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Richtlinien für die Verwendung des Stadtwappens der Stadt Weismain

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<strong>Richtlinien</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weismain</strong><br />

Wappenbeschreibung<br />

„In Gold ein mit einer silbernen Schrägleiste überdeckter, rot bewehrter schwarzer Löwe,<br />

<strong>der</strong> oben von einem waagrechten, bei<strong>der</strong>seits von je einem aufrechten blauen Fisch begleitet<br />

ist.“<br />

Präambel<br />

Wie je<strong>des</strong> gemeindliche Wappen ist das amtliche <strong>Weismain</strong>er Wappen durch <strong>die</strong> Bayerische<br />

Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geschützt. Art. 4 Abs. 3 GO bestimmt ausdrücklich,<br />

dass das Wappen einer Gemeinde durch Dritte nur mit Zustimmung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

verwendet werden darf. Durch <strong>die</strong>sen rechtlichen Schutz soll und muss verhin<strong>der</strong>t<br />

werden, dass das amtliche Wappen unserer <strong>Stadt</strong>, das – in verän<strong>der</strong>ten Ausführungen<br />

– bereits seit dem Jahr 1339 bekannt ist, <strong>für</strong> alle möglichen Zwecke verwendet wird<br />

und so seine eigentliche Bestimmung verliert. Als gemeindliches Hoheitszeichen kennzeichnet<br />

das Wappen gemeindliches Eigentum, also Eigentum <strong>der</strong> Gesamtbürgerschaft.<br />

Es verleiht Schreib- und Druckwerken <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> amtlichen Charakter und <strong>die</strong>nt im <strong>Stadt</strong>siegel<br />

zur Beglaubigung gemeindlicher Hoheitsakte und Urkunden. So wird es verständlich,<br />

dass <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> ihr amtliches Wappen nicht <strong>für</strong> jeden beliebigen Zweck zur Verfügung<br />

stellen kann. Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>Weismain</strong> erlässt <strong>des</strong>halb mit Beschluss vom<br />

18.09.2008 folgende <strong>Richtlinien</strong>:<br />

1. Führung <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong><br />

1.1. Zur Führung <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> ist ausschließlich <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weismain</strong> berechtigt.<br />

1.2. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Betriebe unter Aufsicht und in Trägerschaft<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, <strong>die</strong> ausschließlich hoheitliche Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wahrnehmen,<br />

sowie Unternehmungen, bei denen <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> alleinige Gesellschafterin ist, erhalten<br />

<strong>die</strong> Genehmigung zur Führung <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> im Rahmen ihres Betriebszwecks<br />

durch den ersten Bürgermeister.<br />

2. <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong><br />

2.1. Die <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> durch Dritte bedarf <strong>der</strong> Genehmigung durch<br />

<strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weismain</strong>.<br />

2.2. Die Genehmigung zur <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> soll nur örtlichen Vereinen<br />

und Organisationen im Rahmen ideeller, gemeinnütziger o<strong>der</strong> wohltätiger Zwecke<br />

erteilt werden, wenn <strong>der</strong> Zweck im Interesse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weismain</strong> o<strong>der</strong> ihrer Bevölkerung<br />

liegt. Eine dauernde <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> wird nicht genehmigt.<br />

2.3. Die <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> zu an<strong>der</strong>en als den in Nr. 2.2. genannten<br />

Zwecken ist nicht zulässig. Insbeson<strong>der</strong>e ist eine kommerzielle Nutzung jeglicher<br />

Art ausgeschlossen.


2.4. Die <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> ist unzulässig und darf auch nicht genehmigt<br />

werden <strong>für</strong> Geschäftspapiere o<strong>der</strong> Reklamedrucksachen, Siegel, Stempel und<br />

Briefbögen o<strong>der</strong> –umschläge, Aushangkästen, Bekanntmachungstafeln, Gebäude,<br />

Geschäftsstellen und Büros von Privatpersonen, Firmen, Vereinen und sonstigen<br />

Organisationen.<br />

2.5. Die Genehmigung zur <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> setzt voraus, dass es in<br />

heraldisch einwandfreier, nicht abgewandelter Form wie<strong>der</strong>gegeben wird. Eine<br />

