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Statuten von SOS-Kinderdorf International

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P R Ä A M B E L<br />

DAS ERSTE <strong>SOS</strong> -KINDERDORF WURDE VON HERMANN GMEINER 1949 IN<br />

IMST/ÖSTERREICH GEGRÜNDET. ES IST HEUTE WELTWEIT DAS MODELL DER <strong>SOS</strong> -<br />

KINDERDORF-IDEE HERMANN GMEINERS.<br />

Die <strong>SOS</strong> -Kinderdörfer nehmen Kinder auf, die durch den Verlust ihrer Eltern ein ständiges neues<br />

Zuhause brauchen oder aus unterschiedlichen Gründen nicht bei ihren Eltern leben können.<br />

Stellvertretend für leibliche Angehörige bieten die <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>- Familien dieses Zuhause.<br />

Die <strong>SOS</strong> -Kinderdörfer haben sich zum Ziel gesetzt, elternlose und verlassene Kinder aller<br />

Rassen, Kulturen und Religionen im Rahmen einer <strong>Kinderdorf</strong>familie zu einem<br />

selbstverantworteten, auf einer gültigen Werteordnung beruhenden Leben zu erziehen, sie in die<br />

Gesellschaft zu integrieren und ihnen den Weg in eine gesicherte Zukunft zu ebnen.<br />

A) DAS <strong>SOS</strong>-KINDERDORF<br />

Hermann Gmeiners <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong>-Pädagogik wird durch vier Prinzipien bestimmt:<br />

Die Mutter: Jedes Kind hat eine liebende Mutter<br />

Die <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong>-Mutter baut zu jedem ihr anvertrauten Kind eine en ge Beziehung auf<br />

und bietet ihm die Geborgenheit, Liebe und Stabilität, die jedes Kind braucht. Sie ist für<br />

ihren Beruf fachlich geschult und lebt in einem <strong>von</strong> ihr selbständig geführten Haushalt mit<br />

ihren Kindern und unterstützt sie in ihrer Entwicklung. Sie kennt und achtet die familiäre<br />

Herkunft, die kulturellen Wurzeln und die Religion jedes Kindes.<br />

Geschwister: Familiäre Bindungen entstehen<br />

Mädchen und Buben verschiedener Altersstufen leben als Geschwister zusammen, wobei<br />

leibliche Geschwister immer gemeinsam in einer <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong>-Familie leben. Diese<br />

Kinder und ihre Mutter entwickeln eine emotionale Bindung, die ein Leben lang hält.<br />

Das Haus: Jede Familie schafft ihr eigenes Zuhause<br />

Das Haus ist das Zentrum des Familienlebens - mit seiner unverwechselbaren Atmosphäre,<br />

seinem Rhythmus und seinen Gewohnheiten. Unter seinem Dach genießen die Kinder ein<br />

echtes Gefühl der Geborgenheit und des Dazugehörens. Kinder wachsen gemeinsam auf<br />

und lernen zusammen, und teilen nicht nur Pflichten und Aufgaben, sondern auch alle<br />

Freuden und Sorgen des Alltags.<br />

Das Dorf: Die <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong> -Familie ist Teil der Gemeinschaft<br />

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<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Familien bilden zusammen eine Dorfgemeinschaft, die ein unterstützendes<br />

Umfeld für eine glückliche Kindheit bietet. Die Familien tauschen Erfahrungen aus und<br />

helfen sich gegenseitig. Sie sind in die Nachbarschaft integriert und leisten ihren Beitrag zur<br />

lokalen Gemeinde. In der Familie, im Dorf, in der Gemeinde lernt jedes Kind, sich aktiv in<br />

die Gesellschaft einzubringen.<br />

B) <strong>SOS</strong>-JUGENDEINRICHTUNGEN<br />

Die <strong>SOS</strong> -Jugendeinrichtungen sind notwendige weiterführende Einrichtungen des <strong>SOS</strong>-<br />

<strong>Kinderdorf</strong>es. Sie sind die kontinuierliche Fortsetzung der familiennahen Betreuung. Durch<br />

fachliche Betreuung und Begleitung helfen sie jungen Menschen, d ie den <strong>SOS</strong> -Kinderdörfern<br />

entwachsen sind, und in Not geratenen Jugendlichen den Einstieg in ein selbständiges Leben zu<br />

meistern.<br />

C) <strong>SOS</strong>-SOZIALZENTREN<br />

Die Familie ist die Keimzelle der Gesellschaft. Indem man die Familie stützt, hilft man den<br />

Kindern in diesen Familien, in einer stabilen Umgebung aufzuwachsen und als Erwachsene einen<br />

positiven Beitrag für die Gesellschaft zu leisten.<br />

Die <strong>SOS</strong> -Sozialzentren helfen mit ihren Programmen in der Nachbarschaft des <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong>es<br />

besonders den Kindern und Müttern ihre Lebenssituation zu verbessern und bei Bedarf deren<br />

Familie zu stützen. Dem Zerfall der Familie und einer Fremdunterbringung des Kindes wird<br />

entgegengewirkt.<br />

Im Einzelnen umfassen diese Programme die Errichtung <strong>von</strong> Kindertagesstätten, Kindergärten,<br />

Mutter-Kind-Zentren, Kliniken und Beratungsstellen.<br />

D) <strong>SOS</strong>-HERMANN-GMEINER-SCHULEN UND -BERUFSBILDUNGSZENTREN<br />

Eine abgeschlossene und solide Schul- und Berufsausbildung ist Voraussetzung für Kinder und<br />

junge Menschen, ein selbständiges Leben zu meistern. Sie ist auch eine wichtige Basis um später<br />

für eigene Kinder verantwortungsbewusst sorgen zu können.<br />

Wo immer notwendig und möglich, unterstützt <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong> <strong>International</strong> dies durch<br />

