Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte ... - MIRIS
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0.103.2<br />
Menschenrechte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten<br />
(2) Alle Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu <strong>über</strong>mitteln,<br />
der sie dem Ausschuss zur Prüfung zuleitet. In den Berichten ist auf etwa bestehende<br />
Umstände <strong>und</strong> Schwierigkeiten hinzuweisen, die die Durchführung dieses <strong>Pakt</strong>es<br />
behindern.<br />
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann nach Beratung mit dem Ausschuss<br />
den Sonderorganisationen Abschriften der in ihren Zuständigkeitsbereich<br />
fallenden Teile der Berichte zuleiten.<br />
(4) Der Ausschuss prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten Berichte. Er<br />
<strong>über</strong>sendet den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet erscheinende<br />
allgemeine Bemerkungen. Der Ausschuss kann diese Bemerkungen zusammen<br />
mit Abschriften der von den Vertragsstaaten empfangenen Berichte auch dem<br />
Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialrat zuleiten.<br />
(5) Die Vertragsstaaten können dem Ausschuss Stellungnahmen zu den nach Absatz<br />
4 abgegebenen Bemerkungen <strong>über</strong>mitteln.<br />
Art. 41<br />
(1) Ein Vertragsstaat kann auf Gr<strong>und</strong> dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die<br />
Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme <strong>und</strong> Prüfung von Mitteilungen<br />
anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme<br />
seinen Verpflichtungen aus diesem <strong>Pakt</strong> nicht nach. Mitteilungen auf Gr<strong>und</strong><br />
dieses Artikels können nur entgegengenommen <strong>und</strong> geprüft werden, wenn sie von<br />
einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des<br />
Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine Mitteilung<br />
entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung<br />
abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die auf Gr<strong>und</strong> dieses Artikels eingehen, ist folgendes<br />
Verfahren anzuwenden:<br />
a) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat die<br />
Bestimmungen dieses <strong>Pakt</strong>es nicht durchführt, so kann er den anderen Staat<br />
durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Monaten<br />
nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die<br />
Mitteilung <strong>über</strong>sandt hat, in Bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung<br />
oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich<br />
<strong>und</strong> angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten,<br />
anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren <strong>und</strong><br />
Rechtsbehelfe enthalten soll.<br />
b) Wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden<br />
Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden<br />
beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das<br />
Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er diesem <strong>und</strong> dem<br />
anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht.<br />
c) Der Ausschuss befasst sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst dann,<br />
wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass alle in der Sache zur Verfügung<br />
stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein<br />
anerkannten Gr<strong>und</strong>sätzen des Völkerrechts eingelegt <strong>und</strong> erschöpft<br />
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