117 - Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft
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<strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1<br />
PARLAMENT DER<br />
DEUTSCHSPRACHIGEN<br />
GEMEINSCHAFT<br />
SITZUNGSPERIODE 2007-2008 Eupen, den 21. Januar 2008<br />
DEKRETVORSCHLAG ÜBER DIE KOMMUNALE WEGEDOTATION<br />
BEGRÜNDUNG<br />
Mit dem kommunalen Wegewesen wird ein weiterer Bereich unserer<br />
<strong>Gemeinschaft</strong> auf eine für Belgien bislang einzigartige und für die<br />
Gemeindeautonomie äußerst interessante Art und Weise neu geregelt.<br />
Die bisherigen bezuschussten Arbeiten in Sachen Gemeindewege<br />
werden durch ein Dotationssystem ersetzt, das viel einfacher zu<br />
handhaben ist. Es wird keine Einzelakten mehr geben, die zwischen<br />
<strong>Gemeinschaft</strong>sverwaltung und Kommunen hin und her zirkulieren.<br />
Nachdem die Straßenarbeiten in einer ersten Phase nach Übernahme<br />
<strong>der</strong> diesbezüglichen Kompetenz über das bestehende<br />
Infrastrukturdekret bezuschusst wurden, beinhaltet die<br />
Gemeindewegedotation eine endgültige Abschaffung des alten<br />
Systems <strong>der</strong> Dreijahrespläne. In <strong>der</strong> Wallonischen Region handelte es<br />
sich dabei um eine Prozedur mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand;<br />
sie war sehr langwierig und kompliziert, schwerfällig und unsicher.<br />
Die Gemeinden können fortan auf <strong>der</strong> Grundlage stabiler finanzieller<br />
Rahmenbedingungen autonom, selbstständig und schnell entscheiden.<br />
Die Straßen und <strong>der</strong>en Unterhalt sind immerhin sehr wichtig als<br />
Visitenkarte für die Gemeinden und als Standortfaktor für die<br />
<strong>Gemeinschaft</strong>.<br />
Jede Gemeinde wird über eine Summe verfügen, die sie<br />
zweckgebunden einsetzen muss. Sie dient <strong>der</strong> Finanzierung von<br />
Straßenbauarbeiten, Studien, Straßenmobiliar, Verkehrszeichen,<br />
Straßenbeleuchtung sowie Kanalisationsarbeiten, die nicht durch die<br />
SPGE getragen werden.<br />
Die Deutschsprachige <strong>Gemeinschaft</strong> wird für die Wegedotation mehr<br />
Geld zur Verfügung stellen, als sie von <strong>der</strong> Wallonischen Region auf<br />
<strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Ausgaben früherer Jahre erhalten hat. Auf diese<br />
Weise wird ein weiteres Mal zum Ausdruck gebracht, dass auch die<br />
Gemeinden aus <strong>der</strong> vor einem knappen Jahrzehnt beschlossenen<br />
Lambermont-Refinanzierung ganz handfeste Vorteile ziehen. Die für<br />
den kommunalen Wegebau vorgesehene Summe wird von 2008 bis<br />
2018 jährlich progressiv von 800.000 EUR auf 3 Millionen EUR
<strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1 - 2 -<br />
erhöht. Der Betrag von 800.000 EUR für 2008 ist eine beträchtliche<br />
Summe, vor allem, wenn man weiß, dass aus den seit 2005<br />
genehmigten Straßenarbeiten noch ein Zahlungsausstand von 4,7<br />
Millionen EUR besteht.<br />
Zur Vorbereitung des vorliegenden Dekretes haben vier<br />
Versammlungen (8. Oktober 2007, 12. November 2007, 3. Dezember<br />
2007 und 14. Januar 2008) zwischen Vertretern <strong>der</strong> Regierung, des<br />
Ministeriums und <strong>der</strong> Gemeinden stattgefunden. Dabei wurden eine<br />
Reihe von Kriterien für die Verteilung <strong>der</strong> Wegedotation in den Raum<br />
gestellt: Straßenkilometer, Gemeindefläche, bebaute Fläche,<br />
Einwohnerzahl, Arbeitsplätze,… Alle möglichen Aspekte sind ins<br />
Gespräch gebracht worden, inklusive einer Grunddotation, die für alle<br />
Gemeinden gleich ist.<br />
Das Prinzip einer Basisdotation wird deshalb beson<strong>der</strong>s von den<br />
