07.11.2013 Aufrufe

Die obligatorische Unfallversicherung - CoC-UVG

Die obligatorische Unfallversicherung - CoC-UVG

Die obligatorische Unfallversicherung - CoC-UVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Die</strong> <strong>obligatorische</strong><br />

<strong>Unfallversicherung</strong><br />

Lehrgang Sachbearbeiter/in<br />

Sozialversicherung 2011/2012<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

1


Versicherungsträger<br />

Art. 66 <strong>UVG</strong><br />

- schwerpunktmässig industrielle Betriebe<br />

- Automobil- und Flugbetriebsbranchen<br />

- Forst- und Baubranchen<br />

- Temporärbüros (Stellenvermittlungen)<br />

-etc.<br />

Private Versicherungen<br />

Private Krankenkassen<br />

(mit Zulassung des BSV<br />

für <strong>UVG</strong>)<br />

Art. 68 <strong>UVG</strong><br />

- alle Betriebe, die nicht der Suva unterstellt sein müssen,<br />

müssen bei einen privaten <strong>UVG</strong>-Versicherer versichert sein.<br />

- Ersatzkasse (errichtet durch die privaten <strong>UVG</strong>-Versicherer)<br />

kommt zum Tragen, wenn der Arbeitgeber keine <strong>UVG</strong>-<br />

Versicherung bei einem privaten <strong>UVG</strong>-Versicherer<br />

abgeschlossen hat.<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

2


Versicherte Personen<br />

Arbeitnehmer<br />

Arbeitgeber<br />

mitarbeitendes<br />

Familienmitglied<br />

Angestellt, bezieht<br />

Lohn und trägt kein<br />

wirtschaftliches<br />

Risiko am<br />

Unternehmen<br />

Grundsätzlich nicht<br />

obligatorisch<br />

versichert<br />

Bezieht keinen<br />

Barlohn und bezahlt<br />

keine AHV-Beiträge<br />

(sonst = Arbeitnehmer)<br />

Obligatorisch<br />

versichert<br />

Kann sich freiwillig<br />

versichern lassen<br />

Kann sich freiwillig<br />

versichern lassen<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

3


Obligatorisch oder freiwillig versichert?<br />

Rechtsform<br />

Stellung innerhalb des Betriebes<br />

Obligatorisch<br />

Einzelfirma Geschäftsinhaber nein ja<br />

GmbH arbeitender Gesellschafter ja nein *<br />

nur Gesellschafter Nein nein<br />

AG Mitarbeitender Aktionär ja nein *<br />

nur Aktionär nein nein<br />

Kommandit Komplementär (natürliche Person) nein ja<br />

Kommanditär nein nein **<br />

Kollektiv arbeitender Gesellschafter nein ja<br />

nur Gesellschafter nein nein<br />

*) Gesellschafter/Aktionäre, welche im eigenen Betrieb mitarbeiten, sind aus sozialversicherungsrechtlicher<br />

Sicht Angestellte ihres eigenen Betriebes.<br />

**) Da sie nur „beteiligt“ sind und nicht mitarbeiten, können sich weder obligatorisch noch<br />

freiwillig versichert lassen.<br />

freiwillig<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

4


Versicherter Personenkreis & Risiken<br />

Arbeitnehmer<br />

freiwillig Versicherte<br />

mit weniger als 8<br />

Stunden pro Woche<br />

Arbeitszeit beim<br />

gleichen Arbeitgeber<br />

- Berufsunfall<br />

- Berufskrankheit<br />

- Nichtberufsunfall<br />

Arbeitnehmer<br />

freiwillig Versicherte<br />

mit 8 oder mehr<br />

Stunden pro Woche<br />

Arbeitszeit beim<br />

gleichen Arbeitgeber<br />

- Berufsunfall<br />

- Berufskrankheit<br />

- Nichtberufsunfall<br />

Arbeitgeber<br />

Für sie gilt dieselbe<br />

Regelung wie für<br />

Arbeitnehmer,<br />

mit Einschränkung<br />

der Langzeitleistungen<br />

bei Berufskrankheit.<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

5


Beginn der Versicherung<br />

Arbeitnehmer<br />

freiwillig Versicherte<br />

weniger als 8 Stunden<br />

pro Woche<br />

- Berufsunfall<br />

- Berufskrankheit<br />

Arbeitnehmer<br />

freiwillig Versicherte<br />

8 oder mehr Stunden<br />

pro Woche<br />

- Berufsunfall<br />

- Berufskrankheit<br />

- Nichtberufsunfall<br />

Der Versicherungsschutz beginnt für sie erst mit dem effektiven Weg<br />

(von der Wohnungstüre an) direkt zur Arbeit = Berufsunfall.<br />

Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, da Unfälle ausserhalb der Arbeit<br />

und ausserhalb des Arbeitswegs sowieso nicht versichert sind.<br />

Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert ist, muss bei der Krankenkasse<br />

