Satzung (PDF) - Golfclub am Meer
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S a t z u n g<br />
§ 1 N<strong>am</strong>e, Sitz, Zweck<br />
___________________________________________________________________________________<br />
(1) Der Verein führt den N<strong>am</strong>en „ <strong>Golfclub</strong> <strong>am</strong> <strong>Meer</strong> e.V. ”.<br />
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Zwischenahn und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen<br />
werden.<br />
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Golfsports. Der Verein erfüllt diesen Zweck durch entgeltliche<br />
Überlassung einer Golfsportanlage an seine Mitglieder, durch Ausrichtung von Golfsportveranstaltungen<br />
und durch Jugendförderung.<br />
§ 2 Geschäftsjahr<br />
___________________________________________________________________________________<br />
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 3 Verbandszugehörigkeit<br />
___________________________________________________________________________________<br />
Der Verein wird Mitglied im Deutschen Golf Verband e.V. Der Verein und seine Mitglieder werden die<br />
<strong>Satzung</strong> dieses Verbandes anerkennen.<br />
§ 4 Mitglieder<br />
___________________________________________________________________________________<br />
Dem Verein gehören an:<br />
A) ordentliche Mitglieder,<br />
B) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,<br />
C) Mitglieder in Ausbildung, Wehr - oder Zivildienstleistende ab Beginn des 19. Lebensjahres bis<br />
zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
D) Mitglieder auf Zeit,<br />
E) Ehrenmitglieder,<br />
F) Zweitmitglieder,<br />
G) Fördernde Mitglieder<br />
H) Fernmitglieder<br />
§ 5 Mitgliedschaft<br />
_____________________________________________________________________________<br />
(1) Ordentliche Mitglieder müssen, soweit es sich um natürliche Personen handelt, volljährig sein.<br />
Auch Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften können als ordentliche Mitglieder<br />
aufgenommen werden.<br />
(2) Jugendliche sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Ihre Aufnahme als ordentliche<br />
Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein eigener Aufnahmeantrag erforderlich.<br />
(3) Mitglieder in Ausbildung, Wehr –o der Zivildienstleistende müssen zur Erlangung der ordentlichen<br />
Mitgliedschaft nach Vollendung des 27. Lebensjahres ebenfalls einen eigenen Aufnahmeantrag stellen.<br />
(4) Die Mitgliedschaft auf Zeit ist nur für natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich,<br />
die nicht Mitglieder gemäß § 4 Buchstabe C) sind. Sie ist auf zwei Jahre begrenzt, es sei denn, zwei<br />
Monate vor Ablauf dieser Zeit wird ein Aufnahmeantrag zur Überleitung in eine ordentliche Mitgliedschaft<br />
gestellt.<br />
(5) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder dessen Förderung besonders<br />
verdient gemacht haben, und die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung mit<br />
3/4-Mehrheit ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.<br />
(6) Zweitmitglieder können nur natürliche Personen sein, die ihre aktive Mitgliedschaft in einem dem<br />
Deutschen Golf Verband e.V. angeschlossenen Golf-Club nachweisen und die nicht Mitglieder gemäß §<br />
4 Buchstabe D) sind. Ihre Mitgliedschaft ist auf fünf Jahre beschränkt. Zur Überleitung in eine ordentliche<br />
Mitgliedschaft ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der fünf Jahre ein entsprechender Aufnahmeantrag<br />
erforderlich. Eine Überleitung in eine Mitgliedschaft gemäß § 4 Buchstabe D) ist in jedem Fall<br />
ausgeschlossen.<br />
(7) Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften<br />
aufgenommen werden, die durch ihre Beitragsleistungen die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins<br />
unterstützen, ohne den Golfsport auszuüben.<br />
§ 6 Spielberechtigung<br />
___________________________________________________________________________________<br />
(1) Der Verein ist berechtigt, die Nutzung der Golfplatzanlage für ordentliche Mitglieder und Zweitmitglieder<br />
davon abhängig zu machen, dass diese oder von ihnen benannte natürliche Personen gegen Zahlung<br />
eines Nutzungsentgeltes Spielberechtigungen erwerben.<br />
(2) Spielberechtigungen können nur an natürliche Personen vergeben werden, die<br />
a) die Inhaberschaft eines unmittelbaren oder treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils in der<br />
Betreibergesellschaft nachweisen und selbst spielen wollen;<br />
b) von ordentlichen Mitgliedern, die gleichzeitig Inhaber eines unmittelbar oder mittelbar gehaltenen<br />
Kommanditanteils an der Betreibergesellschaft sind, gegenüber dem Verein schriftlich benannt<br />
werden. Pro angefangenen DM 10.000,00 unmittelbarer Beteiligung oder DM 25.000,00 mittelbarer<br />
Beteiligung kann eine natürliche Person benannt werden. Jede Benennung ist bis zum 31. Oktober<br />
eines Jahres für das Folgejahr schriftlich vorzunehmen und gilt bis auf Widerruf. Die Benennung<br />
einer natürlichen Person, die nicht Vereinsmitglied ist oder die Mitgliedschaft nicht binnen eines<br />
Monats nach Benennung beantragt, ist ausgeschlossen;<br />
c) nicht unter den in lit. a) oder b) genannten Kreis der Spielberechtigten fallen.
