Die obligatorische Unfallversicherung - CoC-UVG
Die obligatorische Unfallversicherung - CoC-UVG
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<strong>Die</strong> <strong>obligatorische</strong><br />
<strong>Unfallversicherung</strong><br />
Lehrgang Sachbearbeiter/in<br />
Sozialversicherung 2011/2012<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
1
Versicherungsträger<br />
Art. 66 <strong>UVG</strong><br />
- schwerpunktmässig industrielle Betriebe<br />
- Automobil- und Flugbetriebsbranchen<br />
- Forst- und Baubranchen<br />
- Temporärbüros (Stellenvermittlungen)<br />
-etc.<br />
Private Versicherungen<br />
Private Krankenkassen<br />
(mit Zulassung des BSV<br />
für <strong>UVG</strong>)<br />
Art. 68 <strong>UVG</strong><br />
- alle Betriebe, die nicht der Suva unterstellt sein müssen,<br />
müssen bei einen privaten <strong>UVG</strong>-Versicherer versichert sein.<br />
- Ersatzkasse (errichtet durch die privaten <strong>UVG</strong>-Versicherer)<br />
kommt zum Tragen, wenn der Arbeitgeber keine <strong>UVG</strong>-<br />
Versicherung bei einem privaten <strong>UVG</strong>-Versicherer<br />
abgeschlossen hat.<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
2
Versicherte Personen<br />
Arbeitnehmer<br />
Arbeitgeber<br />
mitarbeitendes<br />
Familienmitglied<br />
Angestellt, bezieht<br />
Lohn und trägt kein<br />
wirtschaftliches<br />
Risiko am<br />
Unternehmen<br />
Grundsätzlich nicht<br />
obligatorisch<br />
versichert<br />
Bezieht keinen<br />
Barlohn und bezahlt<br />
keine AHV-Beiträge<br />
(sonst = Arbeitnehmer)<br />
Obligatorisch<br />
versichert<br />
Kann sich freiwillig<br />
versichern lassen<br />
Kann sich freiwillig<br />
versichern lassen<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
3
Obligatorisch oder freiwillig versichert?<br />
Rechtsform<br />
Stellung innerhalb des Betriebes<br />
Obligatorisch<br />
Einzelfirma Geschäftsinhaber nein ja<br />
GmbH arbeitender Gesellschafter ja nein *<br />
nur Gesellschafter Nein nein<br />
AG Mitarbeitender Aktionär ja nein *<br />
nur Aktionär nein nein<br />
Kommandit Komplementär (natürliche Person) nein ja<br />
Kommanditär nein nein **<br />
Kollektiv arbeitender Gesellschafter nein ja<br />
nur Gesellschafter nein nein<br />
*) Gesellschafter/Aktionäre, welche im eigenen Betrieb mitarbeiten, sind aus sozialversicherungsrechtlicher<br />
Sicht Angestellte ihres eigenen Betriebes.<br />
**) Da sie nur „beteiligt“ sind und nicht mitarbeiten, können sich weder obligatorisch noch<br />
freiwillig versichert lassen.<br />
freiwillig<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
4
Versicherter Personenkreis & Risiken<br />
Arbeitnehmer<br />
freiwillig Versicherte<br />
mit weniger als 8<br />
Stunden pro Woche<br />
Arbeitszeit beim<br />
gleichen Arbeitgeber<br />
- Berufsunfall<br />
- Berufskrankheit<br />
- Nichtberufsunfall<br />
Arbeitnehmer<br />
freiwillig Versicherte<br />
mit 8 oder mehr<br />
Stunden pro Woche<br />
Arbeitszeit beim<br />
gleichen Arbeitgeber<br />
- Berufsunfall<br />
- Berufskrankheit<br />
- Nichtberufsunfall<br />
Arbeitgeber<br />
Für sie gilt dieselbe<br />
Regelung wie für<br />
Arbeitnehmer,<br />
mit Einschränkung<br />
der Langzeitleistungen<br />
bei Berufskrankheit.<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
5
Beginn der Versicherung<br />
Arbeitnehmer<br />
freiwillig Versicherte<br />
weniger als 8 Stunden<br />
pro Woche<br />
- Berufsunfall<br />
- Berufskrankheit<br />
Arbeitnehmer<br />
freiwillig Versicherte<br />
8 oder mehr Stunden<br />
pro Woche<br />
- Berufsunfall<br />
- Berufskrankheit<br />
- Nichtberufsunfall<br />
Der Versicherungsschutz beginnt für sie erst mit dem effektiven Weg<br />