(im KVG) den Unfallschutz einschliessen.<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tage (00:00 Uhr), an welchem sie<br />

die Arbeit tatsächlich aufnehmen oder wirklich hätten aufnehmen müssen.<br />

Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, sondern der Tag, an welchem sie<br />

die Arbeit tatsächlich aufnehmen oder wirklich hätten aufnehmen müssen.<br />

Wer vor dem ersten Arbeitstag noch Ferien nimmt, ist nicht versichert. Allenfalls<br />

über den vorherigen Arbeitgeber (Nachdeckung/Abredeversicherung).<br />

Unfälle auf dem Arbeits‐ oder Heimweg gelten als Nichtberufsunfälle (NBU).<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

6


Prämien – wer hat diese zu tragen?<br />

Arbeitnehmer<br />

freiwillig Versicherte<br />

weniger als 8 Stunden<br />

pro Woche<br />

- Berufsunfall<br />

- Berufskrankheit<br />

Arbeitnehmer<br />

freiwillig Versicherte<br />

8 oder mehr Stunden<br />

pro Woche<br />

- Berufsunfall<br />

- Berufskrankheit<br />

- Nichtberufsunfall<br />

<strong>Die</strong> Prämien für Berufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers.<br />

Der Arbeitgeber kann die Prämie in keiner Form auf den Arbeitnehmer<br />

abwälzen.<br />

Prämien werden nur auf den AHV-pflichtigen Lohn erhoben, welcher von<br />

den Arbeitnehmern erwirtschaftet wurde.<br />

<strong>Die</strong> Prämien für Berufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers.<br />

Der Arbeitgeber kann die Prämie in keiner Form auf den Arbeitnehmer<br />

abwälzen.<br />

<strong>Die</strong> Prämien für Nichtberufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitnehmers.<br />

Der Arbeitgeber kann jedoch die teilweise oder voll übernehmen.<br />

Prämien werden nur auf den AHV-pflichtigen Lohn erhoben, welcher von<br />

den Arbeitnehmern erwirtschaftet wurde.<br />

Gegenüber der <strong>UVG</strong>-Versicherung ist der Arbeitgeber zur Bezahlung der<br />

gesamten Prämie verpflichtet.<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

7


Unfallbegriff im <strong>UVG</strong> (Art. 4 ATSG)<br />

1. Plötzlichkeit die Ursache muss plötzlich sein, nicht die Wirkung<br />

2. Unbeabsichtigt keine Absicht oder Einwilligung zur Schädigung<br />

3. Schädigung es muss eine Schädigung/Verletzung vorhanden sein<br />

4. Ungewöhnlichkeit nicht die Wirkung muss ungewöhnlich sein, sondern<br />

der äussere Faktor (Punkt 5)<br />

5. Äusserer Faktor es muss ein äussere, schädigende Einwirkung sein<br />

Damit von einem Unfall im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann, müssen<br />

alle 5 Begriffsmerkmale erfüllt sein. Fehlt eines oder mehrere dieser Begriffsmerkmale,<br />

liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor.<br />

Zudem muss zwischen Ursache und Wirkung ein Kausalzusammenhang bestehen.<br />

Ausnahme: fehlt es nur am «ungewöhnlichen äusseren Faktor» = siehe Unfallähnliche<br />

Körperschädigung (UKS)<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

8


Unfallähnliche Körperschädigung (UKS)<br />

Fehlt einzig der «ungewöhnliche äussere Faktor» bei den Begriffsmerkmalen nach<br />

Art. 4 ATSG kommt das UKS nur zum Tragen, wenn:<br />

a) es sich um eine der abschliessend aufgeführten und medizinisch bestätigte<br />

Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 <strong>UVG</strong> handelt<br />

b) die Listenverletzung muss durch ein sinnfälliges Unfallereignis verursacht worden ist<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzungen gemäss a und b müssen kumulativ erfüllt sein, damit von einer<br />