(3) Die Erteilung jeder Spielberechtigung setzt voraus, dass eine Aufnahmegebühr entrichtet wurde. Die<br />
Ausübung der Spielberechtigung ist an die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes gebunden. Die Höhe<br />
der Aufnahmegebühr und des Nutzungsentgeltes werden durch die Beitragsordnung festgesetzt.<br />
(4) Spielberechtigungen können nicht an Personen vergeben werden, die von natürlichen oder juristischen<br />
Personen oder Personengesellschaften benannt werden, denen Sonderrechte im Sinne des § 8 des<br />
Gesellschaftsvertrages der Betreibergesellschaft zustehen.<br />
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft, Aufnahmeausschuss<br />
___________________________________________________________________________________<br />
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist<br />
außerdem die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der<br />
Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Bei Wiedereintritt in die gleiche<br />
Mitgliedschaftsform erfolgt die Beitragsberechnung ab dem 01. Januar.<br />
(2) Mit dem Aufnahmeantrag unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> und<br />
ergänzend den Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB). Die Mitgliedschaft beginnt mit der<br />
schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.<br />
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
___________________________________________________________________________________<br />
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Golfplatzanlage sowie Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an<br />
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dieses hat im Rahmen des Nutzungsvertrages mit der<br />
Betreibergesellschaft, der Haus- und Platzordnung und der <strong>Satzung</strong> zu geschehen.<br />
(2) Stimm- und wahlberechtigt mit jeweils einer Stimme sind alle Mitglieder mit Ausnahme der jugendlichen<br />
Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.<br />
(3) Der Verein haftet nicht, soweit gesetzlich zulässig,<br />
A) für Unfälle oder Schäden, die Mitglieder in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder<br />
herbeiführen,<br />
B) für auf der Golfplatzanlage oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigte<br />
Gegenstände.<br />
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Nutzungsentgelte zu entrichten,<br />
deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung durch eine Beitragsordnung festgelegt<br />
werden. Umlagen zur Deckung eines Finanzbedarfs werden durch die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung festgelegt.<br />
(5) Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen Zahlungsverpflichtungen maximal für die Dauer eines<br />
Jahres zu stunden. Falls ein Mitglied mit der Zahlung im Rückstand ist, kann auf Beschluss des<br />
Vorstandes für die Dauer der Säumnis das Mitgliedschaftsrecht ausgesetzt werden.<br />
§ 9 Ende der Mitgliedschaft<br />
___________________________________________________________________________________<br />
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Zeitablauf, durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod eines<br />
Mitglieds.<br />
(2) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum<br />
jeweiligen Jahresende.<br />
Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels.<br />
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,<br />
A) wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet, nachhaltig<br />
gegen die <strong>Satzung</strong>, die Hausordnung, die Platzordnung, Beschlüsse der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung<br />
oder die Anordnungen des Vorstandes bzw. des Spielausschusses verstößt, oder<br />
B) wenn es mit den Beitragszahlungen trotz zweifacher schriftlicher Mahnungen in Verzug ist. In den<br />
Mahnungen ist auf die mögliche Folge des Ausschlusses hinzuweisen.
(4) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Absicht eines möglichen Ausschlusses ist dem<br />
betreffenden Mitglied mit Angabe der Gründe mindestens vierzehn Tage vor der beschlussfassenden<br />
Sitzung des Vorstandes mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu<br />
äußern.<br />
(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Aufnahmegebühren,<br />
Mitgliedsbeiträge, Nutzungsentgelte, Umlagen oder sonstiger an den Verein geleisteter Zahlungen. Es<br />
hat für das laufende Geschäftsjahr die satzungsmäßigen Verpflichtungen zu erfüllen.<br />
§ 10 Organe des Vereins<br />
___________________________________________________________________________________<br />
Die Organe des Vereins sind<br />
A) die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung,<br />
B) der Vorstand.<br />
§ 11 Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung<br />
___________________________________________________________________________________<br />
(1) Eine ordentliche Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. In der<br />
Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung muss der Vorstand den Jahresbericht und den Rechnungsabschlussvorlegen.<br />
(2) Eine außerordentliche Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung kann der Vorstand jederzeit bei Bedarf einberufen. Sie<br />
muss einberufen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen<br />
schriftlich beantragt. Für eine außerordentliche Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung gelten die Vorschriften für die<br />
ordentliche Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung entsprechend.<br />
(3) Die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.<br />
Zwischen dem vorgesehenen Vers<strong>am</strong>mlungstermin und der Versendung der Einladung müssen<br />
mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Vers<strong>am</strong>mlung<br />
nicht mitgerechnet werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die<br />
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung<br />
setzt der Vorstand fest.<br />
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor dem Tage der<br />
Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten mit<br />
Ausnahme von <strong>Satzung</strong>sänderungen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der<br />
Vers<strong>am</strong>mlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung die Tagesordnung entsprechend zu<br />
ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung<br />
gestellt werden, beschließt die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von<br />
3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />
(5) Die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:<br />
A) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Rechnungsprüfern,<br />
B) Änderung der <strong>Satzung</strong>,<br />
C) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses<br />
sowie Entlastung des Vorstandes,<br />
D) Entscheidung über Auflösung des Vereins,<br />
E) Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages des Vorstandes für das laufende Jahr,<br />
F) Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Nutzungsentgelten gemäß<br />
Beitragsordnung,<br />
G) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,<br />
H) Abschluss, Änderung und Kündigung des mit der Betreibergesellschaft des Golfplatzes<br />
abzuschließenden Nutzungsvertrages,<br />
I) Erhebung von Umlagen zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs.
