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Satzung (PDF) - Golfclub am Meer

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S a t z u n g<br />

§ 1 N<strong>am</strong>e, Sitz, Zweck<br />

___________________________________________________________________________________<br />

(1) Der Verein führt den N<strong>am</strong>en „ <strong>Golfclub</strong> <strong>am</strong> <strong>Meer</strong> e.V. ”.<br />

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Zwischenahn und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen<br />

werden.<br />

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Golfsports. Der Verein erfüllt diesen Zweck durch entgeltliche<br />

Überlassung einer Golfsportanlage an seine Mitglieder, durch Ausrichtung von Golfsportveranstaltungen<br />

und durch Jugendförderung.<br />

§ 2 Geschäftsjahr<br />

___________________________________________________________________________________<br />

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 3 Verbandszugehörigkeit<br />

___________________________________________________________________________________<br />

Der Verein wird Mitglied im Deutschen Golf Verband e.V. Der Verein und seine Mitglieder werden die<br />

<strong>Satzung</strong> dieses Verbandes anerkennen.<br />

§ 4 Mitglieder<br />

___________________________________________________________________________________<br />

Dem Verein gehören an:<br />

A) ordentliche Mitglieder,<br />

B) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,<br />

C) Mitglieder in Ausbildung, Wehr - oder Zivildienstleistende ab Beginn des 19. Lebensjahres bis<br />

zur Vollendung des 27. Lebensjahres,


D) Mitglieder auf Zeit,<br />

E) Ehrenmitglieder,<br />

F) Zweitmitglieder,<br />

G) Fördernde Mitglieder<br />

H) Fernmitglieder<br />

§ 5 Mitgliedschaft<br />

_____________________________________________________________________________<br />

(1) Ordentliche Mitglieder müssen, soweit es sich um natürliche Personen handelt, volljährig sein.<br />

Auch Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften können als ordentliche Mitglieder<br />

aufgenommen werden.<br />

(2) Jugendliche sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Ihre Aufnahme als ordentliche<br />

Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein eigener Aufnahmeantrag erforderlich.<br />

(3) Mitglieder in Ausbildung, Wehr –o der Zivildienstleistende müssen zur Erlangung der ordentlichen<br />

Mitgliedschaft nach Vollendung des 27. Lebensjahres ebenfalls einen eigenen Aufnahmeantrag stellen.<br />

(4) Die Mitgliedschaft auf Zeit ist nur für natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich,<br />

die nicht Mitglieder gemäß § 4 Buchstabe C) sind. Sie ist auf zwei Jahre begrenzt, es sei denn, zwei<br />

Monate vor Ablauf dieser Zeit wird ein Aufnahmeantrag zur Überleitung in eine ordentliche Mitgliedschaft<br />

gestellt.<br />

(5) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder dessen Förderung besonders<br />

verdient gemacht haben, und die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung mit<br />

3/4-Mehrheit ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.<br />

(6) Zweitmitglieder können nur natürliche Personen sein, die ihre aktive Mitgliedschaft in einem dem<br />

Deutschen Golf Verband e.V. angeschlossenen Golf-Club nachweisen und die nicht Mitglieder gemäß §<br />

4 Buchstabe D) sind. Ihre Mitgliedschaft ist auf fünf Jahre beschränkt. Zur Überleitung in eine ordentliche<br />

Mitgliedschaft ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der fünf Jahre ein entsprechender Aufnahmeantrag<br />

erforderlich. Eine Überleitung in eine Mitgliedschaft gemäß § 4 Buchstabe D) ist in jedem Fall<br />

ausgeschlossen.<br />

(7) Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften<br />

aufgenommen werden, die durch ihre Beitragsleistungen die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins<br />

unterstützen, ohne den Golfsport auszuüben.<br />

§ 6 Spielberechtigung<br />

___________________________________________________________________________________<br />

(1) Der Verein ist berechtigt, die Nutzung der Golfplatzanlage für ordentliche Mitglieder und Zweitmitglieder<br />

davon abhängig zu machen, dass diese oder von ihnen benannte natürliche Personen gegen Zahlung<br />

eines Nutzungsentgeltes Spielberechtigungen erwerben.<br />

(2) Spielberechtigungen können nur an natürliche Personen vergeben werden, die<br />

a) die Inhaberschaft eines unmittelbaren oder treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils in der<br />

Betreibergesellschaft nachweisen und selbst spielen wollen;<br />

b) von ordentlichen Mitgliedern, die gleichzeitig Inhaber eines unmittelbar oder mittelbar gehaltenen<br />

Kommanditanteils an der Betreibergesellschaft sind, gegenüber dem Verein schriftlich benannt<br />

werden. Pro angefangenen DM 10.000,00 unmittelbarer Beteiligung oder DM 25.000,00 mittelbarer<br />

Beteiligung kann eine natürliche Person benannt werden. Jede Benennung ist bis zum 31. Oktober<br />

eines Jahres für das Folgejahr schriftlich vorzunehmen und gilt bis auf Widerruf. Die Benennung<br />

einer natürlichen Person, die nicht Vereinsmitglied ist oder die Mitgliedschaft nicht binnen eines<br />

Monats nach Benennung beantragt, ist ausgeschlossen;<br />

c) nicht unter den in lit. a) oder b) genannten Kreis der Spielberechtigten fallen.


