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117 - Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft

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<strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1<br />

PARLAMENT DER<br />

DEUTSCHSPRACHIGEN<br />

GEMEINSCHAFT<br />

SITZUNGSPERIODE 2007-2008 Eupen, den 21. Januar 2008<br />

DEKRETVORSCHLAG ÜBER DIE KOMMUNALE WEGEDOTATION<br />

BEGRÜNDUNG<br />

Mit dem kommunalen Wegewesen wird ein weiterer Bereich unserer<br />

<strong>Gemeinschaft</strong> auf eine für Belgien bislang einzigartige und für die<br />

Gemeindeautonomie äußerst interessante Art und Weise neu geregelt.<br />

Die bisherigen bezuschussten Arbeiten in Sachen Gemeindewege<br />

werden durch ein Dotationssystem ersetzt, das viel einfacher zu<br />

handhaben ist. Es wird keine Einzelakten mehr geben, die zwischen<br />

<strong>Gemeinschaft</strong>sverwaltung und Kommunen hin und her zirkulieren.<br />

Nachdem die Straßenarbeiten in einer ersten Phase nach Übernahme<br />

<strong>der</strong> diesbezüglichen Kompetenz über das bestehende<br />

Infrastrukturdekret bezuschusst wurden, beinhaltet die<br />

Gemeindewegedotation eine endgültige Abschaffung des alten<br />

Systems <strong>der</strong> Dreijahrespläne. In <strong>der</strong> Wallonischen Region handelte es<br />

sich dabei um eine Prozedur mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand;<br />

sie war sehr langwierig und kompliziert, schwerfällig und unsicher.<br />

Die Gemeinden können fortan auf <strong>der</strong> Grundlage stabiler finanzieller<br />

Rahmenbedingungen autonom, selbstständig und schnell entscheiden.<br />

Die Straßen und <strong>der</strong>en Unterhalt sind immerhin sehr wichtig als<br />

Visitenkarte für die Gemeinden und als Standortfaktor für die<br />

<strong>Gemeinschaft</strong>.<br />

Jede Gemeinde wird über eine Summe verfügen, die sie<br />

zweckgebunden einsetzen muss. Sie dient <strong>der</strong> Finanzierung von<br />

Straßenbauarbeiten, Studien, Straßenmobiliar, Verkehrszeichen,<br />

Straßenbeleuchtung sowie Kanalisationsarbeiten, die nicht durch die<br />

SPGE getragen werden.<br />

Die Deutschsprachige <strong>Gemeinschaft</strong> wird für die Wegedotation mehr<br />

Geld zur Verfügung stellen, als sie von <strong>der</strong> Wallonischen Region auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Ausgaben früherer Jahre erhalten hat. Auf diese<br />

Weise wird ein weiteres Mal zum Ausdruck gebracht, dass auch die<br />

Gemeinden aus <strong>der</strong> vor einem knappen Jahrzehnt beschlossenen<br />

Lambermont-Refinanzierung ganz handfeste Vorteile ziehen. Die für<br />

den kommunalen Wegebau vorgesehene Summe wird von 2008 bis<br />

2018 jährlich progressiv von 800.000 EUR auf 3 Millionen EUR


<strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1 - 2 -<br />

erhöht. Der Betrag von 800.000 EUR für 2008 ist eine beträchtliche<br />

Summe, vor allem, wenn man weiß, dass aus den seit 2005<br />

genehmigten Straßenarbeiten noch ein Zahlungsausstand von 4,7<br />

Millionen EUR besteht.<br />

Zur Vorbereitung des vorliegenden Dekretes haben vier<br />

Versammlungen (8. Oktober 2007, 12. November 2007, 3. Dezember<br />

2007 und 14. Januar 2008) zwischen Vertretern <strong>der</strong> Regierung, des<br />

Ministeriums und <strong>der</strong> Gemeinden stattgefunden. Dabei wurden eine<br />