Errichtung <strong>von</strong> Schulen und Berufsausbildungsstätten, die den Kindern aus <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong>-<br />

Einrichtungen und der Nachbarschaft eine gute Ausbildung bieten.<br />

E) IN KATASTROPHEN- UND KRIEGSSITUATIONEN<br />

In Katastrophen- und Kriegssituationen kann mit zeitlich begrenzten Nothilfeprogrammen<br />

geholfen<br />

werden.<br />

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STATUTEN<br />

Artikel 1:<br />

NAME UND EINGETRAGENER SITZ<br />

1.1 <strong>SOS</strong>- KINDERDORF INTERNATIONAL, im folgenden Verband genannt, ist als Verein<br />

im Vereinsregister der Bundespolizeidirektion Innsbruck registriert. Sein Tätigkeitsbereich<br />

erstreckt sich auf die ganze Welt.<br />

1.2 S i t z des Verbandes ist Innsbruck.<br />

Artikel 2:<br />

VERBANDSZWECK ALLGEMEIN<br />

Der Verband ist eine private, gemeinnützige, mildtätige, nicht-politische und konfessionell<br />

ungebundene Organisation, die nicht auf Gewinn gerichtet ist. Er arbeitet ausschließlich im<br />

In teresse der Allgemeinheit. Sämtliche finanziellen Mittel des Verbandes, wie auch alle<br />

finanziellen Überschüsse, werden zur Erreichung des Verbandszieles verwendet.<br />

Artikel 3:<br />

TÄTIGKEITEN, ZUR VERWIRKLICHUNG DES<br />

VERBANDSZIELES<br />

3.1 Die Zielsetzung des Verbandes und seiner Mitglieder ist:<br />

3.1.1 die fachgerechte Betreuung und Sorge für verwaiste, verlassene oder familiengelöste<br />

Kinder durch die Errichtung und den Betrieb <strong>von</strong> <strong>SOS</strong>-Kinderdörfern, die ihnen ein Zuhause,<br />

eine Mutter, Geschwister und das Umfeld einer Dorfgemeinschaft bieten, entsprechend der <strong>SOS</strong> -<br />

<strong>Kinderdorf</strong>- Idee Hermann Gmeiners, wie diese in der Präambel festgelegt ist.<br />

Die Arbeit des <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>es wird kontinuierlich in den <strong>SOS</strong>-Jugendeinrichtungen<br />

weitergeführt.<br />

3.1.2 Die fachgerechte Betreuung und Unterstützung <strong>von</strong> Kindern, Jugendlichen und Familien<br />

in Not durch die Errichtung und den Betrieb <strong>von</strong><br />

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3.1.2.1 S O S-Sozialzentren,<br />

3.1.2.2 S O S-Hermann-Gmeiner-Schulen und – Berufsbildungszentren<br />

3.1.3 Die Befürwortung und Förderung der Rechte der Kinder in der ganzen Welt, wie diese in<br />

der „Übereinkunft über die Rechte des Kindes“ der Vereinten Nationen aus 1989 festgelegt sind.<br />

3.1.4 Die Förderung des weltweiten Verständnisses und des Wissensaustausches zwischen<br />

Menschen verschiedener Nationen und Kulturen in Fragen der Kinderbetreuung sowie die<br />

Mitarbeit in internationalen Organisationen.<br />

3.1.5 Die Vorbildfunktion für familiennahe Fremdunterbringung <strong>von</strong> Kindern und die<br />

Bereitstellung <strong>von</strong> Informationen über familiennahe Kinder- und Jugendbetreuung;<br />

3.2 Der Verband verwirklicht seinen Zweck unter anderem wie folgt:<br />

3.2.1 durch die Errichtung und den Betrieb eines Generalsekretariats zur Unterstützung der<br />

Verbandsmitglieder beim Aufbau und bei der Führung <strong>von</strong> <strong>SOS</strong> -Kinderdörfern und anderen<br />

<strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Einrichtungen;<br />

3.2.2 durch den Zusammenschluss bestehender <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong>-Vereine, Verbände oder<br />

anderer juristischer Personen in aller Weit, welche die <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong>-Idee zur Grundlage ihrer<br />

Arbeit haben, in einem Verband;<br />

3.2.3 durch die Förderung <strong>von</strong> Maßnah men und Aktionen aller Mitglieder zur<br />

Mittelbeschaffung zur Erfüllung des Verbandszwecks, wobei die Mittel insbesondere aufgebracht<br />

werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und sonstige Spenden <strong>von</strong> öffentlichen und<br />

privaten Stellen.<br />

Alle Gelder des Verbandes dürfen ausschließlich dazu verwendet werden, die in den vorliegenden<br />

<strong>Statuten</strong> festgelegten Verbandsziele zu erreichen;<br />

3.2.4 durch die Sicherstellung, dass die möglichen Einkünfte aus den verschiedenen Märkten,<br />

die zur Erreichung der Verbandsziele nötig sind, weltweit auf einem optimalen Niveau gehalten<br />

werden;<br />

3.2.5 durch die Koordinierung und Revision der <strong>von</strong> Mitgliedsvereinen für den Bau und<br />

Unterhalt <strong>von</strong> <strong>SOS</strong> -Kinderdörfern und anderen <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong>-Einrichtungen gesammelten und<br />

aufgewendeten Geldmittel, soweit sie anderen Mitgliedsvereinen und/oder dem Verband zur<br />

Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden;<br />

3.2.6 durch die Kontrolle der laufenden Geschäftsgebarung der Mitgliedsvereine und die<br />

Erlassung <strong>von</strong> verbindlichen Anordnungen in Übereinstimmung mit diesen <strong>Statuten</strong> (u.a. in Form<br />

