1 Ferienwohnung und Recht von Daniel Fischer I Einleitung 1 Das ...
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<strong>Ferienwohnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong> <strong>von</strong> <strong>Daniel</strong> <strong>Fischer</strong><br />
I<br />
<strong>Einleitung</strong><br />
1 <strong>Das</strong> Objekt – Einfamilienhäuser, Wohnungen<br />
Die schweizerische <strong>Recht</strong>sordnung hat sich bis anhin nicht sehr intensiv mit dem Verhältnis<br />
<strong>von</strong> <strong>Ferienwohnung</strong>svermietern <strong>und</strong> deren Mietern beschäftigt. Gr<strong>und</strong> hierfür ist wohl<br />
weniger, dass die Richter den Gästen nicht den Urlaub „verderben“ möchten, als die<br />
Tatsache, dass die <strong>Recht</strong>sstreitigkeiten nicht zuletzt wegen des relativ kleinen Streitwertes<br />
selten zur Anrufung der Gerichte führen. Fraglos wird aber sehr häufig auch aussergerichtlich<br />
auf diesem Gebiet gestritten, Schätzungen gehen nämlich da<strong>von</strong> aus, dass r<strong>und</strong><br />
150'000 Eigentümer 360'000 – 420'000 Einzelobjekte in der Schweiz besitzen.<br />
Die einzige Erwähnung im Gesetz findet der Begriff „<strong>Ferienwohnung</strong>“ im Artikel 253a Abs. 2<br />
des Obligationenrechtes 1 , wo festgehalten wird, dass die <strong>Ferienwohnung</strong> <strong>von</strong> bestimmten<br />
Schutzbestimmungen 2<br />
ausgenommen ist. Im Zusammenhang mit der Auslegung dieser<br />
Bestimmung wird in den einschlägigen Kommentarstellen der Begriff der <strong>Ferienwohnung</strong><br />
definiert 3 :<br />
Als „<strong>Ferienwohnung</strong>“ werden Wohnräume verstanden, bei denen ein besonderer<br />
Gebrauchszweck 4 , namentlich vorübergehender Aufenthalt zu Ferienzwecken vereinbart<br />
1 SR 220; B<strong>und</strong>esgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:<br />
Obligationenrecht).<br />
2 Art. 253 ff. OR; LACHA T DAVID / STOLL DANIEL / BRUNNER ANDREAS, Schweizerischer Mieterinnen- <strong>und</strong><br />
Mieterverband/Deutschschweiz, <strong>Das</strong> Mietrecht für die Praxis, 5. Auflage, Zürich 2000, S 51 N 4.2.7.<br />
3 HIGI PETER, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V2b, Die Miete, Erste Lieferung, Art. 253<br />
– 265 OR, Zürich 1994, OR 253a N 44; LACHAT/STOLL/BRUNNER (Fn 2) , S 51 N 4.2.7.<br />
4 HIGI (Fn 3), OR 253a N 45.<br />
1
worden ist. In weiteren Kommentaren 5 wird auf die kurze Dauer <strong>und</strong> den Alleinzweck des<br />
Feriengenusses abgestellt. Die Beschränkung des Begriffs auf Wohnungen wird<br />
ausdrücklich nicht vorgenommen, denn Einfamilienhäuser oder Einzelzimmer fallen ebenso<br />
in den Begriffsbereich.<br />
Zu definieren ist auch das Element der Dauer. Es handelt sich in der Regel um einen kurzen<br />
bzw. vorübergehenden Aufenthalt im Ferienwohnraum. Der Gesetzgeber hat dies beim eben<br />
zitierten Artikel 253a Abs. 2 OR übernommen. Von einer <strong>Ferienwohnung</strong> spricht man<br />
danach immer dann, wenn sie für höchstens drei Monate gemietet wird 6 . Die Zweitwohnung<br />
beispielsweise wird dagegen meist für ein Jahr oder länger gemietet, bei der<br />
Zwischenvermietung kann sie dann wiederum durchaus <strong>Ferienwohnung</strong> sein. Bei<br />
Unklarheiten der Interpretation eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrages gilt,<br />
dass es sich um einen drei Monate übersteigenden Vertrag, also einen Nicht-<br />
<strong>Ferienwohnung</strong>smietvertrag handelt. Wird ein Objekt mehr als drei Monate genutzt, ist dies<br />
