätsbeurteilungen durchgeführt.<br />

Nach unserer Auffassung ist eine Sanierung unter den im Konzept genannten Annahmen<br />

<strong>und</strong> Bedingungen nicht offensichtlich aussichtslos.<br />

Ehe Sanierungskonzept enthält zukunftsorientierte Informationen, die inhärenten<br />

Unsicherheiten unterliegen. Die Erstellung von zukunftsorientierte Informationen<br />

verlangt zu einem großen Teil Schätzungen <strong>und</strong> die Berücksichtigung von Erfahrungswerten.<br />

Selbst wenn die <strong>der</strong> Planung zugr<strong>und</strong>e liegenden Prämissen zu einem<br />

großen Teil eintreten, können die tatsächlichen Ergebnisse von <strong>der</strong> Planung abweichen,<br />

da an<strong>der</strong>e vorhergesehene Ereignisse häufig nicht wie erwartet eintreten o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e nicht erwartete Ereignisse die Ergebnisse beeinflussen können.<br />

Das Sanierungskonzept umfasst verschiedene Sanierungsmaßnahmen, die rechtlich<br />

von <strong>der</strong> Mitwirkung Dritter abhängen <strong>und</strong> bei denen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erstellung<br />

des Konzepts eine rechtlich bindende Verpflichtung noch aussteht. Wir halten<br />

es <strong>für</strong> nicht offensichtlich aussichtslos, dass die Mitwirkung erfolgen wird.<br />

Diese Bescheinigung wurde auf Gr<strong>und</strong>lage des zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> uns<br />

geschlossen Auftrags, dem unsere berufsüblichen Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

mit dem Stand vom ......- zugr<strong>und</strong>e liegen, erstellt <strong>und</strong> dient allein <strong>der</strong> Antragstellung<br />

gem. § 270 b InsO. Es darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung<br />

nicht an Dritte weitergegeben werden.<br />

Wir sind in Insolvenzsachen erfahren <strong>und</strong> geben diese Bescheinigung nach bestem<br />

Wissen <strong>und</strong> Gewissen.<br />

Ort, Datum<br />

.............................................................<br />

Unterschriften<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 28<br />

5.2 Praxiserfahrungen zum ESUG 15<br />

Auf <strong>der</strong> Sitzung des Gläubigerforums am 24.01.2013 in Düsseldorf stand eine Zwischenbilanz<br />

<strong>der</strong> bisherigen Praxiserfahrungen mit dem ESUG im Mittelpunkt. Das<br />

Gläubigerforum, ein seit 2010 bestehen<strong>der</strong> informeller Zusammenschluss von Verbänden<br />

<strong>der</strong> Wirtschaft, <strong>der</strong> Kreditwirtschaft, Versicherern sowie institutioneller Gläubiger<br />

zu Fragen des Insolvenzrechts, zog eine insgesamt positive Erfahrung des<br />

ersten Jahres seit Inkrafttreten des ESUG. Holm Kutzner (ERGO-Versicherung)<br />

stellte in einem Impulsvortrag erste erkennbare Verhaltensän<strong>der</strong>ungen gerade bei<br />

Unternehmen fest, die eine Sanierung unter Insolvenzschutz anstreben <strong>und</strong> wurde<br />

darin von Andreas Fröhlich (perspektiv <strong>GmbH</strong> München) unterstützt, <strong>der</strong> aber auch<br />

darauf hinwies, dass vielfach „planlose“ Eigenverwaltungen im alleinigen Schuldnerinteresse<br />

zugelassen würden, bei denen schon nach kurzer Zeit das Scheitern einer<br />

Sanierung programmiert sei. Robert Buchalik (Buchalik Brömmekamp) wies in seiner<br />

durchweg positiven Gesamtbilanz auf Tendenzen mancher Gerichte hin, durch<br />

formalisierte, überzogene Prüfungsprozesse notwendig schnell zu treffende Entscheidungen<br />

zu verzögern <strong>und</strong> dadurch auch Sanierungsszenarien erheblich zu erschweren.<br />

Die sich anschließende intensive Diskussion drehte sich neben einem gruppenübergreifenden<br />

Erfahrungsaustausch insbeson<strong>der</strong>e um die als zwingend vorausgesetzte<br />

professionelle Vorbereitung eines ESUG-Antrags, die Auswahl sanierungserfahrener<br />

Sachwalter sowie die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bescheinigungen im Schutzschirmverfahren<br />

<strong>und</strong> mögliche Wege zur Professionalisierung aller Beteiligtengruppen.<br />

Bedauert wurde, dass sich insbeson<strong>der</strong>e Geschäftsbanken zu einer Beteiligung<br />

an <strong>der</strong> Arbeit in vorläufigen Gläubigerausschüssen äußerst reserviert verhalten,<br />

während gerade Sparkassen sowie Volks- <strong>und</strong> Raiffeisenbanken in <strong>der</strong> aktiven<br />

Beteiligung auch eine Möglichkeit zur K<strong>und</strong>enbindung <strong>und</strong> Stärkung <strong>der</strong> mittelständischen<br />

K<strong>und</strong>enstruktur sehen.<br />

Kritisch angemerkt wurde insbeson<strong>der</strong>e, dass bei nicht wenigen Gerichten ganz offenbar<br />

das wirtschaftliche Verständnis <strong>für</strong> die Komplexität eines Sanierungsprozesses<br />

einerseits fehle, an<strong>der</strong>erseits aber teilweise sehr leichtfertig Unternehmen <strong>der</strong><br />

Eintritt in die Eigenverwaltung <strong>und</strong> das Schutzschirmverfahren ermöglicht werde,<br />

ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen offenbar ernsthaft geprüft worden<br />

sind. Die Akzeptanz von Sanierungsbescheinigungen, die nur aus wenigen Sätzen<br />

bestehen, sei schlicht nicht hinnehmbar. Hier werde, so die übereinstimmende Einschätzung,<br />

deutlich, dass die nicht vollzogene Konzentration <strong>der</strong> Insolvenzgerichte<br />

zu erheblichen Defiziten in <strong>der</strong> Umsetzung führe, die geeignet sein könnten, den<br />

Reformansatz insgesamt zu diskreditieren.<br />

Nachdenkenswert sei es, zu überlegen, den Zugang zur Eigenverwaltung z.B. objektiv<br />

davon abhängig zu machen, dass keine Rückstände bei <strong>der</strong> Zahlung von Löhnen<br />

<strong>und</strong> Gehältern vorliegen. Auf diese Weise könne einerseits eine frühzeitige Antragstellung<br />

geför<strong>der</strong>t <strong>und</strong> zugleich ein Missbrauch verhin<strong>der</strong>t werden. Im Rahmen<br />

einer Arbeitsgruppe aus Vertretern unterschiedlicher Gruppen sollen Än<strong>der</strong>ungs-<br />

15 Pressemitteilung des Deutschen Instituts <strong>für</strong> angewandtes Insolvenzrecht e.V. (DIAI) <strong>und</strong><br />

des Instituts <strong>für</strong> Betriebsberatung, Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> -forschung v. 29.01.2013<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 29<br />

<strong>und</strong> Ergänzungsvorschläge erarbeitet <strong>und</strong> auf <strong>der</strong> nächsten Sitzung des Gläubigerforums<br />

im Mai in Berlin verabschiedet werden.<br />

5.3 Zusammenwirken von handelsrechtlicher Fortführungsannahme<br />

<strong>und</strong> insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose 16<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Finanzmarktkrise wird <strong>der</strong>zeit auf europäischer Ebene ü-<br />

ber Maßnahmen zur Verbesserung <strong>der</strong> Abschlussprüfung diskutiert. Seitens <strong>der</strong> EU-<br />

Kommission wird dabei u.a. <strong>der</strong> Vorwurf erhoben, dass Unternehmen kurze Zeit<br />

nachdem ihr Jahresabschluss <strong>und</strong> Lagebericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />

bzw. ohne Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken veröffentlicht<br />

wurde, Insolvenz anmelden mussten. Zugleich stellt die EU-Kommission fest, dass<br />

„von einer Abschlussprüfung nicht erwartet werden [kann], dass sie Sicherheit über<br />

die künftige Lebensfähigkeit des geprüften Unternehmens o<strong>der</strong> die Effizienz o<strong>der</strong><br />

Wirksamkeit, mit <strong>der</strong> das Leitungs- <strong>und</strong> Verwaltungsorgan dessen Geschäfte führt<br />

o<strong>der</strong> führen wird, vermittelt.“ 17<br />

Nach Auffassung des IDW ist in diesem Zusammenhang in erster Linie die Rechnungslegung<br />

in Bezug auf zukunftsbezogene Aussagen <strong>und</strong> damit <strong>der</strong>en Frühwarnfunktion<br />

zu verbessern. 18 Das IDW hat dies u.a. zum Anlass genommen, die Zusammenhänge<br />

zwischen dem handelsrechtlichen Jahresabschluss <strong>und</strong> den Insolvenzantragsgründen<br />

nach §§ 17 ff. InsO zu beleuchten.<br />

Nach § 19 Abs. 2 InsO ist ein Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Vermögen des<br />

Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die<br />

Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.<br />

Die gesetzlichen Vertreter haben in diesem Zusammenhang eine sog. insolvenzrechtliche<br />

Fortbestehensprognose zu erstellen, um zu beurteilen, ob die Gesellschaft<br />

ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen mit überwiegen<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit<br />

bedienen kann. Im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> nachfolgenden Überlegungen steht die<br />

Frage, in welchem Ausmaß das deutsche Insolvenzrecht die handelsrechtliche Fortführungsannahme<br />

(§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) beeinflusst, wonach bei <strong>der</strong> Bewertung<br />

<strong>der</strong> im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände <strong>und</strong> Schulden von<br />

<strong>der</strong> Fortführung <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, sofern dem nicht tatsächliche<br />

o<strong>der</strong> rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.<br />

16 Positionspapier des IDW - Stand: 13.08.2012<br />

17 Artikel 14 des Vorschlags <strong>für</strong> eine Verordnung des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des<br />

Rates über spezifische Anfor<strong>der</strong>ungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem<br />

Interesse,<br />

http://ec.europa.eu/internal_market/auditing/docs/reform/regulation_de.pdf.<br />

18 Vgl. Pressemitteilung 1/2012 des IDW vom 27.01.2012 sowie die Stellungnahme des<br />

IDW zu den Vorschlägen <strong>der</strong> EU-Kommission vom 30.11.2011 zum Europäischen System<br />

<strong>der</strong> Abschlussprüfungen vom 27.01.2012, www.idw.de.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 30<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abschlussprüfung eine Prüfung <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />

darstellt, nicht aber eine abschließende rechtliche Würdigung, ob eine<br />

Insolvenzantragspflicht <strong>für</strong> die gesetzlichen Vertreter vorliegt.<br />

Diesem Positionspapier liegt <strong>der</strong> Überschuldungsbegriff im Sinne des geltenden<br />

§ 19 Abs. 2 InsO zugr<strong>und</strong>e.<br />

5.3.1 Überschuldungsbegriff entfristet 19<br />

Das "Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess <strong>und</strong> zur<br />

Än<strong>der</strong>ung an<strong>der</strong>er Vorschriften", mit dem bei Verfahren ohne Anwaltszwang eine<br />

Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung eingeführt wird; durch eine Än<strong>der</strong>ung im Finanzmarktstabilisierungsgesetz<br />

wird schließlich <strong>der</strong> aktuell geltende Überschuldungsbegriff<br />

des § 19 Abs. 2 InsO entfristet, d.h. eine positive Fortführungsprognose schließt<br />

auch ab 2014 eine Überschuldung aus.<br />

Das Papier ist aus Sicht des Abschlussprüfers entwickelt worden. Anmerkungen aus<br />

<strong>der</strong> Sicht aller interessierten Kreise nimmt das IDW gerne entgegen.<br />

1. Begriffliche Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Abgrenzungen<br />

2. Gr<strong>und</strong>lagen <strong>der</strong> handelsrechtlichen Fortführungsannahme<br />

2.1. Regelvermutung über die Fortführung <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit<br />

2.2. Anlässe <strong>für</strong> die Prognose <strong>der</strong> Unternehmensfortführung<br />

2.3. Maßnahmen zur Überwindung entgegenstehen<strong>der</strong> Gegebenheiten<br />

3. Anfor<strong>der</strong>ungen an handelsrechtliche Fortführungsprognosen<br />

3.1. Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Prognoseerstellung<br />

3.2. Prognosezeitraum<br />

3.3. Gr<strong>und</strong>bestandteile <strong>der</strong> Prognosen<br />

3.4. Ergebnis <strong>der</strong> handelsrechtlichen Fortführungsprognose<br />

4. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an Prognosen im fortgeschrittenen Krisenverlauf<br />

4.1. Bedeutung <strong>der</strong> Insolvenzantragsgründe <strong>und</strong> <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose<br />

<strong>für</strong> die handelsrechtliche Fortführungsprognose<br />

4.2. Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose durch die gesetzlichen<br />

Vertreter<br />

4.2.1. Verantwortung <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter zur rechtzeitigen Erstellung einer insolvenzrechtlichen<br />

Fortbestehensprognose<br />

4.2.2. Die Ableitung <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose aus dem Finanzplan<br />

4.2.3. Der Maßstab <strong>der</strong> überwiegenden Wahrscheinlichkeit<br />

4.2.4. Planungszeitraum<br />

4.2.5. Fortschreibung <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose<br />

4.2.6. Weitere Anfor<strong>der</strong>ungen an insolvenzrechtliche Fortbestehensprognosen<br />

19 nach Rux, Protokoll AG <strong>Steuer</strong>n beim IdW Berlin/Brandenburg vom 12.12.2012, S. 1<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 31<br />

1. Begriffliche Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Abgrenzungen<br />

Mit <strong>der</strong> Aufstellung eines Jahresabschlusses haben die gesetzlichen Vertreter nach<br />

§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB einzuschätzen, ob bei <strong>der</strong> Bewertung weiterhin von <strong>der</strong><br />

Fortführung <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann. 20 Dies gilt gleichermaßen<br />

<strong>für</strong> pflichtgemäß wie freiwillig nach den Vorschriften des Handelsrechts<br />

aufgestellte Zwischen- <strong>und</strong> Konzernabschlüsse. Die Annahme <strong>der</strong> Unternehmensfortführung<br />

gilt hierbei als gesetzliche Regelvermutung. Liegen hingegen Anzeichen<br />

<strong>für</strong> bestandsgefährdende Risiken vor, haben die gesetzlichen Vertreter eingehende<br />

Untersuchungen zur Unternehmensfortführung (Fortführungsprognose) anzustellen.<br />

Von <strong>der</strong> handelsrechtlichen Fortführungsprognose ist die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose<br />

nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO zu unterscheiden. Die Erstellung<br />

einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose durch die gesetzlichen Vertreter<br />

ist spätestens dann geboten, wenn aufgr<strong>und</strong> konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht<br />

einzuschätzen, ob Zahlungsunfähigkeit o<strong>der</strong> Überschuldung vorliegt o<strong>der</strong><br />

droht. Die rein liquiditätsorientierte insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose dient<br />

allein dem Zweck festzustellen, ob die Finanzpotenziale des Unternehmens im<br />

maßgebenden Prognosezeitraum ausreichen, die jeweils fälligen Verbindlichkeiten<br />

zu bedienen.<br />

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose stellt mithin eine Zahlungsfähigkeitsprognose<br />

in den von Gesetz <strong>und</strong> Rechtsprechung gezogenen Grenzen <strong>für</strong> die<br />

Beurteilung über das Vorliegen <strong>der</strong> Insolvenzgründe dar. 21<br />

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose <strong>und</strong> die in fortgeschrittenen Krisenstadien<br />

zu erstellende insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose haben unterschiedliche<br />

Zwecke <strong>und</strong> Ausgestaltungen. Beide basieren jedoch auf <strong>der</strong>selben Planung<br />

<strong>und</strong> sind daraus jeweils zweckorientiert abzuleiten.<br />

Eine positive handelsrechtliche Fortführungsprognose setzt gr<strong>und</strong>sätzlich voraus,<br />

dass im Prognosezeitraum die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit <strong>und</strong> Überschuldung<br />

we<strong>der</strong> eingetreten sind noch Zahlungsunfähigkeit droht 22 <strong>und</strong> auch an<strong>der</strong>e<br />

rechtliche o<strong>der</strong> tatsächliche Gegebenheiten <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Unternehmensfortführung<br />

in diesem Prognosezeitraum nicht entgegenstehen. 23<br />

20 Vgl. IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung <strong>der</strong> Fortführung <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Abschlussprüfung (IDW PS 270) (Stand: 09.09.2010), Tz. 8.<br />

21 Der IDW Prüfungsstandard: Beurteilung eingetretener o<strong>der</strong> drohen<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

bei Unternehmen (IDW PS 800) (Stand: 06.03.2009), Tz. 21, spricht von einem „Finanzplan“,<br />

aus dem die Fortbestehensprognose abgeleitet wird.<br />

22 Sollte <strong>der</strong> Gesetzgeber planmäßig zu dem vor Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes<br />

geltenden Überschuldungsbegriff zurückkehren, würde auch eine drohende<br />

Überschuldung einer positiven Fortführungsprognose entgegenstehen (vgl. Entwurf<br />

einer Neufassung des IDW Standards: Anfor<strong>der</strong>ungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten<br />

(IDW ES 6 n.F.) (Stand: 07.09.2011), Tz. 13).<br />

23 Vgl. IDW ES 6 n.F., Tz. 85.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 32<br />

Das Ergebnis <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose kann in einem fortgeschrittenen<br />

Krisenverlauf die handelsrechtliche Fortführungsprognose beeinflussen.<br />

Allerdings kann auch im eröffneten Insolvenzverfahren eine positive Fortführungsannahme<br />

gerechtfertigt sein, wenn hinreichend begründete Aussichten bestehen,<br />

dass das Unternehmen bspw. im Wege eines Insolvenzplanverfahrens saniert<br />

werden kann. 24<br />

2. Gr<strong>und</strong>lagen <strong>der</strong> handelsrechtlichen Fortführungsannahme<br />

2.1. Regelvermutung über die Fortführung <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit<br />

Die Regelvermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB greift immer dann, wenn das Unternehmen<br />

in <strong>der</strong> Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt hat, es leicht auf finanzielle<br />

Mittel zurückgreifen kann, keine bilanzielle Überschuldung droht <strong>und</strong> die<br />

Fortführung des Unternehmens beabsichtigt ist. 25 Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall o<strong>der</strong> werden<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Bilanzaufstellung bestandsgefährdende Risiken erkennbar, ist die<br />

Annahme <strong>der</strong> Unternehmensfortführung zu hinterfragen.<br />

Die Tatsache, dass eine Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit errichtet ist, nur noch<br />

bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Verschmelzung besteht o<strong>der</strong> keinen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Vorrats- o<strong>der</strong> Mantelgesellschaften) hat,<br />

steht einer Annahme <strong>der</strong> Unternehmensfortführung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entgegen.<br />

Gesellschaften in <strong>der</strong> Liquidation o<strong>der</strong> Insolvenz dürfen ihr Vermögen nur zu Fortführungswerten<br />

bewerten, wenn hinreichende Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, dass<br />

tatsächlich von einer Fortführung <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit auszugehen ist. 26<br />

24 Vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen einer Abkehr von <strong>der</strong><br />

Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 17)<br />

(Stand: 10.06.2011), Tz. 3, sowie IDW Rechnungslegungshinweis: Externe (handelsrechtliche)<br />

Rechnungslegung im Insolvenzverfahren (IDW RH HFA 1.012) (Stand:<br />

10.06.2011), Tz. 36.<br />

25 Vgl. IDW PS 270, Tz. 1 <strong>und</strong> 9. So auch IAS 1, Tz. 25.<br />

26 Vgl. IDW RS HFA 17, Tz. 3.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 33<br />

2.2. Anlässe <strong>für</strong> die Prognose <strong>der</strong> Unternehmensfortführung<br />

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Kriterien <strong>der</strong> Regelvermutung10 nicht länger<br />

vorliegen 27 , haben die gesetzlichen Vertreter die Unternehmensplanung vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> identifizierten Umstände zu aktualisieren <strong>und</strong> mit ihren Auswirkungen<br />

auf die künftige Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage fortzuschreiben.<br />

Bei <strong>der</strong> Planungserstellung müssen alle zum Beurteilungszeitpunkt verfügbaren Informationen<br />

zu den rechtlichen <strong>und</strong> tatsächlichen Gegebenheiten bedacht werden,<br />

die <strong>für</strong> die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens bedeutsam sind. Je konkreter<br />

die Anhaltspunkte da<strong>für</strong> sind, dass Ereignisse die wirtschaftliche Unternehmensentwicklung<br />

nachteilig beeinflussen können, desto detaillierter muss die Unternehmensleitung<br />

die Auswirkungen auf die Unternehmensfortführung analysieren <strong>und</strong><br />

beurteilen.<br />

Indikatoren <strong>für</strong> solche nachteiligen Ereignisse können nach IDW PS 270 28 u.a. folgende<br />

Umstände sein:<br />

Finanzielle Umstände<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit eingetretene o<strong>der</strong> <strong>für</strong> die Zukunft erwartete negative Zahlungssalden<br />

aus <strong>der</strong> laufenden Geschäftstätigkeit<br />

Die Schulden übersteigen das Vermögen o<strong>der</strong> die kurzfristigen Schulden übersteigen<br />

das Umlaufvermögen<br />

Kredite zu festen Laufzeiten, die sich dem Fälligkeitsdatum nähern, ohne realistische<br />

Aussichten auf Verlängerung o<strong>der</strong> Rückzahlung<br />

übermäßige kurzfristige Finanzierung langfristiger Vermögenswerte<br />

Anzeichen <strong>für</strong> den Entzug finanzieller Unterstützung durch Lieferanten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Gläubiger<br />

ungünstige finanzielle Schlüsselkennzahlen<br />

erhebliche Betriebsverluste o<strong>der</strong> erhebliche Wertmin<strong>der</strong>ungen bei betriebsnotwendigem<br />

Vermögen<br />

27 Zum Beispiel aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Informationen aus dem Risikofrüherkennungssystem, das <strong>für</strong><br />

eine Aktiengesellschaft nach § 91 Abs. 2 AktG zwingend einzurichten ist <strong>und</strong> dem <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber die sog. Ausstrahlungswirkung auch auf an<strong>der</strong>e Gesellschaftsformen zugesprochen<br />

hat. Letztlich folgt dies aber auch aus <strong>der</strong> BGH-Rechtsprechung, die schon seit<br />

je eine Pflicht <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter konkretisiert hat, dass diese je<strong>der</strong>zeit über die<br />

wirtschaftliche Lage informiert sein müssen <strong>und</strong> gerade bei wirtschaftlicher Verschlechterung<br />

eine etwaige Insolvenzgefährdung ermitteln müssen (vgl. BGH-Urteil vom<br />

14.05.2007 – II ZR 48/06, Rn. 16, DB 2007, S. 1477.<br />

28 Vgl. IDW PS 270, Tz. 11, ähnlich auch ISA 570, Tz. 8<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 34<br />

Ausschüttungsrückstände o<strong>der</strong> Aussetzen <strong>der</strong> Ausschüttung<br />

Unfähigkeit, Zahlungen an Gläubiger bei Fälligkeit zu leisten<br />

Unfähigkeit, Darlehenskonditionen einzuhalten<br />

Lieferantenkredite stehen nicht mehr zur Verfügung<br />

Unmöglichkeit, Finanzmittel <strong>für</strong> wichtige neue Produktentwicklungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

wichtige Investitionen zu beschaffen<br />

Unfähigkeit, Kredite ohne Sicherheitenstellung von außen zu beschaffen<br />

Einsatz von Finanzinstrumenten außerhalb <strong>der</strong> gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

angespannte finanzielle Situation im Konzernverb<strong>und</strong> o<strong>der</strong> bei Unternehmen des<br />

gleichen CashPools.<br />

Betriebliche Umstände<br />

Ausscheiden von Führungskräften in Schlüsselpositionen ohne adäquaten Ersatz<br />

Verlust eines Hauptabsatzmarkts, Verlust von Hauptlieferanten o<strong>der</strong> wesentlichen<br />

K<strong>und</strong>en bzw. Kündigung von bedeutenden Franchise-Verträgen<br />

gravierende Personalprobleme<br />

Engpässe bei <strong>der</strong> Beschaffung wichtiger Vorräte<br />

nicht ausreichend kontrollierter Einsatz von Finanzinstrumenten<br />

Verstöße gegen Eigenkapitalvorschriften o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e gesetzliche Regelungen<br />

anhängige Gerichts- o<strong>der</strong> Aufsichtsverfahren gegen das Unternehmen, die zu<br />

Ansprüchen führen können, die wahrscheinlich nicht erfüllbar sind<br />

Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Gesetzgebung o<strong>der</strong> Regierungspolitik, von denen negative<br />

Folgen <strong>für</strong> das Unternehmen erwartet werden.<br />

Bei Vorliegen <strong>der</strong> oben genannten Indikatoren ist abzuschätzen, welche Tragweite<br />

ihnen zukommt, welche Ereignisse hier<strong>für</strong> ursächlich sind <strong>und</strong> ob ihre Auswirkungen<br />

durch an<strong>der</strong>e Faktoren o<strong>der</strong> Maßnahmen vermieden o<strong>der</strong> zumindest abgemil<strong>der</strong>t<br />

werden können. Zu beachten ist auch, dass sich die Indikatoren zu Gegebenheiten<br />

auswachsen können, die einer Unternehmensfortführung u.U. entgegenstehen.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 35<br />

2.3. Maßnahmen zur Überwindung entgegenstehen<strong>der</strong> Gegebenheiten<br />

Liegen Gegebenheiten vor, die <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Unternehmensfortführung entgegenstehen<br />

können, begründet diese Tatsache nicht bereits die Abkehr von <strong>der</strong><br />

Going-Concern-Annahme. Vielmehr haben die gesetzlichen Vertreter kritisch abzuwägen,<br />

ob <strong>und</strong> ggf. welche Gegenstrategien <strong>und</strong> Gegenmaßnahmen den wirtschaftlichen<br />

Abwärtstrend umkehren können bzw. die eingetretenen Risiken neutralisieren.<br />

Singuläre Ereignisse – wie eine strittige <strong>Steuer</strong>festsetzung, Zahlungsschwierigkeiten<br />

eines wichtigen Schuldners o<strong>der</strong> Lieferschwierigkeiten des Hauptlieferanten – können<br />

oftmals durch Einzelmaßnahmen so entschärft werden, dass die Fortführungsfähigkeit<br />

sichergestellt ist.<br />

Stellen sich die Zahlungsschwierigkeiten infolge verschiedener Krisenursachen als<br />

strukturelles Problem dar, bedarf es zur Sicherung <strong>der</strong> Unternehmensfortführung eines<br />

Maßnahmenpakets, das neben rechtlichen <strong>und</strong> finanzwirtschaftlichen auch leistungswirtschaftliche<br />

Maßnahmen zur Verbesserung <strong>der</strong> Unternehmensstruktur sowie<br />

Maßnahmen zur Verbesserung betrieblicher Prozesse umfassen kann.<br />

Gr<strong>und</strong>voraussetzung <strong>für</strong> die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Going-Concern-Annahme ist<br />

stets, dass die gesetzlichen Vertreter objektiv die Möglichkeiten <strong>und</strong> den Willen zur<br />

Realisierung <strong>der</strong> geplanten Maßnahmen haben. 29 Mit zunehmen<strong>der</strong> Konkretisierung<br />

einer <strong>der</strong> Fortführungsprämisse entgegenstehenden Gegebenheit müssen umso<br />

höhere Anfor<strong>der</strong>ungen an den Realisierungsgrad <strong>der</strong> Gegenmaßnahme gestellt<br />

werden. 30<br />

3. Anfor<strong>der</strong>ungen an handelsrechtliche Fortführungsprognosen<br />

3.1. Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Prognoseerstellung<br />

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose setzt voraus, dass die gesetzlichen<br />

Vertreter zunächst ausgehend von <strong>der</strong> bisherigen Entwicklung alle <strong>für</strong> die zukünftige<br />

Entwicklung maßgeblichen Daten zusammentragen <strong>und</strong> die bisherige Planung auf<br />

dieser Basis <strong>für</strong> den Planungszeitraum fortschreiben. Sie ist wesentliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

des Jahresabschlusses <strong>und</strong> muss konsistent mit <strong>der</strong> Darstellung im Jahresabschluss<br />

sowie Lagebericht (insb. Prognose- <strong>und</strong> Nachtragsbericht) sein.<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Überlegungen zur Fortführungsannahme werden bei Unternehmen,<br />

die in <strong>der</strong> Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt haben <strong>und</strong> leicht auf<br />

finanzielle Mittel zugreifen können, nur in einer Bezugnahme zur normalen Planung<br />

bestehen. Sie sind allerdings, wenn sich die Krisenanzeichen verdichten, weitaus<br />

umfassen<strong>der</strong>, wenn eine Verlustsituation besteht, das Eigenkapital stark reduziert<br />

29 Vgl. IDW PS 270, Tz. 28; BGH-Beschluss vom 09.10.2006 – II ZR 303/05, ZInsO 2007,<br />

S. 36 (37); BGH-Urteil vom 11.11.2005 – 7 U 49/05, ZInsO 2006, S. 437 (439).<br />

30 Vgl. IDW Prüfungsstandard: Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken<br />

bei Abschlussprüfungen (IDW PS 400) (Stand: 24.11.2010), Tz. 103.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 36<br />

o<strong>der</strong> bereits aufgezehrt ist o<strong>der</strong> sich aus an<strong>der</strong>en Gründen Fortführungsprobleme<br />

abzeichnen.<br />

Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Vollständigkeit<br />

Die Prognosen vermitteln aus Sicht <strong>der</strong> Unternehmensleitung alle Informationen, die<br />

ein sachverständiger Adressat benötigt, um die Entwicklung des Unternehmens unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> wesentlichen Chancen <strong>und</strong> Risiken beurteilen zu können.<br />

Es sind alle zum Erstellungszeitpunkt bekannten <strong>und</strong> absehbaren Ereignisse, Entscheidungen<br />

<strong>und</strong> Faktoren einzubeziehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die<br />

Fortführungsfähigkeit des Unternehmens haben können. Die geplanten Maßnahmen<br />

sind mit ihren voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen in die Prognose einzubeziehen.<br />

Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Verlässlichkeit<br />

Die Herleitung <strong>der</strong> handelsrechtlichen Fortführungsprognose muss nachvollziehbar<br />

sein. Die Annahmen müssen plausibel, konsistent <strong>und</strong> frei von Wi<strong>der</strong>sprüchen gegenüber<br />

dem Jahresabschluss <strong>und</strong> <strong>der</strong> Lageberichterstattung sein. Die daraus gezogenen<br />

Folgerungen müssen auch im Hinblick auf allgemein bekannte Wirtschaftsdaten<br />

<strong>und</strong> die angesetzten Planungsdaten schlüssig sein.<br />

Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Vermittlung <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose soll den Adressaten die Sicht <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />

vermitteln. Dazu liegt ihr eine ausgewogene <strong>und</strong> umfassende<br />

Analyse des bisherigen Geschäftsverlaufs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ausgangslage des Unternehmens<br />

zugr<strong>und</strong>e. Dies gilt auch bei <strong>der</strong> Einschätzung <strong>der</strong> Stärken <strong>und</strong> Schwächen<br />

sowie <strong>der</strong> Chancen <strong>und</strong> Risiken.<br />

3.2. Prognosezeitraum<br />

Der Prognosezeitraum <strong>der</strong> handelsrechtlichen Fortführungsprognose erstreckt sich<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auf mindestens zwölf Monate ab dem Abschlussstichtag. Im Einzelfall<br />

können längere Prognosezeiträume sachgerecht sein, z.B., um einen längeren Produktionszyklus<br />

o<strong>der</strong> wesentliche Verzögerungen bei <strong>der</strong> Aufstellung des Abschlusses<br />

zu berücksichtigen. 31<br />

Darüber hinausgehend dürfen bis zum Abschluss <strong>der</strong> Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

keine f<strong>und</strong>ierten Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, dass die Annahme <strong>der</strong><br />

31 Vgl. IDW PS 270, Tz. 8, ähnlich: E-DRS 27, Tz. 158, verwendet im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Risiken den Begriff „adäquater Zeithorizont“, <strong>der</strong> aber im Zusammenhang<br />

mit bestandsgefährdenden Risiken wie<strong>der</strong>um gr<strong>und</strong>sätzlich mit einem Jahr (ab Abschlussstichtag)<br />

angesetzt wird.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 37<br />

Fortführung <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit z.B. aufgr<strong>und</strong> rechtlicher Auflagen zu einem<br />

nach diesem Zeitraum liegenden Zeitpunkt nicht mehr aufrecht zu halten sein wird. 32<br />

Liegen Anhaltspunkte vor, sich mit einem Insolvenzgr<strong>und</strong> auseinan<strong>der</strong>setzen zu<br />

müssen, sind die gesetzlichen Vertreter aufgr<strong>und</strong> des Insolvenzrechts verpflichtet,<br />

den Nachweis zu erbringen, dass kurzfristig keine Zahlungsunfähigkeit besteht, <strong>und</strong><br />

bei juristischen Personen eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zu erstellen.<br />

Der Prognosezeitraum, <strong>der</strong> dabei zugr<strong>und</strong>e zu legen ist, reicht weiter; er erstreckt<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich auf das laufende <strong>und</strong> das nächste Geschäftsjahr. 33 Daraus<br />

kann sich das Erfor<strong>der</strong>nis ergeben, diesen verlängerten Prognosezeitraum auch<br />

<strong>für</strong> die handelsrechtliche Fortführungsprognose anzuwenden.<br />

3.3. Gr<strong>und</strong>bestandteile <strong>der</strong> Prognosen<br />

Die gesetzlichen Vertreter haben <strong>der</strong> handelsrechtlichen Fortführungsprognose ihre<br />

Beurteilung über die Entwicklung des relevanten Umfelds <strong>und</strong> <strong>der</strong> erwarteten Entwicklung<br />

des Unternehmens selbst zugr<strong>und</strong>e zu legen. Bei sich abzeichnen<strong>der</strong> Bestandsgefährdung<br />

haben sie auch Maßnahmen anzugeben, mit denen die Unternehmensleitung<br />

die Krise überwinden will. 34<br />

Die Geschäftsleitung darf nur solche Maßnahmen in die Planung aufnehmen, die<br />

wahrscheinlich realisierbar sind. Die Durchführbarkeit hängt auch vom Willen <strong>und</strong><br />

vom Durchsetzungsvermögen <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter ab.<br />

3.4. Ergebnis <strong>der</strong> handelsrechtlichen Fortführungsprognose<br />

Die Erkenntnisse aus <strong>der</strong> Prognose des wirtschaftlichen Umfelds, <strong>der</strong> Unternehmensentwicklung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Durchführbarkeit von Maßnahmen sind zu einer Gesamtaussage<br />

über die Tragfähigkeit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Unternehmensfortführung zu verdichten.<br />

Sofern sich aus <strong>der</strong> handelsrechtlichen Fortführungsprognose Tatsachen ergeben,<br />

die bestandsgefährdend sein können, aber (noch) nicht als Insolvenzgr<strong>und</strong> zu qualifizieren<br />

sind, bedarf es einer abschließenden Einschätzung, welche Tragweite diese<br />

Tatsachen haben <strong>und</strong> ob sie <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Fortführung entgegenstehen.<br />

Die Prognose selbst ist ebenso wie die zusammenfassende Beurteilung durch die<br />

gesetzlichen Vertreter angemessen zu dokumentieren. 35<br />

Je konkreter die Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine Gefährdung <strong>der</strong> Unternehmensfortführung<br />

sind, desto höher sind die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Dokumentation <strong>der</strong> handelsrechtlichen<br />

Fortführungsprognose durch die gesetzlichen Vertreter.<br />

32 Vgl. IDW PS 270, Tz. 8.<br />

33 Vgl. IDW ES 6 n.F., Tz. 13; IDW PS 800, Tz. 51, vgl. in diesem Zusammenhang aber<br />

auch E-DRS 27, Tz. B37 (Streichung des längeren Betrachtungszeitraums).<br />

34 Vgl. IDW PS 270, Tz. 26, sowie IDW ES 6 n.F., Tz. 13.<br />

35 Ableitung aus § 238 Abs. 1 HGB, insb. Satz 2<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 38<br />

4. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an Prognosen im fortgeschrittenen Krisenverlauf<br />

4.1. Bedeutung <strong>der</strong> Insolvenzantragsgründe <strong>und</strong> <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen<br />

Fortbestehensprognose <strong>für</strong> die handelsrechtliche Fortführungsprognose<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Erstellung von Prognosen durch die gesetzlichen Vertreter<br />

verschärfen sich bei zunehmenden Anzeichen <strong>für</strong> einen fortgeschrittenen Krisenverlauf.<br />

Ist das Unternehmen zahlungsunfähig (§ 17 InsO) o<strong>der</strong> überschuldet<br />

(§ 19 InsO), müssen die gesetzlichen Vertreter kurzfristig einen Insolvenzantrag<br />

stellen. Die Erkenntnisse aus <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Insolvenzgründe sind folglich bei <strong>der</strong><br />

handelsrechtlichen Fortführungsprognose zu berücksichtigen. Im fortgeschrittenen<br />

Krisenstadium haben die gesetzlichen Vertreter eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose<br />

zu erstellen, um eine Aussage über das Vorliegen <strong>der</strong> Insolvenzgründe<br />

<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit 36 sowie <strong>der</strong> Überschuldung 37 zu treffen. Als Hinweise<br />

<strong>für</strong> die Notwendigkeit zur Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose<br />

kommen insbeson<strong>der</strong>e eine Häufung o<strong>der</strong> Verschärfung <strong>der</strong> oben im Abschnitt<br />

"Prognosezeitraum" genannten Indikatoren bei gleichzeitig angespannter Liquiditätssituation<br />

in Betracht.<br />

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose soll eine Aussage dazu ermöglichen,<br />

ob vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> getroffenen Annahmen <strong>und</strong> <strong>der</strong> daraus abgeleiteten<br />

Auswirkungen auf die Ertrags- <strong>und</strong> Liquiditätslage ausreichend Finanzkraft zur<br />

Verfügung steht, die jeweils fälligen Verbindlichkeiten bedienen zu können. Fällt die<br />

insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose negativ aus, liegt zumindest eine drohende<br />

Zahlungsunfähigkeit vor. Die Unternehmensleitung ist dann verpflichtet, unverzüglich<br />

das Vorliegen einer rechnerischen Überschuldung zu prüfen.<br />

Droht im Prognosezeitraum eine Überschuldung, bedingt dies allein keine lnsolvenzantragspflicht,<br />

ebenso wenig wie eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).<br />

Allerdings können diese Umstände <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Fortführung des Unternehmens<br />

entgegenstehen, wenn <strong>und</strong> soweit keine geeigneten Sanierungsmaßnahmen<br />

eingeleitet o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Planung hinreichend konkretisiert sind.<br />

Der Planungshorizont <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose <strong>für</strong> Zwecke<br />

<strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Zahlungsfähigkeit ist gesetzlich nicht geregelt; die h.M. geht davon<br />

aus, dass die Vorschau mittelfristig, d.h. <strong>für</strong> das laufende <strong>und</strong> folgende Geschäftsjahr,<br />

anzulegen ist. 38<br />

36 Vgl. IDW PS 800.<br />

37 Vgl. IDW Stellungnahme des Fachausschusses Recht 1/1996: Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung<br />

bei Unternehmen (IDW St/FAR 1/1996).<br />

38 Vgl. IDW PS 800, Tz. 51.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 39<br />

4.2. Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose durch<br />

die gesetzlichen Vertreter<br />

4.2.1. Verantwortung <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter zur rechtzeitigen Erstellung<br />

einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung haben die gesetzlichen Vertreter laufend zu beobachten,<br />

ob Hinweise auf eine Insolvenzgefahr bestehen. Dies folgt aus <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht<br />

des ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Geschäftsleiters, <strong>der</strong> verpflichtet ist, die wirtschaftliche<br />

Lage des Unternehmens laufend zu beobachten, <strong>und</strong> ergibt sich auch<br />

aus § 15a InsO, wenn es um den Nachweis geht, dass ohne schuldhaftes Zögern<br />

gehandelt wurde. Unabhängig hiervon ist es <strong>für</strong> die gesetzlichen Vertreter zur Vermeidung<br />

<strong>der</strong> Haftung <strong>und</strong> Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung geboten, den<br />

Nachweis da<strong>für</strong> erbringen zu können, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung laufend<br />

beobachten, die Unternehmensplanung aufgr<strong>und</strong> realistischer Annahmen erstellt<br />

haben <strong>und</strong> dass das Unternehmen auch in <strong>der</strong> Lage war, die Planannahmen<br />

entsprechend umzusetzen. 39<br />

Anhand <strong>der</strong> oben genannten Indikatoren, spätestens aber bei nachhaltigen Verlusten<br />

o<strong>der</strong> dem nicht unbedeutenden Verzehr des gezeichneten Kapitals, wird die Krisensituation<br />

offenk<strong>und</strong>ig. Aus einem ordnungsmäßigen Finanz- <strong>und</strong> Rechnungswesen<br />

lassen sich – auch unterjährig – hinreichend aussagefähige Hinweise auf Ertragseinbrüche<br />

<strong>und</strong> eine Eigenkapitalaufzehrung entnehmen. Zeigen sich entsprechende<br />

Krisenwarnsignale, ist diesen nach bestehen<strong>der</strong> Rechtslage mit <strong>der</strong> gebotenen<br />

Sorgfalt nachzugehen. Eine Zahlungsunfähigkeit o<strong>der</strong> Überschuldung nicht erkannt<br />

zu haben, entlastet nicht, son<strong>der</strong>n belegt, dass die Unternehmensleitung ihrer<br />

Pflicht zur Beobachtung <strong>der</strong> Liquiditäts- <strong>und</strong> Vermögenslage nicht entsprochen hat.<br />

Je stärker Indikatoren <strong>für</strong> das Vorliegen einer nachhaltigen Störung des finanziellen<br />

Gleichgewichts eines Unternehmens o<strong>der</strong> <strong>für</strong> die – durch eine nachhaltige Beeinträchtigung<br />

seiner Ertragskraft verursachte – Aufzehrung des Eigenkapitals sprechen,<br />

desto stärker wächst die Notwendigkeit, dass sich die gesetzlichen Vertreter<br />

über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Insolvenzgr<strong>und</strong>s Gewissheit verschaffen<br />

<strong>und</strong> dies ggf. durch Fortschreibung laufend überprüfen müssen.<br />

Gerät die Gesellschaft in Zahlungsstockung, so haben sich die gesetzlichen Vertreter<br />

anhand eines Liquiditätsstatus bzw. einer Liquiditätsplanung einen Überblick zu<br />

verschaffen, ob die künftigen Liquiditätsströme wie<strong>der</strong> dazu führen, die fälligen Verbindlichkeiten<br />

zeitgerecht bedienen zu können, o<strong>der</strong> ob eine Zahlungsunfähigkeit<br />

droht o<strong>der</strong> bereits eingetreten ist. Zu Einzelheiten wird auf IDW PS 800 Bezug genommen.<br />

39 Hierzu bereits BGH-Urteil vom 07.03.2005 – II ZR 138/03, DB 2005, S. 996 ff., wonach<br />

die Gesellschaft bzw. <strong>der</strong> Insolvenzverwalter zunächst substantiiert eine Überschuldung<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt darzulegen hat <strong>und</strong> das Geschäftsführungsorgan sodann<br />

darzulegen <strong>und</strong> zu beweisen hat, dass es zum damaligen Beurteilungszeitpunkt pflichtgemäß<br />

von einer positiven Fortbestehensprognose ausgehen durfte. So auch OLG Koblenz,<br />

Urteil vom 27.02.2003 – 5 U 917/02, DB 2003, S. 419 ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 40<br />

Wenn die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens den dargestellten Pflichten trotz<br />

akuter Krise nicht nachkommen, resultiert daraus neben möglichen strafrechtlichen<br />

Folgen 40 ein erhebliches Risiko <strong>der</strong> persönlichen Haftung 41 . Unabhängig hiervon<br />

wird auch <strong>der</strong> Prüfer eines Jahresabschlusses auf die Vorlage entsprechen<strong>der</strong><br />

Nachweise hinwirken <strong>und</strong> unabhängig von seiner Beurteilung <strong>der</strong> Fortführungsannahme<br />

die gesetzlichen Vertreter auf den Gesetzesverstoß hinweisen.<br />

4.2.2. Die Ableitung <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose aus<br />

dem Finanzplan<br />

Auch <strong>für</strong> die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose müssen sich die gesetzlichen<br />

Vertreter ausgehend von <strong>der</strong> Ertrags-, Finanz- <strong>und</strong> Vermögenslage einen Ü-<br />

berblick verschaffen.<br />

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose ist allein auf die Finanzkraft des Unternehmens<br />

gerichtet. Eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose liegt<br />

vor, wenn mit überwiegen<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit die Einzahlungen mittelfristig die<br />

Auszahlungen decken. Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose setzt somit<br />

die Erstellung eines Finanzplans auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage eines Unternehmenskonzepts<br />

voraus. 42<br />

Sofern <strong>der</strong> Finanzplan die vertragsgemäße Bedienung des Fremdkapitals aus <strong>der</strong><br />

Innenfinanzierung vorsieht, kann die Überlebensfähigkeit gr<strong>und</strong>sätzlich angenommen<br />

werden. Neben den erwarteten Liquiditätsströmen aus <strong>der</strong> gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

sind dabei auch außerordentliche Geschäfte zur Hebung von Liquiditätsreserven<br />

zu berücksichtigen, etwa die Veräußerung nicht betriebsnotwendigen<br />

Vermögens, Sale-and-Lease-Back-Geschäfte o<strong>der</strong> von den Anteilseignern zugesagte<br />

Liquiditätshilfen mit den entsprechenden Folgeauswirkungen.<br />

4.2.3. Der Maßstab <strong>der</strong> überwiegenden Wahrscheinlichkeit<br />

Die Formulierung in § 19 Abs. 2 InsO stellt darauf ab, ob die Fortführung des Unternehmens<br />

nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Dies ist ein Gesamturteil<br />

über den möglichen weiteren wirtschaftlichen Unternehmensverlauf, <strong>und</strong><br />

zwar insb. bezogen auf die Fähigkeit, je<strong>der</strong>zeit die fälligen Verbindlichkeiten begleichen<br />

zu können.<br />

Je<strong>der</strong> Planung ist immanent, dass die zugr<strong>und</strong>e gelegten Annahmen aufgr<strong>und</strong> nicht<br />

vorhersehbarer Umstände nicht eintreten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s ausfallen können. Mit zunehmen<strong>der</strong><br />

zeitlicher Entfernung <strong>der</strong> prognostizierten Ereignisse o<strong>der</strong> Annahmen vom<br />

Beurteilungsstichtag steigt <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Unsicherheit <strong>und</strong> sinkt <strong>der</strong> Detaillierungs-<br />

40 Zu den strafrechtlichen Konsequenzen eines zu spät gestellten Insolvenzantrags vgl.<br />

§ 15a Abs. 4 <strong>und</strong> 5 InsO, §§ 283 f. StGB; daneben auch schon bei zu später Information<br />

über einen hohen eingetretenen Verlust § 401 AktG sowie § 84 <strong>GmbH</strong>G.<br />

41 Vgl. etwa § 93 Abs. 2 bis 4 AktG, § 64 <strong>GmbH</strong>G.<br />

42 Vgl. IDW St/FAR 1/1996, Abschn. 2.1.; IDW ES 6 n.F., Tz. 83.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 41<br />

grad <strong>der</strong> Annahmen. Naturgemäß ist deshalb auch die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose<br />

– in beson<strong>der</strong>em Maße <strong>für</strong> das folgende Geschäftsjahr – mit Unsicherheit<br />

behaftet. Der Gesetzgeber hat diese Unsicherheit bei <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Insolvenzgründe<br />

gesehen <strong>und</strong> in Kauf genommen. Bei <strong>der</strong> positiven insolvenzrechtlichen<br />

Fortbestehensprognose kommt es deshalb darauf an, dass die Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> Zahlungsfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums mit überwiegen<strong>der</strong><br />

Wahrscheinlichkeit begründbar ist.<br />

Für eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose muss die mittelfristige<br />

Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher sein als <strong>der</strong> Eintritt einer<br />

Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit setzt mithin voraus, dass <strong>der</strong><br />

Eintritt <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als <strong>der</strong>en Vermeidung. 43<br />

Dies ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn nach dem Abwägen aller <strong>für</strong> die Fortbestehensprognose<br />

relevanten Umstände mehr Gründe da<strong>für</strong> sprechen als dagegen.<br />

Maßgeblich ist die Sicht <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter, denen – wie auch bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Fortführungsannahme – ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt<br />

werden muss. 44<br />

Soll zur Sicherstellung <strong>der</strong> Zahlungsfähigkeit Liquidität zugeführt werden, können<br />

nach IDW PS 800 eingeleitete o<strong>der</strong> beabsichtigte Maßnahmen, wie z.B. Gesellschafterdarlehen,<br />

Zuzahlungen in das Eigenkapital, Kapitalerhöhungen, Aufnahme<br />

von (Sanierungs-)Krediten etc., mit ihren erwarteten Auswirkungen in die Finanzplanung<br />

einbezogen werden, wenn diese Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Umsetzung hinreichend sicher erwartet werden kann. 45<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> die geplante Verwertung von Vermögensgegenständen zur Schöpfung<br />

von Liquidität.<br />

4.2.4. Planungszeitraum<br />

Der Planungszeitraum <strong>für</strong> die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose umfasst<br />

regelmäßig das laufende sowie das folgende Geschäftsjahr. 46<br />

4.2.5. Fortschreibung <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose<br />

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose ist fortzuschreiben, wenn neue Ereignisse<br />

eingetreten sind o<strong>der</strong> sich abzeichnen, die <strong>für</strong> das Ergebnis <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Validität<br />

<strong>der</strong> Prognose von wesentlicher Bedeutung sind. Die Pflicht <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

43 Vgl. Ausschussbericht zu § 23 Abs. 2 RegE (§ 19 InsO), abgedruckt bei: Balz/ Landfermann,<br />

Die neuen Insolvenzgesetze, Düsseldorf 1995, S. 91.<br />

44 Vgl. BGH-Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, DB 1994, S. 1608 ff.<br />

45 Vgl. IDW PS 800, Tz. 22.<br />

46 Vgl. IDW ES 6 n.F., Tz. 13, <strong>und</strong> IDW PS 800, Tz. 51.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 42<br />

Vertreter zur Überprüfung <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose entfällt<br />

erst dann, wenn die Insolvenzgefahr endgültig gebannt ist.<br />

4.2.6 Weitere Anfor<strong>der</strong>ungen an insolvenzrechtliche Fortbestehensprognosen<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätze, Gr<strong>und</strong>bestandteile <strong>und</strong> <strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen<br />

Fortbestehensprognose sind die gleichen Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen<br />

wie bei <strong>der</strong> handelsrechtlichen Fortführungsprognose.<br />

5.4 Ein Jahr ESUG - Eine Bestandsaufnahme aus dem Blickwinkel<br />

<strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>-Beratung 47<br />

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung <strong>der</strong> Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist<br />

am 01.03.2012, in einigen Teilen erst zum 01.01.2013, in Kraft getreten. Es bildet<br />

den ersten von drei Teilen einer umfassenden Insolvenzrechtsreform; das Verbraucher-<br />

<strong>und</strong> das Konzerninsolvenzrecht sollen folgen. Ob <strong>und</strong> wann sie folgen, ist <strong>der</strong>zeit<br />

allerdings ungewiss. Während sich die Reformdiskussion über Verbraucherinsolvenz<br />

<strong>und</strong> Restschuldbefreiung seit Inkrafttreten <strong>der</strong> Insolvenzordnung als "Dauerbrenner"<br />

erwiesen hat, beginnt die Debatte über die Konzerninsolvenz erst, seit<br />

das BMJ einen Diskussionsentwurf vorgelegt hat. Das ESUG hat zahlreiche Auslegungs-Streitigkeiten<br />

nach sich gezogen <strong>und</strong> das Machtgefüge im Insolvenzwesen in<br />

Frage gestellt. Im Folgenden soll ein problemorientierter Überblick über den aktuellen<br />

Diskussionsstand gegeben werden.<br />

I. Neue Sanierungskultur?<br />

Das ESUG war von großen Hoffnungen <strong>und</strong> großen Be<strong>für</strong>chtungen begleitet. 48 Von<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Gr<strong>und</strong>einstellung zur Reform kommend, sehen die einen im ESUG<br />

euphorisch den Beginn einer „neuen Sanierungskultur”, 49 die an<strong>der</strong>en den Einbruch<br />

manipulationshungriger Beteiligter in den <strong>Steuer</strong>ungsbereich über Insolvenzverfahren<br />

<strong>und</strong> damit in den ureigenen richterlichen Machtbereich. Die einen for<strong>der</strong>n die rasche<br />

<strong>und</strong> konsequente Umsetzung <strong>der</strong> Neuerungen, die an<strong>der</strong>en ersinnen immer<br />

neue, interpretatorisch (hoffentlich) gerade noch vertretbare Hürden. Vor diesem<br />

Hintergr<strong>und</strong> bietet das Insolvenzwesen aktuell ein dramatisches, von heftigen Zerwürfnissen<br />

<strong>und</strong> Zerklüftungen geprägtes Bild. Der BGH hat sich in einer ersten Ent-<br />

47 nach Römermann, <strong>GmbH</strong>R 2013, 337 (Heft 07)<br />

48 Überblick bei Römermann, NJW 2012, 645 ff.<br />

49 Siehe die Überschriften <strong>der</strong> Beiträge von Paulus, WM 2011, 2205 ff.; Vallen<strong>der</strong>, NZI<br />

2010, 38 ff.; ferner Römermann/Praß in Römermann/Vallen<strong>der</strong> (Hrsg.), <strong>GmbH</strong>-Beratung<br />

nach dem ESUG, Son<strong>der</strong>heft <strong>GmbH</strong>R 2012, 425 ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 43<br />

scheidung zum ESUG aus <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>ungsfunktion möglicherweise zurückgezogen;<br />

die Auswirkungen dieser Sentenz sind noch nicht absehbar. 50<br />

Was wollte das ESUG bewirken? Der Einfluss <strong>der</strong> Beteiligten auf den Verlauf des<br />

Verfahrens sollte deutlich gestärkt, die Angst <strong>der</strong> Geschäftsführer vor dem Insolvenzverfahren<br />

reduziert, eine spürbar frühere Antragstellung bewirkt, dadurch die<br />

Chance <strong>für</strong> eine erfolgreiche Sanierung erhöht werden. 51 Die Eigenverwaltung <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Insolvenzplan sollten eine erheblich größere Bedeutung erlangen. Ansätze, die<br />

mit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Insolvenzordnung am 1.1.1999 bereits gelegt waren, wurden<br />

gestärkt, intensiviert, ausgebaut. Das ist <strong>der</strong> Hintergr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Idee <strong>der</strong> Schaffung<br />

einer „neuen Sanierungskultur”, die in <strong>der</strong> heutigen Diskussion immer wie<strong>der</strong><br />

apostrophiert wird.<br />

Stärkung des Einflusses <strong>der</strong> einen bedeutet Verringerung des Einflusses <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en.<br />

Mit den neuen Instrumentarien <strong>der</strong> Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner ging ein Machtverlust<br />

auf Seiten <strong>der</strong> Gerichte einher, 52 die doch bis dahin uneingeschränkt regiert hatten.<br />

Zwar hatte sich noch vor Inkrafttreten des ESUG aufgr<strong>und</strong> eines Machtwortes<br />

des BVerfG die Auffassung durchgesetzt, dass die Einsetzung des Insolvenzverwalters<br />

anfechtbar sein musste. 53 In <strong>der</strong> Praxis hatte das jedoch vielerorts zu keiner<br />

nennenswerten Än<strong>der</strong>ung geführt. Die Closed Shops 54 wurden von einigen Gerichten<br />

formal aufgegeben, de facto aber beibehalten; einige Insolvenzgerichte haben<br />

sich offen <strong>und</strong> ernsthaft „<strong>für</strong> je<strong>der</strong>mann” geöffnet; einige Gerichte betonen die sorgfältige<br />

Auswahl anhand ebenso sorgfältig ersonnener Kriterien – manche davon setzen<br />

das in <strong>der</strong> Praxis auch um, bei an<strong>der</strong>en bleibt es ein hehres Ziel o<strong>der</strong> ein Lippenbekenntnis.<br />

Der Wettkampf in <strong>der</strong> Verwalterschaft wird seit einigen Jahren mit Vehemenz geführt;<br />

55 Leistungskriterien spielen dabei zuweilen <strong>und</strong> an einigen Gerichten eine Rolle.<br />

Im Übrigen werden nach wie vor Beziehungen gepflegt, soziale Notlagen beschworen,<br />

lieb gewonnene Traditionen bemüht. Unruhe ist unter den Verwaltern eingetreten,<br />

man wurde mobil, bewarb sich an mehreren Orten, die Akquisition <strong>und</strong> das<br />

Verwaltermarketing verlangen deutlich mehr Aufmerksamkeit als in früherer Zeit.<br />

50 BGH v. 07.02.2013 – IX ZB 43/12, ZInsO 2013, 460 mit Bespr. Römermann/Praß, ZInsO<br />

2013, 482 ff.<br />

51 Vgl. dazu insbeson<strong>der</strong>e Begr. RegE-ESUG, BT-Drucks. 17/5217, S. 17 f.; Römermann in<br />

Römermann/Vallen<strong>der</strong> (Hrsg.), <strong>GmbH</strong>-Beratung nach dem ESUG, Son<strong>der</strong>heft <strong>GmbH</strong>R<br />

2012, 421 (422); zu den For<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> Praxis insbeson<strong>der</strong>e Westphal/Janjuah,<br />

ZIP 2008, Beil. 4.<br />

52 Heyer, ZIP 2011, 557 ff.; Siemon, ZInsO 2011, 381 (384 f.).<br />

53 BVerfG v. 03.08.2004 – 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01, ZInsO 2004, 913 mit Bespr. Römermann,<br />

ZInsO 2004, 937 ff.; BVerfG v. 23.5.2006 – 1 BvR 2530/04, ZInsO 2006, 765<br />

(769) mit Besprechung Römermann, ZIP 2006, 1332.<br />

54 Dazu Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2010, Kap. 13 Rz. 14; Mönning<br />

in Nerlich/Römermann, InsO, 24. ErgL 2012, § 21 Rz. 95 ff.; Empfehlungen <strong>der</strong> Uhlenbruck-Kommission,<br />

ZIP 2007, 1432 ff.<br />

55 S. Hirte/Knof/Mock, Das neue Insolvenzrecht nach dem ESUG, 2012, S. 65 f., bezugnehmend<br />

auf Empfehlung des Rechts- <strong>und</strong> Finanzausschusses, BR-Drucks. 679/1/11,<br />

S. 3 ff.; ferner Hirte, ZInsO 2011, 2318 (2319).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 44<br />

Die Gerichte betreiben mal mehr, mal weniger Aufwand mit <strong>der</strong> verwaltungstechnischen<br />

Bewältigung <strong>der</strong> Bewerber. Das ist <strong>für</strong> Gerichte oft lästig, zumal wenn sie ehrlich<br />

mit Bewerbern umgehen <strong>und</strong> eine klare Auswahlentscheidung treffen. Die bisherigen<br />

Strukturen bei den Gerichten wurden von dem Ganzen aber nicht im Kern<br />

berührt. Eine messbare Steigerung <strong>der</strong> Qualität bei Verwaltern <strong>und</strong> Gerichten ließ<br />

sich nicht feststellen; die Insolvenzquoten in Deutschland sind unverän<strong>der</strong>t schlecht.<br />

Das ESUG setzte hier den Hebel an: Nachdem die bisherigen Versuche als gescheitert<br />

betrachtet werden mussten, sollte die Qualität des Insolvenzwesens durch<br />

einen größeren Einfluss <strong>der</strong> Beteiligten <strong>und</strong> „bessere Gerichte” gehoben werden. Ob<br />

<strong>der</strong> ESUG-Gesetzgeber mit seinen Maßnahmen Erfolg hat, lässt sich angesichts <strong>der</strong><br />

vehement ausgetragenen Richtungsstreitigkeiten <strong>der</strong>zeit nicht prognostizieren. Mehrere<br />

Haupt-Kriegsschauplätze in dem Machtkampf um das Insolvenzwesen lassen<br />

sich unter dem Pulverdampf ausmachen: Der vorläufige Gläubigerausschuss, das<br />

Schutzschirmverfahren <strong>und</strong> – <strong>für</strong> Gesellschaftsrechtler beson<strong>der</strong>s relevant – <strong>der</strong><br />

Debt-Equity-Swap. Zunächst soll aber auf die (mögliche) Qualitätssteigerung bei<br />

den Gerichten eingegangen werden.<br />

II. Qualitätssteigerung bei den Gerichten<br />

Die Än<strong>der</strong>ung im GVG <strong>und</strong> RPflG, durch welche die Qualität <strong>der</strong> Insolvenzgerichte<br />

gesteigert werden soll, ist erst am 01.01.2013 in Kraft getreten, so dass sich empirisch<br />

gesicherte Aussagen über einen Erfolg dieser Maßnahme noch nicht treffen<br />

lassen. In dem Gesetz heißt es nun (<strong>für</strong> Rechtspfleger gleichlaufend formuliert):<br />

„Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des<br />

Insolvenzrechts, des Handels- <strong>und</strong> Gesellschaftsrechts sowie über Gr<strong>und</strong>kenntnisse<br />

<strong>der</strong> <strong>für</strong> das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>rechts<br />

<strong>und</strong> des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf<br />

diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur<br />

zugewiesen werden, wenn <strong>der</strong> Erwerb <strong>der</strong> Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.”<br />

Diese minimalen Anfor<strong>der</strong>ungen, die durch die „Bemühensklausel” nach wie vor<br />

auch den Einsatz kenntnisloser Richter im Insolvenzbereich möglich machen, hätten<br />

fast zum Scheitern des ESUG geführt. 56 Die groteske Begründung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Beschlussempfehlung des B<strong>und</strong>esrats-Ausschusses berief sich unter an<strong>der</strong>em<br />

darauf, dass Fortbildungspflichten demotivierten <strong>und</strong> „bei zunehmen<strong>der</strong> Verengung<br />

individueller Tätigkeitsfel<strong>der</strong> <strong>und</strong> Tätigkeitsmöglichkeiten ... ein Verlust an Arbeitsplatzzufriedenheit”<br />

drohte. 57 Die Anwaltschaft, die seit vielen Jahren – nicht zuletzt<br />

im Zuge <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Fachanwaltsbezeichnungen – einen Transformations-,<br />

Spezialisations- <strong>und</strong> Qualifikationsprozess durchlebt, quittiert <strong>der</strong>artige Aussagen<br />

des Gesetzgebers im besten Fall mit mildem Lächeln.<br />

56 Siehe auszugsweise Klaas, ZInsO 2001, 652 ff.; Beutler, ZInsO 2001, 730 ff.; Frind, ZInsO<br />

2001, 481 ff.; Frind, ZInsO 2002, 745 ff.; Füchsl, ZInsO 2002, 414 ff.; Prütting, ZIP<br />

2005, 1097 ff.; Römermann, ZIP 2006, 1332 ff.; Uhlenbruck/Mönning, ZIP 2008, 157 ff.<br />

57 BR-Drucks. 679/1/11.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 45<br />

Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen beachten <strong>und</strong><br />

auf fachliche Kenntnisse <strong>der</strong> im Insolvenzbereich eingesetzten Richter drängen. Der<br />

Gesetzeswortlaut lässt durch die „Bemühensklausel” jeden Spielraum; irgendwie zu<br />

erwarten sind Kenntnisse schließlich bei jedem, wenn er eine Zeitlang alles ausprobiert<br />

<strong>und</strong> aus seinen Fehlern gelernt hat. Bei vielen Gerichten scheint insoweit ohnehin<br />

jedes Problembewusstsein zu fehlen. Die Maßstäbe, nach denen die Verwalterqualität<br />

beurteilt wird, an Gerichte anzulegen, hat noch niemand gewagt. „Zertifizierte<br />

Qualität” hat sich in <strong>der</strong> Verwalterschaft zu guten Teilen durchgesetzt; <strong>der</strong> VID<br />

(Verband Insolvenzverwalter Deutschland) beschäftigt sich mit weiteren Verschärfungen<br />

<strong>der</strong> Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> ihrer Prüfung. Fachanwaltstitel <strong>und</strong> damit<br />

nachgewiesene Spezialisierung <strong>und</strong> permanente Fortbildung werden von vielen Gerichten<br />

offiziell zur Voraussetzung <strong>für</strong> eine ernsthafte Aufnahme in den „Verwalter-<br />

Pool” erhoben. Die eigene Bereitschaft, auf Augenhöhe mitzuhalten, hält sich an<br />

denselben Gerichten oft in engen Grenzen.<br />

Die Ursachen <strong>für</strong> diese Qualitätsmisere deutscher Insolvenzgerichte liegen nicht zuletzt<br />

in <strong>der</strong> gesetzlichen Aufgabenverteilung: Richter sind traditionell mit dem Eröffnungsbeschluss<br />

am Ende ihrer Tätigkeit angelangt. Sie verbringen an den meisten<br />

Gerichten nur einen – oft marginalen – Teil ihres Gesamtpensums im Insolvenzbereich,<br />

wo sich <strong>der</strong> Alltag in <strong>der</strong> Vergabe <strong>und</strong> Entgegennahme von Gutachten über<br />

masselose Unternehmen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Anfangszuständigkeit <strong>für</strong> hoffnungslose Privat-<br />

Pleitiers erschöpft. Woher sollte hier die Motivation kommen, sich im Wesentlichen<br />

<strong>für</strong> die persönliche Allgemeinbildung, aber ohne praktischen Anwendungsbereich<br />

lustvoll tiefgründigen insolvenzrechtlichen Problemstellungen hinzugeben?<br />

Im ESUG-Gesetzgebungsverfahren war eine Konzentration <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>für</strong> Insolvenzsachen<br />

auf einige Gerichte erwogen, angesichts des hartnäckigen politischen<br />

Wi<strong>der</strong>stands einzelner B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> dann aber verworfen worden. 58 Solange<br />

die Kompetenzordnung des Insolvenzwesens nicht angetastet wird, kann eine überzeugende<br />

Umsetzung des gesetzlichen Auftrags im GVG, fachlich versierte Richter<br />

einzusetzen, realistischerweise nicht erwartet werden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist<br />

die Anpassung des GVG nur <strong>für</strong> den erfreulich, <strong>der</strong> sich vom Wortlaut <strong>der</strong> Gesetze<br />

blenden lässt; bei näherem Hinsehen erweist sie sich als Pseudo-Gesetzgebung.<br />

Während die Gerichtsverfassung zur Schonung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> erst mit einiger Verzögerung<br />

zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist, finden die übrigen Än<strong>der</strong>ungen durch das<br />

ESUG bereits seit dem 01.03.2012 Anwendung. Sie betreffen zunächst eine Neuorientierung<br />

bei Insolvenz-, o<strong>der</strong> nach neuerem Sprachgebrauch: Eröffnungsanträgen.<br />

58 Beschlussempfehlung <strong>und</strong> Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/7511, S. 45.<br />

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III. Eröffnungsantrag<br />

Das Insolvenzverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 InsO nach wie vor nur auf schriftlichen<br />

Antrag eröffnet. Satz 2 dieser Vorschrift lautet: „Dem Antrag des Schuldners ist<br />

ein Verzeichnis <strong>der</strong> Gläubiger <strong>und</strong> ihrer For<strong>der</strong>ungen beizufügen.” Wenn <strong>der</strong><br />

Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, <strong>der</strong> nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis<br />

bestimmte Verbindlichkeiten beson<strong>der</strong>s kenntlich gemacht werden. Ferner<br />

sind Angaben zu Umsatzerlösen, Bilanzsumme <strong>und</strong> Zahl <strong>der</strong> Arbeitnehmer erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Etwas kurios mutet schließlich die neue Anfor<strong>der</strong>ung an, die Richtigkeit <strong>und</strong><br />

Vollständigkeit <strong>der</strong> Angaben zu versichern – welche Funktion sollte schließlich die<br />

Unterzeichnung des Antrags haben, wenn nicht die Bestätigung <strong>der</strong> Richtigkeit <strong>und</strong><br />

Vollständigkeit (die Vollständigkeit ist nur ein Unterfall <strong>der</strong> Richtigkeit)? 59<br />

An diese Anfor<strong>der</strong>ungen an den Eröffnungsantrag hält sich in <strong>der</strong> Praxis kaum jemand.<br />

60 Seit ESUG sind die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Antrag etwas genauer spezifiziert.<br />

Das würde es den Gerichten <strong>und</strong> Staatsanwälten im Gr<strong>und</strong>e erleichtern, die<br />

Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen. Diese Prüfung ist <strong>für</strong> Insolvenzgerichte relevant,<br />

weil <strong>der</strong> unzulässige Antrag zurückzuweisen ist, ohne dass auch nur ein Sachverständiger<br />

eingesetzt werden dürfte; sie ist <strong>für</strong> Staatsanwälte relevant, weil nach<br />

§ 15a Abs. 4 InsO nicht nur <strong>der</strong> verspätete Eröffnungsantrag unter Strafe steht,<br />

son<strong>der</strong>n immerhin seit 01.11.2008 auch <strong>der</strong> „nicht richtige” (das missverständliche<br />

Schlagwort von <strong>der</strong> „Insolvenzverschleppung” deckt eben nur einen Teil des Tatbestands<br />

<strong>der</strong> Norm ab). 61 Indes betrachten Staatsanwälte in <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong>artige Verstöße<br />

als Bagatellen, <strong>der</strong>en Verfolgung (sprich: die Rechtsanwendung) nicht lohne.<br />

62 Und bei vielen Insolvenzgerichten hat sich die mehr o<strong>der</strong> weniger gedankenlose<br />

Einsetzung von Sachverständigen über die Jahrzehnte so etabliert, dass man<br />

sich durch Än<strong>der</strong>ungen irgendwelcher Gesetze von dieser bewährten Praxis nicht<br />

abbringen lässt.<br />

Immer noch wenig Beachtung findet in <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> soeben zitierte Satz 2 des<br />

§ 13 Abs. 1 InsO. Diese Vorschrift birgt ungeahnten Sprengstoff. Im Gr<strong>und</strong>e müssten<br />

die Gerichte bei Prüfung <strong>der</strong> Tabelle noch einmal den Eröffnungsantrag samt<br />

dem Verzeichnis <strong>der</strong> Gläubiger <strong>und</strong> ihrer For<strong>der</strong>ungen hinzuziehen, um festzustellen,<br />

ob das Verzeichnis korrekt <strong>und</strong> <strong>der</strong> Eröffnungsantrag damit zulässig war.<br />

Schließlich ist das Verzeichnis vom Gesetz zum unverzichtbaren Teil des Antrags<br />

erhoben worden. Das Verzeichnis „<strong>der</strong>” Gläubiger <strong>und</strong> „ihrer” For<strong>der</strong>ungen lässt im<br />

Gr<strong>und</strong>e wenig Auslegungsspielraum; eine subjektive Auswahl einzelner Gläubiger<br />

<strong>und</strong> vereinzelter For<strong>der</strong>ungen kann dem jedenfalls nicht genügen.<br />

59 Vgl. ausführlich Römermann/Praß, Das neue Sanierungsrecht <strong>für</strong> Unternehmen, 2012,<br />

S. 108 f.; Römermann/Praß in Römermann/Vallen<strong>der</strong> (Hrsg.), <strong>GmbH</strong>-Beratung nach dem<br />

ESUG, Son<strong>der</strong>heft <strong>GmbH</strong>R 2012, 425 (429); Hirte/Knof/Mock, Das neue Insolvenzrecht<br />

nach dem ESUG, 2012, S. 11.<br />

60 Vgl. zum Problem <strong>der</strong> Unzulässigkeit Müller/Rautmann, ZInsO 2012, 918 ff.; Erhebung<br />

des AmtsG Charlottenburg (91 % <strong>der</strong> Anträge unzulässig im Zeitraum 1.3. – 31.7.2012).<br />

61 Ausführlich Römermann, ZInsO 2010, 353 ff.<br />

62 So etwa Weyand, ZInsO 2010, 359 ff.; zu den Folgen <strong>der</strong> „nicht richtigen”/unzulässigen<br />

Antragstellung außerdem Marotzke, DB 2012, 560 (565) entgegen Hirte/Knof/Mock, DB<br />

2011, 632 ff.<br />

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Die Begründung des Gesetzentwurfs will das Problem auf eine Weise lösen, die an<br />

arbeitsrechtliche Methoden erinnert: Der Eröffnungsantrag soll danach nicht unzulässig<br />

werden, „... wenn trotz gebühren<strong>der</strong> Anstrengung des Schuldners bei <strong>der</strong> Zusammenstellung<br />

des Verzeichnisses vereinzelte Gläubiger o<strong>der</strong> einzelne For<strong>der</strong>ungen<br />

im Verzeichnis fehlen. ... Fehlt das Verzeichnis dagegen vollständig, wird <strong>der</strong><br />

Antrag in <strong>der</strong> Regel unzulässig sein”. 63 Die Worte „in <strong>der</strong> Regel” scheinen die Möglichkeit<br />

zu eröffnen, dass auch ein Antrag ohne Verzeichnis zulässig sein könnte;<br />

das verw<strong>und</strong>ert ebenso wie das Abstellen auf das „stete Bemühen” des Schuldners.<br />

Will man – an<strong>der</strong>s offenbar als die Verfasser des Gesetzentwurfs – den Wortlaut<br />

des Gesetzes ernst nehmen, so müsste ein unvollständiges Verzeichnis seit Inkrafttreten<br />

des ESUG die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge haben. Das dürfte den<br />

praktischen Regelfall darstellen, zumal in vielen Konstellationen die Buchhaltung<br />

des Unternehmens nicht mehr à jour geführt wird <strong>und</strong> die Zahlen daher gar nicht<br />

zugänglich sind. 64 Selbst wenn es noch eine Buchführung gibt, werden einzelne<br />

Verbindlichkeiten dort oft nicht laufend erfasst. Der sorgsame Geschäftsführer wäre<br />

also gehalten, bei Antragstellung aktuelle Daten seiner Buchhaltung noch zu überprüfen<br />

<strong>und</strong> anzupassen. Das findet so gut wie gar nicht statt.<br />

Die Konsequenz des unzulässigen Eröffnungsantrags kann mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft<br />

beseitigt werden, wenn <strong>der</strong> Mangel auffällt. Erkennt <strong>der</strong> Geschäftsführer etwa<br />

aus dem Gutachten eines vom Gericht eingesetzten Sachverständigen, dass das<br />

Verzeichnis Lücken aufwies, so spricht nichts dagegen, wenn er sich nun an das Insolvenzgericht<br />

wendet <strong>und</strong> sein Verzeichnis insoweit ergänzt. Es bedarf <strong>der</strong> Ergänzung<br />

durch den Geschäftsführer; die Erwähnung im Gutachten allein reicht nicht, da<br />

das Gutachten kein Bestandteil des (früher eingereichten) Eröffnungsantrags sein<br />

kann. Im Gr<strong>und</strong>e geschah schon die Einsetzung des Gutachters zu Unrecht, da auf<br />

einen unzulässigen Antrag hin kein Sachverständiger bestellt werden kann; aber wie<br />

soll das Gericht die Unvollständigkeit eines eingereichten Verzeichnisses erkennen?<br />

Korrigiert <strong>und</strong> ergänzt <strong>der</strong> Geschäftsführer sein Verzeichnis auf die beschriebene<br />

Weise, so entfällt <strong>für</strong> die Zukunft eine Insolvenzverschleppung, denn <strong>der</strong> Antrag wird<br />

damit „richtig” im Sinne des § 15a InsO <strong>und</strong> zulässig im Sinne des § 13 InsO.<br />

Bleibt es hingegen bei einem unvollständigen Verzeichnis <strong>und</strong> damit bei <strong>der</strong> Unzulässigkeit<br />

des Antrags, dann kann m.E. nicht entgegen dem Wortlaut <strong>der</strong> Norm nur<br />

aus <strong>der</strong> kryptischen Begründung des Gesetzentwurfs eine „Erlaubnis zur Lücke” herausgelesen<br />

werden. 65 Das Insolvenzgericht ist bei einem unzulässigen Eröffnungsantrag<br />

auch nicht gehalten, Amtsermittlungen über die Gläubiger anzustellen, 66 son-<br />

63 RegE ESUG, BT-Drucks. 17/5712, S. 23.<br />

64 Zum Problem im Hinblick auf die neuen Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 13 Abs. 1 S. 3 InsO bereits<br />

Römermann/Praß in Römermann/Vallen<strong>der</strong> (Hrsg.), <strong>GmbH</strong>-Beratung nach dem E-<br />

SUG, Son<strong>der</strong>heft <strong>GmbH</strong>R 2012, 425 (428).<br />

65 Tendenziell bereits Römermann/Praß in Römermann/Vallen<strong>der</strong> (Hrsg.), <strong>GmbH</strong>-Beratung<br />

nach dem ESUG, Son<strong>der</strong>heft <strong>GmbH</strong>R 2012, 425 (428).<br />

66 A.A. Frind, ZInsO 2013, 279 ff., Fn. 10.<br />

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<strong>der</strong>n es muss dem Schuldner lediglich Gelegenheit geben, seinen Antrag zu vervollständigen,<br />

bevor er – bei andauern<strong>der</strong> Unvollständigkeit – abgewiesen wird. 67<br />

IV. Vorläufiger Gläubigerausschuss<br />

Das Gesetz regelt vier Fälle zur Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses:<br />

Der zwingende Ausschuss (§ 22a Abs. 1 InsO), <strong>der</strong> „Soll”-Ausschuss auf Antrag<br />

(§ 22a Abs. 2 InsO), <strong>der</strong> „Kann”-Ausschuss nach Ermessen des Gerichts (§ 21<br />

Abs. 2 Nr. 1a InsO) <strong>und</strong> die Einsetzungssperre (§ 22a Abs. 3 InsO). Die Einsetzungspflicht<br />

setzt voraus, dass eine mittelgroße Kapitalgesellschaft mit den Größenklassen<br />

nach § 267 HGB erreicht wird; das ist selten. Von <strong>der</strong> „Kann”-<br />

Einsetzung machen die Gerichte in etwa in gleichem Maße wie früher Gebrauch, also<br />

ebenfalls selten; typischerweise nach Anregung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter.<br />

In <strong>der</strong> Praxis von größter Bedeutung ist <strong>der</strong> „Soll”-Ausschuss. Er ist einer <strong>der</strong> „New<br />

Battlegro<strong>und</strong>s” 68 des Insolvenzwesens. Das Gericht soll nach § 22a Abs. 2 InsO auf<br />

Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters o<strong>der</strong> eines Gläubigers<br />

einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn Personen benannt werden,<br />

die als Mitglie<strong>der</strong> des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen, <strong>und</strong><br />

dem Antrag Einverständniserklärungen <strong>der</strong> benannten Personen beigefügt werden.<br />

Die Voraussetzungen sind minimal. So scheint es jedenfalls, wenn man den Blick<br />

nur auf den Wortlaut des Gesetzes richtet. Nimmt man die hierzu inzwischen ergangene<br />

Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur hinzu, erweisen sie sich nach einigen Stimmen<br />

als schier unüberwindliche Hürde. 69 Warum die Auslegungen so diametral auseinan<strong>der</strong>laufen,<br />

erschließt sich vom Ergebnis her: Geringe Anfor<strong>der</strong>ungen führen zu<br />

vielen erfolgreichen Anträgen, damit zu vielen vorläufigen Gläubigerausschüssen<br />

<strong>und</strong> zu einem hohen Grad an Mitbestimmung <strong>der</strong> Schuldner <strong>und</strong> Gläubiger. Hohe<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen begrenzen den Einfluss <strong>der</strong> Beteiligten nach wie vor auf Ausnahmekonstellationen<br />

<strong>und</strong> bewahren die alleinige Entscheidungshoheit des Gerichts. Autoren,<br />

die sich <strong>für</strong> strenge Voraussetzungen aussprechen, betonen oft die Gefahr <strong>der</strong><br />

Manipulation durch Beteiligte, die ihre individuellen Son<strong>der</strong>interessen verfolgten <strong>und</strong><br />

nicht – wie (idealtypisch) das Gericht – ausschließlich Interessen <strong>der</strong> Gläubigergesamtheit<br />

<strong>und</strong> des Gemeinwohls. Stimmen, die <strong>für</strong> geringe Anfor<strong>der</strong>ungen votieren,<br />

verwenden eher Worte wie „Einfluss” (anstatt Manipulation), betonen den Willen des<br />

67 So zutreffend AmtsG Hamburg v. 1.6.2012 – 67c IN 49/12, ZInsO 2012, 1482.<br />

68 In Anlehnung an die Formulierung „Unabhängigkeit – the new battlegro<strong>und</strong>” von Horstkotte,<br />

ZInsO 2013, 160 ff.<br />

69 S. zur Auslegung <strong>der</strong> Einsetzungsverbote nach § 22a Abs. 3 InsO: AmtsG Ludwighafen<br />

vom 04.05.2012 – 3f IN 103/12, ZInsO 2012, 987 (Unverhältnismäßigkeit <strong>der</strong> Einsetzung<br />

jedenfalls dann, wenn die dadurch verursachten Kosten <strong>für</strong> die Vergütung <strong>der</strong> Ausschussmitglie<strong>der</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Versicherung einen Anteil von 7 % <strong>der</strong> voraussichtlichen Teilungsmasse<br />

überschreitet); ähnlich Frind, ZInsO 2011, 2249 (2254 f.) (Kosten dürfen<br />

höchstens 5 % <strong>der</strong> sog. freien Masse betragen); ferner Haarmeyer/Horstkotte, ZInsO<br />

2012, 1441 ff.; Haarmeyer, ZInsO 2012, 1204 ff. (krit. zu AmtsG Ludwigshafen, aaO);<br />

Rauscher, ZInsO 2012, 1201 (1203 ff.); Pauli/Jörres, KSzW 2012, 292 (298 f.); Ehlers,<br />

BB 2013, 259 ff.; Frind, BB 2013, 265 ff.<br />

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Gesetzgebers, <strong>der</strong> schließlich den Beteiligten mehr Raum geben, <strong>der</strong>en Ängste abbauen,<br />

<strong>für</strong> frühzeitige Anträge sorgen wollte, <strong>und</strong> verweisen auf das Scheitern des<br />

vorherigen Systems mit einer beklagenswerten Befriedigungsquote.<br />

Wie so oft, dürfte auch bei diesem Thema die Wahrheit zwischen den Extrempositionen<br />

liegen. Versuche von Gerichten, vorläufige Gläubigerausschüsse von vorneherein<br />

zu unterbinden, zeugen von einer Missachtung des Gesetzgebers <strong>und</strong> können<br />

angesichts <strong>der</strong> Intention des ESUG, die insoweit unzweideutig in den Wortlaut<br />

des Gesetzes Eingang gef<strong>und</strong>en hat, nicht überzeugen. Versuche, aus „pädagogischen<br />

Gründen” Anträge zu stellen, um die „Arroganz <strong>der</strong> Macht” damit einzudämmen,<br />

werden zuweilen hinter vorgehaltener Hand von selbstbewussten Gläubigern<br />

berichtet. Unabhängig von <strong>der</strong> Frage, ob das einen geeigneten Umgang <strong>der</strong> Insolvenzbeteiligten<br />

miteinan<strong>der</strong> darstellt – Kommunikationsprobleme bestehen erkennbar<br />

auf allen Seiten –, hat <strong>der</strong> BGH in seiner jüngsten Entscheidung zum ESUG<br />

diesen Ansatz jedenfalls partiell im Keim erstickt, indem <strong>der</strong> Rechtsweg abgeschnitten<br />

wird. 70 Das Problem <strong>der</strong> Gerichte, welche einem vorläufigen Gläubigerausschuss<br />

von vorneherein <strong>und</strong> auch ohne konkreten Anlass ablehnend gegenüberstehen,<br />

wird also nicht auf juristischem Wege beseitigt werden, son<strong>der</strong>n nur durch einen<br />

– entsprechend langwierigen – Kulturwandel (wenn es ihn gibt).<br />

Der warnende Hinweis auf Gefahren, die von interessengeleiteten Ausschussmitglie<strong>der</strong>n<br />

ausgehen, ist durchaus berechtigt. Es wäre naiv, anzunehmen, die Mitglie<strong>der</strong><br />

vorläufiger Gläubigerausschüsse würden allein <strong>der</strong> Gerechtigkeit halber <strong>und</strong> <strong>für</strong><br />

ihre (betreffend die Auswahl des Insolvenzverwalters mit 300 Euro pauschal nicht<br />

eben üppige) Vergütung aktiv. Tatsächlich bestehen allerorten individuelle Interessen,<br />

die sorgfältig beobachtet <strong>und</strong> auf Nutzen o<strong>der</strong> Schaden <strong>für</strong> die übrigen Beteiligten<br />

<strong>und</strong> das Verfahren insgesamt hin geprüft werden wollen. Die Lösung kann aber<br />

nicht darin bestehen, präventiv die gesetzliche Möglichkeit <strong>der</strong> Einsetzung vorläufiger<br />

Gläubigerausschüsse gleich wie<strong>der</strong> per Auslegung abzuschaffen. Son<strong>der</strong>n es<br />

liegt an den Insolvenzgerichten, ihrer Aufsichtsfunktion angemessen gerecht zu<br />

werden <strong>und</strong> Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.<br />

Zunächst ist über das „Ob” eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu entscheiden,<br />

wenn ein Antrag gestellt wird; sodann über das „Wie/Wer”. 71 Nicht selten machen<br />

Gerichte zur Abwehr von ungeliebten „Soll”-Anträgen von <strong>der</strong> Einsetzungssperre<br />

des § 22a Abs. 3 InsO Gebrauch („Vornewegverteidigung”). Es gibt daneben auch<br />

echte Fälle einer sinnvollen Einsetzungsbremse. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss<br />

ist nach dem Gesetz in drei Konstellationen nicht einzusetzen: Wenn <strong>der</strong><br />

Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses<br />

im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnis-<br />

70 BGH vom 07.02.2013 – IX ZB 43/12, ZInsO 2013, 460 mit Besprechung Römermann/<br />

Praß, ZInsO 2013, 482 ff.<br />

71 Siehe zur Qualifikation <strong>der</strong> GA-Mitglie<strong>der</strong> vor allem Heeseler/Neu, NZI 2012, 440 ff., die<br />

„Sachverstand <strong>und</strong> Unabhängigkeit” (ähnlich wie bei Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n) for<strong>der</strong>n;<br />

Frind in Hamb.Komm.InsO, 4. Aufl. 2012, § 22a Rz. 9 for<strong>der</strong>t „gr<strong>und</strong>legende Kenntnisse<br />

des formellen <strong>und</strong> materiellen Insolvenzrechts”; dagegen Haarmeyer, ZInsO 2012, 2109<br />

(2114 f.).<br />

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mäßig ist o<strong>der</strong> die mit <strong>der</strong> Einsetzung verb<strong>und</strong>ene Verzögerung zu einer nachteiligen<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vermögenslage des Schuldners führt.<br />

Die erste Frage bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Einsetzungssperre lautet: Gilt § 22a Abs. 3 InsO<br />

stets o<strong>der</strong> nur in bestimmten Konstellationen? Einige Stimmen in <strong>der</strong> Literatur halten<br />

die Einsetzungsbremse <strong>für</strong> unanwendbar, wenn ein Gläubiger den Ausschuss beantragt.<br />

72 Schließlich liege es in <strong>der</strong> Entscheidungskompetenz <strong>der</strong> Gläubiger, <strong>der</strong>en<br />

Befriedigung das Insolvenzverfahren dient, ggf. Kosten zu verursachen, wenn sie<br />

dies als sinnvoll ansehen. Die Gegenansicht 73 argumentiert unter an<strong>der</strong>em mit <strong>der</strong><br />

systematischen Stellung <strong>der</strong> Norm im Paragraphen über die Einsetzung des vorläufigen<br />

Gläubigerausschusses, wo zwischen den verschiedenen Antragstellern nicht<br />

differenziert wird.<br />

Die zweite Frage bezüglich § 22a Abs. 3 InsO betrifft die Art <strong>der</strong> Ermittlung des relevanten<br />

Sachverhalts. In <strong>der</strong> gerichtlichen Praxis wird oft <strong>der</strong> bereits eingesetzte<br />

Sachverständige dazu befragt, ob dem Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen<br />

Gläubigerausschusses etwas entgegenstünde. Diese Frage kann <strong>der</strong> Sachverständige<br />

nicht unbefangen beantworten. Verneint er die Einsetzungsbremse, kommt es<br />

– das Vorliegen <strong>der</strong> weiteren Voraussetzungen unterstellt – zur Einsetzung des<br />

Ausschusses <strong>und</strong> <strong>der</strong> wird im Regelfall <strong>für</strong> einen „eigenen” Verwalterkandidaten<br />

plädieren. Wäre <strong>der</strong> Antragsteller mit dem Sachverständigen als zukünftigem Insolvenzverwalter<br />

zufrieden, so würde er sich den Antrag nämlich typischerweise sparen.<br />

Der Sachverständige wird schließlich in <strong>der</strong> Praxis in aller Regel zum Insolvenzverwalter<br />

bestellt. Da dies alles <strong>für</strong> jeden Praktiker ohne Weiteres erkennbar ist,<br />

wird sich <strong>der</strong> Sachverständige häufig – sofern er nicht über die Gabe <strong>der</strong> absoluten<br />

Selbstverleugnung verfügt – gegen die Einsetzung des Ausschusses äußern <strong>und</strong><br />

da<strong>für</strong> in § 22a Abs. 3 InsO nach einer zumindest halbwegs tragfähigen Begründung<br />

suchen. 74<br />

Bei <strong>der</strong> Annahme von Ablehnungsgründen sind diejenigen Richter, die ohnehin<br />

nichts von allzu großem Einfluss <strong>der</strong> Beteiligten halten, oft nicht zimperlich. Die<br />

„Einstellung des Betriebs” wird selbst dann bejaht, wenn noch ein Teil <strong>der</strong> Belegschaft<br />

aktiv ist; die übermäßigen Kosten werden angenommen, auch ohne dass ü-<br />

berhaupt eine konkrete Prognose <strong>der</strong> zu erwartenden Masse <strong>und</strong> <strong>der</strong> zu erwartenden<br />

Kosten eines solchen Ausschusses vorläge; die Verzögerung wird schon wegen<br />

<strong>der</strong> Debatte über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses unterstellt.<br />

Eine <strong>der</strong>artige Rechtsanwendung, besser: <strong>der</strong>en Verhin<strong>der</strong>ung ist klar rechtswidrig.<br />

Allerdings wird sich an dieser zuweilen anzutreffenden Praxis zumindest kurzfristig<br />

nichts än<strong>der</strong>n. Die Beschlüsse sollen nämlich nach einer noch h.M. 75 nicht anfechtbar<br />

sein, so dass sich ein Gericht, das von Einflüssen <strong>der</strong> Beteiligten nichts hält,<br />

72 Haarmeyer/Horstkotte, ZInsO 2012, 1441 ff.; Ehlers, BB 2013, 259 ff.<br />

73 Z.B. Frind, BB 2013, 265 ff.; Frind, ZInsO 2013, 279 (284).<br />

74 Vgl. den von Nikolaus M. Schmidt, ZInsO 2012, 1107 ff. geschil<strong>der</strong>ten Fall.<br />

75 So etwa Frind, BB 2013, 265 (285); San<strong>der</strong> in Ahrens/Gehrlein/Gingstmeier, InsO, 2012,<br />

§ 21 Rz. 20; Böhm in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 22a Rz. 8.<br />

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auch mit wackeliger Begründung frei von Rechtskontrolle fühlen kann. Der Ablehnungsbeschluss<br />

wird in <strong>der</strong> Praxis oft gar nicht o<strong>der</strong> nur durch Bezugnahme auf<br />

Ausführungen des (befangenen) Sachverständigen begründet. Zuweilen wird sogar<br />

vertreten, die Ablehnung des Antrags auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses<br />

sei dem Antragsteller nicht unbedingt mitzuteilen, schon gar nicht mit<br />

Gründen; ein (formloser) Hinweis des Richters sei indes „sinnvoll <strong>und</strong> mag zur<br />

Transparenz des gerichtlichen Proze<strong>der</strong>e beitragen”. 76 Eine offene Kommunikation<br />

zwischen Gericht <strong>und</strong> Beteiligten auf Augenhöhe, wie sie im ESUG-Zeitalter nach<br />

dem Verständnis des Gesetzgebers geboten ist, setzt indes eine klare, transparente<br />

<strong>und</strong> nachvollziehbare Handhabung nicht nur seitens <strong>der</strong> Beteiligten, son<strong>der</strong>n auch<br />

<strong>und</strong> gerade des Gerichts voraus. Überlegungen, die ein Richter nur im geheimen<br />

Kabinett anstellt, um den Antrag sodann ins Leere laufen zu lassen, sind damit nicht<br />

vereinbar.<br />

Aus dem Wortlaut <strong>der</strong> Insolvenzordnung ergibt sich ein Beschwer<strong>der</strong>echt tatsächlich<br />

nicht; zu Zeiten vor Inkrafttreten des ESUG war diese Frage mangels Antragsbefugnis<br />

<strong>der</strong> Beteiligten nicht von praktischer Relevanz, <strong>und</strong> bei Schaffung des ESUG ist<br />

sie nicht thematisiert worden. Die Kommentarliteratur spiegelt daher im Wesentlichen<br />

ohne neueres Problembewusstsein diesen tradierten Rechtszustand wi<strong>der</strong>.<br />

Dennoch folgt bei näherer Betrachtung unmittelbar aus dem Gr<strong>und</strong>gesetz ein Justizgewährungsanspruch.<br />

77 Die Frage von Rechtsmitteln im Insolvenzverfahren wurde<br />

an an<strong>der</strong>em Ort ausführlich behandelt, darauf ist hier zu verweisen. 78<br />

Es gibt aber auch Gerichte, die eher großzügig mit Vorschlägen <strong>der</strong> Beteiligten umgehen.<br />

Das ist in <strong>der</strong> Tendenz gesetzestreu. Allerdings hat das Gesetz dem unabhängigen<br />

Richter nach wie vor die Aufgabe einer Prüfung <strong>der</strong> generellen Eignung<br />

vorgeschlagener Verwalterkandidaten übertragen. Das ist <strong>für</strong> das Insolvenzwesen<br />

eminent wichtig, will man nicht zulassen, dass Insolvenzverwalter als Marionetten<br />

des Schuldners o<strong>der</strong> einzelner Gläubiger agieren <strong>und</strong> dass Insolvenzrichter zu<br />

Hilfsorganen einzelner Beteiligter degradiert werden. Aus demselben Gr<strong>und</strong> müssen<br />

Verwalter auch immer noch unbedingt unabhängig sein; ein Kriterium, auf das nach<br />

zutreffen<strong>der</strong>, ganz h.M. auch dann nicht verzichtet werden kann, wenn <strong>der</strong> vorläufige<br />

Gläubigerausschuss es so wollte. 79<br />

Im Ergebnis gilt: Der vorläufige Gläubigerausschuss ist einzusetzen, wenn es beantragt<br />

wird, die Minimalvoraussetzungen des § 22a Abs.2 InsO eingehalten werden<br />

<strong>und</strong> nicht ausnahmsweise einer <strong>der</strong> Ablehnungsgründe des § 22a Abs. 3 InsO eingreift.<br />

Eine großzügige, nicht von vorneherein einflussverhin<strong>der</strong>nde Betrachtung ist<br />

dabei angezeigt. 80<br />

76 Frind, ZInsO 2013, 279 (286).<br />

77 Näher Römermann/Praß, ZInsO 2012, 1923 ff.; mit an<strong>der</strong>er Begründung, aber gleichem<br />

Ergebnis Horstkotte, ZInsO 2012, 1930 ff.<br />

78 Römermann/Praß, ZInsO 2013, 482 ff.<br />

79 Gegen die abweichende Ansicht von A. Schmidt/Hölzle, ZIP 2012, 2238 ff.; s. etwa Vallen<strong>der</strong>/<br />

Zipperer, ZIP 2013, 149 ff.; Bork, ZIP 2013, 145 ff.<br />

80 Hirte/Knof/Mock, Das neue Insolvenzrecht nach dem ESUG, 2012, S. 13.<br />

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V. Insolvenzverwalter<br />

Die Auswahl <strong>und</strong> Bestellung <strong>der</strong> Insolvenzverwalter ist ein Thema, das früher nur<br />

vereinzelt diskutiert wurde, 81 dann aber durch zwei Entscheidungen des BVerfG 82 in<br />

den Fokus gerückt ist. Die nunmehr fast ein Jahrzehnt andauernde Diskussion hat<br />

zwar eine unübersehbare Flut an Literatur mit sich gebracht, aber zu keinen nennenswerten<br />

Ergebnissen geführt. Das Gesetz weist seit dem ESUG in § 56 Abs. 1<br />

InsO darauf hin, dass es kein Ausschluss-Kriterium darstellt, wenn ein Verwalterkandidat<br />

vorgeschlagen wird, <strong>und</strong> erlaubt die Vorfeldberatung „in allgemeiner Form”.<br />

Die Konsequenzen bei<strong>der</strong> Regelungen sind unklar.<br />

Das Vorschlagsrecht in § 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 InsO ist nach verbreitetem Verständnis<br />

ein „Papiertiger”. Es solle nur klarstellen, dass die Nennung eines Namens nicht<br />

dazu führt, dass <strong>der</strong> Benannte von vorneherein ausscheidet. 83 Das ist eine Banalität,<br />

die niemandem hilft <strong>und</strong> dem Anliegen des Gesetzgebers nicht gerecht wird. Der<br />

Gesetzgeber wollte schließlich erreichen, dass ein Schuldner die Chance erhält, eine<br />

Person zu benennen, die dann tatsächlich ernsthaft ins Kalkül gezogen wird.<br />

Damit sind aber die beiden möglichen Extremreaktionen nicht vereinbar: Dass <strong>der</strong><br />

Vorgeschlagene automatisch das Amt erhält ebenso wenig wie, dass <strong>der</strong> Vorschlag<br />

komplett ignoriert wird. Nach richtigem Verständnis wird man aus <strong>der</strong> Norm ableiten<br />

müssen, dass das Gericht den Vorschlag inhaltlich prüft. 84 Verfügt es über unzureichende<br />

Informationen, etwa weil <strong>der</strong> Kandidat dem Gericht gänzlich unbekannt o<strong>der</strong><br />

weil unbekannt ist, ob er in relevanter Weise vorbefasst ist, dann muss das Gericht<br />

nachfragen. Dem wurde in <strong>der</strong> Literatur entgegengehalten, „je<strong>der</strong> auch nur halbwegs<br />

erfahrene Gläubiger- o<strong>der</strong> Schuldnerberater” wisse, „dass ein Insolvenzverfahren<br />

Eil-Charakter” habe. 85 Indes haben auch vollständig erfahrene Berater schon<br />

die Erfahrung gemacht, dass Gerichte über Telefon <strong>und</strong> Telefax verfügen <strong>und</strong> eine<br />

Anhörung im 21. Jahrh<strong>und</strong>ert daher in keinem beachtenswerten Wi<strong>der</strong>streit zu einer<br />

etwaigen Beschleunigungsnotwendigkeit steht. Wer die Anhörungspflicht ablehnt,<br />

lässt letztlich das Vorschlagsrecht in vielen Fällen zur leeren Formel verkommen.<br />

Ohnehin wird die oft ge- <strong>und</strong> nicht selten missbrauchte Floskel von dem „Eilverfahren”<br />

in ihrer Bedeutung allenthalben überschätzt, wie eine nähere Untersuchung<br />

zeigt. 86<br />

Noch dubioser als das Vorschlagsrecht ist die Bestimmung des § 56 Abs. 1 S. 3<br />

Nr. 2 InsO, wonach die Unabhängigkeit des Verwalters nicht schon dadurch ausgeschlossen<br />

sein soll, dass er den Schuldner im Vorfeld des Insolvenzantrags „in allgemeiner<br />

Form” beraten habe. 87 „Allgemeine Beratung” ist ein Phänomen, das in<br />

81 Vgl. etwa Römermann, NJW 2002, 3729 ff.; Römermann, NZI 2003, 134 ff.<br />

82 BVerfG v. 3.8.2004 – 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01, NZI 2004, 574 mit Besprechung<br />

Römermann, ZInsO 2004, 932 ff.; BVerfG v. 23.5.2006 – 1 BvR 2530/04, NJW 2006,<br />

2613 mit Besprechung Römermann, ZIP 2006, 1332 ff.<br />

83 Blümle in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 56 Rz. 39.<br />

84 Näher Römermann, ZInsO 2013, 218 (223 f.).<br />

85 Körner/Rendels, INDat-Report 2013, 42 (44).<br />

86 Römermann/Praß, ZInsO 2013, 482 ff.<br />

87 Näher Römermann, ZInsO 2013, 218 (224 f.).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 53<br />

<strong>der</strong> Praxis nicht vorkommt. Wer beraten werden will, sucht konkreten Rat in seiner<br />

Angelegenheit <strong>und</strong> nicht die abstrakte Hebung seiner Allgemeinbildung im Insolvenzrecht.<br />

88 Damit steht zweierlei fest: Vorfeldberatung ist nicht per se unzulässig.<br />

Aber sie führt gleichzeitig fast zwangsläufig in eine rechtliche Grauzone.<br />

Die Absicht des Gesetzgebers, durch die Zulassung <strong>der</strong>artiger Gespräche Berührungsängste<br />

potenzieller Antragsteller abzubauen, ist nachvollziehbar <strong>und</strong> geht in<br />

die richtige Richtung. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> angesichts des klaren Wortlauts<br />

