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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte ... - MIRIS

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Bürgerliche <strong>und</strong> <strong>politische</strong> <strong>Rechte</strong><br />

0.103.2<br />

Abstimmung <strong>über</strong> die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel<br />

der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz<br />

unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von<br />

der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden <strong>und</strong> abstimmenden Vertragsstaaten<br />

angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung<br />

vorzulegen.<br />

(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der<br />

Vereinten Nationen gebilligt <strong>und</strong> von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten<br />

nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen<br />

worden sind.<br />

(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie<br />

angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin<br />

die Bestimmungen dieses <strong>Pakt</strong>es <strong>und</strong> alle früher von ihnen angenommenen Änderungen<br />

gelten.<br />

Art. 52<br />

Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 48 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär<br />

der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten<br />

Staaten:<br />

a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen <strong>und</strong> Beitritten nach Artikel 48;<br />

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses <strong>Pakt</strong>es nach Artikel 49 <strong>und</strong> vom<br />

Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 51.<br />

Art. 53<br />

(1) Dieser <strong>Pakt</strong>, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer <strong>und</strong><br />

spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten<br />

Nationen hinterlegt.<br />

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen <strong>über</strong>mittelt allen in Artikel 48<br />

bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses <strong>Pakt</strong>es.<br />

(Es folgen die Unterschriften)<br />

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