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1 Ferienwohnung und Recht von Daniel Fischer I Einleitung 1 Das ...

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<strong>Ferienwohnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong> <strong>von</strong> <strong>Daniel</strong> <strong>Fischer</strong><br />

I<br />

<strong>Einleitung</strong><br />

1 <strong>Das</strong> Objekt – Einfamilienhäuser, Wohnungen<br />

Die schweizerische <strong>Recht</strong>sordnung hat sich bis anhin nicht sehr intensiv mit dem Verhältnis<br />

<strong>von</strong> <strong>Ferienwohnung</strong>svermietern <strong>und</strong> deren Mietern beschäftigt. Gr<strong>und</strong> hierfür ist wohl<br />

weniger, dass die Richter den Gästen nicht den Urlaub „verderben“ möchten, als die<br />

Tatsache, dass die <strong>Recht</strong>sstreitigkeiten nicht zuletzt wegen des relativ kleinen Streitwertes<br />

selten zur Anrufung der Gerichte führen. Fraglos wird aber sehr häufig auch aussergerichtlich<br />

auf diesem Gebiet gestritten, Schätzungen gehen nämlich da<strong>von</strong> aus, dass r<strong>und</strong><br />

150'000 Eigentümer 360'000 – 420'000 Einzelobjekte in der Schweiz besitzen.<br />

Die einzige Erwähnung im Gesetz findet der Begriff „<strong>Ferienwohnung</strong>“ im Artikel 253a Abs. 2<br />

des Obligationenrechtes 1 , wo festgehalten wird, dass die <strong>Ferienwohnung</strong> <strong>von</strong> bestimmten<br />

Schutzbestimmungen 2<br />

ausgenommen ist. Im Zusammenhang mit der Auslegung dieser<br />

Bestimmung wird in den einschlägigen Kommentarstellen der Begriff der <strong>Ferienwohnung</strong><br />

definiert 3 :<br />

Als „<strong>Ferienwohnung</strong>“ werden Wohnräume verstanden, bei denen ein besonderer<br />

Gebrauchszweck 4 , namentlich vorübergehender Aufenthalt zu Ferienzwecken vereinbart<br />

1 SR 220; B<strong>und</strong>esgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:<br />

Obligationenrecht).<br />

2 Art. 253 ff. OR; LACHA T DAVID / STOLL DANIEL / BRUNNER ANDREAS, Schweizerischer Mieterinnen- <strong>und</strong><br />

Mieterverband/Deutschschweiz, <strong>Das</strong> Mietrecht für die Praxis, 5. Auflage, Zürich 2000, S 51 N 4.2.7.<br />

3 HIGI PETER, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V2b, Die Miete, Erste Lieferung, Art. 253<br />

– 265 OR, Zürich 1994, OR 253a N 44; LACHAT/STOLL/BRUNNER (Fn 2) , S 51 N 4.2.7.<br />

4 HIGI (Fn 3), OR 253a N 45.<br />

1


worden ist. In weiteren Kommentaren 5 wird auf die kurze Dauer <strong>und</strong> den Alleinzweck des<br />

Feriengenusses abgestellt. Die Beschränkung des Begriffs auf Wohnungen wird<br />

ausdrücklich nicht vorgenommen, denn Einfamilienhäuser oder Einzelzimmer fallen ebenso<br />

in den Begriffsbereich.<br />

Zu definieren ist auch das Element der Dauer. Es handelt sich in der Regel um einen kurzen<br />

bzw. vorübergehenden Aufenthalt im Ferienwohnraum. Der Gesetzgeber hat dies beim eben<br />

zitierten Artikel 253a Abs. 2 OR übernommen. Von einer <strong>Ferienwohnung</strong> spricht man<br />

danach immer dann, wenn sie für höchstens drei Monate gemietet wird 6 . Die Zweitwohnung<br />

beispielsweise wird dagegen meist für ein Jahr oder länger gemietet, bei der<br />

Zwischenvermietung kann sie dann wiederum durchaus <strong>Ferienwohnung</strong> sein. Bei<br />

Unklarheiten der Interpretation eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrages gilt,<br />

dass es sich um einen drei Monate übersteigenden Vertrag, also einen Nicht-<br />

<strong>Ferienwohnung</strong>smietvertrag handelt. Wird ein Objekt mehr als drei Monate genutzt, ist dies<br />

selbst noch kein entscheidendes Kriterium 7 . Wird ein Objekt mehr als die drei Monate,<br />

hingegen mit Unterbrüchen, an dieselbe Partei vermietet 8 , schliesst dies den<br />