<strong>der</strong> Norm wäre es falsch, Vorfeldgesprächen generell misstrauisch o<strong>der</strong> gar ablehnend<br />

gegenüberzustehen. An<strong>der</strong>erseits muss insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> in Aussicht genommene<br />

Verwalterkandidat Acht geben, dass er nicht Bindungen eingeht, die seine<br />

Unabhängigkeit beeinträchtigen <strong>und</strong> eine spätere Bestellung damit unmöglich<br />

machen. Wird beispielsweise – wie zuweilen zu hören ist – von ihm eine verbindliche<br />

Erklärung darüber verlangt, welche Anfechtung er im Falle einer Bestellung erklären<br />

o<strong>der</strong> gerade nicht erklären würde, o<strong>der</strong> wird er aufgefor<strong>der</strong>t, einer Festlegung<br />

<strong>der</strong> Verwaltervergütung (die sich doch aus dem Gesetz ergeben sollte) zuzustimmen,<br />

so sind die Grenzen zum Unzulässigen klar überschritten. Je größer die<br />

Transparenz, desto geringer ist das Risiko inakzeptabler Gesprächsinhalte. Die Ü-<br />

bung einiger Verwalter, die Gerichte parallel zum Insolvenzantrag über die Art <strong>und</strong><br />

ggf. wesentliche Eckpunkte <strong>der</strong> Vorfeldgespräche in Kenntnis zu setzen (was regelmäßig<br />

eine Befreiung durch den Gesprächsinitiator von <strong>der</strong> Schweigepflicht voraussetzen<br />

wird), ist in diesem Zusammenhang zu begrüßen. Noch besser wäre es,<br />

eines Tages <strong>der</strong>artige beauty contests potenzieller Verwalter in Anwesenheit des<br />

Gerichts durchzuführen.<br />

Die „Eignung” ist nach wie vor Voraussetzung <strong>für</strong> die Bestellung zum Insolvenzverwalter.<br />

Das Gesetz erwähnt daneben ausdrücklich die Unabhängigkeit. Beide Begriffe<br />

werden in <strong>der</strong> insolvenzrechtlichen Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung weitgehend<br />

fehlinterpretiert. 89 Die geradezu allgemein verbreiteten Missverständnisse haben ihre<br />

Ursache darin, dass sich ein Berufsrecht <strong>der</strong> Insolvenzverwalter gerade erst in<br />

jüngster Zeit auszuprägen beginnt. Vergleiche insbeson<strong>der</strong>e zu dem sehr viel weiter<br />

entwickelten anwaltlichen Berufsrecht 90 zeigen, dass eine wesentlich differenziertere<br />

Kategorisierung erfor<strong>der</strong>lich ist. Nicht je<strong>der</strong> kleine Auftrag etwa führt bei nüchterner<br />

Betrachtung zu einer „Abhängigkeit”; wohl kann daraus aber eine Interessenkollision<br />

o<strong>der</strong> eine Vorbefassung resultieren. Beide Begriffe sucht <strong>der</strong> Leser in <strong>der</strong> Insolvenzordnung<br />

bislang vergeblich.<br />

88 Römermann/Praß, ZInsO 2011, 1576 (1577); so wohl auch Simon, ZInsO 2012, 364<br />

(366).<br />

89 Ausführlich Römermann, ZInsO 2013, 218 ff.<br />

90 Zur Unabhängigkeit <strong>der</strong> Rechtsanwälte siehe etwa Römermann/Hartung, Anwaltliches<br />

Berufsrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 Rz. 1 ff.<br />

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VI. Schutzschirm<br />

Wer unter den „Schutzschirm” schlüpfen, also ein maximal dreimonatiges Moratorium<br />

zum Zweck <strong>der</strong> Fertigstellung eines Insolvenzplans erreichen möchte, muss<br />

nach § 270b InsO eine „Bescheinigung” vorlegen. Über den Inhalt dieser Bescheinigung<br />

91 wird ebenso erbittert gestritten wie über die Person des Bescheinigers. Einige<br />

meinen, <strong>der</strong> bisherige <strong>Steuer</strong>berater o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer dürfe die Bescheinigung<br />

nicht ausstellen, denn es fehle an <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unabhängigkeit. 92 Woraus<br />

aber soll sich dieses Unabhängigkeitspostulat eigentlich ergeben? An<strong>der</strong>s als<br />

etwa <strong>für</strong> den Insolvenzverwalter nach § 56 Abs. 1 InsO folgt eine Unabhängigkeit<br />

des Bescheinigers aus dem Wortlaut des Gesetzes gerade nicht.<br />

Das Gesetz for<strong>der</strong>t eine „in Insolvenzsachen erfahrene” Person. Daraus will mancher<br />

ableiten, <strong>der</strong> Bescheiniger müsse dem Gericht eine Art Lebenslauf einreichen,<br />

aus welchem umfangreiche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Insolvenzplänen erkennbar<br />

würden. 93 Derartige Anfor<strong>der</strong>ungen ließen den Kreis potenzieller Bescheiniger<br />

in Deutschland auf wenige Dutzend schrumpfen, zumal Insolvenzpläne noch<br />

weit entfernt davon sind, zum insolvenzrechtlichen Alltag <strong>und</strong> damit zum allgemeinen<br />

Erfahrungsschatz zu gehören. Zu Recht plant das Institut <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

in einem noch zu verabschiedenden künftigen Standard IDW ES 9 einen großzügigeren<br />

Maßstab. 94 Wer eine einschlägige Fachanwalts- o<strong>der</strong> Fachberater-<br />

Bezeichnung nachweist, ist nach zutreffen<strong>der</strong> Auslegung stets „erfahren” genug.<br />

Inhaltlich muss die Bescheinigung erkennen lassen, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit<br />

eingetreten ist (sonst würde sich das Unternehmen oft ohnehin nicht erfolgreich<br />

fortführen lassen), diese aber droht o<strong>der</strong> Überschuldung vorliegt. Ferner muss<br />

bescheinigt werden, dass eine Sanierung „nicht offensichtlich aussichtslos” ist. Dieser<br />

Wortlaut des Gesetzes impliziert eine Grobprüfung, mithin erkennbar unterhalb<br />

des Standards IDW ES 6, <strong>der</strong> ein vollständiges <strong>und</strong> umfassendes Sanierungsgut-<br />

91 Siehe dazu, vor allem zu <strong>der</strong> Frage, wann ist die „angestrebte Sanierung nicht offensichtlich<br />

aussichtslos” ist, AmtsG Erfurt v.13.4.2012 – 172 IN 190/12, ZInsO 2012, 944 f.;<br />

Entwurf IDW Standard: Bescheinigung nach § 270b InsO (IDW ES 9), ZInsO 2012,<br />

536 ff.; Kraus/Lenger/Radner, ZInsO 2012, 587 (589); Römermann/Praß, NWB 2012,<br />

2168 (2170 ff.); Siemon, ZInsO 2012, 1045 (1046 ff.); A. Schmidt/Linker, ZIP 2012, 963<br />

(964); Kerz, DStR 2012, 204 ff.; Frind, ZInsO 2012, 540 ff.; Buchalik, ZInsO 2012, 349 ff.;<br />

Zipperer/Vallen<strong>der</strong>, NZI 2012, 729 ff.; Gutmann/Laubereau, ZInsO 2012, 1861 ff.<br />

92 So etwa Schmittmann, ZInsO 2012, 1921 ff.; AmtsG München v. 14.6.2012 – 1506 IN<br />

1851/12, ZIP 2012, 1308 m. Anm. Vallen<strong>der</strong>, EWiR 2012, 495; a.A. AmtsG Köln v.<br />

26.03.2012 – 73 IN 125/12, NZI 2012, 375; Römermann/Praß in Römermann/Vallen<strong>der</strong><br />

(Hrsg.), <strong>GmbH</strong>-Beratung nach dem ESUG, Son<strong>der</strong>heft <strong>GmbH</strong>R 2012, 425 (430 f.); Hirte/Knof/Mock,<br />

Das neue Insolvenzrecht nach dem ESUG, 2012, S. 58; Landfermann, WM<br />

2012, 869 (873); Buchalik, ZInsO 2012, 351 ff., Fn. 20; A. Schmidt/Linker, ZIP 2012, 963<br />

(964); Hofmann, NZI 2010, 789 (801); Vallen<strong>der</strong> in Römermann/Vallen<strong>der</strong> (Hrsg.),<br />

<strong>GmbH</strong>-Beratung nach dem ESUG, Son<strong>der</strong>heft <strong>GmbH</strong>R 2012, 450 (451); ähnlich Zipperer/Vallen<strong>der</strong>,<br />

NZI 2012, 729 (731) (Frage <strong>der</strong> Glaubwürdigkeit <strong>der</strong> Bescheinigung).<br />

93 Hölzle, ZIP 2012, 158 (161 f.).<br />

94 Entwurf IDW Standard: Bescheinigung nach § 270b InsO (IDW ES 9), ZInsO 2012,<br />

536 ff.; dazu krit. Frind, ZInsO 2012, 540 ff.; vgl. ferner Römermann/Praß, NWB 2012,<br />

2168 (2170), m.w.N.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 55<br />

achten voraussetzen würde. „Grob” bedeutet indes keine Befreiung von den Regeln<br />

<strong>der</strong> Kunst; daraus folgt lediglich, dass die Prüfungstiefe begrenzt ist. Gäbe sich <strong>der</strong><br />

Bescheiniger da<strong>für</strong> her, aus Gefälligkeit eine Stellungnahme <strong>für</strong> das Gericht ohne<br />

seriöse eigene Prüfung abzugeben, <strong>und</strong> erwiese sie sich später als fehlerhaft, so<br />

geriete <strong>der</strong> Aussteller <strong>der</strong> Bescheinigung insbeson<strong>der</strong>e in Anbetracht <strong>der</strong> Rechtsprechungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

in <strong>der</strong> Sache Rupert Scholz 95 in die persönliche Haftung.<br />

Eine verbreitete Handhabung von Insolvenzrichtern, vor Anordnung des Schutzschirms<br />

die Bescheinigung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, ist zumindest<br />

dann, wenn dies pauschal <strong>und</strong> ohne konkreten Anlass geschieht, rechtswidrig.<br />

Das Gesetz hat schließlich den Bescheiniger als eigenständige Prüfungsinstitution<br />

vorgesehen. Der Bescheiniger ist eine Person, die das Vertrauen des<br />

Schuldners genießt <strong>und</strong> insoweit Zutrittshürden vor dem Insolvenzantrag abbauen<br />

soll. Der Zweck des ESUG wird konterkariert, wenn das Gericht neben den vom<br />

Schuldner ausgesuchten Bescheiniger den vom Gericht bestellten Sachverständigen<br />

stellt. Dies gilt umso mehr, als ein gerichtlicher Sachverständiger herkömmlich<br />

Aussichten hat, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Verwalter bestellt zu<br />

werden.<br />

Den vorläufigen Sachwalter kann <strong>der</strong> Schuldner im Schutzschirmverfahren selbst<br />

mitbringen (§ 270b Abs. 2 InsO). Dass <strong>der</strong> Aufpasser vom Überwachten ausgewählt<br />

wird, ist ungewöhnlich <strong>und</strong> birgt Risiken; <strong>der</strong> Wortlaut des Gesetzes ist insoweit indes<br />

eindeutig. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht nach § 270b Abs. 3 InsO<br />

anzuordnen, dass <strong>der</strong> Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Noch zu wenig<br />

Erfahrungswerte liegen zu <strong>der</strong> Frage vor, ob die Gerichte bereit sind, den „mitgebrachten”<br />

vorläufigen Sachwalter ebenso als „geborenen” endgültigen Sachwalter<br />

anzusehen, wie es ansonsten gehandhabt wird, o<strong>der</strong> ob generelle Bedenken gegen<br />

den selbst erwählten Kontrolleur am Ende wie<strong>der</strong> durchschlagen. Die Frage stellt<br />

sich in noch größerer Intensität, wenn <strong>der</strong> „mitgebrachte” vorläufige Sachwalter bis<br />

dahin nicht in den Pool <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich geeigneten Verwalter des jeweiligen Insolvenzgerichts<br />

aufgenommen war. Die Paragraphen-Verweisungskette §§ 270b<br />

Abs. 2 S. 1 Halbs. 1, 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 56, 56a InsO könnte da<strong>für</strong> sprechen,<br />

eine vorherige Listung zu verlangen; Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>der</strong> Norm, Ängste zu<br />

überwinden <strong>und</strong> den Einfluss des Schuldners auf das Verfahren zu stärken, spricht<br />

dagegen. 96 Die bei Gericht geführten Listen haben seit Inkrafttreten des ESUG allgemein<br />

an Bedeutung verloren <strong>und</strong> so sollte die Aufnahme des Sachwalters auch in<br />

diesem Zusammenhang letztlich nicht entscheiden. 97<br />

95 BGH vom 17.11.2011 – III ZR 103/10, BGHZ 191, 310.<br />

96 Rendels, INDat-Report 8/2011, 44 (47); nach Auffassung des AmtsG Hamburg vom<br />

18.11.2011 – 67g IN 459/11 – Sietas, ZInsO 2011, 2337 muss die ausgewählte Person<br />

auch beim Gläubigervorschlag nicht gelistet sein.<br />

97 Vgl. bereits Römermann/Praß, NWB 2012, 2168 (2174).<br />

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VII. Debt-Equity-Swap<br />

Gesellschaftsrechtlich brisant, umstritten, aber durchaus schon von einer respektablen<br />

praktischen Bedeutung 98 ist die Regelung des Debt-Equity-Swap (DES), also<br />

des Tauschs von Verbindlichkeiten gegen Beteiligungen. Im gestaltenden Teil des<br />

Plans kann gemäß § 225a Abs. 2 InsO vorgesehen werden, dass For<strong>der</strong>ungen von<br />

Gläubigern in Anteils- o<strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden.<br />

99 Insbeson<strong>der</strong>e kann <strong>der</strong> Plan eine Kapitalherabsetzung o<strong>der</strong> -erhöhung, die<br />

Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten o<strong>der</strong> die Zahlung<br />

von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen. Damit ist es möglich,<br />

im Rahmen eines Insolvenzplans einen Kapitalschnitt durchzuführen, <strong>der</strong> zunächst<br />

eine Kapitalherabsetzung auf „Null” vorsieht, damit den Verlust sämtlicher Geschäftsanteile<br />

<strong>der</strong> bisherigen Gesellschafter, <strong>und</strong> sodann eine Kapitalerhöhung, zu<br />

<strong>der</strong> lediglich die o<strong>der</strong> einzelne Gläubiger zugelassen werden.<br />

Die Altgesellschafter bilden bei <strong>der</strong> Abstimmung über den Plan eine eigene Gruppe.<br />

Auf <strong>der</strong>en Abstimmungsverhalten kommt es im Ergebnis aber sogar dann nicht an,<br />

wenn die Umsetzung des Plans zu einem Ausscheiden <strong>der</strong> Altinhaber zum „Nulltarif”,<br />

also ohne jede Abfindung führen würde. 100 Insoweit gilt nämlich das sogenannte<br />

Obstruktionsverbot nach § 245 Abs. 3 InsO: Stellt sich <strong>der</strong> Betroffene durch die<br />

Durchführung des Plans nicht schlechter als ohne Plan, so kann eine verweigerte<br />

Zustimmung zum Plan durch das Gericht ersetzt werden. Ohne Insolvenzplan ist <strong>der</strong><br />

Wert eines Geschäftsanteils am Unternehmen des Schuldners typischerweise<br />

„Null”, da die Löschung <strong>der</strong> Gesellschaft am Ende des Verfahrens zum Untergang<br />

aller Anteile führt. Sogar bei einem Ausscheiden mit <strong>der</strong> Abfindung „Null” stünde <strong>der</strong><br />

Altgesellschafter insoweit nicht schlechter. Seine Zustimmung kann somit erzwungen<br />

werden.<br />

Schon vor Inkrafttreten des ESUG war ein Kapitalschnitt möglich, <strong>und</strong> es war zulässig,<br />

dass <strong>der</strong> Gläubiger seine For<strong>der</strong>ung gegen den Schuldner als Sacheinlage einbringt.<br />

Der Gr<strong>und</strong> da<strong>für</strong>, dass es in <strong>der</strong> Praxis nur äußerst selten zu DES kam, liegt<br />

in <strong>der</strong> Differenzhaftung des Neugesellschafters nach § 9 <strong>GmbH</strong>G. Eine For<strong>der</strong>ung<br />

gegen ein insolventes Unternehmen ist seriös kaum zu bewerten. Verschätzten sich<br />

die Parteien, so brachte <strong>der</strong> Neugesellschafter weniger in das Unternehmen ein als<br />

98 Kremers/Hoffmann, ZInsO 2013, 289 (290).<br />

99 Dazu allgemein Bay/Seeburg, ZInsO 2011, 1927 ff.; Dimmling/Bauer, NZI 2011, 517 ff.;<br />

Meyer/Degener, BB 2011, 846 ff.; Schmidt, GWR 2010, 568 ff.; Simon/Merkelbach, NZI<br />

2012, 121 ff.; Weber/Schnei<strong>der</strong>, ZInsO 2012, 374 ff.; Karsten Schmidt, ZIP 2012, 2085 ff.;<br />

insbeson<strong>der</strong>e zur For<strong>der</strong>ungsbewertung Brinkmann, WM 2011, 97 (101); Cahn/ Simon/<br />

Teiselmann, CFL 2010, 238 ff.; Cahn/Simon/Teiselmann, DB 2010, 1629 ff.; Cahn/ Simon/<br />

Teiselmann, DB 2012, 501 ff.; Ekkenga, DB 2012, 331 ff.; Hirte/Knof/Mock, Das<br />

neue Insolvenzrecht nach dem ESUG, 2012, S. 38 ff.; Priester, DB 2010, 1445 ff.; zur<br />

Gestaltung eines DES insbeson<strong>der</strong>e Wuschek, ZInsO 2012, 1768 ff.; Haas, NZG 2012,<br />

961 ff.<br />

100 Siehe zur Frage, ob den Altgesellschaftern beim DES Bezugsrechte eingeräumt werden<br />

müssen, Simon/Merkelbach, NZI 2012, 121 ff. – an<strong>der</strong>enfalls wäre ein „insolvenzrechtlicher<br />

Squeeze-Out” (Kapitalherabsetzung „auf Null” <strong>und</strong> keine Beteiligung <strong>der</strong> Altgesellschafter<br />

an <strong>der</strong> anschließenden Kapitalerhöhung) möglich, vgl. Römermann/Praß, NWB<br />

2012, 2168 (2172).<br />

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es seiner vertraglich übernommenen Einlagepflicht entsprochen hätte. Fiel das Unternehmen<br />

später in die Insolvenz, so trat <strong>der</strong> Insolvenzverwalter auf den Plan <strong>und</strong><br />

for<strong>der</strong>te die Differenz zwischen eingebrachtem Wert <strong>und</strong> <strong>der</strong> versprochenen Einlage.<br />

Auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des ESUG ist vor allem darüber ein Streit entbrannt, ob <strong>und</strong> ggf.<br />

inwiefern <strong>der</strong> wirtschaftliche Wert <strong>der</strong> eingebrachten For<strong>der</strong>ung eine Rolle spielt. In<br />

§ 254 Abs. 4 InsO heißt es:<br />

„Werden For<strong>der</strong>ungen von Gläubigern in Anteils- o<strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte am<br />

Schuldner umgewandelt, kann <strong>der</strong> Schuldner nach <strong>der</strong> gerichtlichen Bestätigung<br />

keine Ansprüche wegen einer Überbewertung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen im Plan gegen die<br />

bisherigen Gläubiger geltend machen.”<br />

Gemeint ist: Der Insolvenzverwalter über das Unternehmen kann später keine Differenzhaftung<br />

mehr geltend machen, wenn im Zuge eines DES die eingebrachte For<strong>der</strong>ung<br />

zu hoch bewertet wurde. 101 Danach wäre es ganz unerheblich, wie hoch <strong>der</strong><br />

Wert <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung angesetzt wird (allerdings natürlich begrenzt durch die Höhe<br />

des Nominalbetrags). Das geht manchem in <strong>der</strong> Literatur dann doch zu weit; Gutachten<br />

seien über den Wert <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung einzuholen <strong>und</strong> zumindest bei bewusster<br />

Überbewertung läge eine Haftung <strong>der</strong> Beteiligten wegen materieller Unterkapitalisierung<br />

nahe. 102 Die Gegenansicht argumentiert puristisch mit dem Wortlaut <strong>der</strong> Norm;<br />

eine Werthaltigkeitsprüfung gehöre nicht zum Pflichtenprogramm des Insolvenzgerichts<br />

<strong>und</strong> das Handelsregistergericht habe ohne eigene Prüfung die aus dem Plan<br />

resultierende Eintragung vorzunehmen. 103<br />

Die wortlautorientierte Auslegung scheint eher überzeugend als jene, die auf Wertgutachten<br />

verweist (<strong>der</strong>en Aussagekraft bezüglich <strong>der</strong> Werthaltigkeit einer For<strong>der</strong>ung<br />

gegen einen Pleitier nach <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache begrenzt ist) <strong>und</strong> die Fallgruppe<br />

<strong>der</strong> materiellen Unterkapitalisierung aus <strong>der</strong> gesellschaftsrechtlichen Mottenkiste zurückholt,<br />

wohin sie vom BGH zu Recht verbannt worden war, 104 zumal das deutsche<br />

Gesellschaftsrecht – an<strong>der</strong>s etwa als das englische – hinsichtlich <strong>der</strong> Kapitalausstattung<br />

gerade nicht auf Angemessenheit, son<strong>der</strong>n auf feste Beträge abstellt (vgl. §§ 5,<br />

5a <strong>GmbH</strong>G). Gleichwohl bleibt auch angesichts <strong>der</strong> puristischen Ansicht ein fa<strong>der</strong><br />

Beigeschmack zurück: Ist es denn gänzlich irrelevant, welcher wirtschaftliche Wert<br />

<strong>der</strong> Einbringung zugr<strong>und</strong>e liegt? In <strong>der</strong> Konsequenz wird eine Sacheinlage zu nominal<br />

beispielsweise 100.000 Euro zugelassen, obwohl <strong>der</strong> Wert im Gr<strong>und</strong>e bei<br />

10 Euro läge, das Stammkapital bemisst sich nach dem im Plan verabschiedeten<br />

Wert, am Schluss werden 100.000 Euro in das Handelsregister eingetragen. Können<br />

wir langfristig die Strenge <strong>der</strong> Kapitalaufbringungsgr<strong>und</strong>sätze rechtfertigen,<br />

wenn über das Schlupfloch des DES ein vom wirtschaftlichen Wert krass abweichen<strong>der</strong><br />

Stammkapitalbetrag zugelassen wird? Ist <strong>der</strong> DES bei dieser Betrachtung<br />

101 Ausführlich Hölzle, NZI 2011, 124 (129); Römermann, NJW 2012, 645 (651).<br />

102 Gehrlein, NZI 2012, 257 (261).<br />

103 Maier-Reimer in VGR (Hrsg.), Gesellschaftsrecht in <strong>der</strong> Diskussion 2011 (VGR, Bd. 17),<br />

2012, S. 107 ff., insbeson<strong>der</strong>e S. 113 f.<br />

104 Vgl. BGH v. 28.4.2008 – II ZR 264/06 – GAMMA, BGHZ 176, 204 = <strong>GmbH</strong>R 2008, 805<br />

m. Komm. Ulrich.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 58<br />

<strong>und</strong> auf dem Boden <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten Auslegung ein (weiterer) Nagel im Sarg des<br />

deutschen Kapitalaufbringungs- <strong>und</strong> -erhaltungsrechts?<br />

VIII. Résumée<br />

Das ESUG hat die insolvenzrechtliche Welt verän<strong>der</strong>t. Die Richtungsweisung des<br />

Gesetzgebers, den Beteiligten am Insolvenzgeschehen größeren Einfluss zu gewähren,<br />

ist allerorten vernommen worden. Wohlwollen <strong>und</strong> Zustimmung hat die damit<br />

verb<strong>und</strong>ene Teil-Entmachtung <strong>der</strong> Insolvenzgerichte durchaus nicht überall ausgelöst.<br />

In vielen Streitfragen spiegelt sich die Spaltung zwischen Be<strong>für</strong>wortern <strong>der</strong><br />

Reform <strong>und</strong> ihren Gegnern klar ablesbar wi<strong>der</strong>. Die Vehemenz, mit welcher die Meinungsverschiedenheiten<br />

ausgetragen werden, ist – sogar auf dem ohnehin kampferprobten<br />

Gebiet des Insolvenzrechts – bemerkenswert. Derzeit ist nicht absehbar,<br />

ob sich Bewahrer o<strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierer durchsetzen o<strong>der</strong> ob es am Ende gar einen<br />

Flickenteppich unterschiedlicher Handhabung <strong>der</strong> Insolvenzgerichte o<strong>der</strong> gar <strong>der</strong><br />

jeweiligen Richter innerhalb <strong>der</strong> Insolvenzgerichte geben wird. Zwar sind die Einflussmöglichkeiten<br />

von Schuldnern <strong>und</strong> Gläubigern nach dem Gesetz deutlich gestiegen,<br />

in <strong>der</strong> Praxis lässt sich dies aber bei weitem nicht überall durchsetzen. Einer<br />

Vereinheitlichung <strong>der</strong> Verhältnisse scheint sich <strong>der</strong> BGH mit einer tendenziell<br />

rechtsmittelunfre<strong>und</strong>lichen Linie zu versagen. Damit ist es <strong>für</strong> die Beteiligten oft unkalkulierbar,<br />

auf welche Einstellung des jeweils konkret zuständigen Insolvenzrichters<br />

sie treffen werden. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, sein Werk, das ESUG,<br />

durch Zulassung klarer Rechtsmittel zu retten.<br />

Für die Beraterzunft haben sich durch das ESUG neue Horizonte eröffnet. Dort, wo<br />

Richter aufgeschlossen agieren, stoßen Vorschläge, Anregungen <strong>und</strong> Anträge von<br />

Beteiligten nicht mehr – wie zumeist in früherer Zeit – auf taube Ohren. Berater haben<br />

daraus die Lehre gezogen, in eine intensivere <strong>und</strong> oft fruchtbare, eine Sanierung<br />

erkennbar för<strong>der</strong>nde Kommunikation mit den Gerichten einzutreten – o<strong>der</strong> über<br />

eine Sitzverlegung zu einem verständigeren Gericht zu wechseln. Derartiges, gesetzwidriges<br />

forum shopping gilt es zu vermeiden. Alle am Insolvenzgeschehen Beteiligten<br />

sollten zusammenwirken, um stattdessen die Kommunikationsbasis zu<br />

stärken. Das hilft bei objektiver Betrachtung allen Seiten, vergrößert sich doch auch<br />

die Sachverhaltskenntnis des Gerichts <strong>und</strong> vermehren sich die Chancen, dass Gerichte,<br />

Insolvenzverwalter <strong>und</strong> Beteiligte dem Auftrag <strong>der</strong> Insolvenzordnung, zu sanieren<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Gläubigerbefriedigung zu dienen, besser gerecht werden. Ob <strong>der</strong><br />

Samen des ESUG aufgeht, eine Sanierungskultur in Deutschland zu schaffen, wird<br />

sich zeigen. Ansätze dazu sind an vielen Orten zu beobachten.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 59<br />

5.5 Aktuelle Entwicklungen in Insolvenz <strong>und</strong> Sanierung <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Insbeson<strong>der</strong>e Insolvenzrechtsreform durch das ESUG 105<br />

Überblick <strong>und</strong> ausgewählte Einzelprobleme<br />

Die Unternehmenskrise ist meist <strong>der</strong> Zeitpunkt, in dem sich beweisen muss, wie gut<br />

das geltende Recht ist, wie gut die Gesellschaft, ihre Geschäftsführer <strong>und</strong> Gesellschafter<br />

beraten sind. In <strong>der</strong> Krise <strong>der</strong> Gesellschaft "kommt es meist zum Schwur".<br />

Gleichzeitig ist bei <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> ein strenges Insolvenzrecht meist <strong>der</strong> Preis <strong>für</strong> die<br />

Haftungsbeschränkung <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es kein W<strong>und</strong>er,<br />

dass das Insolvenzrecht einer stetigen Reform unterliegt. Das Insolvenzrecht ist<br />

durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung <strong>der</strong> Sanierung von Unternehmen (E-<br />

SUG) vom 07.12.2011 (BGBl. I 2011, 2582) einer gr<strong>und</strong>legenden Reform unterzogen<br />

worden, durch die das Insolvenzrecht entstigmatisiert werden <strong>und</strong> die Sanierungschancen<br />

durch einen Insolvenzantrag erhöht werden sollen. Es handelt sich<br />

um eine weitreichende Reform, die in <strong>der</strong> Praxis erhebliche Auswirkungen haben<br />

wird. Zwei weitere Reformstufen <strong>der</strong> Insolvenzrechtsreform foIgen <strong>und</strong> wurden teilweise<br />

bereits eingeleitet.<br />

1. Einführung<br />

Das ESUG 106 verfolgt das Ziel, Insolvenzverfahren effizienter zu gestalten, durch<br />

Anreize eine frühere Insolvenzantragstellung zu erreichen <strong>und</strong> dadurch Sanierungschancen<br />

zu erhöhen. Nach amerikanischem Vorbild soll die Insolvenz als Chance<br />

zum "Reset" begriffen werden <strong>und</strong> nicht mehr als Schritt zur "Bestattung" des Unternehmens.<br />

Die wichtigsten gesetzgeberischen Ansatzpunkte sind<br />

Än<strong>der</strong>ungen beim Insolvenzantrag,<br />

Än<strong>der</strong>ungen im Eröffnungsverfahren,<br />

die Einführung des neuen Schutzschirmverfahrens,<br />

eine Ausweitung <strong>der</strong> Eigenverwaltung <strong>und</strong><br />

eine Effizienzsteigerung des Insolvenzplanverfahrens.<br />

Das Ziel des Gesetzgebers ist weitgehend <strong>und</strong> zu begrüßen. Das ESUG ist in jedem<br />

Fall ein Schritt in die richtige Richtung - auch wenn erst die Praxis wird zeigen müssen,<br />

ob die Instrumente hinreichend weitgehend sind, um das angestrebte Ziel zu<br />

105 nach Wälzholz, in <strong>GmbH</strong>-StB 10/2012, S. 313 ff.<br />

106 S. Römermann, <strong>GmbH</strong>R 2012, 421; Vallen<strong>der</strong>, <strong>GmbH</strong>R 2012, 445; Neubert, <strong>GmbH</strong>R<br />

2012, 439; Simon/Merkelbach, NZG 2012, 121; Willemsen/Rechel, BB 2012, 203; Heinrich,<br />

NZI 2012, 235; Römermann, NJW 2012, 645, Ratt<strong>und</strong>e, <strong>GmbH</strong>R 2012, 455 ff.;<br />

Spliedt, <strong>GmbH</strong>R 2012, 462 ff.; Göb, NZI 2012, 402; Fuhst, DStR 2012, 418; Hälzle, ZIP<br />

2012, 158.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 60<br />

erreichen. Gleichzeitig wird es stets auch einer Überprüfung bedürfen, ob die Interessen<br />

von Gläubigern <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft hinreichend ausgewogen ausgestaltet<br />

sind.<br />

Anwendungszeitpunkt:<br />

Das ESUG ist weitestgehend mit Wirkung ab 01.03.2012 anzuwenden.<br />

2. Anfor<strong>der</strong>ungen an einen zulässigen Insolvenzantrag<br />

a) Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Antragstellung durch Schuldner: Formalia <strong>und</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> einen zulässigen<br />

Insolvenzantrag sind in §§ 13, 15 InsO geregelt, sofern <strong>der</strong> Schuldner den Antrag<br />

stellt. Nach § 15 Abs. 1 InsO sind bei Gesellschaften die jeweils vertretungsberechtigten<br />

Organe stets einzelvertretungsberechtigt befugt, Insolvenzantrag zu stellen<br />

- bei führungslosen Gesellschaften auch je<strong>der</strong> Gesellschafter. Teilweise ist auch<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsrat zuständig. Einer Begründung des Eigen-Insolvenzantrags hatte es<br />

bisher gr<strong>und</strong>sätzlich nicht bedurft. Wurde <strong>der</strong> Antrag bei einer Gesellschaft nicht von<br />

allen antragsberechtigten Personen gestellt, so war er zulässig, wenn <strong>der</strong> Eröffnungsgr<strong>und</strong><br />

i.S.d. §§ 16-19 InsO glaubhaft gemacht wurde.<br />

Bei Antragstellung durch einen Gesellschafter muss ferner die Führungslosigkeit<br />

glaubhaft gemacht werden. Nur in diesen Fällen bestand bisher ein Begründungserfor<strong>der</strong>nis.<br />

Antragserweiterungen durch das ESUG:<br />

Dies hat sich durch das ESUG gr<strong>und</strong>legend geän<strong>der</strong>t, indem die Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

einen zulässigen Insolvenzantrag wesentlich erweitert wurden. Soweit <strong>der</strong> Schuldner<br />

den Insolvenzantrag stellt, ist insb. ein Verzeichnis <strong>der</strong> Gläubiger <strong>und</strong> ihrer For<strong>der</strong>ungen<br />

beizufügen 107 .<br />

b) Beson<strong>der</strong>heiten bei nicht eingestelltem Betrieb<br />

Sofern <strong>der</strong> Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, <strong>der</strong> nicht eingestellt ist, muss <strong>der</strong><br />

Antragsteller weitere Angaben <strong>und</strong> Aufstellungen beifügen,<br />

• sofern <strong>der</strong> Schuldner Eigenverwaltung beantragt,<br />

• <strong>der</strong> Schuldner eine gewisse Mindestgröße i.S.d. § 22a Abs. 1 InsO erfüllt o<strong>der</strong><br />

• die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.<br />

107 S. Neubert, <strong>GmbH</strong>R 2012, 439 (440 f).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 61<br />

Anknüpfung an handelsbilanzielle Größenmerkmale:<br />

Die Größenmerkmale des § 22a InsO entsprechen gr<strong>und</strong>sätzlich den handelsbilanziellen<br />

Größenmerkmalen des § 267 HGB, so dass kleine Kapitalgesellschaften<br />

i.S.d. § 267 HGB ausgenommen sind, mittelgroße <strong>und</strong> große Kapitalgesellschaften<br />

jedoch die weitergehenden Angaben tätigen müssen.<br />

Beson<strong>der</strong>e Kenntlichmachung:<br />

Liegen diese Voraussetzungen vor, so müssen zusätzlich<br />

• die höchsten For<strong>der</strong>ungen,<br />

• die höchsten gesicherten For<strong>der</strong>ungen,<br />

• die For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Finanzverwaltung,<br />

• die For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger <strong>und</strong><br />

• die For<strong>der</strong>ungen aus betrieblicher Altersversorgung<br />

beson<strong>der</strong>s kenntlich gemacht werden (§ 13 Abs. 1 S. 4 InsO). Ferner muss <strong>der</strong><br />

Schuldner in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen<br />

<strong>und</strong> zu <strong>der</strong> durchschnittlichen Zahl <strong>der</strong> Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres<br />

machen (§ 13 Abs. 1 Satz 5 InsO). Der Antragsteller hat die Erklärung<br />

beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig <strong>und</strong> vollständig sind 108 .<br />

Beraterhinweis<br />

Die vorstehenden formalen Angaben sind in den Fällen <strong>der</strong> Insolvenzantragspflicht<br />

nach § 15a InsO - also insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG - unbedingt<br />

einzuhalten, da <strong>der</strong> Geschäftsführer seiner Verpflichtung zur Insolvenzantragsstellung<br />

nur durch einen zulässigen Antrag nachkommt. Scheitert die Zulässigkeit des<br />

Insolvenzantrages an fehlenden formalen Angaben, so droht eine sich erweiternde<br />

Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO, sowie eine erweiterte Strafbarkeit<br />

auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des § 15a Abs. 4, Abs. 5 InsO 109 . Die Insolvenzantragstellung<br />

muss daher zukünftig mit deutlich größerer Sorgfalt bearbeitet werden. Es sollte hinreichend<br />

Zeit eingeplant werden, um diese Pflichten angemessen erfüllen zu können.<br />

c) Rücknahmemöglichkeit<br />

Ziel des Gesetzgebers ist es, die Insolvenzantragstellung möglichst frühzeitig zu erreichen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e die Insolvenzantragstellung wegen drohen<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

soll durch das sog. Schutzschirmverfahren (s.u.) an Attraktivität gewinnen.<br />

108 Eine beson<strong>der</strong>e Sanktion ist an die Richtigkeitsversicherung im Gesetz nicht geknüpft.<br />

109 S. Hirtel/Knof/Mock, DB 2011, 632; Marotzke, DB 2012, 560 ff; Göb, NZG 2012, 371<br />

(372).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 62<br />

Hierbei besteht <strong>für</strong> den Antragsteller das Risiko, dass eine frühzeitig beantragte Insolvenz<br />

mit Eigenverwaltung abgelehnt wird. Um dieses Risiko zu reduzieren, hat<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber ausdrücklich in § 13 Abs. 2 InsO die Möglichkeit vorgesehen, den<br />

Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen 110 .<br />

3. Än<strong>der</strong>ungen im Eröffnungsverfahren<br />

a) Einfluss <strong>der</strong> Gläubiger auf die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

Die Gläubiger sollen nach dem ESUG mehr Einfluss auf die Auswahl des vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters erhalten 111 . Diese Än<strong>der</strong>ung soll <strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong> Qualität<br />

von Insolvenzverwaltungen dienen, damit ggf beson<strong>der</strong>e branchenspezifische<br />

Kenntnisse bei <strong>der</strong> Auswahl einfließen können.<br />

Die erfor<strong>der</strong>liche Unabhängigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird nach<br />

§ 56 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person des<br />

vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

• vom Schuldner o<strong>der</strong> von einem Gläubiger vorgeschlagen wird o<strong>der</strong><br />

• den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf<br />

eines Insolvenzverfahrens <strong>und</strong> dessen Folgen beraten hat 112 .<br />

Beachten Sie:<br />

Eine konkrete Beratung zur Sanierung - insbeson<strong>der</strong>e die Erstellung eines Sanierungskonzeptes<br />

- schließt jedoch die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter<br />

<strong>und</strong> zum Insolvenzverwalter aus.<br />

Rechte des vorläufigen Gläubigerausschusses:<br />

Dem vorläufigen Gläubigerausschuss ist nach § 56a Abs. 1 InsO vor <strong>der</strong> Bestellung<br />

des Verwalters Gelegenheit zu geben, sich zu den Anfor<strong>der</strong>ungen an den Insolvenzverwalter<br />

zu äußern. Ebenso kann <strong>der</strong> vorläufige Gläubigerausschuss sich zur<br />

110 Ebenso später bei beantragter aber abgelehnter Eigenverwaltung nach § 270a Abs. 2 InsO,<br />

s. dazu Leinekugel/Skauradszun, <strong>GmbH</strong>R 2011, 1121 (1123); Riggert in Braun, InsO,<br />

5. Aufl. 2012, § 270a Rz. 6; Hofmann, NZI 2010, 798.<br />

111 S. Römermann, <strong>GmbH</strong>R 2012, 421 (422); Neubert, <strong>GmbH</strong>R 2012, 439 (443 f.); Göb,<br />

NZG 2012, 371 (373).<br />

112 S. zu Unabhängigkeitsanfor<strong>der</strong>ungen nach dem ESUG: Hölzle, ZIP 2012, 158 ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 63<br />

Person eines möglichen Verwalters äußern. Dies gilt ebenso <strong>für</strong> die Bestellung des<br />

vorläufigen Insolvenzverwalters.<br />

Beachten Sie:<br />

Von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person<br />

des Verwalters darf das Insolvenzgericht nur dann abweichen, wenn die vorgeschlagene<br />

Person <strong>für</strong> die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist<br />

das Insolvenzgericht also geb<strong>und</strong>en. Dem vorläufigen Gläubigerausschuss wird ferner<br />

nach § 56a Abs. 3 InsO die Möglichkeit eingeräumt, im Falle einer unterlassenen<br />

Anhörung die Entscheidung des Gerichts über die Bestellung des vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters abzuän<strong>der</strong>n.<br />

b) Der vorläufige Gläubigerausschuss<br />

Als neues Organ des Insolvenzverfahrens schafft <strong>der</strong> Gesetzgeber mit dem ESUG<br />

die Möglichkeit eines vorläufigen Gläubigerausschusses 113 . Das Insolvenzgericht<br />

hat stets die Möglichkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen (§ 21<br />

Abs. 2 Nr. 1a InsO).<br />

Verpflichtend ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss, wenn die Größenmerkmale<br />

des § 22a Abs. 1 InsO überschritten werden, wenn es sich also um eine mittelgroße<br />

o<strong>der</strong> große Kapitalgesellschaft handelt (r<strong>und</strong> 5 Mio. Euro Bilanzsumme, r<strong>und</strong> 10<br />

Mio. Euro Umsatzerlöse, r<strong>und</strong> 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt; hiervon<br />

müssen zwei <strong>der</strong> drei Schwellenwerte erreicht werden).<br />

Ansonsten geb<strong>und</strong>enes Ermessen:<br />

In an<strong>der</strong>en Fällen besteht ein geb<strong>und</strong>enes Ermessen zur Einsetzung eines vorläufigen<br />

Gläubigerausschusses gem. § 22a Abs. 2 InsO, wenn Schuldner, Gläubiger<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorläufige Insolvenzverwalter dies beantragen.<br />

Unterbleibende Einsetzung:<br />

Nach § 22a Abs. 3 InsO unterbleibt hingegen die Einsetzung eines vorläufigen<br />

Gläubigerausschusses, sofern<br />

• <strong>der</strong> Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist,<br />

• die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses unverhältnismäßig wäre<br />

o<strong>der</strong><br />

113 S. Marotzke, DB 2012, 560 ff.; Neubert, <strong>GmbH</strong>R 2012, 439 (441 f); Göb, NZG 2012, 371<br />

(373).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 64<br />

• eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung hierdurch droht.<br />

Die Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses ist in § 67 Abs. 2<br />

InsO normiert. Danach sollen sowohl die abson<strong>der</strong>ungsberechtigten Gläubiger, die<br />

Insolvenzgläubiger mit den höchsten For<strong>der</strong>ungen, die Kleingläubiger <strong>und</strong> die Arbeitnehmer<br />

vertreten sein. Damit besteht <strong>der</strong> vorläufige Gläubigerausschuss regelmäßig<br />

aus vier Personen.<br />

c) Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO<br />

Einräumung einer maximalen dreimonatigen Schonzeit:<br />

Das Schutzschirmverfahren 114 nach § 270b InsO n.F. stellt eine <strong>der</strong> W<strong>und</strong>erwaffen<br />

des neuen Insolvenzrechts nach dem ESUG dar. Es soll die Attraktivität einer frühzeitigen<br />

Insolvenzantragstellung steigern <strong>und</strong> so die Chance <strong>der</strong> Sanierung des Unternehmens<br />

verbessern. Dem Schuldner kann danach vom Insolvenzgericht eine<br />

maximal 115 dreimonatige Frist gewährt werden, innerhalb <strong>der</strong>er bereits das insolvenzrechtliche<br />

Vollstreckungsverbot gilt. Diese Schonzeit soll dem Schuldner die<br />

Möglichkeit einräumen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> dieses Schutzschirmverfahren ist jedoch, dass <strong>der</strong> Schuldner<br />

• einen Eigenantrag wegen drohen<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit o<strong>der</strong> Überschuldung<br />

stellt,<br />

• dabei die Eigenverwaltung beantragt <strong>und</strong><br />

• gleichzeitig eine Bescheinigung eines <strong>Steuer</strong>beraters 116 , Wirtschaftsprüfers o<strong>der</strong><br />

eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts vorlegt, wonach die Sanierung<br />

nicht offensichtlich aussichtslos ist <strong>und</strong> noch keine Zahlungsunfähigkeit<br />

vorliegt.<br />

Beraterhinweis:<br />

Ein Geschäftsführer darf die Entscheidung über die Insolvenzantragstellung wegen<br />

drohen<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit nie eigenmächtig fällen 117 - diese Entscheidung ist<br />

114 Siehe ausführlich Vallen<strong>der</strong>, <strong>GmbH</strong>R 2012, 450 ff; Hölzle, ZIP 2012, 158 ff.; Römermann,<br />

NJW 2012, 645 (649 f.).<br />

115 Verlängerung nicht möglich, Vallen<strong>der</strong>, <strong>GmbH</strong>R 2012, 450 (452).<br />

116 S. zur Person des Bescheinigenden <strong>und</strong> den Erfor<strong>der</strong>nissen von dessen Unabhängigkeit:<br />

Hölzle, ZIP 2012, 158 ff.<br />

117 Uhlenbruck in K. Schmidt/Uhlenbruck (Hrsg.), Die <strong>GmbH</strong> in Krise, Sanierung <strong>und</strong> Insolvenz,<br />

4. Aufl. 2009, Rz. 5.50; Leinekugel/Skauradszun, <strong>GmbH</strong>R 2011, 1121 (1124).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 65<br />

<strong>der</strong> Gesellschafterversammlung vorbehalten, sofern keine Insolvenzantragspflicht<br />

nach § 15a InsO besteht.<br />

Nach § 270b Abs. 3 InsO kann <strong>der</strong> Schuldner ermächtigt werden, Masseverbindlichkeiten<br />

zu begründen. Ungeklärt ist <strong>der</strong>zeit noch, inwieweit während des Schutzschirmverfahrens<br />

Verträge mit dem Schuldner anfechtbar sind nach § 129 ff. InsO.<br />

118<br />

Vorschlagsrecht <strong>für</strong> vorläufigen Sachwalter:<br />

Liegen die Voraussetzungen <strong>für</strong> das Schutzschirmverfahren vor, so hat <strong>der</strong> Schuldner<br />

ein Vorschlagsrecht <strong>für</strong> den vorläufigen Sachwalter, <strong>der</strong> an die Stelle eines<br />

sonst einzusetzenden vorläufigen Insolvenzverwalters tritt. Beachten Sie: Dieser<br />

darf nicht mit dem Ersteller <strong>der</strong> Schutzschirmbescheinigung identisch sein. Die Verfügungsbefugnis<br />

des Schuldners über sein Vermögen darf während des Schutzschirmverfahrens<br />

im Regelfall we<strong>der</strong> entzogen noch eingeschränkt werden (§ 270a<br />

Abs. 1 InsO).<br />

Beraterhinweis:<br />

Unklar ist <strong>der</strong>zeit die materielle Rechtslage <strong>für</strong> den Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong>/<br />

<strong>GmbH</strong> & Co. KG während <strong>der</strong> Dauer des Schutzschirmverfahrens. Auch wenn<br />

Zwangsvollstreckungen untersagt sind, so dürfte die Fälligkeit <strong>der</strong> Verbindlichkeiten<br />

gleichwohl bestehen bleiben. Insoweit kann eine z.B. eine steuerliche Haftung nach<br />

§ 69 AO drohen.<br />

Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 InsO:<br />

Entscheidende Bedeutung <strong>für</strong> das Schutzschirmverfahren erlangt die Bescheinigung<br />

nach § 270b Abs. 1 InsO. Als geeignete Personen sind lediglich in Insolvenzsachen<br />

erfahrene <strong>Steuer</strong>berater, Wirtschaftsprüfer o<strong>der</strong> Rechtsanwälte zugelassen. Dem<br />

Insolvenzgericht sollte die nicht nur theoretische, son<strong>der</strong>n auch praktische Erfahrung<br />

vorab nachgewiesen werden, damit es im Ernstfall nicht zu Anerkennungsschwierigkeiten<br />

kommt. Die Eigenschaft als Fachanwalt bzw. Fachberater ist insoweit<br />

sinnvoll, wenn auch nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich <strong>und</strong> nicht ausreichend.<br />

Inhaltlich muss die Schutzschirmbescheinigung 119 belegen, dass lediglich drohende<br />

Zahlungsunfähigkeit o<strong>der</strong> Überschuldung vorliegt. Ferner darf die Sanierung<br />

nicht offensichtlich aussichtslos sein. Die Bescheinigung ist zu begründen. Ein vollständiges<br />

Sanierungsgutachten nach den Standards von IDW S 6 muss nicht geliefert<br />

werden. Allerdings bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung, so dass das<br />

118 Siehe Riggert in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 270b Rz. 13 f. überzeugend <strong>für</strong> Anfechtungsfestigkeit.<br />

119 Siehe Willemsen/Rechel, DB 2012, 204 ff.; Riggert in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 270b<br />

Rz. 7; Kerz, DStR 2012, 204 (208).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 66<br />

Insolvenzgericht sich von den Sanierungschancen überzeugen kann. Hierzu bedarf<br />

es einer Analyse <strong>der</strong> Ist-Situation <strong>und</strong> <strong>der</strong> Darlegung <strong>der</strong> angestrebten Sanierungsmaßnahmen,<br />

die durch Insolvenzplan ausgehandelt werden sollen.<br />

Beachten Sie:<br />

Die Bescheinigung muss dabei nicht den Erfolg <strong>der</strong> Sanierung garantieren, sie darf<br />

jedoch nicht offensichtlich aussichtslos sein. Die Aussichtslosigkeit <strong>der</strong> Sanierung<br />

kann sich sowohl aus rechtlichen Hin<strong>der</strong>nissen als auch aus wirtschaftlichen Gründen<br />

ergeben.<br />

Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein.<br />

Insoweit muss die Bescheinigung im Begründungsteil auch einen Liquiditätsstatus<br />

belegen, aus dem sich ergibt, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist,<br />

son<strong>der</strong>n diese lediglich droht. Ungeklärt ist die Rechtsfolge, wenn sich erst während<br />

<strong>der</strong> Schonfrist des Schutzschirmverfahrens die endgültige Zahlungsunfähigkeit ergibt<br />

(s. § 270b Abs. 4 S. 3 InsO). 120<br />

Beraterhinweis:<br />

Als Formulierungshilfen <strong>für</strong> entsprechende Schutzschirmbescheinigungen kann auf<br />

den Formulierungsvorschlag <strong>der</strong> B<strong>und</strong>essteuerberaterkammer (www.bstbk.de), sowie<br />

auf den IDW Standard-Entwurf ES 9 zurückgegriffen werden.<br />

Im Hinblick auf die Vergütung <strong>der</strong> entsprechenden Bescheinigung sollte darauf<br />

geachtet werden, dass die Vergütung als Bargeschäft nach § 142 InsO abgewickelt<br />

wird, da an<strong>der</strong>enfalls die Vergütung später angefochten werden kann.<br />

Hinweis:<br />

Der Berater kann nach den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>der</strong> Haftung des Vertrages mit Schutzwirkung<br />

zugunsten Dritter in Haftungsgefahren kommen, wenn er sorgfaltswidrig sein<br />

Gutachten erstellt <strong>und</strong> er Kenntnis davon hat, dass dieses Gutachten dritten Personen<br />

vorgelegt werden. 121<br />

120 Siehe Willemsen/Rechel, DB 2012, 204 ff.<br />

121 Siehe BGH vom 14.06.2012 - IX ZR 145/11, NZG 2012, 866.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 67<br />

d) Kostenvorschusspflicht <strong>der</strong> Vertretungsorgane<br />

Der Gesetzgeber geht einen weiteren Schritt in die Richtung, die Ablehnung von Insolvenzverfahren<br />

mangels Masse zurückzudrängen. Hierzu wird ein neuer § 26<br />

Abs. 4 InsO durch das ESUG eingeführt. 122 Danach sind Geschäftsführer gegenüber<br />

dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Leistung eines Vorschusses <strong>für</strong> die Kosten<br />

des Insolvenzverfahrens verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Geschäftsführer pflichtwidrig <strong>und</strong><br />

schuldhaft den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt hat.<br />

Beachten Sie:<br />

Die Beweislast <strong>für</strong> Pflichtwidrigkeit <strong>und</strong> Schuldhaftigkeit wird dem Geschäftsführer<br />

auferlegt. Auch dritte Personen können die Leistung des Vorschusses vom Geschäftsführer<br />

verlangen.<br />

4. Stärkung <strong>der</strong> Eigenverwaltung<br />

Die Eigenverwaltung als beson<strong>der</strong>es Insolvenzverfahren nach § 270 ff. InsO wird<br />

durch das ESUG wesentlich erweitert 123 . Die Eigenverwaltung wird vom Insolvenzgericht<br />

im Eröffnungsbeschluss angeordnet o<strong>der</strong> nachträglich bestimmt (§ 270<br />

Abs. 1, § 271 InsO). In <strong>der</strong> Vergangenheit wurde von <strong>der</strong> Eigenverwaltung in <strong>der</strong><br />

Praxis nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht (weniger als 2 % <strong>der</strong> Insolvenzfälle).<br />

Um die Attraktivität <strong>der</strong> Stellung eines Insolvenzantrags zu steigern, wird nunmehr<br />

die Eigenverwaltung gestärkt.<br />

Ablehnung eines Antrags auf Eigenverwaltung:<br />

Ein Antrag auf Eigenverwaltung kann vom Insolvenzgericht nur noch abgelehnt<br />

werden, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung<br />

<strong>der</strong> Eigenverwaltung zu Nachteilen <strong>für</strong> die Gläubiger führen wird (§ 270 Abs. 2 Nr. 2<br />

InsO 124 ). Eine Zustimmung eines antragstellenden Gläubigers ist insolvenzrechtlich<br />

seit dem ESUG nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Beachten Sie:<br />

Allerdings ist einem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu<br />

geben.<br />

122 Siehe Leinekugel/Skauradszun, <strong>GmbH</strong>R 2011, 1121 (1122).<br />

123 Siehe zu den Neuregelungen Vallen<strong>der</strong>, <strong>GmbH</strong>R 2012, 445 ff.; Vallen<strong>der</strong>, MDR 2012,<br />

125 ff.; Marotzke, DB 2012, 560 ff; Römermann, NJW 2012, 645 ff.<br />

124 Siehe Vallen<strong>der</strong>, <strong>GmbH</strong>R 2012. 445 (446)<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 68<br />

Dem Antrag auf Eigenverwaltung ist stets stattzugeben, wenn <strong>der</strong> vorläufige<br />

Gläubigerausschuss dem einstimmig zustimmt (§ 270 Abs. 3 Satz 2 InsO). Sofern<br />

<strong>der</strong> Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist,<br />

soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen, dem Schuldner ein allgemeines<br />

Verfügungsverbot aufzuerlegen o<strong>der</strong> Verfügungen des Schuldners an die<br />

Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu knüpfen (§ 270a Abs. 1 InsO).<br />

In diesen Fällen wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt.<br />

Beachten Sie:<br />

Sofern das Insolvenzgericht dem Antrag auf Eigenverwaltung nicht stattgeben<br />

möchte, hat <strong>der</strong> Schuldner, <strong>der</strong> bei drohen<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag<br />

gestellt hat, die Möglichkeit, den Eröffnungsantrag wie<strong>der</strong> zurückzunehmen.<br />

125 Auch bei Eigenverwaltung kann <strong>der</strong> Schuldner ermächtigt werden, Masseverbindlichkeiten<br />

zu begründen (§ 270 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 1 InsO).<br />

Folgen <strong>der</strong> Eigenverwaltung:<br />

Bei Eigenverwaltung wird ein Sachwalter nach § 270c Satz 1 InsO bestellt. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführer unterliegt dabei nicht mehr den allgemeinen<br />

gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Gesellschafterversammlung<br />

haben keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsführung des<br />

Schuldners (§ 276a InsO 126 ). Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Person <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

sind nur noch mit Zustimmung des Sachwalters möglich (§ 276a Satz 2 InsO). Bei<br />

Entscheidungen <strong>und</strong> Handlungen von beson<strong>der</strong>er Bedeutung ist die Zustimmung<br />

des Gläubigerausschusses erfor<strong>der</strong>lich (§ 276 Satz 1 InsO). Nach § 277 InsO kann<br />

auch ein Zustimmungsvorbehalt erlassen werden, z.B. <strong>für</strong> Gr<strong>und</strong>stücksverfügungen.<br />

5. Das mo<strong>der</strong>nisierte Insolvenzplanverfahren<br />

a) Gr<strong>und</strong>lagen des neuen Insolvenzplanverfahrens<br />

Das Insolvenzplanverfahren hat in <strong>der</strong> Vergangenheit nur eine geringe Rolle gespielt.<br />

Obstruktionsmöglichkeiten einzelner Gesellschafter o<strong>der</strong> Gläubiger waren zu<br />

weitgehend ausgeprägt. Um die Möglichkeiten einer Sanierung durch Insolvenz zu<br />

verbessern, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber das Insolvenzplanverfahren in seinen Gestal-<br />

125 Siehe Leinekugel/Skauradszun, <strong>GmbH</strong>R 2011, 1121 (1123); Riggert in Braun, InsO, 5.<br />

Aufl. 2012, § 270a Rz. 6; Hofmann, NZI 2010, 798.<br />

126 Siehe Riggert in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 276a Rz. 2.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 69<br />

tungsmöglichkeiten wesentlich erweitert 127 . Neuerdings können auch Fragen <strong>der</strong><br />

Verfahrensabwicklung im Insolvenzplan geregelt werden (Verfahrensplan).<br />

Abweichende Regelung:<br />

In einem Insolvenzplan kann ...<br />

• die Befriedigung <strong>der</strong> Gläubiger,<br />

• die Verwertung <strong>der</strong> Vermögensmasse,<br />

• die Verteilung des Vermögens unter die Beteiligten<br />

... abweichend von den Vorschriften <strong>der</strong> Insolvenzordnung geregelt werden (§ 217<br />

InsO). Nach rechtskräftigem Abschluss des Insolvenzplanes ist <strong>der</strong> Schuldner<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit<br />

(§ 227 Abs. 1 InsO 128 ).<br />

Die Initiative zur Aufstellung eines Insolvenzplanes kann<br />

<br />

<br />

<br />

sowohl <strong>der</strong> Schuldner<br />

als auch <strong>der</strong> Insolvenzverwalter o<strong>der</strong><br />

die Gläubigerversammlung<br />

ergreifen 129 .<br />

b) Der Inhalt des Insolvenzplans<br />

Je<strong>der</strong> Insolvenzplan besteht aus<br />

• einem darstellenden <strong>und</strong><br />

• einem gestaltenden<br />

Teil (§ 219 InsO). Beson<strong>der</strong>e praktische Relevanz erlangt <strong>der</strong> gestaltende Teil des<br />

Insolvenzplans, da dieser festlegt, wie die Rechtsstellung <strong>der</strong> Beteiligten durch den<br />

Plan geän<strong>der</strong>t werden soll (§ 221 InsO). Schon immer waren am Insolvenzplan die<br />

Gläubiger beteiligt.<br />

127 Siehe Ratt<strong>und</strong>e, <strong>GmbH</strong>R 2012, 455 ff.; Spliedt, <strong>GmbH</strong>R 2012, 462 ff; Göb, NZI 2012,<br />

402; Simon/Merkelbach, NZG 2012, 121 ff., Schnei<strong>der</strong>/Höpfner, BB 2012, 87 ff.; Meyer/Degener,<br />

BB 2011, 846 ff.; Gehrlein, NZI 2012, 257 ff; Heinrich, NZI 2012, 235 ff.;<br />

Smid, WM 1998, 2489 (2492); Zipperer, NZI 2008, 206; Wellensiek, NZI 2002, 233 ff.;<br />

Kluth, NZI 2002, 1 ff.; Niesert/Hohler, NZI 2010, 127 ff.; Schmerbach/Stauffenbiel, ZlnsO<br />

2009, 458 ff.<br />

128 Gegenüber Auslandsvermögen gilt diese Schuldbefreiung nur eingeschränkt; bei Abschluss<br />

des Regelinsolvenzverfahrens bleibt hingegen die Geltendmachung von Verbindlichkeiten<br />

gegenüber dem Schuldner uneingeschränkt möglich.<br />

129 Wälzholz in <strong>GmbH</strong>-Handbuch, Rz. I 4264 ff. (Juli 2012).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 70<br />

Mögliche Plan-Ziele: Der Plan<br />

• kann sich darauf beschränken, die Liquidation <strong>und</strong> Vermögensverteilung des<br />

nicht zu rettenden Unternehmens zu regeln (Liquidationsplan 130 ),<br />

• es kann aber auch die Übertragung auf eine Auffanggesellschaft bestimmt werden<br />

(Übertragungsplan 131 o<strong>der</strong> übertragende Sanierung 132 );<br />

• möglich ist auch ein reiner Plan zur Umsetzung einer Sanierung beim insolventen<br />

Rechtsträger (Fortführungs- o<strong>der</strong> Reorganisationsplan 133 ).<br />

Inhalte <strong>und</strong> Folgen des Insolvenzplans:<br />

Nach § 225a Abs. 3 InsO kann jede gesellschaftsrechtlich zulässige Maßnahme im<br />

Insolvenzplan festgelegt werden, um die Gesellschaft wie<strong>der</strong> in eine werbende Gesellschaft<br />

umzuwandeln. Die Grenze des Zulässigen wird nur durch das zwingende<br />

Gesellschaftsrecht gezogen 134 , nicht aber durch verzichtbare Gesellschafterrechte<br />

Einzelner. Durch den Insolvenzplan werden die sonst gesellschaftsrechtlich erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Gesellschafterbeschlüsse ersetzt (§ 254a Abs. 2 InsO). Formvorschriften,<br />

Ladungen, Bekanntmachungen <strong>und</strong> <strong>der</strong>gleichen gelten als durch Wirksamwerden<br />

des Insolvenzplanes bewirkt 135 . Erfor<strong>der</strong>liche Handelsregisteranmeldungen sind<br />

vom Insolvenzverwalter vorzunehmen (§ 254a Abs. 2 Satz 3 InsO).<br />

c) Der debt-equity-swap im Insolvenzverfahren<br />

For<strong>der</strong>ungsumwandlung in Eigenkapital:<br />

Der Gesetzgeber erleichtert die Möglichkeit eines sog. Debt-Equity-Swap 136 , § 225a<br />

Abs. 2 S. 1 InsO. For<strong>der</strong>ungen von Gläubigern werden dabei in Eigenkapital <strong>der</strong> insolventen<br />

Gesellschaft umgewandelt. Dazu muss das Kapital <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

□ meist im Wege des Kapitalschnitts zunächst herabgesetzt <strong>und</strong><br />

□ anschließend im Wege <strong>der</strong> Sachkapitalerhöhung gegen Einlage <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />

erhöht werden.<br />

130 Hess/Weis, WM 1998, 2349 (2352).<br />

131 Uhlenbruck, <strong>GmbH</strong>R 1995, 195 (210), Hess/Weis, WM 1998, 2349 (2352).<br />

132 Siehe dazu schon bisher Zipperer, NZI 2002, 233 ff.; Kluth, NZI 2002, 1 ff; Niesert/Hohler,<br />

NZI 2010, 127 ff; Schmerbach/ Staufenbiel, ZlnsO 2009, 458 ff.; s. auch Theiselmann:<br />

M&A in Krisensituationen: Die übertragende Sanierung, <strong>GmbH</strong>-StB 2012, 309.<br />

133 Schluck-Amend/ Walker, <strong>GmbH</strong>R 2001, 375 (380).<br />

134 Begr. RegE zu § 225a ESUG, BT-Drucks. 17/5712, 31.<br />

135 Siehe zum Vollzug: Spliedt, <strong>GmbH</strong>R-.2012, 462 (470); Braun/ Frank in Braun, InsO, 5.<br />

Aufl. 2012, § 254a Rz. 4 f.<br />

136 Spliedt, <strong>GmbH</strong>R 2012, 462 ff.; Göb, NZI 2012, 402; Simon/ Merkelbach, NZG 2012, 121<br />

ff.; Schnei<strong>der</strong>/Höpfner, BB 2012, 87 ff.; Meyer/Degener, BB 2011, 846 ff.; Gehrlein, NZI<br />

2012, 257 ff., Heinrich, NZI 2012, 235 ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 71<br />

Beachten Sie:<br />

Eine Umwandlung von Eigen- in Fremdkapital kann nur mit Zustimmung des jeweils<br />

betroffenen Gläubigers erfolgen.<br />

Abfindung austreten<strong>der</strong> Gesellschafter:<br />

Manche Maßnahmen des Insolvenzplans können <strong>für</strong> die bisherigen Gesellschafter<br />

einen wichtigen Gr<strong>und</strong> zum Austritt aus <strong>der</strong> Gesellschaft darstellen. In diesen Fällen<br />

wird die Abfindung nach dem Liquidationswert bemessen (§ 225a Abs. 5 InsO) 137 .<br />

Diese Regelung kann nicht gesellschaftsvertraglich abgeän<strong>der</strong>t werden 138 .<br />

Prüfung <strong>der</strong> Werthaltigkeit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen:<br />

Nach § 254 Abs. 4 InsO bringt die Umwandlung stets das Stammkapital in voller<br />

Höhe auf, so dass eine Differenzhaftung <strong>für</strong> den Fall <strong>der</strong> Überbewertung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />

ausgeschlossen wird (§ 254 Abs. 4 InsO) 139 . Gleichwohl dürfen wertgemin<strong>der</strong>te<br />

For<strong>der</strong>ungen nicht zum vollen Nominalwert in Stammkapital bzw. Gr<strong>und</strong>kapital<br />

umgewandelt werden. Das Insolvenzgericht hat vor <strong>der</strong> Bestätigung des Insolvenzplans<br />

die Werthaltigkeit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen zu prüfen.<br />

Hat das Insolvenzgericht jedoch den Insolvenzplan bestätigt, so sind weitere Haftungsansprüche<br />

ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat daher mit guten Gründen an<br />

dieser Regelung des § 254 Abs. 4 InsO festgehalten.<br />

Bewertungsansatz noch ungeklärt:<br />

Ungeklärt ist die Frage, ob bei <strong>der</strong> Bewertung<br />

• <strong>der</strong> Zerschlagungswert in <strong>der</strong> Insolvenz (wohl vom Gesetzgeber beabsichtigt) 140<br />

o<strong>der</strong><br />

• <strong>der</strong> Fortführungswert <strong>für</strong> den Fall des Sanierungserfolges<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte von einer Bewertung<br />

<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen nach Zerschlagungswerten ausgegangen werden. Bezugsrechte<br />

<strong>der</strong> verbleibenden Gesellschafter bestehen zwar, können aber i.R.d. Insol-<br />

137 Siehe Braun/Frank in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 225a Rz. 27 ff.<br />

138 Für zwingenden Charakter auch Simon/Merkelbach, NZG 2012, 121 (124).<br />

139 Siehe Spliedt, <strong>GmbH</strong>R 2012, 462 (465); Simon/Merkelbach, NZG 2012, 121 (124);<br />

Braun/Frank in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 254 Rz. 7 f.<br />

140 So auch die wohl h.M., Simon/Merkelbach, NZG 2012, 121 (124); Priester, DB 2010,<br />

1454; Cahn/Simon/Theiselmann, DB 2010,1629 ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 72<br />

venzplans ausgeschlossen werden (§ 225a Abs. 2 Satz 3 InsO) 141 . Einer sachlichen<br />

Rechtfertigung bedarf es jedoch auch in diesem Fall 142 ; bei <strong>der</strong> Sachkapitalerhöhung<br />

sind die Anfor<strong>der</strong>ungen regelmäßig gegeben.<br />

d) Einbeziehung <strong>der</strong> Gesellschafter möglich<br />

Neu am Insolvenzplanverfahren i.d.F. des ESUG ist, dass nunmehr auch die am<br />

Schuldner beteiligten Personen - also auch die Gesellschafter - in das Insolvenzplanverfahren<br />

einbezogen werden können, sofern in <strong>der</strong>en Anteils- <strong>und</strong> Mitgliedschaftsrechte<br />

eingegriffen werden soll. Dies ist ein Novum, durch das die Flexibilität<br />

des Instrumentariums "lnsolvenzplan" wesentlich erweitert werden soll 143 .<br />

Gesellschafter als eigene Gruppe:<br />

Die Gesellschafter werden seit dem ESUG nunmehr erstmalig als eigene Gruppe<br />

am Insolvenzplanverfahren beteiligt (§ 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 InsO).<br />

Die Abstimmung über den Insolvenzplan richtet sich weiterhin nach §§ 235 ff. InsO.<br />

Hierbei werden nunmehr auch die Gesellschafter berücksichtigt, sofern in <strong>der</strong>en<br />

Rechte durch den Insolvenzplan eingegriffen wird. Das Stimmrecht <strong>der</strong> Gesellschafter<br />

richtet sich dabei nach dem Anteil an <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

Beachten Sie:<br />

Son<strong>der</strong>stimmrechte, Vetorechte <strong>und</strong> <strong>der</strong>gleichen werden hierbei zwingend ausgeschaltet<br />

(§ 238a Abs. 1 InsO) 144 . Eine selbständige Gesellschafterversammlung findet<br />

nicht mehr statt. Entschieden wird gr<strong>und</strong>sätzlich mit einfacher Mehrheit, bemessen<br />

nach Beteiligungsquoten (§ 244 Abs. 3 InsO). Gr<strong>und</strong>sätzlich wird nach § 243<br />

InsO in Gruppen abgestimmt. Im Regelfall bedarf es <strong>der</strong> Zustimmung aller am Insolvenzplanverfahren<br />

beteiligten Gruppen, also auch <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Gesellschafter<br />

nach Kapitalanteilen.<br />

141 Für Möglichkeit <strong>und</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Begr. RegE ESUG,<br />

BR-Drucks. 127/11, 45.<br />

142 Simon/Merkelbach, NZG 2012, 121 (125).<br />

143 Siehe auch Ratt<strong>und</strong>e, <strong>GmbH</strong>R 2012, 455 (458); Gäb, NZG, 2012, 371 (375).<br />

144 Braun/Frank in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 238a Rz. 2.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 73<br />

Überstimmungsmöglichkeit:<br />

Nach dem Obstruktionsverbot 145 des § 245 InsO kann jedoch unter bestimmten Umständen<br />

auch eine Gruppe überstimmt werden, die Gesellschaftergruppe nach<br />

§ 245 Abs. 3 InsO sogar beson<strong>der</strong>s leicht.<br />

6. Zusammenfassung<br />

Das ESUG ist in seinen praktischen Auswirkungen auf die Insolvenzpraxis nicht zu<br />

unterschätzen:<br />

einerseits sind die formalen Anfor<strong>der</strong>ungen an einen enthaftenden, zulässigen<br />

Eigenantrag des Schuldners wesentlich verschärft worden,<br />

an<strong>der</strong>erseits sind die Sanierungschancen bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung<br />

deutlich verbessert worden.<br />

Sowohl die Eigenverwaltung unter <strong>der</strong> Aufsicht eines Sachwalters als auch das Insolvenzplanverfahren<br />

dürften durch die Mo<strong>der</strong>nisierungen wesentlich an Bedeutung<br />

gewinnen. Auch in Zukunft wird <strong>der</strong> Gang zum Insolvenzrichter nicht in Feierlaune<br />

erfolgen. Bei guter Vorbereitung <strong>und</strong> mit einem stimmigen Sanierungskonzept unter<br />

dem Arm kann das Insolvenzverfahren jedoch - gleich Phönix aus <strong>der</strong> Asche - die<br />

Wie<strong>der</strong>geburt des kriselnden Unternehmens einleiten.<br />

5.6 Insolvenzrisiken bei gesellschafterbezogenen Sicherheiten 146<br />

Gesellschafter neigen dazu, Dritten im Rahmen einer Finanzierung Sicherheiten zu<br />

gewähren (persönliche Bürgschaften, Gr<strong>und</strong>schulden auf Privatimmobilien). Gerade<br />

kreditgebende Banken legen beson<strong>der</strong>en Wert auf eine Einbindung <strong>der</strong> Gesellschafter.<br />

Diese persönlichen Sicherheiten können im Insolvenzfall zu erheblichen Zusatzrisiken<br />

führen, da § 135 Abs. 2 InsO eine Verfügung über die Besicherung zum<br />

Nachteil <strong>der</strong> insolventen Kapitalgesellschaft ausschließt:<br />

Vor <strong>der</strong> Insolvenz: Nach § 135 Abs. 2 InsO ist eine Rechtshandlung durch den<br />

Insolvenzverwalter anfechtbar, mit <strong>der</strong> eine Gesellschaft einem Dritten <strong>für</strong> eine<br />

For<strong>der</strong>ung auf Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter<br />

<strong>für</strong> die For<strong>der</strong>ung eine Sicherheit bestellt hatte. Der Gesellschafter kann<br />

sich folglich nicht dadurch von seiner persönlichen Sicherheit befreien, dass <strong>der</strong><br />

Dritte befriedigt wird <strong>und</strong> damit <strong>der</strong> Sicherungsgr<strong>und</strong> erlischt.<br />

145 Siehe Ratt<strong>und</strong>e, <strong>GmbH</strong>R 2012, 455 (457).<br />

146 nach Centrale <strong>für</strong> <strong>GmbH</strong>, Mitglie<strong>der</strong>r<strong>und</strong>brief, Heft 05/2013, 1<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 74<br />

Nach Insolvenzeröffnung: Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR<br />

11/11, <strong>GmbH</strong>R 2012, 86, verdeutlicht, dass § 135 Abs. 2 InsO auch nach <strong>der</strong> Insolvenzeröffnung<br />

anzuwenden ist. Die Gläubiger haben weiterhin das Wahlrecht,<br />

die Sicherheit <strong>der</strong> Gesellschaft zu verwerten, ohne zunächst den Gesellschafter<br />

in Anspruch nehmen zu müssen. Die Gesellschafter können keine Regelungslücke<br />

zu ihren Gunsten ausnutzen, vor allem ist es ihnen verwehrt, mit den Gläubigern<br />

eine individuelle Regelung zu finden, die zu einer Freigabe <strong>der</strong> Sicherheiten<br />

führt. Der Insolvenzverwalter kann die Herausgabe <strong>der</strong> Sicherheiten verlangen.<br />

Die vom Gesellschafter gestellten Sicherheiten können hiernach in jedem Fall vom<br />

Insolvenzverwalter zusätzlich zur Masse gezogen werden.<br />

Nachrichtlich: Der BGH vom 15.11.2012 - IX ZR 169/11, MDR 2013, 372, hat die<br />

Zulässigkeit sog. "insolvenzbedingter Lösungsklauseln" <strong>für</strong> die fortlaufende Lieferung<br />

von Waren <strong>und</strong> Energie <strong>für</strong> unwirksam erklärt, so dass sie auch im Insolvenzfall<br />

weiterhin Bestand haben, da an<strong>der</strong>enfalls die Zielsetzung einer Erleichterung <strong>der</strong><br />

Fortführung des Unternehmens unterlaufen würde.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 75<br />

6 Erleichterungen <strong>für</strong> Kleinstkapitalgesellschaften bei<br />

Rechnungslegung <strong>und</strong> Offenlegung: das MicroBilG 147<br />

Literatur: Zwirner, StuB 2012 S. 617<br />

Das B<strong>und</strong>esministerium <strong>der</strong> Justiz hat am 01.08.2012 den Referentenentwurf eines<br />

Gesetzes zur Umsetzung <strong>der</strong> sog. Micro-Richtlinie 2012/6/EU über Erleichterungen<br />

<strong>der</strong> Rechnungslegung <strong>für</strong> Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) veröffentlicht. Der<br />

Entwurf dient einerseits <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Micro-Richtlinie <strong>der</strong> EU, sieht aber an<strong>der</strong>erseits<br />

dazu Än<strong>der</strong>ungen im handelsrechtlichen Bilanzrecht vor, um beson<strong>der</strong>s<br />

kleine Kapitalgesellschaften von den <strong>der</strong>zeit umfangreichen Vorgaben <strong>für</strong> die Rechnungslegung<br />

auf EU-Ebene zu entlasten. Die Neuregelungen sollen <strong>für</strong> Geschäftsjahre<br />

gelten, <strong>der</strong>en Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Als Kleinstkapitalgesellschaften<br />

gelten Unternehmen, die in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft<br />

o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Person organisiert<br />

sind <strong>und</strong> die an zwei aufeinan<strong>der</strong> folgenden Abschlussstichtagen zwei <strong>der</strong> drei<br />

nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme<br />

bis 350.000 € <strong>und</strong> durchschnittliche Zahl <strong>der</strong> Arbeitnehmer bis 10. Der Entwurf<br />

sieht folgende wesentliche Erleichterungen <strong>für</strong> Kleinstkapitalgesellschaften im<br />

Bereich <strong>der</strong> Rechnungslegung <strong>und</strong> Offenlegung vor:<br />

Vereinfachte Glie<strong>der</strong>ungsschemata <strong>für</strong> Bilanz- <strong>und</strong> Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung:<br />

Kleinstunternehmen müssen in <strong>der</strong> Bilanz nur die in § 266 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 HGB mit<br />

Buchstaben bezeichneten Posten mit Ausnahme von Rechnungsabgrenzungsposten<br />

ausweisen <strong>und</strong> dürfen <strong>für</strong> die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung nach § 275 Abs. 2<br />

<strong>und</strong> 3 HGB bei Nichtanwendung von § 276 HGB auf bestimmte Angaben verzichten.<br />

Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz: Wenn bestimmte Angaben<br />

(etwa zu Vorschüssen <strong>und</strong> Krediten an Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsführungs- o<strong>der</strong> Aufsichtsorgane<br />

<strong>und</strong> - im Falle einer Aktiengesellschaft - Angaben zu eigenen Aktien)<br />

unter <strong>der</strong> Bilanz ausgewiesen werden, muss kein Anhang erstellt werden.<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Offenlegungspflicht durch Hinterlegung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />

beim elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger statt Veröffentlichung: Im Fall <strong>der</strong> Hinterlegung<br />

können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie <strong>der</strong> Bilanz erhalten.<br />

147 nach Skodula/ Philipps, WP Praxis 1/2012, 18<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 76<br />

<br />

Hinweis:<br />

Das MicroBilG vom 20.12.2012 ist zwischenzeitlich in Kraft getreten, am<br />

27.12.2012 im BGBl. I 2012, 2751 veröffentlicht worden <strong>und</strong> ab 28.12.2012 in<br />

Kraft getreten.<br />

6.1 Zeitliche Anwendung des MicroBilG 148<br />

Die zeitlichen Anwendungsregelungen des MicroBilG sind stichtagsbezogen <strong>und</strong><br />

sollen bereits auf Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2012 enden, zurückwirken<br />

(BT-Drucks. 17/11292 vom 05.11.2012, 19). Die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> §§ 264 Abs. 3,<br />

290 HGB werden hingegen erstmals auf Geschäftsjahre angewendet, die nach dem<br />

31.12.2012 beginnen. Im Überblick stellt sich die zeitliche Anwendung wie folgt dar:<br />

Bilanz<br />

Bereiche<br />

Glie<strong>der</strong>ung nach den Buchstaben des<br />

§ 266 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 HGB<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

Glie<strong>der</strong>ung nach § 275 Abs. 5 HGB<br />

Verzicht auf Anhang, wenn die notwendigen<br />

Bilanzvermerke erfolgen<br />

§§ 251 <strong>und</strong> 268 Abs. 7 HGB<br />

Erstmalige zeitliche Anwendung<br />

Art. 70 Abs. 1 EGHGB: Abschlussstichtage<br />

nach dem 30.12.2012<br />

Art. 70 Abs. 1 EGHGB: Abschlussstichtage nach<br />

dem 30.12.2012<br />

Art. 70 Abs. 1 EGHGB: Abschlussstichtage nach<br />

dem 30.12.2012 Art. 4 § 26f. EGAktG<br />

§ 285 Nr. 9c HGB<br />

§ 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG<br />

Lagebericht<br />

Offenlegungspflichten<br />

Ersetzen <strong>der</strong> Offenlegung durch Hinterlegung<br />

bereits nach geltendem Recht nicht erfor<strong>der</strong>lich<br />

§ 326 Abs. 1 HGB gilt unverän<strong>der</strong>t <strong>für</strong> Offenlegungspflichten<br />

nach dem 30.12.2012, die den<br />

Zeitraum von 12 Monaten nach § 325 Abs. 1<br />

HGB betreffen.<br />

Art. 79 Abs. 1 EGHGB: Für Jahresabschlüsse,<br />

<strong>der</strong>en Abschlussstichtage nach dem 30.12.2012<br />

liegen<br />

148 nach <strong>GmbH</strong>-Mitglie<strong>der</strong>brief 03/2013, S. 2<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 77<br />

6.1.1 Kritik aus <strong>der</strong> Praxis<br />

Kritisch hinterfragt Zwirner 149 das MicroBilG folgen<strong>der</strong>maßen:<br />

Der praktische Nutzen <strong>der</strong> Erleichterungen ist aus verschiedenen Blickwinkeln kritisch<br />

zu hinterfragen: Gesellschafter werden weiterhin den Mindestumfang <strong>der</strong> erwarteten<br />

Informationen individuell festlegen; zudem regeln oftmals vorliegende Satzungen,<br />

dass neben <strong>der</strong> Bilanz <strong>und</strong> <strong>der</strong> GuV auch ein Anhang zu erstellen ist. Banken<br />

werden im Rahmen von Kreditverträgen weiterhin <strong>für</strong> den jeweiligen Einzelfall<br />

Art <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> Berichterstattung festlegen; die gesetzlichen Vorgaben werden<br />

also nicht die möglichen Individualabsprachen zwischen den Vertragsparteien berühren.<br />

Sofern die Kleinstkapitalgesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen<br />

wird - ob als Mutter- o<strong>der</strong> Tochterunternehmen -, sind die Erleichterungen <strong>für</strong><br />

den Jahresabschluss ebenso hinfällig, da dann die <strong>für</strong> das Mutterunternehmen geltenden<br />

Regelungen zu beachten sind.<br />

<strong>Steuer</strong>liche Auswirkungen hat das MicroBilG keine, aber Wi<strong>der</strong>sprüche bestehen<br />

dennoch: Durch die Vorgaben zur E-Bilanz hat <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>für</strong> steuerliche<br />

Zwecke jüngst größenunabhängige detaillierte Vorgaben zur Glie<strong>der</strong>ung von Bilanz<br />

<strong>und</strong> GuV gemacht, die ab 2013 zu beachten sind. Einerseits <strong>der</strong>art detaillierte <strong>und</strong><br />

granulare steuerliche Angabepflichten <strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits degenerierte handelsrechtliche<br />

Rechnungslegungsdaten passen nicht zusammen.<br />

Wie viele <strong>der</strong> vom Gesetzgeber genannten 500.000 betroffenen Unternehmen tatsächlich<br />

einzelne Erleichterungen des MicroBiLG überhaupt in Anspruch nehmen<br />

werden, bleibt abzuwarten. Der Anwendungsbereich ist jedoch faktisch auf wenige<br />

Holdinggesellschaften, Komplementär-<strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> nicht konzernverflochtene sowie<br />

eigenkapitalfinanzierte Kleinstgesellschaften beschränkt.<br />

Und so bleibt abschließend mit den Worten Ciceros zu fragen: Cui bono?' - Praxis<br />

<strong>und</strong> Zeit werden die Frage beantworten.<br />

149 DB Nr.3, Seite M 1)<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 78<br />

7 Gesetzgebung / Reform des Ordnungsgeldes - Erleichterungen<br />

<strong>für</strong> kleine Gesellschaften 150<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Verabschiedung des MicroBilG hat <strong>der</strong> Deutsche B<strong>und</strong>estag in seiner<br />

Entschließung vom 29.11.2012 die B<strong>und</strong>esregierung aufgefor<strong>der</strong>t, das seit 2006<br />

geltende Ordnungsgeldverfahren bei pflichtwidriger Unterlassung <strong>der</strong> Offenlegung<br />

von Jahresabschlüssen zu reformieren. Das B<strong>und</strong>eskabinett hat am 18.04.2013 einen<br />

Gesetzentwurf verabschiedet, <strong>der</strong> nun in die parlamentarische Beratung geht.<br />

Die Eckpunkte:<br />

Bei Verletzung <strong>der</strong> Offenlegungsfrist bleibt es bei <strong>der</strong> Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens,<br />

wobei das angedrohte Ordnungsgeld unverän<strong>der</strong>t mindestens<br />

2.500 € <strong>und</strong> höchstens 25.000 € beträgt. Es bleibt auch bei <strong>der</strong> Frist von sechs<br />

Wochen, innerhalb <strong>der</strong>er entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verpflichtung zur Offenlegung nachgekommen<br />

o<strong>der</strong> ein Einspruch vorgetragen werden kann.<br />

Neu ist vorgesehen:<br />

Kommt die Gesellschaft nach Ablauf <strong>der</strong> 6-wöchigen Frist <strong>und</strong> vor Festsetzung des<br />

Ordnungsgeldes durch das B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Justiz <strong>der</strong> Offenlegung nach, ist das<br />

Ordnungsgeld herabzusetzen. Es beträgt dann<br />

500 € bei Kleinstkapitalgesellschaften, die von <strong>der</strong> Hinterlegungsoption<br />

Gebrauch gemacht haben (§ 326 Abs. 2 HGB);<br />

1.000 € bei kleinen Kapitalgesellschaften <strong>und</strong><br />

im Übrigen 2.500 €, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist.<br />

Bei nur geringfügiger Überschreitung <strong>der</strong> 6-Wochen-Frist können die genannten Beträge<br />

zur Vermeidung von Härtefällen weiter verringert werden.<br />

Weitere Neuerungen betreffen die Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorherigen Stand nach<br />

§ 335 Abs. 5 HGB-E sowie die Rechtsbeschwerde: Gegen Entscheidungen des in<br />

den Angelegenheiten <strong>der</strong> Offenlegung zuständigen LG Bonn soll eine Rechtsbeschwerde<br />

möglich sein, über die das OLG entscheidet, Dies soll aber keine volle<br />

zweite Instanz eröffnen, son<strong>der</strong>n auf gr<strong>und</strong>sätzliche Rechtsfragen <strong>und</strong> die Entscheidung<br />

in Divergenzfällen beschränkt sein. Deshalb soll die Rechtsbeschwerde nur<br />

statthaft sein, wenn sie das LG wegen gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung <strong>der</strong> Rechtssache<br />

o<strong>der</strong> zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat (§ 335a<br />

Abs. 3 HGB-E).<br />

150 nach Theile, BBK 9/2013<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 79<br />

Inkrafttreten:<br />

Die Neuregelungen zum Ordnungsgeldverfahren <strong>und</strong> zur Wie<strong>der</strong>einsetzung in den<br />

vorigen Stand sollen erstmals <strong>für</strong> das am o<strong>der</strong> nach dem 31.12.2012 endende Geschäftsjahr<br />

wirksam werden. Die Einführung <strong>der</strong> Rechtsbeschwerde soll hingegen<br />

<strong>für</strong> alle Ordnungsgeldverfahren gelten, die nach dem 31.12.2013 eingeleitet werden<br />

(Art. 70 Abs. 3 EGHGB-E).<br />

Meyer, Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens, DStR 18/2013,<br />

930, 932 gibt folgenden Ausblick:<br />

Mit diesem Gesetzentwurf sind aber die Bemühungen um einen Bürokratieabbau<br />

bei <strong>der</strong> Rechnungslegung nicht abgeschlossen. Seit Langem plant die Europäische<br />

Kommission eine Überarbeitung <strong>und</strong> Zusammenfassung <strong>der</strong> Vierten <strong>und</strong> Siebten<br />

EG-Richtlinie. Die Europäische Kommission hat dazu einen Vorschlag am 25.10.<br />

2011 präsentiert, <strong>der</strong> nur diskutiert, aber noch nicht verabschiedet wurde.<br />

Am 09.04.2013 haben sich <strong>der</strong> Rat, das Europäische Parlament <strong>und</strong> die Kommission<br />

informell auf einen Abschluss <strong>der</strong> neuen Bilanzrichtlinie geeinigt. Darin enthalten<br />

ist auch eine Anhebung <strong>der</strong> Schwellenwerte zur Kategorisierung von Unternehmen.<br />

Der Text ist allgemein verfügbar 151 .<br />

Mit einer Verabschiedung <strong>der</strong> überarbeiteten <strong>und</strong> zusammengefassten Richtlinien<br />

wird im Laufe dieses Sommers gerechnet. Die Mitgliedstaaten können diese nach<br />

<strong>der</strong>en Veröffentlichung in nationales Recht umsetzen.<br />

7.1 Einspruch gegen Ordnungsgeld nicht möglich 152<br />

Wenn eine <strong>GmbH</strong> gegen die Offenlegungspflicht verstößt <strong>und</strong> da<strong>für</strong> ein Ordnungsgeld<br />

zahlen muss, kann sie gegen die Höhe des Ordnungsgelds keinen Einspruch<br />

einlegen. Die Behörde handelt in eigenem Ermessen, <strong>und</strong> eine Überprüfung des<br />

Ermessens ist in einem rechtlichen Verfahren nicht möglich (vgl. OLG Köln, Beschluss<br />

vom 19.07.2012 - 16 W 17/12).<br />

151 DRSC Neuigkeiten vom 23.04.2013, unter www.drsc.de mit <strong>der</strong> Möglichkeit zum Download<br />

152 nach NWB-BB 5/2013, 133<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 80<br />

Aktuelle Rechtsprechung <strong>und</strong> Verwaltungsanweisungen<br />

zum <strong>Steuer</strong>recht<br />

1 Neuere Urteile zu § 17 EStG<br />

1.1 Geschäftsanteil: Wesentliche Beteiligung innerhalb <strong>der</strong> letzten<br />

fünf Jahre i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/ 2000/<br />

2002<br />

Der Beteiligungsbegriff gem. § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002<br />

ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb<br />

<strong>der</strong> letzten fünf Jahre am Kapital <strong>der</strong> Gesellschaft wesentlich beteiligt" in<br />

§ 17 Abs. 1 EStG <strong>für</strong> jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach <strong>der</strong> in<br />

diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen<br />

ist.<br />

BFH, Urteil vom 11.12.2012 - IX R 7/12; <strong>GmbH</strong>R 06/2013, 326<br />

1.2 Zeitliche Berücksichtigung des Liquidationsverlustes i.S.d.<br />

§ 17 EStG bei Insolvenz 153<br />

Wird eine <strong>GmbH</strong> durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.10.2010 gem.<br />

§ 60 Abs. 1 Nr. 4 <strong>GmbH</strong>G aufgelöst, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein<br />

Liquidationsverlust zu berücksichtigen ist.<br />

Gemäß ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Liquidationsverlust gem. § 17<br />

Abs. 4 EStG entstanden, wenn <strong>der</strong> Gesellschafter mit Zuteilungen <strong>und</strong> Rückzahlungen<br />

aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen kann, d.h., wenn mit einer<br />

wesentlichen Än<strong>der</strong>ung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen<br />

ist. BFH-Urteil vom 27.11.2001 - VIII R 36/00, BFH/NV 2002 S. 706.<br />

Die Finanzverwaltung hat sich zu <strong>der</strong> zeitlichen Berücksichtigung des Liquidationsverlustes<br />

wie folgt geäußert:<br />

H 17 Abs. 7 EStH 2010<br />

„Auflösung <strong>und</strong> Kapitalherabsetzung<br />

153 nach Lehrgangswerk Haas (10. KW 2012)<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 81<br />

…“<br />

• Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Gewinnverwirklichung ist bei einer Auflösung mit anschließen<strong>der</strong><br />

Liquidation normalerweise <strong>der</strong> Zeitpunkt des Abschlusses <strong>der</strong> Liquidation;<br />

erst dann steht fest, ob <strong>und</strong> in welcher Höhe <strong>der</strong> Gesellschafter mit<br />

einer Zuteilung <strong>und</strong> Rückzahlung von Vermögen <strong>der</strong> Gesellschaft rechnen<br />

kann, <strong>und</strong> ferner, welche nachträglichen Anschaffungskosten <strong>der</strong> Beteiligung<br />

anfallen <strong>und</strong> welche Veräußerungskosten/ Auflösungskosten <strong>der</strong> Gesellschafter<br />

persönlich zu tragen hat. Ausnahmsweise kann <strong>der</strong> Zeitpunkt, in<br />

dem <strong>der</strong> Veräußerungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss <strong>der</strong> Liquidation<br />

liegen, wenn mit einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung des bereits feststehenden<br />

Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (BFH vom 25.01.2000 - BStBl II S. 343).<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung, ob mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an<br />

den Gesellschafter <strong>und</strong> mit einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> durch die Beteiligung<br />

veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist, sind auch<br />

Sachverhalte zu berücksichtigen, die die Kapitalgesellschaft o<strong>der</strong> den Gesellschafter<br />

- wenn er Kaufmann wäre - zur Bildung einer Rückstellung verpflichten<br />

würden (BFH vom 27.11.2001 - BStBl 2002 II S. 731).<br />

• Ohne unstreitige greifbare Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine Vermögenslosigkeit <strong>der</strong><br />

Gesellschaft nach den vorstehenden Gr<strong>und</strong>sätzen o<strong>der</strong> einen Auflösungsbeschluss<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter entsteht ein Auflösungsverlust erst zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Löschung <strong>der</strong> Gesellschaft im Handelsregister (BFH vom<br />

21.01.2004 - BStBl II S. 551).<br />

Sachverhalt<br />

Peter Meyer (PM) ist alleiniger Gesellschafter <strong>und</strong> Geschäftsführer <strong>der</strong> M-<strong>GmbH</strong>.<br />

Das Stammkapital <strong>der</strong> Gesellschaft beträgt 25.000 EUR, welches bei Gründung <strong>der</strong><br />

Gesellschaft durch PM übernommen <strong>und</strong> wirksam eingezahlt wurde. Es wurden zu<br />

keinem Zeitpunkt Ausschüttungen aus <strong>der</strong> Gesellschaft vorgenommen.<br />

Am 14.10.2010 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen <strong>der</strong> M-<strong>GmbH</strong> eröffnet.<br />

Lt. vorläufigem Bericht des Insolvenzverwalters vom 29.12.2010 ist die M-<br />

<strong>GmbH</strong> zahlungsunfähig <strong>und</strong> überschuldet gem. §§ 17, 19 InsO.<br />

Zum Stichtag <strong>der</strong> Insolvenzeröffnung beliefen sich die sofort fälligen Verbindlichkeiten<br />

auf rd. 260.000 EUR. Demgegenüber stehen freie Vermögenswerte von rd.<br />

10.000 EUR.<br />

Das Insolvenzverfahren wird am 25.11.2013 abgeschlossen. Zu einer auch nur anteiligen<br />

Rückzahlung des Stammkapitals an PM kommt es nicht.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 82<br />

EUR<br />

Anschaffungskosten <strong>der</strong> Anteile ./.25.000<br />

Liquidationsverlust ./.25.000<br />

======<br />

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG, 60 %<br />

steuerlich zu berücksichtigen<strong>der</strong> Verlust im Veranlagungszeitraum 2013<br />

./.15.000<br />

======<br />

Bei dieser o<strong>der</strong> einer ähnlichen Fallgestaltung, also insbeson<strong>der</strong>e im Insolvenzfall,<br />

sollte diese Lösung in <strong>der</strong> Praxis so nicht akzeptiert werden.<br />

Das FG Berlin hat mit Urteil vom 01.07.2004 1 K 1192/01, EFG 2004 S. 1516, entschieden,<br />

dass im Insolvenzfall sehr wohl <strong>der</strong> Auflösungsverlust vor Abschluss des<br />

Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden muss, denn die tatsächlichen Verhältnisse<br />

des Wirtschaftslebens sprechen da<strong>für</strong>, dass eine Vermögensauskehrung an die<br />

Gesellschafter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nicht mehr in<br />

Betracht kommt. Gemäß diesem Urteil ist <strong>der</strong> Liquidationsverlust bereits in dem<br />

Veranlagungszeitraum <strong>der</strong> Insolvenzeröffnung (hier: 2010) zu berücksichtigen.<br />

In dem vorstehenden Urteil hat <strong>der</strong> Insolvenzverwalter als Zeuge einen Einblick in<br />

die Wirklichkeit des Wirtschaftslebens gegeben. Er erklärte, in rd. 23 Jahren <strong>der</strong><br />

Verwaltertätigkeit bei 1.500 durchgeführten Insolvenzverfahren keinen Fall <strong>der</strong> Vermögenszuteilung<br />

o<strong>der</strong> -rückzahlung an Gesellschafter erlebt zu haben.<br />

Dementsprechend ergibt sich im Ausgangsfall folgende abweichende Lösung:<br />

EUR<br />

Liquidationserlös 0<br />

Anschaffungskosten <strong>der</strong> Anteile ./.25.000<br />

Liquidationsverlust ./.25.000<br />

=======<br />

keine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, da ertraglose Beteiligung,<br />

§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG, gilt erst ab dem 01.01.2011, somit 100 % steuerlich<br />

zu berücksichtigen<strong>der</strong> Verlust im Veranlagungszeitraum 2010<br />

./.25.000<br />

=======<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 83<br />

1.3 Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an<br />

einer schenkweise erhaltenen Unterbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft<br />

Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind<br />

nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern <strong>für</strong> die Bestimmung des Veräußerungstatbestands<br />

nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen.<br />

Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach § 39<br />

Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen Erwerber über, wenn er aufgr<strong>und</strong> eines (bürgerlichrechtlichen)<br />

Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb<br />

des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht<br />

mehr entzogen werden kann <strong>und</strong> die mit dem Anteil verb<strong>und</strong>enen wesentlichen<br />

Rechte (insbeson<strong>der</strong>e Gewinnbezugsrecht <strong>und</strong> Stimmrecht) sowie das Risiko einer<br />

Wertmin<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen<br />

sind; diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob <strong>der</strong> Veräußerer<br />

den veräußerten Anteil unentgeltlich i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 5 EStG "erworben" hat.<br />

BFH, Urteil vom 01.08.2012 - IX R 6/11; <strong>GmbH</strong>R 24/2012, 1370<br />

2 Neues zu § 8c KStG<br />

2.1 EuG: Nichtigkeitsklage <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland wegen<br />

Europarechtswidrigkeit des § 8c Abs. 1a KStG unzulässig<br />

154<br />

EuG, Beschluss vom 18.12.2012, T-205111, BeckRS 2013, 80055<br />

Die Klage <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland gegen den Beschluss <strong>der</strong> Kommission<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 26.01.2011 (2011/527/EU) bezüglich <strong>der</strong><br />

Europarechtswidrigkeit <strong>der</strong> Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wurde wegen<br />

Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen. Für die Bestimmung des Zeitpunktes<br />

<strong>der</strong> Zustellung eines Beschlusses in Anwendung von Art. 7 <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.1999 ist <strong>der</strong> Eingangsstempel <strong>der</strong> Ständigen<br />

Vertretung Deutschlands bei <strong>der</strong> Europäischen Union auf dem Übersendungsschreiben<br />

maßgeblich.<br />

154 nach Eilers, SteuK 4/2013, 82<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 84<br />

Sachverhalt<br />

Am 26.01.2011 erließ die Kommission <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften (Kommission)<br />

einen Beschluss über die Qualifikation <strong>der</strong> Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a<br />

KStG als unionsrechtswidrige Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV, Die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland erhob daraufhin Klage, die bei <strong>der</strong> Kanzlei des Gerichts <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union (EuG) am 07.04.2011 einging.<br />

Entscheidung<br />

Das EuG hat die Klage <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland abgewiesen. Gr<strong>und</strong> hier<strong>für</strong><br />

ist allein <strong>der</strong> Ablauf <strong>der</strong> zweimonatigen Nichtigkeitsklagefrist (sowie <strong>der</strong> zusätzlich<br />

zu berücksichtigenden pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen) gemäß<br />

Art. 263 Abs. 6 AEUV, Art. 102 § 2 <strong>der</strong> Verfahrensordnung des Gerichts.<br />

Streitpunkt zwischen den Beteiligten war <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des angefochtenen<br />

Beschlusses vom 26.01.2011. Auf dem betreffenden Übersendungsschreiben<br />

war sowohl ein Eingangsstempel <strong>der</strong> Ständigen Vertretung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland als auch ein mit Name, Datum <strong>und</strong> Unterschrift des Empfängers auszufüllen<strong>der</strong><br />

"Accusé de réception"-Stempel angebracht. Die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland hielt den 28.01.2011 als Tag des Fristbeginns <strong>für</strong> maßgeblich. Erst an<br />

diesem Tag habe ein zum Empfang Berechtigter die Fel<strong>der</strong> des Stempels ""Accusé<br />

de réception" handschriftlich ausgefüllt. Das EuG hingegen befand den Eingangsstempel<br />

<strong>der</strong> Ständigen Vertretung Deutschlands vom 27.01.2011 als ausreichenden<br />

Beweis <strong>für</strong> die wirksame Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Nur in den<br />

Fällen, in denen <strong>der</strong> Entgegennehmende nicht über den Eingangsstempel <strong>der</strong> Ständigen<br />

Vertretung verfüge o<strong>der</strong> Eingangsstempel <strong>und</strong> ""Accusé de réception" sich<br />

nicht auf <strong>der</strong>selben Seite befänden, müsse dieser die Fel<strong>der</strong> des Stempels handschriftlich<br />

ausfüllen.<br />

Ein über den üblichen Eingangsstempel hinausgehendes Formerfor<strong>der</strong>nis sei <strong>für</strong> eine<br />

wirksame Zustellung von Beschlüssen an Mitgliedsstaaten nicht zwingend <strong>und</strong><br />

entspräche nicht <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Kommission.<br />

Praxishinweis<br />

Diese Nie<strong>der</strong>lage <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland vor dem EuG aus rein formalen<br />

Gründen war unnötig. Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland hat die Gelegenheit, den<br />

Beschluss <strong>der</strong> EU-Kommission, die Sanierungsklausel im § 8c Abs. 1a KStG als unzulässige<br />

Beihilfe zu qualifizieren 155 , "verpasst". Der Beschluss <strong>der</strong> Kommission ist<br />

mit Ablauf <strong>der</strong> Klagefrist mithin nicht nur formell bestandskräftig geworden, son<strong>der</strong>n<br />

hat auch eine materielle Bindungswirkung <strong>für</strong> den Adressaten B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland zur Folge. Mangels erneuter Überprüfung <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit stellt die<br />

Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG insoweit eine unzulässige staatliche Beihilfe<br />

in Form eines <strong>Steuer</strong>einnahmeverlustes gemäß Art. 107 AEUV dar.<br />

155 siehe zu <strong>der</strong> Diskussion EilersIBühring, "Sanierungssteuerrecht", 2012, S. 33-34<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 85<br />

Es ist jetzt damit zu rechnen (<strong>und</strong> die Län<strong>der</strong>finanzverwaltungen haben damit begonnen,<br />

jetzt "Beihilfen" i. H. von r<strong>und</strong> 1.6 Mio. Euro zurückzufor<strong>der</strong>n), dass die Fälle,<br />

in denen Sanierungstransaktionen unter Berufung auf § 8c Abs. 1a KStG durchgeführt<br />

wurden, überprüft werden.<br />

Gegebenenfalls kann es zur Rücknahme von verbindlichen Auskünften kommen.<br />

Die Gesamtauswirkungen <strong>der</strong> Bestandskraft <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> EU-Kommission<br />

können nicht abgeschätzt werden, da auch Sanierungstransaktionen im Rahmen<br />

von § 8c Abs. 1a KStG durchgeführt wurden, ohne dass eine verbindliche Auskunft<br />

erteilt worden ist. Damit sind Betriebsprüfungsauseinan<strong>der</strong>setzungen in diesen Fällen<br />

vorprogrammiert.<br />

Es haben allerdings gegen die Entscheidung <strong>der</strong> Kommission zur Sanierungsklausel<br />

auch eine Vielzahl von Unternehmen ebenfalls Klage eingereicht. Damit kann es in<br />

<strong>der</strong> Folgezeit zu weiteren Verfahren kommen, in denen auch die B<strong>und</strong>esregierung<br />

die Gelegenheit haben wird, ihren bisherigen materiellen Rechtsstandpunkt zu § 8c<br />

Abs. 1a KStG (keine Beihilfe) zu vertreten. Dies wäre (natürlich) bei einer zulässigen<br />

Klageeinreichung wesentlich einfacher möglich gewesen.<br />

2.2 Schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG 156<br />

Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nur vor, wenn ein Erwerber im Sinne einer<br />

Besitzgrenze zu mehr als 25 % an einer Körperschaft beteiligt ist (FG Nie<strong>der</strong>sachsen,<br />

Urteil vom 13.09.2012 - 6 K 51110; Revision zugelassen).<br />

Hintergr<strong>und</strong>:<br />

Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar mehr als 25 % des Kapitals<br />

an einen Erwerber übertragen o<strong>der</strong> liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor<br />

(schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bisher nicht genutzten Verluste<br />

nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs 1 Satz 1 KStG). Nach dem Gesetzeswortlaut könnte<br />

allein maßgeblich sein, ob innerhalb des o.g. Zeitraums mehr als 25 % <strong>der</strong> Anteile<br />

an einer Gesellschaft an einen Erwerber übertragen werden, unabhängig davon, ob<br />

innerhalb dieser Zeit auch Anteilsverkäufe erfolgen. In diesem Sinne (keine Gegenrechnung<br />

von Verkäufen) wird § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG von <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />

<strong>und</strong> einem Teil <strong>der</strong> Literatur verstanden 157 . Nach <strong>der</strong> Gegenauffassung setzt die<br />

Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG dagegen voraus, dass ein Erwerber im<br />

Sinne einer Besitzgrenze mindestens einmal zu mehr als 25 % an <strong>der</strong> Körperschaft<br />

beteiligt war 158 .<br />

156 nach NWB, News zum <strong>Steuer</strong>recht vom 22.10.2012<br />

157 BMF, Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736, Tz. 16; u.a. Dötsch in Dötsch/ Jost/<br />

Pung/ Witt, § 8c KStG Rn. 71<br />

158 so u.a. Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8c KStG Anm. 23<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 86<br />

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:<br />

Der erkennende Senat schließt sich <strong>der</strong> Ansicht an, dass § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG<br />

nur dann anzuwenden ist, wenn ein Erwerber o<strong>der</strong> eine Erwerbergruppe zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt mehr als 25 % <strong>der</strong> Anteile an einer Körperschaft besitzt. Der<br />

Neuregelung des § 8c KStG "liegt <strong>der</strong> Gedanke zugr<strong>und</strong>e, dass sich die wirtschaftliche<br />

Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines an<strong>der</strong>en<br />

Anteilseigners (o<strong>der</strong> Anteilseignerkreises) än<strong>der</strong>t". Ein Wechsel <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Identität einer Körperschaft setzt demnach voraus, dass <strong>der</strong> Erwerber nicht nur<br />

kurzfristig Anteile an- <strong>und</strong> verkauft, son<strong>der</strong>n eine dauernde Verbindung zu dem Unternehmen<br />

i.S. einer Beteiligung i.S.d. § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB erstrebt. 159<br />

Anmerkung:<br />

Da § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG aus Sicht des Finanzgerichts im Streitfall nicht anzuwenden<br />

war, bedurfte es keiner Entscheidung über die Frage, ob <strong>der</strong> erkennende<br />

Senat diese Norm - ebenso wie das FG Hamburg (Vorlagebeschluss vom<br />

04.04.2011 - 2 K 33/10, BVerfG-Az. 2 BvL 6/11 anhängig) - als mit Art. 3 Abs. 1 GG<br />

unvereinbar ansieht. Das Gericht hat im Streitfall jedoch die Revision zugelassen,<br />

da die Frage, ob Anteilsverkäufe bei <strong>der</strong> Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG<br />

gegenzurechnen sind, gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung habe.<br />

159 Quelle: FG Nie<strong>der</strong>sachsen online<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 87<br />

3 Aktuelle BMF-Schreiben zum <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer<br />

3.1 Betriebliche Altersversorgung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung<br />

von sog. Nur-Pensionszusagen 160<br />

Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008 (BStBl I S. 681); Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofes<br />

(BFH) vom 28. April 2010 (BStBl 2012 II S. xxx) zum Az. IV C 6 - S<br />

2176/07/10007<br />

Der B<strong>und</strong>esfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. April 2010 (BStBl 2012 II S. xxx)<br />

abermals entschieden, dass die Zusage einer sog. Nur-Pension zu einer sog. Überversorgung<br />

führt, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegt. In diesen Fällen könne keine Pensionsrückstellung nach<br />

§ 6a EStG gebildet werden.<br />

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ist dieser Gr<strong>und</strong>satz<br />

über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden.<br />

Das hiervon abweichende BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008 (BStBl I<br />

S. 68 1) wird aufgehoben.<br />

Dieses Schreiben wird im B<strong>und</strong>essteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.<br />

3.2 Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Absatz 3 Satz 2<br />

KStG) 161<br />

Bezug: BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 - IV C 6 - S 2742 - 9/99 - (BStBl I S. 512)<br />

BFH-Urteil vom 28. April 2010 - I R 78/08 - (BStBl II S. xx) - IV C 2 - S 2742/ 10/<br />

10001<br />

Nach dem Ergebnis <strong>der</strong> Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

bitte ich zur Frage <strong>der</strong> Probezeit bei Pensionszusagen an Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften folgende Auffassung zu vertreten:<br />

Als Probezeit ist <strong>der</strong> Zeitraum zwischen Dienstbeginn <strong>und</strong> <strong>der</strong> erstmaligen Vereinbarung<br />

einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit) zu verstehen. Der Zeitraum<br />

zwischen <strong>der</strong> Erteilung einer Pensionszusage <strong>und</strong> <strong>der</strong> erstmaligen Anspruchsberechtigung<br />

(versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.<br />

160 BMF-Schreiben vom 13.12.2012<br />

161 BMF-Schreiben vom 14.12.2012<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 88<br />

1. Dauer <strong>der</strong> Probezeit<br />

Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit<br />

von zwei bis drei Jahren als ausreichend anzusehen. Die Erteilung <strong>der</strong> Pensionszusage<br />

an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach <strong>der</strong> Anstellung <strong>und</strong><br />

ohne die unter Fremden übliche Erprobung ist in <strong>der</strong> Regel nicht betrieblich, son<strong>der</strong>n<br />

durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (BFH-Urteile vom 15. Oktober<br />

1997 - I R 42/97 - BStBl 1999 II S. 316, vom 29. Oktober 1997 - I R 52/97 - BStBl<br />

1999 II S. 318, vom 24. April 2002 - I R 18/01 - BStBl II S. 670, vom 23. Februar<br />

2005 - I R 70/04 - BStBl II S. 882 <strong>und</strong> vom 28. April 2010 - I R 78/08 - BStBl II S.xx).<br />

Ein ordentlicher <strong>und</strong> gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft<br />

wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension<br />

zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung <strong>und</strong> damit die künftige<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen<br />

kann (ständige Rechtsprechung des BFH, a. a. O.). Hierzu bedarf es in <strong>der</strong> Regel<br />

eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.<br />

Eine Probezeit ist bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung<br />

Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben <strong>und</strong> die die Ertragserwartungen<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich<br />

abschätzen können. Diese Kriterien sind bei einem Unternehmen erfüllt, das seit<br />

Jahren tätig war <strong>und</strong> lediglich sein Rechtskleid än<strong>der</strong>t, wie beispielsweise bei Begründung<br />

einer Betriebsaufspaltung o<strong>der</strong> einer Umwandlung (BFH-Urteile vom 29.<br />

Oktober 1997 - I R 52/97 - BStBl 1999 II S. 318 <strong>und</strong> vom 23. Februar 2005 - I R<br />

70/04 - BStBl II S. 882) <strong>und</strong> <strong>der</strong> bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter das Unternehmen<br />

fortführt. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten<br />

„aufgekauft“ <strong>und</strong> führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu<br />

gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-Buy-<br />

Out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung <strong>der</strong> Zusagen nur r<strong>und</strong> ein Jahr<br />

abgewartet wird (BFH-Urteil vom 24. April 2002 - I R 18/01 - BStBl II S. 670).<br />

2. Verstoß gegen die angemessene Probezeit<br />

Eine unter Verstoß gegen eine angemessene Probezeit erteilte Pensionszusage ist<br />

durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst <strong>und</strong> führt nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des<br />

BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002 (BStBl I S. 603) zu verdeckten Gewinnausschüttungen<br />

im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG. Ausschlaggebend ist die Situation<br />

im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zusage, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf <strong>der</strong><br />

angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage<br />

wird (BFH-Urteil vom 28. April 2010 - I R 78/08 - BStBl II S. xx). Das gilt auch dann,<br />

wenn die Pensionszusage in <strong>der</strong> Folgezeit geän<strong>der</strong>t, also z. B. erhöht wird.<br />

Die Möglichkeit einer Aufhebung <strong>der</strong> ursprünglichen <strong>und</strong> des Abschlusses einer<br />

neuen Pensionszusage nach Ablauf <strong>der</strong> angemessenen Probezeit bleibt hiervon<br />

unberührt.<br />

Literatur: Killat, DB 03/2013, 195<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 89<br />

4 Neues zur Kfz-Besteuerung<br />

4.1 Überlassung eines Pkw durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

zur privaten Nutzung 162<br />

(OFD Nie<strong>der</strong>sachsen, Verfügung vom 22.08.2012 - S 7100 - 421 - St 172)<br />

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von unternehmerisch genutzten Fahrzeugen<br />

ist in den BMF-Schreiben vom 27. 8. 2004 (IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl. I<br />

2004 S. 864 = DB 2004 S. 1961) <strong>und</strong> vom 18.11.2009 (IV C 6 - S 2177/07/10004,<br />

BStBl. I 2009 S. 1326 = DB 2009 S. 2573) geregelt.<br />

Ergänzend gilt bei <strong>der</strong> Überlassung eines Pkw durch eine KapGes. o<strong>der</strong> PersGes.<br />

an ihre(n) Gesellschafter-Geschäftsführer Folgendes:<br />

1. Selbstständigkeit natürlicher Personen als Gesellschafter- Geschäftsführer<br />

Natürliche Personen können als Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl gegenüber<br />

einer KapGes. Als auch gegenüber einer PersGes. selbstständig o<strong>der</strong> nichtselbstständig<br />

tätig werden (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE). Entscheidend ist stets das<br />

Gesamtbild <strong>der</strong> Verhältnisse im Einzelfall, wobei auf das Innenverhältnis zwischen<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> dem Gesellschafter-Geschäftsführer, mithin auf die Vereinbarungen,<br />

die <strong>der</strong> Geschäftsführung zugr<strong>und</strong>e liegen, abzustellen ist. Merkmale, die<br />

<strong>für</strong> die Abgrenzung heranzuziehen sind, ergeben sich insbeson<strong>der</strong>e aus H 19.0 (Allgemeines)<br />

LStH 201.1.<br />

Auf die BFH-Urteile vom 14.04.2010 (XI R 14/09, BStBl. II 2011 S. 433 = DB 2010<br />

S. 2088) <strong>und</strong> vom 10.03.2005 (V R 29/03, BStBl. II 2005 S. 730 = DB 2005 S. 1311)<br />

wird hingewiesen.<br />

2. Gesellschafter-Geschäftsführer ist nichtselbstständig tätig (Arbeitnehmer)<br />

Ist <strong>der</strong> Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer <strong>der</strong> Gesellschaft, überlässt die<br />

Gesellschaft ihm den Pkw regelmäßig in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer. Dies<br />

ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall, wenn sie mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer die<br />

Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Die Beteiligten<br />

können auch mündlich o<strong>der</strong> konkludent eine Überlassung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses<br />

vereinbaren, etwa wenn die Gesellschaft die Pkw-Überlassung<br />

durch Einbehalten <strong>der</strong> LSt als Arbeitslohn behandelt. Die Überlassung erfolgt in diesen<br />

Fällen entgeltlich; Gegenleistung ist die anteilige Arbeitsleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

(tauschähnlicher Umsatz, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Zur<br />

Besteuerung s. unter 4.2.1 des BMF-Schreibens vom 27.08.2004 (a.a.O.).<br />

Die Gesellschaft kann dem Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw jedoch auch<br />

außerhalb des Arbeitsverhältnisses entgeltlich überlassen, z. B. wenn die Beteiligten<br />

(ggf. mündlich) einen geson<strong>der</strong>ten entgeltlichen Überlassungsvertrag geschlossen<br />

162 DB vom 09.11.2012 , Heft 45, Seite 2550 [DB0526931]<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 90<br />

haben. Eine Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> privaten Pkw-Nutzung ist stets als Entgelt <strong>für</strong> die Pkw-<br />

Überlassung zu beurteilen. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist das tatsächlich entrichtete<br />

Entgelt, soweit nicht die Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage Anwendung findet (§ 10<br />

Abs. 5 Nr. 1 UStG, vgl. Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE).<br />

Empfängt <strong>der</strong> Gesellschafter-Geschäftsführer die Pkw-Überlassung in seiner Eigenschaft<br />

als Gesellschafter, ohne dass ein entgeltlicher Überlassungsvertrag vorliegt,<br />

erfolgt die Überlassung unentgeltlich (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Hiervon ist lediglich<br />

dann auszugehen, wenn es sich bei <strong>der</strong> Gesellschaft um eine KapGes. handelt <strong>und</strong><br />

die Überlassung ertragsteuerrechtlich als vGA beurteilt wird (vgl. hierzu BMF-<br />

Schreiben vom 03.04.2012 - IV C 2 - S 2742/08/10001, BStBl. I 2012 S. 478 = DB<br />

2012 S. 891). Zur Besteuerung <strong>der</strong> unentgeltlichen Wertabgabe s. u. 4.2.2 des<br />

BMF-Schreibens vom 27.08.2004 (a.a.O.).<br />

3. Gesellschafter-Geschäftsführer ist selbstständig tätig (Unternehmer)<br />

Erbringt <strong>der</strong> Gesellschafter mit <strong>der</strong> Geschäftsführung (o<strong>der</strong> auch einer an<strong>der</strong>en Leistung,<br />

z. B. Vermietung) selbstständig eine sonstige Leistung gegen Entgelt an die<br />

Gesellschaft, handelt er als Unternehmer.<br />

Entrichtet <strong>der</strong> Gesellschafter-Geschäftsführer <strong>für</strong> die private Nutzung des Pkw ein<br />

Entgelt (z. B. durch Belastung seines Verrechnungskontos), liegt hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Privatfahrten eine Vermietung des Pkw durch die Gesellschaft an ihn vor. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

ist das tatsächlich entrichtete Entgelt, soweit nicht die Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Anwendung findet (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, vgl. Abschn. 10.7<br />

Abs. 1 UStAE).<br />

Entrichtet <strong>der</strong> Gesellschafter-Geschäftsführer <strong>für</strong> die private Nutzung des Pkw kein<br />

geson<strong>der</strong>tes Entgelt, ist von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen (§ 3<br />

Abs. 12 Satz 2 UStG). Das Entgelt <strong>für</strong> die Gebrauchsüberlassung besteht in einem<br />

Teil <strong>der</strong> Dienstleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers (§ 10 Abs. 2 UStG). Zur<br />

umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung s. auch USt-Kartei S 7100 Karte 38 zu § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 UStG (S 7100 - 445 - St 171). Liegt jedoch ertragsteuerrechtlich eine<br />

vGA vor, gelten die Ausführungen unter 2. insoweit entsprechend.<br />

4. Juristische Personen als Geschäftsführer<br />

Übernimmt eine KapGes. gegen Entgelt die Geschäftsführung <strong>für</strong> eine PersGes., ist<br />

sie selbstständig tätig, wenn sie keine umsatzsteuerliche Organgesellschaft ist<br />

(Abschn. 2.2 Abs. 6 UStAE). Überlässt eine PersGes. ihrer Komplementär-<strong>GmbH</strong><br />

einen Pkw <strong>und</strong> wird <strong>der</strong> Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>für</strong> berufliche <strong>und</strong> private Fahrten genutzt, gelten <strong>für</strong> die Überlassung durch die<br />

PersGes. an die <strong>GmbH</strong> die Ausführungen unter 3. entsprechend. Für die Überlassung<br />

des Pkw durch die <strong>GmbH</strong> an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ist - je<br />

nachdem, ob <strong>der</strong> Geschäftsführer als Arbeitnehmer o<strong>der</strong> Unternehmer tätig ist -<br />

nach den Ausführungen unter 2. bzw. 3. zu verfahren.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 91<br />

Redaktionelle Hinweise:<br />

Vgl. BMF-Schreiben vom 27.08.2004, DB 2004 S. 1961<br />

BMF-Schreiben vom 18.11.2009, DB 2009 S. 2573<br />

4.2 Ertragsteuerliche Erfassung <strong>der</strong> Nutzung eines betrieblichen<br />

Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten 163<br />

BMF-Schreiben vom 15.11.2012, BStBl I 2012, 1099<br />

Vorbemerkung<br />

In <strong>der</strong> Praxis führt die ertragsteuerliche Erfassung <strong>der</strong> Nutzung von betrieblichen<br />

PKW immer wie<strong>der</strong> zu Problemen.<br />

Seit Wegfall <strong>der</strong> "Junggesellenregelung" <strong>und</strong> dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009<br />

(Rz. 12) ist, wenn gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören,<br />

<strong>der</strong> pauschale Nutzungswert (1%-Regelung) gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> jedes Kraftfahrzeug<br />

anzusetzen, das vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen o<strong>der</strong> von zu seiner Privatsphäre gehörenden<br />

Personen <strong>für</strong> Privatfahrten genutzt wird.<br />

Kann <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche<br />

Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie <strong>für</strong> eine private<br />

Nutzung nicht geeignet sind (z.B. bei sog. Werkstattwagen) o<strong>der</strong> diese ausschließlich<br />

eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist <strong>für</strong> diese Kraftfahrzeuge<br />

kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.<br />

4.3 Vereinfachungsregelung lt. BMF vom 15.11.2012 164<br />

Lt. BMF ist <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge, die nach einer betrieblichen Nutzungszuweisung<br />

nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, kein Privatanteil anzusetzen. Hierzu<br />

werden beispielhaft aufgeführt:<br />

<br />

<br />

<br />

Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers<br />

zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge<br />

Kraftfahrzeuge von <strong>Steuer</strong>pflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festlichen<br />

örtlichen Einrichtung ausüben o<strong>der</strong> die ihre Leistungen nur durch den Einsatz<br />

eines Kraftfahrzeugs erbringen können.<br />

163 nach Private Akademie <strong>für</strong> <strong>Steuer</strong>recht in <strong>der</strong> Wirtschaft, Stuttgart, Skript 01/2013, Teil A,<br />

S. 17<br />

164 Private Akademie <strong>für</strong> <strong>Steuer</strong>recht in <strong>der</strong> Wirtschaft, a.a.O., S. 18<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 92<br />

Nunmehr kann ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger in <strong>der</strong>artigen Fällen in seiner Gewinnermittlung<br />

angeben, dass das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis von ihm auch privat genutzt<br />

wird <strong>und</strong> hier<strong>für</strong> die Nutzungsentnahme ansetzen. Das Finanzamt hat dann<br />

aus Vereinfachungsgründen diesen Angaben zu folgen <strong>und</strong> keinen weiteren pauschalen<br />

Nutzungswert anzusetzen.<br />

Für die private Nutzung durch Angehörige gilt die Regelung entsprechend, wenn je<br />

weitere Person das Fahrzeug mit dem nächst höheren Listenpreis berücksichtigt<br />

wird.<br />

○<br />

Beispiel (aus dem BMF-Schreiben)<br />

Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören sechs Kraftfahrzeuge,<br />

die jeweils vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau <strong>und</strong> den Angestellten/freien<br />

Mitarbeitern genutzt werden. Der <strong>Steuer</strong>pflichtige erklärt glaubhaft eine Nutzungsentnahme<br />

<strong>für</strong> die zwei von ihm <strong>und</strong> seiner Ehefrau auch privat genutzten<br />

Kraftfahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen. Die übrigen Kraftfahrzeuge<br />

werden den Angestellten/freien Mitarbeitern nicht zur privaten Nutzung überlassen;<br />

sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzt, um die Bauprojekte zu<br />

betreuen <strong>und</strong> zu überwachen. Eine Nutzungswertbesteuerung <strong>der</strong> vier weiteren<br />

Kraftfahrzeuge ist nicht vorzunehmen.<br />

Weist <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichtige dem betrieblichen Kraftfahrzeug eine bestimmte<br />

Funktion im Betrieb zu <strong>und</strong> erklärt er zudem durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme<br />

<strong>für</strong> zwei an<strong>der</strong>e Fahrzeuge, dass er <strong>und</strong> die zu seiner Privatsphäre<br />

gehörenden Personen jenes Kraftfahrzeug nicht privat nutzen, so soll dieser Erklärung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich gefolgt werden. Die reine Möglichkeit <strong>der</strong> privaten Nutzung<br />

<strong>der</strong> den Mitarbeitern zur Besteuerung <strong>und</strong> Überwachung von Bauprojekten<br />

zugeordneten Kraftfahrzeuge (z.B. am Wochenende) führt nicht zum Ansatz<br />

einer weiteren Nutzungsentnahme."<br />

Diese Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.<br />

4.4 Keine Entnahme betrieblich genutzter Pkw durch Absenkung<br />

<strong>der</strong> betrieblichen Nutzung unter 10 %<br />

• Vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten<br />

Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum<br />

wegen einer mehr als 10 %igen betrieblichen Nutzung zugeordnet<br />

wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so än<strong>der</strong>t dies an <strong>der</strong> Zuordnung<br />

zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsän<strong>der</strong>ung<br />

allein keine Entnahme darstellt.<br />

• Der Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Abschnittsbesteuerung schließt die Bildung eines Vertrauenstatbestands<br />

aus, <strong>der</strong> über die im <strong>Steuer</strong>bescheid <strong>für</strong> ein Veranlagungsjahr<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegte Entscheidung hinausgeht (Anschluss an Beschluss des<br />

BVerfG vom 28.06.1993, 1 BvR 1346/89 <strong>und</strong> BFH, Urteil vom 14.10 2009, X R<br />

37/07, BFH/NV 2010, 406).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 93<br />

• Die Würdigung eines Sachverhalts durch das FA in früheren Veranlagungszeiträumen<br />

kann nach dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Abschnittsbesteuerung stets nur auf<br />

diese Zeiträume bezogen werden; die aus einer solchen Würdigung <strong>für</strong> die Zukunft<br />

gezogenen Schlüsse - auch hinsichtlich <strong>der</strong> Notwendigkeit einer Beweisvorsorge<br />

<strong>für</strong> künftige Veranlagungszeiträume - sind gr<strong>und</strong>sätzlich allein <strong>der</strong> Verantwortungssphäre<br />

des <strong>Steuer</strong>pflichtigen zuzurechnen (Anschluss an BFH, Urteil<br />

vom 02.08.2004, IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68, vom 08.06.2006, IX B<br />

121/05, BFH/NV 2006, 1655,.<br />

4.5 Dienstwagenbesteuerung: Anscheinsbeweis bei Nutzung<br />

durch <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer 165<br />

Die private Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer<br />

<strong>GmbH</strong> ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest <strong>für</strong> gelegentliche<br />

Fahrten eine Nutzung erlaubt war. Das hat <strong>der</strong> 13. Senat des Finanzgerichts<br />

Münster mit Urteil vom 21. Februar 2013 (Az. 13 K 4396/10 E entschieden.<br />

Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist zu 50% an einer <strong>GmbH</strong> beteiligt <strong>und</strong> neben dem weiteren Gesellschafter<br />

einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Die <strong>GmbH</strong> stellt ihm <strong>für</strong> betriebliche<br />

Zwecke ein Fahrzeug zur Verfügung. Der Anstellungsvertrag des Klägers<br />

enthält keine Regelungen über eine private Fahrzeugnutzung. Das Finanzamt nahm<br />

die Überlassung des ausschließlich dem Kläger zugeordneten Fahrzeugs auch <strong>für</strong><br />

Privatfahrten an <strong>und</strong> berechnete den Arbeitslohn nach <strong>der</strong> sog. 1 %-Methode. Der<br />

Kläger wendete hiergegen ein, dass die <strong>GmbH</strong> mündlich ein Privatnutzungsverbot<br />

ausgesprochen habe. Mit seinem Mitgesellschafter habe er <strong>für</strong> etwaige Privatfahrten<br />

vereinbart, dass diese in ein Fahrtenbuch einzutragen seien. Zudem befinde sich in<br />

seinem Privatvermögen ein Motorrad. Auch könne er die PKW seiner Ehefrau <strong>und</strong><br />

seines Sohnes nutzen.<br />

Entscheidung des Gerichts:<br />

Das Gericht wies die Klage ab. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>sprüchlichen Angaben des Klägers<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zeugenaussage des Mitgesellschafters stehe fest, dass zumindest eine<br />

gelegentliche private Nutzung erlaubt gewesen <strong>und</strong> deshalb gerade kein generelles<br />

Verbot ausgesprochen worden sei. Daher folge aus dem Anscheinsbeweis, dass<br />

<strong>der</strong> Kläger den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt habe. Die Nutzungsmöglichkeiten<br />

an<strong>der</strong>er Fahrzeuge wi<strong>der</strong>legten diesen Anscheinsbeweis nicht, da die Fahrzeuge<br />

<strong>der</strong> Ehefrau <strong>und</strong> des Sohnes dem Kläger nicht zur freien Verfügung gestanden<br />

hätten <strong>und</strong> das Motorrad nicht dieselben Nutzungsmöglichkeiten eröffne wie <strong>der</strong><br />

Dienstwagen.<br />

165 FG Münster, Newsletter 04/2013<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 94<br />

4.6 Geldwerter Vorteil bei Kfz-Nutzung<br />

Nie<strong>der</strong>sächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 08.02.2012, 3 K 406/10<br />

1. Auch bei einem <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer streitet <strong>der</strong> Anscheinsbeweis nur dann<br />

<strong>für</strong> die Privatnutzung eines Dienstwagens, wenn <strong>der</strong> Wagen zur privaten Nutzung<br />

überlassen wurde.<br />

2. Fahrten im Interesse eines an<strong>der</strong>en Unternehmens stellen keine Privatfahrten<br />

dar, wenn <strong>der</strong> Gesellschafter die Fahrten gestattet.<br />

Revision eingelegt, BFH-Az. VI R 23/12<br />

Tatbestand<br />

Streitig ist <strong>der</strong> Ansatz eines geldwerten Vorteils <strong>für</strong> die Nutzung eines Dienstwagens.<br />

Die Kläger sind verheiratet <strong>und</strong> werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<br />

Der Kläger war im Streitjahr an mehreren Gesellschaften beteiligt. Er war zu 50 v.H.<br />

Gesellschafter <strong>der</strong> G Baugesellschaft mbH & Co. KG sowie Gesellschafter <strong>der</strong> …<br />

Küchen & Bä<strong>der</strong> G OHG <strong>und</strong> <strong>der</strong> G E <strong>GmbH</strong> & Co. KG. Außerdem führte er als Einzelunternehmer<br />

das G Küchenzentrum.<br />

Bei <strong>der</strong> G Baugesellschaft mbH & Co. KG handelt es sich um ein Bauträgerunternehmen.<br />

Es hat nach Angaben in <strong>der</strong> Lohnsteuer-Arbeitgeberakte nur einen Arbeitnehmer.<br />

Der Firmensitz befindet sich im gleichen Gebäudekomplex wie das G Küchenstudio.<br />

Neben dem Kläger sind seine beiden Söhne C <strong>und</strong> J G zu je 25 v.H. an<br />

<strong>der</strong> G Baugesellschaft mbH & Co. KG beteiligt.<br />

Durch Feststellungsbescheid vom 21. Februar 2005 ist dem Kläger ein Gewinnanteil<br />

an <strong>der</strong> G Baugesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 291.664,- € zugewiesen worden.<br />

Geschäftsführerin <strong>der</strong> G Baugesellschaft mbH & Co. KG war die Klägerin.<br />

Ausweislich <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte bezog die Klägerin im Streitjahr 2003 ein Gehalt<br />

von 31.994,68 €. An<strong>der</strong>e Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog sie nicht.<br />

Der Klägerin stand nach dem Geschäftsführervertrag vom 6. Mai 2002 ein Firmenfahrzeug<br />

zur Verfügung, welches nach § 3 Satz 3 <strong>und</strong> 4 des Vertrages nur <strong>für</strong> Geschäftszwecke<br />

verwendet werden darf; Privatfahrten sind untersagt. Tatsächlich<br />

wurde <strong>der</strong> Klägerin seit dem 1. Mai 2002 als Dienstwagen ein Porsche 911 4 S mit<br />

einem Listenpreis von 80.000,- € zur Verfügung gestellt.<br />

Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 6. April 2005 setzte <strong>der</strong> Beklagte die Einkommens-teuer<br />

zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> Nachprüfung<br />

fest.<br />

In <strong>der</strong> Zeit vom 9. Juni 2006 bis zum 17. August 2006 fand bei <strong>der</strong> G Baugesellschaft<br />

mbH & Co. KG eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Der Lohnsteueraußenprüfer<br />

vertrat die Auffassung, dass <strong>der</strong> geldwerte Vorteil <strong>der</strong> privaten Nutzung eines<br />

dienstlich überlassenen Kraftfahrzeuges zu versteuern sei. Die Klägerin habe we<strong>der</strong><br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 95<br />

ein Fahrtenbuch geführt, noch habe ihr Arbeitgeber das Verbot <strong>der</strong> Nutzung des<br />

Fahrzeugs <strong>für</strong> Privatfahrten ernstlich überwacht. Damit gelte <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Lebenserfahrung<br />

abgeleitete Anscheinsbeweis, dass das überlassene Fahrzeug auch <strong>für</strong> Privatfahrten<br />

genutzt werde. Den Nutzungsvorteil mit 80.000,- € x 0,12 % = 9.600,- €;<br />

zusätzlich brachte <strong>der</strong> Prüfer <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte einen<br />

Betrag von 288,- € (15 Fahrten pro Monat, 1km Entfernung) in Ansatz.<br />

Mit Datum vom 26. Oktober 2006 än<strong>der</strong>te <strong>der</strong> Beklagte den Einkommensteuerbescheid<br />

2003 gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend den Feststellungen <strong>der</strong> Lohnsteueraußenprüfung<br />

<strong>und</strong> setzte, neben mehreren <strong>für</strong> dieses Verfahren nicht erheblichen<br />

Punkten, die Einkünfte <strong>der</strong> Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit um 9.888,- € auf<br />

41.882,- € herauf, wogegen die Kläger Einspruch einlegten. Diesen Bescheid än<strong>der</strong>te<br />

<strong>der</strong> Beklagte später nochmals am 3. Dezember 2009 aus <strong>für</strong> dieses Verfahren<br />

nicht erheblichen Gründen; dabei hob <strong>der</strong> Beklagte den Vorbehalt <strong>der</strong> Nachprüfung<br />

auf.<br />

Den Einspruch hat <strong>der</strong> Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 3. Juni 2010 als unbegründet<br />

zurückgewiesen.<br />

Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass die Klägerin den Porsche 911 nicht<br />

<strong>für</strong> private Zwecke genutzt habe. Für private Fahrten habe ihr ein im Privatvermögen<br />

gehaltener Mini Cooper S zur Verfügung gestanden. Dieser sei dem Porsche im<br />

Gebrauchswert <strong>und</strong> Status durchaus vergleichbar. Der Porsche eigne sich wegen<br />

seines kleinen Kofferraums auch nicht <strong>für</strong> Urlaubsfahrten. Sie habe den Porsche<br />

immer auf dem Firmengelände stehen lassen. Gegen eine Privatnutzung des Porsches<br />

spreche auch die relativ geringe Fahrleistung, die keinen Raum <strong>für</strong> weitere<br />

Privatfahrten lasse.<br />

Auch dem Kläger sei <strong>für</strong> betriebliche Fahrten ein Dienstwagen überlassen worden;<br />

zudem habe ihm ein weiteres im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug zur Verfügung<br />

gestanden. Bei diesen beiden Fahrzeugen habe es sich um einen Aston Martin<br />

<strong>und</strong> einen BMW 760i gehandelt.<br />

Die Kläger haben erstmals im Klageverfahren ein Fahrtenbuch (Bl. 18, 19 FG-Akte)<br />

eingereicht. Sie räumen ein, dass dieses seinerzeit nicht existiert habe. Es hätten<br />

aber Aufzeichnungen über die Fahrten in Form einer Excel-Tabelle existiert, die<br />

nachträglich in die geschlossene Form des Fahrtenbuches übertragen worden seien.<br />

Das Fahrtenbuch bezieht sich auf die Jahre 2003 bis 2006. Der Anfangskilometerstand<br />

im Jahre 2003 beträgt 5.040, <strong>der</strong> Endstand am 1. November 2003 -<br />

weitere Fahrten im Jahre 2003 sind nicht dokumentiert - lautet 10.729. Neben dem<br />

Datum wird in dem Fahrtenbuch die Fahrzeit aufgezeichnet. Das Fahrtenbuch enthält<br />

z.B. folgende Eintragungen:<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 96<br />

Datum Fahrzeit Ort Zweck <strong>der</strong> Fahrt<br />

15.02.2003 9-19 Uhr Frankfurt Messe Ambiente<br />

03. bis 04.2003 7-23 Uhr Valencia Messe Cersaie<br />

30.05.2003 7-23 Uhr Nürnberg Stone + tec<br />

17.01.2004 9-11.30 Uhr Frankfurt Messe Ambiente<br />

01.10.2004 6-23.45 Uhr Bologna Keramik Messe<br />

Auf Nachfrage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung, wie es sein<br />

könne, dass die Klägerin innerhalb nur eines Tages mit dem Auto von G nach Bologna<br />

<strong>und</strong> wie<strong>der</strong> zurück gefahren sei <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Fahrt nach Valencia einschließlich<br />

des Messebesuchs nur zwei Tage aufgewandt habe, erklärte die Klägerin, dass die<br />

Eintragung sich nicht auf die Fahrt, son<strong>der</strong>n auf die Zeit des Messebesuchs beziehe.<br />

Auf weitere Nachfrage, warum sie einen so weiten Weg wie nach Valencia nicht<br />

mit dem Flugzeug, son<strong>der</strong>n mit dem Auto zurückgelegt habe, erklärte sie, dass sie<br />

dort eine Vielzahl von Prospekten erhalten habe, die sie nicht mit dem Flugzeug habe<br />

transportieren können. Unterlagen über die Fahrt würden jedoch nicht existieren,<br />

da die Kosten <strong>der</strong> Reise von Geschäftspartnern übernommen worden wären.<br />

Die Kläger beantragen,<br />

unter Abän<strong>der</strong>ung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 26. Oktober 2006 in<br />

<strong>der</strong> Gestalt vom 3. Dezember 2009 <strong>und</strong> <strong>der</strong> Einspruchsentscheidung vom 3. Juni<br />

2010 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 9.888 € zu min<strong>der</strong>n <strong>und</strong> die<br />

Einkommensteuer 2003 entsprechend niedriger festzusetzen.<br />

Der Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Der Beklagte sieht die Angaben in dem Fahrtenbuch als nicht glaubhaft an, da es<br />

erst nachträglich vorgelegt worden sei. Reisekostenabrechnungen, die die Eintragungen<br />

bestätigen würden, seien nicht vorhanden.<br />

Das Urteil vom 21. April 2010 VI R 46/08 betreffe einen Fahrzeugpool; das Nutzungsverbot<br />

sei streng überwacht worden.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 97<br />

a) Entscheidungsgründe<br />

Die Klage ist begründet.<br />

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nicht um einen geldwerten Vorteil<br />

<strong>für</strong> die private Nutzung eines dienstlich überlassenen Kraftfahrzeugs zu erhöhen.<br />

Einnahmen sind gem. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld o<strong>der</strong> Geldeswert bestehen<br />

<strong>und</strong> dem <strong>Steuer</strong>pflichtigen im Rahmen einer <strong>der</strong> Einkunftsarten des § 2 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 4-7 EStG zufließen. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges<br />

zu privaten Fahrten ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4<br />

Satz 2 EStG <strong>für</strong> jeden Kalen<strong>der</strong>monat 1 Prozent des inländischen Listenpreises im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Erstzulassung zuzüglich <strong>der</strong> Kosten <strong>für</strong> Son<strong>der</strong>ausstattung einschließlich<br />

Umsatzsteuer anzusetzen. Kann das Fahrzeug auch <strong>für</strong> Fahrten zwischen<br />

Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich <strong>der</strong> Wert <strong>für</strong> jeden Kalen<strong>der</strong>monat<br />

um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 <strong>für</strong> jeden<br />

Kilometer <strong>der</strong> Entfernung zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz<br />

3 EStG).<br />

Die Einkünfte <strong>der</strong> Klägerin sind nicht um einen entsprechenden Nutzungsvorteil zu<br />

erhöhen, weil <strong>der</strong> Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die Klägerin das ihr überlassene<br />

betriebliche Fahrzeug auch zu privaten Fahrten nutzt. Dies geht zum Nachteil<br />

des Beklagten, <strong>der</strong> insoweit die Feststellungslast trägt.<br />

Von dem Ansatz eines geldwerten Vorteils ist allerdings nicht deshalb abzusehen,<br />

weil die Klägerin ein Fahrtenbuch geführt hat <strong>und</strong> in diesem Fahrtenbuch keine Privatfahrten<br />

aufgeführt sind. Denn das sog. „Fahrtenbuch“ genügt nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind. Ganz abgesehen<br />

davon, dass das Fahrtenbuch, wie von den Klägern dargelegt, erst Jahre nach dem<br />

Streitjahr auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage an<strong>der</strong>er Aufzeichnungen erstellt worden ist, enthält es<br />

eindeutig unzutreffende Eintragungen hinsichtlich Datum <strong>und</strong> Fahrzeit. So ist es bei<br />

einer einfachen Entfernung zwischen G <strong>und</strong> Bologna von 1.075 km <strong>und</strong> zwischen G<br />

<strong>und</strong> Valencia von r<strong>und</strong> 1.962 km selbst mit einem schnellen Auto nicht möglich, diese<br />

Strecken in 17 St<strong>und</strong>en 45 Minuten (1.10.2004 6-23.45 Uhr) bzw. 40 St<strong>und</strong>en<br />

(3./4.4.2003, 7-23 Uhr) zurückzulegen <strong>und</strong> innerhalb dieses Zeitraums auch noch<br />

eine Messe zu besuchen. Die Klägerin hat in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung eingeräumt,<br />

dass es sich bei den in dem Fahrtenbuch eingetragenen Daten <strong>und</strong> Zeiten<br />

nicht um die Zeit <strong>der</strong> Nutzung des Kraftfahrzeuges handelt, son<strong>der</strong>n um die Zeit des<br />

Besuchs <strong>der</strong> jeweiligen Messen. Damit fehlen aber jegliche Angaben zu Fahrtbeginn<br />

<strong>und</strong> Fahrtende, weil die Fahrten zu <strong>und</strong> von den Messen zurück nach Hause an<br />

dem o<strong>der</strong> den vorherigen bzw. nachfolgenden Tag/Tagen stattgef<strong>und</strong>en haben<br />

müssen. Die vorgelegten Aufzeichnungen stellen insofern <strong>der</strong> Sache nach kein<br />

Fahrtenbuch, son<strong>der</strong>n einen Terminkalen<strong>der</strong> dar.<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BFH spricht aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Lebenserfahrung ein Beweis<br />

des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) da<strong>für</strong>, dass ein zur privaten Nutzung<br />

überlassenes Kraftfahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird (BFH Urteil vom 21.<br />

April 2010 VI R 46/08, BStBl. II 2010, 848). Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit<br />

<strong>der</strong> 1%-Regelung anzusetzen. Allerdings kann <strong>der</strong> Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis<br />

entkräftet o<strong>der</strong> erschüttert werden; dazu bedarf es nicht des vollen Beweises<br />

des Gegenteils. Der Anscheinsbeweis ist vielmehr schon dann entkräftet o-<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 98<br />

<strong>der</strong> erschüttert, wenn ein Sachverhalt substantiiert dargelegt wird, <strong>der</strong> die ernstliche<br />

Möglichkeit eines an<strong>der</strong>en als des <strong>der</strong> allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs<br />

ergibt. Die bloße Behauptung des <strong>Steuer</strong>pflichtigen, das betriebliche<br />

Fahrzeug nicht <strong>für</strong> Privatfahrten genutzt o<strong>der</strong> Privatfahrten ausschließlich mit<br />

an<strong>der</strong>en Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung<br />

<strong>der</strong> 1 %-Regelung auszuschließen (BFH Urteile vom 17. November 2009<br />

VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009,<br />

1434).<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> 1 %-Regelung setzt indessen voraus, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber seinem<br />

Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen<br />

hatte. Denn § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4<br />

Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand, son<strong>der</strong>n bewertet lediglich <strong>der</strong><br />

Höhe nach einen Vorteil, <strong>der</strong> dem Gr<strong>und</strong>e nach feststehen muss. Dementsprechend<br />

bezeichnet die ständige Rechtsprechung des BFH die 1 %-Regelung auch als eine<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zwingende, stark typisierende <strong>und</strong> pauschalierende Bewertungsregelung,<br />

die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH<br />

Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 7. November 2006<br />

VI R 19/05, BStBl II 2007, 116.). Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen<br />

Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als <strong>der</strong> Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des<br />

betrieblichen PKW hat dagegen keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht "<strong>für</strong>" eine Beschäftigung<br />

im öffentlichen o<strong>der</strong> privaten Dienst gewährt <strong>und</strong> zählt damit nicht zum<br />

Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG (BFH Urteil vom<br />

21. April 2010 VI R 46/08, BStBl. II 2010, 848).<br />

Im Streitfall ist <strong>der</strong> Klägerin nach ihrem Anstellungsvertrag die private Nutzung des<br />

Porsches 911 ausdrücklich untersagt. Damit greift nach <strong>der</strong> neueren Rechtsprechung<br />

des VI. BFH <strong>der</strong> Anscheinsbeweis nicht ein. Soweit nicht das Nutzungsverbot<br />

nur zum Schein ausgesprochen wurde (BFH Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 64/10,<br />

BFH/NV 2012, 408), streitet <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Lebenserfahrung abgeleitete Beweis des<br />

ersten Anscheins nicht da<strong>für</strong>, dass die Klägerin den ihr zur ausschließlich dienstlichen<br />

Nutzung überlassenen Pkw abredewidrig <strong>für</strong> Privatfahrten verwendet.<br />

Allerdings verkennt das Gericht nicht, dass sich <strong>der</strong> Sachverhalt insoweit von den<br />

jüngst vom VI. Senat des BFH entschiedenen Fällen dadurch unterscheidet, dass<br />

die Klägerin nicht Angestellte, son<strong>der</strong>n Geschäftsführerin <strong>der</strong> G Baugesellschaft<br />

<strong>GmbH</strong> war. Der VI. Senat des BFH hat in seiner Argumentation unter an<strong>der</strong>em darauf<br />

abgestellt, dass ein Arbeitnehmer, würde er sich über ein arbeitsvertragliches<br />

Nutzungsverbot hinwegsetzen, arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung<br />

zu gewärtigen hätte o<strong>der</strong> sich unter Umständen gar einer Strafverfolgung aussetzen<br />

würde (BFH Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 64/10, BFH/NV 2012, 408). Dieses Argument<br />

versagt hingegen im Streitfall. Denn die Klägerin ist Alleingeschäftsführerin<br />

<strong>der</strong> G Baugesellschaft <strong>GmbH</strong>; es gibt keinen ihr übergeordneten Bediensteten, <strong>der</strong><br />

auf die Einhaltung des Nutzungsverbots dringen <strong>und</strong> bei Verstoß gegen das Nutzungsverbot<br />

ihr gegenüber Sanktionen verhängen o<strong>der</strong> gegebenenfalls eine Kündigung<br />

aussprechen könnte. Das gilt erst recht vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass <strong>der</strong> mit ihr<br />

zusammenveranlagte Ehemann, <strong>der</strong> Kläger, zu 50 % an <strong>der</strong> G Baugesellschaft<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 99<br />

<strong>GmbH</strong> beteiligt ist <strong>und</strong> die übrigen Anteile von den beiden Söhnen des Klägers<br />

gehalten werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unerlaubter<br />

Privatnutzung des Pkw wäre auf die Höhe des Familienvermögens ohne<br />

Einfluss; eine Kündigung <strong>der</strong> Klägerin würde die Einkommenssituation <strong>der</strong> Familie<br />

eher schädigen, weil gegebenenfalls ein familienfrem<strong>der</strong> Geschäftsführer bestellt<br />

werden müsste.<br />

Die Umsatzsteuersenate des BFH haben <strong>für</strong> den vom zugr<strong>und</strong>e liegenden Lebenssachverhalt<br />

her identischen Fall <strong>der</strong> Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch das<br />

Unternehmen an sein Personal (§ 3 Abs. 1 b Nr. 2 UStG in <strong>der</strong> aktuellen Gesetzesfassung,<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Satz 2 Buchst. b UStG nach altem Recht) die<br />

parallele Frage, ob eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt,<br />

wenn sich <strong>der</strong> "Leistungsempfänger" eigenmächtig o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rechtlich einen Gegenstand<br />

o<strong>der</strong> eine Nutzung verschafft, entgegen <strong>der</strong> <strong>der</strong> neueren Rechtsprechung<br />

des VI. Senats entsprechenden Argumentation <strong>der</strong> Vorinstanz (Nie<strong>der</strong>sächsisches<br />

Finanzgericht, Urteil des 16. Senats vom 19. Januar 2006 16 K 63/03, DStRE 2008,<br />

632) dahingehend entschieden, dass ein Verbot <strong>der</strong> privaten Nutzung eines Kraftfahrzeuges<br />

den Beweis des ersten Anscheins <strong>der</strong> privaten Nutzung eines dem Angestellten<br />

überlassenen Kraftfahrzeuges nur dann erschüttert, wenn es ernsthaft<br />

ausgesprochen wird (BFH Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 66/07, BFH/NV 2009,<br />

616; ebenso BFH Beschluss vom 16. Juni 2009 V B 131/08 BFH/NV 2009, 1678 <strong>für</strong><br />

den Fall des Geschäftsführers eines Unternehmens), was nur aufgr<strong>und</strong> einer umfassenden<br />

Würdigung <strong>der</strong> Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden sei.<br />

Der Umstand, dass das Nutzungsverbot klar <strong>und</strong> eindeutig vereinbart sei, reiche <strong>für</strong><br />

sich nicht aus; vielmehr müsse geklärt werden, ob <strong>und</strong> wie <strong>der</strong> Unternehmer die<br />

Einhaltung des Nutzungsverbotes kontrolliert.<br />

Eine ernsthafte Kontrolle des Nutzungsverbots ist aber in Fallgestaltungen wie jener<br />

des Streitfalls nicht möglich, weil im Falle eines den Dienstwagen nutzenden Geschäftsführers<br />

keine Person mit an<strong>der</strong>er Interessenlage vorhanden ist, die auf die<br />

Einhaltung des Nutzungsverbots dringen könnte. Die „Selbstkontrolle“ durch den<br />

den Dienstwagen nutzenden Geschäftsführer o<strong>der</strong> den Gesellschafter-Ehegatten<br />

hingegen ist eine Farce.<br />

Dennoch bleibt es auch in einer solchen Sachverhaltskonstellation dabei, dass es<br />

an einer bewussten Überlassung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den<br />

Geschäftsführer fehlt <strong>und</strong> so kein Vorteil „<strong>für</strong>“ eine Beschäftigung im öffentlichen o-<br />

<strong>der</strong> privaten Dienst gewährt wird. Das Gericht folgt insoweit <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong><br />

oben zitierten Umsatzsteuersenate des BFH nicht, son<strong>der</strong>n schließt sich <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

des VI. Senats des BFH (Urteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BStBl. II<br />

2010, 848) an.<br />

Dass sich dies in <strong>der</strong> Rechtspraxis als „Dummenrechtsprechung“ auswirkt, nach <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> wahrheitswidrig die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken<br />

bestreitet, ohne jegliches Risiko einer strafrechtlichen Ahndung von <strong>der</strong> Versteuerung<br />

des Nutzungsvorteils verschont bleibt, wohingegen jener, <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Wahrheit<br />

verpflichtet fühlt <strong>und</strong> die Privatnutzung einräumt, <strong>der</strong> „Dumme“ ist, <strong>der</strong> einen Nutzungsvorteil<br />

zu versteuern hat, muss demgegenüber hingenommen werden.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 100<br />

Schließlich führt es auch nicht zum Ansatz eines Nutzungsvorteils, dass die Klägerin<br />

nach ihren Einlassungen <strong>und</strong> den Eintragungen im „Fahrtenbuch“ den Porsche 911<br />

<strong>für</strong> Zwecke verwendet hat, die nicht zum Geschäftskreis ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin<br />

<strong>der</strong> G Baugesellschaft mbH & Co. KG gehören. Denn die von <strong>der</strong><br />

Klägerin aufgesuchten Messen (z.B. Ambiente Frankfurt, Cevisama Valencia, Cersaie<br />

Bologna) befassen sich mit Bad- <strong>und</strong> Kücheneinrichtung, Keramik <strong>und</strong> Fliesen<br />

<strong>und</strong> Wohnungseinrichtungen. Der Besuch dieser Messen erfolgte im Interesse des<br />

Einzelunternehmens ihres Ehemannes, dem G Küchenzentrum, in dem die Klägerin<br />

nicht beschäftigt ist. Mit dem Geschäftszweck des Bauträgerunternehmens G mbH<br />

& Co. KG hingegen haben diese Messebesuche - auf die im Übrigen <strong>der</strong> Großteil<br />

<strong>der</strong> Jahresfahrleistung des Porsche 911 entfällt - ersichtlich nichts zu tun.<br />

Allerdings kann eine Reise, die an sich privater Natur wäre, wenn sie auf einem eigenen<br />

Entschluss des Arbeitnehmers beruhte, dadurch zu einer Dienstfahrt werden,<br />

dass sie einer im Rahmen seines Direktionsrechts ausgesprochenen Weisung des<br />

Arbeitgebers entspricht; in diesem Falle überlagert die berufliche Veranlassung die<br />

private Mitveranlassung. In einem <strong>der</strong>artigen Sachverhalt liegt kein Verstoß gegen<br />

das Verbot <strong>der</strong> Nutzung des Dienstwagens zu privaten Fahrten vor. So würde beispielsweise<br />

die Fahrt mit dem Dienstwagen zum Tennisplatz dann keinen Ansatz<br />

eines Nutzungsvorteils nach <strong>der</strong> 1%-Regelung auslösen, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber seinem<br />

Arbeitnehmer die Weisung erteilt, zum Ausgleich seiner starken beruflichen<br />

Beanspruchung Sport zu betreiben.<br />

Entsprechend ist im Streitfall zu entscheiden: Die Klägerin hat mit dem Porsche<br />

Fahrten unternommen, die zwar nicht im unmittelbaren dienstlichen Interesse des<br />

sie anstellenden Unternehmens, wohl aber im Interesse eines an<strong>der</strong>en Unternehmens<br />

ihres Ehemannes, des zu 50 % an <strong>der</strong> G Baugesellschaft <strong>GmbH</strong> beteiligten<br />

Klägers lagen. Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> sind, wie aus §§ 6 Abs. 3, 37 Abs. 1, 38<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 46 Nr. 5 <strong>und</strong> 6 <strong>GmbH</strong>G abgeleitet wird - im Unterschied zur AG den Gesellschaftern<br />

gegenüber weisungsgeb<strong>und</strong>en (Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Weisungsabhängigkeit);<br />

den Geschäftsführern ist die Pflicht auferlegt, diese Weisungen auszuführen<br />

(Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Folgepflicht; Scholz, Kommentar zum <strong>GmbH</strong>G § 37 Rn. 30;<br />

Roth/Altmeppen, Kommentar zum <strong>GmbH</strong>G § 37 Rn. 3; BFH Urteil vom 14. Dezember<br />

1959 II ZR 187, 57, BGHZ 31, 278). Wenn also die Klägerin die Fahrten zu den<br />

Messen in Absprache (<strong>und</strong> möglicherweise gemeinsam) mit ihrem Ehemann unternimmt<br />

- davon kann bei einer intakten Ehe ausgegangen werden -, dann kam sie einer<br />

dienstlichen Weisung nach, so dass die Fahrten beruflich <strong>und</strong> nicht privat veranlasst<br />

sind. Ein Verstoß gegen das im Anstellungsvertrag ausgesprochene Nutzungsverbot<br />

liegt nicht vor. Dass die Klägerin im Streitjahr 2003 absprachewidrig<br />

an<strong>der</strong>e Privatfahrten vorgenommen hat, hat <strong>der</strong> insoweit beweisbelastete Beklagte<br />

nicht nachgewiesen.<br />

Käme man zu dem Ergebnis, dass die Fahrten <strong>für</strong> das Küchenstudio den Ansatz eines<br />

Nutzungsvorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG rechtfertigen würden, so hätte die<br />

Klage dennoch insoweit Erfolg, als <strong>der</strong> Beklagte die Einkünfte aus nichtselbständiger<br />

Arbeit um einen Betrag von 288,- € <strong>für</strong> die Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte<br />

erhöht hat. Die Klägerin hat glaubhaft geschil<strong>der</strong>t, dass sie den Porsche<br />

auf dem Betriebsgelände abstellt <strong>und</strong> nicht <strong>für</strong> die Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong><br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 101<br />

Firma nutzt. Demgegenüber hat <strong>der</strong> Lohnsteueraußenprüfer in keiner Weise dargelegt,<br />

aus welchen Umständen er ableitet, dass die Klägerin mit dem Porsche von ihrer<br />

Wohnung aus ihren Arbeitsplatz aufsucht. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens<br />

hat sich <strong>der</strong> Beklagte mit dieser Frage an keiner Stelle geson<strong>der</strong>t beschäftigt,<br />

son<strong>der</strong>n ist ausschließlich auf die Frage <strong>der</strong> sog. 1%-Regelung eingegangen.<br />

Die Berechnung <strong>der</strong> festzusetzenden <strong>Steuer</strong> wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO<br />

dem Beklagten übertragen, weil <strong>der</strong>en Ermittlung einen nicht unerheblichen Aufwand<br />

erfor<strong>der</strong>t.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO<br />

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 FGO<br />

i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br />

Das Gericht lässt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zu, weil die Frage <strong>der</strong><br />

Reichweite des Anscheinsbeweises im Falle <strong>der</strong> Überlassung von Dienstwagen an<br />

den Geschäftsführer noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.<br />

4.7 BFH: Mindestangaben eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs<br />

166<br />

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13.11.2012 - VI R 3/12 hat <strong>der</strong> BFH zu<br />

den Mindestangaben eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs Stellung genommen<br />

<strong>und</strong> entschieden:<br />

"Die Ausgangs- <strong>und</strong> Endpunkte <strong>der</strong> jeweiligen Fahrten <strong>und</strong> die jeweils aufgesuchten<br />

K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftspartner gehören zu den unverzichtbaren Angaben, die im<br />

Fahrtenbuch selbst zu machen sind. Die erfor<strong>der</strong>lichen Mindestangaben können<br />

nicht durch an<strong>der</strong>weitige nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt<br />

werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah <strong>und</strong> in geschlossener<br />

Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen auszuschließen<br />

o<strong>der</strong> als solche erkennbar zu machen. Neben Datum <strong>und</strong> Fahrtzielen sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch die jeweils aufgesuchten K<strong>und</strong>en o<strong>der</strong> Geschäftspartner o<strong>der</strong> die<br />

konkreten Gegenstände <strong>der</strong> dienstlichen Verrichtung aufzuführen, <strong>und</strong> zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

jede einzelne berufliche Verwendung <strong>für</strong> sich <strong>und</strong> mit dem bei Abschluss<br />

<strong>der</strong> Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs. Bei einer einheitlichen<br />

beruflichen Reise können diese Abschnitte zwar miteinan<strong>der</strong> zu einer zusammenfassenden<br />

Eintragung verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> <strong>der</strong> am Ende <strong>der</strong> gesamten Reise erreichte<br />

Gesamtkilometerstand aufgezeichnet werden. Aber auch im Rahmen dieser Erleich-<br />

166 B+P 04/2013, 225 ("Ma")<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 102<br />

terung sind die einzelnen K<strong>und</strong>en o<strong>der</strong> Geschäftspartner im Fahrtenbuch in <strong>der</strong> zeitlichen<br />

Reihenfolge aufzuführen, in <strong>der</strong> sie aufgesucht worden sind.<br />

Die Entscheidung des FG entspricht nicht diesen Rechtsgr<strong>und</strong>sätzen. Denn im<br />

Fahrtenbuch sind die Fahrten nicht entsprechend <strong>der</strong> vorgenannten Gr<strong>und</strong>sätze<br />

vollständig wie<strong>der</strong>gegeben. Insbeson<strong>der</strong>e enthält das Fahrtenbuch selbst keine Angaben<br />

zu den Ausgangs- <strong>und</strong> Endpunkten <strong>der</strong> jeweiligen Fahrten <strong>und</strong> nennt auch<br />

nicht die jeweils aufgesuchten K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftspartner. Diese Angaben gehören<br />

indessen zu den unverzichtbaren Angaben, die im Fahrtenbuch selbst zu machen<br />

sind. Dazu genügt nicht, wenn nur allgemein <strong>und</strong> pauschal die betreffenden<br />

Fahrten im Fahrtenbuch als "Dienstfahrten" bezeichnet werden. Die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Mindestangaben können auch nicht durch an<strong>der</strong>weitige nicht im Fahrtenbuch selbst<br />

enthaltene Auflistungen ersetzt werden (...). Der Senat hatte bereits in seinem Urteil<br />

in BStBl II 2012, 505 entschieden, dass unzureichende Angaben im Fahrtenbuch<br />

nicht auf Gr<strong>und</strong> eigener Tagebuchaufzeichnungen des Arbeitnehmers selbst ergänzt<br />

werden können. Denn die <strong>für</strong> ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben sind dort<br />

selbst zu machen <strong>und</strong> nicht an an<strong>der</strong>er Stelle in einer weiteren <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

auch nachträglich vom Arbeitnehmer erstellten Auflistung. Entsprechendes gilt <strong>für</strong><br />

vom Arbeitgeber erstellte Listen <strong>und</strong> Ausdrucke des Terminkalen<strong>der</strong>s. Deshalb liegt<br />

auch dann kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, wenn <strong>der</strong> Kläger im Streitfall<br />

die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch selbst durch vom Arbeitgeber stammende<br />

Listen <strong>und</strong> Ausdrucke des Terminkalen<strong>der</strong>s ergänzt <strong>und</strong> vervollständigt.<br />

4.8 Anscheinsbeweis <strong>für</strong> die private Kfz-Nutzung<br />

Das Gericht setzt sich mit. den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises<br />

<strong>für</strong> die Privatnutzung eines Firmenwagens auseinan<strong>der</strong> <strong>und</strong> präzisiert diese<br />

auf die PKW-Überlassung an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer<br />

<strong>GmbH</strong>. Es kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhandensein eines privaten PKW<br />

sowie ein nicht überwachtes formales Verbot <strong>der</strong> Privatnutzung des Firmenwagens<br />

durch Gesellschafterbeschluss insoweit nicht genügen.<br />

FG Rhenland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2012 4 K 1234/10 - Rev. eingelegt (Az des<br />

BFH: VI R 71/12); EFG 2013, 344 mit Anm. Wagner<br />

Allein die bloße Möglichkeit <strong>der</strong> Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs rechtfertigt die<br />

Annahme, dass dieses auch privat genutzt wird. Ein solcher Anscheinsbeweis wird<br />

nicht schon dadurch erschüttert, dass <strong>der</strong> Stpfl. neben dem dienstlichen PKW auch<br />

auf einen o<strong>der</strong> sogar mehrere private PKW zugreifen kann. Das gilt ebenso <strong>für</strong> einen<br />

Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> trotz formalen Verbots einer<br />

privaten Nutzung durch die Gesellschafterversammlung, wenn die Einhaltung dieses<br />

Beschlusses nicht überwacht werden kann.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 103<br />

4.9 Bruttolistenneupreis als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> 1 %-Regelung<br />

nicht verfassungswidrig (BFH) 167<br />

Die 1 %-Regelung begegnet insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die dem Stpfl. zur Wahl<br />

gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach<br />

<strong>der</strong> sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln <strong>und</strong> zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken.<br />

(BFH vom 13.12.2012 VI R 51/11)<br />

Klage <strong>und</strong> Revision waren erfolglos. Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest,<br />

wonach die 1 %-Regelung als gr<strong>und</strong>sätzlich zwingende <strong>und</strong> stark typisierende <strong>und</strong><br />

pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Beson<strong>der</strong>heiten in Bezug auf die<br />

Art <strong>und</strong> die Nutzung des Dienstwagens gr<strong>und</strong>sätzlich unberücksichtigt lasse. Bereits<br />

zuvor hatte <strong>der</strong> BFH entschieden, dass nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen am Fahrzeug unabhängig<br />

davon, ob werterhöhend o<strong>der</strong> wertmin<strong>der</strong>nd, gr<strong>und</strong>sätzlich unerheblich<br />

bleiben, sodass gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Bruttolistenneupreis anzusetzen ist, auch wenn es<br />

sich um ein vom Arbeitgeber gebraucht erworbenes Fahrzeug handelt. Auch dem<br />

Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch<br />

zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesetzgeber daher<br />

von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen etwa durch einen Abschlag<br />

vom Bruttolistenneupreis vorzunehmen, folgte <strong>der</strong> BFH nicht. Es sei insoweit zu berücksichtigen,<br />

dass <strong>der</strong> Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in <strong>der</strong> Überlassung des<br />

Fahrzeugs selbst liege, son<strong>der</strong>n auch in <strong>der</strong> Übernahme sämtlicher damit verb<strong>und</strong>ener<br />

Kosten wie <strong>Steuer</strong>n, Reparatur <strong>und</strong> Wartungskosten, Versicherungsprämien<br />

sowie insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Kosten <strong>für</strong> den Treibstoff. Alle diese Aufwendungen seien<br />

ohnehin we<strong>der</strong> im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen, möglicherweise<br />

geringeren Anschaffungskosten abgebildet. Soweit <strong>der</strong> BFH in einem an<strong>der</strong>en Zusammenhang<br />

auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei <strong>der</strong> Besteuerung<br />

des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung),<br />

werde hier <strong>der</strong> Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung,<br />

son<strong>der</strong>n auf Gr<strong>und</strong>lage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ermittelt<br />

<strong>und</strong> besteuert. Der Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit im Rahmen <strong>der</strong> Nutzungsüberlassung<br />

eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich <strong>für</strong> die Fahrtenbuchmethode<br />

entscheidet.<br />

167 nach "j" in steuer-aktuell 09/2013, Nr. 131<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 104<br />

Lohnsteuerliche Behandlung bei Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs 168<br />

Das B<strong>und</strong>esministerium <strong>der</strong> Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 19.04.2013<br />

- IV C 5 - S 2334/11/10004 zu <strong>der</strong> Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an<br />

Mitarbeiter geäußert, wenn diese entwe<strong>der</strong> Nutzungsentgelte, Teile <strong>der</strong> Leasingraten<br />

o<strong>der</strong> privat verbrauchte Benzinaufwendungen nach Nutzung einer Tankkarte<br />

des Arbeitgebers zu ersetzen haben. Das BMF erläutert an Beispielen, ob <strong>und</strong> wie<br />

bei Ermittlung des lohnsteuerlichen Vorteils aus <strong>der</strong> privaten PKW-Nutzung nach<br />

<strong>der</strong> 1 %-Methode die steuerliche Bemessungsgr<strong>und</strong>lage mit den Eigenleistungen<br />

des Arbeitnehmers zu verrechnen ist. Ebenso geht das Schreiben darauf ein, wie<br />

die Handhabung zu erfolgen hat, wenn <strong>der</strong> private Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers<br />

im Wege <strong>der</strong> Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.<br />

4.10 Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener<br />

Aufwendungen bei <strong>der</strong> Überlassung eines betrieblichen<br />

Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von<br />

R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011 <strong>und</strong> R 8.1 Absatz 9<br />

Nummer 4 LStR 2011<br />

BMF-Schreiben vom 19.04.2013 zum Az. IV C 5 - S 2334/11/10004<br />

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> gilt zur lohnsteuerlichen<br />

Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei <strong>der</strong> Überlassung<br />

eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Folgendes:<br />

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011<br />

1 Zahlt <strong>der</strong> Arbeitnehmer an den Arbeitgeber o<strong>der</strong> auf dessen Weisung an einen<br />

Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg)<br />

<strong>für</strong> die außer-dienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten<br />

zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte <strong>und</strong> zu Heimfahrten im Rahmen<br />

einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt,<br />

min<strong>der</strong>t dies den Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1<br />

LStR 2011).<br />

2 Es ist gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal o<strong>der</strong> entsprechend <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird (R 8.1 Absatz 9 Nr. 4<br />

Satz 2 LStR 2011). Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 ist:<br />

a) ein arbeitsvertraglich o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> einer an<strong>der</strong>en arbeits- o<strong>der</strong> dienstrechtlichen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag<br />

(z. B. Monatspauschale),<br />

168 nach Redaktion <strong>GmbH</strong>-R<strong>und</strong>schau, Köln, <strong>GmbH</strong>R 10/2013, R 153<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 105<br />

b) ein arbeitsvertraglich o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> einer an<strong>der</strong>en arbeits- o<strong>der</strong> dienstrechtlichen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter<br />

Betrag (z. B. Kilometerpauschale) o<strong>der</strong><br />

c) die arbeitsvertraglich o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> einer an<strong>der</strong>en arbeits- o<strong>der</strong> dienstrechtlichen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten.<br />

3 Die vollständige o<strong>der</strong> teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten<br />

(zum Beispiel Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den<br />

Arbeitnehmer ist kein an <strong>der</strong> tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt i.<br />

S. d. Rdnr. 2 169 . Dies gilt auch <strong>für</strong> einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom<br />

Arbeitgeber verauslagt <strong>und</strong> anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden<br />

o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die<br />

zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten<br />

abgerechnet werden. Ein den Nutzungswert min<strong>der</strong>ndes Nutzungsentgelt muss<br />

daher arbeitsvertraglich o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> einer an<strong>der</strong>en arbeits- o<strong>der</strong> dienstrechtlichen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs vereinbart<br />

worden sein <strong>und</strong> darf nicht die Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten zum<br />

Gegenstand haben. Wie <strong>der</strong> Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert,<br />

ist dagegen unerheblich.<br />

4 In Höhe des Nutzungsentgelts i. S. d. Rdnr. 2 ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer nicht bereichert<br />

<strong>und</strong> die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 EStG i. V. m. § 19<br />

Absatz 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert,<br />

führt <strong>der</strong> übersteigende Betrag we<strong>der</strong> zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.<br />

2. Pauschale Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung)<br />

5 Der geldwerte Vorteil aus <strong>der</strong> Gestellung eines Dienstwagens ist monatlich<br />

pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt <strong>der</strong> Erstzulassung zuzüglich<br />

<strong>der</strong> Kosten <strong>für</strong> Son<strong>der</strong>ausstattungen einschließlich <strong>der</strong> Umsatzsteuer zu bewerten<br />

(§ 8 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Wird <strong>der</strong><br />

geldwerte Vorteil aus <strong>der</strong> Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten<br />

Fahrten typisierend nach <strong>der</strong> 1 %-Regelung ermittelt, so ist <strong>der</strong> geldwerte Vorteil<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises <strong>für</strong> jeden Kilometer <strong>der</strong> Entfernung<br />

zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das<br />

Kraftfahrzeug auch <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

169 vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011, siehe auch BFH-Urteil vom 18. Oktober<br />

2007, BStBl 2008 II Seite 198<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 106<br />

genutzt werden kann (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG) 170 . Die Begrenzung des pauschalen<br />

Nutzungswerts auf die Gesamtkosten ist zu beachten 171 .<br />

6 Beispiele<br />

Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur<br />

Privatnutzung überlassen <strong>und</strong> den geldwerten Vorteil aus <strong>der</strong> Kraftfahrzeuggestellung<br />

nach <strong>der</strong> 1 %-Regelung bewertet.<br />

○ Beispiel 1<br />

In <strong>der</strong> Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu<br />

zahlen hat.<br />

Es handelt sich um ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der pauschale<br />

Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.<br />

○ Beispiel 2<br />

Der Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers<br />

betanken. In <strong>der</strong> Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe <strong>der</strong> privat veranlassten Treibstoffkosten zu<br />

zahlen hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag <strong>für</strong> den vom Arbeitnehmer anlässlich<br />

privater Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt <strong>und</strong> vom Gehalt des Folgemonats<br />

einbehalten.<br />

Die nachträgliche Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist kein Nutzungsentgelt<br />

i. S. d. Rdnr. 2. Aus den übernommenen Treibstoffkosten wird<br />

nicht dadurch ein Nutzungsentgelt, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer zunächst auf Kosten<br />

des Arbeitgebers tanken kann <strong>und</strong> erst anschließend die Treibstoffkosten ersetzen<br />

muss, zur Anwendung siehe Rdnr. 10.<br />

○ Beispiel 3<br />

In <strong>der</strong> Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

ein Entgelt zu zahlen hat, das sich aus einer Monatspauschale in Höhe von 200<br />

Euro <strong>und</strong> privat veranlassten Treibstoffkosten zusammensetzt.<br />

Es handelt sich nur in Höhe <strong>der</strong> Monatspauschale um ein Nutzungsentgelt i. S.<br />

d. Rdnr. 2.<br />

170 im Übrigen vgl. BMF-Schreiben vom 1. April 2011, BStBl I Seite 301<br />

171 vgl. BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654 Tz. I.8<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 107<br />

3. Individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode)<br />

7 Statt des pauschalen Nutzungswerts können die auf die außerdienstlichen<br />

Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert<br />

angesetzt werden. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) <strong>und</strong> die Führung eines ordnungsgemäßen<br />

Fahrtenbuchs voraus. Werden auf Gr<strong>und</strong> eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs<br />

die außerdienstlichen <strong>und</strong> die dienstlichen Fahrten nachgewiesen, kann <strong>der</strong><br />

auf die außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret<br />

ermittelt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 4 EStG).<br />

8 Bei <strong>der</strong> Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle<br />

Kraftfahrzeugkosten - von vornherein - nicht in die Gesamtkosten ein <strong>und</strong><br />

erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz<br />

8, 2. Halbsatz LStR 2011). Zahlt <strong>der</strong> Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt<br />

i. S. d. Rdnr. 2, ist <strong>der</strong> individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.<br />

9 Beispiele<br />

Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur<br />

Privatnutzung überlassen <strong>und</strong> den geldwerten Vorteil aus <strong>der</strong> Kraftfahrzeuggestellung<br />

nach <strong>der</strong> Fahrtenbuchmethode bewertet.<br />

○ Beispiel 4<br />

In <strong>der</strong> Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu<br />

zahlen hat.<br />

Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der individuelle Nutzungswert<br />

ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.<br />

○ Beispiel 5<br />

Der Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers<br />

betanken. In <strong>der</strong> Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe <strong>der</strong> privat veranlassten Treibstoffkosten zu<br />

zahlen hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag <strong>für</strong> den vom Arbeitnehmer anlässlich<br />

privater Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt <strong>und</strong> vom Gehalt des Folgemonats<br />

einbehalten.<br />

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die<br />

Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand <strong>der</strong> (niedrigeren) Gesamtkosten<br />

ist <strong>der</strong> individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Es handelt sich aber nicht um ein<br />

Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2.<br />

○ Beispiel 6<br />

Wie Beispiel 5. In <strong>der</strong> Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer zudem ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,10 Euro je privat gefahrenen<br />

Kilometer zu zahlen hat.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 108<br />

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die<br />

Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand <strong>der</strong> (niedrigeren) Gesamtkosten<br />

ist <strong>der</strong> individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Das zusätzlich gezahlte Nutzungsentgelt<br />

i. S. d. Rdnr. 2 min<strong>der</strong>t den individuellen Nutzungswert.<br />

4. Anwendung<br />

10 Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Rdnr. 3 Sätze 2 <strong>und</strong><br />

3 sind erstmals auf ab dem 1. Juli 2013 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.<br />

Dieses Schreiben wird im B<strong>und</strong>essteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort<br />

<strong>für</strong> eine Übergangszeit auf den Internetseiten des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Finanzen<br />

unter <strong>der</strong> Rubrik Wirtschaft <strong>und</strong> Verwaltung - <strong>Steuer</strong>n - Veröffentlichungen zu <strong>Steuer</strong>arten<br />

- Lohnsteuer - (http://www.b<strong>und</strong>esfinanzministerium.de) zur Ansicht <strong>und</strong> zum<br />

Abruf bereit.<br />

Übersicht: 172<br />

Privatnutzung im<br />

Anstellungsvertrag<br />

geregelt, aber kei-<br />

Privatnutzung im<br />

Anstellungsvertrag<br />

nicht geregelt, aber<br />

Privatnutzung im<br />

Anstellungsvertrag<br />

nicht geregelt <strong>und</strong><br />

Privatnutzung obwohl<br />

im Anstellungsvertrag<br />

aus-<br />

ne Lohnversteue-<br />

Lohnversteuerung<br />

keine Lohnver-<br />

drücklich verboten<br />

rung vorgenommen<br />

o<strong>der</strong> Abrechnung<br />

über das Verrech-<br />

steuerung / Belastung<br />

des Verrech-<br />

nungskonto vorge-<br />

nungskontos vor-<br />

nommen<br />

genommen<br />

keine vGA;<br />

keine vGA;<br />

Nachversteuerung<br />

als lohnsteuerlicher<br />

geldwerter Vorteil<br />

keine Nachversteuerung<br />

bei LSt (sofern<br />

angesetzte Beträge<br />

angemessen)<br />

vGA<br />

vGA<br />

Privatnutzung wird<br />

i.d.R. unterstellt;<br />

somit Ansatz einer<br />

vGA<br />

172 nach Alber/ Lang, Skript <strong>Aktuelles</strong> KSt-Recht<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 109<br />

5 Organschaftsrecht<br />

Literatur: Stangl/ Brühl, DB 2013, 538<br />

Wagner/ Liekenbrock, Ubg 3/2013, 133<br />

5.1 Kleine Organschaftsreform 173<br />

Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen<br />

Durch die sog. "kleine Organschaftsreform" im Rahmen des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>und</strong> Vereinfachung <strong>der</strong> Unternehmensbesteuerung <strong>und</strong> des steuerlichen Reisekostenrechts<br />

haben die folgende Themenkreise eine Neuregelung erfahren:<br />

• Aufgabe des doppelten Inlandbezugs, § 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 KStG n.F.<br />

• Absicherung deutschen Besteuerungsrechts, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG n.F.<br />

• Ausweitung <strong>der</strong> Verlustabzugsbeschränkung, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F.<br />

Nach dem bislang geltenden § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG blieb ein negatives Einkommen<br />

des Organträgers bei <strong>der</strong> inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit<br />

es bei einem ausländischen Staat im Rahmen einer <strong>der</strong> deutschen Besteuerung<br />

des Organträgers entsprechenden Besteuerung berücksichtigt wird. Nach <strong>der</strong><br />

in allen noch offenen Fällen anwendbaren Neuregelung (§ 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG<br />

n.F.) findet eine Erweiterung auf negative Einkünfte <strong>der</strong> Organgesellschaft statt, was<br />

sich letztlich als Korrespondenz zur Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs in § 14<br />

Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 KStG darstellt.<br />

Vereinfachung bei <strong>der</strong> Durchführung des Gewinnabführungsvertrags, § 14 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3 KStG n.F.<br />

Vereinfachung bei den formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags<br />

mit einer <strong>GmbH</strong> als Organgesellschaft, § 17 Satz 2 Nr. 2<br />

KStG n.F.<br />

Einführung eines Feststellungsverfahrens, §14 Abs. 5 KStG n.F.<br />

Mangels verfahrensrechtlicher Bindungswirkung <strong>der</strong> Veranlagung <strong>der</strong> Organgesellschaft<br />

<strong>für</strong> den Organträger löste eine Än<strong>der</strong>ung des Einkommens <strong>der</strong> Organgesellschaft<br />

bislang keine Än<strong>der</strong>ungsmöglichkeit <strong>für</strong> bestandskräftige Veranlagung<br />

des Organträgers aus. Ab dem VZ 2014 (§ 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG n.F.) werden das<br />

zuzurechnende Einkommen <strong>der</strong> Organgesellschaft <strong>und</strong> damit zusammenhängende<br />

Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen durch das Finanzamt <strong>der</strong> Organgesellschaft mit Bindungswirkung<br />

<strong>für</strong> die Besteuerung des Einkommens <strong>der</strong> OrgangeselIschaft <strong>und</strong> des<br />

Organträgers geson<strong>der</strong>t <strong>und</strong> einheitlich festgestellt.<br />

173 nach Schell, Skript "Die Kapitalgesellschaft 2013", 813 f.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 110<br />

5.2 Die "kleine Organschaftsreform"- erste Einschätzung aus Praktikersicht<br />

174<br />

Die "kleine Organschaftsreform" ist - nach größeren politischen Verirrungen Ende<br />

vergangenen Jahres - mit Zustimmung von B<strong>und</strong>estag (17.01.2013) <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat<br />

(01.02.2013) am 26.02.2013, dem Tag nach Verkündung im B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />

(BGBl. I 2013, 285ff. vom 25.02.2013), in Kraft getreten. Gemeint ist ein Konvolut<br />

punktuell verän<strong>der</strong>ter ertragsteuerlicher Organschaftsregelungen im "Gesetz zur<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Vereinfachung <strong>der</strong> Unternehmensbesteuerung <strong>und</strong> des steuerlichen<br />

Reisekostenrechts". Die umsatzsteuerliche Organschaft wird von all dem nicht berührt.<br />

Die Gesetzgebungsmaßnahme ist <strong>für</strong> national <strong>und</strong> international tätige Konzerne <strong>und</strong><br />

mittelständische Unternehmensgruppen von großer praktischer Tragweite. Der "tägliche<br />

Umgang" mit <strong>der</strong> Organschaft als Verlustnutzungs- <strong>und</strong> Finanzierungsinstrument<br />

wird in Einzelbereichen erleichtert. Im Mittelpunkt steht die mit Rückwirkung<br />

versehene "Entschädung" <strong>der</strong> äußerst formellen Hürden des Gewinnabführungsvertrags<br />

(GAV, § 291 Abs. 1 AktG) <strong>und</strong> seiner Durchführung. Darüber hinaus<br />

werden unionsrechtliche Vorgaben <strong>der</strong> Kommission umgesetzt, es wird - teils rechtsprechungsbrechend<br />

- Missbrauchsabwehr bei grenzüberschreiten<strong>der</strong> Organschaft<br />

betrieben <strong>und</strong> ein neues Verfahrensrecht <strong>der</strong> Organschaft begründet. Für den "großen<br />

Wurf" <strong>der</strong> Einführung eines mo<strong>der</strong>nen Gruppenbesteuerungssystems bei Aufgabe<br />

des GAV-Erfor<strong>der</strong>nisses, ggf. auch grenzüberschreiten<strong>der</strong> Verlustöffnung fehlte<br />

trotz Attraktivkraft <strong>der</strong> österreichischen Lösung wegen <strong>der</strong> "Notwendigkeit zur<br />

Haushaltskonsolidierung" letztlich wohl die politische Kraft mit strukturellem Reformierungswillen.<br />

Die unheilvolle <strong>und</strong> international unübliche Verknüpfung steuerlicher<br />

Organschaftsregelungen mit dem Vertragskonzernrecht <strong>und</strong> seiner handelsbilanziellen<br />

Abbildung ist beibehalten worden. Ein wichtiges unternehmensteuerpolitisches<br />

Ziel des Koalitionsvertrags aus Oktober 2009 wurde damit verfehlt. Allerdings soll<br />

das Ziel eines mo<strong>der</strong>nisierten Gruppenbesteuerungssystems ausweislich <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />

weiterverfolgt werden, sobald sich da<strong>für</strong> finanzielle Spielräume<br />

eröffnen.<br />

Mo<strong>der</strong>nisiertes Bilanzrecht <strong>der</strong> Organschaft<br />

Abschluss, Durchführung <strong>und</strong> Beendigung des GAV haben sich in <strong>der</strong> Besteuerungspraxis<br />

<strong>der</strong> letzten Jahre im Spannungsverhältnis von Gesellschafts- <strong>und</strong> Bilanzrecht<br />

zu einem "hoch explosiven" Dauerstreitthema entwickelt. Die Formalismen<br />

des GAV <strong>und</strong> etwaige handelsrechtliche Bilanzierungsfehler als Durchführungshin<strong>der</strong>nis<br />

mit organschaftsscheitern<strong>der</strong> Wirkung stehen im Mittelpunkt. In <strong>der</strong> "kleinen<br />

Organschaftsreform" hat <strong>der</strong> Gesetzgeber nun zwei wichtige Erleichterungen geschaffen,<br />

die naturgemäß vielfältige neue Detailfragen nach sich ziehen: Zum ersten<br />

wird in § 17 Nr. 2 KStG ein dynamischer Verweis auf § 302 AktG (in seiner je-<br />

174 nach Prinz, <strong>GmbH</strong>R 6/2013, R 81<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 111<br />

weiligen Fassung) als Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> VerIustübernahmevereinbarung mit einer<br />

OG-<strong>GmbH</strong> verlangt. Dies gilt im Gr<strong>und</strong>satz nur <strong>für</strong> "Neuverträge", die nach Inkrafttreten<br />

des Gesetzes abgeschlossen o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden. Für korrekt durchgeführte<br />

"Altverträge" mit Formulierungsmängeln sieht § 34 Abs. 10b KStG eine Übergangsregelung<br />

bis 31.12.2014 vor <strong>und</strong> stellt zudem klar, dass entsprechende<br />

GAV-Än<strong>der</strong>ungen kein neues fünfjähriges Mindestzeiterfor<strong>der</strong>nis auslösen. Die subtilen<br />

zeitlichen Ingangsetzungsbestimmungen <strong>für</strong> bereits bestehende Verträge werden<br />

die Praxis die nächsten Jahre sicherlich intensiv beschäftigen. Am Vertragserfor<strong>der</strong>nis<br />

auch in einem <strong>GmbH</strong>-Konzern hält <strong>der</strong> Gesetzgeber im Übrigen fest. Zum<br />

zweiten - <strong>und</strong> dies ist eine komplexe, vielschichtige Rechtsän<strong>der</strong>ung mit erheblichem<br />

Klärungsbedarf - wird eine neue GAV-Durchführungsfiktion <strong>für</strong> fehlerhafte<br />

Jahresabschlüsse mit etwaiger Korrekturnotwendigkeit in laufen<strong>der</strong> Rechnung geschaffen<br />

(§ 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 ff. KStG).<br />

Dahinter steht folgende Überlegung: Es kommt nach h.M. <strong>für</strong> Gewinnabführung<br />

bzw. Verlustausgleich <strong>der</strong> abhängigen Gesellschaft auf die handelsrechtlich objektiv<br />

richtige Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung an; die tatsächliche Handelsbilanz - auch wenn<br />

sie wirksam, nicht nichtig ist - ist unerheblich. Je<strong>der</strong> ergebniswirksame Bilanzierungsfehler<br />

in <strong>der</strong> Handelsbilanz könnte danach - unabhängig von materiellen Fragen<br />

- die steuerliche Organschaft zum Scheitern bringen. Diese bilanzrechtliche Organschaftsgefährdung<br />

will die Neuregelung, die rückwirkend <strong>für</strong> alle offenen Fälle<br />

gilt (§ 34 Abs. 9 Nr. 7 KStG), beseitigen. Die gesetzlich fingierte "Richtigkeitsgewähr"<br />

<strong>der</strong> Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme trotz eines fehlerhaften JA verlangt<br />

kumulativ: Der betroffene JA muss wirksam festgestellt sein (Dokumentation<br />

erfor<strong>der</strong>lich, keine Nichtigkeit gemäß § 256 AktG), die Fehlerhaftigkeit hätte bei Erstellung<br />

des JA bei Anwendung <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkannt<br />

werden müssen (subjektiver Fehlerbegriff; Richtigkeitsvermutung bei uneingeschränktem<br />

Bestätigungsvermerk o<strong>der</strong> qualifizierter Erstellungsbescheinigung)<br />

<strong>und</strong> zudem muss <strong>der</strong> von <strong>der</strong> FinVerw beanstandete Fehler bei handelsrechtlicher<br />

Korrekturnotwendigkeit spätestens im nächsten aufzustellenden JA von OG <strong>und</strong> OT<br />

mit Abführungs- <strong>und</strong> Ausgleichsfolgen berichtigt werden.<br />

Das "Berichtigungszeitfenster" ist eng; bei Betriebsprüfungen soll auf die Bekanntgabe<br />

des Prüfungsberichts abgestellt werden. Wird über den "beanstandeten" Bilanzierungs-<br />

o<strong>der</strong> Bewertungsfehler ein Rechtsstreit geführt <strong>und</strong> deshalb auf eine<br />

handelsrechtliche Korrektur in laufen<strong>der</strong> Rechnung verzichtet, trägt <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

nach <strong>der</strong> Gesetzesbegründung das Risiko; das erscheint nur schwerverständlich.<br />

Rückwirkende handelsrechtliche Än<strong>der</strong>ungen des JA zur nachträglichen Heilung<br />

von Fehlern sollten aber nach allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen weiterhin möglich<br />

sein. Die Nichtberücksichtigung vororganschaftlicher Verlustabzüge beim Höchstbetrag<br />

<strong>der</strong> Gewinnabführung (§ 301 AktG) wird nach <strong>der</strong> Gesetzesbegründung von <strong>der</strong><br />

neuen Nichtigkeitsfiktion mit umfasst (streitig). Ob auch eine etwaige Nichtberücksichtigung<br />

von Abführungssperren, eine überdotierte Rücklagenbildung o<strong>der</strong> die fehlerhafte<br />

Abbildung von Ausgleichszahlungen einbezogen sind, erscheint offen.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 112<br />

Son<strong>der</strong>fragen grenzüberschreiten<strong>der</strong> Organschaft<br />

Für Inbo<strong>und</strong>- wie Outbo<strong>und</strong>konstellationen gleichermaßen sind drei wichtige<br />

Rechtsän<strong>der</strong>ungen zu konstatieren. Zum ersten ist <strong>der</strong> doppelte Inlandsbezug <strong>für</strong><br />

OG aufgr<strong>und</strong> des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens <strong>der</strong> Europäischen<br />

Kommission rückwirkend <strong>für</strong> alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle aufgegeben<br />

worden. Es reicht aus, dass die OG eine inländische Geschäftsleitung hat,<br />

auch wenn sich ihr Sitz in einem EU/EWR-Staat befindet (§ 14 Abs. 1 S. 1, § 17 S. 1<br />

KStG). Derartige doppelt ansässige KapGes können bei Abschluss entsprechen<strong>der</strong><br />

GAV in den ertragsteuerlichen Organkreis einbezogen werden, <strong>der</strong> dadurch deutlich<br />

internationaler werden wird.<br />

Zum Zweiten wird mit Wirkung ab 2012 als Gegenreaktion auf die Entscheidung des<br />

BFH vom 09.02.2011 - I R 54, 55/10, BStBl. II 2012,106 = <strong>GmbH</strong>R 2011, 547 m.<br />

Komm. Rehm/Nagler zum DBA-Diskriminierungsverbot ein neues inländisches Betriebsstättenkriterium<br />

<strong>für</strong> den unbeschränkt o<strong>der</strong> beschränkt steuerpflichtigen OT<br />

(Körperschaft, PersGes o<strong>der</strong> Einzelunternehmer) geschaffen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2<br />

KStG). Unmittelbare o<strong>der</strong> mittelbare Beteiligungen an <strong>der</strong> OG müssen danach e-<br />

benso wie die "zuzurechnenden Einkünfte" national wie doppelbesteuerungsrechtlich<br />

<strong>der</strong> inländischen Betriebsstättenbesteuerung unterliegen. Auf Sitz/ Geschäftsleitung<br />

des OT kommt es nicht mehr an; § 18 KStG wird ersatzlos aufgehoben.<br />

Die Vorschrift dient <strong>der</strong> inländischen <strong>Steuer</strong>substratabsicherung <strong>und</strong> will mit<br />

dem neuen Betriebsstättenkriterium diskriminierungsfrei wirken.<br />

Drittens schließlich wird die bislang nur <strong>für</strong> OT geltende "dual consolidated loss-<br />

Regelung" des § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG ungeachtet ihres schon bislang äußerst unscharf<br />

formulierten Tatbestands auf negative Einkünfte von OG ausgedehnt. Soweit<br />

im Organkreis entstehende negative Einkünfte in einem ausländischen Staat im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Besteuerung von OT, OG o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Person berücksichtigt<br />

werden, scheiden sie <strong>für</strong> den Inlandsabzug aus. Die Regelung soll rückwirkend <strong>für</strong><br />

alle offenen Fälle gelten <strong>und</strong> dürfte <strong>für</strong> international tätige Gruppen zu erheblichen<br />

neuen Verlustnutzungsrisiken führen. In Einschränkung des Gesetzeswortlauts sollten<br />

nach <strong>der</strong> Gesetzesteleologie eigentlich nur nach Deutschland "importierte Verluste"<br />

in Fällen doppelter Ansässigkeit abzugsgesperrt sein. Auch bestehen <strong>für</strong><br />

EU/EWR-Fälle Bedenken im Hinblick auf die unionsrechtlichen Gr<strong>und</strong>freiheiten. Es<br />

deutet sich ein neues Konfliktfeld mit <strong>der</strong> Finanzverwaltung an.<br />

Neues organschaftliches Verfahrensrecht<br />

In § 14 Abs. 5 KStG wird <strong>für</strong> Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 beginnen<br />

(§ 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG), ein neues (einheitliches <strong>und</strong> geson<strong>der</strong>tes) Feststellungsverfahren<br />

insbes. <strong>für</strong> organgesellschaftsbezogene Einkommensermittlung,<br />

Einkommenszurechnung <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>anrechnung geschaffen, das <strong>für</strong> OG <strong>und</strong> OT in<br />

einer Gr<strong>und</strong>lagen-Folgebescheidbeziehung bindend ist. Faktisch wird damit auch<br />

über die steuerliche Anerkennung <strong>der</strong> Organschaft entschieden. Das Verfahren<br />

dient <strong>der</strong> Rechtssicherheit, um von <strong>der</strong> Rechtsprechung entschiedene "Bindungslü-<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 113<br />

cken" in Organschaftsfällen zu schließen. Auf die Gewerbesteuer erstreckt sich das<br />

neue Verfahren nicht (§35b GewStG). Die OG ist bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt<br />

erklärungspflichtig. OG <strong>und</strong> OT sind beide rechtsbehelfsbefugt <strong>und</strong> können entsprechende<br />

verbindliche Auskünfte beantragen. Das neue organschaftliche Verfahrensrecht<br />

ist insgesamt sinnvoll <strong>und</strong> wird insbeson<strong>der</strong>e bei Kettenorganschaften Erleichterungen<br />

bringen.<br />

Gesamtwürdigung<br />

Im Kern ist die Organschaftsreform als Bestandteil einer "<strong>Steuer</strong>politik <strong>der</strong> kleinen<br />

Schritte" am Ende <strong>der</strong> 17. Legislaturperiode zu begrüßen. Strukturelle Rechtsverbesserungen<br />

im Hinblick auf eine Loslösung von Gesellschafts- <strong>und</strong> Handelsbilanzrecht<br />

bringen sie aber nicht. Der praktisch bedeutsame Aspekt innerorganschaftlicher<br />

<strong>und</strong> außerorganschaftlicher Mehr- <strong>und</strong> Min<strong>der</strong>abführungen wird vom<br />

Gesetzgeber ebenfalls nicht aufgegriffen. Die Praxis wird nun Erfahrungen mit den<br />

Neuregelungen gewinnen müssen. Zu erwarten ist ein hoffentlich kurzfristig publiziertes<br />

BMF-Schreiben. Vor allem die differenzierten zeitlichen Übergangsbestimmungen<br />

lösen praktischen Handlungsbedarf <strong>und</strong> "Inventuren <strong>der</strong> Organschaft"<br />

durch die betroffenen Unternehmen aus. Zu wünschen bleibt ein maßvoller Umgang<br />

<strong>der</strong> Finanzverwaltung mit <strong>der</strong> "merkwürdigen" Verlustversagungsregelung des § 14<br />

Abs. 1 Nr. 5 KStG, die auch im internationalen M&A-Geschäft deutlich mehr Bedeutung<br />

als bislang erlangen dürfte. Auf jeden Fall bleibt die Organschaft auch nach <strong>der</strong><br />

kleinen Reform ein äußerst komplexes Rechtsgebiet.<br />

Übersicht Anpassungsbedarf <strong>und</strong> Anpassungszeitpunkt 175<br />

- Inhaltliche Ausgestaltung des Gewinnabführungsvertrags bzgl. § 302 AktG -<br />

1. (nur) Verweis<br />

Altvertrag enthält:<br />

1.1 dynamisch ("entsprechend § 302 AktG in seiner<br />

jeweils gültigen Fassung")<br />

Anpassungsbedarf<br />

nein<br />

1.2 statisch ("entsprechend § 302 AktG) nein<br />

2. (nur) Wortlaut des § 302 Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 4 AktG nein<br />

3. Kombination von Wortlaut <strong>und</strong> Verweis ohne<br />

ausdrücklichen Vorrang von Letzterem<br />

ja<br />

4. ohne § 302 Abs. 4 AktG ja<br />

5. ohne § 302 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 AktG ja, aber ohne Heilungsmöglichkeit<br />

175 nach Stützel, StB 05/2013, 158, 159<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 114<br />

Zeitpunkt<br />

Organgesellschaft hat<br />

Anpassung bis spätestens<br />

Wirtschaftsjahr = Kalen<strong>der</strong>jahr 31.12.2014<br />

abweichendes Wirtschaftsjahr Ende Wirtschaftsjahr 2013/2014<br />

Keine Anpassungsverpflichtung<br />

Entbehrlich ist die Anpassung bei Gewinnabführungsverträgen, wenn die steuerliche<br />

Organschaft vor dem 01.01.2015 beendet wird (§ 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F.)<br />

5.3 FG Hessen: Finanzielle Einglie<strong>der</strong>ung beim Kauf von Anteilen<br />

an einer Vorrats-<strong>GmbH</strong><br />

Die <strong>für</strong> die Organschaft erfor<strong>der</strong>liche ununterbrochene finanzielle Einglie<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Organgesellschaft in den Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres an<br />

ist bei Vorratsgesellschaften nicht bereits gegeben, wenn die Anteile erst durch<br />

den unterjährigen Kauf im Laufe des Wirtschaftsjahres erworben werden.<br />

Die Gr<strong>und</strong>sätze des BGH-Beschlusses vom 07.07.2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155,<br />

318 = <strong>GmbH</strong>R 2003, 1125 m. Komm. Peetz, wonach <strong>der</strong> Erwerb <strong>der</strong> Anteile an<br />

einer Vorratsgesellschaft einer wirtschaftlichen Neugründung gleichzusetzen ist,<br />

dienen dem wirksamen Gläubigerschutz <strong>und</strong> sind auf das <strong>Steuer</strong>recht nicht übertragbar.<br />

FG Hessen, Urteil vom 18.10.2012 - 8 K 1694/09; <strong>GmbH</strong>R 04/2013, 209 (rkr.)<br />

Das Urteil des FG Hessen 176<br />

Sieben Jahre, nachdem die Überlegung erstmals in <strong>der</strong> Literatur erwähnt worden<br />

war. äußert sich nun mit dem FG Hessen ein Finanzgericht dazu. Das FG lehnt eine<br />

Übernahme <strong>der</strong> Ansicht des BGH ins <strong>Steuer</strong>recht ab, da es dem BGH um die Umgehung<br />

<strong>der</strong> Gründungsvorschriften <strong>und</strong> um den Gläubigerschutz durch ausreichende<br />

Kapitalausstattung gegangen sei. Die zivilrechtliche Rechtsentwicklung berücksichtige<br />

nicht die spezifisch steuerrechtliche Zielsetzung <strong>und</strong> könne daher ihre Anwendung<br />

auf steuerrechtliche Vorschriften gr<strong>und</strong>sätzlich nicht rechtfertigen. Das FG<br />

stellt ferner darauf ab, dass <strong>der</strong> BFH im Zusammenhang mit § 8b Abs. 7 S. 2 KStG<br />

176 nach <strong>GmbH</strong>R 4/2013, 212<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 115<br />

eine Anwendung <strong>der</strong> BGH-Gr<strong>und</strong>sätze zur Vorratsgesellschaft nicht übernommen<br />

habe, allerdings ohne sich konkret dazu zu äußern (BFH v. 12.10.2011 - I B 82/10,<br />

BFH/NV 2011, 69 = <strong>GmbH</strong>R 2011, 95). Schließlich habe <strong>der</strong> BFH deutlich dazu<br />

Stellung genommen, dass die zivilgerichtliche Rechtsprechung im <strong>Steuer</strong>recht nicht<br />

uneingeschränkt übernommen werden könne, son<strong>der</strong>n Regelungswortlaut <strong>und</strong><br />

steuerlicher Regelungszweck im konkreten Fall zu beachten sind (BFH v.<br />

22.02.2006 - I R 74/05, BFH/NV 2006, 1513). Kritisiert wird die Literaturauffassung<br />

auch bezüglich <strong>der</strong> vermissten mangelnden Abstimmung zwischen Zivil- <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>recht<br />

insoweit, als bei einer Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer steuerrechtlichen<br />

Norm die jeweilige Zielsetzung <strong>der</strong> entsprechenden gesetzlichen Regelung<br />

nicht hinterfragt werde.<br />

5.4 Nun doch: Die (kleine) Reform des Organschaftsrechts - So<br />

jung <strong>und</strong> schon gescheitert? 177<br />

Das ertragsteuerliche Organschaftsrecht nach den §§ 14 ff. KStG <strong>und</strong> § 2 Abs. 2<br />

Satz 2 GewStG spielt in <strong>der</strong> Gestaltungspraxis bei Kapitalgesellschaften eine zentrale<br />

Rolle. Lei<strong>der</strong> ist das geltende Recht sehr streitanfällig <strong>und</strong> nur bedingt europatauglich.<br />

Nach einem recht turbulenten Gesetzgebungsverfahren hat man sich auf<br />

eine „kleine“ Reform geeinigt. Schon im Gesetzgebungsverfahren wurden jedoch<br />

zum Teil erhebliche Bedenken geäußert. Diese wurden lei<strong>der</strong> nicht vollständig berücksichtigt.<br />

Der Verfasser zeigt Problemfel<strong>der</strong> <strong>und</strong> Reaktionsmöglichkeiten auf.<br />

I. Einleitung<br />

Zentrale praktische Bedeutung: Das ertragsteuerliche Organschaftsrecht nach<br />

den §§ 14 ff. KStG <strong>und</strong> § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG spielt in <strong>der</strong> Gestaltungspraxis<br />

bei Kapitalgesellschaften eine zentrale Rolle. Lei<strong>der</strong> ist das geltende Recht sehr<br />

streitanfällig <strong>und</strong> nur bedingt europatauglich.<br />

„Kleine“ Reform nach turbulentem Gesetzgebungsverfahren:<br />

Die ursprünglichen Pläne <strong>der</strong> jetzigen Regierung, eine „große“ Reform im Sinne einer<br />

Gruppenbesteuerung zu wagen, ist wegen fehlen<strong>der</strong> Finanzierbarkeit fallen gelassen<br />

worden. Stattdessen hat man sich in einem recht turbulenten Gesetzgebungsverfahren<br />

auf eine „kleine“ Reform geeinigt (vgl. dazu auch Benecke/ Schnitger,<br />

IStR 2013, 143; Dötsch/Pung, DB 2013, 305; Goebel/Ungemach, NWB 2013,<br />

595; Gründig/Schmid, DStR 2013, 617; Keller, DStZ 2013, 60; Lenz/ Adrian/ Handwerker,<br />

BB 2012, 2851; Mayer/Wiese, DStR 2013, 629; Oesterwinter, DStZ 2012,<br />

867; Paintner, DStR 2013, 217; Schaden/Polatzky, IStR 2013, 131; Scheipers/Linn,<br />