(von der Wohnungstüre an) direkt zur Arbeit = Berufsunfall.<br />
Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, da Unfälle ausserhalb der Arbeit<br />
und ausserhalb des Arbeitswegs sowieso nicht versichert sind.<br />
Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert ist, muss bei der Krankenkasse<br />
(im KVG) den Unfallschutz einschliessen.<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tage (00:00 Uhr), an welchem sie<br />
die Arbeit tatsächlich aufnehmen oder wirklich hätten aufnehmen müssen.<br />
Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, sondern der Tag, an welchem sie<br />
die Arbeit tatsächlich aufnehmen oder wirklich hätten aufnehmen müssen.<br />
Wer vor dem ersten Arbeitstag noch Ferien nimmt, ist nicht versichert. Allenfalls<br />
über den vorherigen Arbeitgeber (Nachdeckung/Abredeversicherung).<br />
Unfälle auf dem Arbeits‐ oder Heimweg gelten als Nichtberufsunfälle (NBU).<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
6
Prämien – wer hat diese zu tragen?<br />
Arbeitnehmer<br />
freiwillig Versicherte<br />
weniger als 8 Stunden<br />
pro Woche<br />
- Berufsunfall<br />
- Berufskrankheit<br />
Arbeitnehmer<br />
freiwillig Versicherte<br />
8 oder mehr Stunden<br />
pro Woche<br />
- Berufsunfall<br />
- Berufskrankheit<br />
- Nichtberufsunfall<br />
<strong>Die</strong> Prämien für Berufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers.<br />
Der Arbeitgeber kann die Prämie in keiner Form auf den Arbeitnehmer<br />
abwälzen.<br />
Prämien werden nur auf den AHV-pflichtigen Lohn erhoben, welcher von<br />
den Arbeitnehmern erwirtschaftet wurde.<br />
<strong>Die</strong> Prämien für Berufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers.<br />
Der Arbeitgeber kann die Prämie in keiner Form auf den Arbeitnehmer<br />
abwälzen.<br />
<strong>Die</strong> Prämien für Nichtberufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitnehmers.<br />
Der Arbeitgeber kann jedoch die teilweise oder voll übernehmen.<br />
Prämien werden nur auf den AHV-pflichtigen Lohn erhoben, welcher von<br />
den Arbeitnehmern erwirtschaftet wurde.<br />
Gegenüber der <strong>UVG</strong>-Versicherung ist der Arbeitgeber zur Bezahlung der<br />
gesamten Prämie verpflichtet.<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
7
Unfallbegriff im <strong>UVG</strong> (Art. 4 ATSG)<br />
1. Plötzlichkeit die Ursache muss plötzlich sein, nicht die Wirkung<br />
2. Unbeabsichtigt keine Absicht oder Einwilligung zur Schädigung<br />
3. Schädigung es muss eine Schädigung/Verletzung vorhanden sein<br />
4. Ungewöhnlichkeit nicht die Wirkung muss ungewöhnlich sein, sondern<br />
der äussere Faktor (Punkt 5)<br />
5. Äusserer Faktor es muss ein äussere, schädigende Einwirkung sein<br />
Damit von einem Unfall im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann, müssen<br />
alle 5 Begriffsmerkmale erfüllt sein. Fehlt eines oder mehrere dieser Begriffsmerkmale,<br />
liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor.<br />
Zudem muss zwischen Ursache und Wirkung ein Kausalzusammenhang bestehen.<br />
Ausnahme: fehlt es nur am «ungewöhnlichen äusseren Faktor» = siehe Unfallähnliche<br />
Körperschädigung (UKS)<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
8
Unfallähnliche Körperschädigung (UKS)<br />
Fehlt einzig der «ungewöhnliche äussere Faktor» bei den Begriffsmerkmalen nach<br />
Art. 4 ATSG kommt das UKS nur zum Tragen, wenn:<br />
a) es sich um eine der abschliessend aufgeführten und medizinisch bestätigte<br />
Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 <strong>UVG</strong> handelt<br />
b) die Listenverletzung muss durch ein sinnfälliges Unfallereignis verursacht worden ist<br />