Ferienmietvertrag nicht aus 9 .<br />

Einzig entscheidendes Kriterium ist demnach die jeweilige Vereinbarung der Parteien – ob<br />

das Objekt zu Ferienzwecken gemietet werden soll oder nicht – <strong>und</strong> nicht der tatsächliche<br />

Gebrauch.<br />

Zu wenig Beachtung findet die Komponente der Möblierung. Ferienwohnraum ist in aller<br />

Regel möblierter Wohnraum, was gerade im Haftungsbereich Konsequenzen nach sich<br />

5 LACHAT/STOLL/BRUNNER (FN 2) , S 51 N 4.2.7; DIV. AUTOREN, Schweizerisches Mietrecht, Kommentar,<br />

Schweizerischer Verband der Immobililen-Treuhänder SVIT (Hrsg.), 2. Auflage, 1998, Art. 253a N 6.<br />

6 HIGI (Fn 3), OR 253a N 46.<br />

7 Siehe HIGI (Fn 3), OR 253a N 46.<br />

8 HIGI (Fn 3), OR 253a N 46.<br />

9 HIGI (Fn 3), OR 253a N 46.<br />

2


zieht. Unter „<strong>Ferienwohnung</strong>“ im rechtlichen Sinne versteht der Autor demnach möblierte<br />

Räumlichkeiten, die für einen Aufenthalt <strong>von</strong> maximal drei Monaten zu Urlaubzwecken, d.h.<br />

während der Freizeit <strong>und</strong> zur Erholung genutzt werden.<br />

2 <strong>Ferienwohnung</strong>smietvertrag<br />

Wesentliche Vertragspunkte beim <strong>Ferienwohnung</strong>smietvertrag sind der Konsens über die<br />

zeitliche Dauer, die Höhe des Mietzinses <strong>und</strong> der Überlassung einer <strong>Ferienwohnung</strong> zum<br />

Gebrauch.<br />

<strong>Ferienwohnung</strong>smietverträge kommen auf vielfältige Weise zustande. Wichtig ist hierbei,<br />

dass es für den Abschluss des <strong>Ferienwohnung</strong>smietvertrags keinesfalls der Schriftlichkeit<br />

bedarf; der Mietvertrag unterliegt stets der Formfreiheit 10 , d.h. er kann auch mündlich gültig<br />

abgeschlossen werden.<br />

Die Diskrepanz besteht darin, dass einerseits für den gültigen Abschluss eines<br />

<strong>Ferienwohnung</strong>smietvertrages <strong>von</strong> Gesetzes wegen die Schriftlichkeit nicht notwendig ist.<br />

Andererseits ist aus Gründen der Beweissicherheit die Schriftlichkeit <strong>von</strong> grosser<br />

Bedeutung. Daraus folgt, dass aus beweistechnischem Gr<strong>und</strong> die Schriftlichkeit absolut<br />

geboten ist 11 .<br />

3 Vertragsabschluss allgemein<br />

Jeder Vertragsabschluss bedingt den Austausch zweier übereinstimmenden<br />

Willenserklärungen, dem Antrag <strong>und</strong> der Annahme. Beide Willenserklärungen bedürfen der<br />

10 Art. 11 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 253 OR; LACHAT/STOLL/BRUNNER (Fn 2), S 93 N 4.1.1.<br />

11 Art. 8 ZGB. Siehe Ziff. 7 unten zur digitalen Signatur.<br />

3


Kongruenz sämtlicher objektiven <strong>und</strong> subjektiven Punkte des künftigen Vertrages 12 . Wichtig<br />

ist, ob der Vertrag in An- oder Abwesenheit der Parteien geschlossen wird.<br />

Stellt die eine anwesende Partei dem anderen Anwesenden einen Antrag <strong>und</strong> nimmt dieser<br />

nicht sogleich an, so ist der Antragssteller nach Art. 4 Abs. 1 OR nicht weiter geb<strong>und</strong>en. In<br />

anderen Worten heisst dies, dass der Anwesende den Antrag sofort annehmen oder er ihn<br />

sofort ablehnen muss. Gleiches gilt, wenn Antragsteller <strong>und</strong> die andere Vertragspartei am<br />

Telefon Vertragsverhandlungen führen (Art. 4 Abs 2 OR).<br />

8543<br />

Bei Vertragsschluss unter Abwesenden erfolgen Abgabe der Erklärung <strong>und</strong> Kenntnisnahme<br />

derselben nicht unmittelbar <strong>von</strong> Person zu Person, sondern es schiebt sich ein<br />

