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(LAGA) 23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

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<strong>LAGA</strong> M <strong>23</strong><br />

<strong>Entsorgung</strong> <strong>asbesthaltiger</strong> <strong>Abfälle</strong><br />

Seite 9 von 30<br />

Heizungstechnik:<br />

Heizkessel, Dichtungen, Gaswasserheizer, Lufterhitzer<br />

Haushaltsgeräte:<br />

Elektroherde, Backöfen, Wäschetrockner, Kleingeräte wie Haartrockner, Toaster,<br />

Diaprojektoren, Bügeleisen<br />

Lüftungs- und Brandschutztechnik:<br />

Wärmerückgewinnungsanlagen, Brandschutzplatten, Brandschutzventile, Brandschutztüren,<br />

Brandschutztore<br />

Elektrotechnik:<br />

Sicherungskästen, Hochspannungsverteiler<br />

Tresore<br />

Kunststoffe (z. B. chemisch beständige Behälter)<br />

In den Zerlegungsanlagen sollen die asbesthaltigen von den nicht asbesthaltigen Materialien<br />

getrennt und die verwertbaren Materialien in einzelne Fraktionen zerlegt und so weit von Asbestfasern<br />

befreit werden, dass eine Verwertung möglich wird. Bei Kernsteinen von Elektro-<br />

Speicherheizgeräten bietet sich die Herstellung neuer Speichersteine oder die Verwertung<br />

als Feuerfestmaterial an. Ein Einsatz von Kernsteinen in Bauschuttaufbereitungsanlagen ist<br />

nur nach Analyse (Chrom gesamt im Eluat) möglich. Als Orientierungswert für die Aufbereitung<br />

mit Bauschutt ist der Chrom ges -Wert im Eluat von 0,05 mg/l heranzuziehen.<br />

Die in den Zerlegungsanlagen ausgebauten asbesthaltigen Materialien sowie asbesthaltige<br />

Filter und -Filterstäube aus Abluftreinigungsanlagen sollen entweder mit dem Ziel der Faserzerstörung<br />

nach Kap. 7.1 und 7.2 behandelt oder verfestigt werden oder nach Kap. 7.3<br />

behandelt und verpackt und nach Kap. 11 abgelagert werden.<br />

Sofern bei der Beförderung eine Freisetzung von Asbestfasern nicht auszuschließen ist, sind<br />

die Geräte oder Bauteile staubdicht zu verpacken. Bei Elektro-Speicherheizgeräten, die in<br />

der Regel unzerlegt ausgebaut werden, kann eine Freisetzung von Asbestfasern z. B. durch<br />

das Abkleben von Lüftungsöffnungen verhindert werden.<br />

Gemäß Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG) sind die örE verpflichtet, Elektround<br />

Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen kostenfrei an eingerichteten Sammelstellen<br />

zu erfassen (Bringsystem) oder über eine Abholung (Holsystem) zu organisieren. Darunter<br />

fallen auch die asbesthaltigen Elektro- und Elektronikaltgeräte. Die <strong>Entsorgung</strong> obliegt<br />

den von den Herstellern beauftragten <strong>Entsorgung</strong>sunternehmen, die als Erstbehandlungsanlagen<br />

gem. § 11 ElektroG zertifiziert sein müssen. Siehe dazu auch die <strong>LAGA</strong>-Mitteilung M<br />

31 <strong>zur</strong> Umsetzung des ElektroG.<br />

Asbesthaltige Gegenstände (z. B. Bügeleisenunterlagen, Hitzeschutzhülsen) sollen von den<br />

örE im Rahmen der Schadstoffkleinmengensammlung angenommen werden. Sofern eine<br />

Behandlung in einer Zerlegungsanlage nicht möglich ist, sind sie gemeinwohlverträglich zu<br />

beseitigen.

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