Reihe von Kriterien für die Verteilung <strong>der</strong> Wegedotation in den Raum<br />

gestellt: Straßenkilometer, Gemeindefläche, bebaute Fläche,<br />

Einwohnerzahl, Arbeitsplätze,… Alle möglichen Aspekte sind ins<br />

Gespräch gebracht worden, inklusive einer Grunddotation, die für alle<br />

Gemeinden gleich ist.<br />

Das Prinzip einer Basisdotation wird deshalb beson<strong>der</strong>s von den<br />

kleineren Gemeinden unterstützt, weil je<strong>der</strong> Gemeinde Grundkosten<br />

entstehen, die nicht unbedingt proportional zur Größe <strong>der</strong> Gemeinde<br />

stehen. Die Anschaffungskosten für Material sind für alle Gemeinden<br />

gleich, stehen aber nicht unbedingt im Verhältnis zum Verschleiß und<br />

zum Unterhalt des Materials. Auch ein Minimum an Personalkosten<br />

ist überall vorzusehen.<br />

Oft haben die flächenmäßig kleineren Gemeinden ein sehr dichtes<br />

Wegenetz mit relativ vielen Durchgangsstraßen, die sehr stark<br />

befahren werden. Flächenmäßig größere Gemeinden haben häufig<br />

große Waldungen und ein längeres, aber nicht so dichtes Wegenetz.<br />

Beson<strong>der</strong>s im Süden <strong>der</strong> <strong>Deutschsprachigen</strong> <strong>Gemeinschaft</strong> entstehen<br />

diesen Gemeinden wegen <strong>der</strong> Witterungsbedingungen erhöhte<br />

Unkosten für den Unterhalt ihres Wegenetzes.<br />

Auf Grund dieses Meinungsaustauschs, <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Stellungnahmen <strong>der</strong> Gemeinden sowie <strong>der</strong> Berechnungen seitens <strong>der</strong><br />

Regierung ist <strong>der</strong> vorliegende Kompromiss entstanden. Die<br />

Bewertung <strong>der</strong> Straßen, <strong>der</strong>en Benutzung sowie <strong>der</strong> Klimaeinfluss<br />

sind im Einzelnen nur schwer zu erfassen und zu quantifizieren. Eine<br />

<strong>der</strong> Vorgaben bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Kriterien war <strong>der</strong>en einfache<br />

Handhabung auf <strong>der</strong> Grundlage möglichst indiskutabler Angaben. Die<br />

Auswahl <strong>der</strong> Kriterien und die vorgesehene Gewichtung tragen all<br />

diesen Faktoren Rechnung. Weitere Erläuterungen befinden sich im<br />

Kommentar zu Artikel 4.<br />

Die vorgeschlagene Regelung, die erheblich zur Stärkung <strong>der</strong><br />

Gemeindeautonomie beiträgt und die im Sinne <strong>der</strong> administrativen<br />

Vereinfachung ausgearbeitet wurde, enthält eine für die<br />

Deutschsprachige <strong>Gemeinschaft</strong> maßgeschnei<strong>der</strong>te Lösung. Das<br />

Wichtigste bei <strong>der</strong> neuen Regelung ist die Verlässlichkeit und die<br />

Vorhersehbarkeit sowie die erhebliche progressive Steigerung <strong>der</strong><br />

seitens <strong>der</strong> DG für den kommunalen Wegebau zur Verfügung<br />

gestellten Mittel.


- 3 - <strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1<br />

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN<br />

Artikel 1<br />

Diese Bestimmung beschreibt die Zielsetzung des Dekretes. Demnach<br />

wird den Gemeinden eine jährliche zweckgebundene Dotation zur<br />

Finanzierung von Ausgaben im kommunalen Wegewesen gewährt.<br />

Artikel 2<br />

Diese Bestimmung listet die Ausgaben auf, für die Mittel aus <strong>der</strong><br />

Wegedotation verwendet werden können. Hierbei handelt es sich<br />

neben den Kosten für den Bau o<strong>der</strong> die Instandsetzung von<br />

Gemeindewegen auch um die Kosten für den Bau o<strong>der</strong> die<br />

Instandsetzung von öffentlichen Parkplätzen, Plätzen und<br />

Kanalisationen, insofern letztere nicht von <strong>der</strong> SPGE getragen werden.<br />

Artikel 3<br />

Dieser Artikel enthält den Betrag <strong>der</strong> Gesamtdotation, die für das Jahr<br />

2008 auf 800.000 EUR festgelegt ist und bis zum Jahr 2018 auf 3<br />

Millionen EUR steigen wird. Danach wird <strong>der</strong> zuletzt ausgezahlte<br />

Betrag indexiert.<br />

Artikel 4<br />

Die Verteilung <strong>der</strong> jährlichen Dotation wird auf Basis von drei<br />

verschiedenen Elementen berechnet:<br />

- die Basisdotation;<br />

- die Straßenkilometer je<strong>der</strong> Gemeinde;<br />

- die bebaute Fläche je<strong>der</strong> Gemeinde.<br />

30% <strong>der</strong> jährlichen Dotation werden zu 1/9 des Betrages an jede<br />

