Statuten TUNU Kultur Münsingen - grafiche.ch
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<strong>Statuten</strong> <strong>TUNU</strong> <strong>Kultur</strong> <strong>Münsingen</strong><br />
Name und Sitz<br />
§ 1 <strong>TUNU</strong> <strong>Kultur</strong> ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in <strong>Münsingen</strong>. Er ist<br />
politis<strong>ch</strong> und konfessionell neutral.<br />
Zweck<br />
§ 2a Führung des Vereinslokals.<br />
§ 2b Veranstaltung und Dur<strong>ch</strong>führung von kulturellen Anlässen, insbesondere Konzerte und<br />
sonstige Events im Vereinslokal.<br />
§ 2c Pflege von gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Aktivitäten unter den Vereinsmitgliedern (Sporttreff,<br />
Teilnahme an Veranstaltungen, Vereinsausflüge, usw.) .<br />
Mitglieds<strong>ch</strong>aft<br />
§ 3a Es wird zwis<strong>ch</strong>en aktivem- und passivem Mitgliederstatus unters<strong>ch</strong>ieden. Natürli<strong>ch</strong>en<br />
Personen, wel<strong>ch</strong>e das 18. Lebensjahr vollendet haben, stehen beide Mögli<strong>ch</strong>keiten offen.<br />
Juristis<strong>ch</strong>e Personen und öffentli<strong>ch</strong>e Institutionen können passive Mitglieder werden.<br />
§ 3b Aktivmitglieder haben das vereinsinterne Stimm- und Wahlre<strong>ch</strong>t. Sie haben glei<strong>ch</strong>e<br />
Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten und handeln im Sinne des Vereins eigenverantwortli<strong>ch</strong>.<br />
§ 3c Passive Mitglieder sind zum Besu<strong>ch</strong> der Vereinsversammlung bere<strong>ch</strong>tigt, haben aber<br />
kein Stimm- und Wahlre<strong>ch</strong>t.<br />
§ 3d Ein Gesu<strong>ch</strong> um Aktivmitglieds<strong>ch</strong>aft muss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> an den Vorstand erfolgen, wel<strong>ch</strong>er<br />
über eine Aufnahme ents<strong>ch</strong>eidet. Bei einem negativen Aufnahmeents<strong>ch</strong>eid kann<br />
innerhalb von 10 Tagen ein s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Rekurs an den Präsidenten erfolgen, wel<strong>ch</strong>er an<br />
der nä<strong>ch</strong>sten Mitgliederversammlung behandelt wird.<br />
§ 3e Die Passivmitglieds<strong>ch</strong>aft wird ohne vorgängiges Gesu<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Einzahlung eines<br />
Gönnerbeitrags erlangt.<br />
§ 3f Der Austritt von Aktivmitgliedern kann dur<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Mitteilung an den Vorstand auf<br />
Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr bleibt ges<strong>ch</strong>uldet.<br />
§ 3h Verzi<strong>ch</strong>tet ein passives Mitglied auf die erneute Zahlung des Gönnerbeitrags, wird die<br />
stills<strong>ch</strong>weigende Kündigung der passiven Mitglieds<strong>ch</strong>aft angenommen.<br />
§ 3g Der Vereinsbeitrag für Aktivmitglieder beträgt jährli<strong>ch</strong> CHF 100.-, der Gönnerbeitrag für<br />
Passivmitglieder beträgt jährli<strong>ch</strong> CHF 20.-<br />
Tunu <strong>Kultur</strong>, S<strong>ch</strong>wand, CH-3110 <strong>Münsingen</strong>, www.tunu.<strong>ch</strong><br />
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Organe<br />
§ 4 Die Organe des Vereins sind:<br />
• Die Vereinsversammlung<br />
• Der Vorstand<br />
Der Vorstand<br />
§ 4.1a Der Vorstand besteht aus mind. 3 Mitgliedern (Präsident, Kassier, Sekretär) und werden<br />
von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die<br />
Wiederwahl ist mögli<strong>ch</strong>.<br />
Grundaufgaben des Präsidenten:<br />
• Organisation und Leitung der Mitgliederversammlungen<br />
• Organisation und Leitung der Vorstandssitzungen<br />
• Vertretung des Vereins gegen aussen<br />
• Information der Vereinsmitglieder auf tunu.<strong>ch</strong> und e-Mail<br />
Grundaufgaben des Kassiers:<br />
• Bu<strong>ch</strong>führung und Erstellung einer monatli<strong>ch</strong>en Abre<strong>ch</strong>nung<br />
• Erstellung von Jahresre<strong>ch</strong>nung und Bilanz zuhanden der Mitgliederversammlung<br />