Listenverletzung (UKS) gesprochen werden kann.<br />

Ein sinnfälliges Unfallereignis wird von der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass sich<br />

die Listenverletzung bei einer Tätigkeit ereignet, welches durch ein erhöhtes Gefahrenpotenzial<br />

verursacht worden ist. Als erhöhtes Gefahrenpotenzial gelten unter anderem<br />

sportliche Aktivitäten wie Fussball, Handball, etc. und auch Wandern. Das erhöhte<br />

Gefahrenpotenzial muss das alltäglich übliche Mass an Belastung objektiv überschreiten.<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

9


Berufskrankheit (BK)<br />

Berufskrankheiten wird unterschieden, zwischen:<br />

a) Schädigenden Stoffen und<br />

b) arbeitsbedingten Erkrankungen<br />

Schädigende Stoffe<br />

<strong>Die</strong> Erkrankung muss ausschliesslich oder vorwiegend (mindestens zu 50%) durch schädigende Stoffe am<br />

Arbeitsplatz gemäss Anhang 1 der Verordnung verursacht worden sein.<br />

Arbeitsbedingte Erkrankungen<br />

<strong>Die</strong> Erkrankung muss ausschliesslich oder vorwiegend (mindestens zu 50%) durch schädigende Arbeiten am<br />

Arbeitsplatz gemäss Anhang 1 der Verordnung verursacht worden sein.<br />

Liegt eine arbeitsbedingte Erkrankung vor, welche nicht aufgeführt ist, muss sie ausschliesslich oder stark<br />

überwiegend (mindestens 75%) durch die arbeitsbedingte Tätigkeit verursacht worden sein und die<br />

Erwartungswahrscheinlichkeit muss 4x höher sein als in der Normalbevölkerung (Generalklausel).<br />

Eine Erkrankung, die als Folge einer Verletzung auftritt, gilt nicht als Berufskrankheit, sondern als Unfall.<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

10


Leistungen im <strong>UVG</strong> (Überblick)<br />

Sachleistungen<br />

Geldleistungen<br />

allgemeine ambulante Heilbehandlungen Taggelder *<br />

anerkannte Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren<br />

med. wissenschaftlich anerkannte Therapien Invalidenrente *<br />

Medikamente gemäss Spezialitätenliste<br />

Normal oder Komplementär<br />

Hauspflege (medizinische Pflege)<br />

im In- und Ausland<br />

Hinterlassenenrenten<br />

stationäre Heilbehandlung<br />

Witwen-/Witwerrente<br />

allgemeine Abteilung Spital/Klinik/Kur<br />

Halb-/Vollwaisenrente<br />

im In- und Ausland<br />

Rente für geschiedene Ehegatten<br />

Normal oder Komplementär<br />

Kostenvergütung<br />

Hilfsmittel<br />

gemäss HVUV<br />

Rettungs-, Bergungs-, Reise- und<br />

Transportkosten<br />

im In- und Ausland<br />

Sachschäden<br />

in Bezug auf körperliche Funktionen<br />

Leichentransport- und Bestattungskosten<br />

im In- und Ausland<br />

Hilflosenentschädigung<br />

einfache, mittlere oder schwere<br />

Integritätsentschädigung<br />

*) zum Teil als Übergangsleistung<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

11


Leistungen im <strong>UVG</strong> (Pflegeleistungen)<br />

Arzt Zahnarzt Apotheke Spital<br />

Chiropraktoren und<br />

medizinische Hilfspersonen<br />

Übernommen wird die zweckmässige und wirtschaftliche, auf die Heilung gerichtete<br />

Behandlung der Unfallfolgen<br />

Der <strong>UVG</strong>-Versicherer übernimmt bei anerkannter Leistungspflicht im In- und Ausland die<br />

anfallenden Kosten für den Arzt, Zahnarzt, den Chiropraktor, das Spital (Allgemeine Abteilung),<br />

die verordneten Medikamente (gemäss Spezialitätenliste) sowie die verordneten und anerkannten<br />

Therapien. Der <strong>UVG</strong>-Versicherer ist der Schuldner, er erhält und bezahlt die nach <strong>UVG</strong>-Tarif<br />

erstellte Rechnung direkt, nicht die versicherte Person.<br />

Alternativ-Medizin: es besteht keine Leistungspflicht und kein Rechtsanspruch. Der <strong>UVG</strong>-<br />