IStR 2013, 139; Schnei<strong>der</strong>/Sommer, <strong>GmbH</strong>R 2013, 22; Schnei<strong>der</strong>/Schmitz, <strong>GmbH</strong>R<br />

177 Aufsatz von Dr. Klaus Olbing, RA/ FASt, <strong>GmbH</strong>-StB 05/2013, 154<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 116<br />

2013, 281; Schwenke, ISR 2013, 41; Stangl/Brühl, DB 2012, 538; Strahl, KÖSDI<br />

2013, 18299; v. Wolfersdorff u.a., DB 2013, 2241).<br />

Beachten Sie:<br />

Nachdem das an sich unstreitige „Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Vereinfachung <strong>der</strong> Unternehmensbesteuerung<br />

<strong>und</strong> des steuerlichen Reisekostenrechts“ im Dezember<br />

2012 wegen eines Fristenproblems zu scheitern schien, haben <strong>der</strong> B<strong>und</strong>estag am<br />

17.1.2013 <strong>und</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrat am 1.2.2013 dem Gesetz doch noch zugestimmt. Es<br />

ist nun am 25.2.2013 in Kraft getreten(BGBl. I 2013, 285).<br />

Erhebliche Bedenken:<br />

Schon im Gesetzgebungsverfahren wurden zum Teil erhebliche Bedenken geäußert.<br />

Diese wurden lei<strong>der</strong> nicht vollständig berücksichtigt – mit <strong>der</strong> Folge, dass<br />

bei den auslandsbezogenen Än<strong>der</strong>ungen erhebliche verfassungsrechtliche <strong>und</strong> europarechtliche<br />

Bedenken bestehen.<br />

Im Übrigen ist die handwerkliche Qualität zu bemängeln. Es besteht eine Vielzahl<br />

von Auslegungsschwierigkeiten, die die Gestaltungsberatung unnötig erschwert <strong>und</strong><br />

sicherlich zu einer unübersehbaren Anzahl von Rechtsbehelfsverfahren führen wird.<br />

Es ist deshalb zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die Zweifelsfragen rasch <strong>und</strong><br />

i.S.d. Gesetzgebers klärt – nämlich gestaltungsfre<strong>und</strong>lich zur Absicherung möglichst<br />

vieler Organschaften.<br />

II. Auslandsbezogene Än<strong>der</strong>ungen<br />

1. Verzicht auf doppelten Inlandsbezug bei <strong>der</strong> Organgesellschaft<br />

Bezogen auf die Organgesellschaft wird in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG auf den<br />

doppelten Inlandsbezug verzichtet. Diesbezüglich läuft bei <strong>der</strong> EU-Kommission ein<br />

Vertragsverletzungsverfahren. Die Regelungen gem. Schreiben des BMF v.<br />

28.3.2011 – IV C 2 - S 2770/09/10001 – DOK 2011/0250044, <strong>GmbH</strong>-StB 2011, 144<br />

= BStBl. I 2011, 300 sind nunmehr gesetzlich umgesetzt. Eine im EU-/EWR-Staat<br />

gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland kann nunmehr<br />

Organgesellschaft sein. Ein Satzungssitz innerhalb <strong>der</strong> EU bzw. in einem EWR-<br />

Staat ist unschädlich. Entsprechend wird § 17 Satz 1 KStG abgeän<strong>der</strong>t.<br />

Anwendungszeitpunkt: Diese Än<strong>der</strong>ungen finden auf alle noch nicht bestandskräftigen<br />

Veranlagungen Anwendung (§ 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 117<br />

Beraterhinweis:<br />

Ob damit alle europarechtlichen Bedenken ausgeräumt sind, ist noch offen (vgl. dazu<br />

z.B. die Stellungnahme <strong>der</strong> BStBK vom9.10.2012).<br />

Ungelöste Aspekte: Von <strong>der</strong> Neuregelung ungelöst...<br />

...bleibt die Frage, welcher Art <strong>der</strong> Gewinnabführungsvertrag sein muss, wenn <strong>der</strong><br />

ausländische Sitzstaat <strong>der</strong> Organgesellschaft einen solchen Vertragstyp nicht kennt<br />

(vgl. dazu Gosch, IWB 2012, 694 [696]);<br />

... ist auch die Problematik <strong>der</strong> definitiven Verluste ausländischer Tochtergesellschaften<br />

(vgl. dazu Gosch, IWB 2012, 694 [697].<br />

Beachten Sie:<br />

Zum aktuellen Stand <strong>der</strong> Diskussion nach <strong>der</strong> Entscheidung des EuGH zur Fusion:<br />

EuGH v. 21.2.2013 – Rs. C 123-11 – „A Oy“, IStR 2013, 239, vgl. Brocke, NWB<br />

2013, 189; Ditz/Quilitzsch, IStR 2013, 242; Mitschke, IStR 2013, 209.<br />

2. Ausländischer Organträger<br />

Zurechnung <strong>der</strong> Beteiligung zur inländischen Betriebsstätte:<br />

Bezogen auf den Organträger wurde § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG dahingehend<br />

abgeän<strong>der</strong>t, dass – unabhängig vom Sitz o<strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> Geschäftsleitung des Organträgers<br />

– Voraussetzung ist, dass die Beteiligung an <strong>der</strong> Organgesellschaft einer inländischen<br />

Betriebstätte i.S.d. § 12 AO zugerechnet werden kann. Der Gesetzgeber<br />

reagiert damit auf das Urteil des BFH v. 9.2.2011 – I R 54, 55/10, BStBl. II 2012,<br />

106 = <strong>GmbH</strong>-StB 2011, 166). Entsprechend wurde § 18 KStG aufgehoben.<br />

Keine doppelte Berücksichtigung von negativen Einkünften: § 14 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 5 KStG wurde dahingehend verän<strong>der</strong>t, dass eine doppelte Berücksichtigung von<br />

negativen Einkünften bei Organschaften über die Grenze verhin<strong>der</strong>t wird.<br />

Anwendungszeitpunkt:<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungen gelten gem. § 34 Abs. 1 KStG ab VZ 2012.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 118<br />

Erhebliche verfassungs- <strong>und</strong> europarechtliche Bedenken: In diesem Zusammenhang<br />

werden – insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG – zu<br />

Recht erhebliche verfassungsrechtliche <strong>und</strong> europarechtliche Bedenken geäußert<br />

(vgl. statt aller Goebel/Ungemach, NWB 2013, 595; Schaden/Polatzky, IStR 2013,<br />

131; Scheipers/Linn, IStR 2013, 139; Schnei<strong>der</strong>/Schmitz, <strong>GmbH</strong>R 2013, 281;<br />

Schwenke, ISR 2013, 41).<br />

III. Feststellungsverfahren<br />

Um verfahrensrechtlich sicherzustellen, dass das Einkommen <strong>der</strong> Organgesellschaft<br />

dem Organträger noch im Falle einer späteren Än<strong>der</strong>ung wirksam zugerechnet werden<br />

kann, wird in dem neuen § 14 Abs. 5 KStG ein Feststellungsverfahren eingeführt,<br />

in dem insbeson<strong>der</strong>e das dem Organträger zuzurechnende Einkommen <strong>der</strong><br />

Organgesellschaft geson<strong>der</strong>t <strong>und</strong> einheitlich festgestellt wird.<br />

Anwendungszeitpunkt:<br />

Dieses Verfahren gilt <strong>für</strong> Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 beginnen<br />

(§ 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG).<br />

Die Praxistauglichkeit dieser Neuregelung (vgl. dazu auch Dötsch/Pung, DB 2013,<br />

305 [313 f.]) muss sich noch erweisen. Die Bindungswirkung <strong>für</strong> die (welche?) Folgebescheide<br />

ist nicht eindeutig.<br />

Beraterhinweis:<br />

Bis zur abschließenden Klärung sollten im Zweifel Organträger <strong>und</strong> (!) Organgesellschaft<br />

nicht nur gegen alle (!) Bestandteile des Feststellungsbescheids Einspruch<br />

einlegen, son<strong>der</strong>n auch gegen die vermeintlichen Folgebescheide, die u.U. kein<br />

Folgebescheid sind.<br />

IV. Heilung von missglückten Organschaften<br />

1. Fehlerhafte Bilanzansätze<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die steuerliche Anerkennung einer Organschaft ist<br />

nicht nur die Einhaltung von Formalien,<br />

son<strong>der</strong>n auch die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags <strong>für</strong> die<br />

gesamte Geltungsdauer von mindestens fünf Jahren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

Satz 1 KStG).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 119<br />

Abzuführen ist <strong>der</strong> „ganze Gewinn“, <strong>der</strong> sich nach <strong>der</strong> Handelsbilanz richtet.<br />

Maßgeblich ist dabei nicht <strong>der</strong> im Jahresabschluss festgestellte Gewinn, son<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> sich bei objektiver Bilanzierung ergeben würde (BGH v. 14.2.2005 – II<br />

ZR 361/02, <strong>GmbH</strong>R 2005, 628). Handelsrechtliche Fehler beim Jahresabschluss<br />

schlagen damit auf die Organschaft durch <strong>und</strong> führen zu <strong>der</strong>en Nichtanerkennung.<br />

Bisher wurde in diesem Zusammenhang streitig diskutiert, ob steuerlich eine<br />

rückwirkende Heilung <strong>der</strong> Organschaft möglich ist, indem man den Fehler an <strong>der</strong><br />

Quelle, d.h. im Jahr <strong>der</strong> fehlerhaften Bilanzierung, beseitigt <strong>und</strong> die Abführung entsprechend<br />

nachholt (vgl. dazu Schnei<strong>der</strong>/Sommer, <strong>GmbH</strong>R 2013, 22 [23 f.] m.w.N.).<br />

Nunmehr ist eine neue Korrekturmöglichkeit eingeführt worden: Bezogen auf<br />

den Gewinnabführungsvertrag wurde § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG dahingehend<br />

abgeän<strong>der</strong>t, dass fehlerhafte Bilanzansätze nicht zwangsläufig zu einer Nichtdurchführung<br />

des Gewinnabführungsvertrags <strong>und</strong> damit zu einer steuerlichen Nichtanerkennung<br />

führen. Voraussetzung ist jedoch, dass<br />

<br />

<br />

<br />

<strong>der</strong> Jahresabschluss wirksam festgestellt <strong>und</strong> <strong>der</strong> festgestellte Gewinn auch<br />

tatsächlich abgeführt wurde,<br />

die Fehlerhaftigkeit unter Anwendung <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

nicht hätte erkannt werden müssen <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Fehler auf Beanstandung durch die Finanzverwaltung hin unverzüglich<br />

korrigiert wird.<br />

Anwendungszeitpunkt:<br />

Diese Än<strong>der</strong>ung wird rückwirkend auf alle noch offenen Verfahren angewendet<br />

(§ 34 Abs. 9 Nr. 7 KStG).<br />

Die Neuregelung ist vom Gr<strong>und</strong>satz her zu begrüßen. Insbeson<strong>der</strong>e die Vermutungsregelung<br />

bei § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 5 KStG wird in <strong>der</strong> Regel dazu führen,<br />

dass nicht <strong>der</strong> unselige Streit geführt werden muss, welchen Fehler ein ordentlicher<br />

Kaufmann hätte erkennen „müssen“.<br />

Dennoch bleibt eine Vielzahl von Fragen offen (vgl. nur Dötsch/Pung, DB 2013,<br />

305 [308 ff.]; Schnei<strong>der</strong>/Sommer, <strong>GmbH</strong>R 2012, 22 [23 ff.]). Es ist zu hoffen, dass<br />

die Finanzverwaltung zu den offenen Punkten rasch Stellung nimmt. Die Regelungen<br />

sollten dem Ziel des Gesetzgebers entsprechen, möglichst viele Organschaften<br />

zu erhalten.<br />

Was ist ein fehlerhafter Bilanzansatz?<br />

Die Probleme fangen damit an, was denn überhaupt ein „fehlerhafter Bilanzansatz“<br />

ist. Maßgeblich wird wohl <strong>der</strong> subjektive Fehlerbegriff sein. Nur wenn <strong>der</strong> Fehler<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Feststellung des Jahresabschlusses bei pflichtgemäßer <strong>und</strong> gewissenhafter<br />

Prüfung hätte erkannt werden können, ist <strong>der</strong> Jahresabschluss fehlerhaft<br />

<strong>und</strong> kann auf die Organschaft durchschlagen.<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 120<br />

Beachten Sie:<br />

Die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs durch die Entscheidung des Großen<br />

Senats des BFH v. 31.1.2013 – GrS 1/10, EStB 2013, 119 = DStR 2013, 633 dürfte<br />

in diesem Zusammenhang irrelevant sein.<br />

Wurde <strong>der</strong> Jahresabschluss wirksam festgestellt?<br />

Bei <strong>der</strong> Frage, ob <strong>der</strong> Jahresabschluss „wirksam festgestellt“ wurde, wird man § 256<br />

Abs. 6 AktG (analog bei <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>) berücksichtigen müssen, wonach ein zunächst<br />

nichtiger Jahresabschluss durch Zeitablauf wirksam werden kann.<br />

Das Kernproblem: Was ist eine Beanstandung des Fehlers durch die Finanzverwaltung?<br />

Kernproblem <strong>der</strong> Neuregelung ist jedoch, was eine „Beanstandung“ des Fehlers<br />

durch die Finanzverwaltung ist:<br />

Muss die Beanstandung als Beanstandung nach § 14 KStG ausdrücklich gekennzeichnet<br />

werden?<br />

Zu welchem Zeitpunkt ist eine Beanstandung möglich?<br />

Ist die Beanstandung ein Verwaltungsakt, <strong>der</strong> rechtsmittelfähig ist?<br />

Führt die Beanstandung zu einer Selbstbindung <strong>der</strong> Verwaltung, so dass nicht später<br />

behauptet werden kann, die auf die Beanstandung vorgenommene Korrektur sei<br />

eine Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags, da es gar keinen ursprünglichen<br />

(subjektiven) Fehler gab, <strong>der</strong> zu korrigieren war?<br />

Nach dem <strong>der</strong>zeitigen Stand <strong>der</strong> Diskussion wird man davon ausgehen müssen,<br />

dass die Finanzverwaltung je<strong>der</strong>zeit beanstanden kann. Die Einhaltung beson<strong>der</strong>er<br />

Formen ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Beraterhinweis:<br />

Im Zweifel sollte daher nachgefragt werden, ob z.B. eine kritische Frage des Sachbearbeiters<br />

i.R.d. Veranlagung als Beanstandung i.S.d. § 14 KStG zu verstehen ist.<br />

Die Beanstandung wird man nicht als Verwaltungsakt qualifizieren können. Rechtsmittel<br />

sind damit nicht gegeben. Ebenso keine Selbstbindung <strong>der</strong> Verwaltung, wenn<br />

man von den Gr<strong>und</strong>sätzen von Treu <strong>und</strong> Glauben absieht. Im Zweifel sollte nach<br />

<strong>der</strong> Beanstandung <strong>und</strong> vor <strong>der</strong> Korrektur eine entsprechende verbindliche Auskunft<br />

beim FA beantragt werden. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist jedoch, dass da<strong>für</strong> überhaupt<br />

noch genügend Zeit ist.<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 121<br />

Beachten Sie:<br />

Eine Verpflichtung nach § 153 AO, die Finanzverwaltung auf einen fehlerhaften Bilanzansatz<br />

hinzuweisen, wird man nicht herleiten können. Eine eigenmächtige Korrektur<br />

ohne vorherige Beanstandung sollte jedoch auch nicht vorgenommen werden.<br />

Beraterhinweis:<br />

Vielmehr liegt es im eigenen Interesse des Organträgers, die Finanzverwaltung unter<br />

Hinweis auf den Fehler aufzufor<strong>der</strong>n, eine Beanstandung vorzunehmen.<br />

Mögliche Fehlerkorrektur an <strong>der</strong> Quelle: Unabhängig davon bleibt neben <strong>der</strong><br />

neuen Korrekturvorschrift nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 ff. KStG in dem folgenden<br />

Jahresabschluss die bereits bisher bestehende Möglichkeit <strong>der</strong> Fehlerkorrektur an<br />

<strong>der</strong> Quelle.<br />

Beraterhinweis:<br />

Hier ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Einzelheiten dieser Korrekturmöglichkeit<br />

noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Auch diese Korrektur sollte<br />

nur in enger Abstimmung mit <strong>der</strong> Finanzverwaltung vorgenommen werden.<br />

2. Vereinbarung <strong>der</strong> Verlustübernahme bei § 17 KStG<br />

Von beson<strong>der</strong>er praktischer Bedeutung sind die Neuregelungen <strong>der</strong> § 17 Satz 2<br />

Nr. 2 <strong>und</strong> § 34 Abs. 10b KStG.<br />

Bei <strong>der</strong> bisherigen Fassung war streitig,<br />

ob ein Gewinnabführungsvertrag mit einer Organgesellschaft, die nicht die<br />

Rechtsform nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG hat (also insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>GmbH</strong>s),<br />

eine ausdrückliche Vereinbarung über die Verlustübernahme nach § 302 AktG<br />

zwingend enthalten muss o<strong>der</strong><br />

ob es <strong>für</strong> die steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrags ausreicht,<br />

dass die Verlustübernahmeverpflichtung auch bei <strong>GmbH</strong>s zivilrechtlich ohne<br />

ausdrückliche Vereinbarung gilt.<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 122<br />

Der BFH verlangt bekannterweise eine ausdrückliche Vereinbarung (vgl. nur BFH v.<br />

22.12.2010 – I B 83/10, BFH/NV 2011, 528 = <strong>GmbH</strong>-StB 2011, 68). Ihm folgen die<br />

Finanzverwaltung <strong>und</strong> nunmehr auch die FG (z.B. FG BW v. 12.9.2012 – 3 K<br />

2384/11, EFG 2013, 159, Az. des BFH: I B 158/12).<br />

Beraterhinweis:<br />

Dennoch läuft noch eine Vielzahl von Verfahren, in denen um die steuerliche Anerkennung<br />

auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme gekämpft<br />

wird.<br />

a) Verschärfende Neuregelung<br />

Dynamischer Verweis auf jeweils gültigen § 302 AktG: In § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG<br />

ist zunächst eine Verschärfung vorgenommen worden. Nunmehr wird <strong>der</strong> Gewinnabführungsvertrag<br />

mit einer <strong>GmbH</strong> als Organgesellschaft nur dann steuerlich anerkannt,<br />

wenn <strong>der</strong> Vertrag ausdrücklich eine dynamische Verweisung auf die jeweils<br />

gültige Fassung des § 302 AktG enthält.<br />

Anwendungszeitpunkt:<br />

Diese Neuregelung gilt aber nur <strong>für</strong> diejenigen Gewinnabführungsverträge, die nach<br />

dem Tag des Inkrafttretens des Än<strong>der</strong>ungsgesetzes abgeschlossen o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t<br />

werden, also ab dem 25.2.2013 (§ 34 Abs. 10b Satz 1).<br />

Beachten Sie:<br />

Diese sog. Neuverträge müssen eine dynamische Verweisung enthalten.<br />

b) Heilung von Altverträgen<br />

Die eigentliche <strong>und</strong> vom Gr<strong>und</strong>satz her sehr zu begrüßende Neuregelung enthält<br />

§ 34 Abs. 10b Satz 2–5 KStG bezogen auf die Heilung von Altverträgen.<br />

Anpassung:<br />

Bei bereits bestehenden Verträgen ohne eine entsprechende Verweisung ist <strong>der</strong><br />

Vertrag bis zum 31.12.2014 anzupassen. Diese Anpassung ist kein Neuabschluss<br />

des Gewinnabführungsvertrags, so dass die Fünfjahresfrist <strong>für</strong> die steuerliche Anerkennung<br />

nicht erneut in Gang gesetzt wird.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 123<br />

Verzicht auf Anpassung:<br />

Endet <strong>der</strong> Gewinnabführungsvertrag vor dem 1.1.2015, wird auf eine Anpassung<br />

verzichtet. Damit soll erreicht werden, dass bisher in diesem Punkt steuerlich unwirksame<br />

Gewinnabführungsverträge geheilt werden können. Es ist eine rückwirkende<br />

Heilung möglich – unabhängig davon, wie weit <strong>der</strong> ursprüngliche Verstoß zurückliegt.<br />

Beachten Sie:<br />

Verfahrensrechtlich ist nur erfor<strong>der</strong>lich, dass die entsprechenden Veranlagungen<br />

noch abän<strong>der</strong>bar sind.<br />

c) Vielzahl von Auslegungsfragen bei Übergangsregelung<br />

Beschäftigt man sich etwas intensiver mit dieser Übergangsregelung, eröffnet sich<br />

eine Vielzahl von Auslegungsfragen, die die Anwendung dieser Vorschrift erheblich<br />

erschwert (vgl. dazu insb. Stangl/Brühl, DB 2013, 538 <strong>und</strong> Schnei<strong>der</strong>/Sommer,<br />

<strong>GmbH</strong>R 2013, 22).<br />

Gesetzliche Passagenzitate bei Neuverträgen schädlich?<br />

Bereits bei <strong>der</strong> neuen Gr<strong>und</strong>regel des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG ist <strong>für</strong> die sog. Neuverträge<br />

die Frage aufgekommen, ob es schädlich sein kann, wenn neben dem<br />

nunmehr erfor<strong>der</strong>lichen dynamischen Verweis auf § 302 AktG auch einzelne Passagen<br />

dieser Regelung zitiert werden (sog. statische Elemente). M.E. sind solche Zitate<br />

unschädlich, wenn zumindest durch Auslegung sichergestellt ist, dass <strong>der</strong> dynamische<br />

Verweis Vorrang hat.<br />

Beraterhinweis:<br />

Dennoch sollten Zitate so weit wie möglich vermieden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorrang <strong>der</strong> dynamischen<br />

Verweisung ausdrücklich hervorgehoben werden.<br />

Lücke <strong>für</strong> den VZ 2014 bei Altverträgen?<br />

Bei den Altverträgen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Heilung i.R.d. § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG ist die Frage<br />

aufgekommen, ob es eine Lücke <strong>für</strong> den VZ 2014 gibt, da die Übergangsregelung<br />

nur <strong>für</strong> Veranlagungszeiträume gilt, die „vor dem 31.12.2014“ enden. Bei einer Anpassung<br />

in 2014 kann dieses Problem über den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1<br />

Satz 2 KStG „umgangen“ werden.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 124<br />

Beraterhinweis:<br />

Relevant wird das Problem bei den Organschaftsverträgen, die in 2014 enden <strong>und</strong><br />

an sich von § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG erfasst wären. Hier sollte vorsorglich in 2014<br />

eine Anpassung erfolgen <strong>und</strong> dann <strong>der</strong> Vertrag beendet werden, damit man auf § 14<br />

Abs. 1 Satz 2 KStG zurückgreifen kann.<br />

Anpassungsmöglichkeit bei abweichendem WJ?<br />

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Frage aufgekommen, ob die Anpassungsmöglichkeit<br />

„nur“ bis zum regulären Ende des Wirtschaftsjahres in 2014 o<strong>der</strong><br />

wie im Gesetz vorgesehen bis zum 31.12.2014 möglich ist.<br />

Beraterhinweis:<br />

Vorsorglich sollte von <strong>der</strong> ungünstigeren Sichtweise ausgegangen <strong>und</strong> die Heilung<br />

bis zum Ende des Wirtschaftsjahres vorgenommen werden.<br />

Heilungsmöglichkeit auch, wenn keine Verluste angefallen sind?<br />

Problematisiert wird die Frage, ob die Heilungsmöglichkeit auch gilt, wenn auf <strong>der</strong><br />

Ebene <strong>der</strong> Organgesellschaft auch o<strong>der</strong> nur Gewinne angefallen sind, so dass es<br />

nicht zu <strong>der</strong> vom Gesetz <strong>für</strong> notwendig erklärten Verlustübernahme kommen konnte.<br />

M.E. kann es nicht um die tatsächliche Verlustübernahme, son<strong>der</strong>n nur um die<br />

rechtlich verbindliche Verlustübernahmebereitschaft gehen. Sind keine Verluste angefallen,<br />

än<strong>der</strong>t dies an <strong>der</strong> Schutzbedürftigkeit <strong>der</strong> Vertragsparteien nichts.<br />

Beraterhinweis:<br />

Da man die bisherige Ertragslage <strong>der</strong> Organgesellschaft <strong>und</strong> damit die tatsächliche<br />

Verlustübernahme durch den Organträger nicht (mehr) beeinflussen kann, bleibt<br />

den Beteiligten nichts an<strong>der</strong>es übrig, als eine Heilung nach § 34 Abs. 10b KStG vorzunehmen<br />

<strong>und</strong> im Rechtsweg um die Anerkennung <strong>der</strong> Heilung zu streiten.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 125<br />

Was ist mit „guten“ Altverträgen?<br />

Nach § 34 Abs. 10b Satz 4 KStG gilt die Anpassung von „gescheiterten“ Altverträgen<br />

nicht als Neuabschluss, so dass die Fünfjahresfrist des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1<br />

KStG nicht zur Anwendung kommt. Doch was ist mit „ guten“ Altverträgen, die den<br />

§ 302 AktG, – wenn auch nicht durch eine dynamische Verweisung, aber statisch –<br />

durch Wie<strong>der</strong>gabe des Wortlauts vereinbart haben? Diese müssen nicht geheilt<br />

werden.<br />

Was ist aber, wenn <strong>der</strong> Vertrag dennoch geän<strong>der</strong>t <strong>und</strong> eine dynamische Verweisung<br />

aufgenommen wird?<br />

Was ist, wenn nicht klar ist, ob ein „gescheiterter“ o<strong>der</strong> ein „guter“ Altvertrag vorliegt<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Vertrag vorsorglich „geheilt“ werden soll?<br />

In beiden Fällen spricht viel da<strong>für</strong>, dass auch hier kein Neuabschluss vorliegt.<br />

Beraterhinweis:<br />

Ohne entsprechende verbindliche Auskunft seitens des FA o<strong>der</strong> Klarstellung durch<br />

ein BMF-Schreiben müssen die Parteien aber dennoch vorsorglich von einem Neuabschluss<br />

ausgehen <strong>und</strong> eine neue Fünfjahresfrist vereinbaren.<br />

Was geschieht mit Organschaftsbeendigungen nach dem 25.2.2013?<br />

Eine Anpassung ist nicht notwendig, wenn die Organschaft vor dem 01.01.2015 endet.<br />

Hier wird die Frage aufgeworfen, ob dies auch <strong>für</strong> Organschaftsbeendigungen<br />

nach dem Inkrafttreten des Än<strong>der</strong>ungsgesetzes am 25.2.2013 gilt. Dies ist m.E. <strong>der</strong><br />

Fall.<br />

Beraterhinweis:<br />

Da es bei diesen Fallkonstellationen keine an<strong>der</strong>e „Rettungsmöglichkeit“ gibt, bleibt<br />

den Parteien nichts an<strong>der</strong>es übrig, als diese Rechtsansicht im Rechtsmittelverfahren<br />

zu erstreiten.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 126<br />

Verlust von Heilungsmöglichkeiten?<br />

Umgekehrt wird die Frage aufgeworfen, ob aufgr<strong>und</strong> des Wortlauts des § 34<br />

Abs. 10b Satz 1 KStG die Heilungsmöglichkeit dann nicht mehr besteht, wenn <strong>der</strong><br />

Vertrag<br />

□ zwar vor dem 25.2.2013 abgeschlossen wurde,<br />

□ aber erst danach wirksam wird.<br />

Auch hier wird man von einer Heilungsmöglichkeit ausgehen, damit es zu keiner unsachgerechten<br />

Regelungslücke kommt.<br />

V. Anwendung durch die Finanzverwaltung<br />

Den ersten Erfahrungen nach ist die Finanzverwaltung noch unsicher in <strong>der</strong> Anwendung<br />

des neuen Rechts. In laufenden Rechtsbehelfsverfahren wird aber deutlich,<br />

dass man die Regelung großzügig anwenden will. Aber auch in diesen Fällen ist<br />

Vorsicht geboten. Wird z.B. über die Wirksamkeit einer Organschaft in den Jahren<br />

ab 2009 gestritten <strong>und</strong> befinden sich die Jahre 2009 bis 2011 im Einspruchsverfahren,<br />

kann durch Abhilfebescheide bis 2011 Rechtssicherheit erlangt werden, da diese<br />

Jahre dann auch <strong>für</strong> die Finanzverwaltung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr abän<strong>der</strong>bar<br />

sind. Aber was ist mit den Jahren ab 2012? Hier kann das FA zumindest theoretisch<br />

die Ansicht vertreten, die Heilung sei nicht wirksam.<br />

Beraterhinweis:<br />

Solange die Zweifelsfragen nicht durch ein BMF-Schreiben geklärt sind, sollte man<br />

vor <strong>der</strong> Heilung eine verbindliche Auskunft einholen. Ob dazu aber in allen Fällen<br />

die Zeit bleibt, ist fraglich.<br />

Beachten Sie:<br />

Umso wichtiger ist eine rasche Klärung <strong>der</strong> Zweifelsfragen durch ein BMF-Schreiben.<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 127<br />

VI. Zusammenfassung<br />

Lieber eine kleine Reform als keine. Das setzt aber voraus, dass diese kleine Reform<br />

tatsächlich Vorteile mit sich bringt. Zum Teil wird die Rechtslage aber verschlechtert<br />

(insb. gegenüber ausländischen Organträgern). Dort, wo eine Heilung<br />

von missglückten Organschaften angestrebt wurde, ist <strong>der</strong> gute Wille des Gesetzgebers<br />

zu loben. Aber die konkrete Ausgestaltung ist enttäuschend.<br />

Es hängt nun von <strong>der</strong> Finanzverwaltung ab, hier über ein entsprechendes BMF-<br />

Schreiben möglichst rasch nachzubessern. Bis dahin sind alle betroffenen Besteuerungsverfahren<br />

offenzuhalten. Korrekturen sollten, soweit möglich, nur nach einer<br />

entsprechenden verbindlichen Auskunft des FA vorgenommen werden.<br />

6 Aktuelle Rechtsprechung zu verdeckten Gewinnausschüttungen<br />

Literatur: Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 11. Aufl. 2013-05-23<br />

6.1 VGA durch nicht erfasste Bareinnahmen einer <strong>GmbH</strong> 178<br />

FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 20.04.2012, 1 K 1156/10 rkr.; EFG 2012<br />

S. 1875<br />

Leitsätze:<br />

Bleibt die Tatsache unbeanstandet, dass <strong>der</strong> Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong><br />

"Schwarzeinnahmen" <strong>für</strong> eigene Rechnung verbraucht, weil die Gesellschafter nahe<br />

Angehörige des Geschäftsführers sind, führt dies in voller Höhe zur Annahme von<br />

vGA an die Gesellschafter.<br />

Problemstellung:<br />

Die KI., eine <strong>GmbH</strong>, erbrachte Dienstleistungen im Personalbereich. Ihr Stammkapital<br />

wurde von A <strong>und</strong> von ihrer Tochter B gehalten. Der Sohn C war <strong>der</strong> alleinvertretungsberechtigte<br />

<strong>und</strong> von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer<br />

<strong>der</strong> Kl. Aufgr<strong>und</strong> einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer K<strong>und</strong>in<br />

(T-<strong>GmbH</strong>) erhielt das FA Kontrollmitteilungen über 15 Ausgangsrechnungen in Höhe<br />

von insgesamt EUR 10.821,71 (brutto), die von <strong>der</strong> Geschäftsleitung <strong>der</strong> Kl. unterzeichnet<br />

waren <strong>und</strong> die handschriftliche Berechnung <strong>und</strong> Quittierung des Rechnungsbetrages<br />

enthielten. Keine <strong>der</strong> Rechnungen war in <strong>der</strong> Buchführung <strong>der</strong> Kl.<br />

erfasst. Im Anschluss an die bei <strong>der</strong> Kl. durchgeführte Außenprüfung nahm das FA<br />

178 nach FN 01/2013, 11 (<strong>Steuer</strong>rechtsausschuss Westfalen-Lippe)<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 128<br />

Zuschätzungen in Höhe von EUR 92.000 vor <strong>und</strong> behandelte diese gleichzeitig als<br />

vGA.<br />

Kernaussagen<br />

Die Beweiskraft einer ansonsten ordnungsmäßigen Buchführung ist erschüttert,<br />

wenn bei einem Geschäftspartner des <strong>Steuer</strong>pflichtigen Rechnungen vorgef<strong>und</strong>en<br />

werden, aus denen zweifelsfrei Barzahlungsvorgänge erheblichen Umfangs hervorgehen,<br />

die in <strong>der</strong> Buchführung nicht erfasst sind.<br />

Bei groben Pflichtverletzungen, die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht<br />

werden sollen, kann sich das FA an <strong>der</strong> oberen Grenze des Schätzungsrahmens<br />

orientieren.<br />

Auch dann muss die Schätzung in sich schlüssig, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich<br />

vernünftig <strong>und</strong> möglich sein. Die Methodenwahl steht im pflichtgemäßen<br />

Ermessen des FA, <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichtige hat keinen Anspruch auf Anwendung einer<br />

bestimmten Schätzungsmethode. Die Methode muss auf zumutbare Weise zum Ergebnis<br />

mit <strong>der</strong> größten Wahrscheinlichkeit führen.<br />

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Geschäftsführer, <strong>der</strong> die Rechnungen<br />

jeweils ausgestellt <strong>und</strong> unterschrieben hat, von seinen Angestellten die Bareinnahmen<br />

erhalten <strong>und</strong> dann <strong>für</strong> eigene Zwecke verwendet hat. Die zugeschätzten<br />

Einnahmen waren damit zweifelsfrei auf die Geschäftstätigkeit <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> zurückzuführen<br />

<strong>und</strong> sind demnach auch von dieser vereinnahmt worden. Diese Einnahmen<br />

sind aber nicht im Betriebsvermögen <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> verblieben, son<strong>der</strong>n vom Geschäftsführer<br />

<strong>für</strong> eigene Zwecke verbraucht worden. Dies führt zur Annahme einer<br />

vGA, da die beiden Gesellschafterinnen nahe Angehörige des Geschäftsführers<br />

sind.<br />

Die beiden Gesellschafterinnen <strong>der</strong> Kl. waren nahe Angehörige des Geschäftsführers<br />

C. Es kann dahinstehen, ob die Gesellschafter von diesen Vorgängen wussten<br />

<strong>und</strong> sie ausdrücklich gegenüber C gebilligt haben. Selbst wenn man hiervon nicht<br />

ausgehen wollte, beruhte <strong>der</strong> Umstand, dass C über einen längeren Zeitraum die<br />

fraglichen Gel<strong>der</strong> - an den Büchern <strong>der</strong> Kl. vorbei - <strong>für</strong> eigene Zwecke verwendet<br />

hat, im Wesentlichen auch darauf, dass die Gesellschafter aus persönlichen Gründen<br />

von ihren Kontrollbefugnissen in grob fahrlässiger Weise keinen<br />

Gebrauch gemacht <strong>und</strong> dadurch die Unterschlagungen des C ermöglicht haben.<br />

Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags hat je<strong>der</strong> Gesellschafter das<br />

Recht, während des Geschäftsjahres die Bücher, Aufzeichnungen <strong>und</strong> Unterlagen<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft einzusehen o<strong>der</strong> durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete<br />

Person als Vertreter einsehen zu lassen. Wären die Gesellschafter nicht seine<br />

nahen Angehörigen, son<strong>der</strong>n fremde Dritte gewesen, hätte C mit <strong>der</strong> Einhaltung<br />

dieser Kontrollrechte rechnen müssen. Fremde Dritte hätten eine eingehende<br />

Aufklärung über die - trotz Inanspruchnahme umfangreicher Fremdleistungen -<br />

eingetretenen Verluste <strong>der</strong> KI., die hohen Außenstände <strong>und</strong> die For<strong>der</strong>ungsverluste<br />

verlangt. Hierbei wären unweigerlich auch die Bareinnahmen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Einfluss<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 129<br />

auf die Ertragssituation <strong>der</strong> Kl. zur Sprache gekommen. Wenn dies alles unterblieben<br />

ist, ist dies nach Überzeugung des Senats auf das enge persönliche Verhältnis<br />

zwischen den Gesellschaftern <strong>und</strong> dem Geschäftsführer zurückzuführen. Auch<br />

nachdem die Vorgänge definitiv bekannt geworden sind, hat die Kl. keine Ersatzansprüche<br />

gegen C o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Angestellte geltend gemacht.<br />

Praxishinweise:<br />

Die Entscheidung betrifft den häufig anzutreffenden Fall von Zuschätzungen im<br />

Rahmen von Betriebsprüfungen. Dabei stellt sich auch die Frage, wer als steuerlicher<br />

Empfänger <strong>der</strong> nicht versteuerten Einnahmen in Betracht kommt. Bei Einzelunternehmen<br />

trägt die Besteuerungsfolgen im Regelfall <strong>der</strong> Unternehmer selbst, wenn<br />

nicht nachgewiesen ist, dass die Unterschlagung durch Dritte erfolgt ist. Bei Kapitalgesellschaften<br />

erfolgt eine Zurechnung über das Instrument <strong>der</strong> vGA. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

eine nahestehende Person, erfolgt die Zurechnung beim Gesellschafter.<br />

Zurechnungsgr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die vGA war im Streitfall die fehlende Aufsicht <strong>und</strong> Kontrolle<br />

des Geschäftsführers durch die Gesellschafter. Hieraus folgt, dass die Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> Gesellschafterrechte <strong>und</strong> -pflichten auch <strong>für</strong> den steuerlichen Bereich<br />

von Bedeutung ist.<br />

6.2 Pensionszusagen: Zur Erdienbarkeit bei Zusagen nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres 179<br />

Thüringer FG, Urteil vom 16.02.2012, 1 K 368/11 (Az. BFH I R 26/12); DStRE 2012,<br />

1519<br />

Leitsätze:<br />

Zuführungen zur Pensionsrückstellung zugunsten eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

einer <strong>GmbH</strong> stellen vGA dar, wenn <strong>der</strong> Begünstigte<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Pensionszusage bereits das 62. Lebensjahr vollendet hat <strong>und</strong><br />

somit den Pensionsanspruch bis zum frühestmöglichen Ausscheiden mit Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres nicht mehr "erdienen" kann.<br />

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann <strong>der</strong> Gesellschafter-Geschäftsführer einen<br />

Versorgungsanspruch in <strong>der</strong> voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit nicht<br />

mehr erdienen, wenn er im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet<br />

hat.<br />

Angesichts einer gestiegenen Lebenserwartung in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland,<br />

einer zwischenzeitlich höheren Leistungsfähigkeit älterer Jahrgänge <strong>und</strong> einer partiellen<br />

Anhebung des Renteneintrittsalters auf nunmehr 67 Jahre wird die Revision<br />

zur Klärung <strong>der</strong> Frage zugelassen, ob auch weiterhin <strong>für</strong> die steuerrechtliche Aner-<br />

179 nach FN 01/2013, 12<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 130<br />

kennung von Pensionszusagen in <strong>der</strong> Regel darauf abgestellt werden soll, ob diese<br />

den Gesellschafter-Geschäftsführern vor <strong>der</strong> Vollendung ihres 60. Lebensjahres gegeben<br />

worden sind.<br />

6.3 Typische vGA bei kleinen <strong>und</strong> mittelständischen Kapitalgesellschaften<br />

180<br />

a) Nichtdurchführung einer Gehaltsvereinbarung<br />

(FG München, Urteil vom 05.05.2011 - 7 K 1349/09" <strong>GmbH</strong>R 2012. 839 <strong>und</strong> FG<br />

Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 - 6 K 140/10)<br />

Das FG München hat mit seiner Entscheidung zum 05.06.2011 ebenso wenig Neuland<br />

betreten wie das FG Hamburg mit seinem Urteil vom 12.12.2011. Allerdings<br />

besteht gerade bei kleinen KapGes. nach wie vor die Fehleinschätzung, dass <strong>der</strong><br />

Gesellschafter/Geschäftsführer ohne Weiteres auf die Auszahlung des vereinbarten<br />

Gehalts verzichten könne <strong>und</strong> eine Verbuchung auf einem Verrechnungskonto genüge.<br />

Die FG stellen klar, dass diese Praxis nur unter engen Voraussetzungen zur<br />

Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> Gehaltsaufwendungen als Betriebsausgabe führt.<br />

Grds. gilt, dass eine Vereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter zivilrechtlich<br />

wirksam, im Voraus vereinbart <strong>und</strong> tatsächlich durchgeführt sein muss, um<br />

nicht als vGA qualifiziert zu werden. Damit gilt, dass eine monatlich vereinbarte Vergütung<br />

eines Geschäftsführers auch monatlich zur Auszahlung kommen muss. An<strong>der</strong>nfalls<br />

handelt es sich um eine nicht durchgeführte Vereinbarung <strong>und</strong> <strong>der</strong> gesamte<br />

Gehaltsaufwand des Geschäftsführers stellt vGA dar. Von diesem Gr<strong>und</strong>satz besteht<br />

nur dann eine Ausnahme, wenn sich die volle o<strong>der</strong> teilweise Nichtdurchführbarkeit<br />

<strong>der</strong> Vereinbarung zwangsläufig aus <strong>der</strong> Situation <strong>der</strong> Gesellschaft ergibt <strong>und</strong><br />

diese sich insbeson<strong>der</strong>e in finanziellen Schwierigkeiten befindet. 181<br />

Diese Voraussetzungen sollten durch eine St<strong>und</strong>ungsvereinbarung dokumentiert<br />

werden, damit auch insoweit die Drittüblichkeit gewahrt bleibt. Es ist Aufgabe <strong>der</strong><br />

steuerberatenden Berufe, insoweit den Mandanten deutlich zu machen, dass Verträge<br />

auch dann einzuhalten sind, wenn faktisch dieselbe Person auf beiden Seiten<br />

steht.<br />

180 nach Kohlhepp, DB 42/2012, 2362<br />

181 BFH-Urteil vom 20.07.1988 - I R 136/84; BFH/NV 1990, 64; FG München vom<br />

05.05.2011<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 131<br />

b) Zahlungen auf das Konto des Gesellschafters<br />

(FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2012 - 4 K 3064/10)<br />

Das FG Baden-Württemberg hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, <strong>der</strong> gerade<br />

bei kleineren KapGes. auftritt <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn sich gesellschaftliche<br />

<strong>und</strong> private Sphäre <strong>der</strong> handelnden Personen ohnehin sehr nahe sind.<br />

Ein Gesellschafter einer <strong>GmbH</strong> hatte Zahlungen von Schuldnern <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> auf seinem<br />

Privatkonto (bzw. seinem gemeinschaftlich mit <strong>der</strong> Ehefrau unterhaltenen Konto)<br />

erhalten. Diese Einnahmen wurden bei <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> als Bareinnahmen verbucht.<br />

Der Gesellschafter bezahlte in <strong>der</strong> Folge von seinem Privatkonto Rechnungen <strong>der</strong><br />

<strong>GmbH</strong>. Auch diese Zahlungen wurden als Barzahlungen verbucht. Im Rahmen <strong>der</strong><br />

Bp vertrat das FA die Auffassung, die entsprechenden Einnahmen seien als vGA zu<br />

werten, die bezahlten Rechnungen <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> als verdeckte Einlagen. Das FG trat<br />

dieser Auffassung bei.<br />

Das Urteil verdeutlicht, dass gerade kleineren Unternehmen deutlich gemacht werden<br />

muss, dass eine Sphärenvermischung zwischen <strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> Privatvermögen<br />

nicht erfolgen darf, soweit - das mahnt das FG hier zu Recht an - keine angemessenen<br />

Vereinbarungen über die Behandlung solcher Zahlungen getroffen wurden.<br />

Auch hier sind die steuerberatenden Berufe aufgerufen, entwe<strong>der</strong> auf entsprechende<br />

Vereinbarungen o<strong>der</strong> auf das Unterbleiben solcher Vermischungen zu drängen.<br />

Ggf. muss entsprechenden Mandanten zur Umwandlung in eine <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

geraten werden.<br />

6.4 Schwarzgeldgeschäfte des Ehemanns <strong>der</strong> Geschäftsführerin 182<br />

FG Köln, Urteil vom 19.12.2012 - 10 K 1172/10<br />

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist<br />

bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensmin<strong>der</strong>ung (verhin<strong>der</strong>te Vermögensmehrung)<br />

zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich<br />

auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8<br />

Abs. 1 KStG auswirkt <strong>und</strong> in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung<br />

steht.<br />

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft<br />

ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung<br />

<strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Geschäftsleiters einem<br />

Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Das FG Köln hat nun entschieden,<br />

dass vom Ehemann <strong>der</strong> Gesellschafter-Geschäftsführerin im Namen <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong><br />

durchgeführte Schwarzgeldgeschäfte zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.<br />

182 nach "kg", StBW 7/2013, 296<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 132<br />

Die aus den entsprechenden Geschäften erzielten Erlöse wurden nicht auf den betrieblichen<br />

Konten <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> verbucht, so dass auf bilanzieller Ebene eine verhin<strong>der</strong>te<br />

Vermögensmehrung vorlag. Damit ist das FA zutreffend von dem Ansatz einer<br />

verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen. Ob tatsächlich aus den Schwarzeinnahmen<br />

ein konkreter Vorteil <strong>für</strong> die Ehefrau entstanden ist, ist <strong>für</strong> die Annahme einer<br />

vGA unerheblich.<br />

Beraterhinweis:<br />

Im Streitfall wurde <strong>der</strong> Ehemann <strong>der</strong> Geschäftsführerin - ohne formellen Abschluss<br />

eines Arbeitsvertrags - ständig <strong>und</strong> mit Wissen <strong>der</strong> Geschäftsführerin <strong>für</strong> die <strong>GmbH</strong><br />

tätig. Insoweit konnte sich die Geschäftsführerin auch nicht darauf berufen, dass<br />

einzelne Geschäfte <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> nicht zuzurechnen seien, da ihr Ehemann ihr. Vertrauen<br />

missbraucht habe. Im Streitfall stand fest, dass die Geschäftsführerin keinerlei<br />

Überwachungsmaßnahmen durchgeführt hatte <strong>und</strong> sich offensichtlich <strong>für</strong> das<br />

Geschäft <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> überhaupt nicht interessiert hatte.<br />

6.5 Pensionszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung 183<br />

FG Sachsen-Anhalt v. 23.05.2012 - 3 K 877107<br />

Der regelmäßige Erdienenszeitraum <strong>für</strong> Versorgungszusagen an beherrschende<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer beträgt auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen<br />

- unabhängig von <strong>der</strong> Verkürzung <strong>der</strong> Unverfallbarkeitsfrist im<br />

BetrAVG durch Einfügung des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG v. 26.06.2001 (BGBl. I<br />

2001, 1310) - weiter zehn Jahre, wobei die Erteilung <strong>der</strong> Versorgungszusage <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalls zur Bestimmung <strong>der</strong> Frist maßgeblich<br />

ist. Entsprechend stellen daher die Zuführungen zur Pensionsrückstellung zugunsten<br />

des Gesellschafter-Geschäftsführers einer <strong>GmbH</strong> verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

(vGA) dar, wenn dem Begünstigten zum Zeitpunkt <strong>der</strong> erstmaligen<br />

Pensionszusage nur noch sieben Jahre <strong>und</strong> sieben Monate zur Erdienung des Pensionsanspruchs<br />

verbleiben. Das FG schließt sich damit <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

BFH an, wonach <strong>der</strong> regelmäßige Erdienenszeitraum <strong>für</strong> Versorgungszusagen an<br />

beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (auch bei ab Januar 2001 erteilten<br />

Versorgungszusagen unabhängig von <strong>der</strong> Verkürzung <strong>der</strong> Unverfallbarkeitsfrist im<br />

BetrAVG) zehn Jahre beträgt (BFH v. 19.11.2008 - I B 108/08, BFH/NV 2009, 608).<br />

183 nach "kg", StBW 2/2013, 57<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 133<br />

Hierbei sind die Erteilung <strong>der</strong> Versorgungszusage <strong>und</strong> <strong>der</strong> vorgesehene Eintritt des<br />

Versorgungsfalls zur Bestimmung <strong>der</strong> Frist maßgeblich. Dieses gilt nicht nur <strong>für</strong> eine<br />

erstmalige Zusage, son<strong>der</strong>n auch <strong>für</strong> nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Erhöhungen<br />

<strong>der</strong> Zusage. In <strong>der</strong>artigen Fällen ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher<br />

<strong>und</strong> gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse <strong>der</strong> Gesellschaft von <strong>der</strong> Erteilung<br />

einer Pensionszusage abgesehen hätte.<br />

6.5.1 Irrtümliche Annahme einer SV-Pflicht <strong>und</strong> vGA 184<br />

Keine vGA hat das FG Münster mit Urteil 7 K 4640/09 E vom 21.02.2012, EFG<br />

2012, 1142 (Rev. unter Az. VIII R 21/12 anhängig), darin gesehen, dass nach jahrelanger<br />

irrtümlicher Annahme einer Sozialversicherungspflicht die von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

erstatteten Arbeitgeberanteile einer <strong>der</strong> betroffenen, dem Gesellschafter nahestehenden<br />

Person (hier: als Arbeitnehmerin tätige Ehefrau) erstattet wird, ohne<br />

dass dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen war.<br />

6.5.2 Verdeckte Gewinnausschüttung bei verzögerter Gehaltszahlung 185<br />

Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2011 - 6 K 140/10<br />

Hat sich eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, ihrem beherrschenden Gesellschafter<br />

als Gegenleistung <strong>für</strong> die Führung <strong>der</strong> Geschäfte ein monatliches Gehalt zu zahlen,<br />

setzt die tatsächliche Durchführung dieser Vereinbarung gr<strong>und</strong>sätzlich voraus, dass<br />

<strong>der</strong> fällige Gehaltsanspruch auch zeitnah erfüllt wird. Der Gehaltsanspruch kann<br />

auch dadurch erfüllt werden, dass er aufgr<strong>und</strong> einer geson<strong>der</strong>ten Vereinbarung in<br />

einen Darlehensanspruch gegen die Gesellschaft umgewandelt wird. Auch die verzögerte<br />

Auszahlung führt nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />

(vGA), wenn zwischen dem Geschäftsführer <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft eine St<strong>und</strong>ungsvereinbarung<br />

geschlossen wird. Allerdings müssen sowohl die Umwandlung<br />

in ein Darlehen als auch die St<strong>und</strong>ung einem Drittvergleich standhalten.<br />

Soweit eine Gehaltsvereinbarung nach <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong> Besteuerung trotz<br />

nicht fristgerechter Auszahlung ausnahmsweise zugr<strong>und</strong>e gelegt werden kann, weil<br />

sich die Nichtdurchführbarkeit <strong>der</strong> Vereinbarung zwangsläufig aus <strong>der</strong> Situation <strong>der</strong><br />

Gesellschaft ergibt, diese sich insbeson<strong>der</strong>e in finanziellen Schwierigkeiten befindet,<br />

so steht auch dies unter dem Vorbehalt, dass die Nichtauszahlung - ohne St<strong>und</strong>ungs-<br />

o<strong>der</strong> Darlehensvereinbarung - einem Drittvergleich standhält.<br />

184 KÖSDI 8/2012, 18012<br />

185 nach „kg“, StBW 5/2012, 202<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 134<br />

Im Streitfall entschied das FG, dass ein frem<strong>der</strong> Dritter als Geschäftsführer die<br />

Nichtauszahlung seines Gehaltes <strong>für</strong> die Dauer von beinahe zwei Jahren nicht ohne<br />

weiteres akzeptiert, son<strong>der</strong>n entwe<strong>der</strong> seine Arbeit nie<strong>der</strong>gelegt o<strong>der</strong> den Abschluss<br />

einer St<strong>und</strong>ungs- o<strong>der</strong> Darlehensvereinbarung mit einer Verzinsung <strong>der</strong> nicht ausgezahlten<br />

Beträge, regelmäßige Abschlagszahlungen o<strong>der</strong> die Stellung von Sicherheiten<br />

verlangt hätte.<br />

6.6 Unangemessenes Geschäftsführergehalt bei Einschaltung eines<br />

Beirats 186<br />

Nach dem Urteil des FG Münster vom 11.12.2012 - 13 K 125/09 F können Bezüge<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> auch dann zu verdeckten Gewinnausschüttungen<br />

führen, wenn die Ausgestaltung <strong>der</strong> Anstellungsverträge einem Beirat übertragen<br />

wurde. Die Klägerin war eine <strong>GmbH</strong> & Co. KG, die alleinige Gesellschafterin einer<br />

<strong>GmbH</strong> war. Sämtliche Kommanditisten waren Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> drei <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer.<br />

Die <strong>GmbH</strong> hatte einen mit gesellschafterfremden Personen besetzten Beirat<br />

bestellt, dem es nach dem Gesellschaftsvertrag oblag, die Höhe <strong>der</strong> Geschäftsführergehälter<br />

zu bestimmen. Das Finanzamt hielt die Gesamtausstattung <strong>der</strong> Geschäftsführer<br />

im Verhältnis zu Vergütungen, die Geschäftsführer vergleichbarer Unternehmen<br />

erhielten, <strong>für</strong> zu hoch <strong>und</strong> setzte insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

an. Das Gericht folgte <strong>der</strong> Einschätzung des Finanzamts. Hierzu führte<br />

das Finanzgericht aus, dass ein interner Betriebsvergleich zur Ermittlung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführerbezüge nicht möglich sei, da die Klägerin keinen<br />

Fremdgeschäftsführer beschäftigt. Der externe Betriebsvergleich, <strong>der</strong> zur Unangemessenheit<br />

<strong>der</strong> Bezüge führt, sei hier nicht zu beanstanden. Da die Geschäftsführer<br />

nahe stehende Personen <strong>der</strong> Kommanditisten <strong>und</strong> damit auch <strong>der</strong> Klägerin seien,<br />

liege eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor. Die Einschaltung<br />

des Beirats stehe dem nicht entgegen.<br />

Anmerkung:<br />

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Dieser hat - soweit ersichtlich<br />

- bislang keine Entscheidung zu <strong>der</strong> Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen<br />

eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn einem Beirat einer<br />

<strong>GmbH</strong> die ausschließliche Zuständigkeit <strong>für</strong> die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags<br />

mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer o<strong>der</strong> diesem gleichzustellenden<br />

Geschäftsführer übertragen wurde.<br />

186 nach NWB 9/2013, 579<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 135<br />

6.7 Checkliste: Angemessenheit <strong>der</strong> GGf-Vergütungen 187<br />

Wie hoch ist die Vergütung des GGf?<br />

- Festgehalt ............................<br />

- Weihnachtsgeld ............................<br />

- Urlaubsgeld ............................<br />

- Tantieme ............................<br />

- Pensionszusage (fiktive Jahresnettoprämie) ............................<br />

- an<strong>der</strong>e Versorgungsleistungen ............................<br />

- private Pkw-Nutzung ............................<br />

- an<strong>der</strong>e Sachbezüge ............................<br />

Gesamtausstattung ............................<br />

Wie hoch ist <strong>der</strong> voraussichtliche durchschnittliche<br />

Umsatz <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> in den nächsten 3 Jahren? ............................<br />

Wie viele Mitarbeiter beschäftigt die <strong>GmbH</strong> voraussichtlich<br />

in den nächsten 3 Jahren durchschnittlich? ............................<br />

Das Unternehmen ist in folgen<strong>der</strong> Branche tätig: ............................<br />

Der untere Vergleichswert <strong>der</strong> aktuellen Gehaltstabelle<br />

beträgt ............................<br />

Der obere Vergleichswert <strong>der</strong> aktuellen Gehaltstabelle<br />

beträgt ..............................<br />

Hat die <strong>GmbH</strong> auch Fremdgeschäftsführer?<br />

Wenn ja:<br />

Das Gehalt <strong>der</strong> Fremdgeschäftsführer ist ein starkes Indiz <strong>für</strong> die<br />

Angemessenheit <strong>der</strong> Vergütung des GGf im Rahmen des internen<br />

Fremdvergleichs. An<strong>der</strong>nfalls ist nur ein externer Fremdvergleich<br />

möglich.<br />

Macht die <strong>GmbH</strong> nur Verluste o<strong>der</strong> geringe Gewinne <strong>und</strong> erfolgt keine Mindestverzinsung<br />

von ca. 6 v.H. bis 10 v.H. des eingesetzten Kapitals? (Teilwerte <strong>der</strong><br />

bilanzierten Wirtschaftsgüter ohne selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter,<br />

insbeson<strong>der</strong>e ohne Firmenwert).<br />

Wenn ja:<br />

Es sind die unteren Tabellenwerte zugr<strong>und</strong>e zu legen (ggf. Zuschlag<br />

bis 20 v.H. im Rahmen <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze).<br />

187 nach Prof. Alber, Skript Körperschaftsteuer<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 136<br />

Macht die <strong>GmbH</strong> "normale" Gewinne, d.h. zumindest in Höhe einer Kapitalverzinsung<br />

von ca. 6 v.H. bis 10 v.H.?<br />

Wenn ja:<br />

Es können die oberen Tabellenwerte zugr<strong>und</strong>e gelegt werden (ggf.<br />

Zuschlag bis 20 v.H. im Rahmen <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze).<br />

Ist die <strong>GmbH</strong> sehr ertragsstark?<br />

Wenn ja:<br />

Es können auch hier die oberen Tabellenwerte zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />

werden (ggf. Zuschlag bis 20 v.H. im Rahmen <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze).<br />

Es kann aber auch die "Spezialität" des Halbteilungsgr<strong>und</strong>satzes<br />

angewendet werden. Solange <strong>der</strong> Halbteilungsgr<strong>und</strong>satz (Gesamtvergütung<br />

GGf höchstens 50 v.H. des Jahresüberschusses<br />

vor Ertragsteuern <strong>und</strong> Geschäftsführervergütung) beachtet<br />

wird, kann von <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Gesamtausstattung<br />

des GGf ausgegangen werden. Allerdings gilt im Einzelfall eine<br />

absolute betragsmäßige Deckelung. Der Halbteilungsgr<strong>und</strong>satz gilt<br />

auch bei mehreren GGf, wobei auf die Gesamtsumme <strong>der</strong> Vergütungen<br />

abzustellen ist.<br />

Hat die <strong>GmbH</strong> mehrere Geschäftsführer?<br />

Wenn ja:<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bei kleineren <strong>GmbH</strong>s ist regelmäßig ein Abschlag<br />

von den Tabellenwerten erfor<strong>der</strong>lich (bei zwei GGf ca. 20 v.H. bis<br />

25 v.H.; bei drei GGf mindestens 30 v.H.; ggf. nach Verrechnung<br />

mit dem Zuschlag von bis zu 20 v.H. im Rahmen <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze).<br />

Ist <strong>der</strong> GGf in mehreren <strong>GmbH</strong>s tätig?<br />

Wenn ja:<br />

Die angemessene Gesamtausstattung in allen <strong>GmbH</strong>s zusammen<br />

beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich höchstens etwa 150 v.H. <strong>der</strong> Tabellenwerte.<br />

Letztlich kommt es aber auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Die<br />

Einzelfallbetrachtung ist auch notwendig, wenn <strong>der</strong> GGf nebenher<br />

ein Einzelunternehmen betreibt o<strong>der</strong> in einer Personengesellschaft<br />

tätig ist.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 137<br />

Sind neben <strong>der</strong> Gesamtausstattung auch die einzelnen Vergütungsbestandteile angemessen?<br />

Dies gilt z.B. <strong>für</strong> eine<br />

o Pensionszusage<br />

Die Obergrenze einer angemessenen Altersversorgung einschließlich <strong>der</strong><br />

Ansprüche aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 75 v.H. <strong>der</strong><br />

letzten Aktivbezüge. Außerdem ist eine Dynamisierung von maximal 3<br />

v.H. jährlich ab Rentenbeginn steuerlich zulässig.<br />

o Gewinntantieme-Vereinbarung<br />

Die Gewinntantieme darf höchstens 50 v.H. (<strong>für</strong> alle Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer zusammen) des handelsrechtlichen Jahresüberschusses<br />

nach Kürzung von Jahresfehlbeträgen aus Vorjahren (= "positiver<br />

Nettogewinn" ohne vorhergehende Verrechnung mit einem bestehenden<br />

Gewinnvortrag) vor Abzug <strong>der</strong> Gewinntantieme <strong>und</strong> <strong>der</strong> ertragsabhängigen<br />

<strong>Steuer</strong>n (KSt, GewSt, SolZ) betragen.<br />

Erfolgt eine private Kfz-Nutzung?<br />

Eine vertragswidrige Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer führt<br />

zur Annahme einer vGA (Problem: "Anscheinsbeweis").<br />

Liegt ein Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Gehaltsansprüche vor?<br />

Der Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche führt im Fall <strong>der</strong> Werthaltigkeit als<br />

verdeckte Einlage zum Zufluss von Arbeitslohn nach § 19 EStG. Nur <strong>der</strong> Verzicht<br />

auf künftige Ansprüche ist steuerlich unproblematisch.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 138<br />

Angemessenheit <strong>der</strong> Bezüge<br />

Übersicht<br />

Kriterien <strong>für</strong> Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

Fremd-<br />

Interner<br />

vergleich<br />

Nur mit nicht<br />

nahestehenden<br />

fremden Dritten<br />

bei entsprechen<strong>der</strong><br />

Tätigkeit<br />

<strong>und</strong> vergleichbarer<br />

Qualifikation.<br />

Fremdver-<br />

Externer<br />

gleich<br />

Nach aktueller Tabelle<br />

"Auswertung<br />

Gehaltsuntersuchungen"<br />

Für Gehaltssteigerungen<br />

seit 2010<br />

Zuschlag von jeweils<br />

3 v.H. p.a.<br />

möglich.<br />

Bei mehreren Geschäftsführern<br />

ist<br />

i.d.R. ein angemessener<br />

Abschlag<br />

erfor<strong>der</strong>lich<br />

(bei 2 Geschäftsführern:<br />

Abschlag<br />

von jeweils 20 v. H.<br />

bis 25 v.H.).<br />

"Spezialität" bei ertragstarken<br />

<strong>GmbH</strong>s = Halbteilungsgr<strong>und</strong>satz<br />

Der <strong>GmbH</strong> muss nach<br />

Abzug <strong>der</strong> Geschäftsführer-<br />

Vergütungen mindestens<br />

ein Jahresüberschuss<br />

(vor Ertragsteuern)<br />

in Höhe <strong>der</strong> gezahlten<br />

Geschäftsführer-<br />

Vergütung verbleiben<br />

(vgl. Tz. 16 des BMF-<br />

Schrei-bens vom 14.10.<br />

2002, BStBl I S. 972).<br />

Hinweis:<br />

Nach Auffassung des FG<br />

Berlin-Brandenburg liegt<br />

bei einer Kapitalverzinsung<br />

von über 30 v.H.<br />

auch dann keine Gewinnabsaugung<br />

durch<br />

überhöhte Geschäftsführer-Gehälter<br />

vor, wenn<br />

die Geschäftsführer-<br />

Gehälter den <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong><br />

verbleibenden Gewinn<br />

vor Ertragsteuern übersteigen<br />

(Urteil vom<br />

16.1.2008, Az.: 12 K<br />

8312/04 B, BB 2008 S.<br />

1489)<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 139<br />

6.8 Zum Rangrücktritt<br />

Ronneberger gelangt in seinem Aufsatz "<strong>Steuer</strong>liche Gestaltungsüberlegungen zum<br />

Rangrücktritt unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 30.11.<br />

2011" 188 zu folgendem Fazit:<br />

Rangrücktrittsvereinbarungen lassen sich in <strong>der</strong> steuerberatenden Praxis durch gezielte<br />

Formulierung zum Vorteil des Stpfl. nutzen. Entsprechende laufende Verluste<br />

<strong>und</strong>/o<strong>der</strong> steuerliche Verlustvorträge vorausgesetzt, können im Rang zurückgetretene<br />

Gesellschafterdarlehen in <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>bilanz des Schuldners ohne zusätzliche<br />

<strong>Steuer</strong>belastung bewusst ertragswirksam ausgebucht werden.<br />

Auf <strong>der</strong> einen Seite vermin<strong>der</strong>t <strong>der</strong> daraus resuitierende Ertrag in vollem Umfang<br />

steuerliche Verlustvorträge, die nach § 10d EStG nur beschränkt von künftigen Gewinnen<br />

abgezogen werden können o<strong>der</strong> durch im Krisenfall nicht unübliche Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

dem Risiko des Verlustuntergangs ausgesetzt sind. Eine<br />

Einlage, die diesen Effekt kompensieren würde, kann bei entsprechen<strong>der</strong> Formulierung<br />

des Rangrücktritts nach neuester BFH-Rechtsprechung nicht vorliegen.<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite kann <strong>der</strong> "konservierte" Aufwand über etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

hinweg in die Zukunft gerettet <strong>und</strong> dort vollumfänglich als Betriebsausgabe<br />

angesetzt werden. In Anwendung neuerer BFH-Rechtsprechung dürfte<br />

bei einer <strong>der</strong>artigen Verlustkonservierung kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen.<br />

Die Gestaltungsüberlegung greift ohne Weiteres indes nur bei Schuldnern in <strong>der</strong><br />

Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Bei Personengesellschaften dürfte eine ähnliche<br />

Gestaltungsoption auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Systematik <strong>der</strong> steuerlichen Betriebsvermögens-<br />

<strong>und</strong> Gewinnermittlung regelmäßig scheitern.<br />

6.9 Gewinnermittlung: Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs<br />

hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen<br />

BFH-Beschluss vom 31.01.2013 - GrS 1/10, <strong>GmbH</strong>R 10/2013, 547<br />

Literatur: Druen, <strong>GmbH</strong>R 10/2013, 505;<br />

Kanzler, NWB 18/2013, 1405<br />

Das Finanzamt ist im Rahmen <strong>der</strong> ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch<br />

dann nicht an die rechtliche Beurteilung geb<strong>und</strong>en, die <strong>der</strong> vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

aufgestellten Bilanz (<strong>und</strong> <strong>der</strong>en einzelnen Ansätzen) zugr<strong>und</strong>e liegt, wenn diese Beurteilung<br />

aus <strong>der</strong> Sicht eines ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Bilanzaufstellung vertretbar war.<br />

188 Stbg 05/2013, 201ff., 206<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 140<br />

6.10 Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft<br />

auf eine Pensionsanwartschaft als verdeckte Einlage<br />

(§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG) hier: BMF-Schreiben vom<br />

14.08.2012 (IV C 2 - S 2743/10/10001) 189<br />

Mit Schreiben vom 14.08.2012 hat das B<strong>und</strong>esministerium <strong>der</strong> Finanzen (BMF) die<br />

lange erwartete b<strong>und</strong>eseinheitliche steuerliche Behandlung eines (Teil-)Verzichts<br />

auf eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geregelt.<br />

Hierin wird die bisher überwiegend vertretene Meinung bestätigt, dass ein Verzicht<br />

auf noch nicht erdiente Teile <strong>der</strong> Pensionszusage (sog. Future Service) nicht zu einer<br />

verdeckten Einlage führt.<br />

Bisher wurden verbindliche Anfragen zu solchen Teilverzichten von den Finanzbehörden<br />

in den einzelnen B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n sehr unterschiedlich beantwortet. Bereits im<br />

Juni letzten Jahres wurde in dem Schreiben <strong>der</strong> OFD Nie<strong>der</strong>sachsen auf eine entsprechende<br />

Einigung zwischen den B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Län<strong>der</strong>behörden hingewiesen, die<br />

aber erst jetzt durch das BMF-Schreiben eindeutig dokumentiert wird.<br />

Zukünftig sollte nach dem jetzt vorliegenden BMF-Schreiben bei <strong>der</strong>artigen Fällen<br />

auf eine verbindliche Anfrage beim Betriebsstättenfinanzamt verzichtet werden können.<br />

Zum BMF-Schreiben<br />

Das BMF stellt klar, dass bei einem vollständigen Verzicht auf eine Pensionszusage<br />

<strong>für</strong> den bereits erdienten Teil <strong>der</strong> Pensionszusage eine verdeckte Einlage vorliegt.<br />

Soweit nicht alle bisher zugesagten Versorgungsleistungen im gleichen Verhältnis<br />

gekürzt werden, ist bei einem teilweisen Verzicht über einen Barwertvergleich festzustellen,<br />

ob <strong>und</strong> wenn ja weicher Teil des Verzichts als verdeckte Einlage zu behandeln<br />

ist. Dies ist z.B. bei Reduktion <strong>der</strong> Altersrente mit Beibehaltung <strong>der</strong> Invalidenrente<br />

relevant. Sofern über den Barwertvergleich festgestellt wird, dass <strong>der</strong> Barwert<br />

<strong>der</strong> verbleibenden Leistungen nicht geringer ist als <strong>der</strong> Barwert <strong>der</strong> bereits erdienten<br />

Leistungen, kommt es demnach nicht zu einer verdeckten Einlage. Das<br />

BMF geht zwar auch hier von einer verdeckten Einlage aus, beziffert <strong>der</strong>en Wert allerdings<br />

mit 0 €.<br />

Das BMF gibt auch Hinweise, wie <strong>der</strong> erdiente Teil einer Pensionszusage zu ermitteln<br />

ist. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist hierbei entsprechend<br />

<strong>der</strong> steuerlichen Kriterien <strong>für</strong> die Regelung <strong>der</strong> Unverfallbarkeit (BMF-<br />

Schreiben vom 09.12.2002 Az: IV A 2 - S 2742 - 68102) <strong>der</strong> ab Erteilung <strong>der</strong> Zusage<br />

bis zum Verzichtszeitpunkt im Verhältnis zu <strong>der</strong> Zeit bis zur vorgesehenen Altersgrenze<br />

zeitanteilig erdiente Teil <strong>der</strong> Zusage anzusetzen. Bei nicht beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführern ist nicht auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Zusageerteilung,<br />

son<strong>der</strong>n auf den Dienstbeginn abzustellen.<br />

189 Kölner spezial, August 2012<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 141<br />

Weiterhin wird festgelegt, dass bei dem o.a. Barwertvergleich (also Barwert <strong>der</strong> erdienten<br />

Leistungen <strong>und</strong> Barwert <strong>der</strong> verbleibenden Leistungen) die gleichen im Verzichtszeitpunkt<br />

anerkannten Rechnungsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Versicherungsmathematik anzuwenden sind. Dabei wird auch explizit festgestellt,<br />

dass hier<strong>für</strong> die Rechnungsgr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> die Ermittlung <strong>der</strong> Pensionsrückstellung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>bilanz vom vorangegangenen Stichtag akzeptiert werden.<br />

Übersicht: <strong>Steuer</strong>liche Auswirkung des Verzichts 190<br />

Ausgangslage: Beherrschen<strong>der</strong> GGF, Jahrgang 1960, <strong>GmbH</strong>-Diensteintritt:<br />

01.01.1986, Zusageerteilung: 01.01.1996, zugesagte Leistung: 3.000 € Alters- /<br />

Invalidenrente pro Monat; Renteneintrittsalter 66 Jahre<br />

Verzicht zum 01.01.2011:<br />

Ermittlung <strong>der</strong> erdienten Anwartschaft zum 01.01.2011<br />

= Past-Service<br />

Zulässiger Verzicht (Future-Service)<br />

zum 01.01.2011<br />

<strong>Steuer</strong>liche Folgen <strong>für</strong> die <strong>GmbH</strong>:<br />

Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG, 6 % Zins)<br />

zum 31.12.2010, Teilwert<br />

zum 31.12.2011, Teilwert nach Verzicht<br />

15 Jahre / 30 J. • 3.000 €<br />

Alters-/Invalidenrente<br />

pro Monat 1.500 €<br />

Alters-/Invalidenrente<br />

pro Monat 1.500 €<br />

75.622 €<br />

Barwert <strong>der</strong> erdienten Anwartschaft zum 31.12.2011<br />

• gewinnerhöhende Auflösung <strong>der</strong> Rückstellung<br />

(139.956 € - 75.622 €) =<br />

• <strong>Steuer</strong>belastung <strong>für</strong> die <strong>GmbH</strong> (30 Prozent)<br />

<strong>Steuer</strong>liche Folgen <strong>für</strong> den GGF:<br />

Verdeckte Einlage durch Verzicht<br />

• <strong>Steuer</strong>belastung <strong>für</strong> den GGF<br />

92.867 €<br />

64.334 €<br />

19.300 €<br />

0 €<br />

0 €<br />

Anmerkung:<br />

Zum BMF-Schreiben vom 14.08.2012 siehe auch die Ausführungen von Pradl, Pensionszusagen<br />

an <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer, 3. Aufl. 2013, S. 179ff.<br />

190 nach bAV spezial 11/2012<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 142<br />

6.11 Neues BFH-Urteil zur Überversorgung (BFH, 27.03.2012 - I R<br />

56/11) 191<br />

Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung zur sog. Überversorgung. Danach nimmt<br />

<strong>der</strong> BFH regelmäßig eine Überversorgung an, wenn die Versorgungsanwartschaft<br />

zusammen mit <strong>der</strong> Rentenanwartschaft aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

75 % <strong>der</strong> am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Hier sieht <strong>der</strong> BFH<br />

eine Versorgung von maximal 75 % <strong>der</strong> aktuellen Bezüge als Obergrenze an, die<br />

allerdings im Einzelfall auch wi<strong>der</strong>legt werden kann.<br />

Im Entscheidungsfall führt <strong>der</strong> BFH aus, dass bei dauerhaft abgesenkten Aktivbezügen<br />

eine Überversorgung <strong>der</strong> Versorgungsanwartschaft gegeben ist. Er bestätigt<br />

aber auch in diesem Urteil, dass bei einer nur kurzfristigen Gehaltsreduktion aus betrieblichen<br />

Gründen die Versorgungsanwartschaften <strong>und</strong> damit die entsprechenden<br />

Pensionsrückstellungen erst einmal unverän<strong>der</strong>t fortgeführt werden können. Vorausgesetzt,<br />

dass die Anfor<strong>der</strong>ungen an das Schriftlichkeitsgebot nach § 6a Abs. 1<br />

Nr. 3 EStG eingehalten wurden.<br />

Bei einer dauerhaften Gehaltsabsenkung dagegen besteht kein Anlass, die Versorgung<br />

auf einem unverän<strong>der</strong>t hohen Niveau zu belassen. Der BFH führt weiter aus,<br />

dass eine Überversorgung selbst dann gegeben wäre, wenn eine Kürzung <strong>der</strong> Versorgung<br />

nach arbeitsrechtlichen Regelungen ausgeschlossen wäre.<br />

Die Regelungen zur Überversorgung werden hier über den üblichen Personenkreis<br />

<strong>der</strong> (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer hinaus gehend, auch auf Gesellschafter-Arbeitnehmer<br />

angewandt.<br />

6.12 Exkurs: Sozialversicherungsfreiheit von Geschäftsführern ohne<br />

Unternehmensbeteiligung - Entscheidungen des B<strong>und</strong>essozialgerichts<br />

vom 29.08.2012 192<br />

Immer wie<strong>der</strong> beschäftigt die Sozialgerichte die Frage, ob auch nicht am Unternehmen<br />

beteiligte Geschäftsführer von <strong>der</strong> Pflicht zur Abführung von Beiträgen an die<br />

gesetzlichen Sozialversicherungen befreit sein können.<br />

Selbstständige Tätigkeit <strong>und</strong> abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kommt eine Befreiung von <strong>der</strong> Versicherungspflicht <strong>für</strong> Personen in<br />

Betracht, die selbstständig tätig sind, also bei denen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

vorliegt. Dies trifft im Falle von Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung (<strong>GmbH</strong>) immer dann zu, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kapitalbeteiligung<br />

von mindestens 50 % hält o<strong>der</strong> wenn er aufgr<strong>und</strong> einer beson<strong>der</strong>en<br />

191 nach Kölner spezial, Juni 2012<br />

192 nach Kölner spezial, Oktober 2012<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 143<br />

Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Beschlüsse <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gesellschafter<br />

verhin<strong>der</strong>n kann (Sperrminorität).<br />

Steht eine selbstständige Tätigkeit aus diesen Gründen nicht eindeutig fest, so sind<br />

die allgemeinen Voraussetzungen <strong>für</strong> ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu<br />

prüfen. Maßgebend ist dabei das Gesamtbild <strong>der</strong> tatsächlichen Verhältnisse. Dies<br />

gilt sowohl <strong>für</strong> Personen, die <strong>für</strong> ein Unternehmen tätig sind <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Beteiligung –<br />

ohne Vorliegen einer Sperrminorität – unter 50 % liegt, als auch <strong>für</strong> Personen, die<br />

keine Gesellschaftsanteile am Untenehmen halten.<br />

Ausnahmsweise auch Versicherungsfreiheit ohne gesellschaftliche Beteiligung<br />

Bereits in den 70er Jahren hatte das B<strong>und</strong>essozialgericht (BSG) darauf hingewiesen,<br />

dass bei einem Geschäftsführer in bestimmten Fällen eine selbstständige Tätigkeit<br />

auch ohne gesellschaftliche Beteiligung in Betracht kommen kann. Dies kann<br />

vor allem bei einer familiären Verb<strong>und</strong>enheit zwischen dem Geschäftsführer <strong>und</strong><br />

dem/ den Gesellschafter/n <strong>der</strong> Fall sein. Denn diese familiäre Verb<strong>und</strong>enheit kann<br />

zu einem Gefühl erhöhter Verantwortung <strong>für</strong>einan<strong>der</strong> führen, indem auf <strong>der</strong> einen<br />

Seite die Geschäftsführertätigkeit überwiegend durch familiäre Rücksichtnahme geprägt<br />

ist <strong>und</strong> auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite es an <strong>der</strong> Ausübung einer Direktion durch<br />

den/die Gesellschafter völlig fehlt.<br />

Die aktuellen Entscheidungen<br />

Dass eine Sozialversicherungsfreiheit in diesen Konstellationen jedoch weiterhin die<br />

Ausnahme bildet, hat das BSG jüngst klargestellt. Obwohl die Vorinstanz – das<br />

Landessozialgericht Nie<strong>der</strong>sachsen-Bremen – eine Sozialversicherungsfreiheit in<br />

zwei Fällen angenommen hatten, hat das BSG beide Male eine abhängige Beschäftigung<br />

<strong>der</strong> Kläger <strong>und</strong> damit ihre Versicherungspflicht festgestellt. Im ersten Fall –<br />

Urteil vom 29.08.2012, Az. B 12 KR 25/10 R – wollte <strong>der</strong> Kläger die Sozialversicherungsfreiheit<br />

seiner Tätigkeit bereits <strong>für</strong> eine Zeitspanne festgestellt haben, in <strong>der</strong> er<br />

we<strong>der</strong> Gesellschaftsanteile besaß noch die Position des Geschäftsführers <strong>der</strong> väterlichen<br />

<strong>GmbH</strong> einnahm. Zwar hatte <strong>der</strong> Vater als alleiniger Gesellschafter <strong>und</strong> einziger<br />

Geschäftsführer dem Kläger die Unternehmensleitung tatsächlich übertragen<br />

<strong>und</strong> auf die Ausübung seines Weisungsrechts gänzlich verzichtet. Erst nach dessen<br />

Tod jedoch wurde <strong>der</strong> Kläger von <strong>der</strong> dann alleinigen Gesellschafterin, seiner Mutter,<br />

formal zum Geschäftsführer bestellt.<br />

Im zweiten Fall – Urteil vom 29.08.2012, Az. B 12 R 14/10 R – war <strong>der</strong> Kläger <strong>für</strong> eine<br />

<strong>GmbH</strong> & Co. KG als nicht beteiligter Geschäftsführer (sog. Fremd-Geschäftsführer)<br />

<strong>der</strong> Komplementär-<strong>GmbH</strong> tätig. Neben seiner Mutter war eine weitere Person,<br />

mit <strong>der</strong> er nicht verwandt war, am Unternehmen beteiligt. Diese Person war<br />

Mehrheitsgesellschafter sowohl <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft als auch <strong>der</strong> Komplementär-<br />

<strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> zugleich – neben dem Kläger – Geschäftsführer. Der Kläger, <strong>der</strong><br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 144<br />

später Gesellschafter wurde, begehrte Feststellung seiner Sozialversicherungsfreiheit<br />

bereits <strong>für</strong> die Zeit seiner Tätigkeit als Fremd-Geschäftsführer.<br />

In beiden Fällen stufte das BSG die Tätigkeiten <strong>der</strong> Kläger als abhängige Beschäftigungsverhältnisse<br />

ein. Die Beurteilung, ob eine abhängige o<strong>der</strong> selbstständige Tätigkeit<br />

vorliegt, richte sich nach dem Gesamtbild <strong>der</strong> Arbeitsleistung <strong>und</strong> hänge davon<br />

ab, welche <strong>der</strong> <strong>für</strong> die jeweilige Erwerbsform sprechenden Merkmale überwiegen.<br />

Ausgangspunkt, so <strong>der</strong> entscheidende Senat weiter, sei das Vertragsverhältnis.<br />

Dazu im Wi<strong>der</strong>spruch stehende tatsächliche Verhältnisse – <strong>und</strong> die sich daraus<br />

ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur <strong>der</strong> Rechtsbeziehung<br />

– gingen <strong>der</strong> formalen Vereinbarung vor. Dies gelte jedoch nur dann, wenn<br />

dies rechtlich zulässig ist.<br />

Maßgeblich in beiden Fällen war, dass ein Dritter die gesellschaftsrechtlich zwingende<br />

Kontrolle besaß. Nach Aussage des Gerichts fehlte es im zweiten Fall bereits<br />

an <strong>der</strong> verwandtschaftlichen Bindung des Klägers zum Mehrheitsgesellschafter <strong>der</strong><br />

Kommanditgesellschaft <strong>und</strong> damit an den Voraussetzungen <strong>für</strong> die aus <strong>der</strong> familiären<br />

Bindung hergeleiteten „Fiktionen“ gegenseitiger Rücksichtnahme. Im ersten Fall<br />

lagen die Voraussetzungen hier<strong>für</strong> durch das Vater-Sohn-Verhältnis zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

vor. Dennoch sei eine familiäre Verb<strong>und</strong>enheit o<strong>der</strong> Rücksichtnahme nach<br />

Auffassung <strong>der</strong> Richter gr<strong>und</strong>sätzlich nicht geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich<br />

aus dem Gesellschaftsrecht <strong>und</strong> <strong>der</strong> Funktion des Vaters als alleinigem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

ergibt, gänzlich zu verneinen. Eine bloße „Schönwetter- Selbstständigkeit“<br />

mit Blick auf zwar rechtlich bestehende, jedenfalls bis zu einem ungewissen<br />

Konfliktfall tatsächlich aber nicht ausgeübte Kontrollrechte reichten zu einer<br />

abweichenden Beurteilung <strong>der</strong> Tätigkeit des Klägers nicht aus.<br />

Fazit<br />

Mit den Entscheidungen vom 29.08.2012 stellt das BSG weiter strenge Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Sozialversicherungsfreiheit von <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführern. Dabei bleibt es<br />

seiner Linie treu, dass neben den rechtlichen Vereinbarungen die tatsächlichen<br />

Verhältnisse entscheidend sind. Letzteres gilt jedoch nur im Rahmen des gesetzlich<br />

Erlaubten. Maßgeblich sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls. Im Ergebnis<br />

wird die Sozialversicherungsfreiheit von nicht am Unternehmen beteiligten Geschäftsführern<br />

in <strong>der</strong> Praxis weiter die Ausnahme bleiben.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 145<br />

6.13 BFH erkennt For<strong>der</strong>ungsverzicht gegen Besserungsschein<br />

beim Mantelkauf an 193<br />

Literatur: Hoffmann, <strong>GmbH</strong>-StB 05/2013, 161.<br />

Wie<strong>der</strong>aufleben einer Gesellschafterverbindlichkeit nach schädlichem Anteilserwerb<br />

<strong>und</strong> Abtretung <strong>der</strong> Besserungsanwartschaft we<strong>der</strong> vGA noch Gestaltungsmissbrauch!<br />

Der BFH hat erneut ein überzeugendes Urteil (vom 12.07.2012 - I R 23/11) gesprochen.<br />

Klägerin war eine <strong>GmbH</strong>, die eine Verbindlichkeit gegenüber ihrem alleinigen<br />

Gründungsgesellschafter hatte. Die Gesellschaft kam wirtschaftlich in die Krise, <strong>der</strong><br />

Gesellschafter verzichtete auf seine For<strong>der</strong>ung, allerdings unter <strong>der</strong> auflösenden<br />

Bedingung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Besserung <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>.<br />

Sachverhalt<br />

Eine heute nicht seltene Situation <strong>und</strong> eine wirtschaftlich vernünftige Reaktion des<br />

Gesellschafters. Die Gesellschaft war zunächst entschuldet, <strong>der</strong> Gesellschafter hatte<br />

aber auf sein (Fremd-) Kapital nur bedingt verzichtet. Im Sachverhalt verkaufte<br />

später <strong>der</strong> Gründungsgesellschafter die immer noch wertlosen <strong>GmbH</strong>-Anteile zum<br />

Preis von je 1 DM an zwei neue Gesellschafter. Außerdem übertrug er seine (nur<br />

noch bedingt vorhandene) Gesellschafterfor<strong>der</strong>ung im Nominalwert von ca. 400.000<br />

DM (rechtstechnisch Abtretung <strong>der</strong> Besserungsanwartschaft) <strong>für</strong> 5.000 DM an einen<br />

<strong>der</strong> beiden Neugesellschafter. Später gelang es den beiden Neugesellschaftern tatsächlich,<br />

die erworbene <strong>GmbH</strong> wie<strong>der</strong> wirtschaftlich erfolgreich zu machen, auch<br />

wenn sie dazu eine Verschmelzung einer profitablen Gesellschaft auf die erworbene<br />

Gesellschaft nutzten. Die Bedingung <strong>der</strong> Besserung bei <strong>der</strong> erworbenen Gesellschaft<br />

war zweifellos eingetreten. Deshalb buchte die Gesellschaft (die Klägerin) die<br />

neu auflebende Verbindlichkeit im Streitjahr 2001 als betrieblichen Aufwand in nominaler<br />

Höhe ein <strong>und</strong> zahlte sie dann erfolgsneutral an den Erwerber <strong>der</strong> Besserungsanwartschaft<br />

(den neuen Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschafterfor<strong>der</strong>ung) aus.<br />

Das FA sah in dem Wie<strong>der</strong>aufleben <strong>der</strong> Gesellschafterfor<strong>der</strong>ung eine vGA <strong>und</strong><br />

rechnete deshalb im Streitjahr den Nominalbetrag <strong>der</strong> ertragswirksam eingebuchten<br />

Verbindlichkeit dem Gewinn <strong>der</strong> Klägerin außerbilanziell wie<strong>der</strong> hinzu. Im Ergebnis<br />

folgte dem das FG <strong>und</strong> sah neben <strong>der</strong> vGA zusätzlich noch einen Gestaltungsmissbrauch<br />

im Zusammenhang mit dem Gesellschafterwechsel beim schädlichen Mantelkauf.<br />

193 nach Florian Schultz, DB 43/2012, 9f. - An dieser Stelle wird auf das FG München, Urteil<br />

vom 27.10.2009 - 6 K 3941, 06, EFG 2010, 462 verwiesen.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 146<br />

Keine vGA<br />

Dies sah <strong>der</strong> BFH an<strong>der</strong>s <strong>und</strong> begründet dies rechtlich <strong>und</strong> wirtschaftlich sehr überzeugend.<br />

We<strong>der</strong> <strong>für</strong> körperschaftsteuerliche noch <strong>für</strong> gewerbesteuerliche Zwecke<br />

liegt eine vGA vor. Die Begründung des Darlehensverhältnisses zwischen dem ursprünglichen<br />

Gründungsgesellschafter <strong>und</strong> <strong>der</strong> Klägerin war ausschließlich betrieblich<br />

veranlasst. Deshalb war auch die spätere Wie<strong>der</strong>einbuchung <strong>und</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />

For<strong>der</strong>ung nach den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen zu beurteilen, die zu Betriebsausgaben<br />

führen. Diese an sich wenig bemerkenswerte Aussage ist wichtig, weil aus Sicht<br />

<strong>der</strong> Finanzverwaltung immer wie<strong>der</strong> argumentiert wird, ein For<strong>der</strong>ungsverzicht mit<br />

Besserungsschein sei offenk<strong>und</strong>ig ebenso durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst<br />

wie ein zwischenzeitlicher Ersatz von Fremdkapital in Eigenkapital in Krisenzeiten<br />

<strong>und</strong> durchbreche deshalb die betriebliche Veranlassung <strong>der</strong> Darlehensgewährung<br />

insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang mit einem schädlichen Anteilserwerb (so<br />

im Ergebnis BMF-Schreiben vom 2. 12. 2003, BStBl. I 2003 S. 648). All dem ist<br />

nicht zu folgen: Der BFH bestätigt eindeutig den betrieblichen Charakter <strong>der</strong> Verbindlichkeit<br />

<strong>und</strong> beurteilt diese nach dem Entstehungsgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Verbindlichkeit. Aus Sicht <strong>der</strong> Gläubiger handelt es sich nach wie vor um ein <strong>und</strong><br />

dieselbe For<strong>der</strong>ung. Gleiches gilt - auch wenn vom BFH nicht ausformuliert - aus<br />

Sicht des Schuldners naturgemäß <strong>für</strong> die Verbindlichkeit, auch wenn sie vom Gesellschafter<br />

in Krisenzeiten zeitlich befristet durch Eigenkapital ersetzt wird.<br />

Keine missbräuchliche Gestaltung<br />

Der BFH verneint auch eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung bei <strong>der</strong> Klägerin nach<br />

<strong>der</strong> allgemeinen steuerlichen Missbrauchsnorm des § 42 AO. Er begründet sehr<br />

schön, warum aus Sicht <strong>der</strong> Klägerin keine <strong>Steuer</strong>gesetze durch Missbrauch von<br />

Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden. Zweifelsfrei lag im Sachverhalt ein<br />

schädlicher Mantelkauf vor. Die im Streitjahr 2001 geltende Norm des § 8 Abs. 4<br />

KStG normiert bei Verlust <strong>der</strong> wirtschaftlichen Identität einer KapGes. den Untergang<br />

bestehen<strong>der</strong> Verluste <strong>und</strong> Verlustvorträge. Durch den Anteilseignerwechsel<br />

<strong>und</strong> die Verschmelzung war die wirtschaftliche Identität <strong>der</strong> Klägerin in <strong>der</strong> Tat nicht<br />

mehr gegeben. Bestehende Verluste o<strong>der</strong> Verlustvorträge wären also zweifelsfrei<br />

untergegangen. Die bedingt entschuldete <strong>GmbH</strong> hatte aber im Urteilsfall keine Verluste<br />

o<strong>der</strong> Verlustvorträge. Sie hatte wirtschaftlich allenfalls eine stille Last, die nur<br />

im Besserungsfall wie<strong>der</strong>auflebt <strong>und</strong> sich auch erst dann als wirtschaftliche Belastung<br />

realisiert. Für den Untergang dieser stillen Last beim schädlichen Anteilseignerwechsel<br />

fehlt es aber an einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage.<br />

Der BFH geht weiter <strong>und</strong> betont, dass bei schädlichen Anteilsübertragungen im Gesetz<br />

nicht angesprochene Formen <strong>der</strong> Verlustkonservierung nicht ausgeschlossen<br />

sind. Diese Aussage ist insbeson<strong>der</strong>e in heutigen Krisenzeiten <strong>und</strong> unter dem Regime<br />

des deutlich schärfer wirkenden § 8c KStG wichtig. Der Übergang von steuerlich<br />

stillen Lasten (Pensionsrückstellungen, Drohverlustrückstellungen etc.; vgl. dazu<br />

BFH-Urteil vom 17.10.2007 - I R 61/06, DB 2008 S. 1073; vom 16.12.2009 - I R<br />

102/08, DB 2010 S. 309; vom 24. 2. 2011 - I R 72/10, DB 2012 S.488; Schultz, DB<br />

2011 S. 608, m. w. N.) kann somit von <strong>der</strong> Finanzverwaltung nicht mit dem Argument<br />

des § 42 AO bekämpft werden. Erfreulicherweise wie<strong>der</strong>holt <strong>der</strong> BFH dann<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 147<br />

seine bekannten Ausführungen zum engen Anwendungsraum des § 42 AO (die<br />

auch auf die Neufassung übertragbar sein sollten). Insbeson<strong>der</strong>e ist in keinster Weise<br />

erkennbar, dass dem Zivil- o<strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>recht beim Erwerb einer bedingt entschuldeten<br />

<strong>GmbH</strong> <strong>der</strong> endgültige Verzicht auf die potenziell wie<strong>der</strong>auflebbare Gesellschafterfor<strong>der</strong>ung<br />

als Normalfall vorschwebt. Schlussendlich führt <strong>der</strong> BFH zu Recht<br />

die Perspektive <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> an. Sie hatte auf etwaige Gestaltungen <strong>der</strong> Alt- <strong>und</strong> Neugesellschafter<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb <strong>der</strong> Besserungsanwartschaft ü-<br />

berhaupt keinen Einfluss (deshalb weicht <strong>der</strong> I. Senat auch nicht vom BFH-Urteil<br />

vom 1. 2. 2001 - IV R 3/00, BStBl. II 2001 S. 520 = DB 2001 S. 1013 ab, <strong>und</strong> es bedarf<br />

keiner Divergenzanfrage). Mit dem Eintritt <strong>der</strong> Besserung muss sie als Reflex<br />

die Verbindlichkeit als betrieblichen Aufwand wie<strong>der</strong> einbuchen. Dies wäre auch ohne<br />

Übertragung <strong>der</strong> Anteile <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Besserungsanwartschaft die zutreffende<br />

Rechtsfolge.<br />

Zusammenfassung <strong>und</strong> Ausblick<br />

Im Ergebnis betont das Urteil die Finanzierungsfreiheit <strong>der</strong> Gesellschafter. Es bleibt<br />

aber dabei, <strong>Steuer</strong>belastungen sind nicht gestaltbar. Gestaltbar sind zwar For<strong>der</strong>ungsverzichte<br />

mit <strong>und</strong> ohne Besserungsschein. Hier sind aber auch die wirtschaftlichen<br />

Folgen vollkommen unterschiedlich. Insofern sind auch unterschiedliche <strong>Steuer</strong>folgen<br />

gerechtfertigt. Im Urteil musste nicht auf die in diesen Fällen typischen Bewertungsprobleme<br />

eingegangen werden. Wenn im zeitlichen Zusammenhang mit<br />

Anteilsverkäufen gleichzeitig Besserungsanwartschaften abgetreten werden, sollten<br />

die Verkaufspreise bei<strong>der</strong> unterschiedlicher Wirtschaftsgüter zwischen gleichen Vertragsparteien<br />

immer überzeugend begründet werden. Wenn nämlich die Entschuldung<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft gar nicht bedingt im wirtschaftlichen Sinn erfolgt ist, son<strong>der</strong>n<br />

nur durch einen formalen Vertrag <strong>für</strong> steuerliche Zwecke erreicht werden soll, dann<br />

wäre <strong>der</strong> Fall sicherlich an<strong>der</strong>s zu entscheiden. Die Gesellschafterverbindlichkeit<br />

wäre nicht vor dem schädlichen Anteilserwerb ertragserhöhend (steuerlich kompensiert<br />

durch Verlustvorträge) auszubuchen gewesen <strong>und</strong> erst nach dem schädlichen<br />

Anteilserwerb durch Eintritt <strong>der</strong> Besserung wie<strong>der</strong> als betrieblicher Aufwand neu<br />

entstanden.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 148<br />

6.14 Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

194<br />

BFH-Urteil vom 03.02.2011 - VI R 4/10 (DB 2011 S. 741) <strong>und</strong> VI R 66/(09 (DB 2011<br />

S. 969) sowie Revisionsverfahren VI R 24/12 (Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein,<br />

Urteil vom 13.10.2011 - 1 K 83/11)<br />

(OFD Rheinland <strong>und</strong> Münster, Kurzinfo LSt-Außendienst Nr. 0512012 vom<br />

12.09.2012)<br />

Die BFH-Urteile vom 03.02.2011 - VI R 4/10 (DB 2011, S. 741) <strong>und</strong> VI R 66/09 (DB<br />

2011, S. 969) - sind zu Gehaltsbestandteilen von Gesellschafter-Geschäftsführern<br />

von KapGes. ergangen. In den Streitfällen ist es nicht zur Auszahlung des vereinbarten<br />

Weihnachtsgeldes (VI R 4/10, a.a.O.) bzw. <strong>der</strong> vereinbarten Tantieme (VI R<br />

66/09, a.a.O.) gekommen. Der Vl. Senat des BFH hat entschieden, dass ein Zufluss<br />

des Gehalts beim Gesellschafter-Geschäftsführer davon abhängt, ob eine Passivierung<br />

<strong>der</strong> Gehaltsverbindlichkeit auf Ebene <strong>der</strong> Gesellschaft erfolgt ist.<br />

Die vorgenannten BFH-Urteile vom 03.02.2011 sind bislang we<strong>der</strong> im BStBl. II veröffentlicht<br />

noch in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> zur Veröffentlichung anstehenden Entscheidungen<br />

bekannt gegeben worden <strong>und</strong> damit nicht allgemein anzuwenden.<br />

Nach <strong>der</strong>zeitiger Verwaltungsauffassung ist es entscheidend, ob ein Anspruch des<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers auf Tätigkeitsvergütungen durch anteilige Arbeitsleistung<br />

bereits erwirtschaftet <strong>und</strong> im Fall des unterjährigen Ausscheidens auch zu<br />

vergüten ist (wirtschaftliches Entstehen) <strong>und</strong> ob er vor o<strong>der</strong> nach dem wirtschaftlichen<br />

Entstehen darauf verzichtet hat. Sofern <strong>der</strong> Verzicht nach wirtschaftlichem<br />

Entstehen des Anspruchs erfolgt ist, ist eine verdeckte Einlage gegeben (vgl. H 40<br />

„Verzicht auf Tätigkeitsvergütungen" KStH 2008). Die verdeckte Einlage führt zum<br />

lohnsteuerlichen Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer <strong>und</strong> zu nachträglichen<br />

Anschaffungskosten auf die Beteiligung.<br />

Zu <strong>der</strong> betroffenen Rechtsfrage ist unter dem Az. VI R 24/12 noch ein Revisionsverfahren<br />

beim BFH anhängig (Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.<br />

2011 - 1 K 83/11). Die Veröffentlichung <strong>der</strong> o. g. BFH-Urteile vom 03.02.2011 im<br />

BStBl. II wird bis zum Abschluss dieses Verfahrens zurückgestellt werden. Entsprechende<br />

Verfahren/Fälle sind daher offenzuhalten.<br />

194 nach DB 38/2012, 2133<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 149<br />

6.15 Pensionszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer bei<br />

Fortführung <strong>der</strong> Geschäftsführertätigkeit nicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

vGA 195<br />

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2012, 3 K 359/06 - Az. BFH I R<br />

60/12; EFG 2013, S. 69<br />

Leitsätze<br />

1. Es ist aus körperschaftsteuerlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage<br />

<strong>der</strong> Altersversorgung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong><br />

nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer<br />

o<strong>der</strong> aus dem Ausscheiden aus dem Betrieb mit Eintritt des Versorgungsfalls<br />

abhängig gemacht wird, son<strong>der</strong>n vom Erreichen einer bestimmten<br />

Altersgrenze. Die Tatsache, dass die Zahlung <strong>der</strong> Altersversorgung nicht an ein<br />

Ausscheiden aus den Diensten <strong>der</strong> Gesellschaft anknüpft, steht dem Charakter<br />

als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen (Anschluss an BFH vom<br />

05.03.2008, 1 R 12/07).<br />

2. Wird nach dem Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze die Fortführung <strong>der</strong> Geschäftsführertätigkeit<br />

in einem reduzierten Umfang (20 % <strong>der</strong> bisherigen Tätigkeit) <strong>und</strong> zu reduzierten<br />

Bezügen (25 % des bisherigen Gehalts) vereinbart, werden die Pensionsleistungen<br />

in <strong>der</strong> vollen zugesagten Höhe ausgezahlt <strong>und</strong> betragen die gesamten<br />

Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze<br />

nunmehr unter Einbeziehung <strong>der</strong> Pensionszahlungen weniger als 50 %<br />

des bisher bezogenen Geschäftsführergehaltes, so verlieren die Pensionszahlungen<br />

nicht ihren Versorgungscharakter. Es liegt daher keine vGA vor.<br />

Problemstellung:<br />

Mit Urteil vom 05.03.2008 (I R 12/07, vgl. FN 3/2008 Tz 2.03) hatte <strong>der</strong> BFH entschieden,<br />

dass es gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig ist, wenn die Zusage einer Altersversorgung<br />

nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als<br />

Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In einem<br />

solchen Fall ist jedoch das Einkommen aus <strong>der</strong> fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer<br />

auf die Versorgungsleistung anzurechnen.<br />

Im Streitfall hatte eine <strong>GmbH</strong> ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionszusagen<br />

auf das 65. (P) bzw. 67. (J) Lebensjahr erteilt. Für die Zahlung <strong>der</strong> Pension war<br />

nur das Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze, nicht jedoch das Ausscheiden aus den Diensten<br />

<strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> erfor<strong>der</strong>lich. Nach Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze wurde mit J eine Fortführung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführertätigkeit in reduziertem Umfang (20% <strong>der</strong> Tätigkeit bei 25%<br />

<strong>der</strong> bisherigen Bezüge) vereinbart. Die Pension wurde zeitgleich gezahlt. 27 Monate<br />

nach Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze endete das reduzierte aktive Dienstverhältnis.<br />

195 nach Fachnachrichten, <strong>Steuer</strong>rechtsausschuss des StBV Westfalen/Lippe, Ausgabe<br />

02/2013, April 2013, S. 12ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 150<br />

Auch P erhielt nach Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze die vereinbarte Pension, setzte seine<br />