selbst noch kein entscheidendes Kriterium 7 . Wird ein Objekt mehr als die drei Monate,<br />
hingegen mit Unterbrüchen, an dieselbe Partei vermietet 8 , schliesst dies den<br />
Ferienmietvertrag nicht aus 9 .<br />
Einzig entscheidendes Kriterium ist demnach die jeweilige Vereinbarung der Parteien – ob<br />
das Objekt zu Ferienzwecken gemietet werden soll oder nicht – <strong>und</strong> nicht der tatsächliche<br />
Gebrauch.<br />
Zu wenig Beachtung findet die Komponente der Möblierung. Ferienwohnraum ist in aller<br />
Regel möblierter Wohnraum, was gerade im Haftungsbereich Konsequenzen nach sich<br />
5 LACHAT/STOLL/BRUNNER (FN 2) , S 51 N 4.2.7; DIV. AUTOREN, Schweizerisches Mietrecht, Kommentar,<br />
Schweizerischer Verband der Immobililen-Treuhänder SVIT (Hrsg.), 2. Auflage, 1998, Art. 253a N 6.<br />
6 HIGI (Fn 3), OR 253a N 46.<br />
7 Siehe HIGI (Fn 3), OR 253a N 46.<br />
8 HIGI (Fn 3), OR 253a N 46.<br />
9 HIGI (Fn 3), OR 253a N 46.<br />
2
zieht. Unter „<strong>Ferienwohnung</strong>“ im rechtlichen Sinne versteht der Autor demnach möblierte<br />
Räumlichkeiten, die für einen Aufenthalt <strong>von</strong> maximal drei Monaten zu Urlaubzwecken, d.h.<br />
während der Freizeit <strong>und</strong> zur Erholung genutzt werden.<br />
2 <strong>Ferienwohnung</strong>smietvertrag<br />
Wesentliche Vertragspunkte beim <strong>Ferienwohnung</strong>smietvertrag sind der Konsens über die<br />
zeitliche Dauer, die Höhe des Mietzinses <strong>und</strong> der Überlassung einer <strong>Ferienwohnung</strong> zum<br />
Gebrauch.<br />
<strong>Ferienwohnung</strong>smietverträge kommen auf vielfältige Weise zustande. Wichtig ist hierbei,<br />
dass es für den Abschluss des <strong>Ferienwohnung</strong>smietvertrags keinesfalls der Schriftlichkeit<br />
bedarf; der Mietvertrag unterliegt stets der Formfreiheit 10 , d.h. er kann auch mündlich gültig<br />
abgeschlossen werden.<br />
Die Diskrepanz besteht darin, dass einerseits für den gültigen Abschluss eines<br />
<strong>Ferienwohnung</strong>smietvertrages <strong>von</strong> Gesetzes wegen die Schriftlichkeit nicht notwendig ist.<br />
Andererseits ist aus Gründen der Beweissicherheit die Schriftlichkeit <strong>von</strong> grosser<br />
Bedeutung. Daraus folgt, dass aus beweistechnischem Gr<strong>und</strong> die Schriftlichkeit absolut<br />
geboten ist 11 .<br />
3 Vertragsabschluss allgemein<br />
Jeder Vertragsabschluss bedingt den Austausch zweier übereinstimmenden<br />
Willenserklärungen, dem Antrag <strong>und</strong> der Annahme. Beide Willenserklärungen bedürfen der<br />
10 Art. 11 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 253 OR; LACHAT/STOLL/BRUNNER (Fn 2), S 93 N 4.1.1.<br />
11 Art. 8 ZGB. Siehe Ziff. 7 unten zur digitalen Signatur.<br />
3
Kongruenz sämtlicher objektiven <strong>und</strong> subjektiven Punkte des künftigen Vertrages 12 . Wichtig<br />
ist, ob der Vertrag in An- oder Abwesenheit der Parteien geschlossen wird.<br />
Stellt die eine anwesende Partei dem anderen Anwesenden einen Antrag <strong>und</strong> nimmt dieser<br />
nicht sogleich an, so ist der Antragssteller nach Art. 4 Abs. 1 OR nicht weiter geb<strong>und</strong>en. In<br />
anderen Worten heisst dies, dass der Anwesende den Antrag sofort annehmen oder er ihn<br />
sofort ablehnen muss. Gleiches gilt, wenn Antragsteller <strong>und</strong> die andere Vertragspartei am<br />
Telefon Vertragsverhandlungen führen (Art. 4 Abs 2 OR).<br />
8543<br />
Bei Vertragsschluss unter Abwesenden erfolgen Abgabe der Erklärung <strong>und</strong> Kenntnisnahme<br />
derselben nicht unmittelbar <strong>von</strong> Person zu Person, sondern es schiebt sich ein<br />