Versicherer kann, muss sich aber nicht daran beteiligen.<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

12


Leistungen im <strong>UVG</strong> (Kostenvergütung)<br />

Hilfsmittel (Art. 11 <strong>UVG</strong> / Art. 19 UVV)<br />

Hilfsmittel, die eine körperliche Schädigung oder Funktionsausfälle ausgleichen, müssen einfach<br />

und zweckmässig sein. In der <strong>UVG</strong>-Versicherung besteht hierfür eine Hilfsmittelliste (HVUV).<br />

Hauspflege (Art. 18 UVV)<br />

Als Hauspflege ist die medizinische Versorgung zu Hause zu verstehen (Spitex). Nicht darunter<br />

fallen Leistungen für Haushaltshilfe wie Putzen, Kochen, Einkaufen, Wäsche, etc. Es handelt<br />

sich hierbei nicht um medizinische Heilbehandlungen.<br />

Sachschäden (Art. 12 <strong>UVG</strong>)<br />

Als Sachschäden werden Sachen bezeichnet, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion<br />

ersetzen, welche durch den versicherten Unfall beschädigt worden sind. <strong>Die</strong>s betrifft vor allem<br />

Arm- und Beinprothesen.<br />

Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen sind namentlich aufgeführt und setzen eine<br />

behandlungsbedürftige Körperschädigung voraus. Muss nach einem Unfall zur medizinischen<br />

Versorgung der Verletzung ein Körperschmuck oder eine Bekleidung beschädigt oder zerstört<br />

werden, wird die zweckmässige und wirtschaftliche Reparatur oder der Ersatz bezahlt. <strong>Die</strong><br />

Beschädigung dieser Sachen als Folge des Unfalls selbst, wird nicht vergütet. Ebenso, wenn<br />

diese verloren oder gestohlen werden.<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

13


Leistungen im <strong>UVG</strong> (Kostenvergütung)<br />

Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten (Art. 13 <strong>UVG</strong> / Art. 20 UVV)<br />

Vergütet werden die „notwendigen“ Kosten innerhalb der Schweiz. Darunter fallen die Kosten,<br />

welche primär durch die Benützung der ÖV (2. Klasse) entstehen oder bei Gebrauch eines<br />

Motorfahrzeuges (z.Zt. pauschal fixiert auf Fr. 0.60 pro Kilometer) und ausschliesslich zur<br />

Durchführung der Heilbehandlungen dienen. Fahrten mit dem Taxi können nur vergütet werden,<br />

wenn es aus medizinischer Sicht nicht anders zumutbar ist. Nicht vergütet werden Löhne (oder<br />

Lohnausfälle) für Hilfspersonen, welche den Transport durchführen.<br />

Leichentransport- und Bestattungskosten (Art. 14 <strong>UVG</strong> / Art. 21 UVV)<br />

Einzig die Kosten für den Leichentransport ins Ausland sind begrenzt, auf 1/5 des maximal<br />

versicherten Verdienstes (ab 2008 = Fr. 25‘200.00). <strong>Die</strong> Bestattungskosten sind (ungeachtet ob<br />

in der Schweiz oder im Ausland) begrenzt auf das Siebenfache des Höchstbetrages des<br />

versicherten Tagesverdienstes (ab 2008 = Fr. 2‘422.00).<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

14


Leistungen im <strong>UVG</strong> (Geldleistungen)<br />

Taggeld (Art. 16 <strong>UVG</strong> / Art. 21 - 27 UVV) im Allgemeinen<br />

Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr, resp. Fr.<br />

346.00 pro Kalendertag seit 01.01.2008<br />

Versicherter Verdienst: der letzte unmittelbar vor dem Unfall bezogene AHV-pflichtige<br />

Lohn auf ein Jahr umgerechnet (inkl. Grati/13.) inklusive Kinderzulagen<br />

Höhe:<br />

Anspruchstage:<br />

Anspruch Beginn:<br />

Anspruch Ende:<br />

80% des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, bei teilweiser<br />

Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit<br />

das Taggeld wird pro Kalendertag, einschliesslich Sonn- und Feiertage entrichtet<br />

ab 3. Kalendertag nach dem Unfall<br />

bei Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit, mit Beginn der Invalidenrente oder dem Tod<br />

der versicherten Person<br />

Formel: versicherter Jahresverdienst x 80%<br />

----------------------------------------- = Taggeld-Ansatz<br />

365 Tage<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

15


Taggeld und Wartefristen<br />

Der Unfalltag wird aus <strong>UVG</strong> nie entschädigt. <strong>Die</strong> 2 Tage Wartefrist sind immer die 2<br />

Tage, die lückenlos dem Unfalltag folgen, egal ob und wann die Arbeitsunfähigkeit besteht.<br />

Also: Der Anspruch beginnt mit dem 3. Tag nach dem Unfall.<br />

<strong>Die</strong>selbe Regelung gilt auch für Rückfälle und Spätfolgen. Dass heisst, dass bei Rückfällen<br />

und Spätfolgen keine Wartefrist berücksichtigt wird, da der Unfall lange her ist.<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

16


Leistungen im <strong>UVG</strong> (Geldleistungen)<br />

Invalidenrenten aus der <strong>Unfallversicherung</strong> (Art. 18‐20 <strong>UVG</strong> / Art. 29 UVV)<br />

Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr; ein Jahr (auf den.<br />

Tag genau) vor dem Unfall. Exklusive Kinderzulagen.<br />

Höhe:<br />

Anspruch Beginn:<br />

80% des versicherten Verdienstes bei voller Erwerbsunfähigkeit, bei teilweiser<br />

Erwerbsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit0<br />

ab dem Zeitpunkt, von welchem durch die Heilbehandlung keine wesentliche<br />

Verbesserung mehr zu erwarten (Endzustand) ist und die IV-Eingliederungsmassnahmen<br />

abgeschlossen sind.<br />

Anspruch Ende: bei Erreichen der vollen Erwerbsfähigkeit oder dem Tod der versicherten Person .<br />

Invaliditäts-Grad:<br />

Valideneinkommen:<br />

Invalideneinkommen:<br />

Formel:<br />

ist keine medizinische Frage, sondern die Einkommenseinbusse in Prozent, resp.<br />

die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen.<br />

der AHV-pflichtige Lohn, welcher ohne Einschränkung bei Vollzeit erzielt worden wäre.<br />

der mögliche AHV-pflichtige Lohn, welcher mit Einschränkung erzielt werden könnte.<br />

100% x (Validenlohn – Invalidenlohn) = Invaliditätsgrad<br />

Validenlohn<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

17


Leistungen im <strong>UVG</strong> (Geldleistungen)<br />

Hinterlassenenrenten aus der <strong>Unfallversicherung</strong> (Art. 28‐33 <strong>UVG</strong> / Art. 39‐43 UVV)<br />

Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr; ein Jahr (auf den.<br />

Tag genau) vor dem Unfall. Exklusive Kinderzulagen.<br />

Höhe: Witwe/r: 40% des versicherten Verdienstes<br />

Halbwaisen: 15% des versicherten Verdienstes pro Kind (bis 18/25)<br />

Vollwaisen: 25% des versicherten Verdienstes pro Kind (bis 18/25)<br />

Obige dürfen zusammen nicht mehr als 70% des versicherten Verdienstes ausmachen<br />

Geschiedene: 20% des versicherten Verdienstes (maximal aber den gerichtlich betraglich<br />

und zeitlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag)<br />

Alle zusammen dürfen nicht mehr als 90% des versicherten Verdienstes ausmachen<br />

Anspruch Beginn:<br />

ab dem Monat, welcher dem Tod der versicherten Person folgt.<br />

Anspruch Ende: Witwe/r: bei Wederverheiratung oder Tod<br />

Halbwaisen: bei Vollendung des 18, resp. 25. Lebensjahres bei Ausbildung<br />

Vollwaisen: bei Vollendung des 18, resp. 25. Lebensjahres bei Ausbildung<br />

Geschiedene: bei Wederverheiratung, bei Beendigung der Unterhaltspflicht oder Tod<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

18


Leistungen im <strong>UVG</strong> (Geldleistungen)<br />

Integritätsentschädigung aus der <strong>Unfallversicherung</strong> (Art. 24‐25 <strong>UVG</strong> / Art. 36 UVV)<br />

Versicherter Verdienst: Für alle das <strong>UVG</strong>-Maximum (ab 2008 = Fr. 126'000.00 pro Jahr)<br />