• Einforderung dem Verein ges<strong>ch</strong>uldeter Beträge<br />
• Termingere<strong>ch</strong>te Zahlung von Re<strong>ch</strong>nungen<br />
Grundaufgaben des Sekretärs:<br />
• Führung der Mitgliederlisten<br />
• Protokollierung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen<br />
• Erstellung eines Jahresberi<strong>ch</strong>ts über die Aktivitäten des Vorstands und des Vereins<br />
zuhanden der Mitgliederversammlung<br />
§ 4.1b Es gibt pro Jahr mind. zwei ordentli<strong>ch</strong>e Vorstandssitzungen, wel<strong>ch</strong>e der Präsident<br />
organisiert. Bei Bedarf kann dur<strong>ch</strong> ein Vorstandsmitglied eine ausserordentli<strong>ch</strong>e Sitzung<br />
einberufen werden. Die Teilnahme der Vorstandsmitglieder ist obligatoris<strong>ch</strong>.<br />
§ 4.1c Alle Vorstandmitglieder und nur diese sind bere<strong>ch</strong>tigt, re<strong>ch</strong>tsverbindli<strong>ch</strong> gültige<br />
Ges<strong>ch</strong>äfte für den Verein zu führen.<br />
§ 4.1d Der Vorstand kann, in Abspra<strong>ch</strong>e mit den betroffenen Aktivmitgliedern, Aufgaben<br />
delegieren. Er hat dabei auf die persönli<strong>ch</strong>en Bedürfnisse des Mitglieds zu a<strong>ch</strong>ten.<br />
§ 4.1e Der Vorstand kann ausserordentli<strong>ch</strong>e Angelegenheiten als dringend erklären. In<br />
sol<strong>ch</strong>en Fällen ist jedes Aktivmitglied, im Sinne der Eigenverantwortung verpfli<strong>ch</strong>tet, den<br />
nötigen Einsatz zu leisten. Bei Verhinderung muss für Ersatz gesorgt werden.<br />
§ 4.1f Die Vorstandsmitglieder können si<strong>ch</strong> in den einzelnen Aufgaben gegenseitig vertreten,<br />
wobei die Verantwortung klar zugeteilt wird.<br />
§ 4.1g Der Vorstand übernimmt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ obliegen.<br />
Tunu <strong>Kultur</strong>, S<strong>ch</strong>wand, CH-3110 <strong>Münsingen</strong>, www.tunu.<strong>ch</strong><br />
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Die Vereinsversammlung<br />
§ 4.2a Die Vereinsversammlung ist oberstes Organ des Vereins, jedes Aktivmitglied hat eine<br />
Stimme.<br />
§ 4.2b Die ordentli<strong>ch</strong>e Vereinsversammlung hat wenn mögli<strong>ch</strong> im ersten Quartal des<br />
Kalenderjahres zu erfolgen.<br />
§ 4.2c Die ordentli<strong>ch</strong>e Vereinsversammlung wird vom Vorstand s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> mindestens 30 Tage<br />
im Voraus angekündigt, inklusive der voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> zu behandelnden Traktanden. Die<br />
definitiven Traktanden (inkl. vorgebra<strong>ch</strong>te Anträge und Vors<strong>ch</strong>läge) sind mindestens 14<br />
Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.<br />
§ 4.2d Ausserordentli<strong>ch</strong>e Vereinsversammlungen werden dur<strong>ch</strong> den Vorstand innerhalb von<br />
zwei Monaten einberufen auf Antrag:<br />
• eines Vorstandsmitglieds oder des Vorstands<br />
• von mindestens 20% der Aktivmitglieder<br />
§ 4.2e In der Regel ents<strong>ch</strong>eidet das absolute Mehr der anwesenden, stimmbere<strong>ch</strong>tigten<br />
Vereinsmitglieder. Bei einer Änderung der <strong>Statuten</strong>, bei Auss<strong>ch</strong>luss von Mitgliedern<br />
und bei einer Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit erforderli<strong>ch</strong>. Bei<br />
Stimmenglei<strong>ch</strong>heit fällt der Präsident den Sti<strong>ch</strong>ents<strong>ch</strong>eid. Sonderregelung bei Wahlen:<br />
Kommt es na<strong>ch</strong> zwei Wahlgängen zu keinem absoluten Mehr, gilt im dritten Wahlgang<br />
das relative Mehr.<br />
§ 4.2f Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Befugnisse:<br />
• Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung<br />
• Revision und Genehmigung der Jahresre<strong>ch</strong>nung<br />
• Beratung und Bes<strong>ch</strong>lussfassung über Ges<strong>ch</strong>äfte und Anträge des Vorstandes<br />
• Beratung und Bes<strong>ch</strong>lussfassung über Anträge von Mitgliedern<br />
• Festsetzung des jährli<strong>ch</strong>en Vereins- und Gönnerbeitrages<br />