kleineren Gemeinden unterstützt, weil je<strong>der</strong> Gemeinde Grundkosten<br />
entstehen, die nicht unbedingt proportional zur Größe <strong>der</strong> Gemeinde<br />
stehen. Die Anschaffungskosten für Material sind für alle Gemeinden<br />
gleich, stehen aber nicht unbedingt im Verhältnis zum Verschleiß und<br />
zum Unterhalt des Materials. Auch ein Minimum an Personalkosten<br />
ist überall vorzusehen.<br />
Oft haben die flächenmäßig kleineren Gemeinden ein sehr dichtes<br />
Wegenetz mit relativ vielen Durchgangsstraßen, die sehr stark<br />
befahren werden. Flächenmäßig größere Gemeinden haben häufig<br />
große Waldungen und ein längeres, aber nicht so dichtes Wegenetz.<br />
Beson<strong>der</strong>s im Süden <strong>der</strong> <strong>Deutschsprachigen</strong> <strong>Gemeinschaft</strong> entstehen<br />
diesen Gemeinden wegen <strong>der</strong> Witterungsbedingungen erhöhte<br />
Unkosten für den Unterhalt ihres Wegenetzes.<br />
Auf Grund dieses Meinungsaustauschs, <strong>der</strong> schriftlichen<br />
Stellungnahmen <strong>der</strong> Gemeinden sowie <strong>der</strong> Berechnungen seitens <strong>der</strong><br />
Regierung ist <strong>der</strong> vorliegende Kompromiss entstanden. Die<br />
Bewertung <strong>der</strong> Straßen, <strong>der</strong>en Benutzung sowie <strong>der</strong> Klimaeinfluss<br />
sind im Einzelnen nur schwer zu erfassen und zu quantifizieren. Eine<br />
<strong>der</strong> Vorgaben bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Kriterien war <strong>der</strong>en einfache<br />
Handhabung auf <strong>der</strong> Grundlage möglichst indiskutabler Angaben. Die<br />
Auswahl <strong>der</strong> Kriterien und die vorgesehene Gewichtung tragen all<br />
diesen Faktoren Rechnung. Weitere Erläuterungen befinden sich im<br />
Kommentar zu Artikel 4.<br />
Die vorgeschlagene Regelung, die erheblich zur Stärkung <strong>der</strong><br />
Gemeindeautonomie beiträgt und die im Sinne <strong>der</strong> administrativen<br />
Vereinfachung ausgearbeitet wurde, enthält eine für die<br />
Deutschsprachige <strong>Gemeinschaft</strong> maßgeschnei<strong>der</strong>te Lösung. Das<br />
Wichtigste bei <strong>der</strong> neuen Regelung ist die Verlässlichkeit und die<br />
Vorhersehbarkeit sowie die erhebliche progressive Steigerung <strong>der</strong><br />
seitens <strong>der</strong> DG für den kommunalen Wegebau zur Verfügung<br />
gestellten Mittel.
- 3 - <strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1<br />
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN<br />
Artikel 1<br />
Diese Bestimmung beschreibt die Zielsetzung des Dekretes. Demnach<br />
wird den Gemeinden eine jährliche zweckgebundene Dotation zur<br />
Finanzierung von Ausgaben im kommunalen Wegewesen gewährt.<br />
Artikel 2<br />
Diese Bestimmung listet die Ausgaben auf, für die Mittel aus <strong>der</strong><br />
Wegedotation verwendet werden können. Hierbei handelt es sich<br />
neben den Kosten für den Bau o<strong>der</strong> die Instandsetzung von<br />
Gemeindewegen auch um die Kosten für den Bau o<strong>der</strong> die<br />
Instandsetzung von öffentlichen Parkplätzen, Plätzen und<br />
Kanalisationen, insofern letztere nicht von <strong>der</strong> SPGE getragen werden.<br />
Artikel 3<br />
Dieser Artikel enthält den Betrag <strong>der</strong> Gesamtdotation, die für das Jahr<br />
2008 auf 800.000 EUR festgelegt ist und bis zum Jahr 2018 auf 3<br />
Millionen EUR steigen wird. Danach wird <strong>der</strong> zuletzt ausgezahlte<br />
Betrag indexiert.<br />
Artikel 4<br />
Die Verteilung <strong>der</strong> jährlichen Dotation wird auf Basis von drei<br />
verschiedenen Elementen berechnet:<br />