Gemeinde ausgezahlt. Es gibt ein Minimum an Personal und<br />

Gerätschaft, über das eine Gemeindeverwaltung verfügen muss, um<br />

ihr Wegenetz in Stand zu halten, unabhängig davon ob eine Gemeinde<br />

ein großes o<strong>der</strong> kleines Wegenetz zu verwalten und zu unterhalten hat.<br />

Diese Ausgaben werden mittels einer für alle Gemeinden gleichen<br />

Basisdotation berücksichtigt.<br />

20% <strong>der</strong> jährlichen Dotation werden proportional zur Länge des<br />

Wegenetzes je<strong>der</strong> Gemeinde berechnet. Die Länge des Wegenetzes<br />

einer Gemeinde wird unter Rückgriff auf das von <strong>der</strong> Wallonischen<br />

Region benutzte „NAVTEQ“ System festgelegt. Das Wegenetz wird<br />

zusätzlich dadurch berücksichtigt, dass es auch Teil <strong>der</strong> bebauten<br />

Fläche ausmacht.<br />

50% <strong>der</strong> jährlichen Dotation werden proportional zur bebauten Fläche<br />

je<strong>der</strong> Gemeinde berechnet. Diese wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> beim<br />

Katasteramt vorliegenden Angaben festgelegt und umfasst u.a. die<br />

Wohn-, Industrie- und Kommerzflächen. Die Transport- und<br />

Kommunikationsflächen (Wegenetz) entsprechen, laut Zahlen des


<strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1 - 4 -<br />

Nationalen Statistikinstitutes von 2005, 43,50% <strong>der</strong> gesamten<br />

bebauten Fläche.<br />

Die Angaben, die diesen Kriterien zu Grunde liegen, werden im<br />

Dreijahresrhythmus von <strong>der</strong> Regierung aktualisiert.<br />

Artikel 5<br />

Die Auszahlung <strong>der</strong> Wegedotation erfolgt wie die <strong>der</strong><br />

Gemeindedotation in monatlichen Zwölfteln.<br />

Artikel 6<br />

Da die Wegedotation zweckgebundene Mittel enthält, überprüft die<br />

Regierung die Verwendung <strong>der</strong> Mittel anhand <strong>der</strong> jährlichen<br />

Rechnungslegung <strong>der</strong> Gemeinden. Im Sinne <strong>der</strong> administrativen<br />

Vereinfachung sind we<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Belege noch sonstige<br />

Rechtfertigungen einzureichen. Die Prüfung <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />

sowie die gewöhnlichen Aufsichtsverfahren werden als ausreichende<br />

Kontrollmöglichkeiten erachtet.<br />

Die Verwendung <strong>der</strong> Mittel kann mit direkten Kosten wie Materialo<strong>der</strong><br />

Arbeitskosten nachgewiesen werden, aber auch mit indirekten<br />

Kosten wie <strong>der</strong> finanziellen Belastung aus Anleihen für Arbeiten im<br />

Bereich des kommunalen Wegenetzes.<br />

Sollten Gel<strong>der</strong> binnen 6 Jahren nach ihrer Auszahlung nicht<br />

zweckgemäß verwendet worden sein, wird die Regierung diese<br />

zurückfor<strong>der</strong>n. Diese Bestimmung erlaubt es den Gemeinden, Geld<br />

über einen längeren Zeitraum anzusparen, um gegebenenfalls größere<br />

Projekte durchzuführen.<br />

Artikel 7<br />

Diese Bestimmung enthält Abän<strong>der</strong>ungen des Infrastrukturdekretes<br />

vom 18. März 2002. Die ursprünglich aufgrund <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong><br />

bezuschussten Arbeiten eingeführten Abän<strong>der</strong>ungen des<br />

Infrastrukturdekretes werden nun zurückgenommen.<br />

Artikel 8<br />

Dieser Artikel enthält diverse Übergangsbestimmungen im Bereich<br />

<strong>der</strong> Bezuschussung und <strong>der</strong> für die Rechtfertigung <strong>der</strong> erhaltenen<br />

Mittel annehmbaren Kosten sowie in Bezug auf die erste Auszahlung<br />

<strong>der</strong> Dotation.<br />

Nach Verabschiedung des vorliegenden Dekretes können keine<br />

Infrastrukturzuschüsse für Arbeiten im Bereich des kommunalen<br />

Wegewesens mehr gewährt werden. Jedoch werden die im<br />

Infrastrukturplan 2005-2009 genehmigten Projekte weiterhin auf <strong>der</strong><br />