<strong>von</strong> Handbüchern, Richtlinien und Qualitätsstandards), die zur Erreichung der Verbandsziele<br />

erforderlich<br />

sind;<br />

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3.2.7 durch den Betrieb eines Patenbüros zur Gewinnung und Betreuung <strong>von</strong> <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong>-<br />

Paten in aller Welt;<br />

3.2.8 durch die Bereitstellung <strong>von</strong> geeigneten administrativen Mitteln und die Beteiligung an<br />

Gesellschaften, die Leistungen für den Verband erbringen, zur Koordination und Erleichterung<br />

der weltumspannenden Arbeit seiner Mitglieder;<br />

3.2.9 d u rch Veranstaltungen zum Austausch <strong>von</strong> pädagogischen, organisatorischen und<br />

wirtschaftlichen Erfahrungen;<br />

3.2.10 durch Öffentlichkeitsarbeit durch die Herausgabe <strong>von</strong> Publikationen und die<br />

Durchführung <strong>von</strong> Veranstaltungen zur Verbreitung und Förderung der <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong>-Idee;<br />

Artikel 4:<br />

MITGLIEDSCHAFT<br />

4.1 Arten der Mitgliedschaft<br />

Der Verband hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.<br />

4.1.1 Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen, die Rechtsfähigkeit besitzen und gemäß<br />

ihrer Verfassung, ihren Verordnungen bzw. <strong>Statuten</strong> mit dem alleinigen Ziel gegründet wurden,<br />

<strong>SOS</strong>-Kinderdörfer und andere <strong>SOS</strong> -<strong>Kinderdorf</strong>-Einrichtungen zu errichten, zu betreiben, zu<br />

verwalten, zu finanzieren bzw. zu unterstützen bzw. andere Aktivitäten zu verfolgen, die den<br />

Zielen, die in diesen <strong>Statuten</strong> festgelegt sind, entsprechen.<br />

4.1.2 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die die Interessen des Verbandes besonders<br />

fördern, oder sich besondere Verdienste um den Verband erworden haben. Die Zahl der<br />

Ehrenmitglieder darf bei ihrer Aufnahme ein Viertel der ordentlichen Mitglieder nicht<br />

überschreiten.<br />

4.2 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

4.2.1 Die Aufnahme <strong>von</strong> ordentlichen Mitgliedern des Verbandes erfolgt über schriftliche<br />

Mitgliedschaftsansuchen, die beim Generalsekretär einzureichen sind. Die Entscheidung über die<br />

Aufnahme trifft der <strong>International</strong>e Senat mit 2/3-Mehrheit.<br />

4.2.2 Die Entscheidung über die Aufnahme <strong>von</strong> Ehrenmitgliedern erfolgt durch den<br />

<strong>International</strong>en Senat mit 2/3 Mehrheit, wobei vorschlagsberechtigt für die Aufnahme <strong>von</strong><br />

Ehren mitgliedern der Verbandspräsident und sämtliche Mitglieder des <strong>International</strong>en Senates<br />

sind.<br />

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4.3 Beendigung und Aussetzung der Mitgliedschaft<br />

4.3.1 Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch den Verlust der<br />

Rechtspersönlichkeit oder bei Handlungsunfähigkeit für mehr als 18 Monate, bei natürlichen<br />

Personen durch den Tod, ansonsten durch Austritt, Kündigung oder Ausschluss.<br />

4.3.2 Der Austritt bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an<br />

den Generalsekretär. Der Austritt wird sofort wirksam, wenn der <strong>International</strong>e Senat mit 2/3-<br />

Mehrheit die Zustimmung erteilt. Stimmt der <strong>International</strong>e Senat dem sofortigen Austritt nicht<br />

zu, so ist die Austrittserklärung als Kündigung zu werten und wird zum Ende eines<br />

Kalenderjahres un ter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist ab Einlangen der Kündigung<br />

beim Generalsekretär wirksam.<br />

4.3.3 Falls ein Mitglied gegen die <strong>Statuten</strong> des Verbandes oder <strong>von</strong> diesem vorgegebene<br />

Richtlinien, Qualitätsstandards, Handbücher etc. verstößt oder Interessen des Verbandes verletzt,<br />

kann der <strong>International</strong>e Senat mit 2/3-Mehrheit das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte eines<br />

Mitgliedes beschließen. Dabei ist dem Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte ruhen,<br />

nachweislich und unter Setzung einer Frist <strong>von</strong> maximal 12 Monaten mitzuteilen, unter welchen<br />

Voraussetzungen die volle Mitgliedschaft wieder hergestellt wird.<br />

Kommt das Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte ruhen, diesem Auftrag nicht oder nicht<br />

vollständig nach, so entscheidet der <strong>International</strong>e S enat längstens 18 Monate nach der<br />

vorübergehenden Aufhebung der Mitgliedschaft (Ruhen der Mitgliedschaftsrechte) mit 2/3-<br />

Mehrheit über den endgültigen Ausschluss des Mitgliedes.<br />

4.3.4. Der sofortige Ausschluss eines Mitgliedes kann vom <strong>International</strong>en Senat wegen grober<br />

Verletzung der Mitgliedspflichten, wie insbesondere Verstoß gegen die <strong>Statuten</strong> und Nicht -<br />

Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder verbandsschädigendem Verhalten, mit 2/3-Mehrheit verfügt<br />

werden.<br />

4.3.5 Das Mitglied ist sowohl vom Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wie vom endgültigen<br />

Ausschluss schriftlich nachweislich in Kenntnis zu setzen. Der Ausschluss ist mit dem Zugang<br />

des Beschlusses des <strong>International</strong>en Senates rechtswirksam.<br />

4.3.6 Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Ausschlussentscheidung binnen vier<br />