- die Basisdotation;<br />
- die Straßenkilometer je<strong>der</strong> Gemeinde;<br />
- die bebaute Fläche je<strong>der</strong> Gemeinde.<br />
30% <strong>der</strong> jährlichen Dotation werden zu 1/9 des Betrages an jede<br />
Gemeinde ausgezahlt. Es gibt ein Minimum an Personal und<br />
Gerätschaft, über das eine Gemeindeverwaltung verfügen muss, um<br />
ihr Wegenetz in Stand zu halten, unabhängig davon ob eine Gemeinde<br />
ein großes o<strong>der</strong> kleines Wegenetz zu verwalten und zu unterhalten hat.<br />
Diese Ausgaben werden mittels einer für alle Gemeinden gleichen<br />
Basisdotation berücksichtigt.<br />
20% <strong>der</strong> jährlichen Dotation werden proportional zur Länge des<br />
Wegenetzes je<strong>der</strong> Gemeinde berechnet. Die Länge des Wegenetzes<br />
einer Gemeinde wird unter Rückgriff auf das von <strong>der</strong> Wallonischen<br />
Region benutzte „NAVTEQ“ System festgelegt. Das Wegenetz wird<br />
zusätzlich dadurch berücksichtigt, dass es auch Teil <strong>der</strong> bebauten<br />
Fläche ausmacht.<br />
50% <strong>der</strong> jährlichen Dotation werden proportional zur bebauten Fläche<br />
je<strong>der</strong> Gemeinde berechnet. Diese wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> beim<br />
Katasteramt vorliegenden Angaben festgelegt und umfasst u.a. die<br />
Wohn-, Industrie- und Kommerzflächen. Die Transport- und<br />
Kommunikationsflächen (Wegenetz) entsprechen, laut Zahlen des
<strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1 - 4 -<br />
Nationalen Statistikinstitutes von 2005, 43,50% <strong>der</strong> gesamten<br />
bebauten Fläche.<br />
Die Angaben, die diesen Kriterien zu Grunde liegen, werden im<br />
Dreijahresrhythmus von <strong>der</strong> Regierung aktualisiert.<br />
Artikel 5<br />
Die Auszahlung <strong>der</strong> Wegedotation erfolgt wie die <strong>der</strong><br />
Gemeindedotation in monatlichen Zwölfteln.<br />
Artikel 6<br />
Da die Wegedotation zweckgebundene Mittel enthält, überprüft die<br />
Regierung die Verwendung <strong>der</strong> Mittel anhand <strong>der</strong> jährlichen<br />
Rechnungslegung <strong>der</strong> Gemeinden. Im Sinne <strong>der</strong> administrativen<br />
Vereinfachung sind we<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Belege noch sonstige<br />
Rechtfertigungen einzureichen. Die Prüfung <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />
sowie die gewöhnlichen Aufsichtsverfahren werden als ausreichende<br />
Kontrollmöglichkeiten erachtet.<br />
Die Verwendung <strong>der</strong> Mittel kann mit direkten Kosten wie Materialo<strong>der</strong><br />
Arbeitskosten nachgewiesen werden, aber auch mit indirekten<br />
Kosten wie <strong>der</strong> finanziellen Belastung aus Anleihen für Arbeiten im<br />
Bereich des kommunalen Wegenetzes.<br />
Sollten Gel<strong>der</strong> binnen 6 Jahren nach ihrer Auszahlung nicht<br />
zweckgemäß verwendet worden sein, wird die Regierung diese<br />
zurückfor<strong>der</strong>n. Diese Bestimmung erlaubt es den Gemeinden, Geld<br />
über einen längeren Zeitraum anzusparen, um gegebenenfalls größere<br />
Projekte durchzuführen.<br />
Artikel 7<br />
Diese Bestimmung enthält Abän<strong>der</strong>ungen des Infrastrukturdekretes<br />
vom 18. März 2002. Die ursprünglich aufgrund <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong><br />
bezuschussten Arbeiten eingeführten Abän<strong>der</strong>ungen des<br />
Infrastrukturdekretes werden nun zurückgenommen.<br />
Artikel 8<br />
Dieser Artikel enthält diverse Übergangsbestimmungen im Bereich<br />
<strong>der</strong> Bezuschussung und <strong>der</strong> für die Rechtfertigung <strong>der</strong> erhaltenen<br />