<strong>Die</strong> Voraussetzungen gemäss a und b müssen kumulativ erfüllt sein, damit von einer<br />
Listenverletzung (UKS) gesprochen werden kann.<br />
Ein sinnfälliges Unfallereignis wird von der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass sich<br />
die Listenverletzung bei einer Tätigkeit ereignet, welches durch ein erhöhtes Gefahrenpotenzial<br />
verursacht worden ist. Als erhöhtes Gefahrenpotenzial gelten unter anderem<br />
sportliche Aktivitäten wie Fussball, Handball, etc. und auch Wandern. Das erhöhte<br />
Gefahrenpotenzial muss das alltäglich übliche Mass an Belastung objektiv überschreiten.<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
9
Berufskrankheit (BK)<br />
Berufskrankheiten wird unterschieden, zwischen:<br />
a) Schädigenden Stoffen und<br />
b) arbeitsbedingten Erkrankungen<br />
Schädigende Stoffe<br />
<strong>Die</strong> Erkrankung muss ausschliesslich oder vorwiegend (mindestens zu 50%) durch schädigende Stoffe am<br />
Arbeitsplatz gemäss Anhang 1 der Verordnung verursacht worden sein.<br />
Arbeitsbedingte Erkrankungen<br />
<strong>Die</strong> Erkrankung muss ausschliesslich oder vorwiegend (mindestens zu 50%) durch schädigende Arbeiten am<br />
Arbeitsplatz gemäss Anhang 1 der Verordnung verursacht worden sein.<br />
Liegt eine arbeitsbedingte Erkrankung vor, welche nicht aufgeführt ist, muss sie ausschliesslich oder stark<br />
überwiegend (mindestens 75%) durch die arbeitsbedingte Tätigkeit verursacht worden sein und die<br />
Erwartungswahrscheinlichkeit muss 4x höher sein als in der Normalbevölkerung (Generalklausel).<br />
Eine Erkrankung, die als Folge einer Verletzung auftritt, gilt nicht als Berufskrankheit, sondern als Unfall.<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
10
Leistungen im <strong>UVG</strong> (Überblick)<br />
Sachleistungen<br />
Geldleistungen<br />
allgemeine ambulante Heilbehandlungen Taggelder *<br />
anerkannte Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren<br />
med. wissenschaftlich anerkannte Therapien Invalidenrente *<br />
Medikamente gemäss Spezialitätenliste<br />
Normal oder Komplementär<br />
Hauspflege (medizinische Pflege)<br />
im In- und Ausland<br />
Hinterlassenenrenten<br />
stationäre Heilbehandlung<br />
Witwen-/Witwerrente<br />
allgemeine Abteilung Spital/Klinik/Kur<br />
Halb-/Vollwaisenrente<br />
im In- und Ausland<br />
Rente für geschiedene Ehegatten<br />
Normal oder Komplementär<br />
Kostenvergütung<br />
Hilfsmittel<br />
gemäss HVUV<br />
Rettungs-, Bergungs-, Reise- und<br />
Transportkosten<br />
im In- und Ausland<br />
Sachschäden<br />
in Bezug auf körperliche Funktionen<br />
Leichentransport- und Bestattungskosten<br />
im In- und Ausland<br />
Hilflosenentschädigung<br />
einfache, mittlere oder schwere<br />
Integritätsentschädigung<br />
*) zum Teil als Übergangsleistung<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
11
Leistungen im <strong>UVG</strong> (Pflegeleistungen)<br />
Arzt Zahnarzt Apotheke Spital<br />
Chiropraktoren und<br />
medizinische Hilfspersonen<br />
Übernommen wird die zweckmässige und wirtschaftliche, auf die Heilung gerichtete<br />
Behandlung der Unfallfolgen<br />
Der <strong>UVG</strong>-Versicherer übernimmt bei anerkannter Leistungspflicht im In- und Ausland die<br />
anfallenden Kosten für den Arzt, Zahnarzt, den Chiropraktor, das Spital (Allgemeine Abteilung),<br />
die verordneten Medikamente (gemäss Spezialitätenliste) sowie die verordneten und anerkannten<br />
Therapien. Der <strong>UVG</strong>-Versicherer ist der Schuldner, er erhält und bezahlt die nach <strong>UVG</strong>-Tarif<br />
erstellte Rechnung direkt, nicht die versicherte Person.<br />