Geschäftsführertätigkeit aber in unverän<strong>der</strong>tem Umfang fort <strong>und</strong> bezog sein Geschäftsführergehalt<br />

neben <strong>der</strong> Pension weiter.<br />

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das FA die gegenüber P erteilte Pensionszusage<br />

nicht an, weil diese keinen Versorgungscharakter habe, son<strong>der</strong>n als im<br />

Voraus vereinbarte, zusätzliche Gehaltszahlung zu qualifizieren sei, <strong>für</strong> die eine<br />

Rückstellung nicht gebildet werden könne.<br />

Die Pensionszusage gegenüber J erkannte das FA zwar an, trug im Klageverfahren,<br />

jedoch vor, die fehlende Anrechnung <strong>der</strong> Pension auf die Aktivbezüge <strong>und</strong> die nicht<br />

kongruente Reduzierung von Bezügen einerseits <strong>und</strong> zeitlichem Umfang <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

an<strong>der</strong>erseits sei als vGA zu qualifizieren (Verböserungshinweis).<br />

GMBH<br />

[Gesellschaft]<br />

Pensionszusage<br />

♦ Auszahlung Versorgungsbezüge<br />

♦ Gleichzeitige Weiterbeschäftigung<br />

in reduziertem Umfang<br />

(2) Nach <strong>der</strong> Entscheidung des BFH vom 05.03.2008 (1 R 12/07) muss ein ordentlicher<br />

<strong>und</strong> gewissenhafter Geschäftsleiter von einem Nichtgesellschafter<br />

verlangen, dass das Einkommen aus <strong>der</strong> (in dem entschiedenen Fall unverän<strong>der</strong>t)<br />

fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen<br />

angerechnet wird, weil die Altersrente zwar Teil des Entgelts <strong>für</strong> die bereits<br />

geleistete Arbeit ist, aber in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs<br />

beitragen <strong>und</strong> deshalb regelmäßig erst beim Wegfall <strong>der</strong> Bezüge aus<br />

dem Arbeitsverhältnis einsetzen soll. Die Beson<strong>der</strong>heit des Streifalls liegt hier<br />

aber darin, dass die Bezüge des J aus dem Arbeitsverhältnis deutlich reduziert<br />

wurden <strong>und</strong> er unter Einbeziehung <strong>der</strong> Pensionszahlungen weniger als<br />

50 % des bisher bezogenen Geschäftsführergehaltes erhielt. Bei dieser<br />

Sachlage verlieren die Pensionszahlungen nicht ihren Versorgungscharakter.<br />

Eine Anrechnung wäre nur dann im Rahmen eines Fremdvergleichs zu verlan-<br />

Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer<br />

Kernaussagen<br />

(1) Eine Pensionsvereinbarung, die den Eintritt des Versorgungsfalls nicht an<br />

ein Ausscheiden aus den Diensten <strong>der</strong> Gesellschaft anknüpft, ist im Rahmen<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Vertragsfreiheit prinzipiell zulässig <strong>und</strong> steht dem Charakter<br />

als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen. Sie ist <strong>für</strong> sich genommen<br />

prinzipiell auch aus steuerrechtlicher Sicht zu akzeptieren. Insbeson<strong>der</strong>e verliert<br />

die Versorgung dadurch nicht ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung,<br />

was wie<strong>der</strong>um den Verlust des Rückstellungsrechts nach § 6a EStG nach sich<br />

ziehen könnte. Sie ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht we<strong>der</strong> von vornherein<br />

als unüblich anzusehen noch stellt sie die Ernstlichkeit <strong>der</strong> Versorgungszusage<br />

per se in Frage.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 151<br />

gen, wenn die Pensionszahlungen durch die Nichtanrechnung ihren Versorgungscharakter<br />

verlieren würden.<br />

(3) Die Tatsache, dass das Geschäftsführergehalt nach Absenkung <strong>der</strong> Arbeitszeit<br />

nicht proportional gemin<strong>der</strong>t wurde, führt nicht zu vGA. Die vom Beklagten gefor<strong>der</strong>te<br />

Proportionalität ist nicht zwingend, zumal Geschäftsführer ohnedies<br />

keine festen Arbeitszeiten haben <strong>und</strong> bei ihnen auch an<strong>der</strong>e Kriterien in die<br />

Bemessung des Gehalts einfließen als bei "normalen" Arbeitnehmern (z.B. das<br />

Haftungsrisiko).<br />

Praxishinweise:<br />

Das FG hat die inzwischen anhängige Revision zugelassen, weil noch keine<br />

höchstrichterliche Rechtsprechung zu <strong>der</strong> Frage existiert, ab welcher Grenze<br />

bzw. in welcher Höhe neben einer Pension weiter gezahltes Gehalt im Rahmen<br />

eines Fremdvergleichs zur Beurteilung einer vGA auf die Pensionszahlungen anzurechnen<br />

ist. Entsprechende Fälle sollten deshalb bis zur Entscheidung des<br />

BFH offen gehalten werden.<br />

Zu beachten ist, dass eine parallele Zahlung von Aktivbezügen <strong>und</strong> Ruhegehalt<br />

jedenfalls dann steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn die Pensionszusage neben<br />

dem Pensionsalter auch ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vorsieht.<br />

Dies dürfte bei <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> Zusagen <strong>der</strong> Fall sein, so dass die vorstehende<br />

Rechtsprechung nicht anwendbar sein wird. Dass in Geschäftsführerdienstverträgen<br />

häufig eine automatische Beendigung des Vertrags bei Erreichen des<br />

Pensionsalters enthalten ist, dürfte weniger problematisch sein, weil eine Fortsetzung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit ohnehin einer Vertragsän<strong>der</strong>ung bedarf.<br />

Die Finanzverwaltung wendet das in <strong>der</strong> Entscheidung des FG zitierte, amtlich<br />

nicht veröffentlichte Urteil des BFH vom 05.03.2008 nicht an.<br />

6.16 Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 Satz 3 <strong>und</strong> 4 KStG - Beteiligung<br />

i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 196<br />

Die Regelungen des § 8b Abs. 3 Satz 3 <strong>und</strong> 4 KStG sind verfassungsgemäß.<br />

§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG gelangt auch im Hinblick auf Liquidationsverluste zur Anwendung.<br />

Die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG setzt voraus, dass eine wesentliche<br />

Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt während <strong>der</strong> Darlehenslaufzeit bestanden hat,<br />

wobei das Darlehen von einem Gesellschafter - also zu Beteiligungszeiten - begeben<br />

worden sein muss.<br />

196 StR kompakt NEU Urteilsberichte DB vom 13.05.2013<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 152<br />

(FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2012 - 6 K 2439/11 F, (anhängig beim BFH: I R<br />

87/12))<br />

Bedeutung <strong>für</strong> die Praxis 197<br />

Das Urteil befasst sich mit mehreren Fragen r<strong>und</strong> um § 8b Abs. 3 Satz 3 <strong>und</strong> 4<br />

KStG. Das FG Düsseldorf hält § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG - in Übereinstimmung mit<br />

Teilen <strong>der</strong> Literatur (Gosch, in: Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 8b Rdn. 261) <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Rspr. (FG München vom 23.02.2010, a.a.O.) - <strong>für</strong> systemkonform <strong>und</strong> verfassungsgemäß.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. Einfachrechtlich hat es zum einen<br />

die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG im Fall <strong>der</strong> Liquidation <strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

bejaht. Wenngleich in <strong>der</strong> Erfassung von Liquidationsverlusten<br />

eine überschießende Tendenz <strong>der</strong> Vorschrift gesehen wird (Gosch, a.a.O.), hat das<br />

FG Düsseldorf zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine <strong>der</strong>artige Einschränkung<br />

jedenfalls nicht aus dem Wortlaut ergibt.<br />

Des Weiteren hat es zur Auslegung des Merkmals "Gesellschafter (...), <strong>der</strong> zu mehr<br />

als einem Viertel unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar (...) beteiligt ist o<strong>der</strong> war" (§ 8b Abs. 3<br />

Satz 4 KStG) Stellung genommen <strong>und</strong> es ausreichen lassen, wenn das Darlehen zu<br />

Beteiligungszeiten begeben wurde <strong>und</strong> eine wesentliche Beteiligung zu irgendeinem<br />

Zeitpunkt während <strong>der</strong> Darlehenslaufzeit vorlag. Dem ist zuzugeben, dass sich dem<br />

Gesetz in <strong>der</strong> Tat keine zeitliche Begrenzung entnehmen lässt (Gosch, a.a.O., § 8b,<br />

Rdn. 279c). Indes spricht insbeson<strong>der</strong>e die Gesetzesbegründung (BT-Drucks.<br />

16/6290 S. 73) da<strong>für</strong>, dass eine wesentliche Beteiligung im Zeitpunkt <strong>der</strong> Darlehensgewährung<br />

bestanden haben muss (Gröbl/Adrian, in: Erle/Sauter, KStG, 3.<br />

Aufl. 2010, § 8b Rdn. 185). Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, wie <strong>der</strong> BFH<br />

diese Rechtsfrage beurteilen wird. Die vom Stpfl. eingelegte Revision wird unter<br />

dem Az. I R 87/12 geführt.<br />

6.17 Neuregelung <strong>der</strong> Feststellung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags<br />

nicht verfassungswidrig 198<br />

Das Urteil betrifft die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gemäß<br />

§ 38 Abs. 5 KStG i. d. F. des JStG 2008 nach Än<strong>der</strong>ung des bis dahin geltenden<br />

18-jährigen Moratoriums in <strong>der</strong> Phase <strong>der</strong> Umstellung vorn Anrechnungsverfahren<br />

auf das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren. Nach <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Rechtslage wird<br />

verwendungsunabhängig ein Zehntel des am 31.12.2006 vorhandenen Endbetrags<br />

an EK 02 mit <strong>der</strong> zuletzt im Anrechnungsverfahren geltenden Ausschüttungsbelastung<br />

des EK 02 besteuert, im Streitfall bestand die Beson<strong>der</strong>heit, dass das EK 02<br />

auf einem steuerfreien Sanierungsgewinn beruhte. Das FG Hamburg hat allen verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken <strong>der</strong> Klägerin eine Absage erteilt <strong>und</strong> das Interesse<br />

des Gesetzgebers an einer Anpassung <strong>der</strong> Rechtslage an die beson<strong>der</strong>en VerhäIt-<br />

197 nach Graw in StR kompakt NEU Urteilsberichte DB vom 13.05.2013<br />

198 nach DStR 18/2013, DStR-kompakt S. VIII<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 153<br />

nisse nach dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel den Vorrang gegenüber<br />

dem Vertrauen des <strong>Steuer</strong>pflichtigen in den Fortbestand <strong>der</strong> geltenden Rechtslage -<br />

sei es auch in eine Übergangsregelung - eingeräumt.<br />

FG Hamburg, Urteil vom 24.09.2012, 2 K 31 /11, Rev. eingelegt, Az. BFH. I R 76/12<br />

6.18 BFH: Nacherhebungsbescheid bei Abzugssteuerpflicht 199<br />

BFH, Urteil vom 19.12.2012 I R 81/11<br />

Im Streitfall hatte die Klin., eine deutsche <strong>GmbH</strong>, einen Lizenzvertrag über die Nutzung<br />

von Patenten <strong>und</strong> Überlassung von technischem Know-how mit einer Gesellschaft<br />

mit Sitz in den USA geschlossen. Die Klin. zahlte in den Streitjahren 2000 bis<br />

2004 Lizenzentgelte, ohne einen <strong>Steuer</strong>abzug vorzunehmen. Die US-Gesellschaft<br />

wurde Ende 2004 abgewickelt <strong>und</strong> 2005 in den US-Registern gelöscht. Freistellungsanträge<br />

waren nicht gestellt worden. Das Finanzamt nahm die Klin. mit einem<br />

"Bescheid über den <strong>Steuer</strong>abzug bei Vergütungen an beschränkt <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG" unter Hinweis auf § 167 AO mit geschätzten Beträgen<br />

in Anspruch. Zuvor hatte die Behörde in einer Anhörung allerdings einen Haftungsbescheid<br />

angekündigt. Das Sächsische FG gab <strong>der</strong> Klage statt (Urteil vom 03.<br />

11.2011 - 6 K 1503/07). Der BFH hat nun dem Finanzamt Recht gegeben.<br />

<br />

Hinweis:<br />

Bei einer Verletzung <strong>der</strong> Abzugspflicht kann <strong>der</strong> Vergütungsschuldner in Haftung<br />

genommen werden o<strong>der</strong> es kann ein Nacherhebungsbescheid ergehen.<br />

Der BFH stellt klar, dass das Finanzamt ein Wahlrecht hat, den Haftungsschuldner<br />

durch Haftungsbescheid o<strong>der</strong> durch einen <strong>Steuer</strong>bescheid (wegen<br />

Verletzung <strong>der</strong> Anmeldungspflicht) in Anspruch zu nehmen. Um eine "Eingriffsverschärfung"<br />

durch die Wahl des Verwaltungsverfahrens zu vermeiden, ist jedoch<br />

<strong>der</strong> materiell-rechtliche Kern <strong>der</strong> Nacherhebung von Bedeutung. Der Erlass<br />

eines Nacherhebungsbescheids än<strong>der</strong>t nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich<br />

um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt.<br />

Dass vor Ergehen auf eine Haftung hingewiesen wurde <strong>und</strong> eine Haftungsanhörung<br />

erfolgt war, hin<strong>der</strong>t den Erlass des Nacherhebungsbescheids nach Auffassung<br />

des BFH nicht. Der BFH sieht die Nacherhebung auch nicht unter dem<br />

Aspekt gehin<strong>der</strong>t, dass <strong>der</strong> Vergütungsgläubiger infolge <strong>der</strong> Liquidation kein Erstattungsverfahren<br />

mehr in die Wege leiten kann. Denn eine entsprechende<br />

Verknüpfung mit <strong>der</strong> Besteuerungssituation des Vergütungsgläubigers ist im<br />

Abzugsverfahren nicht vorgesehen.<br />

199 nach Lieber, IWB 8/2013, 266<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 154<br />

6.19 Gesellschafter: Positive Differenz <strong>der</strong> Rückgewähr von Einlagen<br />

gegenüber den Anschaffungskosten als nachträglich bekannt<br />

gewordene Tatsache<br />

BFH-Urteil vom 19.02.2013 - IX R 24/12, <strong>GmbH</strong>R 10/2013, 558<br />

Vereinnahmt <strong>der</strong> i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG beteiligte <strong>Steuer</strong>pflichtige Zurückzahlungen<br />

aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG, erklärt er im Rahmen seiner<br />

Veranlagung aber keinen Veräußerungsgewinn, son<strong>der</strong>n legt dem FA nur eine<br />

<strong>Steuer</strong>bescheinigung über die zurückgezahlten Beträge vor, kann das FA einen ohne<br />

Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns ergangenen Einkommensteuerbescheid<br />

nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO än<strong>der</strong>n, wenn ihm nachträglich bekannt wird,<br />

dass die zurückgezahlten Einlagen die Anschaffungskosten übersteigen.<br />

Der i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG beteiligte Gesellschafter erzielt steuerbare Einnahmen<br />

aus § 17 Abs. 4 S. 1, S. 2 EStG durch Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen<br />

Einlagekonto i . S.d. § 27 KStG nur, soweit diese die Anschaffungskosten <strong>der</strong><br />

Beteiligung übersteigen.<br />

6.20 Besteuerung von Erstattungszinsen bei <strong>der</strong> Körperschaft <strong>und</strong><br />

Gewerbesteuer 200<br />

Ob Erstattungszinsen auch von Kapitalgesellschaften als steuerpflichtige Einnahme<br />

anzusetzen sind, muss demnächst das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht klären. Die OFD<br />

Münster beleuchtet die Thematik mit aktueller Verfügung.<br />

Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a AO, die das Finanzamt an den <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

zahlt (sog. Erstattungszinsen), waren bis Mitte 2010 noch nach überstimmen<strong>der</strong><br />

Meinung von BFH <strong>und</strong> Finanzverwaltung als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

zu versteuern. Der BFH vollzog mit Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07,<br />

BStBl 2011 II, S. 503) die Kehrtwende <strong>und</strong> entschied, dass Erstattungszinsen zur<br />

Einkommensteuer nicht mehr länger besteuert werden dürfen. Denn das Gericht<br />

ordnete Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, soweit sie auf nichtabziehbare<br />

<strong>Steuer</strong>n i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG (z.B. die Einkommensteuer) entfallen.<br />

200 nach www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/ofd-kommentierung<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 155<br />

<br />

Hinweis:<br />

Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG)<br />

vom 08.12.2010 <strong>und</strong> schrieb die <strong>Steuer</strong>pflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich<br />

im Einkommensteuergesetz fest (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F.).<br />

Diese "Klarstellung" gilt in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch<br />

nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Auch die Besteuerung durch dieses<br />

"Nichtanwendungsgesetz" wird momentan vom BFH überprüft (anhängige Verfahren<br />

u.a. VIII R 1/ 11, VIII R 36 /10, VIII R 26/12).<br />

Auswirkungen auf die Körperschaftsteuer<br />

Die OFD Münster erklärt mit Verfügung vom 14.11.2012, dass im Bereich <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

keine entsprechende Gesetzesän<strong>der</strong>ung vorgenommen wurde, dies<br />

allerdings auch nicht notwendig war, weil die vorgenannte BFH-Rechtsprechung<br />

keine Auswirkungen auf die Besteuerung von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer<br />

hat. Dies gehe aus einem Beschluss <strong>der</strong> Körperschaftsteuer-<br />

Referatsleiter des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> hervor. Die Rechtsprechung bezieht sich<br />

nur auf den Bereich <strong>der</strong> Einkommensteuer, da nur in diesem Bereich Einnahmen<br />

dem nichtsteuerbaren Bereich des <strong>Steuer</strong>pflichtigen zugeordnet werden können.<br />

Es entspricht <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des I. Senats des BFH, dass Kapitalgesellschaften<br />

steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen,<br />

sodass bei ihnen dem Gr<strong>und</strong>e nach alle Einnahmen als Betriebseinnahmen<br />

zu werten sind. Von einer Körperschaft empfangene Erstattungszinsen gehören<br />

demnach weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen (R 48 Abs. 2 Satz 2<br />

KStR).<br />

<br />

Hinweis:<br />

Nachzahlungszinsen unterliegen hingegen dem Abzugsverbot des § 10 Nr. 2<br />

KStG.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 156<br />

Auswirkungen auf die Gewerbesteuer<br />

Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind nach Auffassung <strong>der</strong> OFD weiterhin<br />

als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln.<br />

<br />

Hinweis:<br />

Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer unterliegen dem Abzugsverbot des § 4<br />

Abs. 5b EStG.<br />

Keine Aussetzung <strong>der</strong> Vollziehung<br />

Die Finanzämter dürfen nach Weisung <strong>der</strong> OFD keine Aussetzung <strong>der</strong> Vollziehung<br />

(AdV) gewähren, sofern <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichtige Einspruch gegen die Besteuerung<br />

von Erstattungszinsen zur Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer einlegt.<br />

Die OFD verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des FG Düsseldorf vom<br />

17.05.2011 (Az. 6 K 703/02 K, G), wonach die Erfassung von Erstattungszinsen als<br />

steuerpflichtige Betriebseinnahme bei Kapitalgesellschaften verfassungsrechtlich<br />

unbedenklich ist. Der BFH hatte zur hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde<br />

mit Beschluss vom 15.02.2012 (Az. I B 97/11) ausdrücklich erklärt,<br />

dass<br />

Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (Erstattungszinsen) das Einkommen<br />

von Kapitalgesellschaften erhöhen <strong>und</strong><br />

die geän<strong>der</strong>te BFH-Rechtsprechung zu Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer<br />

(Urteil vom 15.06.2010, a.a.O.) nicht auf die Einkommensermittlung von<br />

Kapitalgesellschaften übertragbar ist.<br />

Ruhen des Verfahrens möglich<br />

Die OFD weist darauf hin, dass das BVerfG die <strong>Steuer</strong>pflicht von Erstattungszinsen<br />

<strong>und</strong> die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen bei Kapitalgesellschaften aufgr<strong>und</strong><br />

einer Verfassungsbeschwerde prüfen muss (anhängiges Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer:<br />

2 BvR 1407/12; hinsichtlich Gewerbesteuer: 2 BvR 1608/12). Soweit<br />

sich Einspruchsführer auf diese Verfahren berufen, müssen die Finanzämter<br />

ein Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes gewähren.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 157<br />

<br />

Hinweis:<br />

Das sog. Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) tritt ein,<br />

wenn ein Einspruch auf ein anhängiges Verfahren gestützt wird, das wegen <strong>der</strong><br />

Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm o<strong>der</strong> wegen einer Rechtsfrage beim<br />

EuGH, BVerfG o<strong>der</strong> einem obersten B<strong>und</strong>esgericht wie dem BFH anhängig ist. Sobald<br />

das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist, nimmt das Finanzamt das ruhende<br />

Einspruchsverfahren wie<strong>der</strong> auf, sodass sich später von positiven Signalen aus <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung profitieren lässt.<br />

OFD Münster, Verfügung vom 14.11.2012, Kurzinformation Körperschaftsteuer<br />

Nr. 6/2010<br />

6.21 Exkurs: Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Besteuerung von Erstattungszinsen<br />

zweifelhaft 201<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf hat bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an<br />

<strong>der</strong> Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />

nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in <strong>der</strong> Fassung des Jahressteuergesetzes<br />

2010. Es sprechen sowohl gewichtige Gründe <strong>für</strong> als auch gegen die Rechtmäßigkeit<br />

des angefochtenen Zinsbescheids <strong>und</strong> die Verfassungsmäßigkeit <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Neuregelung, so das Finanzgericht Düsseldorf. Bereits diese unsichere<br />

Rechtslage rechtfertige die Aussetzung <strong>der</strong> Vollziehung.<br />

Im Einzelnen hat das Finanzgericht Düsseldorf dazu ausgeführt, dass zwar die gesetzliche<br />

Neuregelung auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden<br />

sei. Dagegen spreche allerdings, dass <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esfinanzhof bei Erstattungszinsen<br />

<strong>für</strong> die in § 12 Nr. 3 EStG genannten <strong>Steuer</strong>n <strong>der</strong> Auffassung sei, dass<br />

diese ebenso wie die <strong>Steuer</strong>erstattungen dem <strong>Steuer</strong>pflichtigen nicht im Rahmen<br />

einer <strong>der</strong> steuerbaren Einkunftsarten zufließen würden. Darüber hinaus könne nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen das aus dem<br />

Rechtsstaatsprinzip des Gr<strong>und</strong>gesetzes folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Eine<br />

abschließende Entscheidung über diese Fragen sei im Verfahren über die Aussetzung<br />

<strong>der</strong> Vollziehung nicht möglich.<br />

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2011 - 1 V 2325/11<br />

201 nach www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 158<br />

6.22 Zahlungen des vormaligen Alleingesellschafters als Arbeitslohn<br />

202<br />

FG Brandenburg, Urteil vom 01.08.2012 - 1 K 1223/09 (vorl. nrkr.)<br />

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld o<strong>der</strong> Geldeswert bestehen <strong>und</strong><br />

die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis <strong>für</strong> das Zurverfügungstellen seiner<br />

individuellen Arbeitskraft zufließen. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf<br />

die Einnahmen besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) o<strong>der</strong> unter welcher Bezeichnung<br />

o<strong>der</strong> in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Vorteile werden<br />

"<strong>für</strong>" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis<br />

veranlasst sind. Es ist auch nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass sie eine Gegenleistung<br />

<strong>für</strong> eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung<br />

durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn <strong>der</strong> Vorteil<br />

mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird <strong>und</strong> sich die Leistung im<br />

weitesten Sinn als Gegenleistung <strong>für</strong> das Zurverfügungstellen <strong>der</strong> individuellen Arbeitskraft<br />

des Arbeitnehmers erweist. Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht<br />

entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt<br />

"<strong>für</strong>" eine Leistung ist, die <strong>der</strong> Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt,<br />

erbracht hat o<strong>der</strong> erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des<br />

Dritten sich <strong>für</strong> den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt <strong>und</strong> im Zusammenhang<br />

mit dem Dienstverhältnis steht.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> hat das FG Brandenburg Geldzuwendungen, die Arbeitnehmer<br />

von <strong>der</strong> vormaligen Alleingesellschafterin ihrer Arbeitgeberin erhalten,<br />

nachdem diese ihre Anteile an <strong>der</strong> Arbeitgeberin veräußert hat, ungeachtet ihrer<br />

Bezeichnung als Schenkung nicht als freigebige Zuwendungen, son<strong>der</strong>n als Arbeitslohn<br />

vergleichbar einer Bonuszahlung gewertet, <strong>der</strong> nicht <strong>der</strong> ermäßigten Besteuerung<br />

unterliegt.<br />

Beraterhinweis:<br />

Auch Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer sie vernünftigerweise<br />

als Frucht seiner Leistung <strong>für</strong> den Arbeitgeber ansehen muss. Dabei<br />

ist es <strong>für</strong> die rechtliche Beurteilung, ob <strong>der</strong> von einem Dritten zugewendete geldwerte<br />

Vorteil Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist, ohne Bedeutung, ob es sich<br />

dabei um ein Geschenk handelt.<br />

202 nach "kg", StBW 7/2013, 294<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 159<br />

6.23 Ende <strong>der</strong> Gewerbesteuerpflicht einer <strong>GmbH</strong> 203<br />

BFH, Beschluss vom 25.09.2012, Az. I B 29/12<br />

Der Fall:<br />

2000 hat die X-<strong>GmbH</strong> gegenüber dem Finanzamt erklärt, sie habe ihre gewerbliche<br />

Tätigkeit zwar eingestellt, gebe den Betrieb aber nicht auf. 2004 hat sie dem Finanzamt<br />

gegenüber erklärt, dass sie we<strong>der</strong> aufgehört habe noch ihre Auflösung beabsichtigt<br />

sei.<br />

Nach dem Vortrag im Einspruchsverfahren war die X-<strong>GmbH</strong> aber bereits im Jahr<br />

2000 abgemeldet <strong>und</strong> das Gesellschaftsvermögen vor dem Jahr 2005 aufgebraucht<br />

o<strong>der</strong> an die Gesellschafter verteilt worden.<br />

Zwei Anträgen des Finanzamts in den Jahren 2008 <strong>und</strong> 2010 auf Löschung im Handelsregister<br />

hat die X-<strong>GmbH</strong> wi<strong>der</strong>sprochen. Zuletzt wurde gegenüber dem Registergericht<br />

die Vermögenslosigkeit <strong>der</strong> X-<strong>GmbH</strong> bestritten.<br />

Für die Streitjahre 2005 bis 2008 hat die X-<strong>GmbH</strong> keine Gewerbesteuererklärungen<br />

abgegeben. Das Finanzamt erließ daraufhin auf 0 € lautende Gewerbesteuermessbescheide<br />

<strong>für</strong> die Streitjahre im Wege <strong>der</strong> Schätzung.<br />

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage wendet sich die<br />

X-<strong>GmbH</strong> gegen die Gewerbesteuerpflicht dem Gr<strong>und</strong>e nach. Das FG hat die Klage<br />

überwiegend abgewiesen. Hiergegen legte die X-<strong>GmbH</strong> Nichtzulassungsbeschwerde<br />

ein.<br />

Der Beschluss:<br />

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde <strong>der</strong> X-<strong>GmbH</strong> als unzulässig verworfen.<br />

Die Frage hat nach seiner Auffassung keine gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung, ob bereits<br />

dann eine vollständige Beendigung einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft<br />

<strong>und</strong> damit das Ende <strong>der</strong> sachlichen Gewerbesteuerpflicht vorliegt, wenn die<br />

Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit eingestellt hat, kein verteilbares Vermögen vorliegt<br />

<strong>und</strong> die Bilanzen keine For<strong>der</strong>ungen ausweisen.<br />

Der BFH hat wie<strong>der</strong>holt festgestellt, dass die <strong>Steuer</strong>pflicht endet, wenn die Kapitalgesellschaft<br />

jegliche Tätigkeit einstellt - also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit,<br />

vielmehr auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen <strong>der</strong> Abwicklung, die ihrerseits<br />

mit <strong>der</strong> letzten Abwicklungshandlung endet (BFH, Urteil vom 29.11.2000,<br />

Az. I R 28/00, BFH/NV 2001, S. 816)<br />

203 nach <strong>GmbH</strong>-<strong>Steuer</strong>praxis 3/2013, 85<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 160<br />

Nach den Feststellungen des FG wurden in den Bilanzen <strong>der</strong> X-<strong>GmbH</strong> we<strong>der</strong> Erträge<br />

noch Verbindlichkeiten o<strong>der</strong> verteilbares Gesellschaftsvermögen ausgewiesen.<br />

Folglich konnte auch keine Schlussverteilung mehr stattfinden.<br />

Konsequenzen:<br />

Wenn in den Bilanzen einer Kapitalgesellschaft we<strong>der</strong> Erträge noch Verbindlichkeiten<br />

o<strong>der</strong> verteilbares Gesellschaftsvermögen ausgewiesen ist, ist das "wirtschaftliche<br />

Leben" dieser Kapitalgesellschaft beendet (so schon RFH, Urteil vom<br />

12.12.1939, Az. I A 342/39, RStBl 1940, S. 435).<br />

Der Umstand, dass die Gesellschafter möglicherweise beabsichtigen, Vermögen in<br />

die Kapitalgesellschaft einzulegen o<strong>der</strong> dass sie ein privates Interesse an <strong>der</strong>en<br />

Fortbestand haben, än<strong>der</strong>t daran nichts. Denn die Kapitalgesellschaft ist als juristische<br />

Person insoweit von ihren Gesellschaftern zu trennen (vgl. BFH, Urteil vom<br />

29.11.2000, Az. I R 28/00, BFH/NV 2001, S. 816).<br />

6.24 BFH: Keine freiberuflichen Einkünfte einer <strong>Steuer</strong>beratungs<strong>und</strong><br />

Wirtschaftsprüfungs-<strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

• Eine <strong>Steuer</strong>beratungs- <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer <strong>GmbH</strong> als alleiniger<br />

Komplementärin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

• Das gilt auch dann, wenn die <strong>GmbH</strong> lediglich eine Haftungsvergütung erhält <strong>und</strong><br />

am Vermögen <strong>und</strong> Gewinn <strong>der</strong> KG nicht teilhat.<br />

BFH, Urteil vom 10.10.2012, VIII R 42/10<br />

Praxishinweis 204<br />

Das Urteil lässt in seiner Eindeutigkeit keine Ausweichstrategie zu. Der BFH argumentiert,<br />

was die Beteiligung <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> anbelangt, streng formal <strong>und</strong> verwirft wirtschaftliche<br />

Erwägungen hinsichtlich des Haftungsrisikos <strong>der</strong> Kommanditisten. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

lehnt er die Anwendung <strong>der</strong> "Abfärbetheorie" ab, die nach dem<br />

BFH-Urteil vom 11.08.1999 (XI R 12/98, BeckRS 1999, 24000413) die Einschränkung<br />

zugelassen hätte, dass geringe gewerbliche Tätigkeiten nicht zu einer Umwandlung<br />

<strong>der</strong> freiberuflichen Einkünfte führten. Die Vorteile <strong>der</strong> Haftungsbeschränkung<br />

einer <strong>Steuer</strong>beratungs- <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfungs-<strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

können damit nur um den Preis <strong>der</strong> Gewerblichkeit <strong>der</strong> freiberuflichen Tätigkeit erkauft<br />

werden.<br />

204 nach Schütz, SteuK 4/2013, 77<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 161<br />

6.25 Körperschaftsteuer: Kein Abzugsverbot <strong>für</strong> vergeblichen sog.<br />

Due-Diligence-Aufwand 205<br />

BFH, Urteil vom 09.01.2013 - I R 72/11<br />

Kosten <strong>für</strong> die sog. Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs<br />

einer Kapitalbeteiligung unterfallen laut BFH-Urteil vom 09.01. 2013 nicht dem Abzugsverbot<br />

des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F.<br />

Anmerkung:<br />

Eigentlich ein klarer Fall: Scheitert <strong>der</strong> Erwerb von Anteilen i. S. des § 8b KStG, ergibt<br />

sich keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> ein Abzugsverbot <strong>für</strong> Aufwendungen bzw. Verluste.<br />

Offenlassen konnte <strong>der</strong> BFH, ob die Aufwendungen <strong>für</strong> die Due-Diligence-<br />

Prüfung zunächst bereits Anschaffungskosten <strong>für</strong> die Beteiligung sind, <strong>der</strong>en Erwerb<br />

anstand, also erst als Teilwertabschreibung den Gewinn min<strong>der</strong>n.<br />

6.26 Freibetrag <strong>für</strong> Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

mit <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Eine vom Arbeitgeber veranlasste Vertragsauflösung liegt vor, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

die entscheidenden Ursachen <strong>für</strong> die Auflösung gesetzt hat; dabei ist nicht die ar<br />

beitsrechtliche Beurteilung <strong>der</strong> Auflösung maßgeblich, son<strong>der</strong>n allein <strong>der</strong> Umstand,<br />

wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die (letztlich auch einvernehmliche<br />

Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist.<br />

Ob die Vertragsauflösung vom Arbeitgeber veranlasst wurde, ist anhand <strong>der</strong> Umstände<br />

des Einzelfalles vom FG als Tatsacheninstanz zu entscheiden; dabei kann<br />

im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

die Auflösung gewollt <strong>und</strong> damit auch veranlasst hat, denn an<strong>der</strong>enfalls<br />

wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen.<br />

Ein gewerblicher Gr<strong>und</strong>stückshandel liegt nicht vor, wenn die geplante Bebauung<br />

<strong>und</strong> Veräußerung von vier Objekten schon aus baurechtlichen Gründen von vornherein<br />

nicht zu realisieren ist.<br />

BFH, Urteil vom 20.11.2012 - IX R 10/11; <strong>GmbH</strong>R 7/2013, 382<br />

205 nach NWB 14/2013, 980<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 162<br />

6.27 Gesellschafter: Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf<br />

Substanzverluste von Darlehensfor<strong>der</strong>ungen<br />

Nach dem Normzweck des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG sollen alle Ausgaben, die mit<br />

nach § 3 Nr. 40 EStG nur hälftig besteuerten Einnahmen in Zusammenhang stehen,<br />

ebenfalls nur hälftig steuerlich berücksichtigt werden, um eine inkongruente Begünstigung<br />

auszuschließen. Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG ergibt sich,<br />

dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erfor<strong>der</strong>lich ist <strong>und</strong> - im Gegensatz zu<br />

§ 3c Abs. 1 EStG - auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang <strong>für</strong> das<br />

Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht.<br />

Der danach erfor<strong>der</strong>liche wirtschaftliche Zusammenhang mit den in § 3 Nr. 40 EStG<br />

genannten Einnahmen ist bei Substanzverlusten von Darlehensfor<strong>der</strong>ungen, wie bei<br />

Teilwertabschreibungen o<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungsverzichten, nicht gegeben.<br />

Der eigenkapitalersetzende Charakter eines Darlehens begründet - auch im Anwendungsbereich<br />

des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG - allenfalls einen Zusammenhang zwischen<br />

Darlehen <strong>und</strong> Beteiligung, nicht jedoch zwischen <strong>der</strong> substanzbezogenen<br />

Wertmin<strong>der</strong>ung des Darlehens aufgr<strong>und</strong> einer Teilwertabschreibung o<strong>der</strong> eines Verzichts<br />

auf den nicht mehr werthaltigen Teil <strong>der</strong> Darlehensfor<strong>der</strong>ung einerseits <strong>und</strong><br />

nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen an<strong>der</strong>erseits.<br />

BFH, Urteil vom 11.10.2012 - IV R 45/10; <strong>GmbH</strong>R 7/2013, 380<br />

6.28 Teilwert einer Pensionsverpflichtung, hier: Maßgebliches Endalter<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Pensionsrückstellungen bei beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführern 206<br />

FG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 7 V 2818/11<br />

Tatbestand:<br />

Ein Unternehmen hat seinen beiden Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils eine<br />

Pensionszusage erteilt. Die Finanzverwaltung hatte bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Pensionsrückstellung<br />

unterstellt, dass anstelle des in <strong>der</strong> Pensionszusage vorgesehenen<br />

Pensionsalters das in R 6a Abs. 8 EStR 2009 vorgesehene geburtsjahrabhängige<br />

höhere Pensionsalter anzuwenden sei.<br />

Dagegen hatte das Unternehmen die Aussetzung <strong>der</strong> Vollziehung wegen ernstlicher<br />

Zweifel an <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit beantragt.<br />

206 nach Nicole Lehr, Magnus Newsletter 1/2013, 2<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 163<br />

Entscheidung:<br />

Dem Antrag wurde stattgegeben.<br />

Nach Ansicht des Gerichts sind nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG <strong>für</strong> die<br />

Wertermittlung einer Pensionsverpflichtung die Beträge zu Gr<strong>und</strong>e zu legen, die<br />

vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis<br />

zu dem in <strong>der</strong> Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles<br />

rechnungsmäßig aufzubringen sind. Maßgebend ist nach <strong>der</strong> Entscheidung<br />

des FG München gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Pensionszusage vorgesehene Zeitpunkt<br />

des Eintritts des Versorgungsfalles. Im vorliegenden Fall ist dies die Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Altersgrenzen in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung durch das<br />

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wirkt sich nach Ansicht des Gerichts auf den<br />

Eintritt des Versorgungsfalles nicht aus, da das in <strong>der</strong> Pensionszusage vereinbarte<br />

Endalter nicht von <strong>der</strong> Regelaltersgrenze in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

abhängig ist.<br />

Nach Auffassung des Gerichtes gewährt R 6a Abs. 11 Satz 1 EStR lediglich ein<br />

Wahlrecht, von einem höheren Pensionsalter auszugehen. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist<br />

nach Ansicht des FG München, dass mit einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bis<br />

zu dem gewählten Alter gerechnet werden kann.<br />

Gleiches gilt nach Ansicht des Gerichts <strong>für</strong> einen beherrschenden Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer, da es aus Sicht des FG München keinen Gr<strong>und</strong> da<strong>für</strong> gibt, von<br />

§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG abzuweichen <strong>und</strong> zu unterstellen, dass bei dem beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer die vertraglich festgelegte Altersgrenze<br />

nicht gelten soll.<br />

Dies ergibt sich we<strong>der</strong> aus dem von <strong>der</strong> Rechtsprechung im Verhältnis zwischen<br />

Kapitalgesellschaft <strong>und</strong> beherrschendem Gesellschafter entwickelten formellen<br />

Fremdvergleich noch aus dem BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 I R 113/88 (BStBl II<br />

1991, 207). Der BFH ist auch in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass bei<br />

Vereinbarung einer Altersrente mit Erreichen des 65. Lebensjahres die Pensionsrückstellungen<br />

<strong>für</strong> einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nach einem<br />

Ruhestandsalter von 65 Jahren zu berechnen ist.<br />

Die Regelung in R 6a Abs. 8 EStR 2009 ist nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar,<br />

wenn das in <strong>der</strong> Pensionszusage vereinbarte Pensionsalter nicht von <strong>der</strong><br />

Regelaltersgrenze in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist.<br />

Bedeutung <strong>für</strong> die Praxis:<br />

Bei diesem Urteil handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Es bleibt abzuwarten,<br />

wie sich die Finanzverwaltung diesbezüglich in nächster Zeit positionieren wird.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 164<br />

6.29 <strong>GmbH</strong>-Gesellschafter-Geschäftsführer: Zu Sonn- <strong>und</strong> Feiertagszuschlägen<br />

BFH-Urteil vom 27.03.2012 VIII R 27/09<br />

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> wird von Ihnen voller Einsatz verlangt.<br />

Das bedeutet, dass Sie auch am Wochenende, an Feiertagen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Nacht arbeiten müssen, wenn es notwendig ist. Zuschläge <strong>für</strong> Sonntags-, Wochenend-<br />

o<strong>der</strong> Nachtarbeit sind deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich tabu.<br />

Vereinbart ein <strong>GmbH</strong>-Gesellschafter-Geschäftsführer Zuschläge <strong>für</strong> Arbeiten an<br />

Wochenenden, an Feiertagen o<strong>der</strong> <strong>für</strong> Nachtarbeit, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

vor, weil die Zahlung dieser Zuschläge nur aus gesellschaftsrechtlichen<br />

Gründen erfolgte.<br />

Konsequenz:<br />

Die Zuschläge dürfen den Gewinn <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> nicht min<strong>der</strong>n <strong>und</strong> beim Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

liegen Kapitalerträge vor, die <strong>der</strong> Abgeltungsteuer unterliegen<br />

(B<strong>und</strong>esfinanzhof, Urteil vom 27.03.2012, Az. VIII R 27/09; veröffentlicht am<br />

06.06.2012).<br />

Praxishinweis:<br />

Die Richter des B<strong>und</strong>esfinanzhofs wiesen auf eine Ausnahme hin. Wird in <strong>der</strong><br />

<strong>GmbH</strong> auch ein Fremdgesellschafter angestellt, <strong>der</strong> <strong>für</strong> dieselben Arbeiten an Wochenende,<br />

an Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nacht Zuschläge erhält, werden diese auch<br />

beim Gesellschafter-Geschäftsführer akzeptiert.<br />

6.30 BFH: Verluste aus typisch stillen Beteiligungen<br />

Leitsätze:<br />

Verluste aus typisch stillen Beteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten<br />

werden, sind phasengleich zu berücksichtigen. Die Übergangsregelung des § 59<br />

Abs. 1 EStG 2002, nach <strong>der</strong> die Verlustverwertungsbeschränkungen nach § 15 Abs.<br />

4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2002 i.d.F. des StVergAbG bereits ab dem<br />

Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden sind, ist verfassungskonform dahin<br />

auszulegen, dass die Regelungen bei vor dem 21. November 2002 geschlossenen<br />

stillen Gesellschaftsverträgen dem Ausgleich des Verlusts aus <strong>der</strong> Beteiligung nicht<br />

entgegenstehen, <strong>der</strong> auf das erste nach Verkündigung des StVergAbG am 20. Mai<br />

2003 im Jahr 2003 abgelaufene Wirtschaftsjahr o<strong>der</strong> das Wirtschaftsjahr 2002/2003,<br />

entfällt (Anschluss an den zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten<br />

Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - I B 7/11).<br />

BFH, Urteil vom 27.03.2012 - I R 62/08<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 165<br />

6.31 Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften sichern, durch Abtretung<br />

von Besserungsanwartschaften? BFH gegen BMF 207<br />

Verzichtet <strong>der</strong> Gesellschafter einer überschuldeten, Verlustvorträge aufweisenden<br />

<strong>GmbH</strong> gegen einen Besserungsschein auf seine wertlose For<strong>der</strong>ung gegen die<br />

<strong>GmbH</strong>, resultieren daraus folgende Konsequenzen:<br />

Bilanzsteuerliche <strong>und</strong> ertragsteuerliche Wertung<br />

Der Verzicht führt zum Erlöschen <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verpflichtung <strong>und</strong> erfor<strong>der</strong>t<br />

daher die erfolgswirksame Ausbuchung <strong>der</strong> Verbindlichkeit, sowohl in <strong>der</strong> Handelsals<br />

auch in <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>bilanz. Es entsteht ein a.o. Ertrag.<br />

Zu beachten ist ggf. eine aus § 285 Nr. 3 HGB resultierende Anhangangabe.<br />

Schenkungsteuerliche Wertung<br />

Der Verzicht ist eine „Leistung“ des Gesellschafters an die Gesellschaft. Der For<strong>der</strong>ungsverzicht<br />

unter Besserungsvorbehalt bessert als auflösend bedingter Verzicht<br />

auch die Vermögens- <strong>und</strong> Ertragslage <strong>der</strong> Gesellschaft zumindest vorübergehend<br />

(<strong>und</strong> seiner Zwecksetzung nach auf Dauer), bewirkt also eine Werterhöhung <strong>der</strong> Anteile<br />

sowohl des Verzichtenden als auch <strong>der</strong> etwaigen Mitgesellschafter.<br />

Dennoch führt die Finanzverwaltung im Län<strong>der</strong>erlass vom 14.03.2012, BStBl 2012 I<br />

S. 331 unter Tz 3.3.7 aus:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich fehlt es an einem schenkungsteuerbaren Vorgang, weil <strong>der</strong> Gläubiger<br />

einer wertlosen For<strong>der</strong>ung nichts aus seinem Vermögen hergibt, son<strong>der</strong>n lediglich<br />

uneinbringbare Werte gegen Erwerbsaussichten umschichtet. Es mangelt insoweit<br />

an einer Vermögensverschiebung von dem Verzichtenden an die Mitgesellschafter.<br />

Aktuelle BFH-Rechtsprechung<br />

Der BFH äußert sich in seinem Urteil vom 12.07.2012 I R 23/11 zu dem Sacherhalt<br />

des For<strong>der</strong>ungsverzichtes gegen Besserungsschein, wobei nach dem ausgesprochenen<br />

For<strong>der</strong>ungsverzicht <strong>der</strong> Gesellschafter anschließend seine <strong>GmbH</strong>-Anteile an<br />

einen Fremden Dritter veräußerte. Ferner veräußerte er die For<strong>der</strong>ung, auf die aufschiebend<br />

bedingt verzichtet wurde.<br />

Der neue Eigentümer <strong>der</strong> Anteile <strong>und</strong> <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nahm nach den Erwerben eine<br />

Verschmelzung seiner weiteren <strong>GmbH</strong> (beteiligungsidentisch) auf die Verlust-<strong>GmbH</strong><br />

vor, danach wurden wie<strong>der</strong> Gewinne erwirtschaftet. Der Besserungsfall <strong>für</strong> die erworbene<br />

For<strong>der</strong>ung trat ein.<br />

207 nach Lehrgangswerk Haas (1. KW 2013)<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 166<br />

Ertragsteuerliche Wertung<br />

Die For<strong>der</strong>ung des Gesellschafters ist wie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> einzubuchen (Aufwand<br />

an Verbindlichkeit). Der zu erfassende Betrag stellt Betriebsausgaben <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong><br />

dar <strong>und</strong> ist mit den Gewinnen <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> verrechenbar. § 8c KStG steht dem nicht<br />

entgegen, denn dieser begründet nicht das Verbot eines Betriebsausgabenabzugs.<br />

Lt. <strong>der</strong> o.g. BFH-Entscheidung liegt kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO vor,<br />

da sich <strong>der</strong> Verzicht des Alt-Gesellschafters gewinnerhöhend ausgewirkt hatte.<br />

Fazit<br />

Auf diesem Wege können letztlich Verlustvorträge trotz <strong>der</strong> Mantelkaufregelungen<br />

des § 8c KStG verwertet werden, so <strong>der</strong> BFH.<br />

Bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung das Urteil im BStBl wertet, denn es<br />

steht im Wi<strong>der</strong>spruch zur Auffassung <strong>der</strong> Verwaltung, vgl. BMF-Schreiben, BStBl<br />

2003 I S. 648 Nr. 2 Buchstabe d.<br />

6.32 Disquotale Einlagen / Verdeckte Gewinnausschüttungen im<br />

Fokus des Schenkungsteuerrechts<br />

Fall:<br />

X <strong>und</strong> Y sind zu jeweils 50 v. H. am Stammkapital <strong>der</strong> Z-<strong>GmbH</strong> (100.000 Euro) beteiligt.<br />

Die Z-<strong>GmbH</strong> befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

ist es zu "Zahlungsstockungen" gekommen. Daraufhin leistet X 200.000 Euro in die<br />

Kapitalrücklage <strong>der</strong> Z-<strong>GmbH</strong>.<br />

Werden bei einer Kapitalgesellschaft durch den Anteilseigner Leistungen in die Kapitalrücklage<br />

(§ 272 Abs. 2 HGB) erbracht, dann kommt es wirtschaftlich gesehen<br />

zu einer Verlagerung von Reserven auf den o<strong>der</strong> diejenigen Anteilseigner, die sich<br />

an <strong>der</strong> Rücklagendotierung nicht beteiligt haben. Es findet aber lediglich eine Werterhöhung<br />

statt, mithin kein Substanzübergang.<br />

Nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des II. Senats des BFH liegt in <strong>der</strong>artigen Vorgängen<br />

ein rein gesellschaftsrechtlicher Vorgang, <strong>der</strong> nicht als freigebige Zuwendung<br />

nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen ist (BFH v. 17.10.2007, BStBl. II<br />

2008, 381; BFH v. 09.12.2009, BStBl. II 2010, 566). Im Ergebnis stellt <strong>der</strong> BFH also<br />

auf die zivilrechtliche Situation, demnach nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />

ab.<br />

Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ist nunmehr mit Wirkung <strong>für</strong> Erwerbe<br />

nach dem 13.12.2011 (§ 37 Abs. 7 S. 1 ErbStG) § 7 Abs. 8 ErbStG (2012)<br />

eingefügt worden. Als Schenkung gilt demnach auch die Werterhöhung von Anteilen<br />

an einer Kapitalgesellschaft, die eine an <strong>der</strong> Gesellschaft unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer an<strong>der</strong>en Person an die Gesellschaft<br />

erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften,<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 167<br />

soweit sie in <strong>der</strong> Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern <strong>und</strong> soweit<br />

an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar dieselben Gesellschafter<br />

zu gleichen Teilen beteiligt sind.<br />

Die Neuregelung hat im Schrifttum erhebliche Diskussionen ausgelöst (z. B. van<br />

Lishaut/ Ebber/ Schmitz, Ubg. 2012, 1; Riedel, NZI 2011, 577; vgl. auch Crezelius,<br />

ZEV, 2011, 393). Die Norm ist außerordentlich weit gefasst, obwohl <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>gesetzgeber<br />

in erster Linie solche Fälle vor Augen hatte, in denen <strong>der</strong> disquotal einlegende<br />

Kapitalgesellschafter <strong>und</strong> <strong>der</strong> wirtschaftlich bereicherte Mitgesellschafter in<br />

einem Näheverhältnis stehen (BT-Drucks. 17/6263, S. 146; auch van Lishaut/ Ebber/<br />

Schmitz, Ubg. 2012, 1, 3). Der Wortlaut des § 7 Abs. 8 ErbStG lässt eine <strong>der</strong>artige<br />

Eingrenzung nicht erkennen.<br />

Zu kritisieren ist weiterhin, dass § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG eine verobjektivierte Fiktion<br />

formuliert, so dass es auf Bereicherungsabsicht nicht ankommt! Wenn in diesem<br />

Zusammenhang darauf hingewiesen wird (van Lishaut/ Eber/ Schmitz, Ubg. 2012, 1,<br />

4), <strong>der</strong> objektivierte Anwendungsbereich <strong>der</strong> Norm sei dadurch zu rechtfertigen,<br />

dass es sich bei Einlagen in eine Kapitalgesellschaft zumindest auch um Leistungen<br />

causa societatis handelt, so dass sich gleichsam <strong>der</strong> gesellschaftsrechtliche Leistungszweck<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> private Zuwendungswille überschneiden, dann wird deutlich,<br />

dass die Norm auch Sachverhalte treffen wird, in denen es allein <strong>und</strong> in erster Linie<br />

um die Rücklagenbildung in <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft geht, so dass die stattfindende<br />

Werterhöhung in den Anteilen <strong>der</strong> Mitgesellschafter eine gar nicht beabsichtigte Nebenfolge<br />

darstellt.<br />

Der Ausgangsfall ist auf eine typische Sanierungskonstellation zugeschnitten.<br />

Hier meinen van Lishaut/ Ebber/ Schmitz (Ubg. 2012, 1, 4), dass ein Kapitalgesellschafter<br />

unter fremdüblichen Bedingungen keine disquotalen Sanierungsleistungen<br />

erbringen werde. Das ist in dieser Form unzutreffend, weil die Praxis zeigt, dass<br />

häufig nur ein Kapitalgesellschafter Leistungen in die Kapitalrücklage erbringt, um<br />

die Liquidität <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft zu gewährleisten. Wenn argumentiert wird, <strong>der</strong><br />

leistende Gesellschafter könne die Leistung als Stammkapitalerhöhung erbringen,<br />

so dass im Ergebnis keine disquotale Leistung anzunehmen ist, wird übersehen,<br />

dass dies in <strong>der</strong> Praxis deshalb häufig nicht gewünscht wird, weil eine spätere Kapitalherabsetzung<br />

(§§ 58ff. <strong>GmbH</strong>G) komplizierter durchzuführen ist als die Auflösung<br />

einer Kapitalrücklage.<br />

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber auf die Variante <strong>der</strong> "schuldrechtlich<br />

geb<strong>und</strong>enen Kapitalrücklage", bei <strong>der</strong> zwischen den Kapitalgesellschaftern<br />

vereinbart wird, dass im Fall <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Kapitalrücklage <strong>der</strong> zuvor geleistete<br />

Betrag an denjenigen Gesellschafter ausgekehrt wird, <strong>der</strong> die Rücklage erbracht<br />

hat. In dieser Variante tritt keine Werterhöhung in <strong>der</strong> Beteiligung des Mitgesellschafters<br />

ein, so dass § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG vom Wortlaut her nicht gegeben ist.<br />

§ 7 Abs. 8 ErbStG macht auch ertragsteuerrechtliche Schwierigkeiten. Zu fragen<br />

ist nämlich, wer bei <strong>der</strong> disquotalen Einlage ertragsteuerrechtlich berücksichtigungsfähige<br />

(nachträgliche) Anschaffungskosten hat. Aus einer Entscheidung des BFH (v.<br />

12.12.2000, BStBl. II 2001, 234) könnte sich ergeben, dass es zu Anschaffungskosten<br />

(auch) des Mitgesellschafters kommt. Allerdings betrifft die zitierte BFH-<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 168<br />

Entscheidung einen Son<strong>der</strong>fall (vgl. auch Kirchhof/ Gosch, EStG, 10. Aufl., 2011,<br />

§ 17 Rz. 93). Wenn es aber bei Anschaffungskosten des in die Kapitalrücklage Leistenden<br />

bleibt, dann führt dies in <strong>der</strong> Person des Mitgesellschafters zu einer Doppelbelastung<br />

mit Einkommensteuer <strong>und</strong> Schenkungsteuer, weil nämlich die schenkungsteuerrechtlich<br />

maßgebende Werterhöhung nicht zu einer Erhöhung <strong>der</strong> ertragsteuerrechtlich<br />

maßgebenden Anschaffungskosten führt.<br />

6.33 Verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

Fall:<br />

Frau F ist Mehrheitsgesellschafterin <strong>und</strong> Geschäftsführerin <strong>der</strong> G-<strong>GmbH</strong>. Sie stellt<br />

ihren als Ökotrophologe ausgebildeten (bislang arbeitslosen) Sohn S mit einem Gehalt<br />

von 50.000 Euro ein, obschon nur 25.000 Euro marktüblich sind.<br />

Ertragsteuerrechtlich handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung in<br />

Höhe von 25.000 Euro, die nach §§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt<br />

wird. Im Übrigen liegt (nach hier vertretener Auffassung) eine freigebige<br />

Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zwischen F <strong>und</strong> S vor.<br />

Auch <strong>für</strong> die verdeckte Gewinnausschüttung existiert eine Neuregelung, <strong>und</strong> zwar<br />

§ 15 Abs. 4 ErbStG (2012). Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft ist<br />

<strong>der</strong> Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu <strong>der</strong>jenigen unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar beteiligten natürlichen Person zugr<strong>und</strong>e zu legen, durch die sie<br />

veranlasst wird. Die Neuregelung ist durch ein obiter dictum in <strong>der</strong> Entscheidung<br />

des BFH v. 07.11.2007 (BStBl II 2008, 258) veranlasst. Der BFH hat dort ausgeführt,<br />

es komme eventuell eine freigebige Zuwendung im Verhältnis <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft<br />

zu <strong>der</strong> nahestehenden Person in Betracht.<br />

Rechtsmethodologisch ist es erstaunlich, dass <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>gesetzgeber aus dieser<br />

beiläufig geäußerten Ansicht des BFH einen gleichsam subsumtionsfähigen Obersatz<br />

ableitet <strong>und</strong> prinzipiell eine freigebige Zuwendung <strong>der</strong> Gesellschaft an die nahestehende<br />

Person annehmen will.<br />

§ 15 Abs. 4 ErbStG ist im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>klassenregelungen eingeordnet, so<br />

dass damit nicht <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ersetzt werden<br />

kann. Von ihm scheint <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>gesetzgeber auszugehen, berücksichtigt aber<br />

nicht, dass - jedenfalls im <strong>Steuer</strong>recht - eine Kapitalgesellschaft mangels Privatsphäre<br />

überhaupt nicht Zuwenden<strong>der</strong> im Sinne des Schenkungsrechts sein kann<br />

(vgl. BFH vom 06.07.2000, BStBl. II 2002, 490; Gosch/ Lambrecht, KStG, 2. Aufl.,<br />

2009, § 7 Rz. 20, (Roser) § 8 Rz. 67ff.).<br />

Nach hier vertretener Auffassung ist steuersystematisch stimmig nur eine Lösung<br />

dieser Sachverhalte dahingehend, dass es auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft zu<br />

einer Gewinnerhöhung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG kommt, beim Anteilseigner zu<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 169<br />

steuerpflichtigen Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG <strong>und</strong> zu einer freigebigen<br />

Zuwendung zwischen dem Anteilseigner <strong>und</strong> <strong>der</strong> nahestehenden Person.<br />

Im Übrigen: Es könnte nach neuem Recht auch so liegen, dass jede (disquotale)<br />

verdeckte Gewinnausschüttung zur Schenkungsteuerpflicht führt!<br />

Gesetzestext:<br />

§ 7 Abs. 8 ErbStG:<br />

Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die<br />

eine an <strong>der</strong> Gesellschaft unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar beteiligte natürliche Person o<strong>der</strong> Stiftung<br />

(Bedachte) durch die Leistung einer an<strong>der</strong>en Person (Zuwenden<strong>der</strong>) an die Gesellschaft<br />

erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit<br />

sie in <strong>der</strong> Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern <strong>und</strong> soweit an diesen Gesellschaften<br />

nicht unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen<br />

beteiligt sind. Die Sätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten außer <strong>für</strong> Kapitalgesellschaften auch <strong>für</strong> Genossenschaften.<br />

§ 15 Abs. 4 ErbStG:<br />

Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft o<strong>der</strong> Genossenschaft ist <strong>der</strong> Besteuerung<br />

das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu <strong>der</strong>jenigen unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar beteiligten<br />

natürlichen Person o<strong>der</strong> Stiftung zugr<strong>und</strong>e zu legen, durch die sie veranlasst ist. In<br />

diesem Fall gilt die Schenkung bei <strong>der</strong> Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als<br />

Vermögensvorteil, <strong>der</strong> dem Bedachten von dieser Person anfällt.<br />

Literatur:<br />

van Lishaut/ Ebber/ Schmitz, Ubg 1/2012, 1 ff.<br />

Sell, DB 8/2012, 426 ff.<br />

6.34 Schenkungsteuerliche Auswirkungen beim Ausscheiden eines<br />

Gesellschafters aus einer <strong>Steuer</strong>beratungsgesellschaft ("Naked<br />

in/ Naked out" -Abfindungsklauseln) 208<br />

In <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>beratungspraxis gibt es regelmäßig Fälle, in denen gesellschaftsvertragliche<br />

Abfindungsklauseln ein steuerliches Risiko darstellen können. So kann das<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer <strong>Steuer</strong>beratungsgesellschaft u. U.<br />

Schenkungsteuer bei den verbleibenden Gesellschaftern auslösen.<br />

208 StBK Brandenburg - Mitteilungsblatt 01/13, 21<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 170<br />

Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch <strong>der</strong> auf dem Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils (o<strong>der</strong> des Teils eines Anteils)<br />

einer Personengesellschaft o<strong>der</strong> Kapitalgesellschaft auf die an<strong>der</strong>en Gesellschafter<br />

o<strong>der</strong> die Gesellschaft, soweit <strong>der</strong> Wert, <strong>der</strong> sich <strong>für</strong> seinen Anteil zur Zeit<br />

seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt.<br />

Diese Regelung hatte bis zur Erbschaftsteuerreform zum 1. Januar 2009 keine nennenswerte<br />

Bedeutung, denn durch den Ansatz <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>bilanzwerte bei <strong>der</strong> Bewertung<br />

des Anteils an einer Personengesellschaft o<strong>der</strong> durch den Ansatz des Stuttgarter<br />

Verfahrens bei <strong>der</strong> Bewertung einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft<br />

kam es regelmäßig nicht zu einer Überschreitung <strong>der</strong> vereinbarten Abfindung.<br />

Dies hat sich seit dem 1. Januar 2009 erheblich geän<strong>der</strong>t. Bei <strong>der</strong> Bewertung sowohl<br />

von Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften sind nun die Verkehrswerte<br />

anzusetzen. Die verbleibenden Gesellschafter sind somit immer dann<br />

schenkungsteuerlich bereichert, wenn <strong>der</strong> ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung<br />

erhält, die unterhalb des Verkehrswertes dieser Beteiligung liegt. Dies liegt<br />

bei sog. "Naked in/Naked out"-Abfindungsklauseln regelmäßig vor, die insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei Freiberuflern häufig praktiziert werden.<br />

Diese Abfindungsklauseln können wie folgt gestaltet sein: Der neu eintretende Gesellschafter<br />

leistet seine Einlage durch stehengelassene Gewinne. Statt eines Gehalts<br />

erhält er zukünftig eine prozentuale Gewinnbeteiligung, die seinem Gesellschaftsanteil<br />

entspricht.<br />

Den Geschäftsanteil <strong>und</strong> die Gewinnbeteiligung erhält er nur so lange, wie er <strong>für</strong> die<br />

Gesellschaft aktiv tätig ist. Bei seinem Ausscheiden erhält <strong>der</strong> Partner we<strong>der</strong> den<br />

Verkehrswert seiner Beteiligung noch eine Abfindung ausbezahlt, son<strong>der</strong>n lediglich<br />

den Buchwert seiner Beteiligung.<br />

Diese Regelung gilt <strong>für</strong> alle Gesellschafter <strong>der</strong> Gesellschaft gleichermaßen.<br />

Nach h. M. in <strong>der</strong> zivilrechtlichen <strong>und</strong> steuerrechtlichen Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur<br />

ist eine Schenkung i. S. d. §§ 516 BGB bzw. § 7 Abs. 1 ErbStG nicht anzunehmen,<br />

wenn ein Gesellschafter aufgr<strong>und</strong> einer unterschiedslos <strong>für</strong> einen jeden Gesellschafter<br />

geltenden gesellschaftsvertraglichen Regelung aus <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

ausscheidet <strong>und</strong> die vereinbarte Abfindungszahlung nicht dem Verkehrswert des<br />

Gesellschaftsanteils entspricht.<br />

Allerdings sieht § 7 Abs. 7 ErbStG dem Wortlaut nach <strong>für</strong> diese Fälle eine fiktive<br />

Schenkung vor, sofern <strong>der</strong> Abfindungsanspruch des Gesellschafters unter dem<br />

Verkehrswert seiner Beteiligung liegt. Der Wortlaut des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG ist<br />

damit auch <strong>für</strong> die "Naked in/Naked out"-Gestaltung erfüllt.<br />

In <strong>der</strong> Literatur besteht Einigkeit, dass gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln,<br />

die unterhalb des Verkehrswertes liegen <strong>und</strong> <strong>für</strong> alle Gesellschafter Gültigkeit haben,<br />

nicht immer zu einer Bereicherung <strong>der</strong> verbleibenden Gesellschafter führen<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 171<br />

müssen. So soll <strong>für</strong> die Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG kein Raum sein, wenn<br />

jemand nur vorübergehend als Gesellschafter aufgenommen wird, d. h. zu einem<br />

von vornherein festgelegten Zeitpunkt (z. B. 65. Lebensjahr) wie<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

ausscheiden muss (sog. Gesellschafter auf Zeit) <strong>und</strong> dann nur Anspruch auf<br />

Abfindung zum Buchwert hat.<br />

In <strong>der</strong> Kommentierung werden diese Fälle als Abfindungen <strong>für</strong> eine nicht vollwertige<br />

Beteiligung bezeichnet, also solche, die bereits bei Aufnahme <strong>der</strong> Gesellschafterbestellung<br />

mit <strong>der</strong> Buchwertklausel belastet waren. Da die Buchwertklausel gegenüber<br />

allen Gesellschaftern gilt, sollten solche Anteile aus dem Blickwinkel des Erbschaftsteuerrechts<br />

ausgeklammert werden.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Literatur zu schenkungsteuerlichen<br />

Auswirkungen von Abfindungsklauseln differenziert Stellung nimmt. Für die verbleibenden<br />

Gesellschafter verbleibt bei Ausscheiden eines Gesellschafters dennoch<br />

das Risiko, dass auch ohne Bereicherungswillen Schenkungsteuer entsteht. Die<br />

B<strong>und</strong>essteuerberaterkammer wird ihre Möglichkeiten nutzen, dem B<strong>und</strong>esministerium<br />

<strong>der</strong> Finanzen die Problematik vorzutragen.<br />

Es bleibt abzuwarten, wie sich Rechtsprechung <strong>und</strong> Kommentierung hierzu entwickeln<br />

werden.<br />

6.35 Schenkungsteuer: Niedrige Geschäftsführervergütung eines<br />

Komplementärs als Zuwendung an die an<strong>der</strong>en Gesellschafter<br />

FG Nie<strong>der</strong>sachsen, Urteil vom 16.10.2012 - 3 K 251/12, rechtskräftig, <strong>GmbH</strong>R<br />

10/2013, 559<br />

Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu<br />

einem Vermögensvorteil des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt <strong>und</strong> die<br />

Zuwendung objektiv unentgeltlich ist.<br />

Über eine - teilweise - Unentgeltlichkeit <strong>und</strong> die Frage einer Bereicherung ist nach<br />

zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen zu entscheiden.<br />

Die Geschäftsführertätigkeit des Komplementärs ist bei einer KG Ausfluss <strong>der</strong> Gesellschafterstellung<br />

<strong>und</strong> damit keine entgeltliche Dienstleistung.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Geschäftsführungstätigkeit eines Komplementärs durch seine<br />

Gewinnbeteiligung abgegolten. Eine niedrig bemessene Geschäftsführervergütung<br />

des Komplementärs führt daher nicht zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung<br />

an die an<strong>der</strong>en Gesellschafter <strong>der</strong> KG.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 172<br />

6.36 Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins"<br />

zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche<br />

Bedeutung; Verhältnis von vGA <strong>und</strong> Schenkungsteuer<br />

BFH, Urteil vom 30.01.2013, II R 6/12<br />

Leitsätze<br />

Tritt nach dem Verkauf einer For<strong>der</strong>ung mit Besserungsschein zum Verkehrswert<br />

<strong>der</strong> Besserungsfall ein, verwandelt sich <strong>der</strong> Verkauf nicht in eine freigebige Zuwendung.<br />

Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern o<strong>der</strong> zu den Gesellschaftern<br />

einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich<br />

veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene <strong>und</strong> verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 173<br />

7 Passivierung "angeschaffter" Pensionsrückstellungen<br />

Verlustrückstellung bei Organschaft<br />

Betriebliche Pensionsverpflichtungen aufgr<strong>und</strong> einer sog. Direktzusage, welche<br />

beim Veräußerer den steuerlichen Rückstellungsbeschränkungen nach § 6a EStG<br />

1997 unterworfen sind, sind bei demjenigen Erwerber, <strong>der</strong> die Verbindlichkeit im<br />

Zuge eines Betriebserwerbs übernommen hat, nicht mit dem beson<strong>der</strong>en Teilwert<br />

nach § 6a Abs. 3 EStG 1997, son<strong>der</strong>n als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen<br />

<strong>und</strong> von ihm - auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen - ausschließlich nach §<br />

6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 mit ihren Anschaffungskosten o<strong>der</strong> ihrem höheren Teilwert<br />

zu bewerten (Bestätigung <strong>und</strong> Fortführung des BFH-Urteils vom 16.12.2009 - I<br />

R 102/08, BStBl II 2011 S. 566 = DB 2010 S. 309, vom 14.12.2011 - I R 72/10,<br />

BFHE 236 S. 101 = DB 2012 S. 488; entgegen BMF-Schreiben vom 24.06.2011 - IV<br />

C 6 - S 2137/0-03 [2011/0501861], BStBl I 2011 S. 627 = DB 2011 S.1485).<br />

Der letzte vororganschaftliche Vz. ist nicht als unmittelbar vorangegangener Vz. i. S.<br />

des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 des ersten nachorganschaftlichen Vz. anzusehen.<br />

Eine unzulässige Hauptrevision kann in eine zulässige Anschlussrevision umgedeutet<br />

werden.<br />

BFH-Urteil vom 12.12.2012 - I R 69/11, DB 12/2013, 611<br />

Anmerkung: 209<br />

Die Bewertung <strong>der</strong> Pensionsrückstellung nach <strong>der</strong> entgeltlichen Übertragung <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Rückstellung zugr<strong>und</strong>e liegenden Pensionsverpflichtungen im Rahmen eines Betriebserwerbs<br />

hatte <strong>für</strong> 1999 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfolgen. Die Revision<br />

des FA gegen das überwiegend erfolgreiche FG-Urteil (vgl. EFG 2012 S. 638) war<br />

insoweit unbegründet. Die vom FG auf <strong>der</strong> Basis des versicherungsmathematischen<br />

Gutachtens angestellten Berechnungen zur Ermittlung des Barwerts <strong>der</strong> übernommenen<br />

Versorgungsanwartschaften wurden we<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Klägerin noch vom FA<br />

angegriffen; auch <strong>der</strong> Senat hatte keinen Gr<strong>und</strong>, an <strong>der</strong> Richtigkeit jener Berechnungen<br />

zu zweifeln. Zur Frage, ob nach Beendigung einer Organschaft ein Verlustrücktrag<br />

in das letzte <strong>der</strong> Organschaft vorangehende Jahr möglich ist, wurde mit<br />

Urteil des Senats über die unselbständige Anschlussrevision <strong>der</strong> Klägerin entschieden;<br />

diese Revision war ebenfalls unbegründet.<br />

Ein Verlustrücktrag (2003 auf 1999) war nicht vorzunehmen. 1999 war we<strong>der</strong> kalendarisch<br />

noch rechtlich <strong>der</strong> unmittelbar vorangegangene Veranlagungszeitraum von<br />

2003, denn dies war nur 2002. Daraus, dass zwischen 1999 <strong>und</strong> 2003 ein Organ-<br />

209 nach "ms" in steuer-aktuell 09/2013, Nr. 130<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 174<br />

schaftsverhältnis zwischen <strong>der</strong> Klägerin als Organgesellschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong> H-AG als Organträgerin<br />

bestanden hatte, folgte nichts an<strong>der</strong>es.<br />

<br />

Hinweis<br />

Siehe auch BFH-Urteil vom 12.12.2013 - I R 28/11<br />

7.1 BFH-Urteil vom 26.04.2012 - IV R 43/09 (DStR 2012, 1128) 210<br />

Im Streitfall hatte eine KG mit einer konzernangehörigen <strong>GmbH</strong> einen entgeltlichen<br />

Schuldbeitritt zu Pensionsverbindlichkeiten <strong>der</strong> KG vereinbart. Im Innenverhältnis<br />

<strong>der</strong> Gesamtschuldnerschaft verpflichtete sich die <strong>GmbH</strong>, die KG von <strong>der</strong> Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Pensionsverbindlichkeiten freizustellen (Schuldbeitritt mit interner Erfüllungsübernahrne).<br />

Nach <strong>der</strong> Entscheidung des IV. Senats richtet sich die Bilanzierung <strong>der</strong> Pensionsverbindlichkeiten<br />

nach <strong>der</strong> Vereinbarung zur wirtschaftlichen Lastentragung im Innenverhältnis<br />

<strong>der</strong> Gesamtschuldner. Ungeachtet <strong>der</strong> fortbestehenden rechtlichen<br />

Verpflichtung <strong>der</strong> KG ist <strong>der</strong>en künftige Inanspruchnahme aus den Pensionsverbindlichkeiten<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> internen Erfüllungsübernahme durch die <strong>GmbH</strong> ausgeschlossen.<br />

Die Pensionsrückstellungen <strong>der</strong> KG sind folglich aufzulösen; die Aktivierung<br />

eines Freistellungsanspruchs kommt nicht in Betracht.<br />

Geplante Neuregelungen<br />

a) Ergänzung von § 5 EStG um einen neuen Absatz 7<br />

"Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten,<br />

-beschränkungen o<strong>der</strong> Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den<br />

auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer o<strong>der</strong> dessen<br />

Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten<br />

ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen <strong>der</strong> Erfüllungsübernahme<br />

nach § 329 des Bürgerlichen Gesetzbuches <strong>und</strong> des Schuldbeitritts mit Schuldfreistellung<br />

im Innenverhältnis <strong>für</strong> die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden<br />

Verpflichtungen sinngemäß. Satz 1 ist <strong>für</strong> den Erwerb eines Mitunternehmeranteils<br />

entsprechend anzuwenden."<br />

210 nach Prinz, Ubg 02/2013, 58<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 175<br />

b) Wie<strong>der</strong>belebung von § 4 f EStG mit neuem Inhalt<br />

"§ 4f<br />

Verpflichtungsübernahme im Konzern<br />

Gehören in den Fällen des § 5 Absatz 7 <strong>der</strong> ursprünglich Verpflichtete <strong>und</strong> <strong>der</strong> aus<br />

diesen Rechtsgeschäften Verpflichtete zu demselben Konzern im Sinne des § 4 h<br />

Absatz 3 Satz 5 <strong>und</strong> 6, ist die hieraus resultierende Gewinnmin<strong>der</strong>ung beim ursprünglich<br />

Verpflichteten o<strong>der</strong> dessen Rechtsnachfolger nicht zu berücksichtigen. In<br />

diesen Fällen bleibt die aus <strong>der</strong> Anwendung des § 5 Absatz 7 resultierende Gewinnerhöhung<br />

außer Ansatz."<br />

8 Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten<br />

<strong>für</strong> Geschäftsführer 211<br />

Eine <strong>GmbH</strong> kann aus den von ihr getragenen Kosten <strong>für</strong> die Strafverteidigung ihres<br />

Geschäftsführers keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Nach dem Urteil des EuGH<br />

vom 21.02.2013 (Az. C-104/12) besteht in diesem Fall kein Zusammenhang zwischen<br />

<strong>der</strong> Eingangsleistung "Strafverteidigung" <strong>und</strong> den Ausgangsleistungen <strong>der</strong><br />

<strong>GmbH</strong>; damit fehlt die Voraussetzung <strong>für</strong> den Vorsteuerabzug.<br />

Es spielte keine Rolle, dass <strong>der</strong> Geschäftsführer <strong>der</strong> Bestechung im Zuge seiner Tätigkeit<br />

<strong>für</strong> die <strong>GmbH</strong> beschuldigt wurde. Entscheidend war vielmehr, dass die Strafverteidigungskosten<br />

<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verurteilung einer natürlichen Person<br />

dienten.<br />

211 nach <strong>GmbH</strong>-<strong>Steuer</strong>praxis<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 176<br />

9 Das Prinzip <strong>der</strong> Zeitwertkonten 212<br />

Überst<strong>und</strong>en, Bonifikationen, das Urlaubs- <strong>und</strong> Weihnachtsgeld o<strong>der</strong> auch Bestandteile<br />

des regulären Entgelts können vom Arbeitnehmer zunächst steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei<br />

auf einem Wert- o<strong>der</strong> Langzeitkonto angespart werden. Zur Kapitalanlage<br />

<strong>und</strong> Insolvenzsicherung überführt <strong>der</strong> Arbeitgeber das Entgelt in sicherheitsorientierte<br />

Bank- <strong>und</strong> Sparanlagen, Versicherungslösungen o<strong>der</strong> in gesetzeskonforme<br />

<strong>und</strong> damit sichere Investmentfonds.<br />

Mit dem gebildeten Wertguthaben sind längere Freistellungsphasen <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />

(zum Beispiel <strong>für</strong> Weiterbildung/Qualifizierung, Sabbatical, Kin<strong>der</strong>erziehung,<br />

Betreuung häuslicher Pflegefälle et cetera) ebenso möglich wie <strong>der</strong> Vorruhestand.<br />

Er kann also ohne Einbußen bei <strong>der</strong> gesetzlichen Rente früher als mit 67 Jahren<br />

aus dem Berufsleben aussteigen. Der Arbeitnehmer ist auch während <strong>der</strong> Freistellungsphase<br />

beim Arbeitgeber angestellt <strong>und</strong> erhält weiter sein Gehalt - finanziert<br />

aus dem angesparten Wertguthaben.<br />

9.1 Neue FG-Rechtsprechung zu den Zeitwertkonten bei <strong>GmbH</strong>-<br />

Geschäftsführern 213<br />

Zwei Finanzgerichte haben in jüngerer Zeit zugunsten von <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführern<br />

entschieden <strong>und</strong> deutlich zu verstehen gegeben, dass die Auffassung <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />

aus ihrer Sicht nicht haltbar ist:<br />

Urteil des FG Düsseldorf vorn 21.03.2012<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.03.2012 (Az. 4 K 2834/11 AO)<br />

entschieden, dass die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eines Fremdgeschäftsführers<br />

noch keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellt <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitslohn erst mit<br />

Auszahlung des Kontoguthabens zufließt.<br />

Sachverhalt:<br />

A wird zum Geschäftsführer <strong>der</strong> M-<strong>GmbH</strong> bestellt, die mit ihm die Teilnahme an einem<br />

Arbeitszeitkontenmodell im Unternehmen des Arbeitgebers vereinbart. Danach<br />

kann A auf die Auszahlung bis zu 100% seines monatlichen Gr<strong>und</strong>gehalts, seines<br />

Urlaubsgelds sowie seiner Tantieme verzichten <strong>und</strong> auf ein <strong>für</strong> ihn eingerichtetes<br />

Zeitwertkonto einstellen lassen.<br />

Zur Absicherung <strong>und</strong> zur Finanzierung <strong>der</strong> sich aus dem Zeitwertkonto ergebenden<br />

Ansprüche richtete die M-<strong>GmbH</strong> bei einer Bank ein Vermögensverwaltungsdepot<br />

212 nach Rö<strong>der</strong>, bav spezial 11/2012<br />

213 nach Skudlarek, <strong>GmbH</strong>-<strong>Steuer</strong>praxis 8/2012, 231, 232f.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 177<br />

ein; gleichzeitig verpfändete sie A die Wertpapier- <strong>und</strong> Bargeldbestände aus diesem<br />

Konto als Sicherheit.<br />

In einer Anrufungsauskunft vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass <strong>der</strong> Arbeitslohn<br />

dem A mit Gutschrift auf das Zeitwertkonto zufließt. Dagegen legte die A-<br />

<strong>GmbH</strong> Einspruch ein <strong>und</strong> erhob nach ablehnendem Bescheid Klage.<br />

Das FG Düsseldorf stellte klar:<br />

Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG entsteht die Lohnsteuer in dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong><br />

Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Der Zufluss von Arbeitslohn tritt mit <strong>der</strong> Erlangung<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein. Geldbeträge fließen einem <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt o<strong>der</strong> einem Konto des<br />

Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH, Urteil vom<br />

03.02.2011, Az. VI R 4/10, BFH/NV 2011, S. 904 Nr. 5). Eine Gutschrift in den Büchern<br />

des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in <strong>der</strong> Gutschrift nicht<br />

nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldbuchverpflichtung zu sehen ist, son<strong>der</strong>n<br />

darüber hinaus zum Ausdruck kommt, dass <strong>der</strong> Betrag von nun an dem Berechtigten<br />

zur Verfügung steht. Allerdings muss <strong>der</strong> Gläubiger in <strong>der</strong> Lage sein, den<br />

Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten <strong>und</strong> leistungsfähigen<br />

Schuldners herbeizuführen. Da sich die Erlangung <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann ein Zufluss<br />

nicht fingiert werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich führt we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung (§ 7b<br />

SGB IV) noch die Wertgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto zum Zufluss von Arbeitslohn.<br />

Aus <strong>der</strong> Stellung als Geschäftsführer <strong>der</strong> M-<strong>GmbH</strong> folgt nach Auffassung<br />

des Finanzgerichts nichts an<strong>der</strong>es. Der Geschäftsführer ist steuerlich zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

Arbeitnehmer, weil er als Organ in die Gesellschaft eingeglie<strong>der</strong>t ist <strong>und</strong> den<br />

Weisungen zu folgen hat, die sich aus seinem Anstellungsvertrag <strong>und</strong> aus den Gesellschafterbeschlüssen<br />

ergeben. Ferner hat er vergleichbar mit einem Arbeitnehmer<br />

einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Anspruch auf<br />

Jahresurlaub. Soweit das Finanzamt die Auffassung vertritt, Vereinbarungen über<br />

die Einrichtung von Zeitwertkonten seien mit dem Aufgabenbild des Geschäftsführers<br />

einer <strong>GmbH</strong> nicht zu vereinbaren, hat diese Wertung keinen steuerrechtlichen<br />

Bezug.<br />

Urteil des Hessischen FG vom 19.01.2012<br />

Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19.01.2012 (Az. 1 K 250/11) entschieden,<br />

dass auch bei einer Gesellschafter-Geschäftsführerin Einzahlungen auf<br />

ein sog. Zeitwertkonto im Einzahlungsjahr noch nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss<br />

von Arbeitslohn führen.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 178<br />

Sachverhalt:<br />

C war beherrschende Gesellschafterin <strong>und</strong> Geschäftsführerin <strong>der</strong> C-<strong>GmbH</strong>. Im Jahr<br />

2008 hatte sie mit <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto<br />

vereinbart. In 2009 wurde zusätzlich eine sog. Zeitwertgarantie vertraglich<br />

ergänzt, wonach die <strong>GmbH</strong> als Arbeitgeberin <strong>für</strong> alle Einzahlungen ab dem<br />

01.01.2009 die Rückzahlung in voller Höhe garantierte. Das Finanzamt setzte Einkommensteuer<br />

bei C <strong>für</strong> die Zuführung auf das Zeitwertkonto fest. Dagegen legte C<br />

Einspruch <strong>und</strong> Klage ein.<br />

Das Finanzgericht entschied:<br />

In 2009 ist dem C noch kein Arbeitslohn zugeflossen, denn die einzelnen Beträge<br />

sind we<strong>der</strong> bar ausgezahlt noch einem ihrer Konten bei einem Kreditinstitut o<strong>der</strong> einem<br />

von <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>für</strong> sie geführten Konto gutgeschrieben worden. Auch die Bilanzierung<br />

durch die <strong>GmbH</strong> als Verbindlichkeit führt noch nicht zu einem Zufluss. Die<br />

Geschäftsführerin konnte auf das Zeitwertkonto nicht frei zugreifen <strong>und</strong> trug nicht<br />

das wirtschaftliche Risiko eines Verlusts des Betrags auf dem Zeitwertkonto. Vielmehr<br />

war das dortige Guthaben vertraglich dazu bestimmt, <strong>der</strong> C erst später in Zeiten<br />

<strong>der</strong> Arbeitsfreistellung den dann ausfallenden Arbeitslohn zu ersetzen.<br />

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH unter dem Az. VI R 25/12 anhängig.<br />

9.2 Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führen auch beim beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zum Zufluss<br />

von Arbeitslohn 214<br />

Dies hat <strong>der</strong> 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. März 2013<br />

(Az. 12 K3812/10 E) entschieden. Die Klägerin, eine <strong>GmbH</strong>, möchte ihren Arbeitnehmern<br />

flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, bei denen in <strong>der</strong> ersten Phase ein Teil<br />

des Gehalts nicht ausbezahlt wird. Stattdessen soll die Mehrarbeitszeit auf einem<br />

Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In <strong>der</strong> zweiten Phase sollen die teilnehmenden<br />

Arbeitnehmer von <strong>der</strong> Arbeit unter Fortzahlung <strong>der</strong> Bezüge freigestellt werden.<br />

Das Finanzamt erteilte <strong>der</strong> Klägerin auf Antrag eine Anrufungsauskunft (§ 42e<br />

EStG) des Inhalts, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum Lohnzufluss<br />

führen. Entgegen des Antrags versah es die Auskunft allerdings mit <strong>der</strong> Einschränkung,<br />

dass dies nicht <strong>für</strong> die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelte.<br />

Die Klägerin begehrt demgegenüber die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft ohne diese Einschränkung.<br />

Das Gericht gab <strong>der</strong> Klage statt. Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führten bei<br />

den Arbeitnehmem erst in <strong>der</strong> Freistellungsphase zu einem Lohnzufluss, da sie erst<br />

dann über die entsprechenden Beträge wirtschaftlich verfügen könnten. Dies gelte<br />

214 nach Newsletter, FG Münster, 05/2013, S.2<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 179<br />

auch <strong>für</strong> die Geschäftsführer. Sie hätten es zwar aufgr<strong>und</strong> ihrer Stellung in <strong>der</strong><br />

Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Der beabsichtigte Abschluss <strong>der</strong> zivilrechtlich<br />

wirksamen Vereinbarungen über das Arbeitszeitmodeil führe gerade dazu,<br />

dass die Fälligkeit hinausgeschoben werde.<br />

Das Revisionsverfahren ist beim B<strong>und</strong>esfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R<br />

23/12 anhängig.<br />

10 Übersicht über die Besteuerung von Anteilsveräußerungen<br />

ab dem VZ 2009 215<br />

Anteile im Privatvermögen<br />

Beteiligung <<br />

1 %<br />

Beteiligung ≥ 1 %<br />

§ 17 EStG<br />

Anteile im Betriebsvermögen<br />

Personenunternehmen<br />

Kapitalgesellschaften<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtiger<br />

Veräußerungsgewinn<br />

(VG)<br />

Abzug<br />

Werbungskosten<br />

(WK)/<br />

Betriebsausgaben<br />

(BA)<br />

Abgeltungsteuer Teileinkünfteverfahren<br />

Teileinkünfteverfahren<br />

Freistellung,<br />

§ 8b KStG<br />

100% des VG 60 % des VG 60 % des VG 5 % des VG<br />

grds kein WK- WK-Abzug zu 60% BA-Abzug zu BA-Abzug<br />

Abzug,<br />

Ausnahme Transaktionskosten<br />

60%<br />

zu 100%<br />

<strong>Steuer</strong>satz 25 % + SolZ individueller ESt-<br />

Satz + SolZ<br />

individueller<br />

ESt-Satz<br />

+ SolZ<br />

29,83 % (GewSt<br />

bei Hebesatz von<br />

400 %, KSt, SolZ)<br />

215 Skizze nach Okraß, Skript Abgeltungsteuer, 2010, S. 28<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 180<br />

11 Exkurs: Zurückbehalt von Honorarfor<strong>der</strong>ungen bei<br />

Einbringungen gemäß § 24 UmwStG 216<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 41/09 zum Zurückbehalt von For<strong>der</strong>ungen<br />

bei Einbringungen von Freiberuflerpraxen entschieden. Nach Tz. 24.03 des<br />

UmwStE 2011 (BMF vom 11.11.2011 - IV C 2 - S 1978-b/08/10001; BStBl. I 2011,<br />

1314 = <strong>GmbH</strong>R 2012,112 [LS], abzurufen auch unter www.gmbhr.de) verlangt die<br />

Finanzverwaltung bei Einbringungen von Einzelpraxen <strong>und</strong> Aufnahme von Gesellschaftern<br />

in Freiberufler-Sozietäten sowohl bei Buchwert-, Zwischenwert- <strong>und</strong> Teilwerteinbringungen<br />

als auch bei vorheriger Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3<br />

EStG eine Einbringungsbilanz <strong>und</strong> eine Eröffnungsbilanz <strong>der</strong> neu gebildeten o<strong>der</strong><br />

vergrößerten Personengesellschaft.<br />

Geht die Personengesellschaft danach wie<strong>der</strong> zur Einnahmen-Überschuss-<br />

Rechnung über, soll das Bewertungswahlrecht nach Tz. 24.03 von <strong>der</strong> aufnehmenden<br />

Personengesellschaft gemäß § 24 Abs. 2 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen<br />

Abgabe <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz ausgeübt werden müssen. Demzufolge besteht<br />

ein großes Interesse am Zurückbehalt von Honorarfor<strong>der</strong>ungen, um diese nicht in<br />

eine Übergangsgewinnermittlung <strong>und</strong> in die Einbringungsbilanz einbeziehen zu<br />

müssen. Hierzu hat <strong>der</strong> BFH durch das genannte Urteil in <strong>der</strong> Sache VIII R 41/09<br />

wichtige Fragen geklärt.<br />

Der Streitfall betraf einen Sachverhalt, in dem ein <strong>Steuer</strong>berater seine Einzelpraxis<br />

zu Teilwerten in eine Sozietät einbrachte. Übertragungsstichtag sollte <strong>der</strong> Ablauf<br />

des Kalen<strong>der</strong>jahres 1996 sein. Im Einbringungsvertrag wurde neben <strong>der</strong> Regelung,<br />

dass die Einbringung zu Teilwerten erfolgen sollte, ebenfalls vereinbart, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Steuer</strong>berater seine vor dem 01.01.1997 entstandenen Honorarfor<strong>der</strong>ungen nicht in<br />

die Sozietät einbringen, son<strong>der</strong>n zurückbehalten sollte. Der Kläger begehrte <strong>für</strong> den<br />

anlässlich <strong>der</strong> Teilwert-Einbringung entstandenen Veräußerungsgewinn gemäß<br />

§§ 16, 18 EStG die Tarifbegünstigung <strong>und</strong> den Ansatz des Freibetrags (§§ 16, 34<br />

EStG). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, <strong>der</strong> Kläger habe im Zuge <strong>der</strong> Teilwert-Einbringung<br />

zwingend eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in die er zur Gewährung<br />

<strong>der</strong> Tarifbegünstigung das gesamte Betriebsvermögen aufzunehmen habe.<br />

Demzufolge habe er in einer Übergangsgewinnermittlung auch die Honorarfor<strong>der</strong>ungen<br />

aufnehmen müssen.<br />

Der BFH gewährte im Unterschied zum Finanzamt die Tarifbegünstigung. Er führte<br />

in <strong>der</strong> Entscheidung aus, dass im Zuge einer Teilwert-Einbringung <strong>für</strong> das eingebrachte<br />

Einzelunternehmen zwar eine Einbringungsbilanz aufzustellen sei. Für die<br />

Gewährung <strong>der</strong> Tarifbegünstigung müsse <strong>der</strong> Kläger zwar im Gr<strong>und</strong>satz alle wesentlichen<br />

Betriebsgr<strong>und</strong>lagen in die Sozietät einbringen, wozu die Honorarfor<strong>der</strong>ungen<br />

aber als unwesentliche Betriebsgr<strong>und</strong>lagen nicht gehörten. Bei <strong>der</strong> Einbringung<br />

einer freiberuflichen Praxis seien <strong>der</strong> Mandantenstamm, <strong>der</strong> Praxiswert <strong>und</strong><br />

216 nach <strong>GmbH</strong>R 06/2013, R88<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 181<br />

unter Umständen die Praxiseinrichtung wesentlich, nicht jedoch bereits vorhandene<br />

For<strong>der</strong>ungen.<br />

Der BFH führt in <strong>der</strong> Entscheidung weiter aus, dass in eine Einbringungsbilanz nur<br />

die Wirtschaftsgüter aufzunehmen seien, die tatsächlich eingebracht würden. Da die<br />

zurückbehaltenen Honorarfor<strong>der</strong>ungen nicht auf die neu entstehende Sozietät als<br />

neue For<strong>der</strong>ungsinhaberin übergehen sollten, sei <strong>der</strong> Kläger nicht verpflichtet gewesen,<br />

diese For<strong>der</strong>ungen in die Einbringungsbilanz einzubeziehen. Gleiches gelte <strong>für</strong><br />

die aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Einbringung zu erstellende Übergangsgewinnermittlung <strong>für</strong> den<br />

vorgeschriebenen Übergang von <strong>der</strong> Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Bestandsvergleich<br />

(§ 16 Abs. 2 S. 1 EStG, § 24 Abs. 1 UmwStG beziehe sich auf das<br />

"eingebrachte Betriebsvermögen". Infolgedessen seien in <strong>der</strong> Übergangsgewinnermittlung<br />

nur die tatsächlich eingebrachten Wirtschaftsgüter zu erfassen.<br />

Die zurückbehaltenen For<strong>der</strong>ungen würden - so <strong>der</strong> BFH - auch nicht im Wege einer<br />

Zwangsentnahme zu Privatvermögen des Klägers. Der BFH stellt die entgegenstehende<br />

Vermutung auf, dass zurückbehaltene For<strong>der</strong>ungen immer Bestandteil eines<br />

freiberuflichen Restbetriebsvermögens bleiben <strong>und</strong> nicht in das Privatvermögen<br />

entnommen werden.<br />

Entgegen <strong>der</strong> Auffassung des BMF gehen anlässlich einer Einbringung i.S.d. § 24<br />

UmwStG zurückbehaltene For<strong>der</strong>ungen nicht zwangsläufig in das Privatvermögen<br />

des Einbringenden über (so aber BMF vom 11.11.2011 - IV C 2 - S 1978-b/<br />

08/10001, BStBI. I 2011, 1314 = <strong>GmbH</strong>R 2012, 112). Erkläre <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

nicht ausdrücklich eine Übernahme <strong>der</strong> zurückbehaltenen betrieblich begründeten<br />

For<strong>der</strong>ungen ins Privatvermögen, könne er diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen<br />

behandeln <strong>und</strong> schrittweise einziehen. Schließlich rückte <strong>der</strong> BFH<br />

auch von seiner früheren Rechtsprechung ab, dass es <strong>für</strong> den Zurückbehalt einer<br />

For<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Zuordnung zum Restbetriebsvermögen darauf ankommen solle,<br />

ob die For<strong>der</strong>ung unstreitig sei <strong>und</strong> in absehbarer Zeit eingezogen werden könne.<br />

Die Erfassung <strong>der</strong> zukünftigen Zahlungszuflüsse als Betriebseinnahme sei wegen<br />

<strong>der</strong> betrieblichen Verstrickung im Restbetriebsvermögen sichergestellt. Aufgr<strong>und</strong><br />

dessen bestehe <strong>für</strong> die Fiktion einer Entnahme ins Privatvermögen im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Einbringung keine Notwendigkeit Der Kläger habe schließlich die Zahlungen,<br />

die auf seine zurückbehaltenen Honorarfor<strong>der</strong>ungen geleistet werden, erst mit<br />

dem tatsächlichen Zufluss i.S.d. § 11 EStG als nachträgliche Betriebseinnahmen zu<br />

erfassen.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 182<br />

12 Überblick über Entschuldungsinstrumente <strong>und</strong> ihre<br />

bilanz- <strong>und</strong> steuerrechtlichen Auswirkungen 217<br />

Des Schuldners Werkzeuggürtel<br />

Aktuelle Verwaltungsanweisungen, Urteile <strong>und</strong> Gesetzesvorhaben verdeutlichen einen<br />

akuten Bedarf an individuellen Entschuldungsmaßnahmen. Die verschiedenen<br />

Instrumente haben unterschiedliche Rechtsfolgen <strong>und</strong> (steuerliche) Auswirkungen.<br />

Im Wettlauf <strong>der</strong> Beraterschaft mit <strong>der</strong> Judikativen, Exekutiven <strong>und</strong> nicht zuletzt <strong>der</strong><br />

Legislativen bedarf es eines umfassenden Überblicks über die Möglichkeiten des<br />

Schuldners.<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

I. Einleitung<br />

II.<br />

III.<br />

Problemstellung <strong>und</strong> Überblick<br />

For<strong>der</strong>ungsverzicht /-erlass<br />

1. "Einfacher" For<strong>der</strong>ungsverzicht /-erlass<br />

2. For<strong>der</strong>ungsverzicht mit Besserungsschein/-abrede<br />

IV. Debt-Equity-Swap<br />

V. Rangrücktritt<br />

VI.<br />

VII.<br />

VIII.<br />

1. Allgemeines<br />

2. Abgrenzung einfacher/qualifizierter Rangrücktritt<br />

3. Formulierungsmöglichkeiten<br />

4. <strong>Steuer</strong>rechtliche Konsequenzen<br />

5. Folgen eines Rangrücktritts (Rechtslage ab MoMiG)<br />

Patronatserklärung<br />

Schuldfreistellung <strong>und</strong> -übernahme<br />

1. Allgemeines<br />

2. Rechtsentwicklung<br />

Zusammenfassung <strong>und</strong> Fazit<br />

I. Einleitung<br />

Ein verlockend niedriges Zinsniveau <strong>und</strong> erste Wolkendurchbrüche am Konjunkturhorizont<br />

verleite(te)n nicht erst heute dazu, zu investieren. Unternehmen sollten dabei<br />

jedoch auch ihre Passivseite überwachen <strong>und</strong> fokussieren, damit sich keine<br />

wirtschaftliche Schieflage einstellt. Zeichnet sich eine solche ab, sieht das (Vertrags-)<br />

Recht diverse Möglichkeiten vor, Entschuldungsmaßnahmen einzuleiten <strong>und</strong><br />

das Ru<strong>der</strong> noch herumzureißen. Gerade die jüngere Rspr.-Historie weist hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Fremdkapitalien auf verstärkte Aktivitäten hin. Es ist also an <strong>der</strong> Zeit <strong>für</strong> einen<br />

Überblick über die Utensilien eines Schuldners, mit denen er unter Einbeziehung<br />

217 nach DB vom 29.03.2013, Heft 13, S. 656-665; Autor: StB Alexan<strong>der</strong> Horst, Düren<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 183<br />

seiner Gläubiger versuchen kann, das Damoklesschwert eines unternehmerischen<br />

Bankrotts abzuwenden.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> folgenden Darstellung soll <strong>der</strong> Schwerpunkt auf die bilanziellen<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> unterschiedlichen Maßnahmen beim Schuldner gelegt werden. In<br />

<strong>der</strong> Praxis ist - nicht nur <strong>für</strong> den Fall, dass Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner einan<strong>der</strong> nahestehen<br />

218 - eine Prüfung <strong>der</strong> Folgen beim Gläubiger geboten.<br />

II. Problemstellung <strong>und</strong> Überblick<br />

Ein Blick in § 266 Abs. 3 Buchst. c HGB <strong>und</strong> nicht zuletzt die eigene Bilanz lässt<br />

vermuten, dass nicht alle Verbindlichkeiten einheitlich betrachtet werden können.<br />

Auch die unterschiedliche Gesprächsbereitschaft <strong>der</strong> Vertragspartner ist bei <strong>der</strong><br />

Wahl des Mittels ausschlaggebend; schließlich gelingen Verhandlungen mit dem eigenen<br />

Gesellschafter sicherlich leichter als mit einer Bank o<strong>der</strong> einem Lieferanten.<br />

Übliche Zahlungsaufschübe wie z. B. eine Ratensenkung, Prolongation o<strong>der</strong> Novation<br />

verbessern zwar kurzfristig die Liquiditätssituation, bekämpfen allerdings statt<br />

<strong>der</strong> Ursache zumeist nur die Symptome. Eine Insolvenzeröffnung wegen Überschuldung<br />

219 vermögen sie nicht abzuwenden. Erfor<strong>der</strong>lich sind hier gr<strong>und</strong>legen<strong>der</strong>e<br />

Maßnahmen. Zum erwägenswerten Portfolio <strong>der</strong> meisten Unternehmen gehören<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungsverzicht <strong>und</strong> Rangrücktritte. Doch ein Blick über den<br />

Tellerrand zeigt: es gibt noch Weitere 220 , mit mehr o<strong>der</strong> weniger zielführenden<br />

Rechtsfolgen.<br />

Für die Frage, welche Variante <strong>für</strong> das individuelle Vorhaben vorzuziehen ist, sollte<br />

auch ein Auge auf die bilanziellen Konsequenzen geworfen werden, damit buchungstechnische<br />

Erträge keine existenzbedrohenden <strong>Steuer</strong>nachfor<strong>der</strong>ungen verursachen<br />

221 <strong>und</strong> damit einen weiteren - sicherlich unnachgiebigen - Gläubiger auf<br />

das Parkett rufen. Die <strong>für</strong> die (jedenfalls mittelständische) Praxis eher marginal unterschiedlichen<br />

Formulierungen <strong>der</strong> entsprechenden Willenserklärungen fungieren<br />

dabei nicht selten als Zünglein an <strong>der</strong> Waage.<br />

218 Z. B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Anmerkung: Beim Gläubiger ergibt sich i. d. R. schon<br />

viel früher <strong>der</strong> Bedarf einer eingehenden Prüfung, nämlich dann, wenn es beim Schuldner zwar<br />

noch nicht zu einer akuten Gefahr gekommen ist, die Situation allerdings auch keine Bewertung <strong>der</strong><br />

For<strong>der</strong>ungen mit dem Nennwert rechtfertigt. Auch hier zeigen sich aktuelle Tendenzen, wie z. B.<br />

die BFH-Urteile vom 18.04.2012 - X R 5/10, DB 2012 S. 1542 <strong>und</strong> X R 7/10, DB0482970), veranschaulichen.<br />

219 Seit dem am 18.10.2008 in Kraft getretenen Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG)<br />

liegt eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung unter Liquiditätsprämisse nur dann<br />

vor, wenn die Fortbestehensprognose zusätzlich negativ ausfällt (Geltung nicht nur bis<br />

31.12.2013 <strong>und</strong> damit Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Rechtslage vor InsO, da Entfristung <strong>der</strong><br />

Fortbestehensprognose).<br />

220 Hierzu z. B. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl., Rdn. 84a zu § 246<br />

HGB. Dort wird unterschieden zwischen gr<strong>und</strong>legenden <strong>und</strong> weniger gr<strong>und</strong>legenden Vertragsanpassungen.<br />

221 Sofern keine ausreichenden Verlustvorträge vorhanden sind bzw. die Mindestbesteuerung greift.<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 184<br />

