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Möglichkeiten eines selbstbestimmten Lebens bei ... - GKinD

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Selbstbestimmung im SGB XI,<br />

§ 2<br />

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz<br />

ihres Hilfebedarfs ein möglichst m<br />

selbständiges und selbstbestimmtes Leben<br />

zu führen, f<br />

das der Würde W<br />

des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf<br />

auszurichten, die körperlichen, k<br />

geistigen und seelischen Kräfte der<br />

Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.<br />

<br />

<br />

(2) Die Pflegebedürftigen können k<br />

zwischen Einrichtungen und Diensten<br />

verschiedener Träger wählen. w<br />

Ihren Wünschen W<br />

zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit<br />

sie angemessen sind, , im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden.<br />

(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht R<br />

zu nehmen.<br />

Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in<br />

der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können. k<br />

Gleichstellungsgesetz seit 2002<br />

<br />

„Selbstbestimmung statt FürsorgeF<br />

rsorge“

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