Alternativ-Medizin: es besteht keine Leistungspflicht und kein Rechtsanspruch. Der <strong>UVG</strong>-<br />
Versicherer kann, muss sich aber nicht daran beteiligen.<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
12
Leistungen im <strong>UVG</strong> (Kostenvergütung)<br />
Hilfsmittel (Art. 11 <strong>UVG</strong> / Art. 19 UVV)<br />
Hilfsmittel, die eine körperliche Schädigung oder Funktionsausfälle ausgleichen, müssen einfach<br />
und zweckmässig sein. In der <strong>UVG</strong>-Versicherung besteht hierfür eine Hilfsmittelliste (HVUV).<br />
Hauspflege (Art. 18 UVV)<br />
Als Hauspflege ist die medizinische Versorgung zu Hause zu verstehen (Spitex). Nicht darunter<br />
fallen Leistungen für Haushaltshilfe wie Putzen, Kochen, Einkaufen, Wäsche, etc. Es handelt<br />
sich hierbei nicht um medizinische Heilbehandlungen.<br />
Sachschäden (Art. 12 <strong>UVG</strong>)<br />
Als Sachschäden werden Sachen bezeichnet, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion<br />
ersetzen, welche durch den versicherten Unfall beschädigt worden sind. <strong>Die</strong>s betrifft vor allem<br />
Arm- und Beinprothesen.<br />
Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen sind namentlich aufgeführt und setzen eine<br />
behandlungsbedürftige Körperschädigung voraus. Muss nach einem Unfall zur medizinischen<br />
Versorgung der Verletzung ein Körperschmuck oder eine Bekleidung beschädigt oder zerstört<br />
werden, wird die zweckmässige und wirtschaftliche Reparatur oder der Ersatz bezahlt. <strong>Die</strong><br />
Beschädigung dieser Sachen als Folge des Unfalls selbst, wird nicht vergütet. Ebenso, wenn<br />
diese verloren oder gestohlen werden.<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
13
Leistungen im <strong>UVG</strong> (Kostenvergütung)<br />
Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten (Art. 13 <strong>UVG</strong> / Art. 20 UVV)<br />
Vergütet werden die „notwendigen“ Kosten innerhalb der Schweiz. Darunter fallen die Kosten,<br />
welche primär durch die Benützung der ÖV (2. Klasse) entstehen oder bei Gebrauch eines<br />
Motorfahrzeuges (z.Zt. pauschal fixiert auf Fr. 0.60 pro Kilometer) und ausschliesslich zur<br />
Durchführung der Heilbehandlungen dienen. Fahrten mit dem Taxi können nur vergütet werden,<br />
wenn es aus medizinischer Sicht nicht anders zumutbar ist. Nicht vergütet werden Löhne (oder<br />
Lohnausfälle) für Hilfspersonen, welche den Transport durchführen.<br />
Leichentransport- und Bestattungskosten (Art. 14 <strong>UVG</strong> / Art. 21 UVV)<br />
Einzig die Kosten für den Leichentransport ins Ausland sind begrenzt, auf 1/5 des maximal<br />
versicherten Verdienstes (ab 2008 = Fr. 25‘200.00). <strong>Die</strong> Bestattungskosten sind (ungeachtet ob<br />
in der Schweiz oder im Ausland) begrenzt auf das Siebenfache des Höchstbetrages des<br />
versicherten Tagesverdienstes (ab 2008 = Fr. 2‘422.00).<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
14
Leistungen im <strong>UVG</strong> (Geldleistungen)<br />
Taggeld (Art. 16 <strong>UVG</strong> / Art. 21 - 27 UVV) im Allgemeinen<br />
Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr, resp. Fr.<br />
346.00 pro Kalendertag seit 01.01.2008<br />
Versicherter Verdienst: der letzte unmittelbar vor dem Unfall bezogene AHV-pflichtige<br />
Lohn auf ein Jahr umgerechnet (inkl. Grati/13.) inklusive Kinderzulagen<br />
Höhe:<br />
Anspruchstage:<br />
Anspruch Beginn:<br />
Anspruch Ende:<br />
80% des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, bei teilweiser<br />
Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit<br />
das Taggeld wird pro Kalendertag, einschliesslich Sonn- und Feiertage entrichtet<br />