(3) Die Erteilung jeder Spielberechtigung setzt voraus, dass eine Aufnahmegebühr entrichtet wurde. Die<br />

Ausübung der Spielberechtigung ist an die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes gebunden. Die Höhe<br />

der Aufnahmegebühr und des Nutzungsentgeltes werden durch die Beitragsordnung festgesetzt.<br />

(4) Spielberechtigungen können nicht an Personen vergeben werden, die von natürlichen oder juristischen<br />

Personen oder Personengesellschaften benannt werden, denen Sonderrechte im Sinne des § 8 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Betreibergesellschaft zustehen.<br />

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft, Aufnahmeausschuss<br />

___________________________________________________________________________________<br />

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist<br />

außerdem die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der<br />

Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Bei Wiedereintritt in die gleiche<br />

Mitgliedschaftsform erfolgt die Beitragsberechnung ab dem 01. Januar.<br />

(2) Mit dem Aufnahmeantrag unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> und<br />

ergänzend den Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB). Die Mitgliedschaft beginnt mit der<br />

schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.<br />

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

___________________________________________________________________________________<br />

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Golfplatzanlage sowie Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an<br />

den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dieses hat im Rahmen des Nutzungsvertrages mit der<br />

Betreibergesellschaft, der Haus- und Platzordnung und der <strong>Satzung</strong> zu geschehen.<br />

(2) Stimm- und wahlberechtigt mit jeweils einer Stimme sind alle Mitglieder mit Ausnahme der jugendlichen<br />

Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.<br />

(3) Der Verein haftet nicht, soweit gesetzlich zulässig,<br />

A) für Unfälle oder Schäden, die Mitglieder in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder<br />

herbeiführen,<br />

B) für auf der Golfplatzanlage oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigte<br />

Gegenstände.<br />

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Nutzungsentgelte zu entrichten,<br />

deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung durch eine Beitragsordnung festgelegt<br />

werden. Umlagen zur Deckung eines Finanzbedarfs werden durch die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung festgelegt.<br />

(5) Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen Zahlungsverpflichtungen maximal für die Dauer eines<br />

Jahres zu stunden. Falls ein Mitglied mit der Zahlung im Rückstand ist, kann auf Beschluss des<br />

Vorstandes für die Dauer der Säumnis das Mitgliedschaftsrecht ausgesetzt werden.<br />

§ 9 Ende der Mitgliedschaft<br />

___________________________________________________________________________________<br />

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Zeitablauf, durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod eines<br />

Mitglieds.<br />

(2) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum<br />

jeweiligen Jahresende.<br />

Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels.<br />

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,<br />

A) wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet, nachhaltig<br />

gegen die <strong>Satzung</strong>, die Hausordnung, die Platzordnung, Beschlüsse der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung<br />

oder die Anordnungen des Vorstandes bzw. des Spielausschusses verstößt, oder<br />

B) wenn es mit den Beitragszahlungen trotz zweifacher schriftlicher Mahnungen in Verzug ist. In den<br />

Mahnungen ist auf die mögliche Folge des Ausschlusses hinzuweisen.


(4) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Absicht eines möglichen Ausschlusses ist dem<br />

betreffenden Mitglied mit Angabe der Gründe mindestens vierzehn Tage vor der beschlussfassenden<br />

Sitzung des Vorstandes mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu<br />

äußern.<br />

(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Aufnahmegebühren,<br />

Mitgliedsbeiträge, Nutzungsentgelte, Umlagen oder sonstiger an den Verein geleisteter Zahlungen. Es<br />

hat für das laufende Geschäftsjahr die satzungsmäßigen Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

§ 10 Organe des Vereins<br />

___________________________________________________________________________________<br />

Die Organe des Vereins sind<br />

A) die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung,<br />

B) der Vorstand.<br />

§ 11 Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung<br />

___________________________________________________________________________________<br />

(1) Eine ordentliche Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. In der<br />

Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung muss der Vorstand den Jahresbericht und den Rechnungsabschlussvorlegen.<br />

(2) Eine außerordentliche Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung kann der Vorstand jederzeit bei Bedarf einberufen. Sie<br />

muss einberufen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen<br />

schriftlich beantragt. Für eine außerordentliche Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung gelten die Vorschriften für die<br />

ordentliche Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung entsprechend.<br />