<strong>Verwendung</strong> in einfarbiger Darstellung ist jedoch zulässig.<br />

2.6. Durch <strong>die</strong> <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> darf das Ansehen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weismain</strong><br />

nicht gefährdet o<strong>der</strong> geschädigt werden. Je<strong>der</strong> Anschein eines amtlichen Charakters<br />

ist zu vermeiden.<br />

2.7. Eine <strong>Verwendung</strong> <strong>für</strong> parteipolitische Zwecke darf nicht erteilt werden.<br />

2.8. Die Genehmigung darf nur <strong>für</strong> Zwecke nach Nr. 2.2 und in stets wi<strong>der</strong>ruflicher<br />

Weise erteilt werden.<br />

3. Genehmigungsverfahren<br />

3.1. Die Genehmigung <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> ist schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weismain</strong> unter<br />

Angabe <strong>des</strong> Zweckes und <strong>der</strong> beabsichtigten <strong>Verwendung</strong>sdauer zu beantragen.<br />

3.2. Über den Antrag entscheidet <strong>der</strong> erste Bürgermeister.<br />

3.3. Soweit das <strong>Stadt</strong>wappen mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereits vor Inkrafttreten <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Richtlinien</strong> verwendet wird, gilt <strong>die</strong> Genehmigung bis zum Ablauf <strong>des</strong> Jahres<br />

2008 als erteilt.<br />

3.4. Die Genehmigung ist zu wi<strong>der</strong>rufen, wenn <strong>die</strong> <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> zu<br />

an<strong>der</strong>en als den genehmigten Zwecken erfolgt o<strong>der</strong> gegen <strong>die</strong>se <strong>Richtlinien</strong> verstößt.<br />

Ansprüche jeglicher Art gegen <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weismain</strong> sind dabei ausgeschlossen.<br />

4. Gebühren<br />

4.1 Die Genehmigung zur <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> erfolgt grundsätzlich kostenfrei.<br />

In begründeten Ausnahmefällen können Gebühren nach dem Kommunalen<br />

Kostenverzeichnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weismain</strong> in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung erhoben<br />

werden.<br />

<strong>Weismain</strong>, 13.10.2008<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Weismain</strong><br />

Udo Dauer<br />

Erster Bürgermeister


Erläuterungen zu den <strong>Richtlinien</strong>:<br />

Allgemein:<br />

Die Berechtigung zur Führung <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> bedeutet, dass unabhängig von <strong>die</strong>sen <strong>Richtlinien</strong><br />

das <strong>Stadt</strong>wappen dauernd im Rahmen <strong>der</strong> üblichen öffentlich-rechtlichen Tätigkeit verwendet<br />

werden darf.<br />

Die Genehmigung zur <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> kann nur <strong>für</strong> bestimmte, einmalige o<strong>der</strong><br />

zeitlich befristete Zwecke verwendet werden. Dabei sind <strong>die</strong> <strong>Richtlinien</strong> zu beachten.<br />

Zu den einzelnen Bestimmungen:<br />

1.1. Das alleinige Recht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Führung <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> ergibt sich aus Art. 4 Abs.<br />

3 GO. Während eine Genehmigung zur Führung <strong>des</strong> Wappens durch Dritte nicht möglich<br />

ist, kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>die</strong> <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> durchaus genehmigen.<br />

1.2. Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> im Sinne <strong>der</strong> <strong>Richtlinien</strong> sind Wasserversorgung, Entwässerungseinrichtung,<br />

Bauhof und Museum.<br />

Die Freiwilligen Feuerwehren im <strong>Stadt</strong>gebiet nehmen öffentliche Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

wahr und sind als Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ebenfalls zur Führung <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> berechtigt.<br />

2.1 Eine <strong>Verwendung</strong> ohne vorherige Genehmigung ist unzulässig und kann mit den zur Verfügung<br />

stehenden Zwangsmitteln <strong>des</strong> Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes<br />

unterbunden werden. Zivilrechtliche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche<br />

nach dem BGB stehen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ebenfalls zu.<br />