• Revision der <strong>Statuten</strong><br />
• Wahl des Vorstandes<br />
• Auss<strong>ch</strong>luss von Mitgliedern<br />
• Auflösung des Vereins<br />
§ 4.2g Jedes Mitglied hat im Vorfeld der Vereinsversammlung das Re<strong>ch</strong>t, Vors<strong>ch</strong>läge<br />
oder Anträge, innerhalb von 10 Tagen na<strong>ch</strong> Bekanntgabe der voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Traktanden, s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> beim Präsident einzurei<strong>ch</strong>en.<br />
Kompetenzregelung<br />
§ 5a Verbrau<strong>ch</strong>smaterial für die Führung des Vereins und des Vereinslokals können in<br />
Abspra<strong>ch</strong>e und Auftrag eines Vorstandsmitglieds anges<strong>ch</strong>afft werden.<br />
§ 5b Einmalige Ausgaben bis CHF 2000.- können dur<strong>ch</strong> einen Vorstandbes<strong>ch</strong>luss bewilligt<br />
werden. Entspre<strong>ch</strong>ende Ents<strong>ch</strong>eide werden vor Ausführung publiziert. Erfolgt innerhalb<br />
von 10 Tagen na<strong>ch</strong> Publikation von mind. 5 Mitgliedern eine s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Einspra<strong>ch</strong>e an<br />
Tunu <strong>Kultur</strong>, S<strong>ch</strong>wand, CH-3110 <strong>Münsingen</strong>, www.tunu.<strong>ch</strong><br />
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den Präsidenten, wird das Ges<strong>ch</strong>äft verworfen oder an der nä<strong>ch</strong>sten<br />
Mitgliederversammlung behandelt.<br />
§ 5c Einmalige Ausgaben über CHF 2000.- können nur dur<strong>ch</strong> eine Mitgliederversammlung<br />
bewilligt werden.<br />
§ 5d Bei Abs<strong>ch</strong>luss von Verträgen, wel<strong>ch</strong>e wiederkehrende Kosten verursa<strong>ch</strong>en, gelten die<br />
glei<strong>ch</strong>en Bestimmungen wie bei den einmaligen Ausgaben, mit den Beträgen pro Jahr<br />
gere<strong>ch</strong>net.<br />
§ 5e Für den Betrieb der Vereins-Bar und bei Einkäufen für Vereinsanlässe gelten die oben<br />
genannten Bestimmungen ni<strong>ch</strong>t. Der Kassier erteilt der Bar-Leitung oder dem<br />
Organisationskomitee auf Anfrage eine entspre<strong>ch</strong>ende Ausgabebewilligung.<br />
§ 5f Die Veräusserung von Vermögenswerten ist Sa<strong>ch</strong>e des Vorstands und wird vorgängig<br />
publiziert. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen na<strong>ch</strong> Publikation von mind. 5 Mitgliedern eine<br />
s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Einspra<strong>ch</strong>e an den Präsidenten, wird das Ges<strong>ch</strong>äft verworfen oder an der<br />
nä<strong>ch</strong>sten Mitgliederversammlung behandelt.<br />
Vereinslokal<br />
§ 6a Als Vereinslokal gilt der umgebaute Kellerraum, S<strong>ch</strong>wand 8, 3110 <strong>Münsingen</strong>, inklusive<br />
sämtli<strong>ch</strong>en Einri<strong>ch</strong>tungen und Inventar.<br />
§ 6b Das Vereinslokal dient in erster Linie als Ort der Zusammenkunft für Vereinsmitglieder.<br />
§ 6c Jedes Aktivmitglied hat die Mögli<strong>ch</strong>keit organisatoris<strong>ch</strong> zu wirken und Anlässe zu<br />
veranstalten, dessen allfällige Einnahmen in die Vereinskasse fliessen.<br />
§ 6d Aktivmitglieder können das Vereinslokal unregelmässig für private Zwecke kostenlos<br />
verwenden.<br />
§ 6e Für die regelmässige Nutzung des Lokals (z.B. Band-Übungen) wird eine Gebühr<br />
erhoben. Für diese Gebühr hat die Partei, wel<strong>ch</strong>e von einem Aktivmitglied vertreten<br />
werden muss, einen bzw. mehrere Wo<strong>ch</strong>entage Vornutzungsre<strong>ch</strong>t. Die Gebühr wird<br />
aufgrund Dauer der Mitglieds<strong>ch</strong>aft und Treue zum Verein vom Vorstand festgelegt.<br />
Ausges<strong>ch</strong>lossen vom Vornutzungsre<strong>ch</strong>t sind Freitag und Samstag.<br />
§ 6f Das Lokal kann an Ni<strong>ch</strong>t- und Passivmitglieder zu ni<strong>ch</strong>tkommerziellen Zwecken<br />
Tageweise vermietet werden. Der Mieter hat einen Vertrag zu unters<strong>ch</strong>reiben<br />