Mittel annehmbaren Kosten sowie in Bezug auf die erste Auszahlung<br />
<strong>der</strong> Dotation.<br />
Nach Verabschiedung des vorliegenden Dekretes können keine<br />
Infrastrukturzuschüsse für Arbeiten im Bereich des kommunalen<br />
Wegewesens mehr gewährt werden. Jedoch werden die im<br />
Infrastrukturplan 2005-2009 genehmigten Projekte weiterhin auf <strong>der</strong><br />
Grundlage des Infrastrukturdekretes bezuschusst.<br />
Die Kosten <strong>der</strong> vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekretes getätigten<br />
Anleihen zur Finanzierung von Arbeiten am kommunalen Wegenetz
- 5 - <strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1<br />
kommen nicht in Anmerkung, um die Verwendung <strong>der</strong> Dotation zu<br />
rechtfertigen.<br />
Laut Artikel 5 des Dekretes wird die Wegedotation monatlich in<br />
Zwölfteln ausgezahlt. Da diese Auszahlungsweise erst nach<br />
Verabschiedung des Dekretes erfolgen kann, wird die erste<br />
Auszahlung für das Jahr 2008 spätestens am 31. Mai 2008 erfolgen.<br />
Zu diesem Zeitpunkt werden die ersten ausstehenden Zwölftel für das<br />
Jahr 2008 in einem Mal bezahlt.<br />
Artikel 9<br />
Das Dekret tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.<br />
F. SCHRÖDER<br />
C. SERVATY<br />
G. PALM
<strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1 - 6 -<br />
DEKRETVORSCHLAG<br />
Artikel - Zielsetzung<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt die<br />
Regierung den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eine<br />
jährliche Dotation, die dazu bestimmt ist, Investitionen im<br />
kommunalen Wegewesen zu finanzieren.<br />
Artikel 2 - Investitionen<br />
Die in Artikel 1 erwähnten Investitionen bestehen aus folgenden<br />
Arbeiten und Anschaffungen, einschließlich eventueller Studien und<br />
vorab durchgeführter Tests:<br />
1. die Schaffung und Instandsetzung öffentlicher Verkehrswege;<br />
2. die Schaffung und Instandsetzung <strong>der</strong> auf öffentlichem Gebiet<br />
eingerichteten Parkplätze, insofern diese Arbeiten den eventuell<br />
vorhandenen kommunalen Mobilitätsplan einhalten;<br />
3. <strong>der</strong> Bau und die Instandsetzung von Aquädukten und von<br />
Kanalisationen, insofern diese Arbeiten nicht von <strong>der</strong><br />
Wallonischen Wasserversorgungsgesellschaft getragen werden;<br />
4. die Einrichtung, Erweiterung, Versetzung und Erneuerung <strong>der</strong><br />
Straßenbeleuchtung.<br />
Artikel 3 - Betrag <strong>der</strong> Gesamtdotation<br />
Die Gesamtdotation für den kommunalen Wegebau beträgt:<br />
- für das Haushaltsjahr 2008: 800.000 EUR;<br />
- für das Haushaltsjahr 2009: 850.000 EUR;<br />
- für das Haushaltsjahr 2010: 900.000 EUR;<br />
- für das Haushaltsjahr 2011: 1.000.000 EUR;<br />
- für das Haushaltsjahr 2012: 1.100.000 EUR;<br />
- für das Haushaltsjahr 2013: 1.250.000 EUR;<br />
- für das Haushaltsjahr 2014: 1.400.000 EUR;<br />
- für das Haushaltsjahr 2015: 1.800.000 EUR;<br />
- für das Haushaltsjahr 2016: 2.200.000 EUR;<br />
- für das Haushaltsjahr 2017: 2.600.000 EUR;<br />
- für das Haushaltsjahr 2018: 3.000.000 EUR.<br />
Ab dem Haushaltjahr 2019 wird <strong>der</strong> Betrag von 3.000.000 EUR<br />
indexiert.<br />
Artikel 4 - Verteilerschlüssel<br />
Der in Artikel 3 erwähnte Gesamtbetrag <strong>der</strong> Dotation wird<br />
folgen<strong>der</strong>maßen unter die Gemeinden aufgeteilt:<br />
1. dreißig Prozent des Gesamtbetrages zu gleichen Teilen;<br />
2. zwanzig Prozent des Gesamtbetrages im Verhältnis zur Länge des<br />
kommunalen Wegenetzes auf dem Gemeindegebiet;<br />
3. fünfzig Prozent des Gesamtbetrages im Verhältnis zur bebauten<br />
Fläche auf dem Gemeindegebiet.