2.2 Die <strong>Verwendung</strong> sollte nur örtlichen Vereinen und Organisationen gestattet werden, um<br />

den Bezug zur <strong>Stadt</strong> nicht zu „verlieren“. Dabei sollte es sich um Zwecke handeln, <strong>die</strong> direkt<br />

o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t überwiegend im Interesse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> ihrer Bevölkerung liegen. I.<br />

d. R. wird es sich dabei um Veranstaltungen handeln, <strong>die</strong> unter Mitwirkung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Weismain</strong> o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t auf Initiative <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durchgeführt werden. Denkbar wäre<br />

z.B. Werbung <strong>für</strong> Kreisgartentage u. ä. Feuerwehren fallen nach den <strong>Richtlinien</strong> nicht unter<br />

<strong>die</strong> Genehmigungspflicht, da <strong>die</strong> Feuerwehren im Rahmen ihrer Tätigkeit selbst zur<br />

Führung <strong>des</strong> Wappens befugt sind. Bei Feuerwehrfesten sollte <strong>die</strong> Genehmigung nicht<br />

verweigert werden, da <strong>die</strong> Feuerwehren ausschließlich hoheitliche Aufgaben erfüllen und<br />

<strong>die</strong>se Feste dazu <strong>die</strong>nen, einerseits <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feuerwehren in <strong>der</strong> Öffentlichkeit zu werben<br />

und an<strong>der</strong>erseits <strong>die</strong> Erlöse aus Feuerwehrfesten den Bestand und <strong>die</strong> Einsatzfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Feuerwehren sichern helfen.<br />

2.3 Die <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> zu an<strong>der</strong>en Zwecken, also z. B. zur Mitglie<strong>der</strong>werbung,<br />

Selbstdarstellung, Werbezwecken usw. sollte nicht genehmigt werden, da <strong>die</strong>se<br />

Fälle zahlenmäßig und auch von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Nutzung nicht mehr kontrollierbar sind. Damit<br />

würde <strong>der</strong> hoheitliche Charakter <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> verloren gehen; das <strong>Stadt</strong>wappen<br />

wäre nur noch als „Kennzeichen von <strong>Weismain</strong>“, ähnlich einem Logo zu sehen.<br />

2.4 Auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen, Siegeln, Stempeln usw. erweckt das <strong>Stadt</strong>wappen<br />

unweigerlich den Eindruck amtlicher Dokumente und kann zu dem Schluss führen,<br />

hier handle es sich um ein Tätigwerden <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> als Behörde. Gleiches gilt <strong>für</strong> Aushangkästen,<br />

Gebäude usw., wenn sie nicht im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehen.<br />

2.5 Das <strong>Stadt</strong>wappen darf nur in heraldisch einwandfreier, nicht abgewandelter Form verwendet<br />

werden. Damit soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass durch stetige und ständige Verän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>für</strong> Fremde nicht mehr erkennbar ist, welche Darstellung das Original ist. Schließlich<br />

wird bei <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> (verän<strong>der</strong>ten) Wappens davon ausgegangen, dass <strong>die</strong>ses<br />

Wappen originalgetreu ist.


2.6 Das Ansehen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> könnte z.B. durch rechtswidrige o<strong>der</strong> unmoralische Inhalte geschädigt<br />

werden. Auch schriftliche Äußerungen gegen Dritte o<strong>der</strong> unrichtige Selbstdarstellungen<br />

können dazu führen, dass durch das <strong>Stadt</strong>wappen <strong>die</strong> Haltung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> im<br />

Sinne <strong>die</strong>ser Darstellung suggeriert wird.<br />

2.7 Für parteipolitische Zwecke darf <strong>die</strong> Genehmigung nicht erteilt werden, da <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> nicht<br />

<strong>für</strong> politische Parteien und Wählergruppen, son<strong>der</strong>n ausschließlich im Interesse <strong>der</strong> Bürger<br />

tätig ist. Unter parteipolitische Zwecke fallen auch solche Angelegenheiten, mit denen<br />