Wochen nach deren Zugang schriftlich nachweislich beim <strong>International</strong>en Senat Berufung<br />

einlegen. Diese Berufung ist dem gemäß Art. 6 zu konstituierenden Verbandsschiedsgericht<br />

vorzulegen, dieses entscheidet endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

4.3.7 Bis zum endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes und auch für den Fall des<br />

vorübergehenden Ruhens der Mitgliedschaftsrechte bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der<br />

fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge unberührt.<br />

4.3.8. Im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines ordentlichen Mitgliedes ist dieses<br />

verpflichtet, dem Verband alle Zuwendungen, die es vom Verband oder <strong>von</strong> dessen Mitgliedern<br />

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erhalten hat, zurückzuerstatten, oder nach Wahl des Verbandes diesem das ausschließliche und<br />

nich t durch Rechte Dritter eingeschränkte Veräußerungsrecht über die Vermögenswerte des<br />

Mitgliedes bis zur Höhe der empfangenen Zuwendungen einzuräumen.<br />

4.3.9 Bei Beendigung der Mitgliedschaft aus welchem Grund immer sind sämtliche Rechte an<br />

den vom Mitglied benutzten Internet-Domain-Namen entschädigungslos auf den Verband zu<br />

übertragen.<br />

4.4 Rechte der Mitglieder<br />

4.4.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den dafür vorgesehenen Veranstaltungen des<br />

Verbandes, die ordentlichen Mitglieder durch je einen satzungsgem äß bestellten Vertreter,<br />

teilzunehmen und die dafür vorgesehenen Dienstleistungen des Verbandes zu benützen.<br />

4.4.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht<br />

allen Mitgliedern zu und wird bei den ordentlichen M itgliedern durch einen satzungsgemäßen<br />

Vertreter ausgeübt.<br />

4.4.3 Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Generalsekretär über<br />

die Tätigkeit des Verbandes und die finanzielle Gebarung informiert zu werden.<br />

4.4.4 Ordentliche Mitglieder sind nach ausdrücklicher Zustimmung des österreichischen<br />

Vereines <strong>SOS</strong>-<strong>Kinderdorf</strong> ermächtigt, dessen geschützte Wort- und Bildmarke im festgesetzten<br />

Ausmaß zu verwenden. Kein Mitglied ist berechtigt, die ihm eingeräumte Befugnis zur<br />

Benutzung der geschützten Wort- und Bildmarke an Dritte zu übertragen oder Dritten<br />

irgendwelche Benutzungsrechte einzuräumen. Im Falle der vorübergehenden Aufhebung oder des<br />

Endes der Mitgliedschaft ist die Verwendung dieser Wort- und Bildmarke mit sofortiger Wirkung<br />

untersagt.<br />

Der <strong>International</strong>e Senat ist berechtigt, die Benützung der Wort- und Bildmarke an<br />

Voraussetzungen zu binden und das Benützungsrecht aufzuheben bzw. einzuschränken, wenn<br />

diese Auflagen nicht eingehalten werden.<br />

4.4.5 Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, einen Jahresbericht, Jahresbilanz<br />

und Protokolle der Generalversammlung des Verbandes vom Generalsekretär zu verlangen.<br />

4.4.6 Vertreter der ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die angebotenen Dienstleistungen<br />

der Kommunikationsabteilung vom Generalsekretariat in Anspruch nehmen. Ordentliche<br />

Mitglieder erhalten die für Mitglieder vorgesehenen Mitteilungsblätter, Publikationen und<br />

Informationen, pädagogische Konzepte und Hilfestellungen.<br />

4.5. Voraussetzung der Ausübung der Mitgliedsrechte:<br />

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4.5.1 Die Erfüllung der statutengemäßen Pflichten einschließlich der Einhaltung der vom<br />

Verband erlassenen Richtlinien und Qualitätsstandards, etc.;<br />

4.5.2 die Vorlage des Jahresberichtes bis 31.3.eines jeden Folgejahres und des geprüften<br />

Rechnungsabschlusses bis spätestens je 1.9. des Folgejahres wie in Pkt 4.6.6.1 und 4.6.6.2<br />

geregelt;<br />

4.5.3. die Anerkennung und Befolgung einer rechtskräftigen Entscheidung des Verbands-<br />

Schiedsgerichtes oder allenfalls eines staatlichen Gerichts in einem S treit zwischen Verband und<br />

Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern;<br />

4.5.4 die Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages bis 1.9. eines jeden Jahres;<br />

4.5.5 dass die Mitgliedschaftsrechte nicht vorübergehend aufgehoben sind.<br />

4.6. Pflichten des Mitgliedes<br />

4.6.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern<br />

und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Verbandes leiden könnten. Sie<br />

haben die Präambel und Verbandsstatuten zu beachten und die Beschl üsse und Maßnahmen der<br />

Verbandsorgane, einschließlich Richtlinien, Qualitätsstandards, Handbücher etc. umzusetzen,<br />

sofern sie nicht der jeweiligen nationalen Gesetzgebung widersprechen.<br />

4.6.2 Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag pünktlich<br />

zu entrichten, wobei drei Viertel des vorjährigen Beitrages bis 31.03. jeden Jahres zu entrichten<br />

sind, der Restbetrag ist am 01.09. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.<br />

4.6.3 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages errechnet sich wie folgt: Ein Promillesatz <strong>von</strong> dem aus<br />

dem Inland stammenden und für das Inland zweckgebundenen Spendenaufkommen,<br />

ausgenommen Eingänge aus Überweisungen <strong>von</strong> Verbandsmitgliedern oder staatlichen<br />

Zuschüssen, zuzüglich ein Prozentsatz <strong>von</strong> den für das Ausland getätigten Zuwendungen.<br />