Übermittlungsvorgang dazwischen.<br />
Nach Art. 5 Abs. 1 OR gilt, dass man an einen Antrag unter Abwesenden ohne Frist so<br />
lange geb<strong>und</strong>en ist, bis man den Eingang der Antwort erwarten darf. Dies bedeutet, dass<br />
dem jeweiligen Vertragspartner eine nach den Umständen angemessene Frist zur Antwort<br />
eingeräumt werden muss. Zur Berechnung dieser Frist müssen die Dauer des Transportes<br />
der Offerte bis zum Zugang beim Empfänger, seine Überlegungsfrist sowie die Dauer des<br />
Rücktransportes der Annahmeerklärung bis zum Zugang beim Antragssteller berücksichtigt<br />
werden. Je nach Art des benutzten Transportmittels, mit welchem Antrag <strong>und</strong> Annahme<br />
gestellt werden – sei es nun per Post, per Fax, per E-Mail oder per Telefon – sowie den<br />
jeweiligen Umständen entsprechend, kann <strong>und</strong> muss man <strong>von</strong> einer kürzeren oder längeren<br />
Bindungsfrist ausgehen 13 .<br />
12 Damit ist der Idealfall des Vertragsabschlusses gegeben.<br />
13 SCHWENZER INGEBORG,Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Bern 2003, § 28 N 28.20.<br />
4
4 Vertragsschluss im Internet<br />
Zur Entstehungszeit des schweizerischen Obligationenrechts wurden Verträge in der Regel<br />
in Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen. Weit über ein Drittel der Buchungen<br />
<strong>von</strong> <strong>Ferienwohnung</strong>en werden im Internet, d.h. per E-Mail oder durch ein Online-Formular<br />
vorgenommen. Der Vermieter präsentiert das zu vermietende Objekt auf einer Webseite<br />
unter Angabe des Mietpreises <strong>und</strong> eventueller Nebenkosten für die jeweilige Mietdauer, der<br />
Anzahl Zimmer <strong>und</strong> der Infrastruktur, der Zahlungsbedingungen <strong>und</strong> des anwendbaren<br />
<strong>Recht</strong>s etc.<br />
Im Internet abgeschlossene Verträge unterliegen jedoch generell keinen besonderen<br />
Bedingungen; sie folgen den allgemeinen Vorschriften des schweizerischen<br />
Obligationenrechts.<br />
Auch hier bedarf es in jedem Fall einer gegenseitigen übereinstimmenden Willenserklärung<br />
zwischen den beiden Vertragsparteien – ein Angebot gefolgt <strong>von</strong> einer Annahme – für das<br />
Zustandekommen eines Vertrags. Da die Parteien – Vermieter <strong>und</strong> Mieter – nicht<br />
unmittelbar miteinander Vertragsverhandlungen führen können, handelt es sich folglich um<br />
einen Vertragschluss unter Abwesenden 14 .<br />
Juristisch wird nebst Angebot <strong>und</strong> Annahme (siehe oben) auch zwischen einem Angebot<br />
<strong>und</strong> einer ‚invitatio ad offerendum’ 15 , d.h. einer Aufforderung bzw. Einladung zur<br />
Angebotsabgabe unterschieden. Darunter fallen Tatbestände, denen es an den<br />
Voraussetzungen der echten Offerte mangelt. Solche Voraussetzungen sind z.B. die<br />
fehlende hinreichende Bestimmtheit des Inhalts oder der Bindungswille. Die Erklärung des<br />
eigenen Vertragsinteresses ist hingegen enthalten.<br />
14 Siehe Siehe WIDMER URSULA, <strong>Recht</strong>sfragen beim Electronic Commerce: Sichere Geschäftstransaktionen im<br />
Internet, Zürich 1997, S 154.<br />
15 SCHWENZER (FN 13), § 28 N 28.09.<br />
5
Vor allem im Bereich des E-Commerce stellt sich die Frage, ob es sich bei der virtuellen<br />
Präsentation <strong>von</strong> Waren, Dienstleistungen <strong>und</strong> Inhalten auf Internetseiten des Anbieters um<br />
Angebote im Sinne <strong>von</strong> Art. 3 Abs. 1 OR handelt oder diese nur als ‚invitatio ad offerendum’<br />
zu qualifizieren sind 16 . Im Unterschied zum preislich gekennzeichneten Ring im<br />
