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zu Artikel über die korrekte Rechnungsstellung - Kanzlei Dr ...

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Steuerrecht<br />

Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnung<br />

<strong>Dr</strong>ei, Zwei, Eins ...<br />

oder was tun, wenn <strong>die</strong> ebay-Rechnung nicht den gesetzlichen<br />

Anforderungen entspricht?<br />

- Rechtsanwalt Dirk Scherzer -<br />

Ist Ihnen das auch schon passiert? Wir erfahren in der täglichen Praxis jedenfalls immer wieder<br />

von unseren Mandanten, dass bei Bestellungen <strong>über</strong> Online-Verkaufsplattformen, wie z.B. ebay<br />

oder Amazon von den Verkäufern entweder gar keine oder nur un<strong>zu</strong>reichende Rechnungen<br />

<strong>über</strong>mittelt werden, <strong>die</strong> nicht den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen.<br />

1 Problem: Vorsteuerab<strong>zu</strong>g für Unternehmer nur bei<br />

ordnungsgemäßer <strong>Rechnungsstellung</strong><br />

Für den Unternehmer als Rechnungsempfänger ist <strong>die</strong>s besonders ärgerlich, da er nur mit einer<br />

ordnungsgemäßen Eingangsrechnung <strong>zu</strong>m sog. Vorsteuerab<strong>zu</strong>g gegen<strong>über</strong> dem Finanzamt<br />

berechtigt ist.<br />

2 Anforderungen an eine ordnungsgemäße <strong>Rechnungsstellung</strong><br />

2.1 Rechnungsinhalt<br />

Gemäß § 14 Abs. 4 UStG hat eine Rechnung im Regelfall folgende Mindestangaben <strong>zu</strong><br />

enthalten, damit der Rechnungsempfänger <strong>die</strong> Vorsteuer abziehen kann:<br />

1. den vollständigen Namen und <strong>die</strong> vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers<br />

und des Leistungsempfängers<br />

2. <strong>die</strong> dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder <strong>die</strong> ihm<br />

vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

3. das Ausstellungsdatum<br />

4. eine eindeutige Rechnungsnummer<br />

5. <strong>die</strong> genaue Leistungsbeschreibung<br />

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung<br />

7. Entgelt für <strong>die</strong> Lieferung oder sonstige Leistung<br />

8. den an<strong>zu</strong>wendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag<br />

oder Hinweis auf Steuerbefreiung<br />

9. in bestimmten Fällen einen Hinweis auf <strong>die</strong> Aufbewahrungspflicht des<br />

Leistungsempfängers<br />

2.2 Form der Rechnung und Rechnungs<strong>über</strong>mittlung<br />

Rechnungen sind grundsätzlich auf Papier aus<strong>zu</strong>stellen und an den Rechnungsempfänger per<br />

Briefpost <strong>zu</strong> <strong>über</strong>mitteln. Die Übermittlung der Rechnung auf elektronischem Weg kommt<br />

<strong>Kanzlei</strong> <strong>Dr</strong>. Michael Metschkoll 1<br />

Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer


Steuerrecht<br />

Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnung<br />

hingegen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Empfänger da<strong>zu</strong> seine Zustimmung erteilt<br />

hat. Dabei gilt <strong>die</strong> Zustimmung allgemein als erteilt, wenn auch der Auftrag auf elektronischem<br />

Wege ausgelöst worden ist. Klassischer Fall ist <strong>die</strong> Online-Bestellung <strong>über</strong> das Internet.<br />

2.2.1 Bisherige Rechtslage<br />

Bei einer auf elektronischem Weg <strong>über</strong>mittelten Rechnung müssen <strong>die</strong> Echtheit der Herkunft<br />

und <strong>die</strong> Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein, was bis <strong>zu</strong>m 30.06.2011 nur durch eine<br />

qualifizierte elektronische Signatur oder das so. EDI-Verfahren erfolgen darf.<br />

2.2.2 Vereinfachungen für elektronische <strong>Rechnungsstellung</strong>en ab dem 01.07.2011<br />

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011, das am 01.07.2011 in Kraft treten wird, sind<br />

Erleichterungen bei der elektronischen <strong>Rechnungsstellung</strong> verbunden.<br />

Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den Vorsteuerab<strong>zu</strong>g<br />

anerkannt, wenn <strong>die</strong> Echtheit der Herkunft der Rechnung, <strong>die</strong> Unversehrtheit ihres Inhalts und<br />

<strong>die</strong> Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und <strong>die</strong> Rechnung alle gesetzlich erforderlichen<br />

Angaben enthält. Verwendet der Unternehmer für <strong>die</strong> elektronische <strong>Rechnungsstellung</strong> keine<br />

qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches<br />

Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft,<br />

sicher<strong>zu</strong>stellen, dass <strong>die</strong> Echtheit der Herkunft und <strong>die</strong> Unversehrtheit des Inhalts sowie <strong>die</strong><br />

Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, legt jeder Unternehmer<br />

selbst fest. Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen kann als geeignetes<br />

Kontrollverfahren <strong>die</strong>nen, das <strong>die</strong> Zuordnung der Rechnung <strong>zu</strong>r empfangenen Leistung<br />

ermöglicht.<br />

Besteht eine Aufbewahrungspflicht, so sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen<br />

Format der Ausstellung bzw. des Empfangs (z.B. digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in<br />

Bildformaten wie pdf oder tiff, digital als Computer-Telefax, digital als Web-Download oder in<br />