Der Prozentsatz und der Promillesatz, jedenfalls aber ein Mindestmitgliedsbeitrag werden vom<br />

<strong>International</strong>en Senat mit 2/3 Mehrheit festgelegt. Bemessungsgrundlage ist die Ertragsrechnung<br />

des Vorvorjahres. Bei Mehrbedarf ist der In ternationale Senat ermächtigt, mit 2/3 Mehrheit einen<br />

zusätzlichen Mitgliedsbeitrag pro Geschäftsjahr zu erheben.<br />

4.6.4 Die Satzung des ordentlichen Mitgliedes darf den Verbandstatuten und Verbandszielen<br />

nicht widersprechen. Jede Satzungsänderung oder neu e Satzung eines ordentlichen Mitgliedes ist<br />

dem <strong>International</strong>en Senat unverzüglich bekanntzugeben und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Zustimmung des <strong>International</strong>en Senats.<br />

4.6.5 Durch die obigen Bestimmungen wird die Autonomie der ordentlichen Mitglieder nur<br />

insoferne beschränkt, insoweit deren <strong>Statuten</strong>, <strong>Statuten</strong>änderungen, Maßnahmen, Beschlüsse und<br />

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Verfahrensabläufe nicht mit dem Inhalt der Präambel und der <strong>Statuten</strong> des Verbandes<br />

übereinstimmen.<br />

4.6.6 Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, dem Generalsekretariat folgende Unterlagen<br />

jährlich oder nach Aufforderung vorzulegen:<br />

4.6.6.1 Einen Jahresbericht bis zum 31. 3. des Folgejahres. Dieser Bericht hat zu enthalten: die<br />

Zahl der betreuten Kinder, Mitarbeiter und Spender sowie eine Liste der Vorstand smitglieder und<br />

sonstigen Amtsträger. Änderungen bei Vorstandsmitgliedern und leitenden Mitarbeitern sind<br />

auch während des Jahres unverzüglich an den Verband zu melden;<br />

4.6.6.2 eine <strong>von</strong> einer unabhängigen und international anerkannten Buchprüfungsgesellschaft<br />

geprüfte Jahresabschlussrechnung, die den vom Verband festgelegten Richtlinien und Normen<br />

entspricht bis zum 1. 9. des Folgejahres;<br />

4.6.6.3 eine Liste der Beschlüsse, die vom Vorstand oder der Generalversammlung des<br />

Mitgliedes gefasst wurden;<br />

4.6.6.4 die vom Generalsekretär eingeforderten sonstigen Informationen.<br />

Artikel 5.<br />

VERBANDSORGANE<br />

5.1 Die Organe des Verbandes sind:<br />

5.1.1 Die Generalversammlung<br />

5.1.2 Der <strong>International</strong>e Senat<br />

5.1.3 Der Verbandspräsident<br />

5.1.4 Der Generalsekretär<br />

5.1.5 Das Schiedsgericht<br />

5.2 Generalversammlung<br />

5.2.1 Die Generalversammlung, die alle vier Jahre stattfindet, besteht aus allen ordentlichen<br />

Mitgliedern, vertreten durch einen satzungsgemäß bestellten Vertreter, und allen<br />

Ehrenmitgliedern des Verbandes.<br />

5.2.2 Eine außerordentlich e Generalversammlung ist vom Generalsekretär im Auftrag des<br />

Verbandspräsidenten einzuberufen, wenn dies schriftlich und mit der gewünschten Tagesordnung<br />

<strong>von</strong> 2/3 des <strong>International</strong>en Senats oder <strong>von</strong> einem Drittel aller Mitglieder des Verbandes verlangt<br />

wird.<br />

Seite 9


5.2.3 Sowohl zu den ordentlichen, wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind<br />

alle Mitglieder des Verbandes nachweislich durch den Generalsekretär im Auftrag des<br />

Verbandspräsidenten einzuladen. Im Fall der ordentlichen Generalversammlung h at die Ladung<br />

mindestens 2 Monate, im Fall der außerordentlichen Generalversammlung mindestens 1 Monat<br />

vor dem Termin zu erfolgen.<br />

5.2.4 Die Tagesordnung der Generalversammlung ist bei einer ordentlichen<br />

Generalversammlung allen Mitgliedern spätestens sechs Wochen vor dem Termin der<br />

Generalversammlung zur Verfügung zu stellen, bei einer a.o. Generalversammlung ist die<br />

Tagesordnung den Mitgliedern des Verbandes spätestens drei Wochen vor dem Termin der<br />

Generalversammlung zur Verfügung zu stellen. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten und<br />

vom Generalsekretär erstellt. Anträge zu Tagesordnungspunkten und Anträge auf Aufnahme<br />

weiterer Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vor dem<br />

Termin der ordentlichen Generalversammlung bzw. zwei Wochen vor dem Termin der<br />

außerordentlichen Generalversammlung beim Generalsekretariat schriftlich einzureichen. Nur<br />

Anträge zu Tagesordnungspunkten und Anträge auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte,<br />

die in Übereinstimmung mit den Verbandsstatuten stehen, können Eingang in die Tagesordnung<br />

finden.<br />

5.2.5 Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.<br />

5.2.6 Teilnahmeberechtigt, allerdings nicht stimmberechtigt, sind leitende Verbandsangestellte<br />

und sonstige vom Generalsekretär im Auftrag des Verbandspräsidenten geladene Gäste.<br />

5.2.7 Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied mit je einer Stimme und jedes<br />

Ehrenmitglied.<br />

5.2.8 Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung an eine<br />

zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigte Person ist zulässig. Eine Person kann<br />

maximal vier Stimmrechte neben dem eigenen ausüben.<br />

5.2.9 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit aller Mitglieder<br />

anwesend oder vertreten ist. Ist bei Beginn der Generalversammlung die Anwesenheit der<br />

einfachen Mehrheit aller Mitglieder nicht gegeben, tritt die Generalversammlung nach einer<br />