- 7 - <strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1<br />
Die Regierung erhebt die Angaben zur Länge des Wegenetzes und zur<br />
bebauten Fläche. Sie aktualisiert die Angaben alle 3 Jahre.<br />
Die Regierung berechnet jährlich den in Anwendung von Absatz 1<br />
und 2 ermittelten Betrag pro Gemeinde.<br />
Artikel 5 - Auszahlung<br />
Der in Anwendung von Artikel 4 ermittelte jährliche Betrag pro<br />
Gemeinde wird monatlich in Zwölfteln ausbezahlt.<br />
Artikel 6 - Kontrolle über die Verwendung <strong>der</strong> Dotation<br />
Die Regierung überprüft die Verwendung <strong>der</strong> aufgrund des<br />
vorliegenden Dekretes gewährten Mittel anhand <strong>der</strong> jährlichen<br />
Rechnungslegung <strong>der</strong> Gemeinden.<br />
Alle in direktem o<strong>der</strong> indirektem Zusammenhang mit dem<br />
kommunalen Wegenetz stehenden Kosten kommen in Anmerkung für<br />
die Rechtfertigung <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> Mittel.<br />
Die Regierung for<strong>der</strong>t Gel<strong>der</strong> zurück, die binnen sechs Jahren nach<br />
ihrer Auszahlung nicht zweckgemäß verwendet wurden. Auf diese<br />
Beträge werden Zinsen zum legalen Satz berechnet.<br />
Artikel 7 - Abän<strong>der</strong>ungsbestimmung<br />
Am Infrastrukturdekret vom 18. März 2002 werden folgende<br />
Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen:<br />
1. in Artikel 2, Absatz 1, Nummern 1., 3., 4., 5. und 6., abgeän<strong>der</strong>t<br />
durch die Dekrete vom 21. März 2005, 20. Februar 2006 und vom<br />
25. Juni 2007 werden die Wörter „Außeninfrastrukturen o<strong>der</strong><br />
öffentliche Verkehrswege“, „einer Außeninfrastruktur o<strong>der</strong> eines<br />
öffentlichen Verkehrsweges“, „<strong>der</strong> Außeninfrastrukturen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
öffentliche Verkehrswege“ jeweils ersetzt durch die Wörter „o<strong>der</strong><br />
Außeninfrastrukturen“ „o<strong>der</strong> einer Außeninfrastruktur“; „o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Außeninfrastrukturen“;<br />
2. Artikel 5, Absatz 3, abgeän<strong>der</strong>t durch das Dekret vom 21. März<br />
2005 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „Das in Artikel 2<br />
Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Infrastrukturvorhaben ist nur<br />
bezuschussbar, insofern es nicht von an<strong>der</strong>en Behörden<br />
bezuschusst werden kann o<strong>der</strong> wenn ein Zuschuss beantragt, aber<br />
nicht gewährt wurde.“;<br />
3. in Artikel 12, §2, Absatz 2 abgeän<strong>der</strong>t durch die Dekrete vom<br />
1. März 2004 und vom 20. Februar 2006, werden die Wörter „und<br />
öffentliche Verkehrswege“ gestrichen;<br />
4. in Artikel 13, abgeän<strong>der</strong>t durch das Dekret vom 20. Februar 2006,<br />
werden die Wörter „und öffentliche Verkehrswege“ gestrichen;<br />
5. in Artikel 21, §1, Absatz 2, abgeän<strong>der</strong>t durch das Dekret vom 20.<br />
Februar 2006, werden die Wörter „und öffentliche Verkehrswege“<br />
gestrichen.
<strong>117</strong> (2007-2008) Nr. 1 - 8 -<br />
Artikel 8 - Übergangsbestimmungen<br />
Die Gemeinden erhalten für die in Artikel 2 des vorliegenden<br />
Dekretes erwähnten Investitionen keine Zuschüsse in Anwendung des<br />
Infrastrukturdekretes vom 18. März 2002, mit Ausnahme <strong>der</strong> in<br />
Ausführung des Infrastrukturplanes 2005-2009 genehmigten Projekte.<br />
Die Kosten <strong>der</strong> vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekretes getätigten<br />
Anleihen zur Finanzierung von Arbeiten am kommunalen Wegenetz<br />
kommen nicht in Anmerkung, um die Verwendung <strong>der</strong> Dotation zu<br />
rechtfertigen.<br />
In Abweichung von Artikel 5 erfolgt die erste Auszahlung für das Jahr<br />
2008 spätestens am 31. Mai 2008.<br />
Artikel 9 - Inkrafttreten<br />
Vorliegendes Dekret tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.<br />
F. SCHRÖDER<br />
C. SERVATY<br />
G. PALM