Grundlage des Infrastrukturdekretes bezuschusst.<br />

Die Kosten <strong>der</strong> vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekretes getätigten<br />

Anleihen zur Finanzierung von Arbeiten am kommunalen Wegenetz


- 5 - <strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1<br />

kommen nicht in Anmerkung, um die Verwendung <strong>der</strong> Dotation zu<br />

rechtfertigen.<br />

Laut Artikel 5 des Dekretes wird die Wegedotation monatlich in<br />

Zwölfteln ausgezahlt. Da diese Auszahlungsweise erst nach<br />

Verabschiedung des Dekretes erfolgen kann, wird die erste<br />

Auszahlung für das Jahr 2008 spätestens am 31. Mai 2008 erfolgen.<br />

Zu diesem Zeitpunkt werden die ersten ausstehenden Zwölftel für das<br />

Jahr 2008 in einem Mal bezahlt.<br />

Artikel 9<br />

Das Dekret tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.<br />

F. SCHRÖDER<br />

C. SERVATY<br />

G. PALM


<strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1 - 6 -<br />

DEKRETVORSCHLAG<br />

Artikel - Zielsetzung<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt die<br />

Regierung den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eine<br />

jährliche Dotation, die dazu bestimmt ist, Investitionen im<br />

kommunalen Wegewesen zu finanzieren.<br />

Artikel 2 - Investitionen<br />

Die in Artikel 1 erwähnten Investitionen bestehen aus folgenden<br />

Arbeiten und Anschaffungen, einschließlich eventueller Studien und<br />

vorab durchgeführter Tests:<br />

1. die Schaffung und Instandsetzung öffentlicher Verkehrswege;<br />

2. die Schaffung und Instandsetzung <strong>der</strong> auf öffentlichem Gebiet<br />

eingerichteten Parkplätze, insofern diese Arbeiten den eventuell<br />

vorhandenen kommunalen Mobilitätsplan einhalten;<br />

3. <strong>der</strong> Bau und die Instandsetzung von Aquädukten und von<br />

Kanalisationen, insofern diese Arbeiten nicht von <strong>der</strong><br />

Wallonischen Wasserversorgungsgesellschaft getragen werden;<br />

4. die Einrichtung, Erweiterung, Versetzung und Erneuerung <strong>der</strong><br />

Straßenbeleuchtung.<br />

Artikel 3 - Betrag <strong>der</strong> Gesamtdotation<br />

Die Gesamtdotation für den kommunalen Wegebau beträgt:<br />

- für das Haushaltsjahr 2008: 800.000 EUR;<br />

- für das Haushaltsjahr 2009: 850.000 EUR;<br />

- für das Haushaltsjahr 2010: 900.000 EUR;<br />

- für das Haushaltsjahr 2011: 1.000.000 EUR;<br />

- für das Haushaltsjahr 2012: 1.100.000 EUR;<br />

- für das Haushaltsjahr 2013: 1.250.000 EUR;<br />

- für das Haushaltsjahr 2014: 1.400.000 EUR;<br />

- für das Haushaltsjahr 2015: 1.800.000 EUR;<br />

- für das Haushaltsjahr 2016: 2.200.000 EUR;<br />

- für das Haushaltsjahr 2017: 2.600.000 EUR;<br />

- für das Haushaltsjahr 2018: 3.000.000 EUR.<br />

Ab dem Haushaltjahr 2019 wird <strong>der</strong> Betrag von 3.000.000 EUR<br />

indexiert.<br />

Artikel 4 - Verteilerschlüssel<br />

Der in Artikel 3 erwähnte Gesamtbetrag <strong>der</strong> Dotation wird<br />

folgen<strong>der</strong>maßen unter die Gemeinden aufgeteilt:<br />

1. dreißig Prozent des Gesamtbetrages zu gleichen Teilen;<br />

2. zwanzig Prozent des Gesamtbetrages im Verhältnis zur Länge des<br />

kommunalen Wegenetzes auf dem Gemeindegebiet;<br />

3. fünfzig Prozent des Gesamtbetrages im Verhältnis zur bebauten<br />

Fläche auf dem Gemeindegebiet.