Schaufenster eines Schmuckgeschäftes, welches ein eindeutiges Angebot ist, gehören<br />
Anzeigen sowie Warenangebote auf einer Internetplattform in die Kategorie der Einladung<br />
zur Offertstellung 17 .<br />
Damit sich nun der Nutzer auf die Gültigkeit eines Angebotes auf einer Webseite verlassen<br />
kann, ist es unabdingbar, dass ihm <strong>von</strong> Anbieterseite her alle Details des zukünftigen<br />
Vertrages eindeutig <strong>und</strong> vor allem transparent zur Verfügung gestellt werden. Erst so kann<br />
der K<strong>und</strong>e eine eindeutige Willenserklärung abgeben.<br />
Dies soll heissen, dass der <strong>Ferienwohnung</strong>svermieter die objektiv <strong>und</strong> subjektiv wichtigen<br />
Punkte betreffend des Wohnobjektes dem interessierten Mieter präsentieren sollten:<br />
• Objektart (Wohnung, Haus etc.)<br />
• Adresse / Lage<br />
• Anzahl Stockwerke<br />
• Anzahl Zimmer, Betten, Kinderbetten<br />
• Grösse der Wohnfläche, Grösse Umschwung ums Haus resp. <strong>Ferienwohnung</strong><br />
• WC/BAD/Dusche, Küche, Waschmaschine<br />
• Heizungsart, Parkplatzmöglichkeiten, Haustiere erlaubt oder nicht<br />
16 Da es bisher keine Klagen <strong>von</strong> K<strong>und</strong>en auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung <strong>von</strong> per Internet<br />
abgeschlossenen Verträgen gibt, liegen hierzu keine Gerichtsentscheide vor. Jedenfalls schützt das<br />
<strong>Recht</strong>sinstitut der ‚invitatio ad offerendum’ den Präsentierenden davor, dass eine Vielzahl <strong>von</strong> Personen<br />
wirksame Verträge mit ihm abschliessen.<br />
17 Siehe WIDMER URSULA (Fn 13), S 149.<br />
6
• TV/Radio, Umfeld, Freizeitmöglichkeiten, Distanzen zu ÖV, Einkaufsläden etc.<br />
• Mietpreis pro Periode X (in CHF <strong>und</strong> EUR)<br />
• Nebenkosten: was ist inkl. / exkl.<br />
• Endreinigung inkl. / exkl.<br />
• Kurtaxen inkl. / exkl. etc.<br />
Soll der Mietvertrag über das gewünschte Ferienobjekt via Internet zustande kommen, muss<br />
der Mieter dem Vermieter seine Offerte auf dem elektronischen Weg zusenden. Diese<br />
Offerte – meist in Form einer E-Mail – kommt dem Vermieter dann zu, wenn der Mieter die<br />
benötigten Angaben in die vorgegebenen Felder eingegeben, auf den Knöpfen „Send“ oder<br />
„Abschicken“ geklickt hat <strong>und</strong> die entsprechenden Daten auf seinem Server oder beim<br />
Provider vollständig gespeichert sind 18 . Geht man da<strong>von</strong> aus, dass der durchschnittliche<br />
Internetbenutzer seinen E-Mail-Briefkasten mindestens einmal pro Tag auf neue<br />
Nachrichten hin überprüft, bleibt der gesendete Antrag folglich einen Tag lang gültig, d.h.<br />
der Vermieter muss innerhalb dieser Zeiteinheit antworten. Aus heutiger Sicht ist es also zu<br />
empfehlen, dass bei Rückbestätigung des Vertragsabschlusses entweder ein Fax mit den<br />
besagten Mindestinformationen wie Ferienmietobjekt, Mietdauer <strong>und</strong> Mietpreis dem Mieter<br />
zugestellt wird, oder ihm zwei Vertragsexemplare zur Unterschrift <strong>und</strong> Retournierung<br />
zugesandt werden. Da ein Mietvertrag über Ferienobjekte bereits mündlich gültig zustande<br />
kommt 19 <strong>und</strong> nicht <strong>von</strong> der Schriftform abhängig ist, genügt gr<strong>und</strong>sätzlich ein per Fax<br />
zugesandter, unterzeichneter Vertrag 20 . Einem Fax wird gemäss zitiertem Entscheid<br />
durchaus Beweiswert zugemessen <strong>und</strong> folglich der Nachweis des Zustandekommens des<br />
Vertrages über das Ferienobjekt ermöglicht.<br />