Im Zusammenhang mit dem Willen des Schuldners, seine Lage zu verbessern, stehen<br />

insbeson<strong>der</strong>e folgende Instrumente zur Auswahl:<br />

Es zeigt sich, dass die meisten Instrumente solche sind, die in die Gesellschafter-<br />

Finanzierung eingreifen <strong>und</strong> die sowohl (zivil-) rechtlich als auch bilanziell ganz unterschiedliche<br />

Auswirkungen haben.<br />

III. For<strong>der</strong>ungsverzicht /-erlass<br />

1. "Einfacher" For<strong>der</strong>ungsverzicht /-erlass<br />

Sicherlich ist <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungsverzicht bzw. -erlass des Gläubigers gem. § 397 BGB<br />

das heilsamste Mittel zur Abwendung <strong>der</strong> Überschuldung. Der Gläubiger wird sich<br />

auf diese radikale Art <strong>und</strong> Weise nur dann von seinem Anspruch trennen, wenn er<br />

<strong>für</strong> die Zukunft o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e For<strong>der</strong>ungen eine Chance sieht, dass die hierüber erwirtschafteten<br />

Beträge über demjenigen Betrag liegen, den er aus <strong>der</strong> Befriedigung<br />

aus <strong>der</strong> Insolvenzmasse erhalten würde, ggf. als Gesellschafter nach einem debt<br />

equity swap. Handelt es sich beim Gläubiger um einen Gesellschafter, kommen ggf.<br />

weitere Intentionen hinzu.<br />

Letztendlich spiegelt sich <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungsverzicht im Eigenkapital des Schuldners<br />

wi<strong>der</strong> - entwe<strong>der</strong> über die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung o<strong>der</strong> direkt im Eigenkapital<br />

(Kapitalrücklage). Gängiger ist dabei allerdings <strong>der</strong> Ausweis als außerordentlicher<br />

Ertrag.<br />

Da <strong>der</strong> Schuldner i. d. R. auf dem Weg in die Misere ausreichend Verlustvorträge<br />

angesammelt haben wird, sind die Folgen dieses Ausweises in seinem zu versteuernden<br />

Einkommen - abgesehen von <strong>der</strong> Mindestbesteuerung - wahrscheinlich ü-<br />

berschaubar. Auch wenn die Beurteilung des For<strong>der</strong>ungsverzichts <strong>für</strong> den gesellschaftsrechtlich<br />

verb<strong>und</strong>enen Gläubiger weit größere steuerliche Konsequenzen hat<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 185<br />

- steht doch die Auswirkung des Verzichts zur Diskussion 222 -, kann die Beurteilung<br />

nicht gänzlich losgelöst von <strong>der</strong> Sicht des Schuldners erfolgen. Immerhin geht es<br />

um die Frage, inwieweit seitens des Gesellschafters eine verdeckte Einlage vorhanden<br />

ist bzw. welcher Wert <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung beizulegen ist. Einerseits min<strong>der</strong>t eine verdeckte<br />

Einlage das Einkommen gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG, an<strong>der</strong>erseits geht sie<br />

in das steuerliche Einlagekonto ein. Für den Fall, dass <strong>der</strong> Gesellschafter dies bestimmt,<br />

kann ein For<strong>der</strong>ungserlass wie beschrieben handelsrechtlich (dazu korrespondierend)<br />

in die Kapitalrücklage eingestellt werden 223 .<br />

Auch hinsichtlich <strong>der</strong> Behandlung beim Schuldner muss also unterschieden werden,<br />

ob <strong>der</strong> verzichtende Gläubiger ein Gesellschafter o<strong>der</strong> ein frem<strong>der</strong> Dritter ist. Unter<br />

natürlichen Personen (als Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner) ergibt sich zusätzlich ein<br />

schenkungsteuerlich relevantes Thema 224 .<br />

Sind mehrere Gesellschafter einer KapGes. vorhanden <strong>und</strong> verzichtet einer dieser<br />

Gesellschafter auf seine For<strong>der</strong>ung, die er gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft hat, ist die<br />

Gefahr einer nach § 7 Abs. 8 ErbStG fingierten Schenkung - trotz des Sanierungswillens<br />

- sehr hoch 225 .<br />

Die Bewertung <strong>der</strong> verdeckten Einlage dürfte in <strong>der</strong> Praxis nur im Einzelfall keine<br />

Diskussionen hervorrufen; wohl o<strong>der</strong> übel muss sich auf einen Teilwert 226 geeinigt<br />

werden.<br />

222 Siehe z. B. Hoffmann/Lüdenbach, a.a.O. (Fn. 3), Rdn. 139 f. zu § 255 HGB o<strong>der</strong> Hoffmann, StuB<br />

2012 S. 809.<br />

223 Förschle/Hoffmann, in: Beck'scher Bilanzkommentar, 8. Aufl., Rdn. 197 zu § 272 HGB.<br />

224 Ggf. Schenkung unter Lebenden gem. § 7 ErbStG.<br />

225 Hierzu z. B. Kahlert/Schmidt, DStR 2012 S. 1208 <strong>und</strong> gleichl. Erlass <strong>der</strong> Obersten Finanzbehörden<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> vom 14.03.2012 (BStBl. I 2012 S. 331) mit Vorschlägen zur Abwendung <strong>der</strong> Schenkungsteuer.<br />

226 Sog. "Einlagebeschluss" des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BStBl. II 1998 S. 307 = DB 1997 S.<br />

1693.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 186<br />

Tab. 1: Bewertung <strong>der</strong> verdeckten Einlage<br />

Gläubiger<br />

Schuldner<br />

a) Gläubiger ist kein Gesellschafter/nahestehend<br />

Aufwand<br />

b) Gläubiger ist Gesellschafter/nahestehend - zusätzlich:<br />

- ggf. AK gem. § 17 EStG*<br />

- ggf. Zufluss bei Überschusseinkünften<br />

- ggf. Erhöhung Buchwert**<br />

- ggf. SchenkSt bei Mitgesellschafter<br />

- § 3c Abs. 2 EStG***/§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG****<br />

Ertrag<br />

- ggf. Abzug als verdeckte Einlage<br />

- ggf. Zugang steuerliches Einlagekonto<br />

* Die Finanzverwaltung wendet bzgl. <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Anschaffungskosten wohl noch die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

des Eigenkapitalersatzrechts an. Danach sind Anschaffungskosten i. H. des Nennwerts <strong>der</strong> verzichteten<br />

For<strong>der</strong>ung zu konstatieren, sofern es sich um ein Krisendarlehen, ein krisenbestimmtes<br />

Darlehen o<strong>der</strong> ein sog. Finanzplandarlehen handelt. An<strong>der</strong>nfalls ist <strong>der</strong> Teilwert zum Zeitpunkt<br />

des "stehengelassenen Darlehens" maßgeblich, BMF-Schreiben vom 21. 10. 2010, BStBl. I 2010<br />

S. 832 = DB 2010 S. 2417.<br />

** Handelsrechtlich bzw. bei IFRS nur dann, wenn <strong>der</strong> Ertragswert <strong>der</strong> Beteiligung durch den For<strong>der</strong>ungsverzicht<br />

erhöht wird: Kahle, in: Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, 2002, § 255 HGB Rdn.<br />

108 ff.; Hoffmann/Lüdenbach, Komm. Bilanzierung, § 255 HGB Rdn. 140; Lüdenbach, in: Lü denbach/Hoffmann,<br />

IFRS 2009, § 32 Rdn. 184.<br />

*** Aber nach BFH vom 18. 4. 2012, a.a.O. (Fn. 1), voller Abzug.<br />

**** Jedenfalls ab 2008, vorher auch BFH-Urteil vom 14. 1. 2009 - I R 52/08, BStBl. II 2009<br />

S. 674 = DB 2009 S. 711. Im Fall des Wie<strong>der</strong>auflebens voll steuerfrei (§ 8b Abs. 3 Satz 8 KStG).<br />

Vergessen werden dürfen neben den realen <strong>Steuer</strong>belastungen auch nicht die Auswirkungen<br />

auf die latenten <strong>Steuer</strong>n nach HGB <strong>und</strong> IFRS sowie die <strong>Steuer</strong>quote 227 .<br />

Latente <strong>Steuer</strong>n nach HGB <strong>und</strong> IFRS könnten sich z. B. grds. ergeben, wenn sich<br />

bei dem Verzicht auf eine werthaltige For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ertragswert <strong>der</strong> Beteiligung<br />

nicht erhöht, denn dann verbleibt es handelsrechtlich beim Aufwand; steuerlich erhöht<br />

sich <strong>der</strong> Beteiligungsbuchwert jedoch unabhängig von <strong>der</strong> Ertragsentwicklung<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft 228 . In <strong>der</strong> Regel wird die Bildung latenter <strong>Steuer</strong>n allerdings an <strong>der</strong><br />

Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG scheitern. Befindet sich die Beteiligung im Anlagevermögen,<br />

werden auch auf die 5%ige Besteuerung nach § 8b Abs. 5 KStG keine<br />

latenten <strong>Steuer</strong>n angesetzt. Zu beachten ist beim For<strong>der</strong>ungsverzicht auch <strong>der</strong> Sa-<br />

227 Wie Benzel <strong>und</strong> Linzbach eingängig schil<strong>der</strong>n, DStR 2009 S. 1599.<br />

228 Jedenfalls nach Meinung des BFH vom 14. 1. 2009 - I R 52/08, BStBl. II 2009 S. 674 =<br />

DB 2009 S. 711.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 187<br />

nierungserlass 229 . Wenige BMF-Schreiben waren hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit<br />

<strong>und</strong> damit ihrer Anwendbarkeit in <strong>der</strong> Vergangenheit <strong>der</strong>art fragwürdig.<br />

Auch die Rspr. des BFH vermag aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Uneinigkeit <strong>der</strong> Senate hierzu keine<br />

Lösung aufzuzeigen 230 . Dabei ist ein unterstützen<strong>der</strong> Wille <strong>der</strong> Finanzverwaltung zu<br />

erkennen: Denn sie akzeptiert die aus einem For<strong>der</strong>ungsverzicht resultierende<br />

<strong>Steuer</strong>last als Sanierungshemmnis <strong>und</strong> erlaubt - nach Abschaffung des § 3 Nr. 66<br />

EStG a. F. ab 1998 - sachliche Billigkeitsmaßnahmen wie St<strong>und</strong>ung o<strong>der</strong> Erlass.<br />

Positiv herauszustellen ist, dass die Finanzverwaltung - trotz <strong>der</strong> Angriffe <strong>der</strong> Judikativen<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> EU-Kommission 231 - an <strong>der</strong> Anwendung des Erlasses weitgehend<br />

festhält 232 .<br />

Dem Rechtsanwen<strong>der</strong> genügt aber nicht nur die theoretische Sicht <strong>der</strong> Dinge; <strong>der</strong><br />

Versuch, den Sanierungserlass anzuwenden, wird lei<strong>der</strong> von zahlreichen praktischen<br />

Problemen flankiert: Die Finanzverwaltung gewährt Billigkeitsmaßnahmen bei<br />

Gewinnen aus Gesellschafterdarlehen nur dann, wenn sich auch Drittgläubiger an<br />

<strong>der</strong> Sanierung beteiligen - doch was ist, wenn keine Drittgläubiger vorhanden sind?<br />

Was ist im Fall <strong>der</strong> GewSt-Zerlegung? Eine verbindliche Auskunft müsste bei je<strong>der</strong><br />

Gemeinde beantragt werden, da <strong>für</strong> den Erlass <strong>der</strong> GewSt die Gemeinde zuständig<br />

ist 233 . Bei einer St<strong>und</strong>ung bleibt die <strong>Steuer</strong>verbindlichkeit aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>festsetzung<br />

passiviert <strong>und</strong> belastet damit die Überschuldungsbilanz.<br />

2. For<strong>der</strong>ungsverzicht mit Besserungsschein/-abrede<br />

In abgeschwächter Form <strong>und</strong> weitaus häufiger ist <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungsverzicht mit Besserungsschein<br />

/-abrede in <strong>der</strong> Sanierungspraxis zu finden. In diesem Fall wird zwar<br />

zunächst auf die For<strong>der</strong>ung verzichtet, gleichzeitig wird aber <strong>für</strong> den "Besserungsfall"<br />

vereinbart, dass die For<strong>der</strong>ung wie<strong>der</strong> auflebt <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesellschafter hieraus<br />

befriedigt wird. Um etwaigen Streitigkeiten vorzubeugen, ist es in jedem Fall empfehlenswert,<br />

den Eintritt des Besserungsfalls möglichst weitgehend zu konkretisieren.<br />

229 BMF-Schreiben vom 27.03.2003, BStBl. I 2003 S. 240 = DB 2003 S. 796, mit Än<strong>der</strong>ung<br />

durch BMF vom 22.12.2009, BStBl. I 2010 S. 18 = DB 2010 S. 83.<br />

230 Bejahend: BFH-Urteil vom 14.07.2010 - X R 34/08, BStBl. II 2010 S. 916 = DB 2010 S.<br />

2033 (Ls.) = DB0363984, verneinend: BFH vom 28. 2. 2012 - VIII R 2/08, DB0474692 =<br />

BFH/NV 2012 S. 1135.<br />

231 <strong>Steuer</strong>erlass als unzulässige Beihilfe i. S. des Art. 107 AEUV?<br />

232 Steben, GStB 2012 S. 384; OFD Nie<strong>der</strong>sachsen vom 29. 6. 2012, KStK, § 8 KStG Karte<br />

A1; FinMin. Schleswig-Holstein vom 17.04.2012, DStR 2012 S. 969; koordinierter Län<strong>der</strong>erlass<br />

vom 27.03.2012, BStBl. I 2012 S. 370; BMF-Schreiben vom 22.12.2009, a.a.O.<br />

(Fn. 12); FinMin. Schleswig-Holstein, Verfügung vom 25.01.2013 - VI 3011 - S 2741 -<br />

108.<br />

233 BFH vom 25.04.2012 - I R 24/11, DB 2012 S. 1723 = BFH/NV 2012 S. 1516 <strong>und</strong> BMF-<br />

Schreiben vom 27.03.2003, a.a.O. (Fn. 12), Rdn. 15.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 188<br />

Beim Eintritt des Besserungsfalls (auflösende Bedingung) ergeben sich folgende<br />

Auswirkungen 234 :<br />

1. (Wie<strong>der</strong>-) Einbuchung <strong>der</strong> Verbindlichkeit:<br />

2. Der (Nenn-) Betrag <strong>der</strong> Verbindlichkeit ist vermögensmin<strong>der</strong>nd einzubuchen<br />

(sog. "Loss-Refresher"). Soweit die ursprüngliche Ausbuchung nach den<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen des Einlagebeschlusses des BFH zu einer verdeckten Einlage<br />

führte, gilt diese als zurückgewährt 235 . Im Rahmen <strong>der</strong> steuerlichen Gewinnermittlung<br />

ist <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag i. S. <strong>der</strong> § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8<br />

Abs. 1 Satz 1 KStG entsprechend zu korrigieren.<br />

3. <strong>Steuer</strong>liche Behandlung <strong>der</strong> auf die wie<strong>der</strong> eingebuchte Verbindlichkeit zu zahlenden<br />

Zinsen:<br />

4. Die Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> (Wie<strong>der</strong>-) Einbuchung zu zahlenden<br />

Zinsen beurteilt sich nach dem ursprünglichen Veranlassungszusammenhang -<br />

eine etwaige Veranlassung des For<strong>der</strong>ungsverzichts im Gesellschafterverhältnis<br />

ist insoweit unbeachtlich (analog § 158 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch, wenn nach<br />

<strong>der</strong> Vereinbarung Zinsen <strong>für</strong> die Krisenzeit nachzuentrichten sind 236 . Insofern<br />

bedarf es jedoch einer "klaren <strong>und</strong> eindeutigen Regelung im Voraus", damit jedenfalls<br />

beim beherrschenden Gesellschafter keine vGA wegen Rückwirkung<br />

entsteht.<br />

Hinsichtlich eines zwischenzeitlichen Gesellschafterwechsels ist das aktuelle BFH-<br />

Urteil vom 12.07.2012 - I R 23/11 237 - jedenfalls auf Ebene <strong>der</strong> Gesellschaft - vorteilhaft.<br />

IV. Debt-Equity-Swap<br />

Als beson<strong>der</strong>en Fall des For<strong>der</strong>ungsverzichts bezieht <strong>der</strong> Debt-(for)-Equity-Swap 238 i.<br />

d. R. gesellschaftsrechtlich unverb<strong>und</strong>ene Gläubiger in die Sanierung mit ein. Diese<br />

Maßnahme hat selbst nur einen "bilanzsanierenden Effekt", <strong>der</strong> aber auch auf den<br />

Überschuldungsstatus ausstrahlt 239 .<br />

234 Siehe hierzu auch: BMF-Schreiben vom 02.12.2003, BStBl. I 2003 S. 648 = DB 2004 S.<br />

35.<br />

235 Seltener Fall des sog. Direktzugriffs; BMF-Schreiben vom 04.06.2003 - BStBl. I 2003 S.<br />

366 = DB 2003 S. 1352, Rdn. 29 1. Spiegelstrich.<br />

236 BFH-Urteil vom 30. 5. 1990 - I R 41/87, BStBl. II 1991 S. 588 = DB 1990 S. 1998. Zwar<br />

ist <strong>der</strong> Gestaltungsmissbrauch damit auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft negiert, auf<br />

<strong>der</strong> Ebene des Gesellschafters kann damit allerdings noch keine Entwarnung gegeben<br />

werden, s. hierzu BFH vom 01.02. 2001 - IV R 3/00, BStBl. II 2001 S. 520 = DB 2001 S.<br />

1013.<br />

237 DB 2012 S. 2662 = DStR 2012 S. 2058.<br />

238 Durch ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung <strong>der</strong> Sanierung von Unternehmen vom<br />

07.12.2011, BGBl. I 2011 S. 2582), erstmals gesetzlich geregelt in § 225a Abs. 2 InsO.<br />

239 Hirte/Knof/Mock, DB 2011 S. 632.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 189<br />

Möglich ist ein solcher aber auch durch "Alt-"Gesellschafter. Mit dem Schlagwort<br />

"Debt-Equity-Swap" wird gemeinhin die Durchführung eines Bündels verschiedener<br />

Maßnahmen (<strong>und</strong> Rechtsfolgen) umschrieben, die in ihrem Kern bezwecken, die<br />

Unternehmensbilanz durch Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital zu entlasten 240 :<br />

(vereinfachte) Herabsetzung des Stammkapitals auf das noch tatsächlich vorhandene<br />

Vermögen (§§ 229 ff. AktG bzw. §§ 58a ff. <strong>GmbH</strong>G);<br />

Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts <strong>der</strong> Altgesellschafter durch<br />

Sacheinlage <strong>der</strong> Gläubiger;<br />

Erlöschen von For<strong>der</strong>ungen aufgr<strong>und</strong> von Konfusion o<strong>der</strong> Gläubigerverzicht.<br />

Beim insolvenzrechtlichen Debt-Equity-Swap dürfte die For<strong>der</strong>ung nur i. H. ihres<br />

werthaltigen Teils <strong>der</strong> Sachkapitalerhöhung dienen 241 .<br />

Doch nicht nur durch das ESUG hat das Instrument des Debt-Equity-Swaps an literarischer<br />

Bedeutung gewonnen 242 . Auch die angreifbare Verfügung <strong>der</strong> OFD Rheinland<br />

vom 14.12.2011 243 , die sich mit Debt-Genussrechts-Swaps (Debt-Mezzanine-<br />

Swaps) beschäftigt, hat dazu beigetragen.<br />

Zwar mag es vorteilhaft <strong>für</strong> das Unternehmen sein, sich gewisser Verbindlichkeiten<br />

zu entledigen, an<strong>der</strong>erseits rühren nunmehr weitere Köche in Form neuer Gesellschafter<br />

im Schicksal des kriselnden Unternehmens. Letztere drängen in naher Zukunft<br />

verständlicherweise auf eine Gewinnbeteiligung, z. B. in Form von Ausschüttungen.<br />

Die "Alt-"Gesellschafter müssen wohl o<strong>der</strong> übel eine Verwässerung ihrer<br />

Anteile hinnehmen.<br />

Bilanziell tritt in <strong>der</strong> Bilanz des Schuldners also an die Stelle einer Finanzverbindlichkeit<br />

eine nominelle Kapitalerhöhung. Eine zivilrechtliche Schuld wird zugunsten<br />

eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses ersetzt. Hoffmann <strong>und</strong> Lüdenbach<br />

sprechen sich in diesem Zug <strong>für</strong> eine Ergebnisauswirkung aus, z. B. in Form einer<br />

Gewinnrealisierung in <strong>der</strong> Handelsbilanz 244 . Dem ist zuzustimmen. Über die Maßgeblichkeit<br />

des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt sich folglich auch in <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>bilanz<br />

ein entsprechen<strong>der</strong> Ertrag i. H. <strong>der</strong> Differenz zwischen Nennwert <strong>der</strong> Verbindlichkeit<br />

(For<strong>der</strong>ung) <strong>und</strong> <strong>der</strong> nominellen Kapitalerhöhung.<br />

240 Kanzler/Ma<strong>der</strong>, <strong>GmbH</strong>R 2012 S. 992, zum Ablauf auch Bay/Seeburg/Böhmer, ZInsO<br />

2011 S. 1927.<br />

241 Abwägend <strong>und</strong> im Ergebnis bejahend s. Fn. 20; zustimmend Ekkenga, DB 2012 S. 331<br />

<strong>und</strong> Priester, DB 2010 S. 1445; a. A. Cahn/Simon/Theiselmann, DB 2010 S. 1629 <strong>und</strong><br />

DB 2012 S. 501 <strong>und</strong> CFL 2010 S. 238.<br />

242 Z. B. zur Anwendbarkeit von IFRIC 19: Lüdenbach, PiR 2011 S. 118; generell auch<br />

Hoffmann, PiR 2010 S. 117.<br />

243 Kurzinfo 56/2011 <strong>der</strong> OFD Rheinland vom 14. 12. 2011, DB 2012 S. 21 = DStR 2012 S.<br />

189.<br />

244 Hoffmann/Lüdenbach, a.a.O. (Fn. 3), Rdn. 84b unter Ziff. 2. 2. 3.3 zu § 246 HGB.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 190<br />

Um dem steuerpflichtigen Ertrag vorzubeugen, mag sich <strong>der</strong> Rechtsanwen<strong>der</strong> an<br />

das Instrument <strong>der</strong> Genussrechtsausgabe erinnert fühlen. Exemplarisch <strong>für</strong> einen<br />

Debt-Mezzanine-Swap soll die Ausgabe von Genussrechten eine - wenn man so will<br />

- ambivalente Wirkung haben. Handelsrechtlich entsteht je nach Ausgestaltung Eigenkapital,<br />

steuerrechtlich Fremdkapital. Dieser Auffassung wi<strong>der</strong>spricht die OFD<br />

Rheinland mit ihrer Verfügung vom 14.12.2011.<br />

V. Rangrücktritt<br />

1. Allgemeines<br />

Das Instrument des Rangrücktritts ist in erster Linie ein solches aus dem Insolvenzrecht,<br />

es dient <strong>der</strong> Abwendung einer bilanziellen Überschuldung <strong>und</strong> lässt die For<strong>der</strong>ung<br />

des Gläubigers dem Gr<strong>und</strong> nach bestehen. Ihre Durchsetzung ist sodann<br />

einstweilen gehemmt (pactum de non petendo) 245 . Zwar sind Gesellschafter-<br />

Darlehen i. S. <strong>der</strong> InsO stets im Jahresabschluss als Verbindlichkeiten auszuweisen,<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Überschuldungsprüfung können sie jedoch mittels eines Rangrücktritts<br />

unberücksichtigt bleiben 246 .<br />

Lei<strong>der</strong> befindet sich <strong>der</strong> Rangrücktritt in einem Spannungsfeld zwischen Insolvenz<strong>und</strong><br />

<strong>Steuer</strong>recht 247 , dessen Auswirkungen beim Abschluss <strong>und</strong> <strong>der</strong> Formulierung eines<br />

Rangrücktritts abgewogen werden müssen. Die Unterscheidung zwischen einem<br />

einfachen <strong>und</strong> einem qualifizierten Rangrücktritt stammt historisch aus <strong>der</strong><br />

Rechtslage vor MoMiG 248 <strong>und</strong> damit aus Zeiten des Eigenkapitalersatzrechts 249 . Die<br />

Literatur folgerte aus dem Gr<strong>und</strong>satzurteil des BGH vom 08.01.2001 250 , dass es insolvenzrechtlich<br />

<strong>für</strong> den Rangrücktritt nicht ausreichend ist, wenn <strong>der</strong> Gesellschafter<br />

nur den einfachen Rangrücktritt erklärt 251 , da (noch immer) ein Vorrang gegenüber<br />

dem Eigenkapital besteht. Vielmehr bedurfte es eines qualifizierten Rangrücktritts,<br />

um die gewünschte Entlastung <strong>der</strong> Überschuldungsbilanz herbeizuführen.<br />

245 Hoffmann/Lüdenbach, a.a.O. (Fn. 3), Rdn. 74 zu § 246 HGB.(Fn. 31 auf S. 659)<br />

246 Entgegen Wortlaut in § 39 Abs. 2 InsO sowie <strong>der</strong> Gesetzesbegründung in BT-Drucks.<br />

12/2443 S. 115 (wonach nur ein For<strong>der</strong>ungsverzicht zur Nichtberücksichtigung im Überschuldungsstatus<br />

führen soll), aber gem. BGH-Urteil vom 08.01.2001 - II ZR 88/99, DB<br />

2001 S. 373 = DStR 2001 S. 175; s. a. Kozikowski/Schubert, in: Beck'scher Bilanz-<br />

Kommentar, 7. Aufl., Rdn. 232 zu § 247 HGB<br />

247 Carlé, NWB 2010 S. 2798; Kahlert/Gehrke, DStR 2010 S. 227.<br />

248 Gesetz zur Mo<strong>der</strong>nisierung des <strong>GmbH</strong>-Rechts <strong>und</strong> zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />

vom 23.10.2008, BGBl. I 2008 S. 2026; in Kraft getreten zum 01.11.2008.<br />

249 Als Formulierungshilfe s. Klein, <strong>GmbH</strong>R 2005 S. 663; Kussmaul, DB 2002 S. 2258 <strong>und</strong><br />

bei Konzernges. Loitz/Schulze, DB 2004 S. 769, außerdem Kahlert/Gehrke, DStR 2010<br />

S. 227.<br />

250 BGH vom 08.01.2001, a.a.O. (Fn. 31).<br />

251 So z. B. Goette, DStR 2001 S. 175.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 191<br />

2. Abgrenzung einfacher/qualifizierter Rangrücktritt<br />

a) Einfacher Rangrücktritt<br />

Beim einfachen Rangrücktritt treten die Gesellschafterfor<strong>der</strong>ungen hinter die For<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> übrigen Gesellschaftsgläubiger. Es erfolgt aber keine ausdrückliche<br />

Gleichstellung mit den Einlagerückgewährfor<strong>der</strong>ungen aller Gesellschafter. Er lässt<br />

zudem die Zugehörigkeit <strong>der</strong> Gesellschafterverbindlichkeit zur Überschuldungsbilanz<br />

unangetastet.<br />

b) Qualifizierter Rangrücktritt<br />

Der qualifizierte Rangrücktritt führt dazu, dass <strong>der</strong> Gesellschafter erst nach Befriedigung<br />

sämtlicher Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> bis zur Abwendung <strong>der</strong> Krise auch<br />

nicht vorgreiflich, son<strong>der</strong>n nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen <strong>der</strong><br />

Mitgesellschafter Berücksichtigung findet. Er führt zur Nichtberücksichtigung <strong>der</strong><br />

Gesellschafterverbindlichkeit im Überschuldungsstatus.<br />

3. Formulierungsmöglichkeiten<br />

Grds. sind zwei Möglichkeiten <strong>der</strong> Formulierung hinsichtlich <strong>der</strong> Tilgungsmodalitäten<br />

denkbar, wenn eine Besserungsabrede getroffen werden soll 252 :<br />

"Die Rückzahlung <strong>der</strong> Verbindlichkeit hat nur dann zu erfolgen, wenn <strong>der</strong> Schuldner<br />

dazu aus zukünftigen Gewinnen o<strong>der</strong> aus einem Liquidationsüberschuss in <strong>der</strong> Lage<br />

ist; zukünftigen Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>em -<br />

freien - Vermögen künftig in <strong>der</strong> Lage ist."<br />

4. <strong>Steuer</strong>rechtliche Konsequenzen<br />

Auch die Finanzverwaltung differenziert <strong>für</strong> ihre Zwecke zwischen dem einfachen<br />

<strong>und</strong> dem qualifizierten Rangrückritt 253 . Beim einfachen Rangrücktritt wendet sie § 5<br />

Abs. 2a EStG nicht an, wenn die Formulierung den Verweis auf an<strong>der</strong>es freies Vermögen<br />

enthält. Der BFH hat <strong>für</strong> den qualifizierten Rangrücktritt entschieden, dass<br />

eine Rangrücktrittsvereinbarung nicht schon deshalb zur Anwendung des § 5 Abs.<br />

2a EStG führt, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme <strong>der</strong> Vereinbarung auf die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss o<strong>der</strong> aus sonstigem<br />

freien Vermögen fehlt 254 ; vielmehr gilt die Vermutung da<strong>für</strong>, dass eine Tilgung aus<br />

einem Liquidationsüberschuss o<strong>der</strong> aus dem sonstigen freien Vermögen vereinbart<br />

ist. Rückzahlungsmodalitäten brauchen nicht in einer Rangrücktrittserklärung aufgegriffen<br />

zu werden. Im BMF-Schreiben vom 08.09.2008 255 übernimmt die Finanzverwaltung<br />

diese Ansicht einlenkend in Rdn. 8. Einen qualifizierten Rangrücktritt hält<br />

252 Henkel/Wentzler, <strong>GmbH</strong>R 2013 S. 239.<br />

253 BMF vom 08.09.2006, BStBl. I 2006 S. 497 = DB 2006 S. 2037.<br />

254 BFH-Urteil vom 10.11.2005 - IV R 13/04, DB 2006 S. 308 = BFH/NV 2006 S. 409.<br />

255 BMF vom 08.09.2006, a.a.O. (Fn. 38).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 192<br />

sie - nicht an<strong>der</strong>s als <strong>der</strong> BFH - grds. <strong>für</strong> unschädlich i. S. des § 5 Abs. 2a EStG, d.<br />

h. die Verbindlichkeit bleibt passiviert.<br />

Durch das MoMiG wurde die bis dato sehr komplex gewordene 256 Materie des Eigenkapitalersatzrechts<br />

erheblich vereinfacht <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>legend <strong>der</strong>eguliert. Die entsprechenden<br />

verbleibenden Regelungen wurden teilweise in das Insolvenzrecht ü-<br />

bernommen (sog. "insolvenzrechtliche Lösung"). Festzuhalten ist, dass gem. § 39<br />

Abs. 1 Nr. 5 InsO in <strong>der</strong> Insolvenz alle Gesellschafter-Darlehen nachrangig behandelt<br />

werden.<br />

Die Erklärung eines Rangrücktritts ist damit aber keinesfalls obsolet geworden;<br />

vielmehr erfor<strong>der</strong>t § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO eine entsprechende Willenserklärung als<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Nichtaufnahme in <strong>der</strong> Überschuldungsbilanz 257 . Dabei regelt<br />

letztgenannte Vorschrift genauso wie § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur einen (gesetzlichen)<br />

Nachrang im Insolvenzverfahren, nicht aber <strong>für</strong> die Krisenzeit vor Eröffnung<br />

des Verfahrens 258 . Soll sich ein Rangrücktritt auch auf die Krisenzeit vor Eröffnung<br />

des Verfahrens beziehen, muss dies nun entsprechend formuliert werden. In <strong>der</strong> Literatur<br />

sind Stimmen zu finden, die diesen Bezug als Voraussetzung da<strong>für</strong> werten,<br />

dass die Gesellschafterschuld nicht in <strong>der</strong> Überschuldungsbilanz auftritt 259 .<br />

Kahlert 260 vermag diese Sichtweise nicht zu überzeugen, da sie dem klaren Wortlaut<br />

des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Unter <strong>der</strong> Gültigkeit des Eigenkapitalersatzrechts war die Rückzahlung einer eigenkapitalersetzenden<br />

Gesellschafterleistung unzulässig, da auch die Zeit vor <strong>der</strong> Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens (die Krisenzeit) vom Rangrücktritt erfasst wurde 261 .<br />

Festzuhalten ist also, dass (nur) die Unterscheidung zwischen einfachem <strong>und</strong> qualifiziertem<br />

Rangrücktritt hinfällig geworden ist. Das Erfor<strong>der</strong>nis eines Rangrücktritts ist<br />

auch nach Inkrafttreten des MoMiG geblieben, wenn auch modifiziert. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

256 Kozikowski/Schubert, a.a.O. (Fn. 31), Rdn. 231 zu § 247 HGB.<br />

257 Hierdurch soll erreicht werden, dass <strong>der</strong> Gesellschafter am Insolvenzverfahren nicht mit<br />

seiner For<strong>der</strong>ung teilnimmt <strong>und</strong> dass <strong>der</strong> Geschäftsführer eine rechtssichere Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>für</strong> die Nichtberücksichtigung von Gesellschafterfor<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Überschuldungsbilanz<br />

hat; das Erfor<strong>der</strong>nis des Rangrücktritts gelangte über eine Beschlussempfehlung<br />

des Rechtsausschusses in das Gesetz (vom 24. 6. 2008, BT-Drucks. 16/9737).<br />

258 Siehe dazu Kahlert/Gehrke, DStR 2010 S. 227.<br />

259 Haas, DStR 2009 S. 326; Funk, BB 2009 S. 867 (869). Der Hintergr<strong>und</strong> dieser Ansicht<br />

besteht in dem Risiko, dass <strong>der</strong> gesetzliche Nachrang nur <strong>für</strong> die Insolvenz selbst gilt <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Gesellschafter vor <strong>der</strong> Insolvenz somit die Rückzahlung verlangen kann. Für übrige<br />

Gläubiger <strong>und</strong> die Geschäftsführung birgt dies selbstverständlich Risiken, weshalb zur<br />

Vermeidung dieser <strong>der</strong> Rangrücktritt auf die Zeit vor <strong>der</strong> Insolvenz erweitert werden<br />

müsste.<br />

260 Kahlert, NWB 2012 S. 2141, m. w. N.<br />

261 Lips/Randel/Werwigk, DStR 2008 S. 2220.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 193<br />

dem "alten" qualifizierten Rangrücktritt ist mit <strong>der</strong> Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts<br />

die dogmatische Gr<strong>und</strong>lage entzogen worden 262 .<br />

Für eine Formulierung nach aktuellem Recht genügt es, wenn <strong>der</strong> Gläubiger "zur<br />

Vermeidung einer Überschuldung (§ 19 InsO in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung) in<br />

einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen <strong>der</strong> Gesellschaft mit seiner<br />

For<strong>der</strong>ung auf Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen gem. § 19 Abs. 2<br />

Satz 2, § 39 Abs. 2 InsO im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO bezeichneten<br />

For<strong>der</strong>ungen" zurücktritt.<br />

Fraglich ist, ob die Än<strong>der</strong>ungen durch das MoMiG auch Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> steuerlichen<br />

Behandlung nach sich ziehen. In ihrem Urteil vom 10.11.2005 beurteilten die<br />

Richter des IV. Senats des BFH den qualifizierten Rangrücktritt nicht als For<strong>der</strong>ungsverzicht,<br />

son<strong>der</strong>n als eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verbindlichkeit <strong>der</strong>gestalt, dass diese<br />

nicht mehr passiviert werden dürfte. Die Urteilsgründe treffen grds. auch auf einen<br />

Rangrücktritt zu, <strong>der</strong> sich an den Än<strong>der</strong>ungen durch das MoMiG orientiert.<br />

Das BFH-Urteil vom 30.11.2011 - I R 100/10 sorgte <strong>für</strong> viel Aufregung in <strong>der</strong> Literatur<br />

- m. E. zu Unrecht. Zu beachten ist nämlich, dass <strong>der</strong> entscheidungserhebliche<br />

Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht beson<strong>der</strong>s war <strong>und</strong> möglicherweise an verschiedenen<br />

Stellen falsch interpretiert worden ist.<br />

So ist es wichtig hervorzuheben, dass die Entscheidung nicht nur die Rechtslage<br />

vor MoMiG betrifft, son<strong>der</strong>n sogar die Rechtslage vor InsO - nämlich 1995. Zu diesem<br />

Zeitpunkt war ein einfacher Rangrücktritt insolvenzrechtlich völlig ausreichend,<br />

da das Erfor<strong>der</strong>nis eines qualifizierten Rangrücktritts erst durch die Literatur mit<br />

Blick auf das BGH-Urteil aus 2001 konstatiert worden ist. Zudem untersuchte <strong>der</strong><br />

BFH den entscheidungserheblichen Rangrücktritt (lediglich) unter Heranziehung von<br />

Maßstäben, die <strong>für</strong> die Passivierung von Verbindlichkeiten gelten; er untersuchte<br />

nicht, ob es sich um einen einfachen o<strong>der</strong> qualifizierten Rangrücktritt handelte.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Passivierung <strong>der</strong> Verbindlichkeit führte <strong>der</strong> BFH u. a. einen Vergleich<br />

des Rangrücktritts mit einem For<strong>der</strong>ungsverzicht gegen Besserungsschein<br />

ins Feld. Rätke 263 zweifelt dies zu Recht an, da die Gleichstellung <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Belastung durch den BFH im Fall des streitigen Rangrücktritts mit dem Fall eines<br />

For<strong>der</strong>ungsverzichts nicht zutreffend ist; denn hier bestehen - wie <strong>der</strong> BFH<br />

selbst einräumt - sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich beachtliche Unterschiede.<br />

Einerseits handelt es sich - selbst wenn <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungsverzicht mit einer Besserungsabrede<br />

verb<strong>und</strong>en ist - um ein auflösend bedingtes Erlöschen, an<strong>der</strong>erseits<br />

beim Rangrücktritt lediglich um ein Leistungsverweigerungsrecht, das den Bestand<br />

<strong>der</strong> Verbindlichkeit unangetastet lässt (s. o.). Weil beim For<strong>der</strong>ungsverzicht <strong>der</strong> außerordentliche<br />

Ertrag rein steuerlich um den werthaltigen Teil korrigiert werden kann<br />

(verdeckte Einlage), führt die Gleichstellung des BFH unweigerlich dazu, dass <strong>der</strong><br />

Rangrücktritt (ohne Vereinbarung einer Tilgungsmöglichkeit aus freiem Vermögen)<br />

steuerlich ungünstiger als ein von einem Gesellschafter erklärter For<strong>der</strong>ungsverzicht<br />

mit Besserungsabrede ist.<br />

262 So Kahlert, NWB 2012 S. 2141.<br />

263 BStBl. II 2012 S. 332 = DB 2012 S. 490.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 194<br />

Der Vergleich eines Rangrücktritts mit einem For<strong>der</strong>ungsverzicht war bereits Gegenstand<br />

des BFH-Urteils vom 10.11.2005 264 . Danach sollten - <strong>für</strong> den Fall, dass § 5<br />

Abs. 2a EStG zur Anwendung gelangt - die gleichen Rechtsfolgen eintreten wie<br />

beim For<strong>der</strong>ungsverzicht, d. h. die Verbindlichkeit ist (zwar) erfolgswirksam aufzulösen,<br />

aber sofern sie ausnahmsweise noch werthaltig ist, soll insoweit von einer verdeckten<br />

Einlage auszugehen sein (nachträgliche Anschaffungskosten beim Gesellschafter).<br />

§ 5 Abs. 2a EStG würde somit auf die Bilanzierung des Gläubigers Wirkung<br />

entfalten, was zu bezweifeln sein dürfte.<br />

Insgesamt würde dabei außer Acht gelassen, dass <strong>der</strong> Rangrücktritt hinsichtlich <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Entlastung des Schuldners nicht dieselbe "Kraft" hat wie ein For<strong>der</strong>ungsverzicht.<br />

Hinsichtlich des Rangrücktritts selbst zeigt Kahlert 265 anschaulich,<br />

dass - entgegen einiger Literaturmeinungen - mit Blick auf die aktuelle Rechtslage<br />

die Auflösung einer Verbindlichkeit, <strong>für</strong> die gem. § 19 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 2 InsO<br />

ein Rangrücktritt vereinbart worden ist, auch ohne die Vereinbarung einer Befriedigung<br />

<strong>der</strong> Verbindlichkeit aus sonstigem freien Vermögen nicht zwingend ist.<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass hinsichtlich <strong>der</strong> Rückzahlungsmodalität keinerlei<br />

Regelung getroffen worden sein darf. Denn keines <strong>der</strong> bisher ergangenen Urteile 266<br />

hatte sich mit <strong>der</strong> Rechtslage seit MoMiG zu befassen.<br />

Für Vorgänge, die die Rechts- <strong>und</strong> Vertragslage vor MoMiG betreffen, ist festzuhalten,<br />

dass das aktuell diskutierte Urteil des BFH vom 30.11.2011 einen einfachen<br />

Rangrücktritt zu beurteilen hatte <strong>und</strong> damit das Schlagwort über dem Leitsatz möglicherweise<br />

unzutreffend ist, denn nach dem dem Urteil zugr<strong>und</strong>e liegenden Rangrücktritt<br />

sollte das Gesellschafterdarlehen nicht wie statuarisches Eigenkapital zu<br />

behandeln sein 267 . Denkbar ist aber auch, dass sich <strong>der</strong> BFH bewusst <strong>für</strong> das Adjektiv<br />

"qualifiziert" entschieden hat, weil er den Begriff an<strong>der</strong>s definiert als herkömmlich<br />

- <strong>für</strong> diese These fehlen allerdings Hinweise.<br />

Mithin liegt das jüngste einschlägige BFH-Urteil auf einer Linie mit dem BMF-<br />

Schreiben vom 08.09.2006 268 <strong>und</strong> geht gleichzeitig etwas über dessen Regelungsgehalt<br />

hinaus, denn die Richter nahmen auch zur Handelsbilanz Stellung, während<br />

im BMF-Schreiben nur die <strong>Steuer</strong>bilanz betrachtet wird. Es bleibt aber insgesamt<br />

dabei: ein qualifizierter Rangrücktritt führt nicht zur Anwendung des § 5 Abs. 2a<br />

EStG. Für einen einfachen Rangrücktritt ist (nur) dann darauf abzustellen, ob eine<br />

Rückzahlung auch aus sonstigem freien Vermögen erfolgen darf, wenn überhaupt<br />

eine Rückzahlungsmodalität enthalten ist. Ist dies (gar) nicht <strong>der</strong> Fall, bleibt es bei<br />

<strong>der</strong> Passivierung <strong>der</strong> Verbindlichkeit unter Zuhilfenahme des BFH-Urteils vom<br />

10.11.2005. I. Ü. ist die Frage zu klären, ob denn auf eine solche <strong>für</strong> die Rechtslage<br />

seit MoMiG verzichtet werden kann. Da § 19 Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> § 39 Abs. 2 InsO<br />

dem (klaren) Wortlaut nach die Aufnahme <strong>der</strong> Schuld in die Überschuldungsbilanz<br />

264 StuB 2012 S. 338.<br />

265 A.a.O., insbes. unter II. 1. b) ee) (1) (a).<br />

266 NWB 2012 S. 2141, m. w. N.<br />

267 Siehe auch Rätke, StuB 2012 S. 338, unter IV. 2.; entgegen z. B. Lesart von Braun, DStR<br />

2012 S. 1360.<br />

268 BMF-Schreiben vom 08.09.2006, a.a.O.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 195<br />

ausschließlich vom Nachrang im Insolvenzverfahren abhängig macht 269 , kann ein<br />

Bezug unterbleiben, ohne die Überschuldungsbilanz in Form einer Passivierung <strong>der</strong><br />

Gesellschafterschuld zu belasten. Denn die Vereinbarung einer etwaigen Rückzahlungsmodalität<br />

betrifft ausschließlich die Zeit vor Insolvenzeröffnung <strong>und</strong> kann aus<br />

Sicht <strong>der</strong> Gesellschaft aus Aspekten <strong>der</strong> Finanzierung heraus erfor<strong>der</strong>lich sein. Folge<br />

dieser Vereinbarung ist, dass die For<strong>der</strong>ung auch unabhängig von einem hiermit<br />

verb<strong>und</strong>enen Insolvenzeintritt nicht bedient werden darf.<br />

Soll die Zeit vor <strong>der</strong> Insolvenzeröffnung ebenfalls geregelt sein, könnte vorgenannte<br />

Formulierung nach Kahlert/Gehrke ergänzt werden:<br />

"Davor tritt <strong>der</strong> Gläubiger mit seiner For<strong>der</strong>ung gegenüber sämtlichen gegenwärtigen<br />

<strong>und</strong> künftigen For<strong>der</strong>ungen von Gläubigern <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>der</strong>gestalt im Range<br />

zurück, dass Zahlungen auf die For<strong>der</strong>ung nicht erfolgen dürfen, wenn die Gesellschaft<br />

zahlungsunfähig o<strong>der</strong> überschuldet ist o<strong>der</strong> wenn <strong>und</strong> soweit die Zahlungen<br />

auf die For<strong>der</strong>ung zu einer Zahlungsunfähigkeit o<strong>der</strong> Überschuldung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

führen würden, <strong>und</strong> nur nachrangig nach allen an<strong>der</strong>en Gläubigern (außer<br />

an<strong>der</strong>en Rangrücktrittsgläubigern <strong>und</strong> mit diesen im Verhältnis ihrer For<strong>der</strong>ungen)<br />

aus einem etwaigen (1) Jahresüberschuss, (2) Bilanzgewinn, (3) Liquidationsgewinn<br />

o<strong>der</strong> (4) sonstigem freien Vermögen, <strong>der</strong> bzw. das nicht zur Erhaltung des satzungsmäßigen<br />

Stammkapitals erfor<strong>der</strong>lich ist, verlangt werden können 270 ."<br />

Rätke sieht (vorsorglich) einen Handlungsbedarf, falls bislang keine Rückzahlungsmodalität<br />

vereinbart worden sein sollte 271 . Dieser Gedanke trägt zwar auch dem<br />

Fakt Rechnung, dass das BMF-Schreiben vom 08.09.2006 Bestand hat, durch den<br />

BFH nunmehr de facto bestätigt wurde <strong>und</strong> nicht an die zwischenzeitlichen Än<strong>der</strong>ungen<br />

des MoMiG angepasst worden ist, lässt aber die Rspr. des BFH aus 2005<br />

außen vor. Da die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vereinbarung sicherlich aber nur ex nunc wirken<br />

wird, steht <strong>für</strong> eine Abwehrberatung ebenfalls <strong>der</strong> Bezug auf (die im BStBl. veröffentlichte)<br />

BFH-Rspr. aus 2005 zur Verfügung.<br />

Für Rangrücktritte, die aktuell ausgesprochen werden, kann zusammenfassend<br />

festgehalten werden, dass <strong>für</strong> diese die Regelungen gelten, die bislang <strong>für</strong> den einfachen<br />

Rangrücktritt galten 272 .<br />

Qualifizierte Rangrücktritte aus <strong>der</strong> Zeit vor MoMiG können beibehalten werden <strong>und</strong><br />

bedürfen keiner Än<strong>der</strong>ung, da sie in Bezug auf ihre Wirkung weiter gehen als ein<br />

Rangrücktritt nach § 19 Abs. 2 InsO n. F. 273<br />

269 Die oben geschil<strong>der</strong>ten Risiken wurden bei <strong>der</strong> Gesetzesformulierung offenbar bewusst in<br />

Kauf genommen, Wälzholz, <strong>GmbH</strong>-StB 2009 S. 75 (79) <strong>und</strong> Kahlert/Gehrke, DStR 2010<br />

S. 227.<br />

270 Var. 3 in DStR 2010 S. 227.<br />

271 StuB 2012 S. 338, unter V. 2.<br />

272 So auch Blöse, <strong>GmbH</strong>R 2008 Son<strong>der</strong>heft MoMiG S. 71 (78).<br />

273 Kahlert/Gehrke, DStR 2010 S. 227 <strong>und</strong> dem Anschein nach auch die Gesetzesbegründung<br />

zum MoMiG (BT-Drucks. 16/9737 S. 105).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 196<br />

5. Folgen eines Rangrücktritts (Rechtslage ab MoMiG) [=Tab. 2]<br />

Gläubiger<br />

Schuldner<br />

a) keine Rückzahlungsmodalitäten vereinbart<br />

- ggf. Wertkorrektur <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung* - Keine Anwendung von § 5 Abs. 2a<br />

EStG unter Zuhilfenahme des BFH-<br />

Urteils vom 10.11.2005**<br />

b) Rückzahlungsmodalitäten sind vereinbart:<br />

aa) Zusatz: Tilgung aus freiem Vermögen<br />

- ggf. Wertkorrektur <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung* - Keine Anwendung von § 5 Abs. 2a<br />

EStG<br />

bb) Zusatz: Tilgung aus freiem Vermögen fehlt.<br />

- ggf. Wertkorrektur <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung* - Anwendung von § 5 Abs. 2a EStG,<br />

keine Passivierung bzw. erfolgswirksame<br />

Ausbuchung<br />

* Vgl. auch Hoffmann/Lüdenbach, Komm. Bilanzierung, 3. Aufl., § 246 HGB Rdn. 50, § 253 HGB,<br />

Rdn. 191, m. w. N., zutreffend ablehnend die Einheit von Gesellschaftsbeteiligung <strong>und</strong> Gesellschafterfor<strong>der</strong>ung;<br />

dazu auch BFH-Urteil vom 14. 1. 2009 - I R 52/08, DB 2009 S. 711..<br />

** Vgl. BFH vom 10.11.2005, a.a.O.<br />

VI. Patronatserklärung<br />

Neben <strong>der</strong> Garantie <strong>und</strong> <strong>der</strong> Bürgschaft hat sich die Patronatserklärung als eigenes<br />

akzessorisches - nicht gesetzlich normiertes 274 - Kreditsicherungsmittel etabliert. Es<br />

handelt sich um eine schuldrechtliche Erklärung, <strong>der</strong>en Formulierungsbandbreite<br />

beträchtlicher Natur ist. Häufig sind solche Erklärungen in Konzernstrukturen anzutreffen.<br />

Mittels einer solchen Erklärung verpflichtet sich ein Dritter - <strong>der</strong> Patron (meistens<br />

Gesellschafter) -, Verbindlichkeiten des Schuldners (meistens Tochtergesellschaft)<br />

im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit bzw. <strong>der</strong> Überschuldung gegenüber dem Gläubiger<br />

zu erfüllen. Durch diese Erklärung will <strong>der</strong> Patron einerseits die Zweifel des<br />

Gläubigers an <strong>der</strong> Bonität seiner Tochtergesellschaft ausräumen (externe Patronatserklärung).<br />

An<strong>der</strong>erseits vermag sie u. U. eine drohende Insolvenz abzuwenden<br />

(interne Patronatserklärung mit Rangrücktritt, s. u.) 275 .<br />

In Praxi haben sich zwei Varianten durchgesetzt: Während die sog. weiche Patronatserklärung<br />

mangels Rechtsverbindlichkeit mehr eine "Erklärung guten Willens"<br />

274 Ausnahme in § 1 Abs. 2 GroMiKV <strong>für</strong> Zwecke <strong>der</strong> GroMiKV.<br />

275<br />

Siehe auch Loitz/Schulze, DB 2004 S. 769.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 197<br />

ausdrückt, ist ihr hartes Pendant rechtsverbindlich 276 <strong>und</strong> kann sowohl an einzelne<br />

als auch alle Gläubiger des Schuldners (externe) als auch an den Schuldner selbst<br />

(interne) adressiert sein. Es handelt sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag,<br />

<strong>der</strong> bei einer externen Patronatserklärung vom Versprechungsempfänger auch konkludent<br />

durch Gewährung <strong>der</strong> Kreditmittel an den Schuldner angenommen werden<br />

kann 277 .<br />

Der Unterschied zur Bürgschaft liegt darin begründet, dass die Patronatserklärung<br />

dem Gläubiger i. d.R. 278 zunächst noch keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber<br />

dem Patron verschafft. Existent ist nur ein Erfüllungsanspruch auf die zugesagte<br />

Liquiditäts- bzw. Kapitalausstattung 279 (Ausstattungsanspruch). Ein unmittelbarer<br />

Zahlungsanspruch ist hingegen bei Insolvenz des Schuldners denkbar, da<br />

<strong>der</strong> Patron seiner Ausstattungspflicht nicht nachgekommen ist. Zur Begründung des<br />

Haftungs- bzw. Zahlungsanspruchs genügt i. Ü. <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

<strong>der</strong> kreditnehmenden Tochtergesellschaft 280 .<br />

Bilanziell - bzw. gerade nicht bilanziell gehört die (in- <strong>und</strong> externe) Patronatserklärung<br />

beim Patron zum Kreis <strong>der</strong> Haftungsverhältnisse, die gem. § 251 i. V. mit § 268<br />

Abs. 7 HGB "unter dem Strich" anzugeben sind. Eine die Haftungsangabe verdrängende<br />

Verbindlichkeitsrückstellung i. S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist erst dann<br />

zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Allerdings<br />

hat <strong>der</strong> BFH bei einer konzerninternen Patronatserklärung entschieden, dass diese<br />

dann nicht droht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in <strong>der</strong> Krise ist, innerhalb<br />

des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erfor<strong>der</strong>liche Liquidität bereitstellt<br />

<strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> gesellschaftsrechtlichen Verb<strong>und</strong>enheit nicht damit zu rechnen<br />

ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft<br />

geltend machen wird 281 . Allerdings besteht beim Patron eine Passivierungspflicht,<br />

wenn es sich um gewisse Verbindlichkeiten handelt, so z. B. wenn fällige<br />

Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen <strong>und</strong> (noch) nicht durch Liquiditätshilfen<br />

(eines Schwesterunternehmens) abgedeckt sind, sodass i. H. <strong>der</strong> Liquiditätsunterdeckung<br />

eine fällige Ausstattungsverpflichtung besteht 282 .<br />

Per Saldo stellt <strong>der</strong> BFH eine Patronatserklärung bilanzrechtlich einer Bürgschaft<br />

gleich. Seitens des Schuldners führt - wenn überhaupt (s. u.) - nur die interne harte<br />

276 Zur Natur <strong>der</strong> harten Patronatserklärung s. Wolf, StuB 2011 S. 447.<br />

277 KG Berlin, Urteil vom 18.01.2002 - 14 U 3416/00, WM 2002 S. 1190.<br />

278 Aber: BGH vom 08.05.2003 - IX ZR 334/01, DB 2003 S. 1622, wonach <strong>der</strong> Gläubiger den<br />

Patron schon dann sofort auf Zahlung in Anspruch nehmen kann, wenn <strong>der</strong> Schuldner<br />

die durch die Verpflichtung des Patrons gesicherte Verbindlichkeit nicht erfüllt.<br />

279 Inhaltlich sind Patronatserklärungen danach zu unterscheiden, ob sie eine Verpflichtung<br />

zur Liquiditäts- o<strong>der</strong> zur Kapitalausstattung begründen, IDW RH HFA 1.1013, Ziff. 18,<br />

WPg 2008; OLG München vom 22.07.2004 - 19 U 1867/04, ZIP 2004 S. 2102.<br />

280 WM 1992 S. 502.<br />

281 BFH vom 25.10.2006 - I R 6/05, BStBl. II 2007 S. 384 = DB 2007 S. 492; H 5.7 Abs. 6<br />

EStH 2011 - Anm. hierzu <strong>und</strong> Bsp.: Rätke, StuB 2007 S. 308.<br />

282 Wolf, StuB 2011 S. 447.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 198<br />

Patronatserklärung zur Beseitigung einer rechnerischen Überschuldung 283 , da dem<br />

Schuldner unmittelbar eigene einklagbare Ansprüche gegenüber dem Patron zustehen<br />

müssen 284 . Bei einer externen Variante wäre <strong>der</strong> Schuldner lediglich mittelbar<br />

begünstigt, sofern sich aus <strong>der</strong> Erklärung nicht unmittelbar ein Anspruch des<br />

Schuldners ableitet.<br />

In <strong>der</strong> Bilanz des Schuldners vollzieht sich <strong>für</strong> den Fall <strong>der</strong> Inanspruchnahme ein<br />

Passivtausch. Denn <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Ausstattungsverpflichtung des Patrons steht<br />

regelmäßig eine Rückzahlungsverpflichtung des Schuldners gegenüber. Hat <strong>der</strong><br />

Patron noch nicht geleistet bzw. im Fall <strong>der</strong> bilanziellen Überschuldung findet eine<br />

Bilanzverlängerung statt, indem <strong>der</strong> Schuldner einen Ausstattungsanspruch gegen<br />

den Patron aktiviert <strong>und</strong> die daraus resultierende Verbindlichkeit gleichzeitig passiviert.<br />

Eine bilanzielle Überschuldung kann also nur dann vermieden werden, wenn<br />

<strong>der</strong> Patron "in das Eigenkapital" leistet, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Patron mit seiner Rückzahlungsfor<strong>der</strong>ung<br />

im Rang zurücktritt 285 .<br />

Tab. 3: Folgen einer Patronatserklärung<br />

Gläubiger<br />

- Angabe als Haftungsverhältnis "unter dem Strich"<br />

§ 251 i. V. mit § 268 Abs. 7 HGB<br />

Schuldner<br />

- Keine Folgen bis zur Inanspruchnahme<br />

VII. Schuldfreistellung <strong>und</strong> -übernahme<br />

1. Allgemeines<br />

In den gedanklichen Kreis einer Sanierung ist auch <strong>der</strong> Fall einzubeziehen, in dem<br />

das zu sanierende Unternehmen vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belebung erworben wird. In diesem<br />

Zusammenhang ist <strong>für</strong> den Erwerber gerade beim Asset-Deal von Interesse, wie er<br />

die Schulden des Überträgers darzustellen hat. Doch auch ohne Erwerb des ganzen<br />

Unternehmens ist eine solche Gestaltung denkbar <strong>und</strong> existent. Häufig gereicht<br />

Letztere dem Bilanzbild zum Vorteil, z. B. wenn es um die "Entsorgung" von Pensionslasten<br />

geht; unter Berücksichtigung <strong>der</strong> BFH-Rspr. ist eine solche Entsorgung<br />

aber auch aus steuerlichen Gesichtspunkten charmant, selbstverständlich vorbehaltlich<br />

einer gesetzlichen Intervention.<br />

283 So auch Loitz/Schulze, DB 2004 S. 769.<br />

284 Siehe auch BGH-Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 9/10, DB 2011 S. 1326.<br />

285 Wolf, StuB 2011 S. 447.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 199<br />

2. Rechtsentwicklung<br />

Die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen (Urteile <strong>und</strong> Verwaltungsschreiben) <strong>der</strong> bilanziellen Abbildung<br />

von Schuldübernahmen unterlagen in <strong>der</strong> jüngeren Vergangenheit einem lebhaften<br />

Wechselspiel zwischen <strong>der</strong> Judikativen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Exekutiven. Folgende Meilensteine<br />

sollten dem Rechtsanwen<strong>der</strong> in diesem Zusammenhang geläufig sein<br />

(Reihenfolge chronologisch):<br />

BFH-Urteil vom 17. 10. 2007 - I R 61/06 286 ;<br />

BFH-Urteil vom 16. 12. 2009 - I R 102/08 287 ;<br />

BMF-Schreiben vom 24. 6. 2011 288 ;<br />

BFH-Urteil vom 14. 12. 2011 - I R 72/10 289 ;<br />

BFH-Urteil vom 26. 4. 2012 - IV R 43/09 290 .<br />

Im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen sollten auch das BMF-Schreiben<br />

vom 16. 12. 2005 291 sowie IDW RS HFA 30 292 beachtet werden.<br />

Die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen Schuld- bzw. Erfüllungsübernahme <strong>und</strong><br />

Schuldbeitritt strahlt auf das Bilanzbild aus <strong>und</strong> stellt sich folgen<strong>der</strong>maßen dar:<br />

286 BStBl. II 2008 S. 555 = DB 2008 S. 1073.<br />

287 BStBl. II 2011 S. 566 = DB 2010 S. 309.<br />

288 BStBl. I 2011 S. 627 = DB 2011 S. 1485.<br />

289 DB 2012 S. 488 = BFH/NV 2012 S. 635.<br />

290 DB 2012 S. 1359 = BFH/NV 2012 S. 1248.<br />

291 BStBl. I 2005 S. 1052 = DB 2005 S. 2778.<br />

292 Stand 10. 6. 2011, FN-IDW 8/2011 S. 545.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 200<br />

1. Schuldübernahme 293 /Schuldneraustausch:<br />

Bei einer Schuldübernahme wird <strong>der</strong> Schuldner im Außenverhältnis gegenüber dem<br />

Gläubiger ausgetauscht. Der dem Austausch zugr<strong>und</strong>e liegende Vertrag kann zwischen<br />

Altschuldner <strong>und</strong> Gläubiger (§ 414 BGB) o<strong>der</strong> zwischen Alt- <strong>und</strong> Neuschuldner<br />

(vorbehaltlich Zustimmung des Gläubigers, § 415 BGB) abgeschlossen werden.<br />

2. Erfüllungsübernahme § 415 Abs. 3 <strong>und</strong> § 329 BGB/weiteres Schuldverhältnis:<br />

Bei <strong>der</strong> Erfüllungsübernahme handelt es sich um eine Schuldfreistellung, mittels <strong>der</strong>er<br />

die ursprüngliche Position zwischen (Alt-)Schuldner <strong>und</strong> Gläubiger im Außenverhältnis<br />

unberührt bleibt. Zusätzlich verpflichtet sich aber <strong>der</strong> Neuschuldner mittels<br />

Vertrag gegenüber dem Altschuldner zur Schuldfreistellung. Beim Altschuldner<br />

kommt es dadurch zu einem (Freistellungs- )Anspruch gegenüber dem Neuschuldner.<br />

3. Schuldbeitritt § 328 BGB/Schuldnerverdoppelung:<br />

Beim Schuldbeitritt tritt <strong>der</strong> Neuschuldner gleichrangig neben den Altschuldner. Eine<br />

Zustimmung des Gläubigers ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, da <strong>der</strong> Gläubiger nach freiem Ermessen,<br />

aber nur einmal die Leistung von beiden Schuldnern verlangen kann.<br />

4. Bei Pensionslasten sind insbeson<strong>der</strong>e noch die Restriktionen des § 4 BetrAVG zu<br />

beachten; in <strong>der</strong> Praxis hat sich daher <strong>der</strong> Schuldbeitritt mit gleichzeitiger Erfüllungsübernahme<br />

im Innenverhältnis etabliert 294 .<br />

In allen Fällen gilt es, die bilanzielle Behandlung sowohl beim "Alt-"Schuldner als<br />

auch beim "Neu-"Schuldner zu hinterfragen. Mit Urteilen vom 16.12.2009 <strong>und</strong> vom<br />

14.12.2011 nahm <strong>der</strong> BFH zunächst zur Behandlung beim Neuschuldner Stellung.<br />

a) BFH-Urteil vom 16.12.2009<br />

In dem dem Urteil vom 16.12.2009 zugr<strong>und</strong>e liegenden Sachverhalt ging es um den<br />

Fall <strong>der</strong> sog. "angeschafften Drohverlustrückstellung". Für Drohverlustrückstellungen<br />

besteht grds. in <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>bilanz ein die Maßgeblichkeit durchbrechendes<br />

Passivierungsverbot (§ 5 Abs. 4a EStG). Im Urteilsfall erwarb eine <strong>GmbH</strong> von einer<br />

an<strong>der</strong>en <strong>GmbH</strong> im Weg eines asset deals sämtliche einem gewissen Bereich zuzuordnende<br />

aktiven <strong>und</strong> passiven Wirtschaftsgüter. In <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>bilanz <strong>der</strong> Verkäuferin<br />

schlummerten stille Lasten, die sich handelsrechtlich in einer Drohverlustrückstellung<br />

nie<strong>der</strong>schlugen. Dieser Drohverlustrückstellung lagen zwei Mietverträge<br />

über einen Satelliten <strong>und</strong> eine Antennenanlage zugr<strong>und</strong>e, aus denen die Verkäuferin<br />

keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr zu ziehen vermochte. Die Käuferin trat <strong>der</strong><br />

Schuld gegenüber den Vermietern bei (Rdn. 14, ein Schuldneraustausch hat nicht<br />

stattgef<strong>und</strong>en).<br />

293 Dazu auch z. B.: Schlotter, BB 2012 S. 951.<br />

294 Siehe hierzu Schmitz, DB 2012 S. 2649.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 201<br />

Mit <strong>der</strong> Übernahme des Geschäftsbetriebs passivierte die Käuferin in ihrer Bilanz<br />

diese "Verlust"-Rückstellung <strong>und</strong> behielt diese in den folgenden Bilanzstichtagen<br />

bei. Das FA konnte sich dieser Bilanzierung nicht anschließen. Zwar stimmte <strong>der</strong> Bp<br />

einer Passivierung in <strong>der</strong> Übernahmebilanz zu, löste die Verlustrückstellung aber in<br />

<strong>der</strong> ersten Folgebilanz gewinnerhöhend auf. Die BFH-Richter wie<strong>der</strong>um schlossen<br />

sich <strong>der</strong> Meinung <strong>der</strong> Klägerin insofern an, als dass eine (ungewisse) Verbindlichkeit(srückstellung)<br />

zu passivieren sei <strong>und</strong> zwar auch an den folgenden Bilanzstichtagen,<br />

denn Anschaffungsvorgänge müssen erfolgsneutral bleiben.<br />

b) BMF-Schreiben vom 24.06.2011<br />

Mit BMF-Schreiben vom 24.06.2011 differenziert die Finanzverwaltung zunächst<br />

zwischen Schuldfreistellung <strong>und</strong> Schuldübernahme. Für den Fall <strong>der</strong> Schuldfreistellung<br />

schließt sie sich (wohl o<strong>der</strong> übel) <strong>der</strong> Meinung des BFH an <strong>und</strong> akzeptiert eine<br />

durchgängige Passivierung (Rdn. 6-9), da <strong>der</strong> Schwebezustand des Rechtsgeschäfts<br />

durch die Verpflichtung beim Erwerb realisiert ist.<br />

Für den Fall <strong>der</strong> Schuldübernahme schränkt die Finanzverwaltung den Gr<strong>und</strong>satz<br />

<strong>der</strong> Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen dahingehend ein, als dass dieser<br />

nur insoweit zur Anwendung komme, als keine steuerlichen Ansatz- <strong>und</strong> Bewertungsvorbehalte<br />

bestünden. Diese gälten nämlich <strong>für</strong> den Fall <strong>der</strong> Schuldübernahme,<br />

da <strong>der</strong> Erwerber - an<strong>der</strong>s als im Fall <strong>der</strong> Schuldfreistellung - in die Rechtsposition<br />

des Verkäufers tritt. Mithin übernehme <strong>der</strong> Käufer den Schwebezustand, weswegen<br />

allenfalls eine - steuerbilanziell verbotene - Drohverlustrückstellung infrage<br />

komme. Das Passivierungsverbot komme in <strong>der</strong> ersten Folgestichtagsbilanz zum<br />

Zuge.<br />

c) BFH-Urteil vom 14. 12. 2011 - I R 72/10<br />

Diesen fiskalisch motivierten Versuch einer Einschränkung des Anschaffungskostenprinzips<br />

unterband <strong>der</strong> BFH nur ein knappes halbes Jahr später mit seinem senatsgleichen<br />

Urteil vom 14.12.2011.<br />

Hier hatten die Beteiligten die Übernahme von Verpflichtungen <strong>für</strong> Jubiläumszuwendungen<br />

zu würdigen. Auch hier fand ein Asset-Deal statt, mittels dessen eine <strong>GmbH</strong><br />

von einer an<strong>der</strong>en <strong>GmbH</strong> einen Betrieb übernahm. Im Rahmen des Vorgangs hatte<br />

<strong>der</strong> "Verpflichtungserwerber durch eine wechselseitige Vereinbarung mit dem Veräußerer<br />

einerseits <strong>und</strong> dem Verpflichtungsgläubiger" an<strong>der</strong>erseits eine Vertragsübernahme<br />

gem. § 613a BGB vereinbart.<br />

Im Ergebnis wurden die Rückstellungen <strong>für</strong> Jubiläumszuwendungen bei <strong>der</strong> Erwerberin<br />

ausweislich des Tenors (nicht unter Beachtung <strong>der</strong> Restriktionen des § 5<br />

Abs. 4 EStG, son<strong>der</strong>n) mit ihren Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG<br />

passiviert <strong>und</strong> zwar auch zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen. Die von <strong>der</strong> Fi-<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 202<br />

nanzverwaltung angeführten steuerlichen Passivierungsrestriktionen werden demnach<br />

durch den Anschaffungsvorgang <strong>der</strong> Verpflichtung außer Kraft gesetzt 295 .<br />

Mithin setzte <strong>der</strong> BFH - entgegen <strong>der</strong> Meinung <strong>der</strong> Verwaltung - die Schuldfreistellung<br />

bilanztechnisch <strong>der</strong> Schuldübernahme gleich. Handelt es sich bei dem Neuschuldner<br />

um einen Gesellschafter, stellt zumindest <strong>der</strong> Fall <strong>der</strong> Schuldfreistellung<br />

eine verdeckte Einlage dar, die - nach Meinung des BFH 296 - mit <strong>der</strong> vollen geleisteten<br />

Tilgung <strong>der</strong> Hauptschuld zu bewerten ist. Handelt es sich um eine Schuldübernahme<br />

nach § 415 BGB, ist eine etwaige verdeckte Einlage mit dem werthaltigen<br />

Teil <strong>der</strong> Regressfor<strong>der</strong>ung gegen den Altschuldner (die Gesellschaft) zu bewerten<br />

297 .<br />

Die aufwandswirksame Realisierung <strong>der</strong> stillen Lasten war übrigens <strong>für</strong> den Fall <strong>der</strong><br />

Schuldübernahme beim Altschuldner unstrittig, da sich dieser seiner Verpflichtung<br />

entledigt hatte <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verlust durch einen Kaufpreis, <strong>der</strong> um einen über <strong>der</strong> Rückstellung<br />

liegenden Betrag vermin<strong>der</strong>t wurde, realisiert worden ist.<br />

d) BFH-Urteil vom 26.04.2012 - IV R 43/09<br />

Während die Situation beim Neuschuldner damit fast erschöpfend geklärt sein dürfte,<br />

war bis dato die steuerliche Folge beim Altschuldner <strong>für</strong> den Fall des Schuldbeitritts<br />

ein Randthema. Mit Richterspruch vom 26.04.2012 führte <strong>der</strong> IV. Senat des<br />

BFH auch dieses Thema einer Klärung zu.<br />

Dort ging es um den Fall sog. "Wegschaffungskosten": eine KG vereinbarte mit einer<br />

<strong>GmbH</strong> einen entgeltlichen Schuldbeitritt. Die KG hatte ihren Mitarbeitern einen<br />

Anspruch auf Alters- <strong>und</strong> Invalidenrente eingeräumt. Die (konzernverb<strong>und</strong>ene)<br />

<strong>GmbH</strong> verpflichtete sich, als weitere Schuldnerin <strong>für</strong> die Pensionszusagen <strong>der</strong> Klägerin<br />

gegenüber namentlich bezeichneten Pensionsberechtigten einzustehen. Da<strong>für</strong><br />

zahlte die KG <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> ein - über den gem. § 6a EStG passivierten Rückstellungen<br />

liegendes - Entgelt i. H. <strong>der</strong> Barwerte. Im Innenverhältnis war die <strong>GmbH</strong> verpflichtet,<br />

die Zahlungen aus den Pensionsverpflichtungen unter Ausschluss eines<br />

Ausgleichsanspruchs zu leisten.<br />

Mangels weiterer Verpflichtung buchte die KG ihre bisher passivierten Rückstellungen<br />

aus; aufgr<strong>und</strong> des über die Rückstellung hinaus gezahlten Entgelts verbuchte<br />

die KG per Saldo einen Verlust - zu Recht, wie die Richter des IV. Senats befanden.<br />

Bei <strong>der</strong> Altschuldnerin sei we<strong>der</strong> weiterhin die Pensionsrückstellung zu passivieren,<br />

noch - wie im BMF-Schreiben vom 24.06.2011 geäußert - eine For<strong>der</strong>ung gegen die<br />

<strong>GmbH</strong> zu aktivieren. Die Begründung sah <strong>der</strong> BFH hinsichtlich <strong>der</strong> Pensionsrückstellung<br />

in <strong>der</strong> fehlenden Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme. Hinsichtlich einer<br />

etwaigen For<strong>der</strong>ung gegen die <strong>GmbH</strong> vermochte er kein bilanzierungsfähiges<br />

295 Vgl. Prinz/Adrian, StuB 2011 S. 173.<br />

296 Beschluss vom 20.12.2001 - I B 74/01, BFH/NV 2002 S. 678.<br />

297 BFH vom 31.05.2005 - X R 36/02, BStBl. II 2005 S. 707 = DB 2005 S. 1942.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 203<br />

Wirtschaftsgut zu erkennen, da die künftige Inanspruchnahme aus <strong>der</strong> korrespondierenden<br />

Verpflichtung <strong>der</strong> KG nicht hinreichend wahrscheinlich sei 298 .<br />

Mit seinem Urteil eröffnet <strong>der</strong> BFH zwar steuerlich interessante Möglichkeiten, die<br />

Restriktionen des § 6a EStG auf legitime Art <strong>und</strong> Weise zu "umgehen". Doch Ortmann-Babel,<br />

Bolik <strong>und</strong> Schönefeldt 299 stellen zu Recht fest, dass lei<strong>der</strong> im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Folgebilanzierung angeschaffter Pensionszusagen beim Neuschuldner<br />

noch Klärungsbedarf herrscht. Schließlich passiviert das beitretende Unternehmen<br />

nach dem Urteil in seiner Übernahmebilanz eine Rückstellung <strong>für</strong> ungewisse<br />

Verbindlichkeiten. Inhaltlich handelt es sich aber um eine Pensionslast, die<br />

kein statisches Passivum ist.<br />

Wie wirken sich also Wertverän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Pensionslast aus? Wie funktioniert das<br />

Zusammenspiel insbeson<strong>der</strong>e mit § 6a Abs. 4 EStG 300 ? Sowohl das FG München 301<br />

als auch das FG Münster 302 haben hierzu geurteilt, dass aufwandswirksame Zuführungen<br />

zur Pensionsrückstellung erst dann möglich sind, wenn <strong>der</strong> nach § 6a EStG<br />

ermittelte Rückstellungsbetrag die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs anzusetzenden<br />

Anschaffungskosten überschreitet.<br />

Insgesamt sind aber nicht nur Pensionslasten von dieser Rspr. betroffen. Wie oben<br />

gezeigt, stellen im Gr<strong>und</strong>e genommen sämtliche Rückstellungen, die einer steuerlichen<br />

Einschränkung unterliegen, einen praktischen Anwendungsfall dar. Bedenkt<br />

man die doch recht teuren "Wegschaffungskosten" bei <strong>der</strong> Entledigung von Pensionslasten<br />

an externe Unterstützungskassen, dürfte dies jedoch <strong>der</strong> aufwandswirksamste<br />

Fall sein. Innerhalb eines Konzerns muss man schlussendlich keine Unterstützungskasse<br />

bemühen. Preislich sollte das Ergebnis aus Fremdvergleichsgründen<br />

jedoch ähnlich ausfallen. Denkbar ist z. B. die Konzentration von Pensionslasten<br />

in einer eigens da<strong>für</strong> gegründeten KapGes. § 42 AO sollte nicht erfüllt sein 303 .<br />

"Ende gut, alles gut?" fragt Prinz 304 <strong>und</strong> verneint unmittelbar folgend, denn die Finanzverwaltung<br />

hat nun erheblichen Handlungsbedarf: So ist nicht nur das BMF-<br />

Schreiben vom 16. 12. 2005 zu än<strong>der</strong>n.<br />

Vielmehr ergibt sich auch Anpassungsbedarf im neuen UmwStE 305 . Um sich sicherlich<br />

anschließenden Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, erscheint eine legislative Lö-<br />

298 Nebenbei bemerkt wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> BFH damit ebenfalls dem BMF-Schreiben vom<br />

16.12.2005 <strong>und</strong> stimmt den Verlautbarungen des IDW in seiner Stellungnahme zum Entwurf<br />

des vorgenannten BMF-Schreibens vom 20.06.2005 <strong>für</strong> den hier vorliegenden<br />

Sachverhalt im Ergebnis zu, abzurufen im www unter http://bit.ly/RiVvw2 [letzter Abruf:<br />

08.03.2013].<br />

299 StuB 2012 S. 668.<br />

300 Siehe auch Ortmann-Babel/Bolik/Schönefeldt, StuB 2012 S. 668.<br />

301 FG München, Urteil vom 7. 3. 2011 - 7 K 555/09, DB0556670, anhängig bei BFH unter<br />

Az. I R 28/11.<br />

302 FG Münster, Urteil vom 15.06.2011 - 9 K 1292/07, EFG 2012, 638, Rev. eingelegt beim<br />

BFH unter Az. I R 69/11.<br />

303 Siehe auch Fn. 87.<br />

304 DB 2012 S. 10.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 204<br />

sung angebracht, die bereits Gegenstand einer Arbeitsgruppe ist 306 . Das Gerücht<br />

mündete zuletzt in einer profiskalischen Empfehlung des Finanzausschusses des<br />

B<strong>und</strong>esrats zum Entwurf des Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

307 .<br />

Erste Gegengestaltungen kursieren jedoch ebenfalls: Sollte <strong>der</strong> Gesetzgeber erwägen,<br />

gesetzlich die erfolgswirksame Aufdeckung zum ersten Folgestichtag durchzuringen,<br />

könnte eine Entledigung auf eine ausländische Gesellschaft interessant sein,<br />

denn eine solche gesetzliche Regelung würde dort nicht gelten. Denkbar ist aber<br />

auch, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber an die Tür des Veräußerers klopft 308 .<br />

VIII. Zusammenfassung <strong>und</strong> Fazit<br />

Das <strong>Zivilrecht</strong> bietet ein umfangreiches Repertoire an Entschuldungsmaßnahmen,<br />

die mit Blick auf das Zivil- <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>recht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen.<br />

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nicht nur das Ziel <strong>der</strong> Maßnahme,<br />

son<strong>der</strong>n auch die momentane Kurzlebigkeit von BMF-Schreiben, Urteilen <strong>und</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ungen.<br />

Sofern man von einer solchen überhaupt sprechen kann, ist eine<br />

Planbarkeit vor diesem Hintergr<strong>und</strong> nicht ganz einfach.<br />

Hinweis:<br />

Zum Sanierungsgewinn bei Einstellung <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit vgl. Ebbinghaus/<br />

Neu, DB 2012 S. 2831 = DB0556793.<br />

305 Vom 11.11.2011, BStBl. I 2011 S. 1314 = DB0464115, z. B. Rdn. 04.16.<br />

306 Prinz/Adrian, StuB 2011 S. 173.<br />

307 Einfügung eines Abs. 7 in § 5 EStG, wonach übernommene Verpflichtungen beim Übernehmer<br />

zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen so zu bilanzieren<br />

sind, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Die<br />

übernommenen Verpflichtungen unterlägen dementsprechend auch beim Übernehmer<br />

den entsprechenden steuerlichen Ansatz- <strong>und</strong> Bewertungsvorbehalten. Die Regelung betrifft<br />

sowohl den Fall <strong>der</strong> Schuldfreistellung als auch den <strong>der</strong> Schuldübernahme; BR-<br />

Drucks. 663/1/12 <strong>und</strong> Schultz, DB0561708; ausführlich Prinz, Ubg 2013 S. 57.<br />

308 Ebenfalls Empfehlung des Finanzausschusses: Eine Neufassung des § 4f EStG soll<br />

missbräuchlichen Gestaltungen auf Seiten des ursprünglich Verpflichteten im Konzern<br />

vorbeugen; s. a. Entwurf des AIFM-<strong>Steuer</strong>-Anpassungsgesetzes (AIFMStAnpG), vgl.<br />

DB0560992.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 205<br />

13 Verursachung <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong><br />

13.1 Haftung des Geschäftsführers: Zahlung an einen Gesellschafter<br />

nach bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit<br />

Die Zahlungsunfähigkeit wird durch eine Zahlung an den Gesellschafter nicht i.S.d.<br />

§ 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G verursacht, wenn die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit nach § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G ist eine fällige<br />

For<strong>der</strong>ung des Gesellschafters in <strong>der</strong> Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen.<br />

Im Fall des § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G kann die Gesellschaft die Zahlung an den Gesellschafter<br />

verweigern.<br />

BGH, Urteil vom 09.10.2012 - II ZR 298/11; <strong>GmbH</strong>R 1/2013, 31<br />

Urteilsanmerkung 309<br />

Mit dem vorstehend abgedruckten Urteil vom 09.10.2012 - II ZR 298/11 hat <strong>der</strong><br />

BGH die Bedeutung des § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G in <strong>der</strong> Neufassung durch das MoMiG<br />

klargestellt <strong>und</strong> damit bislang strittige Fragen eindeutig entschieden.<br />

I. § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G i.d.F. des MoMiG<br />

Durch das MoMiG wurde <strong>der</strong> bisherige § 64 Abs. 1 <strong>GmbH</strong>G aufgehoben <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

bisherige Abs. 2 beibehalten. Danach waren <strong>und</strong> bleiben die Geschäftsführer einer<br />

<strong>GmbH</strong> dieser zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

o<strong>der</strong> nach Feststellung <strong>der</strong> Überschuldung - also nach Eintritt <strong>der</strong> Insolvenzreife<br />

- geleistet werden. Die Erstattungspflicht greift nicht, soweit diese Zahlungen<br />

mit <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar gewesen wären.<br />

Unter diesen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand fallen Zahlungen, die<br />

die Masse nicht schmälern, die kraft Gesetzes geleistet werden müssen (hier insbeson<strong>der</strong>e<br />

Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge), die Nachteile von <strong>der</strong> Masse<br />

abwenden o<strong>der</strong> die in <strong>der</strong> Insolvenz Masseschulden wären. 310<br />

Neu eingefügt wurde durch das MoMiG <strong>der</strong> jetzige § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G. Danach gilt<br />

die Erstattungspflicht nebst dem Ausnahmetatbestand auch <strong>für</strong> "Zahlungen an Gesellschafter<br />

soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit <strong>der</strong> Gesellschaft führen mussten".<br />

II. Ermittlung <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

Strittig war in Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung bislang die Frage, wie die Zahlungsunfähigkeit<br />

- die bei Zahlung an den Gesellschafter eintreten würde - zu prüfen ist.<br />

Konkret stellte sich die Frage, ob die For<strong>der</strong>ung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft<br />

in eine zu Prüfungszwecken aufzustellende Liquiditätsbilanz einzustellen<br />

309 nach Wenzler, <strong>GmbH</strong>R 1/2012, 33f.<br />

310 Karsten Schmidt in Scholz, <strong>GmbH</strong>G, 10. Aufl. 2010, § 64 Rz. 38 ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 206<br />

ist. Der BGH hat diese Frage jetzt eindeutig beantwortet: "Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong><br />

Zahlungsunfähigkeit nach § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G ist eine fällige For<strong>der</strong>ung des Gesellschafters<br />

in <strong>der</strong> Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen."<br />

Der BGH erteilt <strong>der</strong> Gegenmeinung, die im Rahmen des § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G Gesellschafterfor<strong>der</strong>ungen<br />

bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit ausblenden möchte, 311<br />

eine klare Absage.<br />

Es ist also eine Liquiditätsbilanz aufzustellen, in <strong>der</strong> alle fälligen <strong>und</strong> nicht einredebehafteten<br />

Verbindlichkeiten, einschließlich solcher gegenüber Gesellschaftern, zu<br />

berücksichtigen sind. Besteht dann bereits Zahlungsunfähigkeit - o<strong>der</strong> liegt eine Ü-<br />

berschuldung vor -, haben die Geschäftsführer nach § 15a InsO Insolvenzantrag zu<br />

stellen. Ist die Gesellschaft nicht insolvenzreif, so ist zu prüfen, ob durch die Zahlung<br />

an den Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit begründet wird. Hiergegen wurde<br />

eingewandt, dass die Zahlung an den Gesellschafter gar keine Zahlungsunfähigkeit<br />

neu begründen könne. Denn wenn vor <strong>der</strong> Zahlung die liquiden Mittel zur<br />

Bedienung aller fälligen Verbindlichkeiten ausreichten, so kann sich dies durch die<br />

Tilgung einer dieser Verbindlichkeiten gar nicht än<strong>der</strong>n. 312 Es verbliebe damit kein<br />

Anwendungsbereich <strong>für</strong> § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G.<br />

Zwar stellt <strong>der</strong> BGH klar, dass <strong>der</strong> Anwendungsbereich des § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G<br />

schon nach <strong>der</strong> Gesetzesbegründung bewusst klein gehalten ist; es verbleiben dennoch<br />

Anwendungsfälle.<br />

IIl. Anwendungsfälle des § 64 S. 1 <strong>GmbH</strong>G<br />

Zum einen sind Fälle betroffen, in denen durch die Zahlung an den Gesellschafter<br />

die Deckungslücke in <strong>der</strong> Liquiditätsbilanz von unter 10 % auf über 10 % erweitert<br />

wird. Denn seit <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satzentscheidung des BGH vom 24.05.2005 313 ist bei einer<br />

Deckungslücke (also Differenz zwischen fälligen, Gesamtverbindlichkeiten <strong>und</strong><br />

zur Tilgung zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln) bis zu 10 % noch nicht von<br />

einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen.<br />

Zum an<strong>der</strong>en sieht <strong>der</strong> BGH einen Anwendungsbereich in <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung von unrechtmäßigen<br />

Vermögensverschiebungen. - also etwa die Zahlung auf im insolvenzrechtlichen<br />

Sinne nicht fällige o<strong>der</strong> einem Rangrücktritt unterliegende Gesellschafterfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Darüber hinaus sieht <strong>der</strong> BGH den Anwendungsbereich des § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G etwa<br />

auch eröffnet, wenn die Zahlung an den Gesellschafter zwar an <strong>und</strong> <strong>für</strong> sich nicht<br />

zur Zahlungsunfähigkeit führt, externe Kreditgeber aber ihre Kredite von einer<br />

(Mit-)Finanzierung durch die Gesellschafter abhängig gemacht haben <strong>und</strong> nunmehr<br />

ihrerseits Kredite fällig stellen - also gewissermaßen die mittelbare Herbeiführung<br />

<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit. Insoweit zielt <strong>der</strong> BGH in die gleiche Richtung wie Klein-<br />

311 so etwa H.F. Müller in Münch.Komm.<strong>GmbH</strong>G, 2011, §64 Rz. 167<br />

312 so wohl Altmeppen in Roth/Altmeppen, <strong>GmbH</strong>G, 7. Aufl. 2012, § 64 Rz. 72 ff.<br />

313 IX ZR 123/04, <strong>GmbH</strong>R 2005,1117 in. Komm. Blöse<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 207<br />

diek in Lutter/Hommelhoff, GnibHG, 18. Aufl. 2012, § 64 Rz. 32. Danach greift § 64<br />

S. 3 <strong>GmbH</strong>G auch dann, wenn sich durch die Zahlung an den GeselIschafter klar<br />

abzeichnet, "dass unter normalem Verlauf <strong>der</strong> Dinge die Zahlungsunfähigkeit eintreten<br />

wird." 314<br />

IV. Leistungsverweigerungsrecht <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Strittig war bislang auch, ob, die Gesellschaft die Zahlung an den Gesellschafter<br />

verweigern kann, soweit eine Zahlung an den Gesellschafter zu einer Erstattungspflicht<br />

des Geschäftsführers gemäß § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G führen würde. Abgelehnt<br />

wurde ein Leistungsverweigerungsrecht etwa vom OLG München v. 06.05.2010 - 23<br />

U 1564/10, <strong>GmbH</strong>R 2010, 815. Zu Recht führt <strong>der</strong> BGH aus, dass § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G<br />

verhin<strong>der</strong>n soll, dass <strong>der</strong> Gesellschaft bei sich abzeichnen<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

Mittel entnommen werden; dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

selbst ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht.<br />

Dies ist von erheblicher Bedeutung, da <strong>der</strong> Gesellschafter selbst nicht gemäß § 64<br />

<strong>GmbH</strong>G zur Erstattung verpflichtet ist. Eine Erstattungspflicht des Gesellschafters<br />

kann zwar aus §§ 30, 31 <strong>GmbH</strong>G (diese Vorschriften greifen aber nur, wenn das<br />

Stammkapital angegriffen wird), einer Existenzvernichtungshaftung 315 o<strong>der</strong> aus einer<br />

späteren Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO herrühren - damit werden aber<br />

nicht alle Fälle einer gegen § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G verstoßenden Zahlung erfasst. Müsste<br />

die Gesellschaft also an den Gesellschafter zahlen, obwohl zugleich <strong>der</strong> Geschäftsführer<br />

gemäß § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G zur Erstattung verpflichtet wäre, würde <strong>der</strong><br />

Gesellschafter seine For<strong>der</strong>ungen letztlich vom Geschäftsführer erhalten.<br />

Der Gesellschaft muss daher, wie <strong>der</strong> BGH festgestellt hat, ein Leistungsverweigerungsrecht:<br />

zustehen. Der Geschäftsführer kann auch nicht durch die Gesellschafterversammlung<br />

- ggf. also etwa den Alleingesellschafter, <strong>der</strong> die Zahlung begehrt<br />

- angewiesen werden, eine Zahlung entgegen § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G vorzunehmen<br />

(§ 64 S. 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 S. 3 <strong>GmbH</strong>G).<br />

V. Fazit<br />

Mit dieser Entscheidung hat <strong>der</strong> BGH die strittigen Fragen zu § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G -<br />

absolut zutreffend - entschieden <strong>und</strong> sorgt damit <strong>für</strong> Klarheit. Für die Praxis ist zu<br />

beachten:<br />

Der Geschäftsführer muss im Zweifel eine Liquiditätsbilanz aufstellen, in <strong>der</strong> auch<br />

alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern zu berücksichtigen sind.<br />

314 so Weiß, <strong>GmbH</strong>R 21011, 350 [355]<br />

315 s. hierzu Bitter in Scholz, <strong>GmbH</strong>G, 11. Aufl. 2012, § 13 Rz. 152 ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 208<br />

Eine Zahlung an den Gesellschafter, darf <strong>der</strong> Geschäftsführer nur erbringen, wenn<br />

dadurch keine Zahlungsunfähigkeit entsteht. Dabei ist auch darauf abzustellen, ob<br />

diese Zahlungsunfähigkeit zwar nicht sofort eintritt, aber nach dem normalen Verlauf<br />

<strong>der</strong> Dinge zu erwarten ist.<br />

Würde durch die Zahlung an den Gesellschafter eine Zahlungsunfähigkeit begründet,<br />

darf die Gesellschaft die Zahlung verweigern. Wird die Zahlung dennoch geleistet,<br />

hat <strong>der</strong> Geschäftsführer diese zu erstatten.<br />

Es reicht <strong>für</strong> die Anwendung des § 64 S. 3 <strong>GmbH</strong>G aus, wenn <strong>der</strong> Zahlungsempfänger<br />

zwar nicht mehr Gesellschafter ist, bei Begründung <strong>der</strong> Verbindlichkeit aber<br />

noch Gesellschafter war; auch Zahlungen an nahestehende Personen eines Gesellschafter<br />

können ausreichen. 316<br />

Gleiches gilt im Übrigen selbstverständlich auch in <strong>der</strong> Liquidation <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

(§ 71 Abs. 4 <strong>GmbH</strong>G).<br />

13.2 B<strong>und</strong>esgerichtshof entscheidet über fristlose Kündigung eines<br />

Geschäftsführers wegen Abschlusses eines Scheinvertrages<br />

mit einem Kommunalpolitiker 317<br />

BGH-Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 273/11<br />

Der <strong>für</strong> das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hat<br />

entschieden, dass die zweiwöchige Frist zur Erklärung <strong>der</strong> fristlosen Kündigung eines<br />

Geschäftsführeranstellungsvertrags erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten<br />

vom Kündigungsgr<strong>und</strong> läuft.<br />

Der Kläger war zunächst Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft <strong>der</strong> Stadtsparkasse<br />

Düsseldorf, dann Geschäftsführer <strong>der</strong> beklagten <strong>GmbH</strong>, <strong>der</strong>en alleinige Gesellschafterin<br />

die Tochtergesellschaft ist. Im Jahr 2000 unterzeichnete <strong>der</strong> Kläger<br />

einen Beratervertrag <strong>der</strong> Tochtergesellschaft mit einem Kölner Kommunalpolitiker<br />

<strong>für</strong> die beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung <strong>der</strong> Stadtsparkasse<br />

Düsseldorf, ihrer Tochtergesellschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong> Stadtsparkasse Köln. Nach dem Vortrag<br />

<strong>der</strong> Beklagten beruhte dies auf einer Absprache zwischen dem Vorstandsvorsitzenden<br />

<strong>der</strong> Stadtsparkasse Köln <strong>und</strong> dem Vorstandsvorsitzenden <strong>der</strong> Stadtsparkasse<br />

Düsseldorf, nach <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommunalpolitiker keine Beratungsleistung erbringen<br />

sollte. Der Kommunalpolitiker erhielt ein jährliches Honorar von 200.000 DM,<br />

das vereinbarungsgemäß von <strong>der</strong> Stadtsparkasse Köln erstattet wurde. Im Jahr<br />

2004 wurde <strong>der</strong> Beratervertrag mit teilweiser Rückwirkung aufgehoben.<br />

Nach <strong>der</strong> Veröffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen<br />

Scheinberatervertrag gehandelt habe <strong>und</strong> die zum Rücktritt des Kommunalpolitikers<br />

316 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, <strong>GmbH</strong>G, 18. Aufl. 2012, § 64 Rz. 25 f.; H. F Müller in<br />

Münch.Komm. <strong>GmbH</strong>G, 2011, § 64 Rz. 163 f.<br />

317 BGH-Pressemitteilung Nr. 60/2013<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 209<br />

als Bürgermeister führten, wurde <strong>der</strong> Kläger am 16. Februar 2009 als Geschäftsführer<br />

<strong>der</strong> Beklagten abberufen <strong>und</strong> sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt.<br />

Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Kündigung seines Dienstverhältnisses<br />

unwirksam sei.<br />

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das<br />

Oberlandesgericht festgestellt, dass die Kündigung des Dienstvertrages nach § 626<br />

Abs. 2 BGB wegen Versäumung <strong>der</strong> Kündigungsfrist unwirksam sei.<br />

Auf die Revision <strong>der</strong> Beklagten hat <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben<br />

<strong>und</strong> die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht<br />

zurückverwiesen. Er hat die Feststellungen des Berufungsgerichts zur<br />

Verfristung <strong>der</strong> Kündigungserklärung als nicht ausreichend angesehen. Die Frist<br />

begann erst mit positiver Kenntnis <strong>der</strong> neuen Geschäftsführer <strong>der</strong> Tochtergesellschaft<br />

vom Kündigungsgr<strong>und</strong> zu laufen. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht,<br />

so dass keine Pflicht <strong>der</strong> Geschäftsführer bestand, aus Anlass <strong>der</strong> Aufhebung des<br />

Beratervertrags zu ermitteln, ob er nur zum Schein abgeschlossen wurde. Eine positive<br />

Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.<br />

Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 273/11 - OLG Düsseldorf – Urteil vom 24. November<br />

2011 – 14 U 27/11; LG Düsseldorf – Urteil vom 2. November 2010 – 35 O 28/09<br />

Karlsruhe, den 9. April 2013<br />

§ 626 BGB lautet:<br />

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Gr<strong>und</strong> ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong>er dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles<br />

<strong>und</strong> unter Abwägung <strong>der</strong> Interessen bei<strong>der</strong> Vertragsteile die Fortsetzung des<br />

Dienstverhältnisses bis zum Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist o<strong>der</strong> bis zu <strong>der</strong> vereinbarten<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.<br />

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit<br />

dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Kündigungsberechtigte von den <strong>für</strong> die Kündigung maßgebenden<br />

Tatsachen Kenntnis erlangt…<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 210<br />

14 Haftung des Beraters: Keine Einbeziehung des Geschäftsführers<br />

in den Schutzbereich eines allgemeinen<br />

<strong>Steuer</strong>beratungsvertrags bezüglich Vorliegens<br />

<strong>der</strong> Insolvenzreife<br />

BGH-Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 64/12, <strong>GmbH</strong>R 10/2013, 543<br />

Literatur: Ditges, NWB 18/2013, 1422<br />

Das steuerberatende Dauermandat von einer <strong>GmbH</strong> begründet bei üblichem Zuschnitt<br />

keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in <strong>der</strong> Handelsbilanz<br />

auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag<br />

zu geben o<strong>der</strong> selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht.<br />

Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch<br />

gegenüber dem Geschäftsführer <strong>der</strong> Gesellschaft nicht.<br />

15 Zur Insolvenzantragspflicht des faktischen Geschäftsführers<br />

318<br />

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2011 - I -18 U 188/11, 18 U 188/11<br />

1. Eine Zahlungseinstellung i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO liegt trotz <strong>der</strong> fortlaufenden<br />

Zahlung auf einzelne For<strong>der</strong>ungen schon dann vor, wenn ein erheblicher<br />

Teil <strong>der</strong> fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt wird. Erheblich sind die nicht bezahlten<br />

fälligen For<strong>der</strong>ungen dann, wenn sie mindestens 10 % aller fälligen For<strong>der</strong>ungen<br />

ausmachen. Dauert die Nichtzahlung länger als drei Wochen, handelt<br />

es sich auch nicht nur um eine Liquiditätstücke (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2007<br />

- IX ZR 231/04 -, Rn 29 ff.).<br />

2. Nach ganz herrschen<strong>der</strong> Meinung trifft die Insolvenzantragspflicht auch den faktischen<br />

Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 11.07.2005 - II ZR 235/03 -, Rn 8 - 11;<br />

ebenso Haas, in: Baumbach/Hueck, <strong>GmbH</strong>G 19. Aufl. 2010, § 64 Rn 9; Kleindiek,<br />

in: Lutter/Hommelhoff, <strong>GmbH</strong>G, 17. Aufl., 2009, Anh. § 64 Rn 67; K.<br />

Schmidt, in: Scholz, <strong>GmbH</strong>G, 10. Aufl., 2010, Anh. § 64 Rn 22; Strohn, DB<br />

2011, 158, 166).<br />

318 nach www.gesellschaftsrechtskanzlei.com<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 211<br />

3. Für die Beurteilung, ob eine Person im Rahmen <strong>der</strong> Haftungstatbestände <strong>der</strong><br />

§ 64 <strong>GmbH</strong>G, § 130a HGB als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, kommt<br />

es im Rahmen einer Gesamtschau darauf an, "ob <strong>der</strong> Betreffende die Geschicke<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft - <strong>und</strong> zwar nicht nur durch interne Einwirkung auf die satzungsmäßigen<br />

Geschäftsführer, son<strong>der</strong>n durch eigenes, auch nach außen hervortretendes<br />

Handeln - so maßgeblich in die Hand genommen hat, dass ihm<br />

auch die Verantwortung <strong>für</strong> die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags zufällt",<br />

wobei es nicht darauf ankommen soll, ob <strong>der</strong> bestellte Geschäftsführer völlig<br />

aus seiner Position verdrängt wird (BGH, Urteil vom 21.03.1988 - II ZR<br />

194/87 -, BGHZ 104, 44, 47).<br />

4. Für die Haftung des faktischen Geschäftsführers gemäß § 64 <strong>GmbH</strong>G, § 130a<br />

HGB kommt es nicht darauf an, dass dessen Tätigkeit vom Willen <strong>der</strong> Gesellschaftermehrheit<br />

getragen wird (K. Schmidt, in: Scholz, a. a. O., Anh, § 64 Rn<br />

22; Strohn, DB 2011, 158, 163; a. A. Haas, in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 64<br />

Rn 9); dieses Erfor<strong>der</strong>nis entstammt <strong>der</strong> strafrechtlichen Rechtsprechung (BGH<br />

NJW 2000, 2285f.; OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364f.). Für die Strafbarkeit wegen<br />

unterlassener lnsolvenzantragstellung kommt es darauf an, ob überhaupt<br />

die Berechtigung zur lnsolvenzantragstellung besteht. Das wird man <strong>für</strong> einen<br />

faktischen Geschäftsführer, <strong>der</strong> nicht zumindest von <strong>der</strong> Gesellschaftermehrheit<br />

getragen wird, verneinen müssen, weil er die Gesellschaft we<strong>der</strong> formell noch<br />

materiell vertreten darf. Das kann man aber <strong>für</strong> die Pflicht zur Masseerhaltung<br />

an<strong>der</strong>s beurteilen. Hier ist es durchaus sachgerecht, dass denjenigen die Haftung<br />

trifft, <strong>der</strong> rein faktisch über die Möglichkeit zur Erhaltung <strong>der</strong> Masse verfügt.<br />

Von daher steht auch <strong>der</strong> Umstand, dass <strong>der</strong> Beklagte wohl nicht von einer Gesellschaftermehrheit<br />

getragen worden ist, einer Haftung nicht entgegen.<br />

Kriterien des faktischen Geschäftsführers 319<br />

Die Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung liegen nur dann vor, wenn<br />

in <strong>der</strong> Person des "faktischen Geschäftsführers" von den nachfolgenden Kriterien<br />

► Bestimmung <strong>der</strong> Unternehmenspolitik<br />

► Unternehmensorganisation<br />

► Einstellen <strong>und</strong> Kündigen von Mitarbeitern<br />

► Gestaltung <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern<br />

► Verhandlung mit Kreditgebern<br />

► Gestaltungen <strong>der</strong> Gehaltshöhen<br />

► Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>angelegenheiten<br />

► <strong>Steuer</strong>ung <strong>der</strong> Buchhaltung<br />

319 nach www.gmbh-ratgeber.de<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 212<br />

mindestens sechs Kriterien erfüllt werden. Diese Maßstäbe (vgl. DB Der Betrieb,<br />