- 7 - <strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1<br />

Die Regierung erhebt die Angaben zur Länge des Wegenetzes und zur<br />

bebauten Fläche. Sie aktualisiert die Angaben alle 3 Jahre.<br />

Die Regierung berechnet jährlich den in Anwendung von Absatz 1<br />

und 2 ermittelten Betrag pro Gemeinde.<br />

Artikel 5 - Auszahlung<br />

Der in Anwendung von Artikel 4 ermittelte jährliche Betrag pro<br />

Gemeinde wird monatlich in Zwölfteln ausbezahlt.<br />

Artikel 6 - Kontrolle über die Verwendung <strong>der</strong> Dotation<br />

Die Regierung überprüft die Verwendung <strong>der</strong> aufgrund des<br />

vorliegenden Dekretes gewährten Mittel anhand <strong>der</strong> jährlichen<br />

Rechnungslegung <strong>der</strong> Gemeinden.<br />

Alle in direktem o<strong>der</strong> indirektem Zusammenhang mit dem<br />

kommunalen Wegenetz stehenden Kosten kommen in Anmerkung für<br />

die Rechtfertigung <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> Mittel.<br />

Die Regierung for<strong>der</strong>t Gel<strong>der</strong> zurück, die binnen sechs Jahren nach<br />

ihrer Auszahlung nicht zweckgemäß verwendet wurden. Auf diese<br />

Beträge werden Zinsen zum legalen Satz berechnet.<br />

Artikel 7 - Abän<strong>der</strong>ungsbestimmung<br />

Am Infrastrukturdekret vom 18. März 2002 werden folgende<br />

Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen:<br />

1. in Artikel 2, Absatz 1, Nummern 1., 3., 4., 5. und 6., abgeän<strong>der</strong>t<br />

durch die Dekrete vom 21. März 2005, 20. Februar 2006 und vom<br />

25. Juni 2007 werden die Wörter „Außeninfrastrukturen o<strong>der</strong><br />

öffentliche Verkehrswege“, „einer Außeninfrastruktur o<strong>der</strong> eines<br />

öffentlichen Verkehrsweges“, „<strong>der</strong> Außeninfrastrukturen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

öffentliche Verkehrswege“ jeweils ersetzt durch die Wörter „o<strong>der</strong><br />

Außeninfrastrukturen“ „o<strong>der</strong> einer Außeninfrastruktur“; „o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Außeninfrastrukturen“;<br />

2. Artikel 5, Absatz 3, abgeän<strong>der</strong>t durch das Dekret vom 21. März<br />

2005 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „Das in Artikel 2<br />

Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Infrastrukturvorhaben ist nur<br />

bezuschussbar, insofern es nicht von an<strong>der</strong>en Behörden<br />

bezuschusst werden kann o<strong>der</strong> wenn ein Zuschuss beantragt, aber<br />

nicht gewährt wurde.“;<br />

3. in Artikel 12, §2, Absatz 2 abgeän<strong>der</strong>t durch die Dekrete vom<br />

1. März 2004 und vom 20. Februar 2006, werden die Wörter „und<br />

öffentliche Verkehrswege“ gestrichen;<br />

4. in Artikel 13, abgeän<strong>der</strong>t durch das Dekret vom 20. Februar 2006,<br />

werden die Wörter „und öffentliche Verkehrswege“ gestrichen;<br />

5. in Artikel 21, §1, Absatz 2, abgeän<strong>der</strong>t durch das Dekret vom 20.<br />

Februar 2006, werden die Wörter „und öffentliche Verkehrswege“<br />

gestrichen.


<strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1 - 8 -<br />

Artikel 8 - Übergangsbestimmungen<br />

Die Gemeinden erhalten für die in Artikel 2 des vorliegenden<br />

Dekretes erwähnten Investitionen keine Zuschüsse in Anwendung des<br />

Infrastrukturdekretes vom 18. März 2002, mit Ausnahme <strong>der</strong> in<br />

Ausführung des Infrastrukturplanes 2005-2009 genehmigten Projekte.<br />

Die Kosten <strong>der</strong> vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekretes getätigten<br />

Anleihen zur Finanzierung von Arbeiten am kommunalen Wegenetz<br />

kommen nicht in Anmerkung, um die Verwendung <strong>der</strong> Dotation zu<br />

rechtfertigen.<br />

In Abweichung von Artikel 5 erfolgt die erste Auszahlung für das Jahr<br />

2008 spätestens am 31. Mai 2008.<br />

Artikel 9 - Inkrafttreten<br />

Vorliegendes Dekret tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.<br />

F. SCHRÖDER<br />

C. SERVATY<br />

G. PALM

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