<strong>für</strong> o<strong>der</strong> gegen Absichten, Handlungen o<strong>der</strong> sonstiges Tätigwerden politischer Gremien<br />

o<strong>der</strong> Mandatsträger vorgegangen werden soll.<br />

2.8 Die Genehmigung soll nur in stets wi<strong>der</strong>ruflicher Weise erteilt werden, um bei Verstößen<br />

(s. Nr. 3.4) umgehend reagieren zu können. An<strong>der</strong>erseits soll auch <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben<br />

sein, dass bei zu vielen Anträgen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Genehmigung erfüllen,<br />

eine restriktivere Handhabung erfolgt.<br />

3.1 Bei <strong>der</strong> Antragstellung ist <strong>der</strong> Zweck sowie <strong>die</strong> Art und <strong>die</strong> beabsichtigte Dauer <strong>der</strong> <strong>Verwendung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> anzugeben. Soweit sich <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> <strong>Verwendung</strong> nicht eindeutig<br />

ergibt, sollte ein Muster o<strong>der</strong> eine Skizze <strong>der</strong> geplanten <strong>Verwendung</strong> vor Erteilung<br />

<strong>der</strong> Genehmigung vorgelegt werden.<br />

3.2 Die Genehmigung wird aufgrund <strong>der</strong> <strong>Richtlinien</strong> als eine dem Bürgermeister übertragene<br />

Angelegenheit behandelt. Soweit sich Antragsteller gegen <strong>die</strong> Ablehnung <strong>der</strong> Genehmigung<br />

wenden, ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entscheidung über den Wi<strong>der</strong>spruch zuständig..<br />

3.3 Für <strong>die</strong> Fälle, in denen <strong>die</strong> <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong> bereits vor Erlass <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Richtlinien</strong> genehmigt wurde und <strong>die</strong>se Genehmigung weiterhin Gültigkeit hat, soll <strong>die</strong><br />

Genehmigung zum Ende <strong>des</strong> Jahres 2008 auslaufen, damit neu entschieden werden<br />

kann, ob <strong>die</strong> Genehmigung unter Beachtung <strong>die</strong>ser <strong>Richtlinien</strong> noch erteilt werden kann.<br />

3.4 Der nach Nr. 2.8 zulässige Wi<strong>der</strong>ruf soll dann erfolgen, wenn das Wappen (auch) <strong>für</strong><br />

an<strong>der</strong>e als den beantragten Zweck verwendet wird o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> <strong>Verwendung</strong> in einer<br />

Weise stattfindet, <strong>die</strong> gegen <strong>die</strong> <strong>Richtlinien</strong> verstoßen. Denkbar wäre z.B., dass <strong>der</strong> Eindruck<br />

eines amtlichen Charakters erweckt wird, dass das Wappen über den genehmigten<br />

Zeitraum hinaus verwendet o<strong>der</strong> in abgewandelter Form verwendet wird. Möglich wäre<br />

auch ein Wi<strong>der</strong>ruf, wenn <strong>die</strong> genehmigte <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> Wappens zu nicht gewollten<br />

Konsequenzen führt, <strong>die</strong> bei Genehmigung nicht absehbar waren o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Genehmigung<br />

in unzulässiger Weise von an<strong>der</strong>en genutzt wird.<br />

4.1.1 Die Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung erfolgt privatrechtlich. Der Erlass von öffentlichrechtlichen<br />

Gebühren ist <strong>des</strong>halb nicht möglich. Zwar wäre ein privatrechtliches Entgelt<br />

zulässig, da jedoch <strong>die</strong> Genehmigung nach den <strong>Richtlinien</strong> nur <strong>für</strong> ganz bestimmte Fälle<br />

erteilt werden soll, in denen keine monetären Vorteile erzielt werden, wäre <strong>die</strong> Erhebung<br />

eines Entgelts unbillig. Für den eher seltenen Fall, dass aufgrund <strong>der</strong> <strong>Verwendung</strong> zusätzlich<br />

zum beantragten Zweck doch Vorteile gezogen werden können, sollte <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Erhebung eines Entgelts nicht ausgeschlossen werden.<br />

<strong>Weismain</strong>, 13.10.2008<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Weismain</strong><br />

Udo Dauer<br />

Erster Bürgermeister


Anlage<br />

zu Nr. 3.3 <strong>der</strong> Erläuterungen zu den <strong>Richtlinien</strong> über <strong>die</strong> <strong>Verwendung</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Stadt</strong>wappens</strong><br />

a) Verein zur För<strong>der</strong>ung und Verbesserung <strong>der</strong> kommunalen Zusammenarbeit <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Altenkunstadt, Burgkunstadt und <strong>Weismain</strong> e.V. – <strong>Verwendung</strong> auf Briefbogen<br />