Wartezeit <strong>von</strong> vier Stunden wiederum zusammen, wobei dann Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht<br />

auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.<br />

5.2.10 Wenn in diesen <strong>Statuten</strong> oder im Vereinsgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden<br />

Beschlüsse in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse, mit denen die <strong>Statuten</strong> des Verbandes geändert oder der<br />

Verband aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit <strong>von</strong> 2/3 der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen.<br />

5.2.11 Der Präsident hat den Vorsitz in der Generalversammlung inne, mit Ausnahme der<br />

Wahlgänge, denen ein vom <strong>International</strong>en Senat ernanntes Ehrenmitglied vorsteht. In<br />

Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz in der Generalversammlung vom Vizepräsidenten<br />

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übernommen, bei dessen Verhinderung <strong>von</strong> einem Mitglied des internationalen Senats, das <strong>von</strong><br />

diesem für diesen Zweck vor der Generalversammlung bestellt wurde.<br />

5.3. Aufgaben der Generalversammlung<br />

5.3.1 Die Generalversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Verbandes. Ihr<br />

obliegen folgende Aufgaben:<br />

5.3.1.1 Die Festlegung der Grundsatzpolitik des Verbandes in Übereinstimmung mit der<br />

Präambel und diesen <strong>Statuten</strong>.<br />

5.3.1.2 Die Wahl des Verbandspräsidenten und Vizepräsidenten sowie der sonstigen Mitglieder<br />

des <strong>International</strong>en Senates.<br />

Die Wahlvorschläge sind beim Generalsekretariat spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen bzw.<br />

zwei Wochen vor der außerordentlichen Generalversammlung einzubringen. Nur vollständige<br />

und in der Zusammensetzung richtige Vorschläge in Übereinstimmung mit Pkt. 5.4.3. dieser<br />

<strong>Statuten</strong>, die für jede vorgeschlagene Person auch deren schriftliche Zustimmung zur Kandidatur<br />

enthalten, werden der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt.<br />

Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so wird über diese Vorschläge in der Reihenfolge<br />

ihres Einlangens abgestimmt. Sobald ein vollständiger Wahlvorschlag angenommen ist, wird<br />

über allfällige weitere Vorschläge nicht mehr abgestimmt.<br />

Zunächst erfolgt die Wahl des Präsidenten, sodann jene des Vizepräsidenten, danach der weiteren<br />

Mitglieder des <strong>International</strong>en Senates. Nach der Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten<br />

in je einem eigenen Wahlgang erfolgt die Wahl der weiteren Senatsmitglieder in einem<br />

gemeinsamen Wahlvorgang.<br />

Die Wahl erfolgt jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />

5.3.1.3 Entlastung des <strong>International</strong>en Senates.<br />

5.3.1.4 Beschlussfassung über Änderungen der <strong>Statuten</strong> und der Präambel sowie die Auflösung<br />

des Verbandes.<br />

5.3.1.5 Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des<br />

Rechnungsabschlusses.<br />

5.3.1.6 Die Entgegennahme des Lageberichtes und der Vorschau auf die zukünftige Tätigkeit<br />

des Verbandes durch den Generalsekretär.<br />

5.4 <strong>International</strong>er Senat<br />

Seite 11


5.4.1 Der <strong>International</strong>e Senat besteht aus dem Verbandspräsidenten, dem Vizepräsidenten und<br />

maximal bis zu zwanzig Personen, die für eine sechsjährige Amtszeit gewählt werden. Eine oder<br />

mehrere Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit endet jedenfalls mit der Wahl eines neuen<br />

internationalen Senats, welche in jeder ordentlichen Generalversammlung stattzufinden hat.<br />

5.4.2 Der <strong>International</strong>e Senat tagt zumindest einmal jährlich, die Sitzungen sind vom<br />

Generalsekretär im Auftrag des Verbandspräsidenten einzuberufen.<br />

5.4.3 Der <strong>International</strong>e Senat, dem nur Mitglieder leitender Gremien eines ordentlichen<br />

Mitgliedes oder Ehrenmitglieder angehören können, setzt sich wie folgt zusammen:<br />

5.4.3.1 Verbandspräsident und Vizepräsident.<br />

5.4.3.2 Zehn Senatssitze stehen jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die den größten finanziellen<br />

Beitrag zu den internationalen Aktivitäten des Verbandes, das sind Investitions - und<br />

Unterhaltskosten anderer ordentlicher Mitglieder, gemäß der letzten beiden geprüften Bilanzen,<br />

daher aus dem vorletzten und vorvorletzten Jahr, geleistet haben.<br />

5.4.3.3 Vier Sitze sind reserviert für Vertreter aus vier verschiedenen Kontinenten, in denen der<br />

Verband vertreten ist.<br />

5.4.3.4 Die restlichen Sitze werden <strong>von</strong> Vertretern der sonstigen ordentlichen Mitglieder oder <strong>von</strong><br />

Ehrenmitgliedern<br />

eingenommen.<br />

5.4.3.5 Der Generalsekretär ist kraft seines Amtes nicht stimmberechtigtes Mitglied des<br />

<strong>International</strong>en Senates.<br />

5.4.4 Für den Fall, dass ein Vertreter eines Mitglieds des <strong>International</strong>en Senates gemäß Pkt<br />

5.4.3.3 oder 5.4.3.4. seinen Sitz in einem leitenden Gremium des Mitglieds verliert oder dieses<br />

ausscheidet, ist der <strong>International</strong>e Senat berechtigt, einen anderen Vertreter dieses Mitglieds oder<br />

eines anderen Mitglieds der Generalversammlung in den <strong>International</strong>en Senat zu berufen. Für<br />

den Fall, dass ein Vertreter eines Mitglieds des <strong>International</strong>en Senates gemäß Pkt 5.4.3.2. seine<br />