ab 3. Kalendertag nach dem Unfall<br />
bei Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit, mit Beginn der Invalidenrente oder dem Tod<br />
der versicherten Person<br />
Formel: versicherter Jahresverdienst x 80%<br />
----------------------------------------- = Taggeld-Ansatz<br />
365 Tage<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
15
Taggeld und Wartefristen<br />
Der Unfalltag wird aus <strong>UVG</strong> nie entschädigt. <strong>Die</strong> 2 Tage Wartefrist sind immer die 2<br />
Tage, die lückenlos dem Unfalltag folgen, egal ob und wann die Arbeitsunfähigkeit besteht.<br />
Also: Der Anspruch beginnt mit dem 3. Tag nach dem Unfall.<br />
<strong>Die</strong>selbe Regelung gilt auch für Rückfälle und Spätfolgen. Dass heisst, dass bei Rückfällen<br />
und Spätfolgen keine Wartefrist berücksichtigt wird, da der Unfall lange her ist.<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
16
Leistungen im <strong>UVG</strong> (Geldleistungen)<br />
Invalidenrenten aus der <strong>Unfallversicherung</strong> (Art. 18‐20 <strong>UVG</strong> / Art. 29 UVV)<br />
Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr; ein Jahr (auf den.<br />
Tag genau) vor dem Unfall. Exklusive Kinderzulagen.<br />
Höhe:<br />
Anspruch Beginn:<br />
80% des versicherten Verdienstes bei voller Erwerbsunfähigkeit, bei teilweiser<br />
Erwerbsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit0<br />
ab dem Zeitpunkt, von welchem durch die Heilbehandlung keine wesentliche<br />
Verbesserung mehr zu erwarten (Endzustand) ist und die IV-Eingliederungsmassnahmen<br />
abgeschlossen sind.<br />
Anspruch Ende: bei Erreichen der vollen Erwerbsfähigkeit oder dem Tod der versicherten Person .<br />
Invaliditäts-Grad:<br />
Valideneinkommen:<br />
Invalideneinkommen:<br />
Formel:<br />
ist keine medizinische Frage, sondern die Einkommenseinbusse in Prozent, resp.<br />
die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen.<br />
der AHV-pflichtige Lohn, welcher ohne Einschränkung bei Vollzeit erzielt worden wäre.<br />
der mögliche AHV-pflichtige Lohn, welcher mit Einschränkung erzielt werden könnte.<br />
100% x (Validenlohn – Invalidenlohn) = Invaliditätsgrad<br />
Validenlohn<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
17
Leistungen im <strong>UVG</strong> (Geldleistungen)<br />
Hinterlassenenrenten aus der <strong>Unfallversicherung</strong> (Art. 28‐33 <strong>UVG</strong> / Art. 39‐43 UVV)<br />
Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr; ein Jahr (auf den.<br />
Tag genau) vor dem Unfall. Exklusive Kinderzulagen.<br />
Höhe: Witwe/r: 40% des versicherten Verdienstes<br />
Halbwaisen: 15% des versicherten Verdienstes pro Kind (bis 18/25)<br />
Vollwaisen: 25% des versicherten Verdienstes pro Kind (bis 18/25)<br />
Obige dürfen zusammen nicht mehr als 70% des versicherten Verdienstes ausmachen<br />
Geschiedene: 20% des versicherten Verdienstes (maximal aber den gerichtlich betraglich<br />
und zeitlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag)<br />
Alle zusammen dürfen nicht mehr als 90% des versicherten Verdienstes ausmachen<br />
Anspruch Beginn:<br />
ab dem Monat, welcher dem Tod der versicherten Person folgt.<br />
Anspruch Ende: Witwe/r: bei Wederverheiratung oder Tod<br />
Halbwaisen: bei Vollendung des 18, resp. 25. Lebensjahres bei Ausbildung<br />
Vollwaisen: bei Vollendung des 18, resp. 25. Lebensjahres bei Ausbildung<br />
Geschiedene: bei Wederverheiratung, bei Beendigung der Unterhaltspflicht oder Tod<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
18
Leistungen im <strong>UVG</strong> (Geldleistungen)<br />
Integritätsentschädigung aus der <strong>Unfallversicherung</strong> (Art. 24‐25 <strong>UVG</strong> / Art. 36 UVV)<br />