EDI-Formaten) auf<strong>zu</strong>bewahren. Eine Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung als<br />

Papierausdruck ist möglich, aber nicht ausreichend. 1<br />

Einen Frage-Antwort-Katalog <strong>zu</strong>r Vereinfachung der elektronischen <strong>Rechnungsstellung</strong> <strong>zu</strong>m<br />

1. Juli 2011 durch Art. 5 des StVereinfG 2011 finden Sie auf den Seiten des<br />

Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de).<br />

Wir erwarten ab 01.07.2011 hier erhebliche Schwierigkeiten für <strong>die</strong> Unternehmer. Der<br />

Empfänger muss nämlich alles beweisen und das unter Umständen viele Jahre später in einer<br />

Betriebsprüfung. Auf der anderen Seite ist der Absender der Auffassung, dass er alles getan<br />

hat, was notwendig ist. Er wird sich also weigern, eine Papierrechnung oder entsprechende<br />

Nachweise <strong>zu</strong>r Verfügung <strong>zu</strong> stellen. Da ist Streit vorprogrammiert. Letztlich dürfte <strong>die</strong><br />

Finanzverwaltung den Unternehmern Steine statt Brot gegeben haben. Aber ehrlicherweise<br />

muss man anfügen: Die Unternehmer haben vehement eine solche Lösung gefordert.<br />

3 Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung<br />

Als Unternehmer oder in Vertretung für eine juristische Person haben Sie einen zivilrechtlichen<br />

Anspruch gegen den Verkäufer auf Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung Zug um<br />

Zug gegen Erfüllung der Rechnungsforderung (d.h. bei einem Kauf, gegen Zahlung des<br />

Kaufpreises).<br />

1 Quelle: www.bundesfinanzministerium.de<br />

<strong>Kanzlei</strong> <strong>Dr</strong>. Michael Metschkoll 2<br />

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Steuerrecht<br />

Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnung<br />

4 Vorgehen bei nicht ordnungsgemäßer <strong>Rechnungsstellung</strong><br />

Für den Fall, dass Sie <strong>zu</strong> dem berechtigten Personenkreis gehören und vom Verkäufer keine<br />

oder eine nicht ordnungsgemäße Rechnung erhalten, haben Sie folgende Handlungsoptionen,<br />

<strong>die</strong> Sie auch gleichzeitig verfolgen können:<br />

• Zunächst können Sie <strong>zu</strong>r Vermeidung von Kosten den Verkäufer außergerichtlich mit<br />

angemessener Fristset<strong>zu</strong>ng auffordern, Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung<br />

aus<strong>zu</strong>stellen. Die Fristset<strong>zu</strong>ng ist wichtig, da mit deren Ablauf, bei Vorliegen der übrigen<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen, der Verkäufer mit der <strong>Rechnungsstellung</strong> in Ver<strong>zu</strong>g gerät und einen<br />

Ihnen entstehenden Ver<strong>zu</strong>gsschaden <strong>zu</strong> ersetzen hat (s.u.). Eine Vorlage für <strong>die</strong>ses<br />

Schreiben, das selbstverständlich noch für den jeweiligen Einzelfall an<strong>zu</strong>passen ist,<br />

finden Sie auf unserer Webseite unter http://www.metschkoll.de/<strong>korrekte</strong>-rechnung.<br />

• Kommt der Verkäufer Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie Ihren Anspruch auf<br />

ordnungsgemäße <strong>Rechnungsstellung</strong> zivilgerichtlich mit einer Klage durchsetzen.<br />

Sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragen, so hat Ihnen der<br />

Verkäufer als Beklagter bei Erfolg Ihrer Klage neben den verauslagten Gerichtskosten,<br />

<strong>die</strong> angefallenen Rechtanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren<br />

<strong>zu</strong> erstatten.<br />

• Gleichzeitig können Sie Schadensersatz in Höhe des Zinsschadens wegen der<br />

verspäteten Erlangung des Vorsteuerab<strong>zu</strong>gs ebenfalls zivilgerichtlich mit der Klage<br />

geltend machen.<br />

• Bis <strong>zu</strong>r Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung haben Sie außerdem ein<br />

Zurückbehaltungsrecht in Höhe des auf <strong>die</strong> Umsatzsteuer entfallenden<br />

Rechnungsbetrages. Wenn Sie <strong>die</strong>ses ausüben, entfällt aber in der Regel der<br />

vorgenannte Schadensersatzanspruch.<br />

• Der Verstoß gegen <strong>die</strong> Pflicht <strong>zu</strong>r Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung stellt<br />

außerdem eine Ordnungswidrigkeit dar, <strong>die</strong> mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR<br />

geahndet werden kann. Sie können folglich auch <strong>die</strong> Finanzbehörden einschalten, um<br />

den Verkäufer <strong>zu</strong> einer ordnungsgemäßen Rechnung <strong>zu</strong> zwingen.<br />

Für eine Beratung <strong>zu</strong>r ordnungsgemäßen <strong>Rechnungsstellung</strong> sowie für eine etwaige<br />

Prozessvertretung, steht Ihnen das Team der <strong>Kanzlei</strong> <strong>Dr</strong>. Metschkoll gern <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

Spezialist für alle umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen, vor allem auch mit Auslandsbe<strong>zu</strong>g,<br />

ist der <strong>Kanzlei</strong>inhaber Herr <strong>Dr</strong>. Michael Metschkoll.<br />

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