Tätigkeit im <strong>International</strong>en Senat aus welchem Grund immer nicht wahrnehmen kann, ist das<br />

Mitglied zur Nominierung eines anderen Vertreters berechtigt. In beiden Fällen muss die<br />

Zusammensetzung des <strong>International</strong>en Senates gemäß Pkt 5.4.3 erhalten bleiben.<br />

5.4.5 Sofern in den vorliegenden <strong>Statuten</strong> nichts Gegenteiliges vorgesehen ist, werden<br />

Beschlüsse des <strong>International</strong>en Senates durch Mehrheitsbeschluss bei Anwesenheit <strong>von</strong><br />

mindestens 50% seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des<br />

Verbandspräsidenten.<br />

5.5 Aufgaben des <strong>International</strong>en Senats:<br />

5.5.1 Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss, Austritt und Kündigung <strong>von</strong><br />

Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden;<br />

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5.5.2 die Genehmigung des Jahresbudgets und des geprüften Jahresabschlusses des Verbandes;<br />

5.5.3 der Generalversammlung Vorschläge betreffend die Grundsatzpolitik des Verbandes zu<br />

unterbreiten<br />

5.5.4 die detaillierte Ausformulierung der <strong>von</strong> der Generalversammlung beschlossenen<br />

Grundsatzpolitik<br />

5.5.5 sich selbst, dem Exekutivkomitee gem. Pkt. 5.5.11 und dem Generalsekretariat mit<br />

einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung zu geben;<br />

5.5.6 die Erstellung <strong>von</strong> Verfahrensrichtlinien, insbesondere für die Arbeit im <strong>International</strong>en<br />

Senat und im Generalsekretariat;<br />

5.5.7 die Zustimmung und Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag d es Präsidenten;<br />

5.5.8 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß 4.6.3;<br />

5.5.9 d ie Genehmigung <strong>von</strong> Präambeln und <strong>Statuten</strong> der ordentlichen Mitglieder und die<br />

Genehmigung <strong>von</strong> deren Abänderung.<br />

5.5.10 Alle sonstigen Aufgaben und Tätigkeiten im Interesse d es Verbandes, welche nicht<br />

ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.<br />

5.5.11 Auf Vorschlag des Verbandspräsidenten wählt der <strong>International</strong>e Senat aus seiner Mitte<br />

ein Exekutivkomitee, das aus dem Verbandspräsidenten, dem Vizepräsidenten und maximal fünf<br />

weiteren Mitgliedern des <strong>International</strong>en Senats besteht und zwischen den Sitzungen des<br />

<strong>International</strong>en Senats dessen Aufgaben wahrnimmt. Der Generalsekretär ist kraft seines Amtes<br />

nicht stimmberechtigtes Mitglied des Exekutivkomitees.<br />

5.6 Der Verbandspräsident<br />

5.6.1 Der Präsident wird mit einfacher Stimmenmehrheit <strong>von</strong> der Generalversammlung des<br />

Verbandes gewählt, er ist beliebig oft wiederwählbar und ist ab dem Zeitpunkt der Beendigung<br />

der Wahl längstens bis zum Ablauf der Funktionsperiode in seiner Funktion.<br />

5.6.2 Zum Verbandspräsidenten kann ein Mitarbeiter oder Mitglied eines ordentlichen<br />

Mitgliedes gewählt werden, das mindestens eine Funktionsperiode des Nationalen Verbandes in<br />

dessen Vorstand tätig war, oder sonst langjährig aktiv im Verb and oder sonst in der <strong>SOS</strong> -<br />

<strong>Kinderdorf</strong>- Organisation mitgearbeitet hat.<br />

5.6.3 Der Präsident hat den Vorsitz in der Generalversammlung. Während der Wahl des<br />

Verbandspräsidenten und des Vizepräsidenten sowie des <strong>International</strong>en Senates hat ein vom<br />

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<strong>International</strong>en Senat bestimmtes Ehrenmitglied den Vorsitz inne. Weiters hat der Präsident den<br />

Vorsitz im internationalen Senat inne.<br />

5.6.4 Die Geschäftsordnung des <strong>International</strong>en Senats bestimmt den Aufwandsersatz des<br />

Präsidenten.<br />

5.6.5 Ist der Präsident, aus w elchem Grund immer, gehindert, seinen Tätigkeiten<br />

nachzukommen, so werden seine Aufgaben vom Vizepräsidenten wahrgenommen. Dieser ist bei<br />

nicht nur vorübergehender Verhinderung des Verbandspräsidenten verpflichtet, nach Einberufung<br />

und Beschlussfassung im <strong>International</strong>en Senat eine außerordentliche Generalversammlung zur<br />

Wahl eines neuen Verbandspräsidenten einzuberufen. Ist auch der Vizepräsident gehindert, der<br />

Vertretung des Verbandspräsidenten nachzukommen, so ist eine vom Präsidenten bestimmte<br />