Heft 18 vom 02.05.1997) werden auch von den Ermittlungsbehörden zugr<strong>und</strong>egelegt<br />

(vgl. StA Berlin, Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2003 Az.: 5 Wi Js<br />

1492/02).<br />

15.1 Faktische Geschäftsführung <strong>und</strong> Vermögensbetreuungspflicht<br />

320<br />

BGH-Urteil vom 13.12.2012 - 5 StR 407/12<br />

Eine Vermögensbetreuungspflicht kann sich außer Gesetz, behördlichem Auftrag<br />

o<strong>der</strong> Rechtsgeschäft auch aus einem sog. tatsächlichen Treueverhältnis ergeben.<br />

Dies kann dadurch begründet sein, dass <strong>der</strong> Betreffende die organschaftlichen Aufgaben<br />

eines Geschäftsführers ausgeführt hat. Faktischer Geschäftsführer ist, wer<br />

mit dem Einverständnis <strong>der</strong> Gesellschafter die Geschäftsführer ohne förmliche Bestellung<br />

faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt <strong>und</strong> gegenüber dem formellen<br />

Geschäftsführer zumindest das deutliche Übergewicht hat.<br />

16 Zur Anwendung des Auszahlungsverbots auf einen<br />

gest<strong>und</strong>eten Kaufpreis nach Anteilsübertragung bei<br />

einer sog. Unterbilanz 321<br />

Auch wenn ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile bereits übertragen hat, ist er<br />

mit Blick auf den Kapitalerhaltungsgr<strong>und</strong>satz weiterhin als Gesellschafter einzustufen.<br />

Daher sind Auszahlungen an den Gesellschafter verboten, die dessen Anspruch<br />

auf Kaufpreiszahlung <strong>für</strong> die übertragenen Anteile erfüllen sollen. Daran än<strong>der</strong>t<br />

eine St<strong>und</strong>ung <strong>der</strong> Zahlungsfor<strong>der</strong>ung nichts, weil es sich dabei nicht um ein<br />

Gesellschafterdarlehen handelt, das privilegiert wäre.<br />

OLG Hamburg vom 27.07.2012 - 11 U 135/11<br />

Sachverhalt:<br />

Nachdem Gesellschafter X seinen Geschäftsanteil an <strong>der</strong> A-<strong>GmbH</strong> gekündigt hat,<br />

überträgt er diesen an<strong>der</strong>thalb Jahre später durch notariellen Vertrag auf seine zwei<br />

Mitgesellschafter. Die A-<strong>GmbH</strong> verpflichtet sich daraufhin, dem X einen Kaufpreis zu<br />

zahlen, wobei aufgr<strong>und</strong> eines Liquiditätsengpasses <strong>der</strong> Gesellschaft eine St<strong>und</strong>ung<br />

320 s.a. Große-Wilde, <strong>GmbH</strong>-StB 05/2013, 149<br />

321 nach Theiselmann, <strong>GmbH</strong>-StB 11/2012, 339<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 213<br />

<strong>für</strong> mehr als zwei Jahre vereinbart wird. Zugleich genehmigt X die Anteilsübertragung.<br />

Nach Ablauf <strong>der</strong> St<strong>und</strong>ungsfrist lehnt die A-<strong>GmbH</strong> die Zahlung des Kaufpreises<br />

mit Verweis auf eine Unterbilanz ab. X nimmt die A-<strong>GmbH</strong> auf Zahlung des<br />

Kaufpreises nebst Zinsen klageweise in Anspruch. Die Geschäftsanteile sind unterdessen<br />

auf einen neuen Alleingesellschafter übertragen worden.<br />

Entscheidung des Gerichts:<br />

Nach Klageabweisung durch das LG Hamburg vom 07.07.2011 - 332 O 490/07 hat<br />

das OLG Hamburg die Berufung zurückgewiesen. Zwar habe X einen Zahlungsanspruch,<br />

den er allerdings <strong>der</strong>zeit nicht durchsetzen dürfe - zusammenfassend aus<br />

folgenden Gründen:<br />

Gesellschafterstellung trotz Ausscheidens: Weil die Verpflichtung <strong>der</strong><br />

A-<strong>GmbH</strong> zur Kaufpreiszahlung mit dem Ausscheiden des X im Zusammenhang<br />

steht, sei X trotz <strong>der</strong> von ihm genehmigten Anteilsübertragung als Gesellschafter<br />

zu behandeln.<br />

Vorliegen einer Unterbilanz: Eine Erfüllung des Zahlungsanspruchs min<strong>der</strong>te<br />

das zur Erhaltung des Stammkapitals erfor<strong>der</strong>liche Vermögen <strong>der</strong> A-<strong>GmbH</strong> - dies<br />

stellte ein Verstoß gegen das Auszahlungsverbot i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 1 <strong>GmbH</strong>G<br />

dar.<br />

Kein vollwertiger Gegenleistungs- o<strong>der</strong> Rückgewähranspruch: Ein von X ins<br />

Feld geführter Rückgriffsanspruch <strong>der</strong> A-<strong>GmbH</strong> gegen den neuen Alleingesellschafter<br />

scheide aus, weil die Gesellschaft nicht <strong>für</strong> diesen eine Verpflichtung<br />

übernommen habe, son<strong>der</strong>n ausschließlich <strong>für</strong> X. Dass <strong>der</strong> neue Alleingesellschafter<br />

von einer Kaufpreiszahlung evtl. mittelbar insofern profitiert, als <strong>der</strong><br />

Streit über das Ausscheiden des X beigelegt ist, führe ebenfalls nicht zu einem<br />

vollwertigen Gegenleistungs- o<strong>der</strong> Rückgewähranspruch i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 2<br />

<strong>GmbH</strong>G.<br />

Keine Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens: Die vorgenommene St<strong>und</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Zahlungsfor<strong>der</strong>ung sei nicht als ein Gesellschafterdarlehen einzustufen,<br />

das gem. § 30 Abs. 1 S. 3 <strong>GmbH</strong>G von dem Auszahlungsverbot ausgenommen<br />

wäre. Denn <strong>der</strong> gest<strong>und</strong>eten For<strong>der</strong>ung liege seine (ehemalige) Gesellschafterstellung<br />

zugr<strong>und</strong>e; es handele sich nicht um ein Verkehrsgeschäft.<br />

Praxishinweis<br />

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Hamburg die weitreichende Geltung des Kapitalerhaltungsgr<strong>und</strong>satzes<br />

i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 1 <strong>GmbH</strong>G auch im Hinblick auf e-<br />

hemalige Gesellschafter bejaht. Allerdings ist <strong>der</strong> entschiedene Fall insofern atypisch,<br />

als sich die <strong>GmbH</strong> zur Kaufpreiszahlung <strong>für</strong> die Übertragung von Geschäftsanteilen<br />

verpflichtet hat - üblicherweise gehen die Erwerber <strong>der</strong> Geschäftsanteile<br />

diese Verpflichtung ein.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 214<br />

17 Vorliegen <strong>und</strong> Auswirkungen einer "konzerninternen"<br />

Patronatserklärung 322<br />

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.10.2012 - 14 U 141/11, <strong>GmbH</strong>R 2013, 139<br />

(1) Sollte eine ausländische Gesellschaft wegen fehlen<strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Lizenz<br />

o<strong>der</strong> aus sonstigen Gründen erloschen sein, berührt das ihre Parteifähigkeit im<br />

Aktivprozess nicht (BGH, Urteil vom 03.04.2003, IX ZR 287/99)<br />

(2) Eine Patronatserklärung ist die Erklärung einer Muttergesellschaft (Patronin)<br />

gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaft, wobei die Erklärungen <strong>der</strong><br />

Patronin gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft abgegeben (interne Patronatserklärung)<br />

o<strong>der</strong> direkt gegenüber dem Kreditgeber <strong>der</strong> Tochtergesellschaft (externe Patronatserklärung)<br />

abgegeben werden können.<br />

(3) Ziel einer Patronatserklärung ist es, die (gute) Bonität <strong>der</strong> Muttergesellschaft auf<br />

die Tochtergesellschaft zu übertragen.<br />

(4) Ob bei einer konzerninternen, einer Tochtergesellschaft gegenüber abgegebenen<br />

Patronatserklärung die Tochter zugesagte Mittel darlehensweise erhalten<br />

o<strong>der</strong> aber nicht zur Rückzahlung an die Patronin verpflichtet sein solle,<br />

hängt vom Inhalt <strong>der</strong> getroffenen Vereinbarung ab (BGH, Urteil vom<br />

20.09.2010, II ZR 296/08).<br />

(5) Nach § 43 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten<br />

verletzen, <strong>der</strong> Gesellschaft solidarisch <strong>für</strong> den entstandenen Schaden. Die Vorschrift<br />

begründet keine Schadensersatzansprüche <strong>der</strong> einzelnen Gesellschafter,<br />

son<strong>der</strong>n nur eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>; dies<br />

folgt aus dem Prinzip <strong>der</strong> Pflichten- <strong>und</strong> Haftungskonzentration über die Gesellschaft,<br />

da ein einseitiges Vorgehen einzelner Gesellschafter vermieden werden<br />

soll (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.12.2005, 14 U 64/05. § 43 Abs. 2<br />

<strong>GmbH</strong>G ist nicht als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Bereits<br />

aus dem Wortlaut <strong>der</strong> Bestimmung wird deutlich, dass Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Geschäftsführer nur <strong>der</strong> Gesellschaft - nicht dagegen einzelnen<br />

Mitgesellschaftern - zustehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.1998, 25 U 39/98<br />

322 nach www.gesellschaftsrechtskanzlei.com<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 215<br />

18 BAG zum Rechtsweg bei einer Kündigungsschutzklage<br />

eines <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführers 323<br />

Das BAG hat mit Beschluss vom 26.10.2012 (10 AZB 60/12) entschieden, dass unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG <strong>der</strong> Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten<br />

<strong>für</strong> eine Kündigungsschutzklage eines <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführers eröffnet<br />

sein kann. Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>und</strong> soweit <strong>der</strong> Geschäftsführer geltend macht,<br />

sein nicht gekündigtes Anstellungsverhältnis habe sich nach seiner Abberufung<br />

wie<strong>der</strong> in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt o<strong>der</strong> wenn er nach seiner Abberufung<br />

Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht, welches während seiner Zeit<br />

als Geschäftsführer weiterbestanden hat (Urteilszusammenfassung mit Praxishinweis).<br />

Der Entscheidung liegt folgen<strong>der</strong> Sachverhalt zu Gr<strong>und</strong>e:<br />

Der Kläger war zunächst seit dem 01.08.2001 als Abteilungsleiter bei <strong>der</strong> S KGaA<br />

tätig <strong>und</strong> wurde am 25.09.2008 als Geschäftsführer <strong>der</strong> Beklagten in das Handelsregister<br />

eingetragen. Das bestehende Arbeitsverhältnis mit <strong>der</strong> S KGaA wurde mit<br />

Vereinbarung vom 17./27.02.2009 zum 31.03.2009 aufgehoben. Gleichzeitig<br />

schloss <strong>der</strong> Kläger mit <strong>der</strong> Beklagten eine als Arbeitsvertrag überschriebene Vereinbarung,<br />

die einen Beginn <strong>der</strong> Tätigkeit des Klägers <strong>für</strong> den 01.04.2009 vorsah.<br />

Am 29.06.2010 legt <strong>der</strong> Kläger sein Amt als Geschäftsführer nie<strong>der</strong>, blieb jedoch bis<br />

zum 30.09.2010 <strong>für</strong> die Beklagte tätig. Auf die Kündigung des Anstellungsverhältnisses<br />

durch die Beklagten mit Schreiben vom 21./23./28.03.2011 zum 30.09.2011<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> ordentlichen Kündigung vom 27.06.2011 zum nächst zulässigen Termin,<br />

erhob <strong>der</strong> Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln. Das Landesarbeitsgericht<br />

Köln hat die sofortige Beschwerde, mit welcher die Beklagte die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Arbeitsgerichtsbarkeit rügt, zurückgewiesen (Beschluss v.<br />

10.07.2012, 10 Ta 316/11). Mit <strong>der</strong> zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich<br />

die Beklagte gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln.<br />

Die Entscheidung beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen:<br />

Die Rechtsbeschwerde <strong>der</strong> Beklagten vor dem 10. Senat des BAG hatte keinen Erfolg.<br />

Für einen Rechtsstreit einer juristischen Person <strong>und</strong> seines Vertretungsorgans<br />

gelte gr<strong>und</strong>sätzlich die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Daher seien die Arbeitsgerichte<br />

<strong>für</strong> solche Rechtsstreitigkeiten nicht zuständig. Das gelte unabhängig<br />

davon, ob das <strong>der</strong> Tätigkeit des Vertretungsorgans zugr<strong>und</strong>e liegende Rechtsverhältnis<br />

als freies Dienstverhältnis o<strong>der</strong> als Arbeitsverhältnis einzuordnen sein. Unbeachtlich<br />

sei zudem, ob das Vertretungsorgan als solches abberufen werde, da<br />

sich durch die Abberufung das Anstellungsverhältnis nicht in ein Arbeitsverhältnis<br />

umwandele. Etwas an<strong>der</strong>es gelte jedoch dann, wenn <strong>und</strong> soweit <strong>der</strong> Rechtsstreit<br />

nicht das <strong>der</strong> Organstellung zugr<strong>und</strong>e liegende Rechtsverhältnis betreffe, son<strong>der</strong>n<br />

ein weiteres Rechtsverhältnis bestehe. Dies sei <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Organvertreter<br />

323 nach Olms unter www.stotax-first.de<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 216<br />

Rechte auch mit <strong>der</strong> Begründung geltend mache, nach seiner Abberufung habe sich<br />

das gekündigte Anstellungsverhältnis - wie<strong>der</strong> - in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt<br />

o<strong>der</strong> Ansprüche geltend macht, die aus einem auch während <strong>der</strong> Zeit als Organvertreter<br />

bestehenden Arbeitsverhältnis resultieren. Hierbei sei nicht zwingend<br />

davon auszugehen, dass durch den Abschluss eines Geschäftsführervertrags ein<br />

Arbeitsverhältnis aufgehoben werde, da auch ein Organvertreter auf Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Arbeitsvertrages tätig werden könne <strong>und</strong> eine wirksame Aufhebung zudem <strong>der</strong><br />

Schriftform bedürfe. Wird das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingeordnet<br />

<strong>und</strong> besteht dieses nach Beendigung <strong>der</strong> Organstellung fort o<strong>der</strong> lebt wie<strong>der</strong> auf,<br />

reicht bei streitiger Tatsachengr<strong>und</strong>lage die bloße Rechtsansicht des Klägers aus,<br />

um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu eröffnen.<br />

Praxishinweis:<br />

Die Rechtsprechung des BAG zur Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht neu.<br />

Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese Fiktion uneingeschränkt<br />

<strong>und</strong> zwar auch dann gelte, wenn objektiv feststehe, dass das <strong>der</strong> Geschäftsführerstellung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegende Rechtsverhältnis tatsächlich als Arbeitsverhältnis<br />

ausgestaltet ist. Vorsicht muss man jedoch dort walten lassen, wo ein Geschäftsführer<br />

vor seiner Bestellung als Organ auf Gr<strong>und</strong>lage eines Arbeitsvertrags<br />

<strong>für</strong> die Gesellschaft tätig war. Zwar macht das BAG unmissverständlich deutlich,<br />

dass durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrags ein zuvor<br />

abgeschlossener Arbeitsvertrag im Zweifel aufgehoben wird. Nach dieser Entscheidung<br />

reicht allerdings die Behauptung des ehemaligen Geschäftsführers aus,<br />

das Arbeitsverhältnis habe weiter bestanden, um die arbeitnehmerfre<strong>und</strong>liche Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

anzurufen <strong>und</strong> Arbeitnehmerrechte geltend zu machen. Es sollte<br />

zudem im Gr<strong>und</strong>satz vermieden werden, einen Geschäftsführer nach seiner Abberufung<br />

weiter zu beschäftigen, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis mit diesem bestanden<br />

hat. Denn in diesem Fall wird man davon ausgehen können, dass sich <strong>der</strong><br />

Geschäftsführer auf das Wie<strong>der</strong>aufleben des Arbeitsverhältnisses berufen kann.<br />

Quelle: BAG vom 26.10.2012, 10 AZR 60/12<br />

19 Wirtschaftliches Eigentum bei formunwirksamer<br />

Treuhand 324<br />

Eine formunwirksame Treuhand über einen <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteil kann unter den<br />

Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 S. 1 AO auch <strong>für</strong> die steuerstrafrechtliche Beurteilung<br />

eines Sachverhaltes maßgeblich sein.<br />

BGH, Urteil vom 06.09.2012 - 1 StR 140/12<br />

324 nach Schwetlik, <strong>GmbH</strong>-StB 12/2012, 366<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 217<br />

Sachverhalt<br />

1995 verabredete L mit W mündlich, dass W <strong>für</strong> ihn eine <strong>GmbH</strong> gründen solle, die L<br />

eine wirtschaftliche Betätigung unter einem von ihm erworbenen Namensrecht ermögliche,<br />

ohne selbst <strong>für</strong> diese Gesellschaft offiziell nach außen in Erscheinung zu<br />

treten. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> dieser mündlichen Treuhandabrede erwarb W Anteile<br />

an einer Vorratsgesellschaft, die anschließend in MC-<strong>GmbH</strong> umfirmiert wurde <strong>und</strong><br />

die sich im Handel mit Oldtimern betätigte. In <strong>der</strong> Folgezeit kam es bei <strong>der</strong><br />

MC-<strong>GmbH</strong> in Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen <strong>und</strong> nicht deklarierten<br />

Provisionen zu <strong>Steuer</strong>verkürzungen in erheblichem Umfang. Wegen seiner<br />

Mitwirkung an diesen <strong>Steuer</strong>verkürzungen - insbeson<strong>der</strong>e aufgr<strong>und</strong> seiner Stellung<br />

als "lenken<strong>der</strong> Hintermann " - wurde L vom LG in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe<br />

von sieben Jahren verurteilt. In <strong>der</strong> Revision ging es dabei um die Frage,<br />

ob L aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> mündlichen Treuhandabrede bei <strong>der</strong> steuerstrafrechtlichen Beurteilung<br />

als wirtschaftlicher Eigentümer <strong>der</strong> Anteile des W (an <strong>der</strong> MC-<strong>GmbH</strong>) anzusehen<br />

ist.<br />

Die Lösung des Gerichts:<br />

Unter Bestätigung <strong>der</strong> Auffassung des LG hat <strong>der</strong> BGH dem L das wirtschaftliche Eigentum<br />

an den Anteilen zugerechnet. Entscheidend war, dass L <strong>und</strong> W ihre Treuhandvereinbarung<br />

tatsächlich durchgeführt hätten <strong>und</strong> deswegen gem. § 41 Abs. 1<br />

AO bei <strong>der</strong> steuerstrafrechtlichen Beurteilung von einem solchen Treuhandverhältnis<br />

auszugehen sei.<br />

Konsequenzen <strong>für</strong> die Praxis<br />

Verpflichtet sich ein Treuhän<strong>der</strong>, einen bestehenden <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteil von einem<br />

Dritten zu erwerben <strong>und</strong> ihn <strong>für</strong> den Treugeber zu halten, liegt eine Erwerbstreuhand<br />

in Form <strong>der</strong> sog. Beschaffungstreuhand vor.<br />

Notarieller Formzwang bei Beschaffungstreuhand<br />

Ob diese Beschaffungstreuhand dem notariellen Formzwang des § 15 <strong>GmbH</strong>G unterliegt,<br />

ist in <strong>der</strong> Literatur umstritten, dürfte aber nach <strong>der</strong> aktuellen BGH-Rechtsprechung<br />

zu bejahen sein. 325 Im Besprechungsfall war von einer solchen Beschaffungstreuhand<br />

auszugehen. Denn W erwarb die MC-<strong>GmbH</strong> als Vorratsgesellschaft,<br />

insbeson<strong>der</strong>e lag keine Gründungstreuhand vor, die nach h.M. nicht beurk<strong>und</strong>ungspflichtig<br />

ist (vgl. Meister/Klöcker in Münchener Vertragshandbuch, 7. Aufl.<br />

2011, IV. 32, Anm. 3 m.w.N.).<br />

325 vgl. Meister/Klöcker, in Münchener Vertragshandbuch, Band 1, Gesellschaftsrecht, 7.<br />

Aufl. 2011, IV. 32, Anm. 3 m.w.N.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 218<br />

Bestehende Formunwirksamkeit<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> war zugunsten des verurteilten L zu unterstellen, dass dessen<br />

mit W getroffene Treuhandabrede mangels Beurk<strong>und</strong>ung formunwirksam war.<br />

Wirtschaftliches Eigentum?<br />

Damit stellte sich die Frage, ob L auch bei einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit <strong>der</strong><br />

mündlichen Treuhandabrede wirtschaftlicher Eigentümer <strong>der</strong> von W gehaltenen Beteiligung<br />

sein konnte. Der BGH hat dies im Ergebnis bejaht.<br />

In <strong>der</strong> Besprechungsentscheidung vertritt <strong>der</strong> BGH die Auffassung, dass diese<br />

BFH-Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall einer formunwirksamen Treuhand<br />

über einen <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteil anzuwenden sei. Da L <strong>und</strong> W die Treuhandabrede<br />

über einen langen Zeitraum wirtschaftlich vollzogen hatten, war L deswegen<br />

nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO als wirtschaftlicher Eigentümer bei <strong>der</strong> strafrechtlichen<br />

Beurteilung des Sachverhaltes zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

20 Haftung des Geschäftsführers <strong>für</strong> Insolvenzverschleppung<br />

326<br />

Der Schutzbereich <strong>der</strong> Insolvenzantragspflicht umfasst auch solche Schäden des<br />

Neugläubigers, die durch fehlerhafte Bauleistung <strong>der</strong> insolvenzreifen Gesellschaft<br />

am Bauwerk verursacht werden <strong>und</strong> von dieser wegen fehlen<strong>der</strong> Mittel nicht mehr<br />

beseitigt werden können. BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 130/10, <strong>GmbH</strong>R 2012,<br />

899<br />

Sachverhalt<br />

K beauftragte am 01.09.2004 die Bauunternehmung AW-<strong>GmbH</strong> mit <strong>der</strong> Anbringung<br />

eines Wärmedämmverb<strong>und</strong>systems an seinem Haus. Hierbei hatte K die Holzfaserdämmplatten<br />

gestellt. Diese waren anzubringen <strong>und</strong> zu verputzen. Geschäftsführer<br />

<strong>der</strong> AW-<strong>GmbH</strong> war B. Die Arbeiten wurden durch die AW-<strong>GmbH</strong> ausgeführt, die<br />

Schlussrechnung durch K beglichen.<br />

Etwa ein Jahr später stellte K Mängel an dem System fest <strong>und</strong> machte Mängelansprüche<br />

geltend. Das LG Koblenz verurteilte die AW-<strong>GmbH</strong> zur Zahlung von r<strong>und</strong><br />

44.000 €. Eine gleichzeitig gegen B erhobene Klage, weil dieser K dadurch getäuscht<br />

habe, dass er systemfremde, nicht aufeinan<strong>der</strong> abgestimmte Produkte verwendet<br />

habe (die Putzbewehrung war <strong>für</strong> das System nicht zugelassen), wies das<br />

326 nach Große-Wilde, <strong>GmbH</strong>-StB 9/2012, 372f.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 219<br />

LG ab, weil vorsätzliches Handeln bei B nicht nachgewiesen wurde. Im Februar<br />

2009 wurde das über das Vermögen <strong>der</strong> AW-<strong>GmbH</strong> das Insolvenzverfahren eröffnet;<br />

mit einer Zahlung <strong>der</strong> Klagesumme ist nicht zu rechnen.<br />

Durch eine weitere Klage verlangt K jetzt von B den Ersatz seines Schadens, weil<br />

die AW-<strong>GmbH</strong> bereits bei <strong>der</strong> Beauftragung im Jahre 2004 überschuldet gewesen<br />

wäre <strong>und</strong> bei rechtzeitigem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens K ein<br />

Drittunternehmen beauftragt hätte, das die Leistungen entwe<strong>der</strong> mangelfrei erbracht<br />

hätte o<strong>der</strong> bei dem ein solventer Vertragspartner zur Verfügung gestanden hätte.<br />

Das LG gab <strong>der</strong> Klage statt; das OLG wies die Klage mit <strong>der</strong> Begründung ab, dass<br />

nicht <strong>der</strong> Kläger, son<strong>der</strong>n nur die Gesellschaft Vorleistungen zu erbringen gehabt<br />

habe (OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2010 - 6 U 1441/09, <strong>GmbH</strong>R 2011, 429 =<br />

<strong>GmbH</strong>-StB 2011, 43). Hiergegen wandte sich B mit <strong>der</strong> Revision.<br />

Die Lösung des Gerichts<br />

Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben <strong>und</strong> die Sache an das OLG mit ausführlichen<br />

Hinweisen <strong>für</strong> die weitere Behandlung zurückverwiesen. K hatte im Streitfall<br />

das positive Interesse eingeklagt, hätte aber nur das negative Interesse beanspruchen<br />

dürfen. Hierzu hätte das OLG einen Hinweis erteilen müssen. Auch die<br />

Beurteilung des Mängelanspruchs teilte <strong>der</strong> BGH nicht. Der BGH sieht diesen - als<br />

Unterfall <strong>der</strong> Nichterfüllung - als vom Schutzbereich des § 64 Abs. 1 <strong>GmbH</strong>G erfasst.<br />

327 Auf die Hintergründe <strong>der</strong> Mängelansprüche kommt es deshalb nicht an.<br />

Konsequenzen <strong>für</strong> die Praxis<br />

Der Schutzzweck von § 64 Abs. 1 <strong>GmbH</strong>G besteht darin, potentielle Neugläubiger<br />

davor zu bewahren, einer unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft<br />

noch Kredit zu gewähren o<strong>der</strong><br />

sonstige Vorleistungen an sie zu erbringen, ohne eine werthaltige Gegenleistung<br />

zu erlangen<br />

<strong>und</strong> dadurch einen Schaden zu erleiden (BGH, Urteil vom 27.04.2009 - II ZR<br />

253/07, <strong>GmbH</strong>R 2009, 817<br />

Negatives (Erhaltungs-) Interesse<br />

Der Anspruch ist ein deliktischer Anspruch, <strong>der</strong> sich regelmäßig nur auf das negative<br />

(Erhaltungs-) Interesse richtet (BGH, Urteil vom 15.03.2011 - II ZR 204/09,<br />

<strong>GmbH</strong>R 2011, 642 = <strong>GmbH</strong>-StB 2011, 198; Urteil vom 18.01.2011 - VI ZR 325/09,<br />

327 so auch schon Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, <strong>GmbH</strong>-Gesetz, 17. Aufl. 2009, Anh. zu §<br />

64 Rz. 61 ff.; Haas in Baumbach/Hueck, <strong>GmbH</strong>-Gesetz, 19. Aufl. 2010, § 64 Rz. 109;<br />

Große-Wilde, <strong>GmbH</strong>-StB 2011, 43<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 220<br />

BGHZ 188, 78). In den Schutzbereich fallen auch die Rechtsverfolgungskosten wegen<br />

<strong>der</strong> Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft (BGH, Urteil vom 27.04.2009<br />

- II ZR 253/07, <strong>GmbH</strong>R 2009, 817).<br />

Nichterfüllbarkeit von Gewährleistungsansprüchen<br />

Wenn ein Unternehmen aufgr<strong>und</strong> seiner Insolvenz Gewährleistungsansprüche nicht<br />

mehr erfüllen kann, so verwirklicht sich hierin die typische Gefahr, die durch den<br />

Vertragsschluss mit einer insolvenzreifen Gesellschaft entsteht.<br />

Merke:<br />

Im Kern weiter bestehende Rechtslage: An <strong>der</strong> Rechtslage hat sich durch die Än<strong>der</strong>ungen<br />

des <strong>GmbH</strong>-Rechts (MoMiG) zum 01.11.2008 im Kern nichts geän<strong>der</strong>t.<br />

§ 64 Abs. 1 <strong>GmbH</strong>G a.F. wurde durch § 15a Abs. 1 InsO wortgleich ersetzt. 328 Die<br />

bisherige Rechtsprechung kann deshalb auch <strong>für</strong> die neue Rechtslage in Bezug genommen<br />

werden.<br />

Erhöhtes GF-Risiko im Baubereich<br />

Mit <strong>der</strong> Entscheidung des BGH ist insbeson<strong>der</strong>e im Baubereich das Risiko des Geschäftsführers<br />

deutlich erhöht worden. Da bereits je<strong>der</strong> spätere Mangelfall dieses<br />

Risiko mit sich bringen kann, ist eine sorgfältige Überwachung in Krisensituationen<br />

dringend anempfohlen.<br />

Durchsetzung "Zug um Zug": Zu beachten ist, dass die Ansprüche wegen <strong>der</strong><br />

gleichzeitig gegen die Masse bestehenden Mängelansprüche nur Zug um Zug gegen<br />

Abtretung <strong>der</strong> Ansprüche gegen die Masse durchgesetzt werden können (vgl.<br />

BGH, Urteil vom 27.04.2009 - II ZR 253/07, <strong>GmbH</strong>R 2009, 817).<br />

328 vgl. Kleindiek in Lutter/ Hommelhoff, <strong>GmbH</strong>-Gesetz, 17. Aufl. 2009, Anh. zu § 64 Rz. 61<br />

ff.; Haas in Baumbach/Hueck, <strong>GmbH</strong>-Gesetz, 19. Aufl. 2010, § 64 Rz. 109 ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 221<br />

21 Insolvenzverschleppungshaftung des <strong>GmbH</strong>-<br />

Geschäftsführers auch bei freiwilligen Stützungszahlungen<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter 329<br />

OLG Celle, Urteil vom 09.05.2012, 9 U 1/ 12, rkr.; DStR 2013, 55<br />

Die Vornahme von zur Zahlungsunfähigkeit <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> führenden Zahlungen an die<br />

Gesellschafter führt nach einem Urteil des OLG Celle auch dann zur Haftung des<br />

Geschäftsführers, wenn die Gesellschafter den Eintritt <strong>der</strong> Insolvenz <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

nach Vornahme <strong>der</strong> haftungsauslösenden Leistungen noch 13 Monate lang<br />

durch freiwillige Stützungszahlungen hinauszögern.<br />

22 Strafbarkeit des GF wegen Bankrotts: Aufgabe <strong>der</strong> Interessentheorie<br />

330<br />

Ein <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer kann sich wegen Bankrotts auch dann strafbar machen,<br />

wenn er ausschließlich zum eigenen Nutzen gehandelt hat. Er muss jedoch gerade<br />

in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ tätig geworden sein. Nicht<br />

mehr erfor<strong>der</strong>lich <strong>für</strong> eine Strafbarkeit ist hingegen, dass <strong>der</strong> GF zumindest auch im<br />

Interesse des Geschäftsherrn handelt.<br />

BGH, Urteil vom 15.05.2012 - 3 StR 118/11<br />

Praxishinweis:<br />

Eine Strafbarkeit des <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführers nach § 283 StGB kommt nunmehr<br />

auch dann in Betracht, wenn er zum eigenen Nutzen gehandelt hat - er muss nicht<br />

mehr zwingend nur im Interesse <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> vorgegangen sein.<br />

Damit steigen die Strafbarkeitsrisiken, weil bislang in praxi eine Strafbarkeit wegen<br />

Untreue entfiel, wenn bei rein eigennützigem Handeln <strong>und</strong> Anwendung <strong>der</strong> Interessentheorie<br />

kein Bankrott vorlag <strong>und</strong> daher kein Schaden festzustellen o<strong>der</strong><br />

nachweisbar war.<br />

Wenngleich nunmehr alle Strafsenate des BGH die Interessentheorie aufgegeben<br />

haben, erfor<strong>der</strong>t eine Strafbarkeit des <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführers wegen Bankrotts<br />

weiterhin, dass <strong>der</strong> Handelnde gerade in seiner Eigenschaft als vertretungsberech-<br />

329 zitiert nach FD-DStR 2013, 341282<br />

330 nach Theiselmann, <strong>GmbH</strong>-StB 9/2012, 273 f.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 222<br />

tigtes Organ tätig geworden ist. Dies setzt rechtsgeschäftliches Handeln <strong>und</strong> insoweit<br />

voraus, dass<br />

• <strong>der</strong> Geschäftsführer im Namen <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> auftritt <strong>und</strong><br />

• <strong>für</strong> die <strong>GmbH</strong> aufgr<strong>und</strong> seiner Vertretungsmacht bindende Rechtsfolgen zumindest<br />

im Außenverhältnis herbeiführt.<br />

Agiert <strong>der</strong> Geschäftsführer im Namen <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> verpflichtet diese im Außenverhältnis<br />

rechtlich, so wird er jedenfalls im Geschäftskreis <strong>der</strong> Gesellschaft tätig.<br />

Beachten Sie:<br />

Bei lediglich faktischem Handeln wird <strong>der</strong> Geschäftsführer im Geschäftskreis <strong>der</strong><br />

Gesellschaft nur dann tätig, wenn die Gesellschaft dem Handeln zugestimmt hat.<br />

Bei fehlen<strong>der</strong> Zustimmung kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) in<br />

Betracht.<br />

23 AGG: Schutz des <strong>GmbH</strong>-GF bei "Zugang zur Erwerbstätigkeit'<br />

Auf den Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong>, dessen Bestellung <strong>und</strong> Anstellung infolge einer<br />

Befristung abläuft <strong>und</strong> <strong>der</strong> sich erneut um das Amt des Geschäftsführers bewirbt,<br />

sind die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend<br />

anwendbar.<br />

BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 163/10<br />

24 <strong>Steuer</strong>berater als ehrenamtlicher Geschäftsführer einer<br />

<strong>GmbH</strong> 331<br />

Einem <strong>Steuer</strong>berater kann es ausnahmsweise erlaubt werden, ehrenamtlicher Geschäftsführer<br />

einer <strong>GmbH</strong> zu sein, welche das Profigeschäft eines Fußballvereins<br />

betreibt.<br />

Der Kläger ist seit 1978 als <strong>Steuer</strong>berater tätig, zuletzt in einer <strong>Steuer</strong>beratungsgesellschaft.<br />

Seit 1999 war er ehrenamtlicher Vizepräsident von Borussia Mönchen-<br />

331 nach StBW 20/2012, 957<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 223<br />

gladbach. Nach <strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung des professionellen <strong>und</strong> amateurmäßig betriebenen<br />

Fußballsports aus dem Verein durch Gründung einer <strong>GmbH</strong> wurde <strong>der</strong> Kläger<br />

im Mai 2004 neben zwei hauptamtlichen <strong>und</strong> einem weiteren ehrenamtlichen Geschäftsführer<br />

zum weiteren Geschäftsführer bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich<br />

mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von zwei St<strong>und</strong>en tätig. Seinen Antrag,<br />

ihm <strong>für</strong> die <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführung eine Ausnahmegenehmigung befristet bis<br />

zum 31.12.2013 zu erteilen, lehnte die beklagte <strong>Steuer</strong>beraterkammer ab.<br />

Das BVerwG hat die Revision <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>beraterkammer zurückgewiesen. Der Kläger<br />

ist als <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer zwar gewerblich tätig. Das ist einem <strong>Steuer</strong>berater<br />

im Allgemeinen nicht erlaubt; das Gesetz will <strong>der</strong> Gefahr begegnen, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Steuer</strong>berater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsablauf seiner<br />

Mandanten <strong>für</strong> ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt<br />

aber dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Einzelfall nicht besteht. Die<br />

B<strong>und</strong>essteuerberaterkammer hat in § 16 BOStB bestimmte Fallgruppen benannt, in<br />

denen typischerweise eine konkrete Gefahr <strong>für</strong> die Verletzung von Berufspflichten<br />

ausgeschlossen ist. Zwar ist <strong>der</strong> Fall <strong>der</strong> ehrenamtlichen Geschäftsführung <strong>für</strong> einen<br />

Profifußballverein dort nicht aufgeführt. Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Ausnahmeermächtigung<br />

beschränkt sich jedoch nicht auf diese Fallgruppen. Den erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Nachweis, dass eine Interessenkollision im konkreten Fall nicht zu besorgen ist, hat<br />

<strong>der</strong> Kläger geführt. Die beantragte Ausnahmegenehmigung ist ihm daher zu erteilen.<br />

BVerwG, Urteil v. 26.09.2012 - 8 C 6.12<br />

25 Rechnungslegung: Zuständigkeit des Insolvenzverwalters<br />

<strong>für</strong> Än<strong>der</strong>ung des Geschäftsjahres nach Verfahrenseröffnung<br />

Die Zuständigkeit zur Än<strong>der</strong>ung des nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit <strong>der</strong> Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens beginnenden "Insolvenzgeschäftsjahres" liegt allein<br />

beim Insolvenzverwalter.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ung stellt keine Satzungsän<strong>der</strong>ung dar, setzt <strong>für</strong> ihre Wirksamkeit aber<br />

die Anmeldung durch den Insolvenzverwalter zum Handelsregister <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

<strong>und</strong> die dortige Eintragung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung in das Handelsregisterblatt <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

voraus.<br />

Ohne diese Eintragung kommt die gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers<br />

auf Antrag des Insolvenzverwalters <strong>für</strong> das bisherige, sich aus <strong>der</strong> Satzung ergebende<br />

Geschäftsjahr <strong>der</strong> Gesellschaft nicht infrage.<br />

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.05.2012 - 20 W 65/12, rkr., DB 42/2012, 2389<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 224<br />

26 Exkurs: <strong>Steuer</strong>beraterhaftung bei Dauermandaten 332<br />

Der BGH hat <strong>für</strong> die Beratungspraxis mit Urteil vom 23.02.2012 - IX ZR 92/08,<br />

<strong>GmbH</strong>R 2012, 643 verdeutlicht, dass die Betreuung eines Dauermandates erhöhte<br />

Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflichten auslösen kann.<br />

Sachverhalt:<br />

Der <strong>Steuer</strong>berater betreute eine <strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Gesellschafter seit vielen Jahren<br />

<strong>und</strong> war <strong>für</strong> die Buchhaltung <strong>und</strong> steuerliche Beratung verantwortlich. Im Zuge einer<br />

steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

aufgr<strong>und</strong> überhöhter Tätigkeitsvergütungen fest (höher als <strong>der</strong> Fremd-<br />

Geschäftsführer). Mit <strong>der</strong> Klage machte die <strong>GmbH</strong> einen Schaden aus Beratungsversehen<br />

geltend, da das umfassende Mandat bezüglich <strong>der</strong> steuerlichen Beratung<br />

auch die Kenntnis <strong>der</strong> nunmehr von <strong>der</strong> steuerlichen Außenprüfung aufgegriffenen<br />

Fälle erfasse. Der Berater habe die Unterlagen angesehen <strong>und</strong> die Unbedenklichkeit<br />

<strong>der</strong> Anstellungsverträge bestätigt. Er hatte jedoch darauf hingewiesen, dass<br />

es ungewöhnlich sei, "... dass die beiden Gesellschafter im Unternehmen beschäftigt<br />

seien <strong>und</strong> Gehälter erhielten, Geschäftsführer jedoch ein Nichtgesellschafter sei.<br />

Insoweit sei auch nach dem Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Gestaltung <strong>der</strong> Gehälter gefragt worden.<br />

Als Frau B. (Anm.: Buchhalterin) daraufhin erklärt habe, dass diese Konstellation<br />

von Herrn E (Anm.: vorheriger <strong>Steuer</strong>berater) geprüft <strong>und</strong> <strong>für</strong> gut bef<strong>und</strong>en worden<br />

sei, sei vom Beklagten zu 1) erklärt worden, dass man das dann so belassen könne."<br />

Urteil des LG Hamburg<br />

Das LG Hamburg hatte mit Urteil v. 19.04.2007 (323 O 256/05, JURIS) die Klage<br />

abgewiesen. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass es die Nebenpflicht eines<br />

<strong>Steuer</strong>beraters ist, auf offen zutage liegende o<strong>der</strong> aber aufgr<strong>und</strong> des konkreten persönlichen<br />

Fachwissens erkannte Umstände hinzuweisen. Das LG Hamburg sah jedoch<br />

die Hinweispflicht als erfüllt an, da <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>berater auf die ungewöhnliche<br />

Höhe hingewiesen hatte. Damit war das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />

problematisiert Der Umfang <strong>der</strong> Nebenpflichten aus einem <strong>Steuer</strong>beratungsmandat<br />

sei begrenzt.<br />

Entscheidung des BGH<br />

Der BGH zieht die Pflichten indes weiter. Mit <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Körperschaftsteuererklärungen<br />

musste sich <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>berater mit <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Tätigkeitsbezüge befassen,<br />

da nur bei Verneinung einer verdeckten Gewinnausschüttung die Angestelltenbezüge<br />

vollen Umfangs als gewinnmin<strong>der</strong>nde Betriebsausgaben angesetzt werden<br />

konnten. Dies ist als eine sog. "lnzidentprüfung" anzusehen.<br />

332 nach Mitglie<strong>der</strong>-R<strong>und</strong>brief 7/2012 (Centrale <strong>für</strong> <strong>GmbH</strong>)<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 225<br />

Dauermandat - Gestaltungsberatung<br />

Selbst wenn <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>berater keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen<br />

Gestaltungsberatung hatte, muss ein <strong>Steuer</strong>berater nach Auffassung<br />

des BGH die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen.<br />

Auch ein "inhaltlich beschränktes Dauermandat" verpflichtet den <strong>Steuer</strong>berater,<br />

bei erster Gelegenheit über die vorgef<strong>und</strong>enen steuerlichen Risiken des<br />

Mandatsgegenstandes aufzuklären, zu denen auch die verdeckte Gewinnausschüttung<br />

gehörte. Der erfor<strong>der</strong>liche Hinweis hat gr<strong>und</strong>sätzlich gegenüber <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />

zu erfolgen, abhängig von <strong>der</strong> betrieblichen <strong>und</strong> persönlichen Stellung kann<br />

er jedoch auch an Angestellte erteilt werden. Maßgeblich war, dass zunächst nur<br />

<strong>der</strong> Hinweis auf eine Beurteilungsfrage zu geben war.<br />

Zweck <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>beratung<br />

Der BGH stellt auf den Zweck <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>beratung ab, die Rechte <strong>und</strong> Interessen<br />

des Mandanten zu wahren <strong>und</strong> Fehlentscheidungen in steuerlichen Angelegenheiten<br />

zu vermeiden.<br />

Führten <strong>der</strong> interne Vergleich mit <strong>der</strong> Geschäftsführervergütung <strong>der</strong> Klägerin <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Fremdvergleich <strong>der</strong> Gesellschafterbezüge indessen eindeutig, mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis, dass eine betriebliche Veranlassung <strong>für</strong> die<br />

hohen Bezüge einschließlich Versorgungszusagen nicht bestand, son<strong>der</strong>n ihr Gr<strong>und</strong><br />

im Gesellschaftsverhältnis zu suchen war, so musste diese Größe des Risikos aus<br />

dem erteilten Hinweis <strong>für</strong> die Auftraggeberin deutlich werden.<br />

Mandatswechsel<br />

Selbst bei einem Mandatswechsel kann die nachwirkende Pflichtverletzung des vorherigen<br />

Beraters nicht außer Betracht gelassen werden. Etwas an<strong>der</strong>es gilt, wenn<br />

<strong>der</strong> Mandant aufgr<strong>und</strong> an<strong>der</strong>weitiger Beratung noch in <strong>der</strong> Lage ist, drohende<br />

Nachteile aus <strong>der</strong> vorhergehenden Pflichtverletzung abzuwenden <strong>und</strong> entsprechend<br />

angeratene Gegenmaßnahmen jedoch aus unvertretbaren Gründen unterlässt.<br />

Hierzu bedarf es aber einer hinreichenden Aufklärung <strong>und</strong> Belehrung über die maßgeblichen<br />

Umstände.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 226<br />

27 Nachrang des Anspruchs auf Einlagenrückgewähr eines<br />

atypisch stillen Gesellschafters 333<br />

For<strong>der</strong>ungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens werden in <strong>der</strong> Insolvenz<br />

nachrangig behandelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Gleiches gilt <strong>für</strong> die Ansprüche<br />

eines atypisch stillen Gesellschafters einer <strong>GmbH</strong> & Co. KG in <strong>der</strong>en Insolvenz,<br />

wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag<br />

<strong>der</strong>jenigen eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert<br />

ist. Das ist <strong>der</strong> Fall, wenn das Vermögen <strong>der</strong> Geschäftsinhaberin (<strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

KG) <strong>und</strong> die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden,<br />

die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte<br />

des Stillen <strong>der</strong> Beschlusskompetenz eines Kommanditisten nahekommen<br />

<strong>und</strong> seine Informations- <strong>und</strong> Kontrollrechte denen eines Kommanditisten nachgebildet<br />

sind.<br />

Mit dieser Begründung verweigerte <strong>der</strong> BGH <strong>der</strong> klagenden stillen Gesellschafterin,<br />

die sich mit einer Einlage von 750.000 € am Handelsgewerbe <strong>der</strong> Insolvenzschuldnerin<br />

beteiligt hatte, die Feststellung ihres Einlagenrückgewähranspruchs zur Insolvenztabelle.<br />

Mit dem Nachrang <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung stand zugleich fest, dass sie kein Abson<strong>der</strong>ungsrecht<br />

aus <strong>der</strong> Tatsache ableiten konnte, dass ihr zur Sicherung ihres Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens<br />

sämtliche K<strong>und</strong>enfor<strong>der</strong>ungen abgetreten worden waren. "Globalzession"<br />

BGH-Urteil vom 28.06.2012 - IX ZR 191/11<br />

28 Familienversicherung: Keine (hauptberufliche) Erwerbstätigkeit<br />

bei bloßer Wahrnehmung gesellschaftsrechtlicher<br />

Pflichten aus Kapitalbeteiligung 334<br />

Auswirkung <strong>der</strong> Beschäftigung von Arbeitnehmern (hier: des Ehepartners)<br />

Allein das Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen<br />

Pflichten führt nicht zum Ausschluss von <strong>der</strong> Familienversicherung wegen<br />

hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit (Fortführung von BSG vom<br />

04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R = SozR 4-2500 § 10 Nr 9).<br />

333 zit. nach StuB 20/2012, 808<br />

334 nach DB 42/2012, 2408<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 227<br />

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern als solche schließt die Familienversicherung<br />

nicht aus, auch wenn die eigene Familienversicherung von <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

eines dieser Arbeitnehmer abgeleitet wird.<br />

BSG-Urteil vom 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R<br />

Redaktionelle Hinweise:<br />

Zwischen dem Kläger <strong>und</strong> <strong>der</strong> beklagten Krankenkasse bestand Streit darüber, ob<br />

seine Frau mit ihm familienversichert war. Sie pflegte ihre Mutter <strong>und</strong> war seit 28.02.<br />

2000 alleinige Kommanditistin sowie Alleingesellschafterin <strong>der</strong> Komplementär-<br />

<strong>GmbH</strong> <strong>der</strong> "K <strong>GmbH</strong> & Co KG", ohne in dem Unternehmen mitzuarbeiten. Dort waren<br />

neben ihrem Ehemann - dem bei <strong>der</strong> beklagten Krankenkasse pflichtversicherten<br />

Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer - vier Arbeitnehmer beschäftigt.<br />

Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, die Ehefrau sei seit 28.02.2000 als<br />

"hauptberuflich selbstständig" erwerbstätig anzusehen, ohne dass es darauf ankomme,<br />

ob sie selbst Einkünfte aus <strong>der</strong> Tätigkeit erziele, <strong>und</strong> stellte in einem Bescheid<br />

an den Kläger fest, dass seit 28.02.2000 kein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung<br />

<strong>für</strong> die Ehefrau bestehe. Der Wi<strong>der</strong>spruch <strong>und</strong> die dagegen erhobenen<br />

Klagen blieben in den Vorinstanzen (Schleswig-Holsteinisches LSG - L 5 KR<br />

48/08) ohne Erfolg. Die Revision hatte Erfolg.<br />

Die (beigeladene) Ehefrau war im streitigen Zeitraum nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 4 SGB V wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit von <strong>der</strong><br />

Familienversicherung ausgeschlossen. Denn die Beigeladene hat bereits keine insoweit<br />

relevante Erwerbstätigkeit ausgeübt; selbst wenn man aber hiervon ausginge,<br />

erfolgte dies jedenfalls nicht hauptberuflich. Insoweit kommt es auch nicht darauf<br />

an, ob sie als Arbeitgeberin zu qualifizieren ist. Sie hat keine sozialversicherungsrechtlich<br />

relevante "Tätigkeit" ausgeübt, da sie nicht aktiv im Unternehmen<br />

mitarbeitete, son<strong>der</strong>n allein die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditistin<br />

<strong>der</strong> K <strong>GmbH</strong> & Co KG <strong>und</strong> als Alleingesellschafterin <strong>der</strong> Komplementär-<br />

<strong>GmbH</strong> verb<strong>und</strong>enen - Pflichten wahrnahm. Aufgr<strong>und</strong> des geringen zeitlichen Umfangs<br />

<strong>der</strong> (Erwerbs-)Tätigkeit <strong>der</strong> Beigeladenen wurde diese nicht hauptberuflich -<br />

ausgeübt. Die Tätigkeit <strong>der</strong> Ehefrau in <strong>der</strong> K <strong>GmbH</strong> & Co KG ging nicht über die mit<br />

ihrer Gesellschafterstellung verb<strong>und</strong>enen notwendigen Aufgaben hinaus.<br />

Eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit <strong>der</strong> Beigeladenen lässt sich<br />

auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene mindestens einen Arbeitnehmer<br />

mehr als geringfügig beschäftigt hätte. Der unbedingte Rückschluss von <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

eines Arbeitnehmers auf die Hauptberuflichkeit einer selbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit findet keine Stütze im Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 228<br />

29 Son<strong>der</strong>prüfung in <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 335<br />

Eine Son<strong>der</strong>prüfung ermöglicht die Kontrolle <strong>der</strong> Unternehmensleitung. Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung können so überwacht werden. Während <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>prüfung<br />

im Aktienrecht in §§ 142ff. AktG normiert <strong>und</strong> zudem durch die Rechtsprechung<br />

hinreichend geprägt ist, fehlen entsprechende Anknüpfungspunkte im<br />

<strong>GmbH</strong>-Recht. Das LG Frankenthal hat mit Urteil vom 09.08.2012 - 2 HK O 23/12<br />

die Rechte <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>prüfer einer <strong>GmbH</strong> gestärkt.<br />

Das Recht zur Bestellung eines Son<strong>der</strong>prüfers kann von <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />

an einen beson<strong>der</strong>en Vertreter delegiert werden <strong>und</strong> muss nicht vom<br />

Geschäftsführer vorgenommen werden. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergr<strong>und</strong>,<br />

dass Vorgänge im Verantwortungsbereich <strong>der</strong> Geschäftsführung gerade Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Prüfung sind. Bei <strong>der</strong> Beschlussfassung über Prüfungsmaßnahmen<br />

besteht <strong>für</strong> den <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer kein Mitspracherecht; ist er zugleich Gesellschafter,<br />

ist sein Stimmrecht ausgeschlossen.<br />

Bleibt <strong>der</strong> Gesellschafterbeschluss unangefochten, kann <strong>der</strong> so bestimmte beson<strong>der</strong>e<br />

Vertreter die Gesellschaft im Außenverhältnis innerhalb seines Aufgabenkreises<br />

wirksam verpflichten. Zu den Aufgaben gehört dabei zunächst <strong>der</strong> Abschluss eines<br />

Prüfungsvertrags im Sinne eines auf Werkleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrags.<br />

Daneben kann insbeson<strong>der</strong>e auch die Honorarverhandlung mit <strong>der</strong><br />

externen Prüfungsgesellschaft durch den Vertreter erfolgen. Demnach müssen entsprechende<br />

Honorarfragen zu Beginn <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>prüfung geklärt <strong>und</strong> nach Abschluss<br />

des Verfahrens kontrolliert werden. Wird eine Rechnung <strong>der</strong> Prüfungsgesellschaft<br />

nach durchgeführter Prüfung durch den beson<strong>der</strong>en Vertreter gebilligt,<br />

liegt darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB.<br />

Bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> konkreten Höhe <strong>der</strong> St<strong>und</strong>ensätze ist <strong>der</strong> Vertreter gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

frei (vorliegend wurde ein St<strong>und</strong>ensatz von 180 € pro St<strong>und</strong>e als angemessen<br />

angesehen), allerdings darf er nicht jeden noch so hohen St<strong>und</strong>ensatz ohne<br />

weitergehende Prüfung absegnen.<br />

Werner zieht folgendes Fazit: 336<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> ihr nach § 46 Nr. 6 <strong>GmbH</strong>G zustehenden Kompetenz, Maßnahmen<br />

zur Kontrolle <strong>der</strong> Geschäftsführung zu beschließen, kann die Gesellschafterversammlung<br />

auch einen Son<strong>der</strong>prüfer bestellen. Da durch die Son<strong>der</strong>prüfung zu kontrollierende<br />

Gesellschafter bei <strong>der</strong> Fassung des Beschlusses kein Stimmrecht haben,<br />

kann das Son<strong>der</strong>prüfungsrecht insbeson<strong>der</strong>e auch von einer Gesellschaftermin<strong>der</strong>heit<br />

eingesetzt werden. Der Son<strong>der</strong>prüfer ist zu Neutralität <strong>und</strong> Unabhängigkeit<br />

verpflichtet <strong>und</strong> hat daher in seinem Bericht insbeson<strong>der</strong>e auch die entlastenden<br />

Tatsachen mit zu berücksichtigen. Zur Erfüllung seiner Berichtspflicht steht dem<br />

335 nach <strong>GmbH</strong>R 1/2013, R5<br />

336 nach StBW 22/2012, 1051, 1056<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 229<br />

Son<strong>der</strong>prüfer ein umfassendes Informationsrecht zu. Er darf insbeson<strong>der</strong>e auch<br />

Gespräche mit Mitarbeitern führen, ohne dass er dazu eine beson<strong>der</strong>e Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung benötigt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen steht <strong>der</strong><br />

Geschäftsführung ein Recht zur Verweigerung von Informationen zu.<br />

30 Kein Schadensersatz <strong>für</strong> Geschäftsführer nach außerordentlicher<br />

Kündigung 337<br />

Der BGH hat am 06.03.2012 (Az. II ZR 76/11, DB 2012 S. 973) entschieden, dass<br />

ein Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> keinen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft<br />

hat, wenn er selbst wegen einer massiven Beschränkung seiner Kompetenzen<br />

außerordentlich kündigt.<br />

Im zugr<strong>und</strong>eliegenden Fall waren <strong>der</strong> klagende Geschäftsführer <strong>und</strong> seine Ehefrau<br />

Alleingesellschafter <strong>und</strong> Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong>. Nachdem beide sämtliche ihrer<br />

Geschäftsanteile an eine an<strong>der</strong>e Gesellschaft, eine <strong>GmbH</strong> & Co KG, verkauft<br />

<strong>und</strong> abgetreten hatten, waren beide weiterhin als Geschäftsführer in <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

tätig. Beide schlossen <strong>für</strong> die Laufzeit von fünf Jahren einen neuen Anstellungsvertrag,<br />

wonach sie die Geschäfte "selbstständig" <strong>und</strong> "verantwortlich" führen<br />

sollten.<br />

Die neue Gesellschafterin lagerte allerdings in <strong>der</strong> Folgezeit wichtige Abteilungen<br />

<strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> auf an<strong>der</strong>e Konzernunternehmen aus. Dies führte zu Meinungsverschiedenheiten:<br />

die Geschäftsführer sahen dies als Verletzung ihrer durch den Anstellungsvertrag<br />

verliehenen Kompetenzen an, da ihnen ein deutlich geringerer Tätigkeitsbereich<br />

verblieb. Zusätzlich wurde ein weiterer Geschäftsführer bestellt. Hierbei<br />

handelte es sich um den Geschäftsführer <strong>der</strong> Komplementärin <strong>der</strong> Gesellschafterin.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> neu erlassenen Geschäftsordnung sollte <strong>der</strong> neue Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht<br />

besitzen <strong>und</strong> die Gesamtverantwortung tragen, wohingegen<br />

<strong>der</strong> Kläger <strong>und</strong> seine Frau nicht mehr alleinvertretungsberechtigt, dem an<strong>der</strong>en Geschäftsführer<br />

gegenüber weisungsgeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> lediglich <strong>für</strong> einen weniger gewichtigen<br />

Bereich zuständig sein sollten. Auch die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens<br />

(§ 181 BGB) wurde entzogen - insgesamt ein typischer Fall von Entmachtung<br />

eines unbequemen Geschäftsführers.<br />

Der Kläger kündigte daraufhin seinen Anstellungsvertrag fristlos. Er verlangte von<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft Schadensersatz in Höhe seiner Vergütungsansprüche bis zum regulären<br />

Ende seines Anstellungsvertrages. Gr<strong>und</strong>sätzlich steht dem außerordentlich<br />

Kündigenden ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Vertragspartner zu, wenn<br />

dieser den außerordentlichen Kündigungsgr<strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> einer Pflichtverletzung<br />

schuldhaft herbeigeführt hat (§ 628 Abs. 2 BGB).<br />

Der BGH verneinte jedoch eine Pflichtverletzung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> genannten Maßnahmen<br />

<strong>und</strong> lehnte einen Schadensersatzanspruch ab. Ein vertragswidriges Verhalten<br />

337 nach Grätz, blog.handelsblatt.com/rechtsboard<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 230<br />

von Seiten <strong>der</strong> Gesellschaft liege nicht vor. Die Gesellschaft sei sowohl nach dem<br />

Anstellungsvertrag als auch nach dem Organisationsrecht <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> berechtigt, die<br />

Kompetenzen ihres Geschäftsführers neu zu ordnen <strong>und</strong> seine Zuständigkeiten zu<br />

begrenzen.<br />

Der Anstellungsvertrag sehe keine Einzelvertretungsbefugnis vor. Ebenso sei darin<br />

die Möglichkeit <strong>für</strong> die Gesellschafterversammlung geregelt, eine Geschäftsordnung<br />

zu erlassen, sowie ein je<strong>der</strong>zeit verlängerbarer Katalog zustimmungspflichtiger<br />

Rechtsgeschäfte.<br />

Die Satzung, die ein Son<strong>der</strong>recht <strong>für</strong> den Kläger <strong>und</strong> seine Frau zur Absicherung<br />

des bisherigen status quo ihrer Geschäftsführertätigkeit vorsah, stehe ebenfalls<br />

nicht entgegen. Zum einen sei das Son<strong>der</strong>recht durch den Verkauf <strong>der</strong> Geschäftsanteile<br />

weggefallen, da Son<strong>der</strong>rechte bezüglich <strong>der</strong> Geschäftsführung nur zugunsten<br />

von Gesellschaftern begründet werden können. Zum an<strong>der</strong>en sei in dem Geschäftsanteilskauf-<br />

<strong>und</strong> -abtretungsvertrag ausdrücklich geregelt worden, dass diese<br />

Son<strong>der</strong>rechte nicht fortbestehen sollten.<br />

Offen ließ <strong>der</strong> BGH, ob es unentziehbare Kernaufgaben <strong>für</strong> Geschäftsführer gibt, die<br />

einer Ressortverteilung unzugänglich sind. Nicht eindeutig äußerte er sich auch in<br />

Bezug auf die Weisungsbefugnis eines Geschäftsführers gegenüber einem an<strong>der</strong>en.<br />

Eine solche Weisungsbefugnis hielt er zwar gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> bedenklich. Im<br />

vorliegenden Fall sei die Weisungsbefugnis jedoch nicht zu beanstanden, weil <strong>der</strong><br />

weisungsbefugte Geschäftsführer zugleich Alleingeschäftsführer <strong>der</strong> Komplementärin<br />

<strong>der</strong> Alleingesellschafterin, <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG, sei. Über diese Position sei er<br />

zugleich Vertreter <strong>der</strong> Gesellschafterin selbst <strong>und</strong> könne ohnehin die Weisungsbefugnisse<br />

ausüben, die <strong>der</strong> Alleingesellschafterin gegenüber den Geschäftsführern<br />

zustehen.<br />

Praktisch gesehen bedeutet dies, dass die Interessen <strong>der</strong> Gesellschaft in Bezug auf<br />

die Art <strong>und</strong> Weise <strong>der</strong> Führung ihrer Geschäfte das Interesse des Geschäftsführers<br />

an <strong>der</strong> Erhaltung seiner Stellung überwiegen, zumindest wenn es sich um einen<br />

Fremdgeschäftsführer handelt. So ärgerlich diese Entmachtung <strong>für</strong> ihn auch sein<br />

mag, er muss sie hinnehmen. Interessant wäre die Frage gewesen, ob eine Pflichtverletzung<br />

vorgelegen hätte, wenn <strong>der</strong>artige Kompetenzen dienstvertraglich abgesichert<br />

worden wären. Aus Sicht <strong>der</strong> Gesellschaft bzw. <strong>der</strong> Gesellschafter ist daher<br />

von <strong>der</strong>artigen Zugeständnissen in Anstellungsvertragen abzuraten.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 231<br />

30.1 Geschäftsführer: Kündigung eines schwerbehin<strong>der</strong>ten Fremdgeschäftsführers<br />

ohne Zustimmung des Integrationsamtes<br />

Zur Anwendbarkeit des § 85 SGB IX <strong>und</strong> des AGG auf den <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Richtlinie 78/200/FG.<br />

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 - I-6 U 47/12 (nicht rechtskräftig), <strong>GmbH</strong>R<br />

24/2012, 1347 mit Anmerkung Brötzmann<br />

Hinweis 338<br />

Der Senat hat die Sache nicht dem EuGH vorgelegt. Das OLG führt aus, dass die<br />

nationalen Gerichte aufgr<strong>und</strong> des Umsetzungsgebots gemäß Art. 280 Abs. 3 AEUV<br />

<strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>der</strong> Gemeinschaftstreue selbst verpflichtet seien, die Auslegung<br />

des nationalen Rechts (hier steht <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Kündigungsschutz <strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te<br />

nach dem SGB IX im Raum) unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums,<br />

den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am<br />

Wortlaut <strong>und</strong> Zweck einer Richtlinie auszurichten hätten.<br />

Diese Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung bestehe aber nur dann, wenn das<br />

nationale Recht unionsrechtlich determiniert ist, insbeson<strong>der</strong>e, weil es sich um ein<br />

Umsetzungsgesetz zu einem unionsrechtlichen Rechtsakt handelt, o<strong>der</strong> wenn die<br />

Ziele <strong>der</strong> Richtlinie bzw. das europäische Primärrecht (EU-Verträge) dies gebieten.<br />

Der Senat hat dies überzeugend <strong>für</strong> § 85 SGB IX verneint, obwohl die europarechtliche<br />

Determination nationaler Normen in all seinen Verästelungen <strong>und</strong> Auswirkungen<br />

an an<strong>der</strong>er Stelle zu vertiefen wäre.<br />

Zur Nichtanwendung des beson<strong>der</strong>en Kündigungsschutzes <strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te gelangt<br />

das OLG durch die präzise durchgeführte Prüfung einer unionsrechtlichen Prägung<br />

des SGB IX anhand verschiedener Regelungsbereiche innerhalb dieses Gesetzes<br />

<strong>und</strong> weist überzeugend nach, dass <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Kündigungsschutz gerade nicht<br />

auf Europarecht beruht <strong>und</strong> somit nach nationalem Rechtsverständnis nicht unter<br />

den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Norm fällt (nur <strong>für</strong> Arbeitnehmer). Kleindiek kommt zu<br />

dem Ergebnis, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmerbegriff im Gemeinschaftsrecht weiter gefasst<br />

sei als <strong>der</strong> des nationalen deutschen Rechts 339 , womit es in europarechtskonformer<br />

Auslegung geboten sein kann, Fremd-Geschäftsführer in den Anwendungsbereich<br />

eines Gesetzes einzubeziehen, das auf europäischen Richtlinienrecht beruht 340 .<br />

338 nach Brötzmann, <strong>GmbH</strong>R 24/2012, 1358<br />

339 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, <strong>GmbH</strong>G, 18. Aufl. 2012, Anh. zu § 6 Rz. 5<br />

340 Kleindiek, aaO, § 6 Rz. 34<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 232<br />

Verwiesen wird dabei auf das MuSchG, aber auch auf das TzBfG (Richtlinien<br />

97/81/EG u. 199/70/EG). Für das Schwerbehin<strong>der</strong>tenrecht (insbeson<strong>der</strong>e Kündigungsschutz)<br />

ist dies vorliegend nun zu verneinen. Das gef<strong>und</strong>ene Ergebnis ist zutreffend.<br />

Daraus ergibt sich, dass <strong>der</strong> unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff bei <strong>der</strong><br />

Anwendung deutschen Rechts heranzuziehen ist, wenn das deutsche Recht auf U-<br />

nionsrecht beruht bzw. von diesem abzuleiten ist 341 .<br />

31 Haftung des Beraters: Keine Aufklärungspflicht eines<br />

Geschäftsführers über Risiko <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

aus § 64 (2) <strong>GmbH</strong>G a.F. durch <strong>Steuer</strong>berater<br />

OLG Celle. Urteil vom 10.10.2012 - 4 U 36/12, <strong>GmbH</strong>R 22, 2012, 1245 (rkr.)<br />

Ein <strong>Steuer</strong>berater ist nicht verpflichtet, seinen als Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> X tätigen<br />

Mandanten auf das Risiko einer persönlichen Haftung aus § 64 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G<br />

hinzuweisen, wenn er <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> Y einen steuerlichen Ratschlag <strong>für</strong> eine Zahlung<br />

an die <strong>GmbH</strong> X erteilt, mit <strong>der</strong>en Hilfe die <strong>GmbH</strong> X in <strong>der</strong> Krise ein Darlehen an eine<br />

Dritte (hier: die Tochter des Geschäftsführers) zurückzahlt <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>berater<br />

von beiden Gesellschaften ebenfalls mandatiert ist.<br />

32 Ausgleich von Nachteilen verdeckter Gewinnausschüttungen<br />

342<br />

Verdeckte Gewinnausschüttungen führen regelmäßig zu <strong>Steuer</strong>nachzahlungen <strong>der</strong><br />

Gesellschaft. Ob <strong>und</strong> in welcher Höhe diese von dem betroffenen Gesellschafter<br />

ausgeglichen werden müssen, ist beson<strong>der</strong>s dann umstritten, wenn <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag<br />

hierzu keine Regelung enthält. Ein neues Urteil des OLG Frankfurt<br />

kann hier weiterhelfen, auch wenn es eine nicht mehr einschlägige Regelung zum<br />

Anrechnungsverfahren zum Hintergr<strong>und</strong> hatte.<br />

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 28.11.2012 (Az. 23 U 118/03)<br />

Der Betroffene war einer <strong>der</strong> drei Gesellschafter-Geschäftsführer <strong>der</strong> klagenden<br />

<strong>GmbH</strong>. Die Geschäftsführer nahmen einverständlich Auszahlungen an sich selbst<br />

vor, ohne diese dem Finanzamt gegenüber als gesellschaftsrechtlich veranlasst of-<br />

341 vgl. dazu Darstellung von Lunk/Rodenbusch, <strong>GmbH</strong>R 2012, 188 [190], unter III.1.<br />

342 nach Lammel/Martens, StC 03/2013, 11<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 233<br />

fenzulegen. Die Zahlungen stellten daher verdeckte Gewinnausschüttungen dar. In<br />

welchem Umfang diese Auszahlungen den einzelnen Gesellschaftern zugute kam,<br />

war nicht mehr feststellbar. Die <strong>GmbH</strong> verlangte Zahlung des auf den Kläger nach<br />

Köpfen entfallenden Anteils an <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> zu leistenden <strong>Steuer</strong>nachzahlung.<br />

Der Kläger wie<strong>der</strong>um verlangte die Erteilung einer Körperschaftsteuerbescheinigung<br />

<strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>, damit er diese nach dem damaligen Anrechnungsverfahren auf<br />

seine Einkommensteuer anrechnen lassen konnte.<br />

Das OLG Frankfurt gab <strong>der</strong> Klage mehr als zehn Jahre nach Einreichung <strong>der</strong> Klage<br />

(!) statt. Es prüfte in seinem Urteil zunächst Ansprüche <strong>der</strong> Gesellschaft auf Rückfor<strong>der</strong>ung<br />

wegen Verstößen gegen die Treuepflicht <strong>und</strong> wegen Untreue, wegen<br />

Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsregeln, wegen ungerechtfertigter Bereicherung,<br />

Geschäftsführung ohne Auftrag <strong>und</strong> Wegfall <strong>der</strong> Geschäftsgr<strong>und</strong>lage. All dies<br />

lehnte das OLG nachvollziehbarer Weise ab, da die Ausschüttungen mit Zustimmung<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gesellschafter erfolgt waren <strong>und</strong> nicht gegen die Kapitalerhaltungsregeln<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gläubigerschutzvorschriften verstoßen hatten.<br />

Das OLG nahm aber einen Anspruch <strong>der</strong> Gesellschaft analog dem sogenannten<br />

Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB analog) an. Die Gesellschafter seien Gesamtschuldner<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft zum Ausgleich <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>nachzahlung verpflichtet.<br />

Den Anspruch gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft leitete das OLG aus <strong>der</strong> Mithaftung<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter nach §§ 34, 69 AO her, wonach die Geschäftsführer neben<br />

<strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>für</strong> die <strong>Steuer</strong>erstattung - wenn auch zweitrangig <strong>für</strong> den Fall, dass die<br />

Gesellschaft die Schulden nicht begleichen kann - haften. Die Höhe des Anspruchs<br />

ermittelte das OLG allerdings nicht nach <strong>der</strong> Beteiligungshöhe, da es eine entsprechende<br />

Absprache als nicht nachgewiesen ansah, son<strong>der</strong>n stellte vielmehr auf die<br />

Höhe <strong>der</strong> steuerlichen Vorteile ab, die <strong>für</strong> den Gesellschafter aus <strong>der</strong> Anrechnung<br />

<strong>der</strong> Körperschaftsteuer resultierten.<br />

Ansprüche <strong>der</strong> Gesellschaft bei vGA<br />

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt vor allem eines: Ausgleichsansprüche von Gesellschaftern<br />

im Fall einer - regelmäßig erst im Rahmen einer Betriebsprüfung o<strong>der</strong><br />

bei Gesellschafterstreitigkeiten aufgedeckten - vGA sollten im Gesellschaftsvertrag<br />

ausdrücklich geregelt sein. Denn sonst ist <strong>und</strong> bleibt es auch nach dem Urteil des<br />

OLG Frankfurt höchst ungewiss, ob <strong>und</strong> in welcher Höhe Ausgleichsansprüche <strong>der</strong><br />

Gesellschaft bestehen. Denn so eindeutige <strong>Steuer</strong>vorteile wie im Fall des OLG<br />

Frankfurt gibt es nach Abschaffung des Anrechnungsverfahrens nicht immer.<br />

Wie<strong>der</strong>einlage von <strong>Steuer</strong>erstattungen in Personengesellschaften<br />

Zu vergleichbaren Situationen kann es bei Personengesellschaften kommen. Zum<br />

Beispiel, wenn es im Rahmen von Betriebsprüfungen, Wechseln <strong>der</strong> Geschäftsleitung,<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter o<strong>der</strong> gar einer Insolvenz zur Korrektur von Jahresabschlüssen<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Reduzierung des <strong>der</strong> Besteuerung zugr<strong>und</strong>e liegenden Gewinns<br />

kommt. Der Gesellschaft selbst nützt dies nur etwas im Hinblick auf Gewerbesteuererstattungsansprüche.<br />

Fraglich ist jedoch, ob die Gesellschaft - quasi als Äquivalent<br />

zu den unentziehbaren Entnahmeansprüchen <strong>für</strong> persönliche <strong>Steuer</strong>n <strong>der</strong> Ge-<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 234<br />

sellschafter auf den Gesellschaftsgewinn - einen Anspruch auf Wie<strong>der</strong>einlage bei<br />

<strong>Steuer</strong>erstattungen hat. Zunächst kommt es hier wie<strong>der</strong> auf den Gesellschaftsvertrag<br />

o<strong>der</strong> Gesellschaftervereinbarungen an. Fehlen ausdrückliche Regelungen in<br />

diesen, wird ein Anspruch ggf. nur schwer zu begründen sein.<br />

Es sollte daher auch im Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften stets geregelt<br />

sein, ob den Gesellschaftern persönlich zugute kommende <strong>Steuer</strong>erstattungen<br />

aufgr<strong>und</strong> nachträglicher Korrekturen <strong>der</strong> Jahresabschlüsse <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

bzw. <strong>der</strong> steuerlichen Bemessungsgr<strong>und</strong>lage wie<strong>der</strong> in die Gesellschaft eingelegt<br />

werden müssen.<br />

33 Betriebsrente erst ab Regelaltersgrenze 343<br />

33.1 Das Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts vom 15.05.2012 <strong>und</strong> seine<br />

praktischen Auswirkungen<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.05.2012 (Az. 3 AZR 11/10)<br />

die Altersgrenze <strong>für</strong> Leistungen aus <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung neu definiert.<br />

Altersleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), die zum 65. Lebensjahr<br />

zugesagt waren, müssen jetzt erst später, nämlich bei Erreichen <strong>der</strong> Regelaltersgrenze<br />

gezahlt werden. Dadurch haben Arbeitgeber in bestimmten Fällen<br />

eine Rentenersparnis bis zu zwei Jahren, <strong>und</strong> betroffene Arbeitnehmer möglicherweise<br />

erhebliche Einbußen, Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten<br />

praktischen Auswirkungen.<br />

Überblick<br />

1. BAG.-Urteil: Anhebung <strong>der</strong> gesetzlichen Regelaltersgrenze in<br />

<strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung<br />

2. Auswirkungen bei einer Festrentenzusage<br />

3. Bausteinzusagen können teurer werden<br />

4. Auswirkungen auf Bilanz <strong>und</strong> Versicherungsschutz<br />

5. Praktische Konsequenzen<br />

343 nach Buttler, <strong>GmbH</strong>-<strong>Steuer</strong>praxis 3/2013, 78 f.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 235<br />

1. BAG-Urteil: Anhebung <strong>der</strong> gesetzlichen Regelaltersgrenze in <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Altersversorgung<br />

Das neue Urteil des BAG hat Auswirkungen auf alle Versorgungsordnungen, die bereits<br />

vor Einführung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze von 67 Jahren in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

entstanden sind, also vor dem 20.04.2007.<br />

Der Gr<strong>und</strong>: Nach Meinung <strong>der</strong> Richter gingen Arbeitgeber früher bei <strong>der</strong> Festlegung<br />

<strong>der</strong> Altersgrenze von 65 Jahren <strong>für</strong> ihre betriebliche Altersversorgung regelmäßig<br />

davon aus, dass damit <strong>der</strong> Zeitpunkt gemeint ist, an dem typischerweise auch die<br />

gesetzliche Rente ohne Abzüge fällig wird. Das war über 90 Jahre lang mit Vollendung<br />

des 65. Lebensjahrs <strong>der</strong> Fall. Erst seit dem 20.04.2007 steht fest, dass die<br />

Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 Jahre steigt.<br />

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 wurde die bis dahin<br />

geltende Altersgrenze in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung von 65 Jahren durch<br />

die neue Regelaltersgrenze ersetzt. Diese sieht ab dem 01.01.2008 unterschiedliche<br />

Altersgrenzen je nach Geburtsjahrgang vor:<br />

geboren bis 1946<br />

Altersgrenze bleibt bei 65 Jahren<br />

geboren ab 1947 Altersgrenze steigt pro Jahr bis 1963<br />

um 1 bis 2 Monate<br />

geboren ab 1964<br />

Altersgrenze 67 Jahre<br />

Wer also einem Arbeitnehmer schon vor dem 20.04.2007 eine Betriebsrente ab<br />

Vollendung des 65. Lebensjahrs versprochen hatte, <strong>der</strong> muss die Rente zukünftig<br />

erst bis zu zwei Jahre später zahlen.<br />

Bei genauerem Hinsehen hat das "Mitwan<strong>der</strong>n" <strong>der</strong> Altersgrenze aber noch weitere<br />

Auswirkungen. Je nach Ausgestaltung <strong>der</strong> Versorgung können die Renten sinken<br />

o<strong>der</strong> auch steigen. Ebenso än<strong>der</strong>n sich unverfallbare Anwartschaften, wenn ein Mitarbeiter<br />

beim Arbeitgeber ausscheidet. Selbst Scheidungsfälle sind betroffen: Weil<br />

<strong>der</strong> Ehezeitanteil von <strong>der</strong> unverfallbaren Anwartschaft o<strong>der</strong> <strong>der</strong> laufenden Rente abhängt,<br />

wirkt sich auch hier die neue Altersgrenze aus.<br />

Was seltsam erscheint: Für Mitarbeiter, die erst nach dem 20.04.2007 in eine solche<br />

Versorgung aufgenommen wurden o<strong>der</strong> werden, gilt wie<strong>der</strong> die festgelegte Altersgrenze.<br />

Denn ab diesem Zeitpunkt fällt die Begründung, dass das Rentenalter von<br />

65 Jahren mit <strong>der</strong> Regelaltersgrenze gleichzusetzen wäre, weg. Bei Mitarbeitern, die<br />

vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> steigenden Altersgrenze zum 01.01.2008 ausgeschieden<br />

sind, bleibt es ebenfalls bei einer Altersgrenze von 65 Jahren, weil zum Ausscheidezeitpunkt<br />

ja noch die gesetzliche Altersrente mit 65 Jahren galt. Bei unverfallbaren<br />

Anwartschaften sind laut Betriebsrentengesetz die Verhältnisse zum Ausscheidezeitpunkt<br />

maßgeblich.<br />

Die BAG-Entscheidung ist sicher auch nicht ohne Weiteres auf Pensionszusagen<br />

von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, <strong>für</strong> die <strong>der</strong> Arbeitnehmerschutz<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht gilt, übertragbar. Allerdings hat die Finanz-<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 236<br />

verwaltung <strong>für</strong> diesen Personenkreis schon 2008 beschlossen, dass zumindest die<br />

Pensionsrückstellungen trotz Zusage auf das Alter 65 Jahre auf ein späteres Rentenalter<br />

berechnet werden müssen (R 6a Abs. 8 EStR 2008).<br />

2. Auswirkungen bei einer Festrentenzusage<br />

○ Beispiel 1:<br />

Ein 45-jähriger Mitarbeiter mit einer ursprünglich zugesagten monatlichen Betriebsrente<br />

von 700 € ab dem Alter 65 ist im Jahr 2010 nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit<br />

ausgeschieden. Sein Arbeitgeber hat ihm einen unverfallbaren<br />

Anspruch von 300,- € (15/35 von 700 € bescheinigt. Nach dem aktuellen<br />

BAG-Urteil würden ihm aber nur ca. 284 € (15/37 von 700 €) zustehen. Der Arbeitgeber<br />

sollte die Bescheinigung deshalb schnellstens nachträglich korrigieren<br />

<strong>und</strong> die neue Regelaltersgrenze auch bei zukünftigen Dienstaustritten berücksichtigen.<br />

Wäre dieser Mitarbeiter stattdessen bis zum 65. Lebensjahr bei <strong>der</strong> Firma geblieben,<br />

hätte er bei Rentenbeginn mit 65 Jahren trotzdem nicht die zugesagte Rente<br />

bekommen - denn die stünde ihm ja erst mit 67 Jahren zu. Ginge er trotzdem mit 65,<br />

also vorzeitig, in Rente, würde die Rente gekürzt - in <strong>der</strong> Regel mit 0,5% pro Monat<br />

vorzeitigem Rentenbeginn. Die Rente mit 65 Jahren würde dann nur noch 616 €<br />

ausmachen.<br />

3. Bausteinzusagen können teurer werden<br />

Die Verschiebung <strong>der</strong> Altersgrenze kann sich <strong>für</strong> den Arbeitgeber allerdings auch<br />

nachteilig auswirken, etwa bei Bausteinzusagen.<br />

○ Beispiel 2:<br />

Ein 35-jähriger Mitarbeiter erhält nach 10 Jahren Wartezeit pro Dienstjahr 20 €<br />

Altersrente ab dem Alter von 65 Jahren. Bis dahin kann er 30 Dienstjahre <strong>und</strong><br />

20 Bausteine erreichen. Das Urteil wirkt sich wie folgt aus:<br />

Der Anspruch auf Altersrente besteht mit 67 Jahren, wegen <strong>der</strong> zwei zusätzlichen<br />

Bausteine, in Höhe von 440,- €. Geht <strong>der</strong> Mitarbeiter mit 65 in Rente, wird<br />

die erhöhte Rente gekürzt - wenn nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, auf 30/32 von<br />

440,- €, also auf 412,50 €. Das sind 12,50 € mehr als bisher zum Alter 65 zugesagt.<br />

Scheidet <strong>der</strong> Mitarbeiter nach 15 Jahren vorzeitig aus, verringert sich seine unverfallbare<br />

Anwartschaft auf 15/32 von 440,- €, statt bisher 15/30 von 400,- €.<br />

Die unverfallbare Rente beträgt somit 206,25 € statt bisher 200,- €.<br />

In diesem Beispiel wird es <strong>für</strong> den Arbeitgeber in jedem Fall deutlich teurer. Ist die<br />

Anzahl <strong>der</strong> Bausteine, die erworben werden können, begrenzt, kann es in ein <strong>und</strong><br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 237<br />

demselben Versorgungswerk <strong>für</strong> einen Teil <strong>der</strong> Mitarbeiter zu höheren Leistungen<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> einen an<strong>der</strong>en Teil <strong>der</strong> Mitarbeiter zu geringeren Leistungen kommen.<br />

4. Auswirkungen auf Bilanz <strong>und</strong> Versicherungsschutz<br />

Die neue Regelaltersgrenze <strong>und</strong> die daraus resultierenden abweichenden Leistungen<br />

wirken sich auch auf die Höhe <strong>der</strong> Pensionsrückstellungen aus - sofern die<br />

BAG-Entscheidung auf das betreffende Versorgungswerk anzuwenden ist.<br />

Wenn das <strong>der</strong> Fall ist, müssen zumindest in <strong>der</strong> Handelsbilanz die Rückstellungsberechnungen<br />

angepasst werden. Statt auf ein einheitliches Rentenalter von 65<br />

Jahren, müssen die Rückstellungen bei allen Zusagen, die bis 20.04.2007 erteilt<br />

wurden, auf die neue Regelaltersgrenze berechnet werden. Ob das auch <strong>für</strong> die<br />

<strong>Steuer</strong>bilanz gilt, ist <strong>der</strong>zeit noch umstritten. Die Experten sind noch unschlüssig, ob<br />

die BAG-Entscheidung die Anfor<strong>der</strong>ung des § 6a EStG <strong>für</strong> die Rückstellungsbildung<br />

erfüllt (Schriftformerfor<strong>der</strong>nis). Unklar ist vor allem auch die Haltung <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />

dazu. Die deutsche Aktuarvereinigung hat das BMF deshalb bereits um<br />

Klarstellung gebeten, ob die Rückstellungen anzupassen sind <strong>und</strong> gleichzeitig auch<br />

eine angemessene Übergangsphase hier<strong>für</strong> gefor<strong>der</strong>t.<br />

Sind die zugesagten Leistungen durch Rückdeckungsversicherungen finanziert,<br />

muss auch <strong>der</strong> Versicherungsschutz angepasst werden. Es ist aber nicht gesagt,<br />

dass <strong>der</strong> Versicherer in <strong>der</strong> Lage ist, bestehende Verträge problemlos auf die neuen<br />

Leistungen anzupassen <strong>und</strong> ihre Laufzeit zu "verlängern". Vor allem bei Altverträgen<br />

mit hohem Garantiezins werden viele Versicherer voraussichtlich nicht bereit sein,<br />

den bestehenden Vertrag zu denselben Konditionen um zwei Jahre zu verlängern.<br />

Bei eingeschlossenen Berufsunfähigkeitsleistungen fehlen den Versicherern die<br />

versicherungsmathematischen Rechnungsgr<strong>und</strong>lagen, um eine Berufsunfähigkeitsrente<br />

bis zum Alter von 67 Jahren zu kalkulieren.<br />

5. Praktische Konsequenzen<br />

Erste Erfahrungen zeigen, dass zahlreiche Arbeitgeber "alles beim Alten" belassen<br />

wollen.<br />

Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass die BAG-Entscheidung kein Wahlrecht<br />

beinhaltet, son<strong>der</strong>n eine Interpretation vorgibt. Wer <strong>der</strong> Interpretation des Gerichts<br />

nicht folgen will, muss gute Gründe da<strong>für</strong> aufweisen können. Zum Beispiel,<br />

dass die Altersgrenze <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung bei <strong>der</strong> Gestaltung des<br />

Versorgungswerks nie eine Rolle gespielt hat, weil man die Fälligkeit <strong>der</strong> Leistung<br />

am Fälligkeitszeitpunkt abgeschlossener Versicherungen ausgerichtet hat. O<strong>der</strong><br />

weil man auch nach 2008 (also nach Kenntnis <strong>der</strong> neuen Regelaltersgrenze) neuen<br />

Mitarbeitern unverän<strong>der</strong>te Zusagen auf das Alter 65 Jahre erteilt hat.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 238<br />

Bei einzelnen Pensionszusagen wäre es auch denkbar, sich vom Begünstigten bestätigen<br />

zu lassen, dass das Alter 65 Jahre immer völlig losgelöst vom gesetzlichen<br />

Rentenbeginn als feste Altersgrenze gedacht war. Eine solche Bestätigung wird<br />

dann (hoffentlich) unabhängig vom Inhalt <strong>der</strong> erwarteten Stellungnahme des BMF<br />

als eindeutiges Indiz <strong>für</strong> einen Rentenbeginn mit 65 Jahren anerkannt.<br />

34 Praxishinweise<br />

34.1 Übergabe eines <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteils gegen Versorgungsleistungen<br />

344<br />

1. Verkauf <strong>der</strong> Gesellschaft an Familienangehörige?<br />

Kommt ein Unternehmer, z.B. ein <strong>GmbH</strong>-Gesellschafter bzw. Gesellschafter- Geschäftsführer,<br />

zu dem Schluss, dass sein Unternehmen einen neuen Eigentümer<br />

braucht (z.B. weil er, <strong>der</strong> Unternehmer, sich aus Altersgründen aus dem Geschäft<br />

zurückziehen möchte), bestehen verschiedene - um nicht zu sagen unzählige -<br />

Möglichkeiten, diesen Eigentümerwechsel auszugestalten.<br />

Geeigneter Unternehmensnachfolger:<br />

Die erste Frage, die sich - lange noch vor <strong>der</strong> rechtlichen bzw. steuerrechtlichen<br />

Strukturierung - stellt, ist diejenige nach dem geeigneten Unternehmensnachfolger.<br />

Hierbei kann es sich um<br />

• einen fremden Dritten (Konkurrent, strategischer Investor, Finanzinvestor etc.),<br />

• einen Vertrauten, z.B. einen verdienten Mitarbeiter o<strong>der</strong> einen Mitgesellschafter,<br />

o<strong>der</strong> auch<br />

• einen Familienangehörigen, z.B. einen Abkömmling, handeln.<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Gegenleistung:<br />

Im Falle <strong>der</strong> Übergabe an einen fremden Dritten wird <strong>der</strong> Unternehmer in <strong>der</strong> Regel<br />

den Wunsch haben, einen angemessenen, marktgerechten Kaufpreis zu vereinbaren.<br />

Mit zunehmen<strong>der</strong> persönlicher Nähe zum Übernehmer wächst aber in <strong>der</strong> Regel<br />

auch <strong>der</strong> Wunsch, diesem die Geschäftsanteile zum "Vorzugspreis" o<strong>der</strong> gar<br />

unentgeltlich zu überlassen.<br />

Unentgeltliche Übergabe im Wege <strong>der</strong> Schenkung:<br />

344 Ein Beitrag von Dr. Christopher Riedel, zitiert nach <strong>GmbH</strong>-StB 12/2012, 382 ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 239<br />

Gerade bei einer Übertragung innerhalb <strong>der</strong> Familie wird oft eine unentgeltliche Ü-<br />

bergabe im Wege <strong>der</strong> Schenkung favorisiert. Dieses Konzept stößt aber mitunter an<br />

seine praktischen Grenzen, wenn die wirtschaftliche Situation des Übergebers eine<br />

reine Schenkung nicht zulässt. In diesem Zusammenhang ist<br />

neben den Fällen, in denen das nicht unternehmerisch geb<strong>und</strong>ene Vermögen zur<br />

angemessenen Beteiligung bzw. Absicherung weiterer Familienangehöriger, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Pflichtteilsberechtigten, nicht ausreicht,<br />

vor allem an die Alterssicherung des Übergebers selbst zu denken. Verfügt er über<br />

keine ausreichenden Rücklagen o<strong>der</strong> wenigstens eine hinlängliche Altersversorgung<br />

aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung o<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> privater Vorsorge,<br />

kann er sich ein Verschenken des Unternehmens schlicht nicht leisten.<br />

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen als interessante Alternative:<br />

Ein Verkauf bringt demgegenüber häufig das Problem mit sich, dass <strong>der</strong> nahestehende<br />

Erwerber sich verschulden müsste, was alle Beteiligten häufig nicht wünschen.<br />

Gerade in diesen zuletzt angesprochenen Fällen kann eine Vermögensübergabe<br />

gegen Versorgungsleistungen durchaus interessant sein.<br />

2. Konzept <strong>der</strong> Übergabe gegen Versorgungsleistungen<br />

a) Wirtschaftlicher Hintergr<strong>und</strong><br />

Ist <strong>der</strong> Übergeber zwar<br />

• einerseits willens, seine <strong>GmbH</strong>-Beteiligung an den Übernehmer zu verschenken,<br />

• an<strong>der</strong>erseits hierzu aber wirtschaftlich nicht in <strong>der</strong> Lage,<br />

ist er in <strong>der</strong> Regel nicht an <strong>der</strong> Erzielung eines marktgerechten, nach kaufmännischen<br />

Gesichtspunkten abgewogenen Verkaufserlöses interessiert. Vielmehr geht<br />

es ihm darum, seine eigene wirtschaftliche Absicherung - insbeson<strong>der</strong>e seine Versorgung<br />

- zu gewährleisten. Die zu vereinbarenden Gegenleistungen orientieren<br />

sich daher in erster Linie am angenommenen zukünftigen Versorgungsbedürfnis<br />

des Übergebers bzw. seiner Angehörigen.<br />

Aus <strong>der</strong> Sicht des Übernehmers besteht gleichzeitig <strong>der</strong> Wunsch, die zukünftig zu<br />

erbringenden Leistungen - jedenfalls wirtschaftlich betrachtet - aus dem zu erwerbenden<br />

<strong>GmbH</strong>-Anteil erbringen bzw. mit dessen Hilfe erwirtschaften zu können.<br />

Dieser Wunsch deckt sich in <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> Fälle auch mit den Vorstellungen des<br />

Übergebers, dem im Ergebnis nicht damit gedient ist, Versorgungsansprüche zu<br />

vereinbaren, <strong>der</strong>en Finanzierung <strong>der</strong> Übernehmer vielleicht nicht aufbringen kann.<br />

Ein entscheiden<strong>der</strong> Vorteil dieser Gestaltungsvariante besteht <strong>für</strong> den Übergeber<br />

darin, sich nicht mehr aktiv um das Management <strong>der</strong> Gesellschaft kümmern zu<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 240<br />

müssen. Gleichzeitig hat er aber die Möglichkeit, sich wirtschaftlich einen Teil <strong>der</strong> zu<br />

erwarteten Erträge vorzubehalten, um - ohne weitere Arbeit zu haben - abgesichert<br />

zu sein bzw. zu bleiben.<br />

b) Ertragsteuerrechtliche Einordnung<br />

Seit dem JStG 2008 stellt sich die Situation in steuerrechtlicher Hinsicht wie folgt<br />

dar: <strong>Steuer</strong>lich wird unterschieden zwischen<br />

► Versorgungsleistungen,<br />

► Unterhaltsleistungen <strong>und</strong><br />

► Austauschverträgen mit Gegenleistung.<br />

Unterhaltsleistungen, die aufgr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Unterhaltspflicht o<strong>der</strong> aus<br />

an<strong>der</strong>en Gründen, z.B. wegen einer moralischen Verpflichtung, geleistet werden,<br />

sind steuerrechtlich gr<strong>und</strong>sätzlich unbeachtlich. Insoweit gilt § 12 Nr. 2 EStG, demzufolge<br />

von einer steuerlich unbeachtlichen Vermögensverwendung auszugehen ist<br />

(Ausnahrne: Die Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastungen<br />

geltend gemacht werden).<br />

Kaufpreisrente: Am an<strong>der</strong>en Ende <strong>der</strong> - steuerlichen - Bandbreite steht die Kaufpreisrente,<br />

bei <strong>der</strong> es sich um eine echte Gegenleistung handelt. Ein nach kaufmännischen<br />

Gesichtspunkten bestimmter angemessener Kaufpreis wird auf eine<br />

bestimmte Dauer o<strong>der</strong> auf die Lebenszeit des Berechtigten verrentet. Die einzelnen<br />

Zahlungen sind gedanklich in<br />

• einen Tilgungsanteil (Anschaffungskosten des Leistenden) <strong>und</strong><br />

• einen Zinsanteil<br />

aufzuteilen. <strong>Steuer</strong>lich ist in diesen Situationen von entgeltlichen Geschäften (bei<br />

<strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> im Anwendungsbereich von § 17 EStG) auszugehen.<br />

Die Übertragung gegen Versorgungsleistungen nimmt einkommensteuerrechtlich<br />

eine Son<strong>der</strong>stellung ein. Sie stellt eine ertragsteuerlich unentgeltliche Übertragung<br />

dar <strong>und</strong> ermöglicht es<br />

dem Übernehmer, seine Aufwendungen als Son<strong>der</strong>ausgaben abzuziehen,<br />

während <strong>der</strong> Empfänger diese als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) zu versteuern hat.<br />

3. <strong>Steuer</strong>rechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen an privilegierte Vermögensübertra--<br />

gungen<br />

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Einkommensteuerrechtlich ist das Modell <strong>der</strong> Vermögensübertragung<br />

gegen Versorgungsleistungen in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG gesetzlich<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 241<br />

geregelt. Der Begriff "Versorgungsleistungen" ist hier zu verstehen als wie<strong>der</strong>kehrende<br />

Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung - in <strong>der</strong><br />

Regel zur vorweggenommenen Erbfolge - gewährt werden.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Anwendung <strong>der</strong> Vorschrift ist, dass bestimmte - gesetzlich<br />

definierte - Arten von Vermögen kraft einzelvertraglicher Regelungen<br />

unter Lebenden (in <strong>der</strong> Regel mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht) o<strong>der</strong><br />

von Todes wegen (zu den Voraussetzungen in dieser Variante vgl. im Einzelnen<br />

BFH v. 11.10.2007 - X R 14/06, BStBl. II 2008, 123) übertragen werden (vgl. im Einzelnen<br />

BMF v. 11.03.2010 - IV C 3 - S 2221/09/10004 - DOK 2010/0188949, EStB<br />

2010, 215 = BStBl. 12010, 227 - Tz. 2).<br />

Zukünftige Erträge des übertragenen Vermögens: Typischerweise handelt es<br />

sich bei den vorbehaltenen Versorgungsleistungen gedanklich um zukünftige Erträge<br />

des übertragenen Vermögens, die <strong>der</strong> Übernehmer mit dessen Hilfe erwirtschaftet<br />

(vgl. BFH v. 15.07.1991 - GrS 1/90, BStBl. II 1992, 78). Sie werden auf die Lebenszeit<br />

des Berechtigten (Übergeber bzw. dessen Ehegatten) gewährt (BMF v.<br />

11.03.2010 - IV C 3 - S 2221/09/10004 - DOK 2010/0188949, EStB 2010, 215 =<br />

BStBl. 12010, 227 -Tz. 56).<br />

Orientierung am Versorgungsbedürfnis des Übergebers: Da die Höhe <strong>der</strong> Versorgungsleistungen<br />

nicht am tatsächlichen Wert des übertragenen Unternehmens<br />

bzw. Geschäftsanteils orientiert ist, son<strong>der</strong>n vielmehr am Versorgungsbedürfnis des<br />

Übergebers, handelt es sich - einkommensteuerrechtlich betrachtet - um eine unentgeltliche<br />

Vermögensübertragung, so dass die Vereinbarung von Versorgungsleistungen<br />

<br />

we<strong>der</strong> zu einem (steuerpflichtigen) Veräußerungsentgelt<br />

noch zu Anschaffungskosten <strong>für</strong> die Beteiligung führt (BFH v. 05.07.1999 -<br />

GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, 874).<br />

In Fällen <strong>der</strong> Übertragung auf einen Angehörigen spricht - lt. Verwaltungsauffassung<br />

- eine wi<strong>der</strong>legbare Vermutung da<strong>für</strong>, dass die wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen<br />

unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis<br />

des Übergebers bzw. nach <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmers<br />

bemessen sind. Beachten Sie: Diese Vermutung ist allerdings dann wi<strong>der</strong>legt,<br />

wenn die Beteiligten<br />

• Leistungen <strong>und</strong> Gegenleistungen nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinan<strong>der</strong><br />

abgewogen haben <strong>und</strong><br />

• subjektiv von <strong>der</strong> Gleichwertigkeit <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Leistung ausgehen durften.<br />

(vgl. hierzu z.B. BFH v. 30.07.2003 -X R 12/01, BStBl. II 2004, 211). In diesem Fall<br />

kommt eine Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht in Betracht (BMF v.<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 242<br />

11.03.2010 - IV C 3 - S 2221/09/10004 - DOK 2010/0188949, EStB 2010, 215 =<br />

BStBl. I 2010, 227 - Tz. 5).<br />

Bei Übertragungen unter fremden Dritten besteht hingegen allgemein eine Vermutung<br />

<strong>für</strong> die Entgeltlichkeit <strong>der</strong> getroffenen Vereinbarungen. Diese kann ihrerseits<br />

wi<strong>der</strong>legt werden, wenn <strong>der</strong> Übernehmer aufgr<strong>und</strong> beson<strong>der</strong>er persönlicher, familienähnlicher<br />

Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an <strong>der</strong> angemessenen<br />

Versorgung des Übergebers hat (BFH v. 16.12.1997 - IX R 11/94, BStBl.<br />

II 1998, 718).<br />

Liegt eine Übertragung gegen Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a<br />

EStG vor, hat dies zur Folge, dass die Versorgungsleistungen<br />

<br />

beim Verpflichteten als Son<strong>der</strong>ausgaben abziehbar sind <strong>und</strong><br />

spiegelbildlich beim Berechtigten nach § 22 Nr. 1b EStG versteuert wer den<br />

müssen (BMF v. 11.03.2010 - IV C 3 - S 2221/09/10004 - DOK 2010/<br />

0188949, EStB 2010, 215 = BStBl. I 2010, 227 - Tz. 1).<br />

4. Übergabe gegen Versorgungsleistungen bei <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Eingeschränkter Anwendungsbereich: Die <strong>für</strong> eine privilegierte Vermögensübertragung<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter<br />

wurden durch das JStG 2008 als Aufzählung in den Gesetzestext aufgenommen.<br />

Gleichzeitig wurde <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> Vorschrift deutlich eingeschränkt.<br />

Für die Übertragung von <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteilen bedeutet dies nach § 10 Abs. 1<br />

Nr. 1a Satz 2 lit. c) EStG, dass eine begünstigte Vermögensübertragung nur (noch)<br />

in Betracht kommt, wenn<br />

○<br />

○<br />

○<br />

ihr Gegenstand ein wenigstens 50 % des Stammkapitals umfassen<strong>der</strong> Anteil an<br />

<strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> ist <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Übergeber seine bislang in <strong>der</strong> Gesellschaft ausgeübte Geschäftsführertätigkeit<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Vermögensübertragung aufgibt <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Übernehmer die Geschäftsführertätigkeit übernimmt.<br />

Einzelheiten werden im Folgenden beschrieben.<br />

a) Übertragungsgegenstand: Qualifizierte Beteiligung<br />

Als Übertragungsgegenstand kommt nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 lit. c) EStG<br />

die Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.S.d. deutschen<br />

<strong>GmbH</strong>G in Betracht.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 243<br />

Beachten Sie:<br />

Hierzu zählt auch die Unternehmergesellschaft nach § 5a <strong>GmbH</strong>G.<br />

Auch vergleichbare ausländische Rechtsformen:<br />

Nach Verwaltungsauffassung sind auch vergleichbare ausländische Rechtsformen<br />

aus Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union bzw. des EWR als <strong>GmbH</strong>s i.S.d. § 10<br />

Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 lit. c) EStG anzusehen (vgl. BMF v. 11.03.2010 - IV C 3 - S<br />

2221/09/10004 - DOK 2010/0188949, EStB 2010, 215 = BStBl. I 2010, 227 - Tz. 15<br />

mit Hinweis auf Schr. des BMF v. 24.12.1999 - IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl. I<br />

1999, 1076 zur Einordnung ausländischer Gesellschaftsformen).<br />

Nicht die AG:<br />

Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt aber eine Ausdehnung auf<br />

sonstige Kapitalgesellschaften - insbeson<strong>der</strong>e Aktiengesellschaften - nicht in Betracht<br />

(Heinicke in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 10 EStG Rz. 6 1).<br />

Der im Gesetz angesprochene Mindest-Beteiligungsumfang von 50 % ist jeweils<br />

bezogen auf die einzelne zu beurteilende Vermögensübertragung zu prüfen.<br />

Die übertragungsgegenständliche Beteiligung muss mindestens 50 % des Stammkapitals<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Gesellschaft umfassen.<br />