(Ausarbeitung dur<strong>ch</strong> Vorstand). Ein Aktivmitglied sorgt für Vertragsunterzei<strong>ch</strong>nung,<br />
Übergabe und Übernahme des gereinigten Raumes. Es wird von einer Tagesmiete von<br />
CHF 200.- ausgegangen, wobei der Vorstand für besonders unterstützungswürdige<br />
Projekte eine Vergünstigung spre<strong>ch</strong>en kann.<br />
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Finanzielle Mittel und Vermögen<br />
§ 7a Die Einnahmequellen von <strong>TUNU</strong> <strong>Kultur</strong> setzten si<strong>ch</strong> wie folgt zusammen:<br />
• Vereinsbeiträge<br />
• Gönnerbeiträge<br />
• Vermögenserträge<br />
• andere Einnahmen<br />
§ 7b Das Vermögen von <strong>TUNU</strong> <strong>Kultur</strong> setzt si<strong>ch</strong> wie folgt zusammen:<br />
• flüssige Mittel<br />
• Vermögenswerte gemäss Inventarliste<br />
§ 7c Über die Vermögenswerte von <strong>TUNU</strong> <strong>Kultur</strong> ist eine Inventarliste zu führen, wel<strong>ch</strong>e<br />
jährli<strong>ch</strong> vor Abs<strong>ch</strong>luss der Jahresre<strong>ch</strong>nung überprüft und aktualisiert wird. Die<br />
Verantwortung der Inventarisierung trägt der Vorstand.<br />
Auss<strong>ch</strong>luss<br />
§ 8a Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br />
Mitglieder den Auss<strong>ch</strong>luss eines Mitglieds bes<strong>ch</strong>liessen, dessen Aktivitäten dem<br />
Zwecke von <strong>TUNU</strong> <strong>Kultur</strong> zuwiderlaufen. Der Auss<strong>ch</strong>luss muss in jedem Fall begründet<br />
werden.<br />
§ 8b Der Vorstand kann den Auss<strong>ch</strong>luss von Passivmitgliedern bes<strong>ch</strong>liessen. Die<br />
Mitglieds<strong>ch</strong>aft von Passivmitgliedern erlis<strong>ch</strong>t bei Ni<strong>ch</strong>teinzahlung des Jahresbeitrages<br />
automatis<strong>ch</strong>.<br />
Haftung<br />
§ 9 Für die Verbindli<strong>ch</strong>keiten des Vereins haftet auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> das Vereinsvermögen. Die<br />
persönli<strong>ch</strong>e Haftung der Mitglieder oder eine Na<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>usspfli<strong>ch</strong>t ist in jedem Fall<br />
ausges<strong>ch</strong>lossen.<br />
Auflösung des Vereins<br />
§ 10 Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins bes<strong>ch</strong>liessen, wenn zwei<br />
Drittel der anwesenden, stimmbere<strong>ch</strong>tigten Mitglieder diesem Antrag zustimmen.<br />
Die Liquidation wird unter Leitung des Vorstandes an der Mitgliederversammlung<br />
organisiert. Über ein allfälliges Nettovermögen verfügt die Mitgliederversammlung im<br />
Sinne des Zwecks (Art. 2) von <strong>TUNU</strong> <strong>Kultur</strong>.<br />
Tunu <strong>Kultur</strong>, S<strong>ch</strong>wand, CH-3110 <strong>Münsingen</strong>, www.tunu.<strong>ch</strong><br />
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S<strong>ch</strong>lussbestimmungen<br />
• Als „s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>“ gilt die Kommunikation via E-Mail und Briefpost.<br />
• Die Information der Mitglieder dur<strong>ch</strong> den Vorstand erfolgt via e-mail und/ oder Publikation<br />
auf www.tunu.<strong>ch</strong>. Folgli<strong>ch</strong> liegt die Verantwortung beim Mitglied, die erwähnten<br />
Informationswege regelmässig abzurufen, um über die Aktivitäten des Vorstandes informiert<br />
zu sein.<br />
• Zur Vereinfa<strong>ch</strong>ung und gemäss der aktuellen Zusammensetzung der Mitglieder wurden die<br />
<strong>Statuten</strong> nur in männli<strong>ch</strong>er Form verfasst.<br />
• Diese vorliegenden <strong>Statuten</strong> wurden an der Mitgliederversammlung vom 19. Oktober 2006<br />
bes<strong>ch</strong>lossen und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen alle bisherigen Bestimmungen.<br />
<strong>Münsingen</strong>, den 19. Oktober 2006<br />
Der Präsident:<br />
Jan Kolb<br />
Der Kassier:<br />
Christian Steffen<br />
Der Sekretär:<br />
Alain Mis<strong>ch</strong>ler<br />
stv. Sekretär:<br />
Thomas Streit<br />
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