(3) Die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.<br />

Zwischen dem vorgesehenen Vers<strong>am</strong>mlungstermin und der Versendung der Einladung müssen<br />

mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Vers<strong>am</strong>mlung<br />

nicht mitgerechnet werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die<br />

letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung<br />

setzt der Vorstand fest.<br />

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor dem Tage der<br />

Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten mit<br />

Ausnahme von <strong>Satzung</strong>sänderungen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der<br />

Vers<strong>am</strong>mlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung die Tagesordnung entsprechend zu<br />

ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung<br />

gestellt werden, beschließt die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von<br />

3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />

(5) Die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:<br />

A) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Rechnungsprüfern,<br />

B) Änderung der <strong>Satzung</strong>,<br />

C) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses<br />

sowie Entlastung des Vorstandes,<br />

D) Entscheidung über Auflösung des Vereins,<br />

E) Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages des Vorstandes für das laufende Jahr,<br />

F) Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Nutzungsentgelten gemäß<br />

Beitragsordnung,<br />

G) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,<br />

H) Abschluss, Änderung und Kündigung des mit der Betreibergesellschaft des Golfplatzes<br />

abzuschließenden Nutzungsvertrages,<br />

I) Erhebung von Umlagen zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs.


(6) Die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden<br />

Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,<br />

bestimmt die Vers<strong>am</strong>mlung den Leiter.<br />

(7) Die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig ordentliche Mitglieder und drei<br />

Vorstandsmitglieder anwesend sind.<br />

(8) Die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,<br />

sofern die <strong>Satzung</strong> nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen bleiben dann außer Betracht.<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Beabsichtigte<br />

Änderungen der <strong>Satzung</strong>en müssen den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt werden.<br />

(9) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, sofern nicht ¼ der anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.<br />

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen<br />

Vers<strong>am</strong>mlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen<br />

enthalten: Ort und Zeit der Vers<strong>am</strong>mlung, die Person des Vers<strong>am</strong>mlungsleiters, Zahl und N<strong>am</strong>en der<br />

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der<br />

Abstimmung. Bei <strong>Satzung</strong>sänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.<br />

§ 12 Vorstand<br />

___________________________________________________________________________________<br />

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die <strong>Satzung</strong> der<br />

Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung zugewiesen sind.<br />

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem<br />

Schriftführer, dem Spielführer und dem Jugendwart. Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche<br />

Mitglieder sein.<br />

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.<br />

Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB an die Beschlüsse des<br />

Ges<strong>am</strong>tvorstandes gebunden.<br />

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung auf die Dauer von zwei Jahren, jeweils<br />

vom Tage der Wahl an gerechnet, einzeln in ihr Amt gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl des<br />

Vorstandes im Amt.<br />

Auf Verlangen von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand „en bloc“ zu<br />

wählen. Wiederwahl ist zulässig.<br />

Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder<br />

geheime Abstimmung verlangt.<br />

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein<br />

Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen oder ein bereits im Amt<br />

befindliches Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen<br />

Vorstandsmitgliedes betrauen. Beschlüsse fällt der Vorstand in Vorstandssitzungen, die vom<br />

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, eine Woche vor der Sitzung<br />

unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn<br />

mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende<br />

anwesend sind.<br />

Zur Wirks<strong>am</strong>keit der Vorstandsbeschlüsse ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen<br />

erforderlich.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung<br />

leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse sind<br />

vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der<br />

Vorstandssitzung, die N<strong>am</strong>en der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis<br />

enthalten.


Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre<br />

Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.<br />

(5) Die Vereinigung von mehr als zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.<br />

(6) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.<br />

(7) Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse einsetzen sowie einzelne Mitglieder heranziehen<br />

und an seinen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen lassen.<br />

(8) Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehren<strong>am</strong>tlich.<br />

§ 13 Auflösung des Vereins<br />

___________________________________________________________________________________<br />

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen<br />

Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen werden muss, bei<br />

Anwesenheit von mindesten 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.<br />

(2) Bei unzureichender Beteiligung an dieser Vers<strong>am</strong>mlung ist innerhalb eines Monats – nicht aber für<br />

denselben Wochentag – eine weitere neue Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung einzuberufen, in der alsdann der<br />

Auflösungsbeschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.<br />

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Bad Zwischenahn.<br />

§ 14 Salvatorische Klausel<br />

___________________________________________________________________________________<br />

Sollten Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> unwirks<strong>am</strong> sein oder werden, so bleiben die übrigen<br />

Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> hiervon unberührt. An die Stelle unwirks<strong>am</strong>er Bestimmungen tritt im<br />

Wege der ergänzenden Auslegung oder durch eine Änderung der <strong>Satzung</strong> diejenige Regelung, die<br />

gesetzlich zulässig ist und die der Ges<strong>am</strong>theit der Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong>, <strong>am</strong> meisten<br />

entspricht.<br />

<strong>Golfclub</strong> <strong>am</strong> <strong>Meer</strong> e.V.<br />

Bad Zwischenahn<br />

Stand 26.10.2010

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