Höhe:<br />

bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder einer Körperfunktion<br />

gemäss Anhang 3 UVV. Bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird die prozentuale<br />

Entschädigung entsprechend herabgesetzt.<br />

Bei der Bemessung des Integritätsschadens wird ausschliesslich die funktionelle<br />

Einschränkung des betreffenden Körperteils bewertet. Alter, Geschlecht, Verdienst,<br />

Hobbys, etc. wird nicht berücksichtigt.<br />

Anspruch Beginn:<br />

Anspruch Ende:<br />

bei Abschluss der ärztlichen Behandlung; ab dem Zeitpunkt, von welchem durch die<br />

Heilbehandlung keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten (Endzustand) ist<br />

und der Rentenanspruch geprüft wird (eine Rente ist nicht Voraussetzung).<br />

es gibt kein Ende. <strong>Die</strong> Auszahlung ist einmalig.<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

19


Leistungen im <strong>UVG</strong> (Geldleistungen)<br />

Integritätsentschädigung aus der <strong>Unfallversicherung</strong> (Art. 26‐27 <strong>UVG</strong> / Art. 37‐38 UVV)<br />

Versicherter Verdienst: Für alle das <strong>UVG</strong>-Maximum (ab 2008 = Fr. 126'000.00 pro Jahr)<br />

resp. Fr. 346.00 pro Tag (ab 2008)<br />

Grad der Hilflosigkeit: leicht:<br />

mittel:<br />

schwer:<br />

2 x Fr. 346.00 = Fr. 692.00 pro Monat<br />

4 x Fr. 346.00 = Fr. 1’384.00 pro Monat<br />

6 x Fr. 346.00 = Fr. 2’076.00 pro Monat<br />

Anspruch Beginn:<br />

Einschränkung:<br />

Anspruch Ende:<br />

ab dem 1. Tag des Monats, an welchem die Voraussetzungen erfüllt sind (d.h. wenn<br />

die Voraussetzungen am 17.01. erfüllt sind, wird ab 01.01. die Entschädigung geleistet).<br />

Der Anspruch auf eine Hilflosigkeit ist nicht abhängig von einer Rente (Entscheid<br />

des Bundegerichts).<br />

begibt sich die versicherte Person in stationärer Behandlung, wird noch bis Ende des<br />

laufenden Monats die Hilflosenentschädigung bezahlt. Tritt die versicherte Person aus<br />

der stationären Behandlung aus, wird die Leistung wieder rückwirkend ab dem 1. des<br />

Monats des Spitalaustritts wieder aufgenommen.<br />

Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder bei Tod der versicherten Person..<br />

Nebojsa Spasojević ©<br />

20


Ende der Versicherung (Nachdeckung)<br />

Arbeitnehmer<br />

freiwillig Versicherte<br />

weniger als 8 Stunden<br />

pro Woche<br />

- Berufsunfall<br />

- Berufskrankheit<br />

Arbeitnehmer<br />

freiwillig Versicherte<br />

8 oder mehr Stunden<br />

pro Woche<br />

- Berufsunfall<br />

- Berufskrankheit<br />

- Nichtberufsunfall<br />

Der Versicherungsschutz endet mit der Ankunft in der Wohnung nach dem<br />

direkten Heimweg (= Berufsunfall) des letzten effektiven Arbeitstages.<br />

Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, da Unfälle ausserhalb der Arbeit<br />

und ausserhalb des Arbeitswegs sowieso nicht versichert sind. Für Versicherte,<br />

welche nur für BU versichert waren, besteht keine Nachdeckung.<br />

Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert ist, muss bei der Krankenkasse<br />

(im KVG) den Unfallschutz einschliessen.<br />

Der Versicherungsschutz endet mit dem 30. Tage (24:00 Uhr), an welchem<br />

der Lohnanspruch endet. Gilt auch für Versicherte, die unbezahlte Ferien<br />

nehmen.<br />

Das Ende des Arbeitsvertrags, egal ob regulär oder durch Kündigung, ist nicht<br />

massgebend, sondern der Tag, an welchem der Lohnanspruch endet.<br />

Auf weitere Besonderheiten wird hier ausdrücklich nicht eingegangen.<br />

<strong>Die</strong> Nachdeckung ist kostenlos, da gesetzlich festgehalten.<br />