Genehmigung unter Vorbehalt erteilt durch <strong>Stadt</strong>rat am 14.04.2008<br />

b) Haefs Hanswilhelm, Alzerath – <strong>Verwendung</strong> in Ortsnamensbuch<br />

Genehmigung erteilt durch Verwaltung am 16.02.2004<br />

c) TV <strong>Weismain</strong> 1904 e.V. – <strong>Verwendung</strong> auf Vereinsfahne<br />

Genehmigung erteilt durch Verwaltung am 07.07.2003<br />

d) Pregler Günther, <strong>Weismain</strong> – <strong>Verwendung</strong> auf Homepage <strong>für</strong> Imbisstand<br />

Genehmigung erteilt durch Verwaltung am 08.10.2001 – 20,-- DM Gebühr<br />

e) Kreissparkasse Lichtenfels – <strong>Verwendung</strong> im Veranstaltungssaal<br />

Genehmigung erteilt durch Verwaltung am 06.06.2000<br />

f) FCN-Fanclub „Oechler“ – <strong>Verwendung</strong> auf Schals<br />

Genehmigung erteilt durch Verwaltung am 19.07.1999<br />

g) Bayer. Gemeindetag, KV Lichtenfels – <strong>Verwendung</strong> auf Glückwunschkarten<br />

Genehmigung erteilt durch Verwaltung am 30.06.1999<br />

h) Bayer. Rotes Kreuz – <strong>Verwendung</strong> auf T-Shirts<br />

Genehmigung erteilt durch Verwaltung am 30.07.1997<br />

i) Werbeagentur Loos, Nürnberg - <strong>Verwendung</strong> auf Wan<strong>der</strong>aushangkasten<br />

Genehmigung erteilt durch <strong>Stadt</strong>rat am 09.07.1990 – 100,-- DM Gebühr<br />

j) PubliCo-Verlag – <strong>Verwendung</strong> in Monatsmagazin<br />

Genehmigung erteilt durch <strong>Stadt</strong>rat am 09.03.1989<br />

k) CSU Ortsverband <strong>Weismain</strong> – <strong>Verwendung</strong> in Zeitschrift „<strong>Weismain</strong>-Kurier“<br />

Genehmigung erteilt durch <strong>Stadt</strong>rat am 16.12.1986<br />

l) Werbeagentur Loos, Nürnberg – <strong>Verwendung</strong> auf Handwerkeraushangkasten<br />

Genehmigung erteilt durch <strong>Stadt</strong>rat am 13.03.1986 – 100,-- DM Gebühr<br />

m) Werbeagentur Loos, Nürnberg – <strong>Verwendung</strong> auf Handwerkeraushangkasten<br />

Genehmigung erteilt durch Verwaltung am 28.06.1984 – 50,-- DM Gebühr<br />

n) Soldatenkameradschaft <strong>Weismain</strong> – <strong>Verwendung</strong> auf Ärmelabzeichen<br />

Genehmigung erteilt durch <strong>Stadt</strong>rat am 10.10.1974<br />

o) Wan<strong>der</strong>club <strong>Weismain</strong> – <strong>Verwendung</strong> auf Ärmelabzeichen<br />

Genehmigung erteilt durch <strong>Stadt</strong>rat am 12.09.1974<br />

p) Kalnin Erna – <strong>Verwendung</strong> auf Briefkopf Apotheke<br />

Genehmigung erteilt durch <strong>Stadt</strong>rat am 02.03.1972 – 100,-- DM Gebühr<br />

q) Schützengesellschaft <strong>Weismain</strong> 1910 e.V. – <strong>Verwendung</strong> auf Ärmelabzeichen<br />

Genehmigung erteilt durch Verwaltung am 14.11.1967


) Jugendblaskapelle <strong>der</strong> Kolpingsfamilie - <strong>Verwendung</strong> auf Ärmelabzeichen<br />

Genehmigung erteilt durch Verwaltung am 14.11.1967<br />

s) SC <strong>Weismain</strong> e.V. – <strong>Verwendung</strong> auf Briefkopf<br />

Genehmigung erteilt durch <strong>Stadt</strong>rat am 15.11.1967

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