18 Siehe WIDMER (Fn 13), S 155.<br />
19 Siehe Ziff. 2.<br />
20 Siehe dazu: Entscheide der Gerichts- <strong>und</strong> Verwaltungsbehörden des Kt. Schwyz (EGVSZ-1997-110), Urteil vom<br />
14.10.1997; KG 382/95 ZK; BGE 127 III 181, in welchem ein mündlich geltender <strong>Recht</strong>svorschlag gegen eine<br />
Betreibung ebenfalls per Faxmitteilung zugelassen wurde.<br />
7
Zusätzlich soll der Mieter bereits im Vorfeld – zum Beispiel auf der Homepage selber oder in<br />
den AGB – darauf hingewiesen werden, dass er eine Vorauszahlung resp. Anzahlung zu<br />
leisten habe <strong>und</strong> man ihm diesbezüglich eine Frist setzt.<br />
7 Digitale Signatur 21<br />
Geht es in einem Streitfall um Beweise 22 , ist im Prozessrecht ein körperlicher Schriftträger<br />
<strong>von</strong> Vorteil. Eine E-Mail in der Mailbox ist allein noch kein sicheres Beweismittel. Sobald sie<br />
jedoch auf Papier ausgedruckt ist, erfüllt sie zumindest das Kriterium der Körperlichkeit <strong>und</strong><br />
hat somit erhöhte Beweiskraft. Im Unterschied zu schriftlichen Dokumenten sind E-Mails<br />
nicht dauerhaft verkörpert. Zudem lässt sich ihre Identität <strong>und</strong> Herkunft nicht zweifelsfrei<br />
feststellen. Zur Zeit liegt ein Entwurf für ein B<strong>und</strong>esgesetz über Zertifizierungsdienste im<br />
Bereich der elektronischen Signatur vor. Er regelt insbesondere die Gleichstellung der<br />
elektronisch signierten mit den eigenhändig signierten Dokumente gemäss Art. 14 Abs. 1<br />
OR sowie einige das Obligationenrecht ergänzende Haftungsbestimmungen 23 . Die<br />
vorgängig geschilderte Problematik könnte somit mit Inkrafttreten des erwähnten<br />
B<strong>und</strong>esgesetzes gelöst werden.<br />
8 Schlussbemerkung<br />
Bei Vertragabschlüssen mit den oben aufgeführten Leistungen – Gebrauchsüberlassung<br />
eines Ferienwohnobjektes für die Dauer <strong>von</strong> maximal drei Monate gegen Zahlung eines<br />
Mietpreises – kommen die mietrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, wenn auch in<br />
21 Siehe WIDMER (Fn 14), S 158 ff <strong>und</strong> die Entwicklungen betreffend digitale Signatur unter<br />
http://www.bakom.ch/de/.<br />
22 Art. 8 ZGB.<br />
23 Siehe dazu unter http://www.bakom.ch/de/telekommunikation/internet/digsig/.<br />
8
modifizierten Sinne 24 <strong>und</strong> unterstehen generell dem allgemeinen Teil des<br />
Obligationenrechts.<br />
Zusatzdienstleistungen bei <strong>Ferienwohnung</strong>smieten, wie zum Beispiel ein sog. täglicher<br />
„Gipfeli-Service“ oder das Waschen der Badtücher jeden zweiten Tag, fällt nicht mehr unter<br />
die Bestimmungen <strong>von</strong> Art. 253 ff OR, das Mietrecht.<br />
Bei zusätzlichen Serviceleistungen, die über die Überlassung eines Ferienobjektes zum<br />
Gebrauch hinausgehen, fallen die Mietverträge bereits in den Anwendungsbereich <strong>von</strong><br />
Beherberungsverträgen 25 .<br />
Der Autor Dr. <strong>Daniel</strong> <strong>Fischer</strong> ist <strong>Recht</strong>sanwalt mit Kanzleien in Bern, Zürich <strong>und</strong> Zug<br />
(http://www.swiss-advocate.com). Er ist <strong>Recht</strong>sberater <strong>von</strong> Swissapartments 26 , dem<br />
Verband Schweizer <strong>Ferienwohnung</strong>sanbieter. Im weiteren lehrt er als Professor<br />
internationales Wirtschaftsstrafrecht.<br />
24 Siehe Art. 253a Abs. 2 OR.<br />
25 HONSELL HEINRICH, Scheizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 6. Auflage, Bern 2001, S 374.<br />
26 http://www.swissapartments.ch/.<br />
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