Übermittlungsvorgang dazwischen.<br />

Nach Art. 5 Abs. 1 OR gilt, dass man an einen Antrag unter Abwesenden ohne Frist so<br />

lange geb<strong>und</strong>en ist, bis man den Eingang der Antwort erwarten darf. Dies bedeutet, dass<br />

dem jeweiligen Vertragspartner eine nach den Umständen angemessene Frist zur Antwort<br />

eingeräumt werden muss. Zur Berechnung dieser Frist müssen die Dauer des Transportes<br />

der Offerte bis zum Zugang beim Empfänger, seine Überlegungsfrist sowie die Dauer des<br />

Rücktransportes der Annahmeerklärung bis zum Zugang beim Antragssteller berücksichtigt<br />

werden. Je nach Art des benutzten Transportmittels, mit welchem Antrag <strong>und</strong> Annahme<br />

gestellt werden – sei es nun per Post, per Fax, per E-Mail oder per Telefon – sowie den<br />

jeweiligen Umständen entsprechend, kann <strong>und</strong> muss man <strong>von</strong> einer kürzeren oder längeren<br />

Bindungsfrist ausgehen 13 .<br />

12 Damit ist der Idealfall des Vertragsabschlusses gegeben.<br />

13 SCHWENZER INGEBORG,Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Bern 2003, § 28 N 28.20.<br />

4


4 Vertragsschluss im Internet<br />

Zur Entstehungszeit des schweizerischen Obligationenrechts wurden Verträge in der Regel<br />

in Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen. Weit über ein Drittel der Buchungen<br />

<strong>von</strong> <strong>Ferienwohnung</strong>en werden im Internet, d.h. per E-Mail oder durch ein Online-Formular<br />

vorgenommen. Der Vermieter präsentiert das zu vermietende Objekt auf einer Webseite<br />

unter Angabe des Mietpreises <strong>und</strong> eventueller Nebenkosten für die jeweilige Mietdauer, der<br />

Anzahl Zimmer <strong>und</strong> der Infrastruktur, der Zahlungsbedingungen <strong>und</strong> des anwendbaren<br />

<strong>Recht</strong>s etc.<br />

Im Internet abgeschlossene Verträge unterliegen jedoch generell keinen besonderen<br />

Bedingungen; sie folgen den allgemeinen Vorschriften des schweizerischen<br />

Obligationenrechts.<br />

Auch hier bedarf es in jedem Fall einer gegenseitigen übereinstimmenden Willenserklärung<br />

zwischen den beiden Vertragsparteien – ein Angebot gefolgt <strong>von</strong> einer Annahme – für das<br />

Zustandekommen eines Vertrags. Da die Parteien – Vermieter <strong>und</strong> Mieter – nicht<br />

unmittelbar miteinander Vertragsverhandlungen führen können, handelt es sich folglich um<br />

einen Vertragschluss unter Abwesenden 14 .<br />

Juristisch wird nebst Angebot <strong>und</strong> Annahme (siehe oben) auch zwischen einem Angebot<br />

<strong>und</strong> einer ‚invitatio ad offerendum’ 15 , d.h. einer Aufforderung bzw. Einladung zur<br />

Angebotsabgabe unterschieden. Darunter fallen Tatbestände, denen es an den<br />

Voraussetzungen der echten Offerte mangelt. Solche Voraussetzungen sind z.B. die<br />

fehlende hinreichende Bestimmtheit des Inhalts oder der Bindungswille. Die Erklärung des<br />

eigenen Vertragsinteresses ist hingegen enthalten.<br />

14 Siehe Siehe WIDMER URSULA, <strong>Recht</strong>sfragen beim Electronic Commerce: Sichere Geschäftstransaktionen im<br />

Internet, Zürich 1997, S 154.<br />

15 SCHWENZER (FN 13), § 28 N 28.09.<br />

5


Vor allem im Bereich des E-Commerce stellt sich die Frage, ob es sich bei der virtuellen<br />

Präsentation <strong>von</strong> Waren, Dienstleistungen <strong>und</strong> Inhalten auf Internetseiten des Anbieters um<br />

Angebote im Sinne <strong>von</strong> Art. 3 Abs. 1 OR handelt oder diese nur als ‚invitatio ad offerendum’<br />

zu qualifizieren sind 16 . Im Unterschied zum preislich gekennzeichneten Ring im<br />