Nebojsa Spasojević © 21


Ruhen der Nachdeckung (Unterbruch)<br />

Beispiel: Beginn der Abredeversicherung.: 01. September 2011<br />

Militär-/Zivildienst:<br />

15.-24. September 2011 = 10 Tage<br />

Ende der Abredeversicherung.: 10. Oktober 2011 (30.09.2011 plus 10 Tage)<br />

Muss die versicherte Person während der Nachdeckung einen <strong>Die</strong>nst leisten (Militär, Zivilschutz,<br />

etc.), welcher durch die Militärversicherung (Suva) oder in einer ausländischen Militärversicherung<br />

untersteht, ruht die Nachdeckung. Unfälle während dieses Unterbruchs sind nicht versichert.<br />

<strong>Die</strong> Nachdeckung verlängert sich um die Anzahl der Tage des Unterbruchs. Wird vor dem Ende der<br />

Nachdeckung ein neues Versicherungsverhältnis (siehe Beginn der Versicherung) begründet, endet<br />

die Nachdeckung definitiv. <strong>Die</strong> Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung<br />

begründet ein neues Versicherungsverhältnis (bei der Suva versichert).<br />

Nebojsa Spasojević © 22


Abredeversicherung<br />

Arbeitnehmer<br />

freiwillig Versicherte<br />

weniger als 8 Stunden<br />

pro Woche<br />

- Berufsunfall<br />

- Berufskrankheit<br />

Arbeitnehmer<br />

freiwillig Versicherte<br />

8 oder mehr Stunden<br />

pro Woche<br />

- Berufsunfall<br />

- Berufskrankheit<br />

- Nichtberufsunfall<br />

Für Versicherte, welche bei Ende der Versicherung nur für BU versichert<br />

waren, haben weder eine Nachdeckung noch die Möglichkeit, eine Abredeversicherung<br />

abzuschliessen.<br />

Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert war, muss bei der Krankenkasse<br />

(im KVG) den Unfallschutz einschliessen.<br />

Sie können die Abredeversicherung beim <strong>UVG</strong>-Versicherer des (letzten)<br />

Arbeitgebers abschliessen. <strong>Die</strong>s erfolgt durch Einzahlung der Prämie mittels<br />

speziellen Formularen.<br />

<strong>Die</strong> Abredeversicherung kostet bei allen <strong>UVG</strong>-Versicherern Fr. 25.00 pro Monat<br />

und kann für längstens 6 Monate abgeschlossen werden. <strong>Die</strong> Abredeversicherung<br />

muss innerhalb der Nachdeckung abgeschlossen werden. Nachträglich = kein<br />

Versicherungsschutz. <strong>Die</strong> Abredeversicherung ist auch Versicherten zu empfehlen,<br />

die unbezahlten Urlaub nehmen, welche länger Dauern als die 30tägige Nachfrist.<br />

Ruhen der Abredeversicherung: analog «Ruhen der Nachdeckung».<br />

Nebojsa Spasojević © 23


Unfallmeldung<br />

Erleidet eine versicherte Person einen Unfall oder eine Berufskrankheit, ist der Arbeitgeber<br />

verpflichtet, den <strong>UVG</strong>-Versicherer mittels einer Unfallmeldung umgehend zu orientieren.<br />

Mit der Unfallmeldung bestätigt der Arbeitgeber, dass die verunfallte Person bei ihm angestellt ist<br />

und gibt die korrekten Zahlen des Anstellungsverhältnisses und des AHV-pflichtigen Lohns bekannt.<br />

Weigert sich der Arbeitgeber den Unfall zu melden, kann der Arbeitnehmer dies beim <strong>UVG</strong>-Versicherer<br />

vornehmen (er wird bezüglich des Anstellungsverhältnisses und Lohns Unterlagen einreichen<br />

müssen).<br />

Grundsätzlich können bei selbst verschuldeter und unentschuldbar verspäteter Unfallmeldung<br />

Leistungen gekürzt werden. Wobei dies aber selten ist. Hat der Arbeitgeber die verspätete<br />

Unfallmeldung unentschuldbar verschuldet, darf dem Arbeitnehmer keine Nachteile erwachsen.<br />

<strong>Die</strong> Unfallmeldungen müssen von den <strong>UVG</strong>-Versicherern kostenlos zur Verfügung gestellt werden.<br />

<strong>Die</strong> Unfallmeldungen sind wahrheitsgetreu auszufüllen.<br />

Nebojsa Spasojević © 24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!