Versicherter Verdienst: Für alle das <strong>UVG</strong>-Maximum (ab 2008 = Fr. 126'000.00 pro Jahr)<br />
Höhe:<br />
bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder einer Körperfunktion<br />
gemäss Anhang 3 UVV. Bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird die prozentuale<br />
Entschädigung entsprechend herabgesetzt.<br />
Bei der Bemessung des Integritätsschadens wird ausschliesslich die funktionelle<br />
Einschränkung des betreffenden Körperteils bewertet. Alter, Geschlecht, Verdienst,<br />
Hobbys, etc. wird nicht berücksichtigt.<br />
Anspruch Beginn:<br />
Anspruch Ende:<br />
bei Abschluss der ärztlichen Behandlung; ab dem Zeitpunkt, von welchem durch die<br />
Heilbehandlung keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten (Endzustand) ist<br />
und der Rentenanspruch geprüft wird (eine Rente ist nicht Voraussetzung).<br />
es gibt kein Ende. <strong>Die</strong> Auszahlung ist einmalig.<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
19
Leistungen im <strong>UVG</strong> (Geldleistungen)<br />
Integritätsentschädigung aus der <strong>Unfallversicherung</strong> (Art. 26‐27 <strong>UVG</strong> / Art. 37‐38 UVV)<br />
Versicherter Verdienst: Für alle das <strong>UVG</strong>-Maximum (ab 2008 = Fr. 126'000.00 pro Jahr)<br />
resp. Fr. 346.00 pro Tag (ab 2008)<br />
Grad der Hilflosigkeit: leicht:<br />
mittel:<br />
schwer:<br />
2 x Fr. 346.00 = Fr. 692.00 pro Monat<br />
4 x Fr. 346.00 = Fr. 1’384.00 pro Monat<br />
6 x Fr. 346.00 = Fr. 2’076.00 pro Monat<br />
Anspruch Beginn:<br />
Einschränkung:<br />
Anspruch Ende:<br />
ab dem 1. Tag des Monats, an welchem die Voraussetzungen erfüllt sind (d.h. wenn<br />
die Voraussetzungen am 17.01. erfüllt sind, wird ab 01.01. die Entschädigung geleistet).<br />
Der Anspruch auf eine Hilflosigkeit ist nicht abhängig von einer Rente (Entscheid<br />
des Bundegerichts).<br />
begibt sich die versicherte Person in stationärer Behandlung, wird noch bis Ende des<br />
laufenden Monats die Hilflosenentschädigung bezahlt. Tritt die versicherte Person aus<br />
der stationären Behandlung aus, wird die Leistung wieder rückwirkend ab dem 1. des<br />
Monats des Spitalaustritts wieder aufgenommen.<br />
Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder bei Tod der versicherten Person..<br />
Nebojsa Spasojević ©<br />
20
Ende der Versicherung (Nachdeckung)<br />
Arbeitnehmer<br />
freiwillig Versicherte<br />
weniger als 8 Stunden<br />
pro Woche<br />
- Berufsunfall<br />
- Berufskrankheit<br />
Arbeitnehmer<br />
freiwillig Versicherte<br />
8 oder mehr Stunden<br />
pro Woche<br />
- Berufsunfall<br />
- Berufskrankheit<br />
- Nichtberufsunfall<br />
Der Versicherungsschutz endet mit der Ankunft in der Wohnung nach dem<br />
direkten Heimweg (= Berufsunfall) des letzten effektiven Arbeitstages.<br />
Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, da Unfälle ausserhalb der Arbeit<br />
und ausserhalb des Arbeitswegs sowieso nicht versichert sind. Für Versicherte,<br />
welche nur für BU versichert waren, besteht keine Nachdeckung.<br />
Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert ist, muss bei der Krankenkasse<br />
(im KVG) den Unfallschutz einschliessen.<br />
Der Versicherungsschutz endet mit dem 30. Tage (24:00 Uhr), an welchem<br />
der Lohnanspruch endet. Gilt auch für Versicherte, die unbezahlte Ferien<br />
nehmen.<br />
Das Ende des Arbeitsvertrags, egal ob regulär oder durch Kündigung, ist nicht<br />
massgebend, sondern der Tag, an welchem der Lohnanspruch endet.<br />
Auf weitere Besonderheiten wird hier ausdrücklich nicht eingegangen.<br />