(6) Die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden<br />
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,<br />
bestimmt die Vers<strong>am</strong>mlung den Leiter.<br />
(7) Die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig ordentliche Mitglieder und drei<br />
Vorstandsmitglieder anwesend sind.<br />
(8) Die Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,<br />
sofern die <strong>Satzung</strong> nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen bleiben dann außer Betracht.<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Beabsichtigte<br />
Änderungen der <strong>Satzung</strong>en müssen den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt werden.<br />
(9) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, sofern nicht ¼ der anwesenden<br />
stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.<br />
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen<br />
Vers<strong>am</strong>mlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen<br />
enthalten: Ort und Zeit der Vers<strong>am</strong>mlung, die Person des Vers<strong>am</strong>mlungsleiters, Zahl und N<strong>am</strong>en der<br />
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der<br />
Abstimmung. Bei <strong>Satzung</strong>sänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.<br />
§ 12 Vorstand<br />
___________________________________________________________________________________<br />
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die <strong>Satzung</strong> der<br />
Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung zugewiesen sind.<br />
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem<br />
Schriftführer, dem Spielführer und dem Jugendwart. Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche<br />
Mitglieder sein.<br />
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.<br />
Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB an die Beschlüsse des<br />
Ges<strong>am</strong>tvorstandes gebunden.<br />
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung auf die Dauer von zwei Jahren, jeweils<br />
vom Tage der Wahl an gerechnet, einzeln in ihr Amt gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl des<br />
Vorstandes im Amt.<br />
Auf Verlangen von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand „en bloc“ zu<br />
wählen. Wiederwahl ist zulässig.<br />
Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder<br />
geheime Abstimmung verlangt.<br />
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein<br />
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen oder ein bereits im Amt<br />
befindliches Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen<br />
Vorstandsmitgliedes betrauen. Beschlüsse fällt der Vorstand in Vorstandssitzungen, die vom<br />
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, eine Woche vor der Sitzung<br />
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn<br />
mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende<br />
anwesend sind.<br />
Zur Wirks<strong>am</strong>keit der Vorstandsbeschlüsse ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen<br />
erforderlich.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung<br />
leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse sind<br />
vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der<br />
Vorstandssitzung, die N<strong>am</strong>en der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis<br />
enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre<br />
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.<br />
(5) Die Vereinigung von mehr als zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.<br />
(6) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.<br />
(7) Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse einsetzen sowie einzelne Mitglieder heranziehen<br />
und an seinen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen lassen.<br />
(8) Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehren<strong>am</strong>tlich.<br />
§ 13 Auflösung des Vereins<br />
___________________________________________________________________________________<br />
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen<br />
Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen werden muss, bei<br />
Anwesenheit von mindesten 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.<br />
(2) Bei unzureichender Beteiligung an dieser Vers<strong>am</strong>mlung ist innerhalb eines Monats – nicht aber für<br />
denselben Wochentag – eine weitere neue Mitgliedervers<strong>am</strong>mlung einzuberufen, in der alsdann der<br />
Auflösungsbeschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.<br />
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Bad Zwischenahn.<br />
§ 14 Salvatorische Klausel<br />
___________________________________________________________________________________<br />
Sollten Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> unwirks<strong>am</strong> sein oder werden, so bleiben die übrigen<br />
Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> hiervon unberührt. An die Stelle unwirks<strong>am</strong>er Bestimmungen tritt im<br />
Wege der ergänzenden Auslegung oder durch eine Änderung der <strong>Satzung</strong> diejenige Regelung, die<br />
gesetzlich zulässig ist und die der Ges<strong>am</strong>theit der Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong>, <strong>am</strong> meisten<br />
entspricht.<br />
<strong>Golfclub</strong> <strong>am</strong> <strong>Meer</strong> e.V.<br />
Bad Zwischenahn<br />
Stand 26.10.2010