Schaufenster eines Schmuckgeschäftes, welches ein eindeutiges Angebot ist, gehören<br />

Anzeigen sowie Warenangebote auf einer Internetplattform in die Kategorie der Einladung<br />

zur Offertstellung 17 .<br />

Damit sich nun der Nutzer auf die Gültigkeit eines Angebotes auf einer Webseite verlassen<br />

kann, ist es unabdingbar, dass ihm <strong>von</strong> Anbieterseite her alle Details des zukünftigen<br />

Vertrages eindeutig <strong>und</strong> vor allem transparent zur Verfügung gestellt werden. Erst so kann<br />

der K<strong>und</strong>e eine eindeutige Willenserklärung abgeben.<br />

Dies soll heissen, dass der <strong>Ferienwohnung</strong>svermieter die objektiv <strong>und</strong> subjektiv wichtigen<br />

Punkte betreffend des Wohnobjektes dem interessierten Mieter präsentieren sollten:<br />

• Objektart (Wohnung, Haus etc.)<br />

• Adresse / Lage<br />

• Anzahl Stockwerke<br />

• Anzahl Zimmer, Betten, Kinderbetten<br />

• Grösse der Wohnfläche, Grösse Umschwung ums Haus resp. <strong>Ferienwohnung</strong><br />

• WC/BAD/Dusche, Küche, Waschmaschine<br />

• Heizungsart, Parkplatzmöglichkeiten, Haustiere erlaubt oder nicht<br />

16 Da es bisher keine Klagen <strong>von</strong> K<strong>und</strong>en auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung <strong>von</strong> per Internet<br />

abgeschlossenen Verträgen gibt, liegen hierzu keine Gerichtsentscheide vor. Jedenfalls schützt das<br />

<strong>Recht</strong>sinstitut der ‚invitatio ad offerendum’ den Präsentierenden davor, dass eine Vielzahl <strong>von</strong> Personen<br />

wirksame Verträge mit ihm abschliessen.<br />

17 Siehe WIDMER URSULA (Fn 13), S 149.<br />

6


• TV/Radio, Umfeld, Freizeitmöglichkeiten, Distanzen zu ÖV, Einkaufsläden etc.<br />

• Mietpreis pro Periode X (in CHF <strong>und</strong> EUR)<br />

• Nebenkosten: was ist inkl. / exkl.<br />

• Endreinigung inkl. / exkl.<br />

• Kurtaxen inkl. / exkl. etc.<br />

Soll der Mietvertrag über das gewünschte Ferienobjekt via Internet zustande kommen, muss<br />

der Mieter dem Vermieter seine Offerte auf dem elektronischen Weg zusenden. Diese<br />

Offerte – meist in Form einer E-Mail – kommt dem Vermieter dann zu, wenn der Mieter die<br />

benötigten Angaben in die vorgegebenen Felder eingegeben, auf den Knöpfen „Send“ oder<br />

„Abschicken“ geklickt hat <strong>und</strong> die entsprechenden Daten auf seinem Server oder beim<br />

Provider vollständig gespeichert sind 18 . Geht man da<strong>von</strong> aus, dass der durchschnittliche<br />

Internetbenutzer seinen E-Mail-Briefkasten mindestens einmal pro Tag auf neue<br />

Nachrichten hin überprüft, bleibt der gesendete Antrag folglich einen Tag lang gültig, d.h.<br />

der Vermieter muss innerhalb dieser Zeiteinheit antworten. Aus heutiger Sicht ist es also zu<br />

empfehlen, dass bei Rückbestätigung des Vertragsabschlusses entweder ein Fax mit den<br />

besagten Mindestinformationen wie Ferienmietobjekt, Mietdauer <strong>und</strong> Mietpreis dem Mieter<br />

zugestellt wird, oder ihm zwei Vertragsexemplare zur Unterschrift <strong>und</strong> Retournierung<br />

zugesandt werden. Da ein Mietvertrag über Ferienobjekte bereits mündlich gültig zustande<br />

kommt 19 <strong>und</strong> nicht <strong>von</strong> der Schriftform abhängig ist, genügt gr<strong>und</strong>sätzlich ein per Fax<br />

zugesandter, unterzeichneter Vertrag 20 . Einem Fax wird gemäss zitiertem Entscheid<br />

durchaus Beweiswert zugemessen <strong>und</strong> folglich der Nachweis des Zustandekommens des<br />

