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ER.01 Entlohnung in der Schulhausreinigung - Gütegemeinschaft ...

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GGGR-MERKBLATT <strong>ER.01</strong><br />

Seite 4 von 12<br />

1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Schulhausre<strong>in</strong>igung besteht bei vielen Gebäu<strong>der</strong>e<strong>in</strong>igungsunternehmen<br />

Unklarheit bei <strong>der</strong> <strong>Entlohnung</strong> und <strong>der</strong> Urlaubsabwicklung.<br />

Für e<strong>in</strong>e Zuweisung von Urlaub ausschließlich <strong>in</strong> den Ferienzeiten sollte e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende arbeitsvertragliche Vere<strong>in</strong>barung abgeschlossen werden.<br />

Gleichzeitig sollte e<strong>in</strong>e Ruheregelung für die nicht von Urlaub abgedeckten<br />

Ferienzeiten getroffen werden.<br />

2. Zulässigkeit vertraglicher<br />

Vere<strong>in</strong>barungen über<br />

Ruhe- und Urlaubszeiten<br />

Darf/Muss <strong>der</strong> Urlaub ausschließlich<br />

<strong>in</strong> den Schulferien<br />

genommen werden?<br />

Gemäß BAG-Urteil vom 10.01.2007 (5 AZR 84/06) ist es zulässig, e<strong>in</strong> Ruhen<br />

des Arbeitsverhältnisses während <strong>der</strong> Schulferien vertraglich zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

E<strong>in</strong>e solche Vere<strong>in</strong>barung, die e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Vergütungs- und<br />

Arbeitspflicht bedeutet, gefährdet nicht den Vertragszweck. Vielmehr handelt<br />

es sich um e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> Teilzeitarbeit mit unregelmäßig auf das<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr verteilter Arbeitszeit.<br />

Das BAG-Urteil bezieht sich auf folgende arbeitsvertragliche Vere<strong>in</strong>barung:<br />

„Werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Re<strong>in</strong>igungsobjekt aufgrund betrieblicher Regelung des<br />

Auftraggebers o<strong>der</strong> aufgrund von staatlichen Vorschriften Betriebs- o<strong>der</strong> Schulferien<br />

durchgeführt, so kann <strong>der</strong> Arbeitgeber den dort zur Re<strong>in</strong>igung beschäftigten<br />

Arbeitnehmern den Urlaub für diese Ferienzeiten zuweisen. Soweit die Ferienzeiten<br />

durch Urlaub nicht ausgefüllt werden, ruhen während <strong>der</strong> Ferienzeiten das<br />

Arbeitsverhältnis und die sich hieraus ergebenden Arbeits- und Lohnzahlungspflichten.“<br />

Die vertragliche Berechtigung des Arbeitgebers, den Urlaub ausschließlich <strong>in</strong><br />

den Ferienzeiten zuzuweisen, steckt lediglich e<strong>in</strong>en Rahmen ab, da es mehr<br />

Ferientage als Urlaubstage gibt. In diesem Rahmen (= Ferienzeit) hat sich<br />

sodann <strong>der</strong> Urlaub grundsätzlich nach den Wünschen <strong>der</strong> Arbeitnehmer zu<br />

richten.

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