<strong>Die</strong> Nachdeckung ist kostenlos, da gesetzlich festgehalten.<br />
Nebojsa Spasojević © 21
Ruhen der Nachdeckung (Unterbruch)<br />
Beispiel: Beginn der Abredeversicherung.: 01. September 2011<br />
Militär-/Zivildienst:<br />
15.-24. September 2011 = 10 Tage<br />
Ende der Abredeversicherung.: 10. Oktober 2011 (30.09.2011 plus 10 Tage)<br />
Muss die versicherte Person während der Nachdeckung einen <strong>Die</strong>nst leisten (Militär, Zivilschutz,<br />
etc.), welcher durch die Militärversicherung (Suva) oder in einer ausländischen Militärversicherung<br />
untersteht, ruht die Nachdeckung. Unfälle während dieses Unterbruchs sind nicht versichert.<br />
<strong>Die</strong> Nachdeckung verlängert sich um die Anzahl der Tage des Unterbruchs. Wird vor dem Ende der<br />
Nachdeckung ein neues Versicherungsverhältnis (siehe Beginn der Versicherung) begründet, endet<br />
die Nachdeckung definitiv. <strong>Die</strong> Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung<br />
begründet ein neues Versicherungsverhältnis (bei der Suva versichert).<br />
Nebojsa Spasojević © 22
Abredeversicherung<br />
Arbeitnehmer<br />
freiwillig Versicherte<br />
weniger als 8 Stunden<br />
pro Woche<br />
- Berufsunfall<br />
- Berufskrankheit<br />
Arbeitnehmer<br />
freiwillig Versicherte<br />
8 oder mehr Stunden<br />
pro Woche<br />
- Berufsunfall<br />
- Berufskrankheit<br />
- Nichtberufsunfall<br />
Für Versicherte, welche bei Ende der Versicherung nur für BU versichert<br />
waren, haben weder eine Nachdeckung noch die Möglichkeit, eine Abredeversicherung<br />
abzuschliessen.<br />
Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert war, muss bei der Krankenkasse<br />
(im KVG) den Unfallschutz einschliessen.<br />
Sie können die Abredeversicherung beim <strong>UVG</strong>-Versicherer des (letzten)<br />
Arbeitgebers abschliessen. <strong>Die</strong>s erfolgt durch Einzahlung der Prämie mittels<br />
speziellen Formularen.<br />
<strong>Die</strong> Abredeversicherung kostet bei allen <strong>UVG</strong>-Versicherern Fr. 25.00 pro Monat<br />
und kann für längstens 6 Monate abgeschlossen werden. <strong>Die</strong> Abredeversicherung<br />
muss innerhalb der Nachdeckung abgeschlossen werden. Nachträglich = kein<br />
Versicherungsschutz. <strong>Die</strong> Abredeversicherung ist auch Versicherten zu empfehlen,<br />
die unbezahlten Urlaub nehmen, welche länger Dauern als die 30tägige Nachfrist.<br />
Ruhen der Abredeversicherung: analog «Ruhen der Nachdeckung».<br />
Nebojsa Spasojević © 23
Unfallmeldung<br />
Erleidet eine versicherte Person einen Unfall oder eine Berufskrankheit, ist der Arbeitgeber<br />
verpflichtet, den <strong>UVG</strong>-Versicherer mittels einer Unfallmeldung umgehend zu orientieren.<br />
Mit der Unfallmeldung bestätigt der Arbeitgeber, dass die verunfallte Person bei ihm angestellt ist<br />
und gibt die korrekten Zahlen des Anstellungsverhältnisses und des AHV-pflichtigen Lohns bekannt.<br />
Weigert sich der Arbeitgeber den Unfall zu melden, kann der Arbeitnehmer dies beim <strong>UVG</strong>-Versicherer<br />
vornehmen (er wird bezüglich des Anstellungsverhältnisses und Lohns Unterlagen einreichen<br />
müssen).<br />
Grundsätzlich können bei selbst verschuldeter und unentschuldbar verspäteter Unfallmeldung<br />
Leistungen gekürzt werden. Wobei dies aber selten ist. Hat der Arbeitgeber die verspätete<br />
Unfallmeldung unentschuldbar verschuldet, darf dem Arbeitnehmer keine Nachteile erwachsen.<br />
<strong>Die</strong> Unfallmeldungen müssen von den <strong>UVG</strong>-Versicherern kostenlos zur Verfügung gestellt werden.<br />
<strong>Die</strong> Unfallmeldungen sind wahrheitsgetreu auszufüllen.<br />
Nebojsa Spasojević © 24