Vertrages über das Ferienobjekt ermöglicht.<br />

18 Siehe WIDMER (Fn 13), S 155.<br />

19 Siehe Ziff. 2.<br />

20 Siehe dazu: Entscheide der Gerichts- <strong>und</strong> Verwaltungsbehörden des Kt. Schwyz (EGVSZ-1997-110), Urteil vom<br />

14.10.1997; KG 382/95 ZK; BGE 127 III 181, in welchem ein mündlich geltender <strong>Recht</strong>svorschlag gegen eine<br />

Betreibung ebenfalls per Faxmitteilung zugelassen wurde.<br />

7


Zusätzlich soll der Mieter bereits im Vorfeld – zum Beispiel auf der Homepage selber oder in<br />

den AGB – darauf hingewiesen werden, dass er eine Vorauszahlung resp. Anzahlung zu<br />

leisten habe <strong>und</strong> man ihm diesbezüglich eine Frist setzt.<br />

7 Digitale Signatur 21<br />

Geht es in einem Streitfall um Beweise 22 , ist im Prozessrecht ein körperlicher Schriftträger<br />

<strong>von</strong> Vorteil. Eine E-Mail in der Mailbox ist allein noch kein sicheres Beweismittel. Sobald sie<br />

jedoch auf Papier ausgedruckt ist, erfüllt sie zumindest das Kriterium der Körperlichkeit <strong>und</strong><br />

hat somit erhöhte Beweiskraft. Im Unterschied zu schriftlichen Dokumenten sind E-Mails<br />

nicht dauerhaft verkörpert. Zudem lässt sich ihre Identität <strong>und</strong> Herkunft nicht zweifelsfrei<br />

feststellen. Zur Zeit liegt ein Entwurf für ein B<strong>und</strong>esgesetz über Zertifizierungsdienste im<br />

Bereich der elektronischen Signatur vor. Er regelt insbesondere die Gleichstellung der<br />

elektronisch signierten mit den eigenhändig signierten Dokumente gemäss Art. 14 Abs. 1<br />

OR sowie einige das Obligationenrecht ergänzende Haftungsbestimmungen 23 . Die<br />

vorgängig geschilderte Problematik könnte somit mit Inkrafttreten des erwähnten<br />

B<strong>und</strong>esgesetzes gelöst werden.<br />

8 Schlussbemerkung<br />

Bei Vertragabschlüssen mit den oben aufgeführten Leistungen – Gebrauchsüberlassung<br />

eines Ferienwohnobjektes für die Dauer <strong>von</strong> maximal drei Monate gegen Zahlung eines<br />

Mietpreises – kommen die mietrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, wenn auch in<br />

21 Siehe WIDMER (Fn 14), S 158 ff <strong>und</strong> die Entwicklungen betreffend digitale Signatur unter<br />

http://www.bakom.ch/de/.<br />

22 Art. 8 ZGB.<br />

23 Siehe dazu unter http://www.bakom.ch/de/telekommunikation/internet/digsig/.<br />

8


modifizierten Sinne 24 <strong>und</strong> unterstehen generell dem allgemeinen Teil des<br />

Obligationenrechts.<br />

Zusatzdienstleistungen bei <strong>Ferienwohnung</strong>smieten, wie zum Beispiel ein sog. täglicher<br />

„Gipfeli-Service“ oder das Waschen der Badtücher jeden zweiten Tag, fällt nicht mehr unter<br />

die Bestimmungen <strong>von</strong> Art. 253 ff OR, das Mietrecht.<br />

Bei zusätzlichen Serviceleistungen, die über die Überlassung eines Ferienobjektes zum<br />

Gebrauch hinausgehen, fallen die Mietverträge bereits in den Anwendungsbereich <strong>von</strong><br />

Beherberungsverträgen 25 .<br />

Der Autor Dr. <strong>Daniel</strong> <strong>Fischer</strong> ist <strong>Recht</strong>sanwalt mit Kanzleien in Bern, Zürich <strong>und</strong> Zug<br />

(http://www.swiss-advocate.com). Er ist <strong>Recht</strong>sberater <strong>von</strong> Swissapartments 26 , dem<br />

Verband Schweizer <strong>Ferienwohnung</strong>sanbieter. Im weiteren lehrt er als Professor<br />

internationales Wirtschaftsstrafrecht.<br />

24 Siehe Art. 253a Abs. 2 OR.<br />

25 HONSELL HEINRICH, Scheizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 6. Auflage, Bern 2001, S 374.<br />

26 http://www.swissapartments.ch/.<br />

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