Beachten Sie:<br />

Wie hoch die Beteiligung des Übergebers - vor o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Übertragung - insgesamt<br />

war bzw. ist, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Stimmrechtsverteilung<br />

(vgl. hierzu auch Heinicke in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 10 EStG Rz. 61).<br />

Schwierigkeiten bei gleitenden/gestaffelten Nachfolgeprozessen:<br />

Die Beschränkung <strong>der</strong> Prüfung auf die jeweils zu beurteilende (isoliert zu betrachtende)<br />

Übertragung führt insbeson<strong>der</strong>e bei gleitenden bzw. gestaffelten Nachfolgeprozessen<br />

zu <strong>der</strong> Schwierigkeit, dass nicht alle Teil-Akte in den Anwendungsbereich<br />

von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen können. Außerdem können selbst bei einer<br />

100 %-Beteiligung des Übergebers bestenfalls zwei Empfänger (jeweils genau<br />

50 %) unter Vorbehalt privilegierter Versorgungsleistungen übertragene Geschäftsanteile<br />

erwerben.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 244<br />

Beachten Sie:<br />

Mithin sollten Versorgungsleistungen nur (dann aber auch in angemessenem Umfang)<br />

bei solchen Teil-Übertragungen vereinbart werden, <strong>der</strong>en Umfang wenigstens<br />

50 % beträgt. Vor- o<strong>der</strong> nachgelagerte Anteilsübertragungen in geringerem<br />

Umfang sollten entwe<strong>der</strong> - ertragsteuerlich - entgeltlich o<strong>der</strong> vollständig ohne Gegenleistung<br />

erfolgen.<br />

b) Überleitung <strong>der</strong> Geschäftsführerstellung<br />

Weiterhin for<strong>der</strong>t das Gesetz <strong>für</strong> eine begünstigte Vermögensübertragung, dass<br />

<br />

<br />

<strong>der</strong> Übergeber seine Geschäftsführerstellung aufgibt <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Übernehmer diese übernimmt.<br />

Der Begriff <strong>der</strong> "Geschäftsführung" ist allerdings gesetzlich nicht definiert. Teilweise<br />

wird insoweit vertreten, dass zusätzlich zur (Aufgabe bzw. Übernahme) <strong>der</strong><br />

Organstellung auch die tatsächliche Führung <strong>der</strong> Geschäfte erfor<strong>der</strong>lich sei (vgl.<br />

Heinicke in Schmidt, EStG 31. Aufl. 2012, § 10 EStG Rz. 61). Entscheidend <strong>für</strong> die<br />

Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist in jedem Fall, dass <strong>der</strong> Übergeber seine<br />

bisherige Geschäftsführertätigkeit insgesamt <strong>und</strong> vollständig aufgibt.<br />

War <strong>der</strong> Übernehmer bereits vor <strong>der</strong> Übertragung Geschäftsführer, so ist dies<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich unschädlich, solange er die Geschäftsführertätigkeit auch nach <strong>der</strong><br />

Übertragung beibehält. Dabei ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass er dieselben Funktionen<br />

übernimmt, die zuvor <strong>der</strong> Übergeber innehatte (vgl. hierzu auch BMF v. 11.03.2010<br />

- IV C 3 - S 2221/09/10004 - DOK 2010/0188949, EStB 2010, 215 = BStBl. I 2010,<br />

227 - Tz. 18).<br />

Hinweis:<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist es unschädlich, wenn <strong>der</strong> Übernehmer bereits vor <strong>der</strong> Übertragung<br />

Geschäftsführer <strong>für</strong> bestimmte Aufgabenbereiche (so z.B. Technik, Vertrieb<br />

o.Ä.) war <strong>und</strong> die bislang vom Übergeber geleiteten Bereiche (z.B. Rechnungswesen)<br />

nach dessen Ausscheiden von einem an<strong>der</strong>en (bereits vorhandenen o<strong>der</strong><br />

neu eingestellten) Geschäftsführer übernommen werden.<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 245<br />

Komplette <strong>und</strong> endgültige Aufgabe <strong>der</strong> Geschäftsführertätigkeit:<br />

Wichtig ist hier jedoch, dass <strong>der</strong> Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit - insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Organstellung - im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Vermögensübertragung<br />

insgesamt <strong>und</strong> endgültig aufgibt.<br />

Hinweis:<br />

Stellt er <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> seine Dienste auch nach <strong>der</strong> Übertragung auf an<strong>der</strong>e Weise,<br />

z.B. im Rahmen einer selbständigen o<strong>der</strong> nicht mit einer Organstellung verb<strong>und</strong>enen<br />

nichtselbständigen Tätigkeit zur Verfügung, ist dies allerdings unschädlich<br />

(BMF v. 11.03.2010 - IV C 3 - S 2221/ 09/10004 - DOK 2010/ 0188949, EStB<br />

2010, 215, BStBl. I 2010, 227 - Tz. 18).<br />

Ungeachtet des Ausscheidens des Übergebers aus dem Geschäftsführeramt kommt<br />

eine Privilegierung <strong>der</strong> vom Übergeber zu erbringenden Versorgungsleistungen<br />

nach § 10 Nr. 1a Abs. 2 lit. c) EStG nur so lange in Betracht, wie <strong>der</strong> Übernehmer<br />

eine Geschäftsführertätigkeit in <strong>der</strong> Gesellschaft ausübt. Mit seinem Ausscheiden<br />

fällt automatisch auch die privilegierte Behandlung <strong>der</strong> Versorgungsleistungen weg.<br />

5. Vertragliche Ausgestaltung von Versorgungsleistungen<br />

Ohne Einfluss auf die ertragsteuerliche Behandlung ist seit dem JStG 2008 die zivilrechtliche<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Versorgungsleistungen. In Betracht kommen hier<br />

einerseits Leibrenten (§§ 749 ff. BGB),<br />

an<strong>der</strong>erseits auch sog. dauernde Lasten, die gesetzlich nicht geregelt sind.<br />

Bei einer Leibrente handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch auf wie<strong>der</strong>kehrende<br />

Leistungen, die nach Zeitabständen, Art <strong>und</strong> Höhe gleichmäßig sind, in<br />

Geld o<strong>der</strong> vertretbaren Sachen bestehen <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> eines auf die Lebenszeit eines<br />

o<strong>der</strong> mehrerer Menschen begründeten Dauerschuldverhältnisses gewährt werden.<br />

Ihr prägendes Merkmal - <strong>und</strong> gleichzeitig das Unterscheidungskriterium zur<br />

dauernden Last - ist die Unabän<strong>der</strong>barkeit <strong>der</strong> vereinbarten Leistung. Diese bezieht<br />

sich<br />

sowohl auf die Art<br />

als auch auf die Höhe<br />

sowie die Zeitabstände, in denen die Leistung zu erbringen ist.<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 246<br />

Demgegenüber sind dauernde Lasten hinsichtlich <strong>der</strong> Art, <strong>der</strong> Höhe <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zeitabstände<br />

<strong>der</strong> zu erbringenden Leistungen gr<strong>und</strong>sätzlich abän<strong>der</strong>bar. In <strong>der</strong> Praxis<br />

wird dabei zumeist eine Abän<strong>der</strong>barkeit <strong>der</strong> Höhe nach vereinbart. Gründe <strong>für</strong> eine<br />

Än<strong>der</strong>ung sollen meistens Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verhältnisse hinsichtlich des Versorgungsbedürfnisses<br />

des Berechtigten <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit des Verpflichteten<br />

sein.<br />

Hinweis:<br />

Hieraus ergeben sich <strong>für</strong> beide Beteiligte nicht unerhebliche Risiken, denen bei<br />

<strong>der</strong> Vertragsgestaltung Rechnung getragen werden sollte.<br />

Soweit eine dauernde Last vereinbart wird, sollte unbedingt ein Rahmen definiert<br />

werden, innerhalb dessen Än<strong>der</strong>ungen möglich sind. Zumeist ist es sachgerecht,<br />

etwa den sich aus einer künftig eintretenden Pflegebedürftigkeit des Übergebers ergebenden<br />

finanziellen Mehrbedarf nicht als Rechtfertigung <strong>für</strong> ein Abän<strong>der</strong>ungsverlangen<br />

zuzulassen. Dies dient zum einen dem Schutz des Übernehmers, wirkt sich<br />

in vielen Fällen aber nicht zum Nachteil des Anspruchsberechtigten aus, da zum einen<br />

eine vollständige Deckung des Pflege-Mehrbedarfs durch den Übernehmer oftmals<br />

nicht realistisch ist, zum an<strong>der</strong>en etwaige Deckungslücken ggf. durch den Sozialhilfeträger<br />

abgefe<strong>der</strong>t werden. An<strong>der</strong>erseits sollte auch eine Untergrenze definiert<br />

werden, die durch keinerlei Abän<strong>der</strong>ungsverlangen unterschritten werden darf.<br />

6. Son<strong>der</strong>ausgabenabzug/Versteuerung beim Senior<br />

Das bereits angesprochene Ineinan<strong>der</strong>greifen<br />

<br />

<br />

von Son<strong>der</strong>ausgabenabzug (beim Leistenden) <strong>und</strong><br />

Versteuerung sonstiger Einkünfte (beim Empfänger)<br />

kann im Einzelfall positive Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung <strong>der</strong> Familie<br />

(bei<strong>der</strong> Generationen zusammen) haben. Denn typischerweise wiegt die <strong>Steuer</strong>belastung<br />

beim nur noch über beschränkte Einkünfte verfügenden Übergeber den<br />

<strong>Steuer</strong>vorteil des Son<strong>der</strong>ausgabenabzuges beim typischerweise mit höheren <strong>Steuer</strong>sätzen<br />

belasteten Übernehmer nicht auf<br />

Hinweis:<br />

Empfänger von Versorgungsleistungen kann neben dem Übergeber selbst auch<br />

sein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner sein (BMF v. 11.03.2010 - IV C 3 - S<br />

2221/09/10004 - DOK 2010/0188949, EStB 2010, 215 = BStBl. I 2010, 227 - Tz.<br />

50).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 247<br />

7. Fazit<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> obigen Ausführungen wird deutlich, dass steuerlich unentgeltliche<br />

Übertragungen von <strong>GmbH</strong>-Geschäftsanteilen nicht zwingend "umsonst" erfolgen<br />

müssen. Gerade das Institut <strong>der</strong> Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ermöglicht es, die familiären bzw. persönlichen<br />

Interessen <strong>der</strong> Beteiligten (unentgeltliche Übertragung ohne Gegenleistung)<br />

mit bestehenden wirtschaftlichen Zwängen (hinlängliche Absicherung des Übergebers<br />

<strong>und</strong> seines Ehegatten) in Einklang zu bringen. Bei richtiger Gestaltung kann<br />

überdies die Gesamtsteuerbelastung <strong>der</strong> Familie (also bei<strong>der</strong> Generationen zusammen)<br />

optimiert werden.<br />

34.2 Das Status-Feststellungsverfahren <strong>für</strong> den <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer<br />

345<br />

Vorteile des eigeninitiativ eingeleiteten Anfrageverfahrens<br />

1. Ausgangssituation<br />

Status-Fehlbewertungen können teuer werden. Dies betrifft sowohl den Fall <strong>der</strong><br />

jahrelangen - unzutreffenden! - Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die<br />

dann nur noch im begrenzten 4-jährigen Zeitfenster des § 26 Abs. 1 SGB IV zurückgefor<strong>der</strong>t<br />

werden können. Umgekehrt kann aber z.B. eine Betriebsprüfung die unliebsame<br />

Folge haben, dass <strong>der</strong> vermeintlich nicht versicherungspflichtige Geschäftsführer<br />

nun plötzlich den gegenteiligen Status inne haben soll, was dann wie<strong>der</strong>um<br />

(erneut im 4-jährigen Rahmen des § 25 Abs. 1 SGB IV) zu mehrjährigen Beitragsnachfor<strong>der</strong>ungen<br />

führen kann.<br />

Risikominimierung durch frühzeitig eingeleitetes Anfrageverfahren: Diese Risiken<br />

könnten durch die frühzeitige Einleitung eines "Anfrageverfahren" gem. § 7a<br />

SGB IV reduziert werden. Allerdings ist nach wie vor eine gewisse "Hemmschwelle"<br />

zu beobachten, wenn man mit den Betroffenen - also sowohl Unternehmen als auch<br />

Geschäftsführer - über ein eigeninitiativ eingeleitetes Anfrageverfahren spricht.<br />

Ziel des nachfolgenden Beitrages ist es daher, ein wenig Licht in die Verfahrensabläufe<br />

zu bringen <strong>und</strong> dadurch nicht zuletzt auch den zentralen Vorteil dieses Verfahrens<br />

- nämlich die zeitliche Verschiebung des Beginns <strong>der</strong> Versicherungspflicht -<br />

auszuschöpfen.<br />

345 nach Meyer, <strong>GmbH</strong>-StB 5/2012, 1544 ff.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 248<br />

2. Formulare <strong>und</strong> Bearbeitungshilfen<br />

Wer sich mit dem Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV befasst, dem bleibt - lei<strong>der</strong><br />

wie so oft - nicht erspart, sich erst einmal durch ein Konvolut von Formularen arbeiten<br />

zu müssen. Diese sind über das Internetportal <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>für</strong> jeden schnell <strong>und</strong> einfach zugänglich. Über die Startseite "www.deutscherenten-versicherung.de"<br />

gelangt man über einige wenige Klicks zu den einschlägigen<br />

Formularen nebst Erläuterungen, <strong>und</strong> zwar über folgenden Pfad: "Formulare<br />

<strong>und</strong> Publikationen/Formulare/Versicherung/Statusfeststellung".<br />

Konkret benötigt werden sodann die folgenden Formulare bzw. Erläuterungen, die<br />

heruntergeladen <strong>und</strong> ausgedruckt werden können:<br />

Formular Nr. Titel<br />

V027<br />

V028<br />

C0031<br />

C0032<br />

Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status<br />

Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen<br />

Status<br />

Anlage zum Statusfeststellungsantrag zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses<br />

Anlage zum Statusfeststellungsantrag <strong>für</strong> Gesellschafter/ Geschäftsführer<br />

einer <strong>GmbH</strong><br />

Ausweitung des Fragenkatalogs durch Urteil des BSG<br />

Vergleicht man die aktuell verfügbaren Formulare mit den noch vor einigen wenigen<br />

Jahren maßgeblichen "alten" Fragenkatalogen, dann muss man konstatieren, dass<br />

hier sehr gr<strong>und</strong>legende Weiterungen stattgef<strong>und</strong>en haben. Zu verdanken ist dies einem<br />

Urteil des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 11.03.2009 (BSG v. 11.03.2009 - B 12 R<br />

11/07 R, BSGE 103, 17 ff. = SozR 4 - 2400 § 7a Nr. 2), das <strong>der</strong> bis dahin gängigen<br />

Verwaltungspraxis, die sich auf die Feststellung beschränkt hatte, ob es sich um ein<br />

"abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV" gehandelt hat o<strong>der</strong><br />

eben nicht, ein Ende bereitet hatte.<br />

Nunmehr verlangt das BSG, dass die Versicherungspflicht zu den einzelnen Versicherungszweigen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung - also<br />

• Krankenversicherung,<br />

• Pflegeversicherung,<br />

• Rentenversicherung sowie<br />

• Recht <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung -<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 249<br />

zu prüfen <strong>und</strong> zu bescheiden ist. Dies hat zwangsläufig zu einer beträchtlichen<br />

Ausweitung des bis dahin gängigen Fragenkatalogs geführt.<br />

Die Zielrichtung sowie Bedeutung <strong>der</strong> einzelnen Fragen erschließt sich mit Hilfe<br />

<strong>der</strong> "Erläuterungen" (Formular V028) - aber lei<strong>der</strong> nur teilweise. Ein vertiefendes<br />

Verständnis eröffnet sich hier über das "R<strong>und</strong>schreiben <strong>der</strong> Spitzenorganisationen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungen" vom 05.07.2005, das sich mit <strong>der</strong> Problematik <strong>der</strong><br />

Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit befasst.<br />

Und konkret zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-<br />

Geschäftsführern einer <strong>GmbH</strong> sei auf die Anlage 3 zu diesem "R<strong>und</strong>schreiben" vom<br />

05.07.2005 verwiesen, die<br />

□ nicht nur Entscheidungshilfen im Ja/Nein-Modus,<br />

□ son<strong>der</strong>n auch eine sehr umfangreiche Rechtsprechungs-Kasuistik liefert.<br />

Das besagte R<strong>und</strong>schreiben (einschließlich <strong>der</strong> erwähnten Anlage 3) ist ebenfalls<br />

über das Internet schnell <strong>und</strong> einfach auffindbar, <strong>und</strong> zwar z.B. über den folgenden<br />

Pfad des Internetauftritts <strong>der</strong> AOK unter www.aok-business. de: "R<strong>und</strong>schreiben/<br />

Jahr 2005/R<strong>und</strong>schreiben vom 5.7.2005" - Titel: "Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Selbständigkeit;<br />

Versicherungs-, Beitrags- <strong>und</strong> Mel<strong>der</strong>echt unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ungen aufgr<strong>und</strong> des Vierten Gesetzes <strong>für</strong> mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt".<br />

<br />

Hinweis<br />

Zugegebenermaßen mag auch diese "Papierflut" zunächst einmal abschreckend<br />

wirken. Wer sich dann allerdings wirklich mit diesen Abgrenzungs-Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

beschäftigt hat, <strong>der</strong> sollte auch das Anfrageverfahren sicher "im Griff haben"<br />

<strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>für</strong> die Tücken gewappnet sein, die sich hinter<br />

manch einer unscheinbaren Frage verbergen.<br />

3. Monatsfrist<br />

Der Antrag sollte unbedingt innerhalb eines Monats nach Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

gestellt werden (vgl. § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV). Wenn <strong>der</strong> Fristablauf unmittelbar<br />

bevorsteht, ist es empfehlenswert, den Antrag schon einmal vorab per Fax an die<br />

Deutsche Rentenversicherung zu schicken.<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 250<br />

<br />

Hinweis<br />

Das hierzu gehörenden Fax-Sendeprotokoll sollte <strong>für</strong> eventuelle Nachweiszwecke<br />

unbedingt verwahrt werden!). Es ist zwar möglich <strong>und</strong> auch zulässig, den<br />

Antrag nach Ablauf <strong>der</strong> Monatsfrist einzureichen - gegebenenfalls also auch<br />

Monate o<strong>der</strong> gar Jahre nach Aufnahme <strong>der</strong> Geschäftsführer-Tätigkeit. Allerdings<br />

geht dann die Möglichkeit verloren, den Beginn <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

zu verschieben.<br />

Einleitung des Anfrageverfahrens:<br />

Das Anfrageverfahren kann sowohl vom Geschäftsführer als auch vom Unternehmen<br />

eingeleitet werden. Das Formular V027 sieht vor, dass <strong>der</strong> Antrag - egal, von<br />

wem dieser letztlich eingereicht wird - von beiden Betroffenen, also sowohl vom Geschäftsführer<br />

als auch vom Unternehmen unterschrieben wird. Dies ist sicherlich<br />

nicht zwingend. Für die Einhaltung <strong>der</strong> Monatsfrist genügt erst einmal eine Unterschrift<br />

- <strong>und</strong> zwar diejenige des Antragstellers.<br />

<br />

Hinweis<br />

Allerdings wird das Antragsverfahren erfahrungsgemäß beschleunigt, wenn<br />

Geschäftsführer <strong>und</strong> Unternehmen unterschreiben. Denn ansonsten wird <strong>der</strong>jenige,<br />

<strong>der</strong> noch nicht unterschrieben hat, im Rahmen einer Anhörung in das Verfahren<br />

einbezogen, was aber eben Verzögerungen zur Folge haben wird.<br />

4. Meldung nach § 6 DEÜV<br />

Mit <strong>der</strong> Monatsfrist des § 7a Abs. 6 SGB IV nicht verwechselt werden darf die Meldefrist<br />

nach § 6 DEÜV. Hiernach ist <strong>der</strong> Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

mit <strong>der</strong> ersten folgenden Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsabrechnung - spätestens innerhalb<br />

von 6 Wochen nach ihrem Beginn - zu melden. Und die Anmeldung hat<br />

gem. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 e) SGB IV die Angabe zu enthalten, ob es sich um<br />

eine Tätigkeit als geschäftsführen<strong>der</strong> Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung handelt.<br />

Aber Vorsicht: Die Betonung liegt auf <strong>der</strong> Meldepflicht <strong>der</strong> "Beschäftigung" i.S.d.<br />

§ 7 Abs. 1 SGB IV.<br />

Wer <strong>der</strong> Meinung ist, dass <strong>der</strong> Geschäftsführer nicht versicherungspflichtig ist, <strong>der</strong><br />

sollte konsequenterweise auch nicht den Beginn einer Beschäftigung melden. Denn<br />

im Falle einer solchen Meldung wird von Amts wegen ein obligatorisches Anfrageverfahren<br />

eingeleitet, mit <strong>der</strong> Konsequenz, dass die Regelungen über den späteren<br />

Beginn <strong>der</strong> Versicherungspflicht <strong>und</strong> die spätere Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge nach § 7a<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 251<br />

Abs. 6 SGB IV nicht mehr anwendbar sind. Und auch die aufschiebende Wirkung<br />

von Wi<strong>der</strong>spruch <strong>und</strong> Klage entfällt.<br />

Ist es also das Ziel, das Nichtvorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses<br />

feststellen zu lassen, dann sollte<br />

• keine Meldung nach § 6 DEÜV,<br />

• son<strong>der</strong>n stattdessen sofort das Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV<br />

eingeleitet werden.<br />

<br />

Hinweis<br />

Sollte die Deutsche Rentenversicherung dann in <strong>der</strong> Folgezeit gleichwohl zu<br />

<strong>der</strong> Feststellung gelangen, dass eine Beschäftigung vorliegt, dann kann die<br />

Anmeldung nach § 6 DEÜV immer noch innerhalb von 2 Wochen nach dem<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Unanfechtbarkeit <strong>der</strong> Statusentscheidung erfolgen.<br />

Die mel<strong>der</strong>echtliche Problematik entsteht nicht, wenn die Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

erst im Laufe eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />

entsteht. Denn von Amts wegen wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren<br />

(mit den dargelegten Negativfolgen) nur bei <strong>der</strong> Aufnahme<br />

einer entsprechenden Beschäftigung ausgelöst.<br />

Auch in diesem Fall ist es nichtsdestoweniger empfehlenswert, das Anfrageverfahren<br />

innerhalb von einem Monat nach dem Stichtag <strong>der</strong> statusrelevanten Än<strong>der</strong>ung<br />

einzuleiten.<br />

5. Verfahrensdauer<br />

Eigentlich soll das Anfrageverfahren den Betroffenen eine schnelle <strong>und</strong> unkomplizierte<br />

Klärung ermöglichen. § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV regelt insofern, dass eine<br />

sog. Untätigkeitsklage bereits nach Ablauf von 3 Monaten zulässig sein soll. Dieser<br />

Regelung kann somit im Umkehrschluss entnommen werden, dass die Statusentscheidung<br />

innerhalb von 3 Monaten vorliegen soll.<br />

<br />

Hinweis<br />

In <strong>der</strong> Praxis ist dies lei<strong>der</strong> nur allzu selten <strong>der</strong> Fall. Aus meiner eigenen Praxis<br />

sind mir lei<strong>der</strong> hinreichend Fälle bekannt, in denen bereits diese 1. Stufe des<br />

Anfrageverfahrens durchaus 6-12 Monate gedauert hat.<br />

Und lei<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>n auch die auf die Statusfeststellung folgenden Verfahrensschritte<br />

sehr viel Geduld.<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 252<br />

Wi<strong>der</strong>spruch bei unerwünschter Statusentscheidung<br />

Fällt die Statusentscheidung an<strong>der</strong>s als erwünscht aus, dann kann hiergegen von<br />

beiden Betroffenen - also sowohl vom Unternehmen als auch vom Geschäftsführer -<br />

Wi<strong>der</strong>spruch eingelegt werden, was innerhalb von einem Monat (beginnend mit <strong>der</strong><br />

Zustellung <strong>der</strong> Entscheidung) geschehen muss (§ 84 SGG). Das Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren<br />

führt in den seltensten Fällen zu einer Abhilfeentscheidung mit dem gewünschten<br />

Statusergebnis. Und auch das Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren als solches wird<br />

sich über mehrere Monate hinweg erstrecken <strong>und</strong> kann durchaus weitere 6-12 Monate<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Sodann Klage beim Sozialgericht<br />

Bleibt auch die Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde bei <strong>der</strong> ungewünschten Statusentscheidung,<br />

dann kann hiergegen - erneut sowohl vom Geschäftsführer als auch vom Unternehmen<br />

- innerhalb von einem Monat Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht<br />

erhoben werden (§ 87 SGG). Die Verfahrensdauer <strong>der</strong> einzelnen Sozialgerichte variiert,<br />

aber auch hier muss realistischerweise allein <strong>für</strong> die 1. Instanz mit einer Prozessdauer<br />

von 1-2 Jahren gerechnet werden.<br />

Eventuell Berufungsverfahren<br />

Und seltenst ist mit <strong>der</strong> Entscheidung des Sozialgerichts Schluss. Kippt z.B. das<br />

Sozialgericht die Entscheidung <strong>der</strong> Deutsche Rentenversicherung, dann muss mit<br />

einem Berufungsverfahren gerechnet werden, was wie<strong>der</strong>um mindestens 1-2 Jahre<br />

dauern kann.<br />

Fazit:<br />

Bis also <strong>der</strong> Status endgültig geklärt ist, kann es von <strong>der</strong> Antragseinreichung über<br />

das Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren bis hin gegebenenfalls zur zweitinstanzlichen Entscheidung<br />

durchaus mehrere Jahre dauern.<br />

6. Vorteile des Anfrageverfahrens<br />

Angesichts dieses doch erheblichen Aufwandes ist die Frage berechtigt, was nun<br />

<strong>der</strong> Lohn <strong>für</strong> diese Mühen ist.<br />

Die Antwort liefert § 7a Abs. 6 SGB IV. Wird das Anfrageverfahren innerhalb eines<br />

Monats nach Aufnahme <strong>der</strong> Geschäftsführer-Tätigkeit gestellt, dann gilt in dem<br />

"worst-case-Fall", dass die Versicherungspflicht von <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung<br />

bejaht wird, Folgendes:<br />

Die Versicherungspflicht tritt im Gr<strong>und</strong>satz erst mit <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Entscheidung<br />

ein, also frühestens mit Erhalt <strong>der</strong> Ausgangsentscheidung <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung<br />

(§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV),<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 253<br />

Wi<strong>der</strong>spruch <strong>und</strong> Klage haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 7 SGB IV),<br />

<strong>der</strong> Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Unanfechtbarkeit<br />

<strong>der</strong> Statusentscheidung fällig (also gegebenenfalls erst mit <strong>der</strong> Entscheidung des<br />

Sozialgerichts o<strong>der</strong> gar des Landessozialgerichts).<br />

Beachten Sie:<br />

Er ist dann allerdings auch rückwirkend <strong>für</strong> den Zeitraum ab Erhalt <strong>der</strong> Ausgangsentscheidung<br />

<strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung zu zahlen (§ 7a SGB Abs. 6<br />

Satz 2).<br />

Verschiebungen rechtfertigen Anfrageverfahren: Braucht also z.B. die Deutsche<br />

Rentenversicherung 3 Monate, 6 Monate o<strong>der</strong> auch noch länger, um zu einer Statusentscheidung<br />

zu gelangen, dann wird durch diese Verfahrensdauer auch <strong>der</strong> Beginn<br />

<strong>der</strong> Versicherungspflicht hinausgeschoben. Schließt sich sodann an die Ausgangsentscheidung<br />

ein mehrjähriges Wi<strong>der</strong>spruchs- sowie Prozessverfahren (gegebenenfalls<br />

über 2 Instanzen) an, dann werden bis zum Prozessende auch keine<br />

Versicherungsbeiträge fällig. Beachten Sie: Und solange keine Fälligkeit eingetreten<br />

ist, können auch keine Säumniszuschläge erhoben werden (§ 24 Abs. 1 SGB<br />

IV).<br />

Fazit: Diese doch erheblichen Verschiebungen rechtfertigen es m.E. durchaus, ein<br />

Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV einzuleiten <strong>und</strong> auch durchzuhalten.<br />

7. Zustimmung des Geschäftsführers <strong>und</strong> an<strong>der</strong>weitige Absicherung<br />

Allerdings funktioniert die Hinauszögerung sowohl des Beginns <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

als auch <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge nur, wenn <strong>der</strong> Beschäftigte<br />

(also hier: <strong>der</strong> Geschäftsführer)<br />

● dem späteren Beginn <strong>der</strong> Versicherungspflicht zustimmt, <strong>und</strong><br />

● er <strong>für</strong> den Zeitraum zwischen Aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Statusentscheidung<br />

eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit <strong>und</strong><br />

zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die <strong>der</strong> Art nach den Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung <strong>und</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.<br />

Zustimmung erst nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Statusentscheidung<br />

Die insofern notwendige Zustimmung kann erst nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Statusentscheidung<br />

gegenüber <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung wirksam abgegeben wer-<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 254<br />

den. Denn dieses Zustimmungserfor<strong>der</strong>nis soll den Beschäftigten schützen - was<br />

aber eben nur gewährleistet ist, wenn die Zustimmung in Kenntnis <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

erteilt wird.<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an eine "an<strong>der</strong>weitige Absicherung"<br />

Zu <strong>der</strong> Frage, welche Anfor<strong>der</strong>ungen an eine "an<strong>der</strong>weitige Absicherung" gestellt<br />

werden, ist - in aller Kürze - Folgendes zu sagen: Die gefor<strong>der</strong>te Altersversorgung<br />

braucht mit den Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung nicht deckungsgleich<br />

zu sein. Es genügt, wenn <strong>für</strong> eine private Versicherung Prämien aufgewendet<br />

werden, die <strong>der</strong> jeweiligen Höhe des freiwilligen Mindestbeitrages zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung entsprechen.<br />

Was sodann den Umfang <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung betrifft, so muss<br />

diese nicht nur die Gewährung von Krankenbehandlung (zumindest ärztliche Behandlung,<br />

zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz,<br />

Versorgung mit Arznei- <strong>und</strong> Heilmitteln, Krankenhausbehandlung), son<strong>der</strong>n auch einen<br />

Anspruch auf Krankengeld bzw. eine an<strong>der</strong>e, dem Ersatz von Arbeitsentgelt<br />

dienende Leistung vorsehen. Außerdem muss sich die private Absicherung auf Angehörige<br />

erstrecken, die nach § 10 SGB V familienversichert werden. Im Übrigen<br />

ist kein Leistungsvergleich durchzuführen; es ist also unerheblich, ob die vertraglichen<br />

Leistungen auf die Erstattung bestimmter Teil- <strong>und</strong> Höchstbeträge beschränkt<br />

<strong>und</strong> bei bestimmten Krankheiten ganz ausgeschlossen sind. Zusatz- o<strong>der</strong><br />

Tagegeldversicherungen sind <strong>für</strong> sich allein jedoch nicht ausreichend. Die Zahlung<br />

einer bestimmten Mindestprämie ist aber ebenfalls nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

8. Beitragsanteil des Arbeitnehmers<br />

Ein weiterer Nebeneffekt des Anfrageverfahrens ist ebenfalls erwähnenswert. Wird<br />

nämlich die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den Zeitpunkt hinausgeschoben,<br />

zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird, dann sind die<br />

Beiträge <strong>für</strong> die Zeit ab Beginn <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht spätestens mit den<br />

Beiträgen <strong>der</strong> Entgeltabrechnung des Kalen<strong>der</strong>monats fällig, <strong>der</strong> auf den Monat<br />

folgt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wurde. Da aber in diesen Fällen <strong>für</strong> die<br />

zurückliegende Zeit - wegen fehlen<strong>der</strong> Fälligkeit - ein Lohnabzug nach § 28g SGB<br />

IV nicht vorgenommen werden konnte <strong>und</strong> damit nicht "unterblieben ist", ist auch<br />

<strong>der</strong> Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils nicht auf die letzten 3 Monate begrenzt.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 255<br />

34.3 Vertragsklauseln <strong>für</strong> vGA in <strong>der</strong> Gestaltungspraxis 346<br />

Seitdem feststeht, dass vGA-Klauseln körperschaftsteuerrechtlich wirkungslos sind,<br />

also das Entstehen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nicht verhin<strong>der</strong>n<br />

können, führen <strong>der</strong>artige Regelungen eher ein Schattendasein. Gleichzeitig haben<br />

<strong>der</strong>artige Klauseln aus schenkungsteuerlicher Sicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG<br />

i.V.m. § 15 Abs. 4 ErbStG einen erheblichen Bedeutungszuwachs erlangt. Ferner<br />

sind sie gesellschaftsrechtlich wichtig, um Verteilungsgerechtigkeit zwischen den<br />

Gesellschaftern zu gewährleisten. Gleichzeitig sind <strong>der</strong>artige Regelungen vorsichtig<br />

zu gestalten, um ein Übermaß zu vermeiden <strong>und</strong> im Insolvenzfall Schäden zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Der folgende Beitrag schil<strong>der</strong>t die Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> gibt Gestaltungsempfehlungen<br />

mit einem Formulierungsvorschlag.<br />

1. Einführung<br />

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) kommen sowohl im <strong>Steuer</strong>recht als auch<br />

im Gesellschaftsrecht vor. Beide Fallgruppen sind ähnlich, decken sich aber wegen<br />

unterschiedlicher Interessenlagen nicht notwendigerweise vollständig.<br />

<strong>Steuer</strong>lich geht es überwiegend um die zutreffende Ermittlung des Gewinns <strong>der</strong><br />

Körperschaft, also um die zutreffende Zuordnung <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichten zwischen <strong>der</strong><br />

Gesellschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Gesellschaftern. Dies ist bedeutsam, weil die Besteuerungsgr<strong>und</strong>ätze<br />

<strong>und</strong> die <strong>Steuer</strong>sätze <strong>der</strong> Körperschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesellschafter sich<br />

unterscheiden.<br />

Gesellschaftsrechtlich geht es einerseits um einen Schutz des Eigenkapitals <strong>der</strong><br />

Gesellschaft (§§ 30, 31 <strong>GmbH</strong>G) <strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits um eine angemessene Teilhabe<br />

aller Gesellschafter an den Gewinnen <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 347 . Gesellschaftsrechtlich stellt sich<br />

bei verdeckten Vermögenszuwendungen meist die Frage, ob ein gesetzlicher Rückgewähranspruch<br />

besteht <strong>und</strong> wie ein solcher ggf. in <strong>der</strong> Satzung ausgestaltet werden<br />

könnte 348 .<br />

346 <strong>GmbH</strong>-StB 2013, 120 (Heft 04)<br />

347 Spiegelberger in Beck’sches Notar-Handbuch, 5. Aufl. 2009, Teil E Rz. 253.<br />

348 S. Siemers in Beck’sches Handbuch <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>, 4. Aufl. 2009, § 10 Rz. 182 ff.; Hey,<br />

<strong>GmbH</strong>R 2001, 1, 5; Kanzleiter in Kersten/Bühling, Formularbuch <strong>und</strong> Praxis <strong>der</strong> freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit, 23. Aufl. 2010, § 143 Rz. 118; Lange, Rückgängigmachung einer<br />

verdeckten Gewinnausschüttung, <strong>GmbH</strong>R 1993, 762; Langenfeld, <strong>GmbH</strong>-Vertragspraxis,<br />

6. Aufl. 2009, Rz. 263 f.; Schnorr, <strong>GmbH</strong>R 2003, 861; Stengel/ Schol<strong>der</strong>er, ZGR 1997,<br />

41; Spiegelberger in Beck’sches Notar-Handbuch, 5. Aufl. 2009, Teil E Rz. 253.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 256<br />

a) Körperschaftsteuerrechtlicher Tatbestand <strong>und</strong> Wirkung <strong>der</strong> vGA<br />

Definition:<br />

Eine vGA ist nach ständiger Rechtsprechung 349 eine Vermögensmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

verhin<strong>der</strong>te Vermögensmehrung bei einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis<br />

veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt <strong>und</strong><br />

nicht in Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht. Die Gewinnausschüttung<br />

ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft<br />

einem Gesellschafter o<strong>der</strong> diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil<br />

zuwendet, den ein ordentlicher <strong>und</strong> gewissenhafter Geschäftsführer einem<br />

Nichtgesellschafter nicht zugewandt hätte.<br />

Die Folge einer vGA ist in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geregelt. VGA min<strong>der</strong>n danach<br />

das Einkommen <strong>der</strong> Gesellschaft nicht. Wurde also eine vGA getätigt, so wird die<br />

Vermögensmin<strong>der</strong>ung bei <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft um die vGA wie<strong>der</strong> erhöht, als<br />

habe diese nicht stattgef<strong>und</strong>en. Dies führt zu einer Erhöhung <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>last bei <strong>der</strong><br />

Gesellschaft. Die vGA unterliegt gleichzeitig dem Kapitalertragsteuerabzug nach<br />

§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG <strong>und</strong> <strong>der</strong> Einkommensteuerpflicht beim Gesellschafter<br />

nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 350 .<br />

b) Erbschaftsteuerrechtliche Wirkung <strong>der</strong> vGA<br />

Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist nach Auffassung<br />

des BFH 351 eine tatbestandliche freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1<br />

ErbStG. Für Zuwendungen an Gesellschafter selbst wurde dies früher von <strong>der</strong> h.M.<br />

verneint. Inzwischen hat die Finanzverwaltung sich jedoch <strong>der</strong> Ansicht angeschlossen,<br />

dass eine disquotale vGA an einen Gesellschafter eine tatbestandliche freigebige<br />

Zuwendung sein kann 352 .<br />

349 Vgl. BFH v. 15.2.2012 – I R 19/11, <strong>GmbH</strong>-StB 2012, 167 = <strong>GmbH</strong>R 2012, 585; v.<br />

23.1.2008 – I R 8/06, <strong>GmbH</strong>-StB 2008, 159 = BStBl. II 2012, 260 = <strong>GmbH</strong>R 2008, 601;<br />

v. 23.4.2009 – VI R 81/06, <strong>GmbH</strong>-StB 2009, 212 = BStBl. II 2012, 262 = <strong>GmbH</strong>R 2009,<br />

833; v. 11.2.2010 – VI R 43/09, <strong>GmbH</strong>-StB 2010, 124 = BStBl. II 2012, 266 = <strong>GmbH</strong>R<br />

2010, 545; v. 19.2.1999 – I R 105-107/97, <strong>GmbH</strong>-StB 1999, 119 = BStBl. II 1999, 321 =<br />

<strong>GmbH</strong>R 1999, 484; vgl. auch Tiedtke/Wälzholz, <strong>GmbH</strong>R 2001, 223.<br />

350 S. Kollruss, BB 2008, 2437 ff.; BMF v. 9.10.2012 – IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl. I<br />

2012 953 insb. Rz. 144.<br />

351 BFH v. 07.11.2007 – II R 28/06, <strong>GmbH</strong>-StB 2008, 63 = BStBl. II 2008, 258; ebenso FG<br />

München v. 30.05.2012 – 4 K 689/09, DStRE 2013, 82.<br />

352 Tz. 6.2. ff. des koordinierten Län<strong>der</strong>erlasses v. 14.3.2012 – FinMin. NW v. 14.3.2012 – S<br />

3806 - 16 - V A 6, ErbStB 2012, 209 = BStBl. I 2012, 331. S. zu dem Erlass <strong>und</strong> den<br />

damit verb<strong>und</strong>enen Problemen Viskorf/Haag, DStR 2012, 1166; Birnbaum, DStR 2011,<br />

252 (speziell vGA); Christ, ZEV 2011, 63; Christ, ZEV 2011, 10; Fischer, ZEV 2012, 77;<br />

Hartmann, ErbStB 2011, 10; Lishaut/Ebber/Schmitz, Ubg 2012, 1; Potsch/Elmar, KÖSDI<br />

2012, 17747; Milatz/Herbst, ZEV 2012, 21; Sell, DB 2012, 426; Viskorf/Haag, DStR 2012,<br />

1166; Wälzholz, <strong>GmbH</strong>-StB 2011, 340.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 257<br />

○<br />

Beispiel<br />

Eine Kapitalgesellschaft zahlt auf Veranlassung eines Gesellschafters einer<br />

diesem nahestehenden Person, die nicht Gesellschafter ist, überhöhte Vergütungen,<br />

bei denen es sich körperschaftsteuerrechtlich um vGA an den Gesellschafter<br />

handelt.<br />

Es lag nach früherer Auffassung <strong>der</strong> Finanzverwaltung <strong>und</strong> des BFH keine<br />

freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person vor,<br />

son<strong>der</strong>n eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft<br />

zur nahestehenden Person 353 .<br />

Durch die Neuregelung des § 15 Abs. 4 ErbStG wird bei einer Schenkung durch<br />

eine Kapitalgesellschaft <strong>der</strong> Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers<br />

zu <strong>der</strong>jenigen unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar beteiligten natürlichen Person o<strong>der</strong> Stiftung<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei<br />

<strong>der</strong> Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) als Vermögensvorteil, <strong>der</strong><br />

dem Bedachten von dieser Person anfällt. Auch wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber die Besteuerung<br />

als Zuwendung von <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> nicht ausdrücklich ablehnt, so ist dies hingegen<br />

die Folge <strong>der</strong> Regelung des Zuwendungsverhältnisses in § 15 Abs. 4 ErbStG 354 .<br />

Der Gesetzgeber hat damit die Schenkungsteuerpflicht <strong>der</strong> vGA im Gesetz bestätigt<br />

3559 <strong>und</strong> <strong>GmbH</strong>-StB 2013, 122 lediglich das Zuwendungsverhältnis modifiziert.<br />

In <strong>der</strong> Rechtslehre wird gleichwohl weiterhin die Ansicht vertreten 356 , dass eine<br />

vGA an einen Gesellschafter stets auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des Gesellschaftsverhältnisses<br />

erfolge <strong>und</strong> daher den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gar nicht erfüllen<br />

könne. Dann würde § 15 Abs. 4 ErbStG n.F. insoweit leerlaufen. Die Finanzverwaltung<br />

legt das Gesetz jedoch an<strong>der</strong>s aus <strong>und</strong> hält an den bisherigen <strong>Steuer</strong>fällen<br />

fest 357 .<br />

353 BFH v. 07.11.2007 – II R 28/06, <strong>GmbH</strong>-StB 2008, 63 = BStBl. II 2008, 258; ebenso FG<br />

München v. 30.05.2012 – 4 K 689/09, DStRE 2013, 82.<br />

354 Tz. 6.2. ff. des koordinierten Län<strong>der</strong>erlasses v. 14.3.2012 – FinMin. NW v. 14.03.2012 –<br />

S 3806 - 16 - V A 6, ErbStB 2012, 209 = BStBl. I 2012, 331.<br />

355 Der Gesetzgeber sieht dies irrig als gesicherte Rechtsprechung BT-Drucks. 17/7524,<br />

25 f.<br />

356 Potsch/Urbach, KÖSDI 2012, 17747 (17753); ebenso <strong>der</strong> Vizepräsident des BFH <strong>und</strong><br />

Vorsitzende Richter des II. Senats des BFH: H.U. Viskorf, ZEV 2012, 442 (446). Durch<br />

dessen Stellungnahme wird das Thema noch einmal spannen<strong>der</strong>.<br />

357 Tz. 2.6.2. <strong>und</strong> Tz 6.2. ff. des koordinierten Län<strong>der</strong>erlasses v. 14.3.2012 – FinMin. NW v.<br />

14.3.2012 – S 3806 - 16 - V A 6, ErbStB 2012, 209 = BStBl. I 2012, 331.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 258<br />

Beachten Sie:<br />

Soweit die vGA von einer Kapitalgesellschaft an eine Kapitalgesellschaft erfolgt,<br />

so ist insoweit außerdem die spezielle Tatbestandseinschränkung des § 7 Abs. 8<br />

S. 2 ErbStG zu berücksichtigen 358 , so dass eine <strong>Steuer</strong>pflicht regelmäßig entfällt.<br />

○ Beispiel (nach Tz. 6.4 des Erlasses vom 13.04.2012)<br />

Die VO-<strong>GmbH</strong> zahlt dem S auf Veranlassung <strong>der</strong> beiden Gesellschafter V <strong>und</strong><br />

O ein um 1.000.000 € überhöhtes Gehalt. V ist <strong>der</strong> Vater <strong>und</strong> an <strong>der</strong> VO-<strong>GmbH</strong><br />

mit 60 % beteiligt, O ist <strong>der</strong> Onkel des S <strong>und</strong> an <strong>der</strong> VO-<strong>GmbH</strong> mit 40 % beteiligt.<br />

S legt keine an<strong>der</strong>e Veranlassung dar.<br />

Lösung:<br />

Nach § 15 Abs. 4 ErbStG ist die auf die Zuwendung <strong>der</strong> VO-<strong>GmbH</strong> entfallende<br />

<strong>Steuer</strong> auf die Summe <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>beträge begrenzt, die sich bei einer Schenkung<br />

des V i.H.v. 600.000 € <strong>und</strong> einer Schenkung des O i.H.v. 400.000 € ergeben<br />

hätte.<br />

c) Gesellschaftsrechtliche Wirkung <strong>der</strong> vGA<br />

Im Gesellschaftsrecht liegt eine vGA vor, wenn die Gesellschaft einzelnen o<strong>der</strong><br />

auch allen Gesellschaftern außerhalb förmlicher Gewinnverteilung Leistungen aus<br />

dem Gesellschaftsvermögen ohne äquivalente Gegenleistung gewährt 359 . Zutreffen<strong>der</strong><br />

wäre wohl die Bezeichnung als verdeckte Vermögenszuwendung, da es nicht<br />

darauf ankommt, ob die Zuwendung aus Gewinnen erfolgt o<strong>der</strong> nicht 360 .<br />

Beachten Sie:<br />

Der steuerliche <strong>und</strong> <strong>der</strong> gesellschaftsrechtliche Begriff decken sich nicht vollständig<br />

361 . Auf die gesellschaftsvertragliche Statthaftigkeit kommt es <strong>für</strong> die Bezeichnung<br />

nicht an.<br />

358 BT-Drucks. 17/7524, 25.<br />

359 OLG Düsseldorf v. 7.12.2011 – I-16 U 19/10, rkr., <strong>GmbH</strong>R 2012, 332 (337); Verse in<br />

Scholz, <strong>GmbH</strong>G, 11. Aufl. 2012, § 29 <strong>GmbH</strong>G Rz. 115; Fastrich in Baumbach/Hueck,<br />

<strong>GmbH</strong>G, 20. Aufl. 2013, § 29 <strong>GmbH</strong>G Rz. 68 m.w.N.; OLG Frankfurt v. 28.11.2012 – 23<br />

U 118/03, DStR 2012, 2546.<br />

360 Pentz in Rowed<strong>der</strong>/Schmidt-Leithoff, <strong>GmbH</strong>G, 5. Aufl. 2013, § 29 <strong>GmbH</strong>G Rz. 160; OLG<br />

Frankfurt v. 28.11.2012 – 23 U 118/03, DStR 2012, 2546.<br />

361 Lange, <strong>GmbH</strong>R 1993, 762 f.; OLG Frankfurt v. 28.11.2012 – 23 U 118/03, DStR 2012,<br />

2546; Fastrich in Baumbach/Hueck, <strong>GmbH</strong>G, 20. Aufl. 2013, § 29 <strong>GmbH</strong>G Rz. 68.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 259<br />

Werden alle Gesellschafter gleichmäßig bedacht, so haben die Beteiligten regelmäßig<br />

kein Interesse daran, die vGA rückgängig machen zu müssen. An<strong>der</strong>s ist dies<br />

hingegen, wenn nur einzelne Gesellschafter o<strong>der</strong> denen nahestehende Personen<br />

eine vGA erhalten, da dadurch die Vermögensteilhabe <strong>der</strong> nicht davon profitierenden<br />

Gesellschafter eingeschränkt wird. Gleichzeitig hat <strong>der</strong> begünstigte Gesellschafter<br />

bei gleichzeitigem Vorliegen einer steuerlichen vGA den Vorteil, dass er z.B. das<br />

überhöhte Gehalt nicht mehr als Einkünfte nach § 19 EStG voll zu versteuern hat,<br />

son<strong>der</strong>n nur noch nach dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG bzw. nach<br />

<strong>der</strong> Abgeltungsteuer. Durch vGA-Klauseln können <strong>der</strong>artige Vermögensverschiebungen<br />

wie<strong>der</strong> korrigiert werden. Durch eine gesellschaftsrechtliche vGA kann auch<br />

ein Verstoß gegen die zwingende Rücklagenbildung des § 5a Abs. 3 <strong>GmbH</strong>G bei<br />

<strong>der</strong> UG (haftungsbeschränkt) begangen werden.<br />

Eine gesellschaftsrechtliche vGA kann<br />

sowohl als Vermögenszuwendung ohne Gegenleistung ausgestaltet sein,<br />

als auch in die Form eines entgeltlichen Austauschgeschäftes gekleidet sein,<br />

bei dem Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung nicht ausgewogen sind, so dass es mit einem<br />

Nichtgesellschafter so nicht abgeschlossen worden wäre.<br />

Mögliche Folgen eines gesellschaftsrechtlichen vGA: Eine vGA kann Rückgewähransprüche<br />

nach §§ 30, 31 <strong>GmbH</strong>G, Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer<br />

nach § 43 <strong>GmbH</strong>G, Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter<br />

wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB o<strong>der</strong> Rückgewähransprüche<br />

wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsvertragliche Treuepflicht begründen<br />

– s. dazu im Folgenden unter 2. Schließlich können Rückfor<strong>der</strong>ungsrechte<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft sich auch aus Satzungsklauseln <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> ergeben.<br />

2. Gesetzliche Rückgewähransprüche im Gesellschaftsrecht<br />

In <strong>der</strong> gesellschaftsrechtlichen Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung werden immer wie<strong>der</strong><br />

die nachfolgenden Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> Rückfor<strong>der</strong>ungsansprüche wegen vGA diskutiert.<br />

a) Anspruch nach § 31 <strong>GmbH</strong>G wegen Verstoßes gegen § 30 <strong>GmbH</strong>G<br />

Sofern durch die verdeckte Vermögensausschüttung gegen die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Kapitalerhaltung<br />

nach § 30 <strong>GmbH</strong>G verstoßen wird, so steht <strong>der</strong> Gesellschaft ein unentziehbarer<br />

Anspruch nach § 31 <strong>GmbH</strong>G zu 362 . Ein Beschluss, <strong>der</strong> einen Verstoß<br />

362 S. statt aller Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, <strong>GmbH</strong>G, 18. Aufl. 2012, § 29 <strong>GmbH</strong>G<br />

Rz. 48 (ganz h.M.); Fastrich in Baumbach/Hueck, <strong>GmbH</strong>G, 20. Aufl. 2013, § 29 <strong>GmbH</strong>G<br />

Rz. 72.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 260<br />

gegen § 30 <strong>GmbH</strong>G begründen sollte, ist nichtig 363 . Gleichzeitig werden sich meist<br />

auch Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer nach § 43 <strong>GmbH</strong>G ergeben,<br />

sofern er bei dem Verstoß gegen § 30 <strong>GmbH</strong>G schuldhaft mitgewirkt hat.<br />

Beachten Sie:<br />

In vielen Fällen einer vGA sind die Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 30, 31 <strong>GmbH</strong>G nicht<br />

erfüllt.<br />

b) Ansprüche wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB<br />

Ansprüche gegen einen Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach<br />

§ 826 BGB liegen vor, wenn <strong>der</strong> Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger<br />

Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erfor<strong>der</strong>liche Vermögen entzogen <strong>und</strong><br />

damit eine Insolvenz verursacht o<strong>der</strong> vertieft wird 364 . Dabei muss es sich um die<br />

Vornahme von missbräuchlichen, kompensationslosen, zur Insolvenz <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong><br />

führenden o<strong>der</strong> diese vertiefenden Eingriffen in das Vermögen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

handeln, mit denen das vorrangig <strong>der</strong> Gläubigerbefriedigung dienende Vermögen<br />

entzogen wird 365 . Im Liquidationsstadium ist es dabei ausreichend, wenn <strong>der</strong> Vermögensentzug<br />

gegen § 73 Abs. 1 <strong>GmbH</strong>G verstößt.<br />

Beachten Sie:<br />

In vielen Fällen einer vGA sind die Voraussetzungen eines existenzvernichtenden<br />

Eingriffs nicht erfüllt.<br />

363 Siemers in Beck’sches Handbuch <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>, 4. Aufl. 2009, § 10 <strong>GmbH</strong>G Rz. 193; differenzierend<br />

Verse in Scholz, <strong>GmbH</strong>G, 11. Aufl. 2012, § 30 <strong>GmbH</strong>G Rz. 119 – auch <strong>für</strong><br />

Nichtigkeit, wenn Beschluss auf Verstoß gegen § 30 <strong>GmbH</strong>G abzielt.<br />

364 BGH v. 24.06.2002 – II ZR 300/00, <strong>GmbH</strong>-StB 2002, 283 = <strong>GmbH</strong>R 2002, 902 (903); v.<br />

16.07.2007 – II ZR 3/04 – Trihotel, <strong>GmbH</strong>-StB 2007, 270 = <strong>GmbH</strong>R 2007, 927 m. Komm.<br />

Schrö<strong>der</strong> = DStR 2007, 1586; v. 9.2.2009 – II ZR 292/07 – Sanitary, <strong>GmbH</strong>-StB 2009,<br />

123 = <strong>GmbH</strong>R 2009, 601 m. Komm. Podewils; v. 23.04.2012 – II ZR 252/10, <strong>GmbH</strong>-StB<br />

2012, 205 = <strong>GmbH</strong>R 2012, 740. Ausführlich zu den einzelnen Fallgruppen s.<br />

Heeg/Manthey, <strong>GmbH</strong>R 2008, 798. S. auch Habersack, ZGR 2008, 533; J. Vetter, BB<br />

2007, 1965; Schäfer/Steinmetz, WM 2007, 2265; Strohn, ZInsO 2008, 706; Altmeppen,<br />

NJW 2007, 2657; Wälzholz in <strong>GmbH</strong>-Handbuch, Band 1, Kapitel 1 Rz. 12 ff. (Juli 2010);<br />

gr<strong>und</strong>legend auch schon Röhricht, ZIP 2005, 505; Dauner-Lieb, DStR 2006, 2034; mit<br />

beson<strong>der</strong>em Blick auf das MoMiG s. Jacob, <strong>GmbH</strong>R 2007, 796 – aber noch vor Trihotel.<br />

365 BGH v. 2.6.2008 – II ZR 104/07, <strong>GmbH</strong>-StB 2008, 295 = <strong>GmbH</strong>R 2008, 929 = DStR<br />

2008, 1545; v. 16.07.2007 – II ZR 3/04 – Trihotel, <strong>GmbH</strong>-StB 2007, 270 = <strong>GmbH</strong>R 2007,<br />

927 m. Komm. Schrö<strong>der</strong> = DStR 2007, 1586; v. 13.12.2004 – II ZR 206/02 – Autovertragshändler,<br />

<strong>GmbH</strong>-StB 2005, 71 = <strong>GmbH</strong>R 2005, 225 m. Komm. Schrö<strong>der</strong>.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 261<br />

c) Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB<br />

Das OLG Frankfurt 366 hat in einer Entscheidung vom 28.11.2012 einen Anspruch<br />

nach § 426 BGB auf Erstattung an die <strong>GmbH</strong> bejaht. Dabei hatten allerdings alle<br />

Gesellschafter einvernehmliche Leistungen außerhalb <strong>der</strong> ordentlichen Gewinnverwendung<br />

von <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> erhalten. Die <strong>GmbH</strong> war allerdings nicht selbst Inhaberin<br />

<strong>der</strong> Ansprüche wegen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 2 BGB,<br />

son<strong>der</strong>n die Mitgesellschafter, die ihre Ansprüche aber an die <strong>GmbH</strong> abgetreten<br />

hatten. Durch diesen Gesamtschuldnerausgleich sollten die steuerlichen Vorteile,<br />

die einem Gesellschafter damals Anfang <strong>der</strong> 90er Jahre noch nach dem Anrechnungsverfahren<br />

zugekommen waren, ausgeglichen werden. Beachten Sie: In dem<br />

Sachverhalt des OLG Frankfurt handelte es sich um einen Son<strong>der</strong>fall, <strong>der</strong> nicht verallgemeinerbar<br />

ist.<br />

d) Ansprüche wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht<br />

<strong>und</strong> den Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz<br />

Nach einer sehr weitgehenden Ansicht in <strong>der</strong> Rechtslehre 367 soll die <strong>GmbH</strong> stets bei<br />

je<strong>der</strong> vGA einen Anspruch auf Erstattung des entzogenen Vermögenswertes nach<br />

§ 31 Abs. 1 <strong>GmbH</strong>G analog haben, weil die vGA stets gegen die Treuepflicht <strong>und</strong><br />

gegen den Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz verstoße. Das sei nur dann nicht <strong>der</strong> Fall,<br />

wenn<br />

das <strong>für</strong> die Gewinnermittlung <strong>und</strong> -verteilung zuständige Organ zustimme,<br />

das Vermögen <strong>der</strong> Gesellschaft vorab ermittelt werde, um Eingriffe nach §§ 30,<br />

31 <strong>GmbH</strong>G zu vermeiden <strong>und</strong><br />

je<strong>der</strong> Gesellschafter, dessen Gewinnbezugsrecht beeinträchtigt werde, <strong>der</strong> vGA<br />

zustimme.<br />

Beachten Sie:<br />

Diese Ansicht hat sich bisher in ihrer Strenge <strong>und</strong> Konsequenz so nicht durchsetzen<br />

können. Sie ist abzulehnen. Solange eine vGA auf einem unangefochtenen,<br />

wirksamen Gesellschafterbeschluss beruht, kann ein Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruch<br />

nicht geltend gemacht werden – auch wenn er gegen den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz<br />

verstößt 368 .<br />

366 OLG Frankfurt v. 28.11.2012 – 23 U 118/03, DStR 2012, 2546.<br />

367 So insbeson<strong>der</strong>e Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, <strong>GmbH</strong>G, 18. Aufl. 2012, § 29<br />

<strong>GmbH</strong>G Rz. 48 ff. Ablehnend z.B. OLG Frankfurt v. 28.11.2012 – 23 U 118/03, DStR<br />

2012, 2546; Pentz in Rowed<strong>der</strong>/Schmidt-Leithoff, <strong>GmbH</strong>G, 5. Aufl. 2013, § 29 <strong>GmbH</strong>G<br />

Rz. 158 ff.<br />

368 Fastrich in Baumbach/Hueck, <strong>GmbH</strong>G, 20. Aufl. 2013, § 29 <strong>GmbH</strong>G Rz. 73.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 262<br />

e) Bereicherungsrecht <strong>und</strong> Deliktsrecht<br />

Erfolgt die Ausschüttung ohne jeglichen Rechtsgr<strong>und</strong> – also ohne wirksame Vereinbarung<br />

<strong>und</strong> ohne Beschluss, z.B. durch Entwendung von Sachen <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> –, so<br />

können auch bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 BGB <strong>und</strong> nach § 823<br />

BGB bestehen 369 .<br />

3. Wirkung von Rückfor<strong>der</strong>ungsklauseln <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Ausgestaltung<br />

Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass die Frage <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

<strong>und</strong> Rechtsfolgen von Erstattungsansprüchen zweifelhaft <strong>und</strong> im Einzelfall stets<br />

streitig ist.<br />

Beraterhinweis:<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> empfiehlt es sich, durch möglichst klare Satzungsklauseln<br />

die Voraussetzungen <strong>und</strong> Rechtsfolgen einer gesellschaftsrechtlichen VGA zu<br />

normieren. Dabei sollen<br />

• zunächst die steuerlichen Wirkungen entsprechen<strong>der</strong> Klauseln dargestellt <strong>und</strong><br />

• anschließend die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung erläutert werden.<br />

a) Körperschaftsteuerrechtliche Wirkung von vGA-Klauseln<br />

Zur Vermeidung <strong>der</strong> steuerlichen Wirkungen einer vGA wurden früher sog. <strong>Steuer</strong>klauseln<br />

entwickelt, nach denen eine eventuelle vGA wie<strong>der</strong> rückgängig zu machen<br />

sei. Der Erstattungsanspruch <strong>der</strong> Gesellschaft sei bei dieser zu aktivieren, so dass<br />

es erst gar nicht zu einer Vermögensmin<strong>der</strong>ung – also gar nicht zu einer steuerrechtlichen<br />

vGA – komme. Beim Gesellschafter bewirke <strong>der</strong> gegenläufig entstehende<br />

Anspruch von vorneherein das Unterbleiben eines Vermögenszuflusses.<br />

Die vorstehend geschil<strong>der</strong>te Sichtweise hat sich jedoch nicht durchsetzen<br />

können. Zum früheren Anrechnungsverfahren hat <strong>der</strong> BFH mehrfach entschieden,<br />

dass entsprechende <strong>Steuer</strong>klauseln auf Ebene <strong>der</strong> Gesellschaft nicht zur Verhin<strong>der</strong>ung<br />

einer vGA führen <strong>und</strong> die tatsächliche Rückführung des zugewandten Vorteils<br />

durch den Gesellschafter später nicht zur Rückgängigmachung <strong>der</strong> vGA, son<strong>der</strong>n zu<br />

einer Einlage führe. 370 <strong>Steuer</strong>lich haben sich also bisher die gesellschaftsvertragli-<br />

369 Fastrich in Baumbach/Hueck, <strong>GmbH</strong>G, 20. Aufl. 2013, § 29 <strong>GmbH</strong>G Rz. 76.<br />

370 BFH v. 25.5.1999 – VIII R 59/97, <strong>GmbH</strong>R 1999, 997; v. 29.8.2000 – VIII R 7/99, <strong>GmbH</strong>R<br />

2000, 1267 (mit Komm. Bickenbach); v. 29.05.1996 – I R 118/93, BStBl. II 1997, 92.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 263<br />

chen Regelungen zur Rückgewähr einer vGA nicht als erfolgreich erwiesen. Zwischenzeitlich<br />

wurde unter dem Teileinkünfteverfahren insbeson<strong>der</strong>e von Schnorr<br />

geltend gemacht, dass unter dem Teileinkünfteverfahren die Rückabwicklung einer<br />

vGA doch als echte Neutralisierung anzuerkennen sei. 371 Der BFH hält jedoch weiter<br />

an seiner früheren Ansicht fest 372 .<br />

Fazit: Körperschaftsteuerrechtlich sind vGA-Klauseln daher wirkungslos.<br />

b) Erbschaftsteuerrechtliche Wirkung<br />

Das Erbschaftsteuerrecht erkennt in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG <strong>Steuer</strong>klauseln an. Ist<br />

eine freigebige Zuwendung wegen eines Rückfor<strong>der</strong>ungsrechtes wie<strong>der</strong> zurückzugewähren,<br />

so entfällt die ursprünglich ausgelöste Schenkungsteuer rückwirkend <strong>und</strong><br />

die Rückübertragung selbst ist ebenso wenig tatbestandsmäßig 373 . Wie die Praxis<br />

gezeigt hat, können die Rückfor<strong>der</strong>ungsrechte auch an steuerliche Wirkungen anknüpfen.<br />

Beraterhinweis:<br />

Zur Vermeidung von erbschaftsteuerrechtlichen Überraschungen sollten daher<br />

vGA-Klauseln in die <strong>GmbH</strong>-Satzungen <strong>und</strong> ggf. weitere schuldrechtliche Verträge<br />

aufgenommen werden.<br />

c) Gesellschaftsrechtliche Wirkung <strong>und</strong> Ausgestaltung<br />

Verwendung mit Bedacht <strong>und</strong> Vorsicht! Gesellschaftsrechtlich sind VGA-<br />

Erstattungsklauseln meist sinnvoll. Sie sind aber mit Bedacht <strong>und</strong> Vorsicht zu verwenden.<br />

Dies beruht nicht zuletzt auf <strong>der</strong> Erwägung, dass durch Verwendung entsprechen<strong>der</strong><br />

Satzungsklauseln die Gesellschafter das zwischen ihnen geltende<br />

Verhältnis in Abhängigkeit <strong>der</strong> unsteten Entwicklung <strong>der</strong> Rechtsprechung des BFH<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Meinung <strong>der</strong> Finanzverwaltung stellen.<br />

Verschärft die Finanzverwaltung ihre Anfor<strong>der</strong>ungen an eine vGA, so könnten<br />

plötzlich Zahlungen, die die Gesellschafter bisher als angemessen betrachtet haben,<br />

als vGA zu erstatten seien.<br />

371 Schnorr, <strong>GmbH</strong>R 2003, 861.<br />

372 BFH v. 29.04.2008 – I R 67/06, <strong>GmbH</strong>-StB 2008, 255 = BStBl. II 2011, 55.<br />

373 Geck, DNotZ 2012, 329 (332).<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 264<br />

Beachten Sie:<br />

Es ist daher genau abzuwägen, ob im Einzelfall tatsächlich die Verwendung einer<br />

entsprechenden Klausel gewünscht ist.<br />

Beraterhinweis:<br />

Gesellschaftsrechtliche vGA-Klauseln sollten sich daher nicht ausschließlich an<br />

den steuerlichen Begriff einer vGA halten <strong>und</strong> sich nicht stets an steuerlichen Entscheidungen<br />

ausrichten, da sonst ggf. Erstattungen erfolgen müssten, bei denen<br />

die Zuwendungen von allen Gesellschaftern gewollt waren <strong>und</strong> beschlossen wurden.<br />

Dieses Problem lässt sich dadurch entschärfen, dass solche Zuwendungen von<br />

<strong>der</strong> Erstattungspflicht ausgenommen werden, <strong>der</strong> die Mehrheit <strong>der</strong>jenigen Gesellschafter<br />

zugestimmt hat, die nicht durch die Wertzuwendung begünstigt werden o-<br />

<strong>der</strong> zumindest solche, <strong>der</strong> alle Gesellschafter zugestimmt haben.<br />

Zuwendung an nahestehende Personen: VGA können nicht nur Gesellschaftern<br />

zugerechnet werden, son<strong>der</strong>n auch diesen nahestehenden Personen. Auch wenn<br />

diese Dritten nicht den Bindungen <strong>und</strong> Pflichten des Gesellschaftsvertrages unterliegen,<br />

sollten auch <strong>der</strong>artige Zuwendungen regelmäßig von <strong>der</strong> vGA-Klausel erfasst<br />

werden. Soweit ein Gesellschafter einer nahestehenden Person dann im Einzelfall<br />

einen Vorteil zuwendet, sollte dieser sich gegenüber <strong>der</strong> begünstigten Person<br />

ggf. wie<strong>der</strong>um ein Rückfor<strong>der</strong>ungsrecht vorbehalten <strong>und</strong> vereinbaren.<br />

Achtung Insolvenzfall! Der erste, <strong>der</strong> an die vGA-Klausel denken könnte, kann<br />

auch <strong>der</strong> Insolvenzverwalter sein. Dies sollte auch in <strong>der</strong> Formulierung beachtet<br />

werden. Ob entsprechende Absicherungen – wie sie unten vorgeschlagen werden –<br />

anfechtungsfest sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Insbeson<strong>der</strong>e könnte ein<br />

Verstoß gegen Verbote von Lösungsklauseln nach § 119 InsO vorliegen. Daher sollte<br />

vorsorglich <strong>der</strong> primäre Tatbestand <strong>der</strong> Erstattungspflicht hinreichend eingeschränkt<br />

werden, damit es nicht auf einen späteren Wegfall des Anspruchs ankommt.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 265<br />

Beraterhinweis:<br />

Die Formulierung einer vGA-Klausel sollte auch die Frage klären, inwieweit ein<br />

Gesellschafter den steuerlichen Vorteil <strong>der</strong> Anwendung des Teileinkünfteverfahrens/<strong>der</strong><br />

Abgeltungsteuer auf die ihm zufließenden Beträge zu erstatten hat. 374<br />

Es bestehen mehrere Wege <strong>der</strong> Rückgewähr von Vorteilen einer vGA. Es kann<br />

die Erstattungspflicht des Gesellschafters angeordnet werden. Diese führt <strong>für</strong> den<br />

Gesellschafter jedoch zu einer Einlage mit nachträglichen Anschaffungskosten auf<br />

die Beteiligung. Dies ist steuerrechtlich meist unerwünscht, weil sich dieser Aufwand<br />

dann erst im Verkaufsfall gewinnmin<strong>der</strong>nd auswirkt.<br />

Beraterhinweis:<br />

Die vGA-Klausel in <strong>der</strong> Satzung sollte daher so flexibel ausgestaltet werden, dass<br />

anstelle einer Erstattung des Wertes des Vermögensvorteils <strong>der</strong> Ausgleich durch<br />

spätere disquotale Gewinnverteilung verlangt werden kann. Bei entsprechendem<br />

wirtschaftlichem Hintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> satzungsmäßiger Öffnungsklausel sind <strong>der</strong>artige<br />

Ausschüttungen dann anzuerkennen. Dabei ist schließlich eindeutig zu regeln, wer<br />

dieses Wahlrecht ausüben darf: Gesellschaft o<strong>der</strong> begünstigter Gesellschafter?<br />

4. Formulierungsvorschlag<br />

Musterformulierung Erstattungsanspruch<br />

Vermögenswerte <strong>und</strong> bewertbare Vorteile je<strong>der</strong> Art dürfen Gesellschaftern <strong>und</strong> denen<br />

nahestehenden Personen nur aufgr<strong>und</strong> eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses<br />

zugewendet werden. Alle Rechtsgeschäfte zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

<strong>und</strong> ihren Gesellschaftern o<strong>der</strong> denen nahestehenden Personen sind so abzuschließen,<br />

dass diesen keine Vorteile zugewandt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis<br />

veranlasst sind, also die dritten Personen nicht in gleicher Weise<br />

zugewandt worden wären.<br />

Hat <strong>der</strong> Zuwendung an den Gesellschafter bzw. eine diesem nahestehende Person<br />

die einfache Mehrheit <strong>der</strong> nicht durch die Zuwendung begünstigten Gesellschafter,<br />

gezählt nach Stimmgewichtung in <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung<br />

von Stimmverboten nach § 47 Abs. 4 <strong>GmbH</strong>G <strong>und</strong> § 181 BGB, zugestimmt,<br />

so ist <strong>der</strong> Vorteil auch dann nicht zu erstatten, wenn steuerlich eine vGA vorliegt.<br />

Eines formellen Gesellschafterbeschlusses bedarf es da<strong>für</strong> nicht. Die Beweislast <strong>für</strong><br />

374 Vgl. dazu Hey, <strong>GmbH</strong>R 2001, 5.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 266<br />

die Zustimmung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl <strong>der</strong> Mitgesellschafter trägt <strong>der</strong> Gesellschafter,<br />

<strong>der</strong> sich darauf beruft. Sind alle Gesellschafter gleichmäßig durch eine<br />

Zuwendung begünstigt, so entstehen keine Erstattungsansprüche <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

nach dieser Satzungsregelung; ebenso wenig, wenn alle Gesellschafter zugestimmt<br />

haben. Sofern die Zuwendung auf einem Gesellschafterbeschluss beruht, <strong>der</strong> nicht<br />

angefochten wurde <strong>und</strong> nicht nichtig ist, so kann nach dieser Klausel keine Erstattung<br />

verlangt werden.<br />

Gesetzliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.<br />

Soweit ein Rechtsgeschäft gegen die vorstehenden Maßstäbe verstößt, sind die<br />

Vorteile, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

grds. in Natur zu erstatten (Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Naturalrestitution).<br />

Musterformulierung Bewertung, Verzinsung<br />

Kann die Rückgewähr nicht in Natur erfolgen, so ist <strong>der</strong> Wert des Vorteils am Tage<br />

<strong>der</strong> Zuwendung des Vorteils zu erstatten.<br />

Alternative 1 (<strong>Steuer</strong>orientierung):<br />

Die Höhe des Wertes des Vorteils bestimmt sich nach <strong>der</strong> unanfechtbaren Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Finanzverwaltung, hilfsweise des FG, sofern eine solche Entscheidung<br />

ergeht.<br />

Alternative 2 (Wirtschaftsrechtliche Orientierung):<br />

Die Höhe des Wertes des Vorteils richtet sich nach betriebswirtschaftlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> tatsächlichen Marktverhältnisse am Tage<br />

<strong>der</strong> Vermögenszuwendung. Eine Bindung an steuerliche Entscheidungen besteht<br />

ausdrücklich nicht.<br />

Der Vorteil aus <strong>der</strong> Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bzw. <strong>der</strong> Abgeltungsteuer<br />

ist ebenfalls zu erstatten.<br />

Können die Beteiligten sich nicht innerhalb eines Monats nach Entdeckung <strong>der</strong> verdeckten<br />

Vermögenszuwendung <strong>und</strong> Feststehen <strong>der</strong> Erstattungspflicht über den<br />

Wert des zu erstattenden Vermögensvorteils einigen, so entscheidet auf Antrag eines<br />

Beteiligten hierüber ein von <strong>der</strong> <strong>für</strong> den Satzungssitz zuständigen IHK zu bestellen<strong>der</strong>,<br />

hilfsweise zu bestimmen<strong>der</strong> Schiedsgutachter nach § 317 BGB. Die Kosten<br />

des Schiedsgutachtens tragen die Gesellschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong> begünstigte Gesellschafter<br />

je zur Hälfte.<br />

Dieser Rückgewähranspruch ist ab dem Zeitpunkt des Zuflusses beim Gesellschafter<br />

bis zur Erstattung mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247<br />

BGB zu verzinsen.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 267<br />

Musterformulierung Schuldner<br />

Schuldner des Erstattungsanspruchs ist <strong>der</strong> Gesellschafter, auch wenn <strong>der</strong> Vorteil<br />

einer diesem nahestehenden Person zugeflossen ist.<br />

Musterformulierung Option zur disquotalen (Gewinn-)Ausschüttung<br />

Ersatzweise kann die einfache Mehrheit <strong>der</strong> nicht durch die vGA begünstigten Gesellschafter<br />

mit Wirkung <strong>für</strong> alle Gesellschafter beschließen, dass ihnen zum Ausgleich<br />

<strong>der</strong> gleiche Vorteil zzgl. <strong>der</strong> vorstehenden Verzinsung als zusätzliche Gewinnausschüttung<br />

überproportional aus Rücklagen o<strong>der</strong> aus künftigen Gewinnen<br />

ausgeschüttet werden soll. In diesem Fall entfällt die Erstattungspflicht des Gesellschafters.<br />

Musterformulierung Durchführung<br />

Für die Rückfor<strong>der</strong>ung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach den vorstehenden<br />

Bestimmungen bedarf es stets eines mit einfacher Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschlusses,<br />

bei dem <strong>der</strong> unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar begünstigte Gesellschafter<br />

kein Stimmrecht hat. Das Vertretungsorgan <strong>der</strong> Gesellschaft hat insoweit<br />

kein eigenes Entscheidungsermessen. Der Anspruch entsteht erst mit <strong>der</strong> Fassung<br />

des entsprechenden Beschlusses. Dies gilt auch in <strong>der</strong> Insolvenz <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong>.<br />

Diese vGA-Klausel <strong>und</strong> alle daraus fließenden Ansprüche erlöschen endgültig mit<br />

berechtigter Insolvenzantragstellung (auflösende Bedingung). Dies gilt selbst dann,<br />

wenn <strong>der</strong> Beschluss über die Geltendmachung <strong>der</strong> VGA gegen den begünstigten<br />

Gesellschafter bereits vorher gefasst worden sein sollte 375 .<br />

5. Zusammenfassung<br />

VGA sind hinsichtlich <strong>der</strong> steuerlichen Wirkungen zwar körperschaftsteuerrechtlich<br />

entschärft worden. Sowohl erbschaftsteuerrechtlich als auch gesellschaftsrechtlich<br />

ist die Bedeutung hingegen ungemin<strong>der</strong>t. In manchen – aber längst nicht allen –<br />

Fällen einer vGA bestehen gesellschaftsrechtliche Rückgewähransprüche <strong>der</strong><br />

<strong>GmbH</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitgesellschafter. Die unerwünschten Wirkungen einer vGA lassen<br />

sich weitergehend auch in an<strong>der</strong>en Fällen durch Rückfor<strong>der</strong>ungsrechte in <strong>der</strong> Satzung<br />

mil<strong>der</strong>n, vermeiden o<strong>der</strong> nachträglich wie<strong>der</strong> beseitigen. Beson<strong>der</strong>e Probleme<br />

bereiten dabei Leistungen an einem Gesellschafter nahestehende Personen.<br />

Bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> entsprechenden Rückfor<strong>der</strong>ungsrechte ist darauf zu achten,<br />

dass die Gesellschafter sich nicht in eine ungewollte Abhängigkeit von „willkürlichen“<br />

Entwicklungen des <strong>Steuer</strong>rechts begeben <strong>und</strong> die Folgen <strong>der</strong> vGA-Klausel in<br />

<strong>der</strong> Insolvenz <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> nicht zu unerwünschten Vermögensschäden führen.<br />

375 Insoweit ist die Klausel in ihrer insolvenzrechtlichen Anerkennung zweifelhaft <strong>und</strong> ungesichert.<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 268<br />

35 <strong>GmbH</strong>-Reform in Österreich 376<br />

Die <strong>GmbH</strong>-Gesetz-Novelle schafft ein mo<strong>der</strong>nes Gesellschaftsrecht <strong>und</strong> hilft Unternehmen<br />

durch Reduzierung von Gründungskosten <strong>und</strong> administrative Vereinfachungen.<br />

"Die Erleichterung <strong>der</strong> Gründung <strong>und</strong> des Betriebes einer <strong>GmbH</strong> in Österreich sind<br />

mir seit Jahren ein wichtiges Anliegen!", begrüßt WKÖ-Präsident Christoph Leitl den<br />

nunmehr vorliegenden Entwurf einer <strong>GmbH</strong>-Gesetz-Novelle, <strong>der</strong> von Justizministerin<br />

Beatrix Karl gemeinsam mit Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner präsentiert<br />

wurde. "Damit werden wesentliche For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wirtschaft im Bereich des Gesellschaftsrechtes<br />

umgesetzt."<br />

Die Eckpunkte <strong>der</strong> Reform, die am 1. Juli 2013 in Kraft treten soll: Das Mindeststammkapital<br />

<strong>für</strong> Unternehmensgründungen wird von 35.000 auf 10.000 Euro gesenkt.<br />

Damit verb<strong>und</strong>en ist auch ein Absinken <strong>der</strong> Mindestkörperschaftsteuer von<br />

1.750 auf 500 Euro pro Jahr. Die Notar- <strong>und</strong> Rechtsanwaltskosten, die bei Gründung<br />

einer <strong>GmbH</strong> anfallen, werden um zumindest 50 % sinken. Zusätzlich entfällt<br />

die Veröffentlichungspflicht in <strong>der</strong> Wiener Zeitung. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> deutlichen Kostensenkungen<br />

werden r<strong>und</strong> 1.000 zusätzliche <strong>GmbH</strong>-Gründungen pro Jahr durch die<br />

Reform erwartet.<br />

Die Senkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro ist eine wesentliche Erleichterung<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> Unternehmensgrün<strong>der</strong>. "Eine starke Wirtschaft ist <strong>der</strong><br />

Motor <strong>für</strong> Österreichs Wohlstand. Mit <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> Neu erleichtern wir Jungunternehmern<br />

den Zugang zu dieser Gesellschaftsform. Gleichzeitig garantieren wir mit<br />

strengen rechtlichen Rahmenbedingungen die Seriosität <strong>der</strong> österreichischen<br />

<strong>GmbH</strong>", betonte Karl.<br />

Durch die Reduzierung <strong>der</strong> am Starnmkapital anknüpfenden Gründungskosten <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Abschaffung <strong>der</strong> Gründungsveröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung<br />

bei Neugründungen wird <strong>der</strong> administrative <strong>und</strong> finanzielle Aufwand gesenkt.<br />

"Diese Maßnahmen machen den Sprung in die Selbständigkeit attraktiver, erleichtern<br />

die rasche Umsetzung kreativer Geschäftsmodelle <strong>und</strong> verhin<strong>der</strong>n damit auch<br />

Abwan<strong>der</strong>ungen ins günstigere Ausland. Kreative Ideen sollen nicht an unnötig hohen<br />

Eintrittshürden scheitern", so Mitterlehner.<br />

"Die <strong>GmbH</strong>-Reforrn ist darüber hinaus ein wichtiges Instrument, um den zuletzt<br />

rückläufigen Gründungszahlen bei <strong>der</strong> österreichischen <strong>GmbH</strong> zu begegnen. Durch<br />

die vorgeschlagene Reforrn erwarten wir hier eine klare Trendumkehr. Es wird in<br />

Zukunft einfacher <strong>und</strong> günstiger, diese mo<strong>der</strong>ne <strong>und</strong> attraktive Unternehmensforrn<br />

zu gründen", freut sich Leitl.<br />

376 nach Nie<strong>der</strong>österreichische Wirtschaft Nr. 13/14 - 05.04.2013<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 269<br />

<strong>GmbH</strong>-Gründungen werden billiger<br />

Wichtigste Än<strong>der</strong>ungen bisher NEU ab 01.07.2013<br />

Reduktion Starnmkapital 35.000,00 Euro 10.000 Euro<br />

Reduktion Mindest-KöSt pro Jahr 1.750,00 Euro 500,- Euro (<strong>Steuer</strong>ausfälle<br />

2014-17 ca. 180<br />

Mio. Euro)<br />

Reduktion Gründungskosten<br />

Notariatsakt<br />

Eintragung Wiener Zeitung<br />

1.181,50 Euro<br />

150,00 Euro<br />

602 Euro<br />

entfällt<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 270<br />

Anhang<br />

Checkliste: Kleine <strong>GmbH</strong> 2012<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 271<br />

Checkliste: Kleine <strong>GmbH</strong> 2012 377<br />

CHECKLISTE ANHANG: KLEINE GMBH 2012<br />

MANDANT:<br />

Mandant:<br />

Buchführung durch:<br />

Stichtag:<br />

Abschlussarbeiten durch:<br />

Prüfung durch:<br />

Vorbemerkungen (allgemein)<br />

• Die nachfolgende Checkliste <strong>für</strong> kleine Kapitalgesellschaften i.S. des § 267 HGB stellt<br />

auf das gesetzliche Mindestmaß ab. Soweit größenabhängige Erleichterungen (§§ 274a,<br />

288 HGB) bestehen, sind diese Angaben gr<strong>und</strong>sätzlich nicht aufgeführt.<br />

• Unberücksichtigt sind Beson<strong>der</strong>heiten <strong>für</strong> die Rechnungslegung von Konzernen o<strong>der</strong><br />

bestimmten Branchen.<br />

• Die Checkliste ersetzt nicht eine einzelfallbezogene Analyse, welche <strong>der</strong> aufgeführten<br />

Angaben tatsächlich relevant <strong>und</strong> zu übernehmen sind.<br />

• Bei <strong>der</strong> Offenlegung können die Angaben zur Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung entfallen<br />

(§ 326 Abs. 1 S. 2 HGB).<br />

Vorbemerkungen (Kleinstkapitalgesellschaften)<br />

<br />

Durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz (MicroBilG;<br />

BGBl 12, 2751) wurde die Kategorie <strong>der</strong> Kleinstkapitalgesellschaften<br />

eingeführt (gilt <strong>für</strong> Jahresabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30.12.<br />

2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen (Art. 70 Abs. 1 EGHGB). Es<br />

handelt sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft i.S. des § 267a HGB, wenn<br />

an zwei aufeinan<strong>der</strong> folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei <strong>der</strong><br />

folgenden Merkmale nicht überschritten sind: Umsatzerlöse 700.000 EUR,<br />

Bilanzsumme 350.000 EUR, 10 Arbeitnehmer. Wenden Kleinstkapitalgesellschaften<br />

den beizulegenden Zeitwert (§ 253 Abs, 1 S. 5 HGB) nicht an,<br />

brauchen sie keinen Anhang aufstellen (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB), wenn unter<br />

<strong>der</strong> Bilanz Angaben gemacht werden zu: Haftungsverhältnissen (§§ 251, 268<br />

Abs. 7 HGB) sowie zu Vorschüssen <strong>und</strong> Krediten an Mitglie<strong>der</strong> von Geschäftsführung,<br />

Aufsichtsrat o<strong>der</strong> Beirat (§ 285 Nr. 9c HGB); wird (in Son<strong>der</strong>fällen)<br />

kein zutreffendes Bild <strong>der</strong> VFE-Lage vermittelt, sind weitere Angaben<br />

unter <strong>der</strong> Bilanz zu machen (§ 264 Abs. 2 HGB).<br />

377 nach <strong>Steuer</strong>beraterin Juua Liess, IWW - Institut <strong>für</strong> Wirtschaftspublizistik<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 272<br />

CHECKLISTE ANHANG: KLEINE GMBH 2012<br />

MANDANT:<br />

Angaben im Anhang<br />

§ im<br />

HGB<br />

Allgemeine Angaben zur Glie<strong>der</strong>ung/zum Inhalt<br />

Offenlegung<br />

erledi<br />

gt<br />

1. Angabe <strong>und</strong> Begründung einer gegenüber dem Vorjahr<br />

abweichenden Darstellungsform<br />

265/1/2 nur bzgl.<br />

2. Vorjahreswerte<br />

- Nichtvergleichbarkeit anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern<br />

- Anpassung von Vorjahreszahlen anzugeben <strong>und</strong><br />

zu erläutern<br />

3. Glie<strong>der</strong>ung<br />

- Ergänzung <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung wegen mehrerer Geschäftszweige<br />

- Aufglie<strong>der</strong>ung von zusammengefassten Posten<br />

265/2/2<br />

265/2/3<br />

265/4/2<br />

265/7/2<br />

Bilanzposten<br />

nur bzgl.<br />

Bilanzposten<br />

nur bzgl.<br />

Bilanzposten<br />

4. Zusätzliche Angaben, wenn <strong>der</strong> Jahresabschluss kein<br />

den tatsächlichen Verhältnissen entspr. Bild <strong>der</strong> VFE-<br />

Lage vermittelt<br />

264/2/2 keine Er-<br />

leichterun-<br />

gen<br />

Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsmethoden<br />

5. Bilanzierungsmethoden<br />

Hinweis: Angabe bezieht sich auch auf Posten, die<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Übergangsvorschriften zum BilMoG beibehalten<br />

wurden<br />

6. Bewertungsmethoden<br />

Hinweis: Angabe bezieht sich auch auf Posten, die<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Übergangsvorschriften zum BilMoG beibehalten<br />

wurden<br />

284/2/1<br />

67/3,<br />

67/5/1<br />

EGHGB<br />

284/2/1<br />

67/3,<br />

67/5/1<br />

EGHGB<br />

keine Erleichterungen<br />

nur bzgl.<br />

Bilanzposten<br />

7. Gr<strong>und</strong>lagen <strong>der</strong> Fremdwährungsumrechnung 284/2/2 nur bzgl.<br />

Bilanzposten<br />

8. Einbeziehung von Zinsen in die Herstellungskosten 284/2/5 keine Erleichterungen<br />

9. Angabe (quantifiziert) <strong>und</strong> Begründung <strong>für</strong> Durchbrechungen<br />

<strong>der</strong> Stetigkeit <strong>der</strong> Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsmethoden<br />

<strong>und</strong> Darstellung des Einflusses<br />

auf VFE-Lage<br />

284/2/3 nur bzgl.<br />

Bilanzposten<br />

[Fortsetzung <strong>der</strong> Tabelle auf <strong>der</strong> Folgeseite]<br />

© Michael Daumke - <strong>GmbH</strong>-Recht Rechtsstand Juni 2013 24.06.2013


<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 273<br />

CHECKLISTE ANHANG: KLEINE GMBH 2012<br />

MANDANT:<br />

Angaben im Anhang<br />

Angaben zur Bilanz<br />

§ im<br />

HGB<br />

Offenlegung<br />

erledi<br />

gt<br />

10. Angabe über Mitzugehörigkeit von Vermögensgegenständen<br />

o<strong>der</strong> Schulden zu mehreren Bilanzposten<br />

bei wesentlichen Positionen<br />

11. Gründe <strong>für</strong> die Abschreibung eines entgeltlich erworbenen<br />

Geschäftswerts über eine Nutzungsdauer von<br />

mehr als 5 Jahren<br />

265/3 A keine Erleichterungen<br />

285/13 keine Erleichterungen<br />

12. Geson<strong>der</strong>te Angabe des Gewinn- <strong>und</strong> Verlustvortrags<br />

bei Aufstellung <strong>der</strong> Bilanz unter teilweiser Verwendung<br />

des Jahresergebnisses<br />

268/1/2<br />

A<br />

keine Er-<br />

leichterun-<br />

gen<br />

13. Gesamtbetrag <strong>der</strong> Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit<br />

> 5 Jahren<br />

14. Gesamtbetrag <strong>der</strong> durch Pfandrechte gesicherten<br />

Verbindlichkeiten<br />

285/1a keine Erleichterungen<br />

285/1b keine Erleichterungen<br />

15. Ausleihungen, For<strong>der</strong>ungen, Verbindlichkeiten ggü.<br />

Gesellschaftern<br />

42/3<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

A<br />

keine Er-<br />

leichterun-<br />

gen<br />

16. Für Finanzanlagen des AV, die über dem Zeitwert<br />

bilanziert wurden: Angabe des Buchwerts <strong>und</strong> des<br />

Zeitwerts sowie <strong>der</strong> Gründe <strong>für</strong> die unterbliebende<br />

außerplanmäßige Abschreibung<br />

285/18 keine Er-<br />

leichterun-<br />

gen<br />

17. Bei Ausschüttungssperren (Aktivierung selbst geschaffener<br />

immat. VG, Aktivierung aktiver latenter<br />

<strong>Steuer</strong>n o<strong>der</strong> Bilanzierung von VG zum Zeitwert): Gesamtbetrag<br />

<strong>und</strong> Aufglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gesperrten Beträge<br />

18. Bei <strong>der</strong> Bildung von Bewertungseinheiten:<br />

- Unterteilung <strong>der</strong> Bewertungseinheiten (Vermögensgegenstände,<br />

Schulden, schwebende Geschäfte,<br />

wahrscheinliche Transaktionen)<br />

- - Höhe <strong>der</strong> abgesicherten Risiken<br />

- Angaben zum voraus. Ausgleich gegenläufiger<br />

Wertän<strong>der</strong>ungen/Zahlungsstromän<strong>der</strong>ungen,<br />

einschl. Ermittlungsmethode<br />

- - Erläuterung <strong>der</strong> zu erwarteten Transaktionen<br />

285/28<br />

268/8<br />

285/23<br />

254<br />

keine Erleichterungen<br />

keine Erleichterungen<br />

[Fortsetzung <strong>der</strong> Tabelle auf <strong>der</strong> Folgeseite]<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 274<br />

CHECKLISTE ANHANG: KLEINE GMBH 2012<br />

MANDANT:<br />

Angaben im Anhang<br />

19. Angaben zu in- o<strong>der</strong> ausländischen Investmentanteilen<br />

> 10 %<br />

20. Bei Pensionsrückstellungen/ähnlichen Verpflichtungen:<br />

Angabe <strong>der</strong> versicherungsmathematischen Verfahren<br />

<strong>und</strong> Parameter. Bezüglich Wahlrecht wegen<br />

BilMoG-Bewertung vgl. S. 3 (Erläuterungen, 5./6.)<br />

§ im<br />

HGB<br />

285/26 keine Er-<br />

leichterun-<br />

gen<br />

285/24 keine Er-<br />

leichterun-<br />

gen<br />

Offenlegung<br />

erledi<br />

gt<br />

21. Bei Verrechnung von Pensions- <strong>und</strong> ähnlichen Verpflichtungen<br />

mit Rückdeckungsvermögen:<br />

- Angabe <strong>der</strong> unsaldierten Werte (Zeitwert <strong>und</strong> AK)<br />

- Angabe <strong>der</strong> verrechneten Aufwendungen/ Erträge<br />

(o<strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ter Ausweis bei Angaben zur GuV<br />

unter 26.)<br />

22. Angabe von "alten" Altersversorgungszusagen, die<br />

nicht vollständig bilanziert wurden<br />

23 In an<strong>der</strong>e Gewinnrücklagen eingestellter Eigenkapitalanteil<br />

von Wertaufholungen o<strong>der</strong> steuerlicher Passivposten,<br />

die nicht in SoPoR ausgewiesen werden<br />

dürfen: Angabe des Rücklagenbetrags<br />

285/25<br />

246/2<br />

28/2<br />

EGHGB<br />

29/4<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

A<br />

keine Erleichterungen<br />

keine Offenlegung<br />

keine Erleichterungen<br />

keine Erleichterungen<br />

Angaben zur Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

24 Betrag <strong>der</strong> außerplanmäßigen Abschreibungen auf<br />

das Anlagevermögen (bei dauern<strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung)<br />

<strong>und</strong> Finanzanlagen (auch bei vorübergehen<strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung)<br />

277/3/1<br />

A<br />

253/3/3,4<br />

keine Offenlegung<br />

25. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens: Angabe<br />

des Personalaufwands des Geschäftsjahres<br />

285/8b keine Offenlegung<br />

26 Bei Verrechnung von Pensions- <strong>und</strong> ähnlichen Verpflichtungen<br />

mit Rückdeckungsvermögen sowie den<br />

korrespondierenden Erträgen <strong>und</strong> Aufwendungen:<br />

Angabe <strong>der</strong> unsaldierten Beträge (o<strong>der</strong> Mitangabe bei<br />

Angaben zur Bilanz unter 21.)<br />

285/25<br />

246/2<br />

keine Offenlegung<br />

[Fortsetzung <strong>der</strong> Tabelle auf <strong>der</strong> Folgeseite]<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 275<br />

CHECKLISTE ANHANG: KLEINE GMBH 2012<br />

MANDANT:<br />

Angaben im Anhang<br />

Sonstige Angaben<br />

§ im<br />

HGB<br />

Offenlegung<br />

erledi<br />

gt<br />

27. Angabe <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> von Geschäftsführung (<strong>und</strong><br />

Aufsichtsrat) (Name/Vorname/Beruf; Angabe <strong>der</strong> Vorsitzenden)<br />

28. Bei Vorschüssen, Krediten, Haftungsverhältnissen<br />

gegenüber Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat<br />

o.ä. Einrichtungen: Angabe <strong>der</strong> wesentlichen Bedingungen<br />

<strong>und</strong> Entwicklung<br />

285/10 keine Erleichterungen<br />

285/9c keine Erleichterungen<br />

29. Angabe <strong>der</strong> Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB<br />

sowie:<br />

- Gründe <strong>für</strong> das Risiko <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

- Haftungsverhältnisse ggü. verb<strong>und</strong>enen Unternehmen<br />

geson<strong>der</strong>t<br />

30. Beteiligungen ab 20 % sowie mit unbeschränkter<br />

Haftung<br />

- Schutzklausel: kann entfallen bei erheblichen<br />

Nachteilen <strong>für</strong> <strong>GmbH</strong> o<strong>der</strong> <strong>für</strong> das beteiligte Unternehmen;<br />

auf Ausnahmeregelung ist im Anhang<br />

hinzuweisen<br />

268/7/1<br />

A<br />

285/27 A<br />

268/7/2<br />

A<br />

285/11,<br />

11a<br />

286/3,4<br />

keine Er-<br />

leichterun-<br />

gen<br />

"<br />

"<br />

keine Er-<br />

leichterun-<br />

gen<br />

31. Angaben über eine Konzernzugehörigkeit <strong>und</strong> wo<br />

Konzernabschluss eingesehen werden kann<br />

32 Ergebnisverwendungsvorschlag<br />

(im Anhang als Alternative zur geson<strong>der</strong>ten Einreichung)<br />

- Schutzklausel: nur, wenn sich aus den Angaben<br />

nicht Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen<br />

lassen, die Gesellschafter <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> sind<br />

285/14 keine Erleichterungen<br />

325/1,4 freiwillig<br />

[Erläuterungen zu <strong>der</strong> Tabelle auf <strong>der</strong> Folgeseite]<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 276<br />

CHECKLISTE ANHANG: KLEINE GMBH 2012<br />

MANDANT:<br />

Erläuterungen<br />

A.<br />

29.<br />

Die Angaben sind nur dann im Anhang erfor<strong>der</strong>lich, wenn sie sich nicht bereits aus <strong>der</strong><br />

Bilanz bzw.<strong>der</strong> Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung direkt ergeben (Alternativausweis).<br />

Der Alternativausweis erfolgt hier UNTER <strong>der</strong> Bilanz.<br />

2./3. Leerposten sind nur auszuweisen, wenn sich im Vorjahr ein Betrag ergab (§ 265<br />

Abs. 8 HGB).<br />

Falls Vorjahresbetrag nur unwesentlich ist, kann auf den Ausweis unter Anpassung<br />

des Vorjahreswerts verzichtet werden, sofern <strong>der</strong> Betrag mit an<strong>der</strong>en Posten zusammengefasst<br />

werden kann (§ 265 Abs. 7 HGB).<br />

5./6. Die angewandten Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsmethoden sind eindeutig <strong>und</strong><br />

vollständig anzugeben, vor allem:<br />

- Ansatz zu Anschaffungs-/Herstellungskosten o<strong>der</strong> niedrigeren Werten<br />

- Einbeziehung von Gemeinkosten/Abschreibungen in die Herstellungskosten<br />

- Abschreibungsmethode<br />

- Bewertungsfreiheit <strong>für</strong> geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

- Poolabschreibung<br />

- Übergang von <strong>der</strong> degressiven zur linearen Abschreibung<br />

- Anwendung von Bewertungsvereinfachungen (z.B. Festwert, Gruppen-, Durchschnittssatzbewertung,<br />

Verbrauchsfolgeverfahren)<br />

- Gr<strong>und</strong>lagen <strong>der</strong> außerplanmäßigen Abschreibung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ermittlung des Teilwerts<br />

- Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anschaffungs-/Herstellungskosten um Zuschüsse o<strong>der</strong> Rücklagen<br />

- Umfang <strong>der</strong> Einzel-, Pauschalwertberichtigung bei For<strong>der</strong>ungen<br />

- Bildung von Bewertungseinheiten<br />

- Ausübung des Aktivierungswahlrechts <strong>für</strong> selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände<br />

- Abgrenzung <strong>der</strong> Herstellungskosten selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände<br />

- Beim freiwilligen Ausweis latenter <strong>Steuer</strong>n (<strong>für</strong> kleine <strong>GmbH</strong> keine Pflicht, § 274a<br />

Nr. 5 HGB): Angabe <strong>der</strong> Differenzen bzw. steuerlichen Verlustvorträge (§§ 285<br />

Nr. 29, 288 Abs. 1 HGB)<br />

Beim Übergang auf BilMoG gab es u.a. folgende Übergangsregelungen, <strong>der</strong>en<br />

Fortentwicklung <strong>für</strong> den Jahresabschluss 2012 zu prüfen ist:<br />

- Inanspruchnahme <strong>der</strong> Verteilungsregel <strong>der</strong> Zuführung des Defizitbetrags bei Pensionsrückstellungen<br />

nach Art. 67 Abs. 1 S. 1 EGHGB: Angabe <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bilanz<br />

nicht ausgewiesenen Rückstellungen <strong>für</strong> laufende Pensionen, Anwartschaften auf<br />

Pensionen u.ä. Verpflichtungen (Art. 67 Abs. 2 EGHGB)<br />

- Beibehaltung überdotierter Rückstellungen zum Zeitpunkt des Übergangs auf Bil-<br />

MoG nach Art. 67 Abs. 1 S. 2 EGHGB: Angabe des Betrags <strong>der</strong> Überdotierung<br />

(Art. 67 Abs. 1 S. 4 EGHGB)<br />

- Beibehaltung von Sopo mit Rücklageanteil nach § 273 HGB a.F. (Art. 67 Abs. 3<br />

S. 1 EGHGB i.V.m. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)<br />

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<strong>Aktuelles</strong> <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivilrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> 277<br />

- Beibehaltung von Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB a.F. (Art. 67<br />

Abs. 3 S. 1 EGHGB i.V.m. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)<br />

- Beibehaltung von Abschreibungen nach § 279 Abs. 2 HGB a.F. (Art. 67 Abs.4 S. 1<br />

EGHGB i.V.m. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)<br />

- Beibehaltung von Bilanzierungshilfen <strong>für</strong> Aufwendungen <strong>für</strong> die Ingangsetzung <strong>und</strong><br />

Erweiterung des Geschäftsbetriebs (Art. 67 Abs. 5 S. 1 EGHGB i.V.m. § 284<br />

Abs. 2 Nr. 1 HGB)<br />

27. Anzugeben sind auch die im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

29. Bei einer Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme > 50 % besteht eine Rückstellungspflicht<br />

Zusätzlich zu beachten:<br />

♦<br />

♦<br />

♦<br />

Der Anhang ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen <strong>und</strong> von einem evtl. Lagebericht<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> sonstigen Berichterstattung klar abzugrenzen.<br />

(Lagebericht bei kleiner <strong>GmbH</strong> freiwillig, § 264 Abs. 1 S. 4 HS 1 HGB).<br />

Der Anhang sollte sich auf das Wesentliche beschränken <strong>und</strong> ausufernde Darstellungen<br />

vermeiden.<br />

Vorab klären, wo die Angaben, die wahlweise in <strong>der</strong> Bilanz bzw. GuV o<strong>der</strong> im Anhang<br />

gemacht werden können, erscheinen sollen.<br />

♦ Kleine <strong>GmbH</strong>s müssen keinen Anlagenspiegel erstellen/veröffentlichen (§ 274a Nr. 1<br />

HGB).<br />

♦ <strong>GmbH</strong> & Co. KGs müssen Beson<strong>der</strong>heiten beachten (§ 264c Abs. 2 S. 9 HGB; § 285<br />

Nr. 15 HGB)<br />

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