Vertretungsordnung der restlichen Senatsmitglieder einzuhalten, für den Fall, dass es eine solche<br />

nicht geben würde oder die zur Vertretung berufene Person, aus welchem Grund immer ihr Amt<br />

nicht wahrnehmen sollte, ist das jeweils an Jahren älteste Mitglied des inte rnationalen Senats<br />

vertretungsbefugt. Im Fall der dauernden Verhinderung des Präsidenten ist für eine Neuwahl aller<br />

fehlenden Organe durch das vertretungsbefugte Organ Sorge zu tragen.<br />

5.6.6 Die Vertretung des Verbandes nach außen erfolgt durch den Präsidenten gemeinsam mit<br />

dem Generalsekretär oder in Abwesenheit des Präsidenten vom Vizepräsidenten gemeinsam mit<br />

dem Generalsekretär oder in Abwesenheit des Generalsekretärs gemeinsam mit einem der<br />

stellvertretenden<br />

Generalsekretäre.<br />

5.7. Generalsekretär<br />

5.7.1 Die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung, des <strong>International</strong>en Senats und<br />

die Erfüllung der laufenden Aufgaben wie auch der Geschäftsführung des Verbandes, erfolgt<br />

durch den Generalsekretär.<br />

5.7.2 Der Generalsekretär steht dem Generalsekretariat vor, er ist ein bezahlter Angestellter des<br />

Verbandes und ist Vorgesetzter sämtlicher Angestellter des Verbandes. Die Aufgaben, Rechte<br />

und Pflichten des Generalsekretärs werden in der Geschäftsordnung, welche gemäß Pkt. 5.5.5. der<br />

<strong>Statuten</strong> zu beschließen ist, geregelt.<br />

Artikel 6 - KONFLIKTLÖSUNG<br />

6.1 Zur Schlichtung <strong>von</strong> allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das<br />

verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Dies ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des<br />

Vereinsgesetzes, kein Schiedsgericht nach der ZPO.<br />

6.1.1 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vertretern <strong>von</strong> ordentlichen Verbandsmitgliedern<br />

zusammen und wird derart gebildet, dass der eine Streitteil einen in der Generalversammlung<br />

wahlberechtigten Vertreter eines Mitgliedes des Verbandes als Schiedsrichter schriftlich namhaft<br />

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macht. Nach Aufforderung durch den Präsidenten binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil<br />

innerhalb <strong>von</strong> vierzehn Tagen seinerseits einen in der Generalversammlung wahlberechtigten<br />

Vertreter eines Mitgliedes des Verbandes namhaft. Nach Verständigung durch den Präsidenten<br />

innerhalb <strong>von</strong> sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer<br />

vierzehn Tagen einen dritten in der Generalversammlung wahlberechtigten Vertreter eines<br />

Mitgliedes des Verbandes zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen<br />

keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – des Verbandes angehören, dessen<br />

Tätigkeit Gegenstand des Konflikts ist.<br />

Die gewählten Schiedsrichter müssen beiden Streitparteien gegenüber unabhängig sein, sie dürfen<br />

kein eigenes Interesse am Verfahrensergebnis haben und dürfen auch nicht den Anschein <strong>von</strong><br />

Befangenheit haben. Sie müssen vielmehr als unabhängige Richter zu ihrer Entscheidungsfindung<br />

gelangen.<br />

6.1.2 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei<br />

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem<br />

Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.<br />

6.2 Handelt es sich bei dem Konflikt um einen solchen, für den eine Zuständigkeit der<br />

Gerichte gegeben ist, so kann sich jede der Schiedsparteien nach verbandsintern er Entscheidung<br />

an das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck wenden.<br />

6.3 Gerichtsstand für sämtliche Konflikte aus oder im Zusammenhang mit diesen <strong>Statuten</strong> ist<br />

Innsbruck, Österreich. Dies gilt auch für den Fall, dass, aus welchem Grund immer, es nicht zu<br />

einer Entscheidung durch das Verbands-Schiedsgericht kommt. Es ist österreichisches Recht mit<br />

Ausnahme der Verweisungsnormen anzuwenden.<br />

Artikel 7:<br />

AUFLÖSUNG DES VERBANDES<br />

7.1. Die Auflösung des Verbandes wird in einer zu diesem Zweck einberufenen,<br />

außerordentlichen Generalversammlung an der mindestens 50 % aller Mitglieder teilnehmen mit<br />

Zweidrittelmehrheit<br />

beschlossen.<br />

Nehmen weniger als fünfzig Prozent der Stimmberechtigten an der Versammlung teil, so wird<br />

eine zweite Generalversammlung innerhalb <strong>von</strong> zwei Monaten einberufen, in der Beschlüsse mit<br />

Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.<br />

7.2. Der letzte <strong>International</strong>e Senat oder in dessen Vertretung das Exekutivkomitee hat die<br />

Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und in der für die amtlichen<br />

Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.<br />

7.3 Das im Fall der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Verbandszweckes allenfalls<br />

vorhandene Vermögen ist vom abtretenden <strong>International</strong>en Senat, der die Abwicklung des<br />

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Verbandes durchzuführen hat, einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützige<br />

Organisation im Bereich der Betreuung <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen tätig ist.<br />

Artikel 8:<br />

ÜBERSETZUNGEN DER STATUTEN<br />

Der Verband stellt seinen Mitgliedern beglaubigte Übersetzungen dieser <strong>Statuten</strong> in Englisch,<br />

Französisch und Spanisch zur Verfügung. Im Falle einer strittigen Auslegung der Inhalte muss<br />

sich die endgültige Auslegung dieser <strong>Statuten</strong> auf die deutsche Originalversion stützen.<br />

Artikel 9:<br />

GÜLTIGKEIT DER STATUTEN<br />

Verliert eine einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser <strong>Statuten</strong> ihre Gültigkeit, bleiben die<br />

übrigen Bestimmungen dieser <strong>Statuten</strong> trotzdem wirksam. Jede ungültige Bestimmung ist durch<br />

eine gültige, die dem Vereinbarungszweck möglichst nahe kommt zu ersetzen.<br />

Artikel 10:<br />

INKRAFTTRETEN<br />

Die <strong>von</strong> der Generalversammlung am 27.06.2003 beschlossenen <strong>Statuten</strong> treten mit der<br />